ZK1 2023 25
Kammer
19. September 2023Deutsch12 min
1. a) In dem von der Berufungsgegnerin am 11. Januar 2022 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahren (vgl. Vi-act. 1) erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 31. Juli 2023 was folgt:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. September 2023
ZK1 2023 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Scheidung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz
vom 31. Juli 2023, ZEO 2022 2);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) In dem von der Berufungsgegnerin am 11. Januar 2022 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahren (vgl. Vi-act. 1) erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 31. Juli 2023 was folgt:
1. Die am ________ vor dem Zivilstandsamt Altdorf/UR geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. [Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge].
3. Das gemeinsame Kind der Ehegatten D.________ wird unter die elterliche Obhut der Mutter/Ehefrau gestellt.
4. [Besuchsrecht des Vaters/Ehemanns].
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für D.________ folgende monatlichen Kindsunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
5.1 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2023:
Fr. 1'640.00 (Fr. 1'040.00 Barunterhalt; Fr. 600.00 Betreuungsunterhalt);
5.2 ab 1. Oktober 2023 bis und mit November 2027:
Fr. 1'200.00 (Fr. 1'100.00 Barunterhalt; Fr. 100.00 Betreuungsunterhalt);
5.3 ab 1. Dezember 2027 bis Eintritt von D.________ in die Oberstufe:
Fr. 1'375.00 (Fr. 1'270.00 Barunterhalt; Fr. 105.00 Betreuungsunterhalt);
5.4 ab Eintritt von D.________ in die Oberstufe bis und mit November 2033:
Fr. 1'465.00 (Fr. 1'465.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt);
5.5 ab 1. Dezember 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch D.________:
Fr. 1'435.00 (Fr. 1'435.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt).
6. [Verneinung eines nachehelichen Unterhalts].
7. [Indexierung der Unterhaltsbeiträge].
8. [Güterrecht].
9. [Vorsorgeausgleich].
10. [Abweisung der übrigen Anträge der Ehegatten].
11. [Gerichtskostenauflage zu 1/3 an Ehefrau und 2/3 an Ehemann].
12. [Verpflichtung des Ehemanns zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an Ehefrau].
13. [Rechtsmittel].
14. [Zufertigung].
b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 8. August 2023 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1; sic):
„1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindesmutter, B.________.
2. Unter, vorsorglichen Massnahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.
3. Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.
4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.
5. Die Gesamtkosten neu zu verlegen.
6. Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.
7. Den Parteien soll eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden. Die Obhut, D.________ sei in den nächsten Tagen vorsorglich zu verändern.
8. Es sei die Verfügung vom 3. Juni 2020 ZES 2020 213 als ungültig zu erklären, Infolge keiner Gefährdung nach Art 175 ZGB.
9. Das Urteil vom 31. Juli 2023, ZEO 2022 2, soll nicht in Rechtskraft treten. Durch nicht gesetztes entsprechende Entstehung.“
Am 10. August 2023 wurde dem Berufungsführer verfahrensleitend mitgeteilt, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müsse insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Folglich wurde verfügt, dass die Eingabe vom 8. August 2023 womöglich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufung, insbesondere nicht im Hinblick auf die rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, entspreche. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung einzureichen unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Berufung evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 4). Hierauf reichte der Berufungsführer am 14. August 2023 eine „Verbesserung“ ein (KG-act. 6). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
2. a) Wie dem Berufungsführer bereits mit Verfügung vom 10. August 2023 mitgeteilt wurde, ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen (BGer, Urteil 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Es kann von der Berufungsinstanz auch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vor-akten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten. Ausserdem ist den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ebenso wenig Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O., § 11 N 896 mit Verweisen).
Erwägungen
b) aa) Seinen Anträgen folgend verlangt der Berufungsführer im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über Sohn D.________ an ihn (Berufungsantrag Ziff. 1) und die Festlegung von an ihn zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträgen (Berufungsantrag Ziff. 3), unter Erlass vorsorglicher Massnahmen und der Durchführung einer Massnahmeverhandlung (Berufungsanträge Ziff. 2 und 7) sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten (Berufungsanträge Ziff. 4-6).
bb) Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid ausführlich über 54 Seiten und setzte sich dabei eingehend mit den Vorbringen der Parteien auseinander. Seitens des Berufungsführers berücksichtigte sie nebst seinen Aussagen an der Parteibefragung (vgl. Vi-act. 44) insbesondere auch seine Ausführungen in der Klageantwort (Vi-act. 20) und in seiner Eingabe vom 21. November 2022 (Vi-act. 42). Nichtsdestotrotz beschränkt sich der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift beinahe ausschliesslich auf wortwörtliche Wiederholungen aus seinen erstinstanzlichen Eingaben. So entspricht der Inhalt der Berufung im Wesentlichen insbesondere der Eingabe vom 21. November 2022 (Vi-act. 42, S. S. 2-24) und teilweise der Klageantwort
(Vi-act. 20, S. 2 f.). Im Übrigen hält der Berufungsführer, soweit verständlich oder sinngemäss, lediglich allgemein fest, das angefochtene Urteil widerspreche gesetzlichen Grundlagen, es mangle aktuell an der Gesetzesgrundlage für eine Scheidung, die vergangenen Entscheide widersprächen dem Kindeswohl und Sohn D.________ wolle vorzugsweise bei ihm leben, wofür sein
Arbeitspensum die nötige Flexibilität biete (vgl. KG-act. 1, S. 3 [1. und
2.
Abschnitt], S. 8 [Abschnitt „Die Vergangenen Entscheide…“] und S. 18
[1. Abschnitt]). Die teilweise nicht nachvollziehbaren Ausführungen blieben pauschal und/oder irrelevant und es mangelt ihnen ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. So ergibt sich aus ihnen nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret, welcher Teil des angefochtenen Entscheids bezüglich der Obhutszuteilung aus welchen Gründen fehlerhaft sein soll. Auch hinsichtlich des Scheidungspunkts zeigt der Berufungsführer nicht auf, weshalb die Vorderrichterin in ihren Erwägungen, insbesondere hinsichtlich des Trennungszeitpunkts, falsche Schlüsse gezogen haben soll. Nachdem der Berufungsführer den Scheidungspunkt in seinen Anträgen nicht anfocht, bleibt auch unklar, was er aus seinen Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten will. Soweit der Berufungsführer – „infolge keiner Gefährdung nach Art. 175 ZGB“ – um „Ungültigerklärung“ der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 ersucht (vgl. Berufungsantrag Ziff. 8) und in diesem Zusammenhang geltend machen möchte, es fehle der Ehescheidung an einer Grundlage
(vgl. KG-act. 1, S. 19), ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorderrichterin das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 114 ZGB unabhängig von den eheschutzrichterlichen Regelungen prüfte und bejahte (vgl. angef. Urteil E. 1.3). Im Übrigen ist der Antrag als Teil der Berufung und damit nicht als unabhängiges Gesuch anzusehen. Der Berufungsführer behauptet denn auch weder Nichtigkeits- noch Abänderungsgründe. Eine fehlende Gefährdung im Sinne von Art. 175 ZGB hätte er im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Eheschutzentscheid, der nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Scheidungsverfahren ist, einbringen können und müssen. Hierauf wäre damit ohnehin nicht einzutreten gewesen. Hinsichtlich des beantragten Kinderunterhalts lässt die Rechtsmitteleingabe schliesslich eine Begründung gänzlich vermissen und es fehlt dem Antrag überdies an einer Bezifferung, an welchem Erfordernis die Geltung der Offizialmaxime in diesem Bereich nichts ändert (vgl. hierzu BGer, Urteil 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3).
cc) In seiner verbesserten Eingabe vom 14. August 2023 (KG-act. 6) setzt sich der Berufungsführer ebenso wenig mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander: So begründete die Vorderrichterin, weshalb gestützt auf welche Akten ab dem 10. Januar 2020 keine Haushaltsgemeinschaft unter den Parteien mehr bestand (vgl. angef. Urteil E. 1.3). Wenn der Berufungsführer lediglich festhält, die zweijährige Trennungsfrist sei bei Einreichung der Scheidungsklage nicht abgelaufen gewesen und es habe keinen Grund für die Scheidung gegeben, zeigt er nicht auf, inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen fehlerhaft sind. Im Weiteren nimmt der Berufungsführer Bezug auf die S. 12-14 des Scheidungsurteils, die von der vom Berufungsführer nicht angefochtenen Regelung der elterlichen Sorge handeln. Die Vorderrichterin verneinte an besagter Stelle denn auch eine Instrumentalisierung von D.________ durch den Berufungsführer, grundlegend andere Erziehungsansichten der Eltern und am Schluss die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zugunsten des Berufungsführers, der die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hatte. Den vereinzelten Vorbringen (er beeinflusse D.________ nicht, er sei kompromissbereit und bemühe sich um gemeinsame Gespräche, es komme bei gemeinsamen Fragen zu keinem Gespräch, ihm seien die Gründe für die fehlende Möglichkeit des Telefonierens nicht bekannt, die Sperrung des Telefons sei bereits erfolglos geprüft worden und er wolle D.________ keine identische Erziehung, wie er sie habe erleben dürfen, ermöglichen) mangelt es an ersichtlicher Relevanz und einer nachvollziehbaren Beanstandung der Erwägungen der Vorderrichterin. Ebenso fehlt es seinen wenigen pauschalen Feststellungen zu den S. 17-19 betreffend die elterliche Obhut an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Berufungsführer macht nicht geltend, weshalb die Vorderrichterin die Betreuungsmöglichkeiten nicht zugunsten der Berufungsgegnerin hätte berücksichtigen und aus welchen Gründen sie die Obhut nicht ihr hätte zuteilen dürfen. Schliesslich beantragt der Berufungsführer keine Änderung des angeordneten Besuchsrechts und stellt die Erwägungen zum Besuchsrecht mit seinen Anmerkungen zu S. 20 f. nicht infrage, sondern er scheint lediglich eine andere Obhutszuteilung anzustreben, unter Gewährung eines Besuchsrechtes an die Berufungsgegnerin (vgl. Berufungsantrag Ziff. 1).
dd) Insgesamt enthält die Berufungsschrift (inkl. Verbesserung) somit keine hinreichende Begründung. Selbst von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden (BGer, Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass bereits mehrere frühere Eingaben des Berufungsführers die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erfüllten und entsprechende Nichteintretensentscheide ergingen (vgl. Verfügungen ZK2 2021 4 vom 29. Januar 2021, ZK2 2022 22 vom 27. September 2022, ZK2 2022 23 vom 9. Mai 2022, ZK2 2022 43 und 44 vom 27. September 2022 sowie ZK2 2023 15 und 16 vom 6. Juli 2023). Der Berufungsführer ist in dieser Hinsicht folglich nicht als unbedarft anzusehen. Bei dieser Sachlage fällt auch die Durchführung einer Verhandlung oder der Erlass vorsorglicher Massnahmen ausser Betracht
(vgl. Berufungsanträge Ziff. 2 und 7). Auf die Berufung ist damit nicht einzutreten.
3.
Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal der Berufungsführer für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids ohnehin nicht um deren Anpassung ersucht. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsantwort ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 bezogen. Der Restbetrag (Fr. 4‘700.00) wird dem Berufungsführer nach Rechtskraft zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00 und ist im Übrigen unbestimmt.
Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage von KG-act. 2, 5 und
8-10), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 f. und 5-7) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die Akten werden ins Berufungsverfahren ZK1 2023 29 transferiert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
19.
September 2023 rfl
ZK1 2023 25
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
4A_580/2015
4A_325/2022
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC
Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC
5A_3/2019
5A_552/2018
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK2 2021 4
ZK2 2022 22
ZK2 2022 23
ZK2 2022 43
ZK2 2023 15
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
ZK1 2023 29