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Entscheid

ZK1 2022 4

Kammer

22. März 2022Deutsch14 min

1. Mit Klage vom 10. Januar 2017 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe das Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 817‘514.10 zu verpflichten, abzüglich eines eventuellen Skontos zuzüglich Mehrwertsteuer und alles wiederum unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012 für Schadenbehebungen an den Objekten F.________weg xx und yy, 8807 Freienbach (KTN uu, vv und ww) entsprechend 80 aufgeführten Positionen in der Kostenschätzung der G.________ AG vom 24. Februar 2016 (vgl. angef. Urteil S. 2 ff.). Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab. Mit rechtzeitiger Berufung vom 31. Januar 2022 beantragt der Kläger dem Kantonsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. März 2022

ZK1 2022 4

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und C.________,

gegen

D.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Schadenersatz

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021, ZGO 2017 3);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Klage vom 10. Januar 2017 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe das Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 817‘514.10 zu verpflichten, abzüglich eines eventuellen Skontos zuzüglich Mehrwertsteuer und alles wiederum unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012 für Schadenbehebungen an den Objekten F.________weg xx und yy, 8807 Freienbach (KTN uu, vv und ww) entsprechend 80 aufgeführten Positionen in der Kostenschätzung der G.________ AG vom 24. Februar 2016 (vgl. angef. Urteil S. 2 ff.). Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab. Mit rechtzeitiger Berufung vom 31. Januar 2022 beantragt der Kläger dem Kantonsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil ZGO 2017 3 des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 2, vom 14. Dezember 2021, sei aufzuheben.

2. Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen.

3. Evtl.: Die Sache sei zur Ergänzung, zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Entscheidung im Sinne der Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 sowie Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, da Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts anderes bestimmt; dazu noch unten E. 3.b). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es (unabhängig von der anwendbaren Verfahrensmaxime) im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3; ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.). Zwar ist aufgrund des vorliegenden Berufungsantrags Ziffer 1 klar, dass das Urteil des Bezirksgerichts umfassend angefochten wird. Der Antrag des Klägers beschränkt sich indes auf den prozessualen Akt der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit bringt er nicht zum Ausdruck, inwiefern er das Berufungsgericht in der Sache mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens um Rechtsschutz ersucht (vgl. dazu BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Sein zweiter Antrag auf Klagegutheissung beschränkt sich ebenfalls nur auf einen prozessualen Akt. Er enthält bzw. wiederholt kein materielles, beziffertes Leistungsbegehren (Art. 84 Abs. 2 ZPO), das zum Urteil erhoben werden könnte. Damit fehlen in der Berufungsschrift die erforderlichen Anträge in der Sache (dazu auch ZK1 2021 20 vom 12. Mai 2021 E. 3 vor lit. a m.H.).

3.

Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen (BGE 137 III 617 E. 6.2;). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (ebd. E. 6.4; zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn das Gericht die formellen Vorschriften übertrieben streng anwendet oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dadurch Rechtssuchenden in unzulässiger Weise den Rechtsweg versperrt. Prozessuale Formenstrenge dient der ordnungsgemässen und rechtsgleichen Verfahrensabwicklung zur Durchsetzung des materiellen Rechts, weshalb sie nur dann überspitzt formalistisch ist, wenn sie durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck verkommt (vgl. etwa BGE 142 I 10 E. 2.4.2 m.H.).

a) Wie dargelegt (E. 2) stellt der Kläger mit der Berufung schon kein materielles Rechtsbegehren, dessen Durchsetzung versperrt werden könnte. Sein Begehren, die Klage vom 10. Januar 2017 sei gutzuheissen, kann nicht als ein die erforderlichen reformatorischen Anträge ersetzender Verweis betrachtet werden. Genügt es nämlich den Begründungsanforderungen nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H.), kann sich der Berufungsführer umso weniger in den Rechtsbegehren der Berufung damit begnügen, auf lediglich bei der ersten Instanz in der Klage vom 10. Januar 2017 gestellte Rechtsbegehren zu verweisen, ohne diese zu wiederholen (vgl. zum Wiederholungserfordernis Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, N 514 m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Eine solche Vorgehensweise widerspricht der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Berufung als eigenständiges Verfahren (vgl. Botschaft BBl vom 28. Juni 2006 S. 7374 f.) sowie der Obliegenheit des Berufungsführers, festzulegen, was er mit seinem Rechtsmittel erreichen will, um damit den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid zu bestimmen (s. Kunz, ZPO-Rechts­mittel, Art. 311 ZPO N 61 m.H.; BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, ob die erstinstanzlichen Klagebegehren im angefochtenen Urteil wörtlich aufgeführt sind oder nicht. Muss schon die Begründung hinreichend explizit sein (BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1), sind an die materielle Ausdrücklichkeit der Berufungsanträge umso höhere Anforderungen zu stellen.

b) Vom Rechtsmittelkläger zu verlangen, mit den Anträgen den Rechtsmittelgegenstand in der Sache auch dann zu bestimmen, wenn er unbeschränkt an der Klage festzuhalten gedenkt, ist kein blosser Selbstzweck. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, anhand der Berufungsbegründung zu eruieren, ob der Rechtsmittelkläger im Vergleich zur Klage vom 10. Januar 2017, auf die er lediglich hinweist, das erstinstanzliche Urteil tatsächlich umfassend weiterzieht, zumal eine solche Herleitung mit der Dispositionsmaxime (dazu z.B. BGE 137 III 617 E. 4.5.3) unvereinbar wäre und der Gegenpartei nicht zumutbare Unwägbarkeiten zur Folge haben und mit Missverständnissen verbunden sein kann. Der zweitinstanzliche Streitgegenstand ist, obwohl er am erstinstanzlichen Streitgegenstand anknüpft, grundsätzlich nicht mit demjenigen vor der ersten Instanz identisch, weil er sich neu an die Rechtsmittelinstanz und nicht mehr an die Vorinstanz richtet und auf einem anderen Begründungsfundament, nämlich den Rügen gegen die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, beruht (Hurni, ebd. N 500 ff.). Damit die Berufungsinstanz überhaupt ein Urteil fällen kann, müssen daher der geänderten Struktur des Streitgegenstandes entsprechend zweitinstanzlich der Form nach, aber sinngemäss auch von Gesetzes wegen (Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 138 III 213 = Pra 2012 Nr. 110 E. 2.3 betr. Anforderungen an die Parteibezeichnung; vgl. auch Leuenberger in Sutter-Somm/Ha­senböh­ler/Leuen­ber­ger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 219 ZPO N 3; Reetz/Hil­ber in Sut­ter-Somm/Ha­sen­böhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 316 ZPO N 6; Pahud in Brunner/Gas­ser/Schwan­der, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 219 ZPO N 32 m.H.) Anträge mit einem bestimmten Inhalt vorhanden sein, die zugleich die Richtschnur der Begründung der Berufung in ihrer Kritik des angefochtenen Urteils bilden (vgl. auch Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 f.). Deshalb muss ein neues Urteil in der Sache (und nicht nur eine Klagegutheissung) beantragt werden (Berger/Gün­­ge­rich/Hur­ni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, N 1333). Die Durchsetzung dieser Pflicht ist – namentlich für berufliche Rechtsvertreter (dazu vgl. unten lit. c) – nicht übertrieben streng. Die Antragstellung setzt, selbst wenn sie auf eine teilweise

oder gar vollumfängliche Wiederholung erstinstanzlicher Klagebegehren im Berufungsverfahren hinausläuft, eine selbständige „Mise-en-scène“ voraus, damit die Berufungsinstanz und die Gegenparteien ohne weitere Schwierigkeiten wissen, um was es dem Rechtsmittelkläger geht. Der Berufungsantrag Ziff. 2 bezieht sich aber nur auf die Klage und enthält kein Rechtsbegehren in der Sache, das anhand der vorgetragenen Beanstandungen gemessen bzw. ausgelegt (dazu BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1 zur Zulässigkeit eines bloss kassatorischen Antrags, dazu unten E. 3; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 881 m.H.), geschweige denn zum Urteil erhoben werden könnte. Die Wesentlichkeit seines Mangels gründet ausschliesslich in ihm selbst.

c) In casu besteht umso weniger Anlass die Anforderungen an hinreichend bestimmte bzw. zum Urteil erhebbaren materiellen Berufungsanträge billigerweise herabzusetzen, weil der Kläger durch Anwälte vertreten wird. Bei beruflicher Vertretung ist es nicht überspitzt formalistisch, es nicht genügen zu lassen, wenn sich die Rechtsbegehren bloss aus der Begründung ableiten lassen (ZK1 2021 20 ebd.; in allgemeiner Hinsicht BGE 133 III 489 E. 3 in Bezug auf Art. 42 BGG; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34 m.H.; vgl. auch Kunz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 67; a.M., allerdings wegen Abweisung bzw. Rückweisung nicht indirekt die Anträge im Dispositiv selber formulieren zu müssen, KG GR ZK2 2019 72 vom 23. März 2021 E. 1.2.1 ff. sowie ohne Weiteres OG ZH LB170043 vom 20. April 2018 E. III. 1.2 oder LA150035 vom 5. Januar 2016 E. 4). Es handelt sich abgesehen davon vorliegend nicht um einen Fehler im Detail, sondern einen wesentlichen (s. auch lit. b in fine), nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr heilbaren Prozessmangel. Dass die Berufung einen reformatorischen Antrag enthalten muss, ist eine von der Lehre und Rechtsprechung statuierte und von Amtes wegen zu prüfende, förmliche Berufungsvoraussetzung (auch BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.H.) und mithin eine Formalität, an die unter Umständen nur bei Laien geringere Anforderungen gestellt werden können (vgl. dazu Spühler, BSK, 3. A. 2017, Art. 311 N 3 und 12 f. m.H.; ZK2 2020 42 vom 15. März 2021 E. 2; KG GR ZK2 2020 26 vom 4. August 2021 E. 3.4). Bei beruflichen Vertretern ist indes davon auszugehen, dass sie um die Unverzichtbarkeit einer materiellen Antragstellung in einer Berufung gemäss hier erwähnter Rechtsprechung und Lehre wissen. Ebenso ist vorauszusetzen, dass sie die Bedeutung dieses Erfordernisses zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen und rechtsgleichen Abwicklung des Verfahrens sowie der Durchsetzung des materiellen Rechts (dazu neuerdings BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.2) kennen und daher für eine korrekte Antragstellung erhöhte Sorgfalt aufbringen, um „unglückliche“ Formulierungen zu verhindern. Wenn berufliche Vertreter mithin wie vorliegend keine materiellen Berufungsanträge stellen und nicht näher begründen, warum sie davon absehen, kann kein blosses unfreiwilliges bzw. unglückliches Versehen vorliegen. Daran ändert nichts, wenn sich die Berufungsanträge in der Wiederholung der erstinstanzlichen Klage erschöpfen würden; denn dies ist abgesehen von der selbständigen Bedeutung der Berufungsanträge (vgl. oben lit. b) ein Regelfall (vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2/2020 S. 80), der zumindest bei beruflicher Vertretung unter Konsultation der Berufungsbegründung zu überprüfen und zu debattieren weder Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenpartei ist.

d) Abgesehen davon lassen sich in der Berufungsbegründung nur im Zusam­men­hang von Ausführungen zum Streitwert Hinweise zum Total der Klageforderung finden. Die Zusammensetzung dieser Forderung lässt sich jedoch der Berufungsbegründung selber nicht in einer derart klaren Art und Weise entnehmen, als sie zum Urteil gegen die Beklagte erhoben werden könnte. Hierfür müsste die Berufungsinstanz die Eingaben und Akten des erstinstanzlichen Verfahrens studieren. Insofern setzt sich der Berufungsführer mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils namentlich hinsichtlich der Klärung des Berufungsgegenstands nicht eindeutig und nicht mühelos verstehbar auseinander (dazu vgl. BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; zum Ganzen etwa auch ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 4 und ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b je m.H). Zudem ist es nicht zulässig, in der Berufungsbegründung auf erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. oben E. 2.a). Es ist wie gesagt (oben lit. b) weder Sache der Berufungsinstanz noch der Gegenpartei, sich aus der Klage vom 10. Januar 2017 in einer aufwendigen Analyse der Berufungsbegründung, dem Studium der erstinstanzlichen Akten und des erstinstanzlichen Urteils die Begehren zusammenzusuchen, die mit der Berufung thematisiert sein sollen, aber unabhängig davon auch nicht, aus dem daraus gewonnenen Fundus ein (gutheissendes) Dispositiv selber zu formulieren (vgl. oben E. 2).

Dispositiv

Aus diesen Gründen ist auf die beiden ersten Anträge der Berufung nicht einzutreten.

4. Vom Erfordernis materieller Anträge, die unverändert zum Urteil erhoben werden können (vgl. oben E. 2), ausgenommen bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelin­stanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. So genügt beispielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Vorliegend beantragt der Kläger nur eventualiter, die Angelegenheit sei zur Ergänzung, zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, womit er selber zum Ausdruck bringt, dass die Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden könnte, zumal er trotz ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Beweisabnahme und angeblich willkürlicher, das rechtliche Gehör verletzender Beweiswürdigung Befunde der von der Erstinstanz in Auftrag gegebenen Expertise als beweisgeeignet hält. Der beruflich vertretene Berufungsführer legt denn auch nicht dar, inwiefern ein Grund für eine Ausnahme vom Gebot, einen reformatorischen Berufungsantrag zu stellen (zum Ganzen ZK1 2021 17 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.), vorliege. Auf den Eventualantrag Ziff. 3 ist mithin ebenso wenig einzutreten.

5. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge des umgehenden bzw. der Gegenpartei keinen relevanten Aufwand bereitenden Nichteintretensentscheids entfällt eine Entschädigung an die Gegen­partei;-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer­deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter des Berufungsführers (2/R), den Parteivertreter des Berufungsgegners (2/R, inkl. Beilage von KG-act. 1 und 1/1-3) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin­stanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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ZK1 2022 4

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

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5A_929/2015

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

4A_396/2019

ZK1 2021 15

ZK1 2020 5

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

5A_573/2017

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 311n 3art. 311n 3art. 311n 3

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