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Entscheid

ZK1 2022 11

Kammer

27. Dezember 2023Deutsch71 min

A. A.________ (Berufungsführer) und C.________ (Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in Reno (Nevada, USA; Vi-act. 5/2). Am 22. März 2017 reichte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Mit begründeter Klage vom 23. Januar 2018 stellte sie unter anderem diverse Auskunfts- und Herausgabebegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3-5; Vi-act. 17). In Rechtsbegehren Ziffer 7 hielt sie fest, eine genaue Bezeichnung und Bezifferung der gesamten Ansprüche (inklusive allfälliger güterrechtlicher Ausgleichszahlung) erfolge nach Abgabe des Rechenschaftsberichts des Berufungsführers und Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen durch den Berufungsführer bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens, sie würden sich jedoch insgesamt auf mindestens Fr. 10’000’000.00 belaufen. Zudem stellte sie den Antrag, das Verfahren, ausgenommen den Antrag auf sichernde Mass­nahmen, vorerst auf die in den Rechtsbegehren Ziff. 3-5 geltend gemachten Ansprüche zu beschränken und ihr im Anschluss daran Gelegenheit zu geben, ihre übrigen Anträge zu ergänzen oder abzuändern (Vi-act. 17). Der Einzelrichter beschränkte das damals noch unter der Nummer ZEO 17 23 geführte Verfahren (vgl. Vi-act. 166) in der Folge einstweilen entsprechend, nachdem der Berufungsführer hiergegen keine Einwände erhoben hatte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. Dezember 2023

ZK1 2022 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Auskunft

(Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2021, ZEO 2020 94);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. A.________ (Berufungsführer) und C.________ (Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in Reno (Nevada, USA; Vi-act. 5/2). Am 22. März 2017 reichte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Mit begründeter Klage vom 23. Januar 2018 stellte sie unter anderem diverse Auskunfts- und Herausgabebegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3-5; Vi-act. 17). In Rechtsbegehren Ziffer 7 hielt sie fest, eine genaue Bezeichnung und Bezifferung der gesamten Ansprüche (inklusive allfälliger güterrechtlicher Ausgleichszahlung) erfolge nach Abgabe des Rechenschaftsberichts des Berufungsführers und Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen durch den Berufungsführer bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens, sie würden sich jedoch insgesamt auf mindestens Fr. 10’000’000.00 belaufen. Zudem stellte sie den Antrag, das Verfahren, ausgenommen den Antrag auf sichernde Mass­nahmen, vorerst auf die in den Rechtsbegehren Ziff. 3-5 geltend gemachten Ansprüche zu beschränken und ihr im Anschluss daran Gelegenheit zu geben, ihre übrigen Anträge zu ergänzen oder abzuändern (Vi-act. 17). Der Einzelrichter beschränkte das damals noch unter der Nummer ZEO 17 23 geführte Verfahren (vgl. Vi-act. 166) in der Folge einstweilen entsprechend, nachdem der Berufungsführer hiergegen keine Einwände erhoben hatte

(Vi-act. 30 und 35). Mit (beschränkter) Klageant­wort vom 24. Oktober 2018 beantragte der Berufungsführer die Abweisung der Auskunftsbegehren, soweit darauf einzutreten sei oder diese nicht gegenstandslos geworden seien.

Ausserdem ersuchte er widerklageweise um Verpflichtung der Berufungsgegnerin, ihm Auskunft über ihr aktuelles Einkommen und Vermögen zu erteilen und ihm die Steuererklärungen 2016 und 2017 samt allen Beilagen sowie sämtliche Bank- und Depotauszüge per 1. Januar 2015 zu übergeben

(Vi-act. 61). Mit Replik vom 31. Januar 2019 ergänzte und reduzierte die Berufungsgegnerin ihre Anträge wie folgt:

3. Es sei der Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin umfassend Rechenschaft über seine Tätigkeit als deren Vermögensverwalter abzulegen und insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über diese Verwaltungstätigkeit Auskunft geben. Dazu gehören u.a. auch die Kaufverträge E.________strasse zz, und I.________ Strasse yy.

Dieses Begehren bezieht sich auf die Zeit vom ________, dem Datum der Heirat, bis heute und auf die folgenden dem Beklagten in dieser Zeitspanne überlassenen Vermögenswerte der Klägerin:

a) ca. Fr. 12 Mio. - damals noch bei J.________ (Bank I), Portfolio Nr. xx;

b) ca. Fr. 4.89 Mio. - damals noch bei K.________, lnvestment Depot Nr. ww;

c) 40’000 Namenaktien L.________ - damals noch bei M.________ (Bank II), Depot Nr. vv;

d) Fr. 0.463 Mio. - damals noch bei N.________ AG (Bank III), Kontobeziehungen Nr. uu;

e) Fr. 2’8 Mio. - damals noch bei der O.________ bzw. der N.________ AG (Bank III), Kontobeziehung Nr. tt;

f) hälftiger Anteil von Fr. 3 Mio., vermutlich von Herrn P.________ im Zusammenhang mit der Liegenschaft F.________gasse ss bzw. Q.________ um den 10. Juni 2009 ausbezahlt.

Diese Rechenschaft des Beklagten hat insbesondere auch folgende Themen zu beinhalten:

a) die Tätigkeit des Beklagten als Verwalter der Liegenschaft E.________strasse zz, namentlich wie er die Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft E.________strasse zz seit 2014 abgerechnet hat, wie es sich mit der eigenmächtig gewährten Mietzinsreduktion an die Mieterin R.________ GmbH verhält und ob die Mieterin R.________ GmbH die Option auf Mietverlängerung per 30.9.2017 ausgeübt hat;

b) Tätigkeit als Verwalter der Liegenschaft I.________ Strasse yy, namentlich wie er die Einnahmen und Ausgaben abgerechnet und wie er die Mietzinseinnahmen von 2012bis Ende 2015 verwendet hat;

c) Tätigkeit als treuhänderischer lnhaber der Anteile von mindestens 45% an der S.________ namentlich wie er die Aktivitäten der Gesellschaft finanziert und abgerechnet hat;

d) Tätigkeit als Stiftungsrat und Verwalter der O.________ insbesondere Auskunft darüber, wozu die am 15. Mai 2006 bei der N.________ abgehobenen Fr. 140’000.- und das am 30. Oktober 2006 und am 2. November 2006 bei der N.________ abgehobene Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 1.4 Mio. verwendet wurden;

e) Tätigkeit als treuhänderischer lnhaber der Konto-/Depotbeziehung mit der Stammnummer rr bei der T.________ AG (Bank IV);

f) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die U.________ AG namentlich Edition der Geschäftsbücher der U.________ AG für die Jahre 2007 bis heute und Erklärungen zu den Konten „Darlehen A.________” und der am 15. Dezember 2008 durch Verrechnung von angeblichen Forderungen in der Höhe von Fr. 5’294’ 000.-: erfolgten Kapitalerhöhung sowie dem ihm von der U.________ AG am 7. Juli 2018 gewährten Darlehen über Fr. 2.8 Mio., insbesondere wie und wohin dieses ausbezahlt wurde und was er mit diesen Geldern seither gemacht hat bzw. wo diese heute sind;

g) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die V.________ AG namentlich Edition der Geschäftsbücher der V.________ AG für die Jahre 2007 bis heute und Erklärungen zu den Konten „Darlehen Aktionär“ sowie „Verbindlichkeiten Aktionär” sowie den Fr. 200’000.-, welche im Jahre 2007 für die V.________ AG im Zusammenhang mit einer Liegenschaft an der G.________strasse bezahlt und nach Reservationsrückzug vermutlich auf ein Konto des Beklagten überwiesen wurden;

h) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die W.________ AG namentlich Auskunft über die Verwendung der Rückzahlung von Fr. 1’556’310.-;

i) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die X.________ namentlich über die Art und Umfang der in die Gesellschaft investierten Gelder und insbesondere auch wie die Bankgarantie in der Höhe von Fr. 420’000.- abgelöst worden ist;

k) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die Y.________ GmbH namentlich ob und in welchem Umfang die Einnahmen aus der Liegenschaft I.________ Strasse yy für den Betrieb der Y.________ GmbH verwendet wurden;

l) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die Q.________ namentlich über Art und Umfang der investierten Gelder und ob Fr.1.4 Mio. von der O.________ zur Finanzierung dieser Beteiligung verwendet wurden und wie überdies die von P.________ um den 10. Juni 2009 bezahlten Fr. 3. Mio. verwendet wurden;

m) Tätigkeit als Vermieter des Tesla der Klägerin, namentlich wann und wie oft dieses Fahrzeug seit 18. März 2016 vermietet wurde und welche Einnahmen damit erzielt wurden und wann er das Fahrzeug zu welchem Preis an wen verkauft hat und was er mit dem Verkaufserlös gemacht hat bzw. wo dieser Erlös sich heute befindet;

n) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die stille Gesellschaft ,,Z.________, namentlich Auskunft, ob diese Beteiligung noch besteht und wenn ja in welcher Höhe bzw. wenn nicht, wann diese veräussert wurde und was er mit dem Verkaufserlös gemacht bzw. wo dieser Erlös sich heute befindet.

Es sei der Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 SIGB weiter zu verpflichten, der Klägerin über die in diesem Zusammenhang bezogenen Honoraransprüche, Rückvergütungen, Retrozessionen und sonstigen Provisionen, über sämtliche von ihm getätigten Barbezüge und weitere erhaltene Vermögenswerte sowie über deren Verwendung umfassend Auskunft zu geben und insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche hierüber Auskunft geben.

4. Es sei der Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin sämtliche ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte der Klägerin bzw. deren Surrogate herauszugeben bzw. auf die Klägerin ins unbeschwerte Eigentum zu übertragen. Der Beklagte sei weiter unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, bei der Übertragung der im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für die Klägerin erlangten Rechte und Forderungen auf die Klägerin mitzuwirken und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Dieses Begehren bezieht sich, soweit heute bekannt, insbesondere auf folgende Vermögenswerte;

a) die vom Beklagten gehaltenen Anteile an der S.________ von 45 bis 55 % sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft;

b) die auf den Beklagten lautende Konto/Depotbeziehung Nr. qq bei der T.________ AG (Bank IV);

c) die vom Beklagten gehaltenen 93,13% der Aktien der U.________ AG sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft;

d) die vom Beklagten gehaltenen 100% der Aktien der V.________ AG sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft;

e) die vom Beklagten gehaltenen 16,6% der Anteile an der W.________ AG sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft;

f) die vom Beklagten gehaltenen Anteile an der X.________ sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft;

g) die vom Beklagten gehaltenen Anteile an der Y.________ GmbH sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft;

h) die vom Beklagten gehaltenen Anteile an der Q.________ sowie sämtliche Rechte und Forderungen aus Gesellschaftsrecht oder Vertrag wie zum Beispiel aus Darlehen gegenüber dieser Gesellschaft.

i) die vom Beklagten gehaltenen Anteile an der stillen Gesellschaft „Z.________”.

Soweit der Beklagte über die auftragsgemässe Verwendung und/oder Weiterleitung der Vermögenswerte der Klägerin keine ordnungsgemässe Rechenschaft ablegt bzw. ablegen kann, hat er ihr den entsprechenden Betrag zurück zu bezahlen.

Auch sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung vereinnahmten Rabatte, Rückvergütungen, Retrozessionen, Provisionen, Schmiergelder etc. herauszugeben.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 170 ZGB folgende Auskünfte zu geben:

a) betreffend das K.________ lnvestment Depot Nr. pp: sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

b) betreffend das Depot Nr. oo bei der AA.________ (Bank V): sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

c) betreffend das PK nn und die Konti und Depot mit der Stammnummer mm bei der T.________ AG (Bank IV): sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung sowie lnformationen über lnhalt und Dispositionen des Schrankfaches-Nr. ll;

d) betreffend die Konti Nr. kk und Nr. jj bei der M.________ AG (Bank II); sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

e) betreffend das Konto Nr. ii bei der AB.________ (Bank VI); sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

f) betreffend das Konto Nr. hh bei der AC.________

(Bank VII): sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

g) betreffend die AD.________ GmbH (ehemals AE.________ GmbH): die aktuellen Statuten, das Protokoll der GV vom 3.8.2016, die Bilanz und Erfolgsrechnungen 2015 und 2016, sämtliche EUR-Kontoauszüge T.________ AG (Bank IV) des Jahres 2006, alle Kontoauszüge für das Jahr 2009, sämtliche Dauerakten (d.h. Verträge mit Kunden, Vermögensverwaltungsverträge, Darlehensverträge, Verträge über getätigte lnvestitionen etc.);

h) betreffend das Darlehen von Fr. 200’000.- gegenüber AF.________ GmbH: gestützt auf welche Grundlagen und mit welchen Sicherheiten dieses gewährt wurde;

i) betreffend seine Beteiligung AG.________ GmbH: wie diese finanziert wurde und über deren aktuellen Wert;

k) betreffend seine Beteiligung am Projekt AU.________: wie diese finanziert wurden und deren aktuellem Wert;

l) betreffend das Darlehen von USD 130’000.- gegenüber AH.________: wie dieses entstanden ist;

m) betreffend seine Schulden: mit welchen Mitteln die Rückzahlung der vorehelichen Schulden von Fr. 350’019.- (Fr. 214’032.- + Fr. 135’987.-) erfolgte;

n) über seine undeklarierten Vermögenswerte in Liechtenstein, Thailand, USA und anderen Ländern; insbesondere was mit den am 14. Dezember 2015 in Liechtenstein bezogenen Fr. 99’855.80 geschah,

o) über sein aktuelles Einkommen und Vermögen inklusive Kryptowährungen

p) betreffend seine (auf ihn oder von ihm beherrschte Firmen lautende) wertvollen Hausratsgegenstände, Fahrzeuge, Schiffe, Ballone etc.: wie diese finanziert wurden und über deren aktuellen Wert.

Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht Auskunftsbegehren unter Ziffer 3 hiervor (ganz oder teilweise) abweisen sollte, sei der Beklagte zusätzlich (zu den Begehren von Ziffer 5.a-p hiervor) zu verpflichten, der Klägerin diese Auskünfte gestützt auf Art. 170 ZGB zu erteilen.

Daneben ersuchte die Berufungsgegnerin um Abweisung der Widerklage, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (Vi-act. 94). Mit Duplik vom 29. April 2019 hielt Letzterer an seinen Anträgen fest mit der Präzisierung, die Auskunfts- und Herausgabebegehren der Berufungsgegnerin seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten oder sie nicht gegenstandslos geworden seien (Vi-act. 109). Weitere Stellungnahmen der Parteien erfolgten am 3. und 25. Juni 2019

(Vi-act. 113 und 120).

B. Mit Teilurteil vom 22. Dezember 2021 erkannte der Einzelrichter was folgt:

1. Der Beklagte wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheides umfassend Rechenschaft über seine Tätigkeit als deren Vermögensverwalter abzulegen und insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über diese Verwaltungstätigkeit Auskunft geben.

Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Zeit vom ________, dem Datum der Heirat, bis heute und auf die folgenden dem Beklagten in dieser Zeitspanne überlassenen Vermögenswerte der Klägerin:

- ca. Fr. 12 Mio. - damals noch bei J.________ (Bank I), Portfolio Nr. xx;

- ca. Fr. 4.89 Mio. - damals noch bei K.________, lnvestment Depot Nr. ww;

- 40’000 Namenaktien L.________ - damals noch bei M.________ (Bank II), Depot Nr. vv;

- Fr. 0.463 Mio. - damals noch bei N.________ AG (Bank III), Kontobeziehungen Nr. uu;

- Fr. 2.8 Mio. - damals noch bei der O.________ bzw. der N.________ AG (Bank III), Kontobeziehung Nr. tt;

Diese Rechenschaft des Beklagten hat folgende Themen zu beinhalten:

a) die Tätigkeit des Beklagten als Verwalter der Liegenschaft E.________strasse zz, namentlich wie er die Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft E.________strasse zz seit 2014 abgerechnet hat, wie es sich mit der eigenmächtig gewährten Mietzinsreduktion an die Mieterin R.________ GmbH verhält;

b) Tätigkeit als Verwalter der Liegenschaft I.________ Strasse yy, namentlich wie er die Einnahmen und Ausgaben abgerechnet und wie er die Mietzinseinnahmen von 2012 bis Ende 2015 verwendet hat;

c) Tätigkeit als Stiftungsrat und Verwalter der O.________ insbesondere Auskunft darüber, wozu die am 15. Mai 2006 bei der N.________ abgehobenen Fr. 140’000.- und das am 30. Oktober 2006 und am 2. November 2006 bei der N.________ abgehobenen Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 1.4 Mio. verwendet wurden;

d) Tätigkeit als treuhänderischer Inhaber der Konto-/Depotbeziehung mit der Stammnummer rr bei der T.________ AG (Bank IV);

e) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die U.________ AG namentlich Edition der Geschäftsbücher der U.________ AG für die Jahre 2007 bis heute und Erklärungen zu den Konten „Darlehen A.________“ und der am 15. Dezember 2008 durch Verrechnung von angeblichen Forderungen in Höhe von Fr. 5’294’000.- erfolgten Kapitalerhöhung sowie dem ihm von der U.________ AG am 7. Juli 2018 gewährten Darlehen über Fr. 2.8 Mio., insbesondere wie und wohin dieses ausbezahlt wurde und was er mit diesen Geldern seither gemacht hat bzw. wo diese heute sind;

f) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die V.________ AG namentlich Edition der Geschäftsbücher der V.________ AG für die Jahre 2007 bis heute und Erklärungen zu den Konten „Darlehen Aktionär“ sowie Verbindlichkeiten Aktionär“ sowie den Fr. 200’000.-, welche im Jahre 2007 für die V.________ AG im Zusammenhang mit einer Liegenschaft an der G.________strasse bezahlt und nach Reservationsrückzug vermutlich auf ein Konto des Beklagten überwiesen wurden;

g) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die W.________ AG namentlich Auskunft über die Verwendung der Rückzahlung von Fr. 1’556’310.-;

h) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die X.________ namentlich über Art und Umfang der in die Gesellschaft investierten Gelder und insbesondere auch wie die Bankgarantie in der Höhe von Fr. 420’000.- abgelöst worden ist;

i) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die Y.________ GmbH namentlich ob und in welchem Umfang die Einnahmen aus der Liegenschaft I.________ Strasse yy für den Betrieb der Y.________ GmbH verwendet wurden;

j) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die Q.________ namentlich über Art und Umfang der investierten Gelder und ob Fr. 1.4 Mio. von der O.________ zur Finanzierung dieser Beteiligung verwendet wurden und wie überdies die von P.________ um den 10. Juni 2009 bezahlten Fr. 3 Mio. verwendet wurden;

k) Tätigkeit als Vermieter des Tesla der Klägerin, namentlich wann und wie oft dieses Fahrzeug seit 18. März 2016 vermietet wurde und welche Einnahmen damit erzielt wurden und wann er das Fahrzeug zu welchem Preis an wen verkauft hat und was er mit dem Verkaufserlös gemacht hat bzw. wo dieser Erlös sich heute befindet;

l) treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die stille Gesellschaft „Z.________” namentlich Auskunft, ob diese Beteiligung noch besteht und wenn ja in welcher Höhe bzw. wenn nicht, wann diese veräussert wurde und was er mit dem Verkaufserlös gemacht bzw. wo dieser Erlös sich heute befindet;

m) bezogene Honoraransprüche, Rückvergütungen, Retrozessionen und sonstigen Provisionen, sämtliche von ihm getätigten Barbezüge und weitere erhaltene Vermögenswerte sowie über deren Verwendung.

Erwägungen

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheides gestützt auf Art. 170 ZGB folgende Auskünfte zu erteilen:

a) betreffend das K.________ Investment Depot Nr. pp: sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

b) betreffend das Depot Nr. oo beider AA.________ (Bank V): sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

c) betreffend das PK gg und die Konti und Depot mit der Stammnummer mm bei der T.________ AG (Bank IV): sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung sowie Informationen über Inhalt und Dispositionen des Schrankfaches-Nr. ll;

d) betreffend die Konti Nr. kk und Nr.jj bei der M.________ AG (Bank II); sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

e) betreffend das Konto Nr. ii bei der AB.________ (Bank VI); sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

f) betreffend das Konto Nr. hh bei der AC.________

(Bank VII): sämtliche Kontoauszüge seit Eröffnung;

g) betreffend die AD.________ GmbH (ehemals AE.________ GmbH): die aktuellen Statuten, das Protokoll der GV vom 3.8.2016, die Bilanz und Erfolgsrechnungen 2015 und 2016, sämtliche EUR-Kontoauszüge T.________ AG (Bank IV) des Jahres 2006, alle Kontoauszüge für das Jahr 2009, sämtliche Dauerakten (d.h. Verträge mit Kunden, Vermögensverwaltungsverträge, Darlehensverträge, Verträge über getätigte Investitionen etc.);

h) betreffend das Darlehen von Fr. 200’000.- gegenüber AF.________ GmbH: gestützt auf welche Grundlagen und mit welchen Sicherheiten dieses gewährt wurde;

i) betreffend seine Beteiligung AG.________ GmbH: wie diese finanziert wurde und über deren aktuellen Wert;

j) betreffend seine Beteiligung am Projekt AU.________: wie diese finanziert wurden und deren aktuellem Wert;

k) betreffend seine Schulden: mit welchen Mitteln die Rückzahlung der vorehelichen Schulden von Fr. 350’019.- (Fr. 214’032.- + Fr. 135’987.-) erfolgte;

l) über seine undeklarierten Vermögenswerte in Liechtenstein, Thailand, USA und anderen Ländern; insbesondere was mit den am 14. Dezember 2015 in Liechtenstein bezogenen Fr. 99’855.80 geschah;

m) über sein aktuelles Einkommen und Vermögen inklusive Kryptowährungen betreffend seine (auf ihn oder von ihm beherrschte Firmen lautende) wertvollen Hausratsgegenstände, Fahrzeuge, Schiffe, Ballone etc.: wie diese finanziert wurden und über deren aktuellen Wert.

3.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen

4.

Nach Auskunftserteilung des Beklagten wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, ihre Ansprüche (insbesondere auch ihre Herausgabebegehren) hinreichend zu beziffern und ihre Klage vom 22.03.2017 bzw. vom 23.01.2018 entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

5.

Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.00 für dieses Teilurteil werden dem Beklagten auferlegt.

6.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.

[Rechtsmittel].

8.

[Mitteilung].

C. Dagegen erhob der Berufungsführer am 1. Februar 2022 fristgerecht Berufung mit dem Antrag, es sei das Teilurteil des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Auskunftsbegehren der Berufungsgegnerin vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht von ihm anerkannt würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsgegnerin (KG-act. 1). Mit Berufungsant­wort vom 7. März 2022 ersuchte die Berufungsgegnerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten des Berufungsführers (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 20. September 2023 legte der Rechtsvertreter des Berufungsführers, AI.________, sein Mandat nieder (KG-act. 13). Am 14. November 2023

(Postaufgabe) zeigte Rechtsanwältin B.________ die Vertretung an

(KG-act. 17).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen näher eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen. Die Berufungseingabe hat insbesondere Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufgehoben werden soll (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Die Berufungsanträge müssen derart bestimmt sein, dass die Berufungsinstanz sowie auch der Berufungsgegner in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang die Berufung ergriffen und welche Abänderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids beantragt werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 883). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung kann der Berufungsführer nicht nur kassatorische Anträge, sondern er muss auch einen Antrag in der Sache stellen (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7 mit Verweisen). Im Weiteren ist in der Berufungsschrift substanziert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 8). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die erstinstanzlichen Vorbringen (BGer, Urteil 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, a.a.O., § 11 N 896 mit Verweisen). Der Berufungsführer hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor­instanz zu zeigen, wo er die mass­gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhob. Es ist nicht Sache der Rechtsmittel­instanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vor­instanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausführte. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vor­instanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, die nicht darauf eingeht, was vor der Vor­instanz vorgebracht wurde (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 39 f.; RBOG 2020 Nr. 16 E. 2e). Es kann damit von der Berufungsinstanz auch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten. Ausserdem ist den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ebenso wenig Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O.,

§ 11 N 896 mit Verweisen). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. Seiler, a.a.O.,

§ 9 N 601 mit Verweisen).

2.

Der Berufungsführer stellt mit Berufung den Antrag, das angefochtene Teilurteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Auskunftsbegehren der Berufungsgegnerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht von ihm anerkannt würden (KG-act. 1, S. 2).

a) Auf der einen Seite soll der vorderrichterliche Entscheid also vollumfänglich aufgehoben werden. Der Berufungsführer äussert sich indes mit keinem Wort zu seiner abgewiesenen Widerklage (angef. Teilurteil Dispositivziffer 3 und E. 8). Mangels rechtsgenügender Begründung kann in diesem Punkt damit nicht auf die Berufung eingetreten werden, soweit sie sich überhaupt auch hiergegen richtet. Gegen eine Anfechtung von Dispositivziffer 3 spricht, dass der Berufungsführer in seinem Antrag nur die vollumfängliche Abweisung der Auskunftsbegehren der Berufungsgegnerin fordert (siehe auch KG-act. 1 N 84, wonach die vom Bezirksgericht im Urteil auf Seite 51 [recte wohl 51 ff.] in Ziffer 1 und 2 verlangten Auskünfte unzulässig seien, weshalb die Berufung gutzuheissen sei). Zu der der Berufungsgegnerin eingeräumten Möglichkeit, ihre Herausgabebegehren hinreichend zu beziffern und ihre Klage entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen (vgl. angef. Teilurteil E. 7 und Dispositivziffer 4), äussert sich der Berufungsführer sodann ebenfalls nicht. Dispositivziffer 4 würde im Falle der Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 aber ohnehin die Grundlage entzogen, weshalb sie ohne Weiteres aufzuheben wäre. Vermag der Berufungsführer demgegenüber mit seinen Vorbringen keine (teilweise) Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 zu bewirken, ist Dispositivziffer 4 mangels entsprechender Auseinandersetzung bzw. Beanstandung der diesbezüglichen vorderrichterlichen Erwägungen zu bestätigen.

b) Auf der anderen Seite sollen die Auskunftsbegehren der Berufungsgegnerin gemäss Berufungsantrag vollumfänglich abgewiesen werden, soweit sie nicht vom Berufungsführer anerkannt werden. Aufgrund der Einschränkung im letzten Satzteil ist unklar, welche Änderungen der Berufungsführer im Dispositiv des angefochtenen Teilurteils verlangt, also ob die Begehren vollumfänglich abgewiesen werden sollen oder ob es hierzu Ausnahmen gibt. Fraglich ist, ob sich der Berufungsführer auf den Umstand vor erster Instanz bezieht, dass die Berufungsgegnerin mit Replik einige wenige ihrer Begehren gemäss den Anträgen Ziffern 3-5 als im Sinne von Art. 242 ZPO gegenstandslos geworden betrachtete, weil die verlangten Informationen zwischenzeitlich durch den Berufungsführer selber oder durch das Strafverfahren hätten erhältlich gemacht werden können oder darüber eine Einigung der Parteien zustande gekommen sei (vgl. Vi-act. 94 N 2). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungsführer verlangt, so kann ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vorliegen

(BGE 137 III 617 E. 6.2). Nachdem der Berufungsführer alle in den Dispositivziffern 1 und 2 angeordneten Verpflichtungen beanstandet und wie erwähnt auch um vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Teilurteils ersucht, kann der Berufungsantrag als rechtsgenüglich angesehen werden und insoweit ist auf die Berufung einzutreten.

3.

Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungsführer in Dispositivziffer 1 gestützt auf Art. 195 ZGB, umfassend Rechenschaft über seine Tätigkeit als Vermögensverwalter der Berufungsgegnerin abzulegen und insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, die über diese Verwaltungstätigkeit Auskunft geben. Anschliessend führte er den Zeitraum und die Vermögenswerte der Berufungsgegnerin auf, auf die sich die Verpflichtung bezieht, sowie die Themen, welche die Rechenschaft des Berufungsführers zu beinhalten hat.

a) In seinen einleitenden und zusammenfassenden Ausführungen hält der Berufungsführer dem Vorderrichter eine unrichtige Rechtsauffassung vor, indem dieser eine Auskunftspflicht auch dann bejahe, wenn die verlangten Auskünfte nicht gerechtfertigt seien. Dies gelte insbesondere für Dispositivziffer 1 des Teilurteils, wonach der Berufungsführer umfassend Rechenschaft über seine Tätigkeit als Vermögensverwalter abzulegen habe. Die angeordneten Auskunfts- und Herausgabepflichten würden sich weitgehend auf Vermutungen der Berufungsgegnerin stützen. Der Vorderrichter habe sich nur auf die persönliche Befragung der Parteien gestützt und damit ohne ausreichende Beweislage sowie, trotz seines Offerierens von 16 Zeugen, ohne Durchführung eines Beweisverfahrens angenommen, es bestehe eine umfassende Auskunftspflicht (vgl. KG-act. 1 N 4, 7 und 48-50). Nachdem sich diese Vorbringen nicht konkret auf Erwägungen des Vorderrichters beziehen und auf die Rügen zudem nicht pauschal für alle dem Berufungsführer auferlegten Pflichten eingegangen werden kann, ist eine Auseinandersetzung an dieser Stelle nicht möglich. Soweit der Berufungsführer bei der vom Vorderrichter hinsichtlich der einzelnen Auskunftsbegehren vorgenommenen Prüfung entsprechende Vorhalte anbringt, wird im Folgenden auf diese eingegangen.

b) Der Vorderrichter prüfte zunächst, ob die Voraussetzungen von Art. 195 ZGB erfüllt sind und der Berufungsführer als Vermögensverwalter der Berufungsgegnerin zu qualifizieren ist (vgl. angef. Teilurteil E. 4).

aa) Der Berufungsführer macht hierzu geltend, bei den auf sein T.________ AG (Bank IV)-Konto übertragenen Vermögenswerten handle es sich vor allem um von ihm beschafftes Vermögen. In welchem Umfang die Berufungsgegnerin Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte auf diesem T.________ AG (Bank IV)-Konto habe, sei strittig. Zudem habe sie nachweislich Sicherheiten für den Kauf der U.________ AG-Aktien gestellt, soweit sie nicht auch direkt Darlehen gewährt habe. Der genaue Geldfluss dürfte ihr aber weitgehend bekannt sein, sei aber im Rahmen des ordentlichen Prozesses abzuklären

(KG-act. 1 N 12 f.). Die Berufungsgegnerin weist einerseits zu Recht darauf hin (vgl. KG-act. 7 N 21), dass der Vorderrichter sich in seinen Erwägungen auf Überweisungen an ein auf sie, und nicht den Berufungsgegner, lautendes T.________ AG (Bank IV)-Konto bezog, zu dem der Berufungsführer eine Generalvollmacht erhalten hatte (vgl. Vi-KB 124). Andererseits zeigen die Vorbringen des Berufungsführers nicht auf, weshalb oder inwieweit der Vorderrichter gestützt auf diese nicht zum Schluss hätte gelangen dürfen, dass die Berufungsgegnerin ihm die Verwaltung ihres Vermögens überliess. Jedenfalls schloss der Vorderrichter aus dem Umstand, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer über ihre Konti bei der T.________ AG (Bank IV), der AJ.________ (Bank VIII) und der AK.________ (Bank IX) eine Generalvollmacht erteilt habe (mit Verweis auf KB 124-126), dass er auf den Grossteil ihres Vermögens, insbesondere aufgrund der zahlreichen Überweisungen verschiedenster Vermögenswerte der Berufungsgegnerin auf das Konto bei der T.________ AG (Bank IV) Nr. ff, einen direkten und unbeschränkten Zugang gehabt habe (angef. Teilurteil E. 4.1, S. 20). Der Berufungsführer bestreitet einen Zugang zu den Vermögenswerten der Berufungsgegnerin nicht, macht aber geltend, dieser sei stets über deren Bankberater erfolgt. Zudem habe sie die Auszahlungen jeweils bewilligen müssen und diese seien in ihrem Einverständnis erfolgt (KG-act. 1 N 16 und 20), was die Berufungsgegnerin in Abrede stellt (KG-act. 7 N 14 f. und 22). Weshalb und/oder gestützt auf welche Beweise – trotz vorhandener Generalvollmachten – hiervon auszugehen (gewesen) wäre, erklärt der Berufungsführer nicht. Mit dem allgemeinen Hinweis auf fehlende Beweisabnahmen vermag er den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht gerecht zu werden. Ausserdem kann es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz sein, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten (vgl. BGer, Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; siehe auch E. 1 oben). Auf die Berufung ist in diesem Punkt damit mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.

bb) Der Berufungsführer bezeichnet die auf S. 21 des Teilurteils zusammengefassten Schilderungen der Berufungsgegnerin als unbewiesene Behauptungen. Indem der Vorderrichter die Zitate aus dem Protokoll der Parteien als erwiesene Tatsachen erachte und auf diese abstelle, begehe er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (KG-act. 1 N 17 f.).

Einerseits ist die Parteibefragung nach Art. 168 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 191 ZPO ein vollwertiges Beweismittel (Schmid/‌Baum­gartner, in: Ober­hammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 191-193 ZPO N 2) und der Berufungsführer erklärt nicht näher, weshalb der Vorderrichter vorliegend nicht auf die Aussagen der Berufungsgegnerin hätte abstellen oder in seine Beweiswürdigung einfliessen lassen dürfen. Andererseits gibt der Vorderrichter die Aussagen der Berufungsgegnerin sowie diejenigen des Berufungsführers und verschiedene Schreiben der Parteien (Vi-KB 7-10) zunächst nur deshalb wieder (angef. Teilurteil E. 4.2, S. 21 ff.), um nach Würdigung der Aussagen wie auch der weiteren Belege unter Berücksichtigung der gesamten Indizien, den Aussagen der Parteien sowie der gelebten Verhältnisse als erstellt anzusehen, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer die Verwaltung ihres Vermögens überlassen habe (angef. Teilurteil E. 4.3, S. 24 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungsführer lediglich vereinzelt auseinander. So bezeichnet er seine Aussage, wonach ihm die Aktien der V.________ AG geschenkt worden seien, als „glaubwürdig“; dies habe auch nicht widerlegt werden können. Bei der gegenteiligen Folgerung des Vorderrichters wie auch der Behauptung, es sei schlicht nicht vorstellbar, dass die Berufungsgegnerin ihm einfach so Vermögenswerte in mehrfacher Millionenhöhe geschenkt haben soll, handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung. Er habe zudem darauf hingewiesen, dass es sich neben einer Schenkung auch um ein Darlehen der Berufungsgegnerin handeln könnte, damit er die Aktien kaufen könne. Weil die Aussagen auseinandergehen würden, werde ein Beweisverfahren unumgänglich werden (KG-act. 1 N 19 und 21). Der Vorderrichter verwies in seiner Begründung, wonach er die Erklärung des Berufungsführers, die Berufungsführerin habe ihm die Firmen U.________ AG und V.________ AG geschenkt, nicht als glaubhaft einstufte, zunächst darauf, dass es sich um Vermögenswerte in mehrfacher Millionenhöhe gehandelt habe. Daneben erwähnte er, dass hinsichtlich der V.________ AG bereits eine Rückzahlung im Umfang von Fr. 1’100’000.00 stattgefunden habe (mit Verweis auf Vi-KB 235 und E. 5.1.2), wozu sich der Berufungsführer im Falle einer Schenkung nicht veranlasst gesehen hätte. Komme hinzu, dass sich der Berufungsführer selber nicht habe festlegen können oder wollen, um welches Rechtsverhältnis es sich nun gehandelt habe, spreche er doch einerseits von Schenkung, andererseits von Darlehen. Im Weiteren begründete der Vorderrichter ausführlich, weshalb nicht von der Verfolgung eines alleinigen Eigeninteresses des Berufungsführers und damit auch nicht von einem Darlehensverhältnis ausgegangen werden könne (angef. Teilurteil E. 4.3, S. 25 f.). Der Berufungsführer setzt sich hiermit nicht auseinander. Ebenso wenig legt er dar, welche weiteren Beweisabnahmen unter diesem Titel und im konkreten Verfahrensstadium angezeigt gewesen wären. An der Parteibefragung konnte er nicht beant­worten, ob es sich hinsichtlich der Firma U.________ AG um eine Schenkung oder ein Darlehen der Berufungsgegnerin handelte (vgl. ZEO 20 94, Vi-act. 2 Fragen 220 ff.). Bereits aufgrund des Umstands, dass sich der Berufungsführer trotz der Höhe des Wertes nicht mehr festlegen will oder kann, ob die Berufungsgegnerin ihm die Aktien der U.________ AG und der V.________ AG schenkte oder ihm ein Darlehen gab (vgl. ZEO 20 94, Vi-act. 2 Fragen 220 ff.; vgl. auch KG-act. 1 N 21), ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Aussagen betreffend Schenkung der Unternehmen würdigte und nicht als glaubhaft einstufte. Der Vorderrichter berücksichtigte also, entgegen den Vorbringen des Berufungsführers (KG-act. 1 N 21 f.), dessen Aussagen betreffend mögliche Finanzierung mittels Darlehens durchaus. Er erachtete das fehlende Festlegen des Berufungsführers in diesem Punkt aber als Argument gegen die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen zugunsten einer Schenkung und verneinte anschliessend ebenfalls das Vorliegen von Darlehen. Der Ansicht, dass der Vorderrichter entsprechende Schlüsse nicht ohne weitere Beweise hätte treffen dürfen (KG-act. 1 N 21), kann damit nicht gefolgt werden. Sofern der Berufungsführer mit dem Vorhalt des mangelnden Aufzeigens von Beweisen das Fehlen eines konkreten Verweises auf seine Ant­worten an der Parteibefragung geltend machen möchte, ist auf die Wiedergabe der Aussagen unter E. 4.2 auf S. 23 f. des angefochtenen Teilurteils zu verweisen. Auch mit dem alleinigen pauschalen Vorbringen, es sei bis heute kein Beweisverfahren durchgeführt worden, vermag der Berufungsführer keine „willkürlichen Annahmen“ aufzuzeigen (vgl. KG-act. 1 N 20). Im Übrigen wird der Berufungsführer in Dispositivziffer 1 nicht zur Übergabe sämtlicher Vermögensgegenstände an die Berufungsgegnerin verpflichtet (vgl. KG-act. 1 N 20), sondern er hat wie erwähnt im Zusammenhang mit der Rechenschaftsablegung über seine Tätigkeit als Vermögensverwalter insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über diese Verwaltungstätigkeit Auskunft geben. Es geht vorliegend denn auch (noch) nicht um die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien oder die Herausgabe von Gegenständen. Schliesslich kann dem Vorbringen des Berufungsführers, er habe nie behauptet, das Unternehmen U.________ AG erworben zu haben (KG-act. 1 N 23), nicht gefolgt werden, nachdem er an seiner Befragung erklärte, er habe die Unternehmen V.________ AG und U.________ AG alleine an Land gezogen und auf die Frage, weshalb die erworbenen Aktien, wie zum Beispiel der V.________ AG, in seinem Eigentum stünden bzw. weshalb sie auf seinen Namen lauten würden, erwiderte, dass er sie bzw. die „Firma“ erworben habe (ZEO 20 94, Vi-act. 2 Fragen 216 ff.).

cc) Der Vorderrichter prüfte in E. 4 wie erwähnt die Voraussetzungen von Art. 195 ZGB bzw. ob der Berufungsführer der Vermögensverwalter der Berufungsgegnerin war. Dabei berücksichtigte er auch den Umstand, dass die Berufungsgegnerin mit gewissen Projekten einverstanden war, indes mit der Ergänzung, dass sie die mass­geblichen Entscheide sowie die Umsetzung der Projekte und Investitionen dem Berufungsführer überlassen habe mit dem Ziel, ihr Vermögen zu vermehren (angef. Teilurteil E. 4.3, S. 25). Hiergegen bringt der Berufungsführer nichts vor. Ohnehin stellt er einzig in seiner zusammenfassenden Beurteilung in Abrede, dass er der Vermögensverwalter der Berufungsgegnerin war (KG-act. 1 N 50). Weshalb oder inwieweit ihm sodann der Umstand, dass er in der Hauptsache noch keine Klageant­wort einreichte oder einreichen konnte, zum Nachteil gereichen soll, obwohl er zur vorliegend relevanten Frage der Auskunftspflicht Stellung nehmen konnte, erklärt der Berufungsführer ebenso wenig näher (vgl. KG-act. 1 N 14 f., 19, 21 und 51). Die Berufungsgegnerin reichte ihr Auskunfts- und Herausgabebegehren im Rahmen des zwischen den Parteien beim Vorderrichter hängigen Scheidungsverfahrens mit begründeter Klageschrift vom 23. Januar 2018 ein. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei vorerst auf die in den Rechtsbegehren Ziffern 3-5 geltend gemachten Ansprüche zu beschränken und es sei ihr im Anschluss daran Gelegenheit zu geben, ihre übrigen Anträge zu ergänzen oder abzuändern (Vi-act. 17, S. 2 ff.). Der Vorderrichter beschränkte das Verfahren in der Folge einstweilen entsprechend, nachdem der Berufungsführer hiergegen keine Einwände erhoben hatte (Vi-act. 30 und 35). Auch die Hauptverhandlung und Parteibefragung betrafen nur das eingeschränkte Prozessthema (vgl. Vi-act. 162; ZEO 20 94, Vi-act. 2 ff.). Eine Verfahrensbeschränkung ist grundsätzlich in jedem Prozessstadium möglich und gemäss Art. 222 Abs. 3 ZPO kann das Gericht die beklagte Partei auffordern, die Klageant­wort auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren zu beschränken (Jenny/Jenny, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 125 ZPO N 5). Bei einer Stufenklage behandelt das Gericht in einer ersten Stufe nur den Informationsanspruch (Art. 125 lit. a ZPO). Nachdem die klagende Partei die Forderung gestützt auf die erlangte Information bezifferte (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO), befindet das Gericht in einer zweiten Stufe über den Hauptanspruch (Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 85 ZPO N 13 f.). Dass im aktuellen Verfahrensstadium (noch) nicht darüber zu befinden ist, welche der von der Berufungsgegnerin behaupteten Forderungen oder verlangten Herausgaben ausgewiesen sind (vgl. KG-act. 1 N 15), liegt damit in der Natur der Sache, zumindest soweit das Gericht wie hier keinen Vorentscheid betreffend den Hauptanspruch traf (vgl. auch Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2005, S. 174 ff.).

Unter anderem können die Rechenschaftsablegungspflicht des das Vermögen des anderen verwaltenden Ehegatten (Art. 195 ZGB) sowie die Pflichten des Beauftragten auf Rechenschaftsablegung oder Ablieferung Grundlagen für eine Stufenklage bilden (Dorschner, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 85 ZPO N 28). Auch das Begehren um Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZBG kann als Hilfsanspruch zusammen mit einem zunächst unbezifferten Forderungsbegehren (Art. 85 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten als Hauptanspruch geltend gemacht werden. Dabei hat die klagende Partei eine Verfahrensbeschränkung nach Art. 125 lit. a ZPO zu beantragen, damit das Gericht zunächst über das Auskunftsbegehren einen anfechtbaren Teilentscheid fällt. Nach erteilter Auskunft ist die Forderung zu beziffern

(Art. 85 Abs. 2 ZPO; Maier/Schwander, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 3; Göksu, Wieviel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo Jungo/‌Fountoulakis/‌Pichonnaz, Der neue Familienprozess, 6. Symposium zum Familienrecht 2011, 2012, S. 124 ff.; Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 1/2014, S. 60 ff.). Wie erwähnt erhob der Berufungsführer keine Einwände gegen ein solches Vorgehen (vgl. Vi-act. 30). Auch im Berufungsverfahren rügt er die Vorgehensweise im Grundsatze nicht.

dd) Auf den abschliessenden Hinweis des Berufungsführers, die weiteren Ausführungen des Gerichts ohne näheren Hinweis zu den Beweismitteln würden ebenfalls eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts darstellen (vgl. KG-act. 1 N 29), kann mangels Substanzierung nicht weiter eingegangen werden. Es bleibt zudem unklar, auf welche vorderrichterlichen Erwägungen sich die Rüge beziehen soll. Auf welche Beweismittel der Vorderrichter sich unter E. 4 stützte, wurde sodann bereits erläutert (vgl. E. 3b/bb oben). Sofern sich der Hinweis des Berufungsführers auf die von ihm in der Klageant­wort offerierten und nicht befragten 16 Zeugen auch auf die in E. 4 vorgenommene Prüfung bezogen haben sollte, erklärt der Berufungsführer nicht, ob oder wer inwieweit hätte bezeugen können, dass er nicht der Vermögensverwalter der Berufungsgegnerin war. Er zeigt in der Berufung nicht auf, weshalb oder mit welchen Aussagen welcher Zeuge aufgrund welcher Funktion etwas an dem vom Vorderrichter gezogenen Schluss hätte ändern oder wie sich diese zum Sachverhalt hätten äussern können und inwiefern deren Aussagen beim Vorderrichter berechtigte Zweifel am Beweisergebnis hätten wecken sollen (vgl. BGer, Urteil 4A_454/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4).

ee) Insgesamt kann der Berufungsführer nicht infrage stellen, dass die Berufungsgegnerin ihm die Vermögensverwaltung überliess. Gegen die vorderrichterliche Begründung zugunsten einer umfassenden Vermögensverwaltung (vgl. angef. Teilurteil E. 4, S. 26) erhob er (eventualiter) keine Einwände.

c) Der Berufungsführer stellt sich weiter gegen die Erwägungen unter

Ziffer 5, wo der Vorderrichter prüfte, ob ein Anspruch der Berufungsgegnerin auf Auskunft gestützt auf Art. 195 ZGB besteht.

aa) Überlässt ein Ehegatte dem anderen gestützt auf Art. 195 Abs. 1 ZGB die Verwaltung seines Vermögens, hat der Beauftragte nach Art. 400 Abs. 1 OR auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zukam, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über dessen Tätigkeiten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Der Umfang der Rechenschaftspflicht ist beschränkt auf Belange des Auftragsverhältnisses, wobei der Beauftragte den Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm alle Dokumente vorzulegen hat, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte beziehen. Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten in Ausführung des Mandats vom Auftraggeber ausgehändigt wurde oder von Dritten zukam (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.). Die Beweislast für eine rechtsgenügende Aufklärung liegt beim Beauftragten (Schaller, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 400 OR N 10).

bb) Der Berufungsführer macht mit Verweis auf die von ihm offerierten 16 Zeugen eine willkürliche Beweiswürdigung in E. 5.1 geltend. Die Zeugen hätten insbesondere erklären können, dass die Berufungsgegnerin bestens informiert gewesen sei, weshalb ein Rechtsschutzinteresse auf Auskunft entfalle (KG-act. 1 N 31). Der Vorderrichter prüfte die einzelnen Begehren (vgl. E. 5.1.1-5.1.13) und bejahte zusammenfassend einen Anspruch auf Auskunft gestützt auf Art. 195 ZGB (vgl. E. 5.2), unter Bezugnahme auf diverse Belege der Berufungsgegnerin sowie vereinzelt auf die Aussagen der Parteien. Der Berufungsführer erklärt an dieser Stelle nicht, welcher wo konkret in seiner Klageant­wort offerierte Zeuge weshalb was konkret hätte bezeugen können. Zudem hält die Berufungsgegnerin dessen Vorhalt der willkürlichen Beweiswürdigung zu Recht entgegen, dass sich der Berufungsführer hinsichtlich der hier relevanten Rechtsbegehren mehrfach äussern konnte

(KG-act. 7 N 13 und 29; siehe auch E. 3b/dd oben).

cc) Zu E. 5.1.1 des angefochtenen Teilurteils hinsichtlich der U.________ AG moniert der Berufungsführer, es lägen lediglich Behauptungen der Berufungsgegnerin vor, die überhaupt keinen Beweis bilden würden

(KG-act. 1 N 32). Zur entsprechenden Dispositivziffer 1 lit. e macht er geltend, noch keine Stellung habe nehmen können. Zudem verneint er eine Auskunftspflicht im Wesentlichen damit, dass die Berufungsgegnerin infolge umfassender Akteneinsicht bestens informiert gewesen und die durch den Verkauf der Eigentumswohnungen erzielten liquiden Mittel als Darlehen via ihn an die V.________ AG zur Verfügung gestellt worden seien (KG-act. 1 N 59 f.). Die Berufungsgegnerin hält dem Berufungsführer vor, sich nicht mit der Argumentation des Vorderrichters auseinanderzusetzen. Sie verweist zudem auf ihre begründete Scheidungsklage (Rz 235 ff.), die Eingabe vom 3. Juni 2019

(Rz 8) sowie die vorderrichterlichen Erwägungen und bezeichnet die Vorbringen als nicht belegt, bestritten und verspätet. Der Berufungsführer komme seiner Auskunftspflicht noch immer nicht nach (KG-act. 7 N 63 f.).

Entgegen den Vorbringen des Berufungsführers stützte sich der Vorderrichter insbesondere auf diverse von der Berufungsgegnerin eingereichte Belege und nicht auf deren Aussagen. Die vorderrichterlichen Erwägungen zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses beanstandet der Berufungsführer im Weiteren nicht. Ausserdem legt der Berufungsführer nicht dar, gestützt auf welche konkreten Beweise eine Auskunftspflicht zu verneinen (gewesen) wäre oder welche Belege seine Ausführungen, soweit nicht ohnehin verspätet vorgebracht, stützen würden. Dispositivziffer 1 lit. e ist damit zu bestätigen.

dd) Der Berufungsführer verweist hinsichtlich der E. 5.1.2 des angefochtenen Teilurteils über die V.________ AG erneut darauf, dass er Eigentümer sei, worüber aber noch ein Beweisverfahren zu führen sei. Der Vorderrichter gehe ohne entsprechende Beweismittel von einem treuhänderischen Verhältnis aus (KG-act. 1 N 33 f. und 61). Die Berufsgegnerin erwidert, der Vorderrichter habe sich in einem ordentlichen Verfahren mit der Frage des Vermögensverwaltungsvertrags bzw. der Treuhand auseinandergesetzt und dabei auf die im Recht liegenden Dokumente und die Parteiaussagen abgestellt, woran nichts auszusetzen sei (KG-act. 7 N 32 und 65).

Der Berufungsführer setzt sich auch an dieser Stelle nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander, wonach der Berufungsführer selber von der Herausgabepflicht der Aktien an die Berufungsgegnerin ausgegangen sei (unter Bezugnahme auf Vi-KB 9 und ZEO 20 94, Vi-act. 2 Frage 221), die durch die Berufungsgegnerin aufgezeigten Geldflüsse im Zusammenhang mit der V.________ AG deren Ansprüche hinsichtlich der in Rechtsbegehren Ziff. 3 lit. g gestellten Auskunftsbegehren betreffend die treuhänderische Tätigkeit des Berufungsführers rechtfertigen würden und die Berufungsgegnerin bezüglich dieser Gesellschaft nicht über Kenntnisse verfüge, die ihr Rechtsschutzinteresse hinfällig erscheinen lassen würden. Ebenso wenig nimmt er Bezug auf die erstinstanzlichen Vorbringen. Es fehlt mithin an einer rechtsgenüglichen Berufungsbegründung. Hinsichtlich des seiner Ansicht nach noch durchzuführenden Beweisverfahrens, der behaupteten Schenkung etc. kann auch auf die obigen Ausführungen unter E. 3b/cc verwiesen werden. Dispositivziffer 1 lit. f ist damit zu bestätigen.

ee) Der Vorderrichter hält in E. 5.1.3 fest, die Berufungsgegnerin könne mit KB 242 nachweisen, dass am 12. Mai 2014 ein Betrag von Fr. 1’556’310.00 von der W.________ AG auf das private Konto des Berufungsführers bei der T.________ AG (Bank IV) geflossen sei. Der Berufungsführer bestreite die Investitionen der Berufungsgegnerin in das Unternehmen nicht. Er habe bereits anlässlich der Vergleichsgespräche vom 17. Juli 2018 die Auskunft erteilt, wonach die Gelder für den Lebensunterhalt und Steuern verbraucht worden seien. Wie der Erstrichter weiter ausführt, räume die Berufungsgegnerin ein, der Berufungsführer habe zwar ein paar wenige Ausführungen zu diesem Thema gemacht, erkläre aber, der Berufungsführer habe keinerlei Unterlagen abgeliefert bzw. detailliert Rechenschaft abgeliefert. Der Berufungsführer verweist auf N 47 seiner Eingabe vom 24. Oktober 2018, wo er dem Gericht mitgeteilt habe, dass es sich um ein Patent handle, das zurzeit keinen Wert habe, wie dies auch die Berufungsgegnerin festgestellt habe. Damit sei er seiner Auskunftspflicht nachgekommen (KG-act. 1 N 35). Die Berufungsgegnerin bestreitet dies. Es handle sich bloss um unbelegte Behauptungen, die den Berufungsführer nicht von einer detaillierten Auskunft entbinden würden

(KG-act. 7 N 33). In ihrer Replik, auf welche die Berufungsgegnerin verweist, bestritt sie, festgehalten zu haben, dass die Beteiligung zurzeit keinen Wert habe, sondern dass diese in der Steuererklärung als mit Fr. 1.00 bewertet worden sei (Vi-act. 94 N 120; siehe auch Vi-act. 17 N 84).

Allein die – unbelegte – Mitteilung, dass es sich um ein Patent handle, das zurzeit keinen Wert habe, stellt keine Rechenschaftsablegung dar, welche die vom Vorderrichter angeordnete Auskunftspflicht obsolet werden liesse. Zudem vermag der Berufungsführer mit dem pauschalen und nicht näher begründeten Verweis auf eine Buchhaltung, welche die Berufungsgegnerin angeblich bestens kenne, und auf die Revisionsstelle (vgl. KG-act. 1 N 62), seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachzukommen. Dispositivziffer 1 lit. g ist damit zu bestätigen.

ff) Mit den Erwägungen des Vorderrichters in Ziffer 5.1.4 zur Konto-/Depotbeziehung Nr. qq bei der T.________ AG (Bank IV) setzt sich der Berufungsführer mit keinem Wort auseinander und ebenso wenig nimmt er Bezug zu seinen erstinstanzlichen Vorbringen, vielmehr beschränkt er sich darauf, das Auskunftsbegehren sei zu unbestimmt, ohne dies jedoch näher zu erläutern (KG-act. 1 N 36). Dass es sich um eine voreheliche Bankbeziehung von ihm handelt (vgl. KG-act. 1 N 58), liess der Vorderrichter nicht unberücksichtigt. Mangels ausreichender Begründung kann in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Berufung eingetreten werden. Dispositivziffer 1 lit. d ist damit zu bestätigen.

gg) Laut den Einwänden des Berufungsführers zu E. 5.1.5 ist die Berufungsgegnerin auch über X.________ bereits informiert. Sie habe ihre Vollmacht genutzt und den ganzen Bankenverkehr ausdrucken lassen und wisse daher mehr als er (KG-act. 1 N 37 und 63). Die Berufungsgegnerin bestreitet dies mit Verweisen und mit Blick auf das Novenrecht (KG-act. 7 N 35 und 68 f.). Der Vorderrichter erwog, der Umstand, dass die Berufungsgegnerin gewisse Informationen zu diesem Unternehmen erhalten habe, entbinde den Berufungsführer nicht davon, die offenen Fragen zu beant­worten. Der Berufungsführer erklärt lediglich pauschal, die Berufungsgegnerin habe sämtliche Informationen. Das dazugehörige Vorbringen betreffend Vollmacht und Ausdruck des ganzen Bankenverkehrs ist sodann neu. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die novenvorbringende Partei hat zu substanzieren und zu beweisen, dass sie die Noven unverzüglich vorbrachte, sowie substanziert darzulegen, wann neue Tatsachen und Beweismittel entstanden (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 13). Ferner hat sie betreffend unechte Noven zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt walten liess, was namentlich die Nennung der Gründe bedingt, weshalb die Tatsache oder das Novum nicht schon vor erster Instanz eingereicht werden konnte

(vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88). Der Berufungsführer legt aber nicht dar, dass er die neuen Behauptungen unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorbrachte, weshalb sie mangels Darlegung der Novenberechtigung unberücksichtigt zu bleiben haben. Im Weiteren vermag er mit dem alleinigen Verweis auf seine vor­instanzlichen Vorbringen sowie die dazu angebotenen Zeugen seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachzukommen. Der Berufungsführer erklärt nicht ausreichend konkret, weshalb der Vorderrichter nicht von noch offenen Fragen hätte ausgehen dürfen. Bezüglich den Einwänden zur O.________ (vgl. KG-act. 1 N 38) kann auf die Ausführungen unter E. 3c/jj unten verwiesen werden. Dispositivziffer 1 lit. h ist damit zu bestätigen.

hh) Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungsführer zur Rechenschaftsablegung über seine treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die Y.________ GmbH namentlich ob und in welchem Umfang die Einnahmen aus der Liegenschaft I.________ Strasse yy für den Betrieb der Y.________ GmbH verwendet wurden (vgl. angef. Teilurteil Dispositivziffer 1 lit. i und E. 5.1.6). Der Berufungsführer macht mit Verweis auf seine Klageant­wort (inkl. Beilage 7) geltend, die entsprechenden Auskünfte lägen bereits vor (KG-act. 1 N 39). Zudem erklärt er, dass es sich um sein Privatvermögen handle (KG-act. 1 N 64). Letzteres ist insoweit nicht relevant, als es insbesondere um die Auskunft geht, ob und in welchem Umfang die Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in AL.________ in die Y.________ GmbH flossen. Zu ersterem Einwand ist auf die vorderrichterlichen Ausführungen zu verweisen, wonach die vorliegenden Umstände – unter anderem auch deshalb, weil von einer umfassenden Vermögensverwaltung auszugehen sei – den Anspruch der Berufungsgegnerin auf umfassende Auskunft über seine Tätigkeit in Bezug auf die Y.________ GmbH rechtfertigen würden, auch wenn der Berufungsführer hinsichtlich der Verwendung der Mietzinseinnahmen der Liegenschaft AL.________ für die Flugschule im Grundsatz bereits Auskunft gegeben habe. Der Berufungsführer behauptet nicht, dass entgegen diesen Erwägungen bereits eine umfassende Auskunft hierüber erfolgt wäre. Sein pauschaler Verweis auf seine Klageant­wort und die besagte Beilage genügt den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht. Dispositivziffer 1 lit. i ist folglich zu bestätigen.

ii) Der Berufungsführer ist laut Dispostivziffer 1 lit. j verpflichtet, Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die Q.________ namentlich über Art und Umfang der investierten Gelder und ob Fr. 1.4 Mio. von der O.________ zur Finanzierung dieser Beteiligung verwendet wurden und wie überdies die von P.________ um den 10. Juni 2009 bezahlten Fr. 3 Mio. verwendet wurden. Der Berufungsführer bestritt und bestreitet eine Investition der Berufungsgegnerin nicht. Auch an dieser Stelle erklärt er aber, die nötigen Auskünfte erteilt zu haben, soweit er entsprechende Informationen gehabt habe (KG-act. 1 N 40). Die Berufungsgegnerin habe sämtliche Investitionen kontrolliert und wisse auch, wie die Gelder von Herrn P.________ verwendet worden seien (KG-act. 1 N 65). Die Berufungsgegnerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 7 N 38, 70 und 72). Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen führte die Berufungsgegnerin detailliert aus, was sie hinsichtlich der durch den Berufungsführer im einzelnen getätigten Investitionen in dieses Projekt wisse, was sie nicht wisse und welche konkreten Fragen sie an ihn habe. Auch wenn man davon ausgehe, dass sie das Projekt grundsätzlich mitgetragen habe, gehe aus den dargelegten Geldflüssen klar hervor, dass der Berufungsführer mit der Vornahme der Transaktionen betraut gewesen sei (angef. Teilurteil E. 5.1.7). Der Berufungsführer zeigt mit seinem Verweis auf seine Eingabe vom 24. Oktober 2018 (N 36 und 50) nicht auf, weshalb Letzteres nicht zutreffend wäre oder dieser Umstand auch einen anderen Schluss zuliesse. Bezüglich der O.________ (vgl. KG-act. 1 N 38) kann zudem auf die Ausführungen unter E. 3c/jj unten verwiesen werden. Dispositivziffer 1 lit. j ist damit zu bestätigen.

jj) Der Vorderrichter bejahte weiter eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des Berufungsführers als Stiftungsrat und Verwalter der O.________ insbesondere darüber, wozu die am 15. Mai 2006 bei der N.________ abgehobenen Fr. 140’000.00 und das am 30. Oktober 2006 und am 2. November 2006 bei der N.________ abgehobenen Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 1.4 Mio. verwendet wurden (vgl. E. 5.1.8 und Dispositivziffer 1 lit. c). Der Vorderrichter stützte sich unter anderem auf das an die Berufungsgegnerin gerichtete Schreiben der AM.________ vom 21. April 2016, wonach der Berufungsführer ab dem 4. November 2005 zum kollektivzeichnungsberechtigten Stiftungsratsmitglied des O.________ bestellt worden sei (Vi-KB 129). Der Berufungsführer moniert, es sei Tatsache, dass er nie im Stiftungsrat der O.________ und auch nie der Verwalter der O.________ gewesen sei (KG-act. 1 N 38) – was die Berufungsgegnerin in Abrede stellt (KG-act. 7 N 36 mit Verweis auf Vi-KB 129) –, ohne aber auf erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen, sich mit genanntem Beleg auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, weshalb dessen Inhalt nicht zutreffen sollte. Bereits in Anbetracht dessen bleibt unklar, inwieweit oder wo genau der Vorderrichter nur auf Behauptungen der Berufungsgegnerin abgestellt und weshalb diese ein grösseres Wissen über die O.________ sowie insbesondere über die abgehobenen Bargeldbeträge haben soll (vgl. KG-act. 1 N 41). Insoweit kann die Begründung nicht als rechtsgenüglich angesehen werden. Dispositivziffer 1 lit. c ist damit zu bestätigen.

kk) Der Berufungsführer hat gemäss Dispositivziffer 1 lit. a Auskunft über seine Tätigkeit als Verwalter der Liegenschaft E.________strasse zz, namentlich wie er die Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft seit 2014 abrechnete und wie es sich mit der eigenmächtig gewährten Mietzinsreduktion an die Mieterin R.________ GmbH verhält, zu erteilen. Der Vorderrichter erwog, dass die Berufungsgegnerin die Zuweisung der Liegenschaft in ihr Eigentum verlange. Im Rahmen der Schuldenregelung zwischen den Ehegatten, was unter anderem auch die vom Berufungsführer vereinnahmten Mietzinse betreffe, sei die Berufungsgegnerin zur Substanzierung ihrer Ansprüche auf eine vollständige Offenlegung seitens des Berufungsführers angewiesen. Nachdem die Berufungsgegnerin offensichtlich nicht umfassend informiert worden sei, habe der Berufungsführer gestützt auf seine unbestrittene Funktion als Verwalter der Liegenschaft antragsgemäss Auskunft zu erteilen (angef. Teilurteil E. 5.1.9). Laut den Vorbringen des Berufungsführers soll der Vorderrichter anerkennen, dass die Berufungsgegnerin weitgehend von ihm informiert worden sei. Dieser hielt indes fest, dass die Berufungsgegnerin offensichtlich nicht umfassend informiert worden sei. Ebenso ist umstritten, ob er die Berufungsgegnerin regelmässig über die Einnahmen und Ausgaben aus der Liegenschaft informiert (vgl. KG-act. 7 N 41). Nachweise hierzu nennt der Berufungsführer nicht und er macht ebenso wenig geltend, weshalb der Vorderrichter gestützt auf welche seiner Vorbringen eine Auskunftspflicht hätte verneinen müssen. In diesem Punkt ist die Berufung nicht ausreichend begründet. Der Berufungsführer moniert weiter, die aktuell laufenden Mietzinsabrechnungen könnten nicht Gegenstand einer Stufenklage sein. Die Ehegatten haben im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihre gegenseitigen Schulden zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Hierzu zählen auch Schulden aus der Verwaltung des Vermögens des anderen Ehegatten (Art. 195 ZGB; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, N 951). Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 195 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR kommt einerseits für die Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Anwendung, selbst wenn dieser durch den berechtigten Ehegatten erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe geltend gemacht wird. Andererseits setzt die güterrechtliche Bestimmung zwar den Bestand der Ehe voraus, was indes nicht bedeutet, dass ein Abstellen auf Art. 195 ZGB nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr möglich wäre, wenn wie vorliegend ein entsprechender Auftrag während der Ehe begründet wurde. Die Scheidung im Hauptpunkt ist zwar rechtskräftig, indes sind die Parteien noch nicht güterrechtlich auseinandergesetzt, weshalb die Berufungsgegnerin ein Interesse an der Rechenschaftsablegung hat (vgl. Meyer Honegger, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 195 ZGB N 3). Die Wirkungen von Art. 195 ZGB können sich in zeitlicher Hinsicht über die Dauer der Ehe hinaus erstrecken, soweit nach der Auflösung der Ehe oder des Güterstands die Verwaltung des Vermögens noch andauert (Genna, in: Kren Kostkiewicz/‌Wolf/‌Amstutz/‌Fankhauser [Hrsg.], ZGB-Kommentar, 4. A. 2021, Art. 195 ZGB N 2). Schliesslich ist zwischen der vom Berufungsführer geltend gemachten Weigerung der Berufungsgegnerin zur Herausgabe der ihm zustehenden Einkünfte aus der Liegenschaft in AL.________ (inkl. dazugehöriger Belege) sowie dem Vorhalt des „Aushungerns“ (KG-act. 1 N 42) und der hier zu prüfenden Auskunftspflicht kein Zusammenhang ersichtlich. Nach dem Gesagten ist damit auch Dispositivziffer 1 lit. a zu bestätigen.

ll) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen zur Auskunft betreffend die Tätigkeit als Verwalter der Liegenschaft I.________ Strasse yy

(vgl. angef. Teilurteil Dispositivziffer 1 lit. b und E. 5.1.10) wende der Berufungsführer ein, er habe der Berufungsgegnerin als Verwalter der Liegenschaft die entsprechenden Ordner bereits zur Verfügung gestellt und die Berufungsgegnerin könne beim deutschen Treuhänder Einsicht in die Akten nehmen. Weiter gab der Vorderrichter auch die Vorbringen der Berufungsgegnerin wieder, wonach sie nicht wisse, von welchen Ordnern der Berufungsführer spreche, dieser nicht behaupte, seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen zu sein, und auch der deutsche Treuhänder keine Einsicht gewähre, weil der Berufungsführer ihn nicht dazu ermächtigt habe. Laut Vorderrichter legt der Berufungsführer nicht rechtsgenüglich dar, ob und in welcher Form er dieser Rechenschaftspflicht konkret nachgekommen sein will. Der Berufungsführer hält dem entgegen, dass der Sachverhalt bekannt sei und deshalb keine Auskunftspflicht bestehe. Die Einnahmen und Ausgaben seien gemäss Mietvertrag mit AN.________ ersichtlich. Die Einnahmen lägen auf seinem Privatkonto, um so alle Zahlungen in € leisten zu können. Die Ausgaben seien jeweils von der dafür angestellten Frau AO.________ jährlich zusammengestellt und dem Treuhänder AP.________ zugestellt worden. Die Buchhaltung sei der Berufungsgegnerin bekannt und stehe ihr zur Verfügung (KG-act. 1 N 56). Die Berufungsgegnerin bestreitet eine umfassende Auskunft mit konkreten Verweisen auf ihre vor­instanzlichen Ausführungen sowie die Erwägungen des Vorderrichters sowie dem Hinweis, dass es sich um unbeachtliche Noven handle (KG-act. 7 N 58 f.).

Der Berufungsführer nimmt weder Bezug auf die erstinstanzlichen Vorbringen noch zeigt er konkret auf, dass und wie genau er seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen sei. Ebenso wenig legt er dar, dass der entsprechende vom Vorderrichter gezogene Schluss nicht zutreffend wäre. Ohnehin ist der Auftragnehmer und damit der Berufungsführer, nicht der angebliche Treuhänder, zur Rechenschaft verpflichtet. Hinsichtlich des Einwands, dass über die Verwaltung der Liegenschaft nicht im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu geben sei, kann auf die obigen Ausführungen unter E. 3c/kk verwiesen werden. An der Auskunftspflicht kann auch eine Blockierung der Einnahmen nichts ändern (vgl. KG-act. 1 N 42). Dispositivziffer 1 lit. b ist damit zu bestätigen.

mm) Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin gemäss Dispositivziffer 1 lit. k über die Mieteinnahmen und den Verkauf des Tesla Rechenschaft abzugeben. Der Berufungsführer hält fest, der Tesla sei sein persönliches Fahrzeug gewesen, das auch die Berufungsgegnerin zeitweise als Familienfahrzeug gebraucht habe. Es sei nie vermietet worden, sondern lediglich zu Testzwecken auf der AQ.________ testweise ausgeschrieben worden. Das Fahrzeug sei später über die V.________ AG verkauft worden (KG-act. 1 N 43). Der Vorderrichter erwog unter anderem, dass der Berufungsführer sich mit den Ausführungen und Behauptungen der Berufungsgegnerin, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Vermietung des Fahrzeugs, nicht auseinandersetze und diese auch gar nicht bestreite (angef. Teilurteil E. 5.1.11). Der Berufungsführer beanstandet diese Erwägungen nicht, weshalb betreffend Verneinung einer Vermietung in der Berufung (KG-act. 1 N 43) mangels Darlegung der Novenberechtigung (s. dazu schon oben, E. 3c/gg) ein unzulässiges Novum vorliegt. Ebenso wenig setzt sich der Berufungsführer mit den weiteren Erwägungen des Vorderrichters über die Umstände des Kaufs des Tesla auseinander noch erklärt er, dass oder weshalb die erste Instanz nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass der Kaufpreis für den Tesla aus den Vermögenswerten der Berufungsgegnerin stammt. Auch an dieser Stelle kann mithin auf die Berufung nicht eingetreten werden. Dispositivziffer 1 lit. k ist damit zu bestätigen.

nn) Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungsführer zur Rechenschaftsablegung über seine treuhänderische Tätigkeit in Bezug auf die stille Gesellschaft „Z.________“, namentlich zur Auskunft, ob diese Beteiligung noch besteht und wenn ja in welcher Höhe bzw. wenn nicht, wann diese veräussert wurde und was er mit dem Verkaufserlös gemacht und wo sich dieser Erlös heute befindet (vgl. Dispositivziffer 1 lit. l und E. 5.1.12). Laut seinen Erwägungen bestritt der Berufungsführer nicht, dass er die Investition von

USD 81’736.68 im Rahmen seines Vermögensverwaltungsauftrags für die Berufungsgegnerin vorgenommen habe. Die Belege würden zeigen, dass die Investition kurz nach der Heirat aus dem Vermögen der Berufungsgegnerin getätigt worden sei. Damit habe der Berufungsführer nichts vorgebracht, was ihn von seiner Rechenschaftspflicht hinsichtlich dieses Investments entbinden würde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Ebenso mangelt es an einer Bezugnahme zu den erstinstanzlichen Vorbringen. Er hält dem einzig und ohne Hinweis auf Belege entgegen, die Gesellschaft habe Herrn AR.________ gehört; er selber sei nur mit einem kleinen Betrag beteiligt gewesen (KG-act. 1 N 44). Selbst wenn dies zuträfe, erklärt der Berufungsführer nicht, weshalb die Berufungsgegnerin keinen Anspruch auf die oben erwähnte Auskunft habe. Die Berufungsbegründung ist auch in diesem Punkt ungenügend und Dispositivziffer 1 lit. l somit zu bestätigen.

oo) Soweit der Berufungsführer das aktuelle Herausgabebegehren über sämtliche im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung vereinnahmten Rabatte, Rückvergütungen, Retrozessionen, Provisionen, Schmiergelder etc. (vgl. Dispositivziffer 1 lit. m und E. 5.1.13) als unbestimmt bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade das entsprechende Auskunftsbegehren die nötigen Informationen zur näheren Umschreibung desselben liefern soll (siehe auch E. 3c/pp unten betreffend „fishing expedition“). Ebenso fehl geht sein Verweis auf die rechtskräftige Scheidung per 25. August 2020 (vgl. KG-act. 1 N 45 und 68; siehe auch KG-act. 1 N 8 und 52), wobei zur Begründung auf die Erwägungen unter E. 3c/kk oben verwiesen werden kann. Der Berufungsführer wird sodann in Dispositivziffer 1 lit. m ohnehin nicht verpflichtet, über seine sämtlichen aktuellen Einkünfte Auskunft zu geben (vgl. KG-act. 1 N 68), sondern lediglich über diejenigen im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter der Berufungsgegnerin. Dass solche vorliegen, bestreitet er nicht. Die Berufungsgegnerin weist sodann darauf hin, dass der Vorhalt der Persönlichkeitsverletzung verspätet erfolgte (vgl. KG-act. 7 N 73). Der Berufungsführer verweist in diesem Zusammenhang nicht auf eine konkrete Stelle in seinen erstinstanzlichen Eingaben und ein entsprechender Vorhalt lässt sich seinen erstinstanzlichen Vorbringen denn auch nicht entnehmen. Mangels Darlegung einer Novenberechtigung ist er damit nicht zu hören (vgl. E. 3c/gg oben). Dispositivziffer 1 lit. m ist folglich zu bestätigen.

pp) Der Berufungsführer hält den zusammenfassenden Erwägungen des Vorderrichters in E. 5.2 entgegen, es bestehe keine ausreichende Rechtsgrundlage, um sämtliche der von der Berufungsgegnerin gewünschten Auskünfte von ihm zu erhalten. Dies würde eine „fishing expedition“ darstellen (KG-act. 1 N 46). Nachdem eine Gesuchstellung aus Neugier mit Verweis auf die obigen Ausführungen verneint werden kann und der Berufungsführer in seiner Berufung nicht rechtsgenüglich darlegt, dass einzelne oder gar sämtliche ihm auferlegten Auskunftspflichten nicht gerechtfertigt wären, liegt keine „fishing expedition“ vor (siehe auch Göksu, in: Breitschmid/‌Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. A. 2023, Art.170 ZGB N 4, wonach der materiellrechtliche Informationsanspruch dem Berechtigten einen regelrechten Ausforschungsanspruch vermittelt, um die Informationen und Beweismittel für die Geltendmachung weiterer Ansprüche geltend machen zu können und das Auskunftsgesuch nicht mit der Begründung abgewiesen werden kann, es handle sich um eine sog. „fishing expedition“ [mit Verweis auf Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 51/2020 S. 208 f.]). Weiter moniert der Berufungsführer, die Berufungsgegnerin sei selber die letzte Gesellschafterin mit Einzelunterschrift gewesen und weil Herr AS.________ in den Jahren 2015 und 2016 Geschäftsführer gewesen sei, müsste sie sich an diesen wenden, falls sie für diese Jahre Auskünfte verlange. Der Vorderrichter habe selber festgestellt, dass die Berufungsgegnerin als Gesellschafterin der AT.________ AG umfassend Einblick gehabt habe (KG-act. 1 N 47). Letzteres bestreitet die Berufungsgegnerin und hält fest, dass der Vorderrichter vielmehr im Detail erläutere, weshalb ein Rechtsschutzinteresse sehr wohl bestehe. Zudem seien die Vorbringen betreffend „letzte Gesellschafterin“ und „Herrn AS.________“ unbeachtliche Noven. Abgesehen davon, dass sie vergeblich versucht habe, die Auskunft direkt von Herrn AS.________ zu erhalten, habe der Berufungsführer als Vermögensverwalter Auskunft zu geben (KG-act. 7 N 52 f.). Der Vorderrichter hielt in E. 5.2 fest, der Umstand, dass die Berufungsgegnerin Stammanteile bei der AE.________ GmbH (heute AD.________ GmbH) besitze und das Back-Office betreut habe bzw. für die ganze Administration zuständig gewesen sei, belege nicht per se ein fehlendes Rechtsschutzinteresse an den über die Gesellschaft getätigten Aktivitäten. Zwar habe sie gewisse Informationen über Tätigkeiten des Berufungsführers in Bezug auf die AE.________ GmbH darlegen können, jedoch sei es der Berufungsführer gewesen, der die verschiedenen Investitionen und Projekte als Frontmann ausgeführt und betreut und damit über weitreichendere Informationen als die Berufungsgegnerin verfügt habe. Hinzu komme, dass dem Begehren der Berufungsgegnerin anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 10. Mai 2016, es sei ihr Auskunft über die ab 2006 bezogenen Löhne, Gewinnbeteiligungen, Spesenentschädigungen und sonstige Vergütungen/‌Entschädigungen zu erteilen, zwar einstimmig zugestimmt worden sei, jedoch habe anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Dezember 2016 sowie zahlreicher Schreiben des Rechtsanwalts der Berufungsgegnerin vom 25. Januar 2017, 20. April 2017 und 12. Februar 2018 wiederholt daran erinnert werden müssen, die verlangten Auskünfte zu erteilen, was der Berufungsführer indes bis heute nicht getan habe. Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Weder bestreitet er den geschilderten Ablauf und insbesondere auch nicht die gescheiterten Versuche der Berufungsgegnerin zum Erhalt von Informationen noch zeigt er auf, weshalb der Vorderrichter ein Rechtsschutzinteresse trotzdem hätte verneinen müssen.

qq) Schliesslich sei der Berufungsführer seinem Dafürhalten nach nicht in der Lage, detailliert über den Geldfluss seit der Heirat am ________ Auskunft zu erteilen. Dabei gelte zu beachten, dass er nicht buchhaltungspflichtig gewesen sei (KG-act. 1 N 54). Die Berufungsgegnerin erachtet als unklar, weshalb der Berufungsführer 16 Jahre später keine Auskunft, selbst ohne der neu behaupteten fehlenden Buchhaltungspflicht, geben können sollte

(KG-act. 7 N 56). Die Behauptung des Berufungsführers bleibt denn auch zu pauschal, um näher auf diese eingehen zu können (vgl. vorne, E. 1).

4.

Gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Teilurteils hat der Berufungsführer gestützt auf Art. 170 ZGB diverse Auskünfte zu erteilen.

a) Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dieses Auskunftsrecht ist nicht prozessrechtlicher, sondern materiellrechtlicher Natur, das einerseits vorfrageweise in einem Scheidungsbegehren im Hinblick auf güter- oder unterhaltsrechtlicher Ansprüche oder in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmass­nahmen oder von vorsorglichen Mass­nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 3; BGer, Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3.1). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (BGer, Urteil 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1 mit Hinweisen; Meier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 15 ff.). Geht aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen, weshalb Auskunftsbegehren in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. 2012, N 79; Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 51/2020 S. 197; OGer ZH, Urteil LE130018-O/U vom 12. Juni 2013 E. II./1.3a). Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 170 ZGB N 23).

b) Der Vorderrichter hiess die in Ziffer 5 gestützt auf Art. 170 ZGB gestellten klägerischen Rechtsbegehren vollumfänglich gut. Die Berufungsgegnerin verlange spezifische Kontoauszüge, die sowohl in Bezug auf den Vermögenswert als auch in zeitlicher Hinsicht klar definiert seien. Sie habe in ihrer begründeten Klageschrift so gut es gehe, gestützt auf die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen, dargestellt, was als Eigengut und was als Errungenschaft zu gelten habe. Der Berufungsführer mache es sich zu einfach, wenn er geltend mache, angesichts der zahlreichen Investitionen, Käufe und Verkäufe wisse er nicht, welche Gelder für welche Investitionen benötigt worden seien. Er habe selber ausgeführt, dass er bei den Investitionen als Frontmann agiert habe. Folglich müsse er auch in der Lage sein zu erklären, was mit den Geldern passiert sei und wohin diese geflossen seien. Angesichts der in KB 27 dargestellten überaus komplexen Investitionen des Berufungsführers könne der Berufungsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht restlos auszuscheiden vermöge, was zu dessen Eigentum gehöre (angef. Teilurteil E. 6).

c) Der Berufungsführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und macht nicht (mehr) geltend, die von der Berufungsgegnerin verlangten Kontoauszüge seien zu allgemein und unbestimmt oder sie habe zu wenig dargestellt, was als Eigengut und was als Errungenschaft zu gelten habe. Ebenso wenig stellt er sich gegen das vorderrichterliche Argument, er habe seinen eigenen Aussagen nach bei den Investitionen als Frontmann agiert, weshalb er erklären können müsse, was mit den Geldern passiert sei und wohin diese geflossen seien. In seinen allgemeinen gehaltenen Ausführungen stellt sich der Berufungsführer jedoch gegen eine „umfassende“ Auskunftspflicht, ohne konkret auf einzelne Anordnungen des Vorderrichters Bezug zu nehmen. Jedenfalls aber besteht das Recht auf Auskunft über die finanzielle Situation des andern Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe, somit auch während der Dauer des Getrenntlebens oder des Scheidungs- bzw. Trennungsverfahrens (Fankhauser, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 170 ZGB N 2). Die Auskunftspflicht als Wirkung der Ehe gilt über die allfällig in Teilrechtskraft erwachsene Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen (BGE 144 III 298 E. 7.1.1), weshalb der entsprechende Einwand des Berufungsführers, Art. 170 ZGB sei nicht mehr anwendbar (vgl. KG-act. 1 N 2), fehlgeht. Welche der vom Vorderrichter getroffenen Anordnungen inwieweit gestützt auf seine Rüge, dass es keine (umfassende) Auskunftspflicht über seine aktuellen finanziellen Vermögensverhältnisse oder die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse nach dem 25. August 2020 bis heute gebe, anzupassen wären, lässt sich seinen Vorbringen sodann nicht entnehmen (vgl. KG-act. 1 N 2 und 52). Ebenso wenig zeigt er auf, welche Tatsachen, über welche die Berufungsgegnerin Auskunft verlangt, erst nach der Scheidung entstanden sein sollen (vgl. KG-act. 1 N 8). Davon abgesehen kann der Ehegatte über alles Auskunft verlangen, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des anderen zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sind. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann von der Zielsetzung der Norm her gesehen, nämlich den Ehegatten eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung zu ermöglichen, umfassend Auskunft verlangt werden. Im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB muss insbesondere für die letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes oder im Hinblick auf Art. 208 Ziff. 2 ZGB für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden sind, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen und genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben werden (Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159–180 ZGB, 2. A. 1999, Art. 170 ZGB N 17 f.; OGer ZH, Beschluss und Urteil LY40035-O/U vom 26. Januar 2015 E. II./5a). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht sodann ein Anspruch darauf, Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftswerten im Einzelnen zu erhalten (BGE 118 II 27 E. 3a; siehe auch OGer ZH, Urteil LE130018-O/U vom 12. Juni 2013 E. II./1.5c). Dass die Berufungsgegnerin ihre Begehren nur aus Neugier gestellt hätte, ist vorliegend nicht erstellt und wird vom Berufungsführer auch nicht näher begründet (vgl. KG-act. 1 N 5). Ein Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben. Im Weiteren kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die einzelnen Anordnungen dahingehend auf ihren Umfang zu untersuchen. Zudem ist nachvollziehbar, dass sich die Berufungsgegnerin zunächst über den Vermögensstand des Berufungsführers und über das Schicksal dieser Mittel ein möglichst zuverlässiges Bild machen können muss. In Anbetracht dessen kann auch nicht beanstandet werden, wenn der Vorderrichter über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes oder der Auflösung des Güterstandes hinaus oder betreffend die Vergangenheit Editionen oder Auskünfte anordnete (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LY40035-O/U vom 26. Januar 2015 E. II./5c). Damit ergeben sich aus den allgemeinen Rügen des Berufungsführers keine Gründe für eine Einschränkung des Umfangs und Inhalts der vom Vorderrichter erkannten Auskunftspflicht. Ebenso wenig erklärt der Berufungsführer im Rahmen seiner Vorbringen gegen die einzelnen Positionen von Dispositivziffer 2 (vgl. KG-act. 1 N 69-81), gestützt auf welche erstinstanzlichen Vorbringen und/oder Beweise/Beweisofferten der Vorderrichter die jeweilige Auskunftspflicht hätte verneinen müssen. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung sind mithin bereits aus diesem Grund nicht erfüllt, was Nichteintreten zur Folge hat. Selbst wenn die Berufung in diesem Punkt als ausreichend angesehen würde, könnte aber auf die entsprechenden Rügen aus weiteren Gründen nicht eingetreten werden oder aber wäre die Berufung in materieller Hinsicht ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend bei der Auseinandersetzung mit den einzelnen Auskunftspflichten noch aufgezeigt wird (vgl. E. 4d). Aus den allgemeinen Hinweisen, es gebe kein grenzenloses Auskunftsrecht, der angefochtene Entscheid beruhe auf zahlreichen unbewiesenen Annahmen und der Vorderrichter habe sich ausser auf die persönliche Befragung der Parteien auf keine weiteren Beweismittel gestützt, aus denen sich die konkret verlangten Auskünfte ergeben (vgl. KG-act. 1 N 82 f.), vermag der Berufungsführer jedenfalls mangels Bezugnahme auf konkrete vorderrichterliche Erwägungen oder erstinstanzliche Vorbringen seiner Begründungspflicht nicht nachzukommen. Die vorderrichterlich angeordnete Auskunftspflicht ist in seinem Umfange zulässig (vgl. KG-act. 1 N 84), sofern die Voraussetzungen für die einzelnen Anordnungen bejaht werden können. Dabei wirft der Berufungsführer dem Vorderrichter nicht vor, relevante Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben oder seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Die Berufungsgegnerin weist sodann auch an dieser Stelle zu Recht darauf hin, dass der Vorhalt der Persönlichkeitsverletzung verspätet erfolgte

(vgl. KG-act. 7 N 87). Mangels Darlegung einer Novenberechtigung ist er damit nicht zu hören (vgl. E. 3c/gg oben).

d) aa) Dispositivziffer 2 lit. a (K.________ lnvestment Depot Nr. pp)

Der Berufungsführer unterlässt es darzulegen, weshalb er seine Behauptung, die Berufungsgegnerin habe von der K.________ sämtliche Dokumente erhalten (KG-act. 1 N 69), nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte und dass die Säumnis nicht verschuldetermassen oder in zu verant­wortender Weise erfolgte (vgl. Reetz/‌Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 65). Beim genannten Vorbringen handelt es sich deshalb um ein unzulässiges Novum, das nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3c/gg oben). Davon abgesehen bestreitet die Berufungsgegnerin selbiges und es liegen keine Belege hierzu vor. Im Weiteren verweist die Berufungsgegnerin hinsichtlich des Arguments des Berufungsführers, dass dazu die K.________ befragt werden müsste, auf ihre begründete Scheidungsklage (Rz 71 inkl. Beilage 98; KG-act. 7 N 75). Dort hielt sie fest, dass der Berufungsführer per Stichtag der Gütertrennung über ein K.________ Investment Depot Nr. pp mit einem Vermögenswert von Fr. 5’295.00 verfügt habe (Vi-act. 17 N 71). Im beigelegten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2014 ist das Depot aufgeführt

(Vi-KB 98). Der Berufungsführer hielt dem in der Klageant­wort einzig entgegen, er habe keine Kontoauszüge betreffend K.________ (Vi-act. 61 N 61). Weshalb er solche nicht beschaffen kann, begründet er nicht. Zwar ist sodann kein Ehegatte verpflichtet, alle Belege aufzubewahren, um in einem späteren Rechtsstreit lückenlos Auskunft über deren Verbleib geben zu können. Er ist aber nicht berechtigt, mit seinem Wissen und mit vorhandenen Belegen im Streitfall zurückzuhalten (BGE 118 II 27 E. 3a).

bb) Dispositivziffer 2 lit. b (Depot Nr. oo bei der AA.________ (Bank V))

Laut dem Berufungsführer handelte es sich hierbei um ein voreheliches Depot, das nichts mit der Berufungsgegnerin zu tun habe. Im Übrigen habe sie von ihm die Vollmacht erhalten und sich sämtliche Korrespondenz über all die Jahre zukommen lassen. Er könne dazu nichts sagen (KG-act. 1 N 70). Die Berufungsgegnerin bezeichnet diese Behauptungen als falsch, erfunden, unbelegt und als unzulässige Noven (KG-act. 7 N 76). Woraus ersichtlich sein soll, dass die Berufungsgegnerin über eine Vollmacht verfügt, erklärt der Berufungsführer nicht. Zudem handelt es sich hierbei um ein Novum, für dessen verspätetes Einreichen der Berufungsführer keine Begründung liefert. Die Behauptung ist damit nicht zu hören (vgl. E. 3c/gg oben). Ebenso wenig zeigt der Berufungsführer auf, weshalb er zu dem unbestrittenermassen auf seinen Namen lautenden Depot nichts sagen können soll.

cc) Dispositivziffer 2 lit. c (gg und die Konti und Depot mit der Stammnummer mm bei der T.________ AG (Bank IV))

Gemäss den Ausführungen des Berufungsführers sei das T.________ AG (Bank IV)-Depot blockiert bzw. das Gericht habe dieses gestützt auf Art. 178 ZGB gesperrt (siehe auch KG-act. 1 N 53); der Inhalt des Schrankfaches sei bei der Staatsanwaltschaft und er habe keinen Zugang (KG-act. 1 N 71). Mit der Berufungsgegnerin (vgl. KG-act. 7 N 77) ist dem entgegenzuhalten, dass Sicherungsmass­nahmen kein Hindernis für die Erteilung der verlangten Auskünfte sind.

dd) Dispositivziffer 2 lit. d (Konti Nr. kk und Nr. jj bei der M.________ (Bank II)

Der Berufungsführer erklärt nicht näher, weshalb davon auszugehen sei, dass die Berufungsgegnerin alle Unterlagen von ihm erhalten und er keine Kenntnis mehr haben soll (vgl. KG-act. 1 N 72).

ee) Dispositivziffer 2 lit. e (Konto Nr. ii bei der AB.________ (Bank VI))

Der Berufungsführer führt nicht näher aus, weshalb er entgegen den vorderrichterlichen Erwägungen keine Kenntnisse über das fragliche Konto haben soll (KG-act. 1 N 73).

ff) Dispositivziffer 2 lit. f (Konto Nr. hh bei der AC.________ (Bank VII))

Der Berufungsführer trifft lediglich die Annahme, dass es sich hierbei um ein Gemeinschaftskonto handle. Er halte darüber keine Informationen mehr, sondern nur die Berufungsgegnerin (KG-act. 1 N 74). Die Berufungsgegnerin erklärte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, dass es sich um ein alleine auf den Berufungsführer lautendes Konto handle (vgl. Vi-act. 17 N 75 mit Verweis auf Vi-KB 103 und KG-act. 1 N 74). Hiergegen vermag der Berufungsführer nichts vorzubringen.

gg) Dispositivziffer 2 lit. g (AD.________ GmbH [ehemals AE.________ GmbH])

Der Berufungsführer verweist auf seine zu E. 5.2 des angefochtenen Teilurteils gemachten Vorbringen (KG-act. 1 N 75), in welchem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen unter E. 3c/pp verwiesen werden kann, wonach der Berufungsführer betreffend die AD.________ GmbH bzw. AE.________ GmbH weder den vorderrichterlich geschilderten Ablauf und insbesondere auch nicht die gescheiterten Versuche der Berufungsgegnerin zum Erhalt von Informationen bestreitet noch aufzeigt, weshalb der Vorderrichter ein Rechtsschutzinteresse trotzdem hätte verneinen müssen. Der Berufungsführer erklärt nicht, dass oder weshalb eine entsprechende Auskunftspflicht unter dem Titel von Art. 170 ZGB anders zu beurteilen wäre.

hh) Dispositivziffer 2 lit. h (Darlehen von Fr. 200’000.00 gegenüber AF.________ GmbH)

Der Berufungsführer hält lediglich fest, er könne hierzu nichts sagen

(KG-act. 1 N 76). Hiermit vermag er seiner Begründungspflicht ebenfalls nicht nachzukommen, zumal er ein Agieren als Frontmann nicht in Abrede stellt.

ii) Dispositivziffer 2 lit. i (Beteiligung des Berufungsführers AG.________ GmbH)

Mit dem allgemeinen Hinweis, dass das Unternehmen nach den Informationen seiner Partner nicht mehr aktiv sei, vermag der Berufungsführer seiner Auskunftspflicht nicht nachzukommen (KG-act. 1 N 77). Die Berufungsgegnerin verweist auf ihre begründete Scheidungsklage (Rz 87 inkl. Beilage 110), wonach 2000 Stammanteile an der AG.________ GmbH im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2014 – ohne Wertangabe – aufgeführt seien (KG-act. 7 N 82).

jj) Dispositivziffer 2 lit. j (Beteiligung des Berufungsführers am Projekt AU.________)

Auch an dieser Stelle vermag der Berufungsführer mit seinem Vorbringen, er gehe davon aus, dass das Unternehmen nicht mehr existiere

(KG-act. 1 N 78), seiner Auskunftspflicht nicht nachzukommen. Er begründet nicht, weshalb er sich nicht zur Finanzierung etc. äussern könnte.

kk) Dispositivziffer 2 lit. k (Schulden des Berufungsführers)

Der Berufungsführer verneint das Vorliegen von Schulden. Es gebe keinen Rechtsanspruch der Berufungsgegnerin auf Auskunft über seine vorehelichen Vermögensverhältnisse (KG-act. 1 N 79). Die Berufungsgegnerin bestreitet dies mit Nichtwissen und erachtet die Auskunftserteilung als erforderlich, um die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern (KG-act. 7 N 84). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 4c kann dem zugestimmt werden.

ll) Dispositivziffer 2 lit. l (undeklarierte Vermögenswerte des Berufungsführers in Liechtenstein, Thailand, USA und anderen Ländern)

Der Berufungsführer moniert einzig, im Gegensatz zur Berufungsgegnerin keine undeklarierten Vermögenswerte im Ausland zu haben (KG-act. 1 N 80). Die konkrete Anweisung steht insbesondere im Zusammenhang mit einem am 14. Dezember 2015 in Liechtenstein bezogenen Betrag von Fr. 99’855.80, zu welchem sich der Berufungsführer nicht äussert. Die Berufungsgegnerin erachtet als belegt, dass der Berufungsführer Vermögenswerte in Thailand, USA und Liechtenstein besessen habe und verweist auf ihre Ausführungen in der begründeten Scheidungsklage (Rz 95 ff.) und der Eingabe vom 31. Januar 2019 (Rz 157; KG-act. 7 N 85). Der Berufungsführer zeigt nicht auf, gestützt auf welche seiner Vorbringen oder Beweise der Vorderrichter ihn nicht zu einer entsprechenden Auskunftserteilung hätte verpflichten dürfen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die erstinstanzlichen Akten hiernach zu durchsuchen.

mm) Dispositivziffer 2 lit. m (aktuelles Einkommen und Vermögen des Berufungsführers inklusive Kryptowährungen betreffend [auf ihn oder von ihm beherrschte Unternehmen lautende] wertvolle Hausratsgegenstände, Fahrzeuge, Schiffe, Ballone etc.)

Laut Berufungsführer gibt es keine Rechtsgrundlage, die ihn verpflichte, der Berufungsgegnerin Auskünfte über seine sämtlichen aktuellen Vermögenswerte zu geben (KG-act. 1 N 81). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter E. 4c kann dem nicht gefolgt werden.

5.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 dem Berufungsführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in § 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00 (§ 11 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA). Die Berufungsant­wort umfasst 16 Seiten. Die Streitsache betrifft Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Beurteilung und Geltendmachung der wirtschaftlichen Scheidungsnebenfolgen und ist somit als wichtig sowie, auch wenn nicht als speziell schwierig, als besonders umfangreich einzustufen. In Anbetracht dieser Umstände ist die Entschädigung ermessensweise auf 3’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und das angefochtene Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2021 ist zu bestätigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom Kostenvorschuss von Fr. 5’000.00 bezogen. Der Restbetrag (Fr. 2’000.00) wird dem Berufungsführer zurückerstattet.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

ZK1 2022 11

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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4A_580/2015

4A_325/2022

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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 195 ZGBart. 195 CCart. 195 CC

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5A_438/2012

Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC

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Art. 193 ZPOart. 193 CPCart. 193 CPC

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Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

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4A_454/2019

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BGE 139 III 49ATF 139 III 49DTF 139 III 49

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

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Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

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5A_9/2015

5A_1022/2015

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BGE 144 III 298ATF 144 III 298DTF 144 III 298

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BGE 118 II 27ATF 118 II 27DTF 118 II 27

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§ 9 GebTRA

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