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Entscheid

ZK1 2023 31

Kammer

24. Juli 2024Deutsch8 min

1. a) A.________ und B.________, Miteigentümer der Stockwerk­eigentumseinheit S-Nr. zz in der Liegenschaft KTN yy, GB Freienbach, erhoben am 25. Februar 2020 wie folgt Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen D.________, Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit S-Nr. xx in derselben Liegenschaft:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Juli 2024

ZK1 2023 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Jörg Meister,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

1. A.________,

Kläger und Berufungsführer,

2. B.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

D.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Immissionen (zweiter Rechtsgang)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021, ZGO 2020 8);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ und B.________, Miteigentümer der Stockwerk­eigentumseinheit S-Nr. zz in der Liegenschaft KTN yy, GB Freienbach, erhoben am 25. Februar 2020 wie folgt Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen D.________, Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit S-Nr. xx in derselben Liegenschaft:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die übermässigen Immissionen auf die Dachterrassenwohnung im Eigentum der Kläger, Grundstück Nr. yy, Grundbuch Freienbach, S-Nr. zz, durch Stechmücken zu beseitigen bzw. künftig zu unterlassen und er sei zu diesem Zweck zu verpflichten, den auf der Dachterrasse seiner Wohnung (Grundstück yy, Grundbuch Freienbach, S-Nr. xx) errichteten Weiher mit Biotop innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu entfernen;

2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 92’000.00 zuzügl. Zins von 5 % seit dem 3. November 2017 für die dauerhafte Verminderung des Verkehrswerts zu bezahlen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 37’375.00 zuzügl. Zins zu 5 % seit 26. August 2019 als Entschädigung für die faktisch entgangene Nutzungsmöglichkeit deren Dachterrasse zu bezahlen;

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von jährlich CHF 12’300.00 ab dem 26. August 2019 bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (anteilsmässig je nach Dauer des Verfahrens) als Entschädigung für die faktisch entgangene Nutzungsmöglichkeit deren Dachterrasse zu bezahlen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Beklagten.

Erwägungen

Mit Urteil vom 4. Mai 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7’000.00 den Klägern (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 9’000.00 zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit (Dispositivziffer 3).

b) Dagegen erhoben die Kläger am 19. Oktober 2021 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:

1.

Es sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen;

2.

Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen;

3.

Es sei Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben;

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Instanzen zuzüglich MWST zulasten des Berufungsbeklagten.

Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil ZK1 2021 51 vom 21. Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 den Klägern (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach dem Beklagten zulasten der Kläger eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 zu (Dispositiv-Ziff. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_86/2023 vom 22. August 2023 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1-3 des kantonsgerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.

c) Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren neu unter der Dossier Nr. ZK1 2023 31 geführt werde und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zur Neubeurteilung an (KG-act. 2). Die Kläger liessen sich nicht vernehmen. Der Beklagte reichte am 6. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein, die den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 3 und 4). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Dispositiv

2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2; Urteile BGer 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen, 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1, und 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).

3. a) Das Bundesgericht erwog, die Kläger seien ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast in Bezug auf die Übermässigkeit der Einwirkung durch Stechmücken hinreichend nachgekommen. Es seien daher die Voraussetzungen von Art. 684 ZGB, insbesondere die Übermässigkeit der Einwirkung und der Kausalzusammenhang, materiell zu prüfen. Dabei sei durch den Verzicht auf eine gerichtliche Begutachtung das Recht der Kläger auf den Beweis verletzt worden. Hinsichtlich des Kausalzusammenhanges habe die Berufungsinstanz zu Unrecht angenommen, das beantragte Gutachten sei zum Beweis nicht tauglich. Auf die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis des Kausalzusammenhanges könne nur dann verzichtet werden, wenn feststehe, dass die Kläger das Gutachten nicht zur Frage der Übermässigkeit, d.h. zur Feststellung von Tatsachen, die den Schluss auf Übermässigkeit erlaubten, beantragt hätten und wenn sich aufgrund der vorliegenden und abgenommenen Beweismittel der Schluss ergebe, dass keine Übermässigkeit der behaupteten Immissionen bestehe (zit. Urteil 5A_86/2023 E. 5.3.2, 6.2.6, 6.2.8 und 7).

b) Ausser Frage steht, dass die Kläger zu Sachverhalten, die ihrem Standpunkt nach eine Übermässigkeit aufzeigen sollen, eine Begutachtung beantragten (insb. Vi-act. I S. 10; Vi-act. III S. 8, 11 ff., 13, 18, 24). Somit ist nach den verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen bereits eine von zwei kumulativen Voraussetzungen für einen allfälligen Verzicht auf ein Gutachten in Bezug auf den Kausalzusammenhang nicht gegeben. Anders gesagt wird eine gerichtliche Begutachtung im beantragten Umfang durchzuführen sein. Damit ist der Sachverhalt derzeit nicht spruchreif und ausserdem müsste, soweit eine übermässige Einwirkung bejaht werden sollte, über die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsforderungen für die entgangene Nutzungsmöglichkeit befunden werden (Klageanträge Ziff. 3 und 4). Die Sache ist deshalb antragsgemäss gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen, was der Berufungsinstanz auch in der vorliegenden Konstellation unbenommen ist (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 29).

4. Zusammenfassend ist die Berufung im Hauptantrag gutzuheissen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die bereits im Verfahren ZK1 2021 51 auf Fr. 6‘000.00 festgesetzten Kosten (für den zweiten Rechtsgang sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben) dem Beklagten aufzuerlegen. Die Parteientschädigung wurde im 1. Rechtsgang des Berufungsverfahrens auf Fr. 4‘500.00 festgesetzt und vor Bundesgericht nicht beanstandet. Sie erweist sich auch mit Blick auf die klägerischen Aufwendungen als angemessen. Die vom Beklagten den Klägern zu entrichtende Entschädigung ist daher auf diesen Betrag festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 6‘000.00 und werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden vom im Verfahren ZK1 2021 51 geleisteten Kostenvorschuss der Kläger von je Fr. 5‘000.00 bezogen. Den Klägern wird von der Kantonsgerichtskasse je Fr. 2‘000.00 zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes je Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘500.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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ZK1 2023 31

ZK1 2021 51

5A_86/2023

ZK1 2023 31

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_853/2015

4A_696/2015

6B_765/2015

Art. 684 ZGBart. 684 CCart. 684 CC

5A_86/2023

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK1 2021 51

ZK1 2021 51

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF