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Entscheid

ZK1 2022 37

Präsidial

26. Oktober 2022Deutsch11 min

1. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Verfahren der Berufungsgegnerin betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen die Berufungsführerin Folgendes:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. Oktober 2022

ZK1 2022 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Klägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Mai 2022, ZEV 2021 45);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Verfahren der Berufungsgegnerin betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen die Berufungsführerin Folgendes:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 28‘800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. April 2020 zu bezahlen.

2. Der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe im Gesamtbetrag von Fr. 28‘800.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. April 2020 wird beseitigt.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Zufertigung]

Dagegen reichte die Berufungsführerin am 14. September 2022 (Postaufgabe: 15. September 2022) innert der Berufungsfrist eine antragslose Eingabe beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1), die als Berufung entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 2). Nachdem der Berufungsführerin mit Verfügung vom 19. Sep­tember 2022 Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 3), erkundigte sie sich beim Kantonsgericht mit Telefonat vom 22. September 2022, ob die Frist erstreckt werden könne, was mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines begründeten Fristwiederherstellungsgesuchs inkl. Belegen grundsätzlich verneint wurde (KG-act. 6). Daraufhin reichte die Berufungsführerin am 5. Oktober 2022 (Postaufgabe: 6. Oktober 2022) eine Eingabe mit nachfolgendem Wortlaut (KG-act. 8) sowie zwei Beilagen (KG-act. 8/1 und 8/2) ins Recht:

Ich bitte Sie sehr um eine Fristverlängerung für die Eingabe.

Ich war leider noch im Ausland und meine Tochter war krank.

2. Der Erstrichter erwog zusammengefasst, die Berufungsgegnerin stütze ihre Forderung auf die Vergleichsverhandlung vom 8. Februar 2019, in der es um von der ehemals als Versicherungsberaterin der Berufungsgegnerin tätig gewesenen Berufungsführerin an Erstere zurückzubezahlende Provisionen aufgrund stornierter Versicherungsbeträge gegangen sei und anlässlich der sich die Berufungsführerin verpflichtet habe, der Berufungsgegnerin insgesamt Fr. 30‘000.00 zu bezahlen (angefochtenes Urteil, E. 1.1). Beide Parteien hätten den Vergleich vom 8. Februar 2019 unterzeichnet, womit grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung vorliege. Es sei unbestritten, dass die Berufungsführerin vier Raten à Fr. 300.00 an die Berufungsgegnerin bezahlt habe und somit eine Restforderung von Fr. 28‘800.00 bestehe. Weder für ein täuschendes noch drohendes oder furchterregendes Verhalten vonseiten der Berufungsgegnerin, wie es die Berufungsführerin geltend mache, bestünden konkrete Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Berufungsführerin bedanke sich bei der Berufungsgegnerin in einer E-Mail für die Vereinbarung (angefochtenes Urteil, E. 2.1–2.5). Somit liege eine wirksame Vereinbarung vor und es sei die Berufungsführerin zu verpflichten, der Berufungsgegnerin den Betrag von Fr. 28‘800.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. April 2022 zu bezahlen. Im diesem Umfang sei ausserdem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe zu beseitigen (angefochtenes Urteil, E. 3).

a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die berufungsführende Partei hat sich in der Rechtsmittelschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36, m.w.H.; vgl. Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15), d.h. sie hat die vor­instanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Um der Begründungspflicht gerecht zu werden, genügt es nicht, wenn die berufungsführende Partei ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; vgl. Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; vgl. Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15). Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime befreit die berufungsführende Partei von der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (Brunner/‌Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 6, m.w.H.). Eine hinreichende Begründung ist als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine solche Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1 und 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Nach Ablauf der Berufungsfrist darf die Rechtsmittelinstanz keine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch BGE 137 III 617, E. 6.4). Im Übrigen ist eine Fristerstreckung, wie sie die Berufungsführerin sinngemäss verlangt (KG-act. 8), für die Berufungsfrist als gesetzliche Frist wie telefonisch mitgeteilt (vgl. E. 1) ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 14; für die Frage der Fristwiederherstellung vgl. nachstehend E. 2c.aa).

b) Die Berufungsführerin wiederholt in der als Berufungsschrift entgegengenommenen Eingabe (KG-act. 1) ihre erstinstanzlichen Vorbringen, wonach eine Auflistung der Kunden, die storniert hätten, fehle (vgl. Vi-act. A/II, S. 3; KG-act. 1, S. 1 f.) und wonach sie „unter Erpressung und Druck“ unterschrieben habe, was ein grosser Fehler gewesen sei (vgl. Vi-act. A/II, S. 5–8; KG-act. 1, S. 1). Ebenso wiederholt sie, dass sie psychische Probleme sowie Streit mit ihrem Mann habe (vgl. Vi-act. A/II, S. 6; KG-act. 1, S. 1), dass Fr. 300.00 im Monat zu viel seien (vgl. Vi-act. A/II, S. 8; KG-act. 1, S. 1) und dass Herr D.________ sie bei der Staatanwaltschaft angezeigt habe (vgl. Vi-act. A/II, S. 3 und 7 f.; KG-act. 1, S. 1). Reine Wiederholungen der erstinstanzlichen Vorbringen ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermögen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung wie dargelegt nicht zu genügen. Ebenso wenig lässt sich im Vorbringen der Berufungsführerin, sie habe sich nicht getraut, an der erstinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen (KG-act. 1, S. 1), eine Auseinandersetzung mit der erstrichterlichen Begründung erkennen, wonach sie innert angesetzter Frist kein ärztliches Zeugnis eines Amtsarztes eingereicht habe (angefochtenes Urteil, Ziff. 3.1 auf S. 4). Abgesehen davon hatte die Berufungsführerin im erstinstanzlichen Verfahren am Tag der Hauptverhandlung per E-Mail mitgeteilt, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen (Vi-act. E14, S. 3). Dass sie sich nicht getraut habe, an der erstinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, bringt die Berufungsführerin also erstmals im Rechtsmittelverfahren vor, weshalb es sich bei diesem Vorbringen mangels Darlegung der Novenberechtigung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin um ein unzulässiges und mithin unbeachtliches Novum handelt. Im Übrigen verkennt die Berufungsführerin mit ihrer Bitte an die Berufungsinstanz, „den Fall noch einmal zu überarbeiten“, dass es an ihr liegt, im Rechtsmittelverfahren konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch sein soll (vgl. vorstehend E. 2). Weil sich die Berufungsführerin in der Berufungsschrift auch mit der übrigen vorstehend in E. 2 zusammengefassten Begründung des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise auseinandersetzt und sie überdies nach Einräumung der Möglichkeit zur Verbesserung innert Rechtsmittelfrist, die am 22. Sep­tember 2022 endete (vgl. Zustellnachweis des angefochtenen Urteils und Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO), keine verbesserte Eingabe einreichte, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung ihrer Berufung. Folglich ist auf die Berufung nicht einzutreten.

c) Die nach Ablauf der Berufungsfrist mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 vorgetragene Bitte der Berufungsführerin um Fristverlängerung für die Verbesserung der Berufungsschrift ist sinngemäss als Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO entgegenzunehmen.

aa) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Art. 148 ZPO bezieht sich sowohl auf richterliche als auch auf gesetzliche Fristen, zu denen insbesondere die Rechtsmittelfristen gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 3). Laut Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn es der säumigen Partei aufgrund objektiver oder subjektiver Hinderungsgründe unmöglich war, eine Frist zu wahren, und der geltend gemachte Hinderungsgrund für die Säumnis kausal ist (Gozzi, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 9 und N 12). Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 11.). Die gesuchstellende Partei trägt die Beweislast. Sie hat das Vorliegen eines bloss leichten Verschuldens glaubhaft zu machen und die notwendigen Beweismittel einzureichen (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 148 ZPO N 6), worauf die Berufungsführerin im Telefonat vom 22. September 2022 hingewiesen wurde (vgl. KG-act. 6).

bb) Die Berufungsführerin begründet ihr sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung damit, dass sie im Ausland und ihre Tochter krank gewesen sei (KG-act. 8). Ein Auslandaufenthalt ist indes kein Hinderungsgrund für fristgerechtes Handeln, zumal es ohne Weiteres möglich ist, dem Gericht Eingaben aus dem Ausland etwa durch Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend zuzustellen (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Inwiefern es der Berufungsführerin ihr Auslandaufenthalt verunmöglicht hätte, ihre Berufungsschrift zu verbessern und dem Gericht fristgerecht zukommen zu lassen, legt sie denn auch nicht dar. Ferner macht die Berufungsführerin keine näheren Angaben zur Art, Dauer und Schwere der angeblichen Krankheit ihrer Tochter und legt ebenso wenig ein entsprechendes Arztzeugnis ins Recht. Sie behauptet zudem nicht, dass sie hierdurch effektiv davon abgehalten worden wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Im Übrigen hatte die Berufungsführerin beim Kantonsgericht wie dargelegt zunächst telefonisch angefragt, ob ihr die Rechtsmittelfrist erstreckt werden könne, da sie einen Todesfall in der Familie habe (KG-act. 6). In der schriftlichen Eingabe vom 5. Oktober 2022 (KG-act. 8) erwähnte sie dies indes nicht weiter als Begründung für ihr Gesuch und sie legte auch kein entsprechendes Beweismittel wie etwa einen Totenschein ins Recht. Das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds ist insofern nicht glaubhaft gemacht und ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten, womit das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist.

3. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten und das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen (beides präsidialiter; vgl. § 40 Abs. 2 JG und BEK 2018 130 vom 6. Dezember 2018, E. 6). Weil die in Art. 114 lit. c ZPO vorgesehene Kostenlosigkeit für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 nicht nur in den angeführten erstinstanzlichen Entscheidverfahren, sondern auch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 2), ist von einer Kostenauflage an die unterliegende Berufungsführerin abzusehen. In der Frage der Berufungsführerin an die Rechtsmittelinstanz, wie sie sich einen Anwalt leisten könne (KG-act. 1, S. 2), lässt sich im Übrigen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erkennen. Ohnehin wäre ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ihrer unbegründeten Rechtsmitteleingabe sowie wegen gänzlich fehlender Begründung des Gesuchs abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten wäre. Des Weiteren ist der Berufungsgegnerin mangels Antrags sowie Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28’800.00.

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

26. Oktober 2022 kau

Kantonsgericht Schwyz

1

Erwägungen

ZK1 2022 37

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_350/2019

5A_438/2012

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_350/2019

5D_65/2014

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

5A_890/2019

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

§ 40 JG

BEK 2018 130

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF