ZK1 2022 20
Präsidial
26. Juli 2022Deutsch9 min
1. Mit Klage vom 31. Januar 2022 stellten B.________ (Klägerin 1), die C.________ GmbH (bzw. gemäss aktuellem Handelsregisterauszug nunmehr „D.________ GmbH“; Klägerin 2) und A.________ (Klägerin 3) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, den Betrag von Fr. 12‘006.95 samt Verzugszinsen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR zu bezahlen (Vi-act. A/I). Am 3. Februar 2022 setzte ihnen der Einzelrichter Frist an, um – alternativ – nachzuweisen, dass die erfolgte Vertretung gemäss Art. 68 ZPO zulässig sei oder diesbezüglich die Klage zu verbessern. Weiter forderte er sie zur Einreichung von Unterlagen auf. Am 9. Februar 2022 gaben die Klägerinnen eine verbesserte Klageschrift ein und verlangten von den Beklagten die Bezahlung von Fr. 14‘506.85 samt Verzugszinsen, evtl. Büromaterial und Versandkosten von ca. Fr. 400.00 (Vi-act. A/II = KG-act. 1/2). Der Einzelrichter trat auf die Klage der Klägerinnen 1 und 3 mit Verfügung vom 2. März 2022 nicht ein. Dagegen erhoben die Klägerinnen 1 und 3 am 9. April 2022 Berufung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2022 gab die Verfahrensleitung der Klägerin 1 Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung des eingereichten Rechtsmittels zu äussern (KG-act. 4). Am 21. April 2022 reichten sie und die Klägerin 3 eine Stellungnahme zu den Akten (KG-act. 5). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. Juli 2022
ZK1 2022 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
1. A.________,
Klägerin 3 und Berufungsführerin,
2. B.________,
Klägerin 1 und Berufungsführerin,
3. C.________ bzw. D.________ GmbH,
Klägerin 2 und weitere Verfahrensbeteiligte (klägerische Seite),
gegen
1. E.________,
Beklagte 1 und Berufungsgegnerin,
2. F.________,
Beklagter 2 und Berufungsgegner,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2022, ZEV 2022 11);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Klage vom 31. Januar 2022 stellten B.________ (Klägerin 1), die C.________ GmbH (bzw. gemäss aktuellem Handelsregisterauszug nunmehr „D.________ GmbH“; Klägerin 2) und A.________ (Klägerin 3) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, den Betrag von Fr. 12‘006.95 samt Verzugszinsen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR zu bezahlen (Vi-act. A/I). Am 3. Februar 2022 setzte ihnen der Einzelrichter Frist an, um – alternativ – nachzuweisen, dass die erfolgte Vertretung gemäss Art. 68 ZPO zulässig sei oder diesbezüglich die Klage zu verbessern. Weiter forderte er sie zur Einreichung von Unterlagen auf. Am 9. Februar 2022 gaben die Klägerinnen eine verbesserte Klageschrift ein und verlangten von den Beklagten die Bezahlung von Fr. 14‘506.85 samt Verzugszinsen, evtl. Büromaterial und Versandkosten von ca. Fr. 400.00 (Vi-act. A/II = KG-act. 1/2). Der Einzelrichter trat auf die Klage der Klägerinnen 1 und 3 mit Verfügung vom 2. März 2022 nicht ein. Dagegen erhoben die Klägerinnen 1 und 3 am 9. April 2022 Berufung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2022 gab die Verfahrensleitung der Klägerin 1 Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung des eingereichten Rechtsmittels zu äussern (KG-act. 4). Am 21. April 2022 reichten sie und die Klägerin 3 eine Stellungnahme zu den Akten (KG-act. 5). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
2. a) Laut Vorderrichter erfülle einzig die Klägerin 2 die Prozessvoraussetzungen. Die Klägerin 1 sei in der Klagebewilligung nicht als Partei aufgeführt. Ähnlich verhalte es sich mit der Klägerin 3, die zwar in der Klagebewilligung namentlich genannt werde, jedoch nicht als Partei, sondern als Vertreterin der Klägerin 1. Hinsichtlich beider lasse sich der Klagebewilligung überdies nicht entnehmen, dass sie nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen wären und sich somit hätten vertreten lassen können. Weder die Klägerin 1 noch die Klägerin 3 könnten damit eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO vorweisen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle (mangelnde Durchführung des Schlichtungsverfahrens) und auf die Klage der Klägerinnen 1 und 3 nicht eingetreten werden könne.
b) Mit Berufung wird geltend gemacht, dass die Klägerin 3 „nicht als selbständige Klägerin eintreten“ könne, weil die Klage ausserhalb ihrer Interessen liege und nur die Interessen der Klägerin 2 betreffe. Es bestehe seit dem 1. Januar 2019 ein Vertrag zwischen der Klägerin 2 und 3 auf „Dienstleistungen“. Die Auszahlung der eingeklagten Forderung werde nur für die Klägerin 2 verlangt. Gegenüber der Klägerin 1 und 3 hätten die Beklagten keine Schulden. Der Forderungsbetrag werde nicht durch zwei oder drei Kläger geteilt, sondern bleibe bei der Klägerin 2, die durch die Klägerin 1, die Inhaberin bzw. Geschäftsführerin der Klägerin 2, und die Klägerin 3, die „Treuhänderin-Buchhalterin-Steuerspezialistin“, vertreten werde. Die Prozessvoraussetzungen seien damit vollständig erfüllt. Der Bedarf nach einer zweiten und dritten Klagebewilligung entfalle. Die Klägerinnen 1 und 3 baten abschliessend darum, sie „persönlich zu der Forderung nicht anheften“ (KG-act. 1).
3. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Wahrung der Rechtsmittelfrist stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 N 601 und 819). Die angefochtene Verfügung wurde der Klägerin 1 am 3. März 2022 zugestellt. Die Postaufgabe der Berufung erfolgte gemäss Zustellbeleg am 9. April 2022 (Vi-act. E3) und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Innert der ihr angesetzten Frist (vgl. KG-act. 4) liess sich die Klägerin 1 zur Frage der Verspätung der Berufung nicht vernehmen, sondern sie nahm mit Eingabe vom 21. April 2022 lediglich Bezug auf die Verfügung vom 11. April 2022, mit der die Verfahrensleitung die Akten vom Vorderrichter eingeholt hatte (vgl. KG-act. 2 und 5). Ebenso wenig macht sie Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO geltend noch ergeben sich solche aus den Akten; zumindest hat der Umstand, dass der angefochtene Entscheid der Klägerin 3 (erst) am 10. März 2022 zugestellt wurde, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns der für die Klägerin 1 laufenden Rechtsmittelfrist. Die Berufung ist mit Bezug auf die Klägerin 1 damit verspätet erfolgt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
4. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt sodann, wenn auch nicht explizit in Art. 59 Abs. 2 ZPO erwähnt, die gehörige Klageeinleitung. Das Gericht hat von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob ein allfälliges obligatorisches Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde. So ist eine gültige Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 ZPO Prozessvoraussetzung, sofern es sich nicht um eine der in Art. 198 ZPO genannten Ausnahmen handelt. Sie berechtigt die klagende Partei, innert den Fristen von Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO an das urteilende Gericht zu gelangen (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 209 ZPO N 4; Domej und Gloor/Umbricht, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 29 und Art. 209 ZPO N 3; Courvoisier, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 59 ZPO N 12; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 209 ZPO N 2; BGE 140 III 74 E. 5). Wie der Vorderrichter festhielt, ist auf der Klagebewilligung betreffend die Klägerschaft lediglich die Klägerin 2 aufgeführt. Mit Berufung wird nicht in Abrede gestellt oder beanstandet, dass in der Klagebewilligung vom 9. Dezember 2021 einzig die Klägerin 2 als klagende Partei aufgeführt war und die Klägerinnen 1 und 3 keine Klagebewilligung vorlegen konnten. Eine Ausnahme gemäss Art. 198 ZPO liegt nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sodann nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt zeigen die Klägerinnen damit nicht auf, dass und weshalb der Vorderrichter auf die Klage hätte eintreten müssen. Vielmehr wollen die Klägerinnen 1 und 3 die Klage einzig im Namen der Klägerin 2 erhoben haben. Machen sie also geltend, der Vorderrichter habe sie fälschlicherweise als Klägerinnen angesehen, steht dies im Widerspruch zu ihren Vorbringen in der verbesserten Klageschrift, in der die Klägerin 3 explizit erwähnte, dass sie nicht nur die Vertreterin der Klägerinnen 1 und 2, sondern auch Klägerin sei. Zudem ist Folgendes festgehalten: „Hiermit klagen wir (A.________, Buchhalterin und Treuhänderin der C.________ GmbH, C.________ GmbH, B.________) die E.________ und F.________ bezüglich der Forderung, entstanden infolge der Mutation der C.________ GmbH am 21. November 2018“ (Vi-act. A/II). Entsprechend durfte und musste der Vorderrichter von drei Klägerinnen ausgehen. Die Klägerinnen 1 und 3 machen denn auch nicht geltend, weshalb der Vorderrichter trotz dieser Ausführungen einen anderen Schluss hätte ziehen müssen, und setzen sich in diesem Zusammenhang mit den vorderrichterlichen Erwägungen nicht auseinander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommen (vgl. BGer, Urteil 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (vgl. Verfügung ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2b). Jedenfalls ist das Nichteintreten mit Kostenfolgen zulasten der Klägerinnen 1 und 3 nicht zu beanstanden.
Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass die Berufung im Namen der Klägerin 2 erhoben wurde, bleibt Folgendes festzuhalten: Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei nicht zugesprochen wurde, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht (Beschluss ZK2 2017 78 vom 29. April 2019 E. 7a). Weil über die im Namen der Klägerin 2 eingereichte Klage in der angefochtenen Verfügung nicht befunden wurde, wäre auf die im Namen der Klägerin 2 erhobene Berufung bereits mangels Beschwer ohnehin nicht einzutreten gewesen.
5. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Klägerinnen 1 und 3. Eine Parteientschädigung ist mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechender Anträge nicht zu sprechen.
6. Über das Nichteintreten kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Klägerinnen 1 und 3 auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die C.________ bzw. nunmehr D.________ GmbH (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. Juli 2022 kau
ZK1 2022 20
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 104 VAWart. 104 ORHart. 104 OR
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Erwägungen
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
BGE 140 III 74ATF 140 III 74DTF 140 III 74
Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC
4A_56/2021
ZK1 2021 15
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
ZK2 2017 78
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF