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Entscheid

ZK1 2023 17

Präsidial

28. August 2024Deutsch9 min

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 196’999.93 Euro zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2020.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. August 2024

ZK1 2023 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ GmbH,

Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2023, ZGO 2021 29);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 wies das Bezirksgericht folgendes

Klagebegehren der A.________ GmbH vom 4. Oktober 2021 ab:

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von 196’999.93 Euro zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Juni 2020.

a) Das Bezirksgericht ging davon aus, die Parteien hätten unbestritten einen Kaufvertrag über Schuhüberzieher aus der Türkei zu einem Stückpreis von EUR 0.0641 geschlossen, seien sich jedoch tatsächlich uneinig darüber, ob es sich bei diesem unter Geltung von „DDP“ vereinbarten Stückpreis um einen Gesamtpreis einschliesslich der keinen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellenden (dazu angef. Urteil E. 3.3) deutschen Umsatzsteuer von 19 % oder um einen Nettopreis gehandelt habe (ebd. E. 4.1/b und E. 4.3 ff.). Die Tragung der Umsatzsteuer für den Fall, dass diese erhoben und nicht überwälzt würde, sei vom sonst vorhandenen Konsens nicht erfasst worden und konsensrechtlich „zwischen Stuhl und Bank“ gefallen (E. 5.2), womit weder in Bezug auf die Festlegung des Stückpreises als Nettopreis noch als Gesamtpreis oder in Bezug auf eine selbständige Tragung von Umsatzsteuern durch die Beklagte ein tatsächlicher Konsens zwischen den Parteien zustande gekommen sei (E. 5 bzw. zusammenfassend E. 5.6). Objektiv ausgelegt befand das Gericht aufgrund des verwendeten Handelsbegriffs „DDP“, dass mit dem Stückpreis von EUR 0.0641 alle Kosten miterfasst und durch die erfolgte Preiszahlung der Beklagten abgegolten seien (E. 6.4 f.) und der Klägerin der Nachweis einer beidseitig gewollten Abweichung vom Sinn dieses Begriffs nicht gelänge (E. 6.6; alles zusammenfassend E. 7).

b) Die Klägerin erhob Berufung. Sie verlangt in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts die Verurteilung der Berufungsgegnerin zur Zahlung von

EUR 196’999.93 zuzüglich Zins von 9 % seit dem 3. Juni 2020. Ferner beantragt sie die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Beant­wortung einer durch das Kantonsgericht rechthilfeweise in Deutschland zu tätigenden Anfrage betreffend die Geltendmachung der Vorsteuer aus dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft. Zudem sei eine mündliche Verhandlung unter persönlicher Befragung der Geschäftsführer der Parteien durchzuführen. Die Berufungsgegnerin beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und erhebt Anschlussberufung im Kostenpunkt

(KG-act. 8). Den Nichteintretensantrag begründet sie damit, dass sich die

Berufungsführerin mit dem detaillierten und mehrschichtigen Urteil der Vor­instanz in keiner Weise auseinandersetze und eine Vielzahl neuer unbeachtlicher Behauptungen vorbringe. Die Berufungsführerin nahm dazu Stellung (KG-act. 11). Die Berufungsgegnerin opponierte wiederum unter anderem der falschen Behauptung einer „bereits gezogenen Umsatzsteuer“ (KG-act. 14).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Im eigenständigen, der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides dienenden Berufungsverfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.) muss die Berufungsführerin explizit in argumentativer Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen und den Akten aufzeigen, inwiefern sie diese als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher unter anderem nicht, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeits­vor­aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3 m.H.; BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.;

ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.; ZK1 2018 1 vom

12.

Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Wenn der Vor­instanz vorgeworfen wird,

Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich die Berufungsführerin durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen

(ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.).

a) Die von einem tatsächlichen Konsens hinsichtlich eines Preises ohne Umsatzsteuer ausgehende Berufungsführerin behauptet, sich mit den einzelnen Erwägungen der Vor­instanz nicht befassen zu müssen, weil deren Urteil im Ansatz verfehlt sei. Anhand der Berufungsbegründung lässt sich jedoch weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht leicht nachvollziehen, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils im Ansatz verfehlt sei.

aa) Die Berufungsführerin rügt die vor­instanzliche Sachverhaltsfeststellung in sechsfacher Hinsicht (KG-act. 1 C/1). Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem sie in der Anschlussberufungsant­wort ausdrücklich festhält, dass ihre Berufung nur rechtliche Ausführungen enthalte (KG-act. 11). Abgesehen davon kennzeichnet und begründet die Berufungsführerin ihre neuen, mithin grundsätzlich unzulässigen tatsächlichen Vorbringen im Sinne von

Art. 317 ZPO nicht. Zudem legt sie nicht dar, wo sie erstinstanzlich bereits die entsprechenden Tatsachen vortrug, welche die Vor­instanz nicht berücksichtigt haben soll. Ohnehin ist nicht zu verstehen, inwiefern die Vor­instanz sachverhaltlich aufgrund der Lieferketten der Parteien, der Sachkenntnisse der Berufungsgegnerin, der internationalen Gepflogenheiten des Handelsverkehrs sowie der angeblich nötigen Unterscheidung zwischen der auf den Warenwert abzuliefernde Einfuhrumsatzsteuer und der den Mehrwert des Umsatzes besteuernden Umsatzsteuer nicht hätte einen tatsächlichen Konsens verneinen und von einem normativen Konsens hinsichtlich eines vereinbarten Preises inkl. Umsatzsteuer von 19 % ausgehen dürfen. Soweit die Berufungsführerin als Objekt eines tatsächlichen Konsenses den Stückpreis von EUR 0.0641 geltend macht, ist dies nicht erheblich, weil zwischen den Parteien einzig umstritten ist, ob es sich bei diesem unbestritten vereinbarten Preis um einen Gesamtpreis oder um einen Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) handelte (dazu angef. Urteil E. 2.1). Inwiefern dieser Ansatz des vor­instanzlichen Urteils falsch sein soll, lässt sich anhand der Berufungsbegründung nicht nachvollziehen. Die Vor­instanz legt anhand des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien detailliert dar, weshalb kein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Tragung der Umsatzsteuer bzw. diesbezüglich ein verdeckter Dissens bestand, womit sich die Sachverhaltskritik der Berufungsführerin nicht auseinandersetzt. Sie rügt hinsichtlich der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien betreffend die Stückanzahl der gekauften Schuhüberbinder und das Parteiverhalten um die Rechnungen angeblich unvollständige bzw. undifferenzierte Erwägungen der Vor­instanz ohne auf deren Begründungen zum Vorliegen eines versteckten Dissens einzugehen, wonach die Frage der Tragung allfälliger Umsatzsteuern vom sonst (in Bezug auf den Stückpreis) vorhandenen Konsens nicht erfasst wurde und „zwischen Stuhl und Bank“ fiel. Insbesondere macht die Berufungsführerin die Erheblichkeit der exakten Stückzahl bzw. der Rechnungen für die Verhandlungen über die Inkludierung der Umsatzsteuer nicht verständlich.

bb) Rechtlich ist die Berufung schon nicht nachvollziehbar, weil sie von der tatsächlichen Vereinbarung eines Stückpreises zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % ausgeht. Die Vor­instanz hielt indes eine solche Willensübereinstimmung der Parteien für unbewiesen und schritt zur objektiven Vertragsauslegung (s. etwa dazu BGer 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1.2). Da die

Berufungsführerin diesen tatsächlichen Ausgangspunkt ignoriert (vgl. oben lit. aa), sind ihre Ausführungen zu einer fehlerhaften Feststellung des Parteiwillens, der Theorie des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, der fehlerhaften Rechtsanwendung deutschen Steuerrechts, der Auslegung von

Art. 53 und 54 CISG, der Nettopreise im internationalen Handel, der

Schadensminderungspflicht, des Schadens sowie des Beweismasses und der Beweislast schwer verständlich. Soweit die Berufungsführerin behauptet, der Incoterm „DDP“ würde nur die Verzollung und den Import sowie die Gefahr, aber nicht die Frage der Umsatzsteuer im Binnenverkehr regeln, bezieht sie sich zwar ansatzweise auf vor­instanzlichen Erwägungen (angef. Urteil E. 4.1/b, 5.1/b, 6.4/a und 6.5). Sie zeigt jedoch im Einzelnen nicht argumentativ auf, inwiefern diese fehlerhaft seien. Die Vor­instanz erwog, dass zwar im deutschen Recht unterschiedliche selbständige Umsatzsteuertatbestände existieren, diese Differenzierung jedoch für den Nachweis eines anderweitigen Geltungsumfangs der alle Kosten inkl. Steuern (ebd. E. 6.4/a) umfassenden DDP untauglich sei, weil nach § 1 Abs. 1 D-UStG für dasselbe Steuerobjekt die Umsatzsteuer nur einmal anfalle (ebd. E. 6.5). Damit setzt sich die Berufungsführerin konkret begründet nicht auseinander. Sie räumt jedoch ein, die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen, mithin quasi „frei Haus“ zu liefern. Welche Umsatzsteuer sie dann noch zuzüglich fordern können soll, bleibt daher aufgrund ihrer Berufung unverständlich. Im Übrigen versäumt sie es, wie die Berufungsgegnerin zutreffend geltend macht, sich mit den übrigen selbständigen Erwägungen der Vor­instanz­­ zum normativen Konsens auseinanderzusetzen.

cc) Somit erfasst die Berufungsführerin den Inhalt des angefochtenen

Urteils insgesamt nicht. Ihre Berufung erschöpft sich in der Kritik einzelner Ausführungen der Vor­instanz ohne deren Verknüpfung mit anderen selbständigen Erwägungen zu berücksichtigen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern das Urteil nicht mit den Akten und Beweisen und/oder mit dem anwendbaren Recht vereinbar sei. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Vor­aus­setzungen für eine Klageänderung hinsichtlich eines höheren Zinses (Art. 317 Abs. 2 insbes. lit. b i.V.m. Abs. 1 ZPO) sind auch nicht dargetan.

3.

Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Damit fällt die Anschlussberufung dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO). Ausgangsgemäss wird die unterliegende Berufungsführerin prozesskostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

verfügt

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt. Die Kosten werden aus dem Vorschuss von insgesamt Fr. 12’011.00 gedeckt und der Berufungsführerin der Rest von Fr. 9’011.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 195’675.30.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

August 2024 amu

ZK1 2023 17

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK1 2020 5

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

4A_588/2023

Art. 53 CISGart. 53 Convention des Nations Unies sur les contrats de vente internationale de marchandisesart. 53 Convenzione delle Nazioni Unite sui contratti di compravendita internazionale di merci

Art. 54 CISGart. 54 Convention des Nations Unies sur les contrats de vente internationale de marchandisesart. 54 Convenzione delle Nazioni Unite sui contratti di compravendita internazionale di merci

Art. 313 ZPOart. 313 CPCart. 313 CPC

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