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Entscheid

ZK1 2022 23

Kammer

6. Juni 2023Deutsch22 min

A. C.________ als Arbeitnehmer (nachfolgend Kläger) und die A.________ AG als Arbeitgeberin (nachfolgend Beklagte) schlossen am 29. Juni 2020 mit Wirkung per 1. Juli 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von drei Monaten jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen beendet werden kann. Nach Ablauf der Probezeit konnte der Vertrag schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Monatsende aufgelöst werden (Vi-act. 1, KB 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 6. Juni 2023

ZK1 2022 23

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. März 2022, ZEV 2021 23);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. C.________ als Arbeitnehmer (nachfolgend Kläger) und die A.________ AG als Arbeitgeberin (nachfolgend Beklagte) schlossen am 29. Juni 2020 mit Wirkung per 1. Juli 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von drei Monaten jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen beendet werden kann. Nach Ablauf der Probezeit konnte der Vertrag schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Monatsende aufgelöst werden (Vi-act. 1, KB 2).

Am 30. September 2020 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail mit der Nachricht, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit per 7. Oktober 2020 beendet werde. Im Anhang dieser E-Mail befand sich das PDF-Dokument „Kündigung_C._________07.10.2020“ (Vi-act. 5, BB 1). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 liess die Beklagte dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 30. September 2020, unterzeichnet von F.________, auf dem Postweg zukommen (Vi-act. 1, KB 6). Gleichentags bestätigte der Kläger der Beklagten, die per E-Mail erfolgte Kündigung am 1. Oktober 2020 erhalten zu haben. Er wies darauf hin, dass die E-Mail nicht elektronisch visiert worden sei und somit das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle, weshalb er das Arbeitsverhältnis für ungekündigt betrachte und seine Arbeitsleistung weiterhin anbiete (Vi-act. 1, KB 8). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 unterrichtete die Beklagte den Kläger, dass sie ihr Vorgehen für rechtens und das Arbeitsverhältnis am 7. Oktober 2020 als beendet erachte (Vi-act. 1, KB 9). Über seinen Rechtsvertreter liess der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 mitteilen, ihm sei nicht rechtsgültig gekündigt worden und er biete seine Arbeit weiterhin an (Vi-act. 1, KB 10). Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Monat Oktober 2020 einen Lohn von Fr. 508.45 (Fr. 1’037.20 brutto ./. Sozialversicherungsabzüge von Fr. 528.75) aus, umfassend 8,40 Arbeitsstunden (Vi-act. 1, KB 4).

B. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vor dem Vermittleramt Schübelbach vom 15. Februar 2021 (Vi-act. 1, KB 3) reichte der Kläger mit Eingabe vom 19. April 2021 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage ein und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 20’053.20 brutto, eventuell wie viel, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2022 erhöhte der Kläger den Forderungsbetrag auf Fr. 21’785.60 brutto (Vi-act. 17). Mit Urteil vom 17. März 2022 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Beklagte, dem Kläger Fr. 21’785.60 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 2. Mai 2022 Berufung und beantragte, in Aufhebung des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. März 2022 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zulasten des Klägers (KG-act. 1).

Mit Berufungsant­wort vom 3. Juni 2022 stellte der Kläger das Rechtsbegehren, dass die Berufung abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1. Der Kläger bringt vor, es sei unklar, wessen Unterschrift sich auf der von der Beklagten eingereichten Vollmacht befinde. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass diese von einer einzelzeichnungsberechtigten Person stamme (KG-act. 11, S. 3 N 7).

Die Unterschrift auf der undatierten Vollmacht ist zwar nicht gut leserlich (vgl. KG-act. 4/1). Indessen ist ersichtlich, dass Namen und Vornamen mit dem Buchstaben „M“ beginnen. Gemäss dem Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz gibt es nur eine für die Beklagte zeichnungsberechtigte Person mit diesen Initialen, nämlich E.________. Dieser verfügt über eine Einzelzeichnungsberechtigung (Vi-act. 1, KB 7). Damit erscheint das B.________ ausreichend bevollmächtigt, um im vorliegenden Berufungsverfahren die Interessen der Beklagten zu vertreten.

Erwägungen

2.

Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den vor­instanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Auch die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Fehlt der Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 38; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15), weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist und die Berufungsinstanz nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden kann, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1).

3.

Die Vor­instanz führte aus, der Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2020 sehe eine schriftliche Kündigung vor. Es komme die gesetzliche Vermutung von Art. 16 Abs. 2 OR zum Tragen, wonach der Formvorbehalt Gültigkeitserfordernis sei. Weder die E-Mail vom 30. September 2020 noch die angehängte PDF-Datei enthielten eine qualifizierte Signatur, weshalb sie das vereinbarte Schrifterfordernis nicht erfüllen würden. Auch fehle es an der Präsentation des Originaldokuments. Die am 1. Oktober 2020 nachgereichte Kündigung vermöge den erwähnten Mangel nicht zu heilen, weil die Zustellung zu spät erfolgt sei und es sich beim besagten Schreiben lediglich um eine Kopie gehandelt habe, sodass es am Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift fehle. Zufolge der mangelnden rechtsgültigen Kündigung innert der dreimonatigen Probezeit dauere das Arbeitsverhältnis fort, weshalb die Beklagte den Kläger für den ganzen Monat Oktober 2020 zu entschädigen habe (angef. Urteil, E. 1.3 S. 5).

a) Insoweit die Beklagte vorerst Ausführungen zum Sachverhalt macht, ohne auf die vor­instanzlichen Erwägungen einzugehen (vgl. KG-act. 1, S. 4-8 N 5-15) und aufzuzeigen, inwiefern die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll bzw. sie es unterlässt darzutun, welche Elemente des Sachverhalts nicht oder nicht korrekt abgeklärt wurden und welche Beweismittel diesbezüglich hinzuziehen sind (Gehri, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 310 ZPO N 5), sondern sie sich auf die Darlegung ihrer Sicht der Dinge und den Verweis auf die Akten beschränkt (vgl. z.B. S. 4 N 7, S. 5 N 9 und S. 7 f. N 15), ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 2 vorne).

b) Die Beklagte bringt vor, die Vermutung gemäss Art. 16 OR betreffe nur die im Vertrag vorgesehene Form und nicht ebenso die Art der Übermittlung der Kündigung. Die mit Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2020 für die Kündigung des Arbeitsvertrags während der Probezeit vereinbarte Schriftform umfasse nicht einzig die schriftliche Papierform, sondern ebenfalls die elektronische mittels E-Mail. Laut Rechtsprechung und Literatur genüge die Übersendung eines gescannten Dokuments der Wahrung des Schriftformerfordernisses. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten untereinander und ebenso der Kläger habe mit der Beklagten denn auch immer über übliche elektronische Datenträger wie E-Mail und Virtual-Call kommuniziert, wofür die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren G.________ als Zeuge offeriert habe. Die von der Beklagten mit E-Mail vom 30. September 2020 um 16:43 Uhr vorgenommene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei daher zulässig. Weil die Vor­instanz diese Kündigung als mit dem vereinbarten Schrifterfordernis nicht vereinbar erachtet habe, sei ihr eine Verletzung von Art. 16 OR vorzuwerfen (KG-act. 1, S. 8-13 N 16).

Der Kläger entgegnet, zwar werde eine gesetzliche Anpassung für moderne Kommunikationsformen verlangt und sei für den E-Mailverkehr bereits die elektronische Signatur geschaffen worden, wofür spezielle Regelungen gelten würden. Dies vermöge aber nichts daran zu ändern, dass bis dato eine Übersendung eines gescannten Dokuments zur Wahrung des Schrifterfordernisses nicht genüge. Selbst wenn dies zulässig wäre, sei erforderlich, dass das Dokument im Original und eigenhändig unterzeichnet per E-Mail übermittelt werde. Die Übermittlung einer Kopie sei nicht ausreichend. Vorliegend habe es indessen nie ein Originaldokument gegeben. Das eingescannte Dokument sei nachweislich verändert worden. Die darauf befindliche Unterschrift unterscheide sich farblich und visuell nicht vom Maschinentext. Somit könne es sich auch nicht um eine Kopie des Originals handeln. Die Beklagte habe lediglich behauptet, aber nicht belegt, dass im Betrieb Kommunikationsformen wie E-Mail und Skype gängig gewesen seien. Der Kläger habe nicht oft Kontakt mit der Beklagten gehabt (KG-act. 11, S. 7-13 N 2.1).

aa) Es ist unbestritten, dass die mit Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2020 vereinbarte Schriftlichkeit Bedingung für die Gültigkeit der Kündigung ist und nicht als blosses Beweiserfordernis gilt (vgl. KG-act. 1, S. 9 f. N 16.4; KG-act. 11, S. 7 N 2.1.4; zum Ganzen BGE 128 III 212 E. 2a und 2b = Pra 91, 2002, Nr. 153). Wurde im Vertrag ohne nähere Bezeichnung eine schriftliche Form vereinbart, so gelten für dessen Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit (Art. 16 Abs. 2 OR). Daher sind die im Gesetz in den Art. 13-15 OR für die einfache Schriftlichkeit aufgestellten Regeln einzuhalten (Schwenzer/Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 16 OR N 7). Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Nach herkömmlicher Auffassung bedeutet Schriftlichkeit, dass ein Erklärungsinhalt in Schriftzeichen auf einem körperlichen Erklärungsträger, normalerweise auf einem Papierdokument, dauerhaft angebracht wird. Wegen der heutigen technischen Möglichkeiten muss aber auch die Aufzeichnung auf elektronischen Datenträgern als dem Schriftlichkeitserfordernis genügend angesehen werden, sofern die Beständigkeit erfüllt ist (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 13 OR N 3). Die Unterschrift muss eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 13 OR N 6a). Per Post zugesandte Fotokopien genügen dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 13 OR N 14a). Dagegen erfüllt nach herrschender Literatur eine per Telefax unterschriebene Originalurkunde die Anforderungen der Schriftlichkeit (Schwenzer/Fountoula­kis, a.a.O., Art. 13 OR N 14b; offengelassen in BGE 128 III 212 E. 2b/cc). Gleiches muss heute gelten, wenn eine eingescannte und als Bilddatei oder PDF abgespeicherte unterzeichnete Originalurkunde per E-Mail verschickt wird (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 13 OR N 14c; Wiegand/Hurni, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 13 OR N 10; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/‌Wolf/‌Amstutz/‌Fankhauser [Hrsg.], OR-Kommentar, 4. A. 2023, Art. 13 OR N 14; Aebi-Müller/Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 13 OR N 96; Gericke/Ivanovic, Genügen PDF-Dateien dem Schriftformerfordernis, in: SJZ 113 [2017] Nr. 14, S. 335 ff., S. 337 f. und 340 f.; Gauch/‌Schluep/‌Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. A. 2020, N 518; Entscheid AH150090 des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Januar 2016). Wiegand/Hurni und Xoudis wollen dies nur zulassen, wenn hinsichtlich der Unterschrift ein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 OR vorliegt, d.h. eine Faksimileunterschrift verkehrsüblich ist (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 13 OR N 14c; Wiegand/Hurni, a.a.O., Art. 13 OR N 5) und Kut verlangt gleichzeitig die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Wiegand/Hurni, a.a.O., Art. 13 OR N 10). Gemäss Art. 14 Abs. 2 OR wird eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. Ist wie beim elektronischen Geschäftsverkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden, stellt sich das Problem der Unterschrift. Diesfalls genügt eine E-Mail dann den Anforderungen der Schriftlichkeit, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss BG über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (ZertES; SR 943.03) versehen ist (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 13 OR N 14f).

bb) Die Beklagte sandte dem Kläger am 30. September 2020 um 16:43 Uhr eine E-Mail, worin sie ausführte, „wie du soeben von G.________ informiert wurdest, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit per 07.10.2020 beendet“. Dieser E-Mail war das eingescannte und als PDF-Datei abgespeicherte Kündigungsschreiben angehängt (Vi-act. 5, BB 1). Weil die Beklagte nicht zu beweisen vermag, dass es sich bei dem der E-Mail angehängten eingescannten und als PDF-Datei abgespeicherten Kündigungsschreiben vom 30. September 2020 um eine unterzeichnete Originalurkunde handelt (vgl. E. 3c hinten), braucht die in der Lehre strittige und vom Bundesgericht noch nicht entschiedene Frage, ob eine per E-Mail verschickte eingescannte und als Bilddatei oder PDF abgespeicherte unterzeichnete Originalurkunde grundsätzlich den Anforderungen der gesetzlichen Schriftlichkeit nach Art. 13 OR genügt, nicht beurteilt zu werden.

c) Die Vor­instanz führte im Zusammenhang mit der E-Mail vom 30. September 2020 aus, es fehle vorliegend an der Präsentation des Originaldokuments, da nicht feststehe, ob das originale Kündigungsschreiben eingescannt worden sei (angef. Urteil, E. 1.3.1 S. 5). Im Weiteren stellte die Vor­instanz fest, dass die Nachreichung der Kündigung vom 1. Oktober 2020 (per Post) die mangelhafte Zustellung per E-Mail nicht zu heilen vermöge, da sie zu spät erfolgt sei und es sich beim besagten Schreiben um eine Kopie gehandelt habe, sodass es wiederum am Erfordernis der eigenständigen Unterschrift fehle. Sei somit das Arbeitsverhältnis innert der dreimonatigen Probezeit nicht rechtsgültig gekündigt worden und dauere es fort, sei der Kläger für den ganzen Monat Oktober 2020 zu entschädigen (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 5).

aa) Die Beklagte macht geltend, F.________, kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt, habe die „Bekanntmachung“ (gemeint ist wohl die Kündigung) unterzeichnet (KG-act. 1, S. 14 N 17.4 Abs. 1). Die Feststellung der Vor­instanz treffe nicht zu, wonach es sich beim Schreiben vom 1. Oktober 2020 nur um eine Kopie und nicht um das von F.________ unterzeichnete Original handle. Der Vorgesetzte des Klägers hätte als Zeuge bestätigen können, dass dem Kläger das Originaldokument tatsächlich zugeschickt worden sei (KG-act. 1, S. 14 Abs. 5 f.). Hätte die Vor­instanz die Zeugenofferte G.________ abgenommen, hätten alle vorgenannten Umstände bestätigt werden können (KG-act. 1, S. 15 Abs. 2). Dieser Zeuge hätte insbesondere über die konkreten Umstände der Kündigung berichten können, worauf die Beklagte in der Klageant­wort (S. 3 f. N 6-8) hingewiesen habe (KG-act. 1, S. 16 f. N 18.3).

Der Kläger entgegnet, ein Schreiben vom 1. Oktober 2020 von F.________ sei ihm nicht bekannt (KG-act. 11, S. 14 N 2.2.3 Abs. 3 und auch schon S. 9 unten). Die Beklagte habe (im erstinstanzlichen Verfahren) nie bestritten, dass der Kläger nur eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 30. September 2020 erhalten habe. Die nun erfolgte Bestreitung sei verspätet, sodass kein Vorgesetzter des Klägers einzuvernehmen sei (KG-act. 11, S. 14 N 2.2.3 Abs. 4). Die Beklagte habe in den von ihr erwähnten Stellen der Klageant­wort keine solchen Ausführungen gemacht (KG-act. 11, S. 15 unten).

bb) Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift nirgends vor, dass sie das Kündigungsschreiben vom 30. September 2020 im Original gleichentags mit E-Mail dem Kläger übermittelt habe (vgl. KG-act. 1, insbesondere S. 13-15 N 17). Ebenso wenig bezieht sich die Rüge der Beklagten betreffend die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. KG-act. 1, S. 15-18 N 18) auf die im angefochtenen Urteil festgehaltene fehlende Präsentation des originalen Kündigungsschreibens in der E-Mail vom 30. September 2020. Geht die Beklagte somit auf den vor­instanzlichen Einwand der fehlenden Präsentation des originalen Kündigungsschreibens in der E-Mail vom 30. September 2020, wie vom Kläger vor­instanzlich geltend gemacht wurde (Vi-act. 1, S. 4 N 4 und Vi-act. 17, insb. S. 5), nicht ein, fehlt der Berufung diesbezüglich eine Begründung oder anders gesagt fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit einer entscheidrelevanten Feststellung der Vor­instanz, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, da seitens der Vor­instanz kein offensichtlicher Mangel erkennbar und die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist (vgl. E. 2 vorne).

Vermag die Beklagte nicht zu beweisen, dass sie das Kündigungsschreiben vom 30. September 2020 im Original einscannte und gleichentags mit E-Mail versandte, genügt die Übermittlung dieser Kündigung dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 13 OR nicht, sodass sie keine Rechtswirkungen erzeugen konnte. Es kann daher offenbleiben, ob das eingescannte Kündigungsschreiben vom 30. September 2020 nicht dem ursprünglichen entspricht, wie der Kläger sinngemäss behauptet (KG-act. 11, S. 9 unten) und ob das mit E-Mail vom 30. September 2020 dem Kläger übermittelte (nicht formgerechte) Kündigungsschreiben gleichentags oder erst am 1. Oktober 2020 als zugestellt gilt (vgl. KG-act. 1, S. 13 f. N 17.4; KG-act. 11, S. 13 f. N 2.2.3). Gleiches gilt für die strittige Frage der Kommunikationsform zwischen den Parteien während der Anstellungszeit des Klägers (vgl. KG-act. 1, S. 13 N 17.2 und S. 16 N 18.3). So oder anders fehlt es am für die Zulässigkeit der Kündigung erforderlichen Nachweis, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 30. September 2020 im Original einscannte und gleichentags mit E-Mail versandte.

cc) Ein Schreiben vom 1. Oktober 2020 von F.________ liegt nicht in den Akten. Falls die Beklagte damit die mit Briefpost vom 1. Oktober 2020 erfolgte Nachreichung des Kündigungsschreibens vom 30. September 2020 meint, ist Folgendes zu bemerken: Die Beklagte äussert sich in der Berufungsschrift nicht dazu, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und den Beweis offeriert haben soll, dass sie am 1. Oktober 2020 das von F.________ unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 30. September 2020 im Original nachgereicht habe. Das Vorbringen der Beklagten, G.________ könne über die konkreten Umstände der Kündigung berichten (KG-act. 1, S. 16 N 18.3), ist darüber hinaus auch nicht substanziiert, da sie die betreffenden Umstände nicht nennt. Ausserdem verwies die Beklagte diesbezüglich einzig auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen auf den Seiten 3 f. N 6-8 ihrer Klageant­wort (Vi-act. 5), wo sie aber keine Behauptungen dazu macht, ob bzw. dass es sich bei der am 1. Oktober 2020 erfolgten Nachreichung des von F.________ unterzeichneten Kündigungsschreibens vom 30. September 2020 um ein Originaldokument handeln soll. Überdies geht die Beklagte nicht auf die vor­instanzliche Feststellung ein, wonach die am 1. Oktober 2020 nachgereichte Kündigung zu spät erfolgt sei.

dd) Zusammenfassend liegt per 30. September 2020 (und per 1. Oktober 2020) keine rechtsgültige Kündigung des Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2020 vor. Dieser Vertrag trat am 1. Juli 2020 in Kraft, weshalb die Probezeit von drei Monaten am 30. September 2020 endete, sodass er nicht mehr jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, sondern nur noch mit einer solchen von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden konnte (Vi-act. 1, KB 2, N 2-4). Weil nach den vor­instanzlichen Feststellungen bzw. dem Gesagten keine gültige Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 7. Oktober 2020 vorliegt (vgl. KG-act. 1, S. 18 N 19 Abs. 1 und 2), ist – zumal die Vorbringen der Beklagten auch nicht substanziiert sind (vgl. KG-act. 1, S. 17 N 18.3 Abs. 5) – nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz sie verpflichtete, dem Kläger den Lohn für den ganzen Monat Oktober 2020 zu bezahlen (angef. Urteil, E. 1.3.2 S. 5).

4.

Die Vor­instanz begründete, weshalb die Entschädigung für den Monat Oktober 2020 Fr. 21’785.00 brutto betrage, wovon die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und mit den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen an die betreffenden Sozialwerke weiterzuleiten seien und diese Forderung ab 1. Dezember 2020 mit 5 % zu verzinsen sei (angef. Urteil, E. 2 S. 6). Da sich die Beklagte nicht dazu äussert (vgl. KG-act. 1), erübrigen sich weitere Äusserungen dazu (vgl. E. 2 vorne).

5.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. März 2022 zu bestätigen.

a) Bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.00 werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Entscheidverfahren, wozu auch das kantonale Rechtsmittelverfahren zählt, keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; BGer, Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Indessen hat die unterliegende Beklagte den Kläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, weil der Rechtsvertreter des Klägers keine spezifizierte Kostennote über seine Tätigkeit und seine Auslagen einreichte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Der Streitwert beträgt Fr. 21’785.60 brutto, weshalb sich das Grundhonorar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA auf Fr. 1’100.00 bis Fr. 3’300.00 beläuft. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 GebTRA festgesetzten Ansätze. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen im Studium der 19-seitigen Berufungsschrift der Gegenpartei sowie in der Ausfertigung der Berufungsant­wort von 18 Seiten. Die Streitsache war weder rechtlich schwierig noch von besonderer Wichtigkeit. Entgegen dem Vorbringen des Klägers (vgl. KG-act. 11, S. 3 N 11) war die Berufungsschrift weitgehend weder schwer lesbar noch schwer verständlich. Von zwei Ausnahmen abgesehen (vgl. KG-act. 11, S. 7 N 2.1.2 und S. 8 N 2.1.4) substanziiert der Kläger die schwere Lesbarkeit und Verständlichkeit denn auch nicht. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

erkannt:

1.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. März 2022 bestätigt.

2.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’785.60 brutto.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

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7.

Juni 2023 kau

ZK1 2022 23

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

5A_580/2021

5A_580/2021

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

5A_580/2021

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

5A_580/2021

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

5A_580/2021

5A_350/2019

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BGE 128 III 212ATF 128 III 212DTF 128 III 212

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4A_332/2015

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 6 GebTRA

§ 8 GebTRA

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§ 2 GebTRA

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