ZK1 2023 30
Kammer
16. Januar 2024Deutsch12 min
1. a) Die B.________ GmbH erhob am 20. März 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt Klage gegen die A.________ AG (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Januar 2024
ZK1 2023 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. August 2023, ZEV 2023 13);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die B.________ GmbH erhob am 20. März 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt Klage gegen die A.________ AG (Vi-act. 1):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 22’588.90 (inkl. MWST), zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Klagebewilligung von Fr. 300.00 zurückzuerstatten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.
Mit nichteinlässlicher Klageantwort vom 26. April 2023 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, und es sei der Prozess unter Abnahme der Frist zur Klageantwort einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde der Beklagten die Frist zur einlässlichen Klageantwort abgenommen (Vi-act. 5). Die Klägerin reichte am 30. Mai 2023 eine Stellungnahme ein
(Vi-act. 8), wozu sich die Beklagte am 15. Juni 2023 äusserte (Vi-act. 10). Die Klägerin nahm dazu wiederum mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Stellung
(Vi-act. 12). Mit Verfügung vom 17. August 2023 wies der Einzelrichter den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und trat auf die Klage ein (Vi-act. 14).
b) Dagegen erhob die Beklagte am 18. September 2023 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid vom 17. August 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Klage der Berufungsgegnerin nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende sowie das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin; zuzüglich 7.7 % MWST.
Der Vorderrichter reichte die erstinstanzlichen Akten ein und beantragte die Abweisung der Berufung (KG-act. 5). Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten (KG-act. 7). Die Beklagte reichte am 20. Oktober 2023 im Rahmen des Replikrechts eine Stellungnahme ein
(KG-act. 9), welche der Klägerin am 23. Oktober 2023 zugestellt wurde
(KG-act. 10). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Als (Prozess-)Zwischen-entscheid ergeht ein Entscheid, in dem über eine prozessuale Vorfrage, d.h. eine Prozessvoraussetzung so entschieden wird, dass das Verfahren fortgesetzt werden kann. Hauptanwendungsfall ist der Entscheid, mit welchem die erste Instanz eine Unzuständigkeitseinrede abweist; mithin ist der Entscheid betreffend Abweisung der Unzuständigkeitseinrede berufungsfähig (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 308 ZPO N 28; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 308 ZPO N 18). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
3. a) Die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 60 ZPO N 2 und 15). Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung bezieht sich auch auf die Sachverhaltsermittlung (Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 60 ZPO N 5).
b) Der Vorderrichter ging von einer gültigen Gerichtsstandsklausel aus, wonach die Parteien Lachen/SZ als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbarten, und bejahte deshalb seine (örtliche) Zuständigkeit. Die Beklagte kritisiert, aufgrund der E-Mailkorrespondenz vom 17./19. September 2018 könne nicht angenommen werden, es sei eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien entstanden. Die Beklagte habe die Offerte inkl. die AGB nicht angenommen, was aus der E-Mail vom 19. September 2018 unmittelbar hervorgehe. Darin führe die Beklagte aus, dass die Offerte nicht ihren Vorstellungen entspreche und der Preis zu hoch sei. Die Vertragsverhandlungen seien mündlich fortgesetzt worden. Eine revidierte Offerte liege nicht vor. In der
E-Mail vom 19. September 2018 sei die Beklagte nicht speziell auf die AGB eingegangen, was auch nicht notwendig gewesen sei, weil sie die Offerte nicht akzeptiert habe. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin im Vorfeld der Baueingabe gewisse Vorleistungen erbracht habe, jedoch würden diese nicht die offerierten Arbeiten betreffen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Passivlegitimation bestritten, was ebenfalls ein Indiz dafür darstelle, dass kein Vertrag zustande gekommen sei (KG-act. 1 S. 3 ff.).
c) Die Klägerin macht geltend, es sei unzutreffend, dass die Offerte vom 17. September 2018, welche ausdrücklich auf die klägerischen AGB verweise, abgelehnt worden sei. Die Beklagte habe in ihrer E-Mail vom 19. September 2018 lediglich ihrer Prioritäten angedeutet und eine Besprechung bei einer Tasse Kaffee vorgeschlagen, die Offerte selbst jedoch nicht abgelehnt. Auch treffe nicht zu, dass die von der Beklagten anerkannten „Vorleistungen“ nicht die offerierten Arbeiten betreffen würden, was sich aus der klägerischen Rechnung und der von der Beklagten korrigierten Rechnung ergäbe (Vi-KB 6 und 7). Die in Rechnung gestellten Leistungen würden wörtlich den in Ziff. 4 des klägerischen Angebots offerierten Leistungen entsprechen. Auch die Korrektur der Bearbeitungsfläche durch die Beklagte beziehe sich klar auf Ziff. 2 der klägerischen Offerte. Eine andere Vertragsgrundlage für die Vorleistungen habe die Beklagte im Übrigen nicht genannt. Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin inhaltlich stets auf die Offerte vom 17. September 2018 bezogen. Diese sei somit konkludent angenommen worden. Es sei von der Kenntnisnahme der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel durch die geschäftserfahrene Beklagte auszugehen (KG-act. 7 S. 3 ff.). Die Beklagte erwidert, es habe nie ein „Arbeitsverhältnis“ zwischen den Verfahrensparteien bestanden. Es gäbe höchstens zwischen dem Baukonsortium D.________ und der Klägerin einen Werkvertrag. Die Beklagte habe der Klägerin nie einen Auftrag erteilt; die Offerte, auf welche sich die Klägerin berufe, nenne denn auch das „Baukonsortium D.________“ als „Bauherr[n]/Auftraggeber“
(KG-act. 9 S. 2 ff.).
d) Von der klagenden Partei behauptete Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit grundsätzlich als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 60 ZPO N 6). Die Frage, ob ein bestimmter Vertrag besteht, kann eine doppelrelevante Tatsache darstellen. Zu beurteilen ist vorliegend, ob die klägerischen Behauptungen – sollten sie erwiesen sein – auf das Bestehen eines Werkvertrages mit der Beklagten schliessen lassen, wobei die Tatsachenbehauptungen der Klägerin zum Vertragskonsens grundsätzlich als wahr zu unterstellen sind (vgl. BGer Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1.2.).
e) Den von der Klägerin eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass sie der Beklagten per E-Mail vom 17. September 2018 eine Offerte (Projekt Neubau E.________strasse xx) zukommen liess, wobei sich die Klägerin in jener E-Mail bei der Beklagten für die Einladung zur Offertstellung bedankte
(Vi-KB 1 und 3). Mit E-Mail vom 19. September 2018 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit (Vi-KB 2):
Danke für die Offerte zur Gartengestaltung. Eigentlich wollen wir einen simplen einfachen Garten mit einem zentralen Baum im Südteil; gut gestalteter Böschungen, bzw. Strassenvorraums und eine Fläche für das Petanque-Spiel. Die Kosten für das „Spektakel“ Garten stellen wir uns bei einem Drittel Deiner Kostenschätzung pro m2 vor. Der Gestaltung der Böschungen räumen wir unser Hauptaugenmerk ein. Das Haus soll bei Bezug nicht eingewachsen wahrgenommen werden. Es ist ein Solitär und soll so in Erscheinung treten (nicht der Garten ist der Star … Du weisst, was ich meine.
Können wir das bei einer Tasse Kaffee näher besprechen?
Weiter ist ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten am 10. Juli 2019 betreffend das Objekt E.________strasse diverse Leistungen in Rechnung stellte, wobei sie bei der Leistungserfassung auf das Offertdatum „17. September 2018“ Bezug nahm (Vi-KB 6, Beilage S. 1). Ferner liegt eine handschriftlich korrigierte Offerte bzw. Leistungserfassung vor. Die Klägerin behauptet, diese würden von der Beklagten stammen, was diese nicht bestritt (Vi-KB 7;
Vi-act. 1 S. 5; Vi-act. 4); mithin kann davon ausgegangen werden, dass es die Beklagte war, welche die fraglichen Kürzungen und Korrekturen vornahm.
f) Die Klägerin behauptete, gestützt auf ihre Offerte vom 17. September 2018 hätten die Parteien einen Vertrag über Landschaftsarchitekturarbeiten abgeschlossen. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 19. September 2018 den Erhalt der Offerte bestätigt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden integrierenden Bestandteil der Offerte bilden; laut Ziff. 9.2 dieser AGB sei Lachen/SZ als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus der Offerte oder dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten vereinbart worden (Vi-act. 1 S. 2). Ob die E-Mail vom 19. September 2018 bereits als Akzept qualifiziert werden kann, erscheint fraglich, nachdem die Beklagte erwähnte, man stelle sich einen „Drittel Deiner Kostenschätzung pro m2“ vor, sie also offenbar den Preis als zu hoch erachtete und auch die offerierte Gestaltung nicht ihren Vorstellungen entsprochen zu haben schien (vgl. vorstehend E. 3.e). Die Frage kann indessen im Kontext der Zuständigkeitsfrage offenbleiben. Denn es blieb unbestritten, dass die Klägerin in der Folge tatsächlich Leistungen erbrachte und diese in Rechnung stellte, was das Zustandekommen eines Vertrags impliziert. Die Beklagte behauptet zwar, diese seien nicht auf der Grundlage der fraglichen Offerte erbracht worden, legt aber nicht dar, worauf sich die fraglichen Leistungen stützen sollen. Insbesondere erklärt die Beklagte nicht, weshalb die Beilage zur Rechnung explizit auf die Offerte vom 17. September 2018 Bezug nimmt, wenn es sich nach ihrem Standpunkt um „andere Vorleistungen“ handeln soll. Auch angesichts des Umstands, dass die am 10. Juli 2019 verrechneten Leistungen mit der Offerte gemäss Ziff. 4 korrespondieren, ist mit dem Vorderrichter davon auszugehen, dass die Beklagte die Offerte vom 17. September 2018 zumindest konkludent angenommen hatte, unbesehen davon, ob die (konkludente) Annahme bereits am 19. September 2018 oder zu einem späteren Zeitpunkt als erfolgt zu betrachten ist. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind jedenfalls nicht zu beanstanden.
g) Betreffend die fraglichen AGB macht die Beklagte geltend, die Offerte nicht angenommen zu haben, weshalb auch keine Übernahme der AGB habe erfolgen können, sie habe diese denn auch nicht zur Kenntnis genommen bzw. weil sie die Offerte nicht angenommen habe, habe auch kein Bedarf bestanden, die AGB und die darin enthaltene Gerichtstandsvereinbarung zu studieren (KG-act. 1 S. 3). Stimmte die Partei der Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen global zu, d.h. ohne diese zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (sog. Globalübernahme), wird die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt: Der Verfasser von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass der Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Entsprechend sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGE 148 III 57 E. 2.1.3 m.H.).
Erwägungen
Ungeachtet dessen, dass in casu von einer konkludenten Annahme der Offerte auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3e), erklärt die Beklagte so oder so nicht, weshalb die in den AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel ungewöhnlich sein soll, so dass sie von der Globalübernahme ausgenommen wäre. Ebenfalls nennt sie – mit Ausnahme des Vorbringens, die Offerte nicht angenommen zu haben – keine Umstände, welche nahelegen könnten, dass die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Es ist folglich von einer gültigen Übernahme der AGB inkl. der Gerichtstandsklausel auszugehen, wobei auch in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte geschäftserfahren ist bzw. sie nicht den Eindruck einer unerfahrenen und rechtsunkundigen Geschäftspartnerin vermittelt.
4.
Was die von der Beklagten bestrittene Passivlegitimation anbelangt (KG-act. 1 S. 4 f.) wird diese im Rahmen der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs zu prüfen sein. Anzumerken ist, dass der Vorderrichter die Legitimationsfrage nicht behandelte und die Parteien sich dazu auch noch nicht einlässlich äusserten.
5.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese hat die Klägerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von §§ 2, 6 Abs. 1, 8 und 11 GebTRA auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und vom Kostenvorschuss der Beklagten in gleicher Höhe bezogen.
Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22’588.90.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im
Dipositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
17.
Januar 2024 amu
ZK1 2023 30
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
BGE 137 III 32ATF 137 III 32DTF 137 III 32
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
4A_360/2021
BGE 148 III 57ATF 148 III 57DTF 148 III 57
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF