Lexipedia

Entscheid

ZK1 2023 19

Präsidial

2. Mai 2023Deutsch6 min

1. Der Berufungsgegner reichte am 15. November 2018 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/1). Nach durchgeführtem Scheidungsverfahren schied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 24. Februar 2023 die Ehe und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 30. März 2023 Berufung mit folgendem Antrag (KG-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 2. Mai 2023

ZK1 2023 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Berufungsführerin,

gegen

B.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Ehescheidung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. Februar 2023, ZEO 2018 87);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Berufungsgegner reichte am 15. November 2018 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/1). Nach durchgeführtem Scheidungsverfahren schied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 24. Februar 2023 die Ehe und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 30. März 2023 Berufung mit folgendem Antrag (KG-act. 1):

Punkt 7.3.3 wird nicht anerkannt. Die Beklagte legt gegen den Entscheid Berufung ein, in Bezug auf die Liegenschaft stelle die Aufteilung in Errungenschaft und Eigengut kein Übergewicht des Eigengutanteils durch den Kläger dar und sei deshalb nicht dem Eigengut des Klägers zuzuweisen. Und die Aufteilung sei neu zu beurteilen.

2. Mit der Berufung anfechtbar sind insbesondere erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Anfechtbar ist dabei – abgesehen von einzelnen, vorliegend nicht anwendbaren, Ausnahmen – nur das Dispositiv des Entscheides, nicht jedoch dessen Begründung (Reetz, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 33). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss namentlich ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO analog). Aus diesem muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vor­instanzlichen Dispositivs inwiefern zu ändern seien (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12). Forderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12). In der Berufungsbegründung ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36).

a) Die Berufungsführerin ficht lediglich die Erwägung 7.3.3 des vor­instanzlichen Urteils an, ohne einen Antrag um Änderung einer Dispositivziffer zu stellen, was nicht zulässig ist. Bei juristischen Laien können etwas geringere Anforderungen an die Formalitäten einer Rechtsmittelschrift gestellt werden und insbesondere die Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen (Spühler in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 13). Bei grosszügiger Auslegung des Berufungsantrags könnte davon ausgegangen werden, dass die Berufungsführerin die Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung anfechten wollte. Sie bezifferte aber ihren Antrag nicht und eine bezifferte Forderung ist auch der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus begründet die Berufungsführerin nicht, inwiefern die Vor­instanz in welchen Erwägungen das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 310 ZPO). Sie schildert lediglich den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und behauptet, die Ausführungen des Berufungsgegners seien nicht korrekt. In der Berufung zu begründen ist jedoch nicht, weshalb die Behauptungen der Gegenpartei nicht zutreffen, sondern warum die vor­instanzlichen Erwägungen unrichtig sind. Damit fehlt es auch an einer rechtsgenüglichen Berufungsbegründung.

b) Ein ungenügendes Rechtsbegehren ist kein im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO verbesserlicher Mangel. Daher ist die Berufungsinstanz nicht verpflichtet, der Berufungsführerin eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren (Urteil BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Ebenso wenig ist die fehlende Begründung ein verbesserlicher Mangel im genannten Sinne. Darüber hinaus reichte die Berufungsführerin die Berufung am letzten Tag der dreissigtägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. am 30. März 2023, ein (vgl. Zustellnachweis der Post: der Berufungsführerin wurde das angefochtene Urteil am 28. Februar 2023 zugestellt). Mit einer Nachfristansetzung gemäss Art. 132 ZPO kann die nicht erstreckbare Berufungsfrist nicht verlängert werden, sodass die Möglichkeit einer Verbesserung von Vornherein nicht zulässig war (Urteil BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3; vgl. Urteil BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2; Sterchi, Bearbeiter, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 311 ZPO N 21).

c) Aus den vorstehenden Gründen ist sowohl mangels eines bezifferten Antrags als auch zufolge fehlender Berufungsbegründung auf die Berufung nicht einzutreten (Spühler in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 N 3 und 18; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 35 und 38).

d) Die Berufung war zum Vorneherein offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet, sodass sich die Einholung einer Berufungsant­wort erübrigte (Art. 312 Abs. 2 ZPO).

3. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Auf eine Kostenerhebung wird zufolge geringen Aufwands und der bereits vor­instanzlich der Berufungsführerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise verzichtet;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 3-7 und 10), C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1, 5 und 7), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

2. Mai 2023 kau

ZK1 2023 19

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Erwägungen

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_342/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

4A_55/2021

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311n Satzung des Europaratesart. 311n Statut du Conseil de l’Europeart. 311n 3

Art. 311n 3art. 311n 3art. 311n 3

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF