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Entscheid

ZK1 2022 25

Kammer

27. Dezember 2022Deutsch46 min

A. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte mit Eheschutzverfügung vom 18. September 2014 die Kinder F.________ und G.________ unter die Obhut der Mutter und genehmigte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die unter anderem das Besuchsrecht regelte, das den Vater berechtigte, F.________ und G.________ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie zwei Wochen pro Kalenderjahr während den Schulferien der Kinder mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen (Vi-KB 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. Dezember 2022

ZK1 2022 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, lic. iur. Jeannette Soro,

Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Scheidungsnebenfolgen

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. März 2022, ZEO 2019 27);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte mit Eheschutzverfügung vom 18. September 2014 die Kinder F.________ und G.________ unter die Obhut der Mutter und genehmigte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die unter anderem das Besuchsrecht regelte, das den Vater berechtigte, F.________ und G.________ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie zwei Wochen pro Kalenderjahr während den Schulferien der Kinder mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen (Vi-KB 2).

B. Am 1. Februar 2016 reichte der Vater (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Höfe die Ehescheidungsklage ein (ZEO 2019 27 [vormals ZEO 2016 12]: Vi-act. A/I). Mit Teilurteil vom 6. Mai 2019 schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB (ZEO 2019 27 [vormals ZEO 2016 12]: Vi-act. D 10). Am 6. November 2019 wurden die Kinder angehört. Auf Wunsch der Kinder wurden die betreffenden Protokolle den Parteien nicht zugänglich gemacht (ZEO 2019 27 [vormals ZEO 2016 12]: Vi-act. D 13). Sohn F.________ wohnt unbestrittenermassen seit März 2020 beim Kläger. Am 7. Mai 2020 verfügte der Einzelrichter in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 18. September 2014, dass der Kläger berechtigt sei, die Kinder F.________ und G.________ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie F.________ jeweils am Mittwochnachmittag, 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen (ZES 2019 313: Vi-act. D 16). Ausserdem wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und der Beistand damit betraut, die Besuchsrechtsausübung sicherzustellen und zu überwachen, bei Konflikten betreffend Besuchsrecht zwischen den Eltern zu vermitteln und diese zu beraten sowie organisatorisch bei der Durchführung des Besuchsrechts, insbesondere betreffend die Übergabe der Kinder, zu unterstützen (ZES 2019 313: Vi-act. D 16). Am 21. Dezember 2020 wurde F.________ nochmals angehört (ZES 2019 313: Vi-act. D 50). Auf Anordnung des Einzelrichters erstattete H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie FMH, Zug, am 22. März 2021 im Zusammenhang mit den Kindesschutzmassnahmen betreffend Sohn F.________ sein Erziehungsfähigkeitsgutachten (ZES 2019 313: Vi-act. D 55). Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 änderte der Einzelrichter im Verfahren ZES 2019 313 die Eheschutzverfügungen vom 18. September 2014 und vom 7. Mai 2020 insoweit ab, als dass F.________ unter die Obhut des Klägers gestellt wurde und die Besuchs- und Ferienregelung neu festgelegt wurden. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte der Beistand der beiden Kinder einen Zwischenbericht ein (ZEO 2019 27 [vormals ZEO 2016 12]: Vi-act. D 38 - D 38.6). Am 30. März 2022 erkannte der Einzelrichter Folgendes:

1. [Gemeinsame elterliche Sorge.]

2.1. [Obhut F.________.]

2.2. [Obhut G.________.]

3.1. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, G.________ wie folgt zu betreuen:

- jedes zweite Wochenende (gerade Wochen) von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Neujahr vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr;

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten vom 24. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr;

- an Ostern, sofern sie auf ein Besuchswochenende fallen, von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr;

- an Pfingsten, sofern sie auf ein Besuchswochenende fallen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr;

- jährlich während sechs Wochen in den Schulferien.

Die Beklagte wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB* (Sanktion: Busse bis zu Fr. 10’000.--) angewiesen, G.________ zu den vorstehend festgelegten Zeiten dem Kläger zwecks Durchführung des Besuchsrechts he­rauszugeben.

*Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.”

3.2. Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, F.________ wie folgt zu betreuen:

- jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Neujahr vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr;

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten vom 24. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr;

- an Ostern, sofern sie auf ein Besuchswochenende fallen, von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr;

- an Pfingsten, sofern sie auf ein Besuchswochenende fallen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr sowie

- jährlich während sechs Wochen in den Schulferien.

3.3. Die Parteien werden verpflichtet, die Ferientermine jeweils im Voraus schriftlich festzulegen und sicherzustellen, dass sich die Ferienwochen, welche die Kinder beim jeweiligen besuchsberechtigten Elternteil verbringen, nicht überschneiden. Bei Nichteinigung soll in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils dem Kläger und in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagten das Wahlrecht bezüglich Aufteilung der Feiertage und Ferien zukommen.

3.4. Die Umsetzung des Besuchsrechts hat fünf Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils zu erfolgen.

4.1. Die Parteien werden angewiesen, die Beratung „KET – Kinder und Eltern in Trennung“ am Marie Meierhofer Institut für das Kind an der Pfingstweidstrasse 16 in 8005 Zürich zu besuchen (Schwerpunkt: gemeinsames Sorgerecht und Besuchsrecht).

Die Parteien haben innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils mit der KET-Beratung zu beginnen und den Beistand über einen allfälligen Nichtantritt oder vorzeitigen Abbruch umgehend zu informieren.

4.2. Die Beklagte wird angewiesen, sich umgehend nach Rechtskraft des Urteils in eine ärztliche Psychotherapie betreffend ihre Ängste im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu begeben.

Die Beklagte hat den Beistand über einen allfälligen Nichtantritt oder vorzeitigen Abbruch umgehend zu informieren.

4.3. [Fortsetzung Beistandschaft.]

5.1. [Barunterhalt Tochter G.________.]

5.2. [Barunterhalt Sohn F.________.]

5.3. [Indexierung.]

6.-14. […]

C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Urteils vom 30. März 2022 des Bezirksgerichts Höfe seien aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

Es sei den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) eine Familientherapie respektive Mediation für die Regelung der Betreuung und reibungslose Durchführung des persönlichen Verkehrs durchzuführen.

Erwägungen

2.

Die Dispositiv-Ziffer 4.2 des Urteils vom 30. März 2022 des Bezirksgerichts Höfe sei aufzuheben und ersatzlos zu streichen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 10).

Die Parteien hielten in den Rechtsschriften vom 6. Juli 2022, 16. August 2022, 12. September 2022 und 27. September 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (KG-act. 16, 23, 28 und 30). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte der Kläger der Gerichtsleitung unter anderem sein Schreiben an I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 6. Dezember 2022 betr. die vorgesehenen, aber nicht durchgeführten Besuchsrechtskontakte ein (KG-act. 32-32/3), wozu die Beklagte mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 Stellung nahm (KG-act. 34).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Beurteilung der Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Die Vor­instanz beliess den Sohn F.________ unter der Obhut des Klägers und die Tochter G.________ unter der Obhut der Beklagten (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2). Diesbezüglich ist das Urteil der Vor­instanz in Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren sind lediglich das Besuchsrecht des jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie die Anweisung der Beklagten, sich in eine ärztliche Psychotherapie betreffend Ängste im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu begeben, strittig.

2.

Die Vor­instanz sprach dem nicht obhutsberechtigten Elternteil jeweils ein gerichtsübliches Besuchsrecht über jedes zweite Wochenende sowie ein ausgedehntes Feiertags- und maximales Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen pro Jahr zu und regelte die Ferienabsprache zwischen den Parteien. Hinsichtlich des Besuchsrechts des Klägers wies sie die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB an, G.________ zu den festgelegten Zeiten dem Kläger zwecks Durchführung des Besuchsrechts herauszugeben. Die Umsetzung des Besuchsrechts habe fünf Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen (angef. Urteil, E. 5 S. 29-33 sowie Dispositiv-Ziff. 3.1-3.4).

a) Die Beklagte beantragt die Aufhebung des vor­instanzlich geregelten Besuchsrechts. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die zehnjährige Tochter G.________ habe letztmals vom 2. auf den 3. April 2020 beim Kläger übernachtet und ihn am 6. November 2020 für zwei Stunden im Beisein des Beistandes gesehen. Nach den Beobachtungen des Beistandes hätten sich dabei der Vater und G.________ herzlich begrüsst und verabschiedet. Seither verweigere G.________ jeglichen Kontakt zum Vater und möchte auch nicht mit ihm telefonieren. Weder habe die Vor­instanz G.________ angehört noch seien deren Wünsche im Rahmen des Erziehungsgutachtens von H.________ abgeklärt worden. Die Vor­instanz habe hinsichtlich der Wünsche von G.________ einzig auf die singuläre Erklärung des Beistandes in dessen Eingabe vom 29. August 2020 abgestellt, wonach G.________ ihm einmal gesagt haben soll, sie würde den Vater gerne wieder besuchen und sich auch in dessen Reitstall aufhalten. Der Beistand habe sich im gleichen Bericht für ein begleitetes Besuchsrecht und vorderhand auf den Verzicht auf ein Ferienbesuchsrecht ausgesprochen und habe im Bericht vom 22. Dezember 2021 Vorschläge für mögliche weitere Schritte bezüglich der Wiederaufnahme der Besuchsrechte (u.a. virtuelle Besuchsrechtsausübung über Skype, professionelle begleitete Besuche und Besuchsrechtsbegleitung) unterbreitet. H.________ habe empfohlen, bei bestehenden Ängsten mit Tagesbesuchen an den Wochenenden zu beginnen. Somit habe es die Vor­instanz komplett unterlassen, die Situation von G.________ und deren Wünsche abzuklären und dadurch Art. 273 Abs. 1 ZGB und Art. 298 ZGB verletzt. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz über die Expertenmeinungen hinweggesetzt. Die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung (Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag) sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren (KG-act. 1, S. 5-8 N 16-24).

Der Kläger entgegnet mit Berufungsantwort, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Anhörung der beiden Kinder verlangt, was die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juni 2019 abgelehnt habe. Obwohl der Beklagten bewusst gewesen sei, dass sich die Abklärungen hauptsächlich auf den Sohn F.________ fokussiert hätten, habe sie weder eine erneute Befragung von G.________ noch eine Ausdehnung des Gutachtens H.________ auf G.________ gefordert. Ebenso wenig habe sie dem Gutachter gegenüber erwähnt, dass G.________ nicht zum Vater gehen wolle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Beklagte nun darauf berufe, die Vor­instanz habe die Verfahrensrechte von G.________ verletzt. Es treffe nicht zu, dass die Kinder kein Vertrauen zum jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteil hätten, G.________ jeglichen Kontakt zum Vater verweigere und nicht mit ihm telefonieren wolle. Dies entspreche denn auch nicht den Aussagen von G.________. Vielmehr könne den Akten entnommen werden, dass der Kläger auch zu seiner Tochter ein gutes und inniges Verhältnis habe und gehabt habe. Die Beklagte habe dieses Verhältnis nach der Trennung der Parteien und insbesondere nach dem Wegzug des Sohnes F.________ zum Vater hintertrieben, indem sie seit längerer Zeit jegliche Kontaktaufnahme seitens des Klägers unterbinde. Zudem nehme die Beklagte seit Monaten mit einer Ausnahme nicht einmal mehr Telefonanrufe ihres Sohnes entgegen, selbst nicht im Hinblick auf seine Firmung, an der sie letzten Endes nicht teilgenommen habe. Es sei also nicht der Kläger, sondern die Beklagte, welche die Besuchsrechtskontakte in den letzten Jahren erschwert oder verhindert habe, was auch aus dem Zwischenbericht des Beistandes vom 22. Dezember 2021 hervorgehe. Auch der Gutachter habe die mangelnde Bindungstoleranz der Beklagten festgestellt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass G.________ keinen uneingeschränkten Zugang zum Kläger wünsche. Die Beklagte lege dies denn auch nicht dar. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, worauf ebenso die Vor­instanz hingewiesen habe. Sollte die Tochter tatsächlich Vorbehalte hinsichtlich der Kontakte mit dem Kläger haben, wären diese auf die Einflussnahme der Beklagten zurückzuführen. Die Angst der Beklagten, G.________ könne sich künftig auch für einen Wohnortswechsel zum Vater entscheiden, und der Mangel an Vertrauen der Beklagten gegenüber dem Kläger seien nicht objektiv nachvollziehbar. Der Kläger habe wiederholt versucht, das Besuchsrecht wieder in Gang zu bringen, weil es ihm ein Anliegen sei, seine Tochter wieder zu sehen und er ebenfalls möchte, dass der Sohn F.________ die Beklagte besuchen könne und die beiden Kinder sich wieder regelmässig sehen könnten. Weil die Beklagte dazu keine Hand biete, verletze sie das Kindeswohl nachhaltig. Ein weiteres Zuwarten mit der Umsetzung des von der Vorinstanz angeordneten gerichtsüblichen Besuchsrechts führe unweigerlich zu einer weiteren Entfremdung zwischen allen Beteiligten (KG-act. 10, S. 4-7 N 17-27).

aa) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich dabei um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das primär dem Interesse des Kindes dient. Das Kindeswohl ist oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. In diesem Sinn bezweckt auch der persönliche Verkehr, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer, Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach Eintritt in die Primarschule ist ein kontinuierlicher Kontakt zwischen Eltern und Kind entscheidend, wobei fest vereinbarte Kontaktstrukturen mit individuellen Anpassungsmöglichkeiten bei Bedarf em­pfohlen werden und längere Ferienzeiten möglich sein sollten. Im Jugendalter, d.h. ab 13 Jahren, stehen individuelle Kontaktregelungen im Vordergrund, die den Bedürfnissen der Kinder als auch der Erwachsenen gleichermassen entsprechen sollen (Büchler/Clausen, Das „gerichtsübliche“ Besuchsrecht, in: FamPra 3/2020, S. 535 ff., S. 538 ff.). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs von Bedeutung ist auch ein langer Unterbruch des Kontakts zwischen Kind unter dem besuchsberechtigten Elternteil. In solchen Fällen kann etwa die Anordnung eines anfänglich (und somit vorübergehend) eingeschränkten Besuchsrecht angezeigt sein, wenn dadurch eine behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll (BGer, Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3).

Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs aufgrund des Gebots der Verhältnismässigkeit darf in der Regel nicht allein wegen eines elterlichen Konflikts erfolgen, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4; BGer, Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). Ebenso wenig kann eine Gefährdung des Kindeswohls schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Die Ausübung des Besuchsrechts darf mithin nicht (allein) vom Willen des Kindes abhängen und es kann erst bei ernsthafter Gefahr der zweckwidrigen Ausübung, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, verweigert werden (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3; Büchler, a.a.O., N 10 zu Art. 274 ZGB). Das Wohl des Kindes ist nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv hinsichtlich seiner künftigen Entwicklung. Die Weigerung des Kindes, den nicht obhutsberechtigten Elternteil zu besuchen, bildet also ein Element bei der Regelung des persönlichen Verkehrs, die namentlich dann nicht ausschliesslich vom Willen des Kindes abhängt, wenn dessen Weigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird (BGer, Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3). Indes ist der geäusserte Kindeswille in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (BGer, Urteil 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die Fähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5).

bb) aaa) Das mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. September 2014 angeordnete Besuchsrecht des Klägers, die beiden Kinder F.________ und G.________ alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während zwei Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen, funktionierte auch zufolge der Kooperationsbereitschaft der Beklagten bis März 2020. Nachdem im Zuge der Coronakrise und der notwendigen Heimbeschulung sich die Kindseltern geeinigt hatten, dass die beiden Kinder vorübergehend beim Vater bleiben, weigerte sich der Sohn F.________, zur Mutter zurückzukehren und blieb beim Vater, wobei Letzterer den Willen seines Sohnes bestärkt haben soll, was er auch noch Ende August 2020 getan habe. Dabei habe F.________ gemerkt, dass es ihm in J.________ beim Vater und den Tieren auf dem Hof sehr gut gefalle. Er sei deshalb weiterhin bei seinem Vater geblieben. Der Kläger scheine den Willen seines Sohnes, bei ihm zu bleiben und die Kindsmutter kaum zu besuchen, zu hoch zu gewichten bzw. zu verstärken, und tue selber zu wenig dafür, dass sein Sohn die regelmässigen Kontakte zur Mutter aufrechterhalte. Darum bzw. wegen des fehlenden Vertrauens in den Kläger und in der Sorge, dass mit G.________ Ähnliches passieren resp. sie ihre Tochter auch verlieren könnte, verweigere auch die Beklagte grundsätzlich die Besuche von G.________ mit dem Kläger (ZES 2019 313: Bericht von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 29. August 2020, Vi-act. D 33.1, S. 2 f.; Aktennotiz von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte betr. Erstgespräch mit der Kindsmutter und G.________, Vi-act. D 46.4; Anhörung von F.________ durch die Vorinstanz am 21. Dezember 2020, Vi-act. D 50, S. 2 Abs. 4; Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. März 2021, Vi-act. D 55, S. 8, S. 21, S. 32 unten, S. 33 oben und unten, S. 34 unten sowie S. 35 unten). Gemäss den Angaben von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 29. August 2020 habe F.________ im Jahre 2020 drei Tage Sommerferien bei seiner Mutter verbringen können, wobei er nach dem Erhalt einer SMS seines Vaters zu diesem zurückgekehrt, aber anschliessend durch die Polizei zur Mutter zurückgebracht worden sei (ZES 2019 313: Vi-act. D 33.1, S. 2 untern und S. 3 oben). H.________ hielt in seinem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. März 2021 fest, I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte habe ihm am 3. Dezember 2020 telefonisch mitgeteilt, dass seit dem Verbleib von F.________ bei seinem Vater im März 2020 nur sehr wenige Besuchsrechtskontakte mit den beiden Kindern stattgefunden hätten (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 21). Dies bestätigte F.________ bei seiner Anhörung vor Erstinstanz vom 21. Dezember 2020 wie auch gegenüber dem Gutachter H.________. Der Kontakt zwischen ihm und G.________ würde sich seit Monaten weitgehend auf Begegnungen in der Schule beschränken. Telefonische Versuche, seine Schwester zu erreichen, seien ohne Erfolg geblieben (ZES 2019 313: Vi-act. D 50, S. 3 Abs. 3). Es fänden kaum Besuche zwischen ihm und G.________ statt und er könne ihr auch kaum telefonieren (ZES 2019 313: Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. März 2021, Vi-act. D 55, S. 19). Das Besuchsrecht konnte auch bis zum 8. August 2022 nicht umgesetzt werden (Bericht von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 8. August 2022, KG-act. 21). Laut dem Bericht von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 29. August 2020 würden sich F.________ und G.________ aber nicht getrauen, den Kontakt zueinander zu suchen und miteinander zu sprechen, obwohl sie im selben Schulhaus zur Schule gehen würden (ZES 2019 313: Vi-act. D 33.1, S. 3 Abs. 4) bzw. sie könnten nicht mehr angstfrei in der Schule miteinander verkehren. Durch den Elternkonflikt sei die eigentlich sehr gute Beziehung zwischen den beiden Geschwistern tragischerweise beeinträchtigt worden (ZES 2019 313: Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. März 2021, D 55, S. 31).

bbb) Die Beklagte war bereits am 19. Juni 2020 nicht bereit, an einem gemeinsamen kindsorientierten Elterngespräch teilzunehmen, da sie die Erfahrung gemacht habe, dass dies nichts bringe, weil sich der Kläger anschliessend ohnehin nicht an die Abmachungen halte (Aktennotiz von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte betr. Erstgespräch mit der Kindsmutter und G.________, Vi-act. D 46.2). Auch laut dem Bericht von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 22. Dezember 2021 konnte zwischen den Kindseltern keine Unterredung stattfinden, wobei der Kläger im Unterschied zur Beklagten am 17. September 2021 Bereitschaft für ein solches Gespräch gezeigt habe. Der Kläger habe sich diverse Male (im August 2021) direkt per E-Mail bei der Beklagten gemeldet und seine Bereitschaft wie auch jene von Sohn F.________ für die Aufnahme des Besuchsrechts signalisiert, leider ohne Erfolg. Die Beklagte sei auch am 20. Oktober 2021 nicht bereit gewesen für die Umsetzung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts mit der Begründung, es fehle ihr das Vertrauen zum Kläger und sie befürchte, dass der Kläger die Tochter G.________ nach einem Besuch ebenfalls bei sich behalten könnte (ZEO 2019 27: Vi-act. D 38.1, S. 2 f. N 2 f.; Vi-KB 29). Ein normales Besuchsrecht sei nicht umsetzbar, aber aus der Sicht des Kindeswohls sei es äusserst wichtig, dass regelmässige gegenseitige Kontakte möglich würden, da durch das Verhalten der Kindseltern den Kindern auch der regelmässige Kontakt mit den (Halb-)Geschwistern beraubt würde. In Frage kämen andere Besuchsrechtsformen wie virtuelle Besuchsrechtsausübung über Skype, begleitete Übergabe der Kinder durch eine neutrale und professionelle Person an einem neutralen Ort, Installation von professionell begleiteten Besuchen und individuelle Besuchsrechtsbegleitung (ZEO 2019 27: Vi-act. D 38.1, S. 3 N 3). Mit E-Mail vom 29. November 2022 teilte I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte den Parteien mit, dass die am 30. November 2022 und 14. Dezember 2022 vorgesehenen Besuchsrechtskontakte zwischen dem Vater und G.________ bzw. der Mutter und ihrem Sohn von jeweils 13.30 Uhr bis 18.45 Uhr (vgl. KG-act. 32/2) nicht stattfinden könnten, weil die Beklagte offenbar terminlich nicht verfügbar sei und auch keine neuen Termine habe nennen können. Zudem habe sie erneut verlauten lassen, dass zum Kläger nach wie vor die Vertrauensbasis fehle, weshalb sie Besuchen vorderhand nicht zustimmen könne (KG-act. 32/3). Der Gutachter H.________ empfiehlt in seinem Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. März 2021 zur Verbesserung der Geschwisterbeziehung für den vorliegenden Fall, dass die Obhut über F.________ dem Kläger zugeteilt werde, an einem Wochenende G.________ ihren Vater und ihren Bruder und am anderen Wochenende F.________ seine Mutter und seine Schwester besuchen sollte, idealerweise auch mit Übernachtung. Falls dies anfänglich aufgrund vorhandener Ängste zu viel für die Kinder sei, könnten für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten auch Tagesbesuche an den Wochenenden im empfohlenen Rhythmus stattfinden. Sobald die Kinder genug Vertrauen gefasst hätten, was evtl. schnell gehen könnte, würden die gegenseitigen Besuche auf das ganze Wochenende ausgedehnt. Was die Ferienbetreuung anbelange, werde empfohlen, dass diese wie üblich ebenfalls wechselseitig nach ähnlichem Muster erfolge, wobei aufgrund der gemachten Erfahrung die Dauer auf maximal eine Woche am Stück beschränkt werden sollte. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Ängste der Kinder könnten die Ferienaufenthalte zu Beginn auch auf wenige Tage beschränkt bleiben und erst im Verlauf der Zeit auf eine Woche ausgedehnt werden. Falls ein Kind von einem Elternteil zurückbehalten werde, müsste sofort eine polizeiliche Rückführung erfolgen. Dazu müsse der Beistand in die Pflicht genommen werden. Ausserdem werde die Teilnahme der Kinder an einem Gruppenangebot für Kinder mit getrennten Eltern empfohlen (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 38).

ccc) Hinsichtlich des Verhältnisses von F.________ zu seiner Schwester G.________ und seiner Mutter ist Folgendes bekannt:

F.________ bestätigte am 8. Juni 2020 auf die Frage des Amtsbeistandes I.________, dass er seine Schwester vermisse, da er sie nur bei den seltenen Besuchen sehe (ZES 2019 313: Aktennotiz von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte betr. Erstgespräch mit dem Vater und F.________, Vi-act. D 46.1). G.________ pflichtete am 8. Juni 2020 bei, dass sie ihren Bruder vermisse, wobei sie ergänzte, sie spreche erst wieder mit ihm, wenn er wieder zu Hause wohne (ZES 2019 313: Aktennotiz von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte betr. Erstgespräch mit der Mutter und G.________, Vi-act. D 46.2). Am 9. Juli 2020 fand ein Treffen der Beklagten und G.________ mit F.________ statt, bei dem die beiden Erstgenannten ihren Sohn bzw. Bruder herzlich begrüssten und Letzterer etwas gehemmt war, weil es ihm dabei offensichtlich etwas unangenehm war. F.________ nahm eine Einladung seiner Mutter zu ihrem Geburtstag an, um mit ihr nachmittags zusammen zu sein und Abend zu essen, und bejahte, vom 19. Juli 2020 bis 24. Juli 2020 einige Tage bei der Mutter zu verbringen. F.________ zeigte sich nach dem Gespräch stolz, dass er wieder einmal mit seiner Mutter habe sprechen können (ZES 2019 313: Aktennotiz von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte, Vi-act. D 46.3). F.________ führte anlässlich seiner Anhörung vor Erstinstanz vom 21. Dezember 2020 aus, er wünsche sich einen guten Kontakt zu seiner Mutter und zu G.________. Es würde ihm bei seiner Mutter gefallen, weil auch G.________ dort wäre und er Zeit mit ihr verbringen könnte, auch bei gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Mutter. Er würde seine Mutter schon gerne sehen, habe aber wenig Vertrauen in sie. Er könne sich gut vorstellen, jedes zweite Wochenende mit seiner Mutter zu verbringen. Es wäre schön, wenn er an Weihnachten auch seine Mutter treffen könnte, wobei dies davon abhängig sei, mit wem und wo dieses Treffen stattfände (ZES 2019 313: Vi-act. D 50, S. 3 Abs. 5, 7 und 8 sowie S. 3 Abs. 3). F.________ erklärte auch dem Gutachter H.________ gegenüber, es sei schade, dass kaum Besuche zwischen ihm und G.________ stattfänden und er mit ihr auch kaum telefonieren könne. Er würde gerne ebenso einmal seine Mutter besuchen, wenn es für sie ok sei. G.________ solle ihn aber auch einmal besuchen kommen (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 19). I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte führte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2021 erneut aus, F.________ wünsche den Kontakt mit G.________ und seiner Mutter (ZEO 2019 27: Vi-act. D 38.1, S. 3 N 3).

ddd) Bezüglich des Verhältnisses von G.________ zu ihrem Vater ist Folgendes festzuhalten:

G.________ freute sich am 6. November 2020 auf das Wiedersehen mit ihrem Vater, das am gleichen Tag in der Amtsbeistandschaft Mitte stattfand. Sie soll vor dem Besuch einen sehr gelösten und zufriedenen Eindruck gemacht und überhaupt keine Berührungsängste gegenüber ihrem Vater gezeigt haben. G.________ bestätigte, dass sie ihren Vater gerne wieder öfter bzw. jedes zweite Wochenende treffen möchte. Als der Kläger erschienen sei, habe es eine herzliche Begrüssungsszene gegeben, bei der G.________ sofort auf ihren Vater zugegangen sei und sich beide umarmt hätten. Die beiden verbrachten ca. zwei Stunden ausser Haus miteinander und der Kläger brachte seine Tochter bereits einige Minuten früher zur Übergabe zurück. Sodann soll sich G.________ herzlich von ihrem Vater und ihrem Bruder verabschiedet haben, indem sie sich umarmt hätten. Das Treffen sei reibungslos über die Bühne gegangen und die Kinder hätten es sichtlich genossen, einander wieder einmal in die Arme nehmen zu können (ZES 2019 313: Aktennotiz von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte, Vi-act. D 46.5).

eee) Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Eine Anhörung des Kindes ist in der Regel ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich und findet grundsätzlich unabhängig von Anträgen und somit von Amtes wegen statt. Es besteht die Pflicht, das Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, d.h. grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz bezogen, sondern einschliesslich des Instanzenzuges. Eine mehrmalige Anhörung hat dort zu unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, insbesondere wenn sie für das Kind eine unnötige bzw. unzumutbare Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und zudem keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt aber voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt wurde und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer, Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2; BGer, Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1).

Nach den bisherigen Ausführungen steht fest, dass das alle zwei Wochen stattfindende klägerische Wochenendbesuchsrecht von Freitag- bis Sonntagabend sowie das Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr bis zum erwähnten Vorfall im März 2020 stets funktionierte, aber seither nur sehr wenige Besuchskontakte von F.________ bei seiner Mutter und von G.________ bei ihrem Vater stattfanden. Der Grund für das kaum erfolgte Besuchsrecht des Klägers ist nach den Angaben der Beklagten primär darin zu erblicken, dass sie sich davor fürchtet, auch G.________ zu verlieren, weil ihr Sohn F.________ nach März 2020 nicht mehr zu ihr zurückkehrte (ZEO 2019 27: Vi-act. D 38.1, S. 2 f. N 2 f.; Vi-KB 29), andererseits auch weil der Kläger zu wenig selber dafür tat, die regelmässigen Kontakte zur Beklagten aufrechtzuerhalten (ZES 2019 313: Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. März 2021, Vi-act. D 55, S. 35 unten), was im August 2021 aber nicht mehr der Fall war (vgl. E. 2a/bb/bbb vorne). F.________ wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2021 unter die Obhut des Klägers gestellt. Wegen der nur sehr selten stattfindenden Besuchsrechtskontakte wurde auch die eigentlich sehr gute Beziehung zwischen den beiden Geschwistern beeinträchtigt. Die Anhörungen von F.________ am 6. November 2019 und 21. Dezember 2020 durch die Vor­instanz (ZEO 2019 27: Vi-act. D 13; ZES 2019 313: Vi-act. D 50) sowie das Gespräch mit H.________ im Rahmen des zu erstellenden Erziehungsfähigkeitsgutachtens vom 22. März 2021 (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 19) und mit dem Amtsbeistand I.________ vom 8. Juni 2020 ergaben, dass F.________ seine Schwester vermisst, einen guten Kontakt zu ihr und zu seiner Mutter wünscht und sich vorstellen kann, jedes zweite Wochenende mit seiner Mutter zu verbringen. G.________ wurde nicht nur durch die Vor­instanz angehört, sondern äusserte sich auch dem Amtsbeistand I.________ am 8. Juni 2020 gegenüber dahingehend klar, dass sie ihren Bruder vermisse. Sie wünschte sich eine intensivere Beziehung zu ihm. Gleiches war aus dem Treffen der Beklagten und G.________ mit F.________ am 9. Juli 2020 ersichtlich. Das am 6. November 2020 zwischen G.________ und ihrem Vater erfolgte Treffen ging offensichtlich reibungslos vonstatten und zeigte, dass sich beide freuten, sich wieder zu sehen. G.________ äusserte damals, ihren Vater gerne wieder öfter resp. jedes zweite Wochenende treffen zu wollen. Auch ohne weitere Anhörung von G.________, die für sie wegen der aktuellen akuten Loyalitätskonflikte eine unnötige Belastung bedeuten würde, steht vor diesem Hintergrund und wegen des Umstandes, dass vorliegend nicht über die Obhut bzw. über eine Neuregelung zu befinden ist, sondern das Besuchsrecht angesichts des noch jungen Alters von G.________ und der offensichtlich nach wie vor konfliktbeladenen Situation zwischen den Parteien notwendig zu regeln ist, ausreichend fest, dass es nicht nur dem Wohl von F.________, sondern ebenso jenem von G.________ entspricht, einander sowie den nicht obhutsberechtigten Elternteil wieder regelmässig besuchen zu können.

Wie schon erwähnt, bezweckt gerade auch der persönliche Verkehr zu beiden Elternteilen, die Identitätsfindung und positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Dabei ist bereits nach Eintritt in die Primarschule ein kontinuierlicher Kontakt zwischen Eltern und Kind entscheidend, was es vorliegend umso mehr zu beachten gilt, als G.________ am ________ bereits 11-jährig wird. Wegen des längeren Unterbruchs der Besuchsrechtskontakte scheint es aber dennoch angezeigt, für das Besuchsrecht des Klägers in Bezug auf G.________, eine vorerst behutsame Annäherungsregelung zu treffen. In Nachachtung der Empfehlung des Gutachters H.________ ist somit für eine beschränkte Dauer von drei Monaten (zum Beginn dieser Frist, vgl. E. 2c hinten) für den Kläger an den Wochenenden jeweils nur ein Tagesbesuch von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorzusehen, abwechslungsweise samstags oder sonntags, beginnend samstags. Das Wochenendbesuchsrecht ist nicht noch für längere Zeit einzuschränken, weil gemäss den im Recht liegenden Akten das Verhältnis zwischen Vater und Tochter, bevor es zum Kontakt­unterbruch kam, nie beeinträchtigt, sondern im Gegenteil stets von Herzlichkeit geprägt war, und der Gutachter es durchaus als möglich erachtet, dass die Kinder aufgrund der erfolgten Tagesbesuche an den Wochenenden ziemlich schnell genug Vertrauen fassen könnten (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 38). Sodann ist das erstmalige mehrtägige Besuchsrecht des Klägers noch zu beschränken und zwar für Ostern 2023 auf Samstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr und es ist ihm während der Frühlingsschulferien 2023 erstmals ein einwöchiges Ferienbesuchsrecht sowie während der Sommerschulferien 2023 ein zweiwöchiges Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Nach Ablauf der drei Monate und der Osterregelung gilt die vor­instanzliche Wochenendbesuchsregelung. Ab den Herbstschulferien 2023 ist die Ferienregelung der Vor­instanz zu übernehmen. Eine weitergehende Besuchs- und Ferienrechtsregelung auf Wunsch von Tochter G.________ bis zu den Herbstferien 2023 soll vorbehalten bleiben. Dagegen ist eine zeitliche Einschränkung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts der Beklagten zu ihrem Sohn F.________ nicht erforderlich, da F.________ im Jahre 2020 immerhin drei Tage Sommerferien bei seiner Mutter verbringen konnte (vgl. E. 2a/bb/aaa vorne), der Kläger das Besuchsrecht der Beklagten unterstützt und davon abgesehen F.________ selber wiederholt äusserte, Kontakt zu seiner Mutter haben zu wollen. Daher ist die vor­instanzlich angeordnete Regelung der Ferienabsprache zwischen den Parteien (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 3.3) aufrechtzuerhalten.

b) Die Beklagte bringt gegen die vorinstanzlich unter Strafandrohung von Art. 292 StGB angeordnete Anweisung, G.________ zu den festgelegten Besuchszeiten dem Kläger zwecks Durchführung des Besuchsrechts herauszugeben (vgl. angef. Urteil, E. 5b S. 30), vor, sie könne nicht gewährleisten, dass die erst zehnjährige G.________ den Vater werde besuchen gehen, da sie ihre Tochter dazu nicht zwingen könne, wenn diese sich weigere. Heute würden Kinder, die sich weigern würden, den anderen Elternteil zu besuchen, nicht mehr polizeilich abgeholt und zu diesem gebracht. Sie könne deshalb nicht dazu verpflichtet werden, etwas durchzusetzen, was nicht in ihrem Machtbereich liege und die Behörden selber ablehnen würden. Daher sei diese Anweisung ersatzlos zu streichen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Ungehorsamsstrafe nur einseitig angeordnet habe (KG-act. 1, S. 9 N 28 f.; KG-act. 16, S. 5 N 23). Der Kläger wendet ein, weil die Beklagte die Ausübung seines Besuchsrechts ohne triftige Gründe verweigere, sei die Strafandrohung aufrechtzuerhalten (KG-act. 10, S. 7 N 28).

aa) Rechtskräftige und vollstreckbare Besuchsrechte sind grundsätzlich einer Zwangsvollstreckung zugänglich. Dies gilt – im Gegensatz zur direkten Realvollstreckung bei urteilsfähigen Kindern – für die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO angeordnete indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafdrohung nach Art. 292 StGB, wobei es zulässig ist, die Strafbewehrung direkt in der materiellen Besuchsrechtsregelung aufzunehmen. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer, Urteile 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 und 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1).

bb) Die Beklagte liess seit der letztmaligen Übernachtung von G.________ bei ihrem Vater vom 2. auf den 3. April 2020 lediglich noch am 6. November 2020 einen zweistündigen Besuchsrechtskontakt zwischen G.________ und ihrem Vater und ihrem Bruder zu, als der Kläger seine Tochter bei der Amtsbeistandschaft Mitte abholen konnte und zwei Stunden später wieder dorthin zurückbrachte. Seither verweigert die Beklagte jegliche Besuchsrechtsausübung des Klägers gegenüber seiner Tochter, obwohl der am 6. November 2020 erfolgte Besuchsrechtskontakt bestens über die Bühne ging und G.________ damals gegenüber I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte äusserte, sie möchte ihren Vater gerne wieder öfter bzw. jedes zweite Wochenende treffen (vgl. E. 2a/bb/ddd vorne). Auch der kürzlich von I.________ vorgesehene Besuchsrechtskontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter vom 30. November 2022 konnte nicht stattfinden, weil die Beklagte offenbar terminlich nicht verfügbar war und auch keine neuen Termine habe nennen können. Überdies teilte die Beklagte dem Amtsbeistand erneut mit, dass sie Besuchen des Klägers zu G.________ nicht zustimmen könne, weil nach wie vor die Vertrauensbasis fehle (vgl. E. 2a/bb/bbb vorne). Die Beklagte handelt somit nach wie vor nicht im Interesse von G.________, was auch I.________ in seiner E-Mail vom 29. November 2022 festhielt (KG-act. 32/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beklagte unter Strafdrohung von Art. 292 StGB anwies, G.________ zu den festgelegten Besuchszeiten dem Kläger zwecks Durchführung des Besuchsrechts herauszugeben. Zwar kann und soll damit nicht bezweckt werden, dass die Beklagte zur Sicherstellung des Besuchsrechts namentlich physischen Zwang auf G.________ ausübt. Die Beklagte kann jedoch nicht den Entscheid über die Ausübung des Besuchsrechts (und später des Ferienbesuchsrechts) einzig G.________ überlassen. Die Beklagte steht vielmehr in der Pflicht, einem elterlichen Entfremdungssyndrom aktiv entgegenzuwirken, indem sie positiv auf G.________ einwirkt und sie nicht nur auf die Besuchs- und Ferienbesuchstage beim Kläger vorbereitet, sondern im Speziellen dafür besorgt ist, dass diese Besuche und Ferienmöglichkeiten von G.________ wahrgenommen werden können und somit auch gelebt werden. Dies drängt sich umso mehr auf, als dass aufgrund des Gesagten ohne Weiteres zu erwarten ist, dass G.________ gerne ihren Vater und ihren Bruder besuchen gehen würde und auch wird.

cc) Zutreffend ist, dass es dem Kläger offensichtlich nicht möglich war, Sohn F.________ im Sommer 2020 zu Besuchen bei der Mutter zu bewegen, sondern den Willen seines Sohnes bestärkte, bei ihm zu bleiben (vgl. E. 2a/bb/aaa vorne). Das Verhalten des Klägers veränderte sich aber in der Zwischenzeit. Im Gegensatz zur Beklagten zeigte er am 17. September 2021 Bereitschaft für eine Unterredung mit der Beklagten resp. für die Umsetzung des Besuchsrechts, ermöglichte ein Gespräch zwischen dem Sohn und dem Amtsbeistand I.________ und meldete sich im August 2021 diverse Male direkt per E-Mail bei der Beklagten und signalisierte seine Bereitschaft wie auch jene von Sohn F.________ für die Aufnahme des Besuchsrechts (vgl. E. 2a/bb/bbb vorne). Es besteht daher im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Beklagten kein Anlass, den Kläger unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anzuweisen, F.________ der Beklagten herauszugeben. Anzumerken ist, dass der am 14. Dezember 2022 von 13.30 Uhr bis 18.45 Uhr vorgesehene Besuchsrechtskontakt zwischen der Beklagten und ihrem Sohn (KG-act. 32/2) nicht stattfinden konnte, weil gemäss E-Mail von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vom 29. November 2022 die Beklagte offenbar terminlich nicht verfügbar war und auch keine neuen Termine nennen konnte (KG-act. 32/3). Dies obwohl ihr Sohn einen solchen Kontakt gewünscht haben soll.

c) Das Wochenendbesuchsrecht des Klägers ist in Bezug auf G.________ für eine Dauer von drei Monaten nur an einem Tag zu gewähren. Auch dessen Besuchsrecht an Ostern 2023 sowie dessen Frühlings- und Sommerferienbesuchsrecht des gleichen Jahres ist ihm (noch) nicht uneingeschränkt einzuräumen (vgl. E. 2a/bb/eee vorne). Die Parteien sind zu verpflichten, die Beratung bei der KET umgehend zu beginnen (vgl. E. 3.1 hinten) und die Beklagte ist anzuweisen, sich umgehend in eine ärztliche Psychotherapie zu begeben (vgl. E. 3.2 hinten). Daher ist es angezeigt, das (vorerst eingeschränkte) Besuchsrecht des Klägers und jenes der Beklagten ab 1. Februar 2023 umzusetzen, da zu diesem Zeitpunkt zumindest die Beratung bei der KET im Gang sein wird. Die vor­instanzliche Anordnung betr. die Umsetzung des Besuchsrechts (vgl. angef. Urteil, E. 5f sowie Dispositiv-Ziff. 3.4) ist somit entsprechend anzupassen.

3.1

Die Vorinstanz wies die Parteien im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an, innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils mit der KET-Beratung am Marie Meierhofer Institut für das Kind zu beginnen (Schwerpunkt: gemeinsames Sorgerecht und Besuchsrecht) und den Beistand über einen allfälligen Nichtantritt oder vorzeitigen Abbruch umgehend zu informieren (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 4.1). Allerdings führte die Vor­instanz in der diesbezüglichen Begründung aus, dass die Aufnahme der KET-Beratung innert zwei Monaten erfolgen solle (angef. Urteil, E. 5e und f S. 31 f.).

a) Die Beklagte weist auf den erwähnten vor­instanzlichen Widerspruch zwischen Dispositiv-Ziffer 4.1 und der Begründung hin und beantragt, den Parteien sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, beim Marie Meierhofer Institut für das Kind eine Familientherapie bzw. Mediation für die Regelung der Betreuung und reibungslose Durchführung des persönlichen Verkehrs durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien mit der Beratung – wie von den Fachpersonen empfohlen – nicht umgehend beginnen sollten. Bevor aber die Parteien und die Kinder nicht wieder Vertrauen untereinander schaffen könnten, sei die sinnvolle Umsetzung einer Betreuungsregelung illusorisch. Daher sei die vor­instanzlich festgelegte Betreuungsregelung aufzuheben. Stattdessen sei die neue und konkrete Betreuungsreglung im Rahmen der Familientherapie im Interesse der Kinder zu besprechen und festzulegen (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1 Abs. 2 und S. 8 N 26 f.). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und somit auch dieses beklagtischen Rechtsbegehrens (KG-act. 10).

b) Die Vorinstanz begründete ihre Weisung an die Parteien, die KET-Beratung am Marie Meierhofer Institut für das Kind auch auf ihre Konflikte in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts auszudehnen, damit, dass nicht nur hinsichtlich des Sorgerechts, sondern auch bezüglich des Besuchsrechts zusätzlich an der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Familienmitgliedern und des Verständnisses füreinander zu arbeiten sei (angef. Urteil, E. 5e S. 31 f.) und folgte somit der Empfehlung des Gutachters H.________ (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 38 oben), die auch I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2021 als eine von vielen Möglichkeiten in Betracht zog (ZEO 2019 27: Vi-act. D 38.1, S. 3 N 3). Diese Weisung ist nach Ansicht des Gerichts nach wie vor dringend nötig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit dem Beginn der an sich unbestrittenen KET-Beratung am Marie Meierhofer Institut für das Kind noch zwei oder drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zugewartet werden soll, worauf ebenso der Amtsbeistand in der E-Mail vom 29. November 2022 hinwies (KG-act. 32/3). Vielmehr haben die Parteien diese Beratung nach Erhalt dieses Urteils umgehend zu beginnen, weil mit dieser eine Entspannung des Verhältnisses zwischen den Parteien im Besonderen in Bezug auf das Besuchsrecht erzielt werden soll und diese Mass­nahme dem Kindeswohl dient. Davon abgesehen spricht sich selbst die Beklagte für einen solchen Beginn aus. Die vor­instanzliche Dispositiv-Ziffer 4.1 Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten entspricht es dem Wohl beider Kinder, dass sie einander sowie den nicht obhutsberechtigten Elternteil wieder regelmässig besuchen können. Lediglich wegen des längeren Unterbruchs der Besuchsrechtskontakte ist das von der Vor­instanz angeordnete Besuchsrecht des Klägers für eine befristete Dauer nur einschränkend zu gewähren (vgl. E. 2a/bb/eee vorne). Es geht nicht an, wegen der objektiv nicht nachvollziehbaren Ängste der Beklagten (vgl. dazu E. 3.2 hinten) und ihres fehlenden Vertrauens zum Kläger eine Normalisierung der Besuchsrechtskontakte zu verhindern, weil dadurch das Wohl der beiden Kinder gefährdet wird. Im Gegensatz zur Beklagten erkannte der Kläger in der Zwischenzeit die wichtige Bedeutung der regelmässigen Besuchsrechtsausübung, indem er seine Bereitschaft wie auch jene von Sohn F.________ für die Aufnahme des Besuchsrechts signalisierte, aber leider ohne Erfolg. Die Beklagte war erst kürzlich nicht bereit, die am 30. November 2022 und 14. Dezember 2022 vorgesehenen Besuchsrechtskontakte zwischen dem Vater und G.________ bzw. zwischen ihr und ihrem Sohn zu ermöglichen mit der Begründung, sie sei terminlich nicht verfügbar und ihr fehle nach wie vor die Vertrauensbasis zum Kläger. Die Beklagte konnte nicht einmal neue Termine für diese Besuche nennen (vgl. E. 2a/bb/bbb vorne). Dies obwohl der am 6. November 2020 letztmals erfolgte Besuchsrechtskontakt zwischen G.________ und ihrem Vater problemlos und zur Freude von Vater, Tochter und Sohn vonstattenging (vgl. E. 2a/bb/eee). Das von der Beklagten an den Tag gelegte Verhalten dient zweifelsohne nicht dem Kindeswohl von G.________ und F.________.

3.2

Die Vorinstanz wies die Beklagte an, sich umgehend nach Rechtskraft des Urteils in eine ärztliche Psychotherapie betreffend ihre Ängste im Zusammenhang mit dem (klägerischen) Besuchsrecht zu begeben sowie den Beistand über einen allfälligen Nichtantritt oder vorzeitigen Abbruch umgehend zu informieren. Sie legte dar, weshalb die Ängste der Beklagten objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar seien (angef. Urteil, E. 5d und f S. 31 f. sowie Dispositiv-Ziff. 4.2).

a) Die Beklagte bringt vor, die Anordnung einer solchen Therapie und deren zeitlicher Ablauf würden keinen Sinn machen. Ihre Ängste würden aus dem Verhalten und den Handlungen des Klägers herrühren und könnten nicht von ihr allein abgebaut werden. Dazu brauche es vielmehr vertrauensbildende Mass­nahmen, die gemeinsam im Rahmen einer Familientherapie beim Marie Meierhofer Institut zu erarbeiten seien. Ausserdem sei es wegen der gerichtsnotorischen Überlastung von Psychiatern und Psychologen komplett unrealistisch, dass die Beklagte innert fünf Wochen einen geeigneten Psychotherapeuten werde finden und mit einer Therapie werde beginnen können, die in ein paar Wochen abgeschlossen werden könnte. Daher sei entweder die Anordnung der Therapie sinnlos und aufzuheben oder das Besuchsrecht erst nach erfolgter Therapie zu implementieren, weshalb das festgelegte Besuchsrecht einstweilen aufzuheben wäre (KG-act. 1, S. 7 f. N 25). Der Kläger erachtet die von der Vor­instanz angeordnete Therapie als richtig (KG-act. 10, S. 6 N 26).

b) Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Beratung, Mahnung und Weisungen sind die mildesten Mass­nahmen. Kindesschutz soll nachhaltig und fachlich korrekt sein und mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und die Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Behördliche Mass­nahmen setzen voraus, dass die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 307 ZGB N 2, 4, 6 und 8). Als Weisung kommt etwa die Durchführung einer Therapie und die psychologische Begleitung in Frage (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 22 mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.7). Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB ist das Gericht ausnahmsweise dann zur Anordnung von Kindesschutzmass­nahmen zuständig, wo es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Elternrechte (elterliche Sorge) oder die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern (Besuchsrecht) zu regeln hat (Breitschmid, a.a.O., Art. 315a ZGB N 3).

c) Der Gutachter H.________ führte im Gutachten vom 22. März 2021 aus, die Bindungstoleranz der Kindsmutter sei momentan eingeschränkt, da sie ihre Tochter dem Kindsvater nicht anvertrauen wolle, solange ihr Sohn sie nicht besuche, zum Teil vermutlich aus einem Fairnessempfinden, vor allem aber aufgrund ihrer Ängstlichkeit und jener von G.________, dass der Kindsvater die Tochter zurückbehalten und dahingehend beeinflussen könnte, bei ihm zu bleiben. Ihre eingeschränkte Bindungstoleranz sei im Grunde der Situation geschuldet und werde sich normalisieren, wenn regelmässige gegenseitige Besuche der Kinder stattfänden (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 34 unten und S. 35 oben sowie S. 41 oben). Auch die Bindungstoleranz des Kindsvaters sei derzeit verringert, weil er den Willen des Sohnes, vorläufig bei ihm zu bleiben und die Kindsmutter kaum zu besuchen, hoch zu gewichten resp. zu verstärken scheine, und selber zu wenig dafür tue, dass sein Sohn die regelmässigen Kontakte zur Kindsmutter aufrechterhalte. Ebenfalls in diesem Fall könnten eine Neuregelung von Obhut und Sorgerecht sowie gerichtlich festgelegte Besuchskontakte vermutlich bewirken, dass die Bindungstoleranz wieder grösser werde (ZES 2019 313: Vi-act. D 55, S. 35 unten sowie S. 41 unten).

Dispositiv

Im Unterschied zum Kläger erkannte die Beklagte bis heute die Wichtigkeit regelmässiger Besuche von F.________ bei ihr und dessen Schwester sowie von G.________ beim Vater und deren Bruder nicht und gefährdet dadurch weiterhin das Wohl der beiden Kinder (vgl. E. 3.1b vorne). Dass die Ängste der Beklagten objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar sind, legte bereits die Vorinstanz zutreffend dar (vgl. angef. Urteil, E. 5d S. 31), weshalb darauf verwiesen werden kann (BGer, Urteil 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; § 45 Abs. 3 JG), zumal die Beklagte darauf nicht substanziiert eingeht (KG-act. 1, S. 7 f. N 25). Aus diesen Gründen ist die vor­instanzliche Weisung an die Beklagte, sich umgehend in eine ärztliche Psychotherapie zu begeben, zu bestätigen, auch wenn insbesondere der Gutachter eine solche Empfehlung nicht ausdrücklich abgab, weil die Beklagte bezüglich ihrer Bindungstoleranz bis heute keine Fortschritte erzielte, sondern im Gegenteil die am 30. November 2022 und 14. Dezember 2022 von I.________ von der Amtsbeistandschaft Mitte vorgesehenen Besuchsrechtskontakte zwischen dem Vater und G.________ bzw. zwischen ihr und ihrem Sohn nicht einmal ermöglichte (vgl. E. 3.1b vorne). Es geht nicht an, nur deshalb auf die Anordnung einer für die Beklagte erforderlichen Psychotherapie zu verzichten, weil sie allenfalls nicht innert kurzer Zeit eine Therapiemöglichkeit wird finden können. Die Weisung, sich umgehend in eine ärztliche Psychotherapie zu begeben, hat nicht „erst mit Rechtskraft des vor­instanzlichen Entscheids“, sondern mit Erhalt des vorliegenden Urteils zu erfolgen. Insoweit ist das angefochtene Urteil anzupassen.

4. Zusammenfassend ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht des Klägers für eine befristete Dauer von drei Monaten nur einschränkend zu gewähren ist und die Parteien die Beratung bei der KET am Marie Meierhofer Institut für das Kind (Schwerpunkt: gemeinsames Sorgerecht und Besuchsrecht) nicht erst nach zwei oder drei Monaten, sondern im Sinne des Kindeswohls nunmehr umgehend aufzunehmen haben. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Die Beklagte unterliegt somit mit ihren Berufungsbegehren, das vorinstanzlich geregelte Besuchsrecht vollumfänglich aufzuheben und durch eine Weisung an die Parteien zu ersetzen, beim KET eine Familientherapie bzw. Mediation für die Regelung der Betreuung und reibungslose Durchführung des persönlichen Verkehrs zu absolvieren (Berufungsantrag Ziff. 1), sowie die vorinstanzlich angeordnete Anweisung, sich in eine ärztliche Psychotherapie betreffend ihre Ängste im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu begeben, ersatzlos aufzuheben (Berufungsantrag Ziff. 2). Dies kommt einem nur geringfügigen Obsiegen von wenigen Prozentpunkten gleich, weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infan­ger, Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 106 ZPO N 3). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2’000.00 (vgl. KG-act. 3) der Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen und diese ist überdies zu verpflichten, den Kläger angemessen zu entschädigen.

a) Der Kläger hält mit Eingaben vom 10. Juni 2022 und 16. August 2022 dafür, dass vor Festlegung der Parteienentschädigung für das Berufungsverfahren seinem Rechtsvertreter die Gelegenheit einzuräumen sei, eine Kostennote einzureichen (KG-act. 10, S. 7 N 30; KG-act. 23, S. 5 N 25). Der Kläger ersuchte bereits in seiner Eingabe vom 27. September 2022 um eine zeitnahe Entscheidung (KG-act. 30 f.). Zudem kündigte die Gerichtsleitung den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 an, dass sich das Gericht nunmehr in der Phase der Urteilsberatung befinde (KG-act. 35). Das Berufungsverfahren wird mit vorliegendem Urteil daher nicht in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt. Der Kläger hätte somit Gelegenheit gehabt, seinen anwaltlichen Aufwand mittels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote geltend zu machen. Weil er dies nicht tat, kann dessen Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt werden (BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010 E. 6.3).

b) Der Streitwert ist unbestimmt. Für Ehesachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen im Studium der drei Eingaben der Beklagten im Umfang von insgesamt ca. 20 Seiten zzgl. der diesbezüglichen Beilagen sowie in der Ausfertigung von zwei eigenen Eingaben von total rund 15 Seiten. Die Streitsache war für beide Parteien wichtig, aber nicht besonders schwierig. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.4, 4.1 und 4.2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt neu formuliert:

3.1 a) Der Kläger wird – unter Vorbehalt von lit. b nachfolgend – für berechtigt erklärt, G.________ wie folgt zu betreuen:

- jedes zweite Wochenende (gerade Wochen) von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Neujahr vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr;

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten vom 24. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr;

- an Ostern, sofern sie auf ein Besuchswochenende fallen, von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr;

- an Pfingsten, sofern sie auf ein Besuchswochenende fallen, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr;

- jährlich während sechs Wochen in den Schulferien.

b) - Für die Dauer von drei Monaten ab 1. Februar 2023 wird die Wochenendbesuchsberechtigung des Klägers für die Betreuung von G.________ beschränkt auf einen Tagesbesuch von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, abwechslungsweise samstags oder sonntags, beginnend samstags.

- Der Kläger wird berechtigt erklärt, G.________ an Ostern 2023 von Samstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr zu betreuen.

- Der Kläger wird berechtigt erklärt, G.________ während der Frühlingsschulferien 2023 für eine Woche sowie während der Sommerschulferien 2023 für zwei Wochen zu betreuen.

- Eine weitergehende Besuchs- und Ferienrechtsregelung auf Wunsch von Tochter G.________ bis zu den Herbstferien 2023 bleibt vorbehalten.

c) Die Beklagte wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB* (Sanktion: Busse bis zu Fr. 10’000.--) angewiesen, G.________ zu den vorstehend festgelegten Zeiten dem Kläger zwecks Durchführung des Besuchsrechts herauszugeben.

*Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.”

3.4 Die Umsetzung des Besuchsrechts erfolgt ab 1. Februar 2023.

4.1 Die Parteien werden angewiesen, die Beratung „KET – Kinder und Eltern in Trennung“ am Marie Meierhofer Institut für das Kind an der Pfingstweidstrasse 16 in 8005 Zürich zu besuchen (Schwerpunkt: gemeinsames Sorgerecht und Besuchsrecht).

Die Parteien haben nach Erhalt des Urteils umgehend mit der KET-Beratung zu beginnen und den Beistand über einen allfälligen Nichtantritt oder vorzeitigen Abbruch umgehend zu informieren.

4.2 Die Beklagte wird angewiesen, sich nach Erhalt des Urteils umgehend in eine ärztliche Psychotherapie betreffend ihre Ängste im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu begeben.

Die Beklagte hat den Beistand über einen allfälligen Nichtantritt oder vorzeitigen Abbruch umgehend zu informieren.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2’000.00 werden der Beklagten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) und an die KESB Ausserschwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten sowie zur Erledigung der Mitteilung an die Pensionskasse des Kantons Schwyz) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

3. Januar 2023 rfl

ZK1 2022 25

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

5A_377/2021

5A_875/2017

5A_404/2015

5A_367/2015

5A_404/2015

Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC

5A_522/2017

5A_160/2011

5A_404/2015

Art. 298 ZPOart. 298 CPCart. 298 CPC

5A_56/2020

5A_721/2018

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Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC

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6B_34/2010

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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