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Entscheid

ZK1 2023 27

Kammer

7. Dezember 2023Deutsch8 min

1. Mit Klage vom 19. April 2021 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei vorbehältlich von Mehrforderungen zu verurteilen, ihr Fr. 3’791’595.80

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. Dezember 2023

ZK1 2023 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Juni 2023,

ZGO 2021 9);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Klage vom 19. April 2021 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei vorbehältlich von Mehrforderungen zu verurteilen, ihr Fr. 3’791’595.80

zzgl. Zins von 5 % seit 15. November 2019 zu bezahlen und in der entsprechenden Betreibung den Rechtsvorschlag definitiv aufzuheben. Das Bezirksgericht Höfe wies mit Urteil vom 15. Juni 2023 die Klage zufolge Verjährung vollumfänglich ab. Die Klägerin reichte Berufung gegen dieses Urteil ein, sie beantragt dem Kantonsgericht unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge in der Sache, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an die Vor­instanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Die Beklagte verlangt, die Berufung abzuweisen und ebenfalls eventualiter, die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (KG-act. 7).

2. Die Berufungsführerin begründet ihren Rückweisungsantrag damit, die Vor­instanz habe trotz fehlenden Verzichts der Parteien von sich aus von der Durchführung einer Hauptverhandlung abgesehen und dadurch das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt

(Art. 233 und 236 ZPO). Die Vor­instanz räumt bei der Aktenüberweisung ein, der Einwand der Klägerin, wonach keine Hauptverhandlung durchgeführt und auf eine solche nicht verzichtet worden sei, treffe zu (KG-act. 5). Die Berufungsgegnerin opponiert dem Einwand der Berufungsführerin, es sei keine Hauptverhandlung durchgeführt worden, damit, dass ohne Durchführung einer Hauptverhandlung über eine spruchreife einzelne Frage gestützt auf

Art. 237 ZPO entschieden werden könne. Zudem lege die Berufungsführerin weder dar, dass sie im ersten Parteivortrag der Hauptverhandlung etwas Neues hätte vortragen können, noch mache sie geltend, dass und welche Beweise hätten abgenommen werden müssen. Art. 232 Abs. 1 ZPO könne aber nicht verletzt sein, wenn keine Beweisabnahme stattfinde. Bezeichnenderweise rüge die Berufungsführerin nirgends, ihr sei durch das Nichtanordnen von Schlussvorträgen das rechtliche Gehör verweigert worden oder sonstwie Unrecht geschehen. Es bestehe daher eine Situation des prozessualen Leerlaufs und das Urteil müsse aus prozessualer Sicht nicht aufgehoben werden (zusammenfassend KG-act. 7 Ziff. 4.1 S. 3-9).

3. Nach der Durchführung des Schriftenwechsels ist nach Art. 228 ff. ZPO eine Hauptverhandlung durchzuführen. Auf eine öffentliche Verhandlung haben die Parteien grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 233 ZPO N 1 m.H.). Zwar können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung einer solchen verzichten (Art. 233 ZPO), indessen darf das Gericht nicht von sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen, weil es eine solche für unnötig erachtet. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht erst dann fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), was dann der Fall ist, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Vorausgesetzt ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 m.H.). So ist es grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 für das vereinfachte Verfahren E. 3.1 f. m.H.). Der Verzicht auf eine Hauptverhandlung setzt nach Art. 233 ZPO voraus, dass ihn beide Parteien erklären. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; die Erklärung kann auch mündlich erfolgen. Auch eine ausdrückliche Äusserung verlangt das Gesetz nicht; ein konkludenter Verzicht ist denkbar (s. auch Sutter-Somm/Seiler, ebd. N 2). Allerdings ist zu beachten, dass die mündliche Hauptverhandlung der Wahrung grundrechtlicher Verfahrensgarantien dient. Zu erwähnen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens. Daher darf nicht leichthin von einem Verzicht ausgegangen werden (BGer 4A_308/2020 vom 5. November 2020 E. 3.1 m.H.; zum Ganzen

ZK1 2022 2 vom 21. Februar 2023 E. 3 m.H.).

a) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Vor­instanz nach einem doppelten Schriftenwechsel und je zusätzlich einer Stellungnahme (dazu vgl. angef. Urteil S. 2-11, vgl. auch KG-act. 7 Ziff. 4.1.1) direkt einen Sachentscheid ausfällte, ohne sie um einen Verzicht auf die Hauptverhandlung anzufragen. Ein konkludenter Verzicht fällt vorliegend ausser Betracht, da zwischen der letzten Stellungnahme der Beklagten und der Zustellung des Sachentscheids keine weiteren prozessualen Handlungen erfolgten, aufgrund derer die Vor­instanz hätte schliessen können, die Parteien hätten eindeutig in Kenntnis über die Folgen eines Verzichts (dazu Sogo/Nägeli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 233 ZPO N 1 m.H.) einem weiteren Verfahren ohne Hauptverhandlung zugestimmt. Insbesondere beschränkte die Vor­instanz das Verfahren nicht auf mit Zwischenentscheid nach Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 ZPO behandelbare einzelne Fragen, wie vorliegend etwa die Verjährung.

b) Wenn im Stadium der Hauptverhandlung keine Beweise abzunehmen sind, verlangt die Zivilprozessordnung von der Verfahrensleitung zwar nicht, dass sie den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen gibt, weil die Parteien sich zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern haben (vgl. BGer 4A_130/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.1 bzw. BGer 4A_18/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2 je m.H.). Vorliegend haben indes die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht verzichtet (vgl. oben lit. a). Vielmehr wurde durch den direkten Erlass des

Urteils das Stadium der Hauptverhandlung ausgelassen. Die Parteien wurden unerwartet der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines weiteren Vortrags beraubt, auf die sie einen verfassungsmässigen Anspruch haben, der sich nicht nur im rechtlichen Gehör erschöpft. Diese Möglichkeit respektive diesen Anspruch darf das Gericht von sich aus selbst dann nicht unterbinden, wenn es eine Verhandlung mit weiteren Vorträgen für unnötig hält (oben vor lit. a), weshalb in der Berufung auch nicht dargelegt werden muss, inwiefern die Verhandlung, auf die nicht verzichtet wurde, notwendig gewesen wäre

(in Bezug auf das rechtliche Gehör s. a. ZK1 2020 11 vom 26. August 2020 E. 3.b). Die Erstellung der Spruchreife im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO setzt die ordnungsgemässe Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens voraus, ausser die Beklagte hätte die Klageant­wort versäumt (Art. 223 Abs. 2 ZPO), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Daher erlaubt es auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vorliegender Prozesskonstellation eines „dreifachen Schriftenwechsels“ unabhängig von der Abnahme von Beweisen entgegen der Beklagten nicht, ohne Verzicht der Parteien keine Hauptverhandlung durchzuführen und den Entscheid direkt auszufällen. Dies macht der Wortlaut von Art. 233 ZPO deutlich, wonach nur die Parteien gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten können, so dass das Gericht keinen Verzicht verfügen, sondern die Parteien nur auf diese Möglichkeit hinweisen darf.

c) Da die Hauptverhandlung ohne Verzicht der Parteien nicht durchgeführt wurde, wäre es der Vor­instanz mangels (zumindest formeller) Spruchreife verwehrt gewesen, über die Klage zu befinden (vgl. BGer 4A_220/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Daher kann wegen unheilbarer Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil in der Sache nicht überprüfen, weshalb dieses in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache vorbehältlich eines Verzichts der Parteien zur Durchführung einer Hauptverhandlung und Neubeurteilung antragsgemäss zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

4. Mithin ist die Berufung gutzuheissen und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5’000.00 (§ 34 GebO), die Parteientschädigung je auf Fr. 8’000.00 festzusetzen

(§ 11 i.V.m. §§ 2, 3, 6 Abs. 1 und 8 GebTRA) und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO);-

beschlossen:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

zum weiteren Verfahren und zur Neubeurteilung der Klage an die Vor­instanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5’000.00 und die Parteientschädigungen auf je Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zur Verteilung der Vor­instanz überlassen. Der Klägerin wird der im Berufungsverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 45’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in

Zivilsachen nach Art. 72 ff. beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’791’595.80.

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und mit den Akten an die Vor­instanz (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11. Dezember 2023 amu

ZK1 2023 27

Erwägungen

Art. 233 ZPOart. 233 CPCart. 233 CPC

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC

Art. 232 ZPOart. 232 CPCart. 232 CPC

Art. 228 ZPOart. 228 CPCart. 228 CPC

Art. 233 ZPOart. 233 CPCart. 233 CPC

Art. 233 ZPOart. 233 CPCart. 233 CPC

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

BGE 148 III 95ATF 148 III 95DTF 148 III 95

BGE 140 III 450ATF 140 III 450DTF 140 III 450

Art. 233 ZPOart. 233 CPCart. 233 CPC

4A_308/2020

ZK1 2022 2

Art. 233 ZPOart. 233 CPCart. 233 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC

4A_130/2021

4A_18/2021

ZK1 2020 11

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 233 ZPOart. 233 CPCart. 233 CPC

4A_220/2020

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

§ 34 GebO

§ 11 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 3 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 8 GebTRA

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF