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Entscheid

ZK1 2022 30

Kammer

10. Juli 2023Deutsch14 min

1. Der am ________ geborene Vater des Beklagten wandelte 2012 seine Einzelfirma E.________ in die F.________ AG um. Ferner brachte er die in seinem Eigentum stehende Betriebsliegenschaft in die Gesellschaft ein. Deren sämtliche 100 Aktien sowie eine weitere auf dem Betriebsareal stehende Wohnliegenschaft überliess er dem Beklagten. Die Gemeinde Reichenburg gewährte dem am ________ verstorbenen Vater finanzielle Sozialhilfe und klagte Verwandtenunterstützung von insgesamt Fr. 107’347.45 gegen den Beklagten ein. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 verpflichtete das Bezirksgericht March den Beklagten, der Klägerin diese Summe in Teilbeträgen von Fr. 60’135.05 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Dezember 2019, Fr. 19’237.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Mai 2020 und Fr. 27’975.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 9. Februar 2021 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1), unter Kosten- (Fr. 5’300.00) und Entschädigungsfolgen (Fr. 6’000.00) zulasten des Beklagten (Disp.-Ziff. 2 f.). Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Beklagte dem Kantonsgericht:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 10. Juli 2023

ZK1 2022 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gemeinde Reichenburg, Postfach 242, Kanzleiweg 1, 8864 Reichenburg,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Verwandtenunterstützung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Mai 2022, ZGO 2020 14);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der am ________ geborene Vater des Beklagten wandelte 2012 seine Einzelfirma E.________ in die F.________ AG um. Ferner brachte er die in seinem Eigentum stehende Betriebsliegenschaft in die Gesellschaft ein. Deren sämtliche 100 Aktien sowie eine weitere auf dem Betriebsareal stehende Wohnliegenschaft überliess er dem Beklagten. Die Gemeinde Reichenburg gewährte dem am ________ verstorbenen Vater finanzielle Sozialhilfe und klagte Verwandtenunterstützung von insgesamt Fr. 107’347.45 gegen den Beklagten ein. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 verpflichtete das Bezirksgericht March den Beklagten, der Klägerin diese Summe in Teilbeträgen von Fr. 60’135.05 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Dezember 2019, Fr. 19’237.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Mai 2020 und Fr. 27’975.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 9. Februar 2021 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1), unter Kosten- (Fr. 5’300.00) und Entschädigungsfolgen (Fr. 6’000.00) zulasten des Beklagten (Disp.-Ziff. 2 f.). Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Beklagte dem Kantonsgericht:

Das Urteil des vor­instanzlichen Gerichtes sei ersatzlos aufzuheben;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor der Vor­instanz und vor diesem Gericht.

Mit Berufungsant­wort beantragt die Klägerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte begnüge sich damit, lediglich einen vermeintlich kassatorischen Antrag zu stellen. Ein solcher Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht. Vielmehr müsse in den Rechtsbegehren und nicht bloss in der Begründung ein Aufhebungsantrag sowie ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein blosser Aufhebungsantrag, der zwingend mit einem Rückweisungsantrag verbunden sein müsse, sei nur zulässig, wenn die Rechtsmittel­instanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könne. Bei einer nicht zu erwartenden Gutheissung der Berufung wäre nicht klar, wie weiter zu verfahren wäre.

a) Klagen sind bewirkende, deren Rechtsbegehren erwirkende Prozesshandlungen von Parteien (dazu Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, S. 201 ff.). Wie Klagen sind Rechtsmittel Prozesshandlungen. Der Antrag, die Sache zurückzuweisen, ist ebenso wie nur auf die Erledigungsform (Abweisung oder entgegen BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.9 auch Gutheissung der Klage) von Prozesshandlungen der Parteien gerichtete Anträge formeller Natur. Der Beklagte stellt keinen Antrag der eben genannten Arten und auch keinen Berufungsantrag in der Sache. Die verlangte Aufhebung des angefochtenen Urteils betrifft bloss eine Prozesshandlung des Gerichts, ohne einen bestimmten Abschluss des Prozessrechtsverhältnisses oder in der Sache zu erwirken.

b) Indes kann der Beklagte vorbehältlich der selbständigen Widerklage oder einer doppelseitigen Klage höchstens die Klageabweisung beantragen (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 222 ZPO N 4) bzw. sich auf die nicht gleich verbindliche Kontradiktion des klägerischen Begehrens ohne eigene Sachanträge beschränken (Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 222 ZPO N 11 und 13). Daher können ihm im Unterschied zur Klägerin (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) keine eigentlichen Anträge in der Sache abverlangt werden. Der Antrag auf Klageabweisung wäre also an sich ein zulässiger und hinreichender Berufungsantrag (dazu vgl. ZK1 2021 13 vom 26. April 2022 E. 1 m.H.). Soweit die Klägerin daher ihren Nichteintretensantrag auf die Lehre und die Rechtsprechung abstützt, wonach reformatorische Begehren in der Sache vorauszusetzen wären, sind die entsprechenden Hinweise in casu daher nicht einschlägig und darauf ist nicht weiter einzugehen.

c) Hier unterlässt es der Beklagte wie gesagt (vgl. oben lit. a), einen Antrag auf Klageabweisung und/oder Rückweisung der Sache zu stellen (Art. 318 Abs. 1 lit. b und oder c ZPO). Deshalb scheint eine Überprüfung der Berufung mangels Rechtsschutz erwirkender Rechtsmittelanträge unzulässig zu sein. Ist das Bundesgericht geneigt, mangelhafte bzw. fehlende Sachanträge in Auslegung nach Treu und Glauben zu substituieren, wenn sie sich zweifelsfrei aus dem weitergezogenen erstinstanzlichen Urteil ergeben (vgl. oben lit. a und BGer 4A_555/2022 ebd. E. 2.10, was gerade in ZK1 2022 4 vom 22. März 2022 = BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 exemplarisch nicht zutraf), ist vorliegend umso wohlwollender zu verfahren. Es ist zwar nicht von Vornherein zweifelsfrei, dass der Beklagte wie schon erstinstanzlich (vgl. angef. Urteil S. 2) die Abweisung der Klage beantragen will, weil auch die inhaltlich bestimmte Anfechtung eines oder zwei der gesprochenen Teilbeträge sowie unter Umständen ein blosser Rückweisungsantrag möglich gewesen wäre. Naheliegend ist indes ein Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung aus dem Berufungsantrag „alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor der Vor­instanz“ abzuleiten. Zudem wird in der Begründung ausdrücklich verlangt, dass der Anspruch der Klägerin mangels Beweis von zur Verwandtenunterstützung vor­ausgesetzten günstigen Verhältnissen abgewiesen werden soll (KG-act. 1 S. 7).

Dispositiv

3. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die beanstandeten vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf die Berufungsinstanz sich daher trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1 m.H.). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­vor­aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer den Inhalt des angefochtenen Urteils insgesamt erfassen und in der Berufungsbegründung demnach nicht nur kritisieren, dass einzelne erstinstanzliche Erwägungen nicht mit seinen Behauptungen und Schlussfolgerungen übereinstimmen. Vielmehr muss er aufzeigen, dass sie nicht mit den Akten und Beweisen und/oder mit dem anwendbaren Recht vereinbar sind und daher das angefochtene Urteil nicht stützen (ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3).

a) Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Gemäss der Berufung des Beklagten ist noch einzig bestritten, ob er in günstigen Verhältnissen lebe (KG-act. 1 Rz 2.4). Unbestritten ist, dass die Vor­instanz die rechtlichen Grundlagen der Verwandtenunterstützung richtig darlegt (ebd. Rz 3.2). Übereinstimmend mit der Vor­instanz (vgl. angef. Urteil lit. A und B) geht der Beklagte vom eingangs (oben E. 1) dargestellten Sachverhalt aus (KG-act. 1 Rz 2.1 f.).

b) Der Beklagte rügt die vor­instanzliche Ermittlung des an sein Einkommen hypothetisch anrechenbaren Vermögens. Mit Jahrgang 1970 sei er in den bezüglich seiner Leistungsfähigkeit mass­geblichen Jahren 2019 und 2020 49 bzw. 50-jährig gewesen. In Anwendung des demzufolge nach der SKOS-Methode vorgesehenen Quotienten von 40 (anstatt 30) liege sein Einkommen auch mit Zuschlag des hypothetischen Vermögensverzehrs unter dem relevanten Grenzwert der SKOS-Richt­li­nien, zumal die durch die Vor­instanz berücksichtigten stillen Reserven von Fr. 1 Mio. auf dem Werksgebäude in der Vermögensbewertung der Aktien bereits enthalten und daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien (ebd.). Auf diese Einwände im Berufungsverfahren ist indes nicht näher einzugehen. Denn der Beklagte bestreitet die vor­instanzliche Feststellung nicht, anerkannt zu haben, dass ihm – unter Einrechnung eines Vermögensverzehrs von 1/40 – insgesamt ein am Grenzwert der SKOS-Richtlinien liegendes hypothetisches Einkommen von Fr. 120’000.00 anzurechnen sei (vgl. angef. Urteil S. 15 und Vi-act. 10 S. 14).

c) Die Vor­instanz ging davon aus, dass der Steuerwert einer Aktie des Unternehmens von Fr. 3’500.00 im Jahre 2017 auf Fr. 19’200.00 im Jahr 2018 stieg und sich das steuerbare Einkommen des Beklagten von Fr. 53’200.00 auf Fr. 63’200.00 neben einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 2 Mio. erhöhte. Das bestreitet der Beklagte mit der Berufung nicht. Soweit er geltend macht, trotzdem nicht in günstigen Verhältnissen zu leben (vgl. KG-act. 1 Rz 3.2), ist dies zufolge der Anerkennung eines möglichen Einkommens von Fr. 120’000.00 (vgl. oben lit. b) nicht verständlich. Die Vor­instanz stellte nicht schematisch auf die SKOS-Richtlinien ab (s. auch unten E. 4.b und angef. Urteil S. 15), sondern führte zur Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs in der mass­geblichen Konklusion aus (ebd. S. 19):

Um eine dem Einzelfall sachgerechte Lösung zu erhalten, scheint vorliegend ein Vermögensverzehr von einmalig Fr. 107’347.45 bei einem gemäss Steuererklärung 2019 deklarierten Vermögen von Fr. 1’844’734.00, das zum grössten Teil aus den geschenkten Aktien der eigens geführten Unternehmung besteht, in der die Betriebsliegenschaft enthalten ist und diese stille Reserven von rund Fr. 1 Mio. enthält, zumutbar. Dies unter Berücksichtigung, dass bei nicht selbst angehäuften, sondern geschenktem Vermögen weniger Zurückhaltung geboten, bei Grundstücken nicht bloss auf die Steuerwerte abzustellen und eine einmalige Unterstützungsleistung eingeklagt ist.

aa) Bei der Verpflichtung zu Leistungen aufgrund der sog. Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB handelt es sich um einen Ermessensentscheid (BGE 132 III 97 E. 1). Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beurteilt sich nicht nur auf Grund seines Einkommens, sondern auch des Vermögens. Ein Anspruch auf ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens besteht nur dann, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen schon in naher Zukunft gefährdet (ebd. E. 3.2).

bb) Der Beklagte zeigt mit der Berufung nicht auf, inwiefern die Vor­instanz in ihrem Urteil von in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grund­sätzen abgewichen sein oder welche Umstände sie ausser Acht gelassen haben soll, die zwingend hätten bedacht werden müssen. Er hält die Billigkeitsüberlegungen der Vor­instanz wegen zu relativierenden Schenkungen und seines Vorsorgebedarfes als nicht gerechtfertigt. Somit bestreitet er nicht, neben seinem steuerbaren Einkommen von über Fr. 60’000.00 über ein Vermögen von rund Fr. 2 Mio. zu verfügen. Insoweit ist nicht nachzuvollziehen, was am erstinstanzlichen Urteil insgesamt kritisiert werden soll. Sind die von der Vor­instanz festgestellten finanziellen Verhältnisse an sich unbestritten, vermag der Beklagte mit punktuellen Relativierungen von Schenkungen und der Kritik des Abstellens auf ein von ihm nicht für einschlägig gehaltenen bundesgerichtlichen Präjudiz das angefochtene Urteil insgesamt mit seiner Berufung nicht zu erfassen (vgl. oben vor lit. a). Daher ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und braucht auch auf das Verlangen der Klägerin auf Einreichung der Veranlagungsverfügungen 2019-2021 nicht eingegangen zu werden.

4. Abgesehen davon macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte nicht aufzeige, inwiefern durch die einmalige Zahlung der eingeklagten Unterstützung sein Fortkommen und sein Vermögen in mass­geblicher Weise geschmälert würde und moniert Schenkungen an den Beklagten von gegen Fr. 3 Mio. (KG-act. 7 Rz 4.4.3 ff.). Wäre doch auf die unzulängliche Kritik des Beklagten (vgl. oben E. 3) einzugehen, wäre insoweit Folgendes zu erwägen:

a) Der Beklagte wendet ein, die Betriebsliegenschaften könnten nicht als Schenkungen betrachtet werden. Vielmehr könne unter Berücksichtigung der stillen Reserven nur von einem geschenkten Vermögen in der Höhe des Wertes der vom Vater erhaltenen Aktien von Fr. 350’000.00 ausgegangen werden. Die Wertsteigerung der Aktien in den Jahren 2018 und 2019 sei auf seine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit in diesen Jahren zurückzuführen. Hier ist nicht weiter zu klären, inwiefern das Vermögen des Beklagten als geschenkt oder aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit als selbst erwirtschaftet gelten kann, da die Vermögenswerte grundsätzlich unabhängig davon – mit mehr oder weniger Zurückhaltung – berücksichtigt werden können. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht substanziert, dass die Reingewinne 2018 und 2019 nicht auf Wertsteigerungen geschenkter Objekte, sondern wie behauptet auf seine erfolgreiche Unternehmertätigkeit zurückzuführen sei. Daher vermag er diesbezüglich die Schenkungsfeststellungen der Vor­instanz nicht konkret infrage zu stellen. Abgesehen davon genügt es festzuhalten, dass die Aktien und die unbestrittenen stillen Reserven nicht unerhebliche Schenkungen darstellen, und insofern in Bezug auf den möglichen Vermögensverzehr zur Leistung der einmaligen Unterstützung weniger Zurückhaltung geboten ist.

b) Ferner macht der Beklagte geltend, sein Fall könne nicht mit demjenigen einer 79-jährigen Rentnerin mit einer Lebenserwartung von noch 15 Jahren verglichen werden, die mit einer AHV-Rente aufgrund eines Vermögens von Fr. 1.6 Mio. ihre Tochter einmalig mit Fr. 35’153.30 habe unterstützen müssen (BGer 5A_291/2009 vom 28. August 2009). Angesichts der Vorsorge für seine verbleibenden 40 Lebensjahre sei eine einmalige, 5.5 % seines Vermögens ausmachende Unterstützungsverpflichtung eine Zumutung. Soweit der Beklagte sich auf BGer 5A_291/2009 vom 28. August 2009 (= BGE 136 III 1) beruft und seine eigenen Vorsorgebedürfnisse geltend macht, lässt sich aus diesem Entscheid nur ableiten, dass es nicht angemessen sei, für eine einmalige Unter­stützungsleistung das Vermögen in Anwendung der SKOS-Richt­li­nien auf ein Dauereinkommen umzurechnen (ebd. E. 5). Indes waren für die Vor­instanz die SKOS-Richtlinien wie gesagt nicht ausschlaggebend (s. oben E. 3.c). Zudem beruft sie sich auf einen anderen Entscheid, wonach die Verpflichtung einer 79-jährigen AHV-Bezügerin (recte: eines Rechtsanwalts, vgl. BGer 5A_122/2012 vom 21. Juni 2012) mit einem Vermögen von Fr. 1.6 Mio. zu einem einmaligen Unterstützungsbeitrag von Fr. 35’153.30 zumutbar war (angef. Urteil S. 18 f.). Die Vergleichbarkeit dieses Falles mit dem vorliegenden ist in der Tat fraglich (vgl. ebenfalls BGer 5A_122/2012 E. 3.3), da der Beklagte noch etliche Jahre zum Aufbau der Vorsorge vor sich hat, so dass diese nicht unmittelbar durch eine einmalige Unterstützung gefährdet erscheint. Er macht denn auch keine bestimmten nachteiligen Folgen für seine Vorsorge geltend. Insbesondere unterlässt er es konkret darzutun, inwiefern durch die einmalige Unterstützung von insgesamt Fr. 107’347.45 seine finanziellen Verhältnisse erheblich geschmälert würden. Vielmehr bleibt er bei einem im Jahr 2019 steuerbaren Einkommen von Fr. 65’568.00 (angef. Urteil S. 14), einem Vermögen von rund Fr. 2 Mio. (ebd.) und zunehmenden Reingewinnen seines Unternehmens (vgl. KG-act. 1/4: 2018 Fr. 148’872.00 und 2019 Fr. 160’000.00) wohlhabend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er eine erforderliche private Vorsorge vernachlässigen müsste, um Ausgaben zu tätigen, die weder notwendig noch nützlich wären (BGer 5A_122/2012 E. 2).

5. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. oben E. 2 f.), abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO); §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’000.00 werden dem Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss (Fr. 9’000.00) gedeckt.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 107’347.45.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

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11. Juli 2023 kau

ZK1 2022 30

4A_555/2022

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

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4A_555/2022

ZK1 2022 4

5A_342/2022

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

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5A_291/2009

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5A_122/2012

5A_122/2012

5A_122/2012

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

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§ 11 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF