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Entscheid

ZK1 2023 16

Kammer

8. März 2024Deutsch10 min

1. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 stellte die Kammer 2 des Bezirksgerichts Höfe fest, dass die Kläger mit einer Erbquote von je einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte am Nachlass des am 14. Februar 2014 verstorbenen Erblassers, F.________, berechtigt sind (Dispositivziff. 1). Weiter stellte die Vor­instanz fest, dass eine Überweisung des Erblassers von Fr. 1 Mio. an den Beklagten eine herabsetzbare Zuwendung darstelle und der Beklagte den Klägern je Fr. 250’000.00 zu zahlen habe (Ziff. 2). Dann legte sie die Zusammensetzung der Teilungsmasse fest (Ziff. 3), bildete daraus die Lose (Ziff. 4) und teilte diese den Parteien unter entsprechenden Zahlungsverpflichtungen bzw. Überweisungsanweisungen zu (Ziff. 5-11). Vor der Regelung der Prozesskostenfolgen (Ziff. 17 f.) wies sie weitere Anträge der Parteien ab, soweit sie auf diese eintrat (Ziff. 12-16).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. März 2024

ZK1 2023 16 und 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

2. B.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

D.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Erbteilung / Herabsetzung / Ausgleichung

(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 2, vom 21. Februar 2023, ZGO 2021 2);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 21. Februar 2023 stellte die Kammer 2 des Bezirksgerichts Höfe fest, dass die Kläger mit einer Erbquote von je einem Viertel und der Beklagte zur Hälfte am Nachlass des am 14. Februar 2014 verstorbenen Erblassers, F.________, berechtigt sind (Dispositivziff. 1). Weiter stellte die Vor­instanz fest, dass eine Überweisung des Erblassers von Fr. 1 Mio. an den Beklagten eine herabsetzbare Zuwendung darstelle und der Beklagte den Klägern je Fr. 250’000.00 zu zahlen habe (Ziff. 2). Dann legte sie die Zusammensetzung der Teilungsmasse fest (Ziff. 3), bildete daraus die Lose (Ziff. 4) und teilte diese den Parteien unter entsprechenden Zahlungsverpflichtungen bzw. Überweisungsanweisungen zu (Ziff. 5-11). Vor der Regelung der Prozesskostenfolgen (Ziff. 17 f.) wies sie weitere Anträge der Parteien ab, soweit sie auf diese eintrat (Ziff. 12-16).

a) Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger am 23. März 2023 Berufung. Nebst verschiedenen Hauptbegehren beantragen sie eventualiter, die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Neuentscheid über diverse bezeichnete Anträge an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2023 16, nachfolgend 16, KG-act. 1 Antrag 6).

b) Der Beklagte erhob ebenfalls fristwahrend am 27. März 2023 Berufung mit mehreren Anträgen in der Hauptsache sowie mit dem Eventualantrag, die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen (ZK1 2023 18, kurz 18,

KG-act. 1 Antrag 2).

c) Die Parteien, die insgesamt einzig Dispositivziffer 1 des Bezirksgerichtsurteils unangefochten lassen, beant­worteten am 10. bzw. 12. Mai 2023 gegenseitig die Berufungen (je KG-act. 7).

d) Die Vor­instanz überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen namentlich bezüglich ihrer Verfahrensweise (je KG-act. 5).

e) Die selbständig eingereichten Berufungen werden zur Vereinfachung vereinigt (analog Art. 125 lit. c ZPO).

Erwägungen

2.

Die Kläger legen dar, dass die Vor­instanz die Hauptverhandlung vom 20. April 2021 vorzeitig abbrach und nach Abschluss des schriftlichen Behauptungsverfahrens ankündigungslos ohne Beweisverfahren das Sachurteil vom 21. Februar 2023 fällte (16 KG-act. 1 Rn 7 f.). Der Beklagte führt seinerseits aus, aufgrund des Schreibens der Vor­instanz vom 15. März 2022, wonach die Gerichtsakten bei der a.o. Gerichtsschreiberin zur Vorbereitung des Beweisverfahrens seien, damit gerechnet zu haben, dass das Gericht über das weitere Vorgehen im Beweisverfahren unterrichten würde. Es wäre eine Beweisverfügung zu erwarten gewesen, wogegen das Gericht dann ohne das angekündigte Beweisverfahren durchzuführen, das Sachurteil fällte

(16 KG-act. 7 Rn 14 f.). Er rügt auch, dass keine Schlussvorträge durchgeführt worden seien und ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, seine Ansprüche abschliessend zu beziffern, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör in mannigfaltiger Weise verletzt worden sei (18 KG-act. 1 Rn 58 vorletzter Punkt und Rn 59).

3.

Nach der Durchführung des Schriftenwechsels ist nach Art. 228 ff. ZPO eine Hauptverhandlung durchzuführen. Auf eine öffentliche Verhandlung haben die Parteien grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 233 ZPO N 1 m.H.). Zwar können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung einer solchen verzichten (Art. 233 ZPO), indessen darf das Gericht nicht von sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen, weil es eine solche für unnötig erachtet. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht erst dann fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), was dann der Fall ist, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Vorausgesetzt ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 m.H.). So ist es grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 für das vereinfachte Verfahren E. 3.1 f. m.H.). Der Verzicht auf eine Hauptverhandlung setzt nach Art. 233 ZPO voraus, dass ihn beide Parteien erklären. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; die Erklärung kann auch mündlich erfolgen. Auch eine ausdrückliche Äusserung verlangt das Gesetz nicht; ein konkludenter Verzicht ist denkbar (s. auch Sutter-Somm/Seiler, ebd. N 2). Allerdings ist zu beachten, dass die mündliche Hauptverhandlung der Wahrung grundrechtlicher Verfahrensgarantien dient. Zu erwähnen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens. Daher darf nicht leichthin von einem Verzicht ausgegangen werden (BGer 4A_308/2020 vom 5. November 2020 E. 3.1 m.H.; zum Ganzen ZK1 2023 27 vom 7. Dezember 2023 E. 3 m.H.).

a) Seitens der Parteien ist unbestritten, dass die Vor­instanz die vorzeitig abgebrochene Hauptverhandlung mit den zweiten Parteivorträgen quasi als doppelten Schriftenwechsel mit der Duplik vom 20. August 2021 unter folgenden Umständen abschloss: Laut Protokoll der Hauptverhandlung einigten sich die Parteien darauf, dass der nach einer Stunde unterbrochene Vortrag der Replik als verlesen und mit der Einreichung der schriftlichen Duplik die Parteivorträge in der Hauptverhandlung als erfolgt gelten würden (Vi-act. D 10 Ziff. 4 f.). Insofern haben die Parteien auf die vollständige mündliche Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet. Obwohl in der Duplik der zeitnahe Erlass einer Beweisverfügung beantragt wurde, fällte die Vor­instanz jedoch direkt einen Sachentscheid aus und dies obschon die Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung noch mitteilte, die gewünschte Beweisverfügung sei angesichts des bislang nicht eingetretenen Aktenschlusses noch nicht zweckmässig (Vi-act. E 82). Nach Eingang der Duplik wies sie die Parteien auf den eingetretenen Aktenschluss sowie darauf hin, dass keine Fristen zur Ausübung des Replikrechts angesetzt würden (Vi-act. E 89). Ferner teilte sie dann am 15. März 2022 mit, die Akten befänden sich zur Vorbereitung des Beweisverfahrens bei der Gerichtsschreiberin (Vi-act. E 93).

b) Wenn im Stadium der Hauptverhandlung keine Beweise abzunehmen sind, verlangt die Zivilprozessordnung von der Verfahrensleitung zwar nicht, dass sie den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen gibt, weil die Parteien sich zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern haben (vgl. BGer 4A_130/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.1 bzw. BGer 4A_18/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2 je m.H.; ZK1 2023 27 vom 7. Dezember 2023 E. 3.b). Unter vorliegenden Umständen, insbesondere der die Zweckmässigkeit einer Beweisverfügung nach dem Aktenschluss signalisierenden Mitteilung vor der Hauptverhandlung (oben lit. a), befürworteten die Parteien den schriftlichen Abschluss der mündlichen Hauptverhandlung inkl. Verzicht auf weitere Repliken offensichtlich in der Annahme, dass die Vor­instanz ein Beweisverfahren durchführen werde, sodass sie in Schlussvorträgen nochmals plädieren könnten. Daran wurden sie zufolge unterlassener Mitteilung, dass entgegen den Ankündigungen (vgl. auch

Vi-act. E 94, worin die Klägerin auf die “sinngemäss in Aussicht gestellte Beweisverfügung” Bezug nimmt) kein Beweisverfahren durchgeführt werde, durch den über­raschenden direkten Erlass des Urteils gehindert. Es kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Wissen, dass entgegen der bisherigen Prozessführung kein Beweisverfahren durchgeführt würde und sie keine Schlussvorträge halten könnten, dem schriftlichen Abschluss der Hauptverhandlung zugestimmt und auf weitere Repliken verzichtet. Es kommt hinzu, dass der Beklagte nach der abgebrochenen Hauptverhandlung vor der Duplik die Beweistauglichkeit der an der Verhandlung durch die Kläger eingereichten Tonbandaufnahmen rügte und beantragte, diese aus dem Recht zu weisen oder in Wortprotokolle niederzuschreiben (Vi-act. D 11). Diese Anträge wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Mai 2021 ohne Vorbehalt der hinreichenden Beweissubstanzierung unter anderem mit dem Hinweis ab, dass die ebenfalls gerügte widerrechtliche Beschaffungsweise der Aufnahmen „im Rahmen des Beweisverfahrens“ zu prüfen sei (D 12 insbes. E. 4.3). Auch deswegen hätte die Vor­instanz das Verfahren nicht ohne Weiteres bzw. ankündigungslos mit dem Erlass des Urteils abschliessen dürfen, nachdem die Parteien nur dem Abbruch der Hauptverhandlung nicht aber auf die Beweisabnahme an einem separaten Termin verzichtet haben (Art. 231 ZPO). Dies umso weniger als die Verfahrensleitung den Parteien gegenüber bei Abbruch der Hauptverhandlung weder explizit noch sinngemäss zum Ausdruck brachte, die Eignung der bisher beantragten Beweise infrage zu stellen und deshalb auf die bereits für einen Zeitpunkt nach dem Aktenschluss als zweckmässig erachtete Beweisverfügung zu verzichten.

c) Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien insgesamt auf die Hauptverhandlung verzichtet hätten. Sie wurde deshalb nicht vollständig durchgeführt, so dass es der Vor­instanz mangels (zumindest formeller) Spruchreife verwehrt gewesen wäre, über die Klage zu befinden (vgl. BGer 4A_220/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Damit erweist sich auch der Sachverhalt noch nicht als spruchreif und kann die Klage nicht beurteilt werden (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch EGV-SZ 2018 A 3.3). Daher kann wegen unheilbarer Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil in der Sache nicht überprüfen, weshalb dieses in Gutheissung der Berufung mit Ausnahme der von beiden Parteien akzeptierter Dispositivziffer 1 aufzuheben und die Sache vorbehältlich eines Verzichts der Parteien zur Durchführung einer Hauptverhandlung zur Neubeurteilung antragsgemäss zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

d) Es kommt hinzu, dass im angefochtenen Urteil die überraschende Prozesserledigung ohne Beweisverfahren nicht separat und übersichtlich nachvollziehbar begründet wird (nur isolierte punktuelle Begründungen etwa angef. Urteil S. 38 vor lit. c, S. 49 vor lit. f, S. 51 f. vor lit. h). Deshalb können weder die Parteien noch die Berufungsinstanz die Gründe für den Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme bzw. eine Beweisverfügung in der im Verfahren und der Sache nicht ohne Weiteres überblickbaren Erbteilungssache nachvollziehen. Zwar bedeutet nur das Fehlen einer Beweisverfügung nicht, dass der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben wäre. Nachdem vorliegend indes die erstinstanzliche Verfahrensleitung und die Parteien sich darüber ausgetauscht haben, dass eine Beweisverfügung nach dem Aktenschluss zweckmässig wäre, kann zusammenfassend nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien auf eine Hauptverhandlung insgesamt verzichtet, sondern deren Abbruch nur unter der Voraussetzung der Durchführung eines separaten Beweisverfahrens zugestimmt haben und durch den direkten Erlass des Urteils durch ein nicht ordnungsgemäss durchgeführtes Verfahren in ihren

verfassungsmässigen Ansprüchen verletzt worden sind.

4.

Mithin sind die Berufungen teilweise gutzuheissen und ist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang gegenseitig wettzuschlagen;-

beschlossen:

1.

Die vereinigten Berufungen werden teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

zum weiteren Verfahren und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zu Lasten des Staates und die geleisteten Vorschüsse werden den Parteien aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in

Zivilsachen nach Art. 72 ff. beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00.

5.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und mit den Akten an die Vor­instanz (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

8.

März 2024 amu

ZK1 2023 16

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4A_308/2020

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4A_130/2021

4A_18/2021

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