ZK1 2023 3
Kammer
28. März 2024Deutsch16 min
A. Die A.________ GmbH unterzeichnete am 12. August 2008 als „Bauherr“ den auf das Angebot vom 9. Juni 2008 Bezug nehmenden Werkvertrag Nr. xx vom 23. Juli 2008 mit dem Bauingenieurunternehmen C.________ AG über eine pauschale Auftragssumme von netto Fr. 259’000.00 (KB 4). Der Vertrag bestimmt neben dem Arbeitsbeginn, der Preisbindefrist, Speziellem und Nebenkosten folgenden Inhalt:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 28. März 2024
ZK1 2023 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil der Kammer 2 des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Dezember 2022, ZGO 2019 28);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH unterzeichnete am 12. August 2008 als „Bauherr“ den auf das Angebot vom 9. Juni 2008 Bezug nehmenden Werkvertrag Nr. xx vom 23. Juli 2008 mit dem Bauingenieurunternehmen C.________ AG über eine pauschale Auftragssumme von netto Fr. 259’000.00 (KB 4). Der Vertrag bestimmt neben dem Arbeitsbeginn, der Preisbindefrist, Speziellem und Nebenkosten folgenden Inhalt:
Bauprojekt (2 Haustypen Punkthaus / Winkelhaus; Attikawohnung kann unterschiedlich sein 2 x 2 1/2 Zimmerwohnung oder 1 x 5 1/2 Zimmerwohnung), Aushub, Pfählung, Hinterfüllung: Ausschreibung, Berechnungen, Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme); Vordimensionierung, Statik, Ausschreibung Eisenbeton, Schalungs- und Armierungspläne mit Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme); Planungs- und Bewilligungsverfahren der 2 Zivilschutzräumen; Planungs- und Bewilligungsverfahren einer Fussgängerhalbinsel inkl. Ausführung und Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme);
Im Weiteren wird auf die Abgabe des geotechnischen Grundlagenberichts vom 9. Juli 2008 und des Ver- und Entsorgungskonzepts vom 11. Juni 2008 an das Bauingenieurunternehmen hingewiesen.
B. Die A.________ GmbH überbrachte am 25. Juni 2019 dem Bezirksgericht Höfe die Klage vom 24. Juni 2019 gegen die C.________ AG
(Vi-act. A Ib). Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. eines noch zu beziffernden Betrages, im Minimum jeweils bezifferte Forderungen nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2017 für die Sanierungskosten bzw. Ersatzvornahmen, eventuell für den Minderwert des Werks und für Mängelfolgeschäden sowie Fr. 339’020.05 für durch die Klägerin koordinierte Sanierungsmassnahmen zu bezahlen
(Klageanträge 1-3). Weiter verlangte sie, das Verfahren sei an das Bezirksgericht Luzern zu überweisen und mit dort hängigen Verfahren zu vereinigen, eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zu deren Abschluss zu sistieren (Anträge 4 f.). Die Beklagte beantragte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. A II). Die Klägerin replizierte mit folgenden vereinfachten Anträgen (Vi-act. A III):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 2’717’297.10 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Die Klägerin behält sich vor, die in Ziff. 1 beantragte Schadenersatzforderung entsprechend dem Beweisergebnis zu erhöhen oder zu reduzieren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte hielt in der Duplik an ihren Anträgen fest (Vi-act. A IV).
C. Das Bezirksgericht wies mit Urteil vom 1. Dezember 2022 den Sistierungsantrag (Disp.-Ziff. 1) und die Klage (Ziff. 2) ab. Es auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin (Ziff. 3) und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 60’000.00 zu bezahlen (Ziff. 4).
D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 19. Januar 2023 beantragt die Klägerin dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben, das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Luzern zu sistieren und die Beklagte zu verpflichten, ihr nach Massgabe des Beweisergebnisses bzw. eines noch zu beziffernden Betrags, mindestens aber unter Vorbehalt einer späteren Erhöhung bzw. Reduktion Fr. 2’717’308.10 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen erstinstanzlich je nach Ausgang des Verfahrens und im Berufungsverfahren zulasten der Beklagten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und das Sistierungsgesuch gutzuheissen. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die Klage abzuweisen (KG-act. 7). Im Weiteren liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen;-
und in Erwägung:
1.
Die Beklagte begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass sich die Klägerin in der vorinstanzliche Behauptungen wiederholenden Berufung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht bzw. nur sehr allgemein auseinandersetze.
a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3). Weil das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.), muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen bzw. die Vorakten zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H.). Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen
argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen bzw. mühelos verstanden werden kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.). Dies ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK 1 2022 17 vom 4. Mai 2023
E. 3 m.H.).
Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.H.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.a; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.).
b) Das Bezirksgericht wies das Sistierungsbegehren ab, weil die Rechtsfrage, ob die Klägerin Regress auf die Beklagte nehmen könne, spruchreif sei. Ergebnisorientiert betrachtet könne die Frage unabhängig von der Haftung der im Verfahren vor Bezirksgericht Luzern wegen Mängeln an der von ihr erstellten und verkauften Überbauung E.________ von den Stockwerkeigentümern eingeklagten Klägerin beurteilt werden (angef. Urteil E. 1). Die Klägerin setzt sich mit der Feststellung der Spruchreife im Hinblick auf die Klageabweisung nicht auseinander, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. Im Weiteren erweist sich die Berufungsbegründung summarisch betrachtet insgesamt nicht geradezu als ungenügend. Sie ist daher im Nachfolgenden einzeln auf das Eintreten zu prüfen, wobei eine mangelhafte Substanzierung förmlich auch die materielle Abweisung zur Folge haben kann.
2.
Das Bezirksgericht beurteilte den Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe kein Abdichtungskonzept erstellt, nach Werkvertragsrecht (angef. Urteil E. 4.4), was im Berufungsverfahren unbestritten blieb.
a) Die Vorinstanz erwägt, aus dem Vertragswortlaut ergebe sich keine
Einigung der Parteien, dass das Abdichtungskonzept durch die Beklagte erstellt werde, was auch die Klägerin nicht behauptet habe (angef. Urteil E. 5.5). In der Berufung bestreitet dies die Klägerin ohne nähere Begründung und insbesondere ohne anzugeben, wo und wie sie erstinstanzlich widerspruchsfrei gegen die Annahme argumentiert habe, dass die im Vertrag aufgeführten Leistungen nicht zur Verpflichtung der Beklagten gedacht waren, ein Abdichtungskonzept zu erstellen. Insoweit ist mithin auf die Berufung und die für das Vorliegen eines natürlichen Konsenses zwischen den Parteien anerbotenen Personenbefragungen nicht einzutreten. Die Klägerin machte keine mündliche Vereinbarung geltend und selbst ein stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt beruhte auf einer hier nicht ersichtlichen Gegenseitigkeit und könnte nicht im blossen Hegen einer Erwartung liegen.
aa) Dass gemäss dem Parteigutachten der Klägerin (KB 15 S. 10 und 16) ein Abdichtungskonzept nach SIA 103 (vgl. KB 50) grundsätzlich dem Bauingenieur zugeordnet werden könne, liess die Vorinstanz offen. Denn selbst wenn sich die Honorarofferte an SIA 103 angelehnt hätte, bestünden ihrer Auffassung nach keine Anhaltspunkte, dass im Werkvertrag über die Bauingenieurleistungen vom 12. August 2008 (KB 4 und KB 47 inkl. Honorarofferte vom 9. Juni 2008) die Geltung der SIA Norm 103 überhaupt und welche der dort festgestellten Leistungen vertraglich vereinbart worden seien
(angef. Urteil E. 5.4). An diesen Erwägungen gehen die Einwände der Klägerin in der Berufung vorbei. Sie legt nicht ansatzweise dar, wie die auf das
Honorar und nicht auf detaillierte Vertragsinhalte bezogene Offerte überhaupt Leistungen aus der SIA Norm auf den Werkvertrag transferieren könnte. Ebenso wenig führt sie aus, welche Leistungen des expliziten Vertragsinhalts derart zu Leistungen dieser Norm in einen tatsächlichen Bezug gesetzt
worden sein sollten, dass der vertragliche Wille der Parteien ersichtlich wäre, die Beklagte zur Erstellung eines Abdichtungskonzepts zu verpflichten. Also setzt sich die Klägerin mit der Begründung des angefochtenen Urteils ungenügend auseinander respektive legt insgesamt unzureichend substanziert dar, inwiefern der vorliegende Werkvertrag in der Bedeutung seines Wortlauts die Beklagte natürlich verpflichten soll, für die Abdichtung ein in SIA Norm 103 vorgesehenes generelles Konstruktionskonzept zu erstellen. Ausserdem räumte die Klägerin erstinstanzlich selbst ein, dass im Werkvertrag keine
SIA Norm als Grundlage vereinbart wurde (Vi-act. A Ib Rz 127).
bb) Inwiefern zum Vertragswortlaut auch die erst zwei Jahre später erstellte Nutzungsvereinbarung vom 22. Juli 2010 (KB 13) gehören soll, begründet die Berufungsführerin nicht, weshalb auf diese Behauptung an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist (vgl. noch unten lit. b/aa).
b) Im Weiteren vermag die Berufungsführerin der Vorinstanz nicht zu
folgen, dass in Bezug auf eine Zuständigkeit der Beklagten für die Abdichtung kein normativer Konsens vorliege.
aa) Soweit die Berufungsführerin der Vorinstanz vorwirft, deren diesbezügliche Erwägungen (angef. Urteil E. 5.6 ff.) seien unbegründet und nicht nachvollziehbar, handelt es sich um pauschale Bestreitungen, auf die nicht einzutreten ist. Weiter stützt sich die Berufungsführerin auf das Vertrauensprinzip ab, wonach Willenserklärungen so auszulegen seien, wie sie nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch im Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden dürften und müssten. Soweit sie in diesem Zusammenhang kritisiert, dass die Vorinstanz die Erstellung eines Abdichtungskonzepts nicht den im Vertrag aufgezählten Leistungen subsumiere, legt sie wiederum nicht nachvollziehbar dar, in welchem weiteren Sinn und unter welchen Umständen die konkreten Leistungen die Erstellung eines Abdichtungskonzepts beinhalten würden. Dass die Beklagte erklärt habe, „alle Anpassungen an die statischen Anforderungen gemäss geotechnischem Grundlagenbericht inkl. Anpassungen der Ausschreibungen und Baukontrollen“ seien Vertragsbestandteil, ist nicht richtig. Im fraglichen Schreiben vom 17. Juli 2008 (in KB 47) steht nur geschrieben, dass diese Anpassungen in der Offerte enthalten seien. Inwiefern aus der Bereitschaft zu Anpassungen an statische Anforderungen eine vertraglich vereinbarte Verantwortlichkeit der Beklagten für eine genügende Wasserdichtigkeit abzuleiten wäre, erschliesst sich indes nicht selbstverständlich. Abgesehen davon behauptet die
Berufungsführerin nicht, dass sie dieses Argument, das sich laut Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 22. Juli 2010 (KB 13) und das Parteigutachten (KB 15 Expertise F.________AG vom 22. Januar 2016) abstützen lasse, erstinstanzlich vortrug und dennoch von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Des Weiteren lässt sich den beiden genannten Dokumenten nicht entnehmen, dass die Beklagte für ein Abdichtungskonzept zuständig war. Dies räumte die Berufungsführerin, worauf die Berufungsgegnerin zutreffend hinweist (KG-act. 7 etwa Rn 76 f.), in Bezug auf die Nutzungsvereinbarung in der erstinstanzlichen Replik explizit ein (Vi-act. A III Rn 26 S. 25 oben). Im Gutachten wird vielmehr festgehalten, dass Wünsche des Bauherrn nicht nur in der Nutzungsvereinbarung, sondern vor allem im Werkvertrag oder über einen entsprechenden Nachtrag geregelt werden müssten (ebd. S. 9 vor 3.3). Davon, dass die Zuständigkeit zur Erstellung eines Abdichtungskonzepts im Werkvertrag aufgeführt war, geht auch das Parteigutachten nicht aus, sondern nur vom Wissen der Beklagten über die planungsrelevanten, hydrologischen Randbedingungen (ebd. S. 15 unten), sowie wiederum (s. oben lit. a) davon, dass das Abdichtungskonzept „normalerweise“ dem Bauingenieur zugeordnet werde (ebd. S. 16). Letzteres erwog das Bezirksgericht ausdrücklich und begründete unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung, dass hier jedoch nicht von einer solchen vertraglichen Zuordnung ausgegangen werden könne (angef. Urteil E. 5.6 i.V.m. E. 4.1). Behauptet die Klägerin mit der Berufung, als Laie habe sie erwarten dürfen, dass die Beklagte als Ingenieurin für die Umsetzung und Kontrolle der Nutzungsvereinbarung zuständig sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin räumte denn auch im Widerspruch dazu erstinstanzlich ein, die Bauleitung in der zweiten Etappe übernommen zu haben (Vi-act. A Ib Rz 12). Als Generalunternehmerin ist sie denn auch nicht ohne Weiteres als Laie zu betrachten. Ohnehin legt sie im Berufungsverfahren nicht dar, dass sie schon erstinstanzlich mit fehlenden Fachkenntnissen argumentierte und damit, dass ihr die hydrologischen Besonderheiten der Baustelle nicht bewusst waren (ferner unten lit. bb).
bb) Inwiefern sich gerade aus den vertraglich abgemachten Leistungen von „Schalungs- und Armierungsplänen mit Fachbauleitung (Kontrolle / Abnahme)“ ableiten liesse, dass die Beklagte für ein geeignetes Abdichtungskonzept zuständig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr drängen diese expliziten, neben anderen detaillierten Vertragsinhalten stehenden Positionen auch in Berücksichtigung vertragsexterner Umstände die Annahme auf, dass die
Parteien die Beklagte vertraglich zu keinen speziellen Abdichtungsplanungen verpflichten wollten; dies umso mehr, als auch die Klägerin um die hydrologischen Gegebenheiten (KB 11 und Vi-act. A Ib Rn 45 ff.) wusste. Soweit die Klägerin behauptet, die Planung von Abdichtungen würde gemäss jedoch nicht näher belegter Absprache mit einem Fachspezialisten mit den
Schalungs- und Armierungsplanungen einhergehen (vgl. KG-act. 1 Rn 48), legt sie nicht dar, dass sie dies bereits erstinstanzlich vortrug.
c) Die Klägerin legt in der Berufung dar, an welchen Stellen ihrer erstinstanzlichen Rechtsschriften sie ihren Antrag auf ein Gutachten betreffend Mängel der Bausache hinreichend spezifiziert haben soll. Darauf braucht hier indes nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Vorinstanz ein solches Gutachten zur Beantwortung der sich ihr stellenden und verneinten Frage nach der Verantwortlichkeit für ein Abdichtungskonzept zutreffend für ungeeignet hielt (angef. Urteil E. 5.8 f. sowie 5.10 erster Satz). Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht auseinander, weshalb sich ihre Darlegungen zur genügenden Spezifikation dieses Beweisantrags als unerheblich erweisen.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen (vgl. E. 2) ist die Berufung hinsichtlich einer werkvertraglichen Haftung der Beklagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Zu den Eventualbegründungen der Klageabweisung ergibt sich:
a) Einlassungen auf die Berufung im Zusammenhang der rechtzeitigen Mängelrüge erübrigen sich nach der abgelehnten Haftung (s. E. 2). Abgesehen davon rügt die Berufungsführerin im diesbezüglich erheblichen Sachverhalt keine wesentlichen Diskrepanzen (angef. Urteil E. 6.4 und
KG-act. 1 Rz 67). Die Vorinstanz hält eine Mängelrüge durch Gutachten zwar denkbar, aber nicht durch vorliegendes Gutachten, wonach die Verantwortlichkeiten nicht zugeteilt werden könnten (vgl. schon oben E. 2.b/aa). Deshalb sei nicht ersichtlich, welche Mängel der Beklagten konkret zum Vorwurf gemacht werden (angef. Urteil E. 6.4). Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsführerin nicht auseinander. Zudem legt sie auch in Bezug auf angeblich andere vorsorgliche Mängelrügen nicht verständlich dar, wie und wann sie tatsächlich mitgeteilt habe, die Beklagte für Mängel haftbar zu machen. Soweit sie geltend macht, sie habe wegen unmöglicher konkreter Zuordnung mehrere Unternehmer rügen können, legt sie konkret nicht dar, inwiefern die entsprechenden Belege (KB 17 ff.) entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil E. 6.5 ff.) substanzierte Mängelrügen bzw. Erklärungen, die Berufungsgegnerin unter mehreren beteiligten Unternehmen haftbar zu machen, enthielten. Also wäre auf die Berufung auch im Eventualpunkt nicht einzutreten.
b) Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden (Art. 370 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz folgte dem Einwand der beweisbelasteten Klägerin der arglistigen Täuschung mangels substanzierter Behauptungen nicht (angef. Urteil E. 6.9 f.). Selbst wenn entgegen dem oben Gesagten (E. 2) vom Vertragsinhalt der Erstellung eines Abdichtungskonzepts auszugehen wäre, musste der Klägerin als Generalunternehmerin (vgl. oben E. 2b/aa) das Fehlen eines solchen Konzepts erkennbar sein, was sie auch insofern mit der Behauptung zugab, dass ihr die Abdichtungsproblematik bekannt war (oben E. 2.b/bb). Unter diesen Umständen, namentlich auch der Besprechung der Dichtigkeitsprobleme an Bausitzungen (Vi-act. A III Rn 45) ist es widersprüchlich, der Beklagten Arglist vorzuwerfen, etwas absichtlich verschwiegen zu haben. Vielmehr näher liegt, dass der Klägerin bei der Abnahme des Werks das Fehlen von Abdichtungsplänen nicht nur erkennbar, sondern bewusst war, also keine versteckten Mängel vorlagen.
4. Weil der Beklagten im Vertrag die Fachbauleitung nur in Bezug auf einzelne spezifisch aufgeführte Leistungen zugewiesen und ihr auch keine umfassende Fachbauleitung Tiefbau übertragen wurde, entfiel nach Auffassung des Bezirksgerichts die Grundlage für eine auftragsrechtliche Haftung wegen mangelhafter Bauleitung bzw. fehlender Abdichtungen (angef. Urteil E. 7.3 i.V.m. E. 7.1). Dies bestreitet die Berufungsführerin vorwiegend unter Hinweisen auf ihre bisherigen zur werkvertraglichen Planungshaftung gemachten Ausführungen, namentlich mit der wiederholten Behauptung, die SIA Normen seien Vertragsbestandteil gewesen. Nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2) vermag sie damit ihre Berufung insoweit nicht hinreichend zu substanzieren. Es bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte die Überwachung der Ausführung eines Abdichtungskonzepts zu verantworten hätte, wenn wie dargetan dazu kein Vertrag mit der Verpflichtung bestand, ein solches zu erstellen. Ohne Weiteres erweist sich daher ein Gutachten zur Frage der genauen Umschreibung von Ausführungs- und Überwachungsfehlern als entbehrlich.
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Beklagte auch in diesem zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO und §§ 2, 6 und 11
GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20’000.00 werden der
Klägerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt, so dass ihr aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 20’000.00 zurückbezahlt werden.
Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’717’297.10.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
ZK1 2023 3
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_396/2019
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_89/2021
4A_255/2021
ZK1 2022 17
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
Art. 370 ORart. 370 COart. 370 CO
Art. 370 VAWart. 370 ORHart. 370 OR
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF