ZK1 2022 32
Kammer
30. Mai 2023Deutsch47 min
a) Am 30. Oktober 2018 klagte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Schwyz gegen den Beklagten betreffend Kindesunterhalt für F.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Vi-act. 1). Es folgten ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen inklusive Berufungsverfahren (ZES 2018 564, Verfügung vom 12. Dezember 2018; ZK2 2018 95, Beschluss vom 10. April 2019) sowie ein Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ebenfalls inklusive Berufungsverfahren (ZES 2019 394, Verfügung vom 17. September 2019; ZK2 2019 63, Beschluss vom 10. Juni 2020). Im Hauptverfahren erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 27. Dezember 2019 Folgendes (Vi-act. 54):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 30. Mai 2023
ZK1 2022 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
elterliche Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt (zweiter Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019, ZEV 2018 42);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von F.________.
a) Am 30. Oktober 2018 klagte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Schwyz gegen den Beklagten betreffend Kindesunterhalt für F.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (Vi-act. 1). Es folgten ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen inklusive Berufungsverfahren (ZES 2018 564, Verfügung vom 12. Dezember 2018; ZK2 2018 95, Beschluss vom 10. April 2019) sowie ein Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ebenfalls inklusive Berufungsverfahren (ZES 2019 394, Verfügung vom 17. September 2019; ZK2 2019 63, Beschluss vom 10. Juni 2020). Im Hauptverfahren erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 27. Dezember 2019 Folgendes (Vi-act. 54):
F.________ wird unter die alternierende elterliche Obhut beider Parteien gestellt. Der Wohnsitz von F.________ befindet sich am Wohnsitz der Klägerin, A.________.
Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, F.________ zu folgenden Zeiten zu betreuen:
- von Donnerstag, Schulbeginn (bzw. 7.30 Uhr falls unterrichtsfrei), bis Samstag, 17.00 Uhr,
- in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr.
Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet, F.________ in den übrigen Zeiten zu betreuen.
Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, F.________ wie folgt zu betreuen:
- vom 25. Dezember, 9.00 Uhr, bis 26. Dezember 9.00 Uhr;
- in den geraden Jahren über das Osterwochenende ab Gründonnerstag, Schulende, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
- in den ungeraden Jahren über das Pfingstwochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 wird die Klägerin berechtigt und verpflichtet, F.________ wie folgt zu betreuen:
- vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember 9.00 Uhr;
- in den ungeraden Jahren über das Osterwochenende ab Gründonnerstag, Schulende, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
- in den geraden Jahren über das Pfingstwochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
Unbesehen der Regelung nach Ziff. 1.2 sind die Parteien ferner berechtigt, F.________ je vier Wochen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht auf maximal zwei Wochen am Stück beschränkt wird. Sie sind verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Im Streitfall hat die Klägerin in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren den Vorrang.
Die Erziehungsgutschrift ist den Parteien je hälftig anzurechnen. Die entsprechende Mitteilung an die AHV erfolgt durch die Parteien selbst.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für F.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
2.1 Ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2020 Fr. 1’270.00
2.2 Ab 1. August 2020 bis 31. Mai 2025: Fr. 590.00
2.3 Ab 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2031: Fr. 670.00
2.4 Ab 1. Juni 2031 bis zum Abschluss einer
angemessenen Erstausbildung: Fr. 645.00
3. Der Beklagte ist berechtigt, die von ihm bereits bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
4. [Indexierung]
5. [Fortführung der Beistandschaft]
6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
7.-11. [Kosten, Entschädigung, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsmittel, Zustellung]
b) Dagegen erhoben die Berufungsführerin am 3. Februar 2020 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2020 6) und der Berufungsgegner am 19. März 2020 Anschlussberufung (KG-act. 9, ZK1 2020 6). Mit Urteil vom 1. Juni 2021 erkannte das Kantonsgericht Folgendes:
1. ln teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019 (ZEV 2018 42) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Erwägungen
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für F.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
2.1
1. November 2017 bis 31. Dezember 2017:
Fr. 2’361.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt +
Fr. 1’268.50 Betreuungsunterhalt
2.2
1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Fr. 1’894.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt +
Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt
2.3
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
Fr. 1’837.95 Fr. 1’080.00 Barunterhalt +
Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt
2.4
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
Fr. 984.95 Fr. 560.00 Barunterhalt +
Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt
2.5
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Fr. 1’103.65 Fr. 493.15 Barunterhalt +
Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt
2.6
1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026
Fr. 1’258.50 Fr. 1’030.00 Barunterhalt +
Fr. 228.50 Betreuungsunterhalt
2.7
ab 1. August 2026
Fr. 375.00 Barunterhalt
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden der Berufungsführerin zu 2/3 mit Fr. 3’333.35 und dem Berufungsgegner zu 1/3 mit Fr. 1’666.65 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.
3.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner mit Fr. 1’533.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4.
Der Berufungsführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
a) Die der Berufungsführerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 3’333.35) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
b) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Berufungsführerin (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung]
c) Die dagegen vom Berufungsgegner erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 gut, hob die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 46, ZK1 2020 6).
d) Das Verfahren wurde unter der Nummer ZK1 2022 32 fortgeführt und den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (KG-act. 2). Die Parteien reichten am 16. August 2022 (Berufungsgegner, KG-act. 4), am 18. September 2022 (Berufungsführerin, KG-act. 7), am 4. Oktober 2022 (Berufungsgegner, KG-act. 12) am 5. Oktober 2022 (Berufungsführerin, KG-act. 13), am 12. und am 17. Oktober 2022 (Berufungsgegner, KG-act. 15, 16), sowie am 21. Oktober 2022 (Berufungsführerin, KG-act. 17) Stellungnahmen ein. Die Verfahrensleitung liess am 3. Februar 2023 bei der Berufungsführerin verschiedene Unterlagen edieren (KG-act. 21), die sie am 7. März 2023 einreichte (KG-act. 23) und wozu der Berufungsgegner am 22. März 2023 Stellung nahm (KG-act. 25). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 7. März 2023 (Postaufgabe: 30. März 2023; Berufungsführerin, KG-act. 28) und am 17. April 2023 (Berufungsgegner, KG-act. 33);-
und in Erwägung:
Dispositiv
1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil BGer vom 25. Juli 2016, 4A_696/2015 E. 3.5.1 mit div. Hinw.; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019 erwuchs bereits im ersten Rechtsgang betreffend die Anrechnung bezahlter Kindesunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 3), die Indexierung der Kindesunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 4) und die Fortführung der Beistandschaft (Dispositivziffer 5) unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2021 – abgesehen von der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsführerin (Dispositivziffer 4) –auf. Im ersten Rechtsgang waren die Obhutszuteilung (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.1), die Betreuungsanteile (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.2), die AHV-Erziehungsgutschriften (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.5) und die Kindesunterhaltsbeiträge (angef. Urteil, Dispositivziffer 2) sowie die Kostenfolgen (angef. Urteil, Dispositivziffer 7 und 8) zu beurteilen. Im Folgenden ist zu prüfen, in welchem Umfang diese Punkte in Nachachtung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts noch Gegenstand der Neubeurteilung im zweiten Rechtsgang sind.
2. Die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über F.________ war im ersten Rechtsgang nicht umstritten (ZK1 2020 6, E. 2). Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz ordnete die alternierende Obhut an, wogegen die Berufungsführerin die alleinige Obhut beantragte. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass im Sinne des Kindeswohls das Interesse einer möglichst guten Beziehung zu beiden Elternteilen die mit der Trennungssituation zusammenhängenden Umstände überwiegen, sodass die alternierende Obhut weiterzuführen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen sei (ZK1 2020 6, E. 2.i). Soweit ersichtlich erhoben die Parteien dagegen am Bundesgericht keine Rügen, sodass dem Bundesgerichtsurteil 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. Die Berufungsführerin hält selber fest, sie habe auf einen Weiterzug des Kantonsgerichtsurteils in Bezug auf die Obhutsfrage verzichtet (KG-act. 7, Rz. 1). Das Kantonsgericht ist somit an seine Erwägungen zur alternierenden Obhut im Urteil ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 gebunden.
a) Die Einzelrichterin ordnete zu den Betreuungsanteilen von F.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2018 564) Folgendes an (angef. Verfügung in ZK1 2020 6, lit. C):
(…)
1.2 F.________ wird einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde zu folgenden Zeiten vom Gesuchsteller betreut:
- von Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr
- in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr
1.3 In den übrigen Zeiten wird F.________ einstweilen bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid oder Entscheid der Kindesschutzbehörde von der Gesuchsgegnerin betreut.
(…)
Am 18. Juni 2019 stellte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und beantragte die alleinige elterliche Obhut für F.________ unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Vaters (angef. Verfügung in ZK1 2020 6, lit. F, Verfahren ZES 2019 394). Mit Verfügung vom 17. September 2019 wies die Einzelrichterin das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ab, soweit darauf eingetreten wurde (angef. Verfügung in ZK1 2020 6, lit. G). Die dagegen von der Berufungsführerin am 30. September 2019 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2019 63 vom 10. Juni 2020 ab. Im Hauptverfahren (ZEV 2018 42) legte die Einzelrichterin die Betreuungsanteile mit Urteil vom 27. Dezember 2019 wie folgt fest (Vi-act. 54, ZK1 2020 6):
1.2 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, F.________ zu folgenden Zeiten zu betreuen:
- von Donnerstag, Schulbeginn (bzw. 7.30 Uhr falls unterrichtsfrei), bis Samstag, 17.00 Uhr,
- in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr.
Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet, F.________ in den übrigen Zeiten zu betreuen.
Zusätzlich wurden die Feiertags- und Ferienzeiten geregelt (Dispositivziffern 1.3 f.).
Die Berufungsführerin beantragte im Berufungsverfahren wiederum die alleinige Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an den Berufungsgegner (KG-act. 1, ZK1 2020 6), was das Kantonsgericht jedoch abwies (ZK1 2020 6, E. 2 und 3 sowie Dispositivziffer 1).
Das Bundesgericht bemerkte, das Kantonsgericht werde im Rahmen der geltenden Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) gegebenenfalls auch die von der Berufungsführerin behauptete, angeblich in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung der Betreuung der Tochter zu beurteilen haben (Urteil BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4). In der Beschwerdeantwort an das Bundesgericht vom 2. Mai 2022 führte die Berufungsführerin aus, F.________ müsse nun am Donnerstagmittag den Mittagstisch besuchen, weil eine Betreuung durch den in G.________ wohnenden Vater über den Mittag nicht möglich sei. F.________ nehme nun das Mittagessen am Donnerstag bei der Mutter ein, weshalb die Betreuung des Vaters nach Schulende am Donnerstagnachmittag beginne (KG-act. 23/6, S. 15). In der Stellungnahme vom 18. September 2022 trägt die Berufungsführerin zu den Betreuungsanteilen wiederholt vor, am Donnerstagmorgen bereite jeweils die Kindsmutter F.________ auf die Schule vor. Am Donnerstagmittag solle F.________ den Mittagstisch besuchen, weil eine Betreuung durch den in G.________ wohnenden Vater über den Mittag nicht möglich sei. Weiter führt sie aus, es könne dabei nicht von einer Betreuungszeit des Vaters gesprochen werden. Die dem Vater anrechenbare Betreuungszeit beginne erst nach der Schule. Zudem habe F.________ im vergangenen Schuljahr das Mittagessen am Donnerstag mehrheitlich bei der Mutter zuhause eingenommen. Der Vater habe auf dieses Schuljahr hin reagiert und F.________ befohlen, den Mittagstisch zu besuchen, sowie entsprechend bei Behörden, Lehrern und der Mutter interveniert (KG-act. 7). Der Berufungsgegner wendet ein, F.________ sei während des gesamten ersten Schuljahres regelmässig und gerne mit Freundinnen zum Mittagstisch gegangen. Am Ende des vergangenen Schuljahres habe die Berufungsführerin F.________ zwei Mal vom Mittagstisch genommen, mit der Begründung, das Essen schmecke F.________ nicht und es werde ihr jeweils übel. Seit der zweiten Klasse gehe F.________ wieder regelmässig zum Mittagstisch. Die ersten drei Male habe er sie begleitet. Am Freitagmittag gehe er jeweils mit F.________ essen und einkaufen. Er halte sich an die gerichtlich festgelegte Betreuungsregelung (KG-act. 12). Die Berufungsführerin ergänzt, F.________ habe im vergangenen Schuljahr mehr als die Hälfte der Donnerstage bei der Kindsmutter das Mittagessen eingenommen. F.________ habe ihr gegenüber ausgeführt, sie würde am Donnerstag gerne bei ihr das Mittagessen einnehmen (KG-act. 17). Somit ist umstritten, ob die Betreuungszeit des Berufungsgegners weiterhin am Donnerstagmorgen ab Schulbeginn (bzw. 07:30 Uhr falls unterrichtsfrei) oder erst nach Schulende am Nachmittag beginnen soll.
b) An dieser Stelle ist nochmals daran zu erinnern, dass die gemeinsame elterliche Sorge sowie die angeordnete alternierende Obhut nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheides sind, sondern nur die Betreuungsanteile. Die Obhut beschränkt sich auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2). Wird die Obhut einem Elternteil allein zugewiesen, ist das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu regeln (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge besteht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB), d.h. dass beiden Elternteilen die Obhut zukommt (vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 11). Bei alternierender Obhut ist kein Besuchsrecht zu regeln, sondern sind die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen. Dabei besagt das Wort „alternierend“ nichts bezüglich des Umfangs der Betreuungsanteile; eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile wird nicht vorausgesetzt (Urteil BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2). Zudem ist festzuhalten, dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Berufungsgegner im angefochtenen Urteil berechtigte, F.________ am Donnerstag jeweils ab Schulbeginn (bzw. 07:30 Uhr falls unterrichtsfrei) zu betreuen (angef. Urteil, Dispositivziffer 1.2). Damit verbunden ist notwendigerweise, dass die Berufungsführerin F.________ bis zum Schulbeginn betreut, F.________ – sofern nicht unterrichtsfrei – den Donnerstagmorgen in der Schule verbringt und die Betreuung von F.________ durch den Berufungsgegner effektiv am Donnerstagmittag nach Schulschluss beginnt.
c) Die Berufungsführerin offeriert, F.________ könne zu den Betreuungszeiten und der tatsächlichen Betreuung befragt werden (KG-act. 7, S. 10). Das Kind wird in familienrechtlichen Verfahren durch das Gericht in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Im Sinne einer Richtlinie ist die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Grundsätzlich ist die Kindesanhörung von Amtes wegen vorzunehmen. Das Gericht darf nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung auf die Kindesanhörung verzichten. Möglich ist ein Verzicht hingegen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt der Kindesanhörung nichts, denn auch dieser zwingt nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (Urteil BGer 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1; vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). F.________ wird am ________ achtjährig, sodass eine Anhörung möglich ist. Vorliegend geht es aber nicht mehr um grundsätzliche Betreuungsfragen wie beispielsweise die Obhutszuteilung oder die Anordnung der alternierenden Obhut (s.o. E. 2.b), d.h. ob F.________ ihren Vater nur jedes zweite Wochenende oder mehrere Tage pro Woche, mit oder ohne Übernachtung, sehen möchte. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Tatsache, dass der Vater F.________ am Donnerstagmittag durch die Nutzung des Angebots „Mittagstisch“ fremdbetreuen lässt, eine Einschränkung seines Betreuungsanteils rechtfertigt. Ob F.________ diese Frage angemessen verstehen kann, ist fraglich und müsste selbst dann unabhängig von F.________s Willen entschieden werden, wenn sie sich zur von ihr gewünschten Betreuungsart äussern würde. Insofern ist von einer Kindesanhörung kein Erkenntniswert für die zu beurteilende Frage zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
d) Zum zukünftigen Schulweg von F.________ an den Betreuungstagen des Berufungsgegners und den an diesen Tagen zu organisierenden Mittagessen kann auf die zutreffenden tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. 4.3.6.1-4.3.7; § 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Die Berufungsführerin brachte im ersten Rechtsgang vor, im grossen Kindergarten werde F.________ vier ganze Tage und einen halben Tag im Kindergarten verbringen; am Freitag sowohl am Morgen als auch am Nachmittag. F.________ werde wohl auch an diesen Freitagen zusammen mit ihren Geschwistern bei ihr das Mittagessen einnehmen. Die Organisation des Mittagstisches etc. mache keinen Sinn (KG-act. 11, S. 8; ZK1 2020 6). An der Instruktionsverhandlung antwortete die Berufungsführerin auf die Frage nach den Schultagen, diese seien ähnlich wie diejenigen des Kindergartens. F.________ habe nur noch zwei Nachmittage frei, meistens dienstags und mittwochs, oder mittwochs und donnerstags. Sie könne das nicht genau sagen (KG-act. 21, S. 10; ZK1 2020 6). Das Kantonsgericht hielt im Ersturteil im Hinblick auf die alternierende Obhut fest, F.________ gehe derzeit jeweils am Donnerstagmorgen von der Berufungsführerin aus in den Kindergarten und werde vom Berufungsgegner am Mittag abgeholt. Am Freitagmorgen bringe sie der Berufungsgegner in den Kindergarten, esse mit ihr und der Berufungsführerin in Schwyz das Mittagessen und hole sie am Nachmittag vom Kindergarten wieder ab. Ab August 2021 werde F.________ die Primarschule besuchen. Gemäss Aussage der Berufungsführerin seien die Schulzeiten ähnlich wie im Kindergarten. Die bisherige Betreuung könne somit fortgeführt werden. Der Schulweg von einer guten halben Stunde Autofahrt (ab dem Wohnort des Berufungsgegners) sei zumutbar (ZK1 2020 6 E. 2.g). Betreffend die Betreuungsanteile war nur zu beurteilen, bei welchem Elternteil F.________ den Samstag verbringen sollte (ZK1 2020 6 E. 3). Die Situation änderte sich inzwischen insofern, als F.________ nun tatsächlich auch am Donnerstagnachmittag die Schule besucht und der Berufungsgegner F.________ deswegen beim Mittagstisch fremdbetreuen lässt.
e) Derjenige Elternteil, der das Kind aktuell betreut, entscheidet alleine über die alltäglichen Angelegenheiten (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Insbesondere die Ausgestaltung der Betreuungszeit ist dem aktuell betreuenden Elternteil überlassen (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 301 ZGB N 5 in fine). Ob institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden oder das Kind teilweise durch Lebenspartner oder Verwandte betreut wird, ist Teil der von jedem Elternteil für sich und das Kind zu gestaltenden Lebensführung (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 301 ZGB N 11). Dies entspricht dem Gedanken der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung. Die persönliche Betreuung soll grundsätzlich nur dann als Kriterium dienen, wenn eine persönliche Betreuung aufgrund spezifischer Bedürfnisse des Kindes erforderlich erscheint oder ein Elternteil selbst in Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde (Urteil BGer 5A_67/2021 E. 3.3.2). Die Schranke der Gestaltungsmöglichkeit der Betreuungsanteile ist das Kindeswohl (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 301 ZGB N 12).
Der Donnerstagmittag fällt in die Betreuungszeit des Berufungsgegners, sodass es ihm überlassen ist, wie er F.________ währenddessen betreut oder betreuen lässt. Der Umstand, dass er dies nicht persönlich tut, ist alleine kein Grund, seinen Betreuungsanteil einzuschränken. Eine Kindswohlgefährdung durch den Besuch des Mittagstisches macht die Berufungsführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, auch wenn F.________ möglicherweise lieber bei der Mutter essen würde (KG-act. 17, S. 2). Sofern F.________ das Essen zwei Mal nicht geschmeckt haben sollte (vgl. KG-act. 12, S. 3), geht es ihr wie vielen anderen Kindern auch, die phasenbedingt auch die häuslichen Mahlzeiten monieren. Der Umstand, dass die Berufungsführerin in der Nähe wohnt, kann ebenfalls nicht ausschlaggebend dafür sein, den Betreuungsanteil des Berufungsgegners einzuschränken. Ansonsten könnte der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung bei alternierender Obhut, bei der die Eltern wohl zumeist sehr nahe wohnen, kaum umgesetzt werden. Schliesslich wird nicht behauptet, dass der Berufungsgegner F.________ zukünftig aus beruflichen und/oder anderweitigen Gründen nie am Donnerstagmittag selber betreuen kann und wird. Mit anderen Worten ist nicht ausgeschlossen, dass der Berufungsgegner auch für den Donnerstagmittag, ähnlich wie für den Freitagmittag, eine persönliche Betreuung organisieren kann. Demzufolge bleibt es bei der bisherigen Betreuungsregelung.
3. Die im ersten Rechtsgang bestätigte hälftige Aufteilung der AHV-Erziehungsgutschriften (ZK1 2020 6 E. 4) thematisierte das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht, sodass das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang an seine ursprünglichen Erwägungen gebunden ist.
4. Der Berufungsgegner rügte beim Bundesgericht die im Rahmen der Unterhaltsberechnung vorgenommene Ermittlung des Einkommens der Berufungsführerin. Gemäss Bundesgericht fehlte der Argumentation des Berufungsgegners, das hypothetische Einkommen sei für den Betreuungsunterhalt auch dann zu berücksichtigen, wenn es faktisch gar nicht erzielbar wäre, die Grundlage (Urteil BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.1). Die eingeräumte Übergangsfrist für das hypothetische Einkommen sei nicht zu beanstanden (Urteil BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2). Nachdem der Berufungsgegner keine Rügen in Bezug auf die Ermittlung der tatsächlichen Einkommen der Berufungsführerin erhebe, bleibe es bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen für die Jahre 2017 bis 2021 (Urteil BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.2.4). Zum hypothetischen Einkommen der Berufungsführerin ab 1. Januar 2022 führte das Bundesgericht Folgendes aus (Urteil BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022):
2.3.4 Mit anderen Worten geht die Vorinstanz für die Berechnung des hypothetischen Einkommens ab dem 1. Januar 2022 von dem bisher erzielten Einkommen aus und rechnet dieses auf ein Pensum von 80 % hoch. Ab dem 1. August 2026 geht die Vorinstanz jedoch von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6’000.-- bei einem Vollzeiterwerb aus. Exakt dieses von der Erstinstanz bereits ab dem 1. August 2020 (ursprüngliche Übergangsfrist) im Pensum von 80 % berücksichtigte hypothetische Einkommen von Fr. 6’000.-- hat die Vorinstanz denn auch als „angemessen“ erachtet, wobei aber eine Übergangsfrist bis Ende 2021 zu gewähren und das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. Januar 2022 anzurechnen sei. Ob es sich bei der Berücksichtigung von Fr. 3’055.-- (bisheriges Einkommen aufgerechnet auf 80 %) anstatt Fr. 4’800.-- (80 % von Fr. 6’000.--) ab Januar 2022 um ein Versehen oder um einen bewussten Entscheid der Vorinstanz handelt, vermag das Bundesgericht nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage, ab wann ihr eine Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist, nicht zwingend mit der Frage korreliere, ob ihr ein hypothetisch höheres Einkommen aufzurechnen sei, ändert daran nichts. So verletzt der angefochtene Entscheid jedenfalls die gesetzliche Begründungspflicht (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), denn anhand der vorhandenen Begründungselemente lässt sich das Ergebnis des Entscheides nicht nachvollziehen (…).
(…)
4. (…) Während die Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2017 bis 2021 zu Recht von dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen und gegen die eingeräumte Übergangsfrist bis Ende 2021 bundesrechtlich nichts einzuwenden ist, verletzt die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe des berücksichtigten Einkommens ab Januar 2022 bis 31. Juli 2026 ihre Begründungspflicht. Sie wird die Unterhaltszahlungen für diesen Zeitraum unter Umständen neu zu berechnen haben. (…).
Demzufolge ist zu beurteilen, auf welcher Grundlage das hypothetische Einkommen der Berufungsführerin ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026 zu berechnen ist. Das der Berufungsführerin im ersten Rechtsgang hypothetisch angerechnete Einkommen ab 1. August 2026 ist hingegen nicht Gegenstand des zweiten Rechtsganges. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berufungsführerin nicht als unangemessen erachtete (vgl. die anderweitigen Ausführungen der Berufungsführerin in KG-act. 7, S. 4). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend kommt denn auch den Eltern im Hinblick auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht zu (BGE 147 III 265 E. 7.4). Sodann rügt die Berufungsführerin zwar die Anwendung des Schulstufenmodells bei alternierender Obhut (KG-act. 7, S. 6). Dem Bundesgerichtsurteil 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 sind aber keine Erwägungen zum der Berufungsführerin zumutbaren Arbeitspensum zu entnehmen, d.h. dieses war nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens (was selbst die Berufungsführerin bestätigt: KG-act. 7, S. 7) und damit auch nicht Gegenstand der Rückweisung. Deshalb ist das Kantonsgericht an seine diesbezüglichen Ausführungen im Urteil ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 gebunden, weshalb vorliegend nicht weiter auf die Ausführungen der Berufungsführerin einzugehen ist. Im Übrigen ging auch das Bundesgericht bisher davon aus, dass einem Elternteil an einem Arbeitstag, an dem dieser die Kinderbetreuung nicht innehat, ein ganztägiges Arbeitspensum zugemutet werden kann und die gemäss Schulstufenmodell zumutbaren Pensen nur für die eigenen Betreuungstage gelten (Urteil BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3).
a) Im ersten Rechtsgang stellte das Kantonsgericht bis Ende 2021 auf die effektiven Einkommensbeträge ab (ZK1 2020 6, E. 5.a.bb.) und gewährte der Berufungsführerin für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens insofern eine Übergangsfrist, als ihr erst ab 1. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (ZK1 2020 6, E. 5.a.cc). Beim zumutbaren Arbeitspensum wandte das Kantonsgericht das Schulstufenmodell auf die alternierende Obhut und die konkreten Arbeits- und Betreuungszeiten der Berufungsführerin an. Weil rückwirkend keine Erhöhung des Pensums möglich war, wurde ihr bis Ende 2021 das effektiv ausgeübte Pensum von 70 % zugestanden und erst ab 1. Januar 2022 das zumutbare Pensum von 80 % angerechnet (ZK1 2020 6, E. 5.a.dd, S. 29 f.). Das Kantonsgericht erachtete es damals nicht als angemessen, der Berufungsführerin ab 1. Januar 2022 sowohl ein hypothetisch höheres Einkommen als auch ein hypothetisch höheres Pensum zuzumuten. Deshalb wurde das hypothetische Einkommen bei einem zumutbaren Pensum von 80 % anhand des effektiv im Jahr 2021 erzielten Einkommens hochgerechnet auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3’055.00 (vgl. ZK1 2020 6, E. 5.a.dd f.). Im Sinne einer Übergangsfrist erschien der Zeitraum bis Ende Juli 2026 als genügend, um entweder den Umsatz des Geschäftes zu erhöhen oder geschäftsinterne Umstellungen vorzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetisch erzielbaren Nettoeinkommens von Fr. 6’000.00 bei einem Pensum von 100 % ab 1. August 2026 erwies sich als zumutbar.
b) Bereits im ersten Rechtsgang führte der Berufungsgegner aus, die Berufungsführerin betreibe seit wenigen Monaten auch ein E.________geschäft (ZK1 2020 6, KG-act. 30, S. 2). Die Berufungsführerin äusserte sich zu diesem Punkt nicht. Das Kantonsgericht hielt fest, dass die erst in der letzten zweitinstanzlichen Eingabe vorgebrachten Ausführungen blosse Behauptungen seien. Es seien keinerlei Hinweise auf ein derartiges Geschäft ersichtlich. Abgesehen davon wäre in der Aufbauphase auch kaum mit einem massgebenden Zusatzeinkommen zu rechnen, sodass sich weitere Erwägungen dazu im Zusammenhang mit dem Einkommen der Berufungsführerin erübrigen würden (ZK1 2020 6, E. 5.a.bb in fine). Der Berufungsgegner ergänzte im zweiten Rechtsgang, die Berufungsführerin habe im Hinterhof ihres Geschäftslokals ein zweites Geschäft eröffnet. Sie verkaufe H.________ und I.________, betreibe ein J.________ und habe während der Coronapandemie per Take-away K.________ verkauft (KG-act. 4, S. 3). Hierzu reichte er neue Beilagen ein (KG-act. 4/1-4/5). Die Berufungsführerin entgegnet, das zusätzliche Ladenlokal sei im Zuge der Coronapandemie dazu gemietet worden, weil die bestehende Ladenfläche nicht ausgereicht habe, um Kunden mit genügendem Abstand beraten zu können. Das zusätzliche Lokal sei mit Inneneinrichtungen von externen Unternehmen kostenlos eingerichtet worden. Die H.________ und I.________ könnten teilweise gekauft werden, wofür sie eine kleine Provision generiere. Mit diesen Einnahmen solle versucht werden, die dazu gemietete Fläche zu finanzieren. Die Kunden könnten in diesem Raum zu den Ladenöffnungszeiten auch einen Kaffee konsumieren. Sie generiere aus diesem Lokal aber keine Mehreinnahmen. Das zusätzliche Ladenlokal habe auch keine Erhöhung des Arbeitspensums zur Folge. Eine Diversifizierung sei angesagt gewesen, weil die Einnahmen zurückgegangen und sie während der Coronapandemie auf staatliche Hilfe angewiesen gewesen sei. Der Trend hin zum Onlinehandel sei auch nicht spurlos am Geschäft vorbeigegangen. Die Diversifizierung bedürfe einer Änderung der Firma und einer Zweckänderung im Handelsregistereintrag (KG-act. 13).
Weil das Einkommen der Berufungsführerin ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026 Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist und im Anwendungsbereich des Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt vorgebracht werden können, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 (2019) Nr. 88, E. 4.2.1), ist auf diese Vorbringen einzugehen.
c) Die Berufungsführerin änderte die Firma ihres Geschäftes am 22. September 2021 von L.________ GmbH zu M.________ GmbH und ergänzte deren Zweck insofern, als dieser nun zusätzlich den Handel mit N.________, den Betrieb eines J.________ sowie das Erbringen von O.________ auch in den Bereichen P.________ umfasst (KG-act. 4/5). Die M.________ GmbH erwirtschaftete im Jahr 2021 einen Verlust von Fr. 577.01 (KG-act. 23/1). Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsführerin in diesem Jahr ihren Geschäftsbereich diversifizierte, sodass sie mindestens für den zusätzlichen J.________-Bereich einen grösseren, einmaligen Aufwand haben musste. Dies zeigt sich insbesondere am Warenaufwand Q.________ (KG-act. 23/1, Position 4100), am Warenlager R.________ (KG-act. 23/1, Position 4910) und am Aufwand Mobiliar und Einrichtungen R.________ (KG-act. 23/1, Position 6105). Der gesamte Betriebserlös sämtlicher Geschäftsbereiche konnte indessen gegenüber dem Vorjahr von Fr. 301’297.85 auf Fr. 412’097.16 gesteigert werden (KG-act. 23/1). Selbst im Bereich S.________, d.h. dem ursprünglichen Geschäftszweck, konnte der Erlös um rund 30 % von Fr. 292’232.39 auf Fr. 378’408.69 erhöht werden (KG-act. 23/1, Position 3000). Im Vergleich zum Vorjahr verlief das Geschäft demnach bereits im Jahr 2021 wesentlich besser. Weil das Einkommen der Berufungsführerin im Jahr 2021 wie erwähnt nicht Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist, bleibt es bei dieser Feststellung im Sinne eines Hinweises für das Einkommen im Jahr 2022.
aa) Im Jahr 2022, also nach der Diversifizierung, stieg der Lohnaufwand um rund einen Drittel (KG-act. 23/2, Position 5000). Die Berufungsführerin begründet dies damit, dass die Umsatzsteigerung mit einer Erhöhung des Personalaufwands einhergegangen sei, mithin seien die Mehreinnahmen auf eine Erhöhung der Personalkosten zurückzuführen (KG-act. 28, S. 3). Gemeint ist wohl, dass mit der Personalaufstockung mehr Umsatz generiert werden konnte, die Personalkosten aber ebenfalls angestiegen sind. Dies ist angesichts der Diversifizierung des Geschäftes glaubhaft. Der Warenaufwand fiel aber im Jahr 2022 in allen Geschäftsbereichen geringer aus (KG-act. 23/2), was sich mit der Angabe der Berufungsführerin vereinbaren lässt, dass sie im Vorjahr (2021) zufolge eines Lieferantenwechsels einen zusätzlichen Aufwand für das Lager verzeichnete (KG-act. 28, S. 2). Mithin dürfte dieser Mehraufwand in den Folgejahren nicht im selben Ausmass anfallen. Zudem fällt auf, dass der Aufwand für Werbung/Inserate/Social Media beinahe viermal so hoch war wie im Vorjahr (KG-act. 23/2, Position 6600). Dies scheint im Wesentlichen auf einen per 1. Januar 2022 abgeschlossenen Social Media Management Vertrag (KG-act. 28/4) zurückzuführen zu sein, der im Jahr 2022 monatliche Honorarzahlungen zur Folge hatte (KG-act. 28/6). Die Berufungsführerin macht geltend, mit dem Werbeaufwand seien insbesondere der Onlinehandel beworben und die Social Media Aktivitäten intensiviert worden (KG-act. 28, S. 3). Es ist nachvollziehbar, dass bei der Eröffnung eines neuen Geschäftsbereiches ein erhöhter Werbeaufwand erforderlich ist. Die Berufungsführerin begründet aber nicht, weshalb dies über einen längeren Zeitraum notwendig sein soll. Zudem endete der Werbevertrag grundsätzlich am 31. Dezember 2022 (KG-act. 28/4, Ziff. 1 erster Absatz). Ob es zu einer Vertragsverlängerung kam (s. KG-act. 28/4, Ziff. 6 zweiter Absatz), ist nicht bekannt. Die Berufungsführerin behauptet einzig, der Werbeaufwand werde weiterhin betrieben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der neue Geschäftsbereich inzwischen etabliert sein dürfte, sodass auch ein zukünftiger Werbeaufwand nicht mehr in derselben Höhe anfallen wird. Schliesslich gibt die Berufungsführerin selber an, der Verwaltungsaufwand sei auch im Zusammenhang mit der Organisationsentwicklung angefallen (KG-act. 28, S. 3). Dabei dürfte es sich ebenfalls um einen einmaligen Aufwand handeln. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist der für das Jahr 2022 ausgewiesene Verlust von Fr. 8’681.95 (KG-act. 23/2) zu relativieren. Sodann zahlte sich die Berufungsführerin gemäss Lohnausweis im Jahr 2022 bei einem ihren Angaben zufolge 70 % Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 40’101.00 (exkl. KZ von Fr. 6’120.00) aus, d.h. Fr. 3’341.75 pro Monat (KG-act. 23/4). Dies ist mehr als das ihr im ersten Rechtsgang für das Jahr 2022 hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 3’055.00 (vgl. ZK1 2020 6, E. 5.a.dd f.).
Davon abgesehen, dass das der Berufungsführerin im Ersturteil hypothetisch zugemutete Pensum von 80 % im Jahr 2022 nicht Gegenstand der Rückweisung ist, rügte das Bundesgericht das ihr angerechnete hypothetische Nettoeinkommen von Fr. 3’055.00 nicht schon an sich als zu tief, sondern monierte einzig das Fehlen einer substantiierteren Begründung. Folglich und weil die Berufungsführerin dieses hypothetische Nettoeinkommen (und nicht Fr. 4’800.00, vgl. E. 4.a vorstehend) bereits effektiv um monatlich Fr. 286.00 übertraf, ist der Unterhaltsberechnung für das Jahr 2022 ohne zusätzliche Aufrechnung das von der Berufungsführerin tatsächlich erzielte Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3’341.00 pro Monat (exkl. Kinderzulagen) zugrunde zu legen.
bb) Im Januar 2023 zahlte sich die Berufungsführerin bei einem Pensum von 80 % einen Nettolohn von Fr. 3’934.35 (exkl. Kinderzulagen) aus (KG-act. 23/5). Die Lohnabrechnung ist mit dem Vermerk ab Januar 2023 versehen und die Berufungsführerin gibt an, dass sie sich diesen Lohn monatlich auszahle (KG-act. 23, S. 3). Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation im Zusammenhang mit der Coronapandemie hat sich in der Zwischenzeit normalisiert (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates zur Rückkehr in die normale Lage per 1. April 2022, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-87801.html), sodass auch die Berufungsführerin mit einer Normalisierung ihres Hauptgeschäftsbereiches (S.________) rechnen kann. Bereits in den Jahren 2018 und 2019, also vor der Pandemie, sowie selbst im Pandemiejahr 2020 konnte die Berufungsführerin Gewinne erzielen und den Verlustvortrag wesentlich reduzieren (KG-act. 7, S. 5 und KG-act. 23/1 betr. Gewinn 2020). Selbst wenn der behauptete Nachholbedarf nach der Coronapandemie wieder abflachen sollte (vgl. KG-act. 28, S. 2), kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Berufungsführerin mit einem ähnlich guten Geschäftsgang wie 2018 und 2019 rechnen kann. Ausserdem ist der erweiterte Geschäftsbereich (J.________, [online-]Handel mit N.________- und P.________gegenständen) auf Dauer angelegt, zumal zusätzliche Ladenfläche gemietet, das Personal aufgestockt und zukunftsgerichtete Werbemassnahmen vorgenommen wurden. Somit ist auch davon auszugehen, dass der monatliche Nettolohn während des ganzen Jahres 2023 gerundet Fr. 3’934.00 (exkl. Kinderzulagen) betragen wird.
cc) Im Hinblick auf das Einkommen für den Zeitraum von Januar 2024 bis Ende Juli 2026 ist nochmals festzuhalten, dass die Berufungsführerin die M.________ GmbH, bei der sie angestellt ist und von der ihr ein Lohn ausgezahlt wird, als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beherrscht (vgl. Ersturteil ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5.a mit Hinw. auf angef. Urteil E. 6.4.1). Bei schwankenden Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich auf einen über mehrere, normalerweise drei Jahre erzielten Durchschnittswert abzustellen (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB N 16). Die Berufungsführerin arbeitete in den Jahren 2017-2023 in unterschiedlichen Pensen (60-80 %). Werden diese auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, ergeben sich die folgenden Einkommenszahlen:
Pensum 100 % Grundlage
2017 Fr. 3’192.00 Fr. 1’915.00, Pensum 60 %
(ZK1 2020 6 E. 5.a.bb)
2018 Fr. 3’970.00 Fr. 2’382.00, Pensum 60 %
(ZK1 2020 6 E. 5.a.bb)
2019 Fr. 3’900.00 Fr. 2’340.00, Pensum 60 %
(ZK1 2020 6 E. 5.a.bb)
2020 Fr. 3’819.00 Fr. 2’673.00, Pensum 70 %
(ZK1 2020 6 E. 5.a.bb)
2021 Fr. 3’819.00 Fr. 2’673.00, Pensum 70 %
(ZK1 2020 6 E. 5.a.bb)
2022 Fr. 4’773.00 Fr. 3’341.00, Pensum 70 %
(ZK1 2022 32 E. 4.c.aa)
2023 Fr. 4’918.00 Fr. 3’934.00, Pensum 80 %
(ZK1 2022 32 E. 4.c.bb)
Die Berufungsführerin konnte ihr Einkommen gemessen am Vollzeitpensum – abgesehen von den Jahren 2020 und 2021 – stetig steigern. Der leichte Rückgang in den Jahren 2020 und 2021 ist mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten während der Coronapandemie zu erklären. Dabei handelte es sich um eine ausserordentliche Lage, die sich jedoch inzwischen normalisierte, was sich auch am weiterhin steigenden Einkommen in den Jahren 2022 und 2023 zeigt. Ohne die beiden Krisenjahre ergäbe sich ein über sieben Jahre stetig steigendes Einkommen. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen von Selbständigerwerbenden gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB N 16). Gleiches muss vorliegend für den der Berufungsführerin ausbezahlten Lohn gelten, zumal sie als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin wie eine Selbständigerwerbende zu betrachten ist. Dies erscheint auch deshalb angemessen, weil ihr im Hinblick auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht zukommt (BGE 147 III 265 E. 7.4). Der Berufungsführerin ist somit auch für den Zeitraum von Januar 2024 bis Juli 2026 der zuletzt erzielte Lohn, d.h. Fr. 3’934.35 (Pensum 80 %), anzurechnen.
d) Demzufolge sind der Berufungsführerin die folgenden Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) anzurechnen (auf ganze Franken gerundet; vgl. ZK1 2020 6, E. 5.a.ee):
2017 Fr. 1’915.00
2018 Fr. 2’382.00
2019 Fr. 2’340.00
2020 Fr. 2’673.00
2021 Fr. 2’673.00
2022 Fr. 3’341.00
01.01.2023-31.07.2026 Fr. 3’934.00
ab 01.08.2026 Fr. 6’000.00
e) Der Berufungsgegner macht geltend, ihm sei im Urteil vom 1. Juni 2022 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 8’000.00 angerechnet worden, was er aber im vergangenen Jahr nicht habe erzielen können. Er habe monatlich netto rund Fr. 7’000.00 verdient (KG-act. 12, S. 4). Das Einkommen des Berufungsgegners war vor Bundesgericht nicht Gegenstand der Beschwerde (s. Urteil BGer 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 denn auch nicht zu dessen Einkommen, sodass dieses nicht mehr Gegenstand der Rückweisung bzw. des vorliegenden Verfahrens sein kann resp. ist. Selbst im Rahmen des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) an sich zulässige Noven können nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen, welche das Kantonsgericht nach Massgabe des Rückweisungsentscheides neu zu beurteilen hat (Urteil BGer 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.1). Nachdem das Einkommen des Berufungsgegners nicht Gegenstand der Rückweisung ist, kann auch nicht auf die neuen Behauptungen und Beweismittel zu seinem effektiven Einkommen eingegangen werden.
f) Die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis am 31. Juli 2026 sind unter Hinzuziehung der im Ersturteil errechneten und vorliegend nicht abzuändernden Einkommens- und Bedarfszahlen neu zu berechnen.
aa) 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Vater Mutter F.________
Anteil Vater Anteil Mutter
Einkommen Fr. 10’716.80 Fr. 3’341.00 Fr. 0.00 Fr. 230.00
Bedarf Fr. 4’295.70 Fr. 3’283.50 Fr. 450.00 Fr. 950.00
Differenz Fr. 6’421.10 Fr. 57.50 Fr. -450.00 Fr. - 720.00
Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 14’287.80 und dem Gesamtbedarf von Fr. 8’979.20. ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 5’308.60. Weil die Berufungsführerin kein Manko erleidet, ist kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Bei alternierender Obhut mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen haben die Eltern den Kindesunterhalt proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Leistungsfähigkeit besteht im Überschuss, der einem Elternteil nach Abzug seines Bedarfs von seinem eigenen Einkommen verbleibt (vgl. Urteil BGer 5A_727/2018 E. 4.3.2.2). Der Überschuss beider Eltern zusammen stammt mit Fr. 57.50 zu 0,89 % von der Berufungsführerin und mit Fr. 6’421.10 zu 99,11 % vom Berufungsgegner. Grundsätzlich hat bzw. hätte die Berufungsführerin deshalb 0,89 % sowohl des bei ihr als auch des beim Vater anfallenden Kindesbedarfs zu tragen. Nach gegenseitiger Verrechnung der von der Berufungsführerin und vom Berufungsgegner zu tragenden Anteile hat bzw. hätte sich die Berufungsführerin mit Fr. 10.38 am Barunterhalt von F.________ zu beteiligen, der Berufungsgegner seinerseits mit Fr. 1’159.62. Betreffend den festzulegenden Überschussanteil von F.________ ist festzuhalten, dass wie bereits im Ersturteil erwogen (ZK1 2020 6 E. 5.g.aa), es sich weiterhin rechtfertigt, diesen Anteil von F.________ auf total Fr. 600.00 zu begrenzen. Dieser fällt je zur Hälfte bei beiden Elternteilen an. Auch den Überschussanteil haben bzw. hätten die Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Die Berufungsführerin hat bzw. hätte demnach 0,89 % des Überschussanteils, d.h. Fr. 5.34, zu übernehmen und der Berufungsgegner den Rest von Fr. 594.66. Insgesamt hat bzw. hätte die Berufungsführerin einen Anteil am Kindesunterhalt von Fr. 15.72 (Fr. 10.38 Barbedarfsanteil + Fr. 5.34 Überschussanteil) zu tragen und ihr verbliebe ein Restüberschuss von Fr. 41.78, während der Berufungsgegner einen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr.1’754.28 (Fr. 1’159.62 Barbedarfsanteil + Fr. 594.66 Überschussanteil) zu bezahlen hat bzw. hätte bei einem ihm verbleibenden Restüberschuss von Fr. 4’666.82. Weil diese Diskrepanz der Restüberschüsse geradezu frappant ist, aber auch der von der Berufungsführerin während eines Jahres grundsätzlich zu übernehmende monatliche Unterhaltsbeitrag im Verhältnis zum auf den Berufungsgegner fallenden Betrag äusserst gering und deshalb vernachlässigbar ist, rechtfertigt es sich, in dieser Phase von der Verpflichtung der Berufungsführerin zur Leistung eines Kindesunterhalts abzusehen. Der Berufungsgegner hat demgegenüber einen Kindesunterhalt von total Fr. 1’020.00 (Fr. 720.00 Anteil Barbedarf bei der Mutter + Fr. 300.00 Anteil Überschuss bei der Mutter; exkl. Kinderzulage) zu bezahlen.
bb) 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2026
Vater Mutter F.________
Anteil Vater Anteil Mutter
Einkommen Fr. 10’716.80 Fr. 3’934.00 Fr. 0.00 Fr. 230.00
Bedarf Fr. 4’295.70 Fr. 3’283.50 Fr. 450.00 Fr. 950.00
Differenz Fr. 6’421.10 Fr. 650.50 Fr. -450.00 Fr. - 720.00
Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 14’880.80 und dem Gesamtbedarf von Fr. 8’979.20 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 5’901.60. Die Berufungsführerin erzielt einen Überschuss, sodass sie für die Tragung des Kindesunterhalts leistungsfähig ist und gleichzeitig kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Kindesunterhalt ist bei alternierender Obhut mit je hälftiger Betreuung im Verhältnis der Leistungsfähigkeit, d.h. der Überschüsse der Eltern, aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Der Überschuss beider Eltern zusammen von Fr. 7’071.60 stammt zu 9,2 % von der Berufungsführerin und zu 90,8 % vom Berufungsgegner. In diesem Verhältnis haben die Eltern jeweils sowohl den eigenen Anteil als auch den Anteil des anderen Elternteils am Kindesbedarf zu tragen. Der Berufungsgegner hat Fr. 653.77 am bei der Mutter anfallenden Kindesanteil sowie Fr. 408.61 am eigenen Kindesanteil zu tragen. Die Berufungsführerin trägt ihrerseits Fr. 41.39 am beim Vater anfallenden Kindesanteil und Fr. 66.23 am eigenen Kindesanteil. Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Berufungsführer einen Kindesbarunterhalt von Fr. 612.37 zu tragen. Auch der weiterhin auf Fr. 600.00 limitierte Überschussanteil von F.________, welcher je zur Hälfte beim Vater und der Mutter anfällt, ist im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen. Der Berufungsführer hat Fr. 272.40 vom bei der Mutter anfallenden Überschussanteil und die Berufungsführerin hat ihrerseits Fr. 27.60 vom beim Vater anfallenden Überschussanteil zu tragen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Berufungsgegner einen Überschussanteil von Fr. 244.80 zu bezahlen. Der Berufungsgegner ist folglich zur Leistung eines Kindesbarunterhalts von total (gerundet) Fr. 857.00 (Fr. 612.37 Barunterhalt + Fr. 244.80 Überschussanteil) zu verpflichten.
cc) Zusammenfassend ergeben sich aus den vorstehenden Berechnungen und den nicht mehr Gegenstand bildenden Unterhaltsphasen gemäss Ersturteil (vgl. ZK1 2020 6 E. 5.g.hh) die folgenden, vom Berufungsgegner zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB:
1. November 2017 bis 31. Dezember 2017:
Fr. 2’361.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt + Fr. 1’268.50 Betreuungsunterhalt
1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Fr. 1’894.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt + Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
Fr. 1’837.95 Fr. 1’080.00 Barunterhalt + Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
Fr. 984.95 Fr. 560.00 Barunterhalt + Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Fr. 1’103.65 Fr. 493.15 Barunterhalt + Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Fr. 1’020.00 Barunterhalt
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2026
Fr. 857.00 Barunterhalt
ab 1. August 2026 (bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)
Fr. 375.00 Barunterhalt
5. a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Das Bundesgericht hob zwar die gesamte Dispositivziffer 1 des Ersturteils auf (Urteil BGer 5A_569/201 Dispositivziffer 1). Im Gegensatz zu den Kosten des Berufungsverfahrens, zu welchen sich das Bundesgericht ausdrücklich äusserte (Urteil BGer 5A_569/201 E. 4), bezeichnete es aber die erstinstanzliche Kostenverteilung nicht als Gegenstand der Rückweisung. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Kosten ebenso einer Neubeurteilung unterlägen, würde sich vorinstanzlich keine andere Kostenverteilung aufdrängen, weil die Abänderung des Unterhaltsbeitrages für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juli 2026 angesichts der weiteren vor der Erstinstanz umstrittenen Punkte nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen.
b) Die Berufungsführerin unterlag bereits im ersten Rechtsgang mit ihren Anträgen betreffend Obhut, Besuchs- und Ferienrecht sowie die AHV-Erziehungsgutschriften (vgl. ZK1 2020 6 E. 7.b). Bei einem Vergleich der vorinstanzlich zugesprochenen mit den in der Berufung und der Anschlussberufung beantragten und den vorliegend zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen ergibt sich, dass bis Juli 2026 wesentlich höhere Beiträge zugesprochen werden als vor Vorinstanz, wenn auch einiges tiefer als die Berufungsführerin beantragte. Der Berufungsgegner unterliegt hingegen ebenfalls, da er mit der Anschlussberufung noch tiefere Beiträge als vor Vorinstanz zugesprochen forderte. Ab August 2026 wird ein im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil tieferer Kindesunterhaltsbeitrag zugesprochen, sodass der Berufungsgegner für diesen Zeitraum teilweise obsiegt. Im Gesamten gesehen unterliegt die Berufungsführerin zu rund 2/3 und der Berufungsgegner zu 1/3. Die Kosten des ersten Rechtsganges sind demnach der Berufungsführerin zu 2/3 und dem Berufungsgegner zu 1/3 aufzuerlegen. Auf die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu den Kostennoten der Parteien im Ersturteil (ZK1 2020 6 E. 7.b) kann verwiesen werden. Die Entschädigungen wurden ermessensweise auf Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Berufungsführerin und auf Fr. 5’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) für den Berufungsgegner festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Berufungsführerin dem Berufungsgegner nach Verrechnung der gegenseitigen Teilentschädigungen für den ersten Rechtsgang Fr. 1’533.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (ZK1 2020 6 E. 7.b), wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde (ZK1 2020 6 E. 7.c).
c) Die Kosten des zweiten Rechtsganges gehen zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Im zweiten Rechtsgang reichte der Rechtsvertreter der Berufungsführerin eine Kostennote über Fr. 3’840.42 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 28/7). Der Stundenansatz von Fr. 250.00, der bis am 5. Oktober 2022 angewandt wurde, überschreitet jedoch den für die unentgeltliche Rechtspflege üblichen Ansatz von Fr. 180.00. Deshalb ist auch die Entschädigung im zweiten Rechtsgang ermessensweise festzulegen. Der berufungsführende Rechtsanwalt reichte eine elfseitige (KG-act. 7), eine rund zweiseitige (KG-act. 13) und eine rund einseitige (KG-act. 17) Eingabe ein. Der Streitgegenstand beschränkte sich im Wesentlichen auf wenige Fragen zum Einkommen der Berufungsführerin und der Betreuung von F.________ am Donnerstagmittag. Eine Entschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen. Der berufungsgegnerische Rechtsvertreter reichte im zweiten Rechtsgang keine Kostennote ein. Für zwei vierseitige (KG-act. 4, 12), eine dreiseitige (KG-act. 15), eine halbseitige (KG-act. 16) Eingabe und ein Kurzschreiben (KG-act. 19) erscheint im Hinblick auf den beschränkten Streitgegenstand eine Entschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Gegenstand des zweiten Rechtsganges waren die Betreuungsanteile des Berufungsgegners am Donnerstagmittag (Vorbringen der Berufungsführerin) sowie das Einkommen der Berufungsführerin (Vorbringen des Berufungsgegners). Beide Parteien unterliegen mit ihren Anliegen, sodass es sich rechtfertigt, die Parteikosten im zweiten Rechtsgang wettzuschlagen.
d) Die Berufungsführerin beantragte weiterhin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 13, S. 3).
aa) Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellos ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 7). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 4). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
bb) Betreffend das Vermögen der Berufungsführerin verwies das Kantonsgericht im Ersturteil vom 1. Juni 2021 auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz, wonach von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 5’775.05 auszugehen sei. Dies übersteige den der Berufungsführerin zu gewährenden Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für ein bis zwei Monate nicht. Unter Verweis auf die Erwägungen zur Unterhaltsberechnung sei davon auszugehen, dass sich die tatsächliche finanzielle Situation der Berufungsführerin seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht wesentlich geändert habe, sodass sie weiterhin als mittellos anzusehen sei (ZK1 2020 6 E. 7.c.aa). Im Jahr 2022 erzielte die Berufungsführerin ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3’341.00. Ihr Bedarf belief sich auf Fr. 3’283.50, sodass sie einen Überschuss von Fr. 57.50 erzielte (s.o. E. 4.f.aa). Im Übrigen begann die Berufungsführerin im Jahr 2022 mit der Rückzahlung des Covid-19-Kredits von Fr. 28’000.00 (KG-act. 23/2, Position 2530), den sie grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren zu amortisieren hat (Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020, SR 951.261). Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsführerin auch im vorliegend massgebenden Zeitpunkt über kein wesentliches Vermögen verfügt, weshalb sie weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu gelten hat.
cc) Die Vorbringen der Berufungsführerin im zweiten Rechtsgang waren nicht als aussichtslos zu taxieren und der Kindesunterhalt war für die Berufungsführerin angesichts ihrer eingeschränkten finanziellen Verhältnisse von einiger Bedeutung. Zudem ist der Berufungsgegner anwaltlich vertreten (Prinzip der Waffengleichheit), mithin die Rechtsverbeiständung zur Wahrung ihrer Interessen notwendig war.
dd) Der Berufungsführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auch für den zweiten Rechtsgang zu gewähren;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Dezember 2019 (ZEV 2018 42) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für F.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
2.1. 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017:
Fr. 2’361.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt +
Fr. 1’268.50 Betreuungsunterhalt
2.2. 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Fr. 1’894.50 Fr. 1’093.00 Barunterhalt +
Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt
2.3. 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
Fr. 1’837.95 Fr. 1’080.00 Barunterhalt +
Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt
2.4. 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
Fr. 984.95 Fr. 560.00 Barunterhalt +
Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt
2.5. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Fr. 1’103.65 Fr. 493.15 Barunterhalt +
Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt
2.6. 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Fr. 1’020.00 Barunterhalt
2.7. 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2026
Fr. 857.00 Barunterhalt
2.8. ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Fr. 375.00 Barunterhalt
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2020 6 von Fr. 5’000.00 werden der Berufungsführerin zu 2/3 mit Fr. 3’333.35 und dem Berufungsgegner zu 1/3 mit Fr. 1’666.65 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziffer 6.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren ZK1 2020 6 mit Fr. 1’533.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK1 2022 32) von Fr. 800.00 gehen zulasten des Kantons.
Die ausserrechtlichen Parteientschädigungen im Berufungsverfahren ZK1 2022 32 werden gegenseitig wettgeschlagen. Betreffend die Berufungsführerin bleibt Ziffer 6 vorbehalten.
Der Berufungsführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung vor Kantonsgericht gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
a) Die der Berufungsführerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2020 6 (Fr. 3’333.35) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
b) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren ZK1 2020 6 mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren ZK1 2022 32 mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Berufungsführerin (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00 und ist zum Teil unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
31. Mai 2023 kau
ZK1 2022 32
ZK2 2018 95
ZK2 2019 63
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
5A_569/2021
ZK1 2020 6
ZK1 2022 32
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
4A_696/2015
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
5A_569/2021
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK2 2019 63
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_569/2021
BGE 147 III 121ATF 147 III 121DTF 147 III 121
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_139/2020
Art. 298 ZPOart. 298 CPCart. 298 CPC
BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553
BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553
BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203
5A_967/2021
BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203
BGE 146 III 203ATF 146 III 203DTF 146 III 203
§ 45 JG
5A_704/2015
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
5A_67/2021
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
ZK1 2020 6
5A_569/2021
5A_569/2021
5A_569/2021
5A_569/2021
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_569/2021
ZK1 2020 6
5A_743/2017
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2022 32
ZK1 2022 32
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK1 2020 6
5D_213/2021
5A_569/2021
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5D_213/2021
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_727/2018
ZK1 2020 6
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK1 2020 6
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
ZK1 2020 6
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
ZK1 2020 6
ZK1 2020 6
ZK1 2022 32
ZK1 2022 32
ZK1 2020 6
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
ZK1 2020 6
ZK1 2022 32
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF