ZK1 2022 40
Kammer
24. November 2023Deutsch39 min
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach und sind die Eltern des am ________ geborenen Sohnes E.________ (Vi-KB B). Die Parteien leben seit dem 21. November 2017 getrennt (Vi-KB 1, S. 16, Dispositiv-Ziff. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 24. November 2023
ZK1 2022 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. August 2022, ZEO 2020 3);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach und sind die Eltern des am ________ geborenen Sohnes E.________ (Vi-KB B). Die Parteien leben seit dem 21. November 2017 getrennt (Vi-KB 1, S. 16, Dispositiv-Ziff. 1).
B. Am 30. Dezember 2019 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Mit Eingabe vom 8. August 2020 stellte der Kläger das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, das unter der Verfahrensnummer ZES 2020 394 geführt wurde.
Die Parteien einigten sich in den Teilvereinbarungen vom 6. November 2020 und 6./10. Januar 2022 hinsichtlich aller strittiger Punkte mit Ausnahme der vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden Beiträge an den Unterhalt von E.________ und an den nachehelichen persönlichen Unterhalt der Beklagten (Vi-act. D 4, D 15.1 und D 16.1).
Mit Urteil vom 31. August 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe insbesondere Folgendes:
2. Das Kind der Parteien, E.________, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Ehegatten belassen und unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt.
3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats:
CHF 2’567.00/Mt. (CHF 1’236.00 Barunterhalt, CH 1’331.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit Juli 2023;
CHF 1’516.00/Mt. (CHF 1’463.00 Barunterhalt, CH 53.00 Betreuungsunterhalt) von August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens aber bis und mit März 2027;
CHF 1’495.00/Mt. Ab Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens ab April 2027.
Zusätzlich geschuldet sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit der Kläger diese für E.________ bezieht.
3.2 Der vom Kläger für E.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag reduziert sich ab Beginn der beruflichen Grundausbildung ("Berufslehre") von E.________ um einen Drittel des Nettolehrlingslohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn).
3.3 Die Unterhaltspflicht des Klägers für E.________ dauert gegebenenfalls über die Volljährigkeit von E.________ hinaus, bis zum Abschluss der Erstausbildung.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt CHF 132.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats.
Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich endet mit Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens aber am 31. März 2027.
6.3 [Regelung des Besuchsrechts]
Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich endet mit Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens aber am 31. März 2027.
C. Dagegen erhob der Kläger am 3. Oktober 2022 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Disp.-Ziff. 3.1. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 31. August 2022 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Stattdessen sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für seinen Sohn E.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:
- Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2023 CHF 1’981.00
- Vom 1. August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundausbildung (Berufslehre), spätestens aber bis 31. März 2027 CHF 1’063.00
- Ab Beginn der beruflichen Grundausbildung, spätestens ab 1. April 2027 bis Abschluss Erstausbildung CHF 800.00.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 9. November 2022 beantragte die Beklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 9).
Am 8. September 2023 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein und beantragte Folgendes (KG-act. 15):
1.
Disp.-Ziff. 2., 3. und 4. des Urteils vom 31. August 2022 seien abzuändern und E.________ sei unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.
2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für E.________ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
3.
Der Beklagten sei ein für E.________ gerichtsübliches Betreuungsrecht, nämlich alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr, einzuräumen.
4.
Eventualiter sei das Urteil vom 31. August 2023 [recte: 2022] des Bezirksgerichts Höfe zu Ziff. 6.3. wie folgt zu ergänzen:
Die Beklagte sei unter Androhung einer Strafe infolge Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB bei Nichterfüllung zu verpflichten, E.________ dem Kläger zur Betreuung zu sämtlichen Zeiten gemäss Disp.-Ziff. 6.3.1.-6.3.5. des Urteils vom 31. August 2023 [recte: 2022] des Bezirksgerichts Höfe zu überlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten.
Gleichzeitig ersuchte der Kläger um Erlass folgender vorsorglicher Massnahme:
Die Beklagte sei unter Androhung einer Strafe infolge Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB bei Nichterfüllung zu verpflichten, E.________ dem Kläger zur Betreuung zu sämtlichen Zeiten gemäss Disp.-Ziff. 6.3.1.-6.3.5. des Urteils vom 31. August 2023 [recte: 2022] des Bezirksgerichts Höfe zu überlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger, dass E.________ zur Frage der Obhut und Betreuung vom Kantonsgericht persönlich anzuhören sei.
Am 15. September 2023 fand eine ambulante Notfalluntersuchung von E.________ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich statt. Die Klinik nahm mit ihrem gleichentags erfolgten Bericht eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vor zur Prüfung einer Kindswohlgefährdung und Anordnung möglicher Massnahmen wie z.B. eine Besuchsbeistandschaft (KG-act. 17 und 18/1). Gemäss den Angaben der KESB der Stadt Zürich vom 3. Oktober 2023 werde diese das Sozialzentrum der Stadt Zürich zu einem Abklärungsbericht betreffend E.________ beauftragen, mit welchem eine Empfehlung ergehe, ob Massnahmen wie etwa eine Beistandschaft anzuordnen seien oder nicht (KG-act. 21).
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beantragte die Beklagte, auf die klägerische Abänderungsklage betreffend die Kinderbelange in der Ehescheidung sei mangels sachlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten, eventualiter seien diese inkl. des vorsorglichen Massnahmebegehrens abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 22);-
in Erwägung:
1.
Nachdem das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2022 hinsichtlich der Obhutszuteilung und der Regelung des Besuchsrechts zufolge fehlender Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, beantragte der Kläger am 8. September 2023, in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils sei E.________ unter seine alleinige Obhut zu stellen, der Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen, weil damit der aktuellen Gefährdung des Wohls von E.________ begegnet werden könne, und die Beklagte zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von E.________ zu verpflichten. Bevor der Kläger diese Begehren vom 8. September 2023 beim Kantonsgericht stellte, war er mit diesen am 28. August 2023 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gelangt, der im Verfahren ZEO 2023 52 mit Verfügung vom 6. September 2023 auf die Abänderungsklage nicht eintrat (KG-act. 15/2). Mit Eingabe vom 25. September 2023 liess der Kläger dem Kantonsgericht den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. September 2023 zukommen, der die objektiv gefährdende Situation von E.________ festhalte, und ersuchte um Anordnung der geeigneten Massnahmen (KG-act. 18 und 18/1). Die Beklagte stellte am 12. Oktober 2023 den Antrag, dass auf die Abänderungsklage betreffend die Kinderbelange nicht einzutreten sei, da nicht das Kantonsgericht, sondern das Bezirksgericht Höfe diesbezüglich sachlich zuständig sei. Eventualiter seien die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen (KG-act. 22, S. 2 und S. 3 N 4).
Dispositiv
a) aa) Das Verbot der reformatio in peius bzw. das Verschlechterungsverbot besagt insbesondere, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Folglich darf die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei nicht weniger zusprechen, als dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid tat. Grundsätzlich gelangt das Verschlechterungsverbot als Ausdruck der Privatautonomie uneingeschränkt zur Anwendung, soweit der Unterhaltsanspruch der Ehegatten betroffen ist, die der Dispositionsmaxime unterliegt. Im Gegensatz dazu ist bei Geltung der Offizialmaxime das Gericht an die Parteianträge nicht gebunden und entscheidet selbst bei deren Fehlen (BGer, Urteile 5A_841/2018 und 5A_843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2 sowie 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 76; Bulletti, Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius, in: Newsletter ZPO Online 2020 N 2; Beschluss und Urteil LZ190017-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2019 E. B./5. S. 17). Diesfalls dürfen die Parteien, die Haupt- oder Anschlussberufung erhoben, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO ihre eigenen Rechtsbegehren auch nach Ablauf der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist solange noch abändern, als die Phase der Urteilsberatung des Berufungsgerichts noch nicht begann (Bulletti, a.a.O., N 5). Indessen erwächst der vorinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfristen in allen unangefochtenen Punkten definitiv in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass diese Punkte nicht mehr in Frage gestellt werden können und das Berufungsverfahren nur über die strittigen Punkte weitergeführt wird (Bulletti, a.a.O., N 3 und 5; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 315 ZPO N 12 f.). Zwar können die Parteien unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO ihre eigenen Rechtsbegehren bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung abändern. Dies ist aber nur in jenen Punkten möglich, die noch nicht definitiv rechtskräftig sind. Mit Urteil vom 31. August 2022 erkannte die Vorinstanz insbesondere, dass E.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Ehegatten belassen und unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt werde und genehmigte die Scheidungsteilvereinbarung der Parteien vom 6./10. Januar 2022, worin neben der Obhut namentlich das Besuchsrecht geregelt wurde (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2, 6.2 und 6.3). Zur Begründung der Genehmigung der Scheidungsteilvereinbarung führte die Vorinstanz aus, dass die von den Parteien getroffene Regelung des Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts die gelebte Realität abbilde und gestützt auf die Eingaben und Vorträge der Parteien sowie die Ergebnisse der persönlichen Befragung beider Parteien und der Anhörung von E.________ aus Sicht des Gerichts bestmöglich den Interessen und Bedürfnissen von E.________ entspreche (angef. Urteil, E. 1 S. 10). Die Vorinstanz traf somit – anders als im von der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. September 2023 zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. März 2019 E. II./1.b (KG-act. 15/2) – auch mit Bezug auf die Obhuts- und Besuchsrechte nicht bloss eine Annahme, sondern eine Regelung. Diesbezüglich erwuchs das angefochtene Urteil der Vorinstanz in definitive Rechtskraft, weil keine Partei diese Punkte anfocht. Daher können die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden und das Berufungsverfahren ist ohne diese weiterzuführen. Somit ist das Kantonsgericht hinsichtlich allfälliger Änderungen der Obhutszuteilung und des Besuchsrechts nicht zuständig, sodass darauf nicht einzutreten ist.
bb) Ist das Kantonsgericht für eine allfällige Abänderung der Obhut und des Besuchsrechts nicht zuständig, entfällt die vom Kläger beantragte zweitinstanzliche Anhörung von E.________ (KG-act. 1, S. 3 oben). Gleiches gilt für den in der Eingabe des Klägers vom 8. September 2023 gestellten Eventualantrag, wonach Dispositiv-Ziffer 6.3 des vorinstanzlichen Urteils insoweit zu ergänzen sei, als die Beklagte unter Androhung einer Strafe infolge Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB bei Nichterfüllung zu verpflichten sei, E.________ dem Kläger zur Betreuung zu sämtlichen Zeiten gemäss Disp.-Ziff. 6.3.1.-6.3.5. des Urteils vom 31. August 2023 des Bezirksgerichts Höfe zu überlassen, sowie für das diesbezügliche klägerische Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (KG-act. 15, S. 2 sowie insbesondere S. 3 f. N 2).
b) aa) Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich nahm gemäss Bericht vom 15. September 2023 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB der Stadt Zürich vor zur Prüfung einer Kindswohlgefährdung und Anordnung möglicher Massnahmen wie z.B. eine Besuchsbeistandschaft (KG-act. 17 und 18/1). Zu prüfen ist, ob diesbezüglich die KESB oder das Gericht zuständig ist.
bb) Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Dem Gericht kommt dort die Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu, wo es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung (Art. 133 f. ZGB) die Elternrechte zu regeln hat (Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 315-315b ZGB N 3). Eine ausnahmsweise Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB besteht dann, wenn es dem Gericht aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit dem Fall in der Vergangenheit sowie aufgrund räumlicher Distanz an Vertrautheit mit den familiären Verhältnissen mangelt (Breitschmid, a.a.O., Art. 315-315b ZGB N 9; BGE 139 III 516 E. 1.2; BGer, Urteil 5C.252/2005 vom 16. Dezember 2005 E. 2.1 und 2.2).
Zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an die KESB der Stadt Zürich am 15. September 2023 war vor Kantonsgericht lediglich ein eherechtliches Verfahren betreffend Kinderunterhalt hängig, weil das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2022 mit Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht von E.________ rechtskräftig geworden war. Fraglich bleibt, ob das Kantonsgericht gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB dennoch zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig wurde, obwohl es nur noch über ein Elternrecht, den Unterhalt, zu befinden hat. Dabei ist zu beachten, dass sich das Kantonsgericht mit dem Kindeswohl von E.________, der elterlichen Sorge, der Obhut und dem Besuchsrecht bisher nicht befasste, auch nicht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzes. Überdies wohnt E.________ mit seiner Mutter in Zürich, sodass zum Kantonsgericht Schwyz eine räumliche Distanz besteht. Dem Berufungsgericht fehlt es somit an der Vertrautheit mit den familiären Verhältnissen der Parteien und dem Kind E.________. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch diesbezüglich an der Zuständigkeit des Kantonsgerichts und auf die entsprechenden Anträge gemäss klägerischer Eingabe vom 8. September 2023 ist nicht einzutreten. Die KESB der Stadt Zürich kündigte gegenüber dem Kantonsgericht am 3. Oktober 2023 zudem an, sie werde dem Sozialzentrum der Stadt Zürich einen Abklärungsbericht betreffend E.________ erteilen. Diese Abklärungen würden in der Regel drei bis sechs Monate, mithin über den Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils hinaus, andauern (vgl. KG-act. 21), weshalb das Kantonsgericht allfällig notwendige Massnahmen auch nicht rechtzeitig im Sine von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB treffen könnte.
2. Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Kinder- und nachehelichen Ehegattenunterhalts von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 6’803.00 und bei der Beklagten von einem solchen von Fr. 2’344.00 (bei einem Pensum von 50 %), Fr. 3’750.00 (bei einem Pensum von 80 %) bzw. Fr. 4’687.00 (bei einem Vollzeitpensum) aus (angef. Urteil, E. 2.2.3-2.2.5 S. 12 f., 15 und 17).
a) aa) Beim Einkommen des Klägers berücksichtigte die Vorinstanz die als freiwillig deklarierte Leistungsprämie als Lohnbestandteil, weil der Kläger auch in den drei vorangehenden Jahren eine solche Prämie in der Höhe von Fr. 8’000.00 ausbezahlt erhalten habe. Dagegen stelle der Unterstützungsbeitrag, den die Beklagte von ihrem Partner erhalte, kein anrechenbares Einkommen dar, weil diese Leistungen freiwillig seien (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12 f.).
Der Kläger rügt die Anrechnung dieser Leistungsprämie als willkürlich, weil diese nicht garantiert sei resp. er keinen Anspruch darauf habe. Wolle man ihm diese Prämie als Einkommen anrechnen, müssten bei der Beklagten die regelmässigen Zahlungen ihres Partners F.________ von Fr. 1’500.00 pro Monat ebenfalls als Einkommen berücksichtigt werden (KG-act. 1, S. 3 N 2). Die Beklagte legt dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung zutreffend sei (KG-act. 9, S. 3 f. N 6 f.).
Der Bruttolohn des Klägers bestand in den Jahren 2018 bis 2021 nicht nur aus dem Grundlohn, sondern ebenfalls aus einer freiwilligen Leistungsprämie von jährlich Fr. 8’000.00 (Vi-KB 5; Vi-KB 6, Lohnabrechnung Juni 2019; Vi-act. D 8.1 und 8.8) bzw. Fr. 8’400.00 inkl. Weihnachtstaggeld für das Jahr 2021 (Vi-act. D 19.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese freiwillige Leistungsprämie nicht mehr erhalten wird. Selbst wenn er eine solche im Jahre 2022 nicht erhalten hätte, könnte die freiwillige Leistungsprämie nicht einfach weggelassen werden, da bei schwankendem Einkommen, insbesondere bei Selbständigerwerbenden, der Durchschnittswert mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre entscheidend ist und besonders gute
oder besonders schlechte Abschlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben können (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 27a mit Hinweis auf BGer, FamPra.ch 2018, 516, 519). Daher bildet die freiwillige Leistungsprämie Bestandteil des klägerischen Lohnes. Anders verhält es sich bei den Zahlungen von F.________, Lebenspartner der Beklagten, an die Beklagte. Sie führte bei der vorinstanzlichen Befragung am 1. September 2021 aus, ihr Lebenspartner unterstütze sie mit Fr. 1’000.00 bis Fr. 1’500.00 pro Monat (Vi-act. D 6.2, S. 31 N 62 f. und 65). Diese Unterstützungsbeiträge, die gemäss den beklagtischen Angaben weder regelmässig noch in gleicher Höhe erfolgen sollen und nicht garantiert sind (Vi-act. D 22, S. 3 N 2), stellen freiwillige Leistungen Dritter dar und gelten somit nicht als anrechenbares Einkommen (Büchler/Raveane, a.a.O., Art. 125 ZGB N 28).
bb) Im Weiteren rechnete die Vorinstanz dem Kläger den Pauschalspesenbetrag von Fr. 240.00 als Einkommen an, nahm aber im Gegenzug die gerichtsüblichen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 (22 Mahlzeiten zu Fr. 10.00) pro Monat in den klägerischen Bedarf auf (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12 und 14).
Der Kläger bringt vor, die Spesenpauschale sei für die Abgeltung der auswärtigen Verpflegung zu verwenden, weil die Arbeitgeberin diese dem Kläger für diesen Zweck bezahle. Daher sei die Spesenpauschale weder zu seinem Einkommen zu zählen noch seien zusätzliche Auslagen für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 2 N 2). Die Beklagte legt dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung korrekt sei (vgl. KG-act. 9, S. 3 N 5).
Der Kläger erhielt im Jahre 2021 pauschale Verpflegungsspesen im Betrag von Fr. 240.00 pro Monat (Vi-act. D 8.2-8.9). Es handelt sich somit nicht um eine Entschädigung für vom Kläger ausgewiesene effektive Verpflegungskosten. Steht nicht fest, dass die Verpflegungsspesen reale Auslagen ersetzen, die dem Kläger tatsächlich anfielen, ist der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil zu behandeln (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 163 ZGB N 72). Überdies rechnete auch die Arbeitgeberin des Klägers die Verpflegungskosten zu dessen Nettolohn (Vi-act. D 8.2-8.9). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Pauschalspesen als Einkommen berücksichtigte und die gerichtsüblichen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 220.00 in dessen Bedarf aufnahm.
cc) Zusammenfassend erweist sich das von der Vorinstanz auf Fr. 6’803.00 festgesetzte monatliche Nettoeinkommen des Klägers als zutreffend.
b) Es ist unbestritten, dass die Beklagte bei einem aktuellen Pensum von 40 % einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2’344.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beklagten ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar sei. Vorliegend gelte es aber zu beachten, dass die Beklagte über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge und als ungelernte und unerfahrene Arbeitskraft an einer anderen Arbeitsstelle bei einem Arbeitspensum von 50 % wohl nicht mehr als Fr. 2’344.00 netto pro Monat verdienen könnte. Daher sei ihr dieser Betrag als Einkommen anzurechnen (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12 f.). Mit Übertritt von E.________ in die Oberstufe (August 2023) sei der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zu einem Arbeitspensum von 80 % zuzumuten, sodass ihr ein Nettoeinkommen von Fr. 3’750.00 pro Monat anzurechnen sei (angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 15). Ab Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") bzw. spätestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von E.________ sei von der Beklagten ein Vollzeitarbeitspensum zu erwarten bei dem ihr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4’687.00 anzurechnen sei (angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 17).
aa) Der Kläger wendet ein, die Beklagte arbeite als Fotografin und Webdesignerin im Immobilienunternehmen ihres Lebenspartners. Da sie bei einem Pensum von 40 % einen Nettolohn von Fr. 2’344.00 erhalte, sei es ihr möglich, bei einem Pensum von 50 % einen solchen von Fr. 2’930.00 zu erwirtschaften. Die Beklagte habe zufolge fehlender Bewerbungen und entsprechender Absagen nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einem Pensum von 50 % nicht monatlich Fr. 2’930.00 verdienen könnte.
Die Beklagte entgegnet, sie sei nicht Webdesignerin, sondern habe in Odessa eine Ausbildung als Fotografin und Kleiderdesignerin absolviert. Letztere sei in der Schweiz nicht anerkannt. Da sie der deutschen Sprache zu wenig mächtig sei, sei sie nicht in der Lage, in der Schweiz als Fotografin bei einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2’930.00 zu erzielen, zumal sie im Homeoffice arbeite und sich nur vor Ort begebe, wenn sie für ihre Arbeitgeberin Immobilien fotografieren gehe. Eine Schweizer Fotografin könne in dieser Branche bei einem Arbeitspensum von 50 % ebenso wenig einen Nettolohn von Fr. 2’930.00 erwirtschaften (KG-act. 9, S. 4 f. N 8).
bb) Vorliegend findet die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO Anwendung, gemäss der das Sachgericht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, welche Bestimmung ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz gilt (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist daher verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Parteien zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1), bzw. das Gericht ist auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 11; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 296 ZPO N 12). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime trifft die Parteien insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken und es an ihnen ist, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1), bzw. bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f.).
cc) Nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten habe sie ihre aktuelle Anstellung bei der G.________ AG nur deshalb gefunden, weil ihr Lebenspartner Mitglied des Verwaltungsrats dieser Firma sei (Vi-act. A/IV, S. 9 N 19; Vi-act. A/V, S. 5-7 N 11-18). Die Beklagte erklärte bei der Befragung vor Erstinstanz am 1. September 2021, sie habe bei ihrer Arbeitgeberin nachgefragt, ob sie das Pensum von 40 % auf 50 % erhöhen könne, bis jetzt aber keine konkrete Antwort erhalten. Es sei ihr gesagt worden, dass es so bleibe wie es sei (Vi-act. D 6.2, S. 32 N 68). Sie begründete bis heute nicht, weshalb eine Erhöhung ihres Arbeitspensums nicht möglich sei, geschweige denn reichte sie diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung ihrer Arbeitgeberin ein. Die Beklagte vermag somit nicht zu beweisen, weshalb sie ihr Arbeitspensum bei der G.________ AG von 40 % nicht auf 50 % erhöhen und keinen Fr. 2’344.00 übersteigenden Nettolohn pro Monat erzielen kann. Dies geht zu ihren Lasten, weil auch im Rahmen der vorliegenden unbeschränkten Untersuchungsmaxime es ihre Obliegenheit ist, dem Gericht den erforderlichen Sachverhalt zu behaupten und entsprechende Beweise zu offerieren. Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte in der Lage ist, bei ihrer Arbeitgeberin einem Arbeitspensum von 50 % nachzugehen. Ausserdem wird ihr als hauptbetreuender Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht von E.________ und somit seit längerer Zeit, weil E.________ am ________ geboren wurde (Vi-KB B), eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.2 und 144 III 481 E. 4.7.6). Weil die Beklagte bei einem Arbeitspensum von 40 % einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2’344.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt, könnte sie bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2’930.00 pro Monat erwirtschaften. In dieser Höhe ist der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Daher kann offenbleiben, ob die Beklagte, die gemäss ihren Erklärungen in der Ukraine insbesondere als Fotografin gearbeitet habe (Vi-act. D 6.2, S. 32 N 74), seit 2009/2010 in der Schweiz lebe, vor der Heirat in Zürich einen Deutschkurs besucht habe sowie Russisch und ein wenig Englisch spreche (Vi-act. D 6.2, S. 33 N 78-81), der deutschen Sprache zu wenig mächtig ist, um in der Schweiz als Fotografin bei einem Pensum von 50 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2’930.00 zu erzielen, und ob eine Schweizer Fotografin in dieser Branche kein Einkommen in dieser Höhe erzielen kann.
Mit Übertritt von E.________ in die Oberstufe, der gemäss der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz im August 2023 erfolgte (angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 15; Phase 2), ist der Beklagten eine Erwerbstätigkeit von 80 % und ab Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") bzw. spätestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von E.________, d.h. ab April 2027 (Phase 3), eine solche von 100 % zuzumuten (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.2 und 144 III 481 E. 4.7.6). Daher ist der Beklagten ab August 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4’688.00 (Fr. 2’344.00 x 8/4) und ab Beginn der beruflichen Grundbildung resp. spätestens ab April 2027 ein solches von Fr. 5’860.00 (Fr. 2’344.00 x 10/4) anzurechnen.
c) Das von der Vorinstanz E.________ angerechnete Einkommen, Kinderzulage von Fr. 230.00 (Phase 1 und 2; angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12 f. und E. 2.2.4 S. 16) bzw. Ausbildungszulage von Fr. 280.00 (Phase 3; angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 17 f.), ist unbestritten.
3. Die vorinstanzlich festgestellten Bedarfszahlen der Parteien und von E.________ sind unbestritten. Allerdings sind wegen der höheren Einkommen der Beklagten und der damit verbundenen tieferen Kinderunterhaltsbeiträge die vorinstanzlich festgesetzten Steuerbeträge bei beiden Parteien anzupassen.
a) Bis und mit Juli 2023 (Phase 1):
aa) Die Vorinstanz sprach Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2’699.00 (Fr. 2’567.00 + Fr. 132.00) pro Monat zu, ging beim Kläger von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 40’000.00 aus und setzte dessen monatlichen Steuerbedarf auf Fr. 180.00 fest (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12 und 14). Gemäss vorliegendem Urteil hat der Kläger monatliche Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 2’243.00 (Fr. 2’111.00 + Fr. 132.00; vgl. E. 3a/cc hinten) zu leisten. Somit erhöht sich das steuerbare Einkommen des Klägers im Vergleich zur Vorinstanz um Fr. 456.00 pro Monat (Fr. 2’699.00 ./. Fr. 2’243.00) auf jährlich Fr. 45’472.00. Gemäss Steuerrechner des Kantons Schwyz für die Gemeinde Wollerau und das Jahr 2023 resultiert daraus für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuer ein Steuerbetrag von insgesamt ca. Fr. 220.00 pro Monat.
Ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 45’000.00, berücksichtigte die Vorinstanz im monatlichen Bedarf der Beklagten einen Steuerbetrag von Fr. 150.00 und im denjenigen von E.________ einen solchen von Fr. 50.00, total Fr. 200.00 (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12 und 14). Der Beklagten ist ein Monatseinkommen von Fr. 2’930.00 anzurechnen (vgl. E. 2b/cc vorne). Hinzuzuzählen sind die monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2’243.00 (Fr. 2’111.00 + Fr. 132.00; vgl. E. 3a/cc hinten), sodass sich daraus Jahreseinkünfte von total Fr. 62’076.00 (12 x [Fr. 2’930.00 + Fr. 2’243.00]) ergeben. Davon sind die Abzüge analog der beklagtischen Steuererklärung 2020 (Vi-act. D 20.5, S. 3 N 11, 15, 16, 22 und 24) vorzunehmen. Dabei sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Abzüge für Fahrkosten von Fr. 4’167.00 auf das Maximum von Fr. 5’000.00 sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1’440.000 auf Fr. 1’600.00 (1/2 von Fr. 3’200.00) zu erhöhen (Vi-act. D 20.5, S. 10 N 1.3 und 2.1), weil der Beklagten ein Arbeitspensum von 50 % bzw. nicht nur 40 % zuzumuten ist. Das Total der Abzüge in N 18 der Steuererklärung erhöht sich somit von Fr. 15’989.00 um Fr. 993.00 (Fr. 5’000.00 ./. Fr. 4’167.00 + Fr. 1’600.00 ./. Fr. 1’440.00) auf Fr. 16’982.00. Hinzuzuzählen sind die weiteren Abzüge von Fr. 9’644.00 (vgl. Vi-act. D 20.5, S. 3 N 22 und 24). Daraus resultiert bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein Nettoeinkommen von Fr. 35’450.00 (Fr. 62’076.00 ./. Abzüge von Fr. 16’982.00 ./. Fr. 9’644.00). Gemäss Steuerrechner der Stadt Zürich ergibt sich umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 125.00 für die Staats- und Gemeindesteuer (Jahr 2023 und Verheiratetentarif). Hinsichtlich der Bundessteuer sind wegen des höheren Arbeitspensums von 50 % lediglich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1’440.000 auf Fr. 1’800.00 zu erhöhen, da bei den Fahrkosten ein maximaler Betrag von Fr. 3’000.00 gilt (Vi-act. D 20.5, S. 10 N 1.3 und 2.1). Daher ist von den Einkünften von Fr. 62’076.00 bloss ein um Fr. 360.00 höherer Betrag abzuziehen (Fr. 1’800.00 ./. Fr. 1’440.00), mithin insgesamt Fr. 20’693.00 (Fr. 360.00 + Fr. 13’322.00 + Fr. 7’011.00; vgl. Vi-act. D 20.5, S. 3 N 15, 16, 22 und 24), woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 41’383.00 (Fr. 62’076.00 ./. Abzüge von Fr. 20’693.00) resultiert. Nach dem Steuerrechner der Stadt Zürich ist für die direkte Bundessteuer (Jahr 2023 und Elterntarif) kein Steuerbetrag zu bezahlen. Der Steuerbetrag von total Fr. 125.00 ist auf die Beklagte (Fr. 95.00) und E.________ (Fr. 25.00) zu verteilen.
bb) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 12, unter Berücksichtigung anderer Steuerbedarfszahlen) ergeben sich folgende Überschüsse/Mankos:
Kläger Beklagte E.________
Einkommen Fr. 6’803.00 Fr. 2’930.00 Fr. 230.00
Bedarf Fr. 3’776.00
Fr. 3’620.00
Fr.
1’321.00
Überschuss/Manko Fr. 3’027.00 -Fr. 690.00 -Fr. 1’091.00
cc) Der monatliche Gesamtüberschuss von Fr. 1’246.00 (Fr. 3’027.00 ./. Fr. 690.00 ./. Fr. 1’091.00) ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (gemeint sind Elternteil und minderjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen und dergleichen zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Bei weit überdurchschnittlichen guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Im Unterhaltsentscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Vorliegend ist zu beachten, dass die Beklagte nur im Betrag von Fr. 132.00 am Überschuss partizipieren kann. Deren verbleibender Überschuss von Fr. 366.40 ([2/5 von Fr. 1’246.00] ./. Fr. 132.00) ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, sodass der Kläger davon zwei Teile und E.________ einen Teil erhält. Im Weiteren ist zu berücksichtigten, dass sich der Kläger mit der Teilvereinbarung verpflichtete, E.________ ein Mobiltelefon bzw. ein Smartphone zur Verfügung zu stellen und sämtliche mit der Anschaffung und dem Gebrauch des Geräts anfallenden Kosten zu tragen (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 14 unten und S. 15 Abs. 1 und 2). Weitere Gründe, die ein Abweichen von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen erfordern würden, wurden von der Vorinstanz nicht erwähnt und sind ebenso wenig ersichtlich. Daher ist der nach Abzug des Überschusskostenanteils der Beklagten von Fr. 132.00 verbleibende Überschuss von Fr. 1’114.00 (Fr. 1’246.00 ./. Fr. 132.00) im Betrag von ermessensweise ca. Fr. 330.00 auf E.________ und im Rest (Fr. 784.00) auf den Kläger aufzuteilen.
Aufgrund dieser Ausführungen ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den monatlichen Unterhalt von E.________ Fr. 1’421.00 Barunterhalt (Fr. 1’091.00 familienrechtlicher Grundbedarf + Fr. 330.00 Überschussanteil) und Fr. 690.00 Betreuungsunterhalt, und somit insgesamt Fr. 2’111.00 zu bezahlen. Insoweit ist die Berufung für die Phase 1 teilweise gutzuheissen.
b) Ab August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens bis und mit März 2027 (Phase 2):
aa) Der Kläger hat der Beklagten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich total Fr. 1’645.00 (Fr. 1’513.00 + Fr. 132.00; vgl. E. 3b/cc hinten) zu leisten. In der Phase 1 betrugen diese insgesamt Fr. 2’243.00; vgl. E. 3a/aa und cc vorne). Daher erhöht sich das steuerbare Jahreseinkommen des Klägers gemäss Phase 1 von Fr. 45’472.00 (vgl. E. 3a/aa vorne) um Fr. 7’176.00 (12 x [Fr. 2’243.00 ./. Fr. 1’645.00]) auf Fr. 52’648.00. Gemäss Steuerrechner des Kantons Schwyz für die Gemeinde Wollerau und das Jahr 2023 ergibt sich daraus für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuer umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von total rund Fr. 280.00.
Der Beklagten ist ein Monatseinkommen von Fr. 4’688.00 anzurechnen (vgl. E. 2b/cc vorne) und sie erhält vom Kläger Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 1’648.00 (vgl. E. 3b/cc hinten), woraus Jahreseinkünfte von Fr. 76’032.00 (12 x [Fr. 4’688.00 + Fr. 1’648.00]) resultieren. Davon sind die Abzüge analog der beklagtischen Steuererklärung 2020 (Vi-act. D 20.5, S. 3 N 11, 15, 16, 22 und 24) vorzunehmen. Dabei sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Abzüge für Fahrkosten von Fr. 4’167.00 auf das Maximum von Fr. 5’000.00 sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1’440.000 auf Fr. 2’560.00 zu erhöhen (Vi-act. D 20.5, S. 10 N 1.3 und 2.1), weil das Arbeitspensum der Beklagten auf 80 % zu erhöhen ist. Die Abzüge in N 18 der Steuererklärung erhöhen sich somit von Fr. 15’989.00 um Fr. 1’953.00 (Fr. 5’000.00 ./. Fr. 4’167.00 + Fr. 2’560.00 ./. Fr. 1’440.00) auf Fr. 17’942.00. Hinzuzuzählen sind die weiteren Abzüge von Fr. 9’644.00 (vgl. Vi-act. D 20.5, S. 3 N 22 und 24). Daraus resultiert bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein Nettojahreseinkommen von Fr. 48’446.00 (Fr. 76’032.00 ./. Abzüge von Fr. 17’942.00 ./. Fr. 9’644.00). Gemäss Steuerrechner der Stadt Zürich ergibt sich umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 240.00 für die Staats- und Gemeindesteuer (Jahr 2023 und Verheiratetentarif). Hinsichtlich der Bundessteuer sind wegen des höheren Arbeitspensums von 80 % lediglich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1’440.000 auf Fr. 2’560.00 zu erhöhen, da bei den Fahrkosten ein maximaler Betrag von Fr. 3’000.00 gilt (Vi-act. D 20.5, S. 10 N 1.3 und 2.1). Daher ist von den Einkünften von Fr. 76’032.00 bloss ein um Fr. 1’120.00 höherer Betrag in Abzug zu bringen (Fr. 2’560.00 ./. Fr. 1’440.00), mithin insgesamt Fr. 21’453.00 (Fr. 1’120.00 + Fr. 13’322.00 + Fr. 7’011.00; vgl. Vi-act. D 20.5, S. 3 N 15, 16, 22 und 24), woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 54’579.00 (Fr. 76’032.00 ./. Abzüge von Fr. 21’453.00) resultiert. Nach dem Steuerrechner der Stadt Zürich ergibt sich für die direkte Bundessteuer (Jahr 2023 und Elterntarif) umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von ca. Fr. 2.00. Der gesamte Steuerbetrag von Fr. 242.00 (Fr. 240.00 + Fr. 2.00) ist auf die Beklagte (Fr. 182.00) und E.________ (Fr. 60.00) zu verteilen.
bb) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 16, unter Berücksichtigung anderer Steuerbedarfszahlen) ergeben sich folgende Überschüsse/Mankos:
Kläger Beklagte E.________
Einkommen Fr. 6’803.00 Fr. 4’688.00 Fr. 230.00
Bedarf Fr. 3’836.00
Fr. 3’835.00
Fr. 1’403.00
Überschuss/Manko Fr. 2’967.00 Fr. 853.00 -Fr. 1’173.00
cc) Derjenige Elternteil, der nicht die Obhut innehat, hat grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen. Von diesem Grundsatz ist ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 18; BGE 147 III 265 E. 8.1). Aus der Gegenüberstellung der Einkünfte der Parteien und deren Bedarfszahlen geht hervor, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers deutlich grösser ist als diejenige der Beklagten. Selbst wenn der Kläger ab Beginn der Phase 2 für den gesamten Barbedarf von E.________ aufzukommen hat, verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 1’794.00 (Fr. 2’967.00 ./. Fr. 1’173.00) und der Beklagten ein solcher von Fr. 853.00. Daher hat der Kläger der Beklagten den familienrechtlichen Grundbedarf von E.________ von Fr. 1’173.00 zu bezahlen.
Der monatliche Gesamtüberschuss von Fr. 2’647.00 (Fr. 2’967.00 + Fr. 853.00 ./. Fr. 1’173.00) ist nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei weiterhin zu beachten ist, dass die Beklagte nur im Betrag von Fr. 132.00 am Überschuss partizipieren kann. Der der Beklagten nicht zuzuteilende Überschuss von Fr. 926.80 ([2/5 von Fr. 2’647.00] ./. Fr. 132.00) wäre grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, sodass der Kläger davon zwei Teile (Fr. 617.85) und E.________ einen Teil (Fr. 308.95) erhielte. Somit wäre der verbleibende Überschuss von Fr. 2’515.00 (Fr. 2’647.00 ./. Fr. 132.00) im Betrag von Fr. 1’676.65 (2/5 von Fr. 2’647.00 + Fr. 617.85) dem Kläger und in der Höhe von Fr. 838.35 (1/5 von Fr. 2’647.00 + Fr. 308.95) E.________ zuzuteilen. Indessen sind die dargelegten finanziellen Verhältnisse als derart überdurchschnittlich zu qualifizieren, als der rechnerische Überschussanteil von E.________ unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen auf ermessensweise ca. Fr. 343.00 zu limitieren ist. Daher ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den monatlichen (Bar-)Unterhalt von E.________ insgesamt Fr. 1’516.00 (Fr. 1’173.00 familienrechtlichen Grundbedarf + Überschussanteil von Fr. 343.00) zu bezahlen. Der von der Vorinstanz für die Phase 2 gesprochene Kinderunterhaltsbeitrag ist somit zu bestätigen.
c) Ab Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens ab April 2027 (Phase 3):
aa) Der Kläger hat der Beklagten nur mehr Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.6 S. 19 und Dispositiv-Ziff. 4) von Fr. 1’185.00 (vgl. E. 3b/cc hinten) zu leisten. In der Phase 1 betrugen diese insgesamt Fr. 2’243.00; vgl. E. 3a/aa und cc vorne). Daher erhöht sich das steuerbare Jahreseinkommen des Klägers gemäss Phase 1 von Fr. 45’472.00 (vgl. E. 3a/aa vorne) um Fr. 12’696.00 (12 x [Fr. 2’243.00 ./. Fr. 1’185.00]) auf Fr. 58’168.00. Gemäss Steuerrechner des Kantons Schwyz für die Gemeinde Wollerau und das Jahr 2023 resultiert daraus für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Bundesteuer umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von total rund Fr. 325.00.
Der Beklagten ist ein Monatseinkommen von Fr. 5’860.00 anzurechnen (vgl. E. 2b/cc vorne) und sie erhält vom Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 1’185.00 (vgl. E. 3b/cc hinten), woraus Jahreseinkünfte von Fr. 84’540.00 (12 x [Fr. 5’860.00 + Fr. 1’185.00]) resultieren. Davon sind die Abzüge analog der beklagtischen Steuererklärung 2020 (Vi-act. D 20.5, S. 3 N 11, 15, 16, 22 und 24) vorzunehmen. Dabei sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Abzüge für Fahrkosten von Fr. 4’167.00 auf das Maximum von Fr. 5’000.00 sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1’440.000 auf Fr. 3’200.00 zu erhöhen (Vi-act. D 20.5, S. 10 N 1.3 und 2.1), weil der Beklagten unbestrittenermassen ein Vollzeitarbeitspensum zuzumuten ist. Die Abzüge in N 18 der Steuererklärung erhöhen sich somit von Fr. 15’989.00 um Fr. 2’593.00 (Fr. 5’000.00 ./. Fr. 4’167.00 + Fr. 3’200.00 ./. Fr. 1’440.00) auf Fr. 18’582.00. Hinzuzuzählen sind die weiteren Abzüge von Fr. 9’644.00 (vgl. Vi-act. D 20.5, S. 3 N 22 und 24). Daraus resultiert bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein Nettojahreseinkommen von Fr. 56’314.00 (Fr. 84’540.00 ./. Abzüge von Fr. 18’582.00 ./. Fr. 9’644.00). Gemäss Steuerrechner der Stadt Zürich ergibt sich umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 330.00 für die Kantons- und Gemeindesteuern (Jahr 2023 und Verheiratetentarif). Hinsichtlich der Bundessteuer sind wegen des Vollzeitarbeitspensums lediglich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1’440.000 auf Fr. 3’200.00 zu erhöhen, da bei den Fahrkosten ein maximaler Betrag von Fr. 3’000.00 gilt (Vi-act. D 20.5, S. 10 N 1.3 und 2.1). Daher ist von den Einkünften von Fr. 84’540.00 bloss ein um Fr. 1’760.00 höherer Betrag in Abzug zu bringen (Fr. 3’200.00 ./. Fr. 1’440.00), mithin insgesamt Fr. 22’093.00 (Fr. 1’760.00 + Fr. 13’322.00 + Fr. 7’011.00; vgl. Vi-act. D 20.5, S. 3 N 15, 16, 22 und 24), woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 62’447.00 (Fr. 84’540.00 ./. Abzüge von Fr. 22’093.00) resultiert. Nach dem Steuerrechner der Stadt Zürich ergibt sich für die direkte Bundessteuer (Jahr 2023 und Elterntarif) umgerechnet ein monatlicher Steuerbetrag von ca. Fr. 15.00. Der gesamte Steuerbetrag von Fr. 345.00 (Fr. 330.00 + Fr. 15.00) ist auf die Beklagte (Fr. 260.00) und E.________ (Fr. 85.00) zu verteilen.
bb) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 17, unter Berücksichtigung anderer Steuerbedarfszahlen) der Parteien ergeben sich folgende Überschüsse/Mankos:
Kläger Beklagte E.________
Einkommen Fr. 6’803.00 Fr. 5’860.00 Fr. 280.00
Bedarf Fr. 3’881.00
Fr. 3’982.00
Fr. 1’610.00
Überschuss/Manko Fr. 2’922.00 Fr. 1’878.00 -Fr. 1’330.00
cc) Derjenige Elternteil, der nicht die Obhut innehat, hat grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen. Von diesem Grundsatz ist ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. E. 3b/cc vorne). Aus der Gegenüberstellung der Einkünfte der Parteien und deren Bedarfszahlen geht hervor, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers diejenige der Beklagten nur mehr um Fr. 1’044.00 (Fr. 2’922.00 ./. Fr. 1’878.00) pro Monat übersteigt. Daher ist er nicht zu verpflichten, für den gesamten Barbedarf von E.________ von Fr. 1’330.00 allein aufzukommen. Vielmehr ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den (Bar-)Unterhalt von E.________ Fr. 1’185.00 pro Monat zu bezahlen. Nach Leistung dieses Betrags an die Beklagte verbleiben beiden Parteien ungefähr gleich hohe Überschüsse (Kläger: Fr. 1’737.00 [Fr. 2’922.00 ./. Fr. 1’185.00]; Beklagte: Fr. 1’733.00 [Fr. 1’878.00 + Fr. 1’185.00 ./. Fr. 1’330.00]). Insoweit ist die Berufung für die Phase 3 teilweise gutzuheissen.
4. Zusammenfassend ist auf die Berufung betr. Änderungen der Obhut und des Besuchsrechts sowie den Eventualantrag des Klägers (Ergänzung der Dispositiv-Ziff. 6.3 des angefochtenen Entscheids) mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. E. 1a vorne). Hinsichtlich des Kinderunterhalts ist die Berufung teilweise gutzuheissen (vgl. E. 2 f. vorne).
a) Im Rechtsmittelverfahren, in welchem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, sind auch bei familienrechtlichem Inhalt die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, also nach Art. 106 Abs. 2 ZPO, zu verteilen (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.68). Eine ausnahmsweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist dies angezeigt.
b) Die Vorinstanz setzte die monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 2’567.00 (bis und mit Juli 2023), Fr. 1’516.00 (von August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundbildung ["Berufslehre"] von E.________, spätestens aber bis und mit März 2027) und Fr. 1’495.00 (ab Beginn der beruflichen Grundbildung ["Berufslehre"] von E.________, spätestens ab April 2027) fest. Mit vorliegendem Urteil sind die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 2’111.00 (Phase 1) und Fr. 1’185.00 (Phase 3) festzusetzen und für die Phase 2 bei Fr. 1’516.00 zu belassen (vgl. E. 3 vorne). In Anbetracht der vom Kläger gestellten Berufungsanträge (vgl. KG-act. 1, S. 2) und seiner Abänderungsbegehren (KG-act. 15, S. 2) sind die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 2’000.00 (vgl. KG-act. 4) dem Kläger zu 4/5 (Fr. 1’600.00) und der Beklagten zu 1/5 (Fr. 400.00) aufzuerlegen und ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
c) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Die Beklagte reicht keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die reduzierte Entschädigung für sie nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA), im Berufungsverfahren 20 bis 60 % davon, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6’000.00 (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieser festgesetzten Mindest- und Höchstansätze richtet sich die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
Die Beklagte verfasste im Wesentlichen zwei Rechtsschriften von etwas weniger als 20 Seiten und musste diejenigen der Gegenpartei in etwa gleicher Länge studieren (KG-act. 1, 9, 15 und 22). Die Streitsache ist als wichtig, aber nicht als besonders schwierig zu betrachten. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteienentschädigung von ermessensweise Fr. 1’500.00 (60 % von Fr. 3’000.00) zu bezahlen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffer 3.1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. August 2022 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats:
CHF 2’111.00/Mt. (CHF 1’421.00 Barunterhalt, CH 690.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit Juli 2023;
CHF 1’516.00/Mt. Von August 2023 bis Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens aber bis und mit März 2027;
CHF 1’185.00/Mt. Ab Beginn der beruflichen Grundbildung ("Berufslehre") von E.________, spätestens ab April 2027.
Zusätzlich geschuldet sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit der Kläger diese für E.________ bezieht.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2’000.00 werden dem Kläger zu 4/5 (Fr. 1’600.00) und der Beklagten zu 1/5 (Fr. 400.00) auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 2’000.00 bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen.
3. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30. November 2023 amu
ZK1 2022 40
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
5A_841/2018
5A_843/2018
5A_169/2012
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
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Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
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Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b CC
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BGE 139 III 516ATF 139 III 516DTF 139 III 516
5C.252/2005
Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC
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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
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Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180
5A_463/2022
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 6 GebTRA
§ 9 GebTRA
§ 11 GebTRA
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