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Entscheid

ZK1 2022 12

Kammer

28. März 2023Deutsch34 min

A. Die C.________ AG und die A.________ AG schlossen am 19. September 2013 einen Verkaufsauftrag betreffend die damals im Eigentum der C.________ AG stehende 4.5-Zimmer-Attikawohnung an der E.________strasse xx in I.________ (nachfolgend: Wohnung) ab (Vi-KB 7 und 17). Die Parteien vereinbarten gemäss Ziffer 7 des Verkaufsauftrags ein Basishonorar von 1.75 % des Verkaufspreises exkl. Mehrwertsteuer. Mit E-Mail vom 7. April 2016 und Einschreiben vom 9. April 2016 kündigte J.________ von der C.________ AG den Verkaufsauftrag (Vi-BB 1) per sofort (Vi-BB 2). Am 23. Juni 2016 verkaufte die C.________ AG die Wohnung an K.________ und L.________ zu einem Preis von Fr. 2’845’000.00 (Vi-BB 13). Die C.________ AG blieb bis am 31. Oktober 2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Vi-KB 16 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 28. März 2023

ZK1 2022 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Mäklervertrag

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Dezember 2021, ZGO 2019 42);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die C.________ AG und die A.________ AG schlossen am 19. September 2013 einen Verkaufsauftrag betreffend die damals im Eigentum der C.________ AG stehende 4.5-Zimmer-Attikawohnung an der E.________strasse xx in I.________ (nachfolgend: Wohnung) ab (Vi-KB 7 und 17). Die Parteien vereinbarten gemäss Ziffer 7 des Verkaufsauftrags ein Basishonorar von 1.75 % des Verkaufspreises exkl. Mehrwertsteuer. Mit E-Mail vom 7. April 2016 und Einschreiben vom 9. April 2016 kündigte J.________ von der C.________ AG den Verkaufsauftrag (Vi-BB 1) per sofort (Vi-BB 2). Am 23. Juni 2016 verkaufte die C.________ AG die Wohnung an K.________ und L.________ zu einem Preis von Fr. 2’845’000.00 (Vi-BB 13). Die C.________ AG blieb bis am 31. Oktober 2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Vi-KB 16 f.).

Nach erster erfolgloser Betreibung (Vi-KB 20) leitete die A.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe vom 7. August 2018 gegen die C.________ AG erneut die Betreibung ein und forderte einen Betrag von Fr. 49’612.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Juni 2017, wogegen die C.________ AG am 8. August 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 21). Am 20. August 2019 verkauften K.________ und L.________ die Wohnung weiter (Vi-KB 22).

B. Mit Eingabe vom 25. November 2019 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ein (Vi-act. A/I):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1.75 % des Verkaufspreises der 4.5-Zimmer-Attikawohnung, E.________strasse xx (Grundstück-Nr. zz und ww, Gebäude-Nr. vv, Grundbuch Freienbach), mindestens CHF 49’612.50 (1.75 % von CHF 2’625’000.00 zzgl. 8 % MwSt.), evtl. wieviel, zzgl. Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2016 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 7. August 2018) sei aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 49’612.50, evtl. wieviel, zzgl. Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3. März 2020, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin (Vi-act. A/II).

Nach Durchführung des Verfahrens, in welchem am 7. Oktober 2021 eine Partei- und Zeugenbefragung stattfand, erkannte das Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 30. Dezember 2021 Folgendes:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5’000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 5’000.00 bezogen.

3.

Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9’500.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu bezahlen.

4.-5. [Rechtsmittel und Zufertigung.]

C. Dagegen erhob die Klägerin am 2. Februar 2022 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des vor­instanzlichen Urteils sei die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 53’770.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei das vor­instanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vor­instanz zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen zulasten der Beklagten (KG-act. 1).

Mit Berufungsant­wort vom 4. März 2022 stellte die Beklagte das Rechtsbegehren, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Die Vor­instanz gelangte zum Schluss, dass die Beklagte den zwischen ihr und der Klägerin am 19. September 2013 abgeschlossenen Verkaufsauftrag mit E-Mail vom 7. April 2016 gekündigt habe und die Kündigung tags darauf als zugestellt gelte, weshalb das Vertragsverhältnis am 8. April 2016 beendet worden sei (angef. Urteil, E. 2 S. 15), dass die Beklagte die Wohnung unstrittig nach Auflösung des Vertragsverhältnisses an die Eheleute K+L.________ veräussert habe, weshalb kein Anwendungsfall gemäss Ziffer 7 des Verkaufsauftrages vorliege, wonach die Provision während der Laufzeit der Vereinbarung in jedem Veräusserungsfall fällig werde, auch wenn die Vermittlung nicht über die Klägerin erfolgt sei (angef. Urteil, E. 3.1 S. 16), dass eine treuwidrige Kündigung nicht ersichtlich sei (angef. Urteil, E. 3.2 S. 16 f.), dass für den vorliegenden Fall, in dem der Verkaufsabschluss nach Beendigung des Mäklervertrags erfolgt sei, die Parteien keine Provisionsgarantie abgemacht hätten und dass sie nicht lediglich eine Nachweismäkelei, sondern Vermittlungsmäkelei vereinbart hätten (angef. Urteil, E. 4.2 f. S. 19-21).

Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen der Vor­instanz nicht (substanziiert) und stellt ebenso wenig deren Erwägungen in Abrede, wonach die Aussagen des Zeugen K.________ glaubhaft seien und vollumfänglich darauf abgestellt werden könne (angef. Urteil, E. 3.4 S. 17 f.; KG-act. 1, S. 3 N 2-3). Hingegen bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe bis und mit Duplik bewusst falsch behauptet, dass der Kaufvertrag (gemeint ist der Verkauf der Wohnung durch die Beklagte an K.________ und L.________) am 12. Oktober 2016 unterzeichnet worden sei. Erst als die Beklagte den entsprechenden Kaufvertrag habe edieren müssen, sei aufgeflogen, dass der betreffende Kaufvertrag am 23. Juni 2016 unterzeichnet (öffentlich beurkundet) worden sei (KG-act. 1, S. 3 N 1 f.). Damit nimmt die Klägerin offenbar Bezug auf E. 3.2 und 3.3 der angefochtenen Verfügung, legt aber nicht dar, was sie daraus ableitet. Die Beklagte bestreitet die Vorbringen der Klägerin und weist darauf hin, dass die Klägerin sie einzig in ein schlechtes Licht zu rücken versuche, da sie ihre Berufung anders begründe (KG-act. 7, S. 3 f. N 1.1.1 und 1.1.2). Letzteres trifft zu, da sich die Klägerin in ihrer Berufung ausdrücklich auf die beiden Punkte beschränkt, ob sie eine rechtsgenügende Vermittlungstätigkeit vorgenommen habe und ob zwischen dieser Tätigkeit und dem Verkauf der Wohnung an die Eheleute K+L.________ ein Kausalzusammenhang bestehe, wobei sie dabei bezüglich zweier Beweisofferten eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung resp. eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor­instanz geltend macht (KG-act. 1, S. 3 f. N 3).

Dispositiv

2. Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist indes nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die berufungsführende Partei muss in ihrer Rechtsschrift aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4; BGer, Urteil 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5; zum Ganzen einlässlich: Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36). Sie muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5). Diesen Begründungsanforderungen genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, diese bloss zu wiederholen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, Urteil 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3; BGer, Urteil 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1). Wenn der Vor­instanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; implizit Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 32).

3. Die Vor­instanz führte aus, die Klägerin habe gemäss ihren Angaben Projektpläne und Visualisierungen für die Wohnung erstellt, K.________ als Interessent der Beklagten gemeldet, diesem die Wohnung gezeigt und mit ihm ein ausführliches Verkaufsgespräch geführt. Unbestritten und durch den Zeugen K.________ bestätigt sei, dass die Klägerin die Pläne und Visualisierungen erstellt und F.________ (von der Klägerin) die Wohnungsbesichtigung durchgeführt habe. Die Klägerin habe keine genaueren Angaben über den Inhalt des mit K.________ geführten Verkaufsgesprächs oder der Verhandlungen, insbesondere zu welchem konkreten Preis die Klägerin dem Interessenten die Wohnung angeboten habe, gemacht. Die Klägerin erachte die Provision namentlich deshalb als verdient, weil sie die Kontaktdaten des späteren Käufers während des Bestehens der Vereinbarung an die Beklagte weitergeleitet habe, darüber hinaus mit dem Käufer in direktem Kontakt gestanden sei und ihn in seiner Entscheidbildung zu beeinflussen versucht habe. Dies reiche für die Annahme einer „Vermittlung“ im Rahmen einer Vermittlungsmäkelei nicht aus (angef. Urteil, E. 4.4 S. 21).

a) In der Berufungsschrift vom 2. Februar 2022 wiederholt die Klägerin unter dem Titel „rechtsgenügende Vermittlungstätigkeit der Klägerin“ im Wesentlichen den Sachverhalt, wie sie ihn bereits in der Klageschrift (Vi-act. A/I, S. 5-9 N 7-16) vortrug (KG-act. 1, S. 4-7 N 4-15), ohne auf die Stellen in der Klageschrift zu verweisen. Im Weiteren führt die Klägerin aus, was sie bereits im schriftlichen Schlussvortrag vom 6. Dezember 2021 (ab S. 6 ff.) darlegte. Die Eheleute K+L.________ hätten ihren Kaufentschluss gefasst, als es darum gegangen sei, dass ihre Tochter ab dem neuen Schuljahr im Sommer 2016 in der Deutschschweiz zur Schule gehen solle, was zwingend im Frühjahr 2016 habe erfolgen müssen. Daher sei unerlässlich, dass die Beklagte und die Ehegatten K+L.________ den ganzen Schriftverkehr zwischen ihnen in der Sache offenlegen würden, insbesondere den Verlauf des Kontakts, der später im Juni 2016 zum Kaufvertragsabschluss geführt habe (KG-act. 1, S. 8 N 16). Die Klägerin schliesst daraus sowie aus bestimmten Aussagen des Zeugen J.________ und dem Schreiben von G.________/H.________ vom 30. April 2016, dass die Behauptungen der Beklagten zu den Kündigungsgründen des Maklervertrags nicht stichhaltig seien (KG-act. 1, S. 8 f. N 17). Zusammenfassend hält die Klägerin fest, im Mai 2015 hätte noch eine Wohnungsbesichtigung mit den Eheleuten K+L.________ bzw. mit der Ehefrau von K.________ erfolgen müssen. Sodann wären sie bereit gewesen, sich konkrete Gedanken zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin sämtliche bis dahin erforderlichen Vermittlungsbemühungen vorgenommen habe, die nicht nur zur Vermittlung der späteren Käufer an die Beklagte, sondern auch deren Interesse an einem Kauf geweckt habe, das bis zum Kauf im Frühling 2016 nie erloschen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vor­instanz zum Schluss kommen könne, die Klägerin hätte keine ausreichenden Vermittlungsbemühungen nachgewiesen. Es fehle lediglich der Teil der Verkaufsverhandlungen, die aber nicht selten ohnehin von der Verkäuferschaft übernommen würden (KG-act. 1, S. 9 N 18).

Die Klägerin geht nicht hinreichend auf das angefochtene Urteil ein und unterlässt es, die vor­instanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht. Ebenso wenig zeigt sie anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse auf, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen und das angefochtene Urteil als fehlerhaft erachtet wird. Vielmehr belässt es die Klägerin dabei, die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu wiederholen. Sie legt nicht dar, ob und welche Tatsachen die Vor­instanz übersehen haben soll und weist nicht darauf hin, dass sie diese im vor­instanzlichen Verfahren bereits vorbrachte oder in den Akten enthalten waren. Damit erweist sich deren Begründung als ungenügend. Fehlt es hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Klägerin an einer hinreichenden Begründung, so ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Berufungsgericht kann bei fehlender oder ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; vgl. auch Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38). Falls hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Klägerin auf die Berufung einzutreten wäre, wäre Folgendes zu beachten:

b) In der Berufungsant­wort entgegnet die Beklagte auf das Vorbringen der Klägerin, diese habe ihre Vermittlungstätigkeit erstinstanzlich bis zuletzt nicht substanziiert (KG-act. 7, S. 4 N 1.1.3). Weiter weist sie unter anderem darauf hin, dass die Klägerin keine genaueren Angaben über den Inhalt des mit K.________ geführten Verkaufsgespräches oder der Verhandlungen gemacht habe. Es habe an den essentialia negotii gefehlt. Solche Verhandlungen hätte die Klägerin auch führen müssen. Die Klägerin habe den Verhandlungspreis nie genannt. Die anscheinend gezeigten Ausbaupläne seien später nicht umgesetzt worden. Der Ausbau sei gemäss den Plänen des Generalunternehmens erfolgt (KG-act. 7, S. 6 N 1.2.6 und S. 9 N 1.2.14). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge K.________ seinen Kaufentschluss zwingend im Frühjahr 2016 habe fassen müssen. Ausserdem seien die Ausführungen der Klägerin neu und nicht zu hören. Der klägerische Editionsantrag „Offenlegung des ganzen Schriftverkehrs zwischen der Beklagten und den Eheleuten K+L.________ in der Sache“ sei zu unbestimmt und deshalb unzulässig und sei überdies verspätet, weshalb die Klägerin damit nicht gehört werden könne (KG-act. 7, S. 7 f. N 1.2.12). Die Gründe für die Kündigung des Verkaufsauftrags seien gestützt auf die E-Mail vom 7. April 2016 erstellt und nicht nachweislich falsch. Aus dem Schreiben von G.________/H.________ vom 30. April 2016 gehe klar hervor, dass am 7. April 2016 offenbar die Verhandlungen schlussendlich gescheitert seien und die Beklagte von sich aus mit Schreiben vom 18. April 2016 nochmals versucht habe, die Wohnung mit einem neuen Vorschlag zu verkaufen (KG-act. 7, S. 8 f. N 1.2.13). Es werde bestritten, dass die Eheleute K+L.________ nach einer weiteren Besichtigung der Wohnung bereit gewesen seien, sich konkrete Gedanken zu machen, was immer darunter auch zu verstehen sei. Ebenso wenig treffe zu, dass die Klägerin das Interesse der Eheleute K+L.________ an einem Kauf geweckt habe. Gestützt auf das Beweisergebnis sei vom Gegenteil auszugehen. Die Klägerin habe nicht substanziiert, welche Leistungen sie erbracht habe, weshalb diesbezüglich auch keine Beweise abgenommen werden könnten (KG-act. 7, S. 9 N 1.2.14).

c) Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Die Vermittlungsmäkelei – diese ist vorliegend umstritten, weil eine blosse Nachweismäkelei nicht vereinbart wurde (vgl. E. 1 vorne) – setzt voraus, dass der Mäkler den Abschluss aktiv fördert z. B. durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhandlungen oder durch Redaktion des Vertrages. Die Beauftragung des Mäklers ist somit nicht auf die Rechtshandlung des Vertragsabschlusses gerichtet (Ammann, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 412 OR N 1).

d) aa) Die Klägerin bringt mit Verweis auf ihren schriftlichen Schlussvortrag vom 6. Dezember 2021 (ab S. 6 ff.) vor, J.________ von der Beklagten habe K.________ mit Informationen versehen und auf ein Ergebnis hin instruiert mit der Begründung, K.________ habe bei der Zeugenbefragung seinen Kaufentschluss auf ein Datum nach der angeblichen und bestrittenen Kündigung gesetzt, obwohl er gewusst habe, dass dies nicht Mitte 2016 habe sein können, weil damals der Vertrag bereits unterzeichnet gewesen sei und der Kaufentschluss früher hätte erfolgt sein müssen, als es darum gegangen sei, dass die Tochter ab dem neuen Schuljahr im Sommer 2016 in der Deutschschweiz zur Schule gehen solle (KG-act. 1, S. 8 N 16).

Dieses Vorbringen überzeugt nicht, wie die Beklagte ausführlich und zutreffend ausführt (KG-act. 7, S. 7 f. N 1.2.12). Die Befragung des Zeugen K.________ erfolgte am 6. Oktober 2021 und somit mehr als fünf Jahre nach den hier interessierenden Geschehnissen, weshalb es nicht erstaunt, dass er auf die Frage, wann er definitiv entschieden habe, eine Wohnung zu kaufen, keinen bestimmten Termin nannte, sondern erklärte, er würde sagen Mitte 2016 (Vi-act. D/10.2, S. 21 Frage 21). J.________ kontaktierte das Notariat und Grundbuchamt Höfe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Eheleute K+L.________ erstmals am 27. Mai 2016 (Vi-D12). Der Verkauf der Wohnung wurde am 23. Juni 2016 öffentlich beurkundet (Vi-BB 13). Somit musste der Kontakt zwischen K.________ und J.________ vor dem 27. Mai 2016 erfolgt sein, sodass eine Instruktion von K.________ durch J.________ unbewiesen bleibt, zumal die Formulierung „Mitte 2016“ nicht als ein bestimmtes Datum, sondern als Zeitraum aufzufassen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass K.________ im erwähnten Zeitraum über die Kündigung des Verkaufsauftrags vom 19. September 2013 (Vi-KB 7) durch die Beklagte vom 7. April 2016 informiert war, zumal er am 6. Oktober 2021 als Zeuge aussagte, nichts über diesen Verkaufsauftrag zu wissen (Vi-act. D/10.2, S. 19 Frage 4). Die Klägerin legt nicht nachvollziehbar dar, geschweige denn erbringt sie den Nachweis, dass die Eheleute K+L.________ ihren Kaufentschluss zwingend im Frühjahr 2016 fassen mussten, um ihrer Tochter zu ermöglichen, ab dem neuen Schuljahr im Sommer 2016 in der Deutschschweiz die Schule zu besuchen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, was der Zeitpunkt des Kaufentschlusses der Eheleute K+L.________ zur Klärung der Frage beitragen könnte, ob die Vermittlungstätigkeit der Klägerin rechtsgenügend war oder nicht. Vielmehr beschlägt der Zeitpunkt des Kaufentschlusses den Kausalzusammenhang zwischen der klägerischen Vermittlungstätigkeit und dem Verkauf der Wohnung an die Eheleute K+L.________ (vgl. dazu E. 4 hinten). Gleiches gilt für den klägerischen Editionsantrag „Offenlegung des ganzen Schriftverkehrs zwischen der Beklagten und den Eheleuten K+L.________ in der Sache“ (KG-act. 1, S. 8 N 16). Überdies äussert sich die Klägerin nicht zum Einwand der Beklagten in der Berufungsant­wort, wonach dieser Editionsantrag zu spät erfolgt sei (KG-act. 7, S. 8 Abs. 2 und S. 13 N 1.4.3). Die Klägerin legt nicht dar, in welcher Rechtsschrift sie erstinstanzlich einen solchen Antrag gestellt haben soll, weshalb sie vorliegend damit nicht zu hören ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob der klägerische Beweisantrag ungenügend umschrieben ist (vgl. dazu: Schmid, in: Spühler/Ten­chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 160 ZPO N 23 f.), wie die Beklagte einwendet (KG-act. 7, S. 8 Abs. 2). Die Klägerin ist somit mit ihrer Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor­instanz wegen unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung (KG-act. 1, S. 4 N 3 und S. 11 f. N 25) nicht zu hören.

bb) Die Vor­instanz führte aus, die Beklagte habe geltend gemacht, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin aufgelöst zu haben, weil sich mit G.________/H.________ weitere vielversprechende Interessenten zurückgezogen hätten. Dieses beklagtische Vorbringen treffe zu, wie aus der Korrespondenz zwischen F.________ von der Klägerin und J.________ von der Beklagten vom 6. und 7. April 2016 (Vi-BB 1) hervorgehe. Etwas anderes lasse sich ebenso wenig aus dem Schreiben vom 30. April 2016 (Vi-BB 5) ableiten, auch wenn offenbar J.________ noch einen letzten Versuch unternommen habe, den Verkauf doch noch mit den Interessenten G.________/H.________ abzuschliessen. Im Übrigen bedürfe die Kündigung keines besonderen Grundes, sondern könne grundsätzlich voraussetzungslos ausgeübt werden (angef. Urteil, E. 3.2 S. 16 f.).

Auch bezüglich dieser vor­instanzlichen Erwägungen wiederholt die Klägerin in der Berufungsschrift (KG-act. 1, S. 8 unten und S. 9 oben) im Wesentlichen erneut bloss ihre Ausführungen vor erster Instanz (vgl. Vi-act. D/16, S. 9 N 10.3), ohne anzugeben, auf welche vor­instanzliche Erwägung sie sich bezieht, und ohne sich mit der Argumentation der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Die Klägerin nimmt lediglich insoweit Bezug auf die vor­instanzliche Begründung, als sie vorbringt, zwar könne eine Kündigung selbstverständlich auch unbegründet erfolgen. Aber wenn eine Begründung herangezogen werde zum Nachweis, dass der Widerruf mit dem Käufer nichts zu tun habe, und diese Begründung nachweislich falsch sei, so sei im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst es als erforderlich betrachtet habe, mit falschen Begründungen und Zeugenaussagen eine Kündigung anderweitig zu begründen (KG-act. 1, S. 9 N 17).

J.________ sagte als Zeuge aus, er habe den Verkaufsauftrag vom 19. September 2013 gekündigt, nachdem fünf bis zehn Kaufinteressenten abgesagt hätten, wobei der letzte die Familie G.________ gewesen sei. Auf den diesbezüglichen ungefähren Zeitpunkt angesprochen, erklärte J.________, er wisse es nicht, aber es sei unmittelbar nach der Absage des letzten Interessenten (G.________) gewesen; er habe am gleichen Tag den Vertrag gekündet (Vi-act. D/10.2, S. 10 Fragen 22 und 24 sowie S. 18 Frage 85). Die Kündigung erfolgte per E-Mail vom 7. April 2016 (Vi-BB 1). Unbestritten und belegt ist gemäss Schreiben von G.________ und H.________ vom 30. April 2016, dass J.________ am 18. April 2016 versuchte, die Wohnung mit einem geänderten Vorschlag an G.________/H.________ zu verkaufen. Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass die Verhandlungen mit G.________/H.________ am Tag der Kündigung des Kaufauftrags vom 7. April 2016 offenbar gescheitert waren, weil F.________ von der Klägerin schon mit E-Mail vom 6. April 2016 J.________ mitteilte, dem Schreiben von Anwalt M.________ sei zu entnehmen, dass sich der Kaufinteressent G.________ nun zurückgezogen habe (Vi-BB 1), weshalb J.________ tags darauf den Verkaufsauftrag kündigte. Daher erweist sich die Schlussfolgerung der Vor­instanz als nachvollziehbar, wonach im Schreiben von J.________ vom 18. April 2016 ein letzter Versuch zu erblicken sei, den Verkauf mit einem neuen geänderten Vorschlag (Vi-BB 5, S. 2 unten) doch noch mit den Interessenten G.________/H.________ abzuschliessen. Die Zeugenaussagen von J.________ und die Begründung der Beklagten betreffend die Kündigung des Mäklerauftrags sind schlüssig und ergeben ein einheitliches Ganzes, das glaubhaft erscheint. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht stichhaltig.

cc) Die Vor­instanz legte dar, was die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung behauptet habe, was diesbezüglich erwiesen sei, weshalb die Klägerin die Provision als verdient erachte und was die Klägerin unterlassen habe. Sie schloss daraus, dass dies für die Annahme einer „Vermittlung“ im Rahmen einer Vermittlungsmäkelei nicht ausreiche (vgl. E. 3 Ingress vorne). Was die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt (vgl. E. 3a vorne), ohne anzugeben, auf welche Erwägungen der Vor­instanz sie sich bezieht, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin hielt selber fest, dass mit den Ehegatten K+L.________ (inkl. der Ehefrau von K.________) im Mai 2015 noch eine Wohnungsbesichtigung hätte erfolgen müssen. Ausserdem räumte die Klägerin ein, dass sie keine Verkaufsverhandlungen geführt habe (KG-act. 1, S. 9 N 18). Dass auch diese bzw. das Führen von Vertragsverhandlungen Gegenstand des Verkaufsauftrags vom 19. September 2013 (Vi-KB 7) bildete, ergibt sich aus Ziffer 6 des betreffenden Vertrags, worin die Dienstleistungen der Klägerin aufgeführt werden, unter dem Titel „Verkauf“ namentlich „Beratung / Vermittlung von Fremdfinanzierungslösungen“, „Abschlussverhandlungen“ sowie „Beratung bei der Ausarbeitung von Verträgen“. Zudem bestätigte F.________ von der Klägerin als Zeuge, wenn eine Reservation vorliege, würde der Verkaufsauftrag auch Vertragsverhandlungen umfassen (Vi-act. D/10.2, S. 2 Frage 9). Weshalb die Eheleute K+L.________ nach der nicht erfolgten weiteren Wohnungsbesichtigung im Mai 2015 bereit gewesen sein sollten, sich konkrete Gedanken zu machen, substanziiert die Klägerin nicht weiter und lässt sich auch nicht erschliessen. Es steht nicht fest, dass die Klägerin mit den von ihr vorgenommenen Vermittlungsbemühungen das Interesse der Eheleute K+L.________ an einem Kauf der Wohnung weckte, das bis zu deren Kauf nie erlosch und im Frühling 2016 „definitiv“ wurde. Vielmehr werden diese Behauptungen der Klägerin durch das Beweisergebnis widerlegt. K.________ sagte als Zeuge aus, dass er nach der letzten Wohnungsbesichtigung resp. im Mai 2015 an der Wohnung nicht mehr interessiert gewesen sei (Vi-act. D/10.2, S. 20 f. Fragen 12-15; vgl. dazu ausführlicher E. 4d hinten). Vermag die Klägerin eine dem Verkaufsauftrag genügende Vermittlungstätigkeit weder ausreichend zu substanziieren noch zu belegen, ist deren Klage abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.

4. Die Vor­instanz führte aus, selbst wenn die Tätigkeiten der Klägerin als ausreichendes „Vermitteln“ im Rahmen einer Vermittlungsmäkelei zu qualifizieren wäre, gelte die Provision nur dann als verdient, wenn sie für den später abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten K+L.________ kausal gewesen sei, zumal kein allgemeiner Verzicht auf diesen (psychologischen) Kausalzusammenhang vorliege (angef. Urteil, E. 4.4 S. 22 oben). Nach den Aussagen des Zeugen K.________ seien die Vertragsverhandlungen zwischen ihm und der Klägerin nach dem ersten Kontakt im Mai 2015 abgebrochen bzw. nicht mehr weiterverfolgt worden. Im Nachgang habe zwischen der Klägerin und K.________ kein Kontakt mehr stattgefunden. K.________ habe als Zeuge die Frage verneint, ob sein Interesse an der Wohnung nach diesem Kontakt mit F.________ von der Klägerin geweckt gewesen sei. Zum einen sei ihm der Kaufpreis wohl zu hoch gewesen. Zum anderen sei nicht klar gewesen, ob seine Ehefrau und Tochter mit ihm nach I.________ ziehen würden. Mitte 2016, so der Zeuge K.________, habe er mit der Beklagten resp. mit J.________ erneut Kontakt aufgenommen, weil bei ihm die persönlichen Gegebenheiten geändert hätten, da ein Umzug der ganzen Familie nach I.________ aktuell geworden sei. Er habe Herrn J.________ angetroffen und ihm sein Interesse an der Wohnung mitgeteilt. Dabei sei über den Kaufpreis gesprochen worden, den er akzeptiert habe. Auch sei er mit J.________ durch die Wohnung gegangen und habe mit ihm besprochen, welcher Raum sich wo befinde und in welcher Art auszubauen sei. Die Vor­instanz führte weiter aus, aufgrund der beim Notariat- und Grundbuchamt Höfe eingeholten Auskunft müsse die Kontaktaufnahme von K.________ mit der Beklagten vor dem 27. Mai 2016 erfolgt sein. Somit seien nach ca. einem Jahr die Vertragsverhandlungen wieder aufgenommen worden, wobei über den Kaufpreis und den Ausbau und somit über die essentialia gesprochen worden sei. Der Beweggrund für die Kontaktnahme durch K.________ sei neu gewesen, da seine Familie entschieden habe, gemeinsam nach I.________ zu ziehen bzw. diese bereits im Jahr 2015 bestandene Absicht sich erst im Jahr 2016 manifestiert und zum definitiven Interesse und schliesslich zum Kaufentschluss geführt habe. Daher gründe der Kauf der Wohnung durch die Eheleute K+L.________ im Juni 2016 auf neuen Vertragsverhandlungen, weshalb die Klägerin keinen wesentlichen Beitrag zum definitiven Kaufentschluss geleistet habe. Der Kausalzusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und dem Verkauf der Wohnung an die Eheleute K+L.________ sei zu verneinen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Provision und die Klage sei in diesem Punkt abzuweisen (angef. Urteil, E. 5.2 S. 23-25).

a) Die Klägerin bringt in der Berufungsschrift vom 2. Februar 2022 vor, J.________ habe mit E-Mail vom 9. Mai 2015 K.________ mitgeteilt, dass er viele Interessenten habe und darum mit dem Bau fortfahre. Einzig dieser Druck habe zur Ant­wort von K.________ geführt, dass er so schnell nicht bereit sein könne resp. sie den engen Zeitplan der Beklagten nicht würden erfüllen können. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Ehegatten K+L.________ nach der Wohnungsbesichtigung nicht bereit gewesen seien, den Prozess fortzuführen. Ohne diese unnötige Handlung von J.________ hätten die Eheleute K+L.________ die Wohnung gemeinsam besichtigt und sich sodann entscheiden müssen, bis wann sie ein konkretes Angebot hätten einreichen können (KG-act. 1, S. 10 N 18). Die Verhandlungen seien weder unterbrochen worden noch hätte ein komplett neues Gespräch stattgefunden. Einzige Bedingung sei gewesen, dass sich die Familie K+L.________ entschliesse, die Tochter in der Deutschschweiz zur Schule gehen zu lassen, was sich aus den Aussagen des Zeugen K.________ zu den Fragen 16, 20, 22, 23 und 25 ergebe (KG-act. 1, S. 10 f. N 19). Lediglich die bereits 2015 bestehende Bedingung für einen Kauf der Wohnung – der Schulwechsel der Tochter – habe sich inzwischen im 2016 realisiert. Andere Kriterien, die nicht schon im Mai 2015 mass­geblich gewesen seien, seien nicht dazugekommen (KG-act. 1, S. 11 N 20). Weil die wesentlichen Elemente klar gewesen seien, hätten die Beklagte und die Eheleute K+L.________ auch keine eigentlichen Verhandlungen mehr führen müssen. Deswegen könne der Kausalzusammenhang nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (KG-act. 1, S. 11 N 21 f.).

Die Beklagte entgegnet, die Klägerin habe den Kausalzusammenhang zwischen ihrer Vermittlungstätigkeit und dem Verkauf der Wohnung an die Eheleute K+L.________ erstinstanzlich bis zuletzt nicht substanziiert (KG-act. 7, S. 4 N 1.1.3). Die Beklagte bestreitet die Vorbringen der Klägerin und legt dar, dass sich die Klägerin grundsätzlich nicht detailliert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetze, die Behauptungen der Klägerin dem Beweisverfahren widersprächen oder neu seien und die Klägerin damit nicht zu hören sei (KG-act. 7, S. 9-12 N 1.3).

b) Erneut bezeichnet die Klägerin die von ihr angefochtenen vor­instanzlichen Erwägungen nicht. Wiederum zeigt sie nicht anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse auf, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten liessen und das angefochtene Urteil als fehlerhaft erachtet werde. Stattdessen begnügt sich die Klägerin damit, die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu wiederholen. Sie legt nicht dar, ob und welche Tatsachen die Vor­instanz übersehen habe und weist nicht darauf hin, dass sie diese im vor­instanzlichen Verfahren in welcher Rechtsschrift an welcher Stelle bereits vorgebracht habe oder in den Akten enthalten gewesen seien, obwohl die Beklagte in der Berufungsant­wort immer wieder einwandte, die Behauptungen der Klägerin seien neu, weshalb sie damit nicht zu hören sei (KG-act. 7, S. 10 Abs. 2 und 3, S. 11 Abs. 3 und S. 12 Abs. 2). Somit erweist sich die Berufungsbegründung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Vermittlungstätigkeit der Klägerin und dem Verkauf der Wohnung an die Eheleute K+L.________ als ungenügend, weshalb diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. E. 3a vorne). Falls hinsichtlich dieses Kausalzusammenhangs auf die Vorbringen der Klägerin in der Berufung einzutreten wäre, wäre Folgendes zu berücksichtigen:

c) aa) Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt (Art. 413 Abs. 1 OR). Der Mäklerlohn ist geschuldet, wenn der im Mäklervertrag bezeichnete Hauptvertrag infolge der vertraglich vereinbarten Bemühungen des Mäklers abgeschlossen wurde (BGE 124 III 481 E. 3; BGer, Urteil 4C.268/2001 vom 12. November 2001 E. 2b/aa; Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 2). Der Vermittlungsmäkler muss beweisen, dass seine Vermittlung zum vertraglich definierten Erfolg führte (BGE 144 III 43 E. 3.1.1; BGer, Urteil 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.1.1), d.h. zwischen der Mäklertätigkeit und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer, Urteil 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.1.1). Der Vertragsabschluss muss nicht unmittelbare Folge der Mäklertätigkeit sein (Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 8); es genügt, wenn zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein psychologischer Zusammenhang besteht (BGE 84 II 542 E. 5; BGer, Urteil 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.1.1; Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 8). Ein solcher Zusammenhang kann auch bestehen, wenn zwischenzeitlich die Verhandlungen abgebrochen wurden (BGE 72 II 84 E. 2; BGer, Urteil 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.1.1). Es ist nicht erforderlich, dass der Mäkler bis zum Abschluss des Vertrages involviert war oder kein anderer Mäkler eingeschaltet wurde. In solchen Fällen ist der psychologische Zusammenhang lediglich dann nicht ausreichend, wenn die Tätigkeit des Mäklers zu keinem Resultat führte, die Verhandlungen definitiv abgebrochen wurden und der Verkaufsabschluss schliesslich auf einer ganz neuen Basis abgeschlossen wurde (BGer, Urteil 4A_59/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 72 II 84 E. 2 und BGer, Urteil 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018 E. 3.1; Ammann, a.a.O., Art. 413 OR N 8).

bb) Die Beklagte räumt zwar ein, dass J.________ mit E-Mail vom 9. Mai 2015 (Vi-KB 15) Druck auf K.________ ausübte. Doch habe nicht einzig dieser Druck K.________ zur Mitteilung bewogen, so schnell nicht bereit zu sein (KG-act. 7, S. 9 unten und S. 10 oben). Dies trifft zu. Der Zeuge K.________ sagte aus, dass er nach der letzten Wohnungsbesichtigung nicht wirklich an der Wohnung interessiert gewesen sei. Wahrscheinlich habe er den Preis als etwas zu hoch empfunden (Vi-act. D/10.2, S. 20 f. Fragen 12-14). Auf Vorlage von Vi-KB 15 erklärte K.________, mit der Formulierung in seiner E-Mail im Mai 2015, wonach sie zurzeit nicht bereit seien, solche Verpflichtungen einzugehen, sei gemeint, dass er nichts habe kaufen wollen, solange sie nicht sicher gewesen seien, dass auch seine damals in der Nähe von Fribourg lebende Ehefrau und Tochter nach I.________ kommen würden (Vi-act. D/10.2, S. 21 Fragen 15 f.). Der Zeuge spricht nicht von der Wohnung der Beklagten in I.________, sondern unbestimmt davon, nichts kaufen zu wollen. K.________ erklärte weiter, es sei nicht klar gewesen, ob überhaupt die ganze Familie umziehen würde (Vi-act. D/10.2, S. 21 Frage 18). Bis sie wieder entschieden hätten, umzuziehen und wieder an etwas interessiert gewesen seien, habe er nicht weiterverfolgt, ob die Wohnung an jemand anderen verkauft worden sei. Nach der E-Mail (im Mai 2015) sei der Kontakt abgebrochen. Erst als er Mitte 2016 (Beginn der Suche nach Schulen für die Tochter) entschieden habe, definitiv eine Wohnung kaufen zu wollen, habe er wieder Kontakt mit J.________ bzw. der Beklagten gehabt (Vi-act. D/10.2, S. 21 f. Fragen 17 sowie 19-24). Man sei sich ziemlich schnell über den Kaufpreis einig geworden. Weiter habe man über den Innenausbau verhandelt (Vi-act. D/10.2, S. 22 Fragen 26 f.). Er habe mit J.________ nicht über die Übernahme der Wohnung im Ist-Zustand gesprochen, sondern sie hätten über den Ausbau der Wohnung und die diesbezüglichen Kosten diskutiert (Vi-act. D/10.2, S. 24 Fragen 48 f.). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fanden zwischen J.________ und K.________ somit sehr wohl Verhandlungen statt über neue Kriterien, die im Mai 2015 noch nicht mass­geblich waren. Es kann keine Rede davon sein, dass sich im Mai 2016 gegenüber der Situation im Mai 2015 lediglich eine Bedingung für einen Kauf der Wohnung (Schulwechsel der Tochter) änderte und realisierte. Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Kontakt – Verkaufsverhandlungen wurden keine aufgenommen (vgl. E. 3d/cc vorne) – zwischen der Klägerin mit den Eheleuten K+L.________ im Mai 2015 nicht nur zwischenzeitlich, sondern definitiv abgebrochen wurde, die Tätigkeit der Klägerin zu keinem Resultat führte und der Verkaufsabschluss vom 23. Juni 2016 schliesslich auf einer ganz neuen Basis abgeschlossen wurde, ist der psychologische Zusammenhang zu verneinen. Der Klägerin gelingt der Beweis nicht, dass es ihre Vermittlung war, die zum vertraglich definierten Erfolg führte.

d) Die Vor­instanz sah von einer Einvernahme der von der Klägerin offerierten Zeugin N.________ ab mit der Begründung, es würden keine weiterführenden Kontakte oder Vermittlungstätigkeiten zwischen ihr und den Käufern K+L.________ im Einzelnen behauptet, sodass die Grundlage für eine Befragung fehle (angef. Urteil, E. 6 S. 6 unten und S. 7 oben).

aa) Die Klägerin rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und somit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor­instanz (KG-act. 1, S. 4 N 3). Sie bringt vor, die Befragung von Frau N.________ (Verweis auf N 10) könne ergeben, mit welcher Intensität und welchem Interesse seitens der Klägerin die Gespräche mit K.________ im Mai 2015 geführt worden seien (KG-act. 1, S. 11 N 24). In N 10 (KG-act. 1, S. 6) macht die Klägerin diverse Vorbringen hinsichtlich ihrer Kontakte zu den Eheleuten K+L.________ in der Zeit zwischen dem 29. April 2015 und dem 1. Mai 2015.

Die Beklagte wendet ein, die Klägerin nenne N.________ rund 20 Mal als Zeugin, ohne dabei klar zu behaupten, was sie aussagen solle. Es bleibe unklar, was die Klägerin damit beweisen wolle. Die neuen Behauptungen zu Interessen und Intensität fänden sich auch nicht in den Rechtsschriften. Zudem setze sich die Klägerin mit der vor­instanzlichen Begründung nicht auseinander, wonach es keine weiterführenden Kontakte und Vermittlungstätigkeiten zwischen dem Ehepaar K+L.________ und ihr gegeben hat (KG-act. 7, S. 13 N 1.4.2).

bb) Die Klägerin wiederholt in N 10 der Berufungsschrift (KG-act. 1, S. 6) grösstenteils wörtlich ihre Ausführungen in der Klageschrift (Vi-act. A/I, S. 7 f. N 14) ohne darzulegen, welche der von ihr behaupteten Tatsachen und weiterführenden Kontakte oder Vermittlungstätigkeiten zwischen ihr und den Käufern K+L.________ die Vor­instanz nicht berücksichtigt haben soll und inwiefern sich deshalb die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen würden und das angefochtene Urteil als fehlerhaft zu erachten sei. Die Begründung der Klägerin mit Bezug auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vor­instanz ist ungenügend, sodass diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. E. 3a vorne). Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die von ihr behaupteten Kontakte zu den Eheleuten K+L.________ in der Zeit zwischen dem 29. April 2015 und dem 1. Mai 2015 etwas am klaren Beweisergebnis (vgl. E. 4c/bb vorne) zu ändern vermöchten.

5. Zusammenfassend ist die Berufung im Haupt- und Eventualantrag (vgl. KG-act. 1, S. 2, Anträge Ziff. 1 und 2) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, zumal sie sich zur Abweisung ihres Eventualstandpunktes durch die Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, E. 5.3 S. 25) nicht äussert (vgl. KG-act. 1).

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 5’000.00 festzulegen (vgl. KG-act. 2). Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, weil die Beklagte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 53’770.50, sodass von einem Grundhonorar zwischen Fr. 1’650.00 bis Fr. 6’600.00 auszugehen ist (vgl. § 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze beträgt (§ 11 GebTRA). Die Streitsache kann nicht als besonders wichtig bezeichnet werden und ist ebenso wenig als schwierig aufzufassen. Der beklagtische Rechtsvertreter hatte eine Berufungsschrift von rund zwölf Seiten zu studieren (vgl. KG-act. 1) und nahm in einer über 13-seitigen Berufungsant­wort Stellung dazu (vgl. KG-act. 7). In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Entgegen dem Rechtsbegehren der Beklagten ist ihr eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, weil sie weder behauptet noch belegt, nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt zu sein (vgl. BGer, Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5);-

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Dezember 2021 bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 5’000.00 werden der Klägerin auferlegt und von deren geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe bezogen.

3. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 53’770.50.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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