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Entscheid

ZK1 2022 24

Kammer

9. September 2022Deutsch16 min

1. a) D.________ und A.________ sind die (unverheirateten) Eltern von C.________. Auf Gesuch von C.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er C.________ unter die Obhut der Mutter stellte, das Besuchsrecht für den Vater festlegte, für C.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. September 2022

ZK1 2022 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagter, Berufungsführer und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Kläger, Berufungsgegner und Berufungsführer,

2. D.________,

Verfahrensbeteiligte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

elterliche Sorge; Besuchsrecht (zweiter Rechtsgang)

(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. August 2020, ZEV 2018 50);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) D.________ und A.________ sind die (unverheirateten) Eltern von C.________. Auf Gesuch von C.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er C.________ unter die Obhut der Mutter stellte, das Besuchsrecht für den Vater festlegte, für C.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

b) Am 11. Dezember 2018 reichte C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Kindsvater) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Klage ein, unter anderem mit dem Rechtsbegehren, dass die elterliche Sorge über ihn D.________ (nachfolgend: Kindsmutter) zuzuteilen sei. Mit Klageantwort vom 29. April 2019 beantragte der Kindsvater insbesondere, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen sei. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werde. Mit Urteil vom 25. August 2020 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die elterliche Sorge der Kindsmutter allein zu (Dispositiv-Ziff. 1), regelte das Besuchsrecht des Kindsvaters (Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 zu 4/5 (Fr. 2'800.00) dem Kindsvater sowie zu 1/5 (Fr. 700.00) der Kindsmutter (Dispositiv-Ziff. 7) und verpflichtete den Kindsvater, der Kindsmutter und C.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 8).

Der Kindsvater focht die Alleinsorge beim Kantonsgericht an, das die Berufung mit Urteil vom 11. Mai 2021 abwies (Dispositiv-Ziff. 1). Im gleichen Urteil hiess das Kantonsgericht die Berufung der Kindsmutter und von C.________ hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung teilweise gut und wies deren Berufung im Übrigen in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 1.3). Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten der Berufungsverfahren (ZK1 2020 32 und 33) von pauschal insgesamt Fr. 5'000.00 dem Kindsvater zu 17/20 (Fr. 4'250.00) und der Kindsmutter und C.________ zu 1/20 (Fr. 250.00) und nahm sie zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Kindsvater, der Kindsmutter und C.________ für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zudem entschädigte es beide Parteien (gemeint einerseits den Kindsvater, andererseits die Kindsmutter und C.________) für die Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit je Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositiv-Ziff. 3).

Gegen dieses Urteil gelangte der Kindsvater am 14. Juni 2021 an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts dahingehend abzuändern, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1, S. 2 lit. C). Mit Urteil vom 22. April 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, änderte Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 dahingehend ab, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1, Dispositiv-Ziff. 1 und 4).

Am 10. Mai 2022 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens Stellung zu nehmen (KG-act. 2). Der Kindsvater nahm dazu mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Stellung und erklärte, dass die Verfahrens- und Entschädigungskosten nach pflichtgemässem Ermessen dem Ausgang des Verfahrens anzupassen seien (KG-act. 3). Am 11. Juli 2022 beantragte er, dass sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren vor Kantons- und Bezirksgericht im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge der Gegenpartei aufzuerlegen seien, wobei sich ihre anwaltlichen Bemühungen für das Verfahren vor Kantonsgericht auf ca. Fr. 4'000.00 beliefen (KG-act. 5). Die Kindsmutter und C.________ stellten mit Eingabe vom 14. Juli 2022 das Rechtsbegehren, dass der Kindsvater in den Berufungsverfahren ZK1 2020 32 und 33 mit über 50 % an den Gerichtskosten zu beteiligen und dieser überdies zu verpflichten sei, der Kindsmutter eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Zudem habe der Kindsvater über 60 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und dieser sei ausserdem zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung an die Kindsmutter zu verpflichten (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Vorliegend geht es einzig darum, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln.

a) Zunächst gilt es die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids ZEV 2018 50 neu festzulegen.

aa) Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie führte aus, hinsichtlich der elterlichen Sorge, die den umfangreichsten Teil des Verfahrens ausgemacht habe, gelte der Kindsvater als unterliegend und trage die damit verbundenen Prozesskosten. Dem Besuchsrechtsantrag des Kindsvaters sei beinahe vollumfänglich entsprochen worden, mit Ausnahme der Anzahl Ferienwochen. Dagegen sei die von der Kindsmutter beantragte Besuchsrechtsregelung erheblich ausgeweitet worden, wobei sie primär eigene Interessen in den Vordergrund gestellt habe. Es rechtfertige sich daher, die diesbezüglichen Kosten der Kindsmutter zu ¾ und dem Kindsvater zu ¼ aufzuerlegen. Die Obhut sei nicht strittig gewesen, weshalb keine Partei als unterliegend zu betrachten und die Kosten des betreffenden marginalen Aufwands hälftig den Eltern zu überbinden seien. Mit dem Antrag um Fortführung der Besuchsbeistandschaft seien die Kindsmutter und C.________ vollumfänglich durchgedrungen, sodass die diesbezüglichen Kosten, die aber nur leicht ins Gewicht fielen, vom Kindsvater zu tragen seien. Demgegenüber sei für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, die beinahe der von der Kindsmutter bzw. C.________ beantragten Unterhaltshöhe entsprächen, ein erheblicher Aufwand entstanden, weshalb diese Kosten wiederum dem Kindsvater aufzuerlegen seien. Zusammenfassend seien die Prozesskosten dem Kindsvater zu 4/5 und der Kindsmutter zu 1/5 aufzuerlegen (angef. Urteil der Vorinstanz, E. III/1.1 S. 34). Das Kantonsgericht erachtete diese Kostenverlegung als angemessen (ZK1 2020 32 und 33 E. 6c S. 36).

bb) Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2022 gelten bezüglich der elterlichen Sorge die Kindsmutter und C.________ als unterliegend. Die Vorinstanz erachtete die elterliche Sorge als umfangreichsten Teil des Verfahrens (angef. Urteil der Vor­instanz, E. III/1.1 S. 34). Die Kindsmutter und C.________ brachten mit Eingabe vom 14. Juli 2022 zwar zutreffend vor, dass die Begründung der elterlichen Sorge im 40-seitigen Urteil der Vor­instanz vom 25. August 2020 lediglich rund sechs Seiten ausgemacht habe (KG-act. 7, S. 3). Demgegenüber handelte die Vorinstanz die Unterhaltsregelung auf ca. 13 Seiten ab (angef. Urteil der Vorinstanz, E. 3 S. 20 unten bis S. 34 oben), wofür ein erheblicher Aufwand entstand, dessen Kosten dem Kindsvater aufzuerlegen sind (vgl. E. 2a/aa vorne). Indessen obsiegte der Kindsvater mehrheitlich bei der ebenfalls sieben Seiten umfassenden Besuchsrechtsregelung (vgl. angef. Urteil der Vorinstanz, E. III/1.1), zumal mit Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 das Besuchsrecht nur geringfügig angepasst wurde. Ausserdem ist der Umfang der Urteilsbegründung nur ein Indiz für die Kostenverteilung. Relevant ist der gesamte Verfahrensaufwand, bei dem es zu berücksichtigen gilt, dass einige Akten einzig die elterliche Sorge und/oder das Besuchsrecht betrafen (vgl. Vi-act. 21 und 37). Die marginalen Kosten für die Regelung der Obhut sind hälftig den Eltern zu überbinden, wogegen die ebenfalls nur leicht ins Gewicht fallenden Kosten bezüglich der Fortführung der Besuchsbeistandschaft vom Kindsvater zu tragen sind (vgl. E. 2a/aa vorne). Daher sind die von der Vorin­stanz auf Fr. 3'500.00 festgesetzten Verfahrenskosten zum einen der Kindsmutter und zum anderen dem Kindsvater je zur Hälfte bzw. je im Betrag von Fr. 1'750.00 zu überbinden. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz (vgl. angef. Urteil der Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. 7). Im Ergebnis entspricht dies dem Antrag des Kindsvaters (vgl. Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 E. 6a S. 35 f.).

cc) Die Vorinstanz reduzierte mit Urteil vom 25. August 2020 die vom Rechtsvertreter von der Kindsmutter und C.________ eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 15'531.90 auf Fr. 7'000.00 und verpflichtete den Kindsvater, C.________ bzw. die Kindsmutter (im Verhältnis seines Unterliegens) mit 3/5 resp. Fr. 4'200.00 zu entschädigen (angef. Urteil der Vorinstanz, E. III/1.4). Der Kindsvater rügte im Berufungsverfahren ZK1 2020 33 die von der Vor­instanz auf Fr. 7'000.00 reduzierte Kostennote als übersetzt. Das Kantonsgericht legte mit Urteil vom 11. Mai 2021 dar, weshalb dem nicht so sei, auch wenn die Rechtsvertreterin des Kindsvaters lediglich eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'836.75 eingereicht habe (ZK1 2020 32 und 33 E. 7c S. 39 f.). Der Kindsvater focht dies in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. Juni 2021 nicht an (vgl. ZK1 2020 33: act. 27/1). Daher und unter Berücksichtigung der neu festgesetzten Kostenverlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten (vgl. E. 2a/bb vorne) ergibt sich folgende Entschädigungsregelung, zumal auch die Parteientschädigung nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO): Der Kindsvater hat Anspruch auf eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'918.40 (1/2 von Fr. 3'836.75), die Kindsmutter und C.________ haben zusammen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (1/2 von Fr. 7'000.00). Nach Verrechnung dieser beiden Beträge ist der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter und C.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’581.60 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 3'500.00 ./. Fr. 1'918.40) zu bezahlen.

b) Auch hinsichtlich der Berufungsverfahren ZK 2020 32 und 33 stellt sich die Frage einer Anpassung der Kosten- und Entschädigungsregelung.

Dispositiv

aa) Das Kantonsgericht führte in E. 8 (S. 40 f.) des Urteils vom 11. Mai 2021 bezüglich der Kostenverlegung der beiden Berufungsverfahren ZK1 2020 32 und 33 aus, dass die Berufung des Kindsvaters (Kindsvertretung, elterliche Obhut [recte: elterliche Sorge] sowie vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung) abzuweisen sei. Gleiches gelte für den Berufungsantrag-Ziffer 2 des Kindsvaters, wonach die bestehende Besuchsbeistandschaft allenfalls zu erweitern sei und einem neuen Beistand zusätzliche Aufgaben zu erteilen seien. Hinsichtlich der Berufung der Kindsmutter und C.________ (Besuchsrecht) sei zu beachten, dass der Kindsvater den Berufungsantrag in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3.4 des angef. Urteils (Beginn des Besuchsrechts am Samstag erst um 18.00 Uhr anstatt bereits um 08.30 Uhr) unterstütze. Gleiches gelte für den Berufungsantrag der Kindsmutter und C.________ bezüglich Dispositiv-Ziffer 3.6 des angef. Urteils, insoweit sie verlangten, dass das Besuchsrecht an Heiligabend nicht schon am 23. Dezember, sondern erst am 24. Dezember beginnen solle. Einzig hinsichtlich des Beginns des Besuchsrechts am 24. Dezember (14.00 Uhr anstatt 08.30 Uhr) unterlägen die Kindsmutter und C.________ mit ihrer Berufung. Aus diesen Gründen seien die Kosten der beiden Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'000.00 zu 17/20 (Fr. 4'250.00) dem Kindsvater und zu 1/20 (Fr. 250.00) der Kindsmutter und C.________ aufzuerlegen sowie zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Dieser Kostenverteilung liege zugrunde, dass für das Kantonsgericht die Berufung des Kindsvaters viel aufwendiger gewesen sei als jene der Kindsmutter und von C.________.

bb) Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 22. April 2022 obsiegt der Kindsvater mit seiner Berufung bezüglich der elterlichen Sorge und als Folge davon hinsichtlich der vor­instanzlichen Kostenregelung (vgl. E. 2a/bb vorne). Der Aufwand für die Prüfung der elterlichen Sorge war grösser als die anderen Punkte. Die Begründung erforderte wegen der zahlreichen zu verarbeitenden Akten mehr Zeit als die restliche Urteilsredaktion, was darin zum Ausdruck kommt, dass die diesbezügliche Begründung mehr als die Hälfte des 45-seitigen Urteils umfasst. Daher sind die Kosten betreffend elterliche Sorge auf 3/5 (12/20) der Kosten für das Berufungsverfahren ZK1 2020 33 festzusetzen. Der Kindsvater unterliegt indessen in Bezug auf die Besuchsbeistandschaft (vgl. E. 2b/aa vorne) als Folge eines Teils der Prüfung der elterlichen Sorge sowie bezüglich der Herabsetzung der Honorarnote des Rechtsvertreters der Kindsmutter und von C.________ (vgl. E. 2a/cc vorne) und der Kindsvertretung. Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheint es unter Vorbehalt der beiden nachfolgenden Vorbringen der Kindsmutter und von C.________ angemessen, die gesamten Kosten des Berufungsverfahren ZK1 2020 33 dem Kindsvater zu 7/20 und der Kindsmutter und C.________ zu 13/20 aufzuerlegen.

Die Kindsmutter und C.________ bringen vor, das Bundesgericht habe gestützt auf Noven der Gegenpartei betreffend Kontakte zwischen den Parteien per WhatsApp das Sorgerecht anders beurteilt als das Kantonsgericht und das geänderte/angepasste Verhalten des Kindsvaters in der Zeit ab der Berufung vor Kantonsgericht bis vor Bundesgericht, mit dem er die Sorgerechtsfrage zu seinen Gunsten beeinflusst habe, dürfe zumindest kostenmässig nicht zu Lasten der Kindsmutter ausfallen (KG-act. 7, S. 2). Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig, da weder die Kindsmutter und C.________ darlegen noch dem Entscheid des Bundesgerichts entnommen werden kann, dass es die vom Kindsvater im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. ZK1 2020 33: Beilagen zu KG-act. 27/1) einbezog.

Zwar führte das Bundesgericht aus, der Kindsvater müsse sich die Frage gefallen lassen, wie er seinem Sohn eine respektvolle Haltung gegenüber anderen Menschen vermitteln wolle, wenn er es nicht einmal für nötig erachte, die Kindsmutter bei den Kindesübergaben zu begrüssen und zu verabschieden (KG-act. 1, E. 4.3.4 S. 9). Gleichwohl entschied das Bundesgericht, dass C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde (KG-act. 1, E. 4.3 und 5 S. 7-9 sowie Dispositiv-Ziff. 1). Somit liegt – entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter und C.________ (vgl. KG-act. 7, S. 2) – kein (vom Kindsvater provozierter) Entzug der Sorgeberechtigung resp. keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge über C.________ an die Kindsmutter vor.

Hinsichtlich der Berufung der Kindsmutter und C.________ (Besuchsrecht) unterliegen diese beiden zu 1/3 bzw. obsiegen zu 2/3, wobei der Kindsvater die Anträge der Gegenparteien stützte, in denen sie obsiegten (vgl. E. 2b/aa vorne). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2020 32 zu 1/3 der Kindsmutter und C.________ aufzuerlegen und im Rest auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Urteil ZK1 2020 32 und 33 E. 5 S. 32-34). Die Urteilsbegründung des Berufungsverfahrens ZK1 2020 32 (Besuchsrecht) erforderte lediglich ca. zwei Seiten, war einfach und wenig zeitaufwendig, zumal der Kindsvater die Berufungsanträge der Gegenpartei teilweise unterstützte (vgl. E. 2b/aa vorne).

Gestützt auf diese Umstände erscheint angemessen, die Kosten der beiden Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'000.000 dem Kindsvater zu rund 6/20 (7/20 von Fr. 5'000.00, davon 18/20; Fr. 1’500.00) sowie der Kindsmutter zu rund 12/20 (13/20 von Fr. 5'000.00, davon 18/20; Fr. 3'000.00) aufzuerlegen und zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen. 2/20 sind wegen der Kostenverteilung des Besuchsrechts (Berufung der Kindsmutter und C.________) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verfahrenskosten sind von den Kostenvorschüssen der Kindsmutter und des Kindsvaters von je Fr. 3'500.00 (vgl. ZK1 2020 33: act. 2; ZK1 2020 32: act. 4) zu beziehen und im Betrag von Fr. 2'000.00 (Fr. 3'500.00 ./. Fr. 1’500.00) dem Kindsvater sowie im Betrag von Fr. 500.00 (Fr. 3'500.00 ./. Fr. 3'000.00) der Kindsmutter zurückzuerstatten.

cc) Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, weil die Parteien keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, von einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 auszugehen (vgl. Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 E. 8 S. 41). Daher ist die Kindsmutter zu verpflichten, dem Kindsvater eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; 12/20 von Fr. 4'000.00 ./. 6/20 von Fr. 4'000.00) zu bezahlen. Die Kindsmutter und der Kindsvater sind aus der Staatskasse mit je Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST; 2/20 von Fr. 4'000.00, davon je die Hälfte) zu entschädigen.

3. Für das Verfahren ZK1 2022 24 (zweiter Rechtsgang) sind keine zusätzlichen Gebühren und Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine ausserrechtliche Entschädigung ist nicht zu sprechen, weil die Kindsmutter und C.________ mit der von ihnen beantragten Kosten- und Entschädigungsregelung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nicht durchdringen (vgl. E. 2 vorne) und dem Kindsvater im vorliegenden Berufungsverfahren vernachlässigbare Aufwendungen entstanden (vgl. KG-act. 3 und 5);-

beschlossen:

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3‘500.00 werden den Eltern je zur Hälfte (Fr. 1'750.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.

Der Kindsvater ist verpflichtet, der Kindsmutter und C.________ für das vor­instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'581.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

2. a) Die Kosten der Berufungsverfahren ZK1 2020 32 und 33 von pauschal insgesamt Fr. 5'000.00 werden dem Kindsvater zu 6/20 (Fr. 1’500.00) sowie der Kindsmutter zu 12/20 (Fr. 3’000.00) auferlegt und zu 2/20 (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen. Die Verfahrenskosten werden von den Kostenvorschüssen der Eltern von je Fr. 3'500.00 bezogen sowie im Betrag von Fr. 2'000.00 dem Kindsvater und im Betrag von Fr. 500.00 der Kindsmutter zurückerstattet.

b) Die Kindsmutter ist verpflichtet, dem Kindsvater für die Berufungsverfahren ZK1 2020 32 und 33 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die Eltern werden für die Berufungsverfahren ZK1 2020 32 und 33 aus der Staatskasse mit je Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30‘000.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14. September 2022 kau

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