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Entscheid

ZK1 2022 41

Präsidial

25. November 2022Deutsch5 min

1. a) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zufolge fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 sowie wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 auf die Forderungsklage der Klägerin nicht ein.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. November 2022

ZK1 2022 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

gegen

1. B.________ GmbH,

2. C.________ GmbH,

Beklagte und Berufungsgegnerinnen,

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Oktober 2022, ZEV 2022 3);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zufolge fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 sowie wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 auf die Forderungsklage der Klägerin nicht ein.

b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Berufung, datierend vom 29. Oktober 2022 (unbekannte Postaufgabe; Eingang beim Kantonsgericht am 7. November 2022; KG-act. 1).

Am 7. November 2022 teilte die Verfahrensleitung der Klägerin mit, dass Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen seien (mit Verweis auf Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müssten insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vor­instanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen, und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Die Verfahrensleitung räumte der Klägerin Gelegenheit ein, innert noch laufender Rechtsmittelfrist eine verbesserte Rechtsmittelschrift einzureichen, weil die vom 29. Oktober 2022 datierende Berufung voraussichtlich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufung entspreche. Im Säumnisfall werde auf die Berufung evtl. nicht eingetreten (KG-act. 2).

Erwägungen

2.

a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen (BGer, Urteil 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 und 38). Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, die der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehen (BGer, Urteil 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Fehlt der Berufung eine (hinreichende) Begründung, so ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Bei fehlender oder ungenügender Begründung kann nicht einfach aufgrund der Akten entschieden werden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38).

b) Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Rechtsbegehren. In der Begründung führt sie lediglich aus, dass sie mit dem Entscheid der Vor­instanz nicht einverstanden sei und diesem nicht zustimme, da sie im Büro der Beklagten Ziff. 1 gearbeitet habe und der Arbeitsvertrag nicht gekündigt worden sei (KG-act. 1). Sie äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb auf die Forderungsklage trotz fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 und mangelnder örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 einzutreten sei. Die Klägerin legt ebenso wenig dar, inwiefern die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder Recht unrichtig angewandt haben soll. Somit setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung mit den Erwägungen der Vor­instanz nicht auseinander. Auch reichte sie keine verbesserte Eingabe ein, obwohl sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen voraussichtlich nicht genüge (KG-act. 2). Daher ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 310 ZPO). Der vorliegende Entscheid kann präsidial erfolgen (vgl. § 40 Abs. 2 JG).

3.

Weder sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO) noch ist mangels Einholung einer Berufungsantwort eine Parteientschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’631.20.

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegnerinnen (1/durch Publikation im Amtsblatt) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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25.

November 2022 kau

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§ 40 JG

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF