ZK1 2022 9
Kammer
19. Mai 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)74 min
i. Mit der Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Versteigerung wird der Gemeindepräsident von Altendorf beauftragt. Das Verfahren der öffentlichen Versteigerung richtet sich nach § 8 f. EGzOR.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 19. Mai 2023
ZK1 2022 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Dezember 2021, ZEO 2018 74);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ vor Zivilstandsamt Altendorf. Ihrer Ehe entsprossen die heute mündigen Kinder G.________ und H.________ (Vi-act. 1, KB 2).
B. Mit Verfügung vom 8. September 2016 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht March die von den Parteien gleichentags geschlossene Vereinbarung betreffend Eheschutzmassnahmen, worin diese insbesondere einen ehelichen Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau in der Höhe von Fr. 1’200.00 pro Monat für die Dauer des Getrenntlebens vereinbarten. In der gleichen Verfügung nahm der Einzelrichter Vormerk davon, dass die Parteien seit dem 1. April 2016 getrennt leben, und ordnete mit Wirkung ab 29. Februar 2016 die Gütertrennung an (Vi-act. 1, KB 3). Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens (Abänderung Eheschutz) verfügte der Einzelrichter am 2. April 2019 eine Reduktion des für die Dauer des Getrenntlebens vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages auf Fr. 871.50 mit Wirkung ab April 2019 (KG-act. 1/4).
C. Der Ehemann (nachfolgend: Kläger) reichte am 21. September 2018 die unbegründete und am 5. Juli 2019 die begründete Scheidungsklage ein (Vi-act. 1 und 15). Nach Durchführung des Verfahrens erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 15. Dezember 2021 Folgendes:
1. [Scheidung der Ehe.]
2. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG Fr. 4’250.00 ihrer Freizügigkeitsleistung bei der I.________ auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der 2. Säule zuzüglich Vorsorgezins seit 21.09.2018 zu überweisen.
[….]
3. Der Ehemann wird gestützt auf Art. 125 ff. ZGB verpflichtet, der Ehefrau ab Vollstreckbarkeit dieses Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter an den persönlichen Unterhalt einen monatlichen Beitrag von Fr. 1’370.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. [Indexierung Unterhaltsbeitrag.]
5. [Aktuelles Einkommen und Vermögen der Parteien.]
6. In güterrechtlicher Hinsicht
a) [Eigentum;]
b) [Eigentum;]
c) kann einer der Ehegatten nach Rechtskraft dieses Urteils die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft am J.________ zz in Altendorf (GB yy KTN xx Altendorf; Wohnhaus mit 444 m2) wie folgt verlangen:
Sachverhalt
i. Mit der Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Versteigerung wird der Gemeindepräsident von Altendorf beauftragt. Das Verfahren der öffentlichen Versteigerung richtet sich nach § 8 f. EGzOR.
Erwägungen
ii. Vom erzielten Steigerungserlös sind vorab sämtliche im Zusammenhang mit der Versteigerung entstandenen Kosten und allfällige Steuern in Abzug zu bringen (= Nettoerlös).
iii. Beträgt der so berechnete Nettoerlös mehr als Fr. 910’934.00, ist dieser wie folgt zu verteilen: Vorab ist das auf der Liegenschaft lastende Hypothekardarlehen (derzeit Fr. 600’000.00) an die K.________ (Bank I) zurückzuführen. Alsdann sind der Ehefrau Fr. 206’499.00 und dem Ehemann Fr. 104’435.00 auszuzahlen. Vom dann noch verbleibenden Nettoerlös erhält die Ehefrau 67.75 % und der Ehemann 32.25 %.
iv. Beträgt der so berechnete Nettoerlös weniger als Fr. 910’934.00 ist wie folgt vorzugehen: Vorab ist das auf der Liegenschaft lastende Hypothekardarlehen (derzeit Fr. 600’000.00) an die K.________ (Bank I) zurückzuführen. Alsdann sind der Ehefrau Fr. 32’784.50 und dem Ehemann Fr. 18’536.50 auszuzahlen. Vom dann noch verbleibenden Nettoerlös erhält die Ehefrau 2/3 und der Ehemann 1/3.
d) [Liegenschaft L.________;]
e) [Liegenschaftskonti;]
f) wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 209’393.15 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Scheidungsurteils.
[….]
7.
[Verfügungsbeschränkung]
8.-12. […]
D. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 15. Dezember 2021 im Verfahren ZEO 18 74 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:
Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG Fr. 12’319.05 ihrer Freizügigkeitsstiftung bei der I.________ auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der 2. Säule zuzüglich Vorsorgezins seit 21.09.2018 zu überweisen.
2.
Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 15. Dezember 2021 im Verfahren ZEO 18 74 aufzuheben und festzuhalten, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
3.
Es sei Ziff. 6 lit. c. des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 15. Dezember 2021 im Verfahren ZEO 18 74 aufzuheben und Ziff. 6 lit. c neu wie folgt zu formulieren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, gegen eine seitens des Klägers zu leistende Ausgleichszahlung von Fr. 234’658 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB yy KTN xx Wohnhaus mit 444 m2, „M.________“, J.________ zz, 8852 Altendorf SZ, Grundbuchamt March, dem Kläger zu übertragen, womit dieser Alleineigentümer der erwähnten Liegenschaft wird, wobei diese Übertragung innert einer Frist von dreissig Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erfolgen hat, sowie die Kosten des Notariates, des Grundbuchamtes und der Bank im Zusammenhang mit dieser Übertragung die Parteien je zur Hälfte tragen und die Parteien zu verpflichten sind, ihre Zustimmung zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu erklären und - falls notwendig - das notwendige Formular zu unterzeichnen.
4.
Eventualiter (Eventualbegehren zu Ziff. 3 vorstehend) sei Ziff. 6 lit. c. iii. und iv. des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 15. Dezember 2021 im Verfahren ZEO 18 74 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:
iii. Beträgt der so berechnete Nettoerlös mehr als Fr. 910’934.00, ist dieser wie folgt zu verteilen: Vorab ist das auf der Liegenschaft lastende Hypothekardarlehen (derzeit Fr. 600’000.00) an die K.________ (Bank I) zurückzuführen. Alsdann sind der Ehefrau Fr. 146’618.00 und dem Ehemann Fr. 164’316.00 auszuzahlen. Vom dann noch verbleibenden Nettoerlös erhält die Ehefrau 49.15% und der Ehemann 50.85%.
iv. Beträgt der so berechnete Nettoerlös weniger als Fr. 910’934.00 ist wie folgt vorzugehen: Vorab ist das auf der Liegenschaft lastende Hypothekardarlehen (derzeit Fr. 600’000.00) an die K.________ (Bank I) zurückzuführen. Alsdann sind der Ehefrau Fr. 24’307.50 und dem Ehemann Fr. 27’013.50 auszuzahlen. Vom dann noch verbleibenden Nettoerlös erhält die Ehefrau 47% und der Ehemann 53%.
5.
Es sei Ziff. 6 lit. f. des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 15. Dezember 2021 im Verfahren ZEO 18 74 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:
wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche (exkl. Liegenschaft Altendorf) Fr. 150’226.15 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit dieses Scheidungsurteils.“
6.
Eventualiter seien Ziff. 2, 3 und 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 15. Dezember 2021 im Verfahren ZEO 18 74 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge an den Einzelrichter des Bezirkes March zurückzuweisen.
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8’000.00, evtl. wieviel zu bezahlen.
Mit Berufungsantwort vom 14. März 2022 beantragte die Ehefrau (nachfolgend: Beklagte) die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 7).
Am 20. Dezember 2022 und 9. Januar 2023 folgten weitere Eingaben (KG-act. 9 und 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Beurteilung der Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass das Scheidungsgericht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden hat, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB – insbesondere Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) – berücksichtigt werden können (BGE 144 III 298 E. 6.2.1). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat ebenfalls Einfluss auf die Unterhaltsberechnung (BGer, Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 7.2 mit Hinweis insbesondere auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und BGE 144 III 298 E. 6.2.1). Nachfolgend ist das Urteil der Vorinstanz in dieser Reihenfolge zu prüfen, insoweit es angefochten wurde.
2.
Die Parteien erwarben mit Kaufvertrag vom 9. Mai 2001 und somit während der Ehe je hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft am J.________ zz in Altendorf, GB yy KTN xx Altendorf, Wohnhaus mit 444 m2; Vi-act. 1, KB 30; nachfolgend: Liegenschaft M.________). Die Vorinstanz führte aus, beide Parteien hätten die Zuweisung der Liegenschaft M.________ in ihr Alleineigentum gegen Entschädigung der Gegenpartei beantragt. Eine Interessenabwägung führe zum Schluss, dass ein überwiegendes Interesse eines Ehegatten an dieser Liegenschaft im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB nicht festgestellt werden könne. Daher sei die Liegenschaft gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB öffentlich zu versteigern, weil eine Versteigerung unter den beiden Miteigentümern nur zielführend sei, wenn beide Ehegatten gleichberechtigt und in einem grosszügigen Rahmen mitbieten könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da fraglich erscheine, ob die Parteien finanziell in der Lage seien, das Alleineigentum an der Liegenschaft M.________ zu übernehmen (angef. Urteil, E. 3 S. 15-19).
a) Der Kläger legt dar, weshalb er ein überwiegendes Interesse habe, die Liegenschaft M.________ in sein Alleineigentum zuzuweisen. Auch sei er finanziell in der Lage, den Hypothekarvertrag allein zu übernehmen und der Beklagten die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Daher sei die Liegenschaft in sein Alleineigentum zuzuweisen (KG-act. 1, S. 15-17 36-42).
Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und hält dafür, dass die Liegenschaft M.________ entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen öffentlich zu versteigern sei. Es könne kein überwiegendes Interesse einer Partei an dieser Liegenschaft im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB festgestellt werden, zumal der Kläger mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht gehört werden könne, weil er diese erst nach Aktenschluss in seinem ersten Schlussvortrag eingebracht habe. Ebenso wenig sei der Kläger finanziell in der Lage, die Liegenschaft zu Alleineigentum zu übernehmen. Er habe die diesbezügliche Finanzierungsbestätigung der K.________ (Bank I) erst mit seinem zweiten Schlussvortrag und somit zu spät eingereicht. Ausserdem äussere sich diese Bestätigung lediglich zur Finanzierung der Hypothek, aber nicht auch dazu, wie der Kläger eine Ausgleichszahlung an die Beklagte in der Höhe finanziere. Würde der Kläger mit seinen Berufungsanträgen durchdringen, hätte er der Beklagten neben ihren güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen von Fr. 150’226.15 für die Zuweisung der Liegenschaft in sein Alleineigentum eine Ausgleichszahlung von Fr. 234’658.00, mithin insgesamt Fr. 384’884.15 zu leisten. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil habe der Kläger per Stichtag der Gütertrennung aber lediglich über ein Bar- und Kontovermögen von Fr. 267’461.44 verfügt (KG-act. 7, S. 18 f. Punkt 1 und S. 21-28 N 2).
b) Die Liegenschaft M.________ steht im Miteigentum der Parteien. Es ist unbestritten, dass das Miteigentum an dieser Liegenschaft aufzuheben ist. Die Aufhebung von Miteigentum erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Bei Auflösung des Güterstandes sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB für im Miteigentum stehende Vermögenswerte vor, dass einem Ehegatten ein Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist (BGE 141 III 53 E. 5.4.2 = Pra 104, 2015, Nr. 76). Hinsichtlich des überwiegenden Interesses ist jeder besondere Bezug zur fraglichen Sache massgebend. Es handelt sich dabei um einen Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Neben beruflichen oder gewerblichen bzw. gesundheitlichen Bedürfnissen des einen oder andern Ehegatten sind auch reine Affektionsinteressen zu berücksichtigen. Bei der Familienwohnung und beim Hausrat sind die familiären Verhältnisse einzubeziehen. So ist etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Elternteil nach der Scheidung die Kinder zu betreuen hat (Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 205 ZGB N 15 f. mit Hinweisen; Steck/Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 205 ZGB N 12 mit Hinweisen; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 11 mit Hinweisen; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 205 ZGB N 49-51 mit Hinweisen). Rein finanzielle Interessen sind dann entscheidend, wenn der interessierte Ehegatte die Entschädigung für die ungeteilte Übernahme nicht erbringen kann (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 12 mit Hinweisen; Jakob, a.a.O., Art. 205 ZGB N 11 mit Hinweisen; Hausheer/Reisser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 49).
c) Falls die Liegenschaft M.________ dem Eigengut des Klägers zuzuordnen wäre, was die Beklagte bestreitet (vgl. KG-act. 7, S. 24 N 2.2.5), vermöchte der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Zugehörigkeit der Miteigentumsanteile zu Eigengut oder Errungenschaft bei der Zuweisung von Alleineigentum nach Art. 205 Abs. 2 ZGB unerheblich ist (Jakob, a.a.O., Art. 205 ZGB N 8).
d) Die Beklagte beantragt im Gegensatz zum Kläger im Berufungsverfahren keine Zuweisung der Liegenschaft M.________ in ihr Alleineigentum. Zwar ist das entsprechende Interesse zu berücksichtigen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 205 ZGB N 49). Indessen führt dieser Umstand nicht dazu, die betreffende Liegenschaft dem Alleineigentum des Klägers zuzuweisen (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 12).
e) aa) Die Vorinstanz führte aus, was die Parteien bezüglich ihrer besonderen Interessen geltend machten. Dabei stellte sie fest, dass der Kläger nach seinen Behauptungen viel Eigenarbeit in die Liegenschaft M.________ investiert habe (angef. Urteil, E. 3.2.2 S. 17 mit Hinweisen auf Vi-act. 15 und 19 sowie auf die Parteibefragungen). Der Kläger behauptete in der Klagebegründung vom 5. Juli 2019, er habe viel Eigenarbeit in die Liegenschaft hineingesteckt (Keller eingebaut, Mauer zur Grenze zum Nachbar, Steinwand Abgrenzung zur Strasse, Gartenanlage mit zehn bis fünfzehn Palmen und viele kleinere Arbeiten; Vi-act. 15, S. 7 N 13). Die Beklagte bestritt dies mit Klageantwort vom 23. September 2019 insoweit, als der Kläger nicht besonders intensiv um die Liegenschaft besorgt gewesen sei. Die Unterkellerung befinde sich seit 2002 im Rohbau und die Holzfassade sei seit vielen Jahren nicht mehr unterhalten (Vi-act. 19, S. 45 Mitte).
Der Kläger weist in seiner Berufungsschrift nicht darauf hin, welche seiner Behauptungen, die sein überwiegendes Interesse für die Zuweisung der Liegenschaft M.________ in sein Alleineigentum begründen sollten, er bereits im vorinstanzlichen Verfahren in welcher Rechtsschrift vortrug und von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden. Indessen hält er fest, dass seine grossen Eigenleistungen in KB 60 und 61 (in Vi-act. 30) sowie mit seiner Beweisaussage (Ziff. 65 und 71) ausgewiesen seien (KG-act. 1, S. 16 f. N 40). Die Beklagte geht darauf im Berufungsverfahren nicht ein, sondern entgegnet bloss, der Kläger habe seine Behauptungen zum überwiegenden Interesse erst nach Aktenschluss in seinem ersten Schlussvortrag und somit verspätet vorgebracht (KG-act. 7, S. 23 N 2.2.2).
Zutreffend ist, dass der Kläger die umfangreichen Unterlagen Vi-act. 30, KB 60 und 61 mit Eingabe der Replik vom 9. März 2020 ins Recht legte und dabei ausführte, er habe während der Dauer der Ehe, im Besonderen in den Jahren 2001, 2002, 2005, 2009, 2011 und 2013, Arbeits- und Materialaufwand in die Liegenschaft M.________ investiert. Seine Arbeiten seien bei einem Stundenaufwand für einen Schreinerarbeiter von Fr. 70.00 mit Fr. 38’529.70 abzugelten (Vi-act. 30, S. 24 N 63). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil dazu aus, weder habe sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften zu den sehr detaillierten Dokumenten KB 60 und 61 (in Vi-act. 30) geäussert noch habe sie die klägerischen Angaben substanziiert bestritten (angef. Urteil, E. 5.3d S. 31). Dies trifft zu (vgl. Duplik vom 20. August 2020, Vi-act. 38, S. 31-33). Die Vorinstanz erklärte weiter, der Kläger habe anlässlich der Befragung insbesondere die Unterkellerung und die Neugestaltung der Gartenanlage genannt und angegeben, die Arbeiten am Abend und am Wochenende bzw. während eines Unfalls, also in der Freizeit, vorgenommen zu haben. Demgegenüber habe die Beklagte in der Parteibefragung Arbeiten, insbesondere die Unterkellerung, die Gartenneugestaltung und die Erneuerung der Wände im Innern, zugestanden. Zwar sei die Beklagte in Bezug auf den Arbeitsaufwand der Meinung gewesen, dass sie und die ganze Familie ebenfalls mitgeholfen hätten. Indessen habe sie die immer wieder geltend gemachte Mithilfe nicht weiter substantiiert. Daher seien die geleisteten Arbeitsstunden des Klägers im Wert von Fr. 38’529.70 (KB 60) zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 5.3d S. 31 f.).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Kläger während der Freizeit viel Eigenarbeit in die Liegenschaft M.________ investierte. Insoweit besteht im Vergleich zur Beklagten eine etwas engere Bindung des Klägers zu dieser Liegenschaft.
bb) Gemäss den Angaben des Klägers sei er stark mit Altendorf verbunden, da er dort aufgewachsen sei und eine Einzelfirma betreibe (KG-act. 1, S. 16 N 40). Damit stellt der Kläger keinen Bezug zur Liegenschaft M.________, sondern zu Altendorf her, was bei der Frage eines besonderen Bezugs zur Liegenschaft im Sinne von Art. 205 ZGB nicht relevant ist. Weiter will der Kläger den Kontakt für den Hauskauf hergestellt und die Vertragsverhandlungen geführt haben (KG-act. 1, S. 16 N 40), was die Beklagte bestreitet (KG-act. 7, S. 23 N 2.2.2). Der Kläger legt nicht dar, dass er solches bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften ausführte, weshalb sich dies lediglich aus dessen Parteibefragung vom 9. Juni 2021 ergibt (angef. Urteil, E. 3.2.2 S. 17; Vi-act. 74, Frage 65) und zufolge des Bestreitens durch die Beklagte somit unbewiesen bleibt.
cc) Unbestritten ist, dass der Kläger die Liegenschaft M.________ anlässlich der Trennung verliess. Zur Begründung führt er aus, dies getan zu haben, damit die gemeinsamen Kinder ihr Zuhause weiterhin bewohnen könnten. Insoweit kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, die eheliche Liegenschaft freiwillig verlassen zu haben.
dd) Allfällige weitere Vorbringen des Klägers, die für eine Zuweisung der Liegenschaft M.________ in sein Alleineigentum sprechen sollen (KG-act. 1, S. 16 f. N 40), werden von der Beklagten bestritten (KG-act. 7, S. 23 N 2.2.2). Der Kläger kann damit nicht gehört werden, weil er nicht darlegt, in welchen vorinstanzlichen Rechtsschriften er die diesbezüglichen Behauptungen vortrug.
ee) Feststeht, dass beide Parteien während Jahren in der Liegenschaft M.________ wohnten und sie als ihr Haus bezeichnen und dass die Beklagte viele schöne Erinnerungen und Emotionen mit der Liegenschaft verbindet (angef. Urteil, E. 3.2.2 S. 17; KG-act. 1, S. 17 N 41; KG-act. 7, S. 22 unten).
ff) Der Kläger behauptet mit Eingabe vom 20. Dezember 2022, dass die Beklagte die Liegenschaft M.________ ca. Mitte November 2021 verlassen habe und Letztere seither leer stehe (KG-act. 9). Die Beklagte legt dar, weshalb der Kläger damit wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden könne (KG-act. 11).
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt (wie auch für den nachehelichen Unterhalt) der Verhandlungsgrundsatz (BGE 147 III 301 S. 303 E. 2.2; Art. 277 Abs. 1 ZPO), weshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist (BGE142 III 413 E. 2.2.2; BGer, Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1 = Pra 108, 2019, Nr. 88), wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei muss auch die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 34 und 49; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 317 ZPO N 10), was der Kläger nicht tut. Überdies bedeutet „ohne Verzug“ möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 7) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 47 f.). Der Kläger informierte das Gericht über die neue Tatsache, wonach die Beklagte seit ca. Mitte November 2021 nicht mehr in der Liegenschaft M.________ wohne, erst mit Eingabe vom 20. Dezember 2022, ohne festzuhalten, wann er davon erfahren habe (KG-act. 9), weshalb er mit diesem neuen Vorbringen nicht mehr gehört werden kann. Selbst wenn er damit gehört werden könnte, ist fraglich, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal nicht feststeht, weshalb die Beklagte die Liegenschaft verliess.
gg) aaa) Der Kläger bringt vor, erscheine dem Richter die Finanzierung durch die Partei, der eine Liegenschaft zugewiesen werde, als vage, so weise er diese gleichwohl der Partei zu und setze ihr Frist an, innert der die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sein müssten, andernfalls eine Versteigerung erfolge (KG-act. 1, S. 15 N 37). Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich solches nicht aus dem von ihm zitierten Entscheid ZK1 2018 4 des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. August 2018. Ob sich der Einzelrichter am Bezirksgericht March in den Urteilen ZEO 17 38 und ZEO 15 2 so äusserte, kann offenbleiben, weil diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Literatur massgebend ist, der das vom Kläger behauptete Vorgehen nicht entnommen werden kann. Vielmehr muss der Ehegatte, dem ein Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen werden soll, ein überwiegendes Interesse nachweisen (vgl. E. 2b vorne).
bbb) Die Vorinstanz führte aus, dass die von den Parteien vorgelegten Finanzierungsbestätigungen sich bloss zur Finanzierung der Hypothek und nicht auch dazu äussern würden, wie eine Ausgleichszahlung an den andern Ehegatten finanziert würde (angef. Urteil, E. 3.2.2 S. 18). Der Kläger hält dazu fest, die von ihm vorgelegte Finanzierungsbestätigung der K.________ (Bank I) (Vi-act. 84, KB 62) sei an keine Bedingungen geknüpft. Zudem habe er ausgesagt, zur Finanzierung der Übernahme der Liegenschaft M.________ in sein Alleineigentum einen Kredit aus privater Hand abrufen zu können, woraus auch eine allfällige Ausgleichszahlung an die Beklagte finanziert werden könne. Zudem werde erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung an die Beklagte bekannt sein und verlässlich geprüft werden können, ob eine Finanzierung möglich sei (KG-act. 1, S. 15 f. N 38 f.). Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers (vgl. KG-act. 7, S. 26 f. N 2.3.4 f.).
Abgesehen davon, dass der Kläger die Finanzierungsbestätigung der K.________ (Bank I) vom 6. Oktober 2021 erst mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zum Schlussvortrag der Beklagten (Vi-act. 84) und somit verspätet einreichte (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 8), vermöchte er damit lediglich zu beweisen, dass die K.________ (Bank I) die Liegenschaft M.________ mit der aktuell bestehenden Hypothek von Fr. 600’000.00 finanzieren würde (Vi-act. 84, KB 62). Seine Behauptung, dass er eine Ausgleichszahlung an die Beklagte mittels eines privaten Kredites finanzieren könnte, vermag er indessen nicht nachzuweisen, bezieht er sich diesbezüglich doch bloss auf seine Aussagen anlässlich der Parteibefragung (vgl. Vi-act. 74, Fragen 62-64). Es wäre naheliegend gewesen, die behauptete private Finanzierungsmöglichkeit schriftlich bestätigen zu lassen, was der Kläger nicht tat. Somit fehlt es am Nachweis, dass der Kläger der Beklagten die Entschädigung für die ungeteilte Übernahme bezahlen kann.
Dispositiv
f) Zusammenfassend sind folgende relevante Interessen gegeneinander abzuwägen: Der Kläger investierte viel Eigenarbeit in die Liegenschaft M.________. Demgegenüber verbindet die Beklagte viele schöne Erinnerungen und Emotionen mit dieser Liegenschaft. Indessen ist gewichtiger, dass die Beklagte ein erhebliches finanzielles Interesse hat, das gegen die ungeteilte Zuweisung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft an den Kläger spricht, weil der Kläger nicht nachweist, die für diesen Fall geschuldete Entschädigung an die Beklagte leisten zu können. Insgesamt fehlt es seitens des Klägers hinsichtlich der Liegenschaft M.________ am Nachweis eines überwiegenden Interesses im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB, weshalb diese nicht dessen Alleineigentum zugewiesen werden kann. Für diesen Fall rügt keine Partei die von der Vorinstanz vorgesehene Teilung der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung nach Art. 651 Abs. 1 ZGB (angef. Urteil, E. 3.2.2 S. 18 f.), weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, zumal wegen der fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Parteien eine Versteigerung unter den Parteien nicht zielführend wäre. Demnach hat in Abweisung des Berufungsantrags-Ziffer 3 die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft M.________ zu erfolgen, wie sie die Vorinstanz anordnete (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 6c/i und ii).
3. a) Die Vorinstanz prüfte unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorerst die von den Parteien während der Ehe je im hälftigen Miteigentum erworbene Liegenschaft M.________. Umstritten ist, aus welchen Gütermassen des Klägers (Eigengut oder Errungenschaft) dessen Miteigentumsanteil finanziert wurde und ob die den Miteigentumsanteilen beider Parteien anzurechnenden Werte der Investitionen des Klägers aus Eigenarbeit von unbestritten je Fr. 36’219.00 jeweils einzig der Errungenschaft des Klägers oder zum Teil auch dessen Eigengut zuzuordnen sind.
aa) Unbestritten ist, dass der Kläger seinen Miteigentumsanteil mit Fr. 105’000.00 finanzierte. Die Vorinstanz hielt indessen dafür, dass der gesamte Betrag und somit auch der ab dem Privatkonto der Einzelfirma des Klägers bezahlte Restbetrag von Fr. 85’854.00 keine Zahlung aus dessen Eigengut darstelle, auch wenn dessen Einzelfirma Eigengut sei. Die Finanzierung der Liegenschaft M.________ sei nicht Geschäftsaufwand. Für private Zwecke bezogene Gelder seien zur Errungenschaft zu zählen, weil der Kläger aktiv in seiner Einzelfirma beruflich tätig gewesen sei und mit den Einnahmen aus seinem Arbeitseinsatz sein Lohnkonto geäufnet und von diesem sodann die Gelder für den privaten Verbrauch der Familie bezogen habe, so auch für den Erwerb der Liegenschaft. Daher sei auch der Betrag von Fr. 85’854.00 der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen, zumal er nicht geltend mache, es handle sich dabei um bereits vorehelich geäufnetes Kapital (angef. Urteil, E. 5.3.3 S. 33).
aaa) Es ist unbestritten, dass die Einzelfirma des Klägers „F.________“ in dessen Eigengut steht (KG-act. 1, S. 17 N 44; KG-act. 7, S. 29 zu Rz 44). Der Kläger folgert daraus, auch die Fr. 85’854.00 seien seinem Eigengut zuzuordnen. Denn Unternehmen seien als rechtlich finanzielle Einheit und somit als ein Vermögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln, weshalb sämtliche zur Einzelfirma gehörenden Maschinen, Fahrzeuge, Materialvorräte und insbesondere Bankkonti und somit auch das klägerische Betriebskonto Nr. ww mit dem Saldo von Fr. 85’854.00 dem Eigengut zuzuordnen seien. Entsprechend würden ebenso allfällige Zahlungen von diesem Konto und somit auch der in die private Liegenschaft von diesem Konto investierte/bezahlte Betrag von Fr. 85’854.00 Eigengut darstellen. Nicht alle Gelder des Betriebskontos seien als Einkommen des Klägers zu qualifizieren. Er habe seinen Lohn insoweit bezogen, als er vom Betriebskonto in Form direkt bezahlter Rechnungen für den Unterhalt der Familie sich einen Lohn habe ausbezahlen lassen. Durch diese bezogenen Beträge sei seine Arbeitsleistung ausreichend entschädigt worden. Weil die Einzelfirma und somit auch deren Betriebskonto und die daraus erfolgten Investitionen seinem Eigengut zuzuordnen seien, hätte die Beklagte eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Klägers beweisen müssen (KG-act. 1, S. 17-19 N 43-49). Die Beklagte entgegnet, es sei irrelevant, wie das Betriebskonto güterrechtlich zu qualifizieren sei. Entscheidend sei einzig, dass es sich bei den Bezügen des Klägers nicht um als Eigengut zu qualifizierende berufliche Investitionen, sondern um Geldbezüge handeln würden, die er mit seinem Arbeitseinsatz erwirtschaftet habe und für private und somit betriebsfremde Zwecke verwendet habe. Über das Betriebskonto seien generell Auslagen für die Familie beglichen worden. Der Kläger habe nie einen Lohn bezogen. Indem die Fr. 88’854.00 (recte: Fr. 85’854.00) vom Lohnkonto des Klägers abgebucht worden seien, hätten sie den Geschäftskreis der Einzelfirma verlassen und würden in dessen Errungenschaft fallen, weil sie für private und betriebsfremde Zwecke verwendet worden seien (KG-act. 7, S. 29 f. zu Rz 45-50). Beim Kauf der privaten Liegenschaft handle es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsvermögen, sondern um privat genutzte und nicht im Geschäftsvermögen verbuchte Vermögenswerte. Es gehe nicht um einen Zuwachs eines zum Eigengut gehörenden Beruf- oder Geschäftsvermögens (KG-act. 7, S. 19 f. Punkt 2).
bbb) Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 lit. 1 ZGB). Beim Arbeitserwerb aus selbständiger bzw. unternehmerischer Erwerbstätigkeit ist mit Rücksicht auf das Kapital zwischen konjunkturellen und industriellen Mehrwerten zu unterscheiden (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A. 2010, N 12.12; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 14). Letztere sind Erträge, die ein Ehegatte durch Einsatz seiner körperlichen und geistigen Arbeitskraft am Markt erzielt (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 14; Jakob, a.a.O., Art. 197 ZGB N 5). Durch diese selbständige Tätigkeit wird der Wert eines Unternehmens erhöht (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.12). Solche Mehrwerte stehen deshalb als Arbeitserwerb der Errungenschaft zu (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 14). Dazu gehören neben der Entschädigung jeglicher Art für eine wirtschaftliche Tätigkeit des Ehegatten wie Lohn und Tantiemen auch der Zuwachs des Berufs- und Gewerbevermögens, soweit er im Sinne von Goodwill auf die Tätigkeit des Ehegatten zurückzuführen ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 14; Jakob, a.a.O., Art. 197 ZGB N 5), also ebenso der auf die unternehmerische Tätigkeit beruhende Gewinn (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.12). Der Charakter des Arbeitserwerbs bleibt somit auch bestehen, wenn die Entschädigung im Unternehmen investiert bleibt und so einen Wertzuwachs des Geschäftsvermögens bewirkt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.14). Dagegen sind konjunkturelle Mehrwerte ausschliesslich auf Angebot und Nachfrage des Marktes zurückzuführen bzw. ergeben sich aus veränderter Bewertung des Unternehmens am Markt und verbleiben jener Gütermasse, welcher der fragliche Vermögenswert zuzuordnen ist. Es sind dies Vermögenserträge des wirtschaftlich investierten Kapitals und Mehrwerte aufgrund von reinen Sach- und Geldinvestitionen. Darunter fallen z.B. Wertschwankungen von Aktien im Wertschriftenportfeuille einer Unternehmung resp. im Privatvermögen, sofern dieses Portfeuille nicht selbst wieder professionell bewirtschaftet wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.13 f.).
Ist strittig, ob der Wertzuwachs bei einer dem Eigengut des Ehegatten zugeordneten Unternehmung ein konjunktureller Mehrwert darstellt und daher nicht als Arbeitserwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bzw. als Errungenschaft zu qualifizieren ist, geht es nicht mehr um die güterrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögenswerte, sondern um die Frage einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehegatten gegenüber seinem Eigengut. Daher gilt nicht die Beweisregelung nach Art. 200 Abs. 3 ZGB, sondern die allgemeine Beweislastregel, wonach derjenige, der eine Ersatzforderung behauptet, dies beweisen muss (BGE 131 III 559 E. 4.3; BGer, Urteil 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4).
ccc) Der Kläger finanzierte seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft M.________ mit Geldern seiner seinem Eigengut zugehörenden Einzelfirma von Fr. 85’854.00. Diese Finanzierung stellte keinen Geschäftsaufwand dar, sondern erfolgte eben für private Zwecke bzw. privates Wohnen. Der Kläger rechnete den privaten Aufwand jeweils über das Kapitalkonto seiner Einzelunternehmung ab und der Gewinn blieb in der Firma (Vi-act. 1, KB 9-12, jeweils letzte Seite), d.h. der Kläger bezog die Gelder für den privaten Verbrauch von den laufenden Einnahmen aus seiner Arbeitstätigkeit. Gemäss den im Recht liegenden Jahresabschlüssen liess er sich nie einen Lohn auszahlen (Vi-act. 1, KB 9-14). Daraus ist zu schliessen, dass der Kläger die Erträge in seiner Firma durch Einsatz seiner körperlichen und geistigen Arbeitskraft am Markt erzielte bzw. dass der Zuwachs des Kapitals in der Unternehmung (Einkünfte und Gewinn) auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Der Kläger bringt keinen Anhaltspunkt dafür vor, dass er mit seinem Einzelunternehmen gestützt auf reine Sach- und Geldinvestitionen wie Wertschwankungen von Aktien im Wertschriftenportfeuille Kapital erwirtschaftete. Daher ist die vom Kläger zitierte BGE 131 III 559 ff. nicht einschlägig und es ist erstellt, dass die aus dem klägerischen Einzelunternehmen in die Liegenschaft M.________ investierten Gelder von Fr. 85’854.00 Arbeitserwerb darstellen und somit der Errungenschaft des Klägers zustehen.
bb) Es steht fest, dass der Kläger Arbeit im Wert von Fr. 38’529.70 und Material im Wert von Fr. 33’908.40 in die Liegenschaft M.________ investierte (angef. Urteil, E. 5.3.1d S. 31 f.). Die Vorinstanz wies auch den teilweise über die Einzelfirma bezogenen Materialaufwand von Fr. 33’908.40 der Errungenschaft des Klägers zu, da diese Bezüge für private Aufwendungen erfolgt seien. Eigengutszahlungen seien nur anzunehmen, falls diese Materialien bereits bei Eheschluss in der Einzelfirma vorhanden gewesen wären, was der Kläger weder geltend mache noch beweise. Daher sei der Materialaufwand von Fr. 33’908.40 ebenfalls der Errungenschaft des Klägers zuzuweisen. Der Gesamtbetrag von gerundet Fr. 72’438.10 sei je hälftig (Fr. 36’219.05) auf die Miteigentumsanteile der Parteien aufzuteilen, da davon auszugehen sei, dass sie beiden Ehegatten im gleichen Ausmass zugutekämen (angef. Urteil, E. 5.3.3g S. 36 und E. 5.3.5a S. 40).
aaa) Der Kläger macht geltend, dass – im Gegensatz zum Arbeitsaufwand von Fr. 38’529.70 – der Materialaufwand bzw. das verbaute Material im Wert von Fr. 33’908.40 nicht seiner Errungenschaft, sondern seinem Eigengut zuzuordnen und je zur Hälfte (Fr. 16’954.20) auf die beiden Miteigentumsanteile der Parteien aufzuteilen sei. Denn seine zu seinem Eigengut gehörende Einzelfirma sei als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögenswert im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln, weshalb Gleiches für die bezogenen Materialvorräte gelte. Weil der Kläger einen angemessenen Lohn für seine Arbeitsleistungen bezogen habe, verbleibe kein Raum für die vorinstanzliche Argumentation, wonach die Materialbezüge für private Aufwendungen erfolgt seien. Bis zum Erwerb der Liegenschaft M.________ sei immer wieder Material verkauft/verbaut und wieder neues Material eingekauft worden, weshalb es sich auch tatsächlich um Material (oder Ersatzbeschaffungen) aus Zeiten vor der Eheschliessung handeln könne. Diese unmögliche Abgrenzung sei indessen gerade nicht notwendig, da die Einzelfirma als Einheit zu betrachten und seinem Eigengut zuzuordnen sei. Daher stelle das verwendete Material eine Investition aus Eigengut dar. Nicht der Kläger, sondern die Beklagte sei insbesondere für die Ersatzforderungen beweispflichtig (KG-act. 1, S. 19 N 51 f.). Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers. Mit seinem Arbeitseinsatz in seiner Einzelunternehmung habe der Kläger Erträge/Einnahmen generiert, die er für private Investitionen der Familie wieder ausgegeben habe. Beim Unterhalt der privaten Liegenschaft handle es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsvermögen, sondern um privat genutzte und nicht im Geschäftsvermögen verbuchte Vermögenswerte. Es gehe nicht um einen Zuwachs eines zum Eigengut gehörenden Beruf- oder Geschäftsvermögens (KG-act. 7, S. 30 zu Rz 51-52, S. 19 f. Punkt 2 und S. 29 f. zu Rz 45-50).
bbb) Der Kläger bezog aus seiner Einzelunternehmung Gelder, um damit Material zu kaufen, das er nach dem Hausbau für die Liegenschaft M.________ verwendete. Dabei handelt es sich nicht um Geschäftsaufwand. Der Kläger bezog die Gelder für den privaten Verbrauch von den laufenden Einnahmen aus seiner Arbeitstätigkeit, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger mit seinem Einzelunternehmen gestützt auf reine Sach- und Geldinvestitionen wie Wertschwankungen von Aktien im Wertschriftenportfeuille Kapital erwirtschaftete (vgl. E. 3a/aa/bbb und ccc vorne). Somit kann das für die Liegenschaft M.________ verwendete und mit Geldern der Einzelfirma finanzierte Material einzig aus dem Arbeitserwerb des Klägers herrühren und ist grundsätzlich der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen.
Der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, bis zum Erwerb der Liegenschaft M.________ sei immer wieder Material verkauft/verbaut und wieder neues Material eingekauft worden, weshalb es sich auch tatsächlich um Material (oder Ersatzbeschaffungen) aus Zeiten vor der Eheschliessung handeln könne (KG-act. 1, S. 20 N 52). Der Kläger legt nicht dar, in welchen Rechtsschriften an welcher Stelle er solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen haben soll, obwohl die Vorinstanz ausführte, der Kläger mache weder geltend noch beweise er, dass die von ihm für die Liegenschaft M.________ verwendeten Materialien bereits bei Eheschluss in der Einzelfirma vorhanden gewesen seien. Somit setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Die berufungsführende Partei muss in ihrer Rechtsschrift aber aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die berufungsführende Partei muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4; BGer, Urteil 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5; zum Ganzen einlässlich: Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 36). Sie hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; implizit Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 32). Weil der Kläger diesen Anforderungen einer Berufung nicht genügt, ist auf dessen Vorbringen nicht einzutreten, da die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Berufungsgericht kann bei fehlender oder ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; vgl. auch Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38). Damit bleibt es dabei, dass es sich beim für die Liegenschaft M.________ verwendeten und mit Geldern der Einzelfirma finanzierten Material um Arbeitserwerb des Klägers handelt, das dessen Errungenschaft zuzuordnen ist.
cc) Nach dem Gesagten sind die aus der Einzelfirma des Klägers getätigten Investitionen entsprechend des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich dessen Errungenschaft und damit nicht teilweise auch dessen Eigengut zuzuordnen. Demzufolge ist hinsichtlich der Mehrwertberechnung betreffend die Liegenschaft M.________ von den Zahlen in der Tabelle auf Seite 40 des vorinstanzlichen Urteils auszugehen und auf diese Berechnungen abzustellen (angef. Urteil, E. 5.3.5c und d S. 41-43), ohne dass die Berechnungen des Klägers (KG-act. 1, S. 22 f. N 56 f.) näher zu prüfen sind, da er bezüglich dieser Liegenschaft keine weiteren Vorbringen mehr macht. In Abweisung des Berufungsantrags-Ziff. 4 ist Dispositiv-Ziffer 6c/iii und iv des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
b) Im Weiteren war im vorinstanzlichen Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht die Liegenschaft L.________ im Kanton Tessin (nachfolgend: Liegenschaft N.________) strittig, welche die Parteien im Juli 2008 zu je hälftigem Miteigentum für Fr. 150’000.00 erwarben.
aa) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die von den Parteien in diese Liegenschaft investierten Fr. 90’000.00 allesamt, also auch die vom Kläger von seiner Einzelfirma bezogenen Fr. 25’000.00, der Errungenschaft zuzuordnen seien (angef. Urteil, E. 5.4.1 S. 43 f.). Insofern der Kläger in seiner Berufung rügt, die aus Mitteln seiner Einzelfirma herrührenden und in die Liegenschaft N.________ investierten Fr. 25’000.00 seien seinem Eigengut zuzuordnen (KG-act. 1, S. 23 N 58), vermag er nicht durchzudringen. Es kann diesbezüglich auf die betreffenden Ausführungen zur Liegenschaft M.________ verwiesen werden (vgl. E. 3a/aa/ccc vorne).
bb) Die Vorinstanz wies die Liegenschaft N.________ ungeteilt dem Alleineigentum des Klägers zu (angef. Urteil, E. 5.4.2 S. 44). Im Berufungsverfahren ist dies nicht mehr strittig.
cc) Die Vorinstanz führte mit Bezug auf den Verkehrswert der im Juli 2008 zu einem Preis von Fr. 150’000.00 gekauften Liegenschaft N.________ aus, die Parteien hätten nach dem Kauf begonnen, das auf dieser Liegenschaft stehende renovierungsbedürftige Rustico umzubauen. Auf Druck der Gemeinde Rivera hätten die Parteien ein Baugesuch einreichen müssen. Bis heute liege aber keine Baubewilligung vor, weil der Kläger die gemäss Schreiben des Ufficio delle domande di costruzione in Bellinzona vom 14. Mai 2016 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, da seiner Meinung nach das Bauprojekt die dem Naturschutz gewidmeten gesetzlichen Waldabstandbestimmungen nicht einhalte, die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens aktuell nicht erfolgsversprechend sei und mutmasslich zu einer Abbruchverfügung führe, weshalb er das Baugesuch sistieren lassen habe, solange die konsequente Praxis der Tessiner Kantonalbehörden anhalte. Die Beklagte halte dafür, dass der Kläger das Baubewilligungsverfahren absichtlich verzögere, um die Liegenschaft N.________ in der Scheidung zu einem tiefen Preis übernehmen zu können. Es sei nicht absehbar, wie die zuständigen Behörden die Bewilligungsfähigkeit beurteilen würden, was für den Verkehrswert der Liegenschaft N.________ von entscheidender Bedeutung sei. Unter diesen Umständen sei der von der Beklagten gestellte Beweisantrag zur Verkehrswertschätzung nicht seriös umsetzbar. Ein Verkauf der Liegenschaft sei zufolge des fehlenden notwendigen übereinstimmenden Willens der Parteien nicht möglich und mit einer öffentlichen Versteigerung würde wegen der Unklarheit der Überbaubarkeit wohl nur ein sehr tiefer Preis erzielt werden. Aus diesen Gründen sei die vom Kläger zu leistende Ausgleichszahlung auf den von den Parteien im Jahre 2008 für angemessen erachteten Kaufpreis von Fr. 150’000.00 festzusetzen, sodass der Kläger für die Übernahme der Liegenschaft zu verpflichten sei, der Beklagten eine Ausgleichszahlung in der Hälfte des Anrechnungswertes, mithin Fr. 75’000.00, zu leisten (angef. Urteil, E. 5.4.3 S. 44-46).
aaa) Der Kläger bringt vor, der von der Vorinstanz auf Fr. 150’000.00 bezifferte Verkehrswert der Liegenschaft N.________ sei viel zu hoch bzw. angemessen sei ein solcher von maximal Fr. 50’000.00, weil der Verkehrswert dem Preis entsprechen müsse, der von einem Durchschnittskäufer im Urteilszeitpunkt, also mit der Unsicherheit hinsichtlich der Baubewilligung, bezahlt würde. Der Steuerwert dieser Liegenschaft belaufe sich denn auch nur auf Fr. 15’000.00. Der Kläger habe vorinstanzlich eine Verkehrswertschätzung verlangt und als Beweis offeriert. Zufolge fehlender Beweisabnahme habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Eine solche Schätzung sei geeignet zur Wertbestimmung, da ein im Tessin und mit der Materie vertrauter Immobilienfachmann nach Einholung der notwendigen Auskünfte bei der Gemeinde den Wert bestimmen könne (KG-act. 1, S. 23 N 59-60). Die Beklagte bestreitet die Einwendungen des Klägers. Allein der Kläger habe es zu verantworten, dass bis heute kein Entscheid über die (Nicht-)Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vorliege. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine Verkehrswertschätzung nicht seriös umgesetzt werden könne. Der von der Vorinstanz auf Fr. 150’000.00 festgesetzten Verkehrswert sei angemessen (KG-act. 7, S. 32-34 N 4.3).
bbb) Der Kläger substanziiert nicht, in welchem der über 90 umfassenden Aktoren an welcher Stelle er im vorinstanzlichen Verfahren eine Verkehrswertschätzung verlangte und zum Beweis offerierte. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die Eingaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren danach zu durchforsten, wo er in Bezug auf die Liegenschaft N.________ eine Verkehrswertschätzung offeriert haben soll (vgl. BGer, Urteil 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.5 m.H.). Der Kläger als berufungsführende Partei unterlässt es, die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Er wirft der Vorinstanz vor, Tatsachen übersehen zu haben, ohne in der Berufung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo er diese erstinstanzlich bereits vorbrachte. Genügt somit die Berufung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen nicht, ist auf dessen Vorbringen bezüglich der Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht einzutreten, da die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist (vgl. E. 3a/bb/bbb vorne).
Ausserdem wäre bei einem Eintreten auf dieses Vorbringen des Klägers eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zufolge antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wieso ein Experte lediglich Auskünfte bei der Gemeinde einholen müsste, um den Verkehrswert der Liegenschaft N.________ bestimmen zu können. Wie der Kläger in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 12. November 2020 selbst schreibt, setzt der Entscheid über eine nachträgliche Baubewilligung vorab die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens voraus, wobei er darum ersuchen müsste (Vi-act. 43 und Vi-act. 43, KB 62). Ein solches Verfahren leitete der Kläger bis heute nicht ein, sodass er es selbst zu vertreten hat, dass zufolge eines fehlenden Baubewilligungsentscheids keine Verkehrswertexpertise vorgenommen werden kann. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer nachträglichen Nichtbewilligung des Neubaus der Wert der Liegenschaft N.________ lediglich Fr. 50’000.00 betragen soll, nachdem die Parteien hierfür im Jahre 2008 einen Preis von Fr. 150’000.00 bezahlt hatten. Daher würde sich eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft N.________ nicht als zielführend erweisen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. 5.4.3 S. 46) und entgegen der Rechnung des Klägers (KG-act. 1, S. 24 N 61) ist er zu verpflichten, der Beklagten eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Anrechnungswertes von Fr. 150’000.00, mithin den Betrag von Fr. 75’000.00, zu bezahlen.
c) Im auf den Namen des Klägers lautenden Schrankfach Nr. vv bei der K.________ (Bank I) fanden der Einzelrichter und die a.o. Gerichtsschreiberin in Anwesenheit der Parteien am 24. März 2021 ein Couvert mit insgesamt Fr. 10’000.00 (Vi-act. 65). Die Vorinstanz ordnete diesen Betrag nicht dem Eigengut, sondern gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 200 Abs. 3 ZGB der Errungenschaft des Klägers zu. Zur Begründung führte sie aus, es handle sich dabei um gespartes Entgelt aus der Arbeitstätigkeit des Klägers. Überdies vermöge die blosse Belastung der Schrankfachgebühr auf dem Konto der Einzelfirma nicht zu beweisen, dass das Schrankfach der Einzelfirma gehöre, zumal auf dem gleichen Konto auch andere private Kosten wie Krankenkassenprämien belastet worden seien. Ebenso wenig enthalte der Schrankfachmietvertrag einen Hinweis auf die Einzelfirma des Klägers. Die Fr. 10’000.00 seien zudem in den Jahresrechnungen nirgends aufgeführt (angef. Urteil, E. 5.8.2c S. 51 f.).
aa) Der Kläger bringt vor, das Schrankfach gehöre zu seiner Einzelfirma. Weil die Einzelfirma seinem Eigengut zuzuordnen sei, gelte dies ebenfalls für das Schrankfach, das über das Betriebskonto finanziert worden sei, und für das darin aufgefundene Bargeld von Fr. 10’000.00. Demzufolge sei dieses Geld gestützt auf Art. 198 und Art. 8 ZGB seinem Eigengut zuzuordnen (KG-act. 1, S. 24 f. N 62 bis 64). Die Beklagte bestreitet dieses klägerische Vorbringen und verweist auf ihre Ausführungen unter Ziffer 1 Punkt 2 (KG-act. 7, S. 34 N 5).
bb) Falls der Kläger den Bargeldbetrag von Fr. 10’000.00 vom Konto seiner Einzelfirma bezog, würde es von seinem Arbeitserwerb herrühren, der gemäss Art. 197 Abs. 2 lit. 1 ZGB zur Errungenschaft gehört. Denn Arbeitserwerb umfasst alle Erträge, die durch Einsatz seiner körperlichen und geistigen Arbeitskraft am Markt erzielt werden, wozu die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der auf die unternehmerische Tätigkeit beruhende Gewinn gehören. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger mit seinem Einzelunternehmen gestützt auf reine Sach- und Geldinvestitionen wie Wertschwankungen von Aktien im Wertschriftenportfeuille Kapital erwirtschaftete (vgl. E. 3a/aa/bbb und ccc vorne), das er dem Konto seiner Einzelfirma hätte gutschreiben können. Würde der Bargeldbetrag von Fr. 10’000.00 Arbeitserwerb des Klägers beschlagen, wäre er dessen Errungenschaft zuzuordnen. Das Vorbringen des Klägers ist somit nicht stichhaltig.
d) Nachdem alle bisherigen Vorbringen des Klägers gegen die vorinstanzliche Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht verfangen (vgl. E. 3a-c), ist in Abweisung des Berufungsantrags-Ziffer 5 die Dispositiv-Ziffer 6f des angefochtenen Urteils zu bestätigen, wonach der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 209’393.15 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils.
4. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Kläger zufolge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über kein Pensionskassenguthaben verfügt und die Beklagte per Rechtshängigkeit der Scheidung vom 21. September 2018 ein während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 24’638.05 auswies (angef. Urteil, E. 2.1 und 2.2 S. 13 f.; KG-act. 1, S. 5 N 9; KG-act. 7, S. 3-5 N 1-3). Die Vorinstanz führte aus, der Kläger müsse seine in die Säule 3a einbezahlten Vorsorgegelder nur bis zum güterrechtlichen Stichtag vom 29. Februar 2016 mit der Beklagten teilen. Die Beklagte hätte somit ihre Vorsorgegelder mehr als 2.5 Jahre länger mit dem Kläger hälftig zu teilen, was unbillig erscheine und gestützt auf Art. 124b ZGB zu verweigern sei. Vielmehr sei gerechtfertigt, dass die Beklagte die von ihr von März 2016 bis und mit September 2018 in der beruflichen Vorsorge angesparten Gelder von ca. Fr. 16’150.00 für sich behalten könne und lediglich ihr restliches Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 8’500.00 (Fr. 24’638.05 ./. Fr. 16’150.00) mit dem Kläger hälftig teilen müsse, sodass die Beklagte von ihrer Freizügigkeitsleistung nur den Betrag von Fr. 4’250.00 zuzüglich Vorsorgezins seit 21. September 2018 dem Kläger zu bezahlen habe (angef. Urteil, E. 2.3 S. 14 f.).
a) Der Kläger bringt vor, es liege kein Ausnahmefall von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, der ein Abweichen von der hälftigen Teilung der beklagtischen Vorsorgegelder rechtfertigen würde, weil ein unterschiedliches Teilungsdatum des BVG und der Säule 3a nicht ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener wichtiger Grund sei, zumal es sich bei einer Ehedauer von 30 Jahren bloss um eine kurze Phase von rund 2.5 Jahren handle und der Betrag von Fr. 16’150.00 relativ gering sei. Auch im Ergebnis erweise sich eine hälftige Teilung der beklagtischen Freizügigkeitsleistung aus mehreren Gründen nicht als unbillig. Daher stünde ihm ein hälftiger Anspruch des von der Beklagten angesparten Freizügigkeitsguthabens von Fr. 24’638.05, mithin ein Betrag von Fr. 12’319.00 zu (KG-act. 1, S. 5-7 N 9-14). Die Beklagte entgegnet, bei der Ausnahmebestimmung von Art. 124b Abs. 2 ZGB handle es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung. Ausserdem bestreitet sie die vom Kläger aufgezählten Gründe für eine hälftige Aufteilung der beklagtischen Freizügigkeitsgelder (KG-act. 7, S. 3-5 N 1-3).
b) Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Die Aufzählung der in Art. 124b Abs. 2 ZGB aufgeführten Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorgegelder durch den Richter ist nicht abschliessend (BGer, Urteil 5A_443/2018 vom 6. November 2018 E. 5.3.2 = Pra 108, 2019, Nr. 39; Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 124b ZGB N 22). Bei der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist aber zu beachten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt wird, weshalb sie mit Zurückhaltung anzuwenden ist (BGer, Urteil 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 8.1; BGer, Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 5.4; BGer, Urteil 5A_443/2018 vom 6. November 2018 E. 5.3.2 = Pra 108, 2019, Nr. 39). Im Idealfall soll die Teilung der beruflichen Vorsorge dazu führen, dass die beiden Ehegatten über ein Vorsorgeguthaben von gleicher Qualität verfügen (BGer, Urteil 5A_443/2018 vom 6. November 2018 E. 5.3.2 = Pra 108, 2019, Nr. 39). Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB deckt etwa den Fall ab, in dem ein Ehegatte als Angestellter arbeitet, über ein bescheidenes Einkommen und eine 2. Säule verfügt, während der andere Ehegatte als selbständig Erwerbender über keine 2. Säule verfügt, wirtschaftlich allerdings viel besser dasteht (BGer, Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 5.4). Dies trifft zu, wenn ein selbständig erwerbstätiger Anwalt zwar nicht über eine zweite, wohl aber über eine gute dritte Säule verfügt, die Ehegatten der Gütertrennung unterstehen und nun die in einem Anstellungsverhältnis stehende Frau ihre zweite Säule teilen müsste (Geiser, a.a.O., Art. 124b ZGB N 19). Dies galt bereits nach früherem Recht (BGer, Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 5.4; Geiser, a.a.O., Art. 124b ZGB N 19). Die Teilung der Vorsorgeansprüche ist also unbillig, wenn die dadurch entstehende vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des anderen stossend wäre. Allein unterschiedliche Vermögensverhältnisse genügen grundsätzlich nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (BGer, Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 5.4). Ein wichtiger Grund zur Kürzung der zu übertragenden Austrittsleistung liegt ebenso vor, wenn der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der für den Vorsorgeausgleich massgebende Stichtag auseinanderfallen und deshalb bei der Vorsorge Einkäufe zu berücksichtigen sind, die erst nach Auflösung des Güterstandes aus bei der Vorschlagsteilung bereits berücksichtigtem Kapital getätigt wurden (Geiser, a.a.O., Art. 124b ZGB N 22a).
c) Es ist unbestritten, dass der Kläger die in die Säule 3a einbezahlten Vorsorgegelder nur bis zum güterrechtlichen Stichtag vom 29. Februar 2016 mit der Beklagten teilen muss. Demgegenüber hätte die Beklagte aufgrund von Art. 122 ZGB ihr Freizügigkeitsguthaben von Fr. 24’638.05 per 21. September 2018 mit dem Kläger hälftig zu teilen, wobei sie den grössten Teil davon bzw. ca. Fr. 16’150.00 erst nach der Anordnung der Gütertrennung vom 29. Februar 2016 ansparen konnte. Darum würde eine hälftige Teilung des per 21. September 2018 ausgewiesenen beklagtischen Freizügigkeitsguthabens von Fr. 24’638.05 mit dem Kläger ihm ein qualitativ besseres Vorsorgeguthaben bescheren. Durch die Regelung der Vorinstanz, mit der die Beklagte ihr ab 29. September 2016 angespartes Freizügigkeitsguthaben von ca. Fr. 16’150.00 gestützt auf Art. 124b ZGB für sich behalten kann und lediglich ihr restliches Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 8’500.00 (Fr. 24’638.05 ./. Fr. 16’150.00) mit dem Kläger hälftig teilen muss, könnte die bei einer hälftigen Teilung der beklagtischen Vorsorgegelder resultierende Ungleichheit beseitigt werden. Zwar ist unbestritten, dass der Kläger ein Guthaben der Säule 3a von über Fr. 104’230.70 und somit einen höheren Betrag mit der Beklagten zu teilen hat (KG-act. 1, S. 6 N 13 Abs. 2; KG-act. 7, S. 3-5 N 1-3). Indessen ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Kläger seine Vorsorgegelder (Säule 3a) bereits ab dem güterrechtlichen Stichtag vom 29. Februar 2016 für sich behalten kann, wogegen die Beklagte gestützt auf Art. 122 ZGB ihr Freizügigkeitsguthaben noch bis 21. September 2018 mit dem Kläger hälftig teilen müsste. Dieser Umstand spricht gegen eine hälftige Teilung der beklagtischen Freizügigkeitsleistung bzw. für die vorinstanzliche Regelung. Zu prüfen ist nachfolgend, ob, wie der Kläger behauptet (KG-act. 1, S. 6 f. N 13), andere Gründe vorliegen, die für eine hälftige Teilung der beklagtischen Freizügigkeitsleistung ins Gewicht fallen.
Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers nicht, wonach im Eheschutzverfahren seine Unterhaltspflicht ausgehend von den Nettoeinkommen der Parteien berechnet worden sei und er aus seinem ihm angerechneten Monatseinkommen von Fr. 6’000.00 noch die Finanzierung der Säule 3a habe sicherstellen müssen, wogegen im monatlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 3’173.00 die BVG-Einzahlungen bereits abgezogen gewesen seien (KG-act. 1, S. 6 unten; Vi-act. 1, KB 3; KG-act. 9, S. 3-5 N 1-3). Dieser Umstand gilt es bei der Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vorliegt, zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Ausserdem weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass auch die Vermögensverhältnisse der Parteien nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzubeziehen sind (vgl. KG-act. 1, S. 7 oben): Die Beklagte verfügt über Eigengüter von nicht ganz Fr. 80’000.00. Demgegenüber bildet die Einzelfirma Eigengut des Klägers, wogegen er gegenüber der Beklagten auch eine voreheliche Darlehensschuld von Fr. 25’555.00 hat (angef. Urteil, E. 5.9 S. 52). Zudem erhielte die Beklagte aus dem Nettoerlös der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft M.________ (nach Abzug des Hypothekardarlehens von Fr. 600’000.00 sowie aller mit der Versteigerung zusammenhängenden Kosten und allfälliger Steuern) einen mehr als Fr. 100’000.00 höheren Betrag als der Kläger, falls der Erlös Fr. 910’934.00 betragen würde, sowie rund 67.75 % des Fr. 910’934.00 allenfalls übersteigenden Erlöses. Auch für den Fall, dass aus der öffentlichen Versteigerung ein Nettoerlös von weniger als Fr. 910’934.00 resultieren würde, erhielte die Beklagte einen höheren Betrag als der Kläger (etwas mehr als Fr. 14’000.00) sowie 2/3 des noch eventuell verbleibenden Nettoerlöses (angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 6c). Die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse nach der Scheidung werden durch die Zusprechung eines persönlichen Unterhalts an die Beklagte ausgeglichen (vgl. E. 5 hinten). Die weiteren Vorsorgebedürfnisse fallen zumindest leicht ins Gewicht, weil der Kläger rund 2.5 Jahre älter ist als die Beklagte, diese also ca. 2.5 Jahre länger ihre Altersvorsorge wird aufbauen können als dies der Kläger wird tun können.
In Anbetracht sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse gelangt die 1. Zivilkammer zum Schluss, dass sich eine hälftige Teilung der beklagtischen Freizügigkeitsleistung von Fr. 24’638.05 nicht als unbillig erweist, weshalb die Beklagte von ihrer Freizügigkeitsleistung den hälftigen Betrag in der Höhe von Fr. 12’319.00 zuzüglich Vorsorgezins seit 21. September 2018 auf ein vom Kläger noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der 2. Säule zu überweisen hat. Insoweit ist die Berufung gutzuheissen.
5. Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts von monatlichen Einkommen von Fr. 6’400.00 (Kläger) und Fr. 3’450.00 (Beklagte) sowie von Monatsbedürfnissen von Fr. 3’638.25 (Kläger) und Fr. 3’434.50 (Beklagte) aus. Den daraus resultierenden Überschuss von insgesamt Fr. 2’776.75 pro Monat teilte sie je hälftig auf die Parteien auf und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhalts an die Beklagte von monatlich Fr. 1’370.00, befristet bis zu dessen Eintritt in das ordentliche AHV-Alter (angef. Urteil, E. 4 S. 19-28).
a) Die Vorinstanz stellte bei der Berechnung des klägerischen Einkommens auf den Reingewinn ab, den der Kläger mit seiner Einzelfirma „F.________“ in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich erzielte (angef. Urteil, E. 4.3 S. 22 f.).
aa) Der Kläger bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz im Ehescheidungsverfahren von der ihm im Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmenverfahren angerechneten Einkommenshöhe von monatlich Fr. 6’000.00 abweiche (KG-act. 1, S. 8 f. N 17 und 21). Die Beklagte entgegnet, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geleistete Unterhaltsbeiträge seien nicht dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleichzusetzen (KG-act. 7, S. 6 N 2.2). Dieser Einwand trifft zu, führte das Bundesgericht doch wiederholt aus, dass das Scheidungsgericht an die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden, sondern vielmehr befugt und auf Bestreitung hin auch verpflichtet sei, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen (BGer, Urteil 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.4 mit Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.5 = Pra 101, 2012, Nr. 27; BGer, Urteile 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.1 und 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 3.2.2).
bb) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung seines Einkommens nicht nur auf den Durchschnittsgewinn der Jahre 2017 bis 2019, sondern auf jenen der Jahre 2015 bis 2019 abstellen müssen, der monatlich Fr. 5’300.00 betrage. Denn die während des Zusammenlebens massgebenden Einkommensverhältnisse seien tiefer gewesen als nach der Trennung der Parteien im Jahre 2016 und die überdurchschnittlichen Jahre 2017 und 2019 würden den Einkommensdurchschnitt verfälschen (KG-act. 1, S. 8 N 18). Die Beklagte wendet ein, bei selbständiger Erwerbstätigkeit gelte der durchschnittliche Reingewinn mehrerer Jahre, in der Regel der letzten drei, als Einkommen (KG-act. 7, S. 7 N 2.4).
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn als Einkommen, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Da sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen kann, ist, um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und insbesondere Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abzustellen. Dabei können auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse, unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer, Urteil 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2).
Im vorinstanzlichen Verfahren lagen die Jahresabschlüsse 2014 bis 2019 der klägerischen Einzelfirma im Recht, worin durchschnittliche Reingewinne von Fr. 54’983.15 (2014), Fr. 41’198.45 (2015), Fr. 45’169.05 (2016), Fr. 90’034.85 (2017), Fr. 33’945.10 (2018) und Fr. 55’645.05 (2019) ausgewiesen werden (Vi-KB 9-12 und Vi-act. 60, Beilagen 1 und 2). Unbestritten und belegt ist, dass in den Jahren 2018 und 2019 unter Berücksichtigung der entsprechenden Steuererklärungen für den O.________ noch Fr. 16’352.00 (2018) und Fr. 35’772.00 (2019) dazukamen (angef. Urteil, E. 4.3 S. 23 mit Hinweis auf Vi-act. 60, Beilagen 3 und 4), sodass sich das Einkommen in diesen beiden Jahren auf insgesamt Fr. 50’297.10 (2018) und Fr. 91’417.05 (2019) belief. Weder legt der Kläger substanziiert dar noch ist ersichtlich, weshalb wegen des Umstandes, dass der Reingewinn in den Jahren 2017 und 2019 höher war als in den übrigen drei Jahren, zur Festlegung seines Einkommens auf die durchschnittlichen Gewinnzahlen der Periode 2015 bis 2019 hätte abgestellt werden sollen. Vielmehr zeigt die Entwicklung in den Jahren 2015 bis 2019, dass der Reingewinn mit Ausnahme des Jahres 2018 anstieg, wobei der Reingewinn im Jahre 2018 immer noch höher war als in den Jahren 2015 und 2016. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Durchschnittsgewinn der Jahre 2017 bis 2019 abstellte, der unbestrittenermassen und nachweislich ca. Fr. 6’400.00 pro Monat betrug (1/36 von [Fr. 90’034.85 + Fr. 50’297.10 + Fr. 91’417.05]). Ob der vom Kläger angesprochene während des Zusammenlebens der Parteien geführte Lebensstandard der Beklagten tiefer war als derjenige, den sie gestützt auf den von der Vorinstanz zugesprochenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag führen könnte, ist nicht bereits bei der Festlegung des Einkommens, sondern erst bei der Aufteilung des Überschusses zu prüfen (vgl. E. 5d hinten).
cc) Der Kläger hält dafür, dass der Reingewinn nicht das ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen darstelle, weil er, wie die Beklagte, die frei über ihren Nettolohn verfügen könne, in seine Altersvorsorge habe investieren müssen. In den Jahren 2017 bis 2019 habe er aus dem Reingewinn Einzahlungen in die 3. Säule von durchschnittlich Fr. 683.20 pro Monat vorgenommen, sodass ihm ein Einkommen von monatlich Fr. 5’717.00 (Fr. 6’400.00 ./. Fr. 683.20) anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 8 f. N 19). Die Beklagte erwidert, der Kläger sei mit seinem neuen Vorbringen wegen des im Berufungsverfahren geltenden beschränkten Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Überdies seien Einzahlungen in die freiwillige Vorsorge (3. Säule) bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen, was der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt habe (KG-act. 7, S. 8 N 2.5).
Der Kläger äussert sich zur von der Beklagten behaupteten Novenqualität seines Vorbringens betr. die Berücksichtigung seiner Einzahlungen in die 3. Säule nicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren solches nicht vortrug. Zwar hat das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Dies aber nur im Rahmen der von den Parteien behaupteten Tatsachen, weil der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung unter der vorliegend anzuwendenden Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (vgl. BGE 147 III 301 S. 303 E. 2.2; Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast entbindet, sodass es Sache der Parteien bleibt, den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt darzulegen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 N 28 ZPO). Da für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz gilt, können neue Tatsachen im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, wobei die novenwillige Partei auch die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen muss (vgl. E. 2e/ff). Weil der Kläger dies nicht tut, kann er mit seinem neuen Vorbringen nicht mehr gehört werden.
dd) Zusammenfassend ist dem Kläger ein monatliches Einkommen von Fr. 6’400.00 anzurechnen.
b) Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Beklagte mit ihrer Erwerbstätigkeit bei der P.________ AG zu einem Arbeitspensum von 80 % ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe, weshalb ihr kein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Es sei von ihrem tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 3’450.00 pro Monat auszugehen (angef. Urteil, E. 4.4 S. 23-25).
aa) Insoweit der Kläger vorbringt, der Beklagten sei eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar (KG-act. 1, S. 10 N 23 und 25), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, weil auch die Vorinstanz davon ausging (vgl. angef. Urteil, E. 4.4.2 S. 24).
bb) Die Vorinstanz führte zur Begründung, dass die Beklagte mit ihrem Arbeitspensum von 80 % bei der P.________ AG ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe, im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beklagte habe eine lang zurückliegende Ausbildung als Coiffeuse absolviert und sei diesem Beruf während der Ehe nur sehr eingeschränkt nachgegangen, weshalb es sehr schwierig sein dürfte, eine Anstellung als Coiffeuse zu finden. Dies gelte auch für eine Vollzeittätigkeit im Detailhandel bei Q.________ an der Kasse, weil solche Jobs auf dem heutigen Arbeitsmarkt sehr rar und für die Beklagte als ungelernte Hilfskraft praktisch nicht auffindbar seien, zumal die Kunden immer mehr dazu angehalten würden, diese Arbeiten durch Selfscanning selbst zu erledigen. Eine diesbezügliche Einstellung bzw. Einarbeitung der im ________ geborenen Beklagten erscheine daher umso unwahrscheinlicher. Ausserdem zeige ein Blick in den aktuellen Gesamtarbeitsvertrag des Coiffeurgewerbes, dass die Beklagte selbst bei einer Vollzeitanstellung nach ein paar Dienstjahren nicht mehr verdienen würde als derzeit mit ihrem Arbeitspensum von 80 % bei der P.________ AG. Gleiches gelte bei einer Vollzeitanstellung im Detailhandel. Ebenso gehe der Vorwurf des Klägers fehl, wonach die Beklagte sich nie um eine Weiterbildung gekümmert habe. Wegen des Schichtbetriebs im R.________ sei der Beklagten auch ein ergänzendes Pensum bei einem anderen Arbeitgeber faktisch nicht möglich (angef. Urteil, E. 4.4.2 S. 24 f.).
aaa) Der Kläger macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nicht eine zusätzliche Teilzeitstelle von 20 % oder eine neue Stelle suchen könne. Auch der Schichtbetrieb im R.________ schliesse die Aufnahme einer zusätzlichen Arbeitstätigkeit zu einem Pensum vom 20 % nicht aus. Die Beklagte sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse ausserhalb ihrer Schichten im R.________ zeitlich flexibel und habe damit während der Ehe in zeitlich steigendem Ausmass – neben ihren Aufgaben im Haushalt und der Kinderbetreuung – erhebliche Einkünfte erzielt. Daher sei der Beklagten bei einer Vollzeitanstellung ein Einkommen von Fr. 4’250.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 10 N 23 f.). Die Beklagte bestreitet die klägerischen Vorbringen (vgl. KG-act. 7, S. 9-11 N 3.3).
bbb) Wegen des Vorrangs der Eigenversorgung wird der potenziell anspruchsberechtigte Ehegatte zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung der Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. Mithin ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Lebensalter ist oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, auch wenn zufolge Aufgabe der „45er-Regel“ dem Alter nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zukommt (BGer, Urteil 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Geht es um die (erstmalige) Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der ansprechenden Partei zu beweisen, wie gross ihre wirtschaftliche Leistungskraft (Eigenversorgungskapazität) ist. Sie trifft insbesondere die Beweisführungslast, wenn sie bestreitet, ein (strittiges) hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (BGer, Urteil 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4).
ccc) Die Beklagte ist heute 55 Jahre alt. Sie absolvierte vor langer Zeit eine Ausbildung als Coiffeuse und arbeitete bis Frühling 1993 als Angestellte in diesem Beruf. Die Beklagte sagte aus, sie sei während der Ehe nur sehr eingeschränkt dieser Tätigkeit nachgegangen, indem sie Familienangehörigen und ab 2001 auch ein paar Bekannten bis in das Jahr 2012 die Haare geschnitten und dabei bei einem Pensum von höchstens 10 % einen Verdienst von Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 pro Monat erwirtschaftet habe (Vi-act. 75, Fragen 1-4, 6-9, 11-17 und 89). Ob die Beklagte mit ihrer Coiffeurarbeit mehr verdiente, was der Kläger aus den von ihr in die beiden Liegenschaften investierten und heute noch liquide vorhandenen weiteren Errungenschaftsmitteln schliesst (KG-act. 1, S. 10 N 24), ist nicht massgebend und kann offengelassen werden. Denn seit 2012 arbeitet die Beklagte als ungelernte Mitarbeiterin im S.________dienst bei der P.________ AG, vorerst zu einem Pensum von 50 %, seit 1. April 2016, als sich die Scheidung abzeichnete, zu einem solchen von 80 %, was bei Schichtarbeit dem höchsten Pensum entspricht, und erzielte im Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 41’213.45, wobei ihr Lohn per 1. Juli 2020 um rund Fr. 80.00 pro Monat erhöht wurde (Vi-act. 75, Fragen 22-26; Vi-act. 61, Beilagen 1-5). In Anbetracht dieser Umstände erscheint zum einen nicht zielführend, dass sich die Beklagte weiterbildet, nachdem der Kläger der Beklagten unbestrittenermassen weder die Zeit noch die notwendigen finanziellen Mittel für eine Weiterbildung einräumte (angef. Urteil, E. 4.4.2 S. 25; KG-act. 1, S. 9-11 N 22-25). Zum anderen ist die Beklagte wegen ihrer unregelmässigen Schichtarbeit nicht in der Lage einer zusätzlichen Anstellung zu einem Pensum von 20 % nachzugehen, zumal sie das Vorbringen des Klägers, wonach die Dienstpläne für die Tätigkeit der Beklagten jeweils längere Zeit im Voraus bekannt seien (KG-act. 1, S. 10 N 24), bestreitet und als nicht zu hörendes Novum bezeichnet (KG-act. 7, S. 10 N 3.3.3), wozu sich der Kläger nicht äussert. Ebenso wenig dürfte es für die Beklagte wegen der fehlenden Flexibilität einfach sein, Familienmitgliedern und Bekannten im gleichen Umfang wie vor dem Jahr 2012 die Haare zu schneiden, sodass sie daraus ein relevantes Zusatzeinkommen erwirtschaften könnte. Nachdem die Beklagte in ihrem erlernten Beruf als Coiffeuse seit dem Jahr 1993 nur noch sehr eingeschränkt tätig war (vgl. vorangehender Absatz), erscheint die Folgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass es für die Beklagte sehr schwierig sein dürfte, eine Anstellung als Coiffeuse zu finden. Gleich dürfte es sich verhalten in Bezug auf das Finden einer Vollzeitanstellung im Detailhandel, zumal die Beklagte heute bereits 55 Jahre alt und diesbezüglich ungelernt ist. Ausserdem äussert sich der Kläger nicht zur Begründung der Vorinstanz, wonach die Beklagte bei einer Vollzeitanstellung als Coiffeuse oder im Detailhandel nicht mehr verdienen würde als derzeit mit ihrem Arbeitspensum von 80 % bei der P.________ AG. Aus diesen Gründen ist der Beklagten kein höheres Einkommen als das von der Vorinstanz auf Fr. 3’450.00 pro Monat festgesetzte anzurechnen.
c) Die Vorinstanz nahm Wohnkosten von Fr. 1’700.00 pro Monat in den Bedarf der Beklagten auf, da sie die Liegenschaft M.________ infolge der öffentlichen Versteigerung werde verlassen müssen (angef. Urteil, E. 4.5.2 S. 26).
aa) Der Kläger macht geltend, weil die Vorinstanz nicht angeordnet habe, dass die Beklagte bereits vor der Versteigerung aus der Liegenschaft M.________ ausziehen müsse, könne die Beklagte auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis auf Weiteres in dieser Liegenschaft wohnen bleiben. Die Hypothekarzinsen betrügen aktuell lediglich Fr. 500.00 pro Monat. Daher seien unter Berücksichtigung der Nebenkosten und weiteren Abgaben bis zum Auszug der Beklagten lediglich Wohnkosten vom maximal Fr. 1’000.00 pro Monat in deren Bedarf aufzunehmen (KG-act. 1, S. 11 N 26). Die Beklagte bestreitet eine solche Reduktion, weil der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auch für den Fall eines Verbleibs der Beklagten in der Liegenschaft M.________ monatliche Mietkosten von Fr. 1’700.00 anerkannt bzw. nicht lediglich Fr. 1’000.00 zugestanden habe. Zudem würden ihre Wohnkosten bei einem Verbleib in der Liegenschaft M.________ insgesamt Fr. 1’917.00 (Hypothekarzinsen von Fr. 500.00 + Nebenkosten von Fr. 1’417.00) pro Monat betragen (KG-act. 7, S. 11-13 N 4).
bb) Die Beklagte machte in der Klageantwort vom 23. September 2019 monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 1’916.00 geltend, umfassend Hypothekarzinsen von Fr. 500.00 und Nebenkosten von Fr. 1’416.00 (1 % des Verkehrswerts von Fr. 1.7 Mio.; Vi-act. 19, S. 14 N 2.3.2b). Der Kläger entgegnete in der Replik vom 9. März 2020, die von der Beklagten geltend gemachten Wohnkosten von knapp Fr. 2’000.00 (bei einem Verbleib in der ehelichen Liegenschaft) resp. von Fr. 2’000.00 (Mietwohnung) seien für eine Einzelperson klar überrissen. Eine angemessene Mietwohnung im Raum Altendorf/Lachen sei für Fr. 1’700.00 erhältlich (Vi-act. 30, S. 9 N 20). Die Beklagte schloss in der Duplik vom 20. August 2020, der Kläger habe ihre bei einem Verbleib in der ehelichen Liegenschaft geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1’916.00 anerkannt (Vi-act. 38, S. 10 N 2.3.2.2). Der Kläger äusserte sich in der Folge nicht mehr dazu (vgl. Vi-act. 80, S. 4-7 N 6-12).
Nach dem Gesagten bestritt der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren die von der Beklagten differenziert behaupteten Wohnkosten nur pauschal bzw. ohne auf die beklagtische Argumentation einzugehen, weshalb die betreffenden Kosten als unbestritten gelten, weil der Kläger wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts mit seinem neuen Vorbringen nicht gehört werden kann (vgl. E. 2e/ff), wobei er sich selbst in der Berufungsschrift nicht mit der Begründung der Beklagten vor Vorinstanz auseinandersetzt. Es kann deshalb offengelassen werden, ob das Novum des Klägers in der Eingabe vom 20. Dezember 2022, wonach die Beklagte die Liegenschaft M.________ ca. Mitte November 2021 verlassen habe (KG-act. 9), mit dem er bei der güterrechtlichen Frage nicht gehört werden konnte (vgl. E. 2e/ff vorne), zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf, was zur Folge hätte, dass der Beklagten seither ohnehin Wohnkosten von Fr. 1’700.00 pro Monat anzurechnen wären.
d) Sind die Vorbringen des Klägers gegen die Höhe der Einkommen der Parteien und gegen die Wohnkosten der Beklagten nicht stichhaltig, sind auf die von der Vorinstanz berechneten Überschüsse von monatlich Fr. 2’761.25 (Kläger) und Fr. 15.50 (Beklagte), insgesamt auf Fr. 2’776.75, abzustellen. Die Vorinstanz begründete, weshalb dieser Gesamtüberschuss je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufzuteilen seien (angef. Urteil, E. 4.2 S. 21 f.).
aa) Der Kläger bringt vor, die Beklagte könne bei Ausnutzung ihrer Erwerbsfähigkeit für sich selbst sorgen, da ihr nach Deckung ihres Bedarfs noch ein erheblicher Überschuss verbleibe. Ausgehend vom clean break Grundsatz bestehe daher kein Raum für einen nachehelichen Unterhalt (KG-act. 1, S. 12 N 29). Die Beklagte entgegnet, sie sei nicht in der Lage, für ihren gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (KG-act. 7, S. 14 N 5.3).
Zum einen verbleibt der Beklagten nach Deckung ihres Bedarfs lediglich ein minimaler Überschuss von monatlich Fr. 15.50 (vgl. E. 5d vorne). Zum anderen wird mit Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht einzig der Grundsatz des clean break konkretisiert, mit dem angestrebt wird, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung wenn immer möglich wirtschaftlich unabhängig werden und für seine Bedürfnisse selbst aufkommen soll. Vielmehr enthält diese Bestimmung ebenso den Grundsatz der Solidarität, wonach die Ehegatten nicht nur die Folgen der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung, sondern auch die Folgen anderer Ursachen, die es einem von ihnen verunmöglichen, sich um seinen Unterhalt zu kümmern, gemeinsam tragen sollen. Die Unterhaltsverpflichtung ist sowohl hinsichtlich der Berechtigung als auch bezüglich der Höhe und Dauer unter Beachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Faktoren festzulegen (BGE 135 III 153 E. 8.1 = Pra 98, 2009, Nr. 100). Daher vermag der Kläger einzig aus dem Grundsatz des clean break nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
bb) Der Kläger hält weiter dafür, die Beklagte habe durch die wegen der Haushaltsführung und Kinderbetreuung vorübergehende Arbeitsreduktion keine ehebedingten Nachteile erlitten, da sie heute gleich viel verdiene, wie wenn sie stets als Coiffeuse gearbeitet hätte. Fehle es an einem ehebedingten Nachteil, sei kein ehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet (KG-act. 1, S. 13 N 29). Die Beklagte bestreitet dies. Wegen der langjährigen Kinderbetreuung habe sie in ihrem erlernten Coiffeurberuf keine Weiter- bzw. Zusatzausbildung absolvieren oder ein eigenes Geschäft aufbauen können. Zudem fehle ihr deswegen auch eine mehrjährige Berufserfahrung. Daher würde sie heute mehr verdienen, wenn sie die Ehe mit dem Kläger nicht eingegangen wäre (KG-act. 7, S. 14 f. N 5.4).
Es ist unbestritten, dass die Parteien eine lebensprägende Ehe führten, in der die Beklagte den Haushalt erledigte und um die Betreuung der gemeinsamen Kinder besorgt war, weswegen sie nur sehr eingeschränkt als Coiffeuse arbeiten konnte, indem sie Familienangehörigen und ab 2001 auch ein paar Bekannten bis in das Jahr 2012 die Haare schnitt und dabei bei einem Pensum von höchstens 10 % einen Verdienst von Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 pro Monat erzielte. Die Beklagte hatte während der Ehe somit bis 2012 keine Möglichkeit, sich im Coiffeurberuf weiterzubilden oder ein eigenes Geschäft zu eröffnen und zu führen (vgl. E. 5b/bb/ccc). Ausserdem ist nachvollziehbar, dass die Beklagte heute als Coiffeuse wegen der fehlenden jahrzehntelangen Berufserfahrung weniger verdienen würde, als wenn sie auch nach 1993 hauptberuflich in diesem Beruf tätig gewesen wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitt, sodass ihr nicht wegen fehlender ehebedingter Nachteile kein ehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann.
cc) Der Kläger bringt vor, aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2014 und 2015 gehe hervor, dass die Parteien während ungetrennter Ehe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ihrer vierköpfigen Familie nur Fr. 4’000.00 pro Monat benötigt hätten, was die Obergrenze der Unterhaltspflicht bilde. Der gebührende Unterhalt der Beklagten allein könne deshalb diesen Betrag nicht übersteigen, wovon die Vorinstanz aber ohne weitere Begründung ausgegangen sei, da sie der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1’370.00 pro Monat zugesprochen habe, obwohl sie ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 3’450.00 angerechnet habe (KG-act. 1, S. 13 f. N 31). Die Beklagte bestreitet diese Vorbringen des Klägers (vgl. KG-act. 7, S. 15-17 N 5.5-5.8).
Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt muss sich darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber ebenfalls die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4).
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger gestützt auf den durchschnittlichen Reingewinn seiner Einzelfirma der Jahre 2017 bis 2019 ein Einkommen von monatlich Fr. 6’400.00 an. Der Kläger stellt im Berufungsverfahren bei seinem nun behaupteten Einkommen von Fr. 5’300.00 pro Monat auch auf den Durchschnittsgewinn seiner Einzelfirma, wenngleich nicht auf die Jahre 2017 bis 2019, sondern unzutreffenderweise auf jenen der Jahre 2015 bis 2019 ab (vgl. E. 5a/bb vorne). Er hält also nicht mehr daran fest, dass sein Einkommen anhand der tieferen Privatbezüge festzulegen sei. Die Vorinstanz legte denn auch dar, es sei sinnvoller, auf den Durchschnittsgewinn der beklagtischen Einzelfirma anstatt auf die Privatbezüge abzustellen, weil für die Einkommensfestlegung auch alle möglichen Bezüge zu berücksichtigten seien (angef. Urteil, E. 4.3 S. 22 unten und 23 oben). Zudem führte die Beklagte mit Duplik vom 20. August 2020 aus, dass der Kläger die nicht deklarierten Konti bei der T.________ AG (Bank II) und U.________ AG (Bank III) nicht bestritten habe, was aus den BB 79 und 80 hervorgehe, von denen der Kläger hohe Barbeträge bezogen habe (KG-act. 7, S. 16 N 5.7; Vi-act. 38, S. 21 unten). Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründete die Vorinstanz ausserdem, weshalb der Überschuss von Fr. 2’776.75 voll bzw. je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen sei (vgl. angef. Urteil, E. 4.2 S. 21 f. und E. 4.6 S. 26), worauf auch die Beklagte hinweist (KG-act. 7, S. 16 f. N 5.8). Die Vorinstanz führte aus, der Kläger habe eine Sparquote von Fr. 805.00 verspätet behauptet, weshalb eine solche nicht berücksichtigt werden könne. Der per Trennungsdatum (1. April 2016) verzeichnete Mehrverdienst der Beklagten von rund Fr. 1’295.00 pro Monat (neu Pensum von 80 statt 50 %; vgl. auch E. 5b/bb/ccc vorne) würde die scheidungsbedingten Mehrkosten nicht decken. Es gehe nicht an, dass sich die Tatsache, wonach durch erhebliche Anstrengungen der Beklagten, sich wieder in das Berufsleben zu integrieren, sodass nun mehr Geld zur Verfügung stehe, allein zugunsten des Klägers auswirke. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der zusätzliche Verdienst der Beklagten in ungetrennter Ehe dazu geführt habe, dass beide Ehegatten von einem höheren Lebensstandard profitiert hätten, was auch nach erfolgter Trennung der langjährigen und lebensprägenden Ehe gemäss klassischer Rollenverteilung so gehandhabt werden solle (angef. Urteil, E. 4.1 S. 20 und E. 4.2 S. 21 unten und 22 oben; KG-act. 1). Darauf geht der Kläger nicht ein (vgl. KG-act. 1, S. 12-14 N 27-34). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bei Fr. 4’000.00 pro Monat liegt.
dd) Der Kläger beruft sich weiter darauf, dass sich die Parteien im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen auf einen gebührenden Unterhalt von Fr. 3’716.00 geeinigt hätten. Selbst wenn der Beklagten nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft um Fr. 700.00 höhere Wohnkosten entstünden, würde sich deren gebührender Unterhalt auf maximal Fr. 4’416.00 belaufen, wogegen die Vorinstanz von Fr. 4’820.00 ausgegangen sei (KG-act. 1, S. 13 f. N 31). Wie die Beklagte zutreffend vorträgt (KG-act. 7, S. 15 N 5.6), vermag dieses Vorbringen des Klägers nicht zu überzeugen, weil das Scheidungsgericht an die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden ist (vgl. E. 5a/aa vorne).
ee) Der Kläger wendet sodann ein, während ungetrennter Ehe sei sein Überschuss auf ihn, die Beklagte und die beiden Kinder je zu einem Drittel entfallen. Weil die Vorinstanz den Überschuss zur Hälfte der Beklagten zuweise, habe sie die obere Grenze des Unterhalts überschritten (KG-act. 1, S. 14 N 32). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Überschussverteilung und hält dafür, der Überschuss sei nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Die Vorinstanz habe dies getan, indem sie begründet habe, weshalb der Überschuss je zur Hälfte auf beide Parteien aufzuteilen sei. Die heute volljährigen Kinder würden am Überschuss nicht mehr partizipieren. Es würden keine minderjährigen Kinder am Überschuss teilhaben. Ebenso wenig mache der Kläger geltend, dass bzw. inwiefern eine besondere Konstellation vorliege, die ein Abweichen von der Regel verlange. Daher sei der Überschuss je zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen, wie dies die Vorinstanz getan habe (KG-act. 7, S. 17 f. N 5.9).
Ist der nach den Umständen angemessene familienrechtliche Bedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder sowie ein allfälliger Volljährigenunterhalt gedeckt, ist ein danach resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten in der Regel nach grossen (Elternteil) und kleinen (minderjähriges Kind) Köpfen zu verteilen. Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, „überobligatorische Arbeitsanstrengungen“, spezielle Bedarfspositionen etc. sind zu berücksichtigen. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Im Unterhaltsentscheid ist stets zu begründen, weshalb die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Die Vorinstanz legte ausführlich dar, aus welchen Gründen der Überschuss hälftig auf die Parteien aufzuteilen sei. Insbesondere erklärte sie, es sei davon auszugehen, dass beide Parteien von einem höheren Lebensstandard profitiert hätten, nachdem die Beklagte zufolge der Erhöhung ihres Arbeitspensums ein Mehreinkommen erzielt habe (vgl. dazu ausführlicher E. 5d/cc letzter Absatz vorne). Damit erweist sich das Vorbringen des Klägers als unzutreffend, wonach die Vorinstanz wegen der hälftigen Zuweisung des Überschusses an die Beklagte die obere Grenze des (gebührenden) Unterhalts überschritten habe. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte vom höheren Lebensstandard profitieren soll, der darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte ab 1. April 2016, zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien trennten Vi-act. 1, KB 3), zufolge der Erhöhung des Arbeitspensums von 50 auf 80 % ein Mehreinkommen erzielte (Vi-act. 75, Frage 24; Vi-act. 61, Beilage 2). Da sich der Kläger mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
e) Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Vorbringen des Klägers gegen den von der Vorinstanz auf monatlich Fr. 1’370.00 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrag als nicht stichhaltig. Der Kläger hat diesen Unterhaltsbeitrag ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils und bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter monatlich im Voraus und jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen, weil der Kläger sich im Berufungsverfahren zum Beginn und Ende seiner Unterhaltsplicht nicht äussert.
6. Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich der Teilung des Freizügigkeitsguthabens der Beklagten gutzuheissen (vgl. E. 4 vorne), im Übrigen aber abzuweisen (vgl. E. 2, 3 und 5 vorne). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 15’000.00 (vgl. KG-act. 3) dem Kläger zu 9/10 (Fr. 13’500.00) und der Beklagten zu 1/10 (Fr. 1’500.00) aufzuerlegen und Ersterer ist zu verpflichten, Letzteren eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
a) Die Beklagte beantragt, die Berufungsinstanz habe ihm den Abschluss des Berufungsverfahrens anzuzeigen, damit er die Kostennote werde einreichen können. Sie behalte sich vor, ihre Kostennote bis spätestens zur Urteilsberatung ins Recht zu legen (KG-act. 7, S. 35 lit. F). Die Beklagte ersuchte in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 um eine zeitnahe Entscheidung (KG-act. 13). Das Berufungsverfahren wird mit vorliegendem Urteil daher nicht in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt. Die Beklagte hätte somit Gelegenheit gehabt, ihren anwaltlichen Aufwand mittels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote geltend zu machen. Weil sie dies nicht tat, kann deren Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt werden (BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010 E. 6.3).
b) Für Ehesachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00. Sofern gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 massgebend (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Der Streitwert hinsichtlich des Güterrechts ohne Berücksichtigung der Liegenschaft M.________ beträgt rund Fr. 59’000.00 (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 6f und KG-act. 1, Berufungsantrag-Ziff. 5). Der Streitwert bezüglich der Liegenschaft M.________ kann nicht festgestellt werden, da der Erlös der noch zu erfolgenden Steigerung dieser Liegenschaft nicht abgeschätzt werden kann (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 6c und KG-act. 1, Berufungsantrag-Ziff. 4). Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die vier Rechtsschriften im Berufungsverfahren umfassten insgesamt nicht ganz 70 Seiten. Die Streitsache war für beide Parteien wichtig und nicht einfach. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint es angemessen, die zu Gunsten der Beklagten auszusprechende reduzierte Parteientschädigung auf pauschal Fr. 8’000.00 (80 % von Fr. 10’000.00; inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG Fr. 12’319.00 ihrer Freizügigkeitsleistung bei der I.________ auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der 2. Säule zuzüglich Vorsorgezins seit 21.09.2018 zu überweisen.
[….]
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 15’000.00 werden dem Kläger zu 9/10 (Fr. 13’500.00) und der Beklagten zu 1/10 (Fr. 1’500.00) auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1’500.00 zu bezahlen.
3. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Meldung an das Zivilstandsamt Ausserschwyz, die K.________ (Bank I) und die E.________ AG (Bank IV)), an die I.________ (1/R, auszugsweise betr. Dispositivziffer 1) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Mai 2023 kau
ZK1 2022 9
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
§ 8 EGzOR
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
BGE 144 III 298ATF 144 III 298DTF 144 III 298
5A_345/2020
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
BGE 144 III 298ATF 144 III 298DTF 144 III 298
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 651 ZGBart. 651 CCart. 651 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 651 ZGBart. 651 CCart. 651 CC
Art. 651 ZGBart. 651 CCart. 651 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
BGE 141 III 53ATF 141 III 53DTF 141 III 53
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_788/2017
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2018 4
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 651 ZGBart. 651 CCart. 651 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
BGE 131 III 559ATF 131 III 559DTF 131 III 559
5A_391/2020
BGE 131 III 559ATF 131 III 559DTF 131 III 559
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_89/2021
5A_975/2020
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_975/2020
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_350/2019
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
4A_62/2021
Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 CC
Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 CC
Art. 198 ZGBart. 198 CCart. 198 CC
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
5A_443/2018
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
5A_729/2020
5A_524/2020
5A_443/2018
5A_443/2018
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
5A_524/2020
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
5A_524/2020
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
5A_524/2020
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC
Art. 124b ZGBart. 124b CCart. 124b CC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
5A_894/2011
BGE 137 III 102ATF 137 III 102DTF 137 III 102
5A_384/2008
5A_257/2007
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
5A_543/2020
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 57n 2art. 57n 2art. 57n 2
Art. 57n 2art. 57n 2art. 57n 2
Art. 57n 2art. 57n 2art. 57n 2
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_1049/2019
5A_1049/2019
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
BGE 135 III 153ATF 135 III 153DTF 135 III 153
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
6B_34/2010
§ 9 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF