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Entscheid

ZK1 2023 21

Kammer

18. Juni 2024Deutsch13 min

A. Mit Urteil vom 5. Mai 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Küssnacht die Beklagte, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Kläger zu erfüllen und ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft im E.________ Zutritt zu sämtlichen G.________anlagen zu gewähren, ungeachtet der Kündigungen vom 2. Juli 2020 und 19. Juli 2021

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 18. Juni 2024

ZK1 2023 21

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

Nebenintervenient (klägerische Seite),

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Spielrechtsvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 5. Mai 2023, ZGO 2021 1);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 5. Mai 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Küssnacht die Beklagte, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Kläger zu erfüllen und ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft im E.________ Zutritt zu sämtlichen G.________anlagen zu gewähren, ungeachtet der Kündigungen vom 2. Juli 2020 und 19. Juli 2021

(Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Widerklage trat das Gericht nicht ein (Ziff. 2).

B. Gegen das ihr am 11. Mai 2023 zugestellte Urteil reichte die Beklagte rechtzeitig die am 12. Juni 2023 der Post aufgegebene Berufung mit folgenden Anträgen ein:

1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Küssnacht

(Verfahren Nr. ZGO 2021 1) sei vollumfänglich aufzuheben;

Erwägungen

2.

die Klage des Klägers, Eventualwiderbeklagten und Berufungsbeklagten gemäss Rechtsbegehren 1 und 2, einschliesslich der Modifizierung gemäss Replik vom 2. Mai 2022, sei vollumfänglich abzuweisen;

3.

eventuell sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Verfahren zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor­instanz zurückzuweisen;

4.

subeventuell, für den Fall der Abweisung des Hauptantrages Ziff. 2 mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Spielrechtsvertrages sei widerklageweise festzustellen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beklagte, Eventualklägerin und Berufungsklägerin für die Auflösung des Spielrechtsvertrages mit dem Kläger zuständig ist;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers, Eventualwiderbeklagten und Berufungsbeklagten (zuzüglich MWSt.), für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor Vor­instanz.

Mit Berufungsant­wort vom 15. August 2023 beantragt der Berufungsgegner, die Berufung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Berufungsführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Die Nebenintervenientin liess sich nicht vernehmen.

C. In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme und Noveneingabe vom 28. August 2023 hält die Berufungsführerin an ihren Anträgen fest

(KG-act. 8). Dazu nahm der Berufungsgegner am 8. September 2023 Stellung (KG-act. 10) und reichte am 10. Oktober 2023 eine Kostennote ein

(KG-act. 12). Dazu äusserte sich die Berufungsführerin am 27. Oktober 2023 und reichte ihre Kostennote ein (KG-act. 14), wozu sich wiederum der Berufungsgegner vernehmen liess (KG-act. 17). Ferner reichten die Parteien ein Strafurteil des Obergerichts Zürich ein (KG-act. 19 und 21). Das begründete Strafurteil liess der Berufungsgegner dem Berufungsgericht mit Eingabe vom 5. Januar 2024 zukommen (KG-act. 23), wozu die Berufungsführerin innert erstreckter Frist am 29. Januar 2024 Stellung nahm (KG-act. 26);-

und in Erwägung:

1.

Der Streitwert von Fr. 56’004.00 ist unbestritten (vgl. angef. Urteil E. 3 sowie KG-act. 1 Rn 4), womit die Berufung gegen den erstinstanzlichen End-entscheid zulässig ist (Art. 308 ZPO).

2.

Das Bezirksgericht stellte als unbestritten fest, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Spielrechtsvertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte vorsehe und der Kläger seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfülle bzw. mit seiner verbalen Kritik am Geschäftsführer der Beklagten nicht verletze. Für die zusammenfassend als ungerechtfertigt und unverhältnismässig bzw. „wohl auch rechtsmissbräuchlich“ beurteilten ausserordentlichen Kündigungen vom 2. Juli 2020 und 19. Juli 2021 seien keine wichtigen Gründe gegeben: Die Äusserungen des Klägers über die völlige Unfähigkeit des Geschäftsführers der Beklagten beträfen, selbst wenn sie persönlichkeitsverletzend sein sollten (Art. 28 ZGB), eine persönliche Angelegenheit zwischen dem Geschäftsführer und dem Kläger. Allfällige betriebsinterne arbeitsrechtliche Schutzpflichten (Art. 328 OR) würden die Beklagte nicht berechtigen, den Spielrechtsvertrag zu kündigen (angef. Urteil E. 4.a und c). Schliesslich würde die E-Mail des Klägers vom 14. Juli 2021 an die Beklagte für die Kündigung vom 19. Juli 2021 keinen erpresserischen Versuch und mithin keinen wichtigen Grund darstellen, sei doch der Kläger von einem entsprechenden Vorwurf der versuchten Nötigung durch den Strafrichter freigesprochen worden (ebd. E. 4.b). Bei diesem Ergebnis liess die Vor­instanz die Frage offen, ob der Beklagten überhaupt eine Berechtigung zur Kündigung zukomme (ebd. E. 4.c). Im Rahmen der Widerklage trat sie auf diese Frage nicht ein, weil das Widerklagebegehren zu allgemein bzw. unklar formuliert sei und darüber hinaus es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Zwischen dem Kläger und der Beklagten gebe es abgesehen von den durch das Klagebegehren abgedeckten Streitigkeiten weder offene Fragen noch Unklarheiten betreffend die Zuständigkeit der Beklagten für eine ausserordentliche Auflösung des Spielrechtsvertrages (ebd. E. 5.d).

3.

Der Berufungsgegner macht geltend, die Berufungsschrift sei nicht mühelos verständlich und entspreche damit den Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO nicht (vgl. KG-act. 6 Rn 6 und 55 ff.). Dabei stützt er sich auf den in der Sache der Kündigung vom 2. Juli 2020 (zur zweiten Kündigung vom 19. Juli 2021 s. unten E. 3) unter anderem die Berufung der Beklagten abschlägig behandelten Entscheid der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 15. April 2021 (ZK2 2020 55 und 56 E. 2.b m.H.). Die Begründungsanforderungen der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung sind den Parteien mithin bekannt (vgl. auch KG-act. 1 Rn 8) und sie müssen hier nicht neuerlich dargelegt werden. Die Praxis hat Bestand (vgl. etwa ZK1 2023 28 vom 22. Januar 2024 E. 2.b. m.H.; BGer 4A_46/2023 vom 14. Juni 2023 E. 4.1 m.H.). Die Berufungsführerin wiederholt die wesentliche Darstellung des Sachverhaltes aus ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften (KG-act. 1 Rn. 29-78). Auf blosse Wiederholungen, die sich nicht argumentativ mit den beanstandeten vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, sondern sich darauf beschränken, den Sachverhalt in der Sichtweise der Berufungsführerin darzulegen (vgl. schon ZK2 2020 55 und 56 E. 2.b/bb), ist indes nicht einzutreten.

4.

Die Berufungsführerin beanstandet, die Vor­instanz lasse offen, ob die Äusserungen des Berufungsgegners gegenüber dem Geschäftsführer Persönlichkeitsverletzungen darstellen würden. Mit ihren dementsprechenden Rügen kann sie jedoch nur durchdringen, wenn es sich entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil um Angelegenheiten handelt, denen sich anzunehmen sie gestützt auf Art. 328 OR verpflichtet wäre. Denn sonst können die angeblichen, nicht die Berufungsführerin, sondern deren Geschäftsführer betreffenden Persönlichkeitsverletzungen keine wichtigen Gründe zur Kündigung des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Spielrechtsvertrags abgeben.

a) Zu den Schutzpflichten nach Art. 328 OR führte die 2. Zivilkammer in der bereits erwähnten Mass­nahmensache, in welcher der Kläger als Gesuchsteller gegen die schon damals Berufung erklärende Beklagte als Gesuchsgegnerin 1 vor Schranken trat, aus (ZK2 2020 55 und 56 E. 3.c/cc):

Soweit die Berufungsführer geltend machen, als Arbeitgeber seien sie verpflichtet, die Persönlichkeit ihres Geschäftsführers und einer weiteren bei ihr angestellten Person zu schützen (Art. 328 OR), der Vorderrichter lege aber nicht dar, inwiefern sie dieser ihrer Arbeitgeberpflicht anderweitig nachkommen könnten, ist ihnen nicht zu folgen: Einerseits ist es nicht Sache des Richters, im Hinblick auf die Anordnung vorsorglicher Mass­nahmen die Fallumstände derart weit abzuklären und einer Partei andere (verhältnismässige) Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Andererseits erscheint es angesichts der Art und Weise sowie der Schwere der angeblichen Mobbingvorwürfe des Gesuchstellers an die Adresse des Geschäftsführers nicht von Vornherein unhaltbar, der Gesuchsgegnerin 1 mit dem Vorderrichter vor­über­gehend weiterhin zuzumuten, ihren Geschäftsführer mit der Widerlegung der angeblich haltlosen Kritik des Gesuchstellers zu schützen. Zudem könnte sich der Geschäftsführer selber rechtlich gegen Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen und dabei von der Gesuchsgegnerin 1 unterstützt werden. Auch wäre die Unterlassung der Kündigung des Spielrechtsvertrags nicht ohne Weiteres einer Pflichtverletzung von Art. 328 OR gleichzusetzen, da selbst gegenüber einem angestellten Mobbingtäter grundsätzlich Kündigungsfreiheit besteht (vgl. Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A. 2014, Art. 328 OR N 6 lit. f m.H.; kritisch Portmann/Ru­dolph, BSK, 6. A. 2015, Art. 328 OR N 21 m.H.).

Die eben zitierte Kritik in der Lehre daran, dass mobbende Arbeitnehmer ihre Stelle behalten können, während ihr Opfer sie verliert (vgl. Portmann/Rudolph, BSK, 7. A. 2020, Art. 328 OR N 21), kann in vorliegendem Fall offenbleiben. Ist schon im Arbeitsverhältnis umstritten, ob eine Arbeitgeberin nach

Art. 328 OR verpflichtet wäre, einen mobbenden Mitarbeiter zu entlassen, kann a maiori ad minus die Berufungsführerin nicht verpflichtet sein, den ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses stehenden, ordentlich nicht kündbaren

Vertrag mit dem Berufungsgegner aufzulösen, um den bei ihr angestellten Geschäftsführer vor dessen angeblichen Persönlichkeitsverletzungen zu schützen, selbst wenn sie ihn auch vor Kunden und Lieferanten schützen soll (dazu etwa Emmel, CHK, 3. A. 2016 N 2). Denn der Berufungsgegner ist kein angreifender Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit der Berufungsführerin. Mithin ist die von der Berufungsführerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung in einem Fall, in dem es um eine Todesdrohung unter Mitarbeitern ging (BGE 127 III 351), nicht einschlägig. Darf die Arbeitgeberin in einem Arbeitsverhältnis nur in klaren Fällen nach erfolglosen Streitbeilegungsmass­nahmen zu einer Entlassung schreiten (Rehbinder/Stöckli, BEK,

Dispositiv

Art. 328 OR N 12), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die bestrittenen Persönlichkeitsverletzungen nicht näher prüfte. Aus der Fürsorgepflicht der Berufungsführerin nach Art. 328 OR einen wichtigen Grund zur Kündigung des grundsätzlich unkündbaren Spielrechtsvertrages abzuleiten ist umso weniger in Betracht zu ziehen, als nicht geltend gemacht ist, dass der Geschäftsführer selber, sei es mit Unterstützung der Berufungsführerin gestützt auf Art. 28 ZGB gegenüber dem Berufungsbeklagten, sei es gestützt auf Art. 328 OR gegenüber der Berufungsführerin, den Schutz seiner Persönlichkeit beanspruche. Demnach ist die Frage der Qualifikation des Verhaltens des Berufungsgegners als Persönlichkeitsverletzungen oder als Mobbing nicht relevant und auf die entsprechenden Berufungsausführungen (insbes.

KG-act. 1 Rn 79-124) nicht einzugehen.

b) Soweit die Berufungsführerin nicht einzusehen vermag, weshalb die Spielberechtigung eines mobbenden Kunden grösseren Schutz geniessen soll als der Arbeitsvertrag des mobbenden Mitarbeiters, ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in erster Linie eine Unterlassungspflicht ist (Portmann/Rudolph, ebd. Rn 1 f. und 4 f.; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Rn 2) und die Berufungsführerin freiwillig einen grundsätzlich unkündbaren Spielrechtsvertrag mit dem Berufungsgegner eingegangen ist. Inwiefern die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen gegenüber dem Geschäftsführer gegen dieses Dauerschuldverhältnis verstiessen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die durch Persönlichkeitsverletzungen verursachten Umstände, die einer Arbeitgeberin die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 337 OR unzumutbar machen, kann sich die Berufungsführerin auch deshalb nicht berufen, weil der Berufungsgegner kein anderer Mitarbeiter ist (vgl. oben lit. a). Dass in Auslegung des Spielrechtsvertrages nach mietrechtlichen Grundsätzen eine positive Vertragsverletzung vorliegen soll, bringt die Berufungsführerin erst in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2023 (KG-act. 8 Rn 49) zu spät vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5. Die Berufungsführerin kritisiert, dass die Vor­instanz den die Kündigung vom 19. Juli 2021 rechtfertigenden Nötigungs- und Erpressungsversuch vom 14. Juli 2021 gestützt auf das den Berufungsgegner freisprechende Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verneinte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Freispruch inzwischen (KG-act. 23/1). Dass dieses Urteil zufolge eines Weiterzugs an das Bundesgericht keinen Bestand haben wird, behauptet die Berufungsführerin nicht. In der Berufung wird hinsichtlich des Sachverhalts, der eine vom Obergericht abweichende Beurteilung des Vorfalls als wichtigen Kündigungsgrund rechtfertigen soll, auf die Sachdarstellung in der erstinstanzlichen Duplik verwiesen (KG-act. 1

Rn 141). Darauf ist nach dem bereits Gesagten (vgl. oben E. 2.a) nicht einzutreten, zumal die Berufungsführerin ausdrücklich einräumt, um die Unzulässigkeit eines solchen Verweises zu wissen (KG-act. 1 Rn 29).

6. Damit ist das hauptsächliche Berufungsbegehren auf Klageabweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Dass die Frage, ob der Berufungsführerin überhaupt (insbes. im Verhältnis zur Nebenintervenientin) eine Berechtigung zur Kündigung aus wichtigen Gründen zukomme, bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben könne (angef. Urteil E. 4.c), bestreitet die Berufungsführerin nicht (KG-act. 1 Rz 142). Auf die entsprechende Begründung des angefochtenen Urteils nimmt sie in ihren weiteren Ausführungen keinen Bezug (ebd. Rz 143-167). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Im Rahmen der Widerklage trat die Vor­instanz auf dieselbe Frage nicht ein, weil deren Begehren zu allgemein bzw. unklar formuliert sei und es darüber hinaus am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle (angef. Urteil E. 5). Das Begehren zielt darauf ab, für alle künftigen Streitfälle über die Auflösung des Spielrechtsvertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus wichtigen Gründen die Aktivlegitimation der Berufungsführerin festzustellen. Diese Berechtigung in der Sache lässt sich nur aufgrund der im jeweiligen Fall geltend gemachten Auflösungsgründe bestimmen, weshalb die Vor­instanz auf das zu abstrakte Feststellungsbegehren zu Recht nicht eintrat.

7. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskostenfolgen zu Lasten der Berufungsführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zwar erweist sich die Berufungsschrift als umfangreich und beinhaltet teilweise unzulässige und weitschweifende Ausführungen. Dennoch ist konkret weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Berufungsgegner deshalb aussergewöhnlich viel Arbeit im Sinne von § 16 GebTRA entstanden wäre, weshalb die Kostennote über Fr. 23’810.00 (KG-act. 12) den Tarif überschreitet (§§ 8 und 11 GebTRA) und die Entschädigung nach Ermessen pauschal festzusetzen ist (§§ 2 und 6 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und durch den in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

Die Berufungsführerin wird verpflichtet, den Berufungsgegner im Berufungsverfahren mit Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 56’004.00.

Zufertigung an die Vertreter der Parteien und der Nebenintervenientin (je 2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Juni 2024 amu

ZK1 2023 21

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 328 ORart. 328 COart. 328 CO

Art. 328 VAWart. 328 ORHart. 328 OR

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK2 2020 55

ZK1 2023 28

4A_46/2023

ZK2 2020 55

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ZK2 2020 55

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BGE 127 III 351ATF 127 III 351DTF 127 III 351

Art. 328 ORart. 328 COart. 328 CO

Art. 328 VAWart. 328 ORHart. 328 OR

Art. 328 ORart. 328 COart. 328 CO

Art. 328 VAWart. 328 ORHart. 328 OR

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 328 ORart. 328 COart. 328 CO

Art. 328 VAWart. 328 ORHart. 328 OR

Art. 337 ORart. 337 COart. 337 CO

Art. 337 VAWart. 337 ORHart. 337 OR

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 16 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF