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Entscheid

ZK1 2023 13

Kammer

14. Mai 2025Deutsch52 min

A. Die A.________ AG (nachfolgend Berufungsführerin) ist in den Bereichen Unternehmensberatung, Unternehmensentwicklung und Coaching tätig (Vi-act. KB 3, ZGO 2018 25). Die C.________ AG (nachfolgend Berufungsgegnerin) betreibt ein Schlachthaus und handelt mit Fleisch- und Wurstwaren (Vi-act. KB 5). Die Berufungsgegnerin befand sich in den Jahren 2013-2015 in finanziellen Schwierigkeiten, woraufhin deren Geschäftsführer (E.________) den Geschäftsführer der Berufungsführerin (F.________) am 4. Februar 2016 um Erarbeitung eines Konzeptes bat. Die Berufungsführerin erstellte das Konzept „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016, worin sie die beabsichtigen Vorgehensschritte beschrieb und hierfür ein Beratungshonorar offerierte (Vi-act. KB 8). Am 4. April 2016 unterzeichnete der Geschäftsführer der Berufungsgegnerin die Auftragsbestätigung für den Schritt 1 des Projekts (Vi-act. KB 9), welcher abgeschlossen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Berufungsführerin der Berufungsgegnerin die Auftragsbestätigung für die Schritte 2-4 zu, welche die Berufungsgegnerin (undatiert) unterschrieb (Vi-act. KB 14). In der Folge waren sich die Parteien uneinig über den Inhalt der Schritte 2-4 des Projekts.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 14. Mai 2025

ZK1 2023 13

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Auftrag

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2023, ZGO 2022 9);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG (nachfolgend Berufungsführerin) ist in den Bereichen Unternehmensberatung, Unternehmensentwicklung und Coaching tätig (Vi-act. KB 3, ZGO 2018 25). Die C.________ AG (nachfolgend Berufungsgegnerin) betreibt ein Schlachthaus und handelt mit Fleisch- und Wurstwaren (Vi-act. KB 5). Die Berufungsgegnerin befand sich in den Jahren 2013-2015 in finanziellen Schwierigkeiten, woraufhin deren Geschäftsführer (E.________) den Geschäftsführer der Berufungsführerin (F.________) am 4. Februar 2016 um Erarbeitung eines Konzeptes bat. Die Berufungsführerin erstellte das Konzept „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016, worin sie die beabsichtigen Vorgehensschritte beschrieb und hierfür ein Beratungshonorar offerierte (Vi-act. KB 8). Am 4. April 2016 unterzeichnete der Geschäftsführer der Berufungsgegnerin die Auftragsbestätigung für den Schritt 1 des Projekts (Vi-act. KB 9), welcher abgeschlossen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Berufungsführerin der Berufungsgegnerin die Auftragsbestätigung für die Schritte 2-4 zu, welche die Berufungsgegnerin (undatiert) unterschrieb (Vi-act. KB 14). In der Folge waren sich die Parteien uneinig über den Inhalt der Schritte 2-4 des Projekts.

B. Die Berufungsführerin reichte am 6. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. A/I):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 34’583.45 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 27.09.2016.

Erwägungen

2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 61’292.85 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 16.09.2016.

3.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Region L.________ sei aufzuheben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageant­wort vom 30. Oktober 2018 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin (Vi-act. A/II).

Mit schriftlicher Replik vom 3. April 2019 (Vi-act. A/III), Duplik vom 16. August 2019 (Vi-act. A/IV) sowie Stellungnahmen vom 25. Oktober 2019 (Vi-act. A/V) und vom 7. November 2019 (Vi-act. A/VI) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Sie verzichteten auf mündliche Parteivorträge anlässlich einer Hauptverhandlung (Vi-act. E/38 und E/39).

Mit Urteil vom 23. November 2020 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage vollumfänglich ab, unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsführerin/Klägerin (Vi-act. A; ZK1 2021 3).

C. Die von der Berufungsführerin dagegen erhobene Berufung vom 18. Januar 2021 (KG-act. 1; ZK1 2021 3) hiess die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil ZK1 2021 3 vom 25. Oktober 2021 gut, hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2020 (ZGO 2018 25) auf und wies die Sache an die Vor­instanz zurück. Auf die dagegen von der Berufungsgegnerin erhobene Beschwerde vom 29. November 2021 trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 nicht ein.

D. Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil ZGO 2022 9 vom 23. Januar 2023 Folgendes:

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 8’761.50 zuzüglich Zins zu 7 % seit 16. September 2016 sowie CHF 2’616.85 zuzüglich Zins zu 7 % seit 27. September 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im obgenannten Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Region L.________ beseitigt.

3.1

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8’000.00 gehen zu CHF 7’000.00 zulasten der Klägerin und zu CHF 1’000.00 zulasten der Beklagten und werden vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 8’000.00 bezogen.

3.2

Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 1’000.00 zu bezahlen.

4.

Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8’750.00 zu bezahlen.

E. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 24. Februar 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1; ZK1 2023 13):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23.01.2023 (ZGO 2022 9) sei aufzuheben.

2.1

Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2.2.1

Eventualiter für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 2.1 sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin:

CHF 61’292.85 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 16.09.2016

sowie

CHF 34’583.45 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 27.09.2016

zu bezahlen.

2.2.2

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Region L.________ sei aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7 % zu Lasten der Beklagten.

Die Berufungsgegnerin stellte mit Berufungsant­wort und Anschlussberufung vom 17. April 2023 folgende Anträge (KG-act. 7):

1.

(Berufung:) Die Berufung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.

(Anschlussberufung:) Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2023 (ZGO 2022 9) sei im Umfang der vor­instanzlichen Teilgutheissung der Klage sowie der damit verbundenen Beseitigung des Rechtsvorschlags und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

2.1

Es sei wie folgt zu entscheiden:

2.1.1

Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;

2.1.2

die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen; und

2.1.3

die von der Klägerin an die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren zu leistende Parteientschädigung sei auf CHF 10’000 festzusetzen.

2.2

Eventualiter: Das Verfahren sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und/oder zur neuen Entscheidfindung im Lichte der Erwägungen des Berufungsentscheids an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin.

Die Berufungsführerin beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7,7 % zu Lasten der Berufungsgegnerin (KG-act. 9).

Die Berufungsgegnerin reichte am 12. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 11).

und in Erwägung:

1.

Wie bereits im ersten Berufungsverfahren ausgeführt (ZK1 2021 3 E. 2.a), ist Folgendes unbestritten: Die G.________ AG (Bank I), deren Kundin die Berufungsgegnerin war, verlangte Ende 2015 von der Berufungsgegnerin, eine Unternehmensanalyse durchführen zu lassen. Die Berufungsgegnerin beauftragte daraufhin die Berufungsführerin. Diese erstellte das Dokument „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016 (nachfolgend Konzept; Vi-act. KB 8), worin die Projektphasen A und B bzw. die Schritte 1-4 beschrieben wurden. Am 4. April 2016 unterzeichnete E.________ die Auftragsbestätigung für den Projektschritt 1 (Vi-act. KB 9), der durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die Berufungsführerin stellte der Berufungsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Auftragserteilung für die Projektschritte 2-4 zu, welche die Berufungsgegnerin undatiert unterschrieb (Vi-act. KB 14). Zwischen den Parteien ist unbestrittenermassen ein Auftrag zustande gekommen, wovon auch die Vor­instanz ausging (Urteil ZGO 2018 25 E. 4.3.1; angef. Urteil ZGO 2022 9 E. 4.3). Betreffend die wesentlichen Vertragspunkte mussten sich die Parteien somit einig geworden sein (vgl. Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 256).

2.

Die Berufungsgegnerin wandte bereits erstinstanzlich ein, dass die Berufungsführerin die Rechnungen weder zeitlich noch inhaltlich vereinbarungsgemäss gestellt habe, weshalb diese keinen Honoraranspruch habe (Vi-act. A/II, Rz. 26 f., 88). Der Unternehmensanalyse vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Berufungsführerin „ihre Beratungsleistungen jeweils zweimal monatlich nach Zeitaufwand (samt einer Beschreibung der geleisteten Arbeiten) in Rechnung“ stelle (Vi-act. KB 8, Punkt 9 Kommerzielles Angebot, Vertragliche Regelungen der Zusammenarbeit, Honorar). Die Parteien vereinbarten damit eine zweiwöchentliche Rechnungsstellung. Die monierte Rechnung vom 5. September 2016 umfasste die Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2016, d.h. einen Monat (Vi-act. KB 87) und diejenige vom 16. September 2016 Leistungen vom 1. August bis am 16. September 2016, d.h. rund sechs Wochen (Vi-act. KB 88). Soweit ist der Sachverhalt nicht umstritten (Vi-act. A/II, Rz. 27; vgl. Vi-act. A/III, S. 23-26; KG-act. 7, S. 51; nicht bestritten in KG-act. 9, S. 23 ff.). Umstritten ist, ob die in zeitlicher und/oder allenfalls inhaltlicher Hinsicht nicht vereinbarungsgemässe Rechnungsstellung zum Wegfall der Honorarforderung führte.

a) Hierzu erwog die Vor­instanz, bei der Vereinbarung, wonach die Berufungsführerin ihre Beratungsleistungen jeweils zweimal monatlich nach Zeitaufwand in Rechnung stelle, handle es sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Dass die rechtzeitige Rechnungsstellung eine Bedingung für die Entstehung des Honoraranspruchs gewesen sei, behaupte die Berufungsgegnerin nicht. Ein Abzug am Honorar wäre nur gerechtfertigt, wenn bei korrekter Erfüllung der Nebenpflicht ein geringeres Honorar aufgelaufen oder der Berufungsgegnerin durch die Verletzung der Nebenpflicht ein anderweitiger Schaden entstanden wäre, was die Berufungsgegnerin nicht geltend mache und auch nicht der Fall wäre. Zudem habe die Berufungsgegnerin erkennen müssen, dass die vertragsgemässe Rechnungsstellung nach Auftragserteilung im Juni 2016 zunächst unterblieben sei und sie daher zur entsprechenden Nachfrage verpflichtet gewesen wäre. Weil die Berufungsgegnerin dies weder behaupte noch begründe oder beweise, schulde sie dennoch ein übliches Honorar. Die Berufungsführerin habe ihre vertragliche Nebenpflicht in Bezug auf die Rechnungsstellung erfüllt (angef. Urteil, E. 5.3).

b) Die Berufungsgegnerin rügt mit der Anschlussberufung zunächst insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, als sie in der Klageant­wort sehr wohl behauptet habe, dass die rechtzeitige Rechnungsstellung eine Bedingung für die Vergütung darstelle. Die Berufungsführerin habe dies nicht bestritten, weshalb die Vor­instanz davon hätte ausgehen müssen, dass die entsprechende Abrede als Bedingung zu verstehen sei und demzufolge auch kein Honoraranspruch bestehe. Zudem habe sie behauptet, wie sie eingeschritten wäre, wenn die Berufungsgegnerin die Rechnungen entsprechend den vertraglichen Bedingungen gestellt hätte. Sie hätte die angeblichen Leistungen ab dem 19. Juli 2016 stoppen können, soweit diese nicht nützliche und relevante Arbeiten betroffen hätten. Die Berufungsgegnerin habe auch dies nicht bestritten (KG-act. 7, S. 53 f.).

Dispositiv

aa) Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht wurden (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 55 ZPO N 3). Tatsachen, die von der gegnerischen Partei ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden, d.h. nicht bestritten wurden, müssen vom Gericht dem Urteil zugrunde gelegt werden (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 55 ZPO N 13; vgl. Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 55 ZPO N 11). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen. Folglich sind rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen von derjenigen Partei zu behaupten und zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteil BGer 4A_283/2023 vom 12. März 2024 E. 3.1.2). Vorliegend hatte demnach die Berufungsgegnerin die gemäss ihrer Ansicht anspruchsverhindernde Tatsache, dass die Rechnungsstellung nicht vereinbarungsgemäss erfolgte und dies eine Bedingung für den Honoraranspruch war, zu behaupten. Der Berufungsführerin oblag in der Folge die Bestreitung dieses Tatsachenvortrages.

bb) Die Berufungsgegnerin behauptete in der Klageant­wort (Vi-act. A/II), die zeitliche Art und Weise der Rechnungsstellung habe nicht dem Vereinbarten entsprochen. In der Offerte sei vorgesehen gewesen, dass die Klägerin ihre Beratungsdienstleistungen jeweils zweimal monatlich in Rechnung stellen würde. Tatsächlich habe die Berufungsführerin aber insbesondere die beiden verfahrensrelevanten Rechnungen erst sehr spät und für wesentlich längere Zeiträume als vorgesehen gestellt. Mit diesem vertragswidrigen Vorgehen in Bezug auf ihre Rechnungstellung – mithin mit dieser Schlechterfüllung des Vertrags, eventualiter mit dieser Nichterfüllung einer selbst postulierten Bedingung für die Vergütung – habe es ihr die Berufungsführerin verunmöglicht, zeitgerecht zu prüfen, welche Aktivitäten die Berufungsführerin angeblich entfaltet habe und ob diese Rechnungen zutreffen könnten, und gegebenenfalls die Reissleine zu ziehen. Schon aus diesem Grund habe die Berufungsführerin keinen Anspruch auf weitere Zahlungen und die Klage sei abzuweisen (Rz. 27).

Damit behauptete die Berufungsgegnerin, dass die Rechnungen nicht den vereinbarten Vertragsbedingungen entsprochen hätten. Die vertragswidrige Rechnungsstellung qualifizierte sie als Schlecht-, eventualiter Nichterfüllung einer Bedingung für die Vergütung und knüpfte daran die Folge, dass die Klage abzuweisen, d.h. der Berufungsgegnerin kein Honorar zuzusprechen sei. Damit behauptete die Berufungsgegnerin, dass die in zeitlicher Hinsicht korrekte Rechnungsstellung eine Bedingung für den Honoraranspruch gewesen sei. Die entgegenstehende Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanz (angef. Urteil, E. 5.3) ist demnach falsch; zumal sie an anderer Stelle selbst die Berufungsgegnerin zitiert, wonach die Rechnungsstellung in Verletzung der vertraglichen Vereinbarung/Bedingung erfolgt sei, weshalb die Forderung „verwirkt“ sei (angef. Urteil, E. 5.1).

cc) Die Berufungsführerin entgegnete mit der Replik (Vi-act. A/III), sie habe die Rechnungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 von sich aus, nicht auf Verlangen der Berufungsgegnerin, gestellt. Diese habe die Rechnungen bezahlt. Der Rechnung vom 5. Juli 2016 sei zu entnehmen, dass sie die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis am 30. Juni 2016 umfasse. Ihre Mitarbeiter seien diverse Male u.a. bei der Berufungsgegnerin in L.________ gewesen und hätten mit den Mitarbeitern der Berufungsgegnerin korrespondiert. Die Berufungsgegnerin habe gewusst, dass ab dem 1. Juli 2016 weiterer Aufwand angefallen sei. Eine Rechnung habe die Berufungsgegnerin nie verlangt. Habe der Auftraggeber erkannt, dass die periodische Information über aufgelaufene Kosten vertragswidrig unterblieb und frage er nicht nach, bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Honorarkürzung. Der Einwand der Berufungsgegnerin, die Rechnungsstellung sei in zeitlicher Hinsicht vertragswidrig erfolgt, führe in Anwendung dieser Rechtsprechung nicht zu einer Reduktion des Honorars. Die Rechnungsstellung sei analog der Rechnungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 erfolgt. Erst nachdem sich die Berufungsgegnerin fast einen Monat in Verzug befunden habe, sei am 14. Oktober 2016 die Aufforderung erfolgt, es würden detaillierte Rechnungen benötigt. Die Berufungsgegnerin habe die zu erwartenden Kosten und den Zeitplan, nach dem die Klägerin den Auftrag ausgeführt habe, gekannt. Die Reissleine habe die Berufungsgegnerin trotz Kenntnis der Ausstände gemäss den Rechnungen nicht gezogen. Selbst nach der Rechnungsstellung habe die Berufungsgegnerin die Zusammenarbeit ausdrücklich fortführen wollen. Sie (die Berufungsführerin) sei der Aufforderung der Beklagten nachgekommen und habe die Rechnungen vom 5. September 2016 und vom 16. September 2016 mit Zeitangaben versehen (Vi-act. KB 78 und 88; Vi-act. A/III, S. 23-26).

Die Berufungsführerin bestritt in der Replik nicht, dass die Rechnungen in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbarungsgemäss gestellt worden seien. Obwohl die Berufungsgegnerin dies erkannt habe, habe sie jedoch nicht nachgefragt, weshalb sie keinen Anspruch auf Honorarkürzung habe. Mithin brachte die Berufungsführerin vor, der vereinbarte Abrechnungszeitraum sei keine Bedingung für den Honoraranspruch. Zudem bestritt die Berufungsführerin mindestens sinngemäss, dass die Berufungsgegnerin bei vertragsgemässer Rechnungsstellung eingeschritten wäre und die Leistungserbringung gestoppt hätte.

dd) Mit der Duplik (Vi-act. A/IV) machte die Berufungsgegnerin geltend, die Berufungsführerin habe die Rechnungen nicht gemäss den von ihr selbst postulierten vertraglichen Vereinbarungen gestellt. Mit der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht habe sie es ihr verunmöglicht, den für sie vor Rechnungsstellung nicht erkennbaren, gigantischen, betriebenen Aufwand zu prüfen und die Reissleine zu ziehen. Sie gehe davon aus, dass die Berufungsführerin nur schon damit den Anspruch auf Honorierung verwirkt habe. Wäre bei korrekter Erfüllung des Auftrags ein geringeres Honorar aufgelaufen, sei ein entsprechender Abzug am Honorar gerechtfertigt. Dafür sei zu prüfen, wie sich der Honoraranspruch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entwickelt hätte, wenn der Auftragnehmer seine Nebenpflicht korrekt erfüllt hätte. Hätte sie schon früher als im September 2016 von den angeblichen Aufwendungen erfahren, hätte sie sich dagegen gewehrt. Sie hätte noch stärker darauf gepocht, dass nur für sie nützliche und relevante Arbeiten ausgeführt würden (Rz. 13). Die Rechnungen betreffend die erste Phase seien nur auf Druck der Bank bezahlt worden. Zudem sei ein grosser Teil der Rechnungen auf Druck der Bank hin ohnehin bereits mittels Vorabzahlungen beglichen worden (Rz. 83). Von der angeblichen Auftragsausführung habe sie sehr wenig wahrgenommen (Rz. 86). Weder die Rechnungen der ersten Phase noch diejenigen der verfahrensrelevanten Phase seien vertragsentsprechend erfolgt. Nachdem die Rechnungen weder Angaben zum Zeitaufwand noch zu Erbringer und schon gar nicht zu Stundenansätzen enthalten hätten, habe die Berufungsführerin es ihr verunmöglicht, ihre Rechnungen prüfen zu können (Rz. 90).

Damit brachte die Berufungsgegnerin vor, mit der nicht vereinbarungsgemässen Rechnungsstellung habe die Berufungsführerin eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Hätte sie bei vereinbarungsgemässer Rechnungsstellung die Rechnungen prüfen können, hätte sie darauf bestanden, dass nur für sie nützliche und relevante Arbeiten ausgeführt würden, sodass das Honorar tiefer ausgefallen wäre.

ee) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Berufungsgegnerin umstritten war, ob die in zeitlicher (und allenfalls inhaltlicher) Hinsicht vereinbarungsgemässe Rechnungsstellung eine Bedingung für den vollen Honoraranspruch war und ob die Berufungsgegnerin bei nicht vereinbarungsgemässer Rechnungsstellung eingeschritten wäre und auf einem geringeren Aufwand bestanden hätte.

c) Gemäss Unternehmensanalyse vom 12. Februar 2016 vereinbarten die Parteien, dass die Berufungsführerin „ihre Beratungsleistungen jeweils zweimal monatlich nach Zeitaufwand (samt einer Beschreibung der geleisteten Arbeiten) in Rechnung“ stelle (Vi-act. KB 8, Punkt 9 Kommerzielles Angebot, Vertragliche Regelungen der Zusammenarbeit, Honorar). Dem Wortlaut des Dokuments ist nicht zu entnehmen, ob der zweiwöchentliche Rechnungszeitraum als notwendige Bedingung für den Honoraranspruch gelten solle, d.h. ob das Honorar bei verspäteter Rechnungsstellung zu reduzieren sei.

Die beauftragte Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über die Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht der beauftragten Partei soll der auftraggebenden Partei die Kontrolle über deren Tätigkeiten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGer 4A_404/2023 E. 4.1.2 mit Hinw. auf: BGE 139 III 49 E. 4.1.2; 138 III 755 E. 5.3; 137 III 393 E. 2.3; BGer 4A_596/2013 vom 18. März 2014 E. 3). Diese Rechenschaftspflicht ist eine selbständig einklagbare Nebenleistungspflicht (BGE 141 III 564 E. 4.2.2 = Pra 2016 (Nr. 80) 753; vgl. Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 103; Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 400 OR N 3, 25). Als Hauptleistungspflichten stehen sich beim entgeltlichen Auftrag die Auftragsausführung und die Honorarpflicht gegenüber (BGer 4C.217/2002 vom 24. Juni 2003 E. 3.2). Die Rechenschaftspflicht steht demnach nicht in einem Austauschverhältnis zur Honorarpflicht. Handelt es sich bei der Rechenschaftspflicht um eine selbständige Nebenleistungspflicht, führt somit nicht bereits die verspätete oder inhaltlich mangelhafte Rechnungsstellung zum Wegfall des Honorars.

Hinzu kommt, dass die Berufungsgegnerin die Rechnungen vom 7. Juni 2016 (Vi-act. KB 11) und vom 5. Juli 2016 (Vi-act. KB 12) bezahlte, was sie nicht bestritt (vgl. Vi-act. A/II, S. 10), obwohl die erste Rechnung das Honorar für den Zeitraum eines Monats (1. bis 30. April 2016) und die zweite gar für zwei Monate (1. Mai bis 30. Juni 2016) umfassten. Wenn sie nun geltend macht, die dritte Rechnung vom 5. September 2016 für den Zeitraum eines Monats (1. bis 31. Juli 2016; Vi-act. KB 87) und die vierte Rechnung vom 16. September 2016 für rund sechs Wochen (1. August bis 16. September 2016; Vi-act. KB 88) seien zeitlich nicht vertragsgemäss, d.h. zweiwöchentlich, erfolgt (Vi-act. A/II, S. 10), erweist sich ihr Verhalten als widersprüchlich, was nicht geschützt wird (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2).

d) Des Weiteren moniert die Berufungsgegnerin, indem die Vor­instanz ihr vorwerfe, nicht aktiv Rechnungen eingefordert zu haben, auferlege sie ihr zu Unrecht eine Schadenminderungsobliegenheit. Eine solche bestehe nicht und sie hätte während des Mandats nicht erkennen können, welchen Aufwand die Berufungsführerin angeblich entfaltet habe, weshalb sie nicht zur Nachfrage veranlasst gewesen sei (KG-act. 7, S. 56).

Die nicht rechtzeitige Information über das aufgelaufene Honorar rechtfertigt grundsätzlich nur dann einen Abzug am Honorar, wenn bei korrekter Erfüllung des Auftrags ein geringeres Honorar aufgelaufen wäre oder der Auftraggeberin durch die Verletzung der Nebenpflicht ein Schaden entstand (vgl. Art. 97 OR). Sobald jedoch eine Partei erkennen kann, dass die andere Partei vertragliche Pflichten verletzt, darf sie nicht einfach zu deren Nachteil untätig bleiben. Musste die auftraggebende Partei erkennen, dass die beauftragte Partei ihre vertragliche Pflicht zur Information über die laufenden Kosten vernachlässigte, hätte sie sich in diesem Zeitpunkt über das tatsächliche Ausmass der Kosten vergewissern und alsdann die ihr notwendig erscheinenden Mass­nahmen treffen müssen (BGer 4C.463/2004 vom 16. März 2005 E. 2.4.3; zitiert in Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 394 OR N 43).

Wie zuvor erwähnt, erfolgten bereits die ersten beiden Rechnungen vom 7. Juni 2016 (Vi-act. KB 11) und vom 5. Juli 2016 (Vi-act. KB 12) für einen längeren als den vereinbarten zweiwöchentlichen Rechnungszeitraum. Die Berufungsgegnerin konnte demnach erkennen, dass die Berufungsführerin ihre vertragsgemässe Informationspflicht verletzte, weshalb sie dagegen hätte einschreiten müssen, was sie jedoch nicht tat. In den E-Mails vom 14. Oktober 2016 (Vi-act. BB 11) und vom 7. November 2016 (Vi-act. BB 17) monierte die Berufungsgegnerin lediglich den Detaillierungsgrad der Rechnungen. Die in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbarungsgemässe Rechnungsstellung erwähnte sie nicht. Der Vor­instanz ist folglich keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie der Berufungsgegnerin für die nicht rechtzeitige Rechnungsstellung keine Honorarreduktion gewährte.

e) Sodann rügt die Berufungsgegnerin insofern eine falsche Sachverhaltsfeststellung, als sie sehr wohl dargelegt habe, dass die Rechnungen infolge Fehlens der Angaben, wer wie lange an welchen Tätigkeiten gearbeitet haben solle, nicht überprüfbar gewesen seien, und dass die Überprüfbarkeit der Rechnungen eine Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Rechnungsstellung sei, was die Berufungsführerin nicht bestritten habe (KG-act. 7, S. 60).

aa) Die Berufungsgegnerin machte in der Klageant­wort geltend, bei den Klagebeilagen 87 und 88 handle es sich nicht um diejenigen Rechnungen, welche die Berufungsführerin am 5. und 16. September 2016 gestellt habe. Die damaligen Rechnungen seien nicht nachvollziehbar gewesen, sie hätten insbesondere keine Angaben zu den angeblich für die entsprechenden Aufgaben aufgewendeten Zeitdauern enthalten. Die als Klagebeilagen 87 und 88 eingereichten Rechnungen seien ebenfalls nicht nachvollziehbar detailliert. Es fehle bei vielen Positionen das Datum, zudem fehle durchwegs ein Hinweis auf den Leistungserbringer. Dies verunmögliche eine Kontrolle (Vi-act. A/II, Rz. 69).

Die Berufungsführerin entgegnete in der Replik, die Rechnungen seien vereinbarungsgemäss anhand der Monatsrapporte der Mitarbeitenden erfolgt. Die ausgeführten Arbeiten seien aufgelistet und beschrieben worden. Die Rechnungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 seien entsprechend gestellt worden, was die Berufungsgegnerin nicht beanstandet habe. Dass der Leistungsbeschrieb mit der Anzahl der für die jeweilige Position angefallenen Stunden versehen werde, sei nicht vertraglich vereinbart gewesen. Die Berufungsgegnerin habe die Ergänzung der Rechnungen erst über einen Monat nach deren Ausstellung und somit nach Ablauf der Zahlungsfrist verlangt. Die Ergänzung sei aus Goodwill erfolgt. Eine weitere Detaillierung sei nicht notwendig gewesen, um abschätzen zu können, welche Tätigkeiten von der jeweiligen Rechnung umfasst seien (Vi-act. A/III, S. 82 f.).

Die Berufungsgegnerin führte in der Duplik aus, die Zahlungsfrist werde erst durch das Stellen konformer Rechnungen ausgelöst, was bis heute noch nicht erfolgt sei. Sie bestritt, dass sie bei den Tätigkeiten der Berufungsführerin eng involviert gewesen und transparent informiert worden sei. Die Weigerung der Berufungsführerin, eine detaillierte Rechnung auszustellen, sei mit der Klageant­wortbeilage 17 ausgewiesen (Vi-act. A/IV, S. 71-73).

bb) Die Berufungsgegnerin bemängelte somit das Fehlen von Zeitaufwand, Datum und Leistungserbringer der in den Rechnungen aufgelisteten Positionen. Die Berufungsführerin bestritt das Fehlen dieser Angaben zwar nicht, machte aber geltend, eine derart detaillierte Rechnungsstellung sei nicht vereinbart und wäre zur Beurteilung des Aufwands nicht notwendig gewesen. Mithin war erstinstanzlich umstritten, ob die Rechnungen hinreichend detailliert ausgestellt wurden. Der Unternehmensanalyse vom 12. Februar 2016 ist zum Inhalt bzw. Detaillierungsgrad der Rechnungen nichts zu entnehmen (Vi-act. KB 8).

cc) Die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Sie bildet sowohl die Grundlage als auch die Voraussetzung der Ablieferungs- bzw. Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Vertragsinhalt und im Grundsatz von Treu und Glauben (Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 400 OR N 1a). Die Rechenschaftsablage muss hinreichend ausführlich und verständlich sein, berichtmässig alle wesentlichen Vorgänge umfassen und selbst über eigene Fehler aufklären (Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 400 OR N 4). Die Abrechnung (z. B. Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben) muss dem Auftraggeber eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen (Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 400 OR N 8) und ihm die Möglichkeit geben, der beauftragten Person die nötigen Weisungen zu erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 4.3).

Aus Art. 400 Abs. 1 OR wird abgeleitet, dass die beauftragte Person bei der Rechnungsstellung nach Zeitaufwand Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1; 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand (BGer 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011 E. 3.3). Damit ist der geltend gemachte Aufwand so darzulegen, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und aufgewendeten Stunden voraus (BGer 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; 4A_291/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 3.4).

Das Bundesgericht erachtete beispielsweise Tätigkeitsrapporte mit Angaben über geleistete Arbeiten in Stichworten, das Datum und den jeweiligen Zeitaufwand als genügend, obwohl die Rapporte keine Aufteilung nach einzelnen Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten (BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.2.2 und 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1). Bei Anwaltshonoraren setzt das Bundesgericht im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Rechnungen voraus, dass der Abrechnung die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit entnommen werden können (BGer 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 4.5.1).

dd) Die Rechnungen vom 5. September 2016 (Vi-act. KB 95, Version vom 5. September 2016) und vom 16. September 2016 (Vi-act. KB 96, Version vom 16. September 2016) weisen nebst dem Zeitraum, für den diese gestellt wurden, das Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer und eine rund zwei bzw. eineinhalb Seiten lange Auflistung der ausgeführten Arbeiten aus. Diese enthält stichwortartig die Umschreibung der Tätigkeiten. Das Datum fehlt zwar teilweise, im Übrigen ist die Auflistung aber chronologisch. Nicht ersichtlich ist, wer die Tätigkeiten zu welchem Stundenansatz ausführte und wieviel Zeit für die jeweiligen Tätigkeiten aufgewandt wurde. Auf Wunsch der Berufungsgegnerin (vgl. E-Mail vom 2. November 2016, Vi-act. BB 17) ergänzte die Berufungsführerin die Liste der Tätigkeiten mit der jeweils dafür aufgewendeten Zeit (Vi-act. KB 87, 88). Mit dieser Ergänzung war für die Berufungsgegnerin erkennbar, welche Tätigkeiten die Berufungsführerin ausführte und welchen Zeitaufwand sie hierfür benötigte. Es war ihr möglich abzuschätzen, ob der Aufwand dem erteilten Auftrag entsprach und ihrer Ansicht nach notwendig war. Daran ändert auch nichts, dass die Bezeichnung des jeweils tätigen Mitarbeiters und des angewandten Stundenansatzes auch bei den ergänzten Rechnungen fehlten. Der Berufungsgegnerin war es dennoch möglich, den getätigten Aufwand zu überprüfen.

ee) Hinzu kommt, dass die Berufungsgegnerin die analog zur ersten Version der soeben genannten Rechnungen verfassten Rechnungen vom 7. Juni 2016 (Vi-act. KB 11) und vom 5. Juli 2016 (Vi-act. KB 12) gemäss handschriftlichem Vermerk am 31. August 2016 bezahlte. Die Berufungsgegnerin bestritt nicht, dass sie diese Rechnungen nicht beanstandete (vgl. Vi-act. A/IV, S. 71 ff.; Vi-act. KB 77). Sodann verlangte sie erst mit E-Mail vom 14. Oktober 2016 (Vi-act. BB 11) und damit nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist der Rechnungen vom 5. September 2016 (Vi-act. KB 95, Version vom 5. September 2016, in fine) und vom 16. September 2016 (Vi-act. KB 96, Version vom 16. September 2016, in fine) detailliertere Abrechnungen. Wenn sie nun die mit dem Zeitaufwand ergänzten Rechnungen bemängelt, widerspricht sie ihrer zuvor insbesondere mit der Bezahlung stillschweigend erklärte Zustimmung zum Inhalt der Rechnungen.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die nicht vereinbarungsgemässe Rechnungsstellung nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs führt.

3. Wird ein Verfahren von der Berufungsinstanz gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückgewiesen, so ist der (rechtskräftige) Rückweisungsentscheid für sämtliche nachfolgend urteilenden Instanzen verbindlich. Die erste Instanz ist sowohl an das Dispositiv als auch an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden. Dies bedeutet, dass die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz, mit welcher diese ihren Rückweisungsentscheid begründet hat, in der Folge für die erste Instanz bei der Beurteilung der (noch hängigen) Klage bzw. beim Entscheid über die mit dieser verbundenen Rechtsbegehren mass­gebend ist. Daher ist es der ersten Instanz nach einem Rückweisungsentscheid verwehrt, der Beurteilung der (noch hängigen) Klage einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz ausdrücklich oder sinngemäss abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen (und damit stillschweigend verworfen) worden sind (Reetz/Hilber, Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 41; vgl. Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 318 ZPO N 14 ff.; Steininger, in: Brunner/‌Schwander/‌Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 318 ZPO N 9).

Erstinstanzlich war im ersten Rechtsgang der Umfang des vereinbarten Vertragsinhalts umstritten, d.h. ob die Vertragsparteien lediglich eine Kompaktanalyse (Behauptung der Beklagten) oder eine Unternehmensanalyse gemäss Beschreibung im Konzept (Behauptung der Klägerin) vereinbarten, was auch im ersten Berufungsverfahren zu prüfen war (Urteil KG SZ ZK1 2021 3 vom 25. Oktober 2021 E. 2.f). Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Berufungsgegnerin mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom 15. Juni 2016 den über die im ersten Schritt erfolgte Kompaktanalyse hinausgehenden weiteren Schritten zustimmte, wonach eine umfangreichere Unternehmensanalyse durchzuführen sei (Urteil KG SZ ZK1 2021 3 vom 25. Oktober 2021 E.2.i.aa). An diese Erwägungen im Rückweisungsentscheid war die Vor­instanz bei ihrem neuerlichen Entscheid gebunden. Aus der Formulierung der erstinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nicht eindeutig, ob die Vor­instanz nochmals prüfte, ob eine Kompaktanalyse oder eine umfassendere Unternehmensanalyse vereinbart wurde, oder ob sie lediglich die zweitinstanzlichen Erwägungen zitierte (vgl. angef. Urteil, E. 7). Immerhin entstand den Parteien insofern kein Nachteil, als die Vor­instanz zum selben Ergebnis kam wie zuvor bereits das Kantonsgericht. Die Vor­instanz hatte im zweiten Rechtsgang hauptsächlich zu prüfen, ob die von der Berufungsführerin (Klägerin) in Rechnung gestellten Arbeiten vertragsgemäss ausgeführt wurden (Urteil KG SZ ZK1 2021 3 vom 25. Oktober 2021 E.2.i.cc).

a) Die Vor­instanz hielt fest, die Beweislast dafür, welche Leistungen erbracht worden seien sowie in welchem Umfang diese für die Erfüllung des vereinbarten Auftrags notwendig waren und verrechnet werden könnten, obliege der Klägerin/Berufungsführerin (angef. Urteil, E. 8.1). Die Berufungsführerin liste in der Klage zwar die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter auf, sie behaupte aber nicht, dass die geltend gemachten Leistungen im vereinbarten Umfang des Vertrags enthalten und somit für die Ausführung des Mandats notwendig gewesen seien. Zudem sei von Vorneherein unklar, welchen Prozessschritten im Konzept die einzelnen Tätigkeiten zuzuweisen wären. Die Berufungsführerin führe auch nicht aus, inwiefern die in den Tabellen aufgelisteten Tätigkeiten für die Auftragsausführung notwendig gewesen seien (angef. Urteil, E. 8.2). Nach Zitaten aus der Klageant­wort (angef. Urteil, E. 8.3) und der Replik (angef. Urteil, E. 8.4) erwog die Vor­instanz, die Stundenangaben der in den klägerischen Rechtsschriften vorgebrachten Tätigkeiten stimmten mit den eingereichten Monatsrapporten überein. Auf der Rechnung vom 5. September 2016 seien jedoch zusätzliche Leistungen erwähnt, die nicht nachvollziehbar seien. Die Auflistung der geleisteten Arbeiten sei chaotisch und von Vorneherein nicht vollständig nachvollziehbar. Die Berufungsführerin führe durchgehend lediglich pauschal aus, dass die durch ihre Mitarbeiter geleisteten Stunden notwendig gewesen seien, um den Auftrag gemäss Konzept auszuführen, sowie dass ihre Leistungen vertrags- und weisungskonform erbracht worden seien. Eine nähere Begründung oder gar entsprechende Beweismittel bringe sie nicht vor. Mit Verweis auf die Stundenrapporte vermöge sie gerade noch substantiiert zu behaupten, welche Leistungen von welchem Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt erbracht worden seien. Über die Frage, weshalb diese Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig gewesen seien, könnten die Mitarbeiterrapporte jedoch keine Auskunft geben (angef. Urteil, E. 8.5).

Die Berufungsführerin macht geltend, sie habe den Umfang der erbrachten Leistungen im Rahmen des Vertrags substantiiert dargelegt. In der Klage habe sie ausführlich beschrieben, wann, von wem, für welche Tätigkeit und in welchem Umfang die Arbeitsstunden gemäss den Monatsrapporten ihrer Mitarbeiter geleistet worden seien und jeweils Beweismittel dazu offeriert. Dies habe sie auch mit einer detaillierten Tabelle dargetan. In der Replik habe sie die bereits substantiierten Angaben ergänzt. Sie habe den Umfang der geleisteten Arbeiten rechtsgenüglich dargelegt (KG-act. 1, S. 11-32 und S. 38 f.). Zudem sei die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen eine Rechtsfrage, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, sofern die Leistungen substantiiert dargelegt worden seien. Sie habe zumindest implizit die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeiten behauptet. Die Vor­instanz stelle zu hohe Anforderungen an die Substantiierung (KG-act. 1, S. 40 f.).

b) Wie die Vor­instanz zutreffend festhielt, oblag der Berufungsführerin (Klägerin) die Beweislast für die Voraussetzungen ihres Honoraranspruchs (Art. 8 ZGB; angef. Urteil, E. 6.3 f.). Wie detailliert eine Tatsache zu behaupten ist, ist eine Frage der Substantiierung. Sie hängt insofern zunächst von den materiellen Anforderungen an den Anspruchstatbestand ab, als die klagende Partei derart detaillierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen hat, dass das Gericht sie, falls bewiesen, als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und gestützt darauf den Anspruch schützen kann (Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, Art. 8 ZGB N 200). Dabei hat eine Tatsachenbehauptung in einem ersten Schritt nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann (BGE 132 III 186 E. 8.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteile BGer 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.1; 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.1; 4A_604/2020 E. 4.1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b; zum Ganzen: Urteil BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2 sowie bereits ZK1 2021 3 E. 2.c).

Im Auftragsverhältnis ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Dem Angebot einer Unternehmensanalyse vom 12. Februar 2016 ist eine Honorarkalkulation zu entnehmen, wonach die Projektschritte 2-4 zu einem Totalbetrag von Fr. 213’000.00 offeriert wurden (Vi-act. KB 8, Folie 37). Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei um einen Maximalbetrag handelt (Vi-act. A/I, S. 45, unbestritten in Vi-act. A/II, S. 52; vgl. Vi-act. A/II, S. 11). Wurde kein bestimmter Betrag für das Honorar eines entgeltlichen Auftrags vereinbart, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR). Die beauftragte Partei ist beweispflichtig hinsichtlich der Existenz der Honorarabsprache sowie der Art der Honorierung (Urteil BGer 4A_278/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Ungenügend sind namentlich bloss tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum welche Mitarbeitenden wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sich auf Stichworte bzw. vage und unverständliche Beschreibungen, genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (Urteile BGer 4A_226/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 3.1.1; 4A_371/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1).

c) Die Berufungsführerin verwies in der Klage zunächst auf die Monatsrapporte ihrer Mitarbeitenden (Vi-act. A/I, S. 18 f.) und listete daraufhin die ausgeführten Arbeiten der Konzept-Schritte 2-4 chronologisch auf, unter Angabe von Datum, involvierten Mitarbeitenden, kurzem Beschrieb der Tätigkeit und den dazu eingereichten Beweisen (Vi-act. A/I, S. 19-31). Sodann enthält die Klage zwei Tabellen der geleisteten Arbeiten (je eine für die Rechnungen vom 5. und 16. September 2016). Je Position wird ein kurzer Beschrieb der Arbeiten gemäss Rapport, das Datum der Tätigkeit, die involvierten Mitarbeitenden, der Zeitaufwand, die Beweisofferten und die ausgeführten Arbeiten gemäss Rechnungen aufgeführt (Vi-act. A/I, S. 33-37). Die Berufungsführerin fügte an, sie habe die gemäss den Monatsrapporten der Mitarbeitenden geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Die Stundenangaben auf den Rechnungen vom 5. und 16. September 2016 seien nicht mass­geblich für die in Rechnung gestellten Beträge. Sie listete die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeitenden und pro Rechnung in einer Tabelle auf (Vi-act. A/I, S. 38). Die ebenfalls aufgelisteten Stundenansätze pro Mitarbeitende seien branchenüblich (Vi-act. A/I, S. 39). Zusammenfassend listete die Berufungsführerin die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeitenden mit dem jeweiligen Stundenansatz und dem Honorarbetrag, die Berechnung der Spesen/Nebenkosten sowie die Berechnung der Mehrwertsteuer auf (Vi-act. A/I, S. 40-43).

Werden die einzelnen Tätigkeiten der ausgeführten Arbeiten (Vi-act. A/I, S. 19-31) zusammen mit den in den Tabellen beschriebenen Einzelschritten (Vi-act. A/I, S. 33-37) gelesen, ergibt sich für jeden Arbeitsschritt, welche Person welche Tätigkeit an welchem Datum mit welchem Zeitaufwand ausführte, unter welcher Bezeichnung diese in Rechnung gestellt wurde und welche Beweismittel hierfür eingereicht wurden. Dieser Tatsachenvortrag ergibt insgesamt eine nachvollziehbare Beschreibung der ausgeführten Arbeiten. Die Tätigkeiten und der Zeitaufwand sind hinreichend detailliert, damit es der Berufungsgegnerin möglich war, die einzelnen Behauptungen zu bestreiten. Die Klage ist somit schlüssig. Daran ändert sich auch nichts, soweit die Berufungsführerin die Notwendigkeit und Angemessenheit des Aufwands noch nicht explizit begründete. Denn die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast (Urteil BGer 4A_226/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 3.1.3).

d) Mit der Klageant­wort hatte die Beklagte (Berufungsgegnerin) die Behauptungen in der Klage zu bestreiten. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der anderen Partei damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1).

Die Berufungsgegnerin bestritt in der Klageant­wort zifferngleich zur Klage jede dort aufgeführte Leistung und begründete auf rund 33 Seiten, weshalb der mit der Klage geltend gemachte Aufwand je Leistung „masslos übertrieben“, „stark aufgebläht“, „nicht annähernd im ausgewiesenen Umfang nachvollziehbar“ etc. sei (Vi-act. A/II, S. 13-47). Zu den in der Klage aufgeführten zwei Tabellen, die für die beiden Rechnungen die jeweiligen Arbeiten und Beweise auflisteten, führte die Berufungsgegnerin aus, sie habe hierzu bereits zuvor Stellung genommen. Die dortigen Ausführungen gälten auch für die Erwiderung und Bestreitung der klägerischen Behauptungen im vorliegenden Zusammenhang (Vi-act. A/II, S. 48). Zu den Tabellen mit den Arbeitsstunden der Mitarbeiter je Rechnung hielt die Berufungsgegnerin fest, sie habe bereits dargelegt, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten. Die Rechnungen würden einen grösseren angeblichen Zeitaufwand ausweisen als die Monatsrapporte und die Stundenübersicht. F.________ habe sodann immer nur ganze Stunden verrechnet (Vi-act. A/II, S. 49 f.).

Die Berufungsgegnerin bestritt somit jede einzelne von der Berufungsführerin behauptete Tätigkeit der Konzept-Schritte 2-4 und begründete, weshalb welcher Zeitaufwand zu hoch oder nicht angefallen sei. Für die Berufungsführerin war damit ersichtlich, welchen Aufwand für welche Arbeitsschritte jeder einzelnen Leistung sie näher zu begründen hatte. Insoweit sind die Bestreitungen hinreichend substantiiert. Betreffend die zwei Tabellen, welche die Tätigkeiten in Bezug zu den beiden Rechnungen stellen, verwies die Berufungsgegnerin zwar lediglich auf die vorhergehenden Ausführungen. Weil sie aber dort insbesondere den Zeitaufwand und dessen Übereinstimmung mit den Rechnungen bestritt und beide Umstände in der Klage erst aus den Tabellen hervorgehen, kann die Bestreitung als genügend erachtet werden. Soweit die Berufungsgegnerin den Aufwand der einzelnen Leistungen als „masslos übertrieben“, „stark aufgebläht“, „nicht annähernd im ausgewiesenen Umfang nachvollziehbar“ etc. bezeichnet, macht sie implizit geltend, der entsprechende Aufwand sei nicht notwendig gewesen.

e) Soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil BGer 4A_226/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 3.1.3 mit Verweis auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1). Die behauptungsbelastete Partei hat demnach die Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustellen. Wie detailliert die beweisbelastete Partei ihre Behauptungen zu substantiieren hat, hängt somit insbesondere vom Grad der Bestreitungen durch die Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 26). Die Berufungsführerin hatte demnach die bestrittenen Tatsachenbehauptungen in der Replik ausführlicher zu substantiieren und allenfalls weiter zu beweisen. Aufgrund der Bestreitungen hatte sie insbesondere den jeweiligen Zeitaufwand näher darzulegen und zu begründen, weshalb die Arbeiten nicht schlecht erfüllt oder nutzlos, sondern notwendig gewesen seien.

Die Berufungsführerin beschrieb in der Replik zifferngleich zur Klageant­wort auf rund 48 Seiten für jede einzelne Leistung genauer, welcher Aufwand anfiel (Vi-act. A/III, S. 30-78). Es ist somit bei jeder einzelnen Leistung zu prüfen, ob die detaillierteren Ausführungen der Berufungsführerin angesichts der Bestreitungen den geltend gemachten Aufwand beweisen und ob dessen Notwendigkeit im Rahmen des Auftrags damit genügend substantiiert dargelegt ist. Die Beschreibung der Leistungen erfolgte bereits in der Klage chronologisch (Vi-act. A/I, S. 19-31) und sowohl die Klageant­wort als auch die Replik folgen dieser Auflistung zifferngleich. Weshalb dies, wie von der Vor­instanz erwogen, chaotisch und von vorneherein nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Replik sind beispielsweise folgende Angaben zu entnehmen: Zum Treffen zwischen H.________ und I.________ am 4. Juli 2016 (Vi-act. A/I, S. 20; Aufwand bestritten in: Vi-act. A/II, Rz. 37), beschrieb die Berufungsführerin den Reiseweg unter Beilage der Zugsverbindung sowie die Vor- und Nachbearbeitung des Treffens (Vi-act. A/III, S. 32 f., „Zu Rz. 37“). Zum Treffen zwischen F.________, H.________, E.________ und I.________ am 6. Juli 2016 in L.________ (Vi-act. A/I, S. 20; bestritten in: Vi-act. A/II, Rz. 39), behauptete die Berufungsführerin, die geleisteten Stunden hätten auch die Vorbereitung, die interne Vorbesprechung, die Hin- und Rückreise sowie die Überarbeitung der Präsentation am übernächsten Tag beinhaltet. Sie beschrieb den Reiseweg von F.________ und H.________ anhand von Beilagen (Vi-act. A/III, S. 34-36, „Zu Rz. 39“). Zum zweitägigen Aufwand am 7./8. Juli 2016 im Rahmen einer Produktionsanalyse („OpEx-Analyse“; Vi-act. A/I, S. 20; bestritten: Vi-act. A/II, Rz. 41) ergänzte die Berufungsführerin, der Berufungsgegnerin sei nach Abschluss des Schrittes 1 bekanntgegeben worden, dass diese Analyse bei der J.________AG notwendig sei, damit sie ihren Auftrag ausführen könne. Die Berufungsgegnerin habe diesem Vorgehen zugestimmt, sodass die Analyse Teil des Auftrags gewesen sei. Die Berufungsführerin legte als Beweis für die geleisteten Arbeiten insbesondere eine Fotodokumentation und die Zusammenfassung der Resultate in einer Powerpoint-Präsentation ins Recht (Vi-act. A/III, S. 37-39, „Zu Rz. 41“). Mit diesen Ausführungen brachte die Berufungsführerin neue, detailliertere Tatsachenbehauptungen zu den genannten Leistungen vor und untermauerte diese mit neuen Beweismitteln. Es handelt sich somit nicht bei sämtlichen Ausführungen um pauschale Behauptungen. Von diesen individuellen Tatsachenbehauptungen zu den einzelnen Leistungen sind allerdings Textstellen zu unterscheiden, welche die Berufungsführerin jeweils bei jeder Leistung mit demselben Wortlaut anfügt. So hielt sie stets fest, die Monatsrap­porte würden von den Mitarbeitenden laufend geführt und erbrächten zusammen mit den weiteren ins Recht gelegten Urkunden sowie den beantragten Befragungen den Beweis für die darin ausgewiesenen Leistungen. Ebenfalls an verschiedenen Stellen behauptet die Berufungsführerin, die genannten Arbeiten seien im Rahmen des Auftrages geleistet worden. Die Aufwendungen seien von der Berufungsgegnerin zu vergüten. Dabei handelt es sich um nicht näher substantiierte, unbelegte und pauschale Behauptungen. Indem die Vor­instanz nicht bei jeder einzelnen Leistung prüfte, welche Ausführungen in der Replik angesichts der Bestreitungen in der Klageant­wort hinreichend substantiiert sind und bei welchen es sich um lediglich pauschale Vorbringen handelt, verstiess sie gegen ihre Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV).

f) Im Hinblick auf die von der Berufungsführerin zu beweisende Notwendigkeit der Leistungen gilt festzuhalten, dass zwar in Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, die Parteien die Verant­wortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffs tragen. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiell-rechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei aber nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die mass­gebenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sogenannte implizite oder mitbehauptete Tatsachen: Urteile 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.1; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1).

Die Berufungsführerin brachte in der Replik zwar zumeist nicht explizit vor, der geltend gemachte Aufwand je Leistung sei notwendig, sie begründete dessen Notwendigkeit aber, mindestens teilweise, implizit. So machte sie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Treffen am 4. Juli 2016 geltend, der näher beschriebene Hin- und Rückreiseweg von H.________ sei ebenfalls im Arbeitsaufwand enthalten (Vi-act. A/III, S. 32, „Zu Rz. 37“). Zum Treffen vom 6. Juli 2016 ergänzte die Berufungsführerin, die geleisteten Stunden enthielten auch die Vorbereitung, die interne Vorbesprechung und die Überarbeitung der Präsentation für das Meeting am übernächsten Tag. Sodann begründete sie wiederum den Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise von F.________ und H.________ (Vi-act. A/III, S. 35, „Zu Rz. 39“). Ebenso behauptete die Berufungsführerin zum Treffen vom 8. Juli 2016, F.________ und H.________ hätten ihre Präsentation am Vormittag sorgfältig vorbereitet. Insbesondere hätten Inputs von I.________ gemäss seiner E-Mail abgesprochen und in die Präsentation eingearbeitet werden müssen. Hierfür legte die Berufungsführerin eine E-Mail als neues Beweismittel ins Recht (Vi-act. A/III, S. 41, „Zu Rz. 43“). Die

Vorinstanz hätte somit bei jeder einzelnen Leistung prüfen müssen, ob die detaillierteren Angaben in der Replik die Notwendigkeit des Aufwands (implizit) hinreichend substantiiert begründeten und ob dies gegebenenfalls auch bewiesen oder von der Berufungsgegnerin nicht bestritten ist. Indem sie dies nicht tat, sondern lediglich pauschal erwog, die Ausführungen seien nicht genügend substantiiert, verstiess sie auch an dieser Stelle gegen ihre Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV).

g) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vor­instanz nicht prüfte, ob die einzelnen Leistungen und die Notwendigkeit des entsprechenden Aufwandes hinreichend substantiiert sind. Damit blieb der wesentlichste Teil der Klage, nämlich die vertragsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrages, abermals unbeurteilt. In der Folge muss auch offenbleiben, ob der Sachverhalt allenfalls mit einem Beweisverfahren vervollständigt werden müsste. Die Sache ist im Sinne des Gesagten sowie zur Neuentscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

4. Des Weiteren ging die Vor­instanz darauf ein, dass die Berufungsgegnerin Leistungen im Umfang von 50 Stunden und 50 Minuten anerkannt, jedoch geltend gemacht habe, diese seien als nutzlos und unbrauchbar zu qualifizieren und seien nicht vertrags-/instruktionsgemäss erfolgt (angef. Urteil, E. 9.1). Sie erwog dazu, nach der Anerkennung einiger Leistungen wäre eine klare Äusserung erforderlich gewesen, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung in Frage gestellt werde. Pauschale Bestreitungen und Ausführungen würden nicht ausreichen. Mangels substantiierter Bestreitung habe die Berufungsführerin die vertragsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrags in Bezug auf die von der Berufungsgegnerin nicht bestrittenen Leistungen im Umfang von 50 Stunden und 50 Minuten nicht weiter substantiiert beschreiben müssen (angef. Urteil, E. 9.3).

a) Die Berufungsgegnerin macht in der Anschlussberufung geltend, sie habe die entsprechenden Leistungen lediglich quantitativ anerkannt, was für die substantiierte Bestreitung notwendig gewesen sei, jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese nicht entschädigungspflichtig seien. Die Vor­instanz hätte berücksichtigen müssen, dass sie rechtliche Einwendungen gegen die Entschädigungspflicht vorgebracht habe. Zudem sei die Frage, ob die vertragsgemässe Ausführung des Auftrags erfolgt sei, eine Rechtsfrage. Zu substantiieren seien nur Tatsachenbehauptungen. Rechtsfragen seien durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Sie habe in Bezug auf jede einzelne angeblich erbrachte Leistung separat dargelegt, ob sie die Erbringung der angeblichen Leistung per se bestreite oder ob sie die Erbringung der Leistung zwar nicht bestreite, wohl aber den dafür behaupteten zeitlichen Aufwand. Dies genüge den Anforderungen an die Substantiierung der Bestreitung. Sodann habe sie, weil die Gründe für die Schlechterfüllung des Mandats oder die Nutzlosigkeit der Leistung für alle zwanzig Leistungen identisch gewesen seien und für die Beurteilung dieser Gründe eine Betrachtung im Gesamtkontext notwendig gewesen sei, bei jeder einzelnen Leistung auf eine ausführliche Darstellung des Gesamtkontextes verwiesen. In Bezug auf acht Leistungen habe sie detailliert weitere Gründe für das Fehlen einer Entschädigungspflicht angeführt. Betreffend die Schlechterfüllung des Mandats habe sie auf den Gesamtkontext verwiesen und aufgezeigt, dass ein Mandat nur dann korrekt erfüllt sei, wenn die Arbeiten auch als Gesamtpaket erfolgten. Erfolgten die Arbeiten nur punktuell, sodass sie im Gesamtkontext nicht zur Vertragserfüllung beitrügen, seien die Arbeiten nicht entschädigungspflichtig. Dies habe das Gericht als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen. Die Nutzlosigkeit der Leistungen könne als Negativum nicht weiter substantiiert werden. Es wäre der Berufungsführerin oblegen, den Nutzen der erbrachten Tätigkeiten substantiiert darzulegen. Die Vor­instanz habe sodann bei acht Leistungen die weiteren Gründe gegen die Entschädigungspflicht nicht behandelt. Im Konzept seien eine vertiefende Analyse, ein Verbesserungskonzept, ein Umsetzungsplan und Handlungsempfehlungen vereinbart worden, was zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur hätte führen sollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt und die wenigen ersichtlichen Tätigkeiten hätten sie keinen Schritt weiter gebracht (KG-act. 7, S. 69-76).

b) Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an die Substantiierung von Bestreitungen wurden bereits zitiert (s.o., E. 3.d).

c) Die Berufungsgegnerin fügte in der Klageant­wort im Anschluss an ihre Ausführungen zu den einzelnen Leistungen zumeist an, die Leistung werde im Umfang einer bestimmten Anzahl Stunden anerkannt und im übrigen Umfang bestritten. Angesichts der Schlechterfüllung des Mandates und der Nutzlosigkeit der Leistung sei diese jedoch nicht zu vergüten (Vi-act. A/II, bspw. S. 15). Diese bei jeder Leistung wortwörtlich gleichen Ausführungen sind tatsächlich pauschal, d.h. nicht differenziert auf die einzelne Leistung bezogen. Dabei verwies die Berufungsgegnerin allerdings jeweils auf die Randziffern 18 ff. In Randziffer 18 zitiert sie rechtliche Ausführungen zur Honorarreduktion bei unsorgfältiger Auftragsausführung. Insbesondere seien Tätigkeiten, die sich als nutzlos oder unbrauchbar herausstellten, nicht zu vergüten. In Randziffer 19 hielt die Berufungsgegnerin im Wesentlichen fest, die angeblichen Leistungen seien sowohl für sie als auch für die G.________ AG (Bank I) als nutzlos und unbrauchbar zu qualifizieren und seien nicht vertrags-/instruktionsgemäss erfolgt. Sie hätten die Berufungsgegnerin keinen Schritt näher an ihr Ziel, die Verbesserung der Liquidität, gebracht (Vi-act. A/II, S. 8 f.). Dieser Einwand ist insofern gerade noch genügend, als die Berufungsführerin erkennen konnte, dass die Berufungsgegnerin die Leistungen, soweit sie deren Zeitaufwand anerkannte, im Hinblick auf das Auftragsziel als nutzlos erachtete. Der Berufungsführerin war damit ersichtlich, inwiefern sie die Voraussetzungen ihres Honoraranspruchs substantiierter zu begründen hatte.

Die Berufungsführerin entgegnete zu Randziffer 19 der Klageant­wort, sie habe ihren Auftrag vertragsgemäss und sorgfältig ausgeführt. Die Berufungsgegnerin erhebe schwerwiegende Vorwürfe, ohne diese zu belegen. Die Vorwürfe würden entschieden zurückgewiesen. Die Berufungsführerin verwies auf ihre Ausführungen in “Zu Rz. 17”. An dieser Stelle machte sie geltend, am 5. Oktober 2016 habe K.________ von der G.________ AG (Bank I) F.________ in einer E-Mail mitgeteilt, dass er E.________ klar zu verstehen gegeben habe, dass die aktuelle Situation bzw. die Einstellung des Beratermandats für sie keine Option darstelle. Die G.________ AG (Bank I) sei weiterhin hinter der Berufungsführerin gestanden. K.________ habe versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und E.________ aufgefordert, die Rechnungen zu bezahlen, damit das Mandat weitergeführt werde. Die Berufungsgegnerin habe das Mandat nicht abgebrochen. Wären die verrichteten Arbeiten unbrauchbar, nutzlos und entgegen der Instruktionen der Berufungsgegnerin erfolgt, sei davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin das Mandat bei der erstbesten Gelegenheit widerrufen hätte. Dies habe sie jedoch nicht getan. E.________ habe F.________ am 14. Oktober 2016 geschrieben, trotz der nicht idealen Voraussetzungen würde er gerne nochmals versuchen, ob sie zusammen eine Lösung für die zukünftige Zusammenarbeit finden könnten. Die Ausführungen der Berufungsgegnerin seien widersprüchlich (Vi-act. A/II, S. 19 f.).

In der Duplik ergänzte die Berufungsgegnerin, die angebliche Leistungserbringung durch die Berufungsführerin sei für sie komplett nutzlos gewesen. Die Berufungsführerin habe unerwartete und ungewollte Eigeninitiative entwickelt und sich mit ihr über die zu verrichtenden Arbeiten nicht abgesprochen. Sie habe kaum Kenntnis darüber erhalten, was die Berufungsführerin getan haben wolle. Die Berufungsführerin habe angebliche Arbeiten verrechnet, von denen sie weder ein Arbeitsresultat gesehen habe, geschweige denn ein solches von Nutzen wäre. Sinn und Zweck des Mandats sei gewesen, die Liquiditätssituation der Berufungsgegnerin zu verbessern. Die Berufungsführerin habe überhaupt nicht in diese Richtung gearbeitet. Daher seien die wenigen erbrachten Leistungen im Gesamtkontext als nicht vertragsgemäss und für sie nutzlos einzustufen, was den Anspruch auf ein Honorar entfallen lasse. Aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebe es kaum Arbeiten der Berufungsführerin und keine, welche für sie brauchbar gewesen und vertragsgemäss ausgeübt worden seien. Sie habe in der Klageant­wort dargelegt, dass sie nur äusserst geringe Arbeiten wahrgenommen habe. Diese wenigen Tätigkeiten seien teils nicht in ihrem Sinne und damit nicht vertragsgemäss ausgeübt worden. Teils seien sie davon geprägt gewesen, dass die Berufungsführerin Arbeitsresultate der Berufungsgegnerin erhalten habe, einige wenige Inputs dazu abgegeben und sie vereinzelt in ein vorbestehendes eigenes Dokument eingearbeitet habe. Diejenigen Leistungen, die sie rein umfangmässig anerkannt habe, habe die Berufungsführerin zwar tatsächlich nachgewiesenermassen ausgeübt. Diejenigen unter diesen, die nicht die weisungswidrige, völlig verunglückte und damit unbrauchbare Federführung an der Bankensitzung betroffen hätten, seien auch im Hinblick auf das Mandat ausgeübt worden. Jedoch halte sie daran fest, dass auch diese Leistungen als solche je einzeln für sie völlig nutzlos und unbrauchbar gewesen seien, weil das Mandat als Gesamtes nicht erfüllt worden sei (Vi-act. A/IV, S. 4 f.). Diese Ausführungen untermauerte die Berufungsgegnerin mit diversen Verweisen auf die entsprechenden Stellen in der Klageant­wort. Zu den Ausführungen in der Replik “Zu Rz. 17” hielt die Berufungsgegnerin fest, die G.________ AG (Bank I) sei noch eine Weile hinter der Berufungsführerin gestanden. Nach den in Klageant­wort Ziff. 17 beschriebenen Gesprächen habe sie ihre Meinung geändert. Klageant­wortbeilage 11 stamme aus einer Zeit, in der die G.________ AG (Bank I) noch auf der Fortführung des Mandats beharrt habe. E.________ sei damals keine Wahl geblieben. Er habe es nochmals versuchen müssen. Als die G.________ AG (Bank I) ihre Meinung geändert und eingesehen habe, dass die Berufungsführerin ihrer Aufgabe nicht nachgekommen sei, mithin keine Lösungsansätze zu einer bankenunabhängigen Liquiditätsverbesserung beigetragen habe, und das Verhältnis zwischen den Parteien komplett zerrüttet gewesen sei, sei das Mandat umgehend beendet worden. Arbeiten habe die Berufungsführerin damals bereits seit einer Weile nicht mehr ausgeführt (Vi-act. A/IV, S. 22).

Der Duplik ist damit zu entnehmen, dass die Berufungsgegnerin der Ansicht war, die Leistungen, deren Zeitaufwand sie anerkenne, hätten nichts zur Liquiditätsverbesserung beigetragen. Dies sei jedoch das Ziel des Mandates gewesen. Weil die Arbeiten der Berufungsführerin insofern gänzlich nutzlos seien, schulde sie kein Honorar. Sie bezog den Wegfall des Honorars damit auf die Gesamtumstände, was nicht einer rein pauschalen Bestreitung gleichkommt. In tatsächlicher Hinsicht ist somit erkennbar, was umstritten ist. In der Folge wäre zu beurteilen, ob die Arbeiten der Berufungsführerin tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung nutzlos waren und gegebenenfalls, ob sich dies auf die geltend gemachten Ansprüche der Berufungsführerin auswirkt, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Auftragsrecht kein Erfolg, sondern ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist (Oser/Weber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 394 OR N 2). Auch diesen wesentlichen Teil der Klage beurteilte die Vor­instanz nicht, sodass die Sache auch diesbezüglich an sie zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

5. Weil der Ausgang des Verfahrens offenbleibt, erübrigt es sich, die umstrittenen Honoraransätze, Nebenkosten und Mehrwertsteuer zu beurteilen.

6. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsführerin obsiegt mit ihrem Rückweisungsantrag (KG-act. 1, Anträge Ziffern 1 und 2.1). Die Berufungsgegnerin beantragte im Umfang der vor­instanzlichen Teilgutheissung der Klage ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vor­instanz (KG-act. 7, Anträge Ziff. 2 und 2.2). Insgesamt obsiegt die Berufungsführerin ermessensweise zu 90 % und die Berufungsgegnerin zu 10 %, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens in diesem Verhältnis aufzuerlegen sind.

b) Ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Berufungsgegnerin die Berufungsführerin für das Berufungsverfahren zu 80 % zu entschädigen. Gemäss § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 % bis 60 % der in § 8 und § 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert mass­gebend ist. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 95’876.30 (Vi-act. A/I, S. 4) bewegt sich der Tarifrahmen für den Berufungsprozess zwischen Fr. 660.00 (20 % von Fr. 3’300.00) bis Fr. 5’550.00 (60 % von Fr. 9’250.00). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Anbetracht, dass der Berufungsführer eine rund 61 Seiten umfassende Berufungsschrift (KG-act. 1) und eine rund vierzigseitige Stellungnahme/Anschlussberufungsant­wort (KG-act. 9) einreichte, wobei jedoch die Berufung auch längere Zitate aus erstinstanzlichen Rechtsschriften enthält, die Streitsache aber betreffend die Substantiierungsanforderungen beider Parteien nicht ganz einfach ist, erweist sich eine Entschädigung von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Berufungsgegnerin hat der Berufungsführerin 80 % davon, d.h. Fr. 3’840.00, zu entschädigen;-

erkannt:

Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2023 (ZGO 2022 9) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden zu 90 % mit Fr. 3’600.00 der Berufungsgegnerin und zu 10 % mit Fr. 400.00 der Berufungsführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Berufungsführerin von Fr. 8’000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Berufungsführerin Fr. 4’000.00 zurückzuerstatten. Die Berufungsgegnerin hat der Berufungsführerin ihren Kostenanteil von Fr. 3‘600.00 zu bezahlen.

b) Die Berufungsgegnerin hat die Berufungsführerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’840.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 95’876.30.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

15. Mai 2025 amu

ZK1 2023 13

ZK1 2021 3

ZK1 2021 3

ZK1 2021 3

4A_605/2021

ZK1 2023 13

ZK1 2021 3

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 148 III 105ATF 148 III 105DTF 148 III 105

4A_283/2023

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

4A_404/2023

BGE 139 III 49ATF 139 III 49DTF 139 III 49

BGE 138 III 755ATF 138 III 755DTF 138 III 755

BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

4A_596/2013

BGE 141 III 564ATF 141 III 564DTF 141 III 564

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

4C.217/2002

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

BGE 143 III 666ATF 143 III 666DTF 143 III 666

Art. 97 ORart. 97 COart. 97 CO

Art. 97 VAWart. 97 ORHart. 97 OR

4C.463/2004

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

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Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

2C_314/2020

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

4A_147/2014

4A_459/2013

4A_271/2013

4A_15/2011

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4A_291/2007

4A_238/2016

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2C_314/2020

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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ZK1 2021 3

ZK1 2021 3

ZK1 2021 3

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 136 III 322ATF 136 III 322DTF 136 III 322

BGE 132 III 186ATF 132 III 186DTF 132 III 186

4A_62/2021

4A_36/2021

4A_604/2020

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4A_415/2021

ZK1 2021 3

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Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR

4A_278/2014

4A_226/2023

4A_371/2022

4A_446/2020

4A_226/2023

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

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4A_443/2017

4A_226/2023

BGE 144 III 519ATF 144 III 519DTF 144 III 519

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

BGE 136 III 322ATF 136 III 322DTF 136 III 322

4A_412/2019

4A_478/2019

4A_625/2015

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Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 11 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF