ZK1 2023 28
Kammer
22. Januar 2024Deutsch15 min
A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. zz des Grundbuchs Wollerau und C.________ und D.________ sind solche der Grundstücke Nrn. yy und xx, wobei sie letzteres am 31. März 2022 von G.________ und H.________ erwarben (vgl. Vi-act. A V). Die Eigentümer der drei Grundstücke halten je 1/3-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. ww mit Garagen und Autoabstellplätzen. Mit Klage vom 19. Oktober 2021 (Vi-act. A l) stellte A.________ dem Bezirksgericht Höfe folgende Anträge (in eckigen Klammern Ziff. der entsprechenden Berufungsanträge, s. unten lit. C):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 22. Januar 2024
ZK1 2023 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
Beklagte und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 1, vom 29. Juni 2023, ZGO 2021 37);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. zz des Grundbuchs Wollerau und C.________ und D.________ sind solche der Grundstücke Nrn. yy und xx, wobei sie letzteres am 31. März 2022 von G.________ und H.________ erwarben (vgl. Vi-act. A V). Die Eigentümer der drei Grundstücke halten je 1/3-Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. ww mit Garagen und Autoabstellplätzen. Mit Klage vom 19. Oktober 2021 (Vi-act. A l) stellte A.________ dem Bezirksgericht Höfe folgende Anträge (in eckigen Klammern Ziff. der entsprechenden Berufungsanträge, s. unten lit. C):
Erwägungen
1.
[2] Der Beschluss der Beklagten unter Traktandum 3, Antrag 1, wonach es A.________ zu untersagen sei, auf dem Grundstück-Nr. ww, Grundbuch Wollerau, J.________strasse, einen Zaun zu erstellen, namentlich nicht einen solchen gemäss Baugesuch A.________ vom 31. August 2020, publiziert im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. uu sei aufzuheben.
Dispositiv
2. [3] Der Beschluss unter Traktandum 3, Antrag 2, wonach die Fläche des Grundstücks-Nr. ww, die sich zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. ww und Nr. tt einerseits und der Doppelgarage 2 und deren Vorplatz zur J.________strasse befindet, wie im anliegenden Situationsplan rot schraffiert, nur als Besucherparkplatz für Dritte benutzt werden darf und es den Miteigentümern des Grundstücks-Nr.ww demnach zu untersagen sei, die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen zu benutzen, sei aufzuheben.
3. [4] Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. C, wonach so oder anders auf alle Fälle die (ohne Einverständnis der beiden anderen Miteigentümer Nr. 19 und 21) auf dem sog. „Miteigentumsland“ durch Nr. 17 extreme rund 2.30m hohe Thujahecke auf der ganzen Länge von KTN ww entfernt oder (neu unter Einhaltung der Grenzabstände gem. EG zum ZGB) vollständig nur noch auf KTN xx somit rund 1m hinter deren Grenze zurückgesetzt werden soll, sei aufzuheben.
4. [5] Der ablehnende Beschluss unter Traktandum 3, Anträge A.________, lit. D, wonach der Teich auf KTN xx, der bis auf die Miteigentumsparzelle KTN ww reicht, von der Miteigentumsparzelle KTN ww zu entfernen oder soweit zurückzusetzen sei, dass dadurch auch die gültigen Grenzabstände für solche „Bauwerke," die der reinen Verschönerung dienen, eingehalten werden, sei aufzuheben.
5. [Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend Traktandum 3, Anträge A.________ lit. F].
6. [6] Die Beschlüsse der a.o. Miteigentümerversammlung seien allesamt aufzuheben, da die Versammlung formell rechtswidrig durchgeführt wurde.
7. [7] Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
8. [8] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
B. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Bezirksgericht in teilweiser Gutheissung der Klagebegehren 1 und 2 den Beschluss Traktandum 3 Antrag 1 betreffend das Verbot hinsichtlich einer Erstellung jeglicher Zäune auf unbestimmte Zeit – jedoch nicht des Zauns gemäss Baugesuch vom 31. August 2020 – sowie den Beschluss Traktandum 3 Antrag 2 betreffend die untersagte Nutzung der bezeichneten Fläche durch die Miteigentümer des Grundstücks-Nr. ww Grundbuch Wollerau – nicht aber hinsichtlich des Beschlusses, die Fläche nur als Besucherparkplatz durch Dritte zu nutzen – auf (Dispositivziff. 1 und 2). Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (Dispositivziff. 3).
C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig am 4. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht. Er beantragt erstens, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben. Die weiteren Berufungsanträge Ziff. 2-6 (2-5 jeweils mit neuem Zusatz „vom 20. Mai 2021“) decken sich in der Sache mit den Klageanträgen 1-4 und 6, womit die Abweisung des Klageantrags 5, soweit darauf einzutreten war, gemäss Dispositivziff. 3 des angefochtenen Urteils nicht angefochten ist. Am 12. Oktober 2023 beantragen die Beklagten, die ihrer Ansicht nach über weite Strecken mangelhaft begründete Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6);-
und in Erwägung:
1. Die Berufung gegen den vorinstanzlichen Endentscheid ist bei einem zweitinstanzlich unbestrittenen Streitwert von Fr. 63’000.00 (KG-act. 6 Rn 10) grundsätzlich zulässig (Art. 308 ZPO).
2. Die Beklagten verlangen ein Nichteintreten auf die Berufung wegen widersprüchlicher, sich gegenseitig ausschliessender Anträge und mangelhafter Begründung.
a) Die Klage bezieht sich auf die Beschlüsse der Miteigentümerversammlung vom 20. Mai 2021 inklusive der abgewiesenen Anträge A, B und E des Klägers sowie gemäss dem Schreiben vom 28. April 2021 seines Rechtsanwalts (vgl. Beschlussprotokoll KB 3). Das Bezirksgericht behandelte Antrag 6 [6] quasi als Hauptbegehren vorab abschlägig (angef. Urteil E. 1). Der Kläger stellt der Berufungsinstanz zunächst den Antrag, das ganze Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Weiter stellt er wie schon erstinstanzlich ohne Vorgabe der Beurteilungsreihenfolge neben den Anträgen der Aufhebung bestimmter einzelner Beschlüsse (ausgenommen des vorinstanzliches Klageantrages 5) sechstens den Antrag, alle Beschlüsse als formell rechtswidrig aufzuheben. Dies ist zumindest im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich, weil die nicht mit dem erforderlichen reformatorischen Antrag
(vgl. etwa BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3 m.H.) angefochtene Abweisung des Klageantrags 5 rechtskräftig die Anerkennung der rechtsgültigen Abhaltung der Miteigentümerversammlung namentlich hinsichtlich der Wahl der Protokollführung und der Stimmenzählung impliziert. Damit steht der mit Klageantrag 6 identische, die formelle Rechtswidrigkeit betreffende Berufungsantrag 6 im Widerspruch und ist mithin ausser Acht zu lassen (vgl. auch Bohnet/Droese, Präjudizienbuch, 2. A. 2023, Art. 311 ZPO N 11 m.H.). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Indes wird aus der Antragstellung insgesamt hinreichend deutlich, dass die Berufungsbegehren 2-5 unabhängig von einer Bezeichnung als Eventualanträge als solche zu beurteilen sind.
b) Die Berufung ist laut Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Berufungsführer muss im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn er bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf die Berufungsinstanz sich daher trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen
(Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1 m.H.). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer den Inhalt des angefochtenen Urteils insgesamt erfassen und in der Berufungsbegründung demnach nicht nur kritisieren, dass einzelne erstinstanzliche Erwägungen nicht mit seinen Behauptungen und Schlussfolgerungen übereinstimmen. Vielmehr muss er aufzeigen, dass sie nicht mit den Akten und Beweisen und/oder mit dem anwendbaren Recht vereinbar sind und daher das angefochtene Urteil nicht stützen (ZK1 2022 30 vom 10. Juli 2023 E. 3 m.H.).
aa) Soweit sich der Berufungsführer mit dem Antrag 1 [2] befasst (KG-act. 1 Rn 19 ff.), beschränkt er sich auf pauschale, die vorinstanzlichen Erwägungen nicht insgesamt umfassende Bestreitungen (dazu noch unten lit. bbb). Immerhin lässt sich der Berufung hinreichend die Behauptung entnehmen, Beschlüsse könnten nicht teilweise, sondern nur als ganze aufgehoben werden (KG-act. 1 Rn 5, 24 und 26), was aber als Argument gegen die vorinstanzliche differenzierte Beurteilung unterschiedlicher Beschlussgegenstände unverständlich bleibt (dazu näher lit. aaa).
aaa) Aus der kassatorischen Natur der Anfechtungsklage lässt sich lediglich ableiten, dass der Miteigentümergemeinschaft keine Pflichten oder Handlungen auferlegt werden können (BGer 5A_753/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2.2; BGE 145 III 121 E. 4.3.6). Das Bezirksgericht erwog, die Beklagten könnten dem Kläger zwar das konkrete Bauvorhaben, nicht aber allgemein in Beschneidung seiner grundsätzlichen Befugnis nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB für unbestimmte Zeit eine sofort dringliche Erstellung jeglichen Zauns untersagen (angef. Urteil E. 2.4 in fine und 2.7). Inwiefern die Vorinstanz mit der Kassierung des Verbots der Miteigentümergemeinschaft in dessen allgemeinen Bedeutung bestimmte Pflichten oder Handlungen auferlegen würde, ist nicht ersichtlich und legt der Berufungsführer nicht dar, abgesehen davon, dass er insoweit durch die Aufhebung nicht beschwert ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den eingeklagten Beschluss nicht hätte teilweise aufheben dürfen, sprach sie dadurch dem Kläger zwar weniger, aber, was massgeblich ist, den Beklagten nicht etwas Anderes zu.
bbb) Speziell in Bezug auf die nicht aufgehobene Untersagung des publizierten Bauvorhabens legt der Beschwerdeführer ferner nicht dar, inwiefern der Vorinstanz, wie er bloss pauschal geltend macht, Fehler unterlaufen sein
sollen. Damit vermag er die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht aufzuzeigen (Bohnet/Droese, ebd. N 6). Weiter unterlässt er es anzugeben, wo er in den erstinstanzlichen Rechtsschriften schlüssig behauptete, es seien bauliche Massnahmen jeweils ohne formellen Beschluss vorgenommen worden. Ebenfalls setzt er sich insgesamt mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht hinreichend auseinander, sein Bauvorhaben erweise sich aus verschiedenen Gründen nicht als dringend und notwendig, indem er es lediglich für einen Fehler hält, dass die Vorinstanz zu „meinen scheine“ (ebd. Rn 21), beim Zaun handle es sich um einen „flickbaren“ Sichtschutz und nicht um eine Absturzsicherung. Schliesslich legt er auch in der Bestreitung der Ausführungen der Vorinstanz betreffend Rechtsmissbrauch wiederum nicht konkret dar, inwiefern er erstinstanzlich zu diesem Thema Beweise zur umstrittenen Frage der Zustimmung der Beklagten zu seinem Bauvorhaben eines Zauns offeriert habe, durch deren Nichtabnahme die Vorinstanz sein Recht auf Beweis verletzt haben soll (KG-act. 1 Rn 25). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die Akten nach solchen Beweisofferten zu durchforsten (BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.2.1 m.H.). Soweit der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz hätte ihm unter Offenlassen der Frage, ob es sich um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung handle, die Befugnis dazu nicht entziehen dürfen (ebd. Rn 23), ist das für diese Rüge ins Feld geführte Argument der fehlenden Traktandierung einer Abänderung der Ordnung von Art. 647a Abs. 1 ZGB unverständlich, weil die Beschlussfassung über die Untersagung der Erstellung eines Zauns gemäss dem publizierten Baugesuch traktandiert war (KB 2 Traktandum 3 Antrag 1). Abgesehen davon erübrigt sich eine weitere Erörterung dieser Frage, weil es sich bei dem vom Berufungsführer geplanten Zaun als unbestritten baubewilligungspflichtigem Vorhaben nicht um eine untergeordnete bauliche Massnahme handelte (dazu vgl. Brunner/Wichtermann, BSK, 7. A. 2023, Art. 647a ZGB N 3 ff.). Es gelingt daher dem Berufungsführer nicht, in einem Durchgang durch die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz verständlich zu machen, inwiefern das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (Bohnet/Droese, ebd.).
Aus all diesen Gründen ist auf den Antrag 1 [2] im Berufungsverfahren nicht einzutreten.
bb) Bezüglich des Antrags 2 [3] setzt sich der Berufungsführer hingegen mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, namentlich damit, dass das geltend gemachte Sondernutzungsrecht an einem von seinen Rechtsvorgängern auf eigene Kosten erstellten Parkplatz auf dem Grundstück Nr. ww nicht bewiesen sei (KG-act. 1 Rn 38). Er macht vorab geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht offerierte Beweise nicht abgenommen und unter willkürlicher falscher Sachverhaltsannahmen das Gleichbehandlungsgebot als nicht verletzt betrachtet (ebd.) habe (dazu s. unten E. 3.).
cc) Die Anträge 3 und 4 [4 und 5] bezüglich der die Entfernung bzw. Zurücksetzung der Thujahecke respektive des Teiches ablehnenden Beschlüsse sind abhängig von der materiellen Beurteilung des Antrags 2 [3] (vgl. oben lit. bb): Das Bezirksgericht befand vorab, der Kläger habe an der blossen Aufhebung dieser Beschlüsse kein hinreichendes Interesse
(angef. Urteil E. 4.2 und 5.2), verwarf indes auch die monierte Ungleichbehandlung angesichts der aktenkundigen Zustimmung aller Miteigentümer zur Anlage von Hecke und Teich, was der Berufungsführer jedoch bestreitet
(KG-act. 1 Rn 39 i.V.m. Rn 38 S. 25). Darauf ist ebenfalls unten (E. 4) zurückzukommen.
3. Nach Ansicht des Berufungsführers geht die Argumentation der Vorinstanz (angef. Urteil E. 3.3 S. 16-18) betreffend den fehlenden Nachweis seines Sondernutzungsrechts an der Fläche des auf dem Grundstück Nr. ww zwischen dem Garagengebäude und der Grenze zu Grundstück Nr. tt erstellten Parkplatzes (Klagebegehren 2 bzw. Berufungsbegehren 3) fehl. Zutreffend rügt er, dass die Voreigentümerin seiner Liegenschaft Nr. zz schriftlich bestätigt habe, dass die damaligen anderen Miteigentümer der ausschliesslichen Nutzung dieser Fläche zugestimmt hätten (vgl. KB 21). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie diese an sich unbestrittene Bestätigung aufgrund einer E-Mail vom 20. Mai 2021 einer früheren Miteigentümerin der
Liegenschaft Nr. yy hinsichtlich ihrer Beweisbedeutung relativiert, zumal darin entgegen der Vorinstanz mündliche Absprachen erwähnt werden, welche die Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 19. Juni 1984 (KB 8) nicht bestätigen (KB 42). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Verzicht auf eine Befragung der durch den Kläger als Zeugen offerierten früheren Miteigentümer nicht mit einer antizipierten Beweiswürdigung zu seinen Lasten rechtfertigen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist mithin die den Antrag 2 [3] betreffende Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache insoweit zur Beweisabnahme und neuen Beurteilung zurückzuweisen.
4. Ist nach dem eben Gesagten der Beweis über die Zustimmung der Miteigentümer zu einem alleinigen Nutzungsrecht der Eigentümer von Grundstück Nr. zz an der durch Antrag 2 [3] erfassten Parkplatzfläche offen (vgl. oben E. 3), entfiele auch die Grundlage der vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache zu den Anträgen 3 und 4 [4 und 5] im Rahmen des durch den Kläger geltend gemachten Gleichbehandlungsgebotes. Allerdings wies das Bezirksgericht die Klage in Dispositivziffer 3 nur ab, soweit es auf die Klage eintrat. Das Rechtschutzinteresse des Klägers betreffend die Anträge 3 und 4 [4 und 5] verwarf es indes hauptsächlich mit der Begründung, dass diese Begehren dem Kläger keinen Nutzen eintragen könnten, weil die Aufhebung der angefochtenen Negativbeschlüsse zu keinen Verpflichtungen der Miteigentümer zur Entfernung oder Versetzung der Thujahecke und des Teiches führen würde. Dagegen trägt der Berufungsführer vor, dass er nicht mehr einen Beseitigungsanspruch geltend machen könne, wenn den Beklagten der Bestand der Thujahecke und des Teiches zugebilligt werde (KG-act. 1 N 39 f. je in fine). Dies trifft jedoch nicht zu: Erstens bedeutet die Ablehnung seiner Anträge anlässlich der Miteigentümerversammlung nicht ohne Weiteres eine Zubilligung. Zweitens kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen von Negativbeschlüssen der Gemeinschaft gegen die Miteigentümer als Zustandsstörer geklagt werden (BGE 145 III 121 E. 4.3.6; dazu vgl. auch Vischer in AJP 6/2019 S. 647 ff.). Zudem legt der Berufungsführer keine konkreten Gründe dar, wonach er nicht ebenfalls auf diesem Weg vorgehen können soll. Abgesehen davon begründet er sein Interesse mit einer angeblichen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, womit er deutlich macht, dass er die Korrektur der bestehenden Anlagen von Thujahecke und Teich nur für den Fall anstrebt, dass der negative Beschluss zum Antrag 2 [3] betreffend die Sondernutzung an der fraglichen Parkplatzfläche zwischen dem Garagengebäude auf der Miteigentumsliegenschaft Nr. ww und der Grenze zum Grundstück Nr. tt nicht kassiert wird. Dieses Interesse entfällt, weil Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Insoweit ist mithin die Berufung abzuweisen, und das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klagebegehren 3 und 4 [4 und 5] zu bestätigen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 und die Kosten- und Entschädigungsregelung in Dispositivziffern 4 f. des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache insoweit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 und der auf je Fr. 2’000.00 festzusetzenden Entschädigungen werden der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; §§ 2, 6, 8 und 11 GebTRA);
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache insoweit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 6’000.00 gedeckt und wie die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren von je Fr. 2’000.00 zur Verteilung der Vorinstanz überlassen. Der Rest des Vorschusses (Fr. 3’000.00) wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 63’000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Januar 2024 amu
ZK1 2023 28
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
4A_510/2022
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
4A_117/2022
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
ZK1 2018 1
ZK1 2022 30
5A_753/2020
BGE 145 III 121ATF 145 III 121DTF 145 III 121
Art. 647 ZGBart. 647 CCart. 647 CC
5D_149/2023
Art. 647a ZGBart. 647a CCart. 647a CC
Art. 647a ZGBart. 647a CCart. 647a CC
BGE 145 III 121ATF 145 III 121DTF 145 III 121
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF