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Entscheid

ZK1 2022 15

Kammer

27. Dezember 2024Deutsch116 min

A. Die Baxter S.r.l. (Klägerin) ist ein 1986 gegründetes italienisches Familienunternehmen, das Möbel aus dem Premiumsegment herstellt (act. 1, S. 11 f. N 28 und 30; KB 11, S. 1-3 und KB 13, S. 2; act. 10, S. 28 f. N 59 und 61). Die Baxter Group AG (Beklagte 1) wurde am 24. Dezember 2009 unter der Firma "H.________ AG" in I.________ gegründet und bezweckt den Betrieb eines Hotels und Restaurants sowie die Verwaltung und Bewirtschaftung von Immobilien. Am 27. Januar 2021 wurde die H.________ AG in "BAXTER Group AG" umfirmiert. D.________ (Beklagter 2) ist Inhaber sowie einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten 1 und zeichnet für diese mit Einzelunterschrift (act. 1, S. 26 N 55 f.; KB 93; act. 10, S. 38 N 84). Der Gesellschaftszweck der E.________ GmbH (Beklagte 3) umfasst die Beratung, Betreuung und Umsetzung innovativer Projekte im Immobilien- und Handelsbereich. Der Beklagte 2 ist deren einziger Gesellschafter (KB 3). Die Beklagte 3 ist Halterin der Domain-Namen baxterhotel.ch, baxter-group.ch und baxtergroup.ch (KB 98 und 99).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. Dezember 2024

ZK1 2022 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

Baxter S.r.l.,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. BAXTER Group AG,

2. D.________,

3. E.________ GmbH,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________,

betreffend

unlauteren Wettbewerb, Namensrecht, Markenrecht etc.

(Direktprozess);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Baxter S.r.l. (Klägerin) ist ein 1986 gegründetes italienisches Familienunternehmen, das Möbel aus dem Premiumsegment herstellt (act. 1, S. 11 f. N 28 und 30; KB 11, S. 1-3 und KB 13, S. 2; act. 10, S. 28 f. N 59 und 61). Die Baxter Group AG (Beklagte 1) wurde am 24. Dezember 2009 unter der Firma "H.________ AG" in I.________ gegründet und bezweckt den Betrieb eines Hotels und Restaurants sowie die Verwaltung und Bewirtschaftung von Immobilien. Am 27. Januar 2021 wurde die H.________ AG in "BAXTER Group AG" umfirmiert. D.________ (Beklagter 2) ist Inhaber sowie einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten 1 und zeichnet für diese mit Einzelunterschrift (act. 1, S. 26 N 55 f.; KB 93; act. 10, S. 38 N 84). Der Gesellschaftszweck der E.________ GmbH (Beklagte 3) umfasst die Beratung, Betreuung und Umsetzung innovativer Projekte im Immobilien- und Handelsbereich. Der Beklagte 2 ist deren einziger Gesellschafter (KB 3). Die Beklagte 3 ist Halterin der Domain-Namen baxterhotel.ch, baxter-group.ch und baxtergroup.ch (KB 98 und 99).

B. Mit Eingabe vom 4. März 2022 erhob die Klägerin gegen die Beklagten 1-3 Klage mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

1. Es sei der Beklagten 1 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und dem Beklagten 2 unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, in der Schweiz das Kennzeichen "Baxter" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden; es sei der Beklagten 1 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB insbesondere zu verbieten,

a) für den bisher "H.________" genannten Hotelbetrieb an der J.________strasse zz in I.________ die Marke "Baxter" und/oder die Kennzeichen "Baxter Hotel" und/oder "New Baxter Hotel" zu verwenden;

b) die Domainnamen “baxterhotel.ch” und/oder “baxter-hotel.ch” für den Betrieb eines Hotels in der Schweiz zu verwenden;

c) in der Schweiz das Kennzeichen "BAXTER Group" für den Betrieb von Hotels zu verwenden.

Erwägungen

2.

Es sei die Schweizer Marke Nr. 755579 "Baxter" des Beklagten 2 in Klasse 43 zu löschen.

3.

Es sei der Beklagten 3 unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, in der Schweiz die Domainnamen “baxterhotel.ch”, “baxter-hotel.ch”, “baxtergroup.ch” und/oder “baxter-group.ch” für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden oder verwenden zu lassen.

4.

Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Gericht zu Handen der Klägerin (innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils zu den Rechtsbegehren 1 und 3) vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung) betreffend den Gewinn, welcher durch die Verwendung der Marke "Baxter" resp. der der Kennzeichen "Baxter Hotel", "New Baxter Hotel" und/oder "BAXTER Group" sowie unter Verwendung der Domainnamen 3 “baxterhotel.ch” und/oder “baxter-hotel.ch” gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 von den Beklagten erzielt worden ist, insbesondere betreffend ihre Umsätze, ihre Lizenzeinnahmen, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Geschäftserlös, sowie den daraus von ihr errechneten Gewinn; die Beklagten seien insbesondere zu verpflichten, sämtliche Unterlagen einzureichen, auf welche im Rahmen der geforderten Rechnungslegung Bezug genommen wird.

5.

Die Beklagten seien zu verpflichten, nach Mass­gabe des Beweisergebnisses bzw. nach Mass­gabe der Auskunftserteilung und Rechnungslegung und nach Wahl der Klägerin sowie nach deren Bezifferung der Forderung Schadenersatz im Betrag von mindestens CHF 50’000 zu bezahlen oder den Gewinn von mindestens CHF 50’000 herauszugeben.

6.

Es sei den Beklagten eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung der Anordnungen gemäss Ziff. 1 und 3 aufzuerlegen.

7.

Es sei das Urteil den Hotelgästen der Beklagten 1 seit 1. Februar 2021 mitzuteilen und es sei das Urteil zu veröffentlichen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin Folgendes:

Es sei das Schadensbeweis- und Rechnungslegungs-/Auskunftsverfahren bis zum Entscheid in der Sache betreffend Rechtsverletzung gemäss Rechtsbegehren 1-3 zu sistieren.

Es sei zuerst ein Teilurteil zu fällen über die Rechtsbegehren 1-3 und nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils ein weiteres Teilurteil über das Rechtsbegehren 4.

Am 14. Juli 2022 reichten die Beklagten die Klageant­wort ein mit den Anträgen, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne, und das Verfahren sei vorerst auf die Rechtsbegehren 1-3 der Klage zu beschränken (act. 10, S. 5 und S. 66 N 171). Im Weiteren führten sie aus, der Kostenantrag entspreche der üblichen Regelung (act. 10, S. 67 N 172).

Am 15. November 2022 fand eine Instruktionsverhandlung statt, den Vergleichsgesprächen war jedoch kein Erfolg beschieden (act. 14). Nach Einreichung der Replik vom 20. April 2023 und Duplik vom 18. September 2023 (act. 20 und 28) wurde am 9. April 2024 die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 31 und 38);-

in Erwägung:

1.

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt immer ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat (BGE 141 III 294 E. 4; BGer Urteil 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.1). Die Klägerin hat Sitz in Italien und die (Wohn-)Sitze der Beklagten liegen in der Schweiz, sodass ein internationaler Sachverhalt besteht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b regelt das IPRG im internationalen Verhältnis die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und das anzuwendende Recht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten haben ihren Sitz in LugÜ-Vertragsstaaten, weshalb vorliegend dieses Übereinkommen zur Anwendung gelangt (Art. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2). Weil die Beklagten ihre (Wohn-)Sitze in der Schweiz haben und, in Bezug auf das Markenrecht, es um eine Klage geht, welche die Eintragung einer Marke zum Gegenstand hat, sind die schweizerischen Gerichte international zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ und, für den Anspruch aus Markenrecht, Art. 22 Ziff. 4 LugÜ, vgl. HGer ZH, HG230108-O, Urteil vom 19. Januar 2024, E. 1.2.1).

Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten sowie die Verletzung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der Beklagten zuständig (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG). Dasselbe gilt für lauterkeitsrechtliche Ansprüche sowie für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen, worunter auch der Namensschutz fällt (Art. 129 Abs. 1 IPRG; Rodriguez/Krüsi/Umricht, in: Groli­mund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 129 IPRG N 5, 6 und 24). Der Beklagte 2 wohnt in K.________ und die Beklagte 3 hat ihren Sitz in K.________ (KB 2 und 3). Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in I.________. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dem IPRG verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig (Art. 8a Abs. 1 IPRG). Der Begriff der Streitgenossenschaft wird im IPRG nicht definiert, entspricht aber demjenigen von Art. 70 f. ZPO (Droese, in: Groli­mund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], a.a.O., Art. 8a IPRG N 7). Entsprechend setzt auch Art. 8a Abs. 1 IPRG einen hinreichenden Konnex zwischen den verschiedenen Ansprüchen voraus. Für Art. 71 Abs. 1 ZPO lässt das Bundesgericht genügen, dass die eingeklagten Ansprüche lediglich alternativ auf gleichartigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen. Die erforderliche Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint (Droese, a.a.O., Art. 8a IPRG N 8 m.H. auf BGE 142 III 581 E. 2.1 und 145 III 460 E. 4.2.3). Dieses Erfordernis ist, wie das zweite, die gleiche Verfahrensart für die einzelnen Klagen (Droese, a.a.O., Art. 8a IPRG N 10), vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Bilden die drei Beklagten somit eine einfache Streitgenossenschaft, gilt die örtliche Zuständigkeit des Kantons Schwyz auch für die Beklagte 1.

Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist das nationale Zivilprozessrecht mass­gebend (lex fori; HGer ZH, HG200057-O, Urteil und Beschluss vom 18. Januar 2022, E. 1.2 i.f.; vgl. BGE 141 III 294 E. 4). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO werden Klagen aus Markenrecht und UWG, letztere bei einem Streitwert von über Fr. 30’000.00, von einer einzigen kantonalen Instanz behandelt, im Kanton Schwyz vom Kantonsgericht (§ 12 Abs. 2 JG i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR). Die Klägerin beziffert den Streitwert vorläufig mit Fr. 250’000.00 (act. 1, S. 9 N 19). Das Gericht hat den Streitwert abzuschätzen und von Amtes wegen festzulegen, wenn die Angaben der Parteien über den Streitwert offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 91 ZPO N 6; Rüetschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Vorbemerkungen zu Art. 9-13a UWG N 84). Es hat nur einzugreifen, wenn die Parteien einen zu tiefen oder zu hohen Streitwert in der Absicht vereinbarten, die sachliche Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO zu umgehen oder zu begründen (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 9-13a UWG N 84). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil bei der Bestimmung des Streitwerts in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, auf in der Praxis verwendete Erfahrungswerte abgestellt werden kann, nach denen der Streitwert zwischen Fr. 50’000.00 und Fr. 100’000.00 liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht (BGE 133 III 490 E. 3.3; BGer Urteil 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.3.2). Die Beklagten haben keine Einwendungen gegen den Streitwert (act. 10, S. 5 N 4) und dieser erscheint nach dem Gesagten ebenso wenig offensichtlich falsch, weshalb er auf CHF 250’000.00 festzusetzen ist.

Neben der Verletzung des Markenrechts und UWG macht die Klägerin Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB), Namensrecht (Art. 29 ZGB), unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR), Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR) und ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) geltend. Werden in einer Klage wie vorliegend nicht nur lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich aus dem gleichen Lebensvorgang andere Ansprüche eingeklagt, liegt ein Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor (Urteil ZK1 2023 40 des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. September 2024 E. 2d m.H. auf Beschluss ZK1 2018 17 des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juni 2020 E. 1 = CAN 4/2020 Nr. 61; Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor Art. 9–13a UWG N 15; Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, Vor Art. 9-13a UWG N 49). Diese ist – im Vergleich zur objektiven Klagenhäufung (Art. 8a IPRG) – im IPRG nicht besonders geregelt. Bestehen keine Sondervorschriften im IPRG, gelangen (auch) in internationalen Sachverhalten die allgemeinen Vorschriften des Zivilprozessrechts zur Anwendung (Art. 2 ZPO), namentlich in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit (Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 IPRG N 49). Wegen der Rechtshängigkeitssperre resp. der Rechtskraftwirkung (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO) sowie aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen („iura novit curia“, Art. 57 ZPO) ist es bei Vorliegen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) ausgeschlossen, dass unterschiedliche Gerichte für die verschiedenen Ansprüche zuständig sind. Die – somit zwingende – Kompetenzattraktion muss in diesem Fall aufgrund der vom Gesetzgeber mit dem Institut des Direktprozesses verfolgten Ziele der Spezialisierung und Prozessbeschleunigung bei der einzigen kantonalen Instanz eintreten (Urteil ZK1 2023 40 des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. September 2024 E. 2d m.H. auf Beschluss ZK1 2018 17 des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juni 2020 E. 1 = CAN 4/2020 Nr. 61 sowie dortige Bemerkungen). Das Kantonsgericht ist somit für sämtliche geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig. Die Beklagten bestreiten die Zuständigkeit des Kantonsgerichts denn auch nicht (act. 10, S. 5 N 3).

Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen, worunter auch der Namensschutz fällt, unterliegen bei einer fehlenden Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (Art. 133 Abs. 2 IPRG; Rodriguez/Krüsi/Umricht, a.a.O., Art. 129 IPRG N 6). Die Klägerin macht eine Verletzung ihrer schweizerischen Marken geltend. Die angebliche Verletzung des Lauterkeitsrechts durch den Betrieb des Hotels in der Schweiz und durch die Internetauftritte mit den Top-Level-Domainnamen ".ch", die also insbesondere den Schweizer Markt bewerben, hat Auswirkungen auf den schweizerischen Markt. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten die Persönlichkeitsverletzung in der Schweiz begingen. Daher ist auf den vorliegenden Rechtsstreit schweizerisches Recht anwendbar, was unbestritten ist (act. 1, S. 9 N 18; act. 10, S. 5).

2.

Die Klägerin beantragt die Löschung der Schweizer Marke Nr. 755579 "Baxter" des Beklagten 2 in der Klasse 43. Im Weiteren stellt sie die Rechtsbegehren, es sei den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, in der Schweiz das Kennzeichen "Baxter" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden und es sei der Beklagten 3 zu verbieten, in der Schweiz die Domainnamen "baxterhotel.ch", "baxter-hotel.ch", "baxtergroup.ch" und/oder "baxter-group.ch" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Klägerin beruft sich auf die markenrechtlichen Ansprüche nach Art. 3, Art. 13 und Art. 55 MSchG i.V.m. Art. 6bis PVÜ, den Schutz aus UWG (Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. e sowie Art. 2 UWG) sowie auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 28 ZGB und des Namenrechts nach Art. 29 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 8 PVÜ und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

3.

Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten mit ihrer Marke eine unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr zu ihrer Marke geschaffen. Auch liege eine ausreichende Branchennähe bzw. eine markenrechtliche Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen vor (act. 1, S. 53-55 N 139 ff.). Die Beklagten entgegnen, soweit ersichtlich stütze sich die Klägerin auf keine registrierte Marke. Zudem seien Möbel und Hoteldienstleistungen nicht gleichartig (act. 10, S. 55-58 N 145 ff.).

a) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist (Art. 13 Abs. 2 MSchG). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese (Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG), mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG) oder einer älteren Marke ähnlich und für gleich oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Als ältere Marken gelten hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz geniessen (Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG), oder Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Abs. 1 fallenden Zeichens im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG). Weil ein internationaler Sachverhalt vorliegt und die Klägerin Schutz für eine ausländische Marke beansprucht, ist Art. 6bis PVÜ anwendbar (BGE 130 III 267 E. 4.2). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung verpflichten sich die Verbandsländer von Amtes wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik‑ oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.

b) Der Beklagte 2 liess die Marke "Baxter" am 11. November 2020 unter anderem in der Klasse 43 (Betrieb von Hotels, Restaurants und Cafés…) in der Schweiz hinterlegen, worauf die Marke am 25. November 2020 im betreffenden Markenregister eingetragen wurde (act. 1/2, S. 1 f.). Zu diesem Zeitpunkt war die Marke der Klägerin in zahlreichen Ländern ausserhalb der Schweiz eingetragen (KG-act. 1/156-190). Ein Eintrag im Markenregister der Schweiz wird weder von der Klägerin geltend gemacht noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich. Die Klägerin kann deshalb nur Markenschutz erlangen, wenn ihre Marke in der Schweiz notorisch bekannt (Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG i.V.m. Art. 6bis PVÜ) oder i.S.v. Art. 15 MSchG berühmt ist.

c) Damit eine Marke als notorisch bekannt zu beurteilen ist, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Städeli/‌Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. A. 2017, Art. 3 MSchG N 182-196; Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. A. 2017, Art. 3 MSchG N 372-391). Unter anderem ist erforderlich, dass das Zeichen in einem der mass­gebenden Verkehrskreise (Endabnehmer, Händler, Hersteller von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen) in der Schweiz als Marke für damit gekennzeichnete Waren und/oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist (BGE 130 III 267 E. 4.7.1 f.; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 190 f.; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 360 und 379 f.). Diese müssen das Zeichen einem bestimmten, wenn auch nicht namentlich bekannten, Markeninhaber zuordnen, d.h. es muss von diesen als Herkunfts- und Individualzeichen verstanden werden. Die ausländische Marke muss in der Schweiz nicht nur bekannt sein, sondern über eine gesteigerte, offenkundige Bekanntheit verfügen, die sicher und dauerhaft ist (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 f.; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 192; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 353, 381 und 384). Das Bundesgericht lehnt es ab, einen festen Prozentsatz der Kenntnis im mass­gebenden Verkehrskreis festzusetzen, ab dem von einer notorischen Bekanntheit auszugehen ist, weil alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, weshalb ebenfalls qualitative, wenn auch nicht prestigemässige Kriterien miteinzubeziehen sind, wie der Marktanteil des Produkts, die Intensität der Marktdurchdringung, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung oder der Umfang der in die Vermarktung getätigten Investitionen. Insbesondere sind die gegensätzlichen Interessen des Zeicheninhabers, der Konkurrenten, der Usurpatoren und der Abnehmer in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, was nach einer flexiblen Handhabung des quantitativen Kriteriums ruft. Als Richtwert nennt das Bundesgericht gleichwohl eine Bekanntheit im mass­gebenden Verkehrskreis von über 50 %, wobei tiefere Werte nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls genügen sollen (BGE 130 III 267 E. 4.7.3; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 193 f.; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 385 f.). Mit Verweis auf Marbach hält Joller den Richtwert von 50 % als tief; diese Angabe könne sich nur auf Letztabnehmer beziehen. Notorische Bekanntheit sei bei Händlern bei einer Bekanntheit von weniger als 80 % kaum zu rechtfertigen (Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 388 m.H.). Die notorische Bekanntheit stellt eine Rechtsfrage dar, die aber auf Tatsachen gründet, die einem Beweis zugänglich sind. Die Notorietät eines Zeichens ist nur ausnahmsweise gerichtsnotorisch (wie z.B. Médecins sans frontières) und muss in diesem Fall nicht bewiesen werden. In allen anderen Fällen muss diejenige Partei die Notorietät beweisen, die sich auf ein notorisches Zeichen stützt, wobei Glaubhaftmachung genügt. Ein Beweis kann entweder direkt über eine entsprechende Meinungsumfrage (Demoskopie) oder indirekt mittels Dokumenten, die umfangreiche Verkäufe und/oder intensive Werbung belegen, nachgewiesen werden (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 197-199 m.H.; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 362 f. und 389 m.H.). Können keine derartigen Unterlagen beigebracht werden, spricht dies gegen die notorische Bekanntheit der betreffenden Marke (Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 389 m.H.). Grundsätzlich spricht der Ausnahmecharakter von Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG dafür, Abweichungen vom Eintragungsprinzip nur mit Zurückhaltung zuzulassen (BGE 130 III 267 E. 4.7.3.).

d) Die Klägerin behauptet unter dem Titel "Verletzung des Markenrechts durch die Beklagten", bei der Marke "Baxter" sei in der Schweiz im Bereich von Dienstleistungen in der Klasse 43 (Betrieb eines Hotels, einer Bar oder eines Restaurants) von einer notorisch bekannten Marke auszugehen. Insbesondere die relevanten Verkehrskreise der Hotellerie, die von der Klägerin mit den exklusiven Baxter-Design-Möbeln ausgestattet seien, würden das Qualitätslabel der Baxter-Hotels kennen (act. 1, S. 54 N 145). Unter dem Titel der Bekanntheit der Marke "Baxter" bringt die Klägerin vor, die Marke "Baxter" habe im Jahr 2016 allgemein im Bereich von Design-Produkten Platz 18 von 100 erwähnten italienischen Unternehmen belegt, was die erhöhte Bekanntheit der Marke "Baxter" in der Schweiz und im Ausland unterstreiche (act. 1, S. 23 N 51; vgl. auch act. 1, S. 43 N 97).

aa) Zur Bestimmung der Verkehrskreise ist auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke abzustellen, aufgrund welcher Grundlage die mass­geblichen Produkte normativ objektiviert zu definieren sind. Daher sind die tatsächliche Positionierung der Waren am Markt und damit einhergehende Marketingentscheide zu Qualität, Preis oder Verkaufsgebiet hier nicht relevant. Ist eine Marke für Uhren eingetragen, ist markenrechtlich ohne Belang, ob hochwertige Luxusuhren oder Billiguhren angeboten werden. Auszugehen ist von den aktuellen und potenziellen Abnehmern der Waren und Dienstleistungen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 162 f.; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 51 f. m.H). Vorliegend besteht kein Markeneintrag der Klägerin in der Schweiz, sondern in (zahlreichen) anderen Ländern (vgl. E. 3b vorne). Fraglich ist, ob deshalb auf die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse im Ausland abzustellen ist. Wie es sich darum verhält, kann jedoch offenbleiben, weil im Wesentlichen der Betrieb von Hotels, Restaurants und Cafés Prozessgegenstand bildet (Klasse Nr. 43) und sowohl die Beklagte 2 als auch die Klägerin die Marke "Baxter" in der Klasse 43 hinterlegen liessen (vgl. E. 3b vorne; act. 1/164 und 1/175-1/177). Daher ist der durchschnittliche aktuelle und potenzielle Abnehmer mass­gebend, der in der Schweiz die Dienstleistung von Hotels, Restaurants und Cafés in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob diese der untersten Klasse oder der Luxusklasse angehören. Demzufolge sind die von der Klägerin aufgeführten Verkehrskreise (Designmöbel-Liebhaber, Schweizer Händler von Designmöbeln, Inhaber und Geschäftsführer von Hotelbetrieben, für das Interior, das Design und die Ausstattung von Hotels verant­wortliche Personen; vgl. act. 1, S. 24-26 N 52-54 und S. 31 f.) inkl. der diesbezüglichen Beweisofferten (act. 1/79-1/92) nicht mass­gebend. Der weitere von der Klägerin offerierte Bericht ("Trend Analysis für die Top 100 Italian Brands" vom 27. März 2017, act. 1/78) sowie die Artikel über die Klägerin und die Baxter-Design-Möbeln in internationalen Publikationen wie Elle Decoration, Vogue Living, Casa Vogue, Ad Architectural Digest, Wallpaper, Residence, Living, Interio + Design, Interni, Icon Design (vgl. act. 1, S. 25 f. N 54) sind an diesbezüglich interessierte Personen gerichtet und betreffen somit ebenso wenig den relevanten Verkehrskreis. Sie sind daher nicht geeignet, die notorische Bekanntheit der klägerischen Marke "Baxter" zu beweisen. Die Klägerin beruft sich zur Messung der Bekanntheit der Marke "Baxter" in der Schweiz auch auf das eingereichte demoskopische Gutachten von L.________ vom 24. Januar 2023 und sachverständige Zeugen (act. 20, S. 36-44 N 59-68 und S. 130 N 149; act. 20/194 f.). Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten, das im Zivilprozess kein Beweismittel darstellt. Ihm kommt die Qualität einer blossen Parteibehauptung zu. Werden Parteigutachten von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen sie als reine Parteibehauptung diese allein nicht zu beweisen, können aber immerhin allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer Urteil 4A_86/2022 vom 8. April 2022 E. 3.2). Abgesehen davon gründet das Gutachten auf bestimmten, definierten und eingeschränkten Zielgruppen (Personen mit hohem sozioökonomischen Status und Liebhaber von hochwertigem Design/Mo­biliar, die in der Schweiz und in Italien ansässig sind) und die Zeugen werden in diesem Zusammenhang offeriert (act. 20, S. 37-43 N 62-67 und act. 20/194 f.). Daher sind diese Beweismittel zufolge der unmass­gebenden Verkehrskreise nicht geeignet, die notorische Bekanntheit der klägerischen Marke "Baxter" zu belegen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin eingereichten "Affidavits" und den entsprechenden Zeugenofferten, handelt es sich dabei doch um von der Klägerin ausgewählte Personen wie Architekten, Hoteliers, Händler von Baxter im In- und Ausland und Vertreter von Baxter auf dem Markt anderer Länder, wobei weniger als 50 Personen befragt wurden, die sich nicht zur Bekanntheit der Marke "Baxter" äussern, sondern zur Irreführung (vgl. act. 20, S. 46-68 N 72-81). Die weiter von der Klägerin ins Recht gelegten "Baxter Omnibus Befragungen 1 und 2" der M.________ AG von Januar 2023 (act. 20, S. 40-42 N 65 f.; vgl. E. 4b/cc und dd hinten) sind hinsichtlich der Bekanntheit der Marke "Baxter" nicht relevant, weil sie diesbezüglich nichts aussagen.

bb) Die Klägerin bezeichnet ihre Möbel als Designer-Möbel im Luxusbereich mit einer Preisspanne von rund Fr. 1’000.00 bis Fr. 20’000.00 (act. 20, S. 16 N 23). Sie bringt vor, mit der Marke "Baxter" in der Schweiz in den Jahren 2019 bis 2021 jährliche Premium-Möbel-Umsätze von nur rund Fr. 1’500’000.00 erzielt zu haben (act. 1, S. 23 N 48; act. 1/74), was die Beklagten überdies in Abrede stellen (act. 10, S. 8 N 12) und gemäss ihren von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen lediglich einem Anteil von 0.05 % des jährlichen schweizerischen Gesamtumsatzes mit Möbeln von 2.6 Milliarden Franken entspricht (act. 10, S. 8 N 12; act. 20, S. 134 N 150 f.; act. 28, S. 1 N 3), wobei darin auch die Möbelverkäufe von Privatpersonen und Unternehmen enthalten sind.

cc) Gestützt auf diese Erwägungen vermag die beweispflichtige Klägerin weder direkt mittels einer Demoskopie noch indirekt mittels Dokumenten oder anderer Beweismittel betreffend Verkäufe und/oder Werbung glaubhaft zu machen, dass die Marke "Baxter" bei dem relevanten Verkehrskreis (durchschnittlicher, aktueller und potenzieller Abnehmer, der in der Schweiz die Dienstleistung von Hotels, Restaurants und Cafés in Anspruch nimmt) über eine sichere und dauerhafte gesteigerte, offenkundige Bekanntheit verfügt und ihr somit notorische Bekanntheit zukommt. Umso weniger ist diese Marke berühmt i.S.v. Art. 15 MSchG, was die Klägerin denn auch nicht behauptet (act. 1 und 20). Liegt keine ältere Marke i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c MSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG vor, kann die Klägerin gestützt auf das Markenrecht weder der Beklagten 1 verbieten, das Kennzeichen "Baxter" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden, noch der Beklagten 3 unter diesem Titel untersagen, in der Schweiz die Domainnamen "baxterhotel.ch", "baxter-hotel.ch", "baxtergroup.ch" und/oder "baxter-group.ch" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden oder verwenden zu lassen. Ebenso wenig kann der Beklagte 2 markenrechtlich verpflichtet werden, die Schweizer Marke Nr. 755579 "Baxter" in der Klasse 43 zu löschen.

Dispositiv

e) Selbst wenn entgegen den vorangehenden Erwägungen eine ältere Marke i.S.v. Art. 3 Abs. 2 MSchG vorläge, müsste eine weitere Voraussetzung gegeben sein, damit die Klage gestützt auf das Markenschutzgesetz gutgeheissen werden könnte: Die Waren und Dienstleistungen müssten gleichartig sein. Dies ist nicht leichthin anzunehmen. Erforderlich ist, dass die Abnehmer die relevanten Waren und Dienstleistungen als ein einheitliches ökonomisches Angebot mit einer einheitlichen Wertschöpfungskette wahrnehmen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn es marktüblich ist, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen angeboten werden, wie dies etwa beim Betrieb eines Cafés durch die Hersteller von Konditoreierzeugnissen der Fall ist (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 148 m.H.; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 336 m.H.). Konditoreien und Bäckereien stellen ihre Confiserie- und Backwaren üblicherweise in ihrem Geschäft her und verkaufen sie direkt, da viele ihrer Produkte leicht verderblich sind. Der Betrieb eines angegliederten Kaffeehauses liegt damit auf der Hand und wird von den Endabnehmern als marktlogische Folge der Herstellung und des Verkaufs von Confiserie- und Backwaren wahrgenommen (Urteil B-256/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021 E. 4.4). Es stellt sich deshalb immer die Frage, ob das eine Angebot als die marktlogische Folge des anderen wahrgenommen wird oder wenigstens das marktübliche Dienstleistungsangebot im Zusammenhang mit diesen Waren darstellt (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 148 m.H.; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 336 m.H.). Insbesondere nicht ausreichend ist die blosse Möglichkeit, als Hilfsmittel für eine Ware oder Dienstleistung verwendet zu werden (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 148 m.H.). Es ist daher notwendig, dass sowohl die Waren als auch die Dienstleistungen üblicherweise selbständig gegenüber Dritten angeboten werden (Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 336 m.H.). Die Gleichartigkeit wird ebenso bejaht, wenn ein Produkt zur Erbringung einer Dienstleistung unbedingt erforderlich ist und deshalb ein sehr naher sachlicher Zusammenhang besteht wie z.B. Kosmetikprodukte für den Betrieb eines Schönheitssalons (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 MSchG N 149 m.H.). Keine marktübliche Verknüpfung besteht zwischen alkoholischen Getränken und der Bewirtung von Gästen, weil Letztere in der Regel nicht die Anbieter von alkoholischen Getränken erbringen (Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 339 m.H.). Gleich verhält es sich etwa bei Herstellern getrockneter Teigwaren, die ihre Produkte in der Regel über Grosshändler, Supermärkte und allenfalls über Feinkostläden absetzen. Die meisten von ihnen bieten ihre Produkte dem Endkonsumenten nicht in Form von Verpflegungsdienstleistungen an. So betreiben beispielsweise die beiden grossen Schweizer Teigwarenhersteller "N.________ AG" und "O.________ AG" zwar Fabrikläden, jedoch werden dort getrocknete und verpackte Teigwaren als Geschenke und nicht etwa in Form von Verpflegungsdienstleistungen angeboten. Die Herstellung und der Verkauf an den Detailhandel bilden demnach den Hauptabsatzmarkt von Herstellern getrockneter Teigwaren. Ein Angebot im Rahmen eines betriebsnahen Restaurationsbetriebs findet demgegenüber üblicherweise nicht statt. Getrocknete Teigwaren sind anders als Confiserie- und Backwaren in der Regel gerade nicht leicht verderblich. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Gastronomiebetriebe üblicherweise über die aufwendigen Einrichtungen zur Herstellung getrockneter Teigwaren verfügen (Urteil B-256/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021 E. 4.4).

Möbel sind zwar in Hotels, Bars und Restaurants zu finden. Indessen ist allgemein bekannt, dass diese Betriebe Möbel grundsätzlich nicht zum Verkauf anbieten und Möbel deshalb nicht in deren eigenständiges Angebot fallen. Dies gilt auch für die von der Klägerin ins Feld geführten Designhotels (act. 1, S. 54 N 146), zumal die Klägerin diesbezüglich nur erklärt, dass deren Möbel zum Wesen des Hotels gehören und deren Gäste den dort verwendeten Designer-Möbeln eine besondere Beachtung schenken würden (act. 20, S. 99 N 119 und S. 135 N 158). Es ist mithin nicht die Rede davon, dass Designhotels sich auch dadurch kennzeichnen, selbst Möbel zu verkaufen. Die von der Klägerin erwähnte Rechtsprechung zur Gleichartigkeit von Zigarren und einem Zigarrensalon lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, weil, was notorisch ist, in Zigarrensalons oft auch Zigarren verkauft, in Hotels gewöhnlich aber keine Möbel veräussert werden, wie dargelegt auch nicht in Designhotels. Es ist gerade nicht marktüblich, dass Hotels, Bars und Restaurants auch Möbel anbieten. Dementsprechend nehmen Abnehmer Möbel und Dienstleistungen von Hotels, Bars und Restaurants nicht als ein einheitliches ökonomisches Angebot mit einer einheitlichen Wertschöpfungskette wahr. Daher ist die Gleichartigkeit zwischen Möbeln und Dienstleistungen der erwähnten Betriebe zu verneinen. Die Gleichartigkeit lässt sich ebenso wenig aus dem Vorbringen der Klägerin ableiten, wonach sie am P.________ ein Baxter-Hotel geplant habe (act. 20, S. 68-71 N 83-87), weil der Betrieb eines solchen Hotels allein noch keinen Beweis darstellt, dass dort auch Möbel verkauft werden, und selbst die Klägerin sich im Zusammenhang mit der Gleichartigkeit nicht darauf beruft, im besagten Hotel Möbel zu verkaufen (act. 1, S. 54 N 146 f.). Ausserdem weisen die Beklagten zutreffend darauf hin (act. 28, S. 36 f. N 97), dass sich lediglich in einer Beilage (act. 20/262) ein Hinweis eines Dritten auf ein angeblich geplantes Hotel ergebe. Ohnehin könnte allein die Planung (ohne also den Betrieb aufgenommen zu haben) eines Design-Hotels, das auch entsprechende Design-Möbel verkauft, die Gleichartigkeit noch nicht belegen. Abgesehen davon ist aufgrund der anderen von der Klägerin eingereichten Unterlagen (act. 20/263-293) davon auszugehen, dass es sich beim "Q.________" von Baxter um eine Villa im Sinne eines Produktekatalogs resp. "Showcases" handelt, in der Möbel der Klägerin angeschaut werden können (vgl. insbesondere act. 20/264, 20/267, 20/273 und 20/283).

f) Ist die Marke "Baxter" in der Schweiz nicht notorisch bekannt und besteht zwischen Möbeln einerseits und den Dienstleistungen von Hotels, Bars und Restaurants andererseits keine Gleichartigkeit, fehlt es mindestens an zwei Voraussetzungen für den von der Klägerin verlangten Schutz der Marke "Baxter" in der Schweiz. Es kann deshalb offenbleiben, ob zwischen der klägerischen Marke und der Marke der Beklagten 2 eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c MSchG besteht. Die Klageanträge, die sich auf das Markenrecht stützen, sind daher abzuweisen.

4. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, lit. d und lit. e sowie von Art. 2 UWG (act. 1, S. 51 f. N 124-130 und S. 55 N 153). Als Beweis der Beziehung zwischen ihrer Möbelmarke und dem Baxter-Hotel der Beklagten 1 reicht sie drei demoskopische Befragungen ein. Hinsichtlich der tatsächlichen Irreführung durch die Beklagten legt sie zahlreiche unterzeichnete schriftliche Aussagen von Zeugen (Affidavits) ins Recht. Im Bestreitungsfall offeriert die Klägerin die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum Thema der (tatsächlichen) Irreführung (act. 20, S. 6-68 N 8-82). Die Beklagten bestreiten einen Anspruch der Klägerin aus dem UWG. Es fehle bereits eine lauterkeitsrechtliche Gleichartigkeit zwischen ihrer Hoteldienstleistung und den klägerischen Möbeln (act. 10, S. 58 N 151 m.H. auf N 145 ff.). Lauterkeitsrechtlich sei zusätzlich zu beachten, dass es sich bei den klägerischen Möbeln um Luxusgüter handle, wogegen das Baxter-Hotel kein Luxus-, sondern ein 3-Sterne-Hotel sei, was zu einer noch grösseren Produktedistanz führe als im Markenrecht (act. 10, S. 58 f. N 151). Weil die Klägerin in der Replik primär eine angebliche Irreführung nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Rufausbeutung nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass die Sicht des Durchschnittsabnehmers des beklagtischen 3-Sterne-Hotels eingenommen werden müsse (act. 28, S. 7 f. N 11-13). Die Beklagten legen dar, weshalb dieser Durchschnittsabnehmer nicht dem Verkehrskreis entspreche, den die Klägerin für ihre Umfrage der L.________ ausgewählt habe. Darüber hinaus würden die einzelnen Fragen diverse weitere Mängel aufweisen. Schliesslich sei die Anzahl der Befragten (600 Personen) zu gering für ein demoskopisches Gutachten. In den beiden Befragungen 1 und 2 "Baxter Omnibus" der M.________ AG werde vorausgesetzt, dass die Befragten die klägerischen Möbel kennen und erkennen sowie der Klägerin zuordnen würden, was nicht der Realität entspreche, sodass auch diese Gutachten unbrauchbar seien (act. 28, S. 22-31 N 53-85). Ebenso wenig seien die inhaltlich mangelhaften Affidavits geeignet, ir­gendetwas zugunsten der Klägerin zu belegen (vgl. act. 28, S. 31-34 N 86-92). Die Beklagten beantragen die Abweisung der von der Klägerin eventualiter gestellten Rechtsbegehren auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 28, S. 34-36 N 93-96).

a) Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Weil im Normalfall der rechtssuchenden Person die Beweislast obliegt (Art. 8 ZGB), ist es an ihr, die Tatsachen hinreichend darzutun und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer Urteil 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.1). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wurden. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig angeben muss, auf die sie ihr Begehren stützt, so dass der Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1, 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 m.H.; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 21 m.H.). Kommt eine Partei ihrer Behauptungslast nicht nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BGer Urteile 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 4.1; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N 3 und 5; Glasl, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 28 m.H.; Hurni, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 55 ZPO N 28 m.H.). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greift nur, soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet. Diesfalls sind die Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer Urteil 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2 m.H.; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1). Dabei sind den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 221 ZPO N 51). Wird dem Substanziierungsgebot ungenügend nachgekommen, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme. Ein Beweisverfahren darf nicht der Vervollständigung ungenügender Parteivorbringen dienen (BGer Urteil 4a_605/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4.2.1; HGer ZH, HG170194, Beschluss und Urteil vom 11. März 2020, E. 3.1). Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Die Gegenpartei hat im Einzelnen darzutun, welche behauptete Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGer Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3; HGer ZH, HG170194, Beschluss und Urteil vom 11. März 2020, E. 3.1). Bei detaillierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht, wird daraus doch nicht ersichtlich, welche Tatsachen im Einzelnen bestritten werden. Dies erlaubt dem Gericht, ausser die Bestreitungen werden an anderer Stelle ausgeführt, von unbestrittenen Tatsachen auszugehen (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1 und 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3; HGer ZH, HG170194, Beschluss und Urteil vom 11. März 2020, E. 3.1 m.H.).

Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen und sie lässt den bloss pauschalen Verweis auf Beilagen nicht genügen. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann ein Verweis auf eine Beilage genügen, wenn Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden und für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird, und die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt und ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet ist, ohne dass Interpretationsspielraum besteht. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 = Pra 108, 2019, Nr. 87; BGer Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.H.).

b) Die Klägerin bringt in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG vor, die Beklagte 1 mache über ihre Firma, Geschäftsbezeichnung, Waren, Werke oder Leistungen oder über ihre Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben. Die Beklagten 2 und 3 würden in entsprechender Weise Dritte (die Beklagte 1) im Wettbewerb begünstigen (act. 1, S. 51 f. N 125). Schon das Anlocken mit dem Namen "Baxter-Hotel" reiche für die Erfüllung des Tatbestands der Unlauterkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b (und lit. e) UWG aus. Diese beiden Bestimmungen würden keine konkrete Irreführung verlangen, sondern es gehe lediglich um die realistische Möglichkeit einer solchen Irreführung (act. 20, S. 20 N 36 und S. 34 N 56). Die Irreführungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b (und lit. e) UWG in den untersuchten vier verschiedenen relevanten Verkehrskreisen (Befragung der Personen mit hohem sozioökonomischem Status in der Schweiz und in Italien sowie Befragung der Liebhaber von hochwertigem Design/Möbeln in der Schweiz und in Italien) sei gestützt auf die Marktforschung "Baxter Marke P.170/22" vom 24. Januar 2023, den sachverständigen Zeugen und weiteren Beweismitteln ausgewiesen (act. 20, S. 36-44 N 59-68; act. 20/194 f. und 209). Verschiedene Personen aus den relevanten Verkehrskreisen seien durch das Verhalten der Beklagten am Markt im Zusammenhang mit dem Betrieb des Baxter-Hotels in I.________ und der prominenten Darstellung von Baxter-Design-Möbeln der Klägerin in der kommerziellen Kommunikation der Beklagten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b (und lit. e) UWG sogar tatsächlich in die Irre geführt worden (act. 20, S. 45-68 N 70-81; act. 20/203-206 und 210-261). Die Beklagten wenden ein, die Studie von L.________ sage nichts Relevantes aus und sei nicht zu beachten. Die Diskrepanz der klägerischen Möbel zum 3-Sterne-Hotel der Beklagten 1 führe dazu, dass keine Irreführung stattfinde. Eine Irreführung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sei nicht gegeben, weil es klar an den hierfür erforderlichen Assoziationen fehle (act. 28, insbesondere S. 46 N 129, S. 49 f. N 139, 142 und 144 sowie S. 67 f. N 199 f.).

aa) Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Vorausgesetzt ist u.a., dass die Angabe nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten unter Würdigung der konkreten Umstände irreführend und/oder unrichtig ist (Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 10; Heizmann, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. A. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 5 und 9 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 6 m.H.; Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 24 und 36 m.H.; Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 36 und 59 f. m.H.), wobei die abstrakte Gefahr einer Irreführung (erhöhte Möglichkeit der Täuschung) genügt (Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 58 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 9 m.H.; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 52 m.H.; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 65 m.H.), die bereits dann anzunehmen ist, wenn der Kunde angelockt werden könnte, um sich mit dem Produkt oder der Dienstleistung zu befassen (Blattmann, a.a.O., a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 58 m.H.).

Entscheidend für die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist zunächst, wer der Durchschnittsabnehmer der Angebote ist, auf die sich die Angabe bezieht (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 36 m.H.). Dabei ist in einem ersten Schritt abzuklären, an welche Adressatenkreise sich eine Angabe richtet. Innerhalb dieser Personenkreise ist der Durchschnittsadressat zu definieren (Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 60 und 63 m.H.). In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Kunstfigur des den Adressatenkreis repräsentierenden Durchschnittsadressaten tatsächlich zukommen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 39). Zu klären ist, ob sich die Angabe an das allgemeine Publikum (vor allem Konsumenten und Internetnutzer), ein Fachpublikum bzw. bestimmte Expertenkreise, ein regionales Publikum, Personen einer bestimmten Altersgruppe (Kinder, Jugendliche, alte Menschen) oder einer bestimmten sozialen Schicht (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständige, Ausländer, Touristen, Reiche etc.) richtet (Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 63 m.H.; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 39; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 61 m.H.). Denkbar ist, dass mehrere abgrenzbare Verkehrskreise angesprochen werden, wobei es grundsätzlich genügt, wenn der Durchschnittsangehörige eines dieser Kreise irregeführt werden kann (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 48; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 61 m.H.). Das Verständnis des Durchschnittsadressaten ist insbesondere abhängig von seinen Fähigkeiten und Kenntnissen. Gut ausgebildete Personen verstehen eine Angabe allenfalls anders als der durchschnittlich gebildete Konsument. Neben der Bildung können auch die Sprachkenntnisse eine Rolle spielen. Weiter können die in einer Gruppe durchschnittlich verbreiteten Vorkenntnisse oder das Vorverständnis eines Worts oder einer Aussage ein von anderen Gruppen unterschiedliches Verständnis prägen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 44). Ein weiterer Faktor bildet die Aufmerksamkeit, mit welcher der Durchschnittsadressat einer Angabe entgegentritt, die stark von den Umständen des Einzelfalls (aktive oder passive Rolle des Kunden, Zeitdruck, Werbesituation, Werbemedium, Art des Produkts und Angebots, Verwendungszweck der beworbenen Leistung und die Eigenschaften des Werbenden) abhängt (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 45 m.H.; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 62 m.H.; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 66 f. m.H.). Der Adressatenkreis sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Durchschnittsadressaten stellen Tatfragen dar, weshalb dazu Behauptungen aufzustellen sind (zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast, vgl. E. 4a vorne). Falls diese bestritten sind, haben die Parteien darüber Beweis zu führen, soweit es sich nicht um allgemein bekannte oder gerichtsnotorische Tatsachen handelt (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 40 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 20; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 61 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 42 m.H.; vgl. auch Jung, a.a.O., Art. 3 lit. b UWG N 89 und Vor Art. 9-13a UWG N 172, wonach insbesondere die Feststellung der Verkehrsauffassung Tatfrage darstellt).

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, wie diese Adressaten die Äusserung konkret verstehen (Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 60; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 9 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 6 m.H.; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 39; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 63 m.H.), wobei der hypothetische Durchschnitt des Verständnisses der konkreten Adressatengruppe mass­gebend ist (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 39). Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass jeder Durchschnittsadressat des mass­gebenden Personenkreises getäuscht oder irregeführt wird. Vielmehr genügt es, wenn in guten Treuen nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens im Lichte der konkreten Umstände anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt. Mass­gebend dafür, ob von einer Täuschungs- resp. Irrtumsgefahr ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit (BGE 136 III 23 E. 9.1; BGer Urteil 4C.170/2006 vom 28. August 2006 E. 3.2 m.H.; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 66; HGer ZH, HG170194, Beschluss und Urteil vom 11. März 2020, E. 5.1.2). Dieses objektivierte Verständnis des Durchschnittsabnehmers (betreffend die Irreführungs- oder Täuschungsgefahr) stellt eine Rechtsfrage dar (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 41; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 61 m.H.; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 89 m.H.), weshalb dazu keine Beweisabnahmen erfolgen (HGer ZH, HG170194, Beschluss und Urteil vom 11. März 2020, E. 5.1.2) und diesbezüglich eingereichte demoskopische Umfragen oder das Offerieren solcher als Beweis in einem Verfahren nicht von Bedeutung sind (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 20 m.H.; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 42 m.H.; Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 66 m.H.).

bb) Die Klägerin zählt folgende Gruppen zu den relevanten Verkehrskreisen und offeriert zahlreiche Beweise für die Bekanntheit ihrer Marke "Baxter" in diesen Verkehrskreisen, insbesondere viele Zeugen: Designmöbel-Liebhaber, Händler von Designmöbeln in der Schweiz, Inhaber und Geschäftsführer von Hotel-Betrieben, Personen, die für das Interior Design und die Ausstattung von Hotels verant­wortlich sind (act. 1, S. 24 N 52 f.; act. 1/79-1/92), Möbelhersteller, Möbelhändler/Interior Designer/Innendekorateure, Hotelbetreiber/für Hoteleinrichtung verant­wortliche Personen, Restaurantbetreiber/für die Restauranteinrichtung verant­wortliche Personen, Barbetreiber/für die Bareinrichtung verant­wortliche Personen, designaffine Menschen/designaffine Zielgruppen wie Architekten, Bauherren, Investoren, Planer und Designliebhaber, Liebhaber und Sammler von Designmöbeln, Touristen mit mittelhohem bis hohem Einkommen, Touristen mit mittleren Einkommen, Touristen mit tieferen Einkommen, Business-Personen, Business-Personen im Pharmabereich, Mitarbeiter der R.________ AG, Hotelgäste mit Kaufinteresse für neue Möbel, Hotelgäste mit Interesse für Möbel im Allgemeinen sowie Hotelgäste ohne Interessen für Möbel (act. 20, insbesondere S. 17-24 N 32-42 und S. 26-32 N 46-52).

Die Beklagten wenden ein, es sei unzulässig, den Verkehrskreis beliebig nach nicht relevanten Kriterien in kleine Gruppen einzuteilen, um so die Unlauterkeit zu begründen. Vielmehr sei zu prüfen, wen die Beklagten ansprächen. Dies seien die Abnehmer eines schweizerischen 3-Sterne-Hotels, das sich nicht im Luxusbereich bewege. Die Beklagten würden die von der Klägerin kreierten Gruppen nicht ansprechen; diese seien daher unzutreffend. Ausserdem wäre zu beachten, dass die Irreführung dieser kleinen Gruppen ohnehin nicht genügend ins Gewicht fiele. Ebenso wenig sei dargelegt, dass die von der Klägerin aufgeführten Personenkreise die Klägerin und deren Möbel kennen würden und irregeführt werden könnten (act. 28, S. 44-48 N 124-130 sowie 134-137).

aaa) Die Beklagten führen in I.________ das 3-Sterne-Hotel Baxter und werben auf der Webseite und in den Social Media mit dem Kennzeichen "Baxter-Hotel" sowie mit dem Domainnamen "baxterhotel.ch".

Unbestritten ist, dass nicht sämtliche allgemein zugängliche Bereiche des Baxter-Hotels, sondern nur die Lobby I und II, also z.B. nicht das Restaurant S.________, mit klägerischen Möbeln ausgestattet sind (act. 10, S. 43 N 100; act. 20, S. 6 N 8; act. 28, S. 20 N 46 und S. 42 N 115). Die Hotelgäste setzen sich aus Touristen aus der Schweiz und dem Ausland sowie aus Businessgästen, die z.B. wegen der R.________ AG im Hotel Baxter übernachten, zusammen. Gemäss dem Vorbringen der Beklagten würden die Gäste zu einem grossen Teil aus der Schweiz stammen. Auch Deutschland, Grossbritannien und die USA seien bedeutende Herkunftsorte. Bereits in der Zeit vor Corona (2018 und 2019) seien zwischen 50 % bis 60 % aus der Schweiz und lediglich zwischen 0.9 % bis 2.1 % aller Gäste aus Italien gekommen (act. 10, S. 25 f. N 50 f.; act. 10/23; act. 28, S. 22 N 53). Die Klägerin bestreitet dieses Vorbringen nur unsubstanziiert (vgl. act. 20, S. 143 f. N 185-187; act. 38 f.).

Auf der Webseite des Baxter-Hotels (act. 28/6) existiert eine Rubrik "Aktivitäten & Fitness" sowie "Seminare und Arbeiten", woraus zu schliessen ist, dass Outdooraktivitäten (Fahrrad, Motorrad, Wandern, Wintersport) und Wellness sowie die Abhaltung von Arbeitsseminaren von Business Kunden im Vordergrund stehen. Unter der Rubrik "Essen & Trinken" werden Bilder des Restaurants S.________ gezeigt, das keine Baxter-Möbel enthält. Daraus ist zu folgern, dass der Fokus des Werbeauftritts des Baxter-Hotels, auch unter Einbezug einer weiteren Werbung (vgl. act. 1/134), weder auf (Baxter-) Möbel noch auf Design gerichtet ist, was die Klägerin denn auch nicht substanziiert bestreitet.

Die Klägerin macht zum Facebook-Account keine substanziierten Vorbringen (act. 20, S. 120 unten und S. 121), sondern reicht nur act. 20/205 f. ein, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, weil der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist und der bloss pauschale Verweis auf Beilagen nicht genügt (vgl. E. 4a vorne). Zwar ist unbestritten und belegt, dass die Beklagte 1 auf ihrem Instagram-Account rund 20 Bilder ihrer Produkte auflud sowie diesbezüglich Posts und Hashtags anbrachte. Aber nur ein Post weist ausdrücklich auf Baxtermöbel hin. Ausserdem lässt nur eine Minderheit der über 240 Hashtags einen oftmals nur entfernten Bezug zur Klägerin zu (14 x #businessboutiquehotel, 11 x #baxtermadeinitaly, 6 x #interiordesign, 1 x #designforniture [sic], 6 x designhotel, 3 x boutiquehotel, 1 x #baxtertable und 2 x #hoteldesign (act. 1, S. 39 N 87; act. 1/191; act. 20/203 resp. 20/204; act. 20, S. 118-121 N 140; act. 28, S. 63 N 177; act. 38/1, S. 2 und 6 f.). Überdies zeigte die Beklagte 1 auf dem Instagram- und Facebook-Account auch Bilder des Morgenbuffets, von Hotelzimmern, die frei von Baxter-Möbeln sind, sowie von Outdoor-Aktivitäten (act. 20/205, 20/206 und 28/12 f.). Baxter-Möbel und Design stehen somit nicht im Mittelpunkt des Social Media Auftritts des Baxter-Hotels, sondern sind bloss Teil davon. Auch ist die Aktivität der Beklagten 1 auf den Plattformen Facebook und Instagram unregelmässig mit teilweise mehrmonatigen Pausen (act. 20/203-206), woraus die Beklagten zutreffend schliessen, dass die mehrheitlich auf Jugendliche ausgerichteten Social Media nicht das Hauptaugenmerk der Marketingstrategie der Beklagten 1 darstellt, zumal der Adressatenkreis des Baxter-Hotels nicht auf Jugendliche zugeschnitten ist. Die Klägerin bestreitet dies nicht substanziiert, sondern führt im Zusammenhang mit der Werbung lediglich aus, das Baxter-Hotel präsentiere sich in der kommerziellen Kommunikation bewusst als Design-Hotel (act. 38 und 38/1, S. 2 f.). Weil stets die gesamten Umstände des Einzelfalls relevant sind, ist es verfehlt, den Fokus auf bestimmte Posts und eine Werbung zu konzentrieren und die restliche Social Media sowie den Werbeauftritt der Beklagten 1 auf der Webseite (vgl. etwa act. 28/9, 28/12 und 28/13) ausser Acht zu lassen.

Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass, wie von den Beklagten vorgebracht (act. 28, S. 22 f. N 53 und 55), der durchschnittliche Hotelgast eines Schweizer 3-Sterne-Hotels den relevanten Adressatenkreis bildet. Dieser besteht, wie die Beklagten ebenfalls erklären, aus Touristen aus der Schweiz und aus dem Ausland, sowie aus Business Gästen, die zum Beispiel aufgrund der R.________ im Baxter Hotel übernachten (act. 28, S. 22 N 53), was die Klägerin nicht substanziiert bestreitet (vgl. act. 38 und 38/1). Damit lässt sich, wie dies die Beklagten im Prinzip auch machen, der Adressatenkreis weiter auf den durchschnittlichen Gast des streitgegenständlichen 3-Sterne-Hotels eingrenzen, ist doch für das Verständnis der durch das Angebot, auf das sich die fragliche Angabe bezieht, konkret angesprochenen Verkehrskreise mass­gebend (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 42). Zwar ist es möglich, dass auch die weiteren von der Klägerin genannten Adressatenkreise tatsächlich die Hotelleistung in Anspruch nehmen oder über Social Media mit dem Werbeauftritt konfrontiert werden. Allerdings ist es in Konstellationen wie der vorliegenden nicht angezeigt, das Durchschnittsverständnis jedes möglichen Adressaten zu prüfen. Vielmehr reicht es aus, sich auf die wesentliche Gruppe der Marktgegenseite zu konzentrieren. Dies ergibt sich einerseits aus dem Grundsatz "de minima non curat praetor", andererseits wären Klagen wie die vorliegende nicht justiziabel, müsste für jeden möglicherweise angesprochenen konkreten Durchschnittsadressaten geprüft werden, ob für diesen eine Irreführungs- oder Täuschungsgefahr vorliegt. Die hier getroffene Bestimmung des relevanten Adressatenkreises gilt im Übrigen auch für die weiteren diskutierten UWG-Tatbestände.

bbb) Die Klägerin stellt die Fakten zur Ermittlung der tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des durchschnittlichen Hotelgasts nicht bereit. Insbesondere behauptet sie nicht und ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Möbel im Hotel der Beklagten 1 mit einem Logo gekennzeichnet und somit einfach erkennbar sind (vgl. E. 4b/cc hinten). Von daher kann eigentlich nicht beurteilt werden, wie der hier relevante Adressat auf das Angebot der Beklagten reagiert. Weil aber auf der Hand liegt, dass der durchschnittliche Nachfrager einer 3-Sterne-Hotelleistung eines Schweizer Hotels im Raum T.________ keine besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse hat, kann dennoch festgestellt werden, dass der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung die Möbel der Klägerin allein aufgrund derer Gestaltung der Klägerin zuordnen können müsste, was die Klägerin weder behauptet noch belegt. Fehlt es an Behauptungen in den wesentlichen Zügen oder Umrissen, sodass die Klägerin ihrer Behauptungslast nur ungenügend nachkommt (vgl. E. 4a vorne), kann darüber kein Beweis abgenommen werden. Ungeachtet dessen setzt Art. 3 Abs. 1. lit. b UWG ohnehin voraus, dass die Angabe nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten unter Würdigung der konkreten Umstände irreführend und/oder unrichtig ist bzw. diesbezüglich die erhöhte Möglichkeit der Täuschung besteht (vgl. E. 4b/aa vorne). Irreführend ist eine Angabe, wenn sich der Durchschnittsadressat gestützt darauf eine falsche Vorstellung von tatsächlichen Gegebenheiten macht (Täuschung) oder aber sich gar keine klare Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten machen kann, weil er aufgrund der Angabe nicht weiss, was Sache ist (Irreführung i.e.S.), wobei die Gefahr der Irreführung genügt. Zu messen ist diese Gefahr an einem durchschnittlichen Adressaten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 51 f. und 63; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 54, 56 und 58; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 19 m.H.). Hierfür erforderlich ist, dass der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung die Marke "Baxter" Baxter-Möbel oder ihre übrigen Kennzeichen wie ihre Möbel kennt. Weil die Klägerin mit den Baxter-Möbeln in der Schweiz lediglich einen geringen Jahresumsatz von rund Fr. 1’500’000.00 erzielt, was lediglich 0.05 % des jährlichen schweizerischen Gesamtumsatzes mit Möbeln von 2.6 Milliarden Franken entspricht, wobei darin auch die Möbelverkäufe von Privatpersonen und Unternehmen mitenthalten sind (vgl. 3d/bb vorne), ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat die Möbel der Klägerin kennt oder erkennt, weshalb er nicht irregeführt oder getäuscht werden kann. Zwar ist möglich, dass einzelne Design-affine Nachfrager mit einer Nähe zur Marke "Baxter" und/oder ihren übrigen Kennzeichen wie ihre Möbel getäuscht oder irregeführt werden könnten, wenn sie im Internet von der Webseite des Baxter-Hotels Kenntnis nehmen oder im Hotel der Beklagten 1 die Möbel in der Lobby sehen etc. Diese bilden aber nicht die Durchschnittsadressaten und müssten abgesehen davon wie dargelegt mangels ausreichender Quantität ausser Acht bleiben. Das UWG schützt den Wettbewerb und soll nicht gegen jede mögliche Irreführung oder Täuschung marginaler Adressatengruppen Handhabe bieten.

cc) Die Klägerin reichte mit Replik vom 20. April 2023 die "Baxter Omnibus Befragung 1" der M.________ AG von Januar 2023 ins Recht (act. 20/192). Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten, das im Zivilprozess kein Beweismittel darstellt (vgl. E. 3d/aa vorne). In der erwähnten Befragung wurde den 1’014 befragten je zur Hälfte weiblichen und männlichen zu 75 % in der Deutschschweiz und zu 25 % in der Westschweiz wohnhaften Personen im Alter zwischen 15 bis 79 Jahren folgende Frage unterbreitet (act. 20/192):

Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einem Boutique-Hotel, das in der Lobby und in den allgemein zugänglichen Bereichen mit Designermöbeln von einer einzigen italienischen Möbelmarke ausgestattet ist. Dieses Hotel heisst gleich wie diese Möbelmarke. Was denken Sie, welche der folgenden Aussagen trifft zu? 1. Das Hotel ist im (Mit-)Besitz von diesem Möbelhersteller, 2. Das Hotel wird vom Möbelhersteller (mit-)betrieben oder 3. keine Beziehung.

Auch wenn diese Frage allgemein formuliert ist, setzt sie – nicht in der Formulierung, aber im Ergebnis – voraus, dass die befragten Personen das Kennzeichen (hier: "Baxter") kennen und die Möbel der Klägerin diesem Kennzeichen zuordnen können, sie also wissen, dass sie von der Klägerin stammen. Weil weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass die Möbel mit einem Logo gekennzeichnet und somit einfach erkennbar sind, müssten die Befragten die Möbel allein aufgrund derer Gestaltung der Klägerin zuordnen können. Ob dieses Wissen vorausgesetzt werden kann, wie es die Klägerin jedenfalls im Ergebnis macht, behauptet oder belegt sie jedoch nicht. Die Umfrage hätte also auch ermitteln sollen, dass die hier relevanten Adressatenkreise diese Zuordnung vornehmen. Ohnehin entsprechen die Befragten nicht den relevanten Adressatenkreisen, weil die 1’014 befragten Personen zwar je zur Hälfte weiblichen und männlichen Geschlechts sowie zwischen 15 bis 79 Jahre alt sind, aber zu 75 % in der Deutschschweiz und zu 25 % in der Westschweiz wohnen (vgl. E. 4b/cc vorne), wogegen die Besucher des Baxter Hotels in der Zeit vor Corona (2018 und 2019) nur zu 50 % bis 60 % aus der Schweiz stammten (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne). Daher steht aufgrund der "Baxter Omnibus Befragung 1" der M.________ AG vom Januar 2023 nicht fest, dass die befragten Personen wegen der Ausstattung in öffentlich zugänglichen Bereichen des Baxter-Hotels mit Möbeln der Klägerin schliessen, das Hotel sei im Besitz bzw. Eigentum der Klägerin oder werde von der Klägerin (mit)betrieben. Abgesehen davon sind lediglich die Lobby I und II mit klägerischen Möbeln ausgestattet (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne). Diese Befragung ist somit insgesamt nicht geeignet, zugunsten der Klägerin einen Beweis zu erbringen, unabhängig davon, wie es sich um das Vorbringen der Beklagten zu den Ant­wortmöglichkeiten dieser Befragung (vgl. act. 28, S. 20 f. N 47) verhält.

dd) In der von der Klägerin ins Recht gelegten "Baxter Omnibus Befragung 2" der M.________ AG von Januar 2023 wurden 1’029 der wie in der ersten Befragung zusammengestellten Personengruppen unter Vorlegung verschiedener Ausschnitte der Hotel-Website, auf dem die Möbel der Marke sowie das Hotel-Logo zu sehen sind, folgende Frage gestellt (act. 20/193):

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Wenn ein Hotel namens "BAXTER Hotel" wie auf ihrer Webseite abgebildet mit Designermöbeln von einem einzigen italienischen Möbelhersteller namens "BAXTER" eingerichtet ist. Denken Sie, dass dieser Möbelhersteller etwas mit dem Betrieb dieses Hotels zu tun hat?

Ohne Vorlegung verschiedener Ausschnitte der Hotel-Website, auf dem die Möbel der Marke sowie das Hotel-Logo zu sehen sind, hätten die befragten Personen die Möbel der Klägerin dem Kennzeichen "Baxter" nicht zuordnen können, zumal die Umfrage nicht klärt, ob die hier relevanten Adressaten diese Zuordnung vornehmen können, wobei die Befragten ohnehin nicht dem relevanten Adressatenkreis entsprechen (vgl. E. 4b/cc vorne). Daher steht gestützt auf die "Baxter Omnibus Befragung 2" der M.________ AG vom Januar 2023 nicht fest, dass dieser Durchschnittsabnehmer wegen der Einrichtung des Hotels Baxter mit Designermöbeln der Klägerin denken, der Möbelhersteller habe etwas mit dem Betrieb dieses Hotels zu tun. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur "Baxter Omnibus Befragung 1" der M.________ AG von Januar 2023 verwiesen werden (vgl. E. 4b/cc vorne). Die "Baxter Omnibus Befragung 2" ist somit insgesamt nicht geeignet, zugunsten der Klägerin den von ihr anvisierten Beweis zu erbringen.

ee) Im Weiteren reichte die Klägerin eine Marktforschung der L.________ vom 24. Januar 2023 ins Recht. Diese Umfrage verfolgt das Ziel, den Bekanntheitsgrad der Marke "Baxter" zu messen sowie das Verständnis der Verbindung zwischen den Marken der beiden Unternehmen und allgemein den Zusammenhang zwischen Design/Luxusmöbeln und Hotellerie aufzuzeigen. Sie richtet sich an insgesamt 600 Personen aus dem Gebiet der Schweiz und der Lombardei (sie reisten bereits in die Schweiz oder werden bald dorthin reisen), die über einen (mittel)hohen sozioökonomischen Status verfügen und Liebhaber hochwertigen Designs oder Mobiliars sind. Innerhalb der Zielgruppe "hoher sozioökonomischer Status" wurden nur diejenigen Personen (284) mit einem Jahreseinkommen über 150’000.00 Franken/Euro ausgewählt, die von sich sagten, sie seien in der glücklichen Lage und könnten sich Luxus gönnen, den sich andere kaum vorstellen könnten. Innerhalb der Zielgruppe "Möbelliebhaber" wurden diejenigen Personen (493) berücksichtigt, die von sich sagten, sie würden gern hochwertiges Design verfolgen und gern etwas darüber erfahren (act. 20/195, S. 1 und 7-10).

aaa) Der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung kommt zu 50 % bis 60 % aus der Schweiz, im Übrigen vor allem aus Deutschland, Grossbritannien und den USA und lediglich zu 0.9 % bis 2.1 % aus Italien (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne). Demgegenüber richtet sich die Marktforschung der L.________ zu 51 % an Personen aus der Schweiz und zu 49 % aus Personen aus der Lombardei (act. 20/195, S. 13). Die Klägerin hat ihren Sitz in U.________ (act. 1/13). (Nord-)Italien ist nicht repräsentativ für die gesamten aus dem Ausland kommenden Gäste des Baxter-Hotels, Touristen und Business-Personen, weil – wie bereits erwähnt – gemäss dem Vorbringen der Beklagten in den Jahren 2018 bis 2021 lediglich höchstens 2.1 % aller Gäste aus Italien kamen, was die Klägerin nicht substanziiert bestreitet, indem sie nur festhält, italienische Gäste würden offensichtlich zum relevanten Verkehrskreis der Beklagten 1 gehören (act. 20, S. 143 N 185-187), und sich selbst aus den von der Klägerin eingereichten Auszügen aus booking.com ergibt, dass lediglich ca. 4 % aller Einträge von Gästen aus Italien stammen (act. 20/322 f.).

bbb) Die Beklagte 1 betreibt in I.________ das Hotel namens Baxter. Es ist unbestritten, dass es sich bei diesem Hotel um ein modernes und trendiges 3-Sterne-Hotel handelt, dessen Gäste sich aus Touristen aus der Schweiz und dem Ausland sowie aus Businessleuten zusammensetzen (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne). Auf den von der Klägerin angeführten Buchungsplattformen wird festgehalten, dass das Hotel über moderne und komfortable Zimmer, Privatparkplätze in einer Garage, ein Restaurant und eine Bar sowie eine Terrasse verfüge und es der ideale Ausgangspunkt sei, um geschäftlichen Angelegenheiten im T.________ zu tätigen (act. 1/143 f.). Der Mindestpreis für eine Übernachtung für zwei Personen an einem zufällig ausgewählten Datum (29./30. Oktober 2023) beträgt unbestrittenermassen Fr. 190.00 (act. 28, S. 17 N 34; act. 28/7; act. 38 und 38/1) und ist somit nicht besonders hoch. Daraus ist nicht zu schliessen, dass überwiegend Personen mit einem Jahreseinkommen über Fr. 150’000.00, die von sich behaupten können, sie seien in der glücklichen Lage und könnten sich den Luxus gönnen, den sich andere kaum vorstellen könnten, dem durchschnittlichen Nachfrager der beklagtischen 3-Sterne-Hotelleistung entsprechen.

ccc) In der Hotellobby sind Baxter-Möbel zu finden, aber nicht in den Gästehotelzimmern und im Restaurant (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne). Aus der Webseite des Baxter-Hotels ist zu schliessen, dass Outdooraktivitäten und Wellness sowie die Abhaltung von Arbeitsseminaren von Business Kunden im Vordergrund stehen. Der Fokus des Werbeauftritts des Baxter-Hotels ist weder auf (Baxter-) Möbel noch auf Design gerichtet. Baxter-Möbel und Design stehen nicht im Mittelpunkt des mehrheitlich auf Jugendliche ausgerichteten Social Media Auftritts des Baxter-Hotels (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne). Gestützt auf diese Gesamtbetrachtung kann nicht angenommen werden, dass der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung Liebhaber von hochwertigen Design oder Mobiliar ist und von sich behaupten kann, er würde gern hochwertiges Design verfolgen und etwas darüber erfahren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Durchschnittsnachfrager über keine speziellen Kenntnisse im Bereich hochwertigen Designs oder Möbel verfügt und den Baxter-Möbeln im Hotel der Beklagten 1 kaum mit Aufmerksamkeit entgegentritt, weil weder der Fokus des Hotels noch dessen Werbeauftritt der Hoteleinrichtung gilt und die Baxter-Möbel (in der Hotellobby) nicht mit einem entsprechenden Logo gekennzeichnet sind (vgl. E. 4b/cc vorne).

ddd) Alles in allem richtet sich die Marktforschung der L.________ vom 24. Januar 2023 zu 49 % an Personen aus der Lombardei, obwohl in den Jahren 2018 bis 2021 lediglich maximal 2.1 % aller Gäste aus Italien kamen. Der Mindestpreis für eine Übernachtung für zwei Personen an einem zufällig ausgewählten Datum beträgt Fr. 190.00 und ist somit nicht besonders hoch. In der Hotellobby sind Baxter-Möbel zu finden, aber nicht in den Gästehotelzimmern und im Restaurant. Weder der Werbeauftritt des Baxter-Hotels noch dessen Auftritt in der Social Media ist auf (Baxter-) Möbel oder Design fokussiert. Gestützt auf diese Gesamtbetrachtung kann nicht angenommen werden, dass der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung über ein Jahreseinkommen von mehr als 150’000.00 Franken/Euro verfügt, Liebhaber von hochwertigen Design oder Mobiliar ist und von sich behaupten kann, er sei in der glücklichen Lage, sich den Luxus zu gönnen, den sich andere kaum vorstellen könnten, und er würde gern hochwertiges Design verfolgen und etwas darüber erfahren. Dieser eng eingegrenzte Verkehrskreis bewegt sich zum grössten Teil ausserhalb des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung. Somit wurde der Verkehrskreis bzw. der Durchschnittsadressat, der durch die Baxter-Möbel im Hotel der Beklagten 1 sowie durch deren Auftritt auf der Webseite und in der Social Media potenziell irregeführt werden könnte, in der Marktforschung der L.________ falsch definiert. Darüber hinaus bringen die Beklagten vor, die einzelnen Fragen in der demoskopischen Umfrage seien mangelhaft (act. 28, S. 27-30 N 73-83), was die Klägerin nicht substanziiert bestreitet (vgl. act. 38, S. 6 f., Einschübe 31-35; act. 28/1, S. 14 f. N F). Diese Umfrage ist daher nicht repräsentativ, weshalb auf deren Ergebnisse betreffend die Irreführungsgefahr der (falschen) Adressaten nicht abgestellt werden kann, unabhängig davon, ob die Anzahl der befragten Personen von 600 ausreichend ist für ein demoskopisches Gutachten, was die Beklagten ohnehin bestreiten (act. 28, S. 26 N 70), wozu sich die Klägerin nicht äussert (vgl. act. 38, S. 6 f., Einschübe 31-35; act. 28/1, S. 14 f. N F). Ausserdem handelt es sich bei den Kenntnissen und Fähigkeiten des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung nicht um allgemein bekannte oder gerichtsnotorische Tatsachen, weshalb die Klägerin für diese Tatfragen Beweis offerieren und diese beweisen müsste, was sie nicht tut (vgl. E. 4b/aa vorne, mit der dortigen Relativierung).

ff) Die Klägerin reicht zahlreiche schriftliche Aussagen von Personen ein betreffend die tatsächliche Irreführung durch die Beklagten und offeriert diese als Zeugen (act. 20, S. 45-68 N 70-82). Es handelt sich dabei um von der Klägerin ausgewählte Personen wie Architekten, Hoteliers, Händler von Baxter im In- und Ausland und Vertreter von Baxter auf dem Markt anderer Länder (vgl. E. 3d/aa vorne). Diese Personen entsprechen nicht dem durchschnittlichen Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne), die durch die Baxter-Möbel im Hotel der Beklagten 1 sowie durch deren Auftritt auf der Webseite und in der Social Media potenziell irregeführt werden könnten. Sie wurden nicht zufällig, sondern von der Klägerin ausgewählt, weshalb deren Unbefangenheit nicht sichergestellt ist und von den Beklagten bestritten wird (act. 28, S. 33 N 88). Es ist nicht bekannt, wie viele Personen insgesamt kontaktiert wurden resp. welche Personen keine oder andere Rückmeldungen abgaben. Gestützt auf die Aussagen der befragten Personen kann mit Bezug auf die Irreführung durch die Beklagte nichts Relevantes festgestellt werden, unabhängig davon, ob die schriftlichen Aussagen dieser Personen inhaltliche Mängel aufweisen, wie die Beklagten einwenden (act. 28, S. 34 N 91 f.), was die Klägerin nicht substanziiert bestreitet (vgl. act. 38, S. 8, Einschübe 39 f.; act. 28/1, S. 15 N H).

gg) aaa) Die Klägerin stellt für den Fall, dass es trotz der eingereichten drei Umfragen für ihre Beweissicherung erforderlich sein sollte, eventualiter den Antrag, die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens durch ein anerkanntes demoskopisches Unternehmen (act. 20, S. 44 f. N 69). Die Beklagten lehnen die Einholung eines solchen Gutachtens ab (act. 28, S. 34-36 N 93-96).

Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, welche die Gegenseite genügend substanziiert bestreiten kann (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer Urteil 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1.1; vgl. auch E. 4a vorne). Die Klägerin legt nicht dar, worüber genau ein Gerichtsgutachten eingeholt werden soll. Es fehlen Behauptungen dazu, welche Adressatenkreise (das allgemeine Publikum, ein Fachpublikum bzw. bestimmte Expertenkreise, ein regionales Publikum, Personen einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sozialen Schicht) befragt werden sollen, wie der diesbezügliche Durchschnittsadressat zu definieren ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten diesem tatsächlich zukommt und mit welcher Aufmerksamkeit er den Baxter-Möbeln im Hotel der Beklagten 1, dem Kennzeichen "Baxter Hotel" und dem Domainnamen "baxterhotel.ch" entgegentritt (vgl. E. 4b/aa vorne). Fehlt es somit an hinreichend substanziierten Behauptungen, besteht kein Raum für eine Beweisabnahme, zumal vorliegend die Bestimmung von Art. 153 ZPO (Beweiserhebung von Amtes wegen) nicht zur Anwendung gelangt. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer Urteil 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1.1; vgl. auch E. 4a vorne).

bbb) Die Klägerin beantragt im Weiteren eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens, um die tatsächliche Irreführung der Personen aus den relevanten Verkehrskreisen durch den Geschäftsauftritt der Beklagten zu beweisen (act. 20, S. 68 N 82), was die Beklagten ablehnen (act. 20, S. 34-36 N 93-96). Gegenstand des Gutachtens sind Tatfragen und nicht Rechtsfragen (Dolge, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 183 ZPO N 4 f.; Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 183 ZPO N 2). Dies gälte selbst dann, wenn die relevante Marktgegenseite vollumfänglich feststände und ihr Verständnis empirisch geklärt werden könnte. Ob eine Irreführungsgefahr besteht, beschlägt das objektivierte Verständnis des Durchschnittsabnehmers und stellt eine Rechtsfrage dar, sodass diesbezüglich keine Beweise wie demoskopische Umfragen abgenommen werden können (vgl. E. 4b/aa vorne). Der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens ist abzuweisen.

hh) Zusammenfassend vermag die Klägerin aus den "Baxter Omnibus Befragungen 1 und 2" nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Durchschnittsadressat, der durch die Baxter-Möbel im Hotel der Beklagten 1 sowie durch deren Auftritt auf der Webseite und in den Social Media potenziell irregeführt werden könnte, wurde in der Marktforschung der L.________ vom 24. Januar 2023 falsch definiert, sodass auf die Ergebnisse dieser Umfrage nicht abgestellt werden kann. Ebenso wenig sind die von der Klägerin eingereichten schriftlichen Personenaussagen und die diesbezüglichen Zeugenofferten betreffend die (tatsächliche) Irreführung durch die Beklagten von Relevanz. Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens als Grundlage zur Bestimmung der Irreführungsgefahr fehlt es an substanziierten Behauptungen seitens der Klägerin hinsichtlich des Adressatenkreises, des Durchschnittsadressaten sowie dessen Kenntnisse und Fähigkeiten. Der klägerische Eventualantrag zur Einholung eines Gerichtsgutachtens bezüglich der tatsächlichen Irreführung der Personen aus den relevanten Verkehrskreisen durch den Geschäftsauftritt der Beklagten ist abzuweisen, weil über Rechtsfragen kein Beweis abgenommen werden kann. Aus diesen Gründen und zufolge fehlender substanziierter Vorbringen der Klägerin kann nicht beurteilt werden, wie es sich um die Irreführungsgefahr des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung verhält. Ohnehin wäre eine Irreführungsgefahr des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung zu verneinen (vgl. E. 4b/bb/bbb vorne). Daher kann weder den Beklagten 1 und 2 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verboten werden, in der Schweiz das Kennzeichen "Baxter" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden noch der Beklagten 3 untersagt werden, in der Schweiz die Domainnamen "baxterhotel.ch", "baxter-hotel.ch", "baxtergroup.ch" und/oder "baxter-group.ch" für den Betrieb von Hotels, Restaurants und/oder Cafés zu verwenden oder verwenden zu lassen.

c) Die Klägerin macht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geltend, die Beklagten hätten wettbewerbsfälschende Mittel eingesetzt, indem sie das Hotel H.________ bewusst im Baxter-Interior-Design und mit Baxter-Design-Möbeln der Klägerin (im allgemein zugänglichen Bereich) ausgestattet und das Hotel sodann neu in Baxter-Hotel umfirmiert hätten (act. 1, S. 51 N 124). Gerade bei designaffinen Menschen/Zielgruppen, die ebenfalls einen relevanten Verkehrskreis darstellen würden, könne die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall dazu führen, dass diese das Baxter-Hotel der Beklagten 1 besuchen möchten, es Dritten empfehlen oder dieses Hotel in Beiträgen der Social Media "liken" würden (act. 20, S. 20 N 36 und S. 30 f. N 52). Auch die von ihr eingereichten eidesstattlichen Erklärungen (Affidavits) seien wichtig als Beweismittel der Verwechslungsgefahr sowie als Beweis, dass Designs und die Hotelbranche in den Köpfen der Menschen grundsätzlich als komplementär und miteinander verbunden wahrgenommen würden (act. 20, S. 81 N 99). Die Beklagten wenden ein, jegliche lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr scheitere bereits an der Gleichartigkeit zwischen den klägerischen Luxusmöbeln und der Dienstleistung des beklagtischen 3-Sterne-Hotel, erschwert durch die erhöhte Aufmerksamkeit der höchstens geringen Anzahl von Käufern klägerischer Möbel. Ausserdem stelle die Abnehmerschaft klägerischer Möbel einen anderen Kreis dar als die Abnehmerschaft des beklagtischen Hotels, was eine Verwechslungsgefahr dieses Personenkreises zum Vornherein ausschliesse. Ebenso wenig sei eine erhöhte Bekanntheit der Klägerin oder ihrer Möbel festzustellen. Überdies fehle der Marke "Baxter" die erforderliche Verkehrsgeltung. Den klägerischen Möbeln komme somit weder eine originäre noch eine derivative Kennzeichnungskraft zu. Soweit sich die Klägerin nicht auf das Kennzeichen "BAXTER", sondern auf Möbelabbildungen berufe, gehe den klägerischen Möbeln die für den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz erforderliche Kennzeichnungskraft ab. Ebenso wenig begründe eine einmalige Verwendung von #baxtermadeinitaly eine Unlauterkeit. Gleiches gelte für die angeblichen Hinweise auf die Klägerin während der Umsetzung der Neugestaltung des beklagtischen Hotels (act. 10, S. 59 f. N 152-155; act. 28, S. 26 f. N 71).

aa) Unlauter handelt insbesondere, wer Mass­nahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Diese Bestimmung soll die äusserliche Kennzeichnung von Unternehmen und deren Leistungen vor Verwechslungen schützen. Als Kennzeichen gelten alle Merkmale, welche die Produkte eines Anbieters von anderen unterscheiden, also nicht nur Waren, Werke, Leistungen oder den Geschäftsbetrieb (Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 5; Arpagaus, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 42), sondern z.B. ebenso Domainnamen (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 42 und 55 ff.; Heinemann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 30; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, in: Jung [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 11 und 62 m.H.). Der Domainname bezeichnet aus der Sicht des Anwenders eine Website und weist bei geeigneter Ausgestaltung zudem auf die dahinterstehende Person, Betriebseinheit, Sache oder Dienstleistung hin, weshalb er einen kennzeichnenden Charakter haben und in rechtlicher Hinsicht mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar sein kann. Daher kann die Verwendung eines fremden Kennzeichens unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sein, wenn sie dazu geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen, indem ein falscher Eindruck bezüglich der Identität des Webseitenbetreibers erweckt wird (Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 62 m.H.).

Ein Kennzeichen ist nur geschützt, wenn ihm Kennzeichnungskraft zukommt, d.h. wenn das Kennzeichen ermöglicht, das Produkt seiner betrieblichen Herkunft zuzuordnen. Diese kann entweder originär eintreten, indem das Kennzeichen dank seiner Qualität von Anfang an resp. seit dem Moment der Ingebrauchnahme auf einen bestimmten Hersteller hinweist, oder derivativ, wenn es mangels Originalität diese individualisierende Eigenschaft infolge seiner Durchsetzung im Verkehr erlangte (BGE 135 III 446 E. 6.2; Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 44 f. m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 31 f. und 34 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 10; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 12 f. und 15 m.H.). Die Praxis stellt an die Originalität hohe Anforderungen. Verlangt ist eine gewisse Einprägsamkeit, wozu eine ausreichende Eigenart und Ungewöhnlichkeit erforderlich ist, sodass eine charakteristische, individualisierende Wirkung zur Entfaltung kommt (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 45 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 32 f.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 11; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 13 m.H.). Die Ausstattung muss sich somit insgesamt durch eine besondere Gestaltung von gewöhnlichen oder gebräuchlichen Ausstattungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen deutlich unterscheiden, namentlich indem sich die verwendeten Schrift- und Bildelemente insgesamt von einer gewöhnlichen blossen Sachbezeichnung deutlich abheben. Vorausgesetzt ist zudem, dass sich ihre Elemente nicht in rein beschreibenden Angaben wie Sachbezeichnungen, Beschaffenheitsangaben oder Herkunftsbezeichnungen erschöpfen oder in elementaren Zeichen, auf deren freie Verwendung der Verkehr im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen angewiesen ist (BGE 135 III 446 E. 6.3.1). Vom Gewohnten abweichende Phantasiezeichen erfüllen diese Voraussetzung am besten (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 32). Abzustellen ist auf den Gesamteindruck (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 32; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 11). Ein Zeichen gilt im Verkehr als durchgesetzt, wenn es ein erheblicher Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht (BGE 140 III 109 E. 5.3.2; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 12; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 15 m.H.). Als Faustregel ist eine Verkehrsdurchsetzung bei einem Bekanntheitsgrad vom mindestens der Hälfte bis zwei Dritteln gegeben (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 35; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 12). In der Praxis wird der entsprechende Nachweis oft direkt durch demoskopische Gutachten bzw. repräsentative Befragung des mass­geblichen Publikums erbracht (BGE 140 III 109 E. 5.3.2; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 35; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 12; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 15 und 89 m.H.). Daneben kann Verkehrsdurchsetzung auch aus Tatsachen abgeleitet werden, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die Wahrnehmung des Zeichens durch das Publikum erlauben, wozu etwa langjährige bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt wurden, oder intensive Werbeanstrengungen gehören (BGE 140 III 109 E. 5.3.2). Für die lauterkeitsrechtliche Verkehrsdurchsetzung reicht ein lokaler oder regionaler Bezug aus (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 36 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 15 m.H.).

Als weitere Voraussetzung muss die Gefahr der Verwechslung vorliegen, zu der es dann kommt, wenn Kennzeichen eingesetzt werden, die der angesprochene Verkehrskreis als Hinweis auf die Herkunft von einem anderen Wettbewerbsteilnehmer deutet (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 15; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 13). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist im ganzen Kennzeichnungsrecht, d.h. im Immaterialgüter-, Firmen- und Namensrecht sowie im Lauterkeitsrecht, grundsätzlich derselbe (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 64 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 39 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 26 m.H.). Zu klären ist, ob ein verwendetes Zeichen einem anderen derart ähnlich ist, dass die mass­gebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, die damit gekennzeichneten Gegenstände, d.h. die Waren, Werke, Leistungen oder den Geschäftsbetrieb, zu verwechseln (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 64 m.H.). Im Gegensatz zum Marken- und Firmenrecht sind im Lauterkeitsrecht nicht nur die infrage stehenden Zeichen als solche, sondern auch ausserhalb der Zeichen liegende Umstände wie der Geschäftsbetrieb zu vergleichen (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 21 und 39 m.H; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 16 m.H.). Im Unterschied zu den Registerrechten ergibt sich die lauterkeitsrechtliche Normverletzung aus dem Verhalten des Beklagten und somit aus den äusserlichen Gegebenheiten (Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 26). Es sind die gesamten Umstände einzubeziehen, d.h. mass­gebend ist der Gesamteindruck, die ein Produkt oder ein Werbeauftritt im Erinnerungsbild eines durchschnittlich aufmerksamen Käufers vermittelt (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 68, 70 f. und 93 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 44 und 52 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 14 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 32 m.H.). Zu beachten sind die Art der in Frage stehenden Waren oder Leistungen sowie die Zusammensetzung der beteiligten Verkehrskreise. Bei Leistungen und Produkten des täglichen Bedarfs ist i.d.R. schneller von einer Verwechslungsgefahr auszugehen als bei teuren Produkten oder Investitionsgütern (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 69 und 117 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 31 m.H.). Das Risiko von Verwechslungen ist umso grösser, je näher sich die Waren sind, für welche die in Frage stehenden Zeichen gebraucht werden (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 73 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 31 m.H.). Nicht nur die direkte Fehlzuordnung der betrieblichen Herkunft (unmittelbare Verwechslungsgefahr), sondern auch der Eindruck, ein Anbieter stehe mit einem Konkurrenten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang (mittelbare Verwechslungsgefahr), kann unlauter sein (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 79 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 47 und 49 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 15 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 28 f. m.H.). Ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht, stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage dar (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 85 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 53 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 33 und 89 sowie Vor Art. 9-13a N 173 m.H.), über die also nicht etwa mittels demoskopischer Gutachten oder Meinungsumfragen Beweis geführt werden kann, sondern worüber das Gericht aufgrund der eigenen Lebenserfahrung unter Abwägung aller gegenseitigen Interessen frei entscheidet, wobei es über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 86 und 90 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 53 m.H.; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 33-35 m.H.). Dagegen stellen insbesondere die Bestimmung des betroffenen Abnehmerkreises bzw. mass­geblichen Verkehrskreises und dessen Fachkundigkeit sowie das Vorliegen der Verkehrsdurchsetzung Tatfragen dar (Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 89 und Vor Art. 9-13a N 172), die der Beweisführung zugänglich sind (Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 53; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Vor Art. 9-13a N 172).

Vorausgesetzt ist schliesslich der Nachweis einer prioritären, nach aussen erkennbaren Benutzung des Kennzeichens im Geschäftsverkehr in der Schweiz (Arpagaus, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 62 m.H.; Heinemann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 57 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 20; Brauchbar Birkhäuser/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 21 m.H.).

bb) Die Klägerin stellt die Fakten zur Ermittlung der tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Durchschnittsadressaten der relevanten Personenkreise nicht bereit (vgl. E. 4b/bb/bbb vorne). Stehen die Tatfragen nicht fest, wie es sich um die Fachkundigkeit der konkreten Durchschnittsadressaten verhält, kann das Gericht die Rechtsfrage nicht beant­worten, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht. Ohnehin wäre eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, zumal die Möbel der Klägerin keine alltäglichen Produkte darstellen, überdies teuer sind und zwischen ihnen und den Dienstleistungen des Hotels der Beklagten 1 keine Gleichartigkeit besteht (vgl. E. 3e vorne). Daher geht eine Berufung der Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fehl.

Die Klägerin bringt generell vor, ihre Premium-Möbel seien heute weltweit als Synonym für Selektivität und Exklusivität bekannt, würden eine spezielle Handschrift und einen eigenständigen Charakter haben, sodass auch im breiten Publikum im Segment der Premium-Möbel ein hoher Wiedererkennungswert bestehe (act. 1, S. 11 f. N 30 f. und S. 17 N 41). Die Klägerin legt indessen nicht substanziiert dar, inwiefern ihre Möbel wegen ihrer besonderen Gestaltung derart speziell und ungewöhnlich sein sollen, sodass sie sich von gewöhnlichen oder gebräuchlichen Möbelausstattungen deutlich unterscheiden, bei ihnen eine charakteristische, individualisierende Wirkung zur Entfaltung kommt und dank ihrer Qualität ab dem Moment der Ingebrauchnahme auf die Klägerin als Herstellerin hinweist. Ist nicht dargetan, dass die Baxter-Möbel originär Kennzeichnungskraft i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG aufweisen, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was am Domainnamen der Klägerin originär kennzeichnend sein soll, umso mehr als diese dazu keine näheren Vorbringen macht. Es wurde bereits dargelegt, dass die Klägerin mit den von ihr eingereichten Beweisen weder die notorische Bekanntheit ihrer Marke "Baxter" (vgl. E. 3d vorne) noch die ausreichende Bekanntheit ihrer übrigen Kennzeichen wie ihre Möbel beim durchschnittlichen Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung (vgl. E. 4b/bb/bbb vorne) zu beweisen vermag, sodass ebenso wenig eine derivative Kennzeichnungskraft der Baxter-Möbel belegt ist. Wegen des von der Klägerin mit den Baxter-Möbeln in der Schweiz erzielten offenkundig geringen Jahresumsatzes von rund Fr. 1’500’000.00 (vgl. 3d/bb vorne) ist vom Gegenteil auszugehen. Es steht somit ebenso wenig fest, dass das Zeichen der Klägerin von einem erheblichen Teil bzw. von 50 % des mass­geblichen Publikums als individualisierender Hinweis auf die Klägerin verstanden wird. Fehlt es schon am Nachweis der originären oder derivativen Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens beim mass­gebenden Publikum, entfällt auch deshalb eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG und die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.

d) Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG (vergleichende Werbung, Rufausbeutung). Der erforderliche Vergleich könne auch konkludent, implizit durch Werbe- oder Marketingmass­nahmen erfolgen, die sich an die Ausstattung des Konkurrenten annähern würden und nicht explizit vorgenommen werden müssten. Genau dies täten die Beklagten, da sie mit dem guten Ruf der Klägerin und deren exklusiven Baxter-Möbeln prominent Werbung betreiben und dabei den Hashtag #baxtermadeinitaly verwenden würden (act. 1, S. 52 N 127 und S. 55 N 153). Auch sei eine Irreführung zu bejahen (vgl. dazu E. 4 Ingress vorne). Die Beklagten verneinen eine Rufausbeutung, da verschiedene Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zufolge der fehlenden Bekanntheit (beim weiten Kreis potenzieller Hotelgäste der Beklagten 1) fehle es an einem guten Ruf der Klägerin. Ausserdem würde ein allfälliger guter Ruf wegen der klaren Produkteunterschiede an der Übertragung desselben auf die Beklagten scheitern. Darüber hinaus sei kein planmässiges, hinterlistiges Vorgehen der Beklagten zu erkennen. Abschliessend sei daran zu erinnern, dass die Beklagten gute Gründe hätten, das Zeichen "BAXTER" zu verwenden, da dieses eine Hommage an den Grossvater und Paten des Beklagten 2 darstelle (act. 10, S. 60 f. N 156 f.). Die Beklagten bestreiten eine Irreführung (vgl. dazu E. 4 Ingress vorne).

aa) Unlauter handelt insbesondere, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Diese Bestimmung normiert die vergleichende Werbung (Stauber/Iskic, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 1; Schmid, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 4 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 1), worunter jede Aussage zu verstehen ist, die auf irgendeine Art direkt oder indirekt Bezug auf das Produkt, die Leistung oder die Person eines Mitbewerbers nimmt (Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 30 m.H.; Oetiker/Singh, in: Jung [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 13 m.H.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 4). Eine Rufausbeutung liegt namentlich dann vor, wenn das fremde Produkt so in der eigenen Werbung verwendet wird, dass dessen Image auf das eigene Angebot transferiert wird. Nicht jede geringfügige Ähnlichkeit einer Ausstattung mit derjenigen eines Konkurrenten genügt, um eine unlautere Anlehnung zu bejahen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Ausstattung in einer Weise verwendet wird, dass sie nur als Anlehnung an diejenige eines Dritten gedeutet werden kann. Ausserdem muss sie objektiv geeignet sein, beim Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. den mit diesem gekennzeichneten Produkten zu bewirken (Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e N 17 UWG m.H.; Stauber/Iskic, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 52-54 m.H.; Oetiker/Singh, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 36 m.H.). Vorausgesetzt ist ebenso, dass ein guter Ruf besteht, der näher mit Image bzw. Goodwill umschrieben wird und in der Gesamtheit der Informationen, Assoziationen und Vorstellungen über die Eigenschaft der Produkte besteht, die das Publikum mit dem Objekt des Vergleichs verknüpft (Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 18 m.H.; Stauber/Iskic, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 61, 66, 69 und 71 m.H.). Das fragliche Produkt muss zumindest auch bekannt sein, wenn nicht sogar Verkehrsdurchsetzung erlangt haben (Heizmann/Loacker, Rufausnutzung zwischen Lauterkeitsrecht und Markenschutz, in: sui generis 2021, S. 237 ff. N 25 f.). Die Rufausbeutung hat schliesslich unnötig verletzend zu sein (Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 18 m.H.; Stauber/Iskic, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 56 m.H.; Oetiker/Singh, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 39 m.H.). Wie bei anderen Spezialtatbeständen des UWG ist auch für die Beurteilung einer Werbeaussage die Perspektive der konkreten Durchschnittsadressaten einzunehmen (BGE 132 III 414 E. 4.2.1 = Pra 2007 Nr. 45; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 11; Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 47 m.H.; Stauber/Iskic, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 31; Oetiker/Singh, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 38 m.H.; Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 47 m.H.). Zunächst ist aus der Sicht des Durchschnittsadressaten zu bewerten, ob eine Werbeaussage als wörtlich zu verstehende Tatsachenbehauptung, als Übertreibung mit Tatsachenkern oder aber als blosses subjektives Werturteil oder marktschreierische Übertreibung anzusehen ist, d.h. es sind die Adressatenkreise der vergleichenden Werbung zu ermitteln und sodann ist festzustellen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse dem Durchschnittsadressaten dieser Verkehrskreise tatsächlich zukommen. Dabei handelt es sich um Tatfragen, die bewiesen werden können (Stauber/Iskic, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 32; Berger, a.a.O., Art. 3 lit. a UWG N 20). Erkennt der Durchschnittsadressat die Bezugnahme nicht, ist eine vergleichende Werbung i.S. einer Anlehnung zum Vornherein zu verneinen (Oetiker/Singh, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 38 m.H.). Erst danach kann geprüft werden, wie der Durchschnittsadressat die Bezugnahme nach Treu und Glauben sowie der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der konkreten Umstände des Einzelfalls versteht (Stauber/Iskic, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 33 f. m.H.; Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 47). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (Stauber/Iskic, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 34; Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 47).

bb) Die Klägerin liefert weder die Fakten zur Ermittlung der tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Durchschnittsadressaten der relevanten Personenkreise (vgl. E. 4b/bb/bbb vorne) noch offeriert sie diesbezüglich taugliche Beweismittel (vgl. E. 4b/cc-ff vorne). Kann das Gericht somit die Rechtsfrage nicht prüfen, wie der Durchschnittsadressat die Bezugnahme der Beklagten versteht, geht die Berufung der Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ins Leere. Ausserdem wurde schon begründet, weshalb die Klägerin weder die notorische Bekanntheit ihrer Marke "Baxter" noch die Bekanntheit ihrer übrigen Kennzeichen wie ihre Möbel beim Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung zu beweisen vermag. Zufolge des von der Klägerin mit den Baxter-Möbeln in der Schweiz erzielten geringen Jahresumsatzes von rund Fr. 1’500’000.00 ist vom Gegenteil auszugehen (vgl. E. 4c/bb vorne). Den Produkten der Klägerin fehlt somit die Bekanntheit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG, damit die Beklagten einen allfälligen guten Ruf der Klägerin ausnützen könnten, um dessen Image auf das eigene Angebot zu transferieren. Ohnehin wäre eine Irreführungsgefahr des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung zu verneinen (vgl. E. 4b/bb/bbb vorne). Die Berufung der Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG schlägt fehl.

e) Die Klägerin macht geltend, neben den Spezialtatbeständen des UWG komme für nicht direkt von den Spezialtatbeständen abgedeckte Sachverhaltselemente grundsätzlich auch die Generalklausel nach Art. 2 UWG zum Tragen (act. 1, S. 52 N 128). Die Beklagten würden mit dem neuen Hotelnamen "Baxter, den im allgemein zugänglichen Hotelbereich sich befindenden Baxter-Möbeln, der Website und dem Instagram-Profil den offiziellen klägerischen "Baxter"-Charakter vortäuschen (act. 20, S. 50-52 Nrn. 12 und 14-17, S. 54 f. Nrn. 27 und 30 sowie S. 112 N 133). Weiter befasst sich die Klägerin nicht mit Art. 2 UWG, ebenso wenig die Beklagten. Zwar gilt, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), und Art. 2 UWG fungiert durchaus als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die unlauter erscheinen, aber nicht unter einen Spezialtatbestand subsumiert werden können (solange der Spezialtatbestand nicht als abschliessend aufzufassen ist, was vorliegend nicht der Fall ist). Allerdings scheitert die Abstützung der Ansprüche auf Art. 2 UWG hier schon daran, dass es die Klägerin unterlässt, die Fakten zur Ermittlung der tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Durchschnittsadressaten der relevanten Personenkreise zu liefern (vgl. E. 4b/bb/bbb vorne). Zudem führt der Umstand, dass die Baxter-Möbel im hier relevanten Abnehmerkreis des durchschnittlichen Gasts des 3-Sterne-Hotels im T.________ kaum bekannt sind, dazu, dass eine Anwendung von Art. 2 UWG mangels Relevanz einer allfälligen Täuschung/Irreführung bei wenigen Design-affinen Personen ausscheidet. Ohnehin kann es nicht angehen, den Anwendungsbereich der Rufausbeutung, die das Bundesgericht ursprünglich in weiter Auslegung der früheren Generalklausel gewonnen hatte (Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 87), mittels der heutigen Generalklausel weiter auszudehnen, zumal sie einem überkommenen Verständnis des UWG als Mitbewerberschutz entspringt und sich schlecht mit der heutigen Zwecksetzung des UWG als Gesetz zum objektiven Schutz des Wettbewerbs bzw. dessen Funktionen verträgt. In der Schweiz herrscht zum Schutz des Wettbewerbs grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Die Berufung auf Art. 2 UWG ist aus allen diesen Gründen haltlos.

5. Die Klägerin bringt weiter vor, das Namensrecht nach Art. 29 Abs. 2 ZGB sowie nach Art. 8 PVÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schütze ihre Namen "Baxter", "Baxter S.r.l." und "Baxter GmbH", weil die Beklagten ihre schützenswerten Interessen, die sie im Sachverhalt dargelegt habe, beeinträchtigen würden. Sie beantrage die Unterlassung und Beseitigung der Namensanmassung durch die Beklagten, weil nach der Verkehrsauffassung in der Schweiz eine Verwechslungsgefahr bestehe (act. 1, S. 52 f. N 131-137). Die Beklagten entgegnen, der namensrechtliche Anspruch scheitere unter anderem am nicht vorhandenen Namensrecht in der Schweiz. Es fehle an der Bekanntheit, weshalb der Schutz nach Art. 8 PVÜ nicht greife. Ebenso wenig liege eine Verwechslungsgefahr oder eine andere Beeinträchtigung vor. Auch scheitere der namensrechtliche Schutz an der fehlenden Originalität (act. 10, S. 7 N 7, S. 26 N 52 und S. 61 f. N 159).

a) Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht (Art. 8 PVÜ).

b) Objekte des Namensschutzes nach Art. 29 ZGB sind zunächst die im ZGB geregelten Namen natürlicher und juristischer Personen, nach Lehre und Rechtsprechung aber auch alle weiteren Arten von Kennzeichen, die Wortzeichen sind und derer sich mögliche Inhaber von Persönlichkeitsrechten (gem. Verkehrsauffassung) namensmässig bedienen können (Bühler, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 29 ZGB N 3; Arpagaus, a.a.O., Art. 3 lit. d UWG N 223 f.). Als ausländische Handelsnamen gelten alle namensmässig identifizierenden ausländischen Unternehmenskennzeichen, soweit sie nicht durch Eintrag in das schweizerische Handelsregister zu schweizerischen Firmen (Zweigniederlassungsfirmen) wurden. Diese können gestützt auf Art. 8 PVÜ Namensschutz nach Art. 29 ZGB erlangen (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 10 f. m.H.). Der Schutz der nicht eingetragenen ausländischen Firma ist auf das Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des Inhabers beschränkt und deren Handelsname muss zum Zeitpunkt der kritisierten Anmassung in der Schweiz bekannt gewesen sein, insbesondere, weil er in der Schweiz in nennenswertem Umfang geschäftlich verwendet wurde (BGer Urteil 4A_92/2011 vom 9. Juni 2011 E. 5.1) und auf den Beginn einer dauernden inländischen wirtschaftlichen Tätigkeit schliessen lässt. Weil die Klägerin in der ganzen Schweiz unter dem Namen "Baxter" über die eigene Web­seite www.baxter.it und mit eigenen Mitarbeitern oder über das Händlernetz der Klägerin mit 43 Vertriebspartnern in der Schweiz tätig ist (act. 1, S. 8 N 10 und S. 19 N 45; KB 9-11; act. 10, S. 7 f. N 11 f.), kann sie sich in der Schweiz grundsätzlich auf den Schutz ihres Namens berufen.

c) aa) Der Namensschutz nach Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt zum einen eine Namensanmassung durch den Verletzer voraus und zum anderen, dass dessen Zeichengebrauch eine Beeinträchtigung des am angemassten Namen Berechtigten bewirkt (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 31 m.H.; Büchler, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. A. 2021, Art. 29 ZGB N 9 m.H.). Eine solche Beeinträchtigung liegt namentlich vor, wenn die Aneignung des Namens durch einen Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 128 III 401 E. 5; BGer Urteil 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.1). Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens eines andern betrachtet, sondern schon die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen (BGE 116 II 463 E. 3b; BGer Urteil 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.1; Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 38 m.H.).

Die Verwechslungsgefahr bezieht sich auf die Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Identität eines Namensträgers oder auf dessen Beziehungen zu anderen Personen, Sachen, Geschäften und dergleichen (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 33 f. und 45 m.H.). Sie ist gegeben, wenn Verwechslungen angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden Namen (oder andersartigen Zeichen) mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegen. Dabei steht die Zeichenähnlichkeit im Vordergrund. Mass­-gebend ist, welchen Gesamteindruck die Zeichen im Erinnerungsbild der beteiligten Verkehrskreise hinterlassen. Diesen Eindruck bestimmen das Wortbild (Länge, Buchstabenfolge, allfällige besonders hervorstechende Silben), der Wortklang und ein allfälliger Wortsinn. Neben der Zeichenähnlichkeit sind andere Umstände als Kriterien der Verwechslungsgefahr zu prüfen, so z.B. die besondere Kennzeichnungskraft eines Zeichens resp. der Grad der Verkehrsbekanntheit der beteiligten Zeichen, die sachliche oder örtliche Nähe des Tätigkeits- und Wirkungsbereiches der beteiligten Namensträger, die Gleich- oder Ungleichartigkeit der Namensträger (natürliche/juristische Person) sowie die Häufigkeit ähnlicher Drittzeichen (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 45, 49 und 51 m.H.). Eine solche abstrakte Prüfung der Verwechslungsgefahr braucht dann nicht vorgenommen zu werden, wenn Verwechslungen tatsächlich stattfanden, sofern diese nicht bloss als Einzelfälle erscheinen, weder zufällig vorkamen noch provoziert oder fingiert wurden, sondern sich vielmehr nach dem normalen Lauf der Dinge bei durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern ereigneten (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 52 m.H.).

Ob ein Zeichen im Einzelfall als Name wirkt und allenfalls wie, ist abhängig von der Meinung des (breiteren) Publikums und somit von der sog. Verkehrsauffassung (BGE 112 II 369 E. 5b und c; Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 21 m.H.; Büchler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 7 m.H.). Mass­gebend ist der Eindruck, den ein solcher Zeichengebrauch nach durchschnittlicher objektiver Auffassung der beteiligten Verkehrskreise tatsächlich auslöst (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 21 und 23 m.H.). Diese Frage beurteilt das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls und der allgemeinen Lebenserfahrung nach freiem Ermessen, ohne ein demoskopisches Gutachten über die Vorstellungen des Verkehrs einzuholen (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 24 m.H.; Büchler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 7). Zur Ermittlung der für den Schutzumfang eines Namens mass­gebenden Verkehrsauffassung sind die an der Namensverwendung beteiligten Verkehrskreise festzustellen, die sich in aller Regel nur mit Teilen der Landesbevölkerung decken, nämlich mit den Kreisen, die einen Namen zu beachten pflegen (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 29 m.H. auf BGE 80 II 138 E. 3a und 80 II 281 E. 5). Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören etwa die schon vorhandene oder bloss mögliche Kundschaft der Namensträger, das Publikum, an das sie sich mit Werbeaktionen, Sammlungen usw. wenden, die Fabrikantenkreise, in denen sie als Nachfrager ausschliesslich auftreten, bestimmte Fachkreise, in denen ihr Name vornehmlich gebraucht wird sowie das Postpersonal und Behörden, die sich mit ihren Namen zu befassen haben (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 46 m.w.H.). Stehen die mass­gebenden Verkehrskreise fest, ist die dort herrschende durchschnittliche Auffassung zu eruieren (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 47; BGE 128 III 401 E. 7.2.2). Im Rahmen des Art. 29 ZGB ist stets eine Mehrheit beteiligter Verkehrskreise vorhanden, die höchstens je für sich allein genommen noch einigermassen homogen und damit Durchschnittlichkeitserwägungen zugänglich sind. Wo sich unterschiedliche Verkehrsauffassungen über die jeweils zu beurteilenden Namenswirkungen ergeben, ist im Allgemeinen jede dieser Auffassungen für sich allein bereits namensschutzrechtlich erheblich (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 48).

An die Unterscheidbarkeit der Bezeichnung juristischer Personen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn zwei Unternehmen ihren Sitz am gleichen Ort haben, sie miteinander im Wettbewerb stehen oder sie sich an die gleichen Kreise wenden (BGE 118 II 322 E. 1; BGer Urteil 4C.360/2005 vom 12. Januar 2006 E. 3.1). Domain-Namen bezeichnen für die Internet-Benutzer eine Internetseite und identifizieren zudem bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung; sie sind daher je nach konkreter Situation als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar (BGE 126 III 239 E. 2b; BGer Urteil 4C.360/2005 vom 12. Januar 2006 E. 3.1). Bei Domain-Namen ist bezüglich der Verwechselbarkeit mass­gebend, ob mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internetseite durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird. Dabei genügt die Gefahr, dass Personen, welche die Homepage des berechtigten Namensträgers besuchen wollen, ungewollt auf eine andere Internetseite geraten (BGE 128 III 401 E. 5; BGer Urteil 4C.360/2005 vom 12. Januar 2006 E. 3.1). Die Verwechslungsgefahr stellt eine Rechtsfrage dar, soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, das die streitige Leistung in Anspruch nimmt und kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 128 III 401 E. 5; BGer Urteil 4C.360/2005 vom 12. Januar 2006 E. 3.1). Eine Verwechslungsgefahr ist aber nicht stets ausreichend. Die Namensanmassung muss über das Schaffen von Verwechslungsgefahr hinaus auch insofern unbefugt erfolgt sein, als sie eine erhebliche Beeinträchtigung (überwiegender) rechtlich schützenswerter – d.h. den regelmässig vorhandenen Interessen anderer Beteiligter vorgehender – Interessen des Namensträgers darstellt (Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 31, 35 und 53 f. m.H.).

bb) Das klägerische Familienunternehmen lautet auf den Namen "Baxter S.r.l." S.r.l. ist die Abkürzung für "Società a responsabilità limitata", eine italienische Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen der GmbH des schweizerischen Rechts entspricht (act. 1, S. 11 N 28; act. 10, S. 28 N 59). Die Firma der Beklagten 1 lautet "BAXTER Group AG". Die Hauptbestandteile der beiden Namen sind abgesehen davon, dass die Beklagte sich durchgehend mit Grossbuchstaben schreibt, identisch. Diese beiden Zeichen hinterlassen im Erinnerungsbild der Verkehrskreise beider Parteien, beide Kapitalgesellschaften, somit einen sehr ähnlichen Gesamteindruck.

cc) Die Beklagte 1 ist im Handelsregister T.________ eingetragen, betreibt in I.________ ein Hotel sowie ein Restaurant und bezweckt im Übrigen die Verwaltung und Bewirtschaftung von Immobilien. Der Gesellschaftszweck der E.________ GmbH (Beklagte 3) umfasst die Beratung, Betreuung und Umsetzung innovativer Projekte im Immobilien- und Handelsbereich. Sie ist Halterin der Domain-Namen baxterhotel.ch, baxter-group.ch und baxtergroup.ch (vgl. Sachverhalt, lit. A vorne). Demgegenüber stellt die Klägerin, ein italienisches Familienunternehmen, Möbel aus dem Premiumsegment her und vertreibt sie unter dem Namen "Baxter" über die eigene Website www.baxter.it und mit eigenen Mitarbeitern oder über ihr Händlernetz mit 43 Vertriebspartnern in der Schweiz (s. E. 5b vorne). Während somit eine örtliche Nähe des Tätigkeits- und Wirkungsbereiches der beteiligten Namensträger besteht (die aber durch eine Landesgrenze getrennt ist), liegt zwischen ihnen keine sachliche Nähe vor: Es liegt keine Gleichartigkeit vor zwischen den Möbeln der Klägerin und den Dienstleistungen der Beklagten (vgl. E. 3e vorne), weshalb sie nicht miteinander im Wettbewerb stehen. Ebenso wenig wenden sie sich an die gleichen Verkehrskreise (vgl. E. 5c/dd hinten). Es sind deshalb nicht besonders hohe Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der beteiligten Personen zu stellen.

dd) Die Klägerin bringt vor, der Verkehrskreis von potenziellen Boutique- resp. Design-Hotelgästen und somit von Gästen des Baxter-Hotels der Beklagten 1 würde mit dem Verkehrskreis der klägerischen Baxter-Designer-Möbel vollständig übereinstimmen (act. 20, S. 16 N 25, S. 20 N 36 und S. 134 N 154). Möbelhändler und Innendekorateure, Hotelbetreiber und für die Hoteleinrichtung verant­wortliche Personen sowie Möbelhersteller und Mitbewerber seien neben den Endabnehmern wichtige Verkehrskreise für die Klägerin (act. 20, S. 17-19 N 33 f. und S. 26 N 46). Die Klägerin teilt die potenziellen Gäste des Baxter-Hotels der Beklagen 1 in einzelne Verkehrskreise, die alle für sich allein relevant sein könnten hinsichtlich einer rechtlich relevanten Verwechslungsgefahr (vgl. act. 20, S. 30-32 N 52). Dabei würden die beiden Kriterien des sozioökonomischen Status einer Person, also von einem gewissen höheren Einkommen resp. sozialem Status einer Personen einerseits und der Vorliebe für Design resp. Design-Produkte und Designer-Möbel andererseits, von besonderer Bedeutung sein und deshalb einen wichtigen Umstand für die Bestimmung von relevanten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit einem italienischen Designer-Möbel-Hersteller im Luxusmöbelbereich und einem Schweizer "(Business) Boutique Hotel" darstellen (act. 20, S. 35 N 58). Für die relevanten Verkehrskreise sei klar, dass ein Boutique-Design-Hotel namens Baxter-Hotel, das im zentralen und für alle Gäste zugänglichen Hotelbereich mit Baxter-Design-Möbeln ausgestattet sei und deren Betreiberin auch noch als Baxter Group AG firmiere, etwas mit der klägerischen Baxter-Designmöbel-Herstellerin zu tun haben müsse (act. 20, S. 79 N 96). Die Beklagten wenden ein, die klägerischen Möbel würden Luxusprodukte darstellen und das Baxter-Hotel sei kein Luxushotel, weshalb kaum jemand die klägerischen Möbel kenne (act. 28, S. 43 f. N 122). Möbelhändler und Innendekorateure, Hotelbetreiber und für die Hoteleinrichtung verant­wortliche Personen sowie Möbelhersteller und Mitbewerber seien keine relevanten Verkehrskreise für die Klägerin, weil das beklagtische Hotel sie nicht anspreche. Zudem würden sie zu wenig ins Gewicht fallen und es sei nicht dargelegt, dass diese Personenkreise die Klägerin und deren Möbel kennen würden (act. 28, S. 45 N 127 f. und S. 48 N 134). Aus den gleichen Gründen sei die Einteilung in designaffine Menschen wie alle übrigen Einteilungen irrelevant (act. 28, S. 46 N 129, S. 48 N 137 und S. 50 N 141). Das beklagtische 3-Sterne-Hotel sei nicht von Designansprüchen geprägt, wie dies in einem Luxushotel der Fall wäre. Es sei denn auch kein Design-Hotel. Weil die klägerischen Möbel weder erkannt würden noch der Klägerin zugeordnet werden könnten, sei per se nicht ersichtlich, dass ein Hotel namens Baxter, das einige wenige Möbel der Klägerin enthalte, mit Letzterer etwas zu tun haben müsse (act. 28, S. 57 f. N 158). Es werde bestritten, dass sich die Verkehrskreise von potenziellen Boutique- resp. Design-Hotelgästen und von potenziellen Designmöbelkäufern vollständig überschneiden würden. Die Klägerin selbst habe den Verkehrskreis von Design-Möbelkäufern in der Umfrage von L.________ mit Personen mit hohem Einkommen definiert. Dagegen könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das beklagtische 3-Sterne-Hotel nur Personen mit hohem Einkommen ansprechen solle (act. 28, S. 65 N 185). Der Durchschnittsabnehmer des relevanten Verkehrskreises, also der durchschnittliche Gast des beklagtischen Hotels, kenne weder die Klägerin noch deren Möbelmarke (act. 28, S. 67 N 198).

Unbestritten ist, dass der Verkehrskreis von Käufern von Design-Möbeln wie solche von der Klägerin aus Personen mit hohem Einkommen besteht, weil die Klägerin ihre Möbel als Designer-Möbel im Luxusbereich mit einer Preisspanne von rund Fr. 1’000.00 bis Fr. 20’000.00 bezeichnet (act. 20, S. 16 N 23). Es wurde bereits dargelegt, dass der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung über kein hohes, sondern mittleres Einkommen sowie über keine speziellen Kenntnisse im Bereich hochwertigen Designs oder Möbel verfügt und den Baxter-Möbeln im Hotel der Beklagten 1 kaum mit Aufmerksamkeit entgegentritt, weil weder der Fokus des Hotels noch dessen Werbeauftritt der Hoteleinrichtung gilt und die Baxter-Möbel (in der Hotellobby) nicht mit einem entsprechenden Logo gekennzeichnet sind (vgl. E. 4b/bb/aaa und 4b/ee/ccc vorne). Infolgedessen stimmt zum einen die schon vorhandene oder bloss mögliche Kundschaft der Klägerin nicht überein mit dem Verkehrskreis des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung. Zum anderen richtet sich der Werbeauftritt der Beklagten 1 nicht an dieselben Verkehrskreise wie denjenigen der Klägerin. Es ist somit, auch wegen des tiefen Umsatzes der Baxter-Möbel in der Schweiz (vgl. E. 3d/bb vorne), wenig wahrscheinlich, dass der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung die klägerischen Möbel erkennt. Aus den Verkehrskreisen "Touristen mit mittleren oder tieferen Einkommen" (act. 20, S. 31) vermag die Klägerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nicht ersichtlich ist, weshalb die für die Klägerin wichtigen Verkehrskreise der Möbelhändler und Innendekorateure sowie der Möbelhersteller und Mitbewerber für die Beklagten relevante Verkehrskreise darstellen sollen, weil die klägerischen Möbel teure Luxusgüter sind und sie vom Baxter-Hotel der Beklagten 1 kaum angesprochen werden, weil es sich bei Letzterem um ein 3-Sterne-Hotel handelt. Ebenso wenig bilden Hotel-, Restaurant- und Barbetreiber/innen sowie die für deren Einrichtung verant­wortliche Personen, wie in den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 lit. b dargelegt, die auch für den hier diskutierten Tatbestand gelten (vgl. E. 4b/bb/aaa vorne), relevante Verkehrskreise, zumal der Anteil des klägerischen Möbelumsatzes von Fr. 1’500’000.00 lediglich 0.05 % des jährlichen schweizerischen Gesamtumsatzes mit Möbeln von 2.6 Milliarden Franken entspricht, wobei darin auch die Möbelverkäufe von Privatpersonen und Unternehmen mitenthalten sind (vgl. E. 3d/bb vorne). Nicht anzunehmen ist überdies, weshalb die von der Klägerin gebildeten Personenkreise "Mitarbeiter/innen von R.________ AG" und "Business-Personen im Pharmabereich" für die klägerischen Möbel ein grösseres Interesse haben und diese besser erkennen würden als der durchschnittliche Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung. Daraus ist auf einen geringen Bekanntheitsgrad des klägerischen Zeichens "Baxter S.r.l." beim hier relevanten Verkehrskreis zu schliessen.

ee) Die Beklagten weisen darauf hin, dass eine Eingabe des Begriffs "Baxter" in die Internetsuchmaschine von Google viele andere Resultate als diejenige der Klägerin hervorbringe, unter anderem ein Pharmaunternehmen, Autohändler, Roboter, eine Kleidermarke, ein Tierarzneimittelkompendium, aber auch Menschen und Ortschaften mit dem Namen "Baxter" (act. 10, S. 52 N 138). Zum einen äussert sich die Klägerin in der Replik nicht dazu, zum anderen bestätigt der von der Klägerin eingereichte Auszug aus der Googlesuche nach "Baxter" (act. 1/153) das beklagtische Vorbringen. Das Zeichen "Baxter" kommt daher häufig vor, weshalb die Gefahr, dass die relevanten Verkehrskreise die Zeichen der Parteien miteinander verwechseln, geringer ist, als wenn sich lediglich die beiden Zeichen der Parteien gleichen würden.

ff) Zusammengefasst hinterlassen die Zeichen der Klägerin und der Beklagten 1 im Erinnerungsbild der Verkehrskreise zwar einen ähnlichen Gesamteindruck. Indessen besteht zwischen diesen beiden Parteien keine sachliche Nähe des Tätigkeits- und Wirkungsbereichs. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch wenden sie sich an die gleichen Verkehrskreise und das klägerische Zeichen ist beim relevanten Verkehrskreis des durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung nur von geringer Bekanntheit. Überdies kommt das Zeichen "Baxter" häufig vor. Unter Einbezug dieser gesamten Umstände ist nicht erstellt, dass die Verwendung des Zeichens "BAXTER Group AG" durch die Beklagte 1 die Gefahr einer Verwechslung mit der Klägerin bewirkt oder geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des objektiven durchschnittlichen Nachfragers der beklagtischen Hotelleistung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 herzustellen.

gg) Die Klägerin legt nicht (substanziiert) dar, weshalb mit Verwendung der Domainnamen "baxter.ch" und/oder "baxter-hotel.ch" durch die Beklagte für ihren Hotelbetrieb in der Schweiz die Gefahr besteht, dass Personen, welche die klägerische Homepage besuchen wollen, ungewollt auf die Webseite der Beklagten geraten. Ein Risiko solcher Fehlzurechnungen ist ebenso wenig ersichtlich. Einerseits erscheint bei Eingabe von https://www.baxter.ch oder https://www.baxter.com nicht die Klägerin, sondern ein Pharmaunternehmen mit dem Namen Baxter. Andererseits lassen sich bei Eingabe des Begriffs "Baxter" in die Internetsuchmaschine von Google viele andere Namen als derjenige der Klägerin finden (vgl. E. 5c/ee vorne).

hh) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin zum Beweis der tatsächlichen Irreführung (und Täuschung) durch das Verhalten der Beklagten 1 offerierten Beweise (unterzeichnete schriftliche Aussagen von Zeugen und deren Beweisaussage; vgl. E. 4b/ff vorne), nicht geeignet sind, eine tatsächliche Irreführung (und Täuschung) des mass­gebenden Verkehrskreises zu belegen.

ii) Weder die Verwendung des Namens "Baxter" noch der Domainnamen "baxter.ch" und/oder "baxter-hotel.ch" durch die Beklagten bewirken die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung. Ebenso wenig sind diese Namen geeignet, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des mass­gebenden Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen der klägerischen Namensträgerin und dem Namen der Beklagten herzustellen. Fehlt es somit an einer Beeinträchtigung i.S.v. Art. 29 Abs. 2 ZGB, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verwendung der Namen durch die Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung (überwiegender) rechtlich schützenswerter Interessen der Klägerin darstellt (act. 10, S. 20 f. N 39 f.; act. 20, S. 137 N 166; act. 28, S. 40 f. N 106-109). So oder anders vermag sich die Klägerin nicht auf den Namensschutz nach Art. 29 Abs. 2 ZGB zu berufen.

6. Die Klägerin sieht im Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB. Die von den Beklagten gemachten Aussagen seien einerseits unwahr und andererseits zwar wahr, aber unnötig verletzend, wobei Drittpersonen feststellen könnten, dass die Beklagte 1 die klägerische Baxter-DNA für ihr Baxter-Hotel ohne Einwilligung der Klägerin übernommen habe. Eine Rufschädigung drohe auch deshalb, weil ohne Kontrollmöglichkeit der Klägerin die Beklagten unter dem Namen "Baxter" und "Baxter-Hotel" künftig auch ganz andere Möblierungen verwenden könnten (act. 1, S. 55 f. N 154-159). Die Beklagten verneinen eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin, da keine Lauterkeits- oder Kennzeichenrechtsverletzung vorliege und weder der Auftritt der Beklagten der Persönlichkeit der Klägerin zugeordnet werde noch ein Verhalten ersichtlich sei, das die Ehre der Klägerin beeinträchtige (act. 10, S. 63 f. N 164 f.).

a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Diese Bestimmung umfasst auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer juristischen Person (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; BGer Urteil 5A_458/2018 vom 6. September 2018 E. 5.1; Meili, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 28 ZGB N 28 und 32). Unwahre Äusserungen sind grundsätzlich persönlichkeitsverletzend (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGer Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 43) und wahre Tatsachen sind prinzipiell zulässig, es sei denn, die Tatsachen beschlagen den Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 44 m.H.). Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann mit einer Verletzung gleichgesetzt werden, sondern es braucht eine gewisse Intensität bzw. ein eigentliches Eindringen. Art. 28 ZGB schützt nicht nur den wirklich Verletzten, sondern auch den von einer Verletzung Bedrohten (BGE 143 III 297 E. 6.4.3; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38 und 56 m.H.). Eine Persönlichkeitsverletzung setzt überdies voraus, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung individualisierbar resp. erkennbar ist, wobei sich nicht nur der Betroffene selbst erkennt, sondern auch andere Personen erkennen können, um wen es sich bei einem Bericht oder einer Abbildung handelt (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 39). Der Kreis der mass­gebenden Leser ist nicht auf die nähere persönliche Umgebung oder Eingeweihte zu beschränken, sondern es ist erforderlich, dass der Betroffene von aussenstehenden Lesern erkannt wird (BGE 135 III 145 E. 5.1 und 5.2), was die blosse Erkennbarkeit bei Personen mit Sonderwissen ausschliesst (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 39).

b) Im Baxter-Hotel sind nur im allgemein zugänglichen Bereich, nicht aber in den Zimmern Baxter-Möbel vorhanden. Fraglich ist, ob darin eine Unwahrheit zu erblicken ist, wie die Klägerin behauptet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in einem Hotel namens Baxter einzig Baxter-Möbel vorhanden sein müssten. Im generell zugänglichen Bereich des Hotels und in der Werbung der Beklagten sind die Baxter-Möbel anzutreffen, aber es wird nur marginal eine Verbindung mit der Klägerin als Herstellerin dieser Möbel vorgenommen, weil die Beklagte auf ihrem Instagram-Account lediglich in anteilsmässig nicht ins Gewicht fallenden Posts anbrachte, die auf die Klägerin hinweisen (#baxtermadeinitaly und #baxtertable, vgl. E. 4b/bb/aaa). Selbst wenn in den genannten Umständen eine Unwahrheit resp. eine unnötige Verletzung läge, ist nicht begründet oder belegt, weshalb dadurch das unternehmerische Ansehen der Klägerin im erforderlichen Ausmass berührt sein soll, sodass ein eigentliches Eindringen zu bejahen wäre. Dagegen spricht zumindest mittelbar auch die geringe Bekanntheit ihrer Marke "Baxter" und ihrer übrigen Kennzeichen wie ihre Möbel beim durchschnittlichen Nachfrager der beklagtischen Hotelleistung (vgl. E. 4c/bb vorne).

7. Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten sich bei der Wahl des Namens "Baxter" bzw. "Baxter Hotel" bösgläubig verhalten und würden gestützt auf die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 423 OR haften, da sie gemäss Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hätten wissen müssen und auch gewusst hätten, dass eine fehlerhafte Rechtsstellung vorliege (act. 1, S. 56-58 N 160-169).

Die Geschäftsanmassung setzt objektiv voraus, dass ein fremdes (nicht in der ausschliesslichen Nutzungsberechtigung des "Geschäftsführers" liegendes Geschäft) trotz Fehlens einer Handlungspflicht besorgt und widerrechtlich in die Rechtssphäre oder das Vermögen des Geschäftsherrn im eigenen Interesse eingegriffen wird sowie zwischen Geschäftsanmassung und Gewinnerzielung ein Kausalzusammenhang besteht (Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 5). Gemäss den bisherigen Ausführungen (vgl. E. 2-6) besorgten die Beklagten weder ein fremdes Geschäft noch griffen sie (widerrechtlich) in die Rechtssphäre der Klägerin ein, sodass die Berufung auf Art. 423 OR i.V.m. Art. 2 ZGB fehlschlägt. Mangelt es schon an einer Rechtsverletzung bzw. an einem Verstoss gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht, vermag sich die Klägerin ebenso wenig auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR) und ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR; vgl. act. 1, S. 58 f. N 170-177) zu berufen.

8. Zusammenfassend hat die Klägerin keinen Rechtsanspruch, um die von ihr beantragten Verbote gegenüber der Beklagten 1 und 3 durchzusetzen und die Schweizer Marke Nr. 755579 "Baxter" des Beklagten 2 in der Klasse 43 löschen zu lassen, sodass die Klagebegehren 1 bis 3 abzuweisen sind. Damit stehen der Klägerin weder Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche noch Gewinnherausgabe- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu, weshalb auch die Klagebegehren 4 und 5 abzuweisen sind. Gleiches gilt für die Klagebegehren 6 (Anordnung Ordnungsbusse) und 7 (Mitteilung des Urteils an die Hotelgäste der Beklagten seit 1. Februar 2021 und Veröffentlichung des Urteils).

a) Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 34 N 8 und § 33 N 6 GebO, wonach die Ansätze des Bezirksgerichts gelten, wenn das Kantonsgericht erste Instanz ist, wobei ein Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 100’000.00 vorgegeben ist. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 250’000.00 (vgl. E. 1 vorne) und des Umstands, dass neben einem doppelten Schriftenwechsel erheblichen Umfangs am 15. November 2022 eine Instruktionsverhandlung und am 9. April 2024 eine Hauptverhandlung stattfanden, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 15’000.00 festzusetzen. Sie werden vom Vorschuss bezogen und der unterliegenden Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin hat die Beklagten zudem angemessen zu entschädigen. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 118 II 528 E. 2c). Wie erwähnt ist von einem Streitwert von Fr. 250’000.00 auszugehen. Gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1’000’000.00 zwischen Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu leben. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Die Beklagten führen in der Kostennote vom 9. Oktober 2023 aus, die Klägerin habe umfangreiche Rechtsschriften und über 300 Beweismittel eingereicht. Teile davon (unter anderem die Umfragen und Affidavits) hätten eine vertiefte Analyse und Erläuterungen bedurft. Wegen dieses grossen Umfangs des Prozessstoffs sowie zufolge der Umstände, dass die Klägerin sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gestützt und es sich um einen internationalen Rechtsstreit gehandelt habe, sei die Ausarbeitung der Klageant­wort und der Duplik entsprechend aufwendig und komplex gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ein Zuschlag gestützt auf § 16 GebTRA gerechtfertigt und es werde ein Honorar von Fr. 46’650.00 geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer belaufe sich ihr Anspruch auf insgesamt Fr. 51’297.90 (act. 30/1). Die Vorbringen der Beklagten treffen zu. Zudem erscheint die Streitsache angesichts der grundlegenden Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der Prozessparteien wichtig. Daher ist die Honorarnote der Beklagten in Höhe von total Fr. 51’297.90 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 GebTRA) angemessen, was sich auch daraus ergibt, dass die Klägerin selbst ein Honorar von Fr. 44’250.00 bzw. einen Kostenanspruch von total Fr. 53’039.25 geltend macht (act. 38/6);-

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 15’000.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.

Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 51’297.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 250’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________ (4/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Dezember 2024 amu

ZK1 2022 15

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4A_36/2016

Art. 2 LugÜart. 2 CLart. 2 CLug

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Art. 22 LugÜart. 22 CLart. 22 CLug

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4A_727/2016

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BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433

4A_86/2022

Art. 15 MSchGart. 15 LPMart. 15 LPM

Art. 3 MSchGart. 3 LPMart. 3 LPM

Art. 3 MSchGart. 3 LPMart. 3 LPM

Art. 3 MSchGart. 3 LPMart. 3 LPM

Art. 3 MSchGart. 3 LPMart. 3 LPM

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 127 III 365ATF 127 III 365DTF 127 III 365

5A_144/2024

BGE 136 III 322ATF 136 III 322DTF 136 III 322

4A_443/2017

4A_591/2012

4A_210/2009

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

4A_540/2014

4A_210/2009

Art. 55n Satzung des Europaratesart. 55n Statut du Conseil de l’Europeart. 55n 3

Art. 55n 3art. 55n 3art. 55n 3

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

4A_368/2024

BGE 144 III 519ATF 144 III 519DTF 144 III 519

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

4A_281/2017

BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433

4A_443/2017

4A_281/2017

BGE 144 III 519ATF 144 III 519DTF 144 III 519

5A_822/2022

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl

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BGE 136 III 23ATF 136 III 23DTF 136 III 23

4C.170/2006

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

BGE 144 III 67ATF 144 III 67DTF 144 III 67

4A_342/2021

Art. 153 ZPOart. 153 CPCart. 153 CPC

BGE 144 III 67ATF 144 III 67DTF 144 III 67

4A_342/2021

Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC

Art. 183 ZPOart. 183 CPCart. 183 CPC

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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BGE 135 III 446ATF 135 III 446DTF 135 III 446

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BGE 135 III 446ATF 135 III 446DTF 135 III 446

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

BGE 140 III 109ATF 140 III 109DTF 140 III 109

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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BGE 140 III 109ATF 140 III 109DTF 140 III 109

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BGE 140 III 109ATF 140 III 109DTF 140 III 109

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

BGE 132 III 414ATF 132 III 414DTF 132 III 414

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

4A_92/2011

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

BGE 128 III 401ATF 128 III 401DTF 128 III 401

4A_375/2021

BGE 116 II 463ATF 116 II 463DTF 116 II 463

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Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

BGE 112 II 369ATF 112 II 369DTF 112 II 369

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

BGE 80 II 138ATF 80 II 138DTF 80 II 138

BGE 80 II 281ATF 80 II 281DTF 80 II 281

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

BGE 128 III 401ATF 128 III 401DTF 128 III 401

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

BGE 118 II 322ATF 118 II 322DTF 118 II 322

4C.360/2005

BGE 126 III 239ATF 126 III 239DTF 126 III 239

4C.360/2005

BGE 128 III 401ATF 128 III 401DTF 128 III 401

4C.360/2005

BGE 128 III 401ATF 128 III 401DTF 128 III 401

4C.360/2005

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 29 ZGBart. 29 CCart. 29 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 127 III 481ATF 127 III 481DTF 127 III 481

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Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 138 III 641ATF 138 III 641DTF 138 III 641

5A_658/2014

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 126 III 305ATF 126 III 305DTF 126 III 305

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 135 III 145ATF 135 III 145DTF 135 III 145

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 423 ORart. 423 COart. 423 CO

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Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 423 ORart. 423 COart. 423 CO

Art. 423 VAWart. 423 ORHart. 423 OR

Art. 423 ORart. 423 COart. 423 CO

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Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

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Art. 62 ORart. 62 COart. 62 CO

Art. 62 VAWart. 62 ORHart. 62 OR

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

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§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

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