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Entscheid

ZK1 2022 17

Kammer

4. Mai 2023Deutsch13 min

1. Das Bezirksgericht Höfe wies mit Urteil vom 14. Dezember 2021 die Klage von A.________, Alleinaktionär der E.________ AG vom 29. April 2020 ab, die C.________ AG zu verpflichten, ihm infolge absichtlicher Täuschung oder Grundlagenirrtums Fr. 1‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2018 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung zu beseitigen. Das Bezirksgericht erwog zusammenfassend, es liege keine Täuschung und kein Irrtum über die Umsetzung des Projekts „F.________“ vor. Soweit ein Irrtum oder eine Täuschung vorliegen würde, hätte der Kläger auf allfällige daraus resultierende Ansprüche verzichtet (angef. Urteil E. 12.6). Als unbestritten erachtete es in tatsächlicher Hinsicht (angef. Urteil E. 5.1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Mai 2023

ZK1 2022 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021, ZGO 2020 14);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Bezirksgericht Höfe wies mit Urteil vom 14. Dezember 2021 die Klage von A.________, Alleinaktionär der E.________ AG vom 29. April 2020 ab, die C.________ AG zu verpflichten, ihm infolge absichtlicher Täuschung oder Grundlagenirrtums Fr. 1‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2018 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung zu beseitigen. Das Bezirksgericht erwog zusammenfassend, es liege keine Täuschung und kein Irrtum über die Umsetzung des Projekts „F.________“ vor. Soweit ein Irrtum oder eine Täuschung vorliegen würde, hätte der Kläger auf allfällige daraus resultierende Ansprüche verzichtet (angef. Urteil E. 12.6). Als unbestritten erachtete es in tatsächlicher Hinsicht (angef. Urteil E. 5.1):

Der Kläger und die Beklagte stimmen insbesondere darüber ein, dass die „E.________ AG“ mit Rahmenverträgen vom 2. bzw. 8. April 2015 bei der „G.________ (Bank I)“ sechs Liegenschaften der „E.________ AG“ belastende Grundpfandkredite in der Höhe von insgesamt CHF 30 Mio. bezog, wobei sich der Kläger als Solidarschuldner mitverpflichtete. Ferner sind sich die Parteien einig, dass CHF 9.62 Mio. dieses Darlehens zur Ablösung von Alt-Hypotheken verwendet wurde und der Kläger ein „privates“ Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 1.5 Mio. bezog. Sodann ist unstrittig, dass die „H.________ (Bank II)“ im Februar 2017 der „E.________ AG“ einen Grundpfandkredit in der Höhe von CHF 7.5 Mio. bewilligte, wobei eine weitere Liegenschaft der „E.________ AG“ belastet wurde. Ferner gehen die Parteien vom Abschluss eines „Mezzanine-Darlehensvertrags“ vom 18. Dezember 2016, einer „Per-Saldo-Verein­ba­rung“ vom 17. März 2017 sowie einer „ergänzenden Vereinbarung“ vom 29. Juni 2017 aus. Unstrittig ist sodann, dass das „Mezzanine-Darlehen“ in der Höhe von CHF 33.6 Mio. an die Beklagte bezahlt wurde und diese im Rahmen der „Per-Saldo-Vereinbarung“ und der „ergänzenden Vereinbarung“ insgesamt CHF 7.438 Mio. zurückbezahlte. Schliesslich ist unbestritten, dass der Kläger das „Mezzanine-Darlehen“, die „Per-Saldo-Vereinbarung“ sowie die „ergänzende Vereinbarung“ mit Schreiben vom 13. Juli 2018 anfocht.

Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Kläger unter Wiederholung des Klagebegehrens dem Kantonsgericht, dieses Urteil aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufungsgegnerin verlangt auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 7). Dazu reichte der Berufungsführer eine freiwillige Stellungnahme ein (KG-act. 12). Die Berufungsgegnerin verzichtete auf eine weitere Eingabe (KG-act. 14).

Erwägungen

2.

Der Berufungsführer bestreitet den durch die Vorinstanz als unbestritten dargelegten Sachverhalt (vgl. oben E. 1) nicht. Er behauptet nach wie vor, dass sein langjähriger Freund I.________ zur Hypothekarveranlagung ein Gutachten erstellen lassen habe, das sich auf die von I.________ alleine ermittelten Nettoflächenwerte gestützt habe. Im Portfolio der E.________ AG, deren Alleinaktionär er seit Ende 2003 sei, befänden sich unter anderem die sechs streitgegenständlichen Liegenschaften, die als Sicherheit für die Erhöhung der Hypotheken dienten. Damit sei der E.________ AG die nötige Liquidität zur Finanzierung des von den Parteien beabsichtigten und durch I.________ und dessen Lebensgefährtin J.________ (Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin der Beklagten sowie Verwaltungsrätin der E.________ AG) initiierten Projekts der Berufungsgegnerin via das Darlehen verschafft worden. I.________ sei bis im Frühjahr 2017 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E.________ AG gewesen und habe ab Gründung der Berufungsgegnerin anfangs Dezember 2016 als deren faktisches Organ deren Geschicke gelenkt (Berufung Rz 9 ff.). Nach dessen Ausscheiden aus der E.________ AG hätten detaillierte Nachforschungen im Frühling 2018 überraschend aufgezeigt, dass die von I.________ zur Hypothekarveranlagung übermittelten Nettowohnflächenangaben zu den Liegenschaften falsch gewesen seien (ebd. Rz 39). Es sei offensichtlich, dass I.________ und J.________ damit die Banken zu überhöhten Hypotheken bewegt hätten, damit nicht nur die E.________ AG, sondern auch er persönlich in das vermeintlich lukrative Geschäft investieren würden (ebd. Rz 40). Die Machenschaften von I.________ und J.________ hätten in der Folge zu seiner Täuschung nicht nur in Bezug auf den Abschluss des „Mezzanine-Darlehens“, sondern auch in Bezug auf die von ihm getätigte und vorliegend streitgegenständliche Barzahlung von Fr. 1‘000‘000.00 geführt (ebd. Rz 45, vgl. auch KB 2 Klagebewilligung über Fr. 26‘162‘000.00 sowie Vi-act. I Rz 16 ff. und 69 ff.).

3.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­in­stanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­vor­aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Weil das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorin­stanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.), muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsin­stanz einfach nachvollzogen bzw. mühelos verstanden werden kann (BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.).

Dispositiv

M.a.W. muss der Berufungsführer den Inhalt des angefochtenen Urteils insgesamt erfassen und in der Berufungsbegründung demnach nicht nur kritisieren, dass einzelne erstinstanzliche Erwägungen nicht mit seinen Behauptungen und Schlussfolgerungen übereinstimmen. Vielmehr muss er aufzeigen, dass sie nicht mit den Akten und Beweisen und/oder mit dem anwendbaren Recht vereinbar sind und daher das angefochtene Urteil nicht stützen.

a) Die Berufungsgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Berufungsführer seine Ansicht der Sach- und Rechtslage darstelle statt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Seine Berufungsschrift würde teilweise wörtlich weitgehend seinen Eingaben vor der Vorinstanz entsprechen. Er begründe aber nicht einmal ansatzweise, weshalb die vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen im Lichte der vorinstanzlichen Akten unrichtig seien oder wo die Vorinstanz das Recht im konkreten Kontext falsch angewendet haben soll (KG-act. 7 Rz 16 f.). Diese Kritik an der Berufungsbegründung ist zutreffend. Die Berufungsschrift erschöpft sich weitestgehend in Darlegungen des Sachverhalts und der Rechtslage wie in erstinstanzlichen Eingaben ohne Bezug auf das angefochtene Urteil. Wird auf das erstinstanzliche Urteil eingegangen, verharren die Ausführungen in einer unbeachtlichen allgemeinen Kritik mit nicht weiter begründeten Bewertungen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien, ohne dass deren Fehlerhaftigkeit jeweils konkret aufgezeigt wird. So macht die Berufungsgegnerin zutreffend geltend, dass die Berufung in Rz 8-48 die Ansichten des Berufungsführers von der Sachlage darlegt, ohne sich mit den Sachverhaltsdarstellungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Im Weiteren ist den Klammerbemerkungen der Zwischentitel der Berufung betreffend angeblich offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Berufung Ziff. IV/C/2 lit. a-h) bzw. angeblich unrichtige Rechtsanwendung (ebd. Ziff. IV/C/3 lit. b-f) zwar ein Teil der Ziffern der vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Berufungsführer sich unter diesen Zwischentiteln jeweils inhaltlich nicht hinreichend mit den entsprechenden vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und sich hauptsächlich mit der Wiedergabe von formelhaften Rügen begnügt, die Vorinstanz verkenne oder erwäge angeblich etwas falsch, rechtswidrig oder willkürlich. Dann werden unter ungenügendem expliziten argumentativen Bezug zum angefochtenen Urteil eigene erstinstanzliche Ausführungen wiederholt oder darauf verwiesen. Exemplarisch hierzu sind die Ausführungen zur vorinstanzlichen Feststellung des fehlenden Nachweises der tatsächlich vorhandenen Nettowohnflächen (dazu unten lit. b und weitere Beispiele im Detail lit. c-e). Damit ist die Berufungsbegründung insgesamt nicht hinreichend genau und eindeutig, um dem Berufungsgericht mühelos verständlich zu machen, weshalb das beanstandete Urteil unrichtig sei und korrigiert werden soll (vgl. etwa Sieber, SZZP 2/2023 S. 225 ff. Ziff. 2.1; BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.1 i.V.m. 3.4.1 f.). Mithin ist dem Nichteintretensantrag der Berufungsgegnerin stattzugeben.

b) Abgesehen davon opponiert der Berufungsführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, es sei namentlich umstritten, ob die Banken die Hypotheken aufgrund verfälschter Angaben zu den Liegenschaften durch I.________ gewährten und ob der Berufungsführer daher aufgrund der irrigen Vorstellung über die korrekte Beurteilung der Belehnbarkeit der Liegenschaften der E.________ AG den Darlehensvertrag, die Saldovereinbarung und die ergänzende Vereinbarung abschloss (dazu angef. Urteil E. 5.2). Der Berufungsführer weist in der Stellungnahme zum Nichteintretensantrag selbst darauf hin, erst ab Rz 68 ff. dargelegt zu haben, weshalb die erste Instanz fehlerhaft entschieden haben soll (vgl. KG-act. 12 Rz 39 f. und 46 f.). Indes lässt sich der Berufung Rz 68 - 81 nur entnehmen, dass die Vorin­stanz verkannt haben soll, dass er ein absichtliches Täuschungsverhalten zureichend dargelegt habe, um dieses nochmals ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils zu rekapitulieren. Die Vorinstanz stellte indes ausdrücklich fest, dass taugliche Beweismittel zu den tatsächlich vorhandenen Nettowohnflächen fehlten bzw. diese nicht durch Wahrnehmungen von Zeugen, sondern nur durch Ergebnisse fachkundiger Messungen und Berechnungen objektiv nachvollziehbar bzw. überprüfbar bewiesen werden könnten (angef. Urteil E. 6.7 f.). Setzt sich der Berufungsführer aber mit der darauf hinauslaufenden vorinstanzlichen Feststellung nicht auseinander, mangels Nachweis der tatsächlichen Nettowohnflächen die von I.________ zur Hypothekarveranlagung übermittelten Nettowohnflächenangaben zu den Liegenschaften nicht abgleichen zu können, lassen sich weder eine Täuschungshandlung noch ein Grundlagenirrtum erstellen. Eine Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen wäre vonnöten, weil nur ausgehend von der tatsächlichen Nettowohnfläche überhaupt erst festgestellt werden könnte, ob die angeblich von I.________ zur Marktwertschätzung zwecks Hypothekarveranlagung weitergeleiteten Berechnungen falsch und damit die Liegenschaften überbewertet worden sind, wie dies der Berufungsführer behauptet. Inwiefern die von ihm erwähnten Zeugen 1 und 2 (Berufung Rz 82 f.) die tatsächlichen – nicht die durch I.________ mutmasslich falsch berechneten – Nettowohnflächen belegen könnten, führt der Berufungsführer auch nicht aus. Die Mietwertlisten, die Angaben zur Anzahl Wohnungen und Parkplätzen hält auch der Berufungsführer für nicht relevant (ebd. Rz 87 und 91) bzw. nicht entscheidend (ebd. Rz 92). Ausgehend vom fehlenden Nachweis der tatsächlichen Nettowohnflächen ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die weiteren Ausführungen in der Berufung zu den Täuschungshandlungen durch I.________, dem H.________ (Bank II)-Kredit, der faktischen Organstellung von I.________, der tragenden Rolle von J.________ und die fehlende Kenntnis des Berufungsführers von den täuschenden Handlungen von I.________ (Berufung Rz 96 - 124, dazu vgl. noch unten lit. d) überhaupt noch erheblich wären, zumal der Berufungsführer der Feststellung der Vorin­stanz, er bringe nicht vor, dass die Finanzierung durch die Banken nicht zustande gekommen oder nachträglich weggefallen sei (angef. Urteil E. 9.9), in der Berufungsbegründung nicht opponiert.

c) Auch in der Kritik an den vorinstanzlichen Anforderungen an die Substanzierung der Tatsachenbehauptungen und die Tauglichkeit der Beweismittel (Berufung Rz 125 - 139) beruft sich der Berufungsführer wiederum auf die Zeugen 1 und 2, ohne deren Erheblichkeit in Bezug auf die wesentliche Sachverhaltsfrage der tatsächlichen Nettowohnfläche darzutun (vgl. dazu oben lit. b). Ohne explizite Auseinandersetzung dieser Sachverhaltsfrage entbehren die Ausführungen der Berufung hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung betreffend das Vorliegen eines Grundlagenirrtums bzw. einer absichtlichen Täuschung jeglicher Relevanz (Berufung Rz 140 - 178), so dass die Begründung der Berufung nicht einfach nachvollzogen werden kann.

d) Abgesehen von all dem bisher Gesagten geht die Vorinstanz davon aus, dass die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums bzw. absichtlicher Täuschung verspätet sei, weil die Prüfung der Unterlagen gemäss einer Bestätigung (BB 41) schon im Februar 2017 erfolgt sei, so dass der Beschwerdeführer spätestens am 17. März 2017 davon Kenntnis gehabt habe und die Anfechtung am 13. Juli 2018 verspätet sei (angef. Urteil E. 10). Dem stellt der Berufungsführer die Behauptung entgegen, die betrügerischen Machenschaften von I.________ und J.________ erst im Frühjahr 2018 entdeckt zu haben (Berufung Rz 179 ff.). Soweit er anfügt, über den Erhalt der vollständigen Unterlagen getäuscht worden zu sein, setzt er sich jedoch nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, dass er bestätigt habe, die Unterlagen nicht nur erhalten, sondern auch geprüft zu haben. Insoweit ist auf das Rechtsmittel schon allein wegen der in der Verjährungsfrage sich als ungenügend erweisenden Berufungsbegründung nicht einzutreten.

e) Anschliessend an die Verjährungsfrage nahm die Vorinstanz gestützt auf weitere Parteibelege (BB 41 und 47) an, dass der Berufungsführer vor der Unterzeichnung der Saldovereinbarung vom 17. März 2017 und der Vereinbarung vom 29. Juni 2017 insbesondere die Liegenschaftsunterlagen, die Liegenschaften sowie das Gutachten geprüft und als vollständig akzeptierte, weshalb allfällige Liegenschaftsüberbewertungen durch diese Vereinbarungen abgedeckt und auch deshalb die Klage abzuweisen wäre (angef. Urteil E. 11.5 f.). Dem stellt der Berufungsführer in der Rechtsmittelbegründung entgegen, die Vereinbarungen seien zum Darlehensvertrag akzessorisch und würden mithin mit dessen Ungültigkeit entfallen. Diese Argumentation geht jedoch an der begründeten Annahme der Vorinstanz vorbei, bei der Unterzeichnung habe der Berufungsführer die einschlägigen Unterlagen geprüft, so dass Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung der Liegenschaften durch die Vereinbarungen geregelt seien. Deswegen ist die Berufungsbegründung auch in diesem Punkt nicht einfach nachvollziehbar.

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Berufungsführer die Prozesskostenfolgen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt und dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 26‘000.00 zurückbezahlt.

Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Mai 2023 rfl

ZK1 2022 17

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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