Lexipedia

Entscheid

ZK1 2022 42

Präsidial

26. Januar 2024Deutsch6 min

1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Disp.-Ziff. 4 f.) was folgt (Disp.-Ziff. 1-3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. Januar 2024

ZK1 2022 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

negative Feststellungsklage/Widerklage

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Oktober 2022, ZEV 2021 39);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Disp.-Ziff. 4 f.) was folgt (Disp.-Ziff. 1-3):

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger 1 behauptete und mit Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 9’000.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 25.04.2018 nicht besteht.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin 2 behauptete und mit Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 9’000.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 25.04.2018 nicht besteht.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufung vom 10. November 2022 beim Kantonsgericht:

Erwägungen

1.

Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 3. Oktober 2022 aufzuheben.

2.

Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und die Streitangelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Abnahme von Beweisen und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

Die Berufungsgegner beant­worteten die Berufung mit den Anträgen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 7).

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3). Da das Berufungsgericht nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO reformatorisch entscheiden kann, hat die Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu enthalten. Dessen Inhalt richtet sich nach den gleichen Anforderungen, wie sie für das Klagebegehren bzw. das Klageant­wortbegehren gelten. Bei fehlender Spruchreife, die darzulegen ist, reicht ein blosser Rückweisungsantrag (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) aber nur dann aus, wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2 m.H.).

a) Zur Hauptsache stellt die Berufungsführerin keinen Antrag, wie mit der Streitsache zu verfahren sei, sondern beschränkt sich auf ein das Verfahren nicht abschliessendes, nicht zum Urteil erhebbares, mithin unverbesserlich unzulässiges Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (dazu vgl. auch ZK1 2022 30 vom 10. Juli 2023 E. 2.a; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 ff. m.H.; EGV-SZ 2022 A 3.3; ZK1 2021 34 vom 22. März 2022 E. 2 und 3.a-c m.H.). Für das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren fehlt es an der in förmlicher Hinsicht verlangten Darlegung, dass ein reformatorisches Berufungsurteil zwangsläufig ausgeschlossen sei, da im Berufungsverfahren die Spruchreife nicht erstellbar sei (ausführlich ZK1 2021 38 vom 29. November 2022 E. 3 m.H.; ZK1 2021 34 E. 3.d). Diesbezüglich freiwillig mangelhafte Begehren sind auch nicht auszulegen (Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, 2. A. 2023, Art. 311 ZPO N 11 m.H.). Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass die berufungsführende Rechtsanwältin als erstinstanzlich Beklagte nicht hätte den Antrag auf Abweisung der negativen Feststellungsklage respektive als Widerklägerin nicht den Antrag auf Gutheissung der Widerklage inkl. inhaltlichem Begehren, in welchem Umfang die Beklagten zu Schadenersatz zu verpflichten seien, stellen können respektive sollen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 876 m.H.), wenn sie dies gewollt hätte. Auf die Berufung ist daher wegen ungenügenden Anträgen nicht einzutreten.

b) Im Übrigen machen die Berufungsgegner zutreffend geltend, dass die Berufungsführerin sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt. Insbesondere setzt sich die Berufungsführerin – abgesehen davon, dass aus der Berufungsbegründung nicht hervorgeht, dass im Berufungsverfahren die Spruchreife der Sache durch Beweisabnahmen der Berufungsinstanz überhaupt nicht erstellt werden könnte (vgl. oben lit. a) – nicht konkret mit den Erwägungen des Vorderrichters dazu auseinander, weshalb er die von ihr anerbotenen Beweise mangels Bestimmtheit bzw. Substanzierung der Beweisanträge nicht abnahm (angef. Urteil inbes. E. 2.3 i.V.m. E. 3.2 ff.).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und aus dem Vorschuss von Fr. 2’500.00 gedeckt. Der Rest des Vorschusses von Fr. 1’500.00 werden der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsführer pauschal mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18’000.00.

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Berufungsgegner (2/R), die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

26. Januar 2024 amu

ZK1 2022 42

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

7B_539/2023

ZK1 2022 30

4A_555/2022

EGV-SZ 2022 A 3.3

ZK1 2021 34

ZK1 2021 38

ZK1 2021 34

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF