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Entscheid

ZK1 2023 29

Kammer

4. Juli 2024Deutsch68 min

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandamt Altdorf UR und sind die Eltern des am ________ geborenen F.________.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Entscheid vom 4 Juli 2024

ZK1 2023 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Berufungsgegner,

betreffend

Scheidung

(Berufung etc. gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Juli 2023, ZEO 2022 2);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandamt Altdorf UR und sind die Eltern des am ________ geborenen F.________.

B. Mit (unbegründeter) Klage vom 11. Januar 2022 machte die Berufungsführerin bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Scheidung anhängig, unter anderem mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 1):

[…]

3. Kindsunterhaltsbeiträge:

Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes F.________ einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5% zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Beträge werden nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert), mindestens:

3.1. Phase 1: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. August 2022:

▪ Barunterhalt: CHF 1’291.00

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 1’167.00

3.2. Phase 2: Ab 1. September 2022 bis 30. November 2027:

▪ Barunterhalt: CHF 1’423.90

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 503.00

3.3. Phase 3: Ab 1. Dezember 2027 bis 30. November 2029:

▪ Barunterhalt: CHF 1’583.80

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 503.00

3.4. Phase 4: Ab 1. Dezember 2029 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:

▪ Barunterhalt: CHF 1’634.15

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 0

4. Nachehelichen Unterhalt

Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5% zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Beträge werden nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert), mindestens:

4.1. Phase 1: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. August 2022:

▪ CHF 262.00

4.2. Phase 2: Ab 1. September 2022 bis 30. November 2027

▪ CHF 527.60

4.3. Phase 3: Ab 1. Dezember 2027 bis 30. November 2029

▪ CHF 447.60

4.4. Phase 4: Ab 1. Dezember 2029 bis 30. November 2033

▪ CHF 335.46

[…]

8. [sic] Güterrecht

Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei anzuordnen und vorzunehmen.

[…]

10. [sic] Kosten- und Entschädigungsfolgen

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.

An der Einigungsverhandlung vom 16. März 2022, zu der die Parteien vorgängig Unterlagen eingereicht hatten (vgl. Vi-act. 3, 5 f. und 8 f.), kam keine Einigung zustande (Vi-act. 11).

In der Klagebegründung vom 1. Juni 2022 präzisierte die Berufungsführerin ihre Anträge wie folgt (Vi-act. 17):

[…]

3. Kindsunterhaltsbeiträge:

Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes F.________ einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5% zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Beträge werden nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert), (zuzüglich Kinderzulagen KZ) mindestens:

3.1. Phase 1: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. August 2022:

▪ Barunterhalt: CHF 1’204.45 zuzüglich KZ

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 1’123.00

3.2. Phase 2: Ab 1. September 2022 bis 30. November 2027:

▪ Barunterhalt: CHF 1’325.25 zuzüglich KZ

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 528.00

3.3. Phase 3: Ab 1. Dezember 2027 bis 30. November 2029:

▪ Barunterhalt: CHF 1’485.25 zuzüglich KZ

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 528.00

3.4. Phase 4: Ab 1. Dezember 2029 bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:

▪ Barunterhalt: CHF 1’750.25 zuzüglich KZ

▪ Betreuungsunterhalt: CHF 0

4. Nachehelicher-/ Vorsorgeunterhalt

4.1 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5% zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag ab Rechtshängigkeit des Scheidungsurteils (11.01.22) bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. bis zur Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 4.2 von mind. CHF 300.00 zu bezahlen (Beträge werden nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert).

4.2 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5% zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Beträge werden nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert), mindestens:

4.2.1. Phase 1: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils / Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge bis 31. August 2022:

- CHF 716.40

4.2.2. Phase 2: Ab 1. September 2022 bis 30. November 2027

- CHF 957.00

4.2.3. Phase 3: Ab 1. Dezember 2027 bis 30. November 2029

- CHF 878.00

4.2.4. Phase 4: Ab 1. Dezember 2029 bis 30. November 2033

- CHF 1’000.00

[…]

8. [sic] Güterrecht

Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei anzuordnen und vorzunehmen.

Der sich im Alleineigentum der Ehefrau befindliche Skoda Octavia Combi mit Kontrollschild SZ xx sei im Eigentum der Ehefrau zu belassen.

Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen noch zu beziffernden von mindestens CHF 1.00 zu bezahlen (weiterführende Bezifferung vorbehalten).

[…]

10. [sic] Kosten- und Entschädigungsfolgen

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.

Mit Klageant­wort vom 13. Juni 2022 ersuchte der Berufungsgegner unter anderem um einen an ihn zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrag (Vi-act. 20).

An der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 hielt die Berufungsführerin replicando an ihren Anträgen der Klagebegründung fest und bezifferte ihren Güterrechtsanspruch auf Fr. 205’324.00, unter Vorbehalt einer weiterführenden Bezifferung (Vi-act. 24, S. 2; Vi-act. 25, S. 9 f.). Der Berufungsgegner stellte sich unter anderem nach wie vor auf den Standpunkt, dass ihm die Berufungsführerin infolge Obhutszuteilung noch zu beziffernden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Weiter beantragte er die Feststellung, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Betreffend Ehegattenunterhaltsbeiträge an die Berufungsführerin meinte er, es müsse noch ein gemeinsamer Nenner gefunden werden (vgl. Vi-act. 24 S. 3 ff.).

Nach der Edition diverser Unterlagen (vgl. Vi-act. 28 ff. und 38 ff.) und dem Eingang einer (unaufgeforderten) Stellungnahme des Berufungsgegners

(Vi-act. 42) fand am 6. Dezember 2022 die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, an der die Parteibefragungen und Schlussvorträge abgehalten wurden. Während der Berufungsgegner auf seine bisherigen Anträge verwies, passte die Berufungsführerin ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt insoweit an, als sie für die Phase 2, 1. September 2022 bis 30. November 2027, Fr. 870.50, die Phase 3, 1. Dezember 2027 bis 30. November 2029 Fr. 790.50 und die Phase 4, 1. Dezember 2029 bis 30. November 2033, Fr. 705.50 zuzüglich Vorsorgeunterhalt von Fr. 300.00 verlangte und die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit Fr. 210’488.97 bezifferte (Vi-act. 44 S. 28).

Am 9. Dezember 2022 edierte die Vorderrichterin weitere Unterlagen des Berufungsgegners (vgl. Vi-act. 47 ff. und 57), zu denen die Parteien am

8. bzw. 10. Februar 2023 Stellung nahmen und an der die Berufungsführerin die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu mit Fr. 247’648.82 (eventualiter Fr. 100’034.70) bezifferte (Vi-act. 59 f.). Weitere (unaufgeforderte) Eingaben des Berufungsgegners datieren vom 27. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 25. Februar 2023 und 25. März 2023 (Vi-act. 53, 55, 62 und 64).

C. Mit Urteil vom 31. Juli 2023 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt:

1. [Scheidung im Hauptpunkt.]

Erwägungen

2.

[Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge.]

3.

[Zuteilung der Obhut an Mutter/Ehefrau.]

4.

[Besuchsrecht des Vaters/Ehemanns.]

5.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für F.________

folgende monatlichen Kindsunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den

Ersten eines jeden Monats:

5.1

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2023:

Fr. 1’640.00 (Fr. 1’040.00 Barunterhalt; Fr. 600.00 Betreuungsunterhalt);

5.2

ab 1. Oktober 2023 bis und mit November 2027:

Fr. 1’200.00 (Fr. 1’100.00 Barunterhalt; Fr. 100.00 Betreuungsunterhalt);

5.3

ab 1. Dezember 2027 bis Eintritt von F.___ in die Oberstufe:

Fr. 1’375.00 (Fr. 1’270.00 Barunterhalt; Fr. 105.00 Betreuungsunterhalt);

5.4

ab Eintritt von F.________ in die Oberstufe bis und mit

November 2033:

Fr. 1’465.00 (Fr. 1’465.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt);

5.5

ab 1. Dezember 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. zum

ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch F.________:

Fr. 1’435.00 (Fr. 1’435.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt).

6.

Es wird kein nachehelicher Unterhalt gesprochen.

7.

[Indexierung der Unterhaltsbeiträge.]

8.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs den Betrag von Fr. 59’777.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils. lm Übrigen behält jeder Ehegatte, was er besitzt respektive was auf seinen Namen lautet.

9.

[Vorsorgeausgleich.]

10.

[Abweisung der übrigen Anträge der Ehegatten.]

11.

[Gerichtskostenauflage zu 1/3 an die Ehefrau und 2/3 an den Ehemann.]

12.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 3’756.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

13.

[Rechtsmittel.]

14.

[Zufertigung.]

D. Auf die dagegen erhobene Berufung des Berufungsgegners vom 8. August 2023 trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. September 2023 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2023 nicht ein. Mit eigener

Berufung vom 14. September 2023 stellte die Berufungsführerin die folgenden Anträge (KG-act. 1):

1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 31. Juli 2023 sei in Bezug auf die folgenden Dispositivziffern aufzuheben und die diesbezüglichen Anträge gemäss Klage seien gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen:

Ziffer 5: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für F.________ folgende monatlichen Kindsunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

1.1.1

5.1 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2023: Fr. 1’703.00 (Fr. 1’061.00 Barunterhalt; Fr. 642.00 Betreuungsunterhalt);

1.1.2

5.2 ab 1. Oktober 2023 bis und mit November 2027:

Fr. 1’263.00 (Fr. 1’121.00 Barunterhalt; Fr. 142.00

Betreuungsunterhalt);

1.1.3

5.3 ab 1. Dezember 2027 bis Eintritt von F._____ in die Oberstufe: Fr. 1’438.00 (Fr. 1’291.00 Barunterhalt; Fr. 147.00 Betreuungsunterhalt),

1.1.4

5.4 ab Eintritt von F.________ in die Oberstufe bis und mit November 2033: Fr. 1’486.00 (Fr. 1’486.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt);

1.1.5

5.5 ab 1. Dezember 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch F.________: Fr. 1’456.00 (Fr. 1’456.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt).

1.2

Ziffer 6: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, mindestens:

1.2.1

Phase 2: Ab 1. September 2022 bis 30. November 2027

CHF 957.00

1.2.2

Phase 3: Ab 1. Dezember 2027 bis 30. November 2029

CHF 878.00

1.2.3

Phase 4: Ab 1. Dezember 2029 bis 30. November 2033

CHF 1’000.00

1.3

Ziffer 8: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs den Betrag von Fr. 247’648.82 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils. lm Übrigen behält jeder Ehegatte, was er besitzt respektive was auf seinen Namen lautet.

1.4

Ziffer 12: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 7’512.105 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Am 25. September 2023 reichte die Einzelrichterin eine Vernehmlassung ein (KG-act. 6). Mit Berufungsant­wort vom 25. September 2023 stellte der Berufungsgegner die folgenden Anträge (KG-act. 7, sic):

Es sei die Verfügung vom 3. Juni 2020 ZE 2020 213 als ungültig zu erklären, Infolge keiner Gefährdung nach Art. 175 ZGB.

Die Obhut von F.________ sei unter vorsorglichen Mass­nahmen, an den Kindsvater C.________ zu überweisen.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 verbesserte er seine Anträge wie folgt (KG-act. 9, sic):

Das Urteil 31. Juli 2023 ZEO 2022 2, sei neu zu beurteilen, mit

Unterstützung durch eine Mündliche Verhandlung. Wie neu Beurteilung, der Erstverhandlung 02. Juni 2020. ZES 2020 213.

Es sei die Verfügung vom 3. Juni 2020 ZES 2020 213 als ungültig zu erklären, Infolge keiner Gefährdung nach Art. 175 ZGB. Mit Einleitung, der Korrektur.

Die Obhut von Sohn F.________, sei an den Kindsvater C.________ zu überweisen.

Am 2. November 2023 teilte die Berufungsführerin mit, dass den Stellungnahmen des Berufungsgegners keine ausreichenden Anschlussberufungsanträge zu entnehmen seien und diejenigen der Eingabe vom 26. Oktober 2023 zudem verspätet vorgetragen worden sein dürften (KG-act. 11). Hierzu nahm der Berufungsgegner am 9. November 2023 erneut Stellung (KG-act. 13).

Am 12. Februar 2024 reichte der Berufungsgegner eine mit „Revision“ gegen „die Verfügung vom 3. Juni ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift mit den

folgenden Anträgen ein (KG-act. 15, sic):

Die Verfügung vom 3 Juni 2020 ZES 2020 213 sei aufzuheben, infolge keiner Gefährdung nach Art. 175 ZGB, wo ein Ehegatte berechtigt wäre den gemeinsamen Haushalt, aufzuheben infolge einer Gefährdung.

Es sei naheliegend eine Verhandlung durchzuführen, mit Involvierten Personen und Parteien. In er Achtung die Parteien können gegenseitig eine Lösung finden, über die Betretung F.________. Bei gegenseitigem Einverständnis sei eine neue Verfügung zu erarbeiten.

Kosten und Entschädigungsfolgen: Zu Lasten, des Bezirksgerichtes Schwyz, und zu Lasten des Staates, mit Aufarbeitung der Vergangenheit.

Es soll auf die kurze angebrachte, Berufung vom 29.06.2020 eingetreten werden, mit Berufungsverhandlung, Grundlage für eine angebrachte Verhandlung, Berufung in Beilagen ersichtlich. (Die Berufung dürfte von Seite Kantonsgericht erfreuend, als Revision behandelt werden).

Gestützt auf das Schreiben, vom 2. Februar 2024 vom Bezirksgericht, unter Beilagen ersichtlich. Mit Antrag Licher Rückweisung ans Bezirksgericht, die Eingaben wurden überarbeitet, sind somit nicht gestützt auf Art 132 Abs 3 ZPO rückzusenden ohne Behandlung.

Im Weiteren verlangte er insbesondere die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die Zuteilung der elterlichen Obhut über F.________ für die Dauer des Getrenntlebens, eine Betreuungsregelung für die Berufungsführerin sowie einen von ihr zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag (KG-act. 15 S. 20 f.).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 erklärte der Vorsitzende, die Eingabe werde ohne Gegenbemerkungen innert zehn Tagen seit Zugang zu den Verfahrensakten ZK1 2023 29 genommen und nicht weiter gesondert beurteilt (KAN 2024 1). Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 äusserte sich der Berufungsgegner hierzu (KG-act. 16). Der Vorsitzende teilte den Parteien am 26. Februar 2024 mit, dass die Eingaben vom 12. und 23. Februar 2024 wie angezeigt im Verfahren ZK1 2023 29 mitberücksichtigt würden (KG-act. 17). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2024 nicht ein (KG-act. 18).

Am 8. April 2024 reichte der Berufungsgegner erneut eine mit „Revision und Berufung gegen Verfügung vom 3. Juni ZES 2020 213 wie Rückweisung vom 27. März 2024“ betitelte Eingabe ein und beantragte was folgt

(KG-act. 19, sic):

Infolge keiner Gefährdung nach Art 175 ZGB, wo ein Ehegatte berechtigt wäre den gemeinsamen Haushalt, aufzuheben. Sei die Verfügung 3 Juni 2020 ZES 2020 213 aufzuheben.

Nach gegenseitigem Verlangen, sei eine Neue Verfügung zu erarbeiten.

Auf gemeinsames Begehren sei eine Ehescheidung, durchzuführen.

Antrag Berufung, Infolge neuer Haupt Argumentation sei das Bezirksgericht von Seite Kantonsgericht aufmerksam zu machen, die Revision 27.03.2024 erneut zu behandeln.

Die Verfahrensleitung nahm die Eingabe am 9. April 2024 in die Prozesssache ZK1 2023 29 auf und gab sie der Gegenpartei zur Kenntnis (KG-act. 20). Die letzte Eingabe des Berufungsgegners vom 15. April 2024 (KG-act. 21) wurde der Berufungsführerin ebenfalls zur Kenntnis zugestellt, unter Verweis auf das Schreiben vom 9. April 2024 (KG-act. 22). Auf die erneute Beschwerde des Berufungsgegners vom 23. April 2024 mit der sinngemässen Rüge, das

Kantonsgericht habe seine Eingabe vom 8. April 2024 nicht behandelt, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2024 wiederum nicht ein

(KG-act. 23).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet und erwuchs am 19. Oktober 2023 (Ablauf der Frist für die Einreichung der Berufungsant­wort/‌Anschlussberu­fung) in Rechtskraft. Ebenfalls unangefochten blieben in der Berufung die Dispositivziffern 2-4 und 9 betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Vorsorgeausgleich. Strittig sind die Dispositivziffern 5, 6, 8 und 12 betreffend die Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge, das Güterrecht sowie die Entschädigungsregelung. Auf die vom Berufungsgegner am 8. August 2023 erhobene Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. September 2023 nicht ein (ZK1 2023 25). Die dagegen eingereichte Beschwerde erledigte das Bundesgericht ebenfalls mit Nichteintreten (BGer, Urteil 5A_738/2023 vom 3. Oktober 2023).

b) In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für die der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in

Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO), im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu

Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 290 ZPO N 22).

c) aa) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 N 601 mit Verweisen). Auch die Anschlussberufung sowie die Berufungsant­wort haben in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen an eine Berufungsschrift zu entsprechen (Reetz/‌Theiler, a.a.O., Art. 312 ZPO N 11; Reetz/‌Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 313 ZPO N 33; Spühler, a.a.O., Art. 312 ZPO N 3).

bb) Soweit die Berufungsant­wort insbesondere aufgrund fehlender Anträge zur Berufung den formellen Anforderungen nicht genügt, verhält es sich gleich, wie wenn der Berufungsgegner keine Berufungsant­wort eingereicht hätte. Die unterlassene Berufungsant­wort bewirkt keine Anerkennung der

Berufungsanträge, zumindest sofern die Berufungsführerin in der Berufungsschrift keine zulässigen neuen Tatsachenbehauptungen vorbringt. Die

Berufungsinstanz entscheidet grundsätzlich aufgrund der Akten (Seiler, a.a.O., § 14 N 1135). Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296 Abs. 1 ZPO muss das Gericht zudem von sich aus tätig werden, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt, und es ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (Schweighauser, in:

Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 11).

cc) Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 verbesserte der Berufungsgegner seine Anträge und beantragte (zusätzlich) eine Neubeurteilung des hier angefochtenen Urteils vom 31. Juli 2023 (ZEO 2022 2; KG-act. 9). Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der angesetzten Berufungsant­wortfrist. Bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind Änderungen von Begehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittel­instanz an diese gebunden wäre; der Abänderung kommt Vorschlagscharakter zu (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 76; OGer ZH, Beschluss und Urteil LZ190017-O/U vom 19. Dezember 2019 E. B./5.; siehe auch E. 2a unten). In diesem Bereich gilt kein Verbot der reformatio in peius (Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 25 N 19). Ungeachtet der Rechtzeitigkeit einer allfälligen Anschlussberufung wie auch des Umstands, dass der Berufungsgegner bereits in seiner eigenen Hauptberufung hauptsächlich um Obhutszuteilung über F.________ ersuchte (vgl. hierzu auch BGE 141 III 302 E. 2.5), mangelt es diesbezüglich aber gänzlich an einer Begründung und der Berufungsgegner erklärt insbesondere nicht, weshalb die Vorderrichterin die Obhut ihm hätte zuteilen müssen, was Nichteintreten zur Folge hat.

d) Der Berufungsgegner ersucht mehrfach um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. KG-act. 7, S. 1, 9, 13 und 16). Im Rechtsmittelverfahren besteht jedoch kein Anspruch auf eine solche (Brunner/‌Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivil-prozessordnung, 3. A. 2021, Art. 36 ZPO N 4). Es sind weder triftige Gründe ersichtlich, welche die Durchführung einer Berufungsverhandlung aufdrängen würden, noch macht der Berufungsgegner solche geltend.

2.

Die Berufungsführerin macht geltend, ihr sei lange nach der Hauptverhandlung und Urteilsberatung eine Mietzinserhöhung über Fr. 63.00 zugestellt worden, die ab dem 1. Oktober 2023 gelte (unter Beilage von KG-act. 1/2). Die Noven seien deshalb vor der Berufungsinstanz vorzubringen. Zudem gelte die Offizialmaxime, bei der Noven zulässig seien. Nach Aufteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen nehme der Barunterhalt von F.________ um Fr. 21.00 und der Betreuungsunterhalt bis zu seinem Eintritt in die Oberstufe um Fr. 42.00 zu (KG-act. 1 Rz 16).

a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die novenvorbringende Partei hat zu substanzieren und zu beweisen, dass sie die Noven unverzüglich vorbrachte, sowie substanziert darzulegen, wann neue Tatsachen und Beweismittel entstanden (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 317 ZPO N 13). Ferner hat sie bei unechten Noven zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt walten liess, was namentlich die Nennung der Gründe bedingt, weshalb die Tatsache oder das Novum nicht schon vor erster Instanz eingereicht werden konnte (vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88). Die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO kommen auch dann zur Anwendung, wenn die

Sache der sozialen Untersuchungsmaxime untersteht. Soweit das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, können die Parteien im Berufungsverfahren indessen Noven vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88). Entsprechend ist das neue Vorbringen betreffend die Mietzinserhöhung zu hören und eine Anpassung des Unterhalts vorzunehmen, nachdem sich der Nettomietzins gemäss dem Einschreiben „Mietvertrags-Änderung” vom 15. Juni 2023 um Fr. 63.00 erhöhte

(KG-act. 1/2). Der Berufungsgegner hält den Ausführungen der Berufungsführerin lediglich entgegen, dass sie die Erhöhung des Mietzinses nicht direkt beeinflussen könne (KG-act. 7 S. 1). Daher sind die Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2027:

Fr. 1’250.00 (Fr. 1’110.00 Barunterhalt; Fr. 140.00 Betreuungsunterhalt)

ab 1. Dezember 2027 bis Eintritt von F.________ in die Oberstufe:

Fr. 1’425.00 (Fr. 1’280.00 Barunterhalt; Fr. 145.00 Betreuungsunterhalt)

ab Eintritt von F.________ in die Oberstufe bis und mit November 2033: Fr. 1’486.00 (Fr. 1’486.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungs-

unterhalt)

ab 1. Dezember 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch F.________:

Fr. 1’456.00 (Fr. 1’456.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

Dispositivziffer 5 (5.1-5.5) des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. Dabei ist die erste Zeitspanne (5.1) nicht von der Erhöhung betroffen und infolge Zeitablaufs nicht mehr von Bedeutung (vgl. BGer, Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 3.4.1 f.). Bei den ersten beiden aufgeführten Perioden kann den Anträgen der Berufungsführerin nicht vollumfänglich entsprochen werden, weil sie unberücksichtigt lässt, dass sich mit dem höheren Bedarf von ihr und F.________ der Anteil des Letzteren am Überschuss verringert. Ab dem Eintritt von F.________ in die Oberstufe plafonierte die Vorderrichterin den Überschussanteil von F.________ auf Fr. 600.00, von welcher Beteiligung auch nach der Mietzinserhöhung ausgegangen wird. Ausgehend von den unbeanstandet gebliebenen vorderrichterlichen Erwägungen belaufen sich die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten der Berufungsführerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2027 aufgrund der Mietzinserhöhung auf Fr. 140.75 (Fr. 98.75 + Fr. 42.00) und der Barbedarf von F.________ auf Fr. 676.65 (Fr. 655.65 + Fr. 21.00). Es verbleibt damit ein Überschussanteil für F.________ von Fr. 433.65 ([Fr. 2'985.75 ./. Fr. 676.65 ./. Fr. 140.75] : 5). Der insgesamt vom Berufungsgegner zu bezahlende Kinderunterhalt beträgt mithin gerundet Fr. 1'250.00 (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil]: Fr. 1'110.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 140.00). Für die Periode vom

1.

Dezember 2027 bis zum Eintritt von F.________ in die Oberstufe ist der Berufungsgegner sodann zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von gerundet Fr. 1'425.00 (Barunterhalt [inkl. Überschussanteil]: Fr. 1’280.00

[Fr. 860.65 + Fr. 21.00 + Fr. 397.67]; Betreuungsunterhalt: Fr. 145.00

[Fr. 103.75 + Fr. 42.00]) zu verpflichten.

3.

Im Weiteren ersucht die Berufungsführerin um Verpflichtung des Berufungsgegners, ihr einen angemessenen monatlichen jeweils auf den Ersten des Monats geschuldeten und mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 957.00, Fr. 878.00 bzw. Fr. 1’000.00 zu bezahlen.

a) aa) Wie bereits erwähnt, hat die Berufung die erforderlichen Rechtsbegehren zu enthalten (vgl. E. 1c/aa). Ein Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann. Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, ist dieser laut Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Willisegger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 221 ZPO N 18 f.; Leuenberger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 221 ZPO N 28; Füllemann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 84 ZPO N 4; Pahud, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 221 ZPO N 7). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO; nach einem Teil der Lehre kann im Scheidungsverfahren auf die Angabe eines Mindestwerts verzichtet werden [Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 2014, S. 56 f.; Bähler, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 288 ZPO N 45]). Die Forderung ist diesfalls gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Killias, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 221 ZPO N 10). Auch die Berufung muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO analog), aus dem klar ersichtlich ist, welche Ziffern des vor­instanzlichen Dispositivs inwiefern zu ändern sind (Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12). Bei Geldforderungen ist der Antrag ebenfalls zu beziffern und zwar selbst bei Forderungen, die der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 137 III 617 E. 4.3; Kunz, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 ZPO N 65; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,

Art. 311 ZPO N 7). Die Bezifferung des Begehrens um Zahlung eines Geldbetrags gehört zu den allgemeinen Prozess­voraussetzungen nach Art. 59 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3; Markus, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 85 ZPO N 11). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Es entscheidet über die Prozessvoraussetzungen ohne Bindung an die Parteianträge, mit anderen Worten sind die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Unterlässt es der Beklagte, einen Nichteintretensantrag zu stellen, schadet ihm dies folglich nicht (Zingg, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 ZPO N 47; Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 ZPO N 6). Bei ungenügenden Rechtsbegehren mangels Bezifferung liegt sodann kein Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO vor (BGE 137 III 617 E. 6.4).

bb) Ein im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestelltes Begehren auf Festlegung des üblichen, angemessenen oder gesetzlich geschuldeten nachehelichen Unterhalts erfüllt die formellen Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht (BGer, Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2; BGer, Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 1.2; BGer, Urteil 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2; KG GR, Urteil ZK1 18 43 vom 10. Juni 2021 E. II./2.2.2; Stalder, a.a.O., S. 45). Ebenso wenig genügt ein Begehren, mit dem kein exakter Betrag gefordert wird, sondern nur ein Mindestbetrag, dem Erfordernis der Bezifferung nach Art. 84 Abs. 2 ZPO, weil unklar bleibt, welchen Betrag der Kläger genau verlangt; bekannt ist einzig die Minimalforderung. Wird ausschliesslich auf die Formulierung des Rechtsbegehrens der Berufungsführerin abgestellt, liegt folglich ein ungenügend beziffertes Rechtsbegehren vor (BGer, Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1; siehe auch BGE 148 III 322 E. 4). Das Rechtsbegehren ist aber im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 7.1; Sutter-Somm/Stalder, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 7; Stalder, a.a.O., S. 51). Die Berufungsführerin verweist in ihrer Berufungsbegründung auf die Ausführungen in der Klage (Ziffer 4.4) und hält Folgendes fest (sic): „Geltend gemacht wurde jedoch lediglich ein Überschuss von CHF 2’394.00, welcher nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt wird, wobei der geschiedenen Ehefrau ein Unterhalt von CHF 957.60 bis September 2027 und anschliessend CHF 878.00 bis November 2029 und bis November 2033 CHF 1’000.00“ (KG-act. 1 Ziff. B./II./4.3.1). In ihrer Klagebegründung hatte sie den Überschussanteil bzw. nachehelichen Unterhalt unter Ziffer 4.4 für die Phase 4 indes auf Fr. 1’408.55, und nicht auf Fr. 1’000.00, beziffert. Anschliessend erklärt die Berufungsführerin, erneut unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Klage (Ziffer 4.4), dass der Überschuss ohne die trennungsbedingten Mehrkosten gar noch höher wäre (KG-act. 1 Ziff. B./II./4.3.2). Ob sich aus der Rechtsschrift hinreichend klar ergibt, ob es sich bei den geforderten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen um Mindestbeträge handelt, kann indes offengelassen werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage einer genügenden Bezifferung des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens in diesem Punkt, nachdem die Berufungsführerin bereits in den Anträgen ihrer Klagebegründung um Mindestbeträge ersuchte und explizit festhielt, dass die Beträge nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert würden (vgl. Vi-act. 17 Ziff. 4.2, S. 3), ohne erkennbar darzulegen, aus welchen Gründen ihr eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sein soll (vgl. BGer, Urteil 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 E.3.4). Ebenso wenig muss näher darauf eingegangen werden, dass die Berufungsführerin im Rahmen ihres Schlussvortrags, abgesehen von dem für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2029 bis 30. November 2033 geltend gemachten Vorsorgeunterhalt von Fr. 300.00, um tiefere Unterhaltsbeiträge ersuchte und im Berufungsverfahren keine Gründe für die Voraussetzungen einer zulässigen

Klageänderung im Sinne von Art. 317 Ziff. 2 ZPO darlegte. Selbst wenn

nämlich auf die Berufung einzutreten wäre, wäre das Berufungsbegehren um nachehelichen Unterhalt abzuweisen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen:

b) Laut Vorderrichterin ist eine Festsetzung oder Prüfung des beantragten nachehelichen Unterhalts mangels Darlegung sämtlicher unterhaltsbegründender Tatsachen, namentlich des ehelichen Standards, der aufzeigen würde, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch entstehe, nicht möglich. Die Berufungsführerin bezeichne einen Anteil des künftigen familiären Überschusses als ihren (mindesten) Unterhaltsanspruch, ohne aber weder das familiäre Einkommen noch den familiären Bedarf vor der Trennung substanziert vorzutragen, was einerseits für die Prüfung, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch entstehe, erforderlich wäre und andererseits die Obergrenze für einen nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) bilde (angef. Urteil E. 6.3.2).

aa) Die Berufungsführerin erklärt, sie habe den nachehelichen Unterhalt beziffert und jede Phase ausgeführt sowie in genügendem Masse substanziert. Sie habe einen Ehegattenunterhalt und mithin einen Anteil am ehelichen Überschuss gefordert (mit Verweis auf Klage Ziff. 4.4). Sie habe den Überschuss der Familie, der nachweislich bereits im Zeitpunkt unmittelbar vor der Trennung bestanden habe, dargelegt, explizit auch auf das Eheschutzverfahren hingewiesen und um entsprechende Aktenedition ersucht. Hieraus gehe hervor, dass sie bereits vor der Trennung in einem 30 %-Pensum tätig gewesen sei. Das Arbeitspensum des Berufungsgegners bewege sich im gleichen Rahmen. Abgesehen von der Wohnung und dem Grundbetrag seien sämtliche Parameter identisch. Der Überschuss sei wohl deshalb notorischerweise höher gewesen, weil lediglich eine Wohnung über Fr. 600.00 habe bezahlt werden müssen und ihre Wohnung über Fr. 1’350.00 erst mit der Trennung hinzugekommen sei. Geltend gemacht worden sei jedoch lediglich ein Überschuss von Fr. 2’394.00, der nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werde, wobei ihr ein Unterhalt von Fr. 557.60 bis September 2027 und anschliessend Fr. 878.00 bis November 2029 und bis November 2033 Fr. 1’000.00 zukomme. Sie habe in der Klage festgehalten, dass beide Parteien bei der Trennung bzw. kurz davor das gleiche Einkommen gehabt hätten. Sie habe einen Überschuss geltend gemacht, dies begründet und einen Anteil eines grossen Kopfes gefordert. Die Vorderrichterin verkenne, dass der Berufungsgegner die Unterhaltsbeiträge nicht substanziert bestritten habe (KG-act. 1 Ziff. B./II./4).

bb) Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreichten und entsprechend ihrer Übereinkunft pflegten und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Mass­gebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser, zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten, stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (BGer, Urteil 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3; BGE 134 III 145 E. 4). Die Erfüllung der Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts hat derjenige Ehegatte zu beweisen, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht (Gloor/Spycher, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 125 ZGB N 44). Der Beweis des bisherigen Lebensstandards obliegt daher der Unterhaltsgläubigerin (Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?, in: FamPra 4/2020, S. 941).

cc) Hinsichtlich der Bestreitung des Berufungsgegners bezüglich des

Anspruchs der Berufungsführerin auf einen nachehelichen Unterhalt verweist die Vorderrichterin auf „act. 5 S. 3“ und „act. 42 S. 23“ und damit die Eingaben vom 31. Januar 2022 und 21. November 2022. Nach Ansicht der Berufungsführerin erfolgte die zweite Eingabe nach der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 und deshalb verspätet. Wie es sich damit verhält, kann

offengelassen werden. So handelt es sich bei der erstgenannten Eingabe nicht um die Klageant­wort, auf deren Inhalt die Berufungsführerin in ihrer

Berufung ausschliesslich Bezug nimmt (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.4.1), weshalb die entsprechenden Ausführungen nicht greifen. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 wie auch in derjenigen vom 21. November 2022 hielt der Berufungsgegner hingegen explizit fest, es bestehe kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, weil die Ehe sehr kurz gewesen sei und es keine Rollenverteilung gegeben habe. Die Vorderrichterin ging damit zutreffend von einer (rechtzeitigen) Bestreitung des nachehelichen Unterhalts durch den

Berufungsgegner aus.

dd) Die Parteien haben im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gestützt darauf wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Parteien trifft insofern die Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf die der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen (BGer, Urteil 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1). Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht dargelegt bzw. behauptet, darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Sutter-Somm/‌Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 13). Mit dem allgemeinen Hinweis, dass die Familie den Überschuss bereits vor der Trennung generiert habe und beide Parteien gearbeitet hätten, ohne zumindest kurz auf das Einkommen im Jahr vor der Trennung im Januar 2020 sowie auf die Ausgaben einzugehen, vermag die Berufungsführerin den Lebensstandard während des Zusammenlebens nicht aufzuzeigen. Zwar ersuchte sie eingangs ihrer Klagebegründung allgemein um Edition der Eheschutz- sowie der bisherigen Abänderungs- und Revisionsverfahrensaktenakten, welchem Antrag die Vorderrichterin folgte

(Vi-act. 17 Ziff. B./II./20; angef. Urteil E. 1). Unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts verwies die Berufungsführerin indes nicht auf das Eheschutzverfahren, sondern sie erwähnte lediglich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren eingangs ihrer Vorbringen zu den geforderten

Kinderunterhaltsbeiträgen (Vi-act. 17 Ziff. B./II./3.1), ohne geltend zu machen, dass im Eheschutzverfahren (auch) auf die Einkommens- und Bedarfswerte vor der Trennung abgestellt wurde. Im Eheschutz sind aber die aktuellen

Lebenshaltungskosten und nicht der vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalt tatsächlich gelebte Lebensstandard mass­gebend (OGer ZH, Urteil LC150023-O/U vom 1. April 2016 E. III./2.3.3). Zudem hatten die Parteien ihre Behauptungen im damaligen Verfahren nur glaubhaft zu machen und es galt die soziale Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), weshalb den Unterhaltsberechnungen im Scheidungsverfahren andere Werte zugrunde liegen können. Unter dem Titel der Kinderunterhaltsbeiträge äussert sie sich überdies lediglich zu ihrem im Jahr 2021 generierten Einkommen

(Vi-act. 17 Ziff. B./II./3.2.1), während das für den Berufungsgegner behauptete Einkommen auf Zahlen aus dem Jahr 2020 gründet (Vi-act. 7 Ziff. B./II./3.2.4). Beide Einkommens- wie auch die ermittelten Bedarfswerte (vgl. Vi-act. 17 Ziff. B./II./3.2.2, 3.2.3 und 3.2.5) stimmen nicht mit den Werten aus dem Eheschutzverfahren überein. In ihren Unterhaltsberechnungen (vgl. Vi-KB 4) setzte sie zudem teilweise andere Werte als die in der Klageschrift ermittelten ein, insbesondere bei den Einkommenswerten handelt es sich zumindest anfänglich um diejenigen aus dem Eheschutzverfahren (vgl. Vi-act. 17 Ziff. B./II./3.1). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie die Berufungsführerin auf die Überschusswerte zur Ermittlung des Barunterhalts für die einzelnen Phasen, auf welche Werte sie dann wiederum beim nachehelichen Unterhalt abstellte (vgl. Vi-act. 17 Ziff. B./II./4.4), gelangt (vgl. Vi-act. 17 Ziff. B./II./3.3.3). Insbesondere zeigte sie dabei auch nicht auf, weshalb sie für die Phase 4 einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1’000.00 und nicht von Fr. 1’408.55

(vgl. Vi-act. 17 Ziff. B./II./4.4) verlangte. Insgesamt kann damit nicht von einer ausreichenden Darlegung des ehelichen Lebensstandards ausgegangen werden, womit auch der Vorhalt des überspitzten Formalismus

(vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.6.1) nicht greift. Mangels Vorliegens der Grund-lagen ist irrelevant, ob der Berufungsgegner eine Sparquote geltend machte (vgl. KG-act. 1 Ziff. 4.3.3). Kommt hinzu, dass die Vorderrichterin bis November 2027 einen Überschuss von Fr. 2’231.35 und bis zum Eintritt von F.________ in die Oberstufe von Fr. 2’051.35 errechnete (angef. Urteil E. 6.4.7.2 f.), worauf auch die Berufungsführerin verweist und festhält, anschliessend dürfte sie den Bedarf inkl. Überschussanteil selbst tragen können. Sie zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.3.4), inwieweit die Berechnungen der Vorderrichterin falsch wären und weshalb auf ihre in der Klagebegründung ermittelten Überschüsse oder Unterhaltsforderungen abzustellen wäre, weshalb die Berufung in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 1c/aa oben). Soweit die Berufungsführerin in ihrer Berufung die Lebenshaltung unter Bezugnahme auf die Beilage der Unterhaltsberechnungen anlässlich der Eheschutzverhandlung, das Eheschutzgesuch (inkl. Beilagen) und die Schutzschrift des Berufungsgegners inkl. dessen Stellungnahme an der Eheschutzverhandlung (inkl. Beilagen) darzulegen versucht (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.6.5 ff. und KG-act. 1/4-1/6), ist sie damit überdies ungeachtet der Frage der Gerichtsnotorietät aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; siehe auch E. 2a oben), zumal die Vorderrichterin trotz der Kenntnis der (beigezogenen) Eheschutzakten ohne weitere Tatsachenbehauptungen seitens der Berufungsführerin nicht auf eine konkrete Lebenshaltung schliessen musste. Die Berechnungen (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.6.5 und KG-act. 1/4) zählen zudem nicht zu den offiziellen Eheschutzakten (vgl. KG-act. 6). Bei unechten Noven können die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO – analog zu

Art. 99 BGG – zwar auch dann gegeben sein, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen gibt (BGer, Urteil 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E. 3.1; OGer AR, Zirkular-Urteil O1Z 19 1 vom 14. Juli 2020 E. 1.6.4; Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 317 ZPO N 10; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 30). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, weil der Berufungsführerin von Beginn an bekannt war oder sein musste, dass sie den Lebensstandard vor der Trennung rechtsgenüglich darzulegen hat. Dass eine Ungleichbehandlung vorliegen könnte, vermag die Berufungsführerin schliesslich mit dem Hinweis auf die ihrer Ansicht nach konstruierte Eigengutsforderung des Berufungsgegners (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.6.2) nicht aufzuzeigen, nachdem der Zweckgedanke der allgemeinen richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO darin besteht, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer, Urteil 4A_259/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1.2). Die richterliche Frage- und Aufklärungspflicht soll in erster Linie verhindern, dass juristische Laien durch ihre Unkenntnis um ihr Recht gebracht werden (Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 ZPO N 3). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer, Urteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2). Entsprechend musste die Vorderrichterin die Berufungsführerin nicht auf die ungenügende Substanzierung hinweisen (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.6.3), weil nach der Verhandlungsmaxime grundsätzlich die Parteien die Verant­wortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments tragen und die Berufungsführerin überdies nicht aufzeigt, woran die Vorderrichterin hätte erkennen sollen, dass sie trotz anwaltlicher Vertretung im Unklaren über die Substanzierungsanforderung gewesen sein sollte (BGer, Urteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2 f.).

ee) Die Berufungsführerin vertritt die Ansicht, dass die Vorsorgelücke auch über das Scheidungsverfahren hinaus weiterhin bestünde, sollte das Gericht keinen nachehelichen Unterhalt sprechen (KG-act. 1 Ziff. B./II./4.5.2). Sie erachtet den Vorsorgeunterhalt als in der Klage ausführlich begründet, ohne aber näher hierauf einzugehen und aufzuzeigen, weshalb dem so sein soll und die Vorderrichterin einen Vorsorgeunterhalt hätte sprechen müssen (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./4.5.1). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, einen allenfalls mangelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (BGE 141 III 465 E. 3.2.2). Davon abgesehen hängt der Vorsorgeunterhalt von der massgeblichen Lebenshaltung ab und diese ist der Bemessung zugrunde zu legen (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O. Art. 125 ZGB N 4a). Die Berufungsführerin legte selbige nach dem oben Gesagten gerade nicht rechtsgenüglich dar. Im Weiteren ist das Gericht zwar nur an die gestellten Rechtsbegehren, nicht hingegen an die einzelnen Teilbeträge gebunden (BGer, Urteil 5A_413/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3.3). Mit Klagebegründung ersuchte die Berufungsführerin indes (noch) um Verpflichtung des Berufungsgegners zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von mind. Fr. 300.00 ab Rechtshängigkeit des Scheidungsurteils bis zu dessen Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit der Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 4.2 (vgl. Vi-act. 17 Ziff. 4.1, S. 3). Sie verlangte ausdrücklich einen Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens und nicht zusätzlich darüber hinaus, insbesondere auch nicht eventualiter für den Fall, dass kein nachehelicher Unterhalt gesprochen würde (vgl. Vi-act. 17 Ziff. B./II./4.5). Abgesehen davon, dass kein Grund für die verspätete Geltendmachung gegeben wäre, lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus ihren Anpassungen an der Fortsetzung der Hauptverhandlung ableiten und bleibt gestützt auf die dortigen Ausführungen unklar, weshalb die Berufungsführerin für welche Phase einen Vorsorgeunterhalt verlangte

(vgl. Vi-act. 44 S. 28). Beim jetzigen Vorbringen der späteren Vorsorgelücke handelt es sich folglich um ein Novum, für dessen Berücksichtigung die Berufungsführerin keine Berechtigung darlegt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; siehe auch E. 2a oben).

c) Insgesamt ist ungeachtet der Eintretensfrage mangels rechtsgenüglicher Darlegung des ehelichen Lebensstandards kein nachehelicher Unterhalt zu sprechen. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen.

4.

Die Berufungsführerin beantragt eine Erhöhung ihres güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs von Fr. 59’777.25 auf Fr. 247’648.82.

a) Laut Berufungsführerin machte die Vorderrichterin in unerlaubter Art und Weise von der richterlichen Fragepflicht Gebrauch und stellte den Sachverhalt falsch fest, indem sie an der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2022 Behauptungen über Vermögenswerte im Zeitpunkt der Eheschliessung erfragt habe. Die Vorderrichterin habe den Berufungsgegner während seines Parteivortrags durch sämtliche Scheidungsnebenfolgen begleitet und auch auf die Güterrechtsfolgen angesprochen. Der Berufungsgegner habe trotz der unzulässigen extensiven Fragen zu sämtlichen Neben-punkten nicht ansatzweise eine Behauptung aufgestellt, dass ein Teil des Vermögens vorehelich sei, geschweige denn, dass Eigengut bestanden habe, und er habe keine Ausführungen zu seinem Vermögen oder zu den im Recht liegenden und von ihr vorgebrachten Kennzahlen gemacht oder Unterlagen beigebracht. Die Vorderrichterin habe selbst erkannt, dass die gesetzlich vermutete Zuweisung zur Errungenschaft nicht bestritten worden sei. Ausserdem gehe es um eine gesetzliche Vermutung (Art. 200 Abs. 3 ZGB), weshalb nicht per se von einer nicht ansatzweise erwiderten Tatsachenbehauptung gesprochen werden könne. Die gerichtliche Fragepflicht nehme den Parteien nicht die Verant­wortung für die zeitgerechte Prozessführung ab. Am 6. Dezember 2022 seien nur noch echte oder unechte Noven nach Art. 229 ZPO möglich gewesen. Die diesbezüglichen Fragen an der Parteibefragung und mithin die Ant­worten des Berufungsgegners seien somit verspätet erfolgt. Die Fragen wären jedoch bereits anlässlich des Tatsachenvortrags unzulässig gewesen, weil die zugrundeliegende Tatsachenbehauptung nicht ansatzweise erfolgt sei. Im Weiteren habe kein Anlass bestanden, Zweifel an ihrem Sachverhalt zu hegen, und es könne erst dann zur rechtlichen Beweiserhebung nach Art. 153 Abs. 2 ZPO geschritten werden, wenn durch die richterliche Fragepflicht die Zweifel nicht beseitigt werden könnten. Bei der extensiven Befragung an der Fortsetzung habe es sich nicht um eine Ausübung der richterlichen Fragepflicht gehandelt, sondern um eine unzulässige Beweiserhebung. Die Berufungsführerin weist auch unter dem Titel der materiellen Wahrheit auf die gesetzliche Vermutung hin, die nicht in Frage gestellt werden dürfe, und erachtet eine Vermögensbildung nicht per se als unmöglich. Ihr Beweisantrag um Aktenedition sei sodann mangels zugrundliegender Tatsachenbehauptung unerheblich und könne jederzeit zurückgezogen werden, was spätestens durch ihre Opposition gegen die extensive Ausübung der richterlichen Fragepflicht und die Beweiserhebung von Unterlagen des Berufungsgegners per Heirat geschehen sei. Schliesslich stellt sich die Berufungsführerin (eventualiter) gegen die Zuordnung der Liegenschaft an der E.________strasse yy und der Sparplangelder zum Eigengut des Berufungsgegners

(KG-act. 1 Ziff. B./II./3).

b) aa) Für die Anwendung der richterlichen Fragepflicht ist vorausgesetzt, dass die Partei die betreffende Tatsache überhaupt behauptet. Sind die Ausführungen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, soll der Richter im Rahmen seiner Fragepflicht der Partei dazu verhelfen, selbst die relevanten Tatsachen vorzubringen und entsprechende Beweismittel zu nennen (Gehri, a.a.O., Art. 56 ZPO N 8 f.). Die gerichtliche Fragepflicht bezweckt die Klärung des im Streit liegenden Sachverhalts sowie die Klärung des Parteiwillens mit dem Ziel, die Parteien zu klaren, vollständigen und bestimmten Behauptungen anzuhalten. Damit unterscheidet sie sich als informative Parteibefragung von einer beweismässigen Parteibefragung, bei der es um eine förmliche Einvernahme der Parteien im Sinne einer Beweismass­nahme zur Erwirkung von Beweismitteln zum Sachverhalt geht (Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2013 N 25; Gehri, a.a.O.,

Art. 56 ZPO N 16). Was die Parteien anlässlich der informativen Parteibefragung vorbringen, gehört zum Behauptungsstadium des Prozesses und bildet kein Beweismittel (Hafner, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 191 ZPO N 14 mit Verweisen).

bb) An der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 stellte die Vorderrichterin dem Berufungsgegner im Rahmen dessen ersten Parteivortrags Fragen im Sinne der richterlichen Fragepflicht (vgl. Vi-act. 24 S. 3 ff.). Damit die Fragepflicht greift, müssen Tatsachen lediglich andeutungsweise behauptet werden. Bei Bestreitungen gilt, dass die gegnerischen Tatsachenbehauptungen

wenigstens in allgemeiner Weise bestritten werden müssen (Hurni, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 ZPO N 10). Bei der von der Berufungsführerin als falsch gerügten Begründung in E. 7.4.2 handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der Lehre zur gerichtlichen Fragepflicht. Laut den auf den Fall bezogenen vorderrichterlichen Erwägungen in E. 7.5.1 führte der Berufungsgegner aus, es gebe keinen Grund für eine Gütertrennung (mit Verweis auf

Vi-act. 5 S. 3 und Vi-act. 20 S. 3), es gebe nichts zu teilen (mit Verweis auf

Vi-act. 24 S. 5). Damit erachtet die Vorderrichterin eine entsprechende Tatsachenbehauptung zumindest in den Grundsätzen als aktenkundig gemacht. Der Berufungsgegner brachte in seiner Klageant­wort, wie bereits in seiner Eingabe vom 31. Januar 2022 (Vi-act. 5 S. 3), in güterrechtlicher Hinsicht vor, dass es keinen Grund für eine Gütertrennung gebe, weil beim Zusammenleben die Gütertrennung gelebt worden sei und es keine eheliche Rollenverteilung gegeben habe (Vi-act. 20 S. 3). Somit lag zumindest andeutungsweise eine Behauptung gegen das Bestehen einer güterrechtlichen Forderung der Berufungsführerin vor, auch wenn der Berufungsgegner kein voreheliches Vermögen geltend machte. Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt eine widerlegbare Vermutung dafür auf, dass die positiven Vermögenswerte eines Ehegatten zu seiner Errungenschaft gehören. Wer die Zugehörigkeit zum Eigengut behauptet, trägt mithin die Beweislast mit vollem Beweismass für diese Behauptung (Jakob, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 200 ZGB N 6). Die Anforderungen an Art. 56 ZPO sind in diesem Zusammenhang nicht abweichend von anderen Konstellationen zu verstehen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Voraussetzungen zur Ausübung der Fragepflicht bejahte. An der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 erwiderte der Berufungsgegner in seinem ersten Parteivortrag rechtzeitig

(vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO; Sutter-Somm/‌Grieder, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 ZPO N 37; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 12) auf die in Ausübung der richterlichen Fragepflicht zum Güterrecht gestellte Frage der Vorderrichterin, ob es aus seiner Sicht etwas gebe, das geteilt werden müsste, es gebe nichts zu teilen

(Vi-act. 24 S. 3 und 5). Weitere relevante Ausführungen hierzu machte er nicht.

c) aa) Art. 277 Abs. 2 ZPO nimmt das Gericht verstärkt in die Pflicht, sich für die Beurteilung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen von der Vollständigkeit der zur Entscheidfällung erforderlichen Unterlagen zu überzeugen. Diese Bestimmung bezieht sich gerade auch auf das Güterrecht, bei dem der Verhandlungsgrundsatz gilt (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 277 ZPO N 4). Art. 277 Abs. 2 ZPO entbindet jedoch nicht von der Substanzierungspflicht. Das Gericht hat vielmehr darauf zu drängen, dass behauptete und bestrittene Tatsachen durch Urkunden belegt werden (Bähler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 277 ZPO N 2a). Der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZPO wird weiter eingeschränkt durch die Möglichkeit, bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit nicht streitiger Tatsachen, von Amtes wegen Beweis zu erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Weder die Aufforderungspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO noch die im allgemeinen Teil der ZPO statuierten

Relativierungen des Verhandlungsgrundsatzes dienen aber der Korrektur unterlassener Behauptungen oder anderer prozessualer Fehler einer

Partei (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 277 ZPO N 4a). Ein geeignetes Beweismittel im Rahmen von Art. 153 Abs. 2 ZPO ist die Parteibefragung nach Art. 191 ZPO, die sowohl an einer Instruktions- als auch an einer Hauptverhandlung durchgeführt werden kann. Verschafft die Parteibefragung keine Klärung, können weitergehende Beweismass­nahmen angeordnet werden (z.B. Urkundeneditionen oder Zeugenbefragungen; Leu, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 153 ZPO N 31). Die Frage der Beweislastverteilung ist gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund seiner Beweiswürdigung annimmt, ein bestimmter Sachverhalt sei erwiesen (BGer, Urteil 5C.171/2003 vom 11. November 2003 E. 1.3).

bb) Laut Vorderrichterin arbeitete der Berufungsgegner während der Ehe bei der D.________ AG sowie auf der Alp und absolvierte in den ersten Ehejahren zudem eine Weiterbildung zum Maurer. Die Berufungsführerin sei nach der Geburt von F.________ rund ein Jahr keiner Erwerbsstätigkeit nachgegangen und habe anschliessend bei einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % ein Einkommen von rund Fr. 25’000.00 generiert. Erst nach dem güterrechtlichen Stichtag habe sie ihr Pensum auf 40 % erhöht. Nach der Trennung im Juni 2020, mithin nach zweieinhalb Ehejahren, habe der Berufungsgegner von seinem Einkommen, nebst dem eigenen Lebensunterhalt, monatlich Fr. 2’246.00 und damit bei einem Einkommen von rund Fr. 75’000.00 jährlich rund Fr. 27’000.00 an Unterhalt bezahlt. Aufgrund dieser Umstände sei offensichtlich, dass es dem Berufungsgegner ohne weitere Einkommensquellen nicht möglich gewesen sei, während rund vier Jahren eine Errungenschaft von Fr. 510’000.00 zu äufnen, während er nebenbei grösstenteils für den

Familienunterhalt aufgekommen sei (angef. Urteil E. 7.5.2).

Am 6. Dezember 2022 fand eine Parteibefragung nach Art. 191 ZPO (mit vorgängigem Hinweis auf die Wahrheitspflicht und Strafandrohung) und damit keine informative Parteibefragung im Sinne der richterlichen Fragepflicht statt (vgl. Vi-act. 36 und 44 S. 1). Die Rüge der unzulässigen Ausübung der richterlichen Fragepflicht greift damit nicht. Die Vorderrichterin stellte dem Berufungsgegner gemäss ihren Erwägungen gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO (auch) Fragen zu seinen Vermögenswerten im Zeitpunkt der Heirat sowie der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Der Berufungsgegner hatte zuvor nicht bestritten, dass sein gesamtes Vermögen Errungenschaft ist. Am Schluss der Fortsetzung der Hauptverhandlung machte die Vorderrichterin die Parteien ausserdem darauf aufmerksam, dass allenfalls gestützt auf Art. 153 Abs. 3 (recte: 2) ZPO weitere Belege des Berufungsgegners ediert bzw. einverlangt würden (Vi-act. 44 S. 36), was sie am 9. Dezember 2022 mit der Edition von Kontoauszügen per 2. November 2017 und 11. Januar 2022 sowie von Unterlagen über den Rückkaufswert von Vorsorgeguthaben (Vi-act. 47) auch tat (siehe auch angef. Urteil E. 7.5.2).

Die Vorderrichterin hegte damit trotz Ausübens der richterlichen Fragepflicht erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Errungenschaft in der von der Berufungsführerin geltend gemachten Höhe von Fr. 512’360.00 bzw. des gesamten am güterrechtlichen Stichtag vorhandenen Vermögens des Berufungsgegners (vgl. hierzu auch Leu, a.a.O., Art. 153 ZPO N 26). Damit war sie berechtigt, diesbezüglich Beweis führen zu lassen (BGer, Urteil 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.5). Die Berufungsführerin vertritt auch hier die Ansicht, das Gericht dürfe die gesetzliche Vermutung nicht infrage stellen (KG-act. 1 Ziff. B./II./3.7.5). Die gesetzliche Vermutung hindert eine Partei aber nicht daran, das Gegenteil zu behaupten (und zu beweisen). Trotz gesetzlicher Vermutung kann eine Partei bestreiten, dass Errungenschaft vorliegt, und sie kann allfällige Beweise hierzu einreichen. Art. 200 Abs. 3 ZGB kommt erst zum Zug, wenn es an einem vollen Beweis zugunsten einer der beiden Gütermassen fehlt (Hausheer/Aebi-Müller, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 200 ZGB N 24). Die in Art. 153 Abs. 2 ZPO erwähnten Zweifel können auch erst nach Aktenschluss entstehen (BGer, Urteil 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2). Die Berufungsführerin erachtet eine Vermögenszunahme durch Sparen der Parteien, geschickte Anlagen oder auch Lotteriegewinne etc. als durchaus möglich

(KG-act. 1 Ziff. B./II./3.7.6). Selbst wenn die Parteien einen „nicht allzu ausschweifenden Lebensstil“ gepflegt hätten, durfte die Vorderrichterin eine Vermögenszunahme im Umfang von mehr als Fr. 500’000.00 in Anbetracht des von ihr aufgeführten Einkommens und der Auslagen der Parteien sowie der beschränkten Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens als höchst unwahrscheinlich, zumindest aber als gleich wahrscheinlich oder wahrscheinlicher als die von der Berufungsführerin behauptete Variante (vgl. Leu, a.a.O., Art. 153 ZPO N 25), ansehen. Die Darlegungen der Berufungsführerin erschöpfen sich dagegen in nicht weiter belegten Behauptungen. Weil das Gericht von Amtes wegen eingreift, muss es ferner jedes in Art. 168 ZPO vorgesehene Beweismittel abnehmen können, unabhängig davon, ob es (rechtskonform) angeboten wurde oder nicht (F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2023-N2, Rz 11; Brönnimann, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 153 ZPO N 2 und 7). Stellen die Parteien dem Gericht

keine Beweisanträge, geht das Gericht den Tatsachen bzw. Widersprüchen, die Anlass zum Zweifel gaben, von Amtes wegen nach und macht sie zum Beweisgegenstand (Leu, a.a.O., Art. 153 ZPO N 31; siehe auch Guyan, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 153 ZPO N 12). Die Beweisabnahmen vom 6. und 9. Dezember 2022 sind damit nicht zu beanstanden. Für diesen Fall wendet sich die Berufungsführerin (eventualiter) einzig gegen die Zuordnung der Liegenschaft an der E.________strasse yy sowie des Guthabens auf dem Sparkonto bei der G.________ (Bank I) zum Eigengut des

Berufungsgegners.

d) Die Vorderrichterin ermittelte ein Kontosaldo des Berufungsgegners per güterrechtlichem Stichtag von insgesamt Fr. 432’362.00. Den Wert der

Liegenschaft an der E.________strasse yy ermittelte sie infolge deren Zuordnung zum Eigengut des Berufungsgegners sowie mangels Ersatzforderungen nicht (angef. Urteil E. 7.7.1). Ausgehend von vorehelichen Vermögenswerten von Fr. 268’745.40 (angef. Urteil E. 7.7.2) und nach Abzug des sich auf dem Sparkonto der G.________ (Bank I) befindenden Betrags von Fr. 27’000.00 (vgl. angef. Urteil E. 7.7.4) schloss sie auf eine Errungenschaft des

Berufungsgegners von Fr. 136’616.60 (angef. Urteil E. 7.7.5).

aa) Die Vorderrichterin ging davon aus, dass der Berufungsgegner die

Liegenschaft mit Geld von seinem H.________ (Bank II)-Konto bezahlte. Damit erkläre sich, weshalb der Wert des Privatkontos während der Ehe gesunken sei und es sei plausibel, dass ein Betrag von Fr. 60’000.00 in die Liegenschaft geflossen sei. Daraus folge, dass die Liegenschaft mit vorehelichem Vermögen erworben und somit dem Eigengut des Berufungsgegners zuzurechnen sei (angef. Urteil E. 7.7.3). Die Berufungsführerin wendet sich gegen die Zuordnung der Liegenschaft zum Eigengut des Berufungsgegners. So habe der Berufungsgegner hierzu keine Ausführungen machen können. Er wisse nicht, wann er die Liegenschaft gekauft und wieviel er bezahlt haben wolle und ob die Werte in der Steuererklärung zutreffend seien. Dennoch nehme die Vorderrichterin an, er habe Fr. 60’000.00 aus vorehelichem Vermögen investiert, obwohl sich dies weder aus einer Parteibehauptung noch aus der – wenn auch unzulässigen – Parteibefragung ergebe. Zumindest wäre die Annahme falsch, dass das H.________ (Bank II)-Konto mit einem Saldo per Heirat von Fr. 79’403.00 wohl für den Kauf verwendet worden sei. Der Betrag von Fr. 597.00 für den Kauf würde fehlen und wäre jedenfalls aus der Errungenschaft erfolgt. Der Saldo des Kontos per Stichtag von Fr. 26’483.00 wäre sodann wieder mit Errungenschaft angehäuft worden

(KG-act. 1 Ziff. B./II./3.9.2 f.).

Wird ein Vermögenswert während des Güterstands entgeltlich erworben, kommt es darauf an, aus welcher Vermögensmasse die Gegenleistung stammte. Handelt es sich um Errungenschaft, ist auch der erworbene Vermögenswert Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Handelt es sich um Eigengut, ist der erworbene Vermögenswert dieser Masse zuzuordnen (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorderrichterin befand sich auf dem Privatkonto des Berufungsgegners bei der H.________ (Bank II) im Zeitpunkt der Eheschliessung im November 2017 ein Saldo von Fr. 79’402.71 und per güterrechtlichem Stichtag am 11. Januar 2022 von Fr. 26’483.00 (siehe auch Vi-BB 52a/1 und 52a/3; angef. Urteil E. 7.7.1 f.). Wie die Vorderrichterin erwähnte, gilt gemäss Bundesgericht die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zufiel. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet und werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGer, Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Bei der Annahme, dass ein Betrag in der Höhe von Fr. 60’000.00 für den Erwerb der Liegenschaft geflossen sei, stützte die Vorderrichterin sich sowohl auf die Schätzungsmitteilung des Amts für Steuern vom 9. Oktober 2019, die den Steuerwert auf Fr. 40’000.00 beziffert hatte (mit Verweis auf Vi-BB 31/1), sowie darauf, dass die Berufungsführerin diesen Wert anerkannt hatte (mit Verweis auf Vi-act. 44 Frage 81). Die entsprechenden Beweise nahm sie aufgrund ihrer Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Berufungsführerin ab, dass es sich beim gesamten Vermögen um Errungenschaft handle, weshalb fehlende Tatsachenbehauptungen des Berufungsgegners in diesem Zusammenhang die Vorderrichterin nicht daran hinderten, nach erfolgter Beweiswürdigung zu besagtem Schluss zu kommen. Weshalb die Vorderrichterin trotz dieser Umstände nicht von einem Kaufbetrag von Fr. 60’000.00 hätte ausgehen dürfen, legt die Berufungsführerin nicht dar. Entsprechend kann auch ihrem Argument, Fr. 597.00 würden für den Kauf fehlen (KG-act. 1 Ziff. B./II./3.9.3), nicht gefolgt werden. Der Berufungsgegner wusste weiter zwar selbst nicht mehr genau, wann er die Liegenschaft kaufte (Vi-act. 44 Frage 183). Seinen Aussagen nach sei aber gerade der Betrag auf dem Konto vorhanden gewesen, dass er die Liegenschaft habe bezahlen können (Vi-act. 44 Frage 184). Die Berufungsführerin bestreitet nicht, dass der Berufungsgegner die Liegenschaft mit dem Geld von seinem Privatkonto bei der H.________ (Bank II) bezahlte (siehe auch Vi-act. 44 Fragen 81 und 184). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass das Konto im Zeitpunkt des Kaufs einen ausreichenden Geldbetrag aufwies. Zwar betrifft die natürliche Vermutung die Verwendung der Geldmittel und hat mit der güterrechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstands nichts direkt zu tun. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB

(BGer, Urteil 5A_36/2023 vom 25. Juli 2023 E. 3.4.3). Allerdings betrug der Saldo per Stichtag Gütertrennung trotz des Liegenschaftskaufs noch Fr. 26’483.00 und die an den Berufungsgegner adressierte Schätzungsmitteilung vom 9. Oktober 2019 nennt als Antrittstag den 30. April 2019, welches Datum nur rund eineinhalb Jahre nach der Heirat liegt. In Anbetracht dieser Umstände durfte die Vorderrichterin davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Kaufs ausreichend Eigengutsmittel auf dem Konto vorhanden waren und der Kontostand zwischen der Eheschliessung und dem Kauf nie unter Fr. 60’000.00 fiel. Es liegen denn auch keine Behauptungen vor, dass im

fraglichen Zeitraum anderweitige nennenswerte Anschaffungen mit Geld von diesem Konto finanziert worden wären. Es bleibt damit bei der Zuordnung der fraglichen Liegenschaft zum Eigengut des Berufungsgegners.

bb) Im Weiteren ist nach Ansicht der Berufungsführerin weder behauptet noch belegt, dass der Berufungsgegner Sparplangelder hin- und hergeschoben habe. Tatsache sei, dass der „Sparplan zz G.________ (Bank I) Sparkonto“ beim Stichtag einen Saldo von Fr. 27’448.00, hingegen im Zeitpunkt der Eheschliessung nur Fr. 203.00 aufgewiesen habe. Die Zunahme von Fr. 27’245.00 stelle somit Errungenschaft dar und die Annahme der Vorderrichterin, diese Zunahme sei durch die Liquidation eines anderen Vorsorgeguthabens entstanden, sei falsch und nicht belegt. Plausibilität reiche nicht aus, um Eigengutsgelder begründen zu können. Hinzu komme, dass sie die Ausführungen des Berufungsbeklagten samt und sonders bestritten habe (KG-act. 1 Ziff. B./II./3.9.4).

Laut Vorderrichterin sank der Wert des Sparplans plus G.________ (Bank I) während der Ehe von Fr. 27’000.00 auf Fr. 0.00 per Stichtag. Sie verwies auf die unbestrittene Parteiaussage des Berufungsgegners an der Parteibefragung, wonach das Konto für drei, vier oder sechs Jahre gelaufen und das Geld bei Ablauf auf das andere Konto überwiesen worden sei, was mit der Aktenlage übereingehe. So habe sich auf dem Sparkonto bei der G.________ (Bank I) vorehelich ein Betrag von Fr. 202.85 und am Stichtag von Fr. 27’448.99 befunden und dieses mithin eine Werterhöhung von Fr. 27’246.15 erfahren. Demzufolge sei der sich auf dem Sparkonto G.________ (Bank I) befindende Betrag von Fr. 27’000.00 (nebst Fr. 202.85 [vgl. E. 7.7.2]) als vorehelich auszuscheiden und in Abzug zu bringen

(angef. Urteil E. 7.7.4).

An der Parteibefragung gab der Berufungsgegner zu Protokoll, dass das Guthaben des Sparplans bei der G.________ (Bank I) nach dessen Ablauf auf das Sparkonto derselben Bank überwiesen worden sei (Vi-act. 44

Fragen 192 f.). Die Berufungsführerin erklärt nicht, an welcher Stelle sie die Aussagen des Berufungsgegners an der Parteibefragung „samt und sonders“ bestritten haben soll. Den Aussagen des Letzteren entsprechend startete der „Sparplan plus 01.02.17 – 01.02.2021“, ww, bei der G.________ (Bank I) bei der Eheschliessung mit einem Saldo von Fr. 27’000.00 und wies per güterrechtlichem Stichtag einen Wert von Fr. 0.00 auf (Vi-act. 52a/8 und 52a/9). Auf dem Sparkonto zz des Berufungsgegners bei derselben Bank belief sich der Saldo bei Eheschliessung auf Fr. 202.85 und per Stichtag auf Fr. 27’448.80 (Vi-act. 52a/6 und 52a/7). Die Berufungsführerin beschränkt ihre Rügen in diesem Punkt auf die Darlegung der Saldi des Sparkontos und lässt ausser Acht, dass die Vorderrichterin auch Bezug auf die relevanten Kontostände des Sparplans plus nahm. Sie bezeichnet die „durch die Liquidation eines anderen Vorsorgeguthabens“ entstandene Wertzunahme auf dem Sparkonto pauschal als falsch und nicht belegt, ohne aufzuzeigen, weshalb die Vorderrichterin trotz Anstieg des Saldos um etwas mehr als Fr. 27’000.00 sowie der kongruenten Aussagen des Berufungsgegners hinsichtlich der beschränkten Laufzeit des Sparplans und der Überweisung des Betrags auf das andere Konto bei der G.________ (Bank I) nicht von Eigengut hätte ausgehen dürfen. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist als belegt anzusehen, dass der Betrag von Fr. 27’000.00 Eigengut darstellt.

5.

Der Berufungsgegner beantragt mit Berufungsant­wort, die Verfügung vom 3. Juni 2020 (ZES 2020 213) sei ungültig zu erklären und die Obhut über F.________ sei, unter vorsorglichen Mass­nahmen, ihm zu übertragen. Er verneint unter Bezugnahme auf Art. 175 ZGB eine Gefährdung der Berufungsführerin sowie von F.________ und dass er Erstere aus der Wohnung ausgewiesen habe. Zudem bezeichnet er die Obhutszuteilung pauschal als nicht zutreffend und macht geltend, F.________ wolle bei ihm leben und er unterstütze diesen in seiner Entwicklung, was seine aktuellen Besuche zeigen würden (KG-act. 7 S. 2 f.).

a) Laut Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass­nahmen, wenn ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist, wobei die Bestimmungen über die Mass­nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Für die Aufhebung oder Abänderung von Mass­nahmen, die das Eheschutzgericht anordnete, ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das (obere) Gericht vorsorgliche Mass­nahmen auch dann anordnen oder ändern, wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO; Dolge, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 276 ZPO N 20). Mit Einreichung der Berufung geht die Zuständigkeit für das Verfahren und damit auch zum Erlass vorsorglicher Mass­nahmen und prozessleitender Verfügungen von der ersten Instanz auf die Berufungsinstanz über. Dies umfasst auch die Abänderung vorsorglicher Mass­nahmen, die das erstinstanzliche Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens anordnete, was konsequenterweise ebenso für Mass­nahmen gilt, die das Eheschutzgericht anordnete (CAN 2018 Nr. 13, S. 39; Sutter-Somm/‌Stanischewski, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 276 ZPO N 39; Reetz/‌Hilber, a.a.O., Art. 315 ZPO N 7). Folglich ist die Rechtsmittel­instanz für die Änderung oder Aufhebung vorsorglicher Mass­nahmen nach Einreichung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zuständig (OGer ZG, GVP 2013, S. 174; vgl. auch BGer, Urteil 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1). Weil vorliegend noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden wurde, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung eines Abänderungsgesuchs zu bejahen (Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 11; siehe auch KG SZ, Entscheid ZK1 2019 15 vom 30. Oktober 2020 E. 6a/bb).

b) Vom Mass­nahmerichter angeordnete Mass­nahmen (ob originär oder in Abänderung eines Eheschutzentscheids) bleiben – vorbehältlich einer weiteren Abänderung – bis zur rechtskräftigen Scheidung in Kraft (Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 59). Die Geltung einer vorsorglichen Mass­nahme endet damit in der Regel mit dem Entscheid über die entsprechende Scheidungsfolge im Scheidungsurteil

(Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 276 Anh. ZPO N 11). Mit Erlass des vorliegenden Entscheids werden die gegen die Eheschutzverfügung gerichteten Anträge damit gegenstandslos, nachdem die Vorderrichterin im Scheidungsurteil über die elterliche Obhut zugunsten der Berufungsführerin befand, was unverändert bleibt, und die Festlegung oder Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht infrage steht (vgl. BGer, Urteil 5A_80/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 12). Ohnehin zeigt der Berufungsgegner nicht auf, dass oder inwieweit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sein soll. Ebenso wenig ergibt sich aus seinen Ausführungen, inwieweit das Gericht die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt bzw. der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht haben soll. Darüber hinaus ist von einer abgeurteilten Sache auszugehen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), weil der Berufungsgegner bereits mehrfach um Abänderung des Eheschutzentscheids ersuchte und er vorliegend keine neuen relevanten Tatsachen seit dem letztmaligen Entscheid geltend macht, nachdem seitens der ersten Instanz soweit bekannt – nebst späteren Nichteintreten mangels Zuständigkeit vom 15. September 2023 und 4. Dezember 2023 (vgl. ZES 2023 417 und 547 sowie auch

ZK2 2023 67 und 87) – letztmals am 6. März 2023 ein Entscheid erging

(ZES 2022 600), über dessen Weiterzug das Kantonsgericht am 6. Juli 2023 befand (ZK2 2023 15 und 16). Aufgrund seiner mehrmaligen erfolglosen Versuche der Anpassung des Eheschutzentscheids hätte er die Anforderungen an ein entsprechendes Gesuch kennen müssen. Soweit sich seine Ausführungen gegen andere Entscheide als die Eheschutzverfügung richten, sind diese hier nicht zu hören. Auf das Gesuch wäre deshalb ohnehin nicht einzutreten.

6.

Am 12. Februar 2024 reichte der Berufungsgegner eine mit „Revision gegen die Verfügung vom 3. Juni ZES 2020 33“ und am 8. April 2024 eine mit „Revision und Berufung gegen Verfügung vom 3. Juni ZES 2020 213 wie Rückweisung vom 27. März 2024“ betitelte Eingabe ein (KG-act. 15 und 19).

a) Der Berufungsgegner verlangt mit beiden Eingaben ebenfalls die Aufhebung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020. Ungeachtet der Betitelung der Eingaben ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass Anträge auf Abänderung der Eheschutzverfügung mit Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos werden (siehe E. 5b oben). Abgesehen davon, dass die erste Instanz Eheschutzentscheide bereits mehrfach als nicht revisionsfähig bezeichnete, legt der Berufungsgegner im Übrigen wie bereits in den vielen vorangehenden, von der ersten Instanz beurteilten „Revisionen“ keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZPO dar. Er erklärt nicht, nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben, die er im Eheschutzverfahren nicht habe beibringen können. Er beschränkt sich in seiner Eingabe vom 23. September 2023 insbesondere wie bereits in früheren Verfahren auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung, dem Trennungsdatum und dem Verhalten der Berufungsführerin sowie auf das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von F.________ bei ihm und auf Gründe, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Ebenso wenig bringt er einen Unwirksamkeitsgrund vor. In seiner Eingabe vom 8. April 2024 begnügt er sich, soweit verständlich, auf eine Bezugnahme auf die Eheschutzverhandlung und auf Art. 175 ZGB, ohne Anträge zu stellen, wie seiner Ansicht nach zu entscheiden sei (vgl. Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 329 ZPO N 8). Soweit die Eingaben als Abänderungsgesuche entgegenzunehmen sind, ergibt sich aus dem Gesuch weder eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bekanntgewordene fehlerhalte Entscheidgrundlage noch eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse. Bezüglich der Eingabe vom 8. April 2024 ist überdies auch in diesem Zusammenhang auf die fehlenden Anträge hinzuweisen (vgl. Leuenberger, a.a.O., a.a.O., Art. 221 ZPO N 28). Soweit es sich nicht ohnehin um eine abgeurteilte Sache handelt (vgl. E. 5b oben), sind die Ausführungen des Berufungsgegners zu anderen Entscheiden nebst dem Eheschutzentscheid schliesslich nicht von Relevanz.

b) Hinsichtlich der gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO durch die erste Instanz erfolgten Rückweisungen zeigt der Berufungsgegner ebenso wenig auf, weshalb seine Eingaben nicht als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich hätten eingestuft werden dürfen und inwieweit diese auf einer neuen „Hauptargumentation“ beruhen würden. Abgesehen davon, dass gegen eine solche Rückweisung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben gewesen wäre

(BGer, Urteil 5A_177/2024 vom 15. März 2024 E. 2), kann insoweit ohnehin nicht hierauf eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass von einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingabe ausgegangen werden kann, wenn eine Partei dem Gericht mehrmals dieselbe Eingabe zustellt (Frei, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 132 ZPO N 31) oder durch eine Vielzahl aussichtsloser Eingaben mutwillig prozessiert

(Kramer/Erk, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 132 ZPO N 16), was hier gegeben ist.

c) Bei dieser Sachlage kann von der Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung (vgl. KG-act. 15 Antrag Ziff. 2, S. 2) abgesehen werden.

7.

Mit Berufung vom 11. Dezember 2023 (ZK2 2023 87) gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 (ZES 2023 547) verlangte der Berufungsgegner mit Rechtsbegehren Ziffer 2 vom Bezirksgericht, „Infolge Zurückweisung seiner Amtlichen Zuständigkeit“, oder vom Kantonsgericht, „Anhand seiner Zuständigkeit“, eine Neubeurteilung (KG-act. 1, S. 2). Das Kantonsgericht hielt in der dortigen Nichteintretensverfügung vom 22. Dezember 2023 fest, soweit der Berufungsführer hiermit das beim Bezirksgericht eingereichte Gesuch ebenfalls beim Kantonsgericht anhängig zu machen beabsichtige, werde dieses, inklusive dessen Prozessvoraussetzungen, im Rahmen des beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens betreffend Scheidung geprüft, wozu die betreffenden Akten in das Verfahren ZK1 2023 29 übernommen würden (vgl. dortige Dispositivziffer 2). Indes ist auch an dieser Stelle unter Verweis auf die obige E. 6a festzuhalten, dass Anträge auf Abänderung der Eheschutzverfügung mit Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos werden. Für das Gesuch vom 20. November 2023 (ZES 2023 547, act. 1)

gelten sodann auch die weiteren Ausführungen unter E. 6a, weil dieses inhaltlich weitgehend mit demjenigen vom 12. Februar 2024 übereinstimmt. Auch hier erübrigt sich nach dem Gesagten die Durchführung einer Verhandlung.

8.

Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtenen Urteil im Sinne der Erwägungen anzupassen. Auf eine allfällige Anschlussberufung des Berufungsgegners ist nicht einzutreten. Dessen weiteren Gesuche sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit auf sie einzutreten ist.

a) aa) Die Vorderrichterin auferlegte die Prozesskosten zu 2/3 dem Berufungsgegner und zu 1/3 der Berufungsführerin (angef. Urteil E. 9.2).

bb) Die Vorderrichterin bezifferte die vom Berufungsgegner an die Berufungsführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 3’756.05, was einem Drittel der geltend gemachten Parteikosten von Fr. 11’268.10 (vgl. angef.

Urteil E. 9.4.1) entspricht. Die Berufungsführerin verlangt mit Berufung eine Entschädigung von Fr. 7’512.06 bzw. 2/3 der Parteikosten. Obsiegen die Parteien nur teilweise, wird in der Praxis in der Regel eine vereinfachte Berechnungsmethode angewandt, gemäss derer die gegenseitigen Entschädigungspflichten einander in Bruchteilen gegenüberzustellen und zu verrechnen sind. Der überwiegend obsiegenden Partei wird dann eine Entschädigung im Umfang des Saldos aus der Bruchteilsverrechnung zugesprochen (Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 197; Baumgartner/‌Dolge/‌Markus/‌Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. A. 2018, § 37 N 69 f.; Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 106 ZPO N 9; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 ZPO N 8; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 106 ZPO N 10). In Anbetracht dessen kann der auf die Quotenverrechnung hinweisenden Vorderrichterin keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./5.3) vorgehalten werden. Die Berufungsführerin

bezeichnet eine Verrechnung ferner generell als falsch, weil der nicht anwaltschaftlich vertretene Berufungsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe und eine solche auch nicht geltend mache

(KG-act. 1 Ziff. B./II./5.4). Literatur und Rechtsprechung halten teilweise explizit fest, dass eine Verrechnung ebenfalls vorzunehmen sei, wenn nur eine der Parteien anwaltlich vertreten sei (Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 ZPO N 4; siehe auch KG GR, Urteil

ZK1 18 33 und 34 vom 9. September 2019 E. 8.3, Verfügung ZK2 16 3 und 63 vom 12. Januar 2022 E. 11.2 sowie Urteil ZK2 21 51 vom 22. Februar 2023 E. 9.2 [a.A. offenbar Urteil ZB 06 26 vom 19. Februar 2007, in: PKG 2007 S. 28 ff.]; OGer ZH, Urteil NP220004-O/U vom 23. Juni 2022 E. 9.2; HGer ZH, Urteile HG150050-O vom 19. Dezember 2016 E. II./5.2 und HG150248-O vom 26. Juni 2018 E. III./2.). Dieser Ansicht folgend und wegen des Umstands, dass die Berufungsführerin die Verrechnung lediglich generell beanstandet, ist die Entschädigung nicht zu erhöhen. Nachdem die Berufungsführerin sodann für den Fall, dass sie mit ihren Berufungsanträgen nicht („mehrheitlich“) durchdringt, keine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenverteilung verlangt (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./5.2), ist aufgrund des angeblich vom Berufungsgegner verursachten, im Übrigen von ihr lediglich pauschal geltend gemachten, Zusatzaufwands (vgl. KG-act. 1 Ziff. B./II./5.2 und 5.6) keine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung angezeigt.

b) Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen

(BGE 148 III 182 E. 3.2). Im Berufungsverfahren dringt die Berufungsführerin mit ihrem Antrag um minimale Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge mehrheitlich durch, unterliegt demgegenüber mit ihren Begehren um Verpflichtung des Berufungsgegners zur Leistung von nachehelichem Unterhalt, Erhöhung der Abfindung ihres güterrechtlichen Anspruchs sowie der verlangten Anpassung der Kosten- und Entschädigungsregelung. Bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit kann der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens berechnet werden. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid, das aber nicht das einzige Kriterium darstellt (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 106 ZPO N 10). So kann das Gewicht, das den Anträgen der Parteien beigemessen wird, nach verschiedenen Kriterien beurteilt werden: nach ihrer Bedeutung im Streitfall, dem zugesprochenen Betrag oder der verursachten Arbeit (BGer, Urteil 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2). In Anbetracht dessen, dass die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge lediglich Fr. 60.00 im Monat umfasst, erscheint angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens gänzlich der Berufungsführerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 4’000.00. Dabei entstand für die Behandlung der allfälligen Anschlussberufung sowie der weiteren Gesuche des Berufungsgegners weder dem Gericht noch der Berufungsführerin ein nennenswerter Aufwand, weshalb dieser zu vernachlässigen ist. Demzufolge sind keine Parteientschädigungen zu sprechen, nachdem der Berufungsgegner nicht anwaltlich vertreten ist und er keine Umtriebsentschädigung geltend machte;-

beschlossen und erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Juli 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

5.1

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2027:

Fr. 1’250.00 (Fr. 1’110.00 Barunterhalt; Fr. 140.00 Betreuungsunterhalt);

5.2

ab 1. Dezember 2027 bis Eintritt von F.________ in die Oberstufe:

Fr. 1’425.00 (Fr. 1’280.00 Barunterhalt; Fr. 145.00 Betreuungsunterhalt),

5.3

ab Eintritt von F.________ in die Oberstufe bis und mit November 2033: Fr. 1’486.00 (Fr. 1’486.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunter- halt);

5.4

ab 1. Dezember 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch F.________:

Fr. 1’456.00 (Fr. 1’456.00 Barunterhalt; Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt).

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Auf die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten wird nicht eingetreten.

Die Gesuche des Berufungsgegners um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 oder um deren Revision werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Der Rest von Fr. 1’000.00 wird ihr aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen, betreffend vorsorgliche Mass­nahmen nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an C.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten und zur Vornahme der entsprechenden Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

5.

Juli 2024 amu

ZK1 2023 29

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

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KAN 2024 1

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5A_738/2023

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5A_581/2020

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4A_540/2014

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4A_601/2020

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