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Entscheid

ZK1 2022 22

Präsidial

28. April 2022Deutsch3 min

28. April 2022 pku

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. April 2022

ZK1 2022 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Abänderung Scheidungsurteil

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 17. Februar 2022, ZEO 2021 92);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Klage auf Abänderung der Scheidungsfolgen zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abwies;

- der Kläger bzw. Berufungsführer am 22. März 2022 beim Bezirksgericht Schwyz eine Eingabe datierend vom 19. März 2022 einreichte, welches diese dem Kantonsgericht inkl. der Verfahrensakten am 23. März 2022 überwies (KG-act. 1 und 2);

- dem Berufungsführer die angefochtene Verfügung am 18. Februar 2022 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);

- die zehntägige Beschwerdefrist betr. unentgeltliche Rechtspflege somit am 28. Februar 2022 und die dreissigtägige Berufungsfrist betr. Abschreibung am 21. März 2022 endete (Art. 142 ff. ZPO);

- demzufolge beide möglichen Rechtsmittel verspätet erhoben wurden;

- die Eingabe vom 22. März 2022 ohnehin nicht unterschrieben war;

- dem Berufungsführer u.a. diese Umstände mit Verfügung vom 24. März 2022 angezeigt wurden, verbunden mit der Aufforderung zur Präzisierung, ob er überhaupt ein Rechtsmittel einlegen habe wollen (KG-act. 3 [ursprünglich KAN 2022 1]);

- der darauffolgenden Eingabe datierend vom 8. April 2022 (der Post am 25. April 2022 übergeben, betreffend Berufung rechtzeitig eingegangen, vgl. Art. 145 ZPO) Präzisierung immerhin zu entnehmen ist, dass er wohl Berufung erheben will, nicht aber Beschwerde;

- er sich innert Frist jedoch nicht zur Frage der Verspätung erklärte und ebenso wenig die Eingabe vom 19. März 2022 unterzeichnet nachreichte;

- er die inhaltlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel zudem offenkundig nicht erfüllte (vgl. die Hinweise in KG-act. 3);

- mithin auf die Berufung infolge Verspätung, mangels Unterzeichnung und wegen fehlender Begründung nicht einzutreten ist und dasselbe erst recht für eine allfällige Beschwerde gälte;

- die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Berufungsführer aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung jedoch verzichtet wird;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde;

- das Nichteintreten auf die Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1-4 in Kopie) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

28. April 2022 pku

ZK1 2022 22

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

KAN 2022 1

Erwägungen

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF