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Entscheid

ZK1 2021 9

Kammer

29. März 2022Deutsch15 min

A. Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 29. Dezember 2011 trat L.________ ihren zehn Kindern je 1/11 Miteigentum an der Liegenschaft KTN xx Wangen ab (Vi-act. 7 BB 2). Ferner trat sie ihren fünf Kindern A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ je 1/5 Miteigentum an der Liegenschaft KTN yy „als Erbvorbezug“ bei einem Anrechnungswert von Fr. 850.00/m2 ab. Vorvertraglich wurde unter anderem vereinbart (ebd. V S. 7):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 29. März 2022

ZK1 2021 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

gegen

G.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 16. Dezember 2020, ZGO 2018 19);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 29. Dezember 2011 trat L.________ ihren zehn Kindern je 1/11 Miteigentum an der Liegenschaft KTN xx Wangen ab (Vi-act. 7 BB 2). Ferner trat sie ihren fünf Kindern A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ je 1/5 Miteigentum an der Liegenschaft KTN yy „als Erbvorbezug“ bei einem Anrechnungswert von Fr. 850.00/m2 ab. Vorvertraglich wurde unter anderem vereinbart (ebd. V S. 7):

Diese entsprechenden Beträge werden mit den jeweiligen Ansprüchen der Erwerber aus dem späteren Verkaufserlös der Liegenschaft Nr. xx verrechnet.

Sollte sich diese Liegenschaft am 31. Dezember 2013 noch immer im Eigentum der Familie I.________ befinden, hätten die Erwerber der Liegenschaften Nr. zz, ww und yy diese Beträge in bar oder Barersatz an die übrigen Geschwister zu bezahlen.

Mit weiterem öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 17. Dezember 2012 vollzogen die Mutter und die fünf KTN yy übernehmenden Geschwister die vorvertraglichen Vereinbarungen betreffend Landabtretungen und Anrechnungswerten (Vi-act. 7 BB 3). Der Übernahmepreis wurde entsprechend dem ersten Vertrag auf 850.00/m2 festgesetzt, woraus sich ein Anrechnungswert für die Liegenschaft KTN yy von Fr. 1‘475‘600.00 ergab (ebd. IV S. 6 f.). Mit gleichentags öffentlich beurkundetem Erbvertrag mit allen Kindern wurde unter anderem diese Liegenschaftsübertragung an die fünf genannten Kinder festgehalten (Vi-act. 7 BB 4 III S. 2 Ziff. 2) und der oben zitierte Hinweis des ersten Abtretungsvertrages in Bezug auf KTN yy und xx wiederholt sowie dessen Gültigkeit festgehalten und wie folgt ergänzt (ebd. S. 3):

Die Bezahlung der Landflächen für die Liegenschaften Nr. yy und ww durch die jeweiligen Erwerber, sollte sich die Liegenschaft Nr. xx per 31. Dezember 2013 noch immer im Eigentum der Familie I.________ befinden, wäre wie folgt zu leisten:

- Fr. 1‘475‘600.--, d.h. je Fr. 295‘120.-- seitens A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ an die übrigen Geschwister K.________, M.________, N.________, G.________ und O.________.

- [Fr. 703‘226.25, d.h. je Fr. 78‘136.25 seitens O.________ an die anderen neun Geschwister].

Die Mutter und alle Kinder anerkannten unterschriftlich die festgesetzten Werte der Grundstücke als für die Erbteilung des mütterlichen Nachlasses als verbindlich (ebd. IV S. 3 f.). Sie verzichteten für sich und ihre Nachkommen definitiv und unwiderruflich auf die Geltendmachung von Herabsetzungsklagen und verpflichteten sich, gegenseitig in Bezug auf die vorstehenden Vertragsregeln von allen möglichen erbrechtlichen Klagen und Einreden, insbesondere Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüchen, abzusehen (ebd. V S. 4).

B. Die fünf die Liegenschaft KTN yy übernehmenden Geschwister anerkannten ihrem Bruder G.________ gegenüber je Fr. 59‘024.00 zu schulden (Fr. 295‘120.00 : 5) und verpflichteten sich, den genannten Betrag bis spätestens 31. Dezember 2014 „in voller Höhe zurückzuzahlen“ (Vi-act. 1 KB 3 - 7). Am 17. August 2017 forderte G.________ die fünf Geschwister auf, den Betrag bis spätestens am 30. August 2017 zu überweisen (ebd. KB 8 - 12). Die fünf Gemahnten überwiesen am 13. September 2017 G.________ Fr. 139‘746.50. Mit Klage vom 12. Oktober 2018 beantragte G.________, die fünf Geschwister seien zu verpflichten, ihm je Fr. 31‘074.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 59‘024.00 für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis 12. September 2017 und auf Fr. 31‘074.70 ab dem 13. September 2017 sowie solidarisch die Vermittlungskosten von Fr. 300.00 zu bezahlen (Vi-act. 1). Die Beklagten verlangten in ihrer Klageantwort vom 17. Dezember 2018, die Klage abzuweisen (Vi-act. 7). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 13 und 21).

C. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 verpflichtete das Bezirksgericht March die Beklagten, dem Kläger je Fr. 31‘074.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 59‘024.00 für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis 12. September 2017 und auf Fr. 31‘074.70 ab dem 13. September 2017 zu bezahlen und auferlegte ihnen die Gerichtskosten und die Schlichtungspauschale von Fr. 300.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00.

D. Die Beklagten reichten am 1. Februar 2021 rechtzeitig Berufung ein mit den Anträgen, die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts March vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2021 beantragt der Kläger, die Berufung abzuweisen, das Urteil zu bestätigen und die Klage vollumfänglich gutzuheissen (KG-act. 7). Weiter haben sich die Parteien nicht mehr vernehmen lassen;-

und in Erwägung:

1. Davon ausgehend, dass es sich unbestritten um abstrakte Schuldanerkennungen handle (vgl. oben lit. B sowie angef. Urteil E. 2.1), bejahte das Bezirksgericht nicht nur deren Beweis-, sondern auch deren Einredeabstraktheit. Daher sei den Beklagten die Einrede, der Erbvertrag (vgl. oben lit. A) beruhe auf einem Rechnungsfehler, verwehrt (angef. Urteil E. 2.9). In Eventualbegründungen verwarf die Vorinstanz indes auch das Vorliegen eines Rechnungsfehlers im Erbvertrag (ebd. E. 2.10-2.13) bzw. erachtete einen solchen, selbst wenn er vorliegen würde, nicht als im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR korrigierbar (ebd. E. 2.14-2.16).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­in­stanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­vor­aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Notwendig ist die Darlegung, aus welchen Gründen der Entscheid der Erstinstanz unzutreffend sei und von der Zweitinstanz geändert werden soll, was auch bei mehreren alternativen Begründungen der Erstinstanz gilt, mit denen sich die Berufungsführer im Einzelnen präzise auseinandersetzen müssen (Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 8 m.H.).

a) Die Berufungsführer rekapitulieren den Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten vorab im Allgemeinen aus ihrer Sicht, „damit im Rahmen der anschliessenden Argumentation sich wiederholende Ausführungen vermieden werden können“ (Berufung Rn 8). Indes befreit diese Vorgehensweise die Beschwerdeführer nicht davon, im Konkreten auseinanderzusetzen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen, weil sich eine diesbezüglich erforderliche Kritik des angefochtenen Urteils nicht ohne Weiteres aus ihrer allgemeinen, nicht auf die Begründung dieses Urteils Bezug nehmende Sachverhaltsrekapitulation (Rn 8-31) ergibt. Soweit die Berufungsführer die rechtlichen Erwägungen der Erstinstanz zum Einredeverzicht und zur Verneinung eines blossen Rechnungsfehlers im Sinne von Art. 24 Abs. 3 OR angreifen, ohne sich im jeweiligen Zusammenhang damit konkret auseinanderzusetzen, inwiefern den rechtlichen Erwägungen unrichtige tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, ist auf die Berufung trotz Geltendmachung des Berufungsgrundes von Art. 310 lit. b ZPO nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die von ihrer allgemeinen Sachverhaltsdarlegung, alle Landverschiebungen stellten gleichermassen abzuwickelnde Erbvorbezüge dar, ausgehenden Behauptungen, die Mutter habe in einer „juristischen Sekunde“ den Preis an alle zehn Kinder weitergegeben und sie hätten für die Liegenschaft KTN yy nur die Hälfte des Kaufpreises von Fr. 1‘475‘600.00 zahlen müssen.

b) Soweit die Berufungsführer beanstanden, die Vorinstanz habe keine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht erforderlich war. Beweisverfügungen sind nur vor (hier nicht vorgenommenen) Beweisabnahmen zu treffen (Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz teilte den Parteien ohne Beweisabnahmen mit, das Verfahren als spruchreif zu erachten. Darauf verzichteten die Parteien ohne Einwände auf eine Hauptverhandlung mit Schlussvorträgen (vgl. Vi-act. 27, 28 und 31), weshalb für die Vorinstanz kein Anlass bestand, eine Beweisverfügung zu erlassen. Auf den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Unterlassung, offerierte Zeugen einzuvernehmen, ist unten zurückzukommen (E. 3.e).

3.

Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat. Es handelt sich also um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Der Schuldner kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwendungen (Erfüllung, Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten. Nur ausnahmsweise ist mit der Schuldanerkennung eine zusätzliche Abrede verbunden, dass der Schuldner bezüglich der anerkannten Schuld auf bestimmte Einreden verzichte. Ein solcher Einredeverzicht ist nicht leichthin anzunehmen und muss eindeutig sein, da er für den Schuldner von grosser Tragweite ist. Die Beweislast für eine derartige Einredebeschränkung trägt der Gläubiger (BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1 m.H.). Ein Einredeverzicht ist zwar nicht leichthin anzunehmen, doch muss ein solcher nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich - in der gebotenen Eindeutigkeit - auch aus den Umständen ergeben (ebd. E. 4.4.4 m.H.).

a) Vorab machen die Berufungsführer sinngemäss geltend, es habe gegenüber dem Kläger nie eine Schuld von total Fr. 295'120.00 bestanden, da der Anrechnungswert der Liegenschaft KTN yy verteilt auf alle zehn Kinder nur Fr. 147'560.00 ergebe, weshalb auch keine Einreden möglich seien (Berufung Rn 45-50). Mit dieser Argumentation übersehen die Berufungsführer indes, dass die Schuldanerkennungen materiellrechtlich je neue Verpflichtungen begründen (vgl. dazu etwa Kut, CHK, 3. A. 2016, Art. 17 OR N 6 m.H.). Sie anerkannten als Schuldner von fünf unbestritten abstrakten Schuldanerkennungen „in voller Höhe“ je Fr. 59'024.00 (vgl. oben lit. B) zu zahlen (total Fr. 295'120.00). Es geht ihnen um die Entkräftung dieses Verpflichtungsgrundes (s. Kut, a.a.O., Art. 17 OR N 7 m.H.; Schwenzer/Foun­tou­la­kis, BSK, 7. A. 2020, Art. 17 OR N 8a; BGE 131 III 268 = Pra 2006 Nr. 19 E. 3.2). Ihre Argumentation, es bestehe kein Verpflichtungsgrund für eine insgesamt über Fr. 147‘560.00 (je Fr. 29‘512.00) liegende Schuld, kann nicht als Prämisse ihres gegen die von der Vorin­stanz als bewiesen erachtete Einredeabstraktheit geführten Gegenbeweises fungieren; denn damit würden die Berufungsführer zum Beweis gegen den von der Vorinstanz angenommenen Einredeverzicht zirkelschlüssig voraussetzen, was erst zu prüfen ist, nämlich, dass sie zur Erhebung von Einreden zuzulassen sind.

b) Die Vorinstanz entnimmt dem Wortlaut der Schuldanerkennungen, dass die Beklagten ihre Schulden ohne Vorbehalte anerkannten (angef. Urteil E. 2.9). Der Wortlaut erweist sich hinsichtlich der Einredeabstraktheit zufolge des im Schuldsaldo bestimmten Versprechens um Rückzahlung in voller Höhe als nahezu eindeutig, auch wenn sich ihm keine weiteren Hinweise entnehmen lassen, dass die Schuldanerkennungen vorbehaltlos erfolgten.

c) Im Weiteren bestätigt sich der Einredeverzicht laut Vorinstanz aufgrund der Umstände, hätten doch die Beklagten eingeräumt, mit den Schuldanerkennungen lediglich die Verschiebung der Fälligkeit beabsichtigt zu haben. Die Berufungsführer opponieren der Annahme eines diesbezüglichen Zugeständnisses vor der Erstinstanz (Vi-act. 7 N 15) nicht (insbes. Berufung Rn 51). Aus dem blossen Verlangen eines Zahlungsaufschubs ohne Infragestellung des Verpflichtungsgrundes, wie er im Grundverhältnis des durch die Beklagten unterzeichneten Erbvertrages vereinbart worden ist, leitet die Vor­instanz das tatsächliche Vorliegen eines vorbehaltlosen- und bedingungslosen Willens der Beklagten ab, die anerkannte Schuld nach einem zinslosen Aufschub zu bezahlen. Die Berufungsführer bestreiten im Tatsächlichen nicht (vgl. oben E. 2.a), dass dem damals nicht so gewesen sei und was, wie in der Berufungsantwort geltend gemacht wird (KG-act. 7 S. 10), auch der vertraglichen Regelung entsprach, von Einreden abzusehen (vgl. oben lit. A in fine und BB 4 V). Vielmehr begnügen sie sich mit dem Einwand, sie hätten erbrechtlich nicht schlechter gestellt werden wollen als ihre Geschwister, nur weil sie die Liegenschaft KTN yy erwarben. Aber diesbezüglich erweist sich ihre Argumentation wiederum (vgl. oben lit. a) als zirkelschlüssig. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Verpflichtungsgrundes für eine je über Fr. 29‘512.00 hinausgehende Schuld setzte eine Doppelrelevanz ihrer Einrede der unrichtigen Berechnung voraus, welche an der infrage stehenden Einredeabstraktheit der Schuldanerkennung scheitert. Anders formuliert, die Beschwerdeführer können die Einredeabstraktheit nicht mit der Einrede bestreiten, auf die nicht verzichtet zu haben, sie nicht mit anderen Gründen darzulegen in der Lage sind.

d) Darauf, dass ihre Verpflichtung auf einen Übernahmepreis von fünfmal Fr. 295‘120.00 als Erbvorbezug unglücklich vereinbart worden sein könnte, ist hier aus den bisher für die korrekte Annahme eines Einredeverzichts durch die Vorinstanz genannten Gründen nicht mehr weiter einzugehen. Die Berufungsführer setzen sich abgesehen davon konkret damit nicht auseinander, inwiefern es tatsächlich – etwa zum Ausgleich einer im Übernahmepreis mögli­cherweise enthaltenen gemischten Schenkung – nicht richtig wäre, was die Mutter und ihre Kinder zweimal zu Papier bringen liessen (vgl. oben lit. A), nämlich, dass der Erlös aus der Übernahme nicht auf alle zehn Kinder, sondern nur auf die fünf anderen Geschwister verteilt werden soll. Deshalb wäre auf die Berufung insoweit auch nicht einzutreten (vgl. dazu oben E. 2.a), falls kein Einredeverzicht angenommen werden könnte. Die Berufungsführer vermögen mit dem Vorwurf der Ungleichbehandlung das gestützt auf diesen Sachverhalt (vgl. angef. Urteil E. 2.13) ergangene Urteil der Vorinstanz nicht zu erschüttern, die Beklagten hätten gemäss ihren Schuldanerkennungen damals tatsächlich auf Einreden verzichten und dem Kläger je Fr. 59'024.00 zurückzahlen wollen.

e) Bei vorliegender Einredeab­straktheit der Schuldanerkennungen sind die Beklagten von entsprechenden Beweisen durch Aussagen der offerierten Zeugen (Mutter und Notar) ausgeschlossen, weshalb deren Nichtabnahme begründet erfolgte und den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzte. Die Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren abgesehen von ihren zirkelhaften Argumentationslinien (vgl. oben lit. a und c) ihren anlässlich der Abgabe der Schuldanerkennungen bestehenden tatsächlichen Willen nicht, ausgehend von der im Erbvertrag vereinbarten Leistung von je Fr. 295'120.00 an die fünf anderen Geschwister, mithin je einen Fünftel dieses Betrags (Fr. 59'024.00) ohne weitere Überprüfung und ohne Vorbehalt als Schuld dem Kläger gegenüber anerkannt zu haben. Insbesondere wenden sie sich im Berufungsverfahren nicht substanziiert begründet gegen den Hinweis, womit die Vorinstanz ihre Erwägungen abschliesst (angef. Urteil E. 2.13 in fine), wonach die Parteien einen (nach dem bereits ein Jahr früher im Vorvertrag festgelegten Anrechnungswert von Fr. 850.00/m2, vgl. oben lit. A) durch fünf zu teilenden Kaufpreis von Fr. 1‘475‘600.00 vereinbarten, so dass die fünf Geschwister jedem der anderen fünf Geschwister und mithin auch dem Kläger je Fr. 295‘120.00 zahlen müssen:

Da die Beklagten nicht behaupten, dass die Parteien die betreffenden Summen vor oder anlässlich des Vertragsabschlusses in ihrem nun geltend gemachten Sinne thematisiert hätten, vermögen hinsichtlich des tatsächlichen Konsens die von ihnen zum Beweis offerierten Personen so oder so nichts beizutragen.

Dass ein Teil der Geschwister und allenfalls die Mutter im Nachhinein zur Meinung gelangten, die Berechnung im Erbvertrag könnte nicht zweckmässig sein, ist abgesehen von der Einredeabstraktheit der Schuldanerkennungen unerheblich und hier – vorbehältlich von Einreden gegen die Schuldanerkennung selber (dazu gerade nachfolgend E. 4) – nicht weiter zu prüfen.

4.

Soweit die Berufungsführer einen nach Art. 24 Abs. 3 OR zu berichtigenden Rechnungsfehler im Erbvertrag geltend machen, betrifft dies eine Einrede im Grundverhältnis, die nach dem Gesagten unbeachtlich bleibt. Die Frage, ob ein solcher Fehler auch gegen die Schuldanerkennung geltend gemacht werden kann, ist hier offen zu lassen, weil die Berufungsführer dies nicht klar behaupten und in tatsächlicher Hinsicht das Urteil der Erstinstanz diesbezüglich nicht hinreichend als unrichtig auseinandersetzen. Weder legen sie dar, inwiefern sie sich bei Abgabe ihrer Schuldanerkennungen in einem Irrtum befanden, noch bestreiten sie einen tatsächlichen Konsens bezüglich der Kaufpreishöhe sowie ihren tatsächlichen Willen, die für die anderen fünf Geschwister öffentlich beurkundet festgesetzten Beträge „in voller Höhe“ zu zahlen (vgl. oben E. 2.a und 3.d). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern ab­strakte Schuldanerkennungen auf einem Rechenfehler beruhen können sollen, weil diese den (angeblich falsch berechneten) Verpflichtungsgrund gar nicht enthalten.

5.

Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden den Berufungsführern auferlegt und aus deren Vorschüssen gedeckt, so dass ihnen je Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückgezahlt wird.

Die Berufungsführer werden solidarisch verpflichtet, den Berufungsgegner pauschal mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 155'373.50.

Zufertigung an den Vertreter der Berufungsführer (6/R), den Vertreter des Berufungsgegners (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

31.

März 2022 kau

ZK1 2021 9

Art. 24 ORart. 24 COart. 24 CO

Art. 24 VAWart. 24 ORHart. 24 OR

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

ZK1 2018 1

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

4A_396/2019

ZK1 2021 15

ZK1 2020 5

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 24 VAWart. 24 ORHart. 24 OR

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC

Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC

4A_147/2014

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO

Art. 17 VAWart. 17 ORHart. 17 OR

BGE 131 III 268ATF 131 III 268DTF 131 III 268

Art. 24 ORart. 24 COart. 24 CO

Art. 24 VAWart. 24 ORHart. 24 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF