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Entscheid

ZK1 2022 38

Präsidial

24. November 2022Deutsch3 min

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Vorschuss wird der Klägerin im Rest von Fr. 2’500.00 zurückerstattet.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. November 2022

ZK1 2022 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Beseitigungs- und Unterlassungsklage

(Klage vom 21. September 2022);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Klägerin mit Klage vom 21. September 2022 im Wesentlichen beantragte, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu verpflichten, die Nennung der Marke „E.________“, die Nutzung von Arbeitsergebnissen der Klägerin, die Verwendung des Fotos des Vertragsabschlusses sowie weitere Verweise auf nicht mehr bestehende Vertragsbeziehung zur Klägerin auf diversen Kanälen zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen (KG-act. 1 S. 2);

- sie am 8. November 2022 mitteilte, die Parteien hätten ihre Streitigkeit mittels Vergleichs vom 4. November 2022 resp. vom 11. November 2022 einvernehmlich beigelegt (KG-act. 7);

- diese Eingabe der Beklagten mit Verfügung vom 10. November 2022 zugestellt und ihr Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben wurde (KG-act. 8), die unbenutzt blieb;

- einem Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (Art. 241 Abs. 2 ZPO);

- der Vergleich nicht nur dem Gericht zu Protokoll gegeben (so Art. 241 Abs. 1 ZPO), sondern alternativ schriftlich und unterzeichnet eingereicht werden kann (KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 241 ZPO N 5);

- das Verfahren daher in Nachachtung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten gemäss Vergleichsvereinbarung der Klägerin aufzuerlegen sind (KG-act. 7);

- die Parteien ihre jeweiligen Anwaltskosten selber tragen bzw. sie die Parteientschädigungen wettschlagen (KG-act. 7);

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Vorschuss wird der Klägerin im Rest von Fr. 2’500.00 zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs ist rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen den Kostenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Parteien (je 2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Erwägungen

24.

November 2022 kau

ZK1 2022 38

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

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§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF