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Entscheid

ZK1 2022 45

Kammer

24. April 2023Deutsch17 min

1. Der Kläger stellte dem Bezirksgericht Höfe am 10. Januar 2017 das Begehren, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 817’514.10 zu verpflichten, abzüglich eines eventuellen Skontos zuzüglich Mehrwertsteuer und alles wiederum unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012 für Schadenbehebungen an den Objekten F.________weg zz und yy (KTN xx, ww und vv) entsprechend 80 aufgeführten Positionen nach Kostenschätzung von zwei Unternehmen (angef. Urteil S. 2 ff. und unten E. 2). Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Entscheid vom 24. April 2023

ZK1 2022 45

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und C.________,

gegen

D.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Schadenersatz

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021, ZGO 2017 3);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Kläger stellte dem Bezirksgericht Höfe am 10. Januar 2017 das Begehren, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 817’514.10 zu verpflichten, abzüglich eines eventuellen Skontos zuzüglich Mehrwertsteuer und alles wiederum unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012 für Schadenbehebungen an den Objekten F.________weg zz und yy (KTN xx, ww und vv) entsprechend 80 aufgeführten Positionen nach Kostenschätzung von zwei Unternehmen (angef. Urteil S. 2 ff. und unten E. 2). Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab.

a) Mit rechtzeitiger Berufung vom 31. Januar 2022 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil ZGO 2017 3 des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 2, vom 14. Dezember 2021, sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen.

3.

Evtl.: Die Sache sei zur Ergänzung, zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Entscheidung im Sinne der Gutheissung der Berufung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

b) Mit Beschluss vom 22. März 2022 trat die erste Zivilkammer auf die Berufung mangels Berufungsantrags in der Sache nicht ein. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers hob das Bundesgericht diesen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022). Dem Beklagten wurde Frist zur Berufungsant­wort angesetzt. Mit ebensolcher vom 13. Januar 2023 beantragte er, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 11). Weiter liessen sich die Parteien bis zuletzt der Kläger am 24. Februar 2023 vernehmen (KG-act. 13,15 und 17).

2.

Der Beklagte macht in der Berufungsant­wort geltend, mit dem Rechtsbegehren der Berufung, die Klage vom 10. Januar 2017 sei gutzuheissen, werde der erstinstanzliche Antrag des Klägers zu dessen Berufungsantrag und es stelle sich die Frage, ob dieser rechtsgenüglich beziffert sei. Das Bundesgericht begründete diese „Verwandlung“ der erstinstanzlichen Klagebegehren in Berufungsanträge in der Sache unter der Prämisse, die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens sei nicht an sich selbst, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen zu messen (BGer 5A_342/2022 E. 2.1.2), wie folgt (ebd. aus E. 3.2):

Dass im Rechtsmittelstadium ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren an sich nicht genügt, trifft zwar zu; diese Schlussfolgerung entbindet die Rechtsmittel­instanz jedoch gerade nicht, das Begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Rechtsnatur der Hauptsache lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ohne Weiteres ermitteln, was der Beschwerdeführer mit der Berufung anstrebte, nämlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung des in der vor der ersten Instanz bezifferten Betrages.

Unterstrichen ist die Stelle, die den Kläger in seiner Stellungnahme (KG-act. 13) gegen den Nichteintretensantrag der Berufungsant­wort annehmen lässt, es bestehe kein Anlass, auf das durch den Beklagten aufgeworfene Thema der mangelhaften Bezifferung des Rechtsbegehrens zurückzukommen. Diese Annahme greift jedoch zu kurz. Weder das Kantonsgericht noch das Bundesgericht (vgl. dazu explizit BGer 5A_342/2022 E. 3.4) entschieden bislang verbindlich über die Fragen, ob die Klage in förmlicher Hinsicht als beziffert zu betrachten ist und wenn nein, ob sie ausnahmsweise begründet unbeziffert gestellt werden konnte. Diese Formerfordernisse einer gehörigen Klageeinleitung sind von Amtes wegen unabhängig von den Tatsachenvorträgen zu prüfende förmliche Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO; BGE 142 III 102 E. 3). Deshalb ist die Ansicht des Klägers (KG-act. 13), die Vorbringen des Beklagten würden gegen Treu und Glauben verstossen, weil er erstinstanzlich gegen die Formulierung der Anträge keine Einwendungen erhoben und einen Abzug für Altersentwertung der einzelnen Bauteile im Grundsatz ausdrücklich anerkannt habe, nicht erheblich. Die nunmehr verbindlich in Berufungsanträge verwandelte Klage vom 10. Januar 2017 lautet wie folgt (Vi-act. A I; vgl. auch BGer 5A_342/2022 lit. A, wobei zu Ziff. 1.59-80 das Bundesgericht erwähnte, „die in den Ziff. 1.1-1.80 aufgeführten Teilforderungen machen in der Summe den Betrag von Fr. 817’514.10 aus“):

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten zur Zahlung von Fr. 817’514.10 abzüglich ein eventueller Skonto sowie zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu 8 %, alles unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012, für die Schadenbehebung an den Objekten F.________weg zz und yy (KTN xx, ww und vv)

entsprechend der Kostenschätzung der H.________ AG vom 24. Februar 2016 in Bezug auf die Baumeisterarbeiten, umfassend:

[bezifferte Positionen Ziff. 1.1-1.58]

und entsprechend der Offerte Nr. 2166 der I.________ vom 22. Februar 2016 in Bezug auf die Umgebungsarbeiten, umfassend:

[bezifferte Positionen Ziff. 1.59-1.80]

2.

Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen der Unternehmer für die Behebung der Schäden gemäss Ziff. 1.1 bis 1.80 von Klagebegehren Ziffer 1 dem Kläger zurückzuerstatten.

3.

Subeventualiter seien die Kosten für die Schadenbehebung auf den Liegenschaften KTN xx, ww und vv (F.________weg zz und yy), an den sich auf diesen befindlichen Gebäuden und Anlagen, detailliert durch einen gerichtlich zu bestellenden Gutachter zu bestimmen.

4.

Es seien die Gerichts- und Expertisekosten in Höhe von Fr. 18’486.20 aus dem Verfahren ZES 2013 22 vor Bezirksgericht Höfe auf den Beklagten zu verlegen und er sei zur Rückerstattung an den Kläger zu verpflichten.

5.

Der Beklagte sei zur Rückerstattung der Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 aus dem Verfahren ZES 2013 22 vor Bezirksgericht Höfe an den Kläger zu verpflichten.

6.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 aus dem Verfahren ZK2 2012 30 vor Kantonsgericht Schwyz seien der[m] Beklagten zur Zahlung aufzuerlegen.

- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten -

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung moniert, die Vor­instanz habe ein subeventualiter in der Replik ergänztes Rechtsbegehren übersehen (Berufung S. 13 Ziff. 24), ist darauf nicht einzutreten, weil der Berufungsantrag nur auf die Gutheissung der Klage vom 10. Januar 2017 und nicht eines Replikbegehrens lautet (vgl. oben E. 1.a). Abgesehen davon fehlt es ohnehin am Nachweis der Haftungsvoraussetzungen (vgl. unten E. 4).

3.

Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung obliegt dem Kläger der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Er muss seine Begehren so weit wie möglich beziffern und, wo dies nicht möglich ist, in der Klageschrift aufzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 148 III 322 E. 2.2 m.H. sowie hinsichtlich des Zeitpunkts E. 3, zusammenfassend E. 3.8). Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr muss die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenig­stens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern. Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan (ebd. E. 3.8 m.H.).

a) Die Klage (vgl. oben E. 2) enthält einen maximal zu zahlenden Betrag von Fr. 817’514.10 abzüglich eines Skontos zuzüglich MWST, alles jedoch unter Abzug allfälliger Wertverminderungen. Dieses Begehren ist nur scheinbar beziffert; denn damit wird ausgehend von einem Maximalbetrag auf eine durch das Gericht zu bestimmende Summe geklagt, eine Möglichkeit, die Art. 85 ZPO – abgesehen von reinen Ermessensklagen (s. Bopp/Bessenich, SK, 3. A. 2016, Art. 85 ZPO N 3 und 6 ff.) – nicht bietet (dazu Oberhammer/Weber, KUKO, 3. A. 2021, Art. 84 ZPO N 2 m.H.). Die fehlende Bezifferung räumte der Kläger erstinstanzlich ein und machte geltend, eine unbezifferte Forderungsklage mit vorläufigem Streitwert von Fr. 882’915.00 (eingeklagte Forderung plus 8 % MWST) nach Art. 85 Abs. 1 ZPO sei zulässig (Vi-act. A I Ziff. II/4), mit der Begründung:

Je nach Ergebnis der beantragten Gutachten zum Schadenumfang kann der Streitwert differieren. In diesem Sinne lässt er sich derzeit nicht genauer beziffern.

aa) Mangels Angabe eines Mindestwerts ist vorliegend die unbezifferte Klage von Vornherein unzulässig und auf sie ist – sei es erstinstanzlich oder in verwandelter Form eines Berufungsantrags zweitinstanzlich – mithin ohne Weiteres nicht einzutreten (Fachhandbuch Zivilprozessrecht N 10.210 m.H.). Der Kläger legte in der Klageschrift nicht dar, eine reine Ermessensklage zu erheben und behauptet auch nicht, ihm werde die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar bleiben (dazu Bessenich/Bopp, ebd. N 7 m.H.; vgl. noch unten lit. b).

bb) Die Begründung für ein unbeziffertes Begehren beschränkt sich in der Klageschrift darauf, je nach Ergebnis der Gutachten zum Schadenumfang könne der Streitwert differieren, und erschöpft sich damit im blossen Hinweis fehlender Informationen. Ihr lässt sich mithin keine Darlegung der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage entnehmen. Es wird nicht ausreichend konkret aufgezeigt, weshalb es aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sein soll, die Klageforderung auch ohne die beantragten Gutachten (mit einem Mindestbetrag) zu beziffern. Die Vorgaben der Rechtsprechung für eine unbezifferte Forderungsklage wurden mithin in der Klageschrift nicht zur Genüge dargelegt, weshalb auf die Berufung, welche die Gutheissung der Klage vom 10. Januar 2017 beantragt, nicht einzutreten ist (BGE 148 III 322 E. 4).

cc) Auch in der Berufungsschrift hält der Kläger an einem vorläufig unbezifferten Klagebegehren (vgl. ZK1 2022 4 KG-act. 1 II) und an der detaillierten Bestimmbarkeit der Kosten für die Schadenbehebung sowie des Ausmasses der Altersentwertung fest (ebd. III Ziff. 9), ohne die Bedingungen dafür (oder einer reinen Ermessensklage, dazu unten E. 4.a in fine) darzutun. Soweit ausgeführt wird, die Vor­instanz habe Expertisen erstellen lassen, versäumt es der Kläger darzulegen, aus welchen Gründen es ihm danach unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die Klagebegehren zu beziffern.

Dispositiv

b) Die Forderung ist abgesehen davon zu beziffern, sobald der Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Nach einem entsprechenden Versäumnis erweist sich die Klage zwar nicht direkt als unzulässig. Es muss aber vor dem entscheidungsmass­geblichen Zeitpunkt zu einer Bezifferung kommen, weil ansonsten das aufgrund des zivilprozessualen Dispositionsgrundsatzes vom Kläger geschuldete bestimmte Klagebegehren und damit eine Voraussetzung für die Gutheissung der Klage fehlt (Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 85 ZPO N 9), wobei eine „Uminterpretation“ des Klagebegehrens nicht infrage kommt (BGE 148 III 322 E. 4). Dass eine Gutheissung oder Uminterpretation seines Klagebegehrens hier erstinstanzlich möglich gewesen wäre, behauptet der Kläger im Berufungsverfahren nicht. Ferner macht er nicht geltend, an einer Bezifferung seines Begehrens erstinstanzlich unzulässig gehindert worden zu sein bzw. dass ihm diese auch noch nach dem erstinstanzlichen Urteil unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Ebenfalls aus diesen Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten, kann doch deren zweiter Antrag (s. oben E. 1.a) in der durch das Bundesgericht umgewandelten Form mangels Bezifferung nicht zu einem vollstreckbaren Urteil erhoben werden.

c) Schliesslich erweisen sich nach dem Gesagten auch die Eventualbegehren der Klage vom 10. Januar 2017 (vgl. oben E. 2) als unbegründet unbeziffert, weshalb auch auf diese aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten ist. Sie betreffen noch nicht bekannte Rechnungen bzw. behalten ebenfalls Wertabzüge in den Schadenspositionen gemäss Ziff. 1.1 bis 1.80 von Klagebegehren Ziff. 1 vor. Mit den Rügen gegen das Nichteintreten auf den sub­eventualiter gestellten dritten Antrag der Berufung (vgl. oben E. 1.a) setzte sich das Bundesgericht in allgemeiner Hinsicht auseinander, ohne die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses infrage zu stellen (BGer 5A_342 E. 4), womit es hier daher sein Bewenden haben muss.

4. Abgesehen vom Nichteintreten ergibt sich, dass der Kläger in der Sache Schadenersatzforderungen wegen Spezialtiefbauarbeiten und damit verbundenen Schwerverkehrs beim Neubau der Abwasserreinigungsanlage des Beklagten geltend macht, die seine Liegenschaft deformiert und beschädigt hätten.

a) Auf Bestreiten des Beklagten stellte die Vor­instanz fest, der Kläger sei seiner Behauptungs- und Substanzierungslast hinsichtlich des geltend gemachten Schadenausmasses in den verschiedenen Positionen nicht nachgekommen, weil er substanzierte Ausführungen, insbesondere zur bestrittenen Notwendigkeit und Angemessenheit der in den Kostenschätzungen offerierten Positionen, versäumt habe. Eine nähere Befragung der Ersteller dieser Kostenschätzungen sei unter diesen Umständen nicht möglich (angef. Urteil E. 3.6.3). Der Kläger macht mit Berufung geltend, die Vor­instanz übersehe, dass er die Angemessenheit form- und fristgerecht „zum Beweis verstellt“ habe, indem er den Abzug der Wertverminderung für Ersatzbauteile beantragt habe. Der Antrag eines Abzugs einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung betrifft jedoch weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der Positionen der Kostenschätzungen. Diesbezügliche Präzisierungen lassen sich auch nicht den in der Berufung angegebenen Stellen in der Replik (Vi-act. A III Ziff. 62 und 64) entnehmen. Fragen nach der Notwendigkeit und Angemessenheit mit Blick auf das Schadensereignis danach, in welchem Umfang (bedingungslos oder adäquat) die aufgelisteten Schäden sich als Objekte kausaler Erklärungen anbieten, können nicht mit näheren Darlegungen der Kalkulation der entsprechenden Positionen der Kostenschätzungen beant­wortet werden. Auf diese Weise lässt sich nicht substanzieren, dass die Schätzungen konkret den tatsächlichen Umfang von Schäden abbilden, die der Kläger wegen der Tiefbauarbeiten des Beklagten erlitten haben soll (dazu vgl. Kessler, BSK, 7. A. 2020, Art. 42 OR N 2). Deshalb die Klage mangels Substanzierung abzuweisen, mag streng sein, weil die Prüfung, ob die Positionen der privaten Kostenschätzungen adäquat, methodisch korrekt und realistisch zusammengestellt sind, als Gegenstand des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung erscheint. Dies kann hier aber offengelassen werden, weil es mit Blick auf die Ursache am erforderlichen Nachweis der Kausalität fehlt (vgl. unten lit. b).

Im Übrigen liess die Vor­instanz offen, ob die Voraussetzungen der richterlichen Schadensschätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt wären (angef. Urteil E. 3.6.2 S. 19), weshalb die Rüge der falschen Rechtsanwendung unbegründet ist. Soweit der Kläger an dieser Stelle geltend macht, die Gesamtwirkung aller Immissionen aus der Bautätigkeit und die möglichen weiteren Einflüsse für die Schadensverursachung würden es ihm verunmöglichen, überhaupt einen ziffermässig nachweisbaren Schaden zu formulieren, macht er neue tatsächliche Erkenntnisse geltend. Er legt indes weder dar, dass er diese Erkenntnisse erstinstanzlich geltend gemacht habe, noch begründet er, weshalb er diese nicht schon dem Bezirksgericht hätte vortragen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sollte der Kläger implizit nunmehr eine reine Ermessensklage erheben wollen, fehlt es ebenso an der Begründung der Zulässigkeit einer Klageänderung (ebd. Abs. 2, sowie oben E. 3.a/cc). Der Umstand, dass er die Wertverminderung und damit die Klage unbeziffert bzw. unsubstanziert lässt, beweist schliesslich nicht, dass der behauptete Schaden an der Sachgesamtheit nicht bezifferbar und damit die Vor­aussetzungen für eine richterliche Schadenschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind.

b) Die Vor­instanz hielt den Nachweis des Kausalzusammenhangs aufgrund der Gerichtsexpertise (Vi-act. D 12) nicht für erbracht. Dass dieses Gutachten nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar sei, behauptet der Kläger mit der Berufung nicht, sondern, dass die Vor­instanz unreflektiert ohne Berücksichtigung weiterer Beweise, etwa Expertisen zum Ausmass der Altersentwertung und Bodenmechanik, darauf abgestellt habe. Die Frage, welche Schäden auf die Bautätigkeiten zurückzuführen seien, beant­wortet das Gutachten wie folgt (ebd. S. 44 Ant­wort 2):

Eine genaue örtliche Zuordnung der Schäden zu den Bautätigkeiten ist nicht möglich (siehe auch nachfolgende Ant­worten).

Grundsätzlich wurden Schäden während und nach den Bautätigkeiten an den Grundstücken / Liegenschaften festgestellt, die in der Bestandesaufnahme von 2009 nicht festgestellt und dokumentiert worden waren.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die umfangreichen Bautätigkeiten, wie sie in der vorliegenden Expertise beschrieben sind, zu Schäden geführt haben.

Inwieweit diese Schäden allerdings nur durch die Bautätigkeiten entstanden sind oder sie mit der Zeit ohnehin aufgetreten wären, kann nicht beurteilt werden (vgl. auch Abschn. 8.2).

In örtlicher Hinsicht lassen sich mithin nach der Bestandsaufnahme von 2009 eingetretene Schäden als Objekte kausaler Erklärungen nicht genau Bautätigkeiten zuordnen. Entsprechend enthält der dritte Absatz nur den allgemeinen Ausgangspunkt, dass Bautätigkeiten wie die vorliegenden „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu Schäden führen würden. Der in der Berufung nicht berücksichtigte (Berufung S. 4 f.) vierte Absatz stellt jedoch konkret klar: Trotz dieser hochwahrscheinlichen Disposition der Bautätigkeiten könne nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die Schäden nur durch die Bautätigkeiten entstanden oder mit der Zeit „ohnehin“ aufgetreten wären, wobei nicht feststellbar sei, in welchem Mass und in welchem Zeitraum dies erfolgt wäre (vgl. Vi-act. D 12 S. 48 Ant­wort 6). Inwiefern an diesen beschränkten Möglichkeiten singulärer Kausalbeurteilung die vom Kläger dem angefochtenen Urteil aus seinem erstinstanzlichen Schlussvortrag entgegengehaltenen pauschalen Behauptungen (dazu Berufung S. 9) oder andere Beweise etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich. Die Gutachterin stellte keine Verletzungen anerkannter Regeln der Baukunde fest (Vi-act. D 12 S. 47 Fazit in Ant­wort 4). Die weiteren in der Berufung erwähnten Expertisenbefunde (Berufung S. 4) beschreiben in der Annahme der Kausalität die Schadenswirkungen der Bautätigkeit bzw. die Möglichkeiten von Schutzmass­nahmen. Daran, dass Schäden „sehr wahrscheinlich“ sind, diese aber natürlicherweise auch ohnehin auftreten könnten, hält die Gutachterin auch ergänzend fest: Das Mass der Setzungen könne nicht im Verhältnis zu den natürlicherweise stattfindenden Konsolidationssetzungen angegeben werden. Es sei nicht möglich, die im komplex aufgebauten Baugrund ablaufenden bodenmechanischen Prozesse und Setzungen, die ohne Bauprojekt stattgefunden hätten, im Nachhinein belegbar nachzuvollziehen bzw. zu prognostizieren (Vi-act. D 24.1 S. 20). Kann aber dieses Verhältnis zwischen natürlich vorkommenden und künstlich durch Tiefbauten ausgelösten Setzungen bodenmechanisch nicht geklärt werden, dann können die Bautätigkeiten konkret nicht hinreichend wahrscheinlich mit der logischen Folge „weggedacht“ werden, dass die vom Kläger beanstandeten Schadensereignisse entfallen würden, weil auch andere Kausalerklärungen im Gutachten nicht als unwahrscheinlich gehalten werden und daher nicht rein hypothetisch sind. Für fehlende bodenmechanische Kompetenzen der Gutachterin deckt der Berufungsführer keine Anhaltspunkte auf. Daher ist die Kausalität, wie die Vor­instanz erwog, nicht nachgewiesen, und es waren auch keine Beweise hinsichtlich der detaillierten Bestimmung der Kosten für die Schadensbehebung sowie des Ausmasses der Altersentwertung abzunehmen.

5. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2 f.). Eventualiter wäre die Abweisung der Klage nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4) und demzufolge die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskostenfolgen des Berufungsverfahrens (ohne Kosten des ersten Rechtsganges) zulasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

beschlossen, eventualiter erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Eventualiter wird sie abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Die Kosten werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt und dem Berufungsführer Fr. 23’000.00 zurückerstattet.

Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 8’000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwer­deschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Vertreter des Berufungsführers (2/R), den Vertreter des Berufungsgegners (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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25. April 2023 pku

ZK1 2022 45

5A_342/2022

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Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

BGE 142 III 102ATF 142 III 102DTF 142 III 102

5A_342/2022

ZK2 2012 30

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

Art. 84 ZPOart. 84 CPCart. 84 CPC

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322

ZK1 2022 4

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322

Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO

Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR

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Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO

Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF