Lexipedia

Entscheid

ZK1 2023 22

Präsidial

15. März 2024Deutsch12 min

1. a) Mit Klage vom 7. September 2022 beantragte der Kläger bei der Vor­instanz was folgt (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 15. März 2024

ZK1 2023 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

datenschutzrechtliche Auskunft

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Mai 2023, ZEV 2022 50);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Klage vom 7. September 2022 beantragte der Kläger bei der Vor­instanz was folgt (Vi-act. A/I):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen bezüglich sämtlicher Daten, welche der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 in Bezug auf den Kläger bearbeitete;

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen bezüglich sämtlicher Daten, welche der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 von Dritten, namentlich Privatdetektiven in Bezug auf den Kläger bearbeiten liess;

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Kopien sämtlicher Daten auszuhändigen, welche der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 in Bezug auf den Kläger bearbeitete oder von Dritten (namentlich Privatdetektiven) bearbeiten liess;

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger über die Herkunft der über ihn im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 über den Kläger bearbeiteten Daten schriftlich Auskunft zu geben;

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger schriftlich den Zweck des Bearbeitens der den Kläger betreffenden Daten mitzuteilen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.

An der vor­instanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 stellte der Kläger folgende Anträge (Vi-act. A/II; Vi-act. D/2):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen bezüglich sämtlicher auf den Kläger bezogenen Personendaten, welche der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 bearbeitete;

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen bezüglich sämtlicher auf den Kläger bezogenen Personendaten, welche der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 von Dritten, namentlich Privatdetektiven, in Bezug auf den Kläger bearbeiten liess;

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Kopien sämtlicher Daten auszuhändigen, welche der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 in Bezug auf den Kläger bearbeitete oder von Dritten (namentlich Privatdetektiven) bearbeiten liess;

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger über die Herkunft der über ihn im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. April 2022 über den Kläger bearbeiteten Daten schriftlich Auskunft zu geben;

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger schriftlich den Zweck des Bearbeitens der den Kläger betreffenden Daten mitzuteilen.

6. Die Begehren Nr. 1 bis 5 seien unter Androhung der Bestrafung des Beklagten gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle gutzuheissen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten.

Der Beklagte beantragte an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers.

Die Vor­instanz trat mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 des Klägers nicht ein (Vi-act. A/III und IV) und wies mit Urteil vom 26. Mai 2023 die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1’800.00 dem Kläger und verpflichtete ihn, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositivziffern 1‑3).

b) Gegen das Urteil vom 26. Mai 2023 erhob der Kläger (nachfolgend

Berufungsführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Dispositivnummer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben;

2. Die Dispositivnummern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;

3. Die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen;

4. Dem Kläger sei für das vor­instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;

5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Verlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zuzüglich MWST zu 7.7 %).

Der Beklagte (nachfolgend Berufungsgegner) reichte am 27. Juli 2023 eine Berufungsant­wort ein und beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (zzgl. MWST; KG-act. 7).

2. Die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021,

Art. 311 ZPO N 8). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen (BGer, Urteil 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Es kann von der Berufungsinstanz auch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten. Ebenso wenig ist den Anforderungen von

Art. 311 Abs. 1 ZPO Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O., § 11 N 896 mit Verweisen; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung ZK1 2023 25 vom 19. September 2023, E. 2a). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. Seiler, a.a.O.,

§ 9 N 601 mit Verweisen). Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer Urteil 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020, E. 3.3.2; siehe auch BGer Urteil 5A_206/2016 vom

1. Juni 2016, E. 4.2.1).

a) Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b aDSG (im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils sowie bei Einreichung der Berufung geltende Fassung; AS 1993 1945 sowie AS 2007 4983) könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet würden. Strittig sei, ob der Berufungsgegner Inhaber einer Datensammlung betreffend Personendaten des Berufungsführers im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. i aDSG sei. Dies ergebe sich weder aus den eingereichten Belegen noch aus den Ausführungen der Parteien. Ebenso wenig vermöge die vom Berufungsführer vorgebrachte Tatsache, dass die E.________AG, deren einziger Verwaltungsrat der Berufungsgegner gewesen sei, Rechnungen der F.________AG beglichen habe, zu beweisen, dass der Berufungsgegner Inhaber einer Datensammlung betreffend Personendaten des Berufungsführers sei (angef. Urteil, E. 2, 3.1 und 3.2). Zudem sei die Klage auch aus anderen Gründen abzuweisen, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungsgegner ein solcher Inhaber einer Datensammlung sei. Der Berufungsgegner könne nämlich die Verweigerung des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG aufgrund des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB rechtfertigen.

b) Der Berufungsführer bringt im Wesentlichen vor, er habe Grund zur Annahme gehabt, dass der Berufungsgegner Personendaten über ihn bearbeite, weshalb er am 23. Februar 2022 ein schriftliches Auskunftsbegehren an den Berufungsgegner richtete. Dieser sei gemäss Art. 1 Abs. 4 aVDSG (AS 1993 1962) verpflichtet gewesen, das Auskunftsbegehren innert 30 Tagen zu beant­worten. Dies habe er erst an der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 getan, indem er dargelegt habe, dass er privat über keine Datensammlung in Bezug auf den Berufungsführer verfüge und als Anwalt die Auskunft mit Verweis auf das Berufsgeheimnis verweigere. Damit habe er allerdings den eingeklagten Anspruch vollständig erfüllt, weshalb die Klage nicht abzuweisen, sondern als Gegenstandslos abzuschreiben sei. Bei dieser Ausgangslage seien die Verfahrenskosten dem Berufungsgegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, dem Berufungsführer für das vor­instanzliche sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, zumal er unnötige Prozesskosten verursacht habe, weil er dem Berufungsführer nicht innert vorgeschriebener Frist mitgeteilt habe, dass er über keine Personendaten über ihn verfüge bzw. die Auskunft aufgrund des Berufsgeheimnisses verweigere (zum Ganzen KG-act. 1, Rz. 9-17).

c) In seiner Berufungsant­wort bringt der Berufungsgegner zusammengefasst vor, das Auskunftsrecht bestehe nur gegenüber einem Inhaber einer Datensammlung. Weder im vor­instanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren habe der Berufungsführer dargelegt, dass es sich beim Berufungsgegner um einen Inhaber einer Datensammlung handle. Doch selbst wenn dies zuträfe, würde das Auskunftsbegehren des Berufungsführers eine unzulässige Beweisausforschung darstellen, weshalb es ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre. Aufgrund der mehrfach geänderten Rechtsbegehren des Berufungsführers fehle es denn auch an der Kausalität zwischen der ursprünglich nicht erfolgten Auskunft des Berufungsgegners und den am Ende des vor­instanzlichen Verfahrens gestellten Rechtsbegehren (zum Ganzen KG-act. 7, Rn. 6 ff.).

d) Der anwaltlich vertretene Berufungsführer setzt sich in seiner Berufung nicht mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den eingereichten Belegen ergebe, dass es sich beim Berufungsgegner um einen Inhaber einer Datensammlung handle. Dies wäre jedoch essentiell gewesen, weil die Auskunftspflicht im Sinne von Art. 8 aDSG grundsätzlich nur den Inhaber einer Datensammlung trifft (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, S. 448; vgl. Obergericht Thurgau, RBOG 2020 Nr. 1, E. 4d). Daran änderte sich auch mit dem neuen DSG

(in Kraft seit 1. September 2023) nichts, zumal in diesem Zusammenhang lediglich der Begriff des „Inhabers einer Datensammlung“ durch denjenigen des „Verant­wortlichen“ ersetzt wurde, ohne jedoch den materiellen Gehalt zu ändern (vgl. Art. 25 nDSG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, S. 7023). Dementsprechend verpflichten sowohl Art. 8 aDSG als auch Art. 25 nDSG grundsätzlich nur den Inhaber einer Datensammlung resp. den Verant­wortlichen zur Auskunft. Eine Verpflichtung von Personen, denen diese Eigenschaft nicht zukommt – auch in Bezug auf die blosse Mitteilung, ob Daten über eine Person bearbeitet werden –, ist nicht vorgesehen, vorbehältlich der auskunftspflichtigen Dritten i.S.v. Art. 8 Abs. 4 aDSG resp. der Auftragsbearbeiter i.S.v. Art. 17 Abs. 2 nDSV. Dass es sich jedoch beim Berufungsgegner allenfalls um einen solchen Dritten resp. einen Auftragsbearbeiter handle, bringt der Berufungsführer im Berufungsverfahren nicht vor und er legt ebenso wenig dar, dass er dies im vor­instanzlichen Verfahren behauptet habe. Die Vor­instanz ging u.a. von fehlender Passivlegitimation aus, was zur Abweisung der Klage führt (BGer Urteil 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016, E. 2.3). Weil der Berufungsführer diese Begründung in seiner Berufung nicht beanstandet, sich mithin nicht mit sämtlichen Begründungen der Vor­instanz für die Abweisung der Klage auseinandersetzt, kommt er den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht nach, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für seine Anträge in Bezug auf die vor­instanzlichen Prozesskosten, weil diese ebenfalls auf der Begründung basieren, dass der Berufungsgegner auskunftspflichtig sei, ohne dass der Berufungsführer auf die vorgenannten Erwägungen der Vor­instanz in diesem Zusammenhang eingeht.

3. Zusammenfassend ist auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss hat der unterlegene Berufungsführer die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO). Überdies hat er den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Der Rechtsvertreter des Berufungsgegners reichte keine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grund-

Erwägungen

sätze von § 2 GebTRA festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Für Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert wie der vorliegenden ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA). In Anbetracht der sechsseitigen Berufungsschrift, der siebenseitigen Berufungsant­wort, der nicht überaus schwierigen Rechtsfragen und der eher geringen Wichtigkeit der Sache erscheint eine Parteientschädigung für den Berufungsgegner von pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1’000.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet

Der Berufungsführer hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

15.

März 2024 amu

ZK1 2023 22

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_580/2015

4A_325/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

ZK1 2023 25

5A_512/2020

5A_206/2016

Art. 8 DSGart. 8 LPDart. 8 LPD

Art. 3 DSGart. 3 LPDart. 3 LPD

Art. 9 DSGart. 9 LPDart. 9 LPD

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 1 VDSGart. 1 OPDoart. 1 OPDa

Art. 8 DSGart. 8 LPDart. 8 LPD

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

Art. 8 DSGart. 8 LPDart. 8 LPD

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

Art. 8 DSGart. 8 LPDart. 8 LPD

Art. 17 VDSGart. 17 OPDoart. 17 OPDa

5A_499/2015

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 1 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 9 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF