ZK1 2022 31
Präsidial
21. Dezember 2022Deutsch8 min
1. Mit Klage vom 12. Mai 2021 stellte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe wegen der Nichtbezahlung bzw. teilweiser Annahmeverweigerung von 15’000’000 Schuhüberzieher das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 7’500’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2012 zu bezahlen. Der Gerichtspräsident trat mit Verfügung vom 8. Juni 2022 unter der Annahme, dass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und mithin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ die Gerichte in Italien zuständig seien, auf die Klage nicht ein. Mit rechtzeitiger Berufung vom 11. Juli 2022 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Nichteintretensverfügung vollumfänglich aufzuheben, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe festzustellen sowie die Sache zur Durchführung des materiellen Verfahrens und zur Entscheidung, eventualiter zur Beurteilung der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte verlangte mit ihrer Berufungsantwort vom 9. September 2022, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Die Parteien reichten unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 9, 11 und 13).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. Dezember 2022
ZK1 2022 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Gerichtsstand)
(Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Juni 2022, ZGO 2021 11);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Klage vom 12. Mai 2021 stellte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe wegen der Nichtbezahlung bzw. teilweiser Annahmeverweigerung von 15’000’000 Schuhüberzieher das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 7’500’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2012 zu bezahlen. Der Gerichtspräsident trat mit Verfügung vom 8. Juni 2022 unter der Annahme, dass keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und mithin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ die Gerichte in Italien zuständig seien, auf die Klage nicht ein. Mit rechtzeitiger Berufung vom 11. Juli 2022 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht, diese Nichteintretensverfügung vollumfänglich aufzuheben, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe festzustellen sowie die Sache zur Durchführung des materiellen Verfahrens und zur Entscheidung, eventualiter zur Beurteilung der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte verlangte mit ihrer Berufungsantwort vom 9. September 2022, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Die Parteien reichten unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 9, 11 und 13).
2. Der Vorderrichter stellte fest, zwischen den Parteien sei unstrittig, dass die Beklagte mit der E-Mail vom 21. März 2020 (KB 5) eine Bestellung von 15 Mio. Schuhüberzieher zu einem Preis von EUR 7.5 Mio. bei der Klägerin aufgegeben habe (angef. Verfügung E. 4.1). Im Weiteren ging er davon aus, die Beklagte habe mit dieser Bestellung die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung nicht akzeptiert, weil ihr im Bestellungszeitpunkt die Offerte der Klägerin vom 20. März 2020 mit einer solchen Klausel (KB 4) noch nicht vorgelegen sei (ebd. E. 4.2). Eine diesbezügliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien sei auch für einen späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen eines späteren Vertragsschlusses nicht bewiesen (ebd. E. 4.3). Der Vorderrichter verwarf die Behauptung der Klägerin, die Gerichtsstandsvereinbarung sei aus später betreffend Schutzkittel abgeschlossenen anderen Verträgen übernommen worden (ebd. E. 4.4).
3. Die Klägerin will im Berufungsverfahren aufzeigen, dass der Vorderrichter falsch angenommen habe, die Parteien hätten am 21. März 2020 einen auf ihrer „Offerte“ vom 18. März 2020 (BB 3a) basierenden Vertrag ohne Gerichtsstandsklausel abgeschlossen und bezüglich einer solchen Klausel sei auch keine nachträgliche Willenseinigung bewiesen. Vielmehr hätten sich die Parteien konkludent gemäss ihrer „Offerte“ vom 24. März 2020 darauf geeinigt.
Erwägungen
a) Zur hinreichenden Begründung der Berufung (Art. 311 ZPO) ist eine Darlegung notwendig, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unzutreffend sei, wobei sich die Berufungsführerin mit allen Begründungen im Einzelnen präzise und mühelos verstehbar auseinandersetzen muss (ausführlich vgl. ZK1 2021 27 vom 22. März 2022 E. 2 m.H.). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H.).
b) Die Klägerin stützte ihre Klage auf den Sachverhalt ab, dass die Parteien im Rahmen der Covid-19-Pandemie mit ihrer „Offerte“ vom 20. März 2020 und der Bestellung der Gegenpartei vom 21. März 2020 einen Vertrag über die Lieferung von 15’000’000 Schuhüberzieher abschlossen (Klage Vi-act. I S. 3 Rn 5; vgl. auch Stellungnahme Vi-act. D 4 S. 3 f. Rn 8). Mit der Berufung opponiert sie der vorderrichterlichen Feststellung nicht, dass ihre „Offerte“ vom 20. März 2020 der Beklagten nicht zugestellt wurde (Berufung Rn 21 f.) und daher die Bestellung der Beklagten am 21. März 2020 tatsächlich ohne Gerichtsstandsvereinbarung erfolgte. Soweit sie in der Berufung darauf hinweist, sie habe nie behauptet, am 21. März 2020 sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden (ebd. Rn 23), widerspricht dieser der „guten Ordnung halber“ erfolgte Hinweis mithin ihrer erstinstanzlichen Sachdarstellung. Indem die Klägerin in der Berufung nicht darlegt, inwiefern sie erstinstanzlich bestritten habe, dass mit der Bestellung der Beklagten vom 21. März 2020 ein Kaufvertrag über die Lieferung von 15’000’000 Schuhüberzieher abgeschlossen wurde, setzt sie sich mit der Feststellung des Vorderrichters, dass die später eingebrachte Gerichtsstandsklausel daher kein Vertragsinhalt war, argumentativ nicht auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Berufung zur Behauptung, es sei am 21. März 2020 kein Kaufvertrag zustande gekommen, ist somit nicht einzutreten.
c) Weiter behauptet die Klägerin in der Berufung, der Vorderrichter habe in tatsächlicher Hinsicht fälschlicherweise ihre späteren E-Mails, namentlich hinsichtlich von „Offerten“ vom 23. und 24. März 2020, als Bestellbestätigungen sowie die Warenannahme nicht als Willenseinigung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung betrachtet. Ihre Ausführungen gehen in diesem Punkt aber in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor davon aus, dass die Bestellung der Beklagten vom 21. März 2020 nicht verbindlich sei bzw. mit dieser kein Abschluss eines Kaufvertrags ohne Gerichtsstandsklausel verbunden gewesen sei (vgl. Berufung Rn 91 ff., 113 und 131), was nach dem Gesagten jedoch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargetan ist (s. oben lit. b). Daher ist auch auf diesen Abschnitt der Berufung, namentlich auf neue, novenrechtlich unbegründete (vgl. oben lit. a) und mithin unzulässige Behauptungen einer mit einem späteren Vertragsschluss bzw. mit anderen Verträgen zwischen den Parteien oder der Warenannahme zusammenhängenden (allenfalls vom Kaufvertrag gemäss Offerte vom 20. März 2020 losgelösten) Gerichtsstandsvereinbarung, nicht einzutreten.
d) Die Klägerin kritisiert in der Berufung schliesslich, der Vorderrichter habe bezüglich des Zustandekommens des Kaufvertrags das Recht unrichtig angewandt und unrichtig das Zustandekommen eines späteren normativen Konsenses verworfen. Hierzu geht sie in tatsächlicher Hinsicht wiederum davon aus, dass mit der Bestellung der Beklagten am 21. März 2020 kein Kaufvertrag ohne Gerichtsstandsvereinbarung über Schuhüberzieher abgeschlossen wurde (Berufung Rn 138). Vielmehr stellt sie auf ihre „Offerten“ vom 23. und 24. März 2020 (Rn 140 und 143 ff.) bzw. andere Verträge (Rn 141 f.) ab. Hierzu kann auf die oben angeführten Nichteintretensgründe verwiesen werden (oben lit. b und c). Ein weiteres Mal hält sie nur „der guten Ordnung halber“ fest, der Vorderrichter habe das Recht falsch angewandt, weil er den Begriff „non-binding offer“ nicht auf dem Wege der Auslegung bestimmt habe, der nach dem Vertrauensprinzip zweifelsohne zum Ergebnis führen würde, dass die Offerte vom 18. März 2020 unverbindlich war (Rn 139). Hatte indes die Beklagte im Zeitpunkt der Abgabe ihrer unbestritten (vgl. oben lit. b) verbindlichen Bestellung vom 21. März 2020 keine Kenntnis davon, dass die Klägerin eine Gerichtsstandsklausel vereinbaren wollte, besteht auch keine Möglichkeit, ihr auf dem Wege einer rechtlichen Auslegung der Offerte vom 18. März 2020 ein (konkludentes) Einverständnis mit einer solchen Klausel zuzurechnen. Die Klägerin legt denn auch in der Berufung nicht dar, aus welchen konkreten Gründen mit einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ein solches Ergebnis herbeizuführen wäre, obwohl sie selber erstinstanzlich dartat, mit der Bestellung der Beklagten vom 21. März 2020 sei zwischen den Parteien ein Vertrag abgeschlossen worden. Auf ihr diesbezüglich im Pauschalen verharrendes Festhalten ist mithin nicht weiter einzugehen.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin (Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA) auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Zur Begründung der Entschädigungshöhe ist festzuhalten, dass sich die Beklagte in der Berufungsantwort nicht nur auf die Begründung des beantragten Nichteintretens beschränken konnte, sondern auch Anlass dazu hatte, sich mit den Ausführungen der Klägerin in der Zuständigkeitsfrage auseinanderzusetzen. Mit dieser Verfügung wird die Sistierung im Verfahren ZK2 2022 38 aufgehoben und dessen Spruchreife festgestellt;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem Vorschuss von Fr. 25’000.00 gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 23’000.00 zurückgezahlt.
Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 6’000.00 zu entschädigen.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8’221’650.00.
Die Sistierung des Verfahrens ZK2 2022 38 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) und ad acta ZK2 2022 38 (1/ü, im Dispositiv) sowie nach definitiver Erledigung von ZK2 2022 38 an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21. Dezember 2022 kau
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Art. 5 LugÜart. 5 CLart. 5 CLug
Art. 5 LugÜart. 5 LugÜart. 5 LugÜ
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2021 15
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 40 JG
ZK2 2022 38
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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ZK2 2022 38