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Entscheid

ZK1 2023 24

Kammer

19. Dezember 2023Deutsch10 min

1. a) Die Gemeinde Altendorf gewährt E.________ (Mutter des Beklagten B.________) seit dem 1. Dezember 2018 Sozialhilfebeiträge in Form von wirtschaftlicher Hilfe. Am 5. November 2021 erhob die Gemeinde Altendorf gegen B.________ betreffend Verwandtenunterstützung wie folgt Klage beim Bezirksgericht March (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Dezember 2023

ZK1 2023 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf,

Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin A.________,

gegen

B.________,

Beklagter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Verwandtenunterstützungspflicht (sachliche Zuständigkeit)

(Berufung und Anschlussberufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts March vom 20. Juni 2023, ZGO 2021 20);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Gemeinde Altendorf gewährt E.________ (Mutter des Beklagten B.________) seit dem 1. Dezember 2018 Sozialhilfebeiträge in Form von wirtschaftlicher Hilfe. Am 5. November 2021 erhob die Gemeinde Altendorf gegen B.________ betreffend Verwandtenunterstützung wie folgt Klage beim Bezirksgericht March (Vi-act. 1):

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Verwandtenunterstützungsbeiträge (betreffend seiner Mutter E.________)

a. rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 im Umfang CHF 31’777.00,

b. für den Monat Mai 2021 von CHF 2’500.00

c. für den Monat Juni 2021 von CHF 2’482.00

d. ab 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 monatlich je CHF 1’323.00 sowie

e. ab Oktober 2021 bis zum Ende der Bedürftigkeit seiner Mutter E.________ von monatlich je CHF 1’399.00

nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei die Höhe der Verwandtenunterstützungsbeiträge durch das Gericht festzulegen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Mit Klageant­wort vom 23. März 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage (Vi-act. 10). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 17 und 23). Nach Eingang der Schlussvorträge teilte der Vizegerichtspräsident den Parteien mit Verfügung vom 27. März 2023 mit, dass beabsichtigt sei, die Klage gestützt auf § 31 Abs. 2 lit. a JG durch den Einzelrichter als ZEO-Verfahren zu beurteilen (Vi-act. 41). Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten (Vi-act. 42). Die Klägerin beantragte in ihrer Ant­wort zur Stellungnahme des Beklagten, der Nichteintretensantrag sei abzuweisen (Vi-act. 44). Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 ordnete das Bezirksgericht an, das bis anhin unter der Prozedur ZGO 21 20 geführte Verfahren werde neu vom Einzelrichter unter der Prozedur ZEO 23 67 weitergeführt (Dispositivziffer 1).

b) Dagegen erhob die Klägerin am 7. Juli 2023 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Der Beschluss des Bezirksgerichts March vom 20. Juni 2023 i.S. Verwandtenunterstützungspflicht (sachliche Zuständigkeit) sei aufzuheben und die vor dem Bezirksgericht March eingereichte Klage der Gemeinde Altendorf vom 5. November 2021 (Prozedur ZGO 21 20) sei weiterhin vom Kollegialgericht des Bezirksgerichts March zu behandeln (Zivilsache mit vermögensrechtlichem Charakter gemäss Art. 219 ff. ZPO).

Eventualiter sei die von der Gemeinde Altendorf vor dem Bezirksgericht March eingereichte Klage vom 5. November 2021 (Prozedur ZGO 21 20) vom Einzelrichter des Bezirksgerichts March unter der Prozedur ZEO 23 67 zu behandeln.

2.

Die Akten der Vor­instanz (Bezirksgericht March), geführt unter der Prozessnummer ZGO 21 20, seien von Amtes wegen beizuziehen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Die Vor­instanz überwies die Akten und beantragte die Abweisung der Berufung (KG-act. 4). Mit Berufungsant­wort vom 11. September 2023 beantragte der Beklagte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung (KG-act. 6, S. 3 Ziff. 1 und 2); anschlussberufungsweise stellte er folgende Anträge (KG-act. 6, S. 3):

3.1

Der Beschluss vom 20. Juni 2023 des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und es sei im Verfahren ZGO 21 20 ein Nichteintretensentscheid zu fällen;

3.2

Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben, an die Vor­instanz zurückzuweisen und die Vor­instanz anzuweisen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen;

3.3

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der Berufungsklägerin.

Mit Anschlussberufungsant­wort vom 12. Oktober 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Anschlussberufung (KG-act. 9). Nach Zustellung der Anschlussberufungsant­wort gingen keine weiteren Eingaben ein (KG-act. 10).

2.

a) Die Vor­instanz qualifizierte die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB als Familiensache i.S.v. § 31 Abs. 2 lit. a JG. Sie geht gestützt darauf von der Zuständigkeit des Einzelrichters aus, dies im ordentlichen Verfahren (angef. Beschluss E. 1.1). Was die Verfahrensart betrifft, ist unbestritten, dass auf Verwandtenunterstützungsklagen des volljährigen Unterstützungsberechtigten und auch des in den entsprechenden Anspruch subrogierten Gemeinwesens das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung gelangt (BGE 139 III 368, Regeste; Koller/Eggel, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 328/329 ZGB N 32; KG-act. 1 S. 6; KG-act. 6 S. 8 f.). Dies soweit die Streitwertgrenze von Fr. 30’000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO) erreicht ist, was vorliegend unstrittig der Fall ist (Vi-act. 1 S. 3; Vi-act. 10 S. 4).

b) Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte regelt das kantonale Recht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Kantone regeln namentlich, ob erstinstanzlich Einzel- oder Kollegialgerichte zuständig sind (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. A., N 2 ff. zu Art. 4 ZPO). Nach § 31 Abs. 1 JG beurteilt das Bezirksgericht alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Es beurteilt einzelrichterlich: (a) Familien- und Partnerschaftssachen, (b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen, (c) die vereinfachten Verfahren und (d) die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote. Zu prüfen ist also, ob die Verwandtenunterstützung, soweit das Gemeinwesen den Anspruch geltend macht, als Familiensache zu qualifizieren ist und damit in die Kompetenz des Einzelrichters fällt oder ob von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist, die unter der Voraussetzung des Erreichens der Streitwertgrenze vom Kollegialgericht zu beurteilen ist.

Ausgangspunkt jeder Normauslegung ist ihr Wortlaut. Ist ihr Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so ist unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen. Dabei ist insbesondere der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter ist nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Es ist dem sogenannten pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen und eine Prioritätsordnung der einzelnen Auslegungselemente abzulehnen (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.2.1 m.H.).

c) Anhand des Wortlauts lässt sich nicht bestimmen, ob zu den Familien- und Partnerschaftssachen auch die Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB zählen soll. Den Materialen zum Justizgesetz bzw. der damaligen Justizverordnung lassen sich dazu soweit ersichtlich ebenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen (insb. Bericht und Vorlage des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 31. März 2009 und Stellungnahme des Regierungsrates zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung vom 20. Oktober 2009). In systematischer Hinsicht erscheint die Überlegung der Vor­instanz zwar naheliegend, wonach, weil das Familienrecht des ZGB auch die Verwandtenunterstützung umfasst, dies unter dem 9. Titel „Die Familiengemeinschaft“, auch diese Materie der Einzelrichterkompetenz zuzuordnen ist. Allerdings vermag die Argumentation mit der systematischen Einordnung nicht zu überzeugen. Denn die Norm von § 31 Abs. 2 JG weist nebst den Familien- und Partnerschaftssachen ebenso Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen der Kompetenz des Einzelgerichts zu. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten, die gleichsam „besonders sensible Materien des sozialen Privatrechts“ beschlagen (vgl. Hauck, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 243 ZPO N 19 mit Hinweis auf Botschaft ZPO, S. 7346). Es erscheint denn auch zweckmässig, solche Bereiche ohne Rücksicht auf den Streitwert nicht dem Kollegialgericht, sondern dem Einzelgericht zuzuweisen, weil dieses im Vergleich zum Kollegialgericht rascher und flexibler arbeiten kann, mit der Folge, dass ein Zeitgewinn entsteht (Hauser/Schweri/Lieber [Hrsg.], GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. A., § 27 N 4). Eine solche Privilegierung ist hingegen bei gewöhnlichen vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht vorgesehen, soweit sie die Streitwertgrenze von Fr. 30’000.00 erreichen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Bundesgericht erwog im bereits zitierten Entscheid (s. E. 2.a vorstehend), dass in denjenigen Konstellationen, in denen nicht die unterstützungsberechtigte Person selber, sondern das Gemeinwesen, das in den entsprechenden Anspruch subrogierte, klagt, erst recht gelten muss, dass die klagende Partei prozessual nicht schutzbedürftig ist und es nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses ist, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen. In dieser Konstellation besteht weder Bedarf nach einem besonders raschen Verfahren noch danach, die familiären Beziehungen möglichst wenig zu belasten, weil klägerseits kein Familienmitglied auftritt (zit. BGE 139 III 368 E. 3.4). Obschon der fragliche Bundesgerichtsentscheid die sachliche Zuständigkeit nicht behandelt, ist diese Überlegung auch für die Frage der sachlichen Zuständigkeit relevant. Denn es erschiene sinnwidrig, wenn einerseits das ordentliche Verfahren ohne soziale Komponenten gelten soll und auf der anderen Seite bezüglich der sachlich zuständigen Behörde dennoch eine Privilegierung stattfinden würde, indem die Sache dem Einzelrichter zugewiesen wird. Vielmehr erscheint es – immer in Bezug auf die Konstellation des nicht schutzbedürftigen Gemeinwesens als klagende Partei – in Kombination mit dem ordentlichen Verfahren als konsequent, dass das Bezirksgericht als Kollegialbehörde zuständig ist. Anders gesagt sind zumindest diejenigen Fälle, in denen das Gemeinwesen in den Unterstützungsanspruch subrogierte, nicht als Familien- und Partnerschaftssache im Sinne von § 31 Abs. 2 lit. a JG zu qualifizieren, denn auch wenn der ex lege übergegangene Anspruch einen familienrechtlichen Hintergrund hat, überwiegt zumindest in der vorliegenden Konstellation mit einer nicht schutzbedürftigen klagenden Partei der vermögensrechtliche Charakter des geltend gemachten Anspruchs. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte eines besonderen Schutzes bedürfte, zumal er im Prozess nicht der unterstützungsberechtigten Person, sondern dem Gemeinwesen gegenübersteht.

3.

Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht March zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erweist sich die in der Anschlussberufung aufgeworfene Frage der Prozessüberweisung als gegenstandslos, sodass sich weitere Erörterungen hierzu und zu den Rechtsbegehren der darauf abzielenden Anschlussberufung erübrigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin sodann eine Entschädigung zu entrichten, welche ermessensweise auf pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (§§ 2, 6 Abs. 1, 8 und 11 GebTRA);-

beschlossen:

In Gutheissung der Berufung und unter Abschreibung der Anschlussberufung infolge Gegenstandslosigkeit wird der angefochtene Beschluss vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Bezirksgericht March zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1’000.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin A.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

21.

Dezember 2023 amu

ZK1 2023 24

§ 31 JG

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

§ 31 JG

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

BGE 139 III 368ATF 139 III 368DTF 139 III 368

Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

Art. 329 ZGBart. 329 CCart. 329 CC

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

Art. 4 ZPOart. 4 CPCart. 4 CPC

Art. 4 ZPOart. 4 CPCart. 4 CPC

§ 31 JG

BGE 149 II 158ATF 149 II 158DTF 149 II 158

Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

§ 31 JG

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

BGE 139 III 368ATF 139 III 368DTF 139 III 368

§ 31 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF