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Entscheid

ZK1 2022 33

Kammer

24. April 2023Deutsch35 min

A. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks KTN zz, Grundbuch Feusisberg. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke KTN yy und xx, Grundbuch Feusisberg (Vi-KB 6-8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. April 2023

ZK1 2022 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Fuss- und Fahrwegrecht (Eintretensentscheid)

(Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Juni 2022, ZGO 2021 18);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks KTN zz, Grundbuch Feusisberg. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke KTN yy und xx, Grundbuch Feusisberg (Vi-KB 6-8).

Die Kläger wollten auf ihrem Grundstück ein Bauprojekt (Aussenparkplatz mit Umgebungstreppe) realisieren, wogegen namentlich der Beklagte im öffentlich-rechtlichen Verfahren Einsprache erhob insbesondere mit der Begründung, die Kläger würden über kein Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück KTN yy verfügen, weshalb das klägerische Grundstück nicht erschlossen sei. Gegen die mit Beschluss des Gemeinderats Feusisberg vom 16. Mai 2019 erteilte Baubewilligung liess der Beklagte am 11. Juni 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen, der die Beschwerde mit Beschluss vom 13. November 2019 guthiess und die erteilte Baubewilligung aufhob (Vi-KB 5, S. 2). Die von den Klägern am 10. Dezember 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab (Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1). Es hielt fest, dass der Nachweis der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung des geplanten Aussenparkplatzes auf KTN zz nicht erbracht sei. Erst ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil hierüber vermöge einen solchen für das Baubewilligungsverfahren erforderlichen Nachweis zu erbringen (Vi-KB 5, E. 5.1 S. 16).

B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Kläger als Eigentümer von KTN zz, Grundbuch Feusisberg, aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts berechtigt sind, das Grundstück des Beklagten, KTN yy, Grundbuch Feusisberg, oberirdisch in Richtung Osten entlang der Südgrenze von KTN xx zu begehen und zu befahren, um auf ihr Grundstück KTN zz, Grundbuch Feusisberg, zu gelangen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.

Am 11. Oktober 2021 reichte der Beklagte die Klageant­wort ein und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Nachdem die Kläger mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Stellung zum beklagtischen Nichteintretensantrag genommen hatten, trat das Bezirksgericht Höfe mit Beschluss vom 10. Juni 2022 auf die Klage ein und beliess die Gerichtskosten bei der Hauptsache.

C. Dagegen erhob der Beklagte am 11. August 2022 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

In Gutheissung der Berufung sei der angefochtene Beschluss ZGO 2021 18 des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Juni 2022 aufzuheben, und auf die Klage vom 5. Juli 2021 sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Sache zu neuer und vollständiger Entscheidung an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen (inkl. der gesetzlichen MWSt) zu Lasten der Kläger bzw. Berufungsgegner, bei solidarischer Haftung. Eventualiter sei die Sache zur Bestimmung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.

Mit Berufungsant­wort vom 16. September 2022 beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten (KG-act. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Die Vor­instanz gelangte zum Schluss, dass die Kläger ein schutzwürdiges Interesse am Prozess hätten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, damit das Gericht den Bestand des schutzwürdigen Interesses beurteilen könne, müssten die dem Prozess zugrundeliegenden materiellen Verhältnisse einer Prüfung unterzogen werden, die nur summarisch zu erfolgen habe. Wie die tatsächliche Berechtigung am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis ausschaue, müsse im Rahmen der Urteilsfindung entschieden werden (angef. Beschluss, E. 4 S. 7).

a) Der Beklagte wiederholt in der Berufung seine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse in der Klageant­wort vom 11. Oktober 2021 sowie die diesbezüglichen Erwägungen der Vor­instanz. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung, weil die Vor­instanz auf seine Ausführungen zum fehlenden Rechtsschutzinteresse nicht eingegangen sei. Im vorliegenden Zusammenhang gehe es nicht um das Wegrecht auf dem beklagtischen Grundstück, sondern um die Zufahrtsberechtigung auf bestimmten Teilflächen der vorgelagerten Grundstücke KTN ww und vv. Der Beklagte habe nie behauptet, die von den Klägern beantragte Feststellung sei bereits bei der Eintretensprüfung zu behandeln. Vielmehr habe er ausgeführt, dass in casu kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung der in der Klage anbegehrten Feststellung bestehe. Die beweisbelasteten Kläger hätten weder versucht, die beklagtischen Einwände bezüglich der Teilflächen der erwähnten vorgelagerten Grundstücke zu entkräften, noch hätten sie zu dieser Frage irgendwelche Beweise offeriert. Eine Gutheissung der Klage würde den Klägern keinen Nutzen bringen, da sie vom Recht, das sie festgestellt haben wollten, gar nicht Gebrauch machen könnten. Die von den Klägern beantragte Feststellung verschaffe ihnen keine Berechtigung, die Zufahrtshindernisse auf KTN vv (Tor) und auf KTN yy (Absturzsicherung) zu entfernen. Da der Gehörsanspruch formeller Natur sei, müsse dessen Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Falls das Kantonsgericht wider Erwarten keinen Nichteintretensentscheid auf die Klage fälle, wäre die Sache zur neuen und vollständigen Beurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen, ansonsten dem Beklagten eine Instanz verloren ginge (KG-act. 1, S. 4-7 N 1).

Die Kläger bestreiten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vor­instanz zutreffend darauf hingewiesen habe, dass bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses die dem Prozess zugrundeliegenden materiellen Verhältnisse geprüft werden müssten, was im Rahmen der (materiellen) Urteilsfindung zu erfolgen habe. Im Zweifelsfall sei das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu bejahen. Die Kläger hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie zum Befahren des Grundstücks KTN yy berechtigt seien, weil gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 der Nachweis der rechtlich gesicherten Erschliessung des klägerischen Grundstücks nicht erbracht sei und es auf den zivilprozessualen Weg verwiesen habe. Auch ein negativer Verfahrensausgang könne einen Nutzen erbringen, weil dann festgestellt würde, dass die Kläger das Grundstück KTN yy nicht befahren dürften, womit die Ungewissheit ebenfalls beseitigt wäre (KG-act. 6, S. 3 N 1).

b) Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist u.a., dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Voraussetzung bezweckt, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten, weshalb die Durchsetzung des materiellen Rechts den gerichtlichen Rechtsschutz nötig machen muss. Das Gericht muss die dem Prozess zugrundeliegenden materiellen Verhältnisse summarisch prüfen, um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurteilen. Ob eine Partei am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis tatsächlich berechtigt ist, muss im Rahmen der Urteilsfindung beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des schutzwürdigen Interesses hat das Gericht den Aufwand auf ein Minimum zu beschränken, d.h. es sind keine langwierigen (doppelten) Schriftenwechsel vorzunehmen geschweige denn ist ein Beweisverfahren durchzuführen. Im Zweifelsfall sollte ein schutzwürdiges Interesse bejaht werden (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 59 ZPO N 6 f.). Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheid dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen bringt (Zingg, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 59 ZPO N 47). Die Kläger sind bezüglich ihres Rechtsschutzinteresses beweispflichtig (Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 16). Das Interesse des Eigentümers eines berechtigten Grundstücks bestimmt sich aufgrund objektiver Kriterien. Die tatsächliche Unmöglichkeit des Dienstbarkeitsgebrauchs zieht den Verlust des rechtserheblichen Interesses an der Dienstbarkeit nach sich (BGE 121 III 52 E. 3a = Pra 84, 1995, Nr. 198).

c) aa) Die Kläger führten in der Klageschrift vom 5. Juli 2021 aus, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück (KTN zz) ab der F.________strasse (KTN uu) über KTN ww (wie KTN yy ebenfalls im Eigentum des Beklagten), tt, vv und yy erfolge (Vi-act. A/I, S. 6 N 5; Vi-KB 9-11). Gestützt auf den Grundbuchauszug des klägerischen Grundstücks KTN zz vom 2. Juli 2018 könne die Berechtigung der Kläger ab der F.________strasse über alle betroffenen Grundstücke KTN tt, vv, ww, ss und yy lückenlos nachgewiesen werden (Vi-act. A/I, S. 6 N 6; Vi-KB 12). Aufgrund der Urkundenprotokolle werde die Rekonstruktion der Erschliessung des klägerischen Grundstücks möglich, da bei allen Abparzellierungen ab der Stammliegenschaft KTN rr, Gemeinde Wollerau, die notwendigen Fuss- und Fahrwegrechte für die Zufahrt ab der G.________strasse über die H.________strasse übertragen worden seien, weshalb die Stammliegenschaft KTN rr, zu der das klägerische Grundstück immer noch gehöre, von der Erschliessung nie abgeschnitten worden sei. Somit hätten die Kläger das Grundstück KTN zz mit der rechtlich gesicherten Zufahrt erworben (Vi-act. A/I, S. 6-8 N 7 f.; Vi-KB 12-17).

Der Beklagte entgegnete in der Klageant­wort vom 11. Oktober 2021, damit die Kläger auf ihrem Grundstück einen Aussenparkplatz mit Umgebungstreppe gemäss deren Baugesuch von 2018 ausführen könnten, müssten sie nachweisen, berechtigt zu sein, die in der Skizze gemäss Vi-KB 9 dargestellten Grundstücksbereiche zu befahren. Der Beklagte habe im öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Aussenparkplatz mit Umgebungstreppe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kläger keine Zufahrtsrechte zum nördlichen Vorplatz auf seinem Grundstück KTN yy besässen, weil sie nicht berechtigt seien, mit Fahrzeugen die Tiefgaragenein- und Ausfahrt bzw. die Rampe auf KTN ww zu befahren, zum nördlichen Bereich der Tiefgarage auf KTN vv zu fahren, die Ostwand der Garage auf KTN vv zu passieren sowie den Vorplatz zwischen der Ostwand der Garage auf KTN vv und dem Vorplatz auf KTN yy zu queren. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich festgestellt, dass es den beweisbelasteten Klägern nicht gelungen sei, das Bestehen der erforderlichen Rechte nachzuweisen und dass die von den Klägern den Gemeindebehörden vorgelegten Grundbuchauszüge krasse Widersprüche aufweisen würden. Trotz dieser Einwände würden die beweisbelasteten Kläger auch im vorliegenden Zivilverfahren keinen Nachweis dafür vorlegen, dass sie berechtigt seien, die von ihnen skizzierte Zufahrt zum Vorplatz auf KTN yy zu befahren. Weil die Kläger die erforderlichen Zufahrtsnachweise nicht erbracht hätten, sei mangels eines rechtsgenügenden Rechtsschutzinteresses auf deren Klage nicht einzutreten. Würde das klägerische Feststellungsbegehren gutgeheissen, könnte der Beklagte gestützt auf BGE 121 III 52 umgehend wieder die Löschung der entsprechenden Dienstbarkeit verlangen (Vi-act. A/II, S. 3 f. lit. C).

bb) Das Verwaltungsgericht legte im Entscheid vom 27. Mai 2020 dar, dass die beglaubigten Grundbuchauszüge der Liegenschaft KTN zz vom 2. Juli 2018 (beigebracht von den Klägern mit dem Baubewilligungsgesuch vom 12. Juli 2018) und vom 21. Juni 2011 (eingereicht von der Rechtsvorgängerin der Kläger mit der Voranfrage gemäss § 84 Abs. 1 PBG an das Bauamt Feusisberg am 10. April 2017) hinsichtlich des Eintrags des Fuss- und Fahrwegrechts zulasten KTN vv und zugunsten KTN zz voneinander abweichen würden. Es bestünden erhebliche Unklarheiten darüber, welcher beglaubigte Auszug den relevanten Grundbucheintrag bezüglich des erwähnten Fuss- und Fahrwegrechts wiedergebe. Weder hinsichtlich des Inhalts noch des Erwerbsgrunds der Dienstbarkeit seien die Verhältnisse liquid oder leicht feststellbar. Bezüglich des Erwerbsgrunds gelte dasselbe auch für die Fuss- und Fahrwegrechte zulasten KTN tt und ww und zugunsten KTN zz (Vi-KB 5, E. 3.3-3.5, 4.2.2 und 4.3). Der Inhalt der Fuss- und Fahrwegrechte zulasten von KTN tt, vv, ww und yy und zugunsten KTN zz ergebe sich in unzweifelhafter Weise nicht aus den Grundbucheinträgen und auch nicht aus den aktenkundigen Belegen. Der von der Bauherrschaft zu erbringende Nachweis der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung des geplanten Aussenparkplatzes auf KTN zz sei nicht erbracht (Vi-KB 5, E. 5.1).

Auch nach dem ersten Schriftenwechsel im vor­instanzlichen Verfahren (Vi-act. A/I und II) und nach erfolgter Stellungnahme der Kläger vom 20. Januar 2022 zum beklagtischen Nichteintretensantrag (Vi-act. D2) liegen hinsichtlich der Erschliessung des klägerischen Grundstücks KTN zz keine neuen Erkenntnisse vor. Somit fehlt es zwar am Nachweis der rechtlich gesicherten Erschliessung des betreffenden Grundstücks. Indessen steht gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 und der übrigen Aktenlage ebenso wenig fest, dass die Kläger zulasten von KTN tt, vv und ww über keine Fuss- und Fahrwegrechte verfügen und die Erschliessung ihres Grundstücks KTN zz rechtlich nicht gesichert ist. Geschweige denn ist sicher, dass ein späterer vor­instanzlicher Entscheid in der Sache den Klägern auch im Falle ihres Obsiegens keinen Nutzen brächte. Ist im aktuellen Zeitpunkt der Gebrauch der Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten des klägerischen Grundstücks von KTN zz und zulasten von KTN tt, vv und ww tatsächlich nicht unmöglich, geht das rechtserhebliche Interesse am Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von KTN zz und zulasten von KTN yy nicht verloren. Die Berufung des Beklagten auf BGE 121 III 52 E. 3a geht fehl. Wie es sich bezüglich einer rechtlich gesicherten Erschliessung von KTN zz bis zum Grundstück KTN yy verhält, kann ohne weitere Schriftenwechsel und Durchführung eines Beweisverfahrens nicht beurteilt werden und bildet deshalb nicht Gegenstand einer summarischen Prüfung der dem Prozess zugrundeliegenden materiellen Verhältnisse. Vielmehr ist in diesem Zweifelsfall ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Erst im Rahmen der Urteilsfindung ist zu entscheiden, ob die Kläger über eine rechtlich gesicherte Erschliessung ihres Grundstücks KTN zz verfügen. Insoweit ist die Berufung des Beklagten abzuweisen.

2.

Die Vor­instanz erwog, bei einer Feststellungsklage benötige die klagende Partei ein sog. Feststellungsinteresse, damit ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Vorliegend bestehe eine Ungewissheit bzw. Unsicherheit über den Bestand des von den Klägern geltend gemachten Fuss- und Fahrwegrechts. Deren Interesse erscheine aufgrund der Beschwernis gegeben, da gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 der Nachweis der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung des klägerischen Grundstücks nicht erbracht sei und erst ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil hierüber den für das Baubewilligungsverfahren erforderlichen Nachweis der genügenden Erschliessung des geplanten Aussenparkplatzes auf dem klägerischen Grundstück erbringen würde. Eine Feststellungsklage sei zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen resp. zur richterlichen Auslegung der Dienstbarkeit grundsätzlich auch dort zulässig, wo das gleiche Ziel mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage erreicht werden könne. Auch die übrigen Vorbringen des Beklagten würden an diesem Umstand nichts ändern können. Daher sei das Feststellungsinteresse vorliegend gegeben und die Feststellungsklage die zutreffende Klageart (angef. Beschluss, E. 4 S. 7 f.).

a) Der Beklagte bringt vor, die Feststellungsklage sei ausgeschlossen, wenn eine Leistungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung stehe. Es genüge nicht, dass eine angebliche oder tatsächliche Ungewissheit bestehe. Eine Feststellungsklage könne nur zugelassen werden, wenn das Urteil mit grösster Wahrscheinlichkeit auch zu einer abschliessenden Streiterledigung führe und Rechtssicherheit geschaffen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil ein Fuss- und Fahrwegrecht ein gemäss Darstellung der Kläger zwingend erforderliches Wenden und Manövrieren auf dem beklagtischen Grundstück nicht umfasse und das Feststellungsbegehren den Klägern kein Recht verschaffe, das Tor auf KTN vv und die Absturzsicherung auf KTN yy zu beseitigen. Die Kläger hätten an der beantragten Feststellung somit keinen praktischen Nutzen (KG-act. 1, S. 9 lit. c).

Die Kläger wenden ein, eine Feststellungsklage setze Ungewissheit und deren Fortdauer sowie Subsidiarität voraus, was vorliegend erfüllt sei, wie die Vor­instanz zutreffend festgehalten habe. Auch bei Abweisung der Klage würde Rechtssicherheit geschaffen. Ausserdem wäre der Beklagte verpflichtet, das Garagentor für die Kläger zu öffnen, falls deren Klage gutgeheissen würde (KG-act. 6, S. 4 f. N 2).

b) aa) Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der Feststellung hat, was namentlich zu bejahen ist, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5; BGer, Urteil 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.1). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 = Pra 98, 2009, Nr. 138; BGer, Urteil 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.1). Indessen ist zu beachten, dass die Feststellungs- und Leistungsklage verschiedene Interessen verfolgen. Letztere ist auf die Verschaffung eines Vollstreckungstitels gerichtet. Dagegen bezweckt die Feststellungsklage die autoritative Klärung der Rechtslage (Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 14 N 25a). Daher ist die Feststellungsklage nicht immer ausgeschlossen, wenn auf Leistung oder Gestaltung geklagt werden kann. Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (BGE 84 II 685 E. 2 und BGer, Urteil 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1 je mit Hinweisen). Eine solche selbständige Bedeutung ist zu bejahen, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 97 II 371 E. 2 und 84 II 685 E. 2 sowie BGer, Urteil 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1 je mit Hinweisen) oder wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a und BGer, Urteil 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1 je mit Hinweisen). Die Subsidiarität gilt somit nur insofern, als die Feststellungsklage nicht einen anders gearteten bzw. umfassenderen Rechtsschutz gewährt und sie gerade dieses Schutzes bedarf (Grolimund, a.a.O., § 14 N 25a).

bb) Vorliegend besteht eine Ungewissheit bzw. Unsicherheit darüber, ob das klägerische Grundstück KTN zz erschlossen ist bzw. ob die Kläger ab der F.________strasse (KTN uu) hinsichtlich aller betroffenen Grundstücke, insbesondere bezüglich des Grundstücks KTN yy des Beklagten, über ein Fuss- und Fahrwegrecht verfügen. Weil es grundsätzlich möglich ist, dass diese Ungewissheit durch eine gerichtliche Feststellung behoben werden könnte und die Fortdauer dieser Ungewissheit für die Kläger unzumutbar ist, haben sie ein selbständiges Interesse an einer solchen gerichtlichen Feststellung. Die Feststellungsklage dient bei der Klärung der richterlichen Auslegung einer Dienstbarkeit ebenso gut wie die Beseitigungs- oder Unterlassungsklage der Beseitigung eines andauernden Störungszustandes, weshalb sie zulässig ist (Petitpierre, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 738 ZGB N 12 mit Hinweisen; Urteil ZK1 11 69/73 des Kantonsgerichts Graubünden vom 1. Juni 2012 E. 1.4). Folglich ist in casu das Feststellungsinteresse gegeben und die Feststellungsklage die richtige Klageart. Der Beklagte begründet im Berufungsverfahren denn auch nicht, wie die Kläger ihr Rechtsbegehren – wenn nicht im Sinne einer Feststellungsklage – hätten formulieren sollen. Der mit Klageant­wort vom 11. Oktober 2021 vorgebrachte Einwand des Beklagten, wonach die Kläger hätten beantragen können, der Beklagte sei zu verpflichten, jede Behinderung der Zufahrt (in einem näher zu bezeichnenden Bereich) zu unterlassen (Vi-act. A/II, S. 5 lit. b), vermag jedenfalls nicht zu verfangen, weil dadurch das strittige Fuss- und Fahrwegrecht nicht geklärt worden wäre (vgl. dazu auch die Ausführungen der Kläger in der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (Vi-act. D2, S. 4 N 4.1).

c) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (KG-act. 1, S. 9 lit. c) ist fraglich, ob ein Fahrwegrecht ein Manövrier- und Wenderecht nicht zulässt. Zwar führte das Bundesgericht im Urteil 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 aus, es sei unzulässig, die Wegrechtsfläche als Wende- oder Parkplatz zu belegen (E. 3.2 des Entscheids). Indessen verwies es dabei auf E. 3.1 seines Entscheids, wo es festhielt, der (erstinstanzliche) Gerichtspräsident sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Geh- und Fahrweg nicht zum Abstellen bzw. Parkieren von Fahrzeugen auf der Dienstbarkeitsfläche berechtigte und ein Fahrweg nicht ohne Weiteres ein Parkierungsrecht miteinschliesse (E. 3.1 des Entscheids mit Hinweis auf Liver, Zürcher Kommentar, 1980, Art. 730 ZGB N 168). Im Urteil 5A_158/2016 vom 1. November 2016 erklärte das höchste Gericht lediglich, vorliegend bestehe kein Recht des begünstigten Grundstückseigentümers, auf der betreffenden Wegrechtsfläche ein Fahrzeug abzustellen. Diese Nutzung der Wegrechtsfläche ausschliesslich als Wende- oder Umschlagplatz erweise sich als zweckwidrig und unzulässig (E. 2.3 des Entscheids). Die vom Beklagten zitierte Literaturstelle von Bachmann (Gehen, Fahren, Anhalten und Wenden, in: werk, bauen+wohnen 3/2008, S. 68) hält bloss losgelöst vom Einzelfall fest, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht zum Begehen und zum Befahren resp. Durchfahren berechtige, jedoch nicht zum Parkieren, nicht für den Güterumschlag, ja nicht einmal zum Wenden. Gleiches gilt für die Ausführungen in E. 2.4.2 des Entscheid NP 160005 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2016. Dagegen setzte sich das Obergericht des Kantons Appenzell im Urteil vom 17. Juli 2014 ausführlich damit auseinander, ob das im Grundbuch eingetragene Fahr- und Fusswegrecht das Recht beinhalte, auf dem Grundstück des belasteten Grundstücks ein Wendemanöver durchzuführen. Dabei führte es aus, dass ein Wendemanöver fahrend ausgeführt werde, zum Bewegen eines Autos gehöre und deshalb ohne Weiteres unter ein Fahrrecht falle, ohne dass dieser Begriff unzulässigerweise zu sehr ausgedehnt werden müsste. Anders sähe es etwa für das Abstellen oder Parkieren von Fahrzeugen auf einer Fahrwegdienstbarkeitsfläche aus, weil ein Fahrwegrecht kein Parkierungsrecht in sich schliesse (AR GVP 26/2014 Nr. 3630, S. 89 ff. S. 93). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kann deshalb nicht gesagt werden, ein (materielles) Urteil würde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu einer abschliessenden Streiterledigung führen und keine Rechtssicherheit schaffen. Ausserdem bildet die Frage, ob das von den Klägern beantragte Fahrwegrecht ein Manövrieren und Wenden auf dem beklagtischen Grundstück erlaubt, Gegenstand des strittigen Fahrwegrechts. Ob die Kläger am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis tatsächlich berechtigt sind, hat aber nicht bereits bei der Prüfung der Eintretensfrage zu erfolgen, sondern ist erst im Rahmen der Urteilsfindung zu beurteilen (vgl. E. 1b vorne). Das Vorbringen des Beklagten erweist sich als nicht stichhaltig.

Falls die Kläger entsprechend ihrem Klagebegehren berechtigt wären, auch das Grundstück KTN yy des Beklagten zu begehen und zu befahren, um auf ihr Grundstück KTN zz zu gelangen, wäre der Beklagte nicht berechtigt, sein Garagentor auf KTN vv geschlossen zu lassen, sondern müsste ihnen die Möglichkeit einräumen, dieses Tor passieren zu können, ansonsten er den Klägern die Ausübung des Wegrechts verunmöglichen würde. Zwar bestritten die Kläger im vor­instanzlichen Verfahren das Vorbringen des Beklagten nicht substanziiert, wonach die Absturzsicherungen auf KTN yy einen Durchgang/eine Durchfahrt verunmöglichen würden (Vi-act. A/II, S. 5 lit. b sowie Vi-BB 25-27a; Vi-act. D2, S. 4 f. N 4). Indessen könnte es nicht angehen, dass der Beklagte durch bauliche Mass­nahmen die Kläger daran hindern würde, das ihnen evtl. zustehende Fuss- und Fahrwegrecht auszuüben. Daher ist nicht erstellt, dass das strittige Wegrecht den Klägern keinen praktischen Nutzen einbringen resp. ein Urteil mit grösster Wahrscheinlichkeit den Streit über das Wegrecht nicht abschliessend erledigen würde. Überdies betrifft die Frage der Absturzsicherungen das beklagtische Grundstück KTN yy und somit die tatsächliche Berechtigung der Kläger am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis. Ein diesbezüglicher Entscheid hat nicht bereits bei der Prüfung der Eintretensfrage, sondern erst im Rahmen der Urteilsfindung zu erfolgen (vgl. E. 1b vorne). Auch insoweit ist die Berufung abzuweisen.

3.

Die Vor­instanz erachtete das Klagebegehren vom 5. Juli 2021 als genügend bestimmt und konkret. Hinsichtlich der Fahrwegbreite sei auf die Regelung von § 64 Abs. 2 EGzZGB SZ zu verweisen, die festhalte, dass die Breite 2.70 m betrage. Hinsichtlich der fehlenden Beschreibung der Beanspruchung des Wegrechts sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger keine Neueintragung, sondern eine Feststellung eines bestehenden, bereits im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts beantragen würden. Dem Rechtsbegehren sei zu entnehmen, dass die Feststellung der Berechtigung beantragt werde, zum klägerischen Grundstück KTN zz zu gelangen, indem das Grundstück KTN yy oberirdisch in Richtung Osten und entlang der Südgrenze von KTN xx begangen und befahren werde. Ob eine Befahrung direkt an der Südgrenze von KTN xx realisiert werden könne, sei nicht Gegenstand der Eintretensfrage (angef. Beschluss, E. 5 S. 8 f.).

a) Der Beklagte bringt vor, es bleibe völlig im Dunkeln, was gelten würde, wenn das unbestimmte und unklare Klagebegehren vom 5. Juli 2021 zum Urteil erhoben würde, weshalb es den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB sei in einem Auszug des Planes für das Grundbuch die örtliche Lage zeichnerisch darzustellen, wenn sie im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben und sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks beschränke. Dem Klagebegehren sei indessen kein solcher Planauszug inkorporiert oder beigefügt. Der erst in der klägerischen Stellungnahme vom 20. Januar 2022 erfolgte Hinweis auf § 64 EGzZGB sei zu spät und hätte bereits in das Klagebegehren aufgenommen werden müssen, weshalb er unbeachtlich bleibe. Zudem sei diese Bestimmung im Zeitpunkt der Begründung des behaupteten Wegrechts im Jahre 1977/1978 noch nicht in Kraft gewesen und somit nicht anwendbar. Wäre aber § 64 EGzZGB zu beachten, könnte damit der vage Klageantrag nicht in ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren umwandelt werden. Denn diese Bestimmung äussere sich nicht zur Länge und zum Verlauf solcher Wege. Überdies gelte diese Norm nur für Wegrechte, die zur lokalen Bodennutzungsordnung gehöre, worunter vor allem Wegnutzungen für landwirtschaftliche Zwecke, nicht aber auch unterirdische Wegrechte oder Wegrechte für die Hauserschliessung fielen. Aus § 64 EGzZGB gehe ebenso wenig hervor, ob die dort genannte Breite die Fahrbahnbreite oder eine umfassendere Gesamtbreite meine, sodass unklar bleibe, ob die Kläger nebst dem Recht zu begehen und zu befahren noch zusätzlich einen seitlichen Freiraum beanspruchen bzw. festgestellt haben wollten (KG-act. 1, S. 10-12 N 3). Die Kläger legen dar, weshalb die Vorbringen des Beklagten nicht zutreffend seien (vgl. KG-act. 6, S. 5 f. N 3).

b) Wie der Marginalie von Art. 731 ZGB entnommen werden kann, betreffen die Art. 731-733 ZGB die Errichtung einer Grunddienstbarkeit. In Art. 732 Abs. 1 ZGB ist denn auch die Rede davon, dass das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Für den Fall, dass sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks beschränkt, sieht Abs. 2 vor, dass die örtliche Lage in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen ist, wenn sie im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben ist (vgl. auch Petitpierre, a.a.O., Art. 732 ZGB N 11-13). Da die Kläger sich auf eine bereits bestehende und im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit berufen, worauf sie die beantragte Feststellung ihres Wegrechts gründen, ist Art. 732 ZGB vorliegend unbeachtlich. Die Kläger mussten ihrem Klagebegehren deshalb keinen Planauszug beilegen.

c) Die Kläger beantragten mit Klage vom 5. Juli 2021 die Feststellung, dass sie als Eigentümer von KTN zz aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts berechtigt seien, das Grundstück KTN yy des Beklagten oberirdisch in Richtung Osten entlang der Südgrenze von KTN xx zu begehen und zu befahren, um auf ihr Grundstück KTN zz zu gelangen (Vi-act. A/I, S. 2). Der Beklagte machte mit Klagewort vom 11. Oktober 2021 geltend, im Klagebegehren werde nicht erwähnt, auf welcher Breite das Fahrwegrecht festzustellen sei (Vi-act. A/II, S. 6 lit. E/b). Daher wiesen die Kläger mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 darauf hin, dass sich die Breite eines (nicht vermassten) Fahrwegrechts aus § 64 EGzZGB ergebe, 2.70 m betrage und nicht gerichtlich festgestellt werden müsse (Vi-act. D2, S. 5 N 5.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger damit nicht gehört werden können. Zum einen hat das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), was auch für das kantonale Recht (Gehri, a.a.O., Art. 57 ZPO N 9) und somit ebenfalls für § 64 EGzZGB gilt. Zum anderen handelt es sich beim Hinweis der Kläger auf diese Bestimmung um eine Begründung für die ausreichende Bestimmtheit ihres Klagebegehrens, was zulässig ist, da Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind und die Sache zu beurteilen ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3 = Pra 111, 2022, Nr. 33). Weil die Kläger ein Klagebegehren formulierten bzw. dieses sich nicht bloss aus der Begründung ableiten lässt, sind die vom Beklagten zitierten Entscheide ZK1 2021 7 und 20 des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2022 und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 12. Mai 2021 vorliegend nicht einschlägig.

d) In der Klage vom 5. Juli 2021 beriefen sich die Kläger zur Begründung ihres Fuss- und Fahrwegrechts auf den Grundbuchauszug ihres Grundstücks KTN zz vom 2. Juli 2018 sowie auf die Begründungsakten vom 28. Oktober 1977 und 15. Juni 1978 und schlossen daraus, dass sich keine Einschränkung der Dienstbarkeit auf einen bloss unterirdischen Zugang bzw. eine nur unterirdische Zufahrt ergebe (Vi-act. A/I, S. 9 unten und Vi-KB 12, 16 und 17). In der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 führten sie aus, dass sich die Breite des beantragten Fahrwegrechts aus § 64 Abs. 2 EGzZGB ergebe und somit nicht gerichtlich festgestellt werden müsse (Vi-act. D2, S. 5 N 5.2). Damit erweist sich das Klagebegehren als genügend bestimmt. Eine andere Frage ist, ob das EGzZGB bzw. dessen § 64 bei einer allfälligen materiellen Entscheidung bezüglich der Auslegung des Fuss- und Fahrwegrechts gemäss Grundbuchauszug KTN zz vom 2. Juli 2018 zu berücksichtigen ist, obwohl im Zeitpunkt der Errichtung der Begründungsakten das EGzZGB noch nicht in Kraft war, da es erst am 1. September 1979 in Kraft trat.

e) Die Kläger führten im Klagebegehren vom 5. Juli 2021 unter anderem aus, es sei festzustellen, dass sie berechtigt seien, das Grundstück KTN yy des Beklagten oberirdisch in Richtung Osten entlang der Südgrenze von KTN xx zu begehen und zu befahren, um auf ihr Grundstück KTN zz zu gelangen (Vi-act. A/I, S. 2). Gestützt auf diesen Antrag und den Situationsplan mit eingezeichneter Zufahrt vom 5. Juli 2021 (Vi-KB 9) sind Länge und Verlauf des behaupteten Fuss- und Fahrwegrechts genügend bestimmt, weshalb der Beklagte aus dem Umstand, dass § 64 EGzZGB die Länge und den Verlauf von Fahrwegen nicht regelt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

f) Der Inhalt der Wegrechte wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelg­weg, Winterweg und Holzweg wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt (Art. 740 ZGB). Diese Normierungskompetenz der Kantone erstreckt sich auf alle Dienstbarkeiten, die zum Bestand der lokalen Bodennutzung gehören (Petitpierre, a.a.O., Art. 740 ZGB N 3). Art. 740 ZGB stellt eine systematische Fortsetzung des Art. 738 ZGB dar, der die Regeln der Auslegung umschreibt (Petitpierre, a.a.O., Art. 740 ZGB N 2). Weder aus Art. 738 ZGB noch aus Art. 740 ZGB ergibt sich eine Einschränkung auf nur bestimmte (Fahr-) Wegnutzungen. Daher ist unerfindlich, weshalb § 64 EGzZGB nicht auf unterirdische Wegrechte oder Wegrechte für die Hauserschliessung anwendbar sein soll. Wie es sich um die Auslegung des von den Klägern eingeklagten Fuss- und Fahrwegrechts verhält, ist nicht bereits bei der Prüfung der Eintretensfrage, sondern erst im Rahmen der Urteilsfindung zu beurteilen.

g) Zutreffend ist, dass die Fahrbahnbreite nicht einfach mit der Breite der Wegrechtsfläche gleichgesetzt werden kann, da mit der "Fahrbahnbreite" die Fahrbahn am Boden gemeint ist, d.h. der maximal zulässige Abstand der Räder eines Fahrzeuges, und nicht die Wegbreite im Sinne des regelmässig breiteren Wagenoberbaus gemeint ist (BGer, Urteil 5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 6.5). Vorliegend ist diese Differenzierung aber nicht relevant, da die Kläger in der Klage vom 5. Juli 2021 die Feststellung eines Wegrechts beantragten, das nach deren Dafürhalten gestützt auf § 64 EGzZGB eine Breite von 2.70 m aufweisen soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nebst diesem Recht zur Begehung und zum Befahren noch zusätzlich einen seitlichen Freiraum beanspruchen resp. festgestellt haben wollten. Insoweit erweist sich dessen Klagebegehren nicht als völlig unklar.

h) Zusammenfassend vermögen sämtliche Vorbringen des Beklagten, wonach das Klagebegehren vom 5. Juli 2021 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, nicht zu überzeugen.

4.

Die Vor­instanz kam zum Schluss, seitens der Kläger liege eine gültige Vollmacht vor. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss der im Recht liegenden Klagebewilligung vom 15. März 2021 hätten die Kläger persönlich und in Begleitung ihres Rechtsvertreters E.________ an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen. Die Rechtsbegehren in der Klage vom 5. Juli 2021 seien identisch mit denjenigen in der Klagebewilligung vom 15. März 2021. Weil die Kläger persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hätten, sei davon auszugehen, dass sie den Streitgegenstand der Klage kennen würden und Rechtsanwalt E.________ sie auch in diesem Verfahren vertrete. Es liege eine konkludente Spezialvollmacht im Sinne von Art. 396 Abs. 3 OR vor (angef. Beschluss, E. 3 S. 6 f.).

a) Der Beklagte bringt vor, mass­gebend sei nicht Art. 396 Abs. 3 OR, sondern Art. 68 Abs. 3 ZPO, wonach sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen habe, wobei es sich um eine schriftliche Vollmacht handeln müsse. Die Kläger hätten aber nicht einmal behauptet, dass eine mündliche Vollmacht vorliege. Die erforderliche (schriftliche) Vollmacht lasse sich nicht durch die Teilnahme eines Anwaltes an der Schlichtungsverhandlung ersetzen. Es fehle nach wie vor eine gültige Vollmacht, weshalb die Vor­instanz den Klägern eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Beibringung einer rechtsgenüglichen Vollmacht hätte ansetzen müssen (KG-act. 1, S. 12-14 N 4). Die Kläger wenden ein, sie hätten eine schriftliche Anwaltsvollmacht eingereicht und somit die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 3 ZPO erfüllt, die sich auch auf das vor­instanzliche Verfahren beziehe. Zudem hätten sie die Einreichung einer aktualisierten Vollmacht offeriert, sodass ihnen eine Nachfrist zur Beibringung einer solchen Vollmacht anzusetzen sei, falls die im Recht liegende Vollmacht als ungenügend erachtet werde (KG-act. 6, S. 6 f. N 4).

b) Lässt sich eine prozessfähige Person im Prozess vertreten, hat sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung und nicht Art. 396 Abs. 3 OR ist vorliegend mass­gebend, weil Letztere lediglich besondere Prozesshandlungen wie die Prozesserledigung nach Art. 242 ZPO (Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug) umfasst, wofür der Vertreter einer besonderen Ermächtigung bedarf, die von Amtes wegen nachzuverlangen ist, wenn sie nicht in der ab initio eingereichten Vollmacht mitenthalten ist (Tenchio, in: Spühler/‌Tenchio/‌In­fanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 68 ZPO N 14a).

c) aa) Im Gegensatz zum Vorentwurf sieht das Gesetz die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht vor, weswegen von Gesetzes wegen die mündliche Vollmachtserteilung genügt. Das Gericht kann aus Beweissicherheitsgründen eine schriftliche Vollmacht verlangen (Tenchio, a.a.O., Art. 68 ZPO N 14). Bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungsvollmachten kann das Gericht jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht anfordern. Dies gilt auch, wenn eine Vollmacht zwar eingelegt wurde, aber sich diese auf ein anderes Verfahren bezieht, selbst wenn die Partei den Gerichtskostenvorschuss bezahlte (Tenchio, a.a.O., Art. 68 ZPO N 14d).

bb) Da sich die Kläger nicht auf eine mündlich erteilte Vollmacht berufen, ist nachfolgend zu prüfen, ob die von ihnen eingereichte schriftliche Vollmacht den Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 3 ZPO genügt. Die Kläger führten mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 aus, die eingereichte Anwaltsvollmacht umfasse auch das vorliegende Verfahren. Falls das Gericht eine aktualisierte Vollmacht als notwendig erachte, könne eine solche umgehend nachgereicht werden (Vi-act. D2, S. 2 N 1).

Im Recht liegt eine von den Klägern am 27. November 2018 unterzeichnete Vollmacht in Sachen Bauvorhaben (Vi-KB 1). Im aktuellen Prozess geht es um ein Fuss- und Fahrwegrecht, das im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im November 2018 zwar noch kein Thema war. Indessen führte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2020 aus, dass der Nachweis der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung des geplanten Aussenparkplatzes auf KTN zz nicht erbracht sei und erst ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil hierüber einen solchen für das Baubewilligungsverfahren erforderlichen Nachweis zu erbringen vermöge (Vi-KB 5, E. 5.1 S. 16). Weil eine Erschliessung des klägerischen Grundstücks KTN zz voraussetzt, dass die Kläger ab der F.________strasse (KTN uu) hinsichtlich aller betroffenen Grundstücke, insbesondere bezüglich des Grundstücks KTN yy des Beklagten, über ein Fuss- und Fahrwegrecht verfügen, besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Prozess und dem Bauvorhaben. Ausserdem steht fest, dass die Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt E.________ zur Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Höfe vom 15. März 2021 erschienen (Vi-KB 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, die Kläger seien mit der Klageeinreichung am Bezirksgericht Höfe nicht einverstanden, auch wenn nicht nach jeder Ausstellung einer Klagebewilligung ein Prozess angestrengt wird. Daher genügt die im Recht liegende schriftliche Anwaltsvollmacht vom 27. November 2018 den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 3 ZPO.

5.

Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Vorbringen des Beklagten als nicht stichhaltig. Daher ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Juni 2022 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die Gerichtskosten sind für das vorliegende Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 3’000.00 festzusetzen (vgl. auch KG-act. 3).

b) Die Kläger sind berufsmässig vertreten und beantragten eine Parteientschädigung. Deren Rechtsvertreter reichte keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütung für die berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Auszugehen ist von einem Streitwert von mindestens Fr. 35’000.00 (vgl. Vi-act. A/I, S. 3 unten; Vi-act. A/II, S. 7 lit. b; KG-act. 1, S. 3 N 5; KG-act. 6, S. 2 N 3), sodass das Grundhonorar zwischen Fr. 1’650.00 bis Fr. 6’600.00 beträgt (vgl. § 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei sich im Berufungsverfahren das Honorar auf 20 bis 60 % der in § 8 festgesetzten Ansätze beläuft (§ 11 GebTRA). Die Streitsache ist weder unwichtig noch besonders schwierig. Die Rechtsschriften im Berufungsverfahren umfassten 16 bzw. 8 Seiten, wobei die Berufungseingabe vom 11. August 2022 seitenweise zitierte Auszüge aus der Klageant­wort vom 11. Oktober 2021 und des vor­instanzlichen Beschlusses vom 10. Juni 2022 beinhaltet. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist die Parteientschädigung auf ermessensweise Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

beschlossen:

1.

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Juni 2022 bestätigt.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3’000.00 werden dem Beklagten auferlegt und von dessen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35’000.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26.

April 2023 pku

ZK1 2022 33

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

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Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC

BGE 121 III 52ATF 121 III 52DTF 121 III 52

BGE 121 III 52ATF 121 III 52DTF 121 III 52

§ 84 PBG

BGE 121 III 52ATF 121 III 52DTF 121 III 52

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5A_373/2021

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5A_373/2021

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5A_539/2021

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