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Entscheid

ZK1 2022 18

Kammer

30. Mai 2023Deutsch9 min

1. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die (in der Replik geänderte) Klage von A.________ ab, den Beklagten C.________ zu verpflichten, ihm Fr. 21’637.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 24’000.00 seit dem 12. Oktober 2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Volvo V50 2.0 D mit der Stammnummer xx bzw. Fahrgestellnummer yy. Der Kläger erhob rechtzeitig Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wobei er das ursprüngliche Klagebegehren mit Zahlung eines Zinses von 5 % seit dem 10. August 2018 wiederholt. Eventualiter beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Berufungsgegner stellt in der Berufungsant­wort den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 30. Mai 2023

ZK1 2022 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Februar 2022, ZEV 2020 3);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die (in der Replik geänderte) Klage von A.________ ab, den Beklagten C.________ zu verpflichten, ihm Fr. 21’637.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 24’000.00 seit dem 12. Oktober 2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Volvo V50 2.0 D mit der Stammnummer xx bzw. Fahrgestellnummer yy. Der Kläger erhob rechtzeitig Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wobei er das ursprüngliche Klagebegehren mit Zahlung eines Zinses von 5 % seit dem 10. August 2018 wiederholt. Eventualiter beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Berufungsgegner stellt in der Berufungsant­wort den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 8).

2. Der Kläger kaufte vom Beklagten am 12. Oktober 2012 den Volvo zum Preis von Fr. 24’000.00. Der Beklagte gab trotz des Hagelschadens im Juli 2011 im Vertrag an, das Fahrzeug sei unfallfrei und ihm seien keine Mängel an diesem bekannt (Vi-act. 1 KB 2 bzw. 10 BB 1). Das Fahrzeug geriet am 18. August 2017 erneut in ein Hagelunwetter. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, dass der Schadensexperte ihm mitgeteilt habe, die Reparatur des zweiten Hagelschadens werde unbefriedigend ausfallen, weil diejenige des ersten Hagelschadens nicht fachmännisch erfolgt sei (KG-act. 1 Rn 17). Es sei einzig die Frage zu beant­worten, ob der Kläger, der vom Beklagten über den vorbestehenden Hagelschaden und damit die Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht worden sei, zu schützen sei, oder ob im Autooccasionshandel Hagelschäden beim Weiterverkauf verschwiegen werden dürften (ebd. Rn 12). In tatsächlicher Hinsicht ging der Vorderrichter alternativ erstens davon aus, dass der erste Hagelschaden fachmännisch mit lebenslanger und halterunabhängiger Garantie repariert worden sei und weder rechtlich noch nach dem Verständnis eines Laien einen Unfall (angef. Urteil E. 3.2) bzw. einen Mangel darstelle (ebd. E. 3.3.4 f.). Wäre der erste Hagelschaden auch nicht vollständig behoben worden, wäre zweitens weder die Gebrauchstauglichkeit noch der merkantile Wert des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt (ebd. E. 3.3.6). Schliesslich drittens habe der Beklagte annehmen dürfen, dass die Reparatur des Schadens fachmännisch erfolgt sei (ebd.). Der Kläger rügt, dass die Vor­instanz die von ihm offerierten Beweise zur Behauptung einer nicht fachmännischen Reparatur des ersten Hagelschadens ohne Begründung nicht abgenommen habe. Dies trifft zu. Indes sind diese Beweise nicht erheblich, wenn davon ausgegangen werden kann, der Beklagte habe eine fachmännische Reparatur annehmen dürfen. Die entsprechende vorderrichterliche Überzeugung erachtet der Kläger als willkürlich und macht geltend, dass dies der Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet habe (KG-act. 1 Rn 63 f.). Der Beklagte behauptete jedoch erstinstanzlich, beim Verkauf des Volvos wegen der einwandfreien Reparatur gar nicht an die Möglichkeit von Mängel gedacht zu haben (etwa Klageant­wort Vi-act. 10 Rz 4 und Berufungsant­wort KG-act. 8 Rz 4 und 8). Inwiefern die Überzeugung des Vorderrichters, der Beklagte habe die fachmännische Reparatur annehmen können, willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte belegt durch ein Schreiben seiner Versicherung, dass der erste Hagelschaden am Wagen durch eine Partnergarage fachmännisch repariert wurde (Vi-act. 28 BB 9). Damit vermag der Kläger im Berufungsverfahren die Annahme des Beklagten nicht zu widerlegen, der Volvo sei nach dem ersten Hagelschaden vor dem Verkauf fachmännisch repariert worden. Zumindest in dieser subjektiven Hinsicht gilt mithin der im Sommer 2011 entstandene Hagelschaden entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. etwa KG-act. 1 Rn 50, 89 und 100) als repariert.

3. Der Kläger beruft sich nicht auf Sachgewährleistung, sondern macht Willensmängel geltend. Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Vertrag ist ferner für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 OR). Der Irrtum ist ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).

Erwägungen

a) Ist dem Beklagten die Annahme einer fachmännischen Reparatur des Hagelschadens nicht zu widerlegen, verneinte der Vorderrichter ein absichtliches Verschweigen aus hinreichenden Gründen (vgl. angef. Urteil E. 3.4 f. sowie oben lit. a). Der Kläger macht im Berufungsverfahren nicht geltend, der Beklagte hätte aufgrund seines Fachwissens (dazu KG-act. 1 Rn 80 ff.) eine mangelhafte Qualität der Reparatur durch die Partnergarage seiner Versicherung erkennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR). Der Vorderrichter ging zutreffend davon aus, dass ein Hagelschaden kein Unfall ist, da bei einem solchen Ereignis das Fahrzeug für den Schaden in keiner adäquaten Betrachtungsweise als minimal mitursächlich erscheint (vgl. etwa Haas/Strub, KUKO, 3. A. 2021, Art. 38 ZPO N 4 m.H.). Das Fahrzeug konnte daher im Kaufvertrag als unfallfrei bezeichnet werden (angef. Urteil E. 3.2). Ist die Qualität der Reparatur des Hagelschadens zwar objektiv nicht bewiesen, aber nicht zu widerlegen, dass der Beklagte von einer fachmännischen Reparatur ausgehen konnte, erweist sich nicht nur seine Zusicherung der Unfallfreiheit, sondern auch diejenige, ihm sei kein Mangel bekannt, nicht als vorgetäuscht. Ein reparierter Hagelschaden durfte ihm zumindest als behobener Mangel erscheinen, weil für ihn nach der garantierten Reparatur keine negative Abweichung zwischen dem Ist- und Sollzustand mehr bestand (ebd. E. 3.3.1 - 3.3.5; Kren Kostkiewicz, OFK 4. A. 2023, Art. 197 OR N 4 m.H.).

b) Ist der Tatbestand einer absichtlichen Täuschung nicht erfüllt (s. oben lit. a), bedarf es zur Irrtumsanfechtung des Vorliegens eines wesentlichen Irrtums. Der Kläger macht einen Grundlagenirrtum geltend, weil ihm aufgrund der Zusicherung des Beklagten, ihm seien keine Mängel bekannt, der reparierte Hagelvorschaden nicht bewusst gewesen sei. Dies wusste der Beklagte, so dass sich nur der Kläger geirrt haben kann. Indes ist die Erkennbarkeit der subjektiven Wesentlichkeit nach Treu und Glauben durch die Gegenpartei erforderlich (vgl. dazu Dasser, OFK, 4. A. 2023, Art. 24 OR N 13 m.H.; vgl. näher unten lit. aa). Zudem muss der Irrtum auch objektiv nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheinen (s. Dasser ebd. N 15 und unten lit. bb).

aa) Wie der Kläger in der Berufung schreibt, setzt ein Grundlagenirrtum kein absichtliches Verschweigen des Beklagten voraus. Der Kläger behauptet nicht, die Information des Beklagten, ihm seien keine Mängel bekannt, schon im Zeitpunkt des Kaufs des Volvos dem Nichtvorhandensein eines reparierten Hagelschadens gleichgesetzt zu haben. Wesentlich wurde für ihn ein allfälliger Irrtum erst, als ihm rund fünf Jahre später mitgeteilt wurde, wegen des angeblich nicht fachmännisch reparierten ersten Hagelschadens werde die Reparatur des zweiten Hagelschadens unbefriedigend ausfallen. Es ist vorliegend (abgesehen von oben lit. a) unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten nach Treu und Glauben subjektiv erkennbar gewesen wäre (dazu Schwenzer/Fountoulakis, BSK, 7. A. 2020, Art. 24 OR N 18 und 23), dass im Zeitpunkt des Verkaufs unbestimmbare Vorstellungen für den Kläger wesentliche Vertragsgrundlagen bildeten. Vielmehr lässt der Verzicht des Klägers auf Gewährleistung im Kaufvertrag die Anrufung eines Grundlagenirrtums ausschliessen (ebd. N 14 m.H.). Der an sich unbestrittene Gewährleistungsausschluss (vgl. dazu angef. Urteil E. 4.4) legt ein Verhalten des Klägers nahe, das dem Beklagten zu verstehen gab, reparierte Schäden seien für ihn nicht vertragswesentlich, zumal er sich nicht nach einem vorbestehenden reparierten Hagelschaden erkundigte.

bb) Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter den durch den Kläger behaupteten Irrtum objektiv nicht als wesentlich betrachtete, weil der Hagelschaden für einen Dritten nur dann eine notwendige Vertragsgrundlage darstellen würde, wenn er nicht repariert oder das Fahrzeug trotzdem erheblich in seinem Wert gemindert worden wäre (ebd. E. 4.2). Dem Beklagten angesichts der lebenslangen Reparaturgarantie (Vi-act. 28 BB 9) das Wissen anzurechnen, der vorbestehende reparierte Hagelschaden könnte die einwandfreie Reparatur eines allenfalls künftigen unbestimmten zweiten Hagelschadens beeinträchtigen, übersteigt die Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs und Treu und Glauben-Gewohnheiten. Daher entpuppt sich der allfällige Irrtum des Klägers als blosser Motivirrtum (Art. 24 Abs. 2 OR), der es nicht rechtfertigt, den Kaufvertrag für ungültig zu halten. Zudem fuhr der Kläger den Occasionswagen unbeanstandet Jahre lang, so dass selbst ein allfälliger nicht vertragswesentlicher merkantiler Minderwert in dieser Zeit entfiel.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.00 werden dem Kläger auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’637.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

31. Mai 2023 kau

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF