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Entscheid

ZK1 2022 6

Kammer

20. März 2023Deutsch11 min

1. Die Beklagte erteilte der in G.________ domizilierten E.________ AG am 26. Juli 2015 Vollmachten, sie bis Ende April 2016 in Bezug auf die Baubewilligung für das Projekt Neubau, D.________strasse xx, Parzelle yy mit Seeanstoss bei Verhandlungen und Besprechungen mit den Behörden, bei Planungs- und Akteneinsicht sowie bei weiteren Belangen nach Rücksprache zu vertreten (KB 3-5). Laut „Verkaufsauftrag“ vom 6./11. Oktober 2015 beauftragte sie die E.________ AG zudem mit dem Verkauf dieser Parzelle (KB 6). Darin wurde E.________ AG bevollmächtigt, alle für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Arbeiten, wie Besichtigung, Verhandlung mit Interessenten, Behörden und Banken, Korrespondenzen auszuführen (ebd. Ziff. 3). Die Gemeinde bewilligte das Baugesuch der Beklagten am 25. April 2016 (KB 10). Die E.________ AG trat am 9. Juni 2020 eine Forderung von Fr. 136’013.28 zuzüglich Verzugszins gegen die Beklagte für Architekturleistungen und damit verbundene bezahlte Rechnungen an Dritte für den Ersatzbau/Neubau dem Kläger ab (KB 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 20. März 2023

ZK1 2022 6

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. Dezember 2021, ZGO 2021 6);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beklagte erteilte der in G.________ domizilierten E.________ AG am 26. Juli 2015 Vollmachten, sie bis Ende April 2016 in Bezug auf die Baubewilligung für das Projekt Neubau, D.________strasse xx, Parzelle yy mit Seeanstoss bei Verhandlungen und Besprechungen mit den Behörden, bei Planungs- und Akteneinsicht sowie bei weiteren Belangen nach Rücksprache zu vertreten (KB 3-5). Laut „Verkaufsauftrag“ vom 6./11. Oktober 2015 beauftragte sie die E.________ AG zudem mit dem Verkauf dieser Parzelle (KB 6). Darin wurde E.________ AG bevollmächtigt, alle für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Arbeiten, wie Besichtigung, Verhandlung mit Interessenten, Behörden und Banken, Korrespondenzen auszuführen (ebd. Ziff. 3). Die Gemeinde bewilligte das Baugesuch der Beklagten am 25. April 2016 (KB 10). Die E.________ AG trat am 9. Juni 2020 eine Forderung von Fr. 136’013.28 zuzüglich Verzugszins gegen die Beklagte für Architekturleistungen und damit verbundene bezahlte Rechnungen an Dritte für den Ersatzbau/Neubau dem Kläger ab (KB 1).

a) Der Zessionar klagte am 2. Juni 2021 beim Bezirksgericht Schwyz gegen die Beklagte die ihm abgetretene Forderung ein (Vi-act. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageant­wort unter anderem, auf die Klage zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Vi-act. 8 S. 2). Gemäss deren prozessualen Antrag (vgl. ebd.) beschränkte die Vor­instanz das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und verfügte nach einem weiteren Schriftenwechsel am 29. Dezember 2021, auf die Klage in Gutheissung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht einzutreten.

b) Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und stattdessen die Sache an die Vor­instanz zur Fortführung des Prozesses zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Berufungsant­wort vom 1. März 2022 beantragte die Beklagte, die Berufung vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien haben je noch einmal Stellung genommen (KG-act. 9 und 11).

Erwägungen

2.

Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Mass­gebend ist nicht die eingeklagte, sondern die charakteristische Leistung und damit der Ort, an dem letztere zu erfüllen gewesen wäre (Reetz in: Schweizerische Baurechtstagung, 2011, Der neue Bauprozess - Tiefenbohrungen in der ZPO, S. 73).

a) Dass die eingeklagte zedierte Forderung vertragsrechtliche Grundlagen hat und daher Art. 31 ZPO zur Anwendung kommt, ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. Beim Forum handelt es sich um einen alternativen, nicht zwingenden Gerichtsstand (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 31 ZPO N 5 und 7). Nach der Rechtsprechung findet Art. 31 ZPO auch in Fällen Anwendung, in denen mehrere charakteristische Leistungen vorliegen, so dass mehrere Erfüllungsorte mit alternativen Gerichtszuständigkeiten bestehen können (BGE 145 III 190 E. 3; Sutter-Somm/Seiler, ebd. N 12). Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt (Art. 74 Abs. 1 OR). Wo nichts bestimmt ist, sind abgesehen von Geld- und Sachschulden Verbindlichkeiten am dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

b) Als doppelrelevant werden Tatsachen bezeichnet, von denen sowohl die Zulässigkeit einer Klage (insbesondere die Zuständigkeit zu deren Beurteilung) als auch ihre materielle Begründetheit abhängt (BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020 E. 3.2 m.H.; etwa Domej, KUKO ZPO, 3. A. 2021, Art. 60 N 6). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind entsprechende doppelrelevante Behauptungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageant­wort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen aufgrund dieser beschränkten Überprüfung schon im Eintretensstadium, ist auf eine Klage nicht einzutreten. Ergibt sie sich dagegen erst im Rahmen der späteren Prüfung in der Sache, ist die Klage mit materieller Rechtskraftwirkung abzuweisen. Damit soll die beklagte Partei, die der Behauptung einer doppelrelevanten Tatsache ohnehin begegnen muss, sei es unter dem materiellen, sei es unter dem prozessualen Aspekt, davor geschützt werden, dass sie aufgrund bereits umfassend geprüfter Tatsachen erneut in Anspruch genommen werden kann. Darin liegt Zweck und innere Rechtfertigung dieser sogenannten "Theorie der doppelrelevanten Tatsachen" (BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3 u.a. m.H. auf BGE 141 III 294 E. 5.2; vgl. auch Kaiser/Job, BSK, 3. A. 2017, Art. 31 ZPO N 20). Der Vorderrichter hat im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit kein Beweisverfahren in der Hauptsache durchzuführen (ZK1 2014 10 vom 22. Dezember 2014 E. 4.c). Tatsachen sind dagegen einfach relevant, wenn sie nur für die Beurteilung einer Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Bedeutung sind. Sie sind im Rahmen der Eintretensprüfung zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei bestritten werden (ZK1 2016 37 vom 12. September 2017 E. 1.b).

3.

Die Vor­instanz erachtete wegen Fehlens einer Parteivereinbarung sowie in Unterteilung der Architekturleistungen in Planung und Bauleitung nicht den Baubewilligungsort F.________ in ihrem Bezirk, sondern das Domizil der E.________ AG im Bezirk G.________ als den Ort, wo die Leistungen zur Erwirkung der Baubewilligung erbracht worden seien (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

a) Der Kläger macht geltend, gemäss den Vollmachten hätten für die Beklagte Verhandlungen und Besprechungen mit Behörden verbunden mit Planungs- und Akteneinsicht in F.________ im Vordergrund gestanden (Berufung S. 4 f.; Vi-act. 1 S. 4 sowie Vi-act. 11 S. 2 m.H. auf KB 3-5). Aus den Vollmachten könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass F.________ der Ort war, wo die Verhandlungen zu führen gewesen seien und die Baubewilligung habe erwirkt werden müssen (Berufung S. 5 oben). Gespräche vor Ort seien geführt worden und nötig gewesen und damit charakteristische Leistungen in F.________ erbracht worden (Vi-act. 11 S. 3). Der Kläger beanstandet, dass die Vor­instanz den zum Nachweis für Gespräche vor Ort angebotenen Zeugen nicht befragt habe (Berufung S. 5 f.). Er räumt ein, dass in den Vollmachten und dem Verkaufsauftrag die Ausarbeitung eines Bauprojekts nicht erwähnt sei, hält aber daran fest, dass ein solches unumgänglich gewesen sei (ebd. S. 7), was die Beklagte ausgeblendet habe (ebd. S. 8).

b) Die Beklagte bestritt den Nachweis der Erbringung von charakteristischen Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Schwyz (Vi-act. 13 Ziff. 5) und hält im Berufungsverfahren dafür, es sei ihr hauptsächlich um den Verkauf des Grundstücks gegangen. Der Zweck der Tätigkeit der E.________ AG sei der Erhalt der Baumöglichkeit für den Verkauf gewesen. Die Ausarbeitung eines neuen Bauprojekts sei unnötig gewesen, da bereits ein bewilligtes Bauprojekt vorgelegen habe (Berufungsant­wort Rz 10). Der Erhalt der Baubewilligung sei nur der abschliessende Schritt der Planungsphase gewesen und Erfüllungsort für die Planungstätigkeit sei nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR der Sitz der E.________ AG in G.________ gewesen (ebd. Rz 12).

c) Aufgrund der dargelegten Parteistandpunkte (oben lit. a und b) ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Vertragsparteien das Grundstück in F.________ mit einem bewilligten Projekt verkaufen wollten. Bauleitungsdienstleistungen waren nicht vorgesehen und deshalb entgegen der Vor­instanz nicht von Planungsarbeiten zu unterscheiden. Die Vollmachten der Zedentin (KB 3 ff. sowie Vi-act. 1 S. 4 sowie Vi-act. 11 S. 2 f.) belegen, dass sie die Beklagte bis Ende April 2016 in Bezug auf die Baubewilligung für ein Projekt Neubau in F.________ bei Verhandlungen und Besprechungen mit den Behörden, bei Planungs- und Akteneinsicht sowie bei weiteren Belangen in F.________ zu vertreten hatte. Von der klägerischen Behauptung, es seien entsprechende Vertretungsdienstleistungen in F.________ erbracht worden, hängt sowohl die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage ab. Diese mithin doppelrelevante Behauptung von Vertretungsdienstleistungen der Zedentin beim Verhandeln und Besprechen eines Bauprojekts auf einem in F.________ gelegenen Grundstück der Beklagten mit den kommunalen Baubewilligungsbehörden (§§ 76 ff. PBG/SRSZ 400.100) ist zumindest nicht geradezu fadenscheinig oder inkohärent. Es ist somit bei der Zuständigkeitsprüfung davon auszugehen, dass F.________ nicht nur Erfolgsort, an dem die Baubewilligung durch Planungstätigkeiten an einem beliebigen Ort schlussendlich erwirkt werden sollte, sondern ebenfalls Erfüllungsort der charakteristischen Leistung zu qualifizieren ist (vgl. zur Unterscheidung Kren Kostkiewicz, OFK, 4. A. 2023 Art. 74 OR N 1 f). Gestützt auf diese vereinbarte charakteristische Leistung ist der Gerichtsstand Schwyz gegeben. Ob sich die Vollmachten einzig auf Verhandlungen zur Wiedererlangung der verwirkten Baubewilligung und nicht auch auf umstrittene Planungen eines abgeänderten oder neuen Bauvorhabens bezogen hätten, betrifft materielle Fragen, die hier nicht weiter zu behandeln sind. Zudem ist nicht abschliessend zu beurteilen, ob die E.________ AG tatsächlich in F.________ tätig wurde, da dieser Umstand nicht nur für die Frage der örtlichen Zuständigkeit, sondern auch für die Zusammensetzung und damit den Nachweis der eingeklagten Forderungssumme mass­gebend sind. Ob ein entsprechender Anspruch vorliegt, ist wie gesagt eine doppelrelevante Tatsache (Haas/Strub, KUKO, 3. A. 2021, Art. 31 ZPO N 4). Dass der Ort der Klage mit dem Klagebegehren unvereinbar, etwa die Klagesumme ausschliesslich aus in G.________ erbrachten Planungsleistungen zusammengesetzt sei, behauptet die Beklagte zur Begründung ihrer Unzuständigkeitseinrede nicht. Im Anwendungsbereich von Art. 31 ZPO wäre denn auch grundsätzlich nicht entscheidend, welche Verpflichtung den Gegenstand des Prozesses bildet, sondern, welches die charakteristische Leistung des Vertrags ist (BGE 145 III 190 E. 4.3), was vorliegend wie dargetan nach den doppelrelevanten klägerischen Behauptungen Besprechungen mit der kommunalen Baubewilligungsbehörde sind.

4.

Im Ergebnis ist die Berufung gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Prozesses an die Vor­instanz zurückzuweisen. Antragsgemäss sind diesem Ausgang entsprechend die erstinstanzlich im Rahmen des Zuständigkeitsentscheids angefallenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren wird ebenfalls die unterliegende Beklagte prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO, §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

beschlossen:

In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Prozesses an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem geleisteten Vorschuss des Klägers von Fr. 10’000.00 gedeckt und dem Kläger Fr. 8’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren Fr. 2’000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 136’013.28.

Zufertigung an den Kläger (1/R), den Vertreter der Beklagten (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22.

März 2023 kau

ZK1 2022 6

Art. 31 ZPOart. 31 CPCart. 31 CPC

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BGE 145 III 190ATF 145 III 190DTF 145 III 190

Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO

Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR

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4A_440/2020

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BGE 141 III 294ATF 141 III 294DTF 141 III 294

Art. 31 ZPOart. 31 CPCart. 31 CPC

ZK1 2014 10

ZK1 2016 37

Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO

Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR

§ 76 PBG

Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO

Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR

Art. 31 ZPOart. 31 CPCart. 31 CPC

Art. 31 ZPOart. 31 CPCart. 31 CPC

BGE 145 III 190ATF 145 III 190DTF 145 III 190

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF