ZK1 2022 43
Kammer
27. November 2024Deutsch93 min
A. Die C.________ GmbH (nachfolgend Berufungsgegnerin), ein nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen mit Sitz in Köln (D), bezweckte den Handel mit Finanzinstrumenten (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am 3. Juni 2011 trug sie ihre Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister ein (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2, ZEO 2014 37) und seit 15. Juni 2011 für die Zweigniederlassung in E.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag: Vi-act. KB 3, ZEO 2014 37) tätig. Die C.________ GmbH kündigte das schweizerische Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2013 per 30. September 2013 und stellte den Berufungsführer gleichzeitig ab
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Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 27. November 2024
ZK1 2022 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht / 2. Rechtsgang
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020, ZEO 2018 5);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die C.________ GmbH (nachfolgend Berufungsgegnerin), ein nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen mit Sitz in Köln (D), bezweckte den Handel mit Finanzinstrumenten (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am 3. Juni 2011 trug sie ihre Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister ein (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2, ZEO 2014 37) und seit 15. Juni 2011 für die Zweigniederlassung in E.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag: Vi-act. KB 3, ZEO 2014 37) tätig. Die C.________ GmbH kündigte das schweizerische Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2013 per 30. September 2013 und stellte den Berufungsführer gleichzeitig ab
1. Juni 2013 frei (Vi-act. KB 15, ZEO 2014 37). Am 28. Mai 2013 kündigte die C.________ GmbH auch das deutsche Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 (Vi-act. KB 16, ZEO 2014 37), woraufhin der Berufungsführer seinerseits am 18. Juni 2013 per 30. September 2013 (Vi-act. KB 17, ZEO 2014 37) kündigte. Die Gültigkeit letzterer Kündigung blieb umstritten (vgl. Vi-act. A/II, S. 60 und A/VI, S. 22, ZEO 2014 37).
B. Der Berufungsführer reichte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht ein (Vi-act. A/I, ZEO 2014 37). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Klageantwort vom 10. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi-act. A/II, ZEO 2014 37). Mit Replik vom 1. September 2015 präzisierte der Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, ohne Titel in eckigen Klammern):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger:
[Bonus 2012]
1.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22’965.60) nebst
5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den
Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18’983.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Bonus 2013]
1.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 25’961.90) nebst
5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den
Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 21’182.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Lohn während Freistellung]
1.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst
5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den
Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Überstundenentschädigung]
1.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307’083.15) nebst
5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den
Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.4.2 eventualiter:
a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221’176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40’180.--) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige
Sozialversicherung zu überweisen.
[Ferienentschädigung]
1.5.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61’875.10) nebst
5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den
Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.5.2 eventualiter:
a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44’571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige
Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen (brutto) Betrag von CHF 8’096.75 nebst
5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.5.3 subeventualiter:
a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst
5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8’096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen,
davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.5.4 eventualissime:
a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst
5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
b. einen (brutto) Betrag von CHF 3’598.55 nebst
5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11’962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige
Sozialversicherung zu überweisen.
[Guthaben Escrow Account]
1.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5 % Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5 % Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Nach weiteren Stellungnahmen erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Teilurteil vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) Folgendes:
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 10’989.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz, maximal 5 % seit 16. Dezember 2013 zu bezahlen.
Die Beklagte hat davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen deutschen Sozialversicherungen zu überweisen.
2.
Die Rechtsbegehren Ziff. 1.1.1-1.1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.2, Ziff. 1.4.1-1.4.2 und Ziff. 1.5.1-1.5.4 werden abgewiesen.
Dispositiv
3. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1-1.2.2 und Ziff. 1.6 werden mit separatem Urteil entschieden.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheides bleiben bei der Hauptsache.
5.-6. (Rechtsmittel, Zufertigung)
Dagegen erhob der Berufungsführer am 2. März 2018 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 13). Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Teilurteils auf und wies die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (4A_38/2020).
C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren bezifferte der Berufungsführer seine Anträge zum Bonus 2013 am 2. Dezember 2019 wie folgt
(vgl. Vi-act. D/19):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger:
1.2.1 CHF 31’598.74 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
1.2.2 eventualiter EUR 25’781.00 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
Die Berufungsgegnerin beantragte daraufhin die Abweisung dieser Anträge (vgl. Vi-act. D/21, S. 3 f.).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom
12. März 2020 (ZEO 2018 5) Folgendes:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 5’822.25 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4’075.55 seit dem 1. Januar 2014 und auf EUR 1’746.70 seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 25’868.28 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 94 % (Fr. 23’500.00) dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 20’000.00 vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger hat Fr. 3’500.00 und die Beklagte Fr. 1’500.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte
Prozessentschädigung von Fr. 32’800.00 zu bezahlen.
5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung]
Dagegen erhob der Berufungsführer am 12. Mai 2020 Berufung, insbesondere mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2020 16; ohne Titel in eckigen Klammern):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12.03.2020 (ZEO 2018 5) sei aufzuheben.
2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger:
[…]
[Bonus 2013]
2.2.2.1 CHF 31’598.74 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige
Sozialversicherung zu überweisen.
2.2.2.2 eventualiter EUR 25’781.00 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[Lohn während Freistellung]
2.2.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst
5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den
Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem
Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
2.2.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
[…]
Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung (KG-act. 7, ZK1 2020 16). Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Urteil vom 1. Juni 2021 (ZK1 2020 16) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und ersetzte dieses wie folgt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 54’033.50 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 23’157.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus dem Escrow-Account EUR 25’868.28 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 4/5 (Fr. 20’000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 5’000.00 zu bezahlen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte
Prozessentschädigung von Fr. 18’000.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2022 (4A_358/2021) teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.
D. Aufforderungsgemäss nahmen sowohl die Berufungsgegnerin
(KG-act. 8, ZK1 2022 43) als auch der Berufungsführer (KG-act. 10, ZK1 2022 43) am 6. Februar 2023 Stellung zur Neubeurteilung der Sache. Der Berufungsführer reichte am 22. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme ein
(KG-act. 12, ZK1 2022 43).
und in Erwägung:
1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ablehnte oder überhaupt nicht in Erwägung zog. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil BGer vom
25. Juli 2016, 4A_696/2015 E. 3.5.1 mit div. Hinw.; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Betreffend die Klagebegehren Ziffern 1.1 (Bonus 2012) und 1.4-1.5 (Überstunden- und Ferienentschädigung) entschied das Bundesgericht mit Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 letztinstanzlich, sodass diese Punkte in Rechtskraft erwuchsen. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens
(ZK1 2020 16) waren die Klagebegehren Ziffer 1.2 (Bonus 2013), Ziffer 1.3.1-1.3.2 (Lohn während Freistellung) und Ziffer 1.6 (Guthaben Escrow Account). Das Bundesgericht erachtete die Rügen betreffend die Bonusberechnung 2013 (Rechtsbegehren Ziffer 1.2) teilweise als begründet (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3), weshalb es die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4). Die Frage, ob der Einzelrichter am Bezirksgericht
Höfe mit Urteil vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) auch über das Klagebegehren Ziffer 1.3 entschied, liess das Bundesgericht offen (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.3). Das Kantonsgericht habe im ersten Berufungsentscheid die Klagebegehren 1.3 an die erste Instanz zurückgewiesen, weil die Höhe des Bonus 2013 Gegenstand des noch nicht beurteilten Rechtsbegehrens 1.2 sei, worüber die erste Instanz ein Beweisverfahren durchführen werde. Über den Freistellungslohn könne infolgedessen nicht abschliessend entschieden werden, weshalb die Sache insofern an die erste Instanz zurückzuweisen sei (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.3.3.1). In diesem Punkt habe der Beschwerdeführer den ersten Entscheid des Kantonsgerichts nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E.2.3.3.2). Das Kantonsgericht sei im zweiten Berufungsverfahren berechtigt gewesen, über den
Bonus während der Freistellung zu urteilen (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.3.4). Das Bundesgericht wies die Sache zur Neuberechnung des Bonus 2013 zurück (vgl. Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3). Wie bereits in den vorhergehenden Entscheiden festgehalten, ist der Bonus unbestrittenermassen als Lohnbestandteil zu qualifizieren
(Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 3; vgl. Urteil ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 3.c). Deshalb hat der Berufungsführer für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2013, also auch für die Dauer seiner Freistellung, Anspruch auf einen Bonusanteil
(Urteil ZK1 2020 16 E. 3.a; vgl. Urteil ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 3.g). Weil dem Bundesgerichtsurteil 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 hierzu keine anderweitigen Ausführungen zu entnehmen sind, ist an dieser Auffassung festzuhalten. Ist der Bonus 2013 neu zu berechnen, ohne dass sich das Bundesgericht in materieller Hinsicht zum beanstandeten Freistellungslohn äusserte, muss folglich auch über diesen neu befunden werden. Mit seinem Klagebegehren Ziffer 1.6 (Guthaben Escrow Account) obsiegte der Berufungsführer und führte in diesem Punkt keine Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Urteil ZK1 2020 16 Dispositiv-Ziffer 1.2; Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 Sachverhalt C). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach die Klagebegehren Ziffer 1.2 (Bonus 2013) und Ziffer 1.3 (Freistellungslohn) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Der Berufungsführer erhielt seinen festen Lohnbestandteil von monatlich Fr. 6’000.00 zugestandenermassen bis Ende September 2013, d.h. auch während der Freistellung (vgl. Lohnabrechnungen in Vi-act. BB 17, ZEO 2018 5). Der Bonusanteil ist unbestrittenermassen ein Lohnbestandteil (vgl. ZK1 2018 13, E. 3.c). Umstritten sind die Berechnungsweise und die Höhe des Bonus für das Jahr 2013 (ZK1 2020 16 E. 3). Das Kantonsgericht qualifizierte die Freistellung des Berufungsführers vom 1. Juni bis am 30. September 2013 als Annahmeverzug des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR (Urteil ZK1 2018 13 E. 3.d-f). Der Arbeitnehmer hat während der Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 324 OR N 13, S. 398), was auch für variable Lohnbestandteile gilt (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Diss. Zürich 2000, S. 135). Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Berufungsführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2013 Anspruch auf einen Bonusanteil hat (Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 3.a). Der Bonus ist grundsätzlich wie folgt zu berechnen (Urteil KGSZ ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 3.b):
Gemäss Vereinbarung über die Bonusverteilung bei der Berufungsgegnerin vom 11. September 2012 (nachfolgend Bonusvereinbarung;
Vi-act. KB 5, Anlage 2, ZEO 2014 37) besteht die Vergütung eines Händlers, d.h. des Berufungsführers, aus seinem Jahresgrundgehalt und dem Händlerbonus (Ziff. A.4 der Bonusvereinbarung). Der Händlerbonus besteht wiederum aus einem individuellen 10 % Bonus (wenn Nettoergebnis des Händlers [NEH] minus Jahresgrundgehalt > 0; Ziff. A.4.1 der
Bonusvereinbarung) und einem 35 % Bonus (wenn [NEH * 35 %] – [Verlustausgleich * 45 %] > Jahresgrundgehalt; Ziff. A.4.2 der Bonusvereinbarung). Das Nettoergebnis des Händlers (NEH) entspricht dem jeweiligen Nettoergebnis des Händlers am Ende des Geschäftsjahres
(Ziff. B.1 Abs. 1 der Bonusvereinbarung). Dabei gilt, dass vom Bruttohandelsergebnis des Händlers verschiedene Gebühren bzw. Spesen und Korrekturen abzuziehen sind, was zum sog. Netliq des Händlers führt. Wird von diesem der personalisierte Overhead (vom Händler anteilig zu tragende Gemeinkosten) abgezogen, ergibt sich das Nettoergebnis des Händlers (NEH; Ziff. B.2 der Bonusvereinbarung). Es war nie umstritten, dass der dem Berufungsführer regelmässig ausgezahlte Bonus als Lohnbestandteil anzusehen ist (vgl. Urteil KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. 3.b).
Betreffend den Stichtag, per welchem der Bonus 2013 berechnet werden sollte, kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Berufungsgegnerin die schweizerische Zweigniederlassung mangels börsenrechtlicher Bewilligung per Ende Mai 2013 schliessen musste und den Berufungsführer (sowie F.________) anwies, die Handelstätigkeit in der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt zu schliessen. Aus den Akten lasse sich schliessen, dass der Berufungsführer im Mai 2013 nicht ein übliches Handelsergebnis habe erzielen können (Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 4.b). Grundsätzlich sei somit für die Bonusberechnung 2013 auf das Handelsergebnis per Ende April 2013 abzustellen (Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 4.d). Diesen Stichtag für die Bonusberechnung thematisierte das Bundesgericht im Urteil 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 nicht, weshalb das Gericht an diesen Sachverhaltsumstand gebunden ist.
a) Zur Berechnungsweise des Bonus 2013 erwog das Kantonsgericht
Folgendes (Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 4.d):
Grundsätzlich wäre somit für die Bonusberechnung 2013 auf das Handelsergebnis per Ende April 2013 abzustellen. Ausgangspunkt bildet das Bruttohandelsergebnis gemäss der von der Clearing Bank erstellten Liste (Vi-act. KB 5, Anhang 2, Ziff. B.2). Den Akten ist keine entsprechende Desk Charge Übersicht per Ende April 2013 zu entnehmen, weshalb die Berufungsgegnerin zur Edition dieser Übersicht aufgefordert wurde
(KG-act. 17). Mit Eingabe vom 22. März 2021 macht die Berufungsgegnerin geltend, eine solche Übersicht per Ende April 2013 existiere nicht und müsste mit grossem Aufwand manuell erstellt werden, was die Mitwirkungspflicht einer Partei übersteige. Die Desk Charge Übersichten seien nicht monatlich, sondern einzelfallweise, insbesondere per Jahresende für die Bonusberechnung, erstellt worden (KG-act. 18). Wird der Bonus als Lohnbestandteil – nicht als Gratifikation im Sinne von
Art. 322d OR – qualifiziert (vgl. Beschluss KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019, E. 3.b), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Einsicht in die für die Berechnung notwendigen Unterlagen (vgl. Art. 322a Abs. 2 und 3 OR; vgl. für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung: Urteil BGer 4A_115/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4.3.4). Grundsätzlich wäre die Berufungsgegnerin deshalb verpflichtet, eine Desk Charge Übersicht für den relevanten Zeitpunkt Ende April 2013 zu erstellen. Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2013 offensichtlich nicht nur per Jahresende, sondern ebenfalls per Ende März (Vi-act. Ordner D 8.7 „C.________ GmbH POH 2013“ in ZEO 2018 5, Register „Desk Charge Q1.2013“, zweites Blatt), per Ende Mai (Vi-act. KB 48), per Ende Juli (Vi-act. BB 36) und per Ende November (Vi-act. BB 37) eine Desk Charge Übersicht erstellt wurde, ist fraglich, ob tatsächlich nur einzelfallweise Bonusübersichten angefertigt wurden und der Aufwand hierfür derart hoch wäre wie die Berufungsgegnerin behauptet. Im Übrigen erstellte die Berufungsgegnerin offensichtlich Monatsabschlüsse, wobei allerdings nicht definitiv feststeht, ob diese auch Desk Charge Übersichten der Clearingbank beinhalteten (vgl. Vi-act. KB 196). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, mangels Angaben per Ende April 2013 auf die bereits vorliegende Desk Charge Übersicht per Ende März 2013 abzustellen.
Das Bundesgericht führte dazu im Urteil 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022
Folgendes aus (E. 3.3.2 f.):
3.3.2. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar: Wenn sie davon ausgeht, grundsätzlich wäre für die Bonusberechnung 2013 auf das Handelsergebnis per Ende April 2013 abzustellen und die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet, eine Desk-Charge-Übersicht für den relevanten Zeitpunkt Ende April 2013 zu erstellen, stellt sich zunächst die Frage, ob es nicht an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, zumindest die vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlen substanziiert zu bestreiten (BGE 115 II 1 E. 4; 133 III 43 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3 nicht publ. in: BGE 148 III 11). Dass sie dies getan hätte, ist nicht festgestellt und zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf. Mit der Behauptung, sie habe ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt und der Bonus sei ohnehin nicht auf Ende April zu berechnen, stellt sie die für diesen Zeitpunkt erfolgte Berechnung des Beschwerdeführers nicht in Abrede. Damit wäre ein Abweichen von der Berechnung des Beschwerdeführers nur zulässig, sofern daran erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Bereits deswegen müsste die Vorinstanz sich mit seiner Argumentation auseinandersetzen.
3.3.3. Aber auch davon abgesehen greift die Argumentation der Vorinstanz zu kurz: Wenn diese in Ermangelung einer einschlägigen Aufstellung auf die vorhandenen abstellt, erscheint zwar naheliegend, auf die zeitlich nächste abzustellen. In der Aufstellung Ende März 2013 ist aber der Monat April nicht enthalten, während dieser in einer Aufstellung per 30. November 2013 berücksichtigt wird. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, da er zwischen 1. Mai 2013 – 30. November 2013 keine bonusrelevante Handelstätigkeit mehr habe entfalten können, könne sein bonusrelevanter Netliq per 30. April 2013 nicht tiefer liegen als jener per 30. November 2013, wäre es offensichtlich unhaltbar, gestützt auf die Zahlen vom März 2013 einen tieferen Wert anzunehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte sich die Vorinstanz näher mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Wenn sie nicht darlegt, ob und wenn ja gestützt auf welche Überlegungen sie seine Behauptung anzweifelt, bleibt ihre Begründung nicht nachvollziehbar. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zu Recht. Die Vorinstanz wird sich mit diesem und gegebenenfalls auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden auseinanderzusetzen haben. Darauf ist hier nicht einzugehen.
b) Somit ist festzuhalten, welche Behauptungen der Berufungsführer zur Berechnung des Bonus per 30. April 2013 vorbrachte, ob diese schlüssig sind und inwiefern die Berufungsgegnerin diese bestritt.
aa) In der Klage vom 16. Mai 2014 machte der Berufungsführer geltend, H.________ sei während seiner Freistellung und Kündigungsfrist kein personalisierter Overhead und keine Loss Allocation angerechnet worden. Dies sei auch bei anderen Händlern nicht geschehen. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse dies auch für ihn gelten. Gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (KB 23) habe sein Bruttohandelsergebnis per 30. April 2013 EUR 318’640.15, seine Börsen- und Clearinggebühren und Handels- und Clearingspesen EUR 76’375.90 und sein personalisierter Overhead EUR 116’200.00 betragen sollen, was einem Bonus am 30. April 2013 von EUR 21’182.00 entsprechen würde. Er habe allerdings keine definitive Berechnung erhalten. Die Berufungsgegnerin habe eine Bonusberechnung 2013 aus- und zuzustellen. Zudem beantragte er verschiedene Unterlagen zur Edition (Vi-act. A/I, S. 20 ff., ZEO 2014 37).
Die Berufungsgegnerin bestritt in der Klageantwort vom 10. September 2014 die Fälligkeit des Bonus 2013. Gemäss vorläufiger Bonusberechnung per
Juli 2013 (Vi-act. BB 35) und Desk Charge Übersicht per Juli 2013
(Vi-act. BB 36) sei das Handelsergebnis des Berufungsführers negativ gewesen. Weil er in der Folge keine bonusrelevanten Handelstätigkeiten mehr vorgenommen habe, stehe ihm kein Bonusanspruch 2013 zu. Die Bonusberechnung sei per 30. November 2013 fortgeschrieben worden. Auf der Grundlage der Bonusberechnung per November 2013 (Vi-act. BB 37) erhalte der Berufungsführer bei einer Kostenverrechnung bis November 2013 ebenfalls keinen Bonus. Massgebend für die Bonusberechnung 2013 seien das Ergebnis, der personalisierte Overhead und die Loss Allocation per 30. November 2013. Es werde bestritten, dass der Yearly P&L Report in KB 23 das Bruttohandelsergebnis des Berufungsführers per 30. April 2013 wiedergebe
(Vi-act. A/II, S. 33-39).
In der Replik vom 1. September 2015 begründete der Berufungsführer zunächst, weshalb für den Bonus 2013 das Handelsergebnis und der personalisierte Overhead per 30. April 2013 massgebend seien. Sodann sei das in der Übersicht Desk Charge per Juli 2013 festgehaltene Handelsergebnis tiefer als jenes im Mai 2013, was nicht korrekt sei. Zudem seien in unzulässiger Weise Overheadkosten für die Monate Juni und Juli angerechnet worden. In der
Bonusberechnung per November 2013 seien vermutungsweise (mangels Nachvollziehbarkeit aufgrund einer Desk Charge Übersicht) unzulässige Overheadkosten berücksichtigt und der Overhead in unzulässiger Weise bis November angerechnet worden. Den Bonus 2013 berechnete der Berufungsführer gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (KB 23). Der Netliq betrage EUR 242’264.25 (Bruttohandelsergebnis EUR 318’640.15 ./. Gebühren/Spesen EUR 76’375.90), der personalisierte Overhead
EUR 116’200.00. Der personalisierte Overhead sei um die Kosten für Reuters und Bloomberg von schätzungsweise EUR 4’002.00 und um die Miete für die Büroräumlichkeiten in Köln von schätzungsweise EUR 2’434.89 zu reduzieren. Das Nettoergebnis per 30. April 2013 schätze er auf EUR 132’501.14. Der Bonus betrage daher mindestens EUR 21’182.00. Es sei ihm nicht möglich, seinen Bonusanspruch 2013 zu berechnen, weil ihm detaillierte Angaben fehlen würden. So sei ihm nicht bekannt, wie hoch der Escrow Account der einzelnen Händler sei und er könne die Loss Allocation nicht berechnen. Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, eine detaillierte Bonusberechnung per 30. April 2013 einzureichen (Vi-act. A III, S. 23-26, ZEO 2014 37; insb. Beweisantrag S. 24 und 25).
Mit der Duplik vom 11. Januar 2016 führte die Berufungsgegnerin aus, der personalisierte Overhead und die Loss Allocation seien korrekt berechnet und bis im November 2013 fortgeschrieben worden. Der Berufungsführer habe dem an der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom
26. April 2013 zugestimmt. Die Abweichungen bezüglich Netliq und Handelsergebnis zwischen den Übersichten per Mai und Juli 2013 liessen sich damit erklären, dass zusätzliche Kosten der Clearingbank oder Handelsgebühren meist erst in den Folgemonaten eingeflossen seien. Sodann hielt sie daran fest, dass das Handelsergebnis des Berufungsführers per Juli 2013 negativ gewesen sei. Weil der Berufungsführer in der Folge keine bonusrelevanten Handelstätigkeiten mehr getätigt habe und der persönliche Overhead sowie die Verlustverrechnung fortgeschrieben worden seien, sei das Handelsergebnis per 30. November 2013 ebenfalls negativ (Vi-act. A/IV, S. 18 f.).
Die Parteien verzichteten daraufhin im Sinne von Art. 233 ZPO zugunsten eines zweiten Schriftenwechsels auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Vi-act. D/1, S. 2, ZEO 2014 37). Der Vorderrichter verpflichtete die Berufungsgegnerin zur Edition einer Desk Charge Übersicht per November 2013 (Vi-act. D/7, ZEO 2018 05), woraufhin die Berufungsgegnerin mit Eingabe am 16. April 2018 verschiedene Unterlagen einreichte
(Vi-act. D/8, ZEO 2018 05) und den Bonus sowohl per Juli 2013 als auch per November 2013 berechnete. Für den Zeitpunkt per Juli 2013 stellte sie dabei auf den Netliq gemäss SAP-Auswertung Juli 2013 (Vi-act. KB 71) sowie auf die Desk Charge Übersicht per Juli 2013 (Vi-act. BB 36), die Bonusberechnung Juli 2013 (Vi-act. BB 35) und die detaillierte Bonusberechnung Juli 2013 (Vi-act. BB 64) ab. Der Netliq per Juli 2013 betrage EUR 179’311.89. Für den November 2013 ging sie vom Netliq gemäss SAP-Auswertung
November 2013 aus (Vi-act. BB 72). Eine Desk Charge Übersicht per November 2013 sei nicht mehr erstellt worden. Es lägen hingegen die konsolidierte Kostenaufstellung 2013 (Vi-act. BB 73) und die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) vor, die in die Bonusberechnung November 2013 eingeflossen seien. Der Netliq per November 2013 betrage EUR 175’832.23. Der Berufungsführer habe keinen Bonusanspruch, weil sein Nettoergebnis (NEH) bereits per Juli 2013 nicht grösser als sein Jahresgrundgehalt gewesen sei.
Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 hielt der Berufungsführer am Stichtag für die Bonusberechnung 2013 per 30. April 2013 sowie am Beweisantrag der Edition der Übersicht Desk Charge per 30. April 2013 fest. Mangels Handelstätigkeit nach dem 31. Mai 2013 seien zwischen Juni und
November 2013 weder Handelseinkünfte noch Gebühren und Spesen entstanden. Weder das Bruttohandelsergebnis noch der Netliq dürften sich dazwischen verändert haben. In der SAP-Auswertung November 2013 seien jedoch im Vergleich zur Desk Charge Übersicht per Ende Mai 2013 tiefere Handels- und Dividendenerlöse aufgeführt. Die SAP-Auswertung
November 2013 sei deshalb nicht korrekt. Stelle das Gericht auf den Stichtag am 30. November 2013 ab, so sei der Bonusberechnung dennoch das Bruttohandelsergebnis per 31. Mai 2013 zugrunde zu legen. Die Differenz der Handelsergebnisse lasse sich nicht mit nachträglich verbuchten Handelsgebühren/-spesen begründen. Dieselben Ausführungen machte der Berufungsführer betreffend den Netliq. Die in der SAP-Auswertung November 2013
(Vi-act. BB 72) festgehaltenen Werte würden nicht mit der konsolidierten
Kostenaufstellung 2013 (Vi-act. BB 73) übereinstimmen, weshalb erstere nicht korrekt sei. Damit sei auch der in der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) ausgewiesene Netliq in gleicher Höhe falsch. Die Berufungsgegnerin habe keine Desk Charge Übersicht per November 2013 eingereicht. Die Überprüfung, ob der in der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) festgehaltene personalisierte Overhead korrekt sei, sei ihm weder zumutbar (aufgrund der grossen Menge Beilagen) noch möglich (weil die einzelnen Positionen nicht ausgewiesen seien). Sodann sei ihm in der Auswertung November 2013 trotz deutlich gesunkener Kosten mehr personalisierter Overhead belastet worden, was beweise, dass der in der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013
(Vi-act. BB 74) ausgewiesene personalisierte Overhead falsch sei. Auf diese Auswertung könne für die Bonusberechnung nicht abgestellt werden. Ausserdem begründete der Berufungsführer, weshalb in der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) zu viele Overheadtage berechnet worden seien. Der NEH des Berufungsführers in der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) sei auch deshalb zu tief, weil eine Schadenersatzzahlung der I.________ im Jahr 2014 nicht berücksichtigt worden sei. Auch die individuellen Beschäftigungskosten „Köln“ seien zu hoch, weshalb sein NEH ebenfalls falsch sei. Schliesslich bemängelt der Berufungsführer die Overheadberechnung der Berufungsgegnerin per
Juli 2013. Der Berufungsführer kam zum Schluss, dass falls nicht wie beantragt auf den personalisierten Overhead per 30. April 2013 abgestellt werde, maximal auf den personalisierten Overhead per 31. Mai 2013 wie in der Desk Charge Mai 2013 ausgewiesen (Vi-act. KB 48) abzustellen wäre. Allerdings lägen die weiteren Werte, die bei der Bonusberechnung zu berücksichtigen wären (Group Loss, Group Profit, NEH der übrigen Händler) nicht vor, weshalb er seinen Bonus per Mai 2013 nicht berechnen könne. Per April 2013 lägen die Werte vor (Vi-act. D/14, ZEO 2018 05).
Die Berufungsgegnerin entgegnete mit Stellungnahme vom
17. Dezember 2018, die Änderungen im Bruttohandelsergebnis und des Netliq zwischen Mai und November 2013 seien auf Wechselkursschwankungen zurückzuführen. Die vom Berufungsführer monierten Abweichungen liessen sich dadurch erklären, dass gegenüber den Desk Charge Übersichten zusätzliche Kosten der Clearingbank oder Handelsgebühren erst in den Folgemonaten eingeflossen seien. Die Übersicht Desk Charge und dessen Netliq per Ende Mai 2013 könnten deshalb nicht als endgültige Ermittlung des Handelsergebnisses angesehen werden. Die SAP-Auswertung könne nicht mit der konsolidierten Kostenaufstellung übereinstimmen, weil die SAP-Auswertung lediglich auf die bonusberechtigten Händler abstelle. Die Defaultkonten und Periodenabgrenzungskonten seien darin nicht enthalten (Vi-act. D/16).
Der Berufungsführer begründet mit der Stellungnahme vom 17. Januar 2019 ausführlich, weshalb die Veränderung des Bruttohandelsergebnisses
zwischen Mai und November 2013 nicht auf Wechselkursschwankungen zurückzuführen sei und weshalb die Behauptungen der Berufungsgegnerin zu den Differenzen zwischen der SAP-Auswertung November 2013
(Vi-act. BB 72) und der konsolidierten Kostenaufstellung 2013 (Vi-act. BB 73) sowie zu den Overheadpositionen falsch seien (Vi-act. D/17, ZEO 2018 5).
In der Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Vi-act. D/19, ZEO 2018 5) bezifferte der Berufungsführer schliesslich den Bonusanspruch 2013 per
30. April 2013 mit Verweis auf die Replik gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (KB 23). Der Netliq per 30. April 2013 betrage
EUR 242’264.25. Der personalisierte Overhead von EUR 116’200.00 sei um die Büromiete Köln von EUR 3’509.27 (Vi-act. BB 73) und um die Kosten für Reuters und Bloomberg von EUR 5’200.74 (Vi-act. KB 48) zu reduzieren. Sodann sei der personalisierte Overhead auf 83 Handelstage auszurechnen, was EUR 105’979.51 ergebe. Der bonusrelevante NEH per 30. April 2013 belaufe sich auf EUR 136’284.74 und erhöhe sich um den Betrag, den sich der personalisierte Overhead verringert habe, mithin um EUR 10’220.49. Der Bonus 2013 erhöhe sich somit auf EUR 25’781.22, was bei Umrechnung in Schweizerfranken Fr. 31’598.74 ergebe. Die Bonusberechnung der Berufungsgegnerin per 30. November 2013 sei falsch. Eine Bonusberechnung per 30. November 2013 sei anhand der im Recht liegenden Unterlagen und aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungsgegnerin unmöglich. Die Berufungsgegnerin habe gestützt auf die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) einen personalisierten Overhead per 30. November 2013 von EUR 451’629.00 und einen NEH von
EUR 57’231.00 behauptet. Beides habe er bestritten. Sollte das Gericht die Bonusberechnung per 30. November 2013 vornehmen, sei wie folgt vorzugehen: der Netliq per Ende November betrage nach dem Dafürhalten der Berufungsgegnerin gestützt auf die soeben genannten Behauptungen zur Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) folglich
EUR 394’398.00, worauf sie zu behaften sei. Zwischen den Parteien bestehe Konsens darüber, dass der Netliq per Ende Mai 2013 nicht geringer gewesen sei als per Ende November 2013. Für die Bonusberechnung per Ende
Mai 2013 könne folglich auf den Netliq abgestellt werden, der mindestens demjenigen per Ende November 2013 entspreche. Der Berufungsführer berechnete den Bonus gestützt auf den Netliq gemäss der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) und den personalisierten Overhead in der Übersicht Desk Charge per Mai 2013 (Vi-act. KB 48). Der Bonus per November 2013 könne nicht tiefer liegen als per Mai 2013. Der Bonus per 30. November 2013 müsse folglich mindestens gleichviel betragen wie der Bonus per 31. Mai 2013.
Die Berufungsgegnerin brachte mit der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 insbesondere vor, es sei nicht zutreffend, dass der Netliq des Berufungsführers per 30. November 2013 weder nach dem Dafürhalten der Berufungsgegnerin noch nach den Berechnungen des Berufungsführers EUR 394’398.00 betragen habe. Einzig zutreffend sei, dass der NEH des Berufungsführers per 30. November 2013 negativ gewesen sei. Es bestehe kein Konsens darüber, dass der Netliq per Ende Mai 2013 nicht geringer gewesen sei als per Ende November 2013. Die Ausführungen der Berufungsgegnerin in der Eingabe vom 17. Dezember 2013 und in den übrigen Rechtsschriften würden das Gegenteil besagen. Es könne folglich auch nicht für die Bonusberechnung per Ende Mai 2013 auf den Netliq per Ende November 2013 abgestellt werden. Anstatt wie zunächst ausgeführt eine Bonusberechnung per 30. November 2013 vorzunehmen, mache der Berufungsführer plötzlich Ausführungen zu einer Bonusberechnung per 31. Mai 2013. Er mische dabei Werte per 30. November 2013 mit solchen per 31. Mai 2013 und nehme einmal diesen und einmal jenen Wert (Vi-act. D/21, S. 4).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsführer im erstinstanzlichen Verfahren zwar auf seinen Beweisanträgen zur Edition einer Bonusberechnung per 30. April 2013 bestand, aber trotzdem konstant den Bonus per 30. April 2013 gestützt auf den Netliq gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) berechnete und den personalisierten Overhead anhand der Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 (Vi-act. KB 48) korrigierte. Dabei nahm er eine hinreichend detaillierte Berechnung vor und bezifferte seine Forderung in der Eingabe vom 2. Dezember 2019
(Vi-act. D/19, ZEO 2018 5). Zudem bemängelte er die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) in verschiedener Hinsicht und kam zum Schluss, dass auf diese für die Bonusberechnung nicht abgestellt werden könne (Vi-act. D/14, ZEO 2018 05, S. 18). Allerdings berechnete der Berufungsführer – in einem gewissen Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen – für den Fall, dass der 30. November 2013 als Stichtag gelten solle, einen Bonus per 31. Mai 2013 gestützt auf den Netliq gemäss der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) und den personalisierten Overhead in der Übersicht Desk Charge per Mai 2013
(Vi-act. KB 48). Die Berufungsgegnerin bestritt in den erstinstanzlichen Rechtsschriften lediglich pauschal, dass der Yearly P&L Report in der Klagebeilage 23 das Bruttohandelsergebnis des Berufungsführers per 30. April 2013 wiedergebe (Vi-act. A/II, S. 39). Weitere Bestreitungen zur Bonusberechnung des Berufungsführers per Ende April 2013 sind den erstinstanzlichen Eingaben der Berufungsgegnerin nicht zu entnehmen. Mithin bestritt die Berufungsgegnerin den schlüssigen Sachverhaltsvortrag zur Berechnung per Ende April 2013 des Berufungsführers nicht substantiiert. Substantiiert bestritt sie jedoch, dass der Netliq des Berufungsführers per 30. November 2013 EUR 394’398.00 betragen habe und der Netliq per Ende Mai 2013 nicht geringer gewesen sei als per Ende November 2013.
bb) Mit der Berufung vom 12. Mai 2020 macht der Berufungsführer geltend, weil die Vorinstanz seine Beweisanträge abgewiesen habe, insbesondere den Antrag auf Edition einer Desk Charge Übersicht, mithin keine Beweise betreffend den Stichtag vom 30. April 2013 erhoben habe, sei ihm eine Bezifferung des Bonusanspruchs nicht möglich. Er habe den Bonus dennoch versucht zu beziffern. Dem Yearly P&L Report sei ein Netliq des Berufungsführers per 30. April 2013 von EUR 242’264.25 zu entnehmen. Grundlage für die Bonusberechnung seien die Daten der Clearing Bank ABN, die unabhängig von den PMS-Daten seien. Das PMS Handelsüberwachungssystem werde dazu genutzt, um die ABN AMRO Netliqs zu prüfen. Die Entwicklung des Netliqs sollte gemäss interner Weisung Nr. 05-06 weitestgehend synchron mit der Yearly P&L laufen, d.h. übereinstimmen, nachdem die „External“ Buchungen berücksichtigt worden seien. Der im Yearly P&L Report festgehaltene Netliq beruhe auf PMS-Daten. Relevant für die Bonusberechnung seien aber ABN AMRO-Daten. Ob der festgehaltene Netliq mit den ABN AMRO-Daten per
30. April 2013 übereinstimme und damit korrekt sei, könne er aufgrund der Abweisung seines Beweisantrages nicht überprüfen. Der personalisierte Overhead per 30. April 2013 betrage gemäss Yearly P&L Report EUR 116’200.00. Dieser sei um die zu Unrecht belasteten Kosten für die Büroräumlichkeiten der Berufungsgegnerin in Köln sowie für Reuters und Bloomberg zu korrigieren. Wie hoch diese Kosten per 30. April 2013 gewesen seien, lasse sich dem Yearly P&L Report nicht entnehmen. Dieser müsse anhand der per 31. Mai 2013 bekannten Zahlen geschätzt werden [es folgt eine Berechnung der Kosten für die Büromiete sowie für Reuters und Bloomberg]. Bereinigt um die Büromiete Köln sowie die Kosten für Reuters und Bloomberg betrage der personalisierte Overhead des Berufungsführers per 31. Mai 2013 somit EUR 134’070.04. Die Berufungsgegnerin habe den personalisierten Overhead per 31. Mai 2013 anhand von 105 Handelstagen berechnet, per 30. April 2013 habe sie mit 83 Handelstagen gerechnet. Der personalisierte Overhead per 30. April 2013 berechne sich deshalb wie folgt: 83/105 x EUR 134’070.47 = EUR 105’979.51. Der bonusrelevante NEH des Berufungsführers per 30. April 2013 belaufe sich auf EUR 136’284.74. Dieser erhöhe sich um den Betrag, um den sich der personalisierte Overhead verringert habe, mithin um EUR 10’220.49. Der 10 % individuelle Bonus erhöhe sich um EUR 1’022.05, der 35 % Bonus um EUR 3’577.17. Der von der Berufungsgegnerin errechnete Bonusanspruch 2013 erhöhe sich somit um EUR 4’599.22 auf EUR 25’781.22 (KG-act. 1, S. 44-48, ZK1 2020 16).
Die Berufungsgegnerin bestand in der Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 auf dem Stichtag für die Bonusberechnung per 30. November 2013
(vgl. KG-act. 7, S. 16 ff., ZK1 2020 16). Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) seien die Büromiete Köln und die Lizenzen von Reuters und Bloomberg zu Recht in den personalisierten Overhead eingerechnet worden, was auch für den Bonus 2013 gelte (S. 19). Sie habe nie behauptet oder anerkannt, dass der Netliq per
30. November 2013 EUR 394’398.00 betragen habe. Aus der Auswertung in BB 74 ergebe sich lediglich, dass das Handelsergebnis des Berufungsführers per 30. November 2013 negativ gewesen sei (S. 20).
Der Berufungsführer bestand in der Stellungnahme vom 17. August 2020 darauf, dass die Berufungsgegnerin einen Netliq per 30. November 2013 von EUR 394’398.00 anerkannt habe. Gemäss Eingabe der Berufungsgegnerin vom 16. April 2018 sollen per 30. November 2013 gestützt auf die Auswertung Ausgaben und Erlöse per Ende November 2013 (Vi-act. BB 74) der personalisierte Overhead EUR 451’629.00 und das NEH EUR -57’231.00 betragen haben. Aufgrund der Bonusberechnung (Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. B.2) betrage der Netliq nach Angaben der Berufungsgegnerin folglich EUR 394’398.00 (KG-act. 11, S. 8 f.).
Die Verfahrensleitung forderte die Berufungsgegnerin zur Einreichung einer Desk Charge Übersicht per 30. April 2013 auf (KG-act. 17, ZK1 2020 16),
woraufhin diese geltend machte, die Erstellung einer solchen sei weder zumutbar noch möglich (KG-act. 18, S. 3, ZK1 2020 16).
Der Berufungsführer hielt in der Eingabe vom 19. April 2021 fest, aufgrund der Abrechnungs- und Mitwirkungsverweigerung der Berufungsgegnerin sei der Netliq per 30. April 2013 unbekannt. PMS-Daten seien gemäss Arbeitsvertrag nicht massgebend für die Bonusberechnung, sondern die Daten von ABN AMRO, weshalb zur Feststellung des Netliqs nicht auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) abgestellt werden könne. Die Berufungsgegnerin habe einen Netliq, basierend auf Daten von ABN AMRO, per 30. November 2013 von EUR 394’398.00 errechnet, der anerkannt worden sei. Der Monat Mai 2013 sei der einzige Monat gewesen, in dem er je einen Handelsverlust generiert habe. Der bonusrelevante Netliq per 30. April 2013 könne somit nicht tiefer liegen als jener per 30. November 2013. Der Bonusberechnung sei folglich ein Netliq von EUR 394’398.00 zu Grunde zu legen. Weil die Berufungsgegnerin ihren materiell-rechtlichen und prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei der personalisierte Overhead per 30. April 2013 unbekannt. Dieser wirke sich bonusmindernd aus, weshalb die Berufungsgegnerin diesbezüglich behauptungs- und beweislastpflichtig sei. Weil die Berufungsgegnerin ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, sei kein personalisierter Overhead, auch nicht ein geschätzter, zu belasten. Auch die Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 (Vi-act. KB 48) könne nicht für die effektive Berechnung des Bonus per 30. April 2013 herangezogen werden, weil der darin abgebildete personalisierte Overhead zu hoch sei. Die Berufungsgegnerin habe keine Behauptungen zum Verlustausgleich aufgestellt, weshalb dessen Höhe unbekannt sei. Weil die beweisbelastete Berufungsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei kein Verlustausgleich zu belasten (KG-act. 20, S. 11 f., ZK1 2020 16).
Die Berufungsgegnerin führte daraufhin aus, der Berufungsführer habe nie einen materiell-rechtlichen Antrag auf Erstellung einer Bonusabrechnung per 30. April 2013 gestellt, sondern im Sinne der prozessualen Edition genau bezeichnete Dokumente verlangt (KG-act. 22, ZK1 2020 16).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsführer in der Berufung darauf besteht, dass die Bonusberechnung anhand von Daten der Clearing Bank ABN zu berechnen wären. Mangels entsprechender Beweise berechnete er den Bonus per 30. April 2013 wie bereits erstinstanzlich gestützt auf den Netliq gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (KB 23) und den personalisierten Overhead gemäss Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 (Vi-act. KB 48). In seiner Eingabe vom 19. April 2021 machte er erstmals geltend, auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) könne für die Bonusberechnung per 30. April 2013 nicht abgestellt werden (KG-act. 20, S. 11, ZK1 2020 16). Erstmals berechnete er den Bonus per 30. April 2013 anhand eines gestützt auf die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) berechneten Netliqs von EUR 394’398.00. Bei diesem Betrag handelt es sich zwar nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. Vi-act. D/19, S. 7, ZEO 2018 5). Dennoch berechnete der Berufungsführer erstmals den Bonus per
30. April 2013 gestützt auf die Angaben gemäss der Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74), obwohl diese Beilage bereits im Zeitpunkt der Bezifferung der Ansprüche in den Akten lag. Zudem steht diese Berechnung im Widerspruch zu den ausführlichen Vorbringen des Berufungsführers, wonach der Netliq, der personalisierte Overhead und das Nettohandelsergebnis in ebendieser Beilage falsch seien (Vi-act. D/14, ZEO 2018 5; vgl. Vi-act. D/17, ZEO 2018 5). Hinzu kommt, dass die Berufungsgegnerin nicht – wie der Berufungsführer behauptet – per 30. November 2013 einen Netliq von EUR 394’398.00 behauptete oder anerkannte. Sie bezifferte diesen gestützt auf die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013
(Vi-act. BB 74) vielmehr auf EUR 175’832.23 (Vi-act. D/8, S. 5 oben). In der Folge bestritt die Berufungsgegnerin denn auch einen Netliq per 30. November 2013 von EUR 394’398.00 (Vi-act. D/21, S. 4; KG-act. 7, S. 20, ZK1 2020 16). Die Berechnung des Berufungsführers zum Bonus per
30. April 2013 gestützt auf die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74) erscheint deshalb widersprüchlich und nicht schlüssig. Hingegen erweist sich die Bonusberechnung des Berufungsführers per 30. April 2013 gestützt auf den Netliq gemäss Yearly P&L Report per
30. April 2013 (KB 23) und den personalisierten Overhead gemäss Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 weiterhin schlüssig.
cc) Die Berufungsgegnerin führte in der Stellungnahme vom
6. Februar 2023 aus, weder in ihrer Editionseingabe vom 16. April 2018 noch in BB 74 sei ein Netliq per 30. November 2013 von EUR 394’398.00 errechnet oder genannt worden; dieser betrage vielmehr EUR 175’832.23. Sie habe den Betrag von EUR 394’398.00 nie anerkannt. Es rechtfertige sich, mangels Angaben per Ende April 2013 auf die Desk Charge Übersicht per Ende März 2013 abzustellen. Die Berufungsgegnerin anerkannte den vom Berufungsführer gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (KB 23) errechneten Bonus 2013 von EUR 21’182.00, was hochgerechnet auf Ende September 2013 einen Bonusanspruch von EUR 47’659.50 ergebe (KG-act. 8, S. 10,
ZK1 2022 43).
Der Berufungsführer machte in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 geltend, er habe substantiiert einen Netliq von EUR 394’398.00 per 30. November 2013 gestützt auf ABN AMRO-Daten behauptet, woran keine erheblichen Zweifel bestünden. Es sei erstellt, dass der bonusrelevante Netliq per 30. April 2013 nicht tiefer sein könne als jener per 30. November 2013. Auf den vom Kantonsgericht festgestellten Netliq per 31. März 2013 könne nicht abgestellt werden; dieser sei unrichtig. In der Fussnote der Desk Charge Übersicht per März 2013 stehe, aus dieser Auswertung liessen sich keinerlei Ansprüche ableiten. Im Dokument „Recap KST vs. ABN AMRO nach Korrekturbuchungen MiDo“ betrage das netto Handelsergebnis (Netliq) des Berufungsführers EUR 960’091.33, in der Desk Charge Übersicht per März 2013 werde jedoch nur ein „Midoffice“ von EUR 166’340.72 festgehalten. Es sei unklar, um was für eine Zahl es sich beim „Midoffice“ handle. Ebenso sei unklar, warum das „Midoffice“ den Netliq von EUR 166’340.72 auf EUR 184’117.83 geändert habe. In der Desk Charge Übersicht per
31. März 2013 sei offensichtlich ein zu tiefes Handelsergebnis (Netliq) wiedergegeben. Den edierten Dokumenten seien nur Zahlen zum Gesamt-Netliq zu entnehmen, eine Zuordnung zum Berufungsführer sei nicht möglich. Zudem fehle die von der Clearing Bank ABN erstellte Liste über die Handelsergebnisse per März 2013 pro Händler. Per Ende März 2013 lägen nur widersprüchliche und nicht überprüfbare Zahlen vor. Es bestünden mindestens erhebliche Zweifel an der Korrektheit der bonusrelevanten Zahlen per 31. März 2013. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts sei der bonusrelevante Netliq von EUR 394’398.00 anerkannt worden; es bestehe kein Anlass, von den übereinstimmenden Parteiäusserungen abzuweichen. Im Buchhaltungsordner der Berufungsgegnerin befinde sich das Dokument mit dem ABN AMRO Output, der die Basis für die Berechnung des Netliq bilde. Dieser weise per 30. November 2013 einen Netliq des Berufungsführers von EUR 1’182’690.69 aus. Aus dem Dokument „Recap KST vs. ABN AMOR nach Korrekturbuchungen MiDo“ ergebe sich ein Netliq per März 2013 von EUR 960’091.33. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten per März und per November 2013 betrage EUR 222’599.36. Er habe nur noch im April 2013 normal arbeiten können, im Mai 2013 habe er einen Handelsverlust erzielt und sei ab dem 1. Juni 2013 freigestellt gewesen. Mithin habe er im April und Mai 2013 kumuliert ein Handelsergebnis von EUR 222’599.36 erzielen müssen. Addiere man dieses zum Wert von EUR 184’117.83 per 31. März 2013, erhalte man den Betrag von EUR 406’717.36 per Ende Mai 2013. Dieser Wert sei kongruent mit dem anerkannten Netliq von EUR 394’398.00 per Ende November 2013 mangels Handelstätigkeit ab Juni 2013. Berücksichtige man den Umstand, dass er im Mai 2013 einen Handelsverlust erzielt habe und er im April 2013 faktisch einen höheren Wert erwirtschaftet habe, sei der der Bonusberechnung zugrunde gelegte Wert von (mindestens) EUR 394’398.00 plausibel. Zum personalisierten Overhead machte der Berufungsführer geltend, H.________ sei per 31. März 2013 gekündigt worden. Der Desk Charge Übersicht per März 2013 sei zu entnehmen, dass ihm keine Gemeinkosten als personalisierten Overhead belastet worden seien. Damit seien ihm im Umkehrschluss zu hohe Gemeinkosten belastet worden. Zudem schienen gemäss Bonusberechnung per 31. März 2013 die Händler J.________ und K.________ am Bonussystem teilgenommen zu haben. Eine Desk Charge Übersicht für diese Händler fehle jedoch, weshalb nicht überprüft werden könne, ob diesen Händlern der personalisierte Overhead vertragskonform belastet worden sei. Der vom Kantonsgericht festgestellte personalisierte Overhead sei zu hoch. Mangels überprüfbarer Behauptungen und Akten sei ihm kein personalisierter Overhead zu belasten. Gegenstand der Loss Allocation seien die Verluste unprofitabler Händler. Diese könnten später durch Handelsverluste erhöht oder durch Handelsgewinne reduziert werden, verliefen also nicht linear und liessen sich nicht hochrechnen oder schätzen. Im Rahmen der Bonusberechnung per 30. April 2013 könne nicht auf die Loss Allocation per 31. März 2013 abgestellt werden. Die Loss Allocation sei abhängig vom Netliq jedes Händlers. Die Netliq-Angaben per 31. März 2013 seien falsch und nicht überprüfbar, weshalb auch die Loss Allocation per 31. März 2013 falsch sei. Ohnehin seien bereits alle Verluste in der Ersatz-Bonusberechnung per 30. November 2013 ausgeglichen worden. Alle Händler, ausser ihm, hätten dieser an der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2013 zugestimmt. Werde ihm nun eine Loss Allocation aufgerechnet, würden mehr Verluste ausgeglichen als angefallen seien. Die Belastung einer Loss Allocation sei auch deshalb vertragswidrig. Die Loss Allocation per 30. April 2013 lasse sich mangels Angaben und Akten der Berufungsgegnerin nicht hochrechnen oder schätzen, weshalb ihm keine Loss Allocation zu belasten sei. Der Berufungsführer errechnete folglich einen Bonusanspruch von EUR 394’398.00 (KG-act. 10, ZK1 2022 43).
Schliesslich hielt der Berufungsführer in der Stellungnahme vom
22. Februar 2023 insbesondere fest, die Behauptung der Berufungsgegnerin, aus BB 74 ergebe sich kein bonusrelevanter Netliq von EUR 394’398.00 und sie habe diesen nie behauptet, sei nicht korrekt. Gemäss BB 74 solle der personalisierte Overhead per 30. November 2013 gemäss Eingabe der Berufungsgegnerin vom 16. April 2018 EUR 451’629.00 betragen haben. Der NEH solle gemäss Editionseingabe der Berufungsgegnerin EUR -57’231.00 per Ende November 2013 betragen haben. Der bonusrelevante Netliq per Ende November habe nach dem Dafürhalten der Berufungsgegnerin folglich
EUR 394’398.00 betragen. Die Berufungsgegnerin habe nie einen Netliq von EUR 175’832.23 behauptet. Falls dem so gewesen wäre, hätte der Berufungsführer 2013 ein NEH von EUR -275’796.66 erwirtschaftet. Bei der Berechnung der Auszahlung des Escrow Account-Guthabens 2013 sei die Berufungsgegnerin jedoch von einem NEH von EUR -57’231.00 ausgegangen. Er habe nie einen personalisierten Overhead anerkannt. Vom Bezirksgericht sei er aufgefordert worden, seine Rechtsbegehren zu beziffern, obwohl die beantragten Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Er habe hiergegen opponiert und Schätzungen anhand der einzigen im Recht liegenden Zahlen per
31. Mai 2013 vorgenommen. Anerkannt habe er diese Zahlen nie. Dass die Berufungsgegnerin auf Zahlen von KB 23 abstellen wolle sei abstrus. Sie selbst habe die Korrektheit von KB 23 stets bestritten. Im Yearly P&L Report in KB 23 sei nicht der effektive personalisierte Overhead festgehalten, sondern lediglich eine fiktive Pauschale, die keine Grundlage für eine Bonusberechnung bilden könne. Die von der Berufungsgegnerin aufgestellte Bonusberechnung sei verspätet. KB 23 basiere auf PMS-Daten. Massgebend seien aber ausschliesslich Daten der Clearing Bank ABN, weshalb KB 23 für die Bonusberechnung nicht herangezogen werden könne. Er habe KB 23 nie anerkannt. Weil die Berufungsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten nie nachgekommen sei, habe er einen Mindestbonus anhand von KB 23 geschätzt
(KG-act. 12, ZK1 2022 43).
Zusammenfassend wiederholte der Berufungsführer im zweiten Rechtsgang seine Ausführungen zum Netliq per 30. April 2013 von EUR 394’398.00. Neu sind die Behauptungen zur Auszahlung des Escrow Account-Guthabens und betreffend die angeblich fiktive Pauschale des personalisierten Overheads im Yearly P&L Report (Vi-act. KB 23). Ob die kantonale Instanz innerhalb des Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat, noch neue Parteivorbringen zu hören hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Urteil BGer 5A_101/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 2). Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte (Urteil BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3). Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fällt nicht nur der erste Berufungsentscheid, sondern auch die dazugehörige Urteilsberatung dahin (Urteil BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6). Solange die Phase der Urteilsberatung im Berufungsverfahren nicht (wieder) begonnen hat, können Tatsachen und Beweismittel, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsprozess vorgebracht werden (Urteile BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, und 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 6.4). Dabei haben sich jedoch die nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid vorgab, was voraussetzt, dass der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wird (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.1). Das Bundesgericht wies die vorliegende Streitsache einerseits betreffend das Abweichen von der Bonusberechnung des Berufungsführers und andererseits zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die beabsichtigte Berechnung per 30. April 2013 zurück (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2 f. und 3.4.2). Mithin versetzte das Bundesgericht das Berufungsverfahren wieder in das Stadium unmittelbar vor der Spruchreife. Die Berufungsschriften behalten ihre Gültigkeit und die Parteien waren lediglich berechtigt, zu einer allenfalls abweichenden Berechnung des Bonus 2013 gestützt auf die Desk Charge Übersicht per Ende März 2013 Stellung zu nehmen. Die (neuen) Ausführungen des Berufungsführers zur Auszahlung des Escrow Account-Guthabens und der Pauschale für den personalisierten Overhead gehen darüber hinaus. Die Zulässigkeit dieser unechten neuen Tatsachen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO begründete der Berufungsführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Hierauf kann nicht weiter eingegangen werden. Hingegen erfolgte die Stellungnahme zur Berechnung des Bonus, die das Kantonsgericht ausgehend von der Desk Charge Übersicht per März 2013 damals vorzunehmen gedachte, im Rahmen der Gewährung des vom Bundesgericht verlangten rechtlichen Gehörs. Weil sich die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen auf den durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umschriebenen Verfahrensgegenstand, d.h. die Berechnungen anhand der Desk Charge Übersicht per März 213 beschränken, sind diese Noven zulässig (Christoph Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 362 f.; vgl. Rz. 148).
dd) Bei Betrachtung der zulässigen erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien ergibt sich Folgendes: Der Berufungsführer beantragte mit der Klage die Zusprechung eines „nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden“ Betrages, „mindestens CHF 25’000.00“ (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 1.2). Damit erhob er eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist diese zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO), was der Berufungsführer mit der Eingabe vom 2. Dezember 2019 tat (Vi-act. D/19, ZEO 2018 5). Dabei berechnete er den Bonus 2013 wie bereits in der Klage gestützt auf den Netliq gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) und unter Anrechnung des anhand der Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 (Vi-act. KB 48) korrigierten personalisierten Overheads. Diese Bonusberechnung ist hinreichend substantiiert. Daran hielt der Berufungsführer auch in der Berufung fest. Die Berufungsgegnerin bestritt lediglich pauschal, dass der Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) das Bruttohandelsergebnis des Berufungsführers per 30. April 2013 wiedergebe. Schliesslich anerkannte die Berufungsgegnerin den im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) festgehaltenen Bonus von EUR 21’182.00 (KG-act. 8, S. 10, ZK1 2022 43). Wird der vom Berufungsführer (Kläger) hinreichend substantiiert vorgetragene, schlüssige Sachverhalt von der Berufungsgegnerin nicht substantiiert bestritten, hat das Gericht diesen als wahr anzusehen, weshalb eine Wahrheitsprüfung durch Beweiserhebung zu unterbleiben hat (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 153 ZPO N 3). Das Gericht hat den behaupteten Sachverhalt vielmehr seinem Entscheid zugrunde zu legen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 55 ZPO N 13). Davon abgewichen werden kann nur dann, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Erheblich sollen derartige Zweifel sein, wenn das Gericht ohne zusätzliche Beweisabnahmen seinen Entscheid auf einen unrichtigen Sachverhalt abstützen müsste (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 153 ZPO N 10; Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 153 ZPO N 8). Das Gericht soll nicht eine Behauptung als formell wahr hinnehmen müssen, wenn ein Umstand erhebliche Zweifel an der Wahrheit des unstrittigen Sachverhalts zu begründen vermag. Der Umstand kann dabei in Beweismaterial, bekannten Tatsachen nach Art. 151 oder widersprüchlichen tatsächlichen Ausführungen, insbesondere auch dem Verhalten der behauptenden Partei, bestehen (Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 153 ZPO N 10).
Der Berufungsführer machte zwar – im Zusammenhang mit dem Bonus 2012 – geltend, die Bonusberechnung beruhe auf Daten der Clearing Bank ABN, die von ABN AMRO erstellt worden seien. Diese seien unabhängig von den PMS-Daten. Das PMS-Handelsüberwachungssystem sei von der Berufungsgegnerin dazu benutzt worden, die ABN AMRO Netliqs zu prüfen (Vi-act. A/III, S. 176; vgl. Vi-act. A/V, S. 6). Auch die Berufungsgegnerin hielt fest, dass über das PMS-System eine Kontrollrechnung geführt worden sei, mit deren Hilfe die Buchungen der ABN AMRO überprüft worden seien (Vi-act. A/IV, S. 9). Eine Desk Charge Übersicht oder eine Bonusberechnung per
30. April 2013 reichte die Berufungsgegnerin aber trotz Editionsaufforderung (KG-act. 17, ZK1 2020 16) nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die zur Edition angeforderten Unterlagen gebe es nicht, weshalb sie nicht als Urkunden herausgegeben werden könnten. Deren nachträgliche Erstellung wäre mit einem grossen Aufwand verbunden. Die Handelsergebnisse aller Händler müssten aus verschiedenen Programmen und Quellen per 30. April 2013 abgeglichen und bestimmt werden. Für den personalisierten Overhead müsste der gesamte Betriebsaufwand buchhalterisch auf den 30. April 2013 abgegrenzt werden. Die Erstellung der zur Edition angeforderten Beweismittel übersteige die Mitwirkungspflicht einer Partei (KG-act. 18, S. 2, ZK1 2020 16). Der Berufungsführer entgegnete, der Arbeitgeberin komme eine materiell-rechtliche Abrechnungspflicht zu (Art. 323b Abs. 1 OR; Art. 322a Abs. 2 OR). Komme sie dieser nicht nach, obliege ihr eine Behauptungs- und Substantiierungslast zur Bonusberechnung, was sie ebenfalls nicht getan habe. Zudem sei die Berufungsgegnerin ihrer prozessualen Editionspflicht nicht nachgekommen. Aus beiden Gründen sei auf die Bonusberechnung des Berufungsführers abzustellen (KG-act. 20, S. 2 ff., ZK1 2020 16). Die prozessuale Editionspflicht (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO) ist vom materiell-rechtlichen Anspruch auf Abrechnung (Art. 323b Abs. 1 OR; Art. 322a Abs. 2 OR) zu unterscheiden. Das Bundesgericht stellte bereits fest, dass der Berufungsführer keine materiell-rechtlichen Abrechnungsansprüche geltend machte (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.2). Existiert das zur Edition beantragte Dokument nicht, unterliegt dieses auch nicht der prozessualen Editionspflicht. Besteht eine materiell-rechtliche Abrechnungspflicht, kann aber die zur Abrechnung verpflichtete Partei der Gegenpartei nach Treu und Glauben nicht mangelnde Substantiierung vorwerfen, wenn diese daran scheitert, dass sie selbst ihren Pflichten nicht nachkam (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.2). Die Berufungsgegnerin legte glaubhaft dar, dass weder eine Desk Charge Übersicht per 30. April 2013 noch eine detaillierte Bonusberechnung für den Berufungsführer für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013 besteht (KG-act. 18, ZK1 2020 16). Somit muss der Bonus 2013 anderweitig berechnet werden. Die misslungene Edition kann jedoch kein Grund sein, ansonsten unzulässige Noven einzubringen. Wie bereits festgestellt, berechnete der Berufungsführer im Verlaufe des Berufungsverfahrens erstmals den Bonus per 30. April 2013 gestützt auf die Auswertung Ausgaben und Erlöse per November 2013 (Vi-act. BB 74), obwohl er dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte tun können. Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn der Berufungsführer zunächst ausführlich begründet, weshalb verschiedene Zahlen dieser Auswertung falsch seien, später aber den Bonus anhand ebendieser Beträge berechnen will. Der Berufungsführer anerbot vielmehr mit der Klage und auch in den weiteren Rechtsschriften eine Berechnung gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013
(Vi-act. KB 23). Wie bereits festgestellt, ist diese Berechnung schlüssig, anhand des genannten Reports nachvollziehbar und von der Berufungsgegnerin nicht substantiiert bestritten. Der Berufungsführer hielt denn auch fest, dass der ABN AMRO Netliq mit dem Yearly PMS Report übereinstimmen solle, nachdem die „External“ Buchungen berücksichtigt worden seien (Vi-act. A/III, S. 176). Damit ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Plausibilität der Bonusberechnung, weshalb nicht gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO vom Sachverhaltsvortrag des Berufungsführers abgewichen werden kann. Demnach ist von folgender Berechnung auszugehen: Werden vom Bruttohandelsergebnis gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) von EUR 318’640.15 die Gebühren und Spesen von EUR 76’375.90 abgezogen, ergibt sich ein Netliq von EUR 242’264.25 (Vi-act. KB 23; Vi-act. A/I, S. 22;
Vi-act. A/III, S. 23; Vi-act. D/19, S. 3).
f) Der Berufungsführer thematisierte vor Bundesgericht auch die Anrechnung des personalisierten Overheads und des Verlustausgleichs (Loss-Allocation). Das Bundesgericht erwog dazu Folgendes (Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.4. ff.):
3.4. In Bezug auf den personalisierten Overhead sowie den Verlustausgleich (Loss-Allocation) macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin trage diesbezüglich die Beweislast, habe aber keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt und auch keine Beweise eingereicht oder beantragt. Damit habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
3.4.1. Dass, und wenn ja welchen einschlägigen personalisierten Overhead oder welche Loss-Allocation die Beschwerdegegnerin für den massgebenden Zeitpunkt behauptet hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Zu derartigen substanziierten Behauptungen wäre sie aber auch unabhängig von der Beweislast gehalten gewesen, da es um die ihr entstandenen Kosten und Verluste geht, und der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
3.4.2. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ebenso wie die Festsetzung des Bonus des Vorjahres kann allerdings praktisch ausgeschlossen werden, dass keine Overhead-Kosten anfielen und keine Loss-Allocation zu berücksichtigen wären. Damit war die Vorinstanz unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin ihre Vorbringen hinreichend substanziiert hatte, nicht gehalten, die entsprechenden
Kosten zu ignorieren (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Fehlte es aber an einer substanziierten Bestreitung, bedingt das Abweichen, dass über die beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes informiert und den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Auch insoweit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Demzufolge ist auch für den personalisierten Overhead und die Loss Allocation vor dem Hintergrund der Beweislastverteilung zu prüfen, welche Tatsachen die Parteien behaupteten und bestritten.
aa) Der Berufungsführer machte in der Replik mit Verweis auf die Ausführungen zum Bonus 2012 geltend, der personalisierte Overhead von EUR 116’200.00 gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) sei um die Kosten für Reuters und Bloomberg sowie für die Büroräumlichkeiten in Köln zu reduzieren. Die Loss Allocation könne er mangels Angaben nicht berechnen (Vi-act. A/III, S. 23 ff.). Die Berufungsgegnerin bestritt diese Ausführungen lediglich pauschal und erachtete die Berechnung des Bonus per 30. April 2013 als nicht massgeblich (Vi-act. A/IV, S. 19). In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 verwies der Berufungsführer für die Berechnung der Loss Allocation auf Ziffer III., lit. B. Ziff. 4.4 der Replik sowie die Werte im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23; Vi-act. D/14, S. 28). An der genannten Stelle der Replik machte er jedoch bloss geltend, er könne die Loss Allocation aufgrund fehlender detaillierter Angaben nicht berechnen (Vi-act. A/III, S. 26). Im Rahmen der Bezifferung der Ansprüche hielt der Berufungsführer zunächst fest, der ihm im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) belastete personalisierten Overhead per 30. April 2013 betrage EUR 116’200.00. Die Höhe der davon abzuziehenden Kosten für Reuters und Bloomberg sowie die Büroräumlichkeiten in Köln seien mangels Angaben per 30. April 2013 anhand der bekannten Zahlen per 31. Mai 2013 zu schätzen. Ihm seien Mietkosten für die Büroräumlichkeiten in Köln und E.________ von EUR 9’526.52 belastet worden (Desk Charge Übersicht Mai 2013,
Vi-act. KB 48, Zeile 6310 Miete). Aus der konsolidierten Kostenaufstellung 2013 (Vi-act. BB 73, ZEO 2018 05) gehe hervor, dass die Miete für das Büro E.________ nur Fr. 2’950.00 pro Monat betragen habe, das ihm und F.________ je hälftig belastet worden sei. Ihm könnten monatlich Fr. 1’475.00 bzw. EUR 1’203.45 für die Büromiete E.________ belastet werden, was per 31. Mai 2013 einem Betrag von total Fr. 7’375.00 bzw. EUR 6’017.25 entspreche. Der Betrag von EUR 3’509.27 (EUR 9’526.52 ./. EUR 6’017.25) sei ihm zu Unrecht belastet worden. Aus der Desk Charge Übersicht per Mai 2013
(Vi-act. KB 48) ergebe sich, dass ihm per 31. Mai 2013 für Reuters
EUR 1’112.44 und für Bloomberg EUR 4’088.30 zu Unrecht belastet worden sei. Der personalisierte Overhead per 31. Mai 2013 sei folglich um EUR 5’200.74 zu hoch. Bereinigt betrage der personalisierte Overhead per 31. Mai 2013 somit EUR 134’070.04. Per 31. Mai 2013 habe die Berufungsgegnerin mit 105 Handelstagen gerechnet, per 30. April 2013 mit 83 Handelstagen. Der personalisierte Overhead per 30. April 2013 sei wie folgt zu berechnen: 83/105 x EUR 134’070.47 = EUR 105’979.51. Ausführungen zur Loss Allocation sind dieser Eingabe nicht zu entnehmen (Vi-act. D/19, S. 3 f., ZEO 2018 5). Die Berufungsgegnerin machte daraufhin geltend, eine Bereinigung des personalisierten Overheads hinsichtlich der Kosten für die Miete der Büroräumlichkeiten in Köln sowie für Reuters und Bloomberg habe nicht zu erfolgen. Die vom Berufungsführer angestrengten Berechnungen und
Zahlenbeispiele zur angeblichen Verringerung des personalisierten Overheads seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten (Vi-act. D/21, ZEO 2018 5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer sowohl in der Replik als auch im Rahmen der Bezifferung seines Anspruchs einen personalisierten Overhead gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013
(Vi-act. KB 23) von EUR 116’200.00 aufführte. Gemäss Replik seien davon Kosten in unbekannter Höhe abzuziehen. Anlässlich der Bezifferung berechnete er die vom personalisierten Overhead abzuziehenden Kosten anhand der Daten in der Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 (Vi-act. KB 48) und der konsolidierten Kostenaufstellung 2013 (Vi-act. BB 73), woraufhin sich ein anrechenbarer personalisierter Overhead von EUR 105’979.51 ergebe. Zur Berechnung und der Höhe der Loss Allocation sind den erstinstanzlichen Eingaben des Berufungsführers keine Ausführungen zu entnehmen. Die Berufungsgegnerin bestritt die detaillierte Berechnung des Berufungsführers anlässlich der Bezifferung, abgesehen davon, dass keine Kosten für Reuters und Bloomberg sowie die Büromiete in Köln abzuziehen seien, lediglich pauschal.
bb) Die Ausführungen in der Berufung vom 12. Mai 2020 betreffend die Kosten für die Miete der Büroräumlichkeiten in Köln, für Reuters und Bloomberg sowie die Berechnung des personalisierten Overheads
(KG-act. 1, S. 46 ff., ZK2 2020 16) entsprechen wortwörtlich denjenigen in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (Bezifferung der Anträge). Ausführungen zur Loss Allocation sind der Berufung nicht zu entnehmen. Die Berufungsgegnerin bestritt in der Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 eine Falschberechnung des personalisierten Overheads und verwies betreffend die Rechtmässigkeit des Abzugs für die vom Berufungsführer gerügten Kosten auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) betreffend den Bonus 2012. Sodann sei die Berechnung des Bonus nicht per 30. April 2013 vorzunehmen (KG-act. 7, S. 19 f., ZK1 2020 16;
vgl. KG-act. 13). Mit der Eingabe vom 19. April 2021 machte der Berufungsführer geltend, der personalisierte Overhead sei eine bonusmindernde Tatsache, für welche die Berufungsgegnerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Weil diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei der personalisierte Overhead per 30. April 2013 unbekannt. Deshalb sei ihm kein personalisierter Overhead zu belasten. Auch die Desk Charge Übersicht per 31. Mai 2013 könne nicht für die Bonusberechnung herangezogen werden, weil der darin enthaltene personalisierte Overhead zu hoch sei. Weil H.________ vom 1. Dezember 2012 bis am 30. Juni 2013 kein personalisierter Overhead belastet worden sei, sei ihm ein höherer personalisierter Overhead angerechnet worden. Auch der Verlustausgleich wirke bonusmindernd, weshalb hierfür ebenfalls die Berufungsgegnerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Weil die Berufungsgegnerin keine Bonusberechnung eingereicht und keine Behauptungen zum Verlustausgleich aufgestellt habe, sei dieser unbekannt. Ihm sei kein Verlustausgleich zu belasten (KG-act. 20, S. 12 ff., ZK1 2020 16). Die Berufungsgegnerin wendete daraufhin ein, der Berufungsführer habe keinen materiell-rechtlichen Informationsanspruch betreffend eine Desk Charge Übersicht per 30. April 2013 oder die Erstellung einer Bonusberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013 gestellt. Er habe lediglich die prozessuale Edition zweier Dokumente verlangt. Aus dem Umstand, dass sie diesem Begehren nicht nachkommen könne, weil es diese Dokumente nicht gebe, könne der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten ableiten
(KG-act. 22, ZK1 2020 16).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Berufungsführer in der Berufung seine erstinstanzlichen Ausführungen zum personalisierten Overhead wiederholte. Die Berufungsgegnerin bestritt diese Berechnungen auch zweitinstanzlich nicht substantiiert. In der Stellungnahme vom 19. April 2021 brachte der Berufungsführer erstmals vor, der personalisierte Overhead und der Verlustausgleich seien bonusmindernde Tatsachen, für welche die Berufungsgegnerin behauptungs- und beweislastpflichtig sei. Dabei handelt es sich um rechtliche Ausführungen, deren erstmaliges Vorbringen im Berufungsverfahren auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Die Schlussfolgerung des Berufungsführers, weil die Höhe des personalisierten Overheads und des Verlustausgleichs per 30. April 2013 wegen fehlender Mitwirkung der beweisbelasteten Berufungsgegnerin nicht bekannt seien, seien diese Abzüge vom Netliq nicht vorzunehmen, ist jedoch nicht damit vereinbar, dass der Berufungsführer im erstinstanzlichen Verfahren und der Berufungsschrift eine genau bestimmte Summe für den personalisierten Overhead beziffern konnte. In diesem Punkt sind die Vorbringen des Berufungsführers demnach nicht konsequent.
cc) Im zweiten Rechtsgang machte die Berufungsgegnerin geltend, sie habe mehrfach substantiierte Behauptungen zu Bestand und Höhe des personalisierten Overheads sowie des Verlustausgleichs zu verschiedenen Stichtagen aufgestellt. Hierzu verwies sie auf die Duplik und die Eingabe vom 16. April 2018. Mit letzterer habe sie einen Ordner mit den monatlichen Auswertungen zu den Handelsergebnissen und dem personalisierten Overhead aller Händler eingereicht. Der Berufungsführer habe die Desk Charge Aufstellungen für die Bonusberechnung 2013 und die darin aufgeführten Kostenpositionen des personalisierten Overheads nie materiell bestritten. Die von ihr edierten Unterlagen zum personalisierten Overhead habe er nicht materiell beanstandet. Nach Zitierung der Ausführungen des Berufungsführers kam die Berufungsgegnerin zum Schluss, dass wiederholt Behauptungen zu den Positionen des personalisierten Overheads und des Verlustausgleichs zu verschiedenen Zeitpunkten behauptet und eingereicht worden seien. Es bestehe Konsens darüber, dass dem Berufungsführer ein personalisierter Overhead und ein Verlustausgleich anzurechnen sei. Das Bundesgericht habe bereits entschieden, dass dem Berufungsführer bei der Bonusberechnung 2012 zu Recht ein Anteil der Büromiete in Köln sowie ein Anteil der Lizenzgebühren für Reuters und Bloomberg angerechnet worden seien. Der Bonus 2013 sei anhand der gleichen Grundlagen zu berechnen. Nachdem der Berufungsführer in seinen Ausführungen stets selbst Positionen in Bezug auf den personalisierten Overhead sowie den Verlustausgleich in seine Berechnungen einbezogen und anerkannt habe, erweise sich seine erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge, die Berufungsgegnerin habe keine entsprechenden Behauptungen vorgebracht, weshalb sie die Folgen der angeblichen Beweislosigkeit zu tragen habe, als offensichtlich verfehlt (KG-act. 8, ZK1 2022 43).
Der Berufungsführer machte mit der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 geltend, die Berufungsgegnerin habe in den vorinstanzlichen Verfahren nie einen personalisierten Overhead per 30. April 2013 behauptet, hierzu Beweise eingereicht oder offeriert. In der Folge zeigt er auf, weshalb der Bonus nicht gestützt auf die Desk Charge Übersicht per 31. März 2013 berechnet werden könne. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit nicht (substantiiert) bestrittener oder zugestandener Tatsachen zu prüfen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Berufungsgegnerin ihren materiell- und vertragsrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen sei. Mangels überprüfbarer Behauptungen und Akten sei ihm kein personalisierter Overhead zu belasten. Die Berufungsgegnerin habe in den vorinstanzlichen Verfahren auch nie eine Loss Allocation per 30. April 2013 behauptet, hierzu Beweise eingereicht oder offeriert. Gegenstand der Loss Allocation seien die Verluste unprofitabler Händler zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diese verliefen nicht linear, würden nicht zwingend ansteigen und liessen sich nicht schätzen. Die Loss Allocation lasse sich nicht hochrechnen oder sogar schätzen. Sodann nahm der Berufungsführer Stellung zur Desk Charge Übersicht per 31. März 2013. Ohnehin seien bereits sämtliche Verluste bei der Einstellung der Geschäftsaktivität gemäss Bonusberechnung per 30. November 2013 bereits via Loss Allocation verteilt und ausgeglichen worden. Würde ihm eine Loss Allocation aufgerechnet, würden mehr Verluste ausgeglichen als nach dem Dafürhalten der Berufungsgegnerin angefallen seien. Die Berufungsgegnerin sei ihren prozessualen, materiell-rechtlichen und vertragsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Ihm sei keine Loss Allocation zu belasten (KG-act. 10, S. 13 ff., ZK1 2022 43).
Schliesslich brachte der Berufungsführer mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2023 vor, er habe nie einen personalisierten Overhead anerkannt, sondern stets ausgeführt, dass der personalisierte Overhead per
30. April 2023 massgebend sei und die Berufungsgegnerin ihren Pflichten zur Bekanntgabe bzw. Edition derselben nie nachgekommen sei. Er sei vom Bezirksgericht aufgefordert worden, seine unbezifferten Rechtsbegehren zu beziffern, obwohl die für eine Bonusberechnung per 30. April 2013 beantragten Beweismittel nicht abgenommen worden seien. Er habe hiergegen opponiert und Schätzungen anhand der einzigen im Recht liegenden Zahlen per
31. Mai 2013 vorgenommen. Anerkannt habe er diese Zahlen nie. Dass die Berufungsgegnerin nun auf Zahlen von KB 23 abstellen wolle sei abstrus. Sie selbst habe die Korrektheit von KB 23 stets bestritten. In KB 23 sei lediglich eine fiktive Pauschale für den personalisierten Overhead festgehalten, was keine Grundlage für eine Bonusberechnung bilden könne. Er habe stets bemängelt, dass H.________ kein Overhead belastet worden sei. Die neuen Behauptungen der Berufungsgegnerin in Bezug auf den Verlustausgleich seien verspätet und falsch, weil sie den Escrow Account ausblendeten. Namentlich die Händler F.________ und L.________ hätten ihren Verlust über ihren Escrow Account ausgleichen können. Ihre Verluste seien nicht relevant für den Verlustausgleich. Zudem habe H.________ am Bonussystem teilgenommen und wäre bei der Loss Allocation zu berücksichtigen. KB 23 basiere auf PMS-Daten. Massgebend für die Bonusberechnung seien aber Daten der Clearing Bank ABN, weshalb KB 23 für die Bonusberechnung nicht herangezogen werden könne. Er habe KB 23 nie anerkannt. Weil die Berufungsgegnerin ihren prozessualen und materiell-rechtlichen Mitwirkungspflichten nie nachgekommen sei, habe er einen Mindestbonus anhand von KB 23 geschätzt (KG-act. 12, S. 5 ff., ZK1 2022 43).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsgegnerin nebst den Verweisen auf die erstinstanzlichen Ausführungen geltend machte, dem Berufungsführer seien sehr wohl ein personalisierter Overhead und eine Loss Allocation anzurechnen. Der Berufungsführer machte erstmals geltend, die Loss Allocation verlaufe nicht linear und könne weder hochgerechnet noch geschätzt werden. Ebenso neu ist die Behauptung, gemäss Bonusberechnung per 30. November 2013 seien bereits sämtliche Verluste ausgeglichen worden. Schliesslich behauptete der Berufungsführer auch erstmals im zweiten Rechtsgang, dass im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) lediglich eine Pauschale als personalisierter Overhead eingesetzt worden sei, dass die Händler F.________ und L.________ ihre Verluste über ihren Escrow Account hätten ausgleichen können und dass H.________ am Bonussystem teilgenommen habe. Dies sind neue Tatsachenbehauptungen, deren Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO der Berufungsführer nicht begründete. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er diese Behauptungen nicht bereits erstinstanzlich hätte vorbringen können. Folglich können die unzulässigen Noven nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen beantragte der Berufungsführer zwar die Edition einer Bonusberechnung per 30. April 2013 (vgl. insb. Vi-act. A/III, S. 26; Vi-act. D/19, S. 3), stellte aber für eine Alternativberechnung selber auf den personalisierten Overhead gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) ab, ohne zu erwähnen, dass er die entsprechenden Daten nicht anerkenne.
dd) Grundsätzlich hat der Berufungsführer als klagender Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB;
Urteil BGer 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 4; für den Arbeitslohn: BGE 125 III 78 E. 3 = Pra 1999, 506). Der personalisierte Overhead und die Loss Allocation sind aber anspruchsmindernde Faktoren, deren Beweis der Berufungsgegnerin als Arbeitgeberin obliegt. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeberin eine Abrechnungspflicht obliegt (vgl. Art. 322a Abs. 2 OR). Kommt sie dieser nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Forderung nicht weiter substantiieren. Es liegt dann an der Arbeitgeberin, die eingeklagte Forderung substantiiert zu bestreiten, wozu nachvollziehbare Angaben zu den Berechnungsfaktoren gehören (Urteil BGer 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 5.3.1).
ee) Bei Betrachtung der erst- und zweitinstanzlichen Tatsachenbehauptungen der Parteien ergibt sich, dass der Berufungsführer den personalisierten Overhead gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013
(Vi-act. KB 23) auf EUR 116’200.00 bezifferte (Vi-act. A/III, S. 23 ff.;
Vi-act. D/19, S. 3 f., ZEO 2018 5; KG-act. 1, S. 46 ff., ZK2 2020 16). Die Berufungsgegnerin bestritt die entsprechenden Behauptungen lediglich pauschal, was für eine substantiierte Bestreitung im Sinne von Art. 8 ZGB nicht genügt (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1 = Pra 2019, 880). Sie hätte diese Kosten vielmehr konkret darlegen und beweisen müssen (vgl. Urteil BGer 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 6.4). Obwohl auch sie davon ausgeht, dass ein personalisierter Overhead anzurechnen ist, beziffert die Berufungsgegnerin diesen nicht. Weil es sich dabei um einen bonusmindernden Faktor handelt, ist zu Ungunsten der Berufungsgegnerin der vom Berufungsführer behauptete Betrag von EUR 116’200.00 massgebend.
ff) Inzwischen erwog das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht dem Berufungsführer bei der Bonusberechnung für das Jahr 2012 zu Recht Kosten für die Büromiete in Köln sowie für die Lizenzen von Reuters und Bloomberg anrechnete (Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.3.1 f.). Diese Erwägungen zur grundsätzlichen Bonusberechnung müssen auch für das Jahr 2013 gelten. Auf die entsprechenden Vorbringen des Berufungsführers in der Berufung (KG-act. 1, S. 46 fff., ZK2 2020 16) muss deshalb nicht weiter eingegangen werden, zumal er sich selbst in seinen späteren Rechtsschriften auch nicht mehr dazu äusserte.
gg) Das Bundesgericht hielt zwar fest, mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ebenso wie die Festsetzung des Bonus des Vorjahres könne praktisch ausgeschlossen werden, dass keine Overhead-Kosten anfielen und keine Loss Allocation zu berücksichtigen wäre (Urteil 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E.3.4.2). Zum Verlustausgleich (Loss Allocation) per Ende April 2013, der dem Berufungsführer grundsätzlich anzurechnen wäre, sind den erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften beider Parteien aber weder eine Beschreibung der Berechnungsweise noch eine Bezifferung per 30. April 2013 zu entnehmen. Der Berufungsführer behauptete zwar in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018, dass die Werte zur Berechnung der Loss Allocation per April 2013 vorlägen (Vi-act. D/14, S. 28). Der zitierten Stelle in der Replik (Vi-act. A/III, lit. B Ziff. 4.4) sind aber keine Behauptungen zur Loss Allocation zu entnehmen. Das heisst, dass keine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen vorhanden sind. Ebenso wenig geht aus dem zitierten Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) eine Loss Allocation, d.h. ein Verlustausgleich hervor. Auch die Berufungsgegnerin stellte keine Behauptungen zur Höhe des Verlustausgleichs für ihre Bonusberechnungen per Juli 2013 und per November 2013 auf (Vi-act. D/8). Immerhin machte der Berufungsführer geltend, wegen fehlender Angaben könne er den Verlustausgleich nicht berechnen (Vi-act. A/III, S. 26). Der Berufungsführer beantragte deswegen die Edition einer detaillierten und nachvollziehbaren Bonusberechnung per 30. April 2013 (Vi-act. A/III, S. 26). Wie bereits festgestellt, legte die Berufungsgegnerin glaubhaft dar, dass keine detaillierte Bonusberechnung für den Berufungsführer per Ende April 2013 bestehe, die ediert werden könnte. Einen materiellen Abrechnungsanspruch machte der Berufungsführer nicht geltend (s.o., E. 2.b.ee; Urteil BGer 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.2).
Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) obliegt die Behauptungslast den Parteien. Was nicht behauptet wird, existiert für das Gericht nicht (vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 55 ZPO N 3). Sodann werden Beweise nur zu rechtserheblichen, streitigen Tatsachen abgenommen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Fehlt es jedoch bereits an Tatsachenbehauptungen, kann auch kein Beweisverfahren durchgeführt werden. Ebenso wenig kommt die Erhebung von Beweisen im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO in Frage. Die Folgen der Beweislosigkeit betreffend den Verlustausgleich hat die für diese anspruchsmindernde Tatsache beweislastpflichtige Berufungsgegnerin zu tragen. Demnach ist keine Loss Allocation anzurechnen. Im Übrigen anerkannte die Berufungsgegnerin die Bonusberechnung des Berufungsführers, bei welcher kein Verlustausgleich abgezogen wurde (KG-act. 8, S. 10, ZK1 2022 43).
Soweit das Bundesgericht in der Festsetzung des Bonus für das Vorjahr einen Grund zur Anrechnung eines Verlustausgleichs sieht (Urteil BGer 4A_358/2021 E. 3.4.2), gilt festzuhalten, dass die gerichtlichen Entscheide keine Erwägungen zum Verlustausgleich im Rahmen der Bonusberechnung 2012 enthalten. Die Gerichte thematisierten lediglich die Bewertung des Börsentitels EMUEUA und die dem Berufungsführer an den personalisierten Overhead angerechneten Kosten für die Büroräumlichkeiten in Köln sowie die Kosten der Lizenzen von Reuters und Bloomberg (Urteil Bezirksgericht Höfe ZEO 2014 37 vom 30. Januar 2018 E. 3; Urteil KG SZ ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 2.b und 2.c; Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.2 und 5.3). Den gerichtlichen Erwägungen zum Bonus 2012 lässt sich deshalb im Hinblick auf den Verlustausgleich 2013 nichts entnehmen.
g) Der Bonus basiert demnach per 30. April 2013 auf folgenden Grundlagen: Vom Netliq von EUR 242’264.25 ist der personalisierte Overhead von EUR 116’200.00 abzuziehen, was ein Nettoergebnis (NEH) des Berufungsführers von EUR 126’064.25 ergibt.
h) Zum auf dieser Grundlage zu berechnenden Bonus machte der Berufungsführer erstinstanzlich mit der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (Bezifferung der Anträge) geltend, dass sich der im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) festgestellte Bonus von EUR 21’182.00 aufgrund der vorhergehenden Ausführungen (zum Netliq und dem personalisierten Overhead) um EUR 1’022.05 für den 10 % Bonus und um EUR 3’577.17 für den 35 % Bonus erhöhe. Der von der Berufungsgegnerin im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) errechnete Bonus 2013 von EUR 21’182.00 erhöhe sich somit auf EUR 25’781.22. Gemäss Ausdruck des online Währungsrechners Oanda vom 31. August 2015 (Vi-act. KB 49/2) betrage der Wechselkurs von Euro in Schweizerfranken 1.22566. Mithin belaufe sich der Bonusanspruch auf Fr. 31’598.74 (Vi-act. D/19, S. 5). Die Berufungsgegnerin bestritt in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 sowohl die vom Berufungsführer verwendeten Beträge (EUR 21’182.00, EUR 1’022.05, EUR 3’577.17) als auch die Berechnungsweise des Bonus (Vi-act. D/21, S. 3). In der Berufung vom 12. Mai 2020 wiederholte der Berufungsführer seine Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Bezifferung der Forderungen (KG-act. 1, S. 48, ZK1 2020 16). Nachdem die Verfahrensleitung die Berufungsgegnerin zur Edition einer Desk Charge Übersicht per 30. April 2013 und einer detaillierten Bonusberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013 aufforderte (KG-act. 17, ZK1 2020 16), begründete diese ausführlich, weshalb die Editionsaufforderung ihre Mitwirkungspflicht übersteige (KG-act. 18, ZK1 2020 16). Der Berufungsführer machte in der Stellungnahme vom 19. April 2021 geltend, das für den Bonus relevante Grundgehalt belaufe sich auf Fr. 6’000.00 pro Monat, mithin Fr. 24’000.00 für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013. Umgerechnet in Euro mit einem Wechselkurs im Fälligkeitszeitpunkt am 1. Januar 2014 (CHF-EUR: 0.815888 gemäss
Vi-act. KB 49/2) betrage dieses somit EUR 19’581.30. Der 10 % individuelle Bonus berechne sich nach der Formel in der Ergänzungsvereinbarung vom 11. September 2011 per 30. April 2013 wie folgt: (EUR 394’398.00 – EUR 19’581.30) * 10 % = EUR 37’481.67. Der 35 % Bonus werde gemäss der Formel wie folgt ermittelt: (EUR 394’398.00 * 35 %) – (EUR 0.00 * 45 %) – EUR 19’581.30 = EUR 118’458.00. Der Bonusanspruch betrage demnach EUR 155’939.67. Der massgebende Wechselkurs betrage 1.22566. Mithin belaufe sich der Bonusanspruch auf Fr. 191’129.02 (KG-act. 20, ZK1 2020 16, S. 16 ff.). Im zweiten Rechtsgang verwendete der Berufungsführer in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 (KG-act. 10, S. 22 ff.) einen Wechselkurs von Schweizerfranken in Euro per 30. April 2013 von 0.814. Das Grundgehalt von monatlich Fr. 6’000.00 bzw. Fr. 24’000.00 im Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013 betrage umgerechnet EUR 19’536.00 für den genannten Zeitraum. Der 10 % individuelle Bonus berechne sich wie folgt:
(EUR 394’398.00 – EUR 19’536.00) * 10 % = EUR 37’486.20. Der 35 %
Bonus werde wie folgt ermittelt: EUR 394’398.00 * 35 %) – (EUR 0.00 * 45 %) – EUR 19’536.00 = EUR 118’503.30. Der Bonusanspruch belaufe sich damit auf EUR 155’989.50. Die erste Tranche von 70 % dieses Bonus, d.h.
EUR 109’192.65, sei zu einem EUR/CHF-Kurs per 31. Januar 2014 von 1.24161 umzurechnen, was einem Betrag von Fr. 135’574.69 entspreche. Die zweite Tranche von 30 %, also EUR 46’796.85 sei zu einem EUR/CHF-Kurs per 30. Juni 2014 von 1.21544 umzurechnen, was einem Betrag von Fr. 56’878.76 entspreche. Im Ergebnis belaufe sich der Bonus per
30. April 2013 auf Fr. 192’453.45 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Februar 2014 auf den Betrag von Fr. 134’717.42 sowie 5 % seit dem 1. Juli 2014 auf den Betrag von Fr. 57’736.03.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer erstinstanzlich sowie in der Berufung von einem Bonus gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) von EUR 21’182.00 ausging und diesen lediglich um die seines Erachtens falschen Werte des Netliqs und des personalisierten Overheads erhöhte. Erst mit der Stellungnahme vom 19. April 2021 nahm er eine Berechnung gemäss den Formeln in der Bonusvereinbarung vor, ohne jedoch zu begründen, weshalb er dies nicht bereits erstinstanzlich hätte vorbringen können, zumal er erstinstanzlich den Bonus gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) bezifferte und anhand dieser Zahlen eine Berechnung hätte erstellen können. Es handelt sich somit um im Berufungsverfahren unzulässige neue Tatsachen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), die nicht berücksichtigt werden können. Erst recht sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 im zweiten Rechtsgang verspätet, denn wie bereits erwähnt, wird das Berufungsverfahren nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid im Verfahrensstadium fortgesetzt, wo es sich befand, bevor die Berufungsinstanz ihren Entscheid fällte (Urteil BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3). Waren neue Tatsachen bereits vor der Fällung des Urteils vom 1. Juni 2021 (ZK1 2020 16) nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, muss dies auch im zweiten Rechtsgang gelten. Der Berufungsführer begründete die
novenrechtliche Zulässigkeit der Bonusberechnung in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 nicht und der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid vom 27. Juli 2022 (Urteil 4A_358/2021) gab auch keinen Anlass, eine neue Berechnung vorzunehmen, sodass die neuen Ausführungen im zweiten Rechtsgang unzulässig sind und ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass der für den Bonusanspruch beweisbelastete Berufungsführer (vgl. Art. 8 ZGB) keinen schlüssigen Tatsachenvortrag zur Bonusberechnung gemäss den Formeln der Bonusvereinbarung behauptete, sondern den im Yearly P&L Report per 30. April 2013 (Vi-act. KB 23) aufgeführten Betrag von EUR 21’182.00 als massgebend erachtete. Diesen Betrag anerkannte die Berufungsgegnerin (KG-act. 8, S. 10, ZK1 2022 43). Von der Gegenpartei anerkannte Tatsachen hat das Gericht seinem Entscheid ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen (vgl. Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 55 ZPO N 11; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 37; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 55 ZPO N 13). Demzufolge hat der Beschwerdeführer per 30. April 2013 einen Bonusanspruch von EUR 21’182.00.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit den novenrechtlich zulässigen Ausführungen keine Bonusberechnung gemäss den Formeln der Bonusvereinbarung vornahm, sodass diesbezüglich kein (schlüssiger) Tatsachenvortrag vorhanden ist. Fehlen Tatsachenbehauptungen, kann auch keine Beweisabnahme von Amtes wegen im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO erfolgen. Im Übrigen erfolgten insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Bonus bisher monatlich durchschnittlich Fr. 39’851.75 betragen habe (KG-act. 10, S. 25) erst im zweiten Rechtsgang, mithin verspätet, ohne dass der Beschwerdeführer die novenrechtliche Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen begründete, sodass diese unbeachtlich sind.
3. Der Berufungsführer beantragte die Zusprechung eines Freistellungslohnes (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, Rechtsbegehren Ziffer 1.3.1 und 1.3.2). Während seiner Freistellung vom 1. Juni 2013 bis am 30. September 2013 erhielt er unbestrittenermassen seinen festen Lohnbestandteil von monatlich Fr. 6’000.00 (vgl. Lohnabrechnungen in Vi-act. BB 17). Die Parteien gestalteten den Bonusanteil als Lohnbestandteil aus (vgl. ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 3.c) und das Kantonsgericht qualifizierte die Freistellung des Berufungsführers als Annahmeverzug des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR (ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 3.d-f). Der Arbeitgeber sei bei Annahmeverzug zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer habe während der Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn, d.h. er sei so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde. Dies gelte auch für variable Lohnbestandteile. Die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 OR sei relativ zwingend. Der Berufungsführer habe bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2013 Anspruch auf Lohn in der Form des Bonusanteils
(ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021 E. 3.a). Diese Ausführungen waren nicht Gegenstand des Bundesgerichtsurteils 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 und das vorstehend Genannte vermag daran nichts zu ändern, weshalb das Kantonsgericht an seine damaligen Erwägungen gebunden ist.
a) Der Berufungsführer berechnete den Freistellungslohn in der Klage vom 16. Mai 2014 ab dem 1. Mai 2013, weil er von der Berufungsgegnerin angewiesen worden sei, die operative Tätigkeit bis am 31. Mai 2013 einzustellen, weshalb er im Mai 2013 keine umsatzwirksame Tätigkeit mehr habe entfalten können und die Berufungsgegnerin bereits ab 1. Mai 2013 in Annahmeverzug geraten sei. Sodann sei auf eine repräsentative, möglichst lange Referenzperiode abzustellen, vorliegend auf die gesamte Vertragsdauer in der Zweigniederlassung vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013. In diesem Zeitraum habe er einen Bonus von insgesamt brutto Fr. 847’737.00 verdient, d.h. monatlich mindestens Fr. 37’677.20. Sein zusätzlicher Bonus 2012 und der Bonus 2013 seien noch nicht berechenbar (Vi-act. A/1, S. 24-26). Die Berufungsgegnerin führte mit der Klageantwort vom 10. September 2014 aus, der Berufungsführer habe während der Freistellung nur Anspruch auf seinen Grundlohn, den er erhalten habe. Gemäss der Bonusvereinbarung seien Ansprüche auf Ausgleich im Hinblick auf den Bonus im Zusammenhang mit einer berechtigten Freistellung, die aufgrund der Weigerung des Berufungsführers zur Rückkehr nach Köln vorliege, ausgeschlossen. Der Berufungsführer sei bezüglich des Bonus nicht so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Der Bonus habe sich vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013 auf bloss brutto Fr. 823’997.80 belaufen. Der Berufungsführer sei bis am 31. Dezember 2013 angestellt gewesen, weshalb der Durchschnittslohn bis am 31. Dezember 2013 heranzuziehen wäre (Vi-act. A/II, S. 40 f.). Mit der Replik machte der Berufungsführer geltend, er habe vom 15. Juni 2011 bis am 31. Dezember 2011 einen Bonus von Fr. 692’400.00 erwirtschaftet, was im Fälligkeitszeitpunkt einem Gegenwert von EUR 576’544.00 entsprochen habe. Im Jahr 2012 habe er einen Bonus von Fr. 155’337.00 erhalten, was im Fälligkeitszeitpunkt einem Gegenwert von EUR 126’454.00 entsprochen habe. Der zusätzliche Bonus 2012 belaufe sich auf mindestens Fr. 22’965.60, mithin mindestens EUR 18’983.00. Der Bonus 2013 bis am 30. April 2013 belaufe sich auf mindestens Fr. 25’961.90, mithin mindestens EUR 21’182.00. Im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis am
30. April 2013 habe er einen Bonus von mindestens Fr. 896’664.50 erwirtschaftet, mithin mindestens EUR 743’163.00, was monatlich durchschnittlich mindestens Fr. 39’851.75, mithin mindestens EUR 33’029.45 betrage. Für die Monate Mai bis September 2013 habe er einen zusätzlichen Lohnanspruch von mindestens Fr. 199’258.75, eventualiter mindestens EUR 165’147.25
(Vi-act. A/III, S. 27 f.). Die Berufungsgegnerin machte mit der Duplik geltend, der Berufungsführer habe das Angebot, ab dem 1. Juni 2013 in Köln weiterzuarbeiten, abgelehnt, weshalb er sich ab diesem Zeitpunkt im Gläubigerverzug befunden habe. Während der Anstellung vom 1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2013 habe der Grundlohn insgesamt Fr. 264’314.34 und der Bonus Fr. 1’090’641.16 betragen. Der Bonus habe sich vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013 auf brutto Fr. 847’737.00 belaufen. Weil sich der Berufungsführer ab 1. Juni 2013 in Gläubigerverzug befunden habe, hätte er ab diesem Zeitpunkt keinen Lohnanspruch, auch nicht für den Grundlohn. Zudem habe der Berufungsführer seine Schadenminderungspflicht verletzt, weil er sich nach der Freistellung nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle oder um einen früheren Antritt der Anstellung bei der M.________ bemüht habe
(Vi-act. A/IV, S. 19-23). In der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 erachtete der Berufungsführer den Lohn während der Dauer des deutschen Arbeitsverhältnisses für die Ermittlung des Durchschnittslohns während des Schweizer Arbeitsverhältnisses als nicht relevant. Die Umrechnung des Lohnes vom 1. Januar 2010 bis am 14. Juni 2011 von Euro in Schweizer Franken sei nicht korrekt. Sodann hätten sowohl das deutsche als auch das schweizerische Arbeitsverhältnis am 30. September 2013 geendet, weshalb der Durchschnittslohn nicht bis am 31. Dezember 2013 zu berechnen sei. Die ihm vorgeworfene Verletzung der Schadenminderungspflicht bestritt der Berufungsführer detailliert (Vi-act. A/V S. 37-46).
Mit der Berufung vom 12. Mai 2020 machte der Berufungsführer geltend, es sei ihm bereits im Mai 2013 nicht mehr möglich gewesen, eine bonusrelevante Tätigkeit zu entfalten. Der durchschnittliche Bonus während der Vertragsdauer für die Zweigniederlassung vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013 habe pro Monat mindestens Fr. 39’851.75, eventualiter mindestens EUR 33’029.45, betragen (KG-act. 1, S. 90 ff., ZK1 2020 16).
Im zweiten Rechtsgang hielt die Berufungsgegnerin fest, wenn der anerkannte Bonusbetrag per 30. April 2013 bis Ende September 2013 hochgerechnet werde, ergebe sich ein Betrag von EUR 47’659.50 für den Bonus von Januar bis September 2013 inklusive Freistellungslohn (KG-act. 8; S. 10,
ZK1 2022 43). Der Berufungsführer machte in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 geltend, die Hochrechnung des Bonus als variabler Lohn während der Freistellung sei korrekt. Die vom Kantonsgericht angewandte Referenzperiode von Januar bis März 2013 sei jedoch zu kurz. Er zitierte seine Ausführungen in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. Juli 2021: Aus verschiedenen Gründen sei auf eine möglichst lange Referenzperiode abzustellen. Sodann habe er nachgewiesen, dass sich die Overheadkosten während des Annahmeverzugs der Berufungsgegnerin reduziert hätten. Es sei ab dem 1. Juni 2013 kein personalisierter Overhead zu belasten. Ebenso wenig sei ihm ab diesem Zeitpunkt eine Loss Allocation anzurechnen. Als Referenzperiode sei die gesamte Anstellungsdauer vom 15. Juni 2011 bis zum Eintritt des Annahmeverzugs der Berufungsgegnerin am 30. April 2013 abzustellen. Er habe folgende Boni erhalten: Fr. 692’400.00 vom 15. Juni 2011 bis am 21. Dezember 2011, Fr. 155’337.00 vom 1. Januar 2012 bis am 31. Dezember 2012 und Fr. 192’453.45 vom 1. Januar 2013 bis am
30. April 2013, was einem durchschnittlichen variablen Lohnanspruch von Fr. 46’230.69 entspreche. Sein Anspruch belaufe sich für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis am 30. September 2013 auf Fr. 231’153.45. (zuzüglich Zins; KG-act. 10, S. 25-33, ZK1 2022 43).
Zusammenfassend berechnete der Berufungsführer den durchschnittlichen Bonus durchwegs und schlüssig für den Zeitraum des schweizerischen Arbeitsverhältnisses vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013, weil einerseits auf eine möglichst lange Referenzperiode abzustellen sei und er andererseits im Mai 2013 keine umsatzwirksame Tätigkeit mehr habe entfalten können. Die im zweiten Rechtsgang erstmalig vorgebrachte Behauptung, ihm sei ab dem 1. Juni 2013 weder ein personalisierter Overhead noch eine Loss Allocation zu berechnen, ist verspätet und deshalb unbeachtlich. Die Berufungsgegnerin bestritt sowohl die Referenzperiode als auch die geltend gemachten Beträge der Boni. Die erstinstanzlich noch gerügte Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Berufungsführer brachte sie zweitinstanzlich nicht mehr vor.
b) In Ziff. G.2 der Bonusvereinbarung wird festgehalten, dass bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der personalisierte Overhead und die Loss Allocation für weitere drei Monate nach dem Ausscheidenszeitpunkt, längstens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, fortgeschrieben und entsprechend rechnerisch berücksichtigt würden (Vi-act. KB 5, Anlage 2, Ziff. G.2). Die Vorinstanz erwog, gestützt auf diese Klausel sowie die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2013 (Vi-act. KB 156) sei die Fortschreibung des personalisierten Overheads und der Loss Allocation bis Ende November 2013 zulässig gewesen (angef. Urteil ZEO 2018 5, E. 2.3). Die Fortschreibung des personalisierten Overheads und der Loss
Allocation bis Ende November 2013 würde allerdings bedeuten, dass dem Berufungsführer für das Jahr 2013 Kosten – d.h. den Bonus bzw. den Lohn verringernde Faktoren – bis am 30. November 2013 anzulasten wären, wohingegen er mindestens während der Freistellungszeit, d.h. seit 1. Juni 2013, kein Handelsergebnis – also keine Basis für den Bonus – erzielen konnte. Der Bonus als überwiegender Lohnbestandteil würde somit allein aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsgegnerin den Berufungsführer vom
1. Juni 2013 bis am 30. September 2013 freistellte, wesentlich geschmälert. Mit dieser Regelung in der Bonusvereinbarung würde zuungunsten des Arbeitnehmers von der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR abgewichen, was nicht zulässig ist (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer hat vielmehr während der Freistellung Anspruch auf den vollen Lohn, d.h. er ist so zu stellen, wie wenn er arbeiten würde (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 324 OR N 13, S. 398). Dies gilt auch für variable Lohnbestandteile (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Diss. Zürich 2000, S. 135). Weil der Berufungsführer im massgebenden Zeitraum zufolge der Freistellung kein Handelsergebnis erzielen konnte, kann kein effektiv angefallener Freistellungslohn errechnet werden. Deshalb ist nach dem Referenzperiodenprinzip (Pauschalmethode) der Durchschnittslohn zu bestimmen, der sich aus dem tatsächlich erzielten Einkommen während einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses ergibt (Gilles Brugger, Die Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten, in: Der arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutz des Erwerbseinkommens unter besonderer Berücksichtigung auftretender Koordinationsfragen, 2017, S. 86-105, Rz. 310, 312). Bei der Anwendung der Pauschalmethode wird die Dauer der Referenzperiode zumeist auf zwölf Monate festgelegt (Gilles Brugger, Die Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten, in: Der arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutz des Erwerbseinkommens unter besonderer Berücksichtigung auftretender Koordinationsfragen, 2017, S. 86-105, Rz. 318; vgl. betr. Qualifikation des Bonus: BGE 142 III 381 E. 2.4 und betr. Ferienlohn bei Provision: BGE 129 III 664 E. 7.3; Christoph Senti, Lohnfortzahlung und Lohnersatzzahlungen bei variablen Löhnen, in: AJP 5/2015, S. 695 ff., S. 704). Das Bundesgericht scheint eine möglichst lange Referenzperiode zu favorisieren (Gilles Brugger, Die Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten, in: Der arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutz des Erwerbseinkommens unter besonderer Berücksichtigung auftretender Koordinationsfragen, 2017, S. 86-105, Rz. 316; Christoph Senti, Lohnfortzahlung und Lohnersatzzahlungen bei variablen Löhnen, in: AJP 5/2015, S. 695 ff., S. 704). Die Referenzperiode soll für das Arbeitsverhältnis typisch sein und beispielsweise nicht bloss die Monate saisonaler Spitzen umfassen (Gilles Brugger, Die Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten, in: Der arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutz des Erwerbseinkommens unter besonderer Berücksichtigung auftretender Koordinationsfragen, 2017, S. 86-105, Rz. 318).
c) Die vom Berufungsführer als massgebend erachtete Referenzperiode vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013 umfasst 22 1/2 Monate. Angesichts des Umstands, dass die (definitive) Höhe des Bonus bloss jährlich berechnet wurde, erscheint dies angemessen. Vorliegend ist der Bonus für die Tätigkeit in der schweizerischen Zweigniederlassung zu berechnen, sodass der Beginn des schweizerischen Arbeitsverhältnisses zu Recht als Beginn der Referenzperiode bestimmt wird. Weil die Höhe des Bonus vom Handelsergebnis des Berufungsführers abhängt und er – wie bereits festgestellt – im Mai 2013 nicht mehr wie üblich und ab Juni 2013 gar nicht mehr handeln konnte, ist der Zeitraum per 30. April 2013 zu begrenzen. Der Berufungsführer erhielt für den genannten Zeitraum folgende Boni:
13.01.2012 Fr. 393’306.15 Vi-act. KB 24
15.05.2012 Fr. 174’471.50 Vi-act. KB 25
15.01.2013 Fr. 93’908.25 Vi-act. KB 26
15.07.2013 Fr. 41’566.55 Vi-act. KB 27
Die Vorinstanz wies den Antrag des Berufungsführers um Nachzahlung eines zusätzlichen Betrages für den Bonus 2012 ab (Urteil ZEO 2014 37 vom 30. Januar 2018 E. 3), was sowohl das Kantonsgericht (Urteil ZK1 2018 13 vom 3. Dezember 2019 E. 2) als auch das Bundesgericht (Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5) bestätigten. Hinzu kommt der Bonus für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013, der gemäss den obenstehenden Erwägungen EUR 21’182.00 bzw. Fr. 26’017.40 (1 Euro = Fr. 1,22828; Währungsrechner www.oanda.com, abgerufen am 15. November 2024) beträgt. Im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013 erwirtschaftete der Berufungsführer somit Boni von total Fr. 729’269.85, d.h. pro Monat durchschnittlich Fr. 32’412.00 (aufgerundet). Für die Monate Mai bis September 2013 hat der Berufungsführer einen Bonusanspruch von Fr. 162’060.00.
4. Der Berufungsführer beantragte die Auszahlung des Bonus 2013 und des Freistellungslohnes in Schweizerfranken (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, Rechtsbegehren Ziffer 1.2.1 und 1.3.1), eventualiter in Euro (Vi-act. A/III,
ZEO 2014 37, Rechtsbegehren Ziffer 1.2.2 und 1.3.2).
a) Das Kantonsgericht kam im Urteil vom 1. Juni 2021 nach Würdigung des Arbeitsvertrags (Vi-act. KB 3), der Bonusvereinbarungen (Vi-act. KB 3, Anlage 2 und KB 5, Anlage 2) sowie weiterer Beweismittel zum Schluss, dass der Bonus des Berufungsführers üblicherweise in Schweizer Franken ausgezahlt worden sei, sodass auch der Bonus 2013 in Schweizer Franken zuzusprechen sei (ZK1 2020 16 E. 7.b). Die Umrechnung des Bonus 2013 in Schweizer Franken war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 27. Juli 2022 (4A_358/2021), weshalb das Kantonsgericht an die genannten Erwägungen gebunden ist.
Der Bonus für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2013 von EUR 21’182.00 entspricht per 30. April 2013 einem Betrag von Fr. 26’017.40 (1 Euro = Fr. 1,22828; Währungsrechner www.oanda.com, abgerufen am 15. November 2024). Hinzu kommt der Bonus für die Monate Mai bis September 2013 von Fr. 162’060.00 (s.o.), was total einen Bonusanspruch von Fr. 188’077.40 ergibt. Die Berufungsgegnerin ist somit zu verpflichten, dem Berufungsführer Fr. 131’654.20 (erste Tranche = 70 %) und Fr. 56’423.20 (zweite Tranche = 30 %) als Bonus 2013 zu bezahlen. Das entspricht dem Bonusanteil während der Freistellung. Wie bereits erwähnt (s.o. E. 2), erhielt der Berufungsführer bereits den festen Lohnbestandteil von monatlich Fr. 6‘000.00 bis Ende September 2013, d.h. auch während der Freistellung.
b) Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vom als Lohnbestandteil qualifizierten Bonus war bereits im ersten Rechtsgang nicht umstritten
(ZK1 2020 16 E. 8). Die Berufungsgegnerin hat somit die Sozialversicherungsbeiträge am zugesprochenen Bruttolohn (Bonus) abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen der zuständigen Sozialversicherung zu überweisen.
6. Weil ein geringerer Betrag als Bonus 2013 und Freistellungslohn zugesprochen wird als im ersten Rechtsgang, ist die erstinstanzliche Kostenverteilung neu vorzunehmen.
a) Auf die Ausführungen im ersten Rechtsgang betreffend die Zulässigkeit des Entscheides über sämtliche Kosten beider Teilverfahren (E. 10.b) und die Streitwertberechnung (E. 10.c) kann verwiesen werden; daran ändert sich vorliegend nichts.
b) Mit dem Klagebegehren Ziff. 1.6 (Escrow Account) über EUR 25’754.00 obsiegte der Berufungsführer vollständig. Im ersten Teilurteil hiess die Vorinstanz den Antrag Ziff. 1.5 betreffend Ferienentschädigung für die Ferientage aus dem deutschen Arbeitsverhältnis im Umfang von EUR 10’989.00 gut
(Urteil vom 30. Januar 2018, ZEO 2014 37, Dispositiv-Ziffer 1 und E. 6.8). Das Kantonsgericht (Beschluss ZK1 2018 13, Dispositiv-Ziffer 1) und das Bundesgericht (Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 6) bestätigten dies. Der Berufungsführer unterlag folglich im Umfang von EUR 33’582.95 (EUR 44’571.95 [Klagebegehren Ziff. 1.5.2.a] – EUR 10’989.00). Des Weiteren wies die Vorinstanz die Klagebegehren Ziff. 1.1 (Bonus 2012) und 1.4 (Überstundenentschädigung) ab, was ebenfalls vom Kantonsgericht (Beschluss ZK1 2018 13, Dispositiv-Ziffer 1) und dem Bundesgericht (Urteil 4A_38/2020 vom
22. Juli 2020, E. 4 und 5) bestätigt wurde. Der Berufungsführer unterliegt in diesen Punkten vollständig, d.h. mit Fr. 330’048.15 (Fr. 22’965.60 + Fr. 307’083.15). Die Klagebegehren Ziff. 1.2 (Bonus 2013) und Ziff. 1.3 (Freistellungslohn) im Umfang von total Fr. 230’857.49 (Fr. 31’598.74 + Fr. 199’258.75) werden mit total Fr. 188’077.40 gutgeheissen, sodass der Berufungsführer mit Fr. 42’780.09 unterliegt. Der Berufungsführer unterliegt
folglich mit Fr. 22’965.60 (Bonus 2012), Fr. 42’780.09 (Bonus 2013 und Freistellungslohn), Fr. 307’083.15 (Überstundenentschädigung) und EUR 33’582.95 (Ferienentschädigung). Der Eurobetrag war am 16. Dezember 2013 (Rechtshängigkeit, Vi-act. KB 2) Fr. 41’011.50 wert (1 EUR = Fr. 1.2212; https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html, abgerufen am
15. Novem-ber 2024). Die Summe, mit welcher der Berufungsführer insgesamt unterlag, beträgt demnach Fr. 413’840.34, was 63,25 % des Streitwerts von Fr. 654’237.94 (ZK1 2020 16 E. 10. c) beträgt. Der Berufungsführer unterliegt mithin zu gut 3/5. Die erstinstanzlichen Kosten sind dem Berufungsführer zu 3/5 und der Berufungsgegnerin zu 2/5 aufzuerlegen.
c) Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin ausgangsgemäss zu entschädigen. Betreffend die Höhe der Entschädigungen für beide Parteien kann auf die Ausführungen im Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021, E. 10.e, verwiesen werden. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (3/5 – 2/5 = 1/5) mit Fr. 6’000.00
(1/5 von Fr. 30’000.00; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsführer musste die Berufung während hängigem Bundesgerichtsverfahren betreffend den ersten Teil der Rechtsbegehren erheben, weshalb in der Berufung vom 12. Mai 2020 auch Anträge zu diesen inzwischen rechtskräftig beurteilten Begehren aufgeführt sind. Diesbezüglich kann er im vorliegenden Verfahren nicht als unterliegend betrachtet werden. Die Berufungsanträge betragen total Fr. 230’857.49 (Bonus 2013: Fr. 31’598.74 + Freistellungslohn: Fr. 199’258.75), zuzüglich der Antrag um Änderung des Verzugszinszeitpunktes betreffend Guthaben aus dem Escrow Account. Der Berufungsführer obsiegt mit Fr. 188’077.40 (Bonus 2013 und Freistellungslohn) bzw. rund 81 % und mit dem Antrag betreffend Verzugszinszeitpunkt des Guthabens aus dem Escrow Account. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Berufungsführer als zu 4/5 obsiegend anzusehen, weshalb ihm 1/5 der Prozesskosten aufzuerlegen ist. Die Kosten des zweiten Rechtsganges gehen zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Ausgangsgemäss hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu 3/5 (4/5 – 1/5) zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteien reichten keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60 % des in § 8 Abs. 2 GebTRA festgesetzten Tarifrahmens (§ 11 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1’000’000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA) bzw. im Berufungsverfahren Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand
(§ 2 GebTRA). Der Berufungsführer reichte eine 170-seitige Berufung ein (KG-act. 1, ZK1 2020 16), wovon jedoch 105 Seiten auf die Wiederholung der Vorbringen im Berufungsverfahren zum ersten Teilurteil bestehen, das dannzumal am Bundesgericht noch hängig war (KG-act. 1, ZK1 2020 16, S. 65 f.). Des Weiteren liegen ein Kurzschreiben (KG-act. 9), eine 14-seitige Stellungnahme (KG-act. 11), eine weitere Kurzeingabe (KG-act. 15) und eine
18-seitige Stellungnahme (KG-act. 20) vor. Die Streitsache war tatsächlich und rechtlich nicht einfach, der Streitwert liegt jedoch im untersten Drittel des anwendbaren Honorartarifs. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer 3/5 davon, d.h. Fr. 6’000.00, zu bezahlen;-
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil der 1. Zivilkammer vom 1. Juni 2021
(ZK1 2020 16) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus dem Escrow-
Account EUR 25’868.28 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 131’654.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 56’423.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
2. […]
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 3/5 (Fr. 15’000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 10’000.00 zu bezahlen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte
Prozessentschädigung von Fr. 6’000.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2020 16 von Fr. 20’000.00 werden dem Berufungsführer zu 1/5 mit Fr. 4’000.00 und der Berufungsgegnerin zu 4/5 mit Fr. 16’000.00 auferlegt und vom Vorschuss des Berufungsführers von Fr. 23’600.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer Fr. 3’600.00 zurückzuerstatten. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Kostenanteil von Fr. 16’000.00 zu bezahlen.
Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsverfahren ZK1 2020 16 reduziert mit Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 230’857.49.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe sämtlicher Akten [ZEO 2014 37 und ZEO 2018 5]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. November 2024 amu
ZK1 2022 43
ZK1 2018 13
4A_38/2020
ZK1 2020 16
ZK1 2020 16
ZK1 2020 16
4A_358/2021
ZK1 2022 43
ZK1 2022 43
ZK1 2022 43
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4A_696/2015
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ZK1 2020 16
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ZK1 2020 16
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ZK1 2020 16
ZK1 2020 16
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ZK1 2022 43
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BGE 142 III 381ATF 142 III 381DTF 142 III 381
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 2 GebTRA
ZK1 2020 16
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF