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Entscheid

ZK1 2022 1

Kammer

30. Mai 2023Deutsch46 min

A. Am 28. Juni 2005 ereignete sich in Pfäffikon in der Gemeinde Freienbach innerorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem E.________, Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Mercedes Benz D von hinten auf den Personenwagen Opel D der Klägerin auffuhr (Vi-KB 3). In der Folge litt die Klägerin an einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit andauernden Beschwerden, weswegen sie teilweise arbeitsunfähig war.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 30. Mai 2023

ZK1 2022 1

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

lic. iur. Jeannette Soro und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. November 2021, ZEV 2018 45, vormals ZEV 2015 19);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 28. Juni 2005 ereignete sich in Pfäffikon in der Gemeinde Freienbach innerorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem E.________, Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Mercedes Benz D von hinten auf den Personenwagen Opel D der Klägerin auffuhr (Vi-KB 3). In der Folge litt die Klägerin an einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit andauernden Beschwerden, weswegen sie teilweise arbeitsunfähig war.

B. Am 26. Februar 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe Klage ein mit den Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30’000.00 nebst Zins von 5 % pro Jahr seit 28. Juni 2005 zu bezahlen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/I).

Mit Klageant­wort vom 8. Juni 2015 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/IIa und II/b). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 2. Mai 2016 zur beklagtischen Duplik wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 7. Februar 2017 die Klage ab (Vi-act. A/VI). Das Kantonsgericht hiess die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss ZK1 2017 18 vom 14. Mai 2018 teilweise gut, hob das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Februar 2017 auf und wies die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und zur Neubeurteilung an den Einzelrichter zurück (Vi-act. A/VII).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe setzte das Verfahren unter der neuen Prozessnummer ZEV 2018 45 fort und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein. F.________, G.________ und H.________ von der I.________ AG erstatteten dieses am 30. August 2020. Nach Durchführung des weiteren Verfahrens, namentlich nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens datierend vom 14. Februar 2021, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 25. November 2021 die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 33’000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 11. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Es sei das Urteil vom 25.11.2021 aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30’000.- zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr seit 28.6.2005 zuzusprechen.

Erwägungen

2.

Es sei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör festzustellen und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Es sei das Urteil der Vor­instanz aufzuheben und die Angelegenheit an die Vor­instanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts/neue Begutachtung zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. vor­instanzliches Verfahren).

Mit Berufungsant­wort vom 22. Februar 2022 beantragt die Beklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 7.7 %) zulasten der Klägerin (KG-act. 7).

Am 4. Oktober 2022 reicht die Klägerin neue Akten ein (KG-act. 9). Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen.

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Die Vor­instanz gelangte zum Schluss, dass die Kausalität zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Juni 2005 bis Mitte November 2005 erstellt sei. Nach Mitte November 2005 sei diese Kausalität nicht mehr gegeben (angef. Urteil, E. 3 f. S. 16-26).

Die Klägerin bringt im vorliegenden Berufungsverfahren zusammenfassend vor, die Vor­instanz habe bei der Beurteilung auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt, weil es auf einer unzulässigen Zirkelschlussargumentation beruhe. Der (natürliche) Kausalzusammenhang könne nicht entfallen, wenn der Wegfall mit dem Hinzutreten von unfallbedingten Faktoren begründet werden solle. Daher sei die Sache zur Ergänzung der erforderlichen Abklärungen an die Vor­instanz zurückzuweisen. Weil der Kausalzusammenhang auch über den November 2005 hinaus fortbestehe und die beweispflichtige Beklagte dessen Wegfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen könne, decke die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 8’000.00 nicht sämtliche Folgen bis heute und in Zukunft ab. Es müsse deshalb vorerst festgestellt werden, ob die Klägerin nach wie vor unter unfallkausalen Beschwerden leide. Es bestehe ein persistierendes rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit Einschränkungen im Alltag. Die daraus resultierenden Verspannungen würden zu Einschränkungen im Alltag bei mässigen Schmerzen führen. Die von der Klägerin geltend gemachte Genugtuung von Fr. 30’000 sei somit im Vergleich zu weiteren Präjudizien angemessen (KG-act. 1, S. 27 N 58 f.). Die Beklagte entgegnet, das Gutachten sei schlüssig, sodass eine Rückweisung nicht erforderlich sei. Sie sei ab November 2005 nicht mehr leistungspflichtig. Ausserdem wären allfällige Beeinträchtigungen der Klägerin lediglich geringfügig. Der Klägerin stehe keine Fr. 8’000.00 übersteigende Genugtuung zu (KG-act. 7, S. 24 f. Bst. F).

2.

Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden darstellt (BGE 132 III 715 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele oder nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (BGE 126 V 353 E. 5c; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1). Daher ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen sein muss. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigte, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1). Kann – wie vorliegend – der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b; BGE 132 III 715 E. 3.2 und 3.2.1; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten Ursachen weitere bestehen, die eine mass­gebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 107 II 269 E. 1b; BGE 130 III 321 E. 3.3; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass­geblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2). Für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle wird neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche Abklärung sowie darüber hinaus eine eingehende medizinische inter-/polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter verlangt, die über zuverlässige Vorakten verfügen müssen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5; BGer, Urteil 4a_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2), da sich die Frage, ob sich fortbestehende Beschwerden medizinisch (noch) mit den vorliegend diskutierten Verletzungen an der Halswirbelsäule erklären lassen, aufgrund der initialen Abklärungen in der Regel nicht zuverlässig beant­worten lässt (BGE 134 V 109 E. 9.3). An die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen bzw. für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, sind daher hohe Anforderungen zu stellen, die einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen, weil entsprechende Beschwerden weitgehend von den Angaben der geschädigten Person abhängen und entsprechendes Missbrauchspotential bieten. Die erste zivilrechtliche Abteilung folgt insoweit der Praxis der ersten sozialrechtlichen Abteilung (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9).

Dispositiv

Ein polydisziplinäres Gutachten muss zum einen den allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten genügen. Hinsichtlich dieser Anforderungen kann auf die vor­instanzlichen Ausführungen (angef. Urteil, E. 4.2 S. 21) verwiesen werden, weil diese, wie die Klägerin bemerkt (KG-act. 1, S. 14 N 25) zutreffend sind (§ 45 Abs. 5 JG), was die Beklagte nicht bestreitet (KG-act. 7, S. 15 Bst. a). Demnach muss das Gutachten vollständig, klar und schlüssig, namentlich präzise, verständlich und widerspruchsfrei sein. Zum anderen hat ein polydisziplinäres Gutachten inhaltlich überzeugende Aussagen dazu zu enthalten, ob die behaupteten Beschwerden überhaupt glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes Schleudertrauma (Distorsion) der Halswirbelsäule, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5).

a) Die Vor­instanz hielt fest, dass die Gutachter die Kausalität zwischen den heutigen Beschwerden der Klägerin und dem Unfall vom 28. Juni 2005 ab Mitte November 2005 verneinen würden mit der Begründung, ab diesem Zeitpunkt sei ein komplexes Beschwerdebild entstanden, das sich nicht mehr glaubhaft auf eine Distorsion der Halswirbelsäule zurückführen lasse. Gemäss Aktenlage seien ab Mitte November 2005, im Januar und März 2006 sowie im Februar 2007 nicht-somatische Faktoren wie eine „psychosomatische Reaktion“, eine „subjektive Verstärkung der Schmerzhaftigkeit“, der „Verdacht auf maladaptiven Krankheitsbewältigungsstil“ sowie „psychologische und Verhaltensfaktoren mit Einfluss auf den Krankheitsverlauf“ hinzugetreten. Ab März 2006 seien in den Akten zusätzliche prädisponierende Faktoren wie die „Tendenz zur Überforderung und zur Hyperlaxität“ vermerkt und ab März 2008 habe ein unfallfremder Bandscheibenvorfall das Beschwerdebild der Klägerin geprägt. Die Vor­instanz erachtete sämtliche dieser von den Gutachtern als unfallfremd qualifizierten Faktoren durch Akten belegt, auf welche die Gutachter an den betreffenden Stellen verwiesen hätten. Sie legte dar, weshalb die Einwände der Klägerin gegen die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Klarheit des Gutachtens von F.________, G.________ und H.________ von der I.________ AG vom 30. August 2020 und deren Ergänzungsgutachtens vom 14. Februar 2021 nicht verfangen würden, sodass das Gutachten auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genüge (angef. Urteil, E. 4.3 S. 22 f.). Die heutigen Beschwerden seien gemäss Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise auf den Unfall vom 28. Juni 2005 zurückzuführen resp. die Ursache könne für die heutigen Beschwerden aufgrund einer Vielzahl unfallfremder Faktoren nicht mehr rekonstruiert werden. Ab Mitte November 2005 sei der Unfall vom 28. Juni 2005 nach Ansicht der Gutachter lediglich noch eine mögliche Teilursache für die geltend gemachten Beschwerden. Triftige Gründe, um von den dargelegten medizinischen Ansichten der Gutachter abzuweichen, lägen nicht vor. Die erstellten Gutachten erbrächten volle Beweiskraft für die durch sie zu klärende Frage der Kausalität zwischen den von der Klägerin geschilderten Beschwerden und dem Unfallereignis (angef. Urteil, E. 4.4 S. 23). Daran könnten auch die von der Klägerin angeführten Bundesgerichtsentscheide nichts ändern (angef. Urteil, E. 4.5 f. S. 24-26).

b) Die Klägerin kritisiert das Gutachten und legt dar, dass darin ein unzulässiger Zirkelschluss gezogen werde, indem die Gutachter den Wegfall jeglicher Unfallursachen mit Faktoren begründen würden, die in einem gewissen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Die gegen diese Kritik von der Vor­instanz angeführte Argumentation, wonach die Klägerin das typische Beschwerdebild bei einer Halswirbelsäulen-Distorsion (nachfolgend: HWS-Distorsion) nicht erfülle, weshalb eine Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar (vgl. KG-act. 1, S. 15 f. N 26-29). Die Beklagte verneint eine unzulässige Zirkelschlussargumentation. Die Klägerin stütze sich isoliert auf eine Stelle des Gutachtens (S. 49), in der unbestimmt und unklar die Rede davon sei, dass gewisse „nicht-somatische Kontextfaktoren“ wohl in einem gewissen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Aus anderen Stellen des Gutachtens und Ergänzungsgutachtens ergebe sich indessen, dass der Wegfall der Unfallkausalität mit drei unfallfremden Faktoren begründet werde, nämlich mit einer Cervikalarthrose, einer Tendenz zur Hyperlaxität und einer Tendenz zur Überforderung. Jedenfalls ab Mitte November 2005 habe bei der Klägerin kein typisches buntes Beschwerdebild bei HWS-Distorsion vorgelegen (KG-act. 7, S. 15 f. Bst. b).

aa) Gemäss dem Gutachten vom 30. August 2020 klagte die Klägerin nach dem Unfall vom 28. Juni 2005 in der Akutphase über Schmerzen im Schulter-Nackenbereich, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine funktionelle Beeinträchtigung, die auf eine Verspannung der oberflächlichen Schulter-Nacken-Muskulatur zurückzuführen waren (Vi-act. D/17, S. 45 oben). Die drei Experten hielten im Gutachten fest, die bestehenden Beschwerden der Klägerin seien aus rheumatologischer Sicht zu Beginn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine teilursächliche Folge der durch die Auffahrkollision vom 28. Juni 2005 ausgelösten HWS-Distorsion gewesen. „Teilursächlich“ beziehe sich auf die medizinische Tatsache, dass muskuläre Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich, wenn keine sichere organische Ursache objektiviert werden könne, nicht spezifisch für eine HWS-Distorsion seien, da zahlreiche anderweitige Faktoren wie eine Fehlhaltung, Abnützungserscheinungen, oder aber ein Kältezug ähnliche Beschwerden auslösen oder unterhalten könnten (Vi-act. D/17, S. 46 Abs. 1 und 4).

bb) Die Experten führten im Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021 zusammenfassend aus, der Unfall vom 28. Juni 2005 könne nur bis Mitte November 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die von der Explorandin geltend gemachten Beschwerden sein, da nicht-somatische Faktoren ab Mitte November 2005 in den Vordergrund getreten seien und den Heilungsverlauf ungünstig beeinflusst hätten, zusätzliche prädisponierende Faktoren ab März 2006 in den Akten aufgeführt seien, die nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stünden, und ein diagnostizierter Bandscheibenvorfall im März 2008 mit anschliessender Operation im November 2008 das Beschwerdebild der Explorandin geprägt habe, der nicht in Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Aus medizinischer Sicht seien es Faktoren, die als mögliche Teilursachen für die geltend gemachten Beschwerden ebenfalls in Betracht kämen. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin bereits vor dem Unfall an Beschwerden im Zusammenhang mit dem Nacken gelitten habe (Vi-act. D/23, S. 22 N 4, S. 23 Abs. 1 und S. 24 Abs. 1).

aaa) Die drei Experten führten im Gutachten vom 30. August 2020 aus, ab ungefähr November 2005 sei nicht mehr eine lokalisierte schmerzhafte Verspannung der Mm. Deltoideus und Trapezius mit konsekutiver funktioneller Einschränkung bei Elevation des Armes und repetitiven Tätigkeiten im Vordergrund gestanden, sondern ein komplexeres Krankheitsbild mit neu aufgetretenen nicht-somatischen Faktoren, die in der Aktenlage dokumentiert worden seien als „psychosomatische Reaktion“ (Arztbericht von J.________ vom 15. November 2005 [recte: 18. November 2005], Beilage 8 [= Vi-KB 8]), „subjektive Verstärkung der Schmerzhaftigkeit“ (Arztbericht von J.________ vom 17. Januar 2006, Beilage 9 [= Vi-KB 9]), „Verdacht auf maladaptiven Krankheitsbewältigungsstil“ (Interdisziplinärer Sprechstundenbericht der Psychosomatik von K.________ von der Klinik L.________ vom 14. März 2006 [recte: 15. März 2006], Beilage 12 [= Vi-KB 12]) sowie „psychologische und Verhaltensfaktoren mit Einfluss auf den Krankheitsverlauf“ (Arztbericht von M.________ und N.________ von der Klinik L.________ vom 19. Februar 2007, Beilage 12, Eingabe C.________ AG [= Vi-BB 12]). Die ab Mitte November 2005 dokumentierten nicht-somatischen Kontextfaktoren hätten wahrscheinlich den Heilungsverlauf beeinflusst (Vi-act. D/17, S. 45 Abs. 2 und 3). Im Ergänzungsgutachten präzisierten die drei Experten, das zufolge der aufgetretenen nicht-somatischen Faktoren entstandene komplexere Krankheitsbild sei in der Aktenlage erstmals in dieser Form im November 2005 dokumentiert worden als die „psychosomatische Reaktion" (Vi-KB 8), später im Januar 2006 als eine „subjektive Verstärkung der Schmerzhaftigkeit" (Vi-KB 9), im März 2006 als „Verdacht auf maladaptiven Krankheitsbewältigungsstil" (Vi-KB 12) und im Februar 2007 als „psychologische und Verhaltensfaktoren mit Einfluss auf den Krankheitsverlauf“ (Vi-BB 12; Vi-act. D/23, S. 23 Abs. 3). Im Gutachten vom 30. August 2020 hielten die drei Mediziner weiter fest, eine psychiatrische oder psychosomatische Erkrankung, welche die vorliegende Symptomatik oder die daraus folgenden Einschränkungen erklären könnte, liege aber nicht vor (Vi-act. D/17, S. 45 Abs. 3 und S. 47 ad Frage 7.5). Die nicht-somatischen Faktoren könnten wahrscheinlich durch die Tendenz der Explorandin zur Überforderung mit resultierenden Anspannungszuständen und dadurch Verstärkung ihrer Beschwerden erklärt werden. Nichtsdestotrotz seien ab Mitte November 2005 nicht-somatische Kontextfaktoren in den medizinischen Unterlagen dokumentiert, die wahrscheinlich den Heilungsverlauf beeinflusst hätten (Vi-act. D/17, S. 47 ad Frage 7.5).

Im Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021 erklärten die drei Experten, aus dem Bericht von J.________ vom 18. November 2005 (Vi-KB 8) komme zum Ausdruck, dass nicht-somatische Faktoren nun den Verlauf des HWS-Distorsionstraumas beeinflussen würden. Die Explorandin weise ca. elf Wochen nach der Auffahrkollision Zeichen einer „psychosomatischen Reaktion“ in Bezug auf die Verarbeitung in der Schulter-Nacken-Region und auf die „Ängste im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Traumas“ auf (Vi-act. D/23, S. 21 Abs. 2). Im Gutachten vom 30. August 2020 hatten die Gutachter festgehalten, aus medizinischer Sicht stünden die ab Mitte November 2005 dokumentierten nicht-somatischen Kontextfaktoren wohl in einem gewissen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Juni 2005. Die Tendenz zur Überforderung würde hierbei aber als unfallfremde Ursache in Erwägung gezogen werden können (Vi-act. D/17, S. 49 Abs. 6). Daraus ist zu folgern, dass die Gutachter einen gewissen Zusammenhang der klägerischen „psychosomatischen Reaktion“ gemäss Arztbericht vom 18. November 2005 (Vi-KB 8) mit dem Unfall als möglich erachten, aber diesbezüglich ebenso die Tendenz zur Überforderung als unfallfremde Ursache heranziehen. Bei den übrigen nicht-somatischen Faktoren „subjektive Verstärkung der Schmerzhaftigkeit" im Januar 2006 (Vi-KB 9), „Verdacht auf maladaptiven Krankheitsbewältigungsstil" im März 2006 (Vi-KB 12) sowie „psychologische und Verhaltensfaktoren mit Einfluss auf den Krankheitsverlauf“ im Februar 2007 (Vi-BB 12) sprechen die Gutachter nicht davon, dass sie in einem gewissen möglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Juni 2005 stünden.

bbb) Die Gutachter erklärten, bei den zusätzlichen prädisponierenden Faktoren, die ab März 2006 in den Akten aufgeführt seien und nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stünden, handle es sich um die Tendenz der Klägerin zur Überforderung und zur Hyperlaxität (Vi-act. D/23, S. 23 Abs. 4) sowie um die Cervikalarthrose (Vi-act. D/23, S. 23 Abs. 5). Letztere ist eine Arthrose im Bereich der Halswirbelsäule (Vi-act. 17, S. 17 Abs. 4). Diese drei Faktoren hätten das Auftreten von persistierenden Schmerzen begünstigt (Vi-act. D/17, S. 46 Abs. 5). Aus medizinischer Sicht hätte unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Vorzustandes der Explorandin als unfallfremde Ursache der persistierenden Schmerzen frühestens ab dem 15. November 2005 und spätestens ab dem 17. Januar 2006 die Cervikalarthrose in Erwägung gezogen werden können, zumal anhand der Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 28. Juni 2005 deutlich werde, dass eine Cervikalarthrose vorbestehend gewesen sei. Auch die „Tendenz zur Hyperlaxität", festgestellt in der klinischen Untersuchung anlässlich der Interdisziplinären Sprechstunde vom 24. März 2006, sowie die „Tendenz zur Überforderung" könnten als unfallfremde Ursache in Erwägung gezogen werden (Vi-act. D/17, S. 48 Abs. 3). Die Cervikalarthrose habe im Zeitraum vom 28. Juni 2005 bis 5. Februar 2008 radiologisch feststellbar zugenommen. Degenerative Veränderungen hätten bereits in den MRI-Aufnahmen der Halswirbelsäule vom 15. Juni 2007 objektiviert werden können. Es sei medizinisch unwahrscheinlich, dass die radiologische Progression der Cervikalarthrose nicht im Verlauf zu Schulternackenschmerzen geführt habe (Vi-act. D/23, S. 14 f.). Bei der Explorandin sei eine Tendenz zur Hyperlaxität dokumentiert. Bei Menschen mit einer Hyperlaxität würden Schulter-Nacken-Beschwerden häufiger vorkommen. Anlässlich der Explorationen seien die Angaben der Explorandin zu den vorbestehenden Nackenbeschwerden unterschiedlich ausgefallen (Vi-act. D/23, S. 12 f.). Durch die persönlichkeitsbedingte Neigung der Explorandin zu einer gewissen Überforderung könnten bestimmte Anspannungszustände im Schulter-Nacken-Bereich erklärbar sein (Vi-act. D/23, S. 16 N 2.3).

ccc) Die Gutachter führten aus, ab März 2008 präge ein ebenfalls unfallfremder Bandscheibenvorfall als Folge der Abnützung (Cervikalarthrose) das Beschwerdebild der Explorandin. Im November 2008 habe wegen des Bandscheibenvorfalls die Halswirbelsäule operiert werden müssen (Vi-act. D/23, S. 23 Abs. 5 und S. 24 Abs. 1).

ddd) Nach dem Gesagten sind Gutachten und Ergänzungsgutachten einzig insoweit nicht ganz präzis, als darin ein gewisser Zusammenhang der klägerischen „psychosomatischen Reaktion“ gemäss Arztbericht vom 18. November 2005 (Vi-KB 8) mit dem Unfall vom 28. Juni 2005 als möglich erachtet, aber diesbezüglich ebenso die Tendenz zur Überforderung als unfallfremde Ursache herangezogen wird. Von einem gewissen möglichen Zusammenhang der drei übrigen nicht-somatischen Faktoren („subjektive Verstärkung der Schmerzhaftigkeit" im Januar 2006, „Verdacht auf maladaptiven Krankheitsbewältigungsstil" im März 2006 und „psychologische und Verhaltensfaktoren mit Einfluss auf den Krankheitsverlauf“ im Februar 2007) mit dem Unfall ist nicht die Rede. Ebenso wenig stehen sämtliche prädisponierende Faktoren, die ab März 2006 in den Akten aufgeführt sind, sowie der ab März 2008 das Beschwerdebild prägende Bandscheibenvorfall als Folge der Cervikalarthrose im Zusammenhang mit dem Unfall. Insgesamt erweisen sich Gutachten und Ergänzungsgutachten als widerspruchsfrei, verständlich und schlüssig.

cc) Für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist eine eingehende medizinische inter-/polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter unerlässlich. Die Gutachter sind aber namentlich auch auf erste genügende ärztliche Abklärungen angewiesen (vgl. E. 2 Ingress vorne). Daher ist ebenfalls relevant, ob bei der Klägerin innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall ein bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit dem für diese Verletzung typisches Beschwerdebild auftrat, also eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., wobei nicht notwendig ist, dass sämtliche dieser Symptome vorhanden waren (vgl. Hofer, in: Frésard-Fel­lay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 4 ATSG N 66 und 93; BGE 117 V 359 E. 4b und 6b; BGE 119 V 335 E. 1). Unbestritten ist, dass die Klägerin innert der besagten Latenzzeit über einige typische Beschwerden klagte, die bei einer Verletzung der Halswirbelsäule zufolge eines Schleudertraumas auftreten (KG-act. 1, S. 16 N 29; KG-act. 7, S. 16 Abs. 2). Insoweit ist, wie die Klägerin vorbringt (KG-act. 1, S. 15 f. N 28), die sich nicht aus dem Gutachten erschliessende vor­instanzliche Interpretation nicht nachvollziehbar, wonach das innert drei Tagen nach dem Unfall bei der Klägerin festgestellte Beschwerdebild gegen eine Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sprechen soll (angef. Urteil, E. 4.3 S. 22 f.).

c) Die Klägerin bringt vor, die im Arztbericht vom 18. November 2005 (Vi-KB 8) beschriebenen und von den Gutachtern angesprochenen Angstsymptome seien geradezu typisch für länger andauernde HWS-Beschwerden, was auch der AWMF Leitlinie „Beschleunigungstrauma der HWS – Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie“ festgehalten werde. Die Gutachter würden ignorieren, dass die festgestellten sekundären Angstsymptome klassische Folgen von HWS-Distorsionen seien, da sie das Auftreten dieser nicht-somatischen Faktoren als Grund für den Wegfall jeglicher Unfallursachen heranzögen. Deren auf „hart“ somatische Befunde abzielendes Kausalitätsverständnis werde auch der Begriffsdefinition des Bundesgerichts nicht gerecht (KG-act. 1, S. 16-18 N 30-33). Die Beklagte entgegnet, die Klägerin nehme eine medizinische Beurteilung vor, die ihr als Nicht-Medizinerin nicht zustehe. Zudem sei G.________ im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2020 klar zum Schluss gekommen, dass bei der Klägerin seit dem Unfall im Jahr 2005 keine psychiatrische Erkrankung vorliege und sich weder eine psychiatrische noch eine psychosomatische Diagnose stellen lasse. Die Klägerin habe sich mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt (KG-act. 7, S. 16 f. Bst. c).

Die Klägerin bezieht ihre Rüge betreffend die Missachtung von medizinischen Leitlinien konkret einzig auf den Bericht von J.________ vom 18. November 2005 (Vi-KB 8). Diesbezüglich erklärten die Experten im Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021, dass die Explorandin ca. elf Wochen nach der Auffahrkollision Zeichen einer „psychosomatischen Reaktion“ bezüglich der Verarbeitung in der Schulter-Nacken-Region und „Ängste im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Traumas“ aufweise. Diese psychosomatische Reaktion der Klägerin ist möglicherweise auch als unfallursächlich zu qualifizieren, wobei diesbezüglich ebenso die Tendenz zur Überforderung als unfallfremde Ursache herangezogen werden kann (vgl. E. 2b/bb/aaa). Im Übrigen legt die Klägerin nicht substanziiert dar, inwiefern das Gutachten der drei Experten vom 30. August 2020 und deren Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021 sowie im Besonderen das psychiatrische Fachgutachten von G.________ vom 12. August 2020 (Vi-act. D17.2) medizinische Leitlinien missachten sollen. Somit werden weitere diesbezügliche Ausführungen hinfällig, zumal G.________ im Gutachten vom 12. August 2020 eine psychiatrische oder psychosomatische Erkrankung verneint, welche die vorliegende Symptomatik oder die daraus folgenden Einschränkungen der Klägerin erklären könnte (Vi-act. D/17, S. 41 Abs. 3, S. 45 Abs. 3, S. 49 ad Frage 7.7 Abs. 5).

d) Die Klägerin äussert sich unter dem Titel „Sämtliche Ursachen möglich / Vermischung Teilkausalität und konstitutionelle Prädisposition“ (KG-act. 1, S. 18-20 N 34-38) zu einzelnen Passagen aus dem Gutachten und Ergänzungsgutachten, ohne diese in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Zwar trifft zu, dass es gemäss Gutachten vom 30. August 2020 medizinisch nicht möglich ist, ursächlich zu unterscheiden, ob das aktuelle angegebene Beschwerdebild als Folge der Auffahrkollision oder der operativen Dekompression (vom 17. November 2008) anzusehen ist. Gleiches gilt für die Formulierung der Experten im Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021, wonach auch nicht-somatische Faktoren, zusätzliche prädisponierende Faktoren ab 2006 sowie der Bandscheibenvorfall 2008 mögliche Teilursachen gebildet hätten (KG-act. 1, S. 18 N 34 f.; Vi-act. D/17, S. 51 Abs. 2; Vi-act. D/23, S. 24 Abs. 1). Indessen ist entscheidend, ob der Unfall vom 28. Juni 2005 ebenso ab Mitte November 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden teilursächlich war. Darum ist das Vorbringen der Klägerin auch nicht von Bedeutung, wonach die von den Gutachtern erwähnten drei unfallfremden Faktoren Cervikalarthrose, Tendenz zur Hyperlaxität und Überforderung (konstitutionelle Prädispositionen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sich allein die Beeinträchtigungen nicht verursacht hätten (KG-act. 1, S. 18 f. N 36-38). Mass­gebend ist, ob diese drei Faktoren zusammen mit den übrigen Elementen dazu führten, dass ab Mitte November 2005 der Unfall vom 28. Juni 2005 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden bildete, was die Gutachter bejahten (vgl. E. 2b/bb vorne).

e) Die Klägerin weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Bemerkung der Gutachter, wonach die Prävalenz für Nackenschmerzen in der Gesamtbevölkerung hoch sei, nicht relevant sei (KG-act. 1, S. 20 N 39 f.). Die Beklagte bestreitet dies nicht, sondern führt zutreffend aus, die Gutachter hätten eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles vorgenommen und die Prävalenz für Nackenschmerzen bloss als zusätzliches Argument für die Plausibilität ihre Ausführungen angeführt (KG-act. 7, S. 18 Bst. c). Dem ist nichts beizufügen.

f) Zusammenfassend kann auf das Gutachten und Ergänzungsgutachten als ein in sich widerspruchsfreies, verständliches und schlüssiges Ganzes abgestellt werden.

3. Die Vor­instanz führte aus, das Bundesgericht schliesse den Wegfall einer initial bejahten Kausalität im Haftpflichtrecht nicht aus. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein solcher Wegfall zu bejahen sei, sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden. Das konkret mit Bezug auf die Frage der Kausalität eingeholte Ergänzungsgutachten sei aber in seiner Schlussfolgerung klar. Es verneine die Kausalität in Form einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab Mitte November 2005 mit entsprechender Begründung. Mit dem Gutachten sei erstellt, dass die natürliche Kausalität mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weggefallen sei, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreiche. Mit dem von der Klägerin geforderten Nachweis, dass jegliche Unfallursachen weggefallen und ausschliesslich unfallfremde Ursachen für die Beschwerden verant­wortlich seien, verlange sie aber einen strikten (Voll-)Beweis (angef. Urteil, E. 4.5 f. S. 24-26).

a) Die Klägerin bringt vor, wie im Sozialversicherungsrecht entfalle im Haftpflichtrecht eine einmal erstellte Kausalität nur dann, wenn die beklagtische Unfallversicherin den Nachweis erbringe, dass der Unfall vom 28. Juni 2005 jegliche Bedeutung am klägerischen Beschwerdebild verloren habe bzw. nur noch unfallfremde Faktoren wirken würden. Eine Teilkausalität von z.B. 10 % genüge für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn diese Beteiligung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) feststehe. Entgegen der vor­instanzlichen Auffassung habe die Klägerin für den Beweis des Wegfalls jeglicher Unfallursachen nicht den Vollbeweis verlangt, sondern sich vielmehr auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit berufen. Die Gutachter würden es nur als „möglich“ erachten, dass unfallfremde Faktoren das jetzige Beschwerdebild der Klägerin prägen würden. Daher sei die Kausalität nicht weggefallen. Die Vor­instanz habe der Klägerin unzulässigerweise die Beweislast für das Fortbestehen der Kausalität auferlegt (KG-act. 1, S. 21-24 N 42-49).

Die Beklagte wendet ein, der Geschädigte habe nicht nur den ursprünglichen, sondern auch den fortdauernden Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen resp. chronischen Beschwerden zu beweisen. Der fortlaufende Gesundheitszustand sei sowohl für die Frage der Schadensbezifferung relevant als auch insbesondere dafür, ob der Geschädigte immer noch an einer auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschädigung leide, wofür der Geschädigte beweispflichtig sei. Es gebe keinen Bundesgerichtsentscheid, gemäss welchem der Haftpflichtige den Wegfall des einmal gegebenen Kausalzusammenhangs beweisen müsse. Ebenso wenig lasse sich ein höchstrichterlicher Entscheid finden, wonach ein im Unfallzeitpunkt erstellter natürlicher Kausalzusammenhang für allemal gegeben sei. Selbst wenn der Haftpflichtige – wie im Recht der sozialen Unfallversicherung – die Beweislast für den Wegfall der Kausalität trüge, gelte dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Schädigungen, die bei Anerkennung der Leistungspflicht im Unfallzeitpunkt zur Diskussion gestanden, nicht aber auch für Beschwerden, die im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden seien. Da gemäss den Gutachtern ab November 2005 ein völlig anderes Beschwerdebild bestanden habe als nach dem Unfall, sei die Klägerin dafür beweispflichtig, dass dieses immer noch auf den Unfall zurückzuführen gewesen sei (KG-act. 7, S. 19-21 Bst. D).

b) Gemäss der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3; BGE 146 V 51 E. 5.1). Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss ebenso das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1). Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts führte im Entscheid 4A_558/2020 vom 18. Mai 20021 mit Hinweis auf das Urteil 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010 aus, im Haftpflichtrecht genüge es, wenn die natürliche Kausalität zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis im Zeitpunkt des Ereignisses feststehe. Indessen liess es offen, ob auch im Haftpflichtrecht der einmal festgestellte natürliche Kausalzusammenhang entfallen könne, wenn der Versicherer dies mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweise (vgl. auch Frey/Bernasconi/Jud, Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs im Haftpflichtrecht ungewiss, in: ius.focus 2021 Nr. 228). Insoweit treffen die Hinweise der Klägerin auf diese höchstrichterlichen Entscheide (KG-act. 1, S. 21 f. N 42-44) zu.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (KG-act. 1, S. 23 N 47) handelt es sich vorliegend aber nicht um die Frage, ob der Unfall vom 28. Juni 2005 jegliche Bedeutung am klägerischen Beschwerdebild verlor resp. nur noch unfallfremde Faktoren wirken, weil die haftpflichtige Beklagte nicht behauptet, der (krankhafte) und vor dem Unfall bestandene Gesundheitszustand oder derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei erreicht, wofür sie den Hauptbeweis hätte erbringen müssen (Herzog-Zwit­ter/Haas/Neuhaus-Descuves, Haftpflichtrecht: Wegfall einer einmal gegebenen natürlichen Kausalität, in: HAVE 1/2011, S. 32 ff. S. 36 N 2 Abs. 2). Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, dass dem Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021 zufolge der Unfall vom 28. Juni 2005 nur bis Mitte November 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die von der Explorandin geltend gemachten Beschwerden sein könne (vgl. E. 2b/bb vorne). Die Klägerin macht dagegen geltend, der Unfall vom 28. Juni 2005 sei über den Zeitpunkt von Mitte November 2005 hinaus natürlich kausal für ihre Gesundheitsbeeinträchtigung. Für diese behauptete dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ist die Klägerin beweispflichtig (Herzog-Zwit­ter/Haas/Neuhaus-Descuves, a.a.O., S. 36 N 2 Abs. 1). Dies ergibt sich ebenso aus einem Bundesgerichtsentscheid, in dem die Auffassung des Obergerichts des Kantons Zug festgehalten wurde, wonach der Nachweis des fortlaufenden Gesundheitszustandes auch dafür relevant sei, ob der Geschädigte immer noch an einer Gesundheitsschädigung leide, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Das Bundesgericht führte dazu aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz vom Geschädigten den Nachweis verlange, dass der Unfall nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die behaupteten chronischen Beschwerden entfielen, weil dieser Beweis den Zusammenhang zwischen dem Unfall und der behaupteten körperlichen Beeinträchtigung beschlage (BGer, Urteil 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.3). Daher ist die Klägerin ebenfalls für den von ihr behaupteten fortlaufenden Gesundheitszustand bzw. für die von ihr geltend gemachten chronischen Beschwerden beweispflichtig, weil diese ihrer Meinung nach im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 2005 stehen sollen. Wäre der Auffassung der Klägerin beizupflichten, müsste jeder, der die Verant­wortung für einen Unfall übernimmt, die Beweislast dafür tragen, dass die vom Geschädigten behaupteten viel ernsthafteren gesundheitlichen Störungen nicht vorliegen, was mit Art. 8 ZGB nicht zu vereinbaren ist (vgl. Beschluss LB160009-O/U.doc des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 E. 5.2.1).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht zu beweisen vermag, dass der Unfall vom 28. Juni 2005 über den Zeitpunkt von Mitte November 2005 hinaus überwiegend wahrscheinlich für ihre Beschwerden teilursächlich war (vgl. E. 2b/bb vorne). Daher muss das Vorbringen der Beklagten (KG-act. 7, S. 6-9 N 2) nicht geprüft werden, ob (erst) ab November 2008 zufolge einer unfallfremden Operation keine Kausalität mehr bestand. Zudem äusserte sich die Klägerin nicht dazu.

4. Die Vor­instanz hielt dafür, dass keine weiteren Beweise abzunehmen und insbesondere die von der Klägerin in ihrem Schlussvortrag beantragten Ergänzungsfragen sowie deren Rechtsbegehren auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin ziehe die Voraussetzungen zum Wegfall einer initial erstellten Kausalität im Sozialversicherungsrecht zur Begründung des Antrags auf ein Obergutachten sowie die Ergänzungsfragen mit Bezug auf die Kausalität heran. Bislang sei aber ungeklärt, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine initial erstellte Kausalität im Haftpflichtrecht dahinfalle. Vorliegend seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass die Beschwerden der Klägerin bis Mitte November 2005 glaubhaft auf eine HWS-Distorsion zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der hinzugetretenen unfallfremden Faktoren sei der Unfall ab Mitte November 2005 nach Ansicht der Gutachter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zumindest teilursächlich für die geltend gemachten Beschwerden anzusehen. Es sei daher abschliessend geklärt, dass das Unfallereignis die Beschwerden der Klägerin initial ausgelöst habe, diese jedoch ab Mitte November 2005 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Ausserdem würden die Fragen Ziff. 7.6 und 7.7 im Gutachten vom 30. August 2020 explizit darauf abzielen, ob unfallfremde Faktoren alleine für die geltend gemachten Beschwerden verant­wortlich resp. ob ab einem bestimmten Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch unfallfremde Faktoren für die gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich seien. Insofern erachte das Gericht die von der Klägerin gestellten Fragen nach dem status qua sine vel ante, also ob der Gesundheitszustand der Klägerin auch ohne das schädigende Ereignis derselbe wäre, nach wie vor als eigentliche Umkehr der bereits gestellten Fragen (angef. Urteil, E. 6 S. 30).

a) Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin legt dar, in welchen vor­instanzlichen Rechtsschriften sie ergänzende resp. zusätzliche Fragen gestellt habe, die allesamt von der Vor­instanz abgewiesen worden seien. Die von ihr eingebrachten Fragen zum Status quo sine vel ante würden regelmässig in Haftpflichtprozessen und Unfallversicherungsverfahren von den Gerichten gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der natürliche Kausalzusammenhang nur dann in Abrede gestellt werden, wenn erstellt sei, dass auch ohne Unfall die Beschwerden in gleicher Art und Intensität eingetreten wären. Es treffe somit nicht zu, dass sich die von der Klägerin eingebrachten Fragen auf das Sozialversicherungsrecht bezögen, da sie sich explizit auf haftpflichtrechtliche Bundesgerichtsentscheide berufen habe. Weil es gemäss Vor­instanz ungeklärt sei, inwiefern die im Sozialversicherungsrecht entwickelten Grundsätze zum Wegfall des Kausalzusammenhangs in das Haftpflichtrecht zu übernehmen seien, sei dieses Argument zumindest nicht tauglich, die klägerischen Zusatzfragen abzuweisen. Die Klägerin habe mit den von ihr gestellten Zusatzfragen nach ihrem Gesundheitszustand ohne Unfallereignis die Fragestellung nicht einfach umgedreht. Unabhängig davon sei ihre Frage zuzulassen, weil sie ein Interesse daran habe, von den Gutachtern eine Begründung zu erhalten, weshalb ihr Gesundheitszustand im November 2005 auch ohne Unfallereignis in derselben Art und Weise eingetreten wäre, obwohl zu diesem Zeitpunkt gemäss den Gutachtern noch unfallbedingte nicht-somatische Faktoren mitgewirkt hätten. Die Fragen der Klägerin würden auch darauf abzielen, das Bestehen und die Auswirkungen allfälliger Vorzustände abzuklären. Es stehe nicht fest, ob und inwiefern sich die konstitutionellen Prädispositionen auf den Gesundheitszustand der Klägerin ausgewirkt hätten. Die Klägerin beantragt daher, die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen, um den Gutachtern vier Fragen zu unterbreiten, die sie im Folgenden formuliert (KG-act. 1, S. 10-14 N 13-24).

Die Beklagte entgegnet, gestützt auf das klare und nachvollziehbare Gutachten vom 30. August 2020 und das Ergänzungsgutachtens vom 14. Februar 2021 stehe fest, dass sie nur bis Mitte November 2005 leistungspflichtig sei, weshalb keine Ergänzungsfragen notwendig seien. Für die Abklärung der Unfallkausalität gebe es keinen Standard-Fragenkatalog. Ebenso wenig bestehe ein uneingeschränkter Anspruch auf Abnahme sämtlicher beantragter Beweise (KG-act. 7, S. 3 Bst. B).

b) Vorliegend handelt es sich nicht um die Frage, ob der Unfall vom 28. Juni 2005 jegliche Bedeutung am klägerischen Beschwerdebild verlor resp. nur noch unfallfremde Faktoren wirken. Vielmehr geht es darum, wie schon wiederholt festgehalten, ob der Unfall vom 28. Juni 2005 auch ab Mitte November 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die von der Explorandin geltend gemachten Beschwerden ist, was die Beklagte mit Hinweis insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021 verneint, und was die beweispflichtige Klägerin behauptet, aber nicht ausreichend zu beweisen vermag (vgl. E. 3 vorne). Daher sind die Vorbringen der Klägerin zum Wegfall der Kausalität nicht mass­gebend und es ist nicht weiter darauf einzutreten. Ebenso wenig vermag die Klägerin aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil 4A_444/2010 vom 22. März 2011 etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar führte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid aus, nur wenn der Schaden in vollem oder geringerem Umfang auch ohne den Unfall eingetreten wäre, sei er insoweit keine Folge davon und dem Haftpflichtigen deshalb nicht zurechenbar (E. 4.4). Für den natürlichen Kausalzusammenhang genüge, dass der Schaden mittelbare, also indirekte Folge des Unfalls sei (E. 4.4.1). Dabei verwies das Bundesgericht aber auf BGE 129 V 177 E. 3.1., wonach es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt habe, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden könne, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Darüber sei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Dieselbe und hier entscheidende Rechtsprechung gilt ebenso im Haftpflichtrecht (vgl. E. 2 Ingress vorne).

c) Die Experten begründeten im Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2021 ihre Schlussfolgerung, wonach der Unfall vom 28. Juni 2005 nur bis Mitte November 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teil­ursache für die von der Explorandin geltend gemachten Beschwerden sein könne im Wesentlichen mit ab Mitte November 2005 in den Vordergrund getretenen nicht-somatischen Faktoren sowie zusätzlichen nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden prädisponierenden Faktoren ab März 2006 (E. 2b/bb vorne). Die Gutachter hielten einzig hinsichtlich der klägerischen „psychosomatischen Reaktion“, also nicht auch bezüglich der weiteren nicht somatischen Faktoren, einen gewissen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Juni 2005 als möglich, ziehen diesbezüglich aber ebenso die Tendenz zur Überforderung als unfallfremde Ursache heran (vgl. E. 2b/bb/aaa vorne). Sämtliche prädisponierende Faktoren, die ab März 2006 in den Akten aufgeführt seien, stünden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juni 2005 und würden das Auftreten von persistierenden Schmerzen begünstigen (vgl. E. 2b/bb/bbb und ddd vorne). Somit berücksichtigten die Gutachter in ihrem Entscheid auch die von der Klägerin erneut vorgetragenen nicht-somatischen Faktoren und ihre konstitutionellen Prädispositionen und kamen unter Einbezug sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass der Unfall vom 28. Juni 2005 ab Mitte November 2005 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden bildete. Damit erübrigt sich die Abklärung der von der Klägerin eingebrachten vier Fragen und eine Rückweisung der Sache an die Vor­instanz ist nicht erforderlich. Daran vermögen ebenso wenig die Vorbringen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2022 und die diesbezüglichen beiden Beilagen (KG-act. 9 und 9/1-9/2) etwas zu ändern.

5. Im Sinne einer Eventualbegründung bringt die Beklagte vor, ihre Leistungspflicht entfalle ab November 2005 nicht nur mangels Unfallkausalität, sondern auch deshalb, weil die Gutachter die geltend gemachten Beschwerden ab diesem Zeitpunkt keinem bestimmten pathologischen Korrelat mehr zugeordnet hätten und die konkrete gesundheitliche Störung nicht hätten benennen können (KG-act. 7, S. 4-6 N 1). Sie habe solche Ausführungen im Wesentlichen bereits in ihren Eingaben vom 27. November 2020 und 9. September 2021 vorgetragen (KG-act. 7, S. 4 Bst. C). Die Klägerin nahm dazu keine Stellung und die Vor­instanz setzte sich damit nicht auseinander. Wie es sich mit den Eventualvorbringen verhält, kann indes offengelassen werden, weil die Berufung bereits zufolge fehlender Kausalität ab Mitte November 2005 abzuweisen ist. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, wonach die Beeinträchtigungen, die ohnehin nicht auf den Unfall vom 28. Juni 2005, sondern auf die Operation vom 17. November 2008 zurückzuführen seien, bei der Klägerin so geringfügig gewesen seien, dass sich keine Arbeitsunfähigkeit als Schaustellerin oder im Haushalt begründen lasse, weshalb jedenfalls kein Fr. 8’000.00 übersteigender Anspruch auf eine Genugtuung bestehe (KG-act. 7, S. 9-13 N 3).

6. a) Die Vor­instanz legte ausführlich dar, weshalb aufgrund der gesamten Umstände für die rund fünf Monate ab Unfall vom 28. Juni 2005 bis Mitte November 2005 eine Genugtuungssumme von Fr. 8’000.00 angemessen sei (angef. Urteil, E. 5.1-5.5 Abs. 1 S. 26-29). Weder die Klägerin noch die Beklagte stellen diesen Betrag grundsätzlich in Abrede (vgl. KG-act. 1 und 7). Die Beklagte bringt lediglich für den Fall, dass der Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 28. Juni 2005 ab Mitte November 2005 bejaht würde, vor, dass unfallfremde Faktoren (Cervikalarthrose sowie Tendenz zur Hyperlaxität und zur Überforderung) spätestens ab März 2006 die Beeinträchtigungen mass­geblich beeinflusst hätten, weshalb eine allfällige Genugtuung mindestens um die Hälfte zu reduzieren wäre (KG-act. 7, S. 13-15 N 4). Weil der Kausalzusammenhang ab Mitte November 2005 zu verneinen ist (vgl. E. 3 vorne), erübrigen sich weitere Ausführungen zum beklagtischen Vorbringen.

b) Die Vor­instanz führte aus, es sei unbestritten, dass die Beklagte der Klägerin in Anrechnung an den Gesamtschaden einen Betrag von Fr. 25’000.00 geleistet habe. Der Einwand der Klägerin, dass diese Zahlung den Haushaltsschaden betreffe, vermöge nicht zu überzeugen. Weil die Zahlung keiner konkreten Schadensposition zugerechnet worden sei, sei die Genugtuungsforderung der Klägerin von Fr. 8’000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Juni 2005 zufolge Tilgung untergegangen (angef. Urteil, E. 5.5 S. 29 Abs. 2 und S. 30).

aa) Die Klägerin wiederholt ihre in der vor­instanzlichen Replik vom 30. November 2015 (Vi-act. A/III, S. 27) festgehaltenen Ausführungen mit Hinweis auf Vi-BB 32 sowie Vi-KB 49-51, 53 und 54 und erklärt dazu, die Beklagte habe die beiden Akontozahlungen geleistet, nachdem die Klägerin einen aufgelaufenen Haushalts- und Erwerbsschaden geltend gemacht resp. nie von einer Genugtuung gesprochen habe (KG-act. 1, S. 24 f. N 50 f.). Im Weiteren wirft die Klägerin der Gegenpartei widersprüchliches Verhalten sowie Handeln gegen Treu und Glauben vor (KG-act. 1, S. 25 f. N 52-54) und rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime nach Art. 55 ZPO (KG-act. 1, S. 26 N 55). Eventualiter beruft sich die Klägerin auf eine verhältnismässige Anrechnung nach Art. 87 Abs. 2 OR (KG-act. 1, S. 26 f. N 56 f.).

Die Beklagte entgegnet, im Gegensatz zur Klägerin habe sie bei ihren weiteren Zahlungen erklärt, dass diese „unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und zwar „akonto Gesamtschaden“ erfolgen würden. In der Klageant­wort (S. 53) und der Duplik (S. 29) habe sie ausgeführt, dass die beiden Akontozahlungen von insgesamt Fr. 25’000.00 für den Eventualfall anzurechnen seien, dass das Gericht eine Genugtuung bejahe. Daher sei die von der Vor­instanz ausgesprochene Genugtuung durch Tilgung untergegangen (KG-act. 7, S. 21 Bst. a). Ebenso wenig habe sie sich widersprüchlich verhalten oder gegen die Verhandlungsmaxime verstossen. Art. 87 Abs. 2 OR komme nicht zur Anwendung, wenn der Bestand einer bestimmten Schuld feststehe, was auf den Haushalts- und Erwerbsschaden nicht zutreffe (KG-act. 7, S. 22-24 Bst. b-d).

bb) Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Klageant­wort vom 8. Juni 2015 und Duplik vom 13. April 2016 erklärte, die beiden Akontozahlungen von insgesamt Fr. 25’000.00 seien an eine Genugtuung anzurechnen, falls das Gericht eine Genugtuung bejahe (KG-act. 7, S. 21, letzter Absatz), vermag die Beklagte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bereits die Vor­instanz führte aus, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnungserklärung mass­gebend sei und nicht mehrere offene Forderungen bestanden hätten, weshalb Art. 86 Abs. 1 OR vorliegend nicht einschlägig sei (vgl. angef. Urteil, E. 5.5 S. 29 Abs. 2). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sodass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.

cc) aaa) Die Beklagte anerkennt das Vorbringen der Klägerin, mit Schreiben vom 28. September 2005 (Vi-BB 32) eine konkrete Abrechnung des Haushaltsschadens vorgenommen und in der Folge der Klägerin den Betrag von Fr. 1’215.00 ausgerichtet zu haben (KG-act. 1, S. 24 N 50; KG-act. 7, S. 21 Bst. a). Die Beklagte wollte den geleisteten Betrag von Fr. 1’215.00 auf den Haushaltsschaden für die Zeit vom 28. Juni 2005 bis 31. August 2005 angerechnet haben (Vi-BB 32).

bbb) Der vormalige klägerische Rechtsvertreter machte in seinem Schreiben an die Beklagte vom 2. Februar 2006 für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 einen vorläufigen Erwerbs- und Haushaltsschaden von je Fr. 14’000.00 geltend, unter Abzug der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten von Fr. 1’215.00 also einen Betrag von Fr. 26’785.00 (Vi-act. A/III, S. 27; Vi-KB 49). In ihrem Ant­wortschreiben vom 23. Februar 2006 räumte die Beklagte eine Einschränkung der Klägerin in Bezug auf die häuslichen Tätigkeiten von fünf bis sechseinhalb Stunden pro Woche ein. Auch sprach die Beklagte davon, dass im Zusammenhang mit der Erwerbsausfall-Versicherung die Problematik des Regresses noch nicht definitiv bereinigt sei. Sie schloss ihr Schreiben mit den Worten im Sinne dieser Ausführungen würden sie sich unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklären, den Betrag von Fr. 15’000.00 akonto Gesamtschaden auf das Klientengeldkonto zuhanden von A.________ zu überweisen (Vi-KB 51).

Zwar bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für einen immateriellen Schaden (Brehm, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, 5.A. 2021, Art. 41 OR N 67 und Art. 47 OR N 4b). Indessen umfasst der Begriff des (Vermögens-)Schadens im rechtlichen Sinn den immateriellen bzw. morali­schen Schaden nicht (BGE 127 III 403 E. 4a und 123 IV 145 E. 4b/bb; Roberto, Haftpflichtrecht, 2. A. 2018, N 22.01; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A. 2018, N 162; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. A. 1995, § 2 N 3). Denn die Beeinträchtigung von persönlich-ideellen Rechtsgütern wie Ehre und Integrität zieht nur dann einen Schaden im Sinne des Obligationenrechts nach sich, wenn auch das Vermögen mitbetroffen ist, weshalb eine immaterielle Unbill keinen Schaden, sondern eine Genugtuung darstellt (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb). Die Beklagte sprach in ihrem Ant­wortschreiben vom 23. Februar 2006 denn auch nie von einer Genugtuung, sondern nahm lediglich Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Haushaltsschaden. Ebenfalls im Schreiben an die Beklagte vom 5. Juni 2007 bezog sich der vormalige Rechtsvertreter der Klägerin auf einen Haushalts- und Erwerbsschaden, forderte er darin doch eine Akontozahlung mit der Begründung, dass seine Mandantin lediglich zu 50 % arbeite, weil momentan mehr nicht möglich sei, sie sich im Januar 2007 während fast eines Monats in der Klinik L.________ aufgehalten habe und während dieser Zeit im Schaustellerbetrieb und der Führung des Haushalts gänzlich ausgefallen sei (vgl. Vi-act. A/III, S. 27; Vi-KB 50). Am 18. Juni 2007 ant­wortete die Beklagte, sie erkläre sich unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, den Betrag von Fr. 10’000.00 Akonto Gesamtschaden zu leisten (Vi-KB 52). Davon abgesehen, dass nach dem Gesagten eine Akontozahlung an eine allfällige Genugtuung somit nicht eingeschlossen sein kann, war damals eine solche auch kein Thema. Wie schon erwähnt, wurde nur der Haushalts- und Erwerbsschaden angesprochen. Ebenso führte die Beklagte im Schreiben vom 21. November 2008 einzig aus, mit den bisher erbrachten Akontozahlungen von Fr. 25’255.70 den allfällig eingetretenen Schaden genügend Rechnung getragen zu haben (Vi-KB 53, S. 2). Eine Genugtuung war nicht Thema. Bleibt anzufügen, dass die Beklagte im vor­instanzlichen Verfahren auch nie damit argumentierte, der Gesamtschaden umfasse nach „landläufigem Verständnis“ ebenso eine allfällige Genugtuung, wie sie nunmehr ohne eine weitergehende Substanziierung vorträgt (KG-act. 7, S. 23). Soweit ersichtlich führte die Klägerin erstmals in der E-Mail an die Beklagte vom 24. Februar 2009 die Frage einer Genugtuung ins Feld (Vi-BB 27).

dd) Sind nach dem Gesagten die von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 25’000.00 nicht auf die für die rund fünf Monate ab Unfall vom 28. Juni 2005 bis Mitte November 2005 von der Vor­instanz als angemessene und von den Parteien unbestrittene Genugtuungssumme von Fr. 8’000.00 (vgl. E. 6a) anzurechnen, konnte Letztere nicht durch Tilgung untergehen. Es kann deshalb offenbleiben, wie es sich um die weiteren Vorbringen der Klägerin (treuwidriges Verhalten der Beklagten und Verletzung der Verhandlungsmaxime sowie sofortige Fälligkeit und verhältnismässige Anrechnung; vgl. KG-act. 1, S. 25-27 N 52-57) verhält. Folglich ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 8’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2005 zu bezahlen, zumal diese Zinspflicht im Berufungsverfahren unbestritten blieb (vgl. KG-act. 1 und 7).

7. Die Vor­instanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 33’000.00 der Klägerin und verpflichtete sie, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, weil die von der Klägerin beantragte Kostenauferlegung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nicht gerechtfertigt erscheine (angef. Urteil, E. 7.1 S. 31).

Die Klägerin beantragt für das vor­instanzliche Verfahren Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 1, Berufungsantrag-Ziff. 3), ohne auf die vor­instanzliche Begründung einzugehen. Daher und weil die Forderungsklage der Klägerin vom 26. Februar 2015 von Fr. 30’000.00 (vgl. Vi-act. A/I) in der Höhe von Fr. 8’000.00 gutzuheissen ist, sind die vor­instanzlichen Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verlegen. Die gesprochenen Gerichtskosten von Fr. 33’000.00 sind der Klägerin zu 3/4 (Fr. 24’750.00) und der Beklagten zu 1/4 (Fr. 8’250.00) aufzuerlegen. Da beide Parteien im vor­instanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten waren und die Höhe der von der Vor­instanz bei einem vollständigen Obsiegen auf Fr. 7’000.00 festgesetzte Parteientschädigung unangefochten blieb, ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das vor­instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’500.00 (1/2 von Fr. 7’000.00; inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

8. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise bzw. im Betrag von Fr. 8’000.00 gutzuheissen. Weil die Klägerin im Berufungsverfahren die Zusprechung eines Betrags von Fr. 30’000.00 beantragt, sind die auf pauschal Fr. 3’000.00 festzulegenden Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. auch KG-act. 3) der Klägerin zu 3/4 (Fr. 2’250.00) und der Beklagten zu 1/4 (Fr. 750.00) aufzuerlegen.

Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, weil keine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 30’000.00, sodass von einem Grundhonorar zwischen Fr. 1’650.00 bis Fr. 6’600.00 auszugehen ist (vgl. § 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze beträgt (§ 11 GebTRA). Die Streitsache ist als wichtig und nicht ohne Weiteres als einfach zu bezeichnen. Die Berufungsschrift umfasst 29 Seiten und die Berufungsant­wort deren 25. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die zu Gunsten der Beklagten auszusprechende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1’750.00 (1/2 von Fr. 3’500.00; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. November 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1 Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung von CHF 8’000.00 nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit 28. Juni 2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 33’000.00 werden der Klägerin zu 3/4 (CHF 24’750.00) und der Beklagten zu 1/4 (CHF 8’250.00) auferlegt. Sie werden vom klägerischen Kostenvorschuss von CHF 23’000.00 bezogen. Nach Eintritt der Rechtskraft hat die Klägerin CHF 1’750.00 und die Beklagte CHF 8’250.00 der Gerichtskasse zu bezahlen.

3. Die Klägerin hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3’000.00 werden der Klägerin zu 3/4 (Fr. 2’250.00) und der Beklagten zu 1/4 (Fr. 750.00) auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen.

3. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

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