ZK1 2022 27
Kammer
8. September 2022Deutsch9 min
1. a) Die C.________ AG (Beklagte) mit Sitz in Freienbach wurde am 12. Juli 2011 gegründet und bezweckt die Beratung zu Finanzprodukten, die Vermittlung derselben und die Vermögensverwaltung (Vi-KB 8). Die A.________ GmbH (Klägerin) mit Sitz in Herrliberg wurde am 31. Oktober 2016 gegründet. E.________ und F.________ sind deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck dieser Gesellschaft liegt im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzprodukten sowie in der Verwaltung von Versicherungsportefeuilles von Privat- und Unternehmenskunden. Zudem unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen beim Erwerb von Finanzprodukten und Finanzierungen und kann Risk Management Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie Treuhandleistungen erbringen bzw. vermitteln.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 8. September 2022
ZK1 2022 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Agenturvertrag (Zuständigkeit); zweiter Rechtsgang
(Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2021, ZGO 2020 17);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die C.________ AG (Beklagte) mit Sitz in Freienbach wurde am 12. Juli 2011 gegründet und bezweckt die Beratung zu Finanzprodukten, die Vermittlung derselben und die Vermögensverwaltung (Vi-KB 8). Die A.________ GmbH (Klägerin) mit Sitz in Herrliberg wurde am 31. Oktober 2016 gegründet. E.________ und F.________ sind deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck dieser Gesellschaft liegt im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzprodukten sowie in der Verwaltung von Versicherungsportefeuilles von Privat- und Unternehmenskunden. Zudem unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen beim Erwerb von Finanzprodukten und Finanzierungen und kann Risk Management Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie Treuhandleistungen erbringen bzw. vermitteln.
b) Am 19. Mai 2020 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Höfe Klage ein und stellte dabei umfassende Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren. Ausserdem beantragte sie insbesondere, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen nach Abschluss der ersten Stufe (Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren) durch sie zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 100'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Mit uneinlässlicher Klageantwort vom 23. Juni 2020 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten. Am 2. Februar 2021 verneinte der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und trat auf die Klage nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht die von der Klägerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2021 erhobene Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Es auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6'000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin am 21. Januar 2022 an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe sei festzustellen und die Streitsache sei zur Beurteilung der Klagebegehren an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Zuständigkeitsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur Beurteilung der Klage an das als zuständig erklärte Bezirksgericht Höfe sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1).
Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 stellte die Klägerin ihre Honorarnote vom 27. Mai 2022 dem Kantonsgericht zu und ersuchte darum, die Parteientschädigung anhand dieser Honorarnote in der Höhe von Fr. 19'386.30 zu bemessen (KG-act. 2 und 2/1). Am 14. Juni 2022 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern und liess der Beklagten die klägerische Eingabe und Honorarnote zur Kenntnisnahme und zu den Akten zukommen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 beantragte die Klägerin, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gegenpartei aufzuerlegen und ihre Klientschaft antragsgemäss entsprechend ihrer bereits eingereichten Honorarnote zu entschädigen (KG-act. 5). Am 27. Juni 2022 nahm die Beklagte Stellung dazu und erachtete die Honorarnote als unangemessen hoch bzw. beantragte, dass die Parteientschädigung nach freiem Ermessen des Gerichts auf maximal Fr. 8'000.00 festzulegen sei (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Vorliegend geht es einzig um die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren ZK1 2021 18.
a) Die Klägerin beantragt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2021 18 der Gegenpartei aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung gemäss ihrer Honorarnote vom 27. Mai 2022 in der Höhe von Fr. 19'386.30 zu bezahlen (KG-act. 2, 2/1 und 5). Die Beklagte entgegnet, die Honorarnote eines Anwalts sei nicht verbindlich, da die Festsetzung der Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts liege. Das Kantonsgericht habe bereits in E. 4 seines Urteils vom 6. Dezember 2021 die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 8'000.00 festgesetzt. Zwar hätten sich die kantonsgerichtlichen Erwägungen auf den Aufwand der Beklagten bezogen. Diese müssten aber auch für die Klägerin gelten, zumal der Umfang ihrer Rechtsschriften im Berufungsverfahren geringer gewesen sei als derjenige der Beklagten und die Klägerin sich in der Berufung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits vor erster Instanz dargelegten Behauptungen beschränkt habe. Daher sei die klägerische Honorarnote im Betrag von Fr. 19'386.30 unangemessen hoch. Falls das Kantonsgericht darauf abstützen würde, wäre diese angemessen zu reduzieren. Eine Entschädigung von maximal Fr. 8'000.00 sei angemessen (KG-act. 7).
b) Da das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2022 in Gutheissung der klägerischen Beschwerde das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 aufhob, die Sache zur Beurteilung der Klage an das als zuständig erklärte Bezirksgericht Höfe sowie zur Neuverlegung der Kosten-und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (ZK1 2021 18) an das Kantonsgericht zurückwies (KG-act. 1), gilt die Beklagte als unterliegend. Folglich sind die Kosten des betreffenden Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6'000.00 (vgl. Urteil ZK1 2021 18 vom 6. Dezember 2021 E. 4b S. 29) der Beklagten aufzuerlegen, zumal sie im vorliegenden Berufungsverfahren ZK1 2022 27 an ihrem Antrag, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig vom Prozessergebnis in angemessenem Umfang bzw. überwiegend zu Lasten der Klägerin zu verlegen seien (ZK1 2021 18: KG-act. 8, S. 2 Rechtsbegehren-Ziff. 4 sowie S. 48-50 N 222-229), nicht mehr festhält.
c) Weder die Beklagte noch die Klägerin reichten dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren ZK1 2021 18 eine Honorarnote ein. Die Klägerin tat dies erst mit Eingabe vom 31. Mai 2022, wobei ihre Honorarnote vom 27. Mai 2022 datiert (vgl. KG-act. 2 und 2/1), und somit nach Erlass des kantonsgerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2021 und Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 im Dispositiv (ZK1 2021 18: KG-act. 26). Somit stellt die Honorarnote vom 27. Mai 2022 ein Novum dar, mit dem die Klägerin nicht gehört werden kann, da Noven spätestens vor dem Beginn der Urteilsberatung im Berufungsverfahren vorzulegen sind (BGer, Urteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Ausserdem würde es vorliegend an den Novenvoraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO fehlen, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Klägerin ihre Honorarnote nicht schon vorher hätte einreichen können. Überdies machte die Klägerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 21. Januar 2022 auch keine Ausführungen zur Höhe der vom Kantongericht gesprochenen pauschalen Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 (vgl. ZK1 2021 18: KG-act. 24/1). Ebenso wenig ist im begründeten Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 diesbezüglich etwas zu finden. Das Bundesgericht führte lediglich aus, dass die Vorinstanz neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden habe (KG-act. 1, E. 3 S. 11). Daher hat die Honorarnote der Klägerin vom 27. Mai 2022 ausser Acht zu bleiben und ist die Höhe ihrer Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Die Klägerin bezifferte den Streitwert mit mindestens Fr. 100'000.00 (ZK1 2021 18: KG-act. 1, S. 4 N 2), was die Beklagte nicht substanziiert in Frage stellte (vgl. ZK1 2021 18: KG-act. 8, S. 35 N 146), sodass von einem Grundhonorar zwischen Fr. 5'500.00 bis Fr. 39'600.00 auszugehen ist (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze beträgt (§ 11 GebTRA). Die Streitsache ist nicht als einfach aufzufassen. Der klägerische Rechtsvertreter verfasste im Wesentlichen die 34-seitige Berufungsschrift und die 19 Seiten umfassende Stellungnahme zur Berufungsantwort und hatte im Besonderen die beiden Rechtsschriften der Beklagten im Umfang von insgesamt rund 70 Seiten zu studieren. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, die zu Gunsten der Klägerin auszusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
3.
Für das Verfahren ZK1 2022 27 (zweiter Rechtsgang) sind keine zusätzlichen Gebühren und Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Praxisgemäss ist keine ausserrechtliche Entschädigung zu sprechen. Zudem fehlt es diesbezüglich ohnehin an einem entsprechenden Antrag;-
beschlossen:
1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2021 18 in der Höhe von pauschal Fr. 6‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 6'000.00 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 11‘386.30.
4.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13.
September 2022 kau
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ZK1 2021 18
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5A_790/2016
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2021 18
§ 6 GebTRA
ZK1 2021 18
ZK1 2021 18
§ 8 GebTRA
§ 1 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 11 GebTRA
ZK1 2022 27
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
ZK1 2021 18
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF