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Entscheid

ZK1 2022 10

Kammer

27. Juni 2024Deutsch109 min

A. Die Parteien heirateten am ________ in Berdjansk (Ukraine). Ihrer Ehe entsprossen die beiden Töchter E.________ und F.________ (Vi-act. B 4). Seit dem 2. Juli 2017 leben die Parteien getrennt (Eheschutzverfahren ZES 2017 081 Vi-act. A 10 Dispositivziffer 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. Juni 2024

ZK1 2022 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

sowie

1. E.________,

2. F.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin G.________,

betreffend

Ehescheidung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2021, ZEO 2019 23);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ in Berdjansk (Ukraine). Ihrer Ehe entsprossen die beiden Töchter E.________ und F.________ (Vi-act. B 4). Seit dem 2. Juli 2017 leben die Parteien getrennt (Eheschutzverfahren ZES 2017 081 Vi-act. A 10 Dispositivziffer 1).

B. Am 5. Juli 2019 machte der Berufungsführer beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Scheidung anhängig (Vi-act. A 1). An der Einigungsverhandlung vom 11. Oktober 2019 erklärte sich die Berufungsgegnerin mit der Scheidung einverstanden. Ein Vergleich konnte aber nicht abgeschlossen werden (Vi-act. A 2). Die Vor­instanz setzte Rechtsanwältin G.________ als Kindesvertreterin ein (Vi-act. A 10 Dispositivziffer 2), holte ein forensisch-psychologisches Gutachten bezüglich der beiden Kinder E.________ und F.________ durch Frau H.________ ein (Vi-act. A 9, A 12 und A 14), ordnete einen doppelten Schriftenwechsel an (Vi-act. D 47) und führte am 2. Juni 2021 eine Kinderanhörung (Vi-act. A 29) sowie an der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 eine Parteibefragung durch (Vi-act. A 30). Mit Urteil vom 30. Dezember 2021 erkannte der Vorderrichter was folgt (angefochtenes Urteil):

1. In Gutheissung der Klage wird die am .________ in Berdjansk, Ukraine, geschlossene Ehe zwischen A.________ und C.________ gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

Erwägungen

2.

Die beiden Töchter der Parteien, nämlich E.________ und F.________ werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3.

Die Obhut über die beiden Töchter E.________ und F.________ wird den Parteien alternierend zugeteilt.

4.

Die Betreuung der beiden Töchter E.________ und F.________ wird für den Kläger und die Beklagte berechtigend und verpflichtend wie folgt geregelt:

a. […]

b. […]

c. […]

d. […]

e. […]

5.

Die Ferien werden wie folgt geregelt:

a. […]

b. […]

c. […]

d. […]

e. […]

6.

Solange die Kinder den Weg nicht selber bewältigen können, hat der Kläger die Kinder jeweils zur Beklagten zu bringen und die Beklagte zum Kläger.

7.

Der zivilrechtliche Wohnsitz von E.________ und F.________ befindet sich beim Kläger, derzeit I.________weg xx.

8.

Für die beiden Kinder E.________ und F.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Mit dem Vollzug wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, beauftragt.

Der Beistand wird mit folgenden Aufgaben betraut:

a) die Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen;

b) mit den Kindern einen der Situation angepassten Kontakt zu pflegen und deren persönliche Entwicklung zu begleiten und zu überwachen;

c) bei Bedarf an schulischen Standortgesprächen teilzunehmen;

d) den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und den Parteien sicherzustellen und zu begleiten und allfällige Modalitäten dazu festlegen;

e) bei Konflikten betreffend des Besuchsrechts zwischen den

Eltern zu vermitteln und diese zu beraten;

f) die Betreuungsrechte der Parteien zu überwachen;

g) die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Betreuung von E.________ und F.________ zu fördern;

h) eine Familienbegleitung für vorläufig ein halbes Jahr in beiden Haushalten zu installieren, welche folgende Aufgaben übernehmen soll:

- Begleitung der Kindsübergabe: Anleitung des Vaters, die Kinder positiv zu unterstützen, wenn sie zur Mutter gehen. Anleitung der Mutter, wie sie die Kinder empfangen und sie auf Ablehnung reagieren kann; Rituale einführen.

- Unterstützung des Vaters: den Vater darin zu unterstützen, sich bindungstolerant zu verhalten und sich den Kindern gegenüber besser abzugrenzen (im eigenen Bett schlafen, auch einmal etwas abschlagen, die Kinder korrigieren, wenn sie negativ über die Mutter sprechen wollen). Erlaubnis einführen, Vater und Mutter lieben zu dürfen, über den anderen Elternteil positiv sprechen.

- Unterstützung der Mutter in der Beziehungsgestaltung vor allem mit E.________, Stärkung der Mutter-Tochter-Beziehung. Erlaubnis einführen, Vater und Mutter lieben zu dürfen, über den anderen Elternteil positiv sprechen.

i) Ansprechperson für die sozialpädagogische Familienbegleitung zu sein sowie an den Standortgesprächen teilzunehmen und diese zu koordinieren.

9.

Der Kläger hat die Kosten für die Familienbegleitung zu übernehmen.

10.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

a) bis 30.11.2022:

Barunterhalt E.________ CHF 1’440.95

Barunterhalt F.________ CHF 1’440.95

Betreuungsunterhalt E.______ CHF 647.00

Betreuungsunterhalt F.______ CHF 647.00

Total Kinderunterhalt CHF 4’175.90

b) vom 01.12.2022 bis 30.04.2024:

Barunterhalt E.________ CHF 1’532.60

Barunterhalt F.________ CHF 1’440.95

Betreuungsunterhalt E.______ CHF 647.00

Betreuungsunterhalt F.______ CHF 647.00

Total Kinderunterhalt CHF 4’267.55

c) vom 01.05.2024 bis 31.07.2026

Barunterhalt E.________ CHF 1’524.25

Barunterhalt F.________ CHF 1’524.25

Betreuungsunterhalt E.______ CHF 647.00

Betreuungsunterhalt F.______ CHF 647.00

Total Kinderunterhalt CHF 4’342.50

d) vom 01.08.2026 bis 30.04.2030

Barunterhalt E.________ CHF 1’602.10

Barunterhalt F.________ CHF 1’602.10

Betreuungsunterhalt E.______ CHF 180.00

Betreuungsunterhalt F.______ CHF 180.00

Total Kinderunterhalt CHF 3’564.20

e) ab 01.05.2030 bis zur Volljährigkeit bzw. gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

Barunterhalt E.________ CHF 1’602.10

Barunterhalt F.________ CHF 1’602.10

Betreuungsunterhalt E.______ CHF 0.00

Betreuungsunterhalt F.______ CHF 0.00

Total Kinderunterhalt CHF 3’204.20

11.

Die Unterhaltsbeitragshöhe für die beiden Kinder basiert auf der Betreuungsaufteilung von je ca. 50 %.

12.

Die täglichen, während den jeweiligen Betreuungszeiten anfallenden Lebenshaltungskosten von E.________ und F.________ übernimmt der jeweils betreuende Elternteil selber, insbesondere auch die Kosten für Hobbys, Sportsachen, Lager, Coiffeur, etc.

13.

Die Krankenkassenprämien sind vom Kläger zu begleichen. Allfällige ausserordentliche Kinderkosten wie Krankheitskosten, Unfallkosten, Zahnarzt, Augenarzt sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Schule anfallen, etc., sind vom Kläger zu tragen. Die Beklagte ist verpflichtet, vor Eingehung einer entsprechenden Auslagenverpflichtung den Kläger zu konsultieren und auf seine Meinung angemessen Rücksicht zu nehmen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

14.

Es wird Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen vom Kläger bezogen werden.

15.

Dieser Unterhaltsregelung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

Einkommen Ehemann:

Liegenschaftenertrag: CHF 19’309.40 pro Monat

Einkommen Ehefrau: CHF 1’996.95 pro Monat (inkl. Quellensteuerabzug, inkl. 12. Monatslohn)

Vermögen Ehemann: CHF 1’579’593.00 (Veranlagungsverfügung 2018)

Vermögen Ehefrau: ± null.

16.

[Indexierung].

17.

Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Eltern je zur Hälfte gutgeschrieben. Es obliegt den Eltern, die betroffenen Ausgleichskassen spätestens zum Zeitpunkt der Rentenberechnung über diese Regelung zu informieren.

18.

Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte wird nicht zugesprochen.

19.

Eine Teilung von Vorsorgeguthaben im Sinne von Art. 122 ZGB entfällt.

20.

Das Herausgabebegehren des Klägers bezüglich Fotokamera komplett mit Zubehör und Tasche, Fotowand (Blende) und Spiegel beleuchtet wird abgewiesen.

21.

Es wird Vormerk genommen, wonach die Beklagte anerkennt, dass die Steuerrückvergütungen im Gesamtbetrag von CHF 11’031.05 dem Kläger zustehen.

Unter Vormerknahme, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen, werden sie im Übrigen güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig und unwiderruflich auseinandergesetzt erklärt.

22.

Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20’000.00 festgesetzt, dem Kläger überbunden und über die in gleicher Höhe geleisteten 3 Kostenvorschüsse bezogen.

23.

Die Kosten der Kindesvertretung in der Höhe von CHF 8’818.35 werden vollumfänglich dem Kläger überbunden. Der Betrag ist der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer zu überweisen.

24.

Die Kosten für das Gutachten von Frau H.________ in Höhe von CHF 11’869.65 werden vollumfänglich dem Kläger überbunden. Der Betrag ist der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer zu überweisen.

25.

Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausserrechtlich mit CHF 20’000.00 inkl. MwSt zu entschädigen.

26.

Die Entscheidgebühr des Verfahrens ZES 2019 188 wird auf CHF 800.00 festgesetzt und dem Kläger überbunden. Er wird verpflichtet, die Beklagte ausserrechtlich mit CHF 1’500.00 inkl. MwSt zu entschädigen.

27.

[Rechtsmittel].

28.

[Zustellung].

C. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungsführer am 31. Januar 2022 Berufung und beantragte die Aufhebung und Neuregelung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Unterhalt sowie die Kostenfolgen (KG-act. 1). Mit Berufungsant­wort vom 3. März 2022 stellte die Berufungsgegnerin das Rechtsbegehren, die Berufung sei unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers abzuweisen und der Berufungsführer sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5’000.00 zu bezahlen (KG-act. 10). Am 25. Mai 2022 reichte die Amtsbeistandschaft Mitte eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte eine Ergänzung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens sowie eine vorübergehende Fremdplatzierung der beiden Kinder E.________ und F.________ (KG-act. 16). Die Berufungsgegnerin ersuchte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 um Gutheissung dieser Anträge (KG-act. 18). Die Kindesvertreterin stimmte am 1. Juni 2022 der Ergänzung des Gutachtens zu, lehnte jedoch eine Fremdplatzierung ab (KG-act. 19). Der Berufungsführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022 was folgt (KG-act. 21):

1.

Es seien die Rechtsbegehren der Amtsbeistandschaft Mitte, bzw. von Herrn J.________, vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei dem Kläger die alleinige Obhut über E.________ und F.________ zuzuteilen.

3.

Der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

4.

Es sei davon abzusehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten Kinderunterhaltsbeiträge inkl. Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

5.

Es sei davon abzusehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

6.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

E.________: mind. 600.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen

F.________: mind. CHF 600.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen

7.

Eventualiter, für den Fall, dass das hiesige Gericht ein Zusatzgutachten betreffend Obhutszuteilung als notwendig erachten sollte, stellen wir folgende Anträge:

Es sei von einer neutralen, unabhängigen Fachperson ein Kinderpsychiatrischen Gutachten erstellen zu lassen.

8.

Es sei für das vorliegende Verfahren Frau RAin G.________ als Kinderanwältin abzusetzen und eine neutrale, unabhängige Kinderanwältin zu bestellen.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.). zu Lasten der Amtsbeistandschaft Mitte, Kornhausstrasse 27, 8840 Einsiedeln, bzw. der Staatskasse.

Weiter stellen wir folgende superprovisorische, bzw. eventualiter vorsorgliche Mass­nahme:

Es seien über die Anträge des Klägers Ziff. 2, 4, 5 und 6 betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut, Kinderunterhalt und nachehelichen Unterhalt superprovisorisch bzw. vorsorglich zu entscheiden.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde das Gesuch um superprovisorische Mass­nahmen abgewiesen (KG-act. 22). Die Parteien nahmen am 22. Juni 2022 (Berufungsgegnerin; KG-act. 25) und am 23. Juni 2022 (Berufungsführer;

KG-act. 26) Stellung. Am 27. Juni 2022 reichte das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz eine Gefährdungsmeldung des Berufungsführers betreffend die Tochter F.________ vom 12. Juni 2022 ein (KG-act. 27). Nachdem sich die Berufungsgegnerin am 8. Juli 2022 (KG-act. 32) und die Kindesvertreterin sowie der Berufungsführer am 11. Juli 2022 (KG-act. 33 und 34) zur Frage der Erstellung eines Gutachtens Stellung geäussert hatten, fand am 11. August 2022 eine Instruktionsverhandlung statt (KG-act. 39) und die Parteien unterzeichneten die „Einstweilige Regelung Betreuung und Unterhalt“ (KG-act. 40). Am 12. August 2022 reichten die Parteien je eine Stellungnahme betreffend den geplanten Gutachterauftrag ein (KG-act. 42 und 43). Am 26. August 2022 wurde Frau K.________ mit der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens beauftragt (KG-act. 46). Gleichentags wurde den Parteien sowie der Kindesvertreterin entsprechend der an der Instruktionsverhandlung unterzeichneten Vereinbarung Frau L.________, Kinder- und Jugendpsychiaterin, als Fachperson für die kinderpsychiatrische Begleitung insbesondere der Tochter E.________ vorgeschlagen (KG-act. 47).

Mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 erkundigte sich der Beistand, J.________, nach dem Stand der Besuchsbegleitung und wies darauf hin, dass E.________ die Berufungsgegnerin seit fast vier Monaten nicht mehr besucht habe

(KG-act. 50). Die Parteien und die Kindesvertreterin reichten am 13. Dezember 2022 (Berufungsgegnerin; KG-act. 52), 14. Dezember 2022 (Berufungsführer; KG-act. 53), 16. Dezember 2022 (Kindesvertreterin; KG-act. 56), 23. Dezember 2022 (Berufungsgegnerin; KG-act. 58) sowie am 27. Dezember 2022 (Berufungsführer; KG-act. 59) weitere Stellungnahmen ein. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau L.________, erstattete am 4. April 2023 einen schriftlichen Bericht (KG-act. 63). Am 5. April 2023 reichte K.________ das psychologische Gutachten vom 4. April 2023 ein (KG-act. 64 und 64/1).

Mit Eingabe vom 17. April 2023 beantragte der Berufungsführer, es sei die Tochter F.________ für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch unter seine alleinige Obhut zu stellen und es sei das Besuchsrecht der Berufungsgegnerin – als begleitetes Besuchsrecht – zu regeln (KG-act. 69). Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Mass­nahmen abgewiesen und der Berufungsgegnerin sowie der Kindesvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (KG-act. 70), welche diese mit Eingaben vom 1. Mai 2023 (Berufungsgegnerin; KG-act. 75) bzw. 4. Mai 2023 (Kindesvertreterin; KG-act. 78) wahrnahmen. Am 24. April 2023 stellte der Berufungsführer zudem folgende Anträge (KG-act. 72):

1.

Es sei dem Kläger das alleinige Sorgerecht über E.________ und F.________ zuzuteilen.

2.

Es sei dem Kläger die alleinige Obhut über E.________ und F.________ zuzuteilen.

3.

Es sei der Beklagten ein nur begleitetes Besuchsrecht für die Tochter F.________ zuzuteilen. Für die Tochter E.________ sei bis auf weiteres davon abzusehen, der Beklagten ein Besuchsrecht zu gewähren. Dieses sei davon abhängig zu machen, dass die Tochter E.________ von sich aus wieder Kontakt zur Mutter wünscht.

4.

Es sei die Gutachterin, Frau K.________, zum nächsten Gerichtstermin einzuladen, sodass sie Fragen bzgl. dem Gutachten persönlich beant­worten kann.

5.

Die Verpflichtung des Klägers, für die Beklagte Ehegatten- und/oder Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, sei aufzuheben.

6.

Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger für die Töchter E.________ und F.________ angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte die Berufungsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Berufungsführers von 24. April 2023

(KG-act. 81). Gleichentags nahm sie Stellung zum Gutachten vom 4. April 2023 und beantragte nebst Ergänzungsfragen an die Gutachterin, das Gutachten sei der erstinstanzlichen Gutachterin, Frau H.________, zuzustellen und sie sei zu beauftragen, Fragen dazu zu beant­worten (KG-act. 82). Am 22. Mai 2023 reichte die Kindesvertreterin ihre Stellungnahme zum Gutachten und zu den Anträgen des Berufungsführers ein (KG-act. 86). Am gleichen Tag beantragte der Berufungsführer, die Anträge der Berufungsgegnerin auf Ergänzung des Gutachtens seien abzuweisen, eventualiter stellte er eigene Ergänzungsfragen und ersuchte um psychologisch Unterstützung für F.________ durch Frau L.________ (KG-act. 87). Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 nahm der Berufungsführer zudem Stellung zur Eingabe der Kindesvertreterin vom 22. Mai 2023 (KG-act. 90). Am 2. Juni 2023 ersuchte die Berufungsgegnerin um Abweisung der Anträge des Berufungsführers vom 22. Mai 2023 (KG-act. 92). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde die Betreuung der Tochter F.________ für die Dauer des Prozesses dem Berufungsführer zugeteilt, das Besuchsrecht sowie die Ferienregelung für die Berufungsgegnerin einstweilen festgelegt und die Verpflichtung des Berufungsführers, Kinderunterhalt gemäss dem angefochtenen Urteil zu bezahlen, aufgehoben (KG-act. 94). Gleichentags wurde K.________ das erstinstanzlich eingeholte Gutachten von Frau H.________ vom 18. Juli 2020 erneut zugestellt und sie wurde beauftragt, allfällige Änderungen oder Ergänzungen ihres Gutachtens mitzuteilen (KG-act. 95). Die Berufungsgegnerin nahm am 3. Juli 2023 zur Frage der Kindesvertretung von E.________ Stellung und beantragte, die Kindesvertreterin sei nicht zu wechseln (KG-act. 97). Am 5. Juli 2023 reichte K.________ eine Ergänzung des Gutachtens ein (KG-act. 98). Der Berufungsführer gab am 20. Juli 2023 eine

Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens sowie bezüglich der Frage der Kindesvertretung ein und beantragte sinngemäss den Wechsel der Kindesvertretung für E.________ (KG-act. 100). Am 25. Juli 2023 nahm die Berufungsgegnerin zur Ergänzung des Gutachtens Stellung (KG-act. 102). Weitere Stellungnahmen ergingen am 2. August 2023 (Berufungsführer; KG-act. 104), 11. August 2023 (Berufungsgegnerin; KG-act. 106), 17. August 2023

(Berufungsgegnerin; KG-act. 108), 24. August 2023 (Kindesvertreterin;

KG-act. 110) sowie am 18. September 2023 (Berufungsgegnerin; KG-act. 113). Am 18. Oktober 2023 reichte der Beistand eine Stellungnahme (KG-act. 115/1), einen Antrag auf Anpassung von Mass­nahmen/Aufgaben (KG-act. 115/2) sowie einen Bericht Kindesschutz (KG-act. 115/3) ein und beantragte was folgt (KG-act. 115/1 S. 2):

1.

Damit die Erziehungsfähigkeit beim Vater verbessert werden kann, soll eine spf eingesetzt werden, welche bis zum Scheidungsurteil einen Bericht erstellt.

2.

Der Vater muss aufzeigen, wie er Berufstätigkeit und Erziehungsarbeit gewährleisten kann.

3.

Das Besuchsrecht bei der Mutter ist seitens Vater zu unterstützen und umzusetzen.

4.

Der Vater ist anzuweisen, Termine mit Beistand, spf und Psychiaterin zeitnah wahrzunehmen.

5.

Falls diese Mass­nahmen nicht genügen, sind weitere Schritte zu prüfen bis hin zur Fremdplatzierung.

6.

Die Mandatsführung soll auf eine andere Person übertragen werden, um einen Neubeginn zu machen.

Die Parteien reichten am 27. Oktober 2023 (Berufungsgegnerin; KG-act. 117), 7. November 2023 (Berufungsführer; KG-act. 119), 15. November 2023 (Berufungsführer; KG-act. 121a), 27. November 2023 (Berufungsgegnerin;

KG-act. 123) und am 15. Dezember 2023 (Berufungsführer; KG-act. 128) weitere Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 ersuchte die Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau L.________, um Teilnahme an der geplanten Kinderanhörung (KG-act. 129). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurden die Kinder E.________ und F.________ zur Anhörung eingeladen sowie die Parteien zur persönlichen Anhörung und Parteibefragung, evtl. Beweisaussage, mit anschliessender mündlicher Stellungnahme vom 16. Februar 2023 vorgeladen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Antrag der Kinder- und Jugendpsychiaterin um Teilnahme an der Kinderanhörung Stellung zu nehmen und allfällige noch nicht bekanntgegebene Änderungen der

finanziellen Verhältnisse einzureichen (KG-act. 130). Am 21. Dezember 2023 reichte das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz die Beschlüsse Nrn. IIA/002/51/2023 und IIA/003/51/2023 vom 20. Dezember 2023 betreffend Genehmigung des Berichts des Beistands sowie Wechsel des

Mandatsträgers von J.________ auf M.________ ein (KG-act. 131, 131/1 und 131/2). Die Berufungsgegnerin erstattete am 8. Januar 2024 (KG-act. 133) und der Berufungsführer am 23. Januar 2024 (KG-act. 134) je eine weitere Stellungnahme. Am 6. Februar 2024 reichte die Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau L.________, einen schriftlichen Verlaufsbericht für die beiden Kinder E.________ und F.________ ein (KG-act. 136).

Am 16. Februar 2024 wurden die beiden Kinder E.________ und F.________ getrennt voneinander durch eine Delegation der 1. Zivilkammer angehört

(KG-act. 140). Gleichentags wurden die Parteien befragt und sie sowie die

Kindesvertreterin erhielten Gelegenheit, sich mündlich zum Ergebnis der

Kinderanhörung, der Parteibefragungen, zum schriftlichen Verlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau L.________, sowie zum Beweisergebnis und den letzten Eingaben zu äussern (KG-act.141).

D. Auf die einzelnen Vorbringen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Im Scheidungsverfahren gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Bei Kinderbelangen sind indes der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz mass­geblich (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vom Berufungsführer nicht angefochtenen Dispositivziffern 1 (Scheidungspunkt), 9 (Kosten Familienbegleitung), 17 (Erziehungsgutschriften), 18 (persönlicher Unterhalt), 19 (Teilung Vorsorgeguthaben), 20 (Herausgabebegehren Fotokamera) und 21 (Steuerrückvergütung und güterrechtliche Auseinandersetzung) betreffen keine Kinderbelange und erwuchsen somit in Rechtskraft. Hinsichtlich der mit Berufung ebenso wenig angefochtenen Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge), 3 (alternierende Obhut), 4 (Betreuungsregelung), 5 (Ferienregelung), 6 (Übergabemodalitäten),

7.

(Wohnsitz) und 8 (Beistandschaft) handelt es sich um Kinderbelange, weshalb die Offizialmaxime zur Anwendung kommt. Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz während des Scheidungsverfahrens ist das Gericht zuständig (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gericht ist somit während der Dauer eines eherechtlichen Verfahrens, in das gemeinsame Kinder der Ehegatten einbezogen sind, zuständig, Kinderbelange zu regeln, diese gegebenenfalls auch neuen Verhältnissen während des Verfahrens anzupassen und allenfalls nötige Kindesschutzmass­nahmen zu treffen oder bei Veränderung der Verhältnisse anzupassen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2016, Art. 315-315b ZGB N 26). Diese Zuständigkeitsregelung ist Ausfluss des Prinzips der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO) und drängt sich auch aus Gründen der Prozessökonomie auf (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 315-315b ZGB N 26). Aus diesem Grund ist das Kantonsgericht für die Kinderbelange zuständig, obwohl die Parteien die entsprechenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils innert der Berufungsfrist nicht anfochten, sondern erst im Laufe des Berufungsverfahrens Anträge stellten.

2.

a) In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn diese zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sowohl bei unverheirateten Eltern als auch bei einer Scheidung bildet aber die gemeinsame elterliche Sorge die Regel und die Alleinzuteilung des Sorgerechts stellt die eng begrenzte Ausnahme dar (BGE 143 III 361 E. 7.3.2; BGE 142 III 612 E. 4.1; BGE 142 III 197 E. 3.7; BGE 141 III 472 E. 4.7; Büchler/‌Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 14 f.). Nebst den vorliegend nicht einschlägigen Gründen für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 Abs. 1 ZGB (Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit [Ziff. 1] sowie ernstliches sich nicht kümmern oder grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind [Ziff. 2]; Schwenzer/‌Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 13; Büchler/‌Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 16) kann insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit ein Ausnahmegrund sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.6 f.; Cantieni/‌Vetterli, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 298 ZGB N 3; Schwenzer/‌Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 14; Büchler/‌Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 18 ff.).

Erforderlich ist in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts, weshalb punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein dürfen (BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.7; Büchler/‌Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 19). Vorausgesetzt ist, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist somit die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer Urteil 5A_969/2019 vom 22. April 2020 E. 4.3.1; BGer Urteil 5A_241/2018, 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 4.1; BGer Urteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 m.H.; Büchler/‌Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 20 und 23a f.). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken unmöglich ist. Ebenso wenig entspricht es in aller Regel dem Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder sogar der Richter immer wieder Entscheidungen treffen müssen, für die es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6, S. 478). Bei einem schweren Elternkonflikt wird die dysfunktionale Beziehungsdynamik der Eltern durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (Schwenzer/‌Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 14; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 18). Die bei fehlender Bindungstoleranz entstehende unbefriedigende Lage, dass die gemeinsame elterliche Sorge an der einseitigen mütterlichen oder väterlichen Blockade scheitert und der entsprechende Elternteil mit seiner Verweigerungshaltung auch gegen die Interessen des Kindes handelt, ist hinzunehmen. So würde ein gemeinsames Sorgerecht das Kind anhaltenden behördlichen Interventionen bei der Ausübung dieses Rechtes aussetzen, die seinem Wohl offensichtlich abträglich wären (BGE 142 III 197 E. 3.7).

Von der Alleinzuteilung des Sorgerechts muss zudem eine Verbesserung zu erwarten sein, andernfalls rechtfertigt sich ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts nicht. Für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts spricht, wenn sich die zerstrittenen Eltern in der Vergangenheit im Interesse des Kindes schliesslich doch noch zu einer gemeinsamen Entscheidung durchringen konnten oder wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie an der Konfliktbewältigung arbeiten (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 23c m.w.H.). Die Alleinzuteilung ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die bestehenden Elternkonflikte bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedeutend verstärkt würden (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 23c m.w.H.).

Vor einer Zuteilung der Alleinsorge an einen Elternteil sind im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips Alternativen zu prüfen. So ist etwa zu erwägen, ob Teilinhalte der elterlichen Sorge, für die neben der grundsätzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge eine Alleinzuständigkeit beim einen oder anderen Elternteil gelten soll, ausgeschieden werden können, ob zur Konfliktminimierung eine klare Betreuungs- oder Kontaktregelung getroffen bzw. angepasst werden kann oder ob allenfalls zusätzlich Kindesschutzmass­nahmen anzuordnen sind (Art. 307 ff. ZGB). Das Gericht hat jedenfalls von Amtes wegen zu prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht belassen werden soll, selbst dann, wenn die

Eltern je die Alleinzuteilung an sich beantragen (BGE 142 III 56 E. 3; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 21).

b) Vorab ist auf das Verhältnis der beiden Gutachten einzugehen: Am 18. Juli 2020 erstattete H.________ im vor­instanzlichen Verfahren ein „Gutachten zur Erziehungsfähigkeit, Sorgerecht und Obhut“ (Vi-act. A 14) und sie beant­wortete am 8. September 2020 die ihr gestellten Ergänzungsfragen

(Vi-act. A 18). Aufgrund der Veränderungen der Betreuungssituation der Kinder und weil das Gutachten vom 18. Juli 2020 zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre alt war (vgl. KG-act. 29), entschied die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren, ein neues, aktuelles Gutachten einzuholen und beauftragte am 26. August 2022 K.________ mit der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens (KG-act. 46). K.________ erstattete am 4. April 2023 dieses Gutachten und reichte am 5. Juli 2023 eine Ergänzung ein, nachdem ihr das erste Gutachten nochmals zugestellt worden war (KG-act. 98). Zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens lag eine andere familiäre Situation vor (geteilte Obhut, E.________ besuchte die erste Klasse, F.________ den zweiten Kindergarten; Vi-act. A 14 S. 11) als zum Zeitpunkt des zweiten Gutachtens (zugespitzte Konfliktlage, E.________ verweigert den Umgang mit der Berufungsgegnerin, unterschiedliche Obhutsregelung für E.________ und F.________, beide Kinder besuchen die Primarschule; KG-act. 64/1 S. 9). Hinzu kommt, dass das erste Gutachten mittlerweile über dreieinhalb Jahre alt ist. Angesichts dessen fehlt es dem ersten Gutachten bereits an der notwendigen Aktualität, weshalb darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Jedoch stellt das zweite Gutachten kein Obergutachten dar und es ging also nicht – wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht – darum, das erste Gutachten zu überprüfen. Weil das zweite Gutachten aktueller ist und es die Veränderungen der familiären Situation bis zu dessen Erstellung im April 2023 berücksichtigt, rechtfertigt es sich, hauptsächlich auf dieses zweite Gutachten abzustellen. Dieses beant­wortet die gestellten Fragen umfassend, beschreibt die vorgenommenen Explorationen ausführlich und leitet die daraus resultierenden Schlussfolgerungen sachlich und schlüssig dar, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen das Abstellen auf diese Gutachten sprechen.

c) aa) Hinsichtlich des elterlichen Konflikts führte die Gutachterin K.________ im Gutachten vom 4. April 2023 aus, obwohl keine direkte Begegnung der Eltern stattgefunden habe, seien noch während der Begutachtung zum Teil hochproblematische Kommunikationsmuster erkennbar geworden, welche die andauernde Hochstrittigkeit der Eltern erklären würden. Die jeweiligen Sichtweisen voneinander hätten sich von stereotypen Anschuldigungen

dominiert gezeigt. So sei das Bild auf Seiten des Berufungsführers von Vorwürfen und Resignation geprägt, z.B. finanziell ausgenutzt worden zu sein oder keine Zuversicht hinsichtlich der Veränderungsbereitschaft der Berufungsgegnerin zu haben. Demgegenüber sei die Sichtweise der Berufungsgegnerin überwiegend mit der Überzeugung versehen, die eigenen Vorstellungen und Ansprüche durchsetzen zu müssen (KG-act. 64/1 S. 51). Hinsichtlich der

Bindungstoleranz habe sich die Berufungsgegnerin im Grunde zu keinem Zeitpunkt in der Lage gezeigt, die Beziehung der Kinder zum Berufungsführer in seiner positiven Bedeutung anzuerkennen und entsprechend fördern zu wollen (KG-act. 64/1 S. 51 f.). Der Berufungsführer habe zwar mehrfach beteuert, er anerkenne die Bedeutung der Berufungsgegnerin für die Entwicklung der Kinder. Hierbei habe er sich aber eher auf Gemeinplätze berufen. Relativ authentisch habe er dargestellt, dass ihm mehr Entwicklung von Bindungstoleranz spätestens seit der beantragten Fremdplatzierung der Kinder durch die Berufungsgegnerin schwerfalle. Trotzdem sei bei ihm aus psychologischer Perspektive deutlich mehr Entwicklungspotential gesehen worden, langfristig Wirk- und Entstehungszusammenhänge erkennen zu können und sich entsprechend zu verändern (KG-act. 64/1 S. 52). Kennzeichnend sei, dass es auf dieser Basis den Eltern nach wie vor nicht gelingen könne, ein Mindestmass an elterlicher Kooperation zu entwickeln, um zum Wohle der beiden gemeinsamen Kinder sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Beispielhaft nennt die Gutachterin die unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern in Bezug auf eine Zahnkorrektur bei F.________ sowie die Notwendigkeit von Mass­nahmen im Zusammenhang mit der erhöhten Gewichtszunahme bei F.________ (KG-act. 64/1 S. 52 f.).

bb) Die Parteien trennten sich im Sommer 2017. Seither führten sie zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen, sowohl eherechtlicher als auch strafrechtlicher Natur (vgl. dazu die umfangreichen von der Vor­instanz überwiesenen Akten betreffend die Verfahren ZES 2017 081, ZES 2017 128, ZEO 2019 023, ZES 2019 186/188, ZES 2020 011 und ZES 2019 142 / ZES 2020 045 [KG-act. 7] sowie KG-act. 1/11 S. 2 ff. betreffend die im Sachverhalt aufgeführten strafrechtlichen Verfahren). Abgesehen davon ordnete die Vor­instanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die beiden Kinder nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, und sie beauftragte den Beistand damit, die Ausübung des Betreuungsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln, die Eltern zu beraten und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern (ZES 2017 81 Vi-act. A 10 Dispositivziffer 5). Bereits diese Umstände zeigen die andauernde Hochstrittigkeit der Parteien seit der Trennung im Sommer 2017, insbesondere auch, was die Kinderbelange angeht. Den Eingaben im Berufungsverfahren lassen sich sodann weitere Beispiele entnehmen, die den elterlichen Konflikt und die damit verbundenen Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten dokumentieren:

aaa) So besteht Uneinigkeit über den Wunsch des Berufungsführers, die Kinder an einer Privatschule anzumelden oder im Homeschooling zu unterrichten, was der Berufungsführer zunächst mit Terminüberschneidungen mit der

psychologischen Begleitung der Kinder begründete und später damit, dass die Kinder in der Schule gemobbt würden (KG-act. 100 S. 7 f.; KG-act. 121a S. 3). An der Parteibefragung gab er sodann an, E.________ sei mit dem Wunsch nach Homeschooling gekommen, nachdem ein Mädchen in ihrer Klasse, das früher so unterrichtet worden sei, ihr davon berichtet habe (KG-act. 141 S. 6 Frage 16). Die Berufungsgegnerin moniert die Art der Kommunikation per Einschreiben (KG-act. 102), lehnt sowohl eine Privatschule als auch Homeschooling als nicht notwendig ab und bestreitet, dass die Kinder in der Schule gemobbt würden (KG-act. 123 S. 2). Beide Kinder gaben in Bezug auf Mobbing an der Kinderanhörung vom 16. Februar 2024 an, die anderen Kinder seien vor allem früher gemein zu ihnen gewesen, heute sei es aber besser (KG-act. 140). Bis dato konnten die Parteien hinsichtlich der Beschulung der Kinder keine

Einigung erzielen.

bbb) Ein weiteres Beispiel für die fehlende Kooperationsfähigkeit ist der vom Berufungsführer geschilderte Vorfall vom 17. September 2018, bei dem F.________ notfallmässig ins Kinderspital Zürich habe eingeliefert werden müssen wegen eines fokalen epileptischen Anfalls aus dem Schlaf heraus und die Berufungsgegnerin ihn erst zwei Tage später darüber informiert habe

(KG-act. 87 S. 12 f.; vgl. auch Vi-act. A 14 S. 5; KG-act. 64/1 S. 64/1 S. 8). Auch wenn dieser Vorfall bereits einige Jahre zurückliegt, zeigt er, dass der elterliche Konflikt auch bei medizinischen Notfällen der Kinder nicht in den Hintergrund tritt.

ccc) Sodann brachte der Berufungsführer vor, die Berufungsgegnerin kooperiere nicht in Bezug auf das Führen eines Obst- und Gemüseprotokolls im Rahmen der Ernährungsberatung von F.________ und die Berufungsgegnerin habe ihre Einverständniserklärung für die Behandlung von F.________ bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau L.________ zunächst verweigert

(KG-act. 100 S. 5 f.). Die Berufungsgegnerin führte zu Letzterem aus, sie habe diese Einverständniserklärung nicht erhalten und sei bereit, eine solche Erklärung abzugeben, wenn das F.________s Wunsch sei (KG-act. 106 S. 2). Auch wenn hinsichtlich der Behandlung von F.________ bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau L.________ letztlich eine Einigung erzielt werden konnte,

zeigen sich starke Defizite bei der Kommunikation. Auch wenn während des Verfahrens letztlich eine Einigung zustande kam, waren die Eltern bezüglich des Obst- und Gemüseprotokolls nicht zu einer Kooperation in der Lage.

ddd) Die Berufungsgegnerin führte aus, der Berufungsführer informiere Dritte, wie beispielsweise die Ernährungsberaterin von F.________ oder die Schule, nicht richtig über das gemeinsame Sorgerecht und gebe die Kontaktdaten der Berufungsgegnerin nicht weiter, sodass sie nicht zu den entsprechenden Informationen komme und es den Eindruck mache, sie kümmere sich nicht um die Anliegen der Kinder (KG-act. 123 S. 1). Der Berufungsführer brachte demgegenüber vor, die Berufungsgegnerin habe sich bis heute zu keinem Zeitpunkt weder beim Berufungsführer, dem Hausarzt noch der Ernährungsberatung in irgendeiner Form erkundigt oder diese kontaktiert (KG-act. 128 S. 2). Gegenüber der Lehrerin von E.________ habe er auf die elterliche Sorge angesprochen angegeben, dass das Sorgerecht nach wie vor beiden Elternteilen zugesprochen sei und sich lediglich die Obhut bei F.________ geändert habe

(KG-act. 128 S. 4). Aus den Akten lässt sich nicht klären, welche Vorbringen in welchem Umfang zutreffen, was aber auch nicht notwendig ist, weil bei der

Sorgerechtsregelung nicht die Schuldfrage auf der Elternebene, sondern das Kindeswohl entscheidend ist (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 30 m.H.). Jedenfalls zeigen auch diese Beispiele, dass der elterliche Konflikt allgegenwärtig zu sein scheint und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist.

eee) Darüber hinaus konnten sich die Parteien in Bezug auf eine Passverlängerung für die beiden Kinder über längere Zeit nicht einigen (KG-act. 72 S. 7; KG-act. 81 S. 2; KG-act. 87 S. 12; KG-act. 121a S. 3) und auch die Unterzeichnung der Zeugnisse der Kinder klappte nicht auf Anhieb (KG-act. 104 S. 5 f.; KG-act. 108), was ebenfalls ein Zeichen dafür ist, dass die Kinderbelange aufgrund des elterlichen Streits nicht oder zumindest nur verzögert geklärt und organisiert werden können.

fff) Überdies schilderte die Berufungsgegnerin einen Vorfall, wonach F.________ am Samstag, 18. November 2023, einem Besuchswochenende der Berufungsgegnerin, von ihr weggelaufen und zum Berufungsführer gegangen sei. F.________ sei an diesem Wochenende auch nicht mehr zu ihr zurückgekommen. Dies zeige, dass F.________ nun das Gleiche mache wie E.________. Es sei aber nicht vorstellbar, dass F.________ selber auf diese Idee komme, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass F.________ massiv unter Druck stehe und von ihr erwartet werde, dass sie wie E.________ den Kontakt zur Berufungsgegnerin abbreche (KG-act. 123 S. 2 f.). Der Berufungsführer gab seinerseits zusammengefasst an, F.________ sei an diesem Tag völlig aufgelöst bei ihm erschienen und er habe sie mehrfach versucht zu ermutigen, zur Berufungsgegnerin zurückzugehen, was F.________ aber strikt verweigert habe (KG-act. 128 S. 6 ff.). Der geschilderte Vorfall zeigt, dass mittlerweile auch F.________ – ähnlich wie E.________ – in Erwägung zieht, in Bezug auf ihre Betreuung selbst die Initiative zu ergreifen, um dem von der Gutachterin beschriebenen Loyalitätskonflikt auszuweichen. Auch diesbezüglich muss daher festgestellt werden, dass es den Eltern in Bezug auf F.________ auch unter der einstweiligen Regelung der Obhut gemäss der Verfügung vom 22. Juni 2023 letztlich nicht gelang, die erhoffte Ruhe und Stabilität zu geben, damit sie einen möglichst unbelasteten Kontakt zu beiden Eltern pflegen kann. Wie bereits dargelegt geht es nicht darum, die Schuldfrage auf der Elternebene zu klären (vgl. E. 2.c.bb.ddd). Entscheidend ist indes, dass dem Kindeswohl nicht entsprochen wird, wenn sich das Kind gezwungen sieht, selbst die Initiative zu ergreifen, um eine Entscheidung zu erzwingen.

cc) Es zeigt sich somit, dass es sich beim elterlichen Konflikt um einen hochstrittigen Dauerkonflikt handelt, der sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezieht. Zwar konnte in einzelnen Fällen (z.B. Passverlängerungen oder Unterzeichnen der Zeugnisse) schliesslich eine Lösung erzielt werden. Dies trifft aber einerseits nicht auf alle Bereiche zu, insbesondere nicht auf die wichtige Frage der Beschulung der Kinder. Anderseits konnten auch diese Problemfelder erst gelöst werden, nachdem sie gerichtlich geltend gemacht wurden. Ob eine Beilegung des Streits in diesen Punkten auch ohne den Scheidungsprozess möglich gewesen wäre, erscheint mit Blick auf das Ausmass des elterlichen Konflikts höchst fraglich. Hinzu kommt, dass beide Parteien an der Befragung vom 16. Februar 2024 keine konkreten Angaben machen konnten, was sich ihrer Ansicht nach ändern müsste, damit sie in Bezug auf die Kinderbelange miteinander kommunizieren und gemeinsame Entscheidungen treffen könnten

(KG-act. 141 S. 7 ff. Fragen 24 ff., S. 13 ff. Fragen 58 ff., S. 18 ff. Fragen 14 ff., S. 21 Fragen 27 f., S. 24 Fragen 52 ff.). Angesichts dessen bestätigt sich die Feststellung im Gutachten vom 4. April 2023, wonach es den Eltern nicht möglich ist, ein Mindestmass an elterlicher Kooperation zu entwickeln, um zum Wohle der beiden gemeinsamen Kinder sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Aufgrund der gezeigten Ratlosigkeit an der Parteibefragung ist auch nicht zu erwarten, dass sich diesbezüglich in absehbarer Zukunft etwas ändern wird.

dd) Sodann wirkt sich der elterliche Dauerkonflikt nicht bloss auf der Elternebene aus, sondern führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls: Zunächst fing E.________ und neuerdings auch F.________ an, selbst die Initiative zu ergreifen und faktische Entscheidungen herbeizuführen, indem sie während der Betreuungs- und Besuchszeit der Berufungsgegnerin wegliefen. Ferner attestiert die Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau L.________, in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2023 sowie im schriftlichen Verlaufsbericht vom 6. Februar 2024, dass die beiden Kinder an einer Belastungsstörung

(ICD-10, F43.1) in unterschiedlicher Ausprägung leiden und dass die Beziehungsgestaltung zwischen der Kindsmutter und ihren Töchtern über die Jahre bei den Mädchen Spuren hinterlassen habe (KG-act. 129 und 136). Auch das Gutachten vom 4. April 2023 hält fest, die Kinder hätten bereits viele Erfahrungen im Erleben einer familiären Atmosphäre mit ständig erhöhtem Konfliktniveau sammeln müssen. In Bezug auf E.________ gebe die Akte Auskunft, dass sie bereits im Kindergartenalter direkt einbezogen worden sei, Angaben über körperliche Auseinandersetzungen zu machen, welche die Eltern gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sich das Erleben einer solchen familiären Atmosphäre auch auf die Beziehungsqualität zwischen den Kindern und den Elternteilen ausgewirkt habe (KG-act. 64/1 S. 53). Die bei E.________ festgestellte Eltern-Kind-Entfremdung gegenüber der Berufungsgegnerin als Reaktion auf die Beziehungsdynamik der Elterntrennung (KG-act. 64/1 S. 56 f.) zeigt die erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls auf. Die teilweise erfolgte Kontaktverweigerung von F.________ zur Berufungsgegnerin lässt eine ähnliche Entwicklung wie bei E.________ ernsthaft befürchten. Dass sich die gezeigten Beispiele betreffend die Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten der Eltern auch unmittelbar auf die Kinder auswirken, ist offenkundig: So kann z.B. eine verspätete Benachrichtigung über medizinische Notfälle (vgl. E. 2.c.bb.bbb vorstehend) dringende Entscheidungen über Gesundheitsfragen der Kinder verzögern. Die fehlende Kooperation in Ernährungsfragen (vgl. E. 2.c.bb.ccc vorstehend) kann sich negativ auf das Essverhalten der Kinder und folglich auf die Gesundheit auswirken. Verzögerungen bei Passverlängerungen (vgl. E. 2.c.bb.eee vorstehend) können dazu führen, dass die Kinder einen geplanten Urlaub oder eine geplante Reise nicht antreten können. Unterschreiben die Eltern die Zeugnisse nicht rechtzeitig (vgl. E. 2.c.bb.eee vorstehend), kann dies die Kinder in der Schule gegenüber den Lehrpersonen, aber auch den Mitschülerinnen und Mitschülern, in unangenehme Situationen bringen. Insgesamt nimmt der elterliche Dauerkonflikt in den Kinderbelangen eine dominante Stellung ein und führt somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls.

Dispositiv

ee) Weil wie dargelegt der elterliche Dauerkonflikt nicht auf einzelne Themen begrenzt bleibt, sondern auf alle Kinderbelange Auswirkungen hat, ist von einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil eine Verbesserung der Situation für Wohl der Kinder zu erwarten. Gemäss dem Gutachten vom 4. April 2023 erweisen sich die Defizite bei der Bindungstoleranz auf Seiten der Berufungsgegnerin als wenig beeinflussbar und werden als kaum verbesserbar erkannt. Beim Berufungsführer wird diesbezüglich ein Entwicklungspotential gesehen (KG-act. 64/1 S. 59). Trotzdem liegen derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eltern tatsächlich an der Konfliktbewältigung arbeiten, weshalb eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit einer

Weiterführung des für das Kindeswohl schädlichen Dauerkonflikts einherginge. Die ältere Tochter E.________ besucht derzeit die 5. Klasse, was bedeutet, dass im kommenden Schuljahr der Übertritt in die Oberstufe ansteht. Die jüngere Tochter F.________ wird ein Jahr später vor diesem Schritt stehen. Danach werden für beide Kinder in der Oberstufe weitere wichtige Entscheidungen bezüglich ihres künftigen Lebens- und Ausbildungswegs getroffen werden

müssen. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, dass sich der elterliche Dauerkonflikt weiterhin negativ auf die Kinderbelange und insbesondere auf die wichtigen bevorstehenden Hürden und Entscheidungen im Leben der Kinder auswirkt. Es entspräche nicht dem Kindeswohl, wenn regelmässig die Kindesschutzbehörde oder das Gericht Entscheidungen treffen müssten, weil die Eltern in Kinderbelangen nicht kooperieren können. Durch die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ist mit einer Entschärfung der aktuellen Situation zu rechnen. Auch wenn die Gutachterin dem Berufungsführer mehr Entwicklungspotential attestiert, fehlt es bisher bei beiden Elternteilen an der notwendigen Bindungstoleranz und die jeweiligen Sichtweisen sind gegenseitig von stereotypen Anschuldigungen geprägt. Bei dieser Ausgangslage verhält es sich daher so, dass, unabhängig davon, welchem Elternteil die Alleinsorge zugeteilt wird, derjenige Elternteil durch seine fehlende Bindungstoleranz ebenso zum bestehenden Konflikt beiträgt wie der andere Elternteil und mit seiner Verweigerungshaltung auch gegen die Interessen des Kindes handelt. Dies ist aber hinzunehmen, weil eine Beibehaltung der aktuellen Situation dem Kindeswohl aus den dargelegten Gründen insgesamt abträglicher wäre (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7).

ff) Die aufgezeigten Beispiele für die bestehenden Kommunikations- und

Kooperationsschwierigkeiten zeigen wie dargelegt, dass die Eltern in sämtlichen Kinderbelangen nicht in der Lage sind, zu kooperieren. Nicht nur bei bedeutenden Entscheidungen für das Leben der Kinder, wie z.B. die Frage der Beschulung, sondern auch bei verhältnismässig einfachen Belangen wie dem Unterschreiben der Zeugnisse steht der elterliche Konflikt im Vordergrund und verunmöglicht ein Mindestmass an Kooperation. Angesichts dessen scheidet die Möglichkeit aus, im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips als milderes Mittel lediglich bestimmte Teilinhalte der elterlichen Sorge einem Elternteil

alleine zuzuweisen und im Übrigen die gemeinsame elterliche (Teil-)Sorge beizubehalten, weil davon ausgegangen werden muss, dass sich der elterliche Konflikt in dem Bereich, der der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt, fortsetzen und weiterhin negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Die für die Kinder dringend notwendige Entlastung vor dem elterlichen Konflikt würde dadurch nicht erreicht. Ferner zeigt die Prozessgeschichte, dass weder die Anordnung einer klaren Betreuungs- oder Kontaktregelung noch die getroffenen Kindesschutzmass­nahmen (insbesondere die Einsetzung eines Beistands) wirksam zur Konfliktminimierung beitragen konnten, weshalb auch diese Mass­nahmen als milderes Mittel ausser Betracht fallen. Somit ist die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuzuweisen.

d) aa) Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge erfolgt unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall anhand der Kriterien für die Zuteilung der Obhut (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 34; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 15). Es ist den Bedürfnissen des Kindes nach seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Leitprinzip ist das Kindeswohl, die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Als entscheidungsrelevante Gesichtspunkte stehen die persönlichen Beziehungen der

Eltern zum Kind, die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern, aber auch ihre Fähigkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben, es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, im Vordergrund. Ferner ist dem Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGE 142 III 617 E. 3.2.3 f.; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 34 m.w.H.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist sodann auch die Kooperationsbereitschaft der Eltern und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Geschwister sollen nach Möglichkeit nicht getrennt werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 m.w.H.). Ferner ist der Wunsch des Kindes angemessen zu beachten, auch wenn es bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9j und 10). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, die ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Der Kindeswille ist jedoch nicht mit dem

Kindeswohl gleichzusetzen (BGer Urteil 5A:367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3).

bb) Die Gutachterin K.________ hielt im Gutachten vom 4. April 2023 zur Frage nach der elterlichen Sorge fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass den Kindeswohlinteressen von E.________ und F.________ beim Berufungsführer am besten entsprochen werden könne. Beide Elternteile hätten zwar hinsichtlich der Sicherstellung notwendiger Grundbedürfnisse der Kinder, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und

Sicherheit, körperliche Zufriedenheit durch Nahrung, Pflege und Versorgung usw. keine Defizite gezeigt, die ihre Erziehungseignung als eingeschränkt beurteilen lassen würden. Ein entscheidender Unterschied in den Kompetenzen habe sich aber hinsichtlich der jeweiligen Fähigkeiten zur Gestaltung einer förderlichen Beziehung zu den einzelnen Kindern ergeben, die beim Berufungsführer als deutlich ausgeprägter eingeschätzt werden müsse. Er habe sich

fähiger gezeigt, einen kindorientierten Blick einzunehmen, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und eine entsprechende Lebens- und Handlungsweise mit konstruktiver Konfliktbewältigung zu entwickeln. Der Berufungsgegnerin sei dies vor dem Hintergrund zunehmend in Erscheinung tretender, bestimmter Persönlichkeitsaspekte deutlich weniger, bis zum Teil gar nicht gelungen. Bezüglich der jeweiligen Bindungstoleranz hätten sich bei beiden Elternteilen Defizite abgebildet, die jedoch bei der Berufungsgegnerin als wenig beeinflussbar und kaum verbesserbar erkannt worden seien, während beim Berufungsführer Entwicklungspotential gesehen worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er orientiert an den kindlichen Bedürfnissen zunehmend mehr Veränderungsbereitschaft und Hilfeakzeptanz aufbringen könne. In der Begutachtung hätten sich zum Teil Anhaltspunkte dafür ergeben, dass F.________

Lebensortwechsel zur Berufungsgegnerin mit einem Verlust wesentlicher

Kontinuitätsaspekte (Geschwisterbeziehung, soziale Integrität, Strukturgebung, Bindungen und Beziehungen zur väterlichen Verwandtschaft) einhergegangen sei, was sich vor dem Hintergrund der mütterlichen Haltung (Verbot des

Kontakts zur väterlichen Verwandtschaft und zu alten Freundschaftsbeziehungen aus dem väterlichen Umfeld) zunehmend negativ auf F.________ Wohlbefinden und möglicherweise auch ungünstig auf ihre Persönlichkeitsentwicklung auswirken könne (KG-act. 64/1 S. 59).

cc) E.________ steht bereits seit Sommer 2022 unter der alleinigen Obhut des Berufungsführers und verweigerte die Besuche bei der Berufungsgegnerin. F.________ ist seit Sommer 2023 in der Obhut des Berufungsführers und besucht die Berufungsgegnerin alle zwei Wochen am Wochenende. Auch wenn beide Elternteile gemäss Gutachten in der Lage sind, die notwendigen Bedürfnisse der Kinder sicherzustellen, erweist sich der Berufungsführer gemäss dem Gutachten als geeigneter, einen kindorientierten Blick einzunehmen und den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Dies bestätigte sich an der Kinderanhörung vom 16. Februar 2024, an der E.________ angab, sich beim Berufungsführer zuhause und respektiert zu fühlen, was bei der Berufungsgegnerin nicht so sei und an der auch F.________ erklärte, es gehe ihr grundsätzlich gut, wenn sie beim Berufungsführer sei und sie würden verschiedene Aktivitäten machen, während das bei der Berufungsgegnerin anders, nicht so gut sei

(KG-act. 140). Obwohl beide Kinder an der Kinderanhörung wenig authentisch wirkten und die Ant­worten zum Teil den Eindruck machten, als wären sie einstudiert, wurde dennoch klar, dass sie sich beim Berufungsführer wohlfühlen, was bei der Berufungsgegnerin nicht oder zumindest nicht vorbehaltlos der Fall ist. Insgesamt sprechen sowohl die derzeit engere persönliche Beziehung zum Berufungsführer als auch dessen erzieherische Fähigkeiten für eine Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an ihn. Ferner kann der Berufungsführer die Verwaltung seiner Liegenschaften grösstenteils in der Zeit vornehmen, in der die

Kinder die Schule besuchen. An der Parteibefragung gab er demzufolge an, dass er mit den Kindern jeweils gemeinsam das Frühstück, Mittagessen und Abendessen einnehme und nach der Schule Zeit für die Betreuung der Kinder habe (KG-act 141 S. 4 Frage 3). Einzig am Freitag würden die Kinder zur Grossmutter gehen. Dies aber nicht, weil er nicht selbst für die Betreuung sorgen könnte, sondern weil sie sich dort mit ihren Cousinen und Cousins träfen (KG-act. 141 S. 4 Frage 4). Der Berufungsführer ist somit in der Lage, die Betreuung der beiden Töchter persönlich wahrzunehmen. Nachdem die beiden Kinder bereits einige Zeit unter der Obhut des Berufungsführers stehen und sich an den Alltag bei ihm gewöhnten, spricht auch das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse für eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Berufungsführer. Hinzu kommt, dass die Gutachterin im Lebensortwechsel von F.________ zur Berufungsgegnerin einen Verlust wesentlicher Kontinuitätsaspekte erkannte (KG-act. 64/1 S. 59). Hinsichtlich der bei beiden Elternteilen gutachterlich festgestellten Defiziten bei der Bindungstoleranz spricht der Umstand, dass beim Berufungsführer mehr Potential gesehen wird, daran in Zukunft etwas zu ändern, ebenfalls für eine Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn. Bei der Berufungsgegnerin sah die Gutachterin in dieser Hinsicht demgegenüber wenig

Potential für eine Verbesserung. An der Kinderanhörung vom 16. Februar 2024 äusserten sich sodann beide Kinder dahingehend, dass sie beim Berufungsführer leben wollen (KG-act. 140), was auch dem entspricht, was die Kindesvertreterin für die Kinder vorbrachte (KG-act. 86; KG-act. 141 S. 27 f.). Hinsichtlich des Alters der Kinder ist bei E.________, die sich in ihrem 12. Altersjahr befindet, davon auszugehen, dass sie die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung besitzt. Zudem sagte sie über den ganzen Prozess hinweg konstant aus, sie wolle beim Berufungsführer leben. In Bezug auf E.________ stellte auch die Gutachterin den diesbezüglichen Willen klar fest (KG-act. 64/1 S. 60). F.________ ist knapp zehn Jahre alt und angesichts des Alters ist fraglich, ob sie bereits die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung besitzt. So stellte auch die Gutachterin fest, bei ihr habe sich im Gegensatz zu E.________ der kindliche Wille nicht eindeutig erheben lassen, was im Zusammenhang mit dem enormen Loyalitätsdruck zu sehen sei, unter dem F.________ stehe (KG-act. 64/1 S. 60). Mit eben diesem Loyalitätsdruck lässt sich erklären, weshalb F.________ offenbar auch gegenüber der Berufungsgegnerin gesagt habe, sie möchte bei ihr leben (KG-act. 92). Festzustellen ist aber, dass F.________ seit der Erstellung des Gutachtens ihren Willen sowohl gegenüber der Kindesvertreterin (KG-act. 86) als auch an der Kinderanhörung klar – und insbesondere klarer als früher im Verfahren – äusserte und diesen dadurch unterstrich, dass sie im November 2023 an einem Besuchswochenende von der Berufungsgegnerin weglief (vgl. E. 2.c.bb.fff). Dieser neuen Entwicklung ist bei der Zuteilung der elterlichen Sorge Rechnung zu tragen. Somit spricht der geäusserte Kinderwillen für die Zuteilung der Alleinsorge an den Berufungsführer. Dem Berufungsführer ist daher, nachdem alle Kriterien für ihn sprechen, die alleinige Sorge und Obhut über die beiden Kinder zuzusprechen.

e) aa) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Gericht hat in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen, wobei die Interessen der Eltern hinter dem vorrangig mass­gebenden Kindeswohl

zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 117 II 353 E. 3; BGer Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 m.w.H.; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 25 m.w.H.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 10). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz nennt verschiedene Gründe, denen zufolge der Anspruch auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden kann. Vorausgesetzt ist aber immer, dass das Besuchsrecht das Kindeswohl gefährdet und dass dieser Gefährdung nicht durch andere geeignete Mass­nahmen begegnet werden kann (Gebot der Verhältnismässigkeit; BGer Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 m.w.H.; Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 5). Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen beim Entscheid über den persönlichen Verkehr ist der Wille des Kindes, wenngleich es grundsätzlich nicht in dessen freiem Belieben steht, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden

Elternteil wünscht oder nicht, namentlich in den Fällen, in denen die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGE 127 III 295 = Pra 90 [2001] Nr. 193 E. 4.a m.w.H.; BGer Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 36). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Anerkannt ist, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und sie im Prozess seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 127 III 295 = Pra 90 [2001] Nr. 193 E. 4.a; BGer Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3). Verweigert das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen wie auch mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes unvereinbar ist (BGE 126 III 219 E. 2.b; BGer Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3 m.w.H.; Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 11). Zu berücksichtigen ist ferner ein langer Unterbruch des Kontakts zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil. In dieser Situation kann etwa die Anordnung eines anfänglich eingeschränkten Besuchsrechts angezeigt sein, wenn dadurch eine behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll (BGer Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3 m.w.H.).

Ist das Kindeswohl derart gefährdet, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr entzogen werden müsste, kann als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden (Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 17). Dieses bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie zu einer Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu führen (Büchler, a.a.O., Art. 274 ZGB N 16). Um einen gänzlichen Kontaktabbruch zwischen Elternteil und sich weigernden, älteren Kindern zu verhindern, können als Ultima Ratio sogenannte Erinnerungskontakte angeordnet werden, bei denen sich das Kind und der betroffene Elternteil in der Regel zwei bis vier Mal jährlich an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson treffen. Diese Erinnerungskontakte sollen eine Realitätskontrolle ermöglichen und bedeuten keinen Zwang zur Beziehung (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 37 m.w.H.).

bb) Weil für die beiden Kinder zeitweise eine unterschiedliche Betreuungsregelung galt (E.________ steht seit Sommer 2022 unter der alleinigen Obhut des Berufungsführers, während F.________ bis zum Sommer 2023 noch unter der geteilten Obhut stand), und weil F.________ die Berufungsgegnerin jedes zweite Wochenende besucht, während E.________ den Kontakt zur Berufungsgegnerin gänzlich verweigert, ist die Frage der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs für beide Kinder gesondert zu betrachten.

cc) Betreffend den Kontaktabbruch von E.________ zur Berufungsgegnerin geht die Gutachterin von einer Überschneidung mehrerer Ursachenfelder aus. Sowohl die anhaltende Konfliktspannung zwischen den Eltern, die passive oder aktive Instrumentalisierung, die E.________ erfahren habe, oder auch persönliche Kränkungen des Selbstwertgefühls können gemäss Gutachten zu einer Kontaktmeidung geführt haben (KG-act. 64/1 S. 56 f.). Aus psychologischer Sicht werde eine kindeswohlförderliche Beziehung und positive Entwicklung des Verhältnisses der Berufungsgegnerin zu E.________ nur dann möglich sein, wenn die Berufungsgegnerin sowohl genügend Bereitschaft als auch Fähigkeiten aufbringe, ihre – wahrscheinlich kränkungsbedingte – Haltung aufzugeben und mit unterstützenden Hilfen zusammenzuarbeiten. Die Gutachterin teilt sodann den Eindruck der Kinder- und Jugendpsychiaterin L.________, dass nicht nur E.________, sondern auch die Berufungsgegnerin fachliche Unterstützung beim Kontaktaufbau benötigen würde und dass diese fachliche Unterstützung nicht allein in einem kurzen Vor- oder Nachgespräch bezüglich des Umgangskontaktes bestehen könne. Vielmehr müsse die Berufungsgegnerin wirklich Bereitschaft aufbringen, bestimmte Denkmuster zu hinterfragen, ihre bisherige Beziehungsgestaltung zu E.________ näher zu beleuchten und gegebenenfalls auch ihre eigene Geschichte aufzuarbeiten, was mit ziemlicher Sicherheit nur im Rahmen einer eigenen Psychotherapie möglich sei

(KG-act. 64/1 S. 62). Sollte die Berufungsgegnerin von ihrer bisherigen Haltung nicht abrücken wollen, sei prognostisch kein positiver Kontaktaufbau zwischen ihr und E.________ in nächster Zeit zu erwarten (KG-act. 64/1 S. 63). Gemäss dem Verlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiaterin L.________ vom 6. Februar 2024 leide E.________ an den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung und berichte oft von traumatisierenden Erlebnissen mit ihrer Mutter, die dazu geführt hätten, dass sie keinen Kontakt zur Berufungsgegnerin wolle (KG-act. 136 S. 1 f.).

Obwohl aufgrund der von der Gutachterin festgestellten Überschneidung mehrerer Ursachenfelder die Kontaktverweigerung von E.________ teilweise durch den Konflikt zwischen den Eltern sowie eine passive oder aktive Instrumentalisierung, die E.________ erfuhr, begünstigt sein dürfte, beruht sie gemäss dem Gutachten und dem Verlaufsbericht von Frau L.________ zu einem wesentlichen Teil auf eigenen Erfahrungen bzw. traumatisierenden Erlebnissen mit der Berufungsgegnerin. Der Prozess dieser Eltern-Kind-Entfremdung zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin führte dazu, dass E.________ wiederholt während der Betreuungszeit der Berufungsgegnerin weglief und heute den Kontakt vehement verweigert. Es ist daher zu erwarten, dass sich eine Regelung des persönlichen Verkehrs gegen diesen starken Widerstand nicht durchsetzen liesse und kontraproduktiv wirken würde, weil sich E.________ erneut gezwungen sehen könnte, die Dinge selber in die Hand zu nehmen, indem sie erneut weglaufen würde. Im Hinblick auf eine mögliche Wiederannährung sind weitere negative Erlebnisse zu vermeiden. Von der Anordnung eines regelmässigen Besuchsrechts ist daher zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Ohnehin wurden die Kinder während des Scheidungsprozesses bereits mit zwei verschiedenen Gutachterinnen, dem Beistand, der Kindesvertreterin, der Kinder- und Jugendpsychiaterin L.________ sowie im Rahmen der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung mit diversen Fachpersonen konfrontiert. Daher erscheint es nicht förderlich, durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts den Kontakt zur Berufungsgegnerin mit wiederum neuen Fachpersonen zu erzwingen. Vielmehr ist es im Fall von E.________ angezeigt, ohne Druck eine Grundlage für eine Wiederannäherung zu schaffen, zumal gemäss Gutachten eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Kontakts zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin zu einem wesentlichen Teil davon abhängt, ob auch die Berufungsgegnerin die Bereitschaft aufbringt, bestimmte Denkmuster zu hinterfragen, ihre bisherige Beziehungsgestaltung zu E.________ näher zu beleuchten und gegebenenfalls auch ihre eigene Geschichte aufzuarbeiten, was nach Ansicht der Gutachterin nur im Rahmen einer eigenen Psychotherapie möglich sei. Ein solcher Prozess nimmt Zeit in Anspruch, was ebenfalls gegen eine jetzige Anordnung eines regelmässigen Besuchsrechts spricht. Weil die Beziehung von E.________ zur Berufungsgegnerin selbstredend wichtig ist, muss einerseits eine vollständige Entfremdung verhindert und anderseits regelmässig geprüft werden, ob ein Wiederaufbau des Kontakts möglich ist. Deshalb ist der Beistand anzuweisen, alle vier Monate Erinnerungskontakte zu organisieren, bei denen sich E.________ und die Berufungsgegnerin in einem geeigneten Rahmen, evtl. unter Beizug einer Fachperson, sehen können.

dd) F.________ besucht derzeit jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend die Berufungsgegnerin. Zum Zeitpunkt des Gutachtens befand sich F.________ noch unter der alternierenden Obhut. Die Gutachterin empfiehlt, es soll eine Besuchs- und Ferienregelung gefunden werden, die sich an den üblichen Umgangsmodellen orientiere. Entsprechend dem Wunsch von F.________ soll ihr dabei mehr „reale“ Zeit mit der Berufungsgegnerin eingeräumt werden und weniger Zeit, in der sie im Haushalt der Berufungsgegnerin fremdbetreut werde. Langfristig solle das Ziel sein, dass F.________ wieder gemeinsam mit E.________ die Umgangskontakte bei der Berufungsgegnerin wahrnehmen könne (KG-act. 64/1 S. 61). Die Kinder- und Jugendpsychiaterin L.________ erklärte in Bezug auf F.________, diese leide an den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (KG-act. 136 S. 1). In bisher sämtlichen Sitzungen sei offensichtlich geworden, dass F.________ grosse Mühe habe, zur Berufungsgegnerin zu gehen. Sie sei vom Thema Besuchskontakt bei der Berufungsgegnerin psychisch so besetzt, beschäftigt oder auch belastet, dass sie ebenso bei anderen Themen stets zu diesem Thema zurückgreife. Sie gebe an, sie habe gesehen, wie E.________ nicht mehr zur Berufungsgegnerin gehen müsse, nachdem sie weggelaufen sei. Sie wolle auch nicht mehr. Als sie noch mit E.________ bei der Berufungsgegnerin gewesen sei, sei es besser gewesen. Jetzt würde sie zwar gerne mit der Berufungsgegnerin etwas machen, dies finde aber nicht statt. Gemäss dem Verlaufsbericht von Frau L.________ wirke E.________ für F.________ als Vorbild und sie sage sich, dass sie es gleich mache wie E.________, um aus dieser Patt-Situation herauszukommen (KG-act. 136 S. 2). Frau L.________ empfiehlt daher, den Besuchskontakt zur Berufungsgegnerin zu reduzieren, damit sich F.________ den anstehenden Entwicklungsaufgaben stellen könne, und/oder ein begleitetes Besuchsrecht mit der Berufungsgegnerin anzuordnen, in dem die Berufungsgegnerin angeleitet wird, wie alters- und kindgerecht mit F.________ umzugehen ist (KG-act. 136 S. 3). Auch F.________ äusserte an der Kinderanhörung den Wunsch, die Berufungsgegnerin nicht zu sehen (KG-act. 140). Gegenüber der Gutachterin gab sie aber auch zu verstehen, dass sie gerne mehr „reale“ Zeit mit der Berufungsgegnerin hätte (KG-act. 64/1 S. 61).

Der Wunsch von F.________ erscheint aufgrund der wie soeben aufgezeigt nicht deckungsgleichen Angaben gegenüber der Gutachterin, der Kinder- und Jugendpsychiaterin sowie dem Gericht weniger eindeutig und nicht gleich manifest verankert wie der von E.________, und entspricht womöglich nicht gänzlich mit dem überein, was sie sich insgeheim in Bezug auf den Kontakt mit der Berufungsgegnerin tatsächlich wünscht. Angesichts ihres Alters von knapp zehn Jahren zum Zeitpunkt der Kinderanhörung ist davon auszugehen, dass sie die langfristigen Folgen eines Kontaktabbruchs zur Berufungsgegnerin weniger gut als E.________ und nicht in ihrer Gänze abschätzen kann. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den Ausführungen von Frau L.________, dass die Besuchskontakte für F.________ derzeit eine hohe Belastung darstellen. Auch wenn ihr Wunsch mit Vorsicht zu betrachten ist, muss bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs berücksichtigt werden, wie die entsprechende Regelung auf F.________ wirkt und welche Reaktionen sie auslösen könnte. Eine Beibehaltung der geltenden Regelung würde bedeuten, dass dem Wunsch von F.________ nicht entsprochen wird. Diesfalls könnte sich F.________ am Vorbild von E.________ orientieren und ebenfalls durch Weglaufen eine Veränderung der Situation zu erzwingen versuchen, was wie bei E.________ zu einem gänzlichen Kontaktabbruch zur Berufungsgegnerin führen könnte. Aufgrund der Wichtigkeit des Kontakts zu beiden Elternteilen und weil der Kontakt von F.________ zur Berufungsgegnerin auch für den Kontaktaufbau von E.________ zur Berufungsgegnerin hilfreich sein könnte, gilt es einen Kontaktabbruch zu vermeiden. Anders als bei E.________ ist also nicht vom Besuchsrecht abzusehen. Jedoch erscheint es bei dieser Sachlage angezeigt, das Besuchsrecht in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Weil mit zunehmendem Alter des Kindes die Qualität der Beziehung wichtiger als die Quantität der zusammen verbrachten Zeit wird und die Häufigkeit der Kontakte allein ohnehin nicht die gute Qualität der Beziehung und das Wohlbefinden des Kindes garantieren (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 17), muss mit einer zeitlichen Reduzierung der Kontakte nicht zwingend eine Verschlechterung der Beziehung zur Berufungsgegnerin einhergehen. Vielmehr kann sich die Berufungsgegnerin auf diese Weise verstärkt darauf konzentrieren, die Besuchswochenenden für F.________ spannend und kindgerecht zu gestalten, was der Beziehung zwischen Mutter und Kind förderlich wäre und dem Wunsch von F.________ nach mehr „realer“ Zeit mit der Berufungsgegnerin entspräche. Aus diesen Gründen ist der Berufungsgegnerin ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, einzuräumen.

Hinsichtlich der Frage eines begleiteten Besuchsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Besuchskontakt bisher mit Ausnahme eines Besuchswochenendes im November 2023, bei dem F.________ von der Berufungsgegnerin weglief und zurück zum Berufungsführer ging, nach der Aktenlage funktionierte. Auch wenn aus dem Gutachten und dem Verlaufsbericht von Frau L.________ hervorgeht, dass die Berufungsgegnerin gewisse Defizite bei der kindgerechten Ausgestaltung des Besuchsrechts aufweist, gilt für F.________ ebenso wie für E.________, dass sie in den vergangenen Jahren mit zahlreichen psychologischen Fachpersonen und Gutachtern in Kontakt kam. Der mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts verbundene zwangsweise Beizug zusätzlicher, neuer Fachpersonen erscheint vor diesem Hintergrund nicht förderlich, um die gewünschte, für F.________ sowie die Berufungsgegnerin angezeigte Entspannung im Bereich der Besuchskontakte zu bringen. Von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist daher abzusehen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsgegnerin zu einer kindgerechten Ausübung des Besuchsrechts keine Hilfe beiziehen darf. Vielmehr soll ihr dadurch bewusst die Freiheit gelassen werden, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang und von wem sie sich bei den Besuchswochenenden unterstützen lassen will.

Zwar beinhaltet das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich auch den Anspruch auf gemeinsame Ferien. Jedoch verweigert E.________ den Kontakt zur Berufungsgegnerin vehement. Eine Ferienregelung bezüglich F.________ würde deshalb dazu führen, dass die beiden Kinder für mehrere Wochen während der gemeinsamen Schulferien getrennt würden. Gerade diese Geschwisterbeziehung gab den Kindern in der Vergangenheit und insbesondere im Zusammenhang mit dem akuten Loyalitätskonflikt, der aufgrund des elterlichen Dauerkonflikts besteht, einen gewissen Halt (vgl. KG-act. 64/1 S. 60). Die bereits für die Besuchswochenenden bestehende Gefahr, dass sich F.________ wie bereits zuvor E.________ verweigern könnte, erscheint beim Ferienrecht noch akuter zu sein, weil die Trennung von der Schwester länger und zudem während der gemeinsamen Ferienzeit wäre. Aus diesem Grund ist vorerst auf eine Ferienregelung zu verzichten. Eine solche wäre spätestens dann wieder zu erwägen, wenn ein regelmässiger Kontakt zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin besteht und die beiden Kinder die Ferien gemeinsam mit der Berufungsgegnerin verbringen könnten.

Bezüglich der Feiertage gilt derzeit die Anordnung gemäss der Verfügung vom 22. Juni 2023 (KG-act. 94 Dispositivziffer 3). Demnach verbringt F.________ die Weihnachtsfeiertage beim Berufungsführer (vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr), sofern sie nicht ohnehin aufgrund der Betreuungsregelung bei ihm ist, und Silvester und Neujahr bei der Berufungsgegnerin (ab dem 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 10:00 Uhr, bzw. bis am 1. Januar, 18:00 Uhr, sofern sie am 2. Januar wieder in die Schule muss). Die übrigen Feiertage verbringt sie beim Elternteil, bei dem sie sich aufgrund der Betreuungs- und Besuchsrechtsregelung ohnehin aufhält. Die Berufungsgegnerin brachte erstinstanzlich vor, die Kinder würden jeweils Weihnachten beim Berufungsführer und dessen Familie verbringen, was für sie in Ordnung sei, wenn sie jeweils Silvester und Neujahr mit ihnen feiern könne (Vi-act. A 11, Rn. 34). Hinsichtlich der übrigen Feiertage äusserten sich die Parteien nicht und machten insbesondere nicht geltend, die Anordnung in der Verfügung vom 22. Juni 2023 sei zu ändern. Die derzeit geltende Regelung erscheint mit Blick auf die gesamte Situation verhältnismässig, weil sie einerseits der Berufungsgegnerin ermöglicht, Silvester und Neujahr sowie die Feiertage, an denen F.________ ohnehin aufgrund der Besuchsrechtsregelung bei ihr ist, mit F.________ zu verbringen, die Geschwister E.________ und F.________ aber anderseits ausser an Silvester und Neujahr nicht zusätzlich, d.h. über diese Besuchsrechtsregelung hinaus, voneinander getrennt werden. An dieser Lösung ist daher festzuhalten.

f) aa) Die Vor­instanz ordnete im angefochtenen Urteil die Weiterführung der im Rahmen der Eheschutzmass­nahmen errichtete Beistandschaft an und bestätigte die bestehenden Aufträge (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8 sowie E. B.6.1). Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmass­nahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a ZGB). Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ist ein Beistand zu ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Vorausgesetzt wird eine Kindeswohlgefährdung, die mit den Mass­nahmen nach Art. 307 ZGB nicht behoben werden kann. Zudem muss die Begleitung und Überwachung durch eine Fachperson geeignet, erforderlich und zumutbar erscheinen (Cottier, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 308 ZGB N 1). Aufgrund des elterlichen Dauerkonflikts, der zur Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an den Berufungsführer führt, ist nicht zu erwarten, dass die Parteien künftig die Angelegenheiten der Kinder gemeinsam besprechen und insbesondere erkennen könnten, wenn eine Wiederaufnahme des Kontakts von E.________ zur Berufungsgegnerin, die Installierung eines regelmässigen Besuchsrechts für E.________ oder auch eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs von F.________ (und evtl. später auch von E.________) möglich und angezeigt wäre. Im Gegenteil ist angesichts der gutachterlich festgestellten Defizite betreffend die Bindungstoleranz beim Berufungsführer ohne eine geeignete Unterstützung zu befürchten, dass ein Wiederaufbau oder eine Ausweitung des Kontakts der beiden Töchter zur Berufungsgegnerin nicht erfolgen würde. Es erweist sich daher als notwendig und angezeigt, die Beistandschaft aufrecht zu erhalten.

bb) Der Beistand soll die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützen. Eine solche Erziehungsbeistandschaft soll als allgemeinste Form einer Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände durch Kontakt mit Eltern und Kind abbauen. Der Beistand soll als Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen

(Breitschmid, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 308 ZGB N 4). Erfordern es die Verhältnisse, können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden (Breitschmid, a.a.O.,

Art. 308 ZGB N 6 f.).

cc) Die Vor­instanz betraute den Beistand u.a. mit den Aufgaben, die Kinds­eltern in ihrer Sorge um die Kinder zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen sowie mit den Kindern einen der Situation angepassten Kontakt zu pflegen und deren persönliche Entwicklung zu begleiten und zu überwachen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8 lit. a und b). Dies entspricht im Wesentlichen einer allgemeinen Erziehungsbeistandschaft, ohne verbindliche Weisungs- oder Vertretungsbefugnisse festzulegen. Weil der Beistand seine Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit dem anzustrebenden Kontaktaufbau von E.________ zur Berufungsgegnerin bzw. der Ausweitung des Kontakts von F.________ zur Berufungsgegnerin nur dann zum Wohl der Kinder wahrnehmen kann, wenn er sich einen hinreichenden Einblick in ihr Lebensumfeld machen kann und Gelegenheit erhält, eine persönliche Beziehung zu den Kindern aufzubauen (vgl. Cottier, a.a.O., Art. 308 ZGB N 3), ist an diesen Punkten auch nach der Zuteilung der alleinigen Sorge an den Berufungsführer festzuhalten. Demgegenüber dürfte aufgrund der Alleinsorge beim Berufungsführer kein Bedarf zur Teilnahme an schulischen Standortgesprächen bestehen, weshalb diese Aufgabe (vgl. angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8 lit. c) nicht aufrechtzuerhalten ist. Wie bereits dargelegt, soll indessen der Beistand die Kinder in Bezug auf den persönlichen Verkehr zur Berufungsgegnerin unterstützen. Zum einen soll er die Erinnerungskontakte zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin in geeigneter Form organisieren. Zum anderen soll er den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und der Berufungsgegnerin (anfänglich) im angeordneten Umfang sicherstellen. Gleichzeitig soll er regelmässig prüfen, ob im Sinne des Kindeswohls ein Kontaktaufbau zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin sowie eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen F.________ und der Berufungsgegnerin und nach erfolgreichem Kontaktaufbau auch zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin angezeigt ist. Ferner soll der Beistand bei Konflikten zwischen den Eltern betreffend den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und der Berufungsgegnerin vermitteln und diese beraten und die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange fördern, wie dies bereits die Vor­instanz im angefochtenen Urteil festhielt.

3. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt in diesem Fall grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim. Ist indessen der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere, kann und muss das Gericht von diesem Grundsatz ermessensweise abweichen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Aufgrund der Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an den Berufungsführer hat demzufolge grundsätzlich die Berufungsgegnerin für den Geldunterhalt aufzukommen. Zu prüfen ist, ob aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit eine Abweichung von diesem Grundsatz angezeigt ist.

a) An der Verhandlung vom 16. Februar 2024 beantragte der Berufungsführer, die finanzielle Situation sei rückwirkend zu bereinigen und zu korrigieren. Er habe bisher weiterhin Ehegattenunterhalt bezahlt, obwohl die Kinder mittlerweile bei ihm leben würden. Während eines Jahres habe er zudem für E.________ Kinderunterhalt an die Berufungsgegnerin bezahlt, obwohl E.________ schon längst bei ihm gewesen und durch ihn betreut worden sei. Es müsse festgehalten werden, dass der Berufungsführer keine Unterhaltsbeiträge an die Berufungsgegnerin mehr bezahlen müsse, und zwar rückwirkend (KG-act. 141 S. 25 f.).

Die Vor­instanz legte die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils fest (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 10 und 18). Der Berufungsführer machte mit der Berufung keine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge geltend (KG-act. 1). Ebenso wenig beantragte er eine solche im weiteren Lauf des Berufungsverfahrens. An der Instruktionsverhandlung vom 11. August 2022 unterzeichneten die Parteien als Ergebnis der geführten Vergleichsgespräche die „Einstweilige Regelung Betreuung und Unterhalt“ (KG-act. 39 und 40). Gemäss dieser Vereinbarung einigten sich die Parteien vorläufig darauf, dass die Tochter E.________ bis auf Weiteres durch den Berufungsführer betreut wird (KG-act. 40 Ziff. 2.a), der Kontakt zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin möglichst schnell wieder aufgebaut werden soll

(KG-act. 40 Ziff. 3) und dass die Unterhaltsregelung gemäss Berichtigung

ZK2 2021 29 vom 19. Oktober 2021 unverändert gelten soll

(KG-act. 40 Ziff. 2.c). Obwohl es zutrifft, dass E.________ seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich vom Berufungsführer betreut wurde und er trotzdem der Berufungsgegnerin weiterhin Kinderunterhalt für E.________ bezahlte, beruhte diese Lösung im Wesentlichen auf der an der Instruktionsverhandlung vom 11. August 2022 getroffenen Einigung, bei der die Parteien zudem davon ausgingen, dass es zu einem möglichst baldigen Wiederaufbau des Kontakts zwischen E.________ und der Berufungsgegnerin kommen soll. Der unmittelbar vor Eintritt der Beratungsphase gestellte Antrag des Berufungsführers, dass der geleistete Kinderunterhalt rückwirkend aufzuheben sei und somit die Berufungsgegnerin zur Rückzahlung dieses Unterhalts zu verpflichten wäre, stellt faktisch eine rückwirkende Aufhebung der getroffenen vergleichsweisen Einigung für die Dauer des Verfahrens dar. Mit anderen Worten versucht der Berufungsführer auf diese Weise die damals getroffene Vereinbarung nachträglich zu seinen Gunsten abzuändern. Jedoch gilt die im Rahmen der Vereinbarung „Einstweilige Regelung Betreuung und Unterhalt“ vom 11. August 2022 gemachte Zusage mangels Ergreifens eines Rechtsmittels weiterhin. Ohnehin begründete er seinen Antrag diesbezüglich nicht. Aus diesen Gründen ist der Antrag abzuweisen.

b) Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten, wenn dies zur Finanzierung familienrechtlicher Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm wird ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt (BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

aa) Die Vor­instanz berechnete betreffend den Berufungsführer ein Einkommen von Fr. 19’309.40 pro Monat aus Liegenschaftserträgen und berücksichtigte dabei die Steuererklärungen und eingereichten Unterlagen aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie die geltend gemachten Amortisationen (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 55 ff.). Sodann liess die Vor­instanz offen, ob dem Berufungsführer ein zusätzliches Einkommen aus Gewinnen seiner Gesellschaften anzurechnen wäre, weil ein solches ohnehin keinen Einfluss auf die zu leistenden Unterhaltsbeiträge hätte (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 69). Hinsichtlich der vom Berufungsführer geltend gemachten Berücksichtigung von Sozialbeiträgen und Vorsorgeleistungen erklärte die Vor­instanz, weil er gemäss dem Schreiben der AHV seit dem 31. Dezember 2019 nicht mehr als Selbständigerwerbender erfasst sei, könne davon ausgegangen werden, dass die AHV-Beiträge von der N.________ GmbH übernommen würden. Sodann würden auch die eingereichten Dokumente nichts darüber aussagen, von wem allfällige Beiträge an die 3. Säule geleistet worden seien (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 64). Allgemein sei überdies anzumerken, dass der Berufungsführer mit seinen Liegenschaften ohnehin über eine ausreichende Altersvorsorge verfüge, weil ihm die Liegenschaftserträge auch nach dem Erreichen des Pensionsalters im gleichen Umfang zufliessen würden (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 66).

Mit Berufung machte der Berufungsführer im Wesentlichen geltend, sein durchschnittliches Einkommen für die Jahre 2015 bis 2018 sei im Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 festgestellt worden und betrage Fr. 285’063.35 abzüglich der Amortisationszahlungen. Die Vor­instanz weiche ohne nähere Erläuterung davon ab und gehe von einem jährlichen Einkommen aus der Vermietung der Liegenschaft von Fr. 289’208.75 aus, wodurch sie das rechtliche Gehör des Berufungsführers und ihre Begründungspflicht verletzt habe (KG-act. 1 S. 7 Ziff. 7.1). Mass­gebend für die Unterhaltsberechnung sei der zuletzt gelebte Lebensstandard der Parteien, somit die Jahre 2015 bis 2017. Es sei irrelevant, was der Berufungsführer heute verdiene oder ob er Amortisationszahlungen leisten müsse oder nicht. Den Parteien habe während des Zusammenlebens nicht mehr Geld zur Verfügung gestanden als durchschnittlich Fr. 18’992.80 pro Monat (KG-act. 1 S. 9 Ziff. 7.2). Nachdem die Parteien mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 aufgefordert worden waren, allfällige Änderungen der finanziellen Verhältnisse vorzulegen (KG-act. 130), reichte der Berufungsführer am 23. Januar 2024 neue Unterlagen ein und brachte vor, seine Einkünfte hätten sich reduziert, weil sich die Schuldzinsen für seine Mietwohnungen erheblich erhöht hätten. Für 2022 hätten diese Fr. 66’509.59 betragen, während sie für 2023 auf Fr. 167’764.90 gestiegen seien. Dies führe zu jährlichen Mehrausgaben von Fr. 101’255.31. Eine Erhöhung der Mietzinsen sei nicht möglich, weil der Referenzzinssatz bei den Vertragsabschlüssen höher gewesen sei und die Mietzinse für die Objekte bereits am oberen Limit seien (KG-act. 134 S. 3). An der Parteibefragung vom 16. Februar 2024 sagte er aus, die gestiegenen

Hypothekarzinsen seien vertraglich geregelt, er habe SARON-Hypotheken (KG-act. 141 S. 10 Frage 38). Seit 2013 habe er eine Libor-Hypothek. Damals habe er das Angebot von 1 % erhalten. Rückblickend habe sich das gelohnt, auch wenn jetzt die Zinsen steigen würden. Er habe einen festen Vertrag bis 2026, danach könne er neu entscheiden (KG-act. 141 S. 10 Frage 39). Die Mietzinsen könne er nicht erhöhen, weil er langfristige Mietverträge oder besser gesagt langjährige Mieter habe. Damals, vor zehn Jahren oder früher, als die Mietverträge abgeschlossen worden seien, sei der Hypothekarzins auch hoch gewesen. Der sei jetzt wieder ungefähr gleich hoch (KG-act. 141 S. 11 Frage 40). Er habe den Mietzins aus arbeitstechnischen Gründen nie gesenkt und nie erhöht, weil dies einen relativ hohen Aufwand darstellen würde

(KG-act. 141 S. 11 Frage 43). Auf die Frage, wie hoch der Liegenschaftsertrag 2023 gewesen sei, ant­wortete der Berufungsführer, dieser sei ungefähr so wie in den Vorjahren gewesen. Das sei immer etwa das Gleiche (KG-act. 141 S. 12 Fragen 47 und 48). Die N.________ GmbH existiere zwar, es sei aber eigentlich ein Nullsummenspiel (KG-act. 141 S. 10 Frage 36). Er zahle sich einen Lohn von ca. Fr. 7’000 bis Fr. 8’000.00 pro Jahr aus (KG-act. 141 S. 12 Frage 54).

Vorliegend sind Kinderbelange betroffen. Somit gilt – auch vor der Rechtsmittel­instanz – der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO

(BGE 137 III 617 E. 4.5.2), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Mazan/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 296 ZPO N 12 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, Bearbeiter, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 11). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O, Art. 296 ZPO N 12 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, a.a.O., Art. 296 ZPO N 10).

Die Vor­instanz ging von einem Einkommen von mindestens Fr. 19’309.40 pro Monat aus Liegenschaftserträgen aus, ohne näher abzuklären, ob ein zusätzliches Einkommen aus der N.________ GmbH besteht, das anzurechnen wäre. In seiner Berufung vom 31. Januar 2022 verwies der Berufungsführer lediglich auf das vom Bundesgericht im Eheschutzverfahren um ca. Fr. 350.00 tiefere Einkommen pro Monat, reichte indes keine weitergehenden Unterlagen insbesondere zur N.________ GmbH ein (KG-act. 1 S. 7 ff.). Erst nachdem die Parteien mit Vorladung vom 21. Dezember 2023 aufgefordert worden waren, allfällige noch nicht bekanntgegebene Änderungen der finanziellen Verhältnisse inkl. der entsprechenden Unterlagen einzureichen, machte der Berufungsführer die gestiegenen Schuldzinsen geltend und reichte neue Unterlagen ein

(KG-act. 134), womit er überdies von seiner in der Berufungsschrift vertretenen Argumentation abwich, abzustellen sei auf den zuletzt gelebten Lebensstandard und es sei irrelevant, wie viel er heute verdiene (KG-act. 1 S. 8 Ziff. 7.2). Der Berufungsführer reichte also nur zu den gestiegenen Schuldzinsen Unterlagen ein und unterliess es, seine Einkommenssituation umfassend darzustellen und insbesondere Unterlagen zur N.________ GmbH einzureichen. Bereits aus dem angefochtenen Urteil der Vor­instanz geht hervor, dass bei der Bestimmung des Einkommens des Berufungsführers grundsätzlich auch das Einkommen aus der N.________ GmbH zu berücksichtigen wäre. Dieses wurde jedoch nur deshalb nicht abgeklärt, weil es keinen Einfluss auf die zu leistenden Unterhaltsbeiträge gehabt hätte. Weil der anwaltlich vertretene Berufungsführer keine vollständigen Unterlagen einreichte, lässt sich sein effektives Einkommen im vorliegend mass­gebenden Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 141) nicht ermitteln. Damit verletzt der Berufungsführer seine Mitwirkungspflicht. Eine – erneute – Aufforderung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers zur Nachreichung weiterer Unterlagen war auch aus Gründen des Beschleunigungsgrundsatzes nicht mehr angezeigt, weshalb auf das von der Vor­instanz ermittelte Einkommen abzustellen ist. Zwar brachte der Berufungsführer mit Berufung vor, das Bundesgericht habe ein um Fr. 4’145.40

(= Fr. 289’208.75 – Fr. 285’063.35) tieferes Einkommen berechnet. Weil er aber an der Verhandlung vom 16. Februar 2024 selbst aussagte, er zahle sich von der N.________ GmbH einen Lohn von ca. Fr. 7’000 bis Fr. 8’000.00 pro Jahr aus (KG-act. 141 S. 12 Frage 54), ist dieses Argument obsolet und es erübrigte sich ein näheres Eingehen auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Berechnung durch die Vor­instanz und das Bundesgericht. Ebenso kann offenbleiben, ob die N.________ GmbH in den vergangenen Jahren Gewinne erzielte, die beim Einkommen des Berufungsführers zusätzlich berücksichtigt werden müssten, weil aufgrund des alleinigen Sorgerechts des Berufungsführers grundsätzlich die Berufungsgegnerin für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat und das Einkommen des Berufungsführers einzig bezüglich einer Kostenbeteiligung aufgrund eines Missverhältnisses mass­gebend ist (vgl. E. 3 und 3.d.bb).

bb) Hinsichtlich des Einkommens der Berufungsgegnerin kann nicht auf das Urteil der Vor­instanz abgestellt werden, weil diese noch von einer geteilten Obhut ausging und für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2026 ein Pensum von 65 %, für die Zeit vom 1. August 2026 bis zum 30. April 2030 ein Pensum von 88 % und ab dem 1. Mai 2030 ein Pensum von 100 % als zumutbar erachtete und dementsprechend ein hypothetisches Einkommen festlegte (angefochtenes Urteil E. C.1.2 Rn. 79 ff.). Weil dem Berufungsführer indessen das alleinige Sorgerecht zuzusprechen ist und die Berufungsgegnerin unter der Woche keine Betreuung wahrnehmen muss, sie mithin unterhaltspflichtig ist, ist ihr ein Pensum von 100 % zuzumuten. Nachdem die Obhut über beide Kinder bereits seit der Verfügung vom 22. Juni 2023 einstweilen beim Berufungsführer lag, musste die Berufungsgegnerin spätestens seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass der Berufungsführer die alleinige Obhut ausüben wird und sie ein Vollzeitpensum annehmen muss. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, der Berufungsgegnerin ab Rechtskraft dieses Urteils ein solches anzurechnen, zumal sie bereits eine 100 %-Stelle innehatte, die sie jedoch wieder kündigte (KG-act. 141 S. 22 Fragen 32 ff., S. 23 Fragen 50 f., S. 24 Fragen 55 ff.). Die Berufungsgegnerin arbeitete bei der O.________ AG als Sachbearbeiterin im Bereich der Vermögensberatung und verdiente monatlich Fr. 5’239.60 netto (KG-act. 133/2-4). Sie erklärte, sie habe die Stelle gekündigt, weil ihr die Unternehmenskultur nicht gepasst habe (KG-act. 141 S. 23 Fragen 50 f.). Auf Nachfrage erläuterte sie zusammengefasst, sie sei ständig gestresst worden mit Fragen, ob es ihr gut gehe oder ob alles in Ordnung sei im Team, der Chef habe sehr laut mit ihr gesprochen und sie habe Angst gehabt, die Arbeitsstelle zu verlieren (KG-act. 141 S. 24 Fragen 57 ff.). Aus diesen Vorbringen lassen sich keine zwingenden Gründe erkennen, die eine Weiterführung dieser Tätigkeit für die Berufungsgegnerin unzumutbar gemacht hätten. Sodann bringt sie nicht vor, ihr sei es nicht möglich, eine ähnliche Stelle im Finanzbereich zu finden. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Wenngleich ihr im Heimatland absolvierter Abschluss als Buchhalterin in der Schweiz offenbar nicht anerkannt wird (vgl. angefochtenes Urteil E. C. 1.2 Rn. 80;

KG-act. 10 S. 5 Rn. 15; KG-act. 141 S. 24 Frage 56), ist es ihr erwiesenermassen mit der Anstellung bei der O.________ AG gelungen, eine Anstellung im Bereich der Vermögensberatung zu finden, weshalb ihr zuzumuten ist, eine ähnliche Stelle anzutreten. Folglich ist es ihr möglich, einen Lohn im ähnlichen Umfang wie bei der O.________ AG zu erzielen und es rechtfertigt sich, ihr gerundet Fr. 5’240.00 als hypothetisches monatliches Einkommen anzurechnen.

cc) Den beiden Kindern E.________ und F.________ sind bis zur jeweiligen Vollendung des 16. Altersjahres die monatlichen Kinderzulagen von je Fr. 230.00 und anschliessend die Ausbildungszulagen von monatlich je Fr. 280.00 als Einkommen anzurechnen (Art. 3 Abs. 1 FamZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 26. Juni 2008 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020), die derzeit unbestrittenermassen der Berufungsführer bezieht.

c) Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien Notbedarf) den Ausgangspunkt. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören bei den Eltern typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).

aa) aaa) Der Grundbetrag für den Berufungsführer beträgt aufgrund des alleinigen Sorgerechts und der damit verbundenen alleinigen Obhut über die beiden Kinder Fr. 1’350.00 monatlich (Ziff. I Richtlinien Notbedarf).

bbb) Die Mietkosten des Berufungsführers für die 4.5-Zimmerwohnung belaufen sich nach den geltend gemachten Mietzinserhöhungen ab 1. April 2024 auf Fr. 1’994.00 inkl. Nebenkosten (KG-act. 134/45). Diese sind praxisgemäss nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen zu verteilen

(vgl. Urteile ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.d.bb und ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5.d.bb sowie Beschluss ZK2 2021 5 vom 25. November 2021 E. 9.c.cc). Demnach entfällt ein Wohnkostenanteil von Fr. 997.00 (= 50 % von Fr. 1’994.00) auf den Berufungsführer und je Fr. 498.50 (= 25 % von Fr. 1’994.00) auf die beiden Kinder E.________ und F.________.

ccc) Die KVG-Prämien des Berufungsführers betragen Fr. 210.00

(KG-act. 134/2). Angesichts des Familieneinkommens von Fr. 25’009.40

(= Fr. 19’309.40 [Einkommen Berufungsführer] + Fr. 5’240 [Einkommen Berufungsgegnerin] + Fr. 460.00 [Familienzulagen]) ist von gehobenen finanziellen Verhältnissen auszugehen, weshalb auch die VVG-Prämien von Fr. 79.45 zu berücksichtigen sind (KG-act. 134/5).

ddd) Gemäss der Bestätigung für die Steuererklärung 2023 vom 4. Januar 2024 hatte der Berufungsführer keine selbstgetragenen Krankheitskosten im Jahr 2023 vorzuweisen (KG-act. 134/3), weshalb keine ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind.

eee) Der Berufungsführer sagte an der Parteibefragung vom 16. Februar 2024 aus, er müsse höchstens einmal im Jahr einen Termin auswärts wahrnehmen, weshalb er auch keine auswärtige Verpflegung in Anspruch nehmen müsse (KG-act. 141 S. 12 Fragen 50 f.). Dementsprechend sind weder (nicht spezifizierte und so oder so vernachlässigbar geringe) Mobilitätskosten noch Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf einzusetzen.

fff) Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ist bei allen Familienmitgliedern von Amtes wegen ein Steueranteil auszuscheiden. Die Vor­instanz berechnete beim Berufungsführer gestützt auf die von ihm eingereichten und einzig in Bezug auf das Jahr 2018 vollständigen Angaben (Vi-act. B 72) eine jährliche Steuerlast von Fr. 74’201.40, bestehend aus den Kantons- und Gemeindesteuern in der Gemeinde Q.________ von Fr. 48’110.60, den Staats- und Gemeindesteuern in der Gemeinde R.________ von Fr. 5’382.80, den ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern im Bezirk Einsiedeln von Fr. 276.00 sowie den direkten Bundessteuern von Fr. 20’432.00, was zu einer monatlichen Steuerlast von Fr. 6’183.45 führte (= Fr. 74’201.40 / 12; angefochtenes Urteil E. C.2.1 Rn. 96). Der Berufungsführer brachte in seiner Berufung vor, er habe mit begründeter Scheidungsklage konkret dargelegt, ihm würden Steuern von Fr. 6’973.70 pro Monat anfallen. Davon sei die Vor­instanz in unverständlicher Weise abgewichen (KG-act. 1 S. 17). Die Vor­instanz stützte sich bei der Berechnung indessen auf spätere, vom Berufungsführer nach der Scheidungsklage eingereichte Belege und ermittelte die im Jahr 2018 tatsächlich angefallene Steuerlast, weil der Berufungsführer einzig zu diesem Jahr vollständige Unterlagen zu den Steuern einreichte, die in den verschiedenen Gemeinden anfallen. Inwiefern dieses Vorgehen zu beanstanden ist, legt der Berufungsführer nicht näher dar und ist ebenso wenig ersichtlich. Sodann reichte der Berufungsführer auch im Berufungsverfahren keine aktuelleren Unterlagen ein, wozu er im Falle veränderter Verhältnisse aber nach der Verfügung vom 21. Dezember 2023 (KG-act. 130) aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre. Nachdem auf das vor­instanzlich ermittelte Einkommen abzustellen ist, rechtfertigt es sich, auch bei den Steuern das Ergebnis der Vor­instanz – und folglich die vom Berufungsführer vor Vor­instanz eingereichten Belege

(Vi-act. B 72) – zugrunde zu legen. Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Argumentation des Berufungsführers gefolgt würde und wegen gestiegener Hypothekarzinsen ein tieferes Einkommen angenommen würde, weil dies – ceteris paribus – auch zu einer tieferen Steuerlast führen würde. Nachdem der Berufungsführer aber seine Einkommenssituation wie erwähnt nicht näher darlegte und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, ist auf die letzten bekannten Belege abzustellen.

Erwiesen ist jedoch, dass die Berufungsgegnerin neu unterhaltspflichtig wird und der Berufungsführer die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ebenfalls versteuern muss. Demzufolge ist für die Kinder ein Steueranteil auszuscheiden. Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfänger­elternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen, nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes oder der Betreuungsunterhalt) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.4). Die Vor­instanz ging von einem jährlichen Einkommen von Fr. 231’712.75 aus (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 68). Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Berufungsführer zu versteuernden Einkünfte bestehen aus dem Barunterhaltsbeitrag, den die Berufungsgegnerin zu leisten hat, und den Familienzulagen von jährlich Fr. 5’520.00 (= Fr. 230.00 x 12 x 2). Aufgrund der alleinigen Obhut beim Berufungsführer ist die Berufungsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist die Berufungsgegnerin jedoch nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen (vgl. E. 3.b.bbb) ihren eigenen Bedarf (vgl. E. 3.c.bb.ggg) und den gesamten Barbedarf der beiden Kinder zu decken (vgl. E. 3.c.cc). Der von der Berufungsgegnerin erzielte Überschuss beträgt Fr. 2’058.00 (= Fr. 5’240.00 [Einkommen Berufungsgegnerin; E. 3.b.bb] – Fr. 3’182.00 [Bedarf Berufungsgegnerin; E 3.c.bb.ggg]). Demzufolge ist sie in der Lage, pro Kind gerundet maximal Fr. 1’030.00 (Fr. 2’058.00 / 2 = Fr. 1’029.00) zu bezahlen. Der jährliche Kinderunterhaltsbeitrag für den Berufungsführer beliefe sich damit auf Fr. 24’720.00 (= Fr. 1’030.00 x 12 x 2). Die vom Berufungsführer zu versteuernden Einkünfte, die eigentlich den Kindern zuzurechnen sind, betragen folglich Fr. 30’240.00 (= Fr. 5’520.00 + Fr. 24’720.00). Weil der Berufungsführer bereits bisher die Familienzulagen bezogen hatte, beträgt das von ihm total zu versteuernde Einkommen Fr. 256’432.75 (= Fr. 231’712.75 + Fr. 24’720.00). Der Anteil der den beiden Kindern zuzurechnenden Einkünfte (Fr. 30’240.00) macht somit gerundet 12 % oder je 6 % der insgesamt zu versteuernden Einkünfte aus (Fr. 30’240.00 / Fr. 256’432.75 x 100 = 11.79).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der berechneten, bisherigen Steuerlast (Fr. 74’201.40 pro Jahr oder Fr. 6’183.45 monatlich) ein Einkommen von Fr. 231’712.75 zugrunde liegt. Weil sich das Einkommen des Berufungsführers um die Kinderunterhaltsbeiträge (Fr. 24’720.00 pro Jahr) erhöht, steigt auch die Steuerlast. Aufgrund seines Wohnsitzes im Kanton Schwyz und der damit verbundenen persönlichen Zugehörigkeit ist der Berufungsführer grundsätzlich im Kanton Schwyz steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG-SZ). Wegen seiner Liegenschaften in Q.________ und R.________ ist er aber für diese Vermögenswerte und das daraus erzielte Einkommen auch in den Kantonen St. Gallen und Zürich steuerpflichtig (wirtschaftliche Zugehörigkeit; Art. 14 Abs. 1 lit. b StG-SG bzw. § 4 Abs. 1 lit. b StG-ZH). Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (§ 8 Abs. 1 StG-SZ 1. Satz). Demzufolge wird der Berufungsführer die ihm zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge im Kanton Schwyz versteuern müssen, wobei der Steuersatz mass­gebend ist, der seinem gesamten Einkommen entspricht – unabhängig davon, wo es versteuert wird. Zur Berechnung der zusätzlichen Steuerlast kann auf den Steuerkalkulator des Bundes (www.swisstaxcalculator.estv.admin.ch) abgestellt werden

(BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Weil es sodann nur darum geht, die zusätzliche Steuerlast für die im Kanton Schwyz zu versteuernden Unterhaltsbeiträge zu ermitteln, kann auf die komplexe interkantonale Steuerausscheidung verzichtet werden. Als Ausgangswert dient die vom Steuerkalkulator ermittelte Steuerlast, die sich für den Berufungsführer mit dem bisherigen Nettoeinkommen von Fr. 231’712.75 ergibt (Einkommenssteuer; Steuerjahr: 2023; Wohnort: Einsiedeln; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 53 Jahre; zwei Kinder [11 und 9 Jahre alt]; Konfession: keine). Diese beträgt gemäss Steuerkalkulator Fr. 38’048.00. Anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um die effektive, vom Berufungsführer zu tragende Steuerlast handelt (vgl. oben), weil keine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen wurde. Vielmehr handelt es sich um einen Referenzwert zur Ermittlung der zusätzlichen Steuerlast aufgrund der dem Berufungsführer zustehenden Unterhaltsbeiträge. Dieser Referenzwert ist mit der vom Steuerkalkulator berechneten Steuerlast zu vergleichen, die bei einem Nettoeinkommen von Fr. 256’432.75 (Einkommenssteuer; Steuerjahr: 2023; Wohnort: Einsiedeln; Zivilstand: Alleinstehend; Alter: 53 Jahre; zwei Kinder [11 und 9 Jahre alt]; Konfession: keine) resultiert. Die so berechneten Steuern betragen Fr. 44’535.00. Demnach resultiert eine um Fr. 6’487.00 (= Fr. 44’535.00 – Fr. 38’048.00) pro Jahr höhere Steuerlast beim Berufungsführer. Folglich ist die bisher ermittelte monatliche Steuerlast von Fr. 6’183.45 um gerundet Fr. 540.00 (Fr. 6’487.00 / 12 = Fr. 540.60) auf gerundet Fr. 6’720.00 (Fr. 6’183.45 + Fr. 540.00 = Fr. 6’723.45) zu erhöhen. Der Steueranteil der beiden Kinder beläuft sich demnach pro Kind auf gerundet Fr. 400.00 (6 % von 6’720.00 = Fr. 403.20). Der Steueranteil des Berufungsführers beträgt damit Fr. 5’920.00 (= Fr. 6’720.00 – 2 x Fr. 400.00).

ggg) Weiter ist bei der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum eine Kommunikations- und Versicherungspauschale einzusetzen

(BGE 147 III 265 E. 7.3). Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist indessen keine Pauschale zu verwenden, sondern es ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Die maximal unter diesem Titel anzurechnenden Kosten sind indes auf höchstens Fr. 150.00 beschränkt (vgl. Urteil ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.d.gg und 5.h.ee). Die Vor­instanz rechnete beim Berufungsführer unter dem Titel Versicherung Fr. 65.00 sowie unter dem Titel Kommunikation Fr. 158.00 an (angefochtenes Urteil E. C.2.1 Rn. 97). Die Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von Fr. 775.50, d.h. gerundet Fr. 65.00 pro Monat, sind ausgewiesen (Fr. 775.50 / 12 = Fr. 64.60; Vi-act. B 37 S. 2). Die Radio- und Fernsehabgabe für einen Privathaushalt beläuft sich seit dem 1. Januar 2021 auf Fr. 335.00 pro Jahr, d.h. gerundet Fr. 28.00 pro Monat (Fr. 335.00 / 12 = Fr. 27.90; Art. 57 lit. a RTVV). Darüber hinaus reichte der Berufungsführer eine Swisscom-Rechnung vom 4. Februar 2023 über Fr. 236.10 ein (KG-act. 134/33). Diese lautet aber auf die N.________ GmbH, weshalb nicht ersichtlich und vom Berufungsführer auch nicht dargetan ist, inwiefern diese Kosten in seinem persönlichen Bedarf (oder demjenigen der Kinder) berücksichtigt werden sollen. Demzufolge sind unter dem Titel Kommunikations- und Versicherungspauschale lediglich die ausgewiesenen und notorischen Kosten von Fr. 93.00 (= Fr. 65.00 + Fr. 28.00) zu berücksichtigen.

hhh) Ausserdem bringt der Berufungsführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe infolge Beitragslücken bei der AHV sowie einem nicht BVG-pflichtigen Einkommen erhebliche Lücken in der Altersvorsorge. Die 2. Säule habe er mit dem schriftlichen Einverständnis der Berufungsgegnerin bei der Geschäftsgründung seines Einzelunternehmens aufgelöst. Ausserdem seien die Gelder der 2. und 3. Säule mittlerweile durch die langwierige und kostspielige Scheidung aufgebraucht. Für den Aufbau einer adäquaten Altersvorsorge habe er nur noch zwölf Jahre Zeit, weshalb es wichtig sei, dass ihm nach der Scheidung genügend Mittel zur Verfügung stünden (KG-act. 134 S. 3 f.). Die Vor­instanz kam in Bezug auf die AHV-Beiträge zum Schluss, aus den vom Berufungsführer eingereichten Unterlagen sei nicht belegt, dass diese nicht die N.________ GmbH übernommen habe, weshalb AHV-Beiträge weder beim Einkommen noch im Bedarf zu berücksichtigen seien. Ausserdem würden die vom Berufungsführer eingereichten Dokumente nichts darüber aussagen, von wem allfällige Beiträge an die 3. Säule geleistet worden seien. Ebenso wenig könne der Berufungsführer aus der Behauptung, er habe sich sein Pensionskassengeld aufgrund seiner Selbständigkeit auszahlen lassen, etwas für sich ableiten (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 64). Ferner erklärte die Vor­instanz, der Berufungsführer verfüge mit seinen Liegenschaften ohnehin über eine ausreichende Altersvorsorge, weil ihm auch nach dem Erreichen des Pensionsalters im gleichen Umfang Liegenschaftserträge zuflössen (angefochtenes Urteil E. C.1.1 Rn. 66). Der Berufungsführer reichte keine weiteren Unterlagen ein und legte ebenso wenig dar, inwiefern die vor­instanzlichen Feststellungen diesbezüglich falsch sein sollten. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz kann daher verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016, E. 3.2) und von einer zusätzlichen Berücksichtigung einer weiteren Bedarfsposition für die Äufnung einer Altersvorsorge ist abzusehen.

iii) Demzufolge setzt sich der Bedarf des Berufungsführers wie folgt zusammen:

Grundbetrag

Fr.

1’350.00

Wohnkosten

Fr.

997.00

Krankenkasse (KVG)

Fr.

210.00

Krankenkasse (VVG)

Fr.

79.45

Steuern

Fr.

5’920.00

Versicherungs- und Kommunikationspauschale

Fr.

93.00

Total Bedarf Berufungsführer

Fr.

8’649.45

bb) aaa) Der Grundbetrag der Berufungsgegnerin beträgt Fr. 1’200.00

(Ziff. I Richtlinien Notbedarf).

bbb) Die Berufungsgegnerin wohnt in einer 4.5-Zimmerwohnung an der P.________ (Strasse) yy und der Mietzins beträgt Fr. 2’370.00 (Vi-act. C 24). Wie die Berufungsgegnerin an der Parteibefragung vom 16. Februar 2024 bestätigte, wohnen nach wie vor ihre Tante und deren Lebenspartner in dieser Wohnung. Diese hätten beide den Aufenthaltsstatus „S“, weshalb die Berufungsgegnerin Fr. 500.00 pro Monat als Beitrag an die Kosten der Wohnung erhalte (KG-act. 141 S. 17 Frage 9 und S. 22 Frage 39). Demnach verbleiben Wohnkosten von Fr. 1’870.00, für die derzeit die Berufungsgegnerin aufzukommen hat. Mit Blick auf die fast gleich hohen Kosten beim Berufungsführer (Fr. 1’994.00), der aufgrund der alleinigen Obhut aber mehr Platzbedarf hat, erscheinen die Wohnkosten der Berufungsgegnerin zwar hoch. Der Berufungsführer erklärte aber bezüglich der eigenen Wohnkosten, diese seien deutlich tiefer als die Wohnkosten bei vergleichbaren Wohnungen, weil er schon lange in dieser Wohnung sei (KG-act. 141 S. 11 Fragen 45 f.). Angesichts dessen und aufgrund des Umstands, dass die Tante und deren Lebenspartner bei der Berufungsgegnerin wohnen und einen Teil der Wohnkosten mittragen, ist fraglich, ob eine wesentliche Senkung der Wohnkosten für die Berufungsgegnerin tatsächlich möglich wäre. Abgesehen davon ist nicht auszuschliessen, dass die Kinder zukünftig wieder mehr Zeit bei der Berufungsgegnerin verbringen und öfter bei ihr übernachten. Die bestehenden Wohnkosten sind deshalb als gerade noch angemessen zu bewerten und in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.

ccc) Bezüglich der Krankenkassenprämien gab die Berufungsgegnerin an, diese hätten sich verändert und sie zahle neu monatlich Fr. 65.00

(KG-act. 141 S. 22 Frage 41). Weitere ungedeckte Gesundheitskosten machte die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren nicht geltend und sie reichte auch keine entsprechenden Belege ein, weshalb – wie beim Berufungsführer – keine ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf aufzunehmen sind.

ddd) Nachdem die Berufungsgegnerin derzeit auf Stellensuche ist, sind weder Mobilitätskosten noch Kosten für auswärtige Verpflegung belegt.

eee) Die Berufungsgegnerin wird sodann quellenbesteuert, weshalb der Steueranteil bereits beim Lohn abgezogen ist (KG-act. 133/2-4) und nicht mehr (zusätzlich) im Bedarf zu berücksichtigen ist.

fff) Bei der Berufungsgegnerin rechnete die Vor­instanz Fr. 25.00 als Versicherungspauschale und wie beim Berufungsführer Fr. 158.00 als Kommunikationspauschale an (angefochtenes Urteil E. C.2.2 Rn. 119 f.). Die Berufungsgegnerin gab an, für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Jahr Fr. 225.00 zu bezahlen, d.h. gerundet Fr. 19.00 pro Monat (Fr. 225.00 / 12 = Fr. 18.75). Zudem sind die (notorischen) Gebühren für die Radio- und Fernsehabgabe von Fr. 28.00 pro Monat (vgl. E. 3.c.aa.ggg) zu berücksichtigen. Darüber hinaus machte die Berufungsgegnerin keine Versicherungs- oder Kommunikationskosten geltend und reichte keine Belege ein. Unter dem Titel Versicherungs- und Kommunikationspauschale sind somit Fr. 47.00 (= Fr. 19.00 + Fr. 28.00) einzusetzen.

ggg) Der Bedarf der Berufungsgegnerin setzt sich somit wie folgt zusammen:

Grundbetrag

Fr.

1’200.00

Wohnkosten

Fr.

1’870.00

Krankenkasse

Fr.

65.00

Versicherungs- und Kommunikationspauschale

Fr.

47.00

Total Bedarf Berufungsgegnerin

Fr.

3’182.00

cc) E.________ und F.________ sind elf- bzw. zehnjährig. Demnach beträgt der Grundbetrag je Fr. 600.00 (Ziff. I Richtlinien Notbedarf). Der Wohnkostenanteil beläuft sich wie dargelegt (vgl. E. 3.c.aa.bbb) auf je Fr. 498.50. Die

KVG-Prämie beträgt je Fr. 44.90 (KG-act. 134/2). Die analog zu den Eltern ebenfalls zu berücksichtigende VVG-Prämie beläuft sich bei E.________ auf Fr. 52.80 und bei F.________ auf Fr. 50.15 (KG-act. 134/6 und 7). Darüber hinaus entstanden bei E.________ im Jahr 2023 selbstgetragene Krankheitskosten in Höhe von Fr. 801.50, weshalb bei ihr unter dem Titel ungedeckte Gesundheitskosten gerundet Fr. 67.00 (Fr. 801.50 / 12 = Fr. 66.80) im monatlichen Bedarf zu berücksichtigen sind. Bei F.________ betrugen die selbstgetragenen Krankheitskosten im Jahr 2023 Fr. 708.80, d.h. es sind monatlich gerundet Fr. 59.00 (Fr. 708.80 / 12 = Fr. 59.05) im Bedarf einzusetzen. Der Steueranteil beträgt wie dargelegt Fr. 400.00 (vgl. E. 3.c.aa.fff). Somit ergibt sich für E.________ und F.________ folgender Bedarf:

E.________

F.________

Grundbetrag

Fr.

600.00

Fr.

600.00

Wohnkosten

Fr.

498.50

Fr.

498.50

Krankenkasse (KVG)

Fr.

44.90

Fr.

44.90

Krankenkasse (VVG)

Fr.

52.80

Fr.

50.15

Gesundheitskosten

Fr.

67.00

Fr.

59.00

Steueranteil

Fr.

400.00

Fr.

400.00

Total Bedarf

Fr.

1’663.20

Fr.

1’652.55

d) aa) Abzüglich der vom Berufungsführer bezogenen Kinderzulagen von je Fr. 230.00 beträgt der Nettobedarf der beiden Kinder zusammen Fr. 2’855.75 (= Fr. 1’663.20 [Bedarf E.________] + Fr. 1’652.55 [Bedarf F.________] – 2 x Fr. 230.00 [Kinderzulagen]), wofür grundsätzlich die Berufungsgegnerin alleine aufzukommen hätte. Indessen ist sie nicht in der Lage, mehr als Fr. 2’058.00 (= Fr. 5’240.00 [Einkommen Berufungsgegnerin] – Fr. 3’182.00 [Bedarf Berufungsgegnerin]) zu leisten. Der Berufungsführer erzielt einen Überschuss von Fr. 10’659.95 (= Fr. 19’309.40 [Einkommen Berufungsführer] – Fr. 8’649.45 [Bedarf Berufungsführer]). Er kann somit für die fehlenden Fr. 797.75

(= Fr. 2’855.75 – Fr. 2’058.00) aufkommen. Ihm verbleibt auch nach Abzug dieser Kosten ein Überschuss von Fr. 9’862.20 (= Fr. 10’659.95 – Fr. 797.75). Demgegenüber würde die Berufungsgegnerin in diesem Fall keinen Überschuss erzielen.

bb) Bei der Festlegung des Kinderunterhalts ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Zwar führt ein Überschuss beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Allerdings kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessenweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern stehen dabei in einer Wechselbeziehung. Eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes ist umso eher in Betracht zu ziehen, je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt. Anderseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist er sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2 m.w.H.).

cc) Zum einen verfügt der Berufungsführer über weitaus höheren Überschuss als die Berufungsgegnerin. Zum andern ist der Berufungsführer um ein Vielfaches leistungsfähiger als die Berufungsgegnerin. Somit trifft beides zu und der Berufungsführer hat sich trotz des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt noch stärker am Barunterhalt der beiden Kinder zu beteiligen. Die Höhe der Abweichung vom Grundsatz liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 147 III 265 E. 8.1). Würde man die Eltern verpflichten, sich je zur Hälfte am Nettobedarf der Kinder zu beteiligen, hätte die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer insgesamt gerundet Fr. 1’430.00 (Fr. 2’855.75 [Nettobedarf beider Kinder] / 2 = Fr. 1’427.90), d.h. Fr. 715.00 pro Kind und Monat, zu bezahlen. Für den restlichen Barbedarf der Kinder (Fr. 1’425.75) müsste der Berufungsführer aufkommen. Der Berufungsgegnerin verbliebe bei dieser Lösung ein Überschuss von Fr. 628.00 (= Fr. 5’240.00 [Einkommen Berufungsgegnerin] – Fr. 3’182.00 [Bedarf Berufungsgegnerin] – Fr. 1’430.00 [Kinderunterhalt]) und dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 9’234.20 (= Fr. 19’309.40 [Einkommen Berufungsführer] – Fr. 8’649.45 [Bedarf Berufungsführer] – Fr. 1’425.75 [Anteil am Barbedarf der Kinder]). Die Berufungsgegnerin wäre mit dieser Lösung in der Lage, einen Überschuss zu erzielen, der aber deutlich tiefer wäre als der Überschuss des Berufungsführers, was mit Blick auf den vom Berufungsführer in natura geleisteten Unterhalt durch die Betreuung der Kinder trotzdem angemessen erscheint. Folglich rechtfertigt es sich aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Parteien zu verpflichten gemäss der dargelegten Berechnung je zur Hälfte für den Nettobedarf der Kinder aufzukommen.

4. a) Die Vor­instanz auferlegte sämtliche Prozesskosten dem Berufungsführer und erwog, angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse – der Berufungsführer habe unter dem gewählten Güterstand der Gütertrennung sein Vermögen vermehren und im Jahr 2018 weitere Liegenschaften kaufen können, während die Berufungsgegnerin durch die Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen – und der ungleich höheren Sparquote des Berufungsführers wäre es stossend, wenn die Prozesskosten ungeachtet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien verteilt würden. Diese Sachlage rechtfertige es, dass der Berufungsführer sämtliche Prozesskosten zu finanzieren habe (angefochtenes Urteil E. H Rn. 159).

aa) Der Berufungsführer rügt die Verteilung der Prozesskosten nach

Art.107 ZPO. Die Berufungsgegnerin habe durch ihr Verhalten das Verfahren unnötig aufgebläht, indem sie immer wieder mit erfundenen Behauptungen versucht habe, den Berufungsführer aus persönlichen und finanziellen Gründen zu diskreditieren und als schlechten Vater darzustellen. Die Vor­instanz habe einzig aufgrund der Vermögensverhältnisse sämtliche Kosten dem Berufungsführer auferlegt, was mit Blick auf die Anträge der Parteien, das Obsiegen und Unterliegen und infolge des Clean-Break-Prinzips nicht zulässig sei. Die Kosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen (KG-act.1 S. 34 f. Ziff. 14.2). Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Berufungsführer in bisher sämtlichen Strafverfahren, Rechtsöffnungsverfahren und provisorischen sowie superprovisorischen Verfahren die Prozesskosten habe übernehmen müssen, und dass er, obwohl er seit dem 22. Juni 2023 die alleinige Obhut über die beiden Kinder habe, immer noch Ehegattenunterhalt an die Berufungsgegnerin bezahlt habe

(KG-act. 141 S. 25 f.). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge die Begründung der Vor­instanz hinsichtlich der vollumfänglichen Auferlegung der Kosten der Kindsvertretung. Aus den erwähnten Gründen seien auch diese Kosten den Parteien je hälftig zu überbinden (KG-act. 1 S. 36 Ziff. 15).

bb) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt

(Art. 106 Abs. 1 ZPO 1. Satz). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt

(Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies rechtfertigt es, Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 6; Schmid/‌Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 107 ZPO N 4b; Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 107 ZPO N 12). Auch bei familienrechtlichen Verfahren ist aber Art. 106 ZPO die Grundnorm, nach der zu entscheiden ist, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 12). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von

Art. 107 ZPO sowohl über Ermessen, ob es von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will, als auch, wie es die Kosten verteilen will (BGE 139 III 358 E. 3).

cc) Nachdem dem Berufungsführer die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder übertragen wird, obsiegt er hinsichtlich der Betreuung der Kinder und bezüglich des Kinderunterhalts. Die Zuteilung der Alleinsorge wurde aber vor allem deshalb notwendig, weil die beiden Parteien nicht in der Lage sind, ihren elterlichen Konflikt zum Wohl der Kinder zurückzustellen und die Kinder deshalb über Jahre einem ständigen Loyalitätskonflikt aussetzten. Auch wenn die Gutachterin in Bezug auf die Bindungstoleranz mehr Entwicklungspotential beim Berufungsführer erkennt, stellte sie bei beiden Elternteilen diesbezüglich Defizite fest (vgl. E. 2.c.aa), weshalb beide Parteien Verant­wortung an dieser Situation tragen. Eine Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen würde diesem Umstand keine Rechnung tragen. Darüber hinaus ist die finanzielle Situation der Parteien zu berücksichtigen: Die Parteien wählten den Güterstand der Gütertrennung. Zudem wurde im Eheschutzverfahren festgestellt, dass der gesamte Überschuss – mit Ausnahme eines kleinen Vorsorgeanteils der Berufungsgegnerin – dem Berufungsführer zukam, wodurch er während des Eheschutzverfahrens in der Lage war, weitere Liegenschaften zu erwerben. Demgegenüber war die Berufungsgegnerin zumindest zwischenzeitlich auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen (Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 E. III.3.e.aa; angefochtenes Urteil E. H Rn. 159). Zwar trifft es zu, dass dem Berufungsführer bereits in früheren Verfahren die

Prozesskosten alleine auferlegt wurden. Allerdings war die Berufungsgegnerin bis zur Zuteilung der alleinigen Obhut über beide Kinder an den Berufungsführer aufgrund der teilweise ausgeübten Obhut nicht verpflichtet, eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit auszuüben, wodurch ihr Einkommen tiefer und die finanzielle Diskrepanz zwischen den Parteien noch grösser war. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Berufungsgegnerin zwar ein hypothetisches Einkommen für ein Vollzeitpensum angerechnet. Dennoch wird es dem Berufungsführer trotz Beteiligung am Barbedarf der Kinder möglich sein, einen monatlichen Überschuss von Fr. 9’234.20 zu erzielen, während der Berufungsgegnerin ein Überschuss von lediglich Fr. 628.00 verbleibt. Mithin beträgt der Überschuss des Berufungsführers mehr als das 14-fache des Überschusses der Berufungsgegnerin. Darüber hinaus verfügt der Berufungsführer allein mit seinen Liegenschaften über ein beträchtliches Vermögen (Reinvermögen gemäss der letzten bekannten definitiven Veranlagungsverfügung 2018 Fr. 1’569’593.00; Vi-act. B 71 S. 2 Pos. 970), wogegen die Berufungsgegnerin kein nennenswertes Vermögen hat. Auch unter Berücksichtigung dieser ungewöhnlich einseitigen finanziellen Situation rechtfertigt es, dem Berufungsführer die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Demzufolge hat er sowohl für die Gerichtskosten (inkl. Gutachterkosten) sowie die Kosten der Kindesvertreterin für beide Instanzen aufzukommen und die Berufungsgegnerin für beide Instanzen angemessen zu entschädigen.

b) aa) Die Vor­instanz legte die Entscheidgebühr auf Fr. 20’000.00 fest und führte aus, es handle sich um ein aufwendiges Hauptverfahren (angefochtenes Urteil E. H Rn. 160). Im Zusammenhang mit der ausserrechtlichen Entschädigung für die Berufungsgegnerin erwog die Vor­instanz zudem, es handle sich um ein Verfahren mit besonders umfangreichem Aktenmaterial, das inkl. der beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens über zehn Bundesordner und Akten von diversen Summarverfahren umfasse, weshalb die Aufwendungen nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Rechtsvertreter besonders gross gewesen seien (angefochtenes Urteil E. H Rn. 162).

bb) Der Berufungsführer rügt die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Die Vor­instanz verletze ihre Begründungspflicht und überschreite ihr Ermessen in willkürlicher Weise, indem sie lediglich festhalte, dass es sich um ein aufwendiges Hauptverfahren handle. Die Parteien stünden unter dem Güterstand der Gütertrennung, weshalb keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen gewesen sei. Strittig seien die Kinderbelange gewesen, insbesondere betreffend Betreuungsregelung und Unterhalt. Das Aktenverzeichnis der Vor­instanz verzeichne sodann lediglich 31 Aktoren. Die Entscheidgebühr sei daher auf maximal Fr. 10’000.00 festzusetzen (KG-act. 1 S. 35 Ziff. 14.3).

cc) Der Gebührenrahmen für die Behandlung durch den Einzelrichter und den Entscheid des Einzelrichters in zivilrechtlichen Angelegenheiten beträgt zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 50’000.00 (§ 33 Ziff. 4 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975; GebO; SRSZ 173.111). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. (§ 3 Abs. 2 GebO 1. Satz).

dd) Zwar trifft es zu, dass das Aktenverzeichnis der Vor­instanz nicht besonders umfangreich ist und dass ein Grossteil der Akten aus anderen Verfahren, insbesondere dem Eheschutzverfahren, beigezogen wurden, womit die Vor­instanz dem diesbezüglichen prozessualen Antrag des Berufungsführers entsprach (Vi-act. A 3 S. 7 Ziff. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass diese Akten Teil des Scheidungsverfahrens sind und entsprechend zu berücksichtigen waren. Darüber hinaus liegen die von der Vor­instanz auf Fr. 20’000.00 festgesetzten Gerichtsgebühren noch in der unteren Hälfte des zulässigen Gebührenrahmens, obwohl die Vor­instanz von einem aufwendigen Verfahren ausging. Angesichts dessen sind die Gerichtskosten von Fr. 20’000.00 angemessen.

c) aa) Die Vor­instanz setzte sodann die ausserrechtliche Entschädigung für die Berufungsgegnerin auf Fr. 20’000.00 fest und erwog, es handle sich um ein Verfahren mit besonders umfangreichem Aktenmaterial, weshalb das Verfahren nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Rechtsvertreterinnen besonders aufwendig gewesen sei, was eine Erhöhung des Höchstansatzes von Fr. 10’000.00 um 100 % rechtfertige (angefochtenes Urteil E. H Rn. 162).

bb) Der Berufungsführer bringt vor, die ausserrechtliche Entschädigung der Berufungsgegnerin sei viel zu hoch bemessen. Eine Erhöhung des Tarifrahmens rechtfertige sich nicht. Die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin habe diese bereits im Eheschutzverfahren vertreten und habe diese Akten somit nicht nochmals studieren müssen. Das Aktenmaterial sei vor allem deshalb umfangreich, weil die über zehn Bundesordner hauptsächlich aus Akten des Eheschutzverfahrens bestünden. Das Aktenmaterial des Scheidungsverfahrens sei indessen nicht derart umfangreich, wie die Vor­instanz geltend mache. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung habe nicht vorgenommen werden müssen und die finanzielle Situation der Berufungsgegnerin und der Kinder sei in keiner Weise komplex. Es sei unerfindlich, wie die Vor­instanz zum Schluss gelange, der Höchstansatz gemäss § 9 Abs. 1 GebTRA sei um 100 % zu erhöhen und die Berufungsgegnerin ausserrechtlich mit Fr. 20’000.00 zu entschädigen

(KG-act. 1 S. 36 f. Ziff. 16).

cc) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 mass­gebend

(§ 9 Abs. 1 Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975; GebTRA; SRSZ 280.411). Eine güterrechtliche Auseinandersetzung war aufgrund des Güterstands der Gütertrennung nicht vorzunehmen, weshalb der Honorarrahmen Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 beträgt. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt

(§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Honorarrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen

(§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial umfassen, dürfen die Höchstansätze bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn die Anwältin / der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die betreffende Partei hat diese Umstände darzulegen (Beschluss ZK2 2022 57 vom 16. Februar 2024 vom E. 7.c.bb; Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 4.a; Urteil ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a).

dd) Die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin reichte vor erster Instanz eine Kostennote über Fr. 24’696.25 ein und erklärte, bei der Festsetzung der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass das Scheidungsverfahren aufgrund der langen Rechtsschriften und der vielen zu studierenden Beilagen der Klägerschaft, aber auch aufgrund der vielen Konflikte der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange und der Erstellung des Gutachtens sehr aufwendig gewesen sei (Vi-act. D 80). Die Vor­instanz erwähnte diese Eingabe im angefochtenen Urteil nicht, kam aber dennoch zum Schluss, eine Erhöhung des Höchstansatzes von Fr. 10’000.00 gemäss Gebührentarif um 100 % rechtfertige sich aufgrund des Aktenumfangs und der damit verbundenen Aufwendungen (angefochtenes Urteil E. H Rn. 162). Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin überschreitet den Höchstansatz von Fr. 10’000.00 um mehr als 100 %. Weil der Tarifrahmen in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebTRA um maximal 100 % überschritten werden darf, erweist sich die Kostennote als unangemessen – unabhängig davon, ob eine Überschreitung des Tarifrahmens angezeigt ist. Folglich ist die Vergütung anhand der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 21. Juni 2021, wonach das Scheidungsverfahren besonders aufwändig gewesen sei sowie mit der Kostennote über Fr. 24’696.25

(Vi-act. D 80), macht die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin sinngemäss geltend, der Höchstansatz von Fr. 10’000.00 sei zu überschreiten. Wie bereits bei den erstinstanzlichen Prozesskosten dargelegt handelt es sich um ein Verfahren mit einem verhältnismässig grossen Aktenumfang, auch wenn diese Akten hauptsächlich aus früheren Verfahren beigezogen wurden (vgl. E. 4.b.dd). Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass die beigezogenen Akten für die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin nicht neu waren, weil sie die Berufungsgegnerin in sämtlichen Verfahren, deren Akten beigezogen wurden, bereits vertreten hatte. Trotzdem sind diese Akten Teil des Scheidungsverfahrens, weshalb diese berücksichtigt und insbesondere auf ihre Bedeutung für die Scheidung geprüft werden mussten. Der grosse Aktenumfang stellt somit einen Grund dar, der für eine Überschreitung des Höchstansatzes spricht. Ausserdem fanden mit der Einigungsverhandlung und der Hauptverhandlung mehrere Verhandlungen statt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie ein Gutachten eingeholt, weshalb der erstinstanzliche Prozess auch aus diesen Gründen aufwendig war. Insgesamt handelt es sich um ein Verfahren, das aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht. Eine Überschreitung des Höchstansatzes ist daher gerechtfertigt. Mit Blick darauf, dass keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden musste und abgesehen von den genannten Gründen (Aktenumfang, Gutachten, zwei Verhandlungen und doppelter Schriftenwechsel) keine weiteren Kriterien von § 16 Abs. 1 GebTRA erfüllt sind (Studium von fremdem Recht, Akten in Fremdsprache oder besonders zeitraubende Beweiserhebungen), erscheint indessen eine Überschreitung um 50 % auf Fr. 15’000.00 angemessen. Die Höhe der vom Berufungsführer an die Berufungsgegnerin zu bezahlenden Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher anzupassen und auf Fr. 15’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) festzusetzen.

d) aa) Darüber hinaus setzte die Vor­instanz die Entscheidgebühr für das vorsorgliche Mass­nahmenverfahren ZES 2019 186 inkl. des superprovisorischen Mass­nahmenverfahrens ZES 2019 188 auf Fr. 800.00 fest, auferlegte diese Kosten entsprechend der Kosten- und Entschädigungsregelung im Hauptverfahren dem Berufungsführer und verpflichtete ihn, die Berufungsgegnerin für diese Verfahren ausserrechtlich mit Fr. 1’500.00 zu entschädigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 26 und E. H Rn. 161).

bb) Der Berufungsführer macht geltend, es sei unerfindlich, weshalb er für sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren ZES 2019 188 entstandenen Kosten aufkommen und der Berufungsgegnerin auch noch ausserrechtlich Fr. 1’500.00 inkl. MWST bezahlen müsse. Die Vor­instanz begründe ihren Entscheid nicht. Die Entscheidgebühr des Verfahrens ZES 2019 188 sei mit Verweis auf das bisher Vorgebrachte auf Fr. 800.00 festzusetzen und den Parteien je hälftig zu überbinden. Es sei daher auch hier davon abzusehen, den Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen KG-act. 1 S. 37 f. Ziff. 17).

cc) Hinsichtlich der Höhe der Entscheidgebühr beantragt der Berufungsführer keine Änderung, sondern verlangt ebenfalls die Festsetzung auf Fr. 800.00 wie im angefochtenen Entscheid, weshalb es damit sein Bewenden hat, zumal die Entscheidgebühr innerhalb des Gebührenrahmens liegt (§ 33 Ziff. 4 GebO). In Bezug auf die Auferlegung dieser Kosten kann auf die Erwägung zur Verteilung der Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden (vgl. E. 4.a.cc). Sodann nennt der Berufungsführer keine Gründe, inwiefern die Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 in der Höhe nicht angemessen sein sollte, was mit Blick auf den Honorarrahmen in summarischen Verfahren von Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA) ohnehin nicht ersichtlich ist. Demzufolge ist der vor­instanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden.

e) Festzulegen sind sodann die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren.

aa) Das Berufungsverfahren erwies sich aufgrund der zwei Verhandlungen, der Einholung eines weiteren Gutachtens, der zahlreichen Aktoren (141 Aktoren bis zum Beginn der Beratungsphase) sowie der Veränderungen der Verhältnisse während des Berufungsverfahrens, insbesondere was die Betreuung der Kinder anbelangt, als aufwendig, weshalb die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 34 Ziff. 7 GebO auf Fr. 10’000.00 festzulegen ist. Zu den Gerichtskosten kommen sodann die Kosten des Gutachtens von Fr. 20’836.00 (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; KG-act. 84).

Ebenfalls zu den Gerichtskosten zählen die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Bei Anwälten als Kindesvertreter sind die Aufwendungen nach dem Anwaltstarif so weit zu entschädigen, als sie erforderlich waren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 15 m.w.H.). Im Berufungs- und Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der Ansätze von § 8 und § 9 GebTRA (§ 11 GebTRA), d.h. vorliegend Fr. 200.00 (= 20 % von Fr. 1’000.00) bis Fr. 6’000.00 (= 60 % von Fr. 10’000.00). Die Kindesvertreterin reichte am 7. Mai 2024 eine Honorarnote ein (KG-act. 147). Am Ende der Verhandlung vom 16. Februar 2024 erklärte der Vorsitzende, dass sich das Gericht zur Beratung zurückziehe, und dass Noven per sofort ausgeschlossen seien (KG-act. 141 S. 29). Die Kostennote der Kindesvertreterin ist deshalb nicht mehr zu beachten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Die Entschädigung ist folglich innerhalb dieses Honorarrahmens nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Berufungsverfahren erweist sich wie soeben dargelegt als aufwendig, weil zwei Verhandlungstermine wahrgenommen werden mussten, ein umfangreiches Gutachten eingeholt wurde, zu dem auch die Kindesvertreterin Stellung nehmen musste, sich die Betreuungssituation der Kinder während des Verfahrens änderte, was zu mehreren Gefährdungsmeldungen der KESB führte, und weil zahlreiche Eingaben erfolgten. Die Kindesvertreterin äusserte sich jedoch nicht zu den finanziellen Nebenfolgen, weshalb ihr Aufwand im Vergleich zum Aufwand der Rechtsvertreterinnen der Parteien tiefer war, was sich auch an der Anzahl und der Häufigkeit der Eingaben zeigt. Für die beiden Kinder war das Berufungsverfahren aufgrund der zu beurteilenden Regelung des Sorgerechts von grosser Wichtigkeit. Angesichts dessen ist die Entschädigung im oberen Bereich des Honorarrahmens festzulegen. Angemessen erscheinen in Abwägung der erwähnten Kriterien Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Diese Kosten sind aus den dargelegten Gründen dem Berufungsführer aufzuerlegen (vgl. E. 4.a.cc).

bb) Sodann hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (vgl. E. 4.a.cc). Die Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin reichte am 19. Februar 2024 eine Kostennote ein (KG-act. 142), mithin nach Eintritt in die Beratungsphase, weshalb sie nicht mehr zu beachten ist (vgl. E. 4.e.aa; vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Der Honorarrahmen im Berufungsverfahren beträgt Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00 (vgl. E. 4.e.aa). Die Rechtsvertreterin legte im Berufungsverfahren nicht dar, aus welchen Gründen der Honorarrahmen nach § 16 Abs. 1 GebTRA zu überschreiten ist. Folglich ist die Vergütung innerhalb des Honorarrahmens nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen (vgl. E. 4.c.cc). Das Berufungsverfahren erweist sich aufgrund der zwei Verhandlungstermine, dem umfangreichen Gutachten, das eingeholt wurde, der Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse betreffend die Betreuungssituation der Kinder während des Verfahrens sowie der zahlreichen Eingaben als aufwendig, weshalb es sich rechtfertigt, den Honorarrahmen auszuschöpfen und die Entschädigung für die Berufungsgegnerin auf Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST;

§ 2 Abs. 2 GebTRA) festzusetzen. Demzufolge hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin in diesem Umfang für das Berufungsverfahren zu entschädigen.

f) Bei diesem Ausgang erübrigen sich die Anträge der Berufungsgegnerin betreffend Prozesskostenbevorschussung und unentgeltliche Rechtspflege, zumal aufgrund der finanziellen Situation des Berufungsführers zu erwarten ist, dass diese Parteientschädigung erhältlich gemacht werden kann und die Berufungsgegnerin ohnehin nichts Gegenteiliges geltend machte

(vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; BGE 122 I 322 E. 3.c; BGer Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 25 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2021 (ZEO 2019 23) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2. Die beiden Töchter der Parteien, nämlich E.________ und F.________ werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Klägers gestellt.

3. Die Beklagte wird berechtigt, die Tochter F.________ in den Kalenderwochen mit gerader Zahl von Samstag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

4. Die Betreuung der Tochter F.________ an den Feiertagen wird für die Parteien berechtigend und verpflichtend wie folgt geregelt:

a) durch den Kläger an den Weihnachtsfeiertagen, d.h. ab 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr, sofern die Tochter F.________ nicht ohnehin aufgrund der Betreuungsregelung bei ihm ist;

b) durch die Beklagte an Silvester und Neujahr, d.h. ab 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 10:00 Uhr. Muss F.________ am 2. Januar in die Schule, dauert das Besuchsrecht bis am 1. Januar, 18:00 Uhr.

c) Die übrigen Feiertage verbringt Tochter F.________ beim Elternteil, bei dem sie sich aufgrund der Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositivziffer 3 aufhält.

5. Von der Anordnung eines Besuchsrechts für die Tochter E.________ wird abgesehen und stattdessen der Beistand mit der Organisation von regelmässigen Erinnerungskontakten zwischen E.________ und der Beklagten beauftragt (vgl. Dispositivziffer 8 lit. d).

6. Von der Anordnung einer Ferienregelung für beide Kinder wird abgesehen.

8. Für die beiden Kinder E.________ und F.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Mit dem Vollzug wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz,

Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, beauftragt.

Der Beistand wird mit folgenden Aufgaben betraut:

a) den Kläger in seiner Sorge um die Kinder zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen;

b) mit den Kindern einen der Situation angepassten Kontakt zu pflegen und deren persönliche Entwicklung zu begleiten und zu überwachen;

c) den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und der Beklagten sicherzustellen und regelmässig zu prüfen, ob eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen F.________ und der Beklagten angezeigt ist;

d) alle vier Monate, erstmals im Juli 2024, Erinnerungskontakte zwischen E.________ und der Beklagten in geeigneter Form zu organisieren und regelmässig zu prüfen, ob ein Kontaktaufbau oder die Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und der Beklagten möglich und angezeigt ist;

e) bei Konflikten zwischen den Parteien betreffend den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und der Beklagten zu vermitteln und diese zu beraten;

f) die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern.

10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer bis zur Volljährigkeit und gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

Barunterhalt E.________ Fr. 715.00

Barunterhalt F.________ Fr.

715.00

Total Kinderunterhalt Fr. 1’430.00

11. Aufgehoben.

12. Aufgehoben.

13. Aufgehoben.

14. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger die Kinderzulagen bezieht.

15. Dieser Unterhaltsregelung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

Einkommen Kläger:

Liegenschaftsertrag: Fr. 19’309.40 pro Monat

Einkommen Beklagte: Fr. 5’240.00 pro Monat (inkl. Quellensteuerabzug)

Vermögen Kläger: Fr. 1’579’593.00 (Veranlagungsverfügung 2018)

Vermögen Beklagte: ± null.

16. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Basis Dezember 2020 (100 Punkte) und Stand per Ende März 2024 (107.1 Punkte), und sie sind von der Beklagten unaufgefordert jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, und zwar nach folgender Formel:

Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index

107.1

25. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 15’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 35’836.00 (bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 10’000.00, den Kosten für das Gutachten vom 4. April 2023 von Fr. 20’836.00 und den Kosten für die Kindesvertreterin von Fr. 5’000.00) werden dem Berufungsführer auferlegt und teilweise von seinem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10’000.00 bezogen. Der Berufungsführer hat die restlichen Gerichtskosten von Fr. 25’836.00 der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen.

Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Die Kindesvertreterin wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. KG-act. 147 z.K.), Rechtsanwältin D.________ (2/R, inkl. KG-act. 147 z.K.), Rechtsanwältin G.________ (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Juni 2024 amu

ZK1 2022 10

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b CC

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC

Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b CC

Art. 283 ZPOart. 283 CPCart. 283 CPC

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC

Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 143 III 361ATF 143 III 361DTF 143 III 361

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 311 ZGBart. 311 CCart. 311 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 142 III 1ATF 142 III 1DTF 142 III 1

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

5A_969/2019

5A_241/2018

5A_297/2018

5A_497/2017

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472

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BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

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BGE 142 III 56ATF 142 III 56DTF 142 III 56

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

BGE 142 III 617ATF 142 III 617DTF 142 III 617

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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

BGE 130 III 585ATF 130 III 585DTF 130 III 585

BGE 117 II 353ATF 117 II 353DTF 117 II 353

5A_875/2017

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

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Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC

5A_875/2017

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5A_875/2017

BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295

5A_367/2015

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BGE 126 III 219ATF 126 III 219DTF 126 III 219

5A_367/2015

Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC

5A_367/2015

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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2021 29

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam

§ 7 EGzFamZG

§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK1 2021 28

ZK1 2020 6

ZK2 2021 5

BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK1 2021 28

Art. 57 RTVVart. 57 ORTVart. 57 ORTV

§ 45 JG

5A_704/2015

5A_727/2018

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358

ZK2 2018 82

§ 33 GebO

§ 3 GebO

§ 9 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 16 GebTRA

ZK2 2022 57

ZK2 2019 51

ZK1 2016 21

§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 33 GebO

§ 10 GebTRA

§ 2 GebO

§ 34 GebO

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 8 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 11 GebTRA

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

BGE 122 I 322ATF 122 I 322DTF 122 I 322

5A_407/2014

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF