ZK1 2023 32
Kammer
18. März 2025Deutsch99 min
A. Die Parteien heirateten am ________ in G.________ City, USA (Vi-KB 1). Ihrer Ehe entsprossen die beiden mittlerweile volljährigen Söhne E.________ und F.________.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. März 2025
ZK1 2023 32 und ZK1 2023 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ehescheidung
(Berufungen gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. August 2023, ZEO 2019 48);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ in G.________ City, USA (Vi-KB 1). Ihrer Ehe entsprossen die beiden mittlerweile volljährigen Söhne E.________ und F.________.
B. Am 3. Juli 2019 reichte der Ehemann (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Höfe die Ehescheidungsklage ein. An der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 schlossen die Parteien hinsichtlich des Güterrechts und der beruflichen Vorsorge eine Teilvereinbarung und beantragten die gerichtliche Beurteilung der Rechtsbegehren betreffend den nachehelichen Unterhalt (Vi-act. D20). Mit Urteil vom 24. August 2023 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe Folgendes (angef. Urteil):
1. [Ehescheidung.]
2.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von CHF 8’728.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
2.2. [Indexierung Unterhaltsbeiträge.]
2.3 Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:
Erwerbseinkommen Kläger CHF 38’257.00 (netto pro Monat, inkl. Bonus, 100 %- Pensum)
Erwerbseinkommen Beklagte CHF 3’000.00 (netto pro Monat, 100 %-Pensum)
(hypothetisch)
Mietzinseinnahmen Beklagte CHF 915.00
(hypothetisch)
Bedarf Kläger CHF 12’773.00
Bedarf Beklagte CHF 4’895.00
3. Im Übrigen wird die von den Parteien am 26. September 2022 unterzeichnete Teilkonvention mit folgendem Inhalt genehmigt:
[…]
4. [Anweisung Freizügigkeitsstiftung.]
5.1. Die Gerichtskosten betragen CHF 20’000.00 und werden teilweise vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 bezogen. Der Kläger hat CHF 2’000.00 in die Gerichtskasse zu zahlen. Die Beklagte hat CHF 15’000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
5.2 Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 20’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6. [Rechtsmittelbelehrung.]
7. [Zufertigung.]
C. a) Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 26. September 2023 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2023 33: act. 1):
1. Die Ziffern 2.1, 2.3, 5.1 und 5.2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 24. August 2023 im Verfahren ZEO 2019 48 seien wie folgt abzuändern:
2.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von CHF 24’977.30 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
2.3 Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:
Erwerbseinkommen Kläger CHF 45’357.00 (netto pro Monat, inkl. Bonus, 100 %-Pensum)
Erwerbseinkommen Beklagte CHF 0.00
Bedarf Kläger CHF 12’773.00
Bedarf Beklagte CHF 10’609.10
5.1 Die Gerichtskosten betragen CHF 20’000.00 und werden teilweise vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 bezogen. Der Kläger hat CHF 17’000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
5.2 Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 20’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Eventualiter seien die Ziffern 2.1, 2.3, 5.1 und 5.2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 24. August 2023 im Verfahren ZEO 2019 48 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Der Beklagten und Berufungsklägerin sei zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 S.2 ZPO zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 1. November 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (ZK1 2023 33: act. 8).
b) Am 27. September 2023 erhob der Kläger ebenfalls Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit folgenden Anträgen (ZK1 2023 32: act. 1):
1.
Es sei Dispositiv Ziff. 2.1. des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. August 2023 (Geschäfts-Nr. ZEO 2019 48) aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von CHF 1’295.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsende.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 8. November 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (ZK1 2023 32: act. 11). Der Kläger nahm dazu mit Eingabe vom 23. November 2023 Stellung (ZK1 2023 32: act. 13);-
in Erwägung:
1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, insbesondere haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungsverfahren ZK1 2023 32 und ZK1 2023 33 richten sich beide gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. August 2023, ZEO 2019 48, und haben den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln sind.
2.
Die Vorinstanz stellte für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auf die Behauptungen und Beweismittel der Parteien bis und mit den beiden Eingaben vom 22. August 2022 ab und berücksichtigte die späteren Behauptungen und Beweismittel der Parteien nur insoweit, als sie deren Zulässigkeit nach Art. 229 ZPO ausdrücklich begründeten. Dies hätten die Parteien an der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 nicht getan. Überdies würden alle (neuen) Behauptungen und Belege der Beklagten unbeachtlich bleiben, die sich auf vor Aktenschluss vorgelegte Beweismittel bezögen und diese "präzisieren" oder "zusammenfassen" sollten (angef. Urteil, E. 4.2 S. 16 f.).
a) Die Beklagte rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, einen Verstoss gegen die richterliche Hinweispflicht und sorgfältige Verfahrens- und Prozessleitung sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz ihren Vortrag im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 nicht berücksichtigt habe. Denn die Vorinstanz habe den Parteien mit Verfügung vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten würden, neue Vorbringen, die sich gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung (und damit zum Bedarf nach der zweistufigen Methode) aufdrängen würden, in ihrem ersten Parteivortrag vorzubringen. Am 8. Juli 2022, also fast ein Jahr später, habe die Vorinstanz den Parteien eine weitere Verfügung gesandt, in der sie die Parteien aufgefordert habe, allfällige neue Behauptungen und Beweismittel bis zum 22. August 2022 schriftlich einzureichen. In dieser Verfügung seien die Parteien jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass damit die Verfügung vom 29. Juli 2021 obsolet geworden sei und die Parteien keine Gelegenheit mehr erhielten, Noven, die sich gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung aufdrängen würden, anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass alle neuen Vorbringen zur zweistufigen Berechnungsmethode anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 vorzutragen seien (vgl. ZK1 2023 33: act. 1, S. 5-8 N 5.1). Der Kläger entgegnet, der anwaltlich vertretenen Beklagten habe gestützt auf die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 klar sein müssen, dass damit die Verfügung vom 29. Juli 2021 obsolet geworden sei. Dies sei ihr denn auch klar gewesen, habe sich die Beklagte in ihrer Eingabe vom 22. August 2022 doch zur neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geäussert (vgl. ZK1 2023 33: act. 8, S. 4-6 N 13-28).
aa) Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zu äussern, und können nachher nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden (BGE 146 III 237 E. 3.1, 144 III 117 E. 2.2 und 140 III 312 E. 6.3.2).
bb) Nach Abschluss des zweifachen Schriftenwechsels wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2021 die Parteien darauf hin, dass der Aktenschluss eingetreten sei und neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig seien, was die Parteien für jede neue Behauptung und jedes neue Beweismittel darzutun hätten (Vi-act. E43). Auf entsprechende Anfrage des Klägers vom 15. Juli 2021, die sich unter anderem auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnungsmethode bezog (Vi-act. E46), teilte die Vorinstanz den Parteien am 29. Juli 2021 mit, dass ihnen anlässlich der Hauptverhandlung die Gelegenheit eingeräumt werde, neue Vorbringen, die sich gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung aufdrängen würden, in ihrem ersten Vortrag einzubringen (Vi-act. E47). Mit Schreiben vom 2. März 2021 lud die Vorinstanz auf den 7. Juli 2022 zur Hauptverhandlung vor (Vi-act. E65). Weil der Flug der Beklagten aus den USA in die Schweiz kurzfristig gestrichen wurde, musste die Hauptverhandlung vom 7. Juli 2022 abzitiert werden (Vi-act. E70 und E72). In der Verfügung vom 8. Juli 2022 führte die Vorinstanz Folgendes aus: „Im Zusammenhang mit der Abzitierung der auf den 7. Juli 2022 angesetzten Verhandlung wurde von den Parteivertretern eine Vielzahl von Noven angekündigt. Sie werden aufgefordert, die für die Parteivorträge anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 vorgesehenen neuen Behauptungen und Beweismittel bis 22. August 2022 (inkl. Gerichtsferien) schriftlich einzureichen“, wobei zu begründen sei, weshalb diese nach Eintritt des Aktenschlusses im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime noch zulässig seien. Nach Ablauf dieser Frist seien die Parteien unter Vorbehalt der Voraussetzungen von Art. 229 ZPO mit Noven ausgeschlossen (Vi-act. D16).
Mit Zustellung der Verfügung vom 8. Juli 2022 musste auch der anwaltlich vertretenen Beklagten klar sein, dass die darin ersuchte schriftliche Eingabe per 22. August 2022 an die Stelle des ursprünglich angedachten mündlichen Parteivortrags gemäss Verfügung vom 29. Juli 2021 trat und damit sämtliche neuen Behauptungen und Beweismittel, die sich auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung stützten, bis spätestens 22. August 2022 schriftlich eingereicht werden mussten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 auch richtig verstand, äusserte sie sich in der Eingabe vom 22. August 2022 doch wiederholt ausdrücklich zur neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich ihres Einkommens bzw. ihrer Eigenversorgungskapazität und der Lebensprägung (vgl. Vi-act. D18, S. 8 und S. 10 unten sowie S. 12 ad 4./5.). Indem die Vorinstanz nach dem 22. August 2022 die Zulässigkeit von neuen Behauptungen und Beweismitteln der Parteien von einer ausdrücklichen Begründung der Novenberechtigung nach Art. 229 ZPO abhängig machte, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beklagten nicht. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ersichtlich, weil die Vorinstanz beide Eingaben der Parteien vom 22. August 2022 berücksichtigte (Vi-act. D17 und D18).
b) Die Beklagte macht weiter einen Verstoss gegen Art. 229 ZPO geltend, weil die Vorinstanz die während ihres Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung am 26. September 2022 vorgebrachten Präzisierungen zu den bereits von ihr mit der Klageantwort und Duplik ins Recht gelegten Beilagen als Noven i.S.v. Art. 229 ZPO qualifiziert und ausser Acht gelassen habe (ZK1 2023 33: act. 1, S. 8 f. N 5.2). Der Kläger bestreitet dies (vgl. ZK1 2023 33: act. 8, S. 6-8 N 29-40).
aa) Eine Tatsache ist neu, wenn sie erstmals ein Sachverhaltselement einführt. Wird ein bereits eingeführtes Element lediglich klargestellt, ist es nicht neu. Dagegen sind Vorbringen neu, die dem Nachsubstanziieren dienen, wenn die Partei ein substanziiertes Behaupten oder Bestreiten bisher unterliess. Nach Eintritt der Novenrechtsschranke ist jeder gestellte Beweisantrag und jede einzelne Beweisurkunde neu, auch wenn lediglich das Original nachgereicht wird, sofern das Original bereits früher einverlangt wurde (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 229 ZPO N 23). Die Frage, ob Präzisierungen als neue Tatsachenbehauptungen gelten oder nicht, musste das Bundesgericht soweit ersichtlich bislang nicht abschliessend beantworten. Im Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 hielt das Bundesgericht der Beschwerdeführerin immerhin entgegen, das Argument, wonach Präzisierungen nicht als neue Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren seien und nicht hätten aus dem Recht gewiesen werden dürfen, sei kaum nachvollziehbar. Zum einen erkläre die Beschwerdeführerin nicht, worauf ihre Theorie basiere bzw. inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör eine derartige Differenzierung erfordere. Zum anderen lege sie nicht im Detail dar, worin die angeblichen Präzisierungen zu bereits behaupteten Tatsachen bestanden haben sollen (ebenda, E. 3.3.4).
bb) Die Beklagte legte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in den Berufungsverfahren dar, auf welche jeweils bereits behauptete Tatsache sich die anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 geäusserten angeblichen Präzisierungen beziehen sollen (vgl. Vi-act. D21, S. 11 Abs. 2; ZK1 2023 33: act. 1, S. 8 f. N 5.2). Weil die Novenrechtsschranke nach dem 22. August 2022 eintrat, sind die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 eingereichten Beweisurkunden A bis S neu (Vi-BB A bis S), weshalb die Beklagte damit nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO hätte gehört werden können. Weder behauptet die Beklagte, sie sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen, noch ergibt sich solches aus den Akten (Vi-act. D21, S. 3-15; ZK1 2023 33: act. 1, S. 8 f. N 5.2). Daher ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass alle neuen Behauptungen und Belege der Beklagten, die sich angeblich auf vor Aktenschluss vorgelegte Beweismittel beziehen und diese "präzisieren" oder "zusammenfassen" sollen, unbeachtlich bleiben.
3.
Zwischen den Parteien war bereits vorinstanzlich unbestritten, dass von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist, weshalb die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandards hat. Sodann ist in den vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr umstritten, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach der zweistufig-konkreten Methode zu berechnen ist (angef. Urteil, E. 5.2 f. S. 19-22; ZK1 2023 32: act. 1, S. 4 N 11).
4.
Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe während der gesamten Dauer der Ehe weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch anderweitiges Einkommen (aus Vermögen) generiert. Dagegen errechnete sie ein jährliches Netto-Erwerbseinkommen des Klägers im Jahr 2018 von Fr. 527’187.00 und ein solches aus Wertschriftenerträgen von Fr. 17’098.00 und setzte das eheliche Einkommen der Parteien zur Bestimmung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards auf insgesamt jährlich Fr. 544’285.00 bzw. Fr. 45’357.00 pro Monat fest (angef. Urteil, E. 5.4c S. 35 f.). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein aktuelles monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 38’257.00 und der Beklagten ein solches von hypothetisch Fr. 3’000.00 sowie einen hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 915.00 pro Monat an (angef. Urteil, E. 5.6 S. 46-58).
4.1
a) aa) Umstritten ist zunächst das jährliche Netto-Erwerbseinkommen des Klägers im Jahr 2018.
bb) Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe die in Luxemburg im Jahr 2018 angefallenen Steuern von Fr. 103’658.65 nicht berücksichtigt, da sie diese weder in seinen Bedarf einbezogen noch bei seinem Einkommen in Abzug gebracht habe. Die Vorinstanz hätte bei der Ermittlung der Überschussobergrenze diese Steuern – wie von ihm erstinstanzlich geltend gemacht – gemäss Lehre und Rechtsprechung in den ehelichen Bedarf aufnehmen müssen. Indem die Vorinstanz dies mit der Begründung, dass der Steuerbetrag direkt seinem Lohn belastet worden sei, nicht getan habe, habe die Vorinstanz grundsätzlich bereits eine falsche Rechtsanwendung (Art. 125 ZGB) begangen. Allerdings habe es auf das Ergebnis der Überschussermittlung keinen Einfluss, ob die Steuern beim Bedarf oder beim Einkommen berücksichtigt würden. Die Vorinstanz hätte daher – ihrer falschen Logik folgend – diese Steuern bei der Ermittlung des ehelichen Einkommens von seinem Jahreseinkommen von Fr. 527’187.00 in Abzug bringen und das Erwerbseinkommen nach Steuern in Luxemburg auf Fr. 423’528.35 festsetzen müssen. Die Vorinstanz habe dies aber nicht getan, sondern habe fälschlicherweise auf das Einkommen vor Abzug der luxemburgischen Steuern abgestellt. Denn das von der Vorinstanz aus der Steuererklärung 2018 entnommene Nettoeinkommen sei wie in der Schweiz üblich das Nettoeinkommen vor Steuern. Damit habe die Vorinstanz – selbst ihrer falschen Rechtsanwendung folgend – den Sachverhalt in Bezug auf das Nettoeinkommen im Jahr vor der Trennung falsch ermittelt (ZK1 2023 32: act. 1, S. 4 f. N 12-19; vgl. auch ZK1 2023 33: act. 8, S. 23 f. N 159-168). Die Beklagte macht zuerst allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen einer Berufungsschrift und entgegnet sodann, der Kläger habe erstmals in den Berufungsverfahren substanziierte Ausführungen zur genauen Berechnung seines Nettoeinkommens im Jahr 2018 und des Steuerabzugs in Luxemburg und in der Schweiz gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Kläger nicht substanziiert dargelegt, weshalb er in der schweizerischen Steuererklärung ein Einkommen von Fr. 537’087.00 (sic!) angegeben habe, obwohl er einen Teil seines Einkommens angeblich bereits in Luxemburg versteuert habe oder dieses noch hätte versteuern müssen. Der Kläger könne in den Berufungsverfahren mit seinen neuen Vorbringen wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden. Ausserdem ergebe sich aus den im Recht liegenden Lohnbescheinigungen 2017 und 2018, dass die Steuer direkt vom Lohn in Luxemburg abgezogen worden sei (ZK1 2023 32: act. 11, S. 4-9 N 6-16). Der Kläger stellt die beklagtischen Einwendungen in Abrede (ZK1 2023 32: act. 13, S. 2-4 N 5-20).
cc) Soweit die Beklagte allgemeine rechtliche Ausführungen zu einer rechtsgenüglichen Berufung macht, ohne auf die Berufung des Klägers einzugehen, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
dd) Die Vorinstanz führte aus, gemäss der im Recht liegenden Steuererklärung 2018 der Parteien habe der Kläger ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 527’187.00 erwirtschaftet (angef. Urteil, E. 5.4c S. 35 unten und S. 36 oben). Richtig ist, dass in der besagten Steuererklärung ein Netto-Erwerbseinkommen des Ehemanns im Betrag von Fr. 527’187.00 aufgeführt wurde (Vi-KB 7 zu Vi-act. A/III, S. 3 Ziff. 1.4). Der Kläger rügt jedoch, dass es sich bei dem in der Steuererklärung deklarierten Einkommen um das Nettoeinkommen vor Steuern handle. Damit ist er zu hören, weil es ihm erlaubt sein muss, sich dazu zu äussern, was die Vorinstanz aus der Steuererklärung 2018 schloss.
ee) Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.951.81; nachfolgend „DBA-L“). Art. 23 DBA-L regelt die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Gemäss Art. 23 Ziff. 2 lit. a DBA-L wird die Doppelbesteuerung bei einer in der Schweiz ansässigen Person, die Einkünfte erzielt, die nach diesem Abkommen in Luxemburg besteuert werden können (vgl. dazu namentlich Art. 15 Abs. 1 DBA-L), vermieden, indem die Schweiz diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt. Die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Das DBA-L enthält damit die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt (vgl. Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 23 A, B OECD-MA N 59 f. und 210). Für natürliche Personen findet sich die innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt bei der direkten Bundessteuer in Art. 7 Abs. 1 DBG (Simonek, a.a.O., Art. 23 A, B OECD-MA N 195) und bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz in § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG, SRSZ 172.200). Gemäss diesen Bestimmungen haben natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz zu entrichten, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Art. 7 Abs. 1 DBG; § 8 Abs. 1 StG). Das satzbestimmende Einkommen von in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz ansässigen bzw. unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Einkommen ist daher stets das weltweite Einkommen, wobei das weltweite Einkommen nach den Grundsätzen des DBG bzw. des Schwyzer Steuergesetzes ermittelt wird (vgl. Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A. 2022, Art. 7 DBG N 6). Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern sind gemäss diesen Grundsätzen vom steuerbaren Einkommen nicht abziehbar (Art. 34 lit. e DBG; vgl. auch § 34 lit. d StG). Aus diesem Grund ist in der Steuererklärung jeweils das weltweite Nettoeinkommen vor Steuern zu deklarieren. Indem die Vorinstanz die dem Kläger in Luxemburg angefallenen Steuern nicht im erweiterten Existenzminimum berücksichtigte mit der Begründung, diese Steuern müssten nicht (zusätzlich) durch das ehelich erwirtschaftete Nettoeinkommen entrichtet werden, da dieser Betrag direkt dem Lohn des Klägers belastet worden sei, zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Klägers im Jahr 2018 jedoch auf das in der Steuererklärung 2018 deklarierte Einkommen abstellte, bei welchem nach dem Gesagten die in Luxemburg anfallenden Steuern nicht zum Abzug zu bringen waren, beging sie eine falsche Rechtsanwendung. Die in Luxemburg angefallenen Steuern müssen entweder als Bedarfsposition im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt oder vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden (vgl. auch BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 3.3). Die Rüge des Klägers ist daher begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. ZK1 2023 32: act. 11, S. 8 f. N 14-16) war es nicht erforderlich, dass der Kläger bereits vor erster Instanz Ausführungen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg machte, weil es sich dabei um eine Rechtsanwendung handelt, die das Gericht von Amtes wegen vorzunehmen hat. Ebenso wenig war erstinstanzlich eine Tatsachenbehauptung des Klägers erforderlich, wonach bei dem in der Steuererklärung 2018 deklarierten Nettoeinkommen der Abzug für die luxemburgischen Steuern noch nicht berücksichtigt worden sei, weil sich auch dieser Umstand nach dem Gesagten aus einer korrekten Rechtsanwendung ergeben würde.
ff) Der Kläger weist in seiner Berufung mit Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung 5.4bb auf S. 25 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass er erstinstanzlich die Steuerbelastung in Luxemburg der Lehre und Rechtsprechung folgend im erweiterten Existenzminimum geltend gemacht habe (ZK1 2023 32: act. 1, S. 4 N 13). Die Vorinstanz führte an dieser Stelle des angefochtenen Urteils mit Verweis auf die Ausführungen des Klägers in Vi-act. D17, S. 15 N 55 aus, dass dieser die im Jahr 2018 in Luxemburg angefallenen Steuern mit Verweis auf Vi-KB 19 (Lohnausweis 2018 aus Luxemburg) auf Fr. 101’765.75 (Euro 90’137.97) bzw. monatlich Fr. 8’480.00 beziffere, wobei die Steuern direkt seinem Einkommen belastet worden seien (angef. Urteil, E. 5.4bb S. 25). Im Lohnausweis 2018 aus Luxemburg vom 28. Februar 2019 wurde ein Bruttoarbeitslohn von Euro 477’116.03 ausgewiesen. Davon wurden Sozialbeiträge von Euro 13’388.62 abgezogen und weitere Abzüge von Euro 1’261.28 vorgenommen. Nach einem Befreiungsbetrag von Euro 246’643.73 wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für die Steuern von Euro 215’822.42 ein Steuerbetrag von Euro 90’137.97 errechnet (Vi-KB 19). Aus diesem Dokument geht hervor, dass der Steuerbetrag von Euro 90’137.97 im Arbeitslohn enthalten ist. Dieser Steuerbetrag ist nach dem Gesagten entweder als Bedarfsposition im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers zu berücksichtigen oder von seinem Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in E. 5.6a auf Seite 46 bei der Ermittlung seines aktuellen Einkommens – in Abweichung zur Einkommensermittlung für das Jahr vor der Trennung – auf sein Einkommen nach Abzug der einbehaltenen luxemburgischen Steuer abstellte (ZK2 2023 32: act. 1, S. 5 N 18; vgl. E. 4.2b hinten). Daher ist auch hier nach der gleichen Rechnungsweise zu verfahren und sind vom vorinstanzlich errechneten Erwerbseinkommen vor Steuerabzug von Fr. 527’187.00 die einbehaltenen Steuern in der Höhe von Euro 90’137.97 bzw. Fr. 103’658.65 (gemäss dem unbestritten gebliebenen Umrechnungskurs von 1.00 Euro = 1.15 CHF; angef. Urteil, E. 5.4a S. 23) in Abzug zu bringen, woraus ein Erwerbseinkommen nach Steuerabzug von Fr. 423’528.35 resultiert. Dies hat zur Folge, dass die Steuern in Luxemburg im ehelichen Bedarf des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.2a hinten).
b) Umstritten ist sodann das Einkommen des Klägers aus Wertschriftenerträgen im Jahr 2018. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger diesbezüglich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 17’098.00 an (angef. Urteil, E. 5.4c S. 36).
aa) Der Kläger bringt vor, er habe im schriftlichen Parteivortrag vom 22. August 2022 erklärt, dass die Vermögensverwaltungskosten von den Vermögenserträgen abzuziehen seien, was die Vorinstanz nicht getan habe, ohne dies zu begründen. Damit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet. Die Vorinstanz hätte die Vermögensverwaltungskosten gemäss Steuererklärung 2018 von Fr. 2’083.00 von den Wertschriftenerträgen abziehen müssen und lediglich den Nettowertschriftenertrag von Fr. 15’015.00 berücksichtigen dürfen (ZK1 2023 32: act. 1, S. 5 f. N 20-24). Die Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe nicht substanziiert aufgezeigt, dass die Steuerbehörde in der Schweiz den in der Steuererklärung vorgenommenen Abzug akzeptiert habe, zumal nicht alle Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig seien. Nicht abzugsfähig seien die über die "allgemeine" Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen wie die Kosten und Auslagen für z.B. den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten oder die Vermögensumschichtung (ZK1 2023 32: act. 11, S. 9 f. N 17-19).
bb) Der Kläger führte mit Noveneingabe vom 22. August 2022 aus, das Familieneinkommen im Jahr vor der Trennung ergebe sich aus der Steuererklärung 2018. Dabei sei zu beachten, dass von den Vermögenserträgen die Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen seien, da nur das Nettoeinkommen für den Verbrauch zur Verfügung stehe, das sich auf Fr. 1’251.00 belaufe (Vi-act. D17, S. 11 f. N 40 ff. m.H. auf Vi-KB 7 zu Vi-act. A/III). In der Steuererklärung 2018 nahm der Kläger einen Abzug für Vermögensverwaltungskosten von Fr. 2’083.00 vor (Vi-KB 7 zu Vi-act. A/III, S. 3 N 3.8). Die Beklagte bestritt vorinstanzlich die vom Kläger fürs Jahr 2018 geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten von Fr. 2’083.00 nicht bzw. machte vorinstanzlich fürs Jahr 2018 keinen höheren monatlichen Nettovermögensertrag des Klägers geltend, als die von ihm zugestandenen Fr. 1’251.00 (vgl. Vi-act. A/V, S. 23 N 109; Vi-act. D18; Vi-act. D21 S. 6). Die vom Kläger fürs Jahr 2018 geltend gemachten bzw. zum Abzug gebrachten Vermögensverwaltungskosten von Fr. 2’083.00 sind daher vorinstanzlich unbestritten geblieben. Umstritten ist einzig, ob diese Vermögensverwaltungskosten rechtlich zum Abzug zuzulassen sind.
cc) Bei der Einkommensermittlung einzubeziehen sind namentlich auch die Vermögenserträge (BGE 147 III 265 E. 7.1). Wie bei sämtlichen Einkommensbestandteilen ist auch beim Vermögensertrag bloss der Nettoertrag zu berücksichtigen, denn nur dieser steht für den Verbrauch der Familie zur Verfügung. Daher sind Vermögensverwaltungskosten seit jeher vom Vermögensertrag zum Abzug zu bringen (siehe namentlich KG SZ ZK2 2012 1 vom 8. Oktober 2012 E. 8d/cc). Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es aus unterhaltsrechtlicher Sicht keine Rolle, ob die Vermögensverwaltungskosten steuerlich abziehbar sind oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass die Vermögensverwaltungskosten anfielen und der entsprechende Betrag daher für den Verbrauch der Familie nicht zur Verfügung stand. Die Rüge des Klägers ist daher begründet. Entsprechend sind die vorinstanzlich unbestritten gebliebenen Vermögensverwaltungskosten von Fr. 2’083.00 von den Wertschriftenerträgen von Fr. 17’098.00 abzuziehen, woraus ein Nettowertschriftenertrag von Fr. 15’015.00 resultiert. Dieser Betrag ist zum Erwerbseinkommen nach Steuerabzug von Fr. 423’528.35 hinzuzurechnen, sodass dem Kläger im Jahr 2018 ein Einkommen von insgesamt Fr. 438’543.35 pro Jahr bzw. Fr. 36’545.30 pro Monat anzurechnen ist. Dieses entspricht gleichzeitig dem damaligen ehelichen Gesamteinkommen, weil unbestritten ist, dass die Beklagte während der gesamten Ehedauer und somit auch im Jahr 2018 weder aus Erwerbstätigkeit noch aus Vermögen ein Einkommen erzielte.
4.2
Strittig ist weiter das aktuelle Erwerbseinkommen des Klägers. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger gestützt auf den Lohnausweis 2021 und die Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 inkl. Bonuszahlung im April 2022 ein aktuelles Erwerbseinkommen von Fr. 38’257.00 pro Monat an (angef. Urteil, E. 5.6a S. 46 f.).
a) Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe im Jahr 2021 einen Bruttolohn von Euro 513’118.85 und somit einen höheren Lohn als im Jahr 2018 (Euro 477’116.00) erzielt, in welchem Jahr die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf die Steuererklärung 2018 ein Erwerbseinkommen von Fr. 527’187.00 und ein Einkommen aus Wertschriftertrag von Fr. 17’098.00 und somit ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 45’357.00 angerechnet habe. Daher und weil der Kläger weder eine Steuererklärung noch einen Lohnausweis aus dem Jahr 2022 eingereicht habe, hätte die Vorinstanz das aktuelle Einkommen des Klägers mindestens gleich hoch ansetzen müssen wie im Jahr 2018, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie ihm kein Einkommen aus Wertschriftenertrag angerechnet habe, zumal in den Jahren 2016 bis 2018 immer ein Wertschriftenertrag von mindestens Fr. 17’000.00 pro Jahr angefallen sei (ZK1 2023 33: act. 1, S. 35-37 N 6.6). Der Kläger entgegnet, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen für das Jahr 2018 sei nur deshalb höher ausgefallen als in den Jahren 2021 und 2022, weil die Vorinstanz im Jahr 2018 – im Gegensatz zu den Jahren 2021 und 2022 – die in Luxemburg einbehaltenen Steuern nicht vom Bruttoarbeitslohn abgezogen habe. Bei Mitberücksichtigung der Steuern in Luxemburg sei sein Einkommen in den Jahren 2021 und 2022 höher ausgefallen als im Jahr 2018. Die Vorinstanz habe auf die im Zeitpunkt des Aktenschlusses vom 22. August 2022 aktuellsten und vollständigen Einkommensbelege abgestellt, weshalb sie seinen Lohn richtig ermittelt habe. Ohnehin hätte ein höheres klägerisches Erwerbseinkommen keinen höheren Unterhaltsbeitrag zur Folge bzw. die Beklagte habe das Gegenteil nicht aufgezeigt. Die Beklagte komme sodann mit ihren Ausführungen zur fehlenden Anrechnung eines Einkommens aus Wertschriftenerträgen den Rügeanforderungen einer Willkürrüge nicht nach (ZK1 2023 33: act. 8, S. 24-26 N 169-178).
b) Vorbehältlich der von den Parteien nicht dargelegten Novenberechtigung nach Art. 229 ZPO hatte die Vorinstanz auf deren Behauptungen und Beweismittel bis und mit 22. August 2022 abzustellen (vgl. E. 2a vorne). Die Vorinstanz stützte sich zur Bestimmung des aktuellen Einkommens des Klägers auf den von ihm mit Eingabe vom 22. August 2022 eingereichten Lohnausweis 2021 sowie auf die Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 inkl. Bonuszahlung im April 2022 (angef. Urteil, E. 5.6a S. 46 f.; Vi-act. D17.14 und D17.15), nachdem sie die Parteien mit Verfügung vom 8. Juli 2022 aufgefordert hatte, allfällige neue Behauptungen und Beweismittel bis 22. August 2022 schriftlich einzureichen (Vi-act. D16). Somit berücksichtigte die Vorinstanz die im Zeitpunkt des Aktenschlusses vom 22. August 2022 aktuellsten Einkommensbelege des Klägers, weil die Steuererklärung 2022 und der Lohnausweis 2022 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorhanden sein konnten.
In den Berufungsverfahren ist die vorinstanzliche Herleitung des Erwerbseinkommens des Klägers für das Jahr 2021 unbestritten, wonach gemäss Lohnausweis 2021 das Bruttojahresgehalt Euro 513’118.00 betrage, wovon die Sozialbeiträge von rund Euro 14’689.00 und die einbehaltenen Steuern von Euro 36’673.00 abzuziehen seien, was einem Nettojahresgehalt von Euro 461’756.00 resp. Fr. 457’138.00 entspreche und sich das monatliche Erwerbseinkommen (bei einem unbestritten gebliebenen Umrechnungskurs von 1 Euro = Fr. 0.99; angef. Urteil, E. 5.5a S. 41) somit auf Fr. 38’094.00 belaufe (angef. Urteil, E. 5.6a S. 46; ZK1 2023 33: act. 1, S. 34-37 N 6.6; act. 8, S. 24-26 N 169-178). Diese Bestimmung des aktuellen klägerischen Einkommens gestützt auf den im Recht liegenden Lohnausweis 2021 aus Luxemburg vom 26. Januar 2022 (Vi-act. D17.14) ist denn auch nicht zu beanstanden. Im Vergleich dazu beläuft sich das klägerische Erwerbseinkommen 2018 nach Abzug der einbehaltenen Steuern von Euro 90’137.97 auf Fr. 423’528.35 (vgl. E. 4.1a/cc vorne), sodass der Kläger im Jahr 2021 ein höheres Erwerbseinkommen erzielte als im Jahr 2018.
Die von der Beklagten erhobenen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Weitere substanziierte Rügen gegen die vorinstanzliche Bestimmung des klägerischen Einkommens in den Monaten Januar 2022 bis und mit Mai 2022 und den daraus errechneten monatlichen Durchschnittswert von Euro 38’643.00 bzw. Fr. 38’257.00 (angef. Urteil, E. 5.6a S. 47) tragen die Parteien nicht vor (ZK1 2023 33: act. 1, S. 34-37 N 6.6; act. 8, S. 24-26 N 169-178). Daher ist das von der Erstinstanz dem Kläger angerechnete aktuelle Erwerbseinkommen von Fr. 38’257.00 pro Monat zu bestätigen.
c) Es liegen nur für die Jahre 2016 bis 2018 Steuererklärungen der Parteien im Recht, gemäss welchen sie Wertschriftenerträge von Fr. 16’370.00 (2016), Fr. 20’171.00 (2017) und Fr. 17’098.00 (2018) deklarierten (Vi-KB 7 zu Vi-act. A/III, S. 3 N 1.1 sowie Vi-KB 20 und 21 zu Vi-act. A/III, jeweils S. 4 N 1.1). Die Beklagte behauptet nicht, dass und in welcher Rechtsschrift sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, dem Kläger sei ein aktuelles Einkommen aus Wertschriftenertrag anzurechnen, was die Vorinstanz übersehen habe. Die Beklagte zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz dem Kläger Einkommen aus Wertschriftenertrag hätte anrechnen müssen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften danach zu durchforsten, ob sie darin Ausführungen zum klägerischen Einkommen aus Wertschriftenertrag vornahm oder nicht. Der Rechtsmittelkläger hat die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4). Fehlt der Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, tritt das obere kantonale Gericht diesbezüglich auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15 und 18; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 38 m.H.). Auf das Vorbringen der Beklagten ist daher nicht einzutreten. Somit ist das von der Vorinstanz auf Fr. 38’257.00 festgestellte Monatseinkommen des Klägers zu bestätigen.
4.3
Umstritten ist schliesslich das aktuelle Einkommen der Beklagten.
a) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3’000.00 pro Monat an. Sie begründete ausführlich, weshalb es der Beklagten zumutbar sei, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als (juristische) Sekretärin oder Assistentin nachzugehen und dabei ein tatsächlich mögliches Einkommen von Fr. 3’000.00 pro Monat zu erwirtschaften, da sie ihre Suchbemühungen ungenügend dargelegt habe und eine Suche nach offenen Stellen als "Legal Secretary" oder "Administrative Assistant" unter Angabe eines Mindestlohnes von US-Dollar (nachfolgend: USD) 40’000.00 auf den gängigen Job-Plattformen für den Grossraum G.________ einschlägige Treffer ergeben habe (angef. Urteil, E. 5.6ba und bb S. 48-55).
aa) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die im Jahr 1995 geschlossene Ehe der Parteien lebensprägend gewesen sei. Ihre Ehe habe während 25 Jahren angedauert, woraus zwei Kinder hervorgegangen seien. Sie habe gestützt auf einen gemeinsamen Entschluss der Parteien nach dem Studium auf eine juristische Karriere verzichtet und ihr amerikanisches Studium mit dem Wegzug nach Europa "weggeworfen", um mit dem Kläger in Deutschland, später wieder in den USA und dann in der Schweiz zusammenleben zu können und sich der Haushaltführung und Erziehung der Söhne zu widmen. Sie habe so dem Kläger den Rücken gestärkt, damit er immer zu 100 % habe arbeiten sowie seine Karriere als Jurist und Anwalt aufbauen können. Es sei ihr deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zumutbar, eine nicht standesgemässe Erwerbstätigkeit als juristische Sekretärin oder Assistentin zu einem Vollzeitpensum auszuüben. Sie habe dies im vorinstanzlichen Verfahren in der Klageantwort, in der Duplik und im ersten Parteivortrag vom 26. September 2022 dargelegt (ZK1 2023 33: act. 1, S. 29-33 N 6.5.1). Der Kläger entgegnet, die Beklagte setze sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, wonach ihr zuzumuten sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Vielmehr sei aus ihren eigenen Bewerbungen als (juristische) Sekretärin oder Assistentin zu schliessen, dass sie selber eine solche Arbeit als zumutbar erachte. Die Frage, ob eine Ehe lebensprägend sei oder nicht, habe auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Aufnahme einer Arbeitstätigkeit keinen Einfluss. Ausserdem sei nicht einzusehen, inwiefern eine Arbeitstätigkeit als (juristische) Sekretärin oder Assistentin für die Beklagte nicht standesgemäss sei. Sie zeige nicht auf, wo sie solches im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert und rechtzeitig vorgetragen habe (ZK1 2023 33: act. 8, S. 21 f. N 145-153).
Soweit gestützt auf die Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität sowie Lage auf dem Arbeitsmarkt in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, so beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit – insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsarbeiten – lässt sich auch dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise prägte, indem er auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtete, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder widmete und dem anderen Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freihielt, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen; eine "Lebensprägung" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung reicht für ein Abweichen vom Grundsatz allerdings nicht (BGE 147 III 308 E. 5.6).
Zwar kann somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei lebensprägenden Ehen in Ausnahmefällen die Zumutbarkeit einer Aufnahme einer Arbeitstätigkeit fehlen. Indessen erwähnt die Beklagte nicht, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig einen solchen Ausnahmefall und insbesondere behauptet haben soll, die Arbeitstätigkeit als (juristische) Sekretärin oder Assistentin entspreche nicht ihrem Stand. Sie bringt nur unsubstanziiert vor, im Parteivortrag vom 26. September 2022, mit dem sie ohnehin nicht zu hören ist (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne), die diesbezügliche Rechtsprechung geäussert zu haben (vgl. ZK1 2023 33: act. 1, S. 31-33). Ebenso wenig setzt sich die Beklagte mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sie sich gemäss ihrem eigenen Vorbringen in der Vergangenheit um Anstellungen als (juristische) Sekretärin oder Assistentin beworben habe, woraus zu schliessen sei, dass sie selbst derartige Arbeitstätigkeiten als zumutbar erachte (angef. Urteil, E. 5.6ba S. 51; ZK1 2023 33: act. 1, S. 29-33 N 6.5.1). Auch geht die Beklagte auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz nicht ein, wonach ihr zuzumuten sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (angef. Urteil, E. 5.6ba S. 48-51; ZK1 2023 33: act. 1, S. 29-33 N 6.5.1). Weil die Beklagte nicht aufzeigt, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz zur Zumutbarkeit einer Aufnahme eines Erwerbseinkommens nicht aufrechterhalten lassen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3), bzw. sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36 m.H.), fehlt der Berufung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beklagten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als (juristische) Sekretärin oder Assistentin eine (hinreichende) Begründung, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.2c vorne).
bb) Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb es der Beklagten möglich sei, ein monatliches Erwerbseinkommen von umgerechnet Fr. 3’000.00 zu erzielen, und ihr zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit keine Übergangsfrist anzusetzen sei (angef. Urteil, E. 5.6bb und bc S. 51-55). Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (BGE 126 III 492 E. 3b; BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7; § 45 Abs. 5 JG), zumal die Beklagte sich mit dieser Begründung nicht auseinandersetzt, sondern bloss pauschal ausführt, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, wonach ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 3’000.00 anzurechnen sei (ZK1 2023 33: act. 1, S. 34 N 6.5.2). Fehlt der Berufung somit hinsichtlich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung bzw. Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 4.3a/aa vorne).
b) Die Vorinstanz rechnete der Beklagten weiter ein Einkommen aus hypothetischen Mietzinseinnahmen von Fr. 915.00 pro Monat an. Zur Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass die Beklagte durch Vermietung der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft in H.________ einen jährlichen Nettoertrag von Fr. 10’980.00 erzielen könne. Es sei davon auszugehen, dass Sohn F.________, der in der besagten Liegenschaft wohne, sein Studium im Mai 2023 abgeschlossen haben werde und dann in der Lage sein dürfte, einen angemessenen Mietzins zu bezahlen, falls die Wohnung nicht einer Drittperson vermietet werde. Daher erscheine im heutigen Zeitpunkt eine Vermietung der Liegenschaft als tatsächlich möglich (angef. Urteil, E. 5.6bd S. 57).
aa) Die Beklagte bringt vor, sie werde die Liegenschaft in H.________ verkaufen, Sohn F.________ habe während seines Studiums bis Mai 2023 keinerlei Miete an sie bezahlt und sie habe die Wohnung wegen erheblichen Sanierungsbedarfs nicht vermieten können, weshalb ihr kein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen sei (ZK1 2023 33: act. 1, S. 34 N 6.5.3). Der Kläger entgegnet, weil die Vorbringen der Beklagten neu seien, könne sie damit nicht gehört werden, zumal sie ihre Novenberechtigung nicht darlege. Überdies setze sich die Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern wiederhole lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt, sodass sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme. Bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft, was als unzulässiges Novum nicht zu hören sei, wäre ihr aus dem Erlös einen Vermögensertrag in gleicher Höhe anzurechnen (ZK1 2023 33: act. 8, S. 23 N 155-158).
bb) Der Kläger argumentiert zwar widersprüchlich, wenn er vorbringt, die Behauptungen der Beklagten zur Liegenschaft H.________ seien neu und sie wiederhole nur ihren vorinstanzlichen Standpunkt. Indessen legt die Beklagte nicht dar, dass und in welcher Rechtsschrift sie im vorinstanzlichen Verfahren einen Verkauf der Liegenschaft und einen erheblichen Sanierungsbedarf derselben behauptet haben soll. Sofern die Beklagte ihre Behauptungen im Berufungsverfahren neu vorgetragen haben sollte, legt sie ihre Novenberechtigung nicht dar, weshalb sie damit nicht zu hören ist. Fehlt somit eine (hinreichende) Begründung bzw. Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4.3a/aa vorne).
c) Zusammenfassend ist das von der Vorinstanz der Beklagten angerechnete aktuelle Einkommen von Fr. 3’915.00 (bestehend aus Fr. 3’000.00 hypothetischem Erwerbseinkommen und Fr. 915.00 hypothetischen Mietzinseinnahmen) zu bestätigen.
5.
Die Vorinstanz setzte den monatlichen Bedarf der Parteien wie folgt fest (angef. Urteil, S. 24, 26, 41 und 43):
Gebührender Bedarf (2018) aktueller Bedarf
Kläger
Grundbetrag Fr. 1’200.00 Fr. 1’200.00
Wohnkosten (inkl. NK) Fr. 2’841.00 Fr. 4’397.00
Krankenkassenprämie (inkl. VVG) Fr. 600.00 Fr. 600.00
Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Fr. 220.00
Mobilitätskosten Fr. 600.00 Fr. 600.00
Kommunikation Fr. 158.00 Fr. 120.00
Versicherung Fr. 35.00 Fr. 35.00
Steuern Fr.
5’552.00
Fr.
5’601.00
Total Fr. 11’206.00 Fr. 12’773.00
Gebührender Bedarf (2018) aktueller Bedarf
Beklagte
Grundbetrag Fr. 864.00 Fr. 864.00
Wohnkosten (inkl. NK) Fr. 1’000.00 Fr. 1’000.00
Krankenkassenprämie (inkl. VVG) Fr. 600.00 Fr. 1’026.00
Mobilitätskosten Fr. 600.00 Fr. 600.00
Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 0.00
Versicherung Fr. 35.00 Fr. 50.00
Steuern Fr. 1’210.00
Fr. 1’355.00
Total Fr. 4’429.00 Fr. 4’895.00
Zum erweiterten familienrechtlichen Bedarf der Parteien im Jahr 2018 rechnete die Vorinstanz auch die Auslagen für die beiden volljährigen Söhne E.________ und F.________, die sich damals noch in Ausbildung befanden und im Ausland lebten. Die Vorinstanz berücksichtigte für die beiden Söhne monatliche Ausbildungs- und Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 10’673.00 (angef. Urteil, E. 5.4bd S. 33-35). Diese Kosten sind in den Berufungsverfahren unbestritten.
5.1
Umstritten sind zunächst diverse Bedarfspositionen der Beklagten.
a) Umstritten sind vorab die Wohnkosten der Beklagten sowohl im Jahr 2018 als auch aktuell. Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe Wohnkosten im gebührenden Bedarf (Liegenschaft in I.________, USA) von zuletzt Fr. 4’348.00 pro Monat behauptet. Die diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch unsubstanziiert erfolgt. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Reparaturkosten bleibe unklar, welche Schäden an der Liegenschaft im Jahr 2018 genau zu beheben gewesen und welche Arbeiten in der Folge vorgenommen worden seien, weshalb nicht festgestellt werden könne, ob es sich dabei um durchschnittliche Unterhaltskosten handle. Mit dem blossen Vorlegen eigenhändig erstellter Übersichten sowie Rechnungen zu den Reparaturarbeiten komme die Beklagte der ihr obliegenden Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nach. Die Beklagte habe auch die Unterhaltskosten betreffend die Gartenarbeit, Haushaltshilfe und Schneeräumung nicht substanziiert vorgebracht. Zudem würden diverse Ausgaben Positionen betreffen, die nicht unter den Begriff der Wohnkosten zu subsumieren (z.B. Stromkosten, Vi-BB 120) oder nicht im Jahr 2018 angefallen seien. Letzteres gelte z.B. für die Versicherungskosten gemäss Vi-BB 87, die das Jahr 2020 beträfen, sowie für das unsubstanziierte Vorbringen der Beklagten, wonach die Parteien eine Putzfrau beschäftigt hätten, als die Kinder noch klein gewesen seien. Unbehelflich seien zudem die von der Beklagten eingereichten seitenlangen Kreditkartenabrechnungen, da es diesbezüglich an konkreten Behauptungen fehle. Daher seien lediglich die vom Kläger anerkannten Wohnkosten im Betrag von Fr. 1’000.00 in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen (angef. Urteil, S. 28 f.). Der gleiche Betrag gelte auch für die aktuellen Wohnkosten, weil die Beklagte diesbezüglich keine konkreten, sondern nur unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt habe, welche die Jahre 2018 bis 2020 beträfen. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2018 in der ehemals ehelichen Liegenschaft in I.________ gewohnt und tue dies heute noch. Seither dürften sich die Wohnkosten nur marginal verändert haben, weshalb auf die Ausführungen zu den ehelichen Wohnkosten verwiesen werden könne, wo die Beklagte keine substanziierten Behauptungen vorgebracht habe (angef. Urteil, S. 43 unten und S. 44 oben).
aa) Die Beklagte bringt vor, sie habe mit der Duplik vom 15. März 2021 eine Übersicht der monatlichen Wohnkosten im Jahr vor der Trennung eingereicht (Vi-BB 83), woraus sich ohne Weiteres auf einen Blick ihre monatlichen Wohnkosten ergäben (ZK1 2023 33: act. 1, S. 13 N 6.2.1.1). Die Beklagte legt nicht dar, wo sie in der 54 Seiten umfassenden Duplik vom 15. März 2021 auf die erwähnte Übersicht verwiesen haben soll. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Duplik danach zu durchforsten, ob die Beklagte darin einen entsprechenden Verweis auf Vi-BB 83 vornahm oder nicht. Daher fehlt der Berufung hinsichtlich der von der Beklagten ins Recht gelegten Übersicht der Wohnkosten eine (hinreichende) Begründung bzw. Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, sodass diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Ausserdem lassen sich der Aufstellung die von der Beklagten behaupteten Wohnkosten nicht entnehmen, geschweige denn auf den ersten Blick, da verschiedene Kategorien von Ausgaben aufgelistet werden (Vi-BB 83).
Mit derselben Begründung ist ebenso wenig auf das Vorbringen der Beklagten einzutreten, wonach sie im Rahmen der Duplik vom 15. März 2021 und unter Einreichung der Vi-BB 84-86 geltend gemacht habe, im Jahr 2018 Reparatur- und Sanierungskosten für die Liegenschaft von Fr. 23’750.00 bezahlt zu haben (ZK1 2023 33: act. 1, S. 13 f.). Überdies zeigt die Beklagte nicht auf, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz zu den Reparaturarbeiten nicht aufrechterhalten lassen bzw. sie setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb der Berufung auch hinsichtlich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung fehlt und darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Ohnehin liesse sich der Übersicht der Reparaturkosten kein Betrag von Fr. 23’750.00 entnehmen (vgl. Vi-BB 84). Auch würde der Verweis der Beklagten auf die ins Recht gelegten Rechnungen (Vi-BB 85 f.) nicht genügen, weil der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der pauschale Verweis auf Beilagen genügt nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3). Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu durchforsten, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann es zulässig sein, seinen Behauptungs- bzw. Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2). Diese Voraussetzungen wären vorliegend nicht erfüllt, sondern die nötigen Informationen müssten aus Vi-BB 85 f. zusammengesucht werden, da diese nicht selbsterklärend sind. Es wären Interpretationen nötig, um den von der Beklagten behaupteten Betrag allenfalls herleiten zu können.
Die Beklagte bringt weiter vor, der Kläger habe vorinstanzlich selber eingestanden, dass das Dach der Liegenschaft im Jahr 2018 für USD 18’676.00 saniert worden sei, was dieser anerkennt (ZK1 2023 33: act. 1, S. 14; act. 8, S. 10 N 60). Indessen weist die Beklagte selber darauf hin, dass der Kläger geltend gemacht habe, diese Ausgaben seien nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen, da es sich um ausserordentliche Kosten handle (ZK1 2023 33: act. 1, S. 14). Weshalb dem nicht so sein soll, begründet die Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich, zumal ein Dach nicht jedes Jahr saniert werden muss.
Die Beklagte macht weiter geltend, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ihr bei den Wohnkosten überhaupt keine Unterhaltskosten angerechnet habe, weil es gerichtsnotorisch sei, dass bei jeder Immobilie neben den Kosten wie die Gebäudeversicherung und Hypotheken zusätzlich Unterhaltskosten anfielen. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Unterhaltsaufwands könne auf den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft abgestellt und davon ein Anteil von 20 % berechnet werden. Alternativ dazu könnten die Unterhaltskosten auf ein Prozent (bei neuen Immobilien) resp. 2.5 % (bei alten Immobilien) des Immobilienwerts festgelegt werden. Die von ihr bewohnte Liegenschaft sei im Jahr 1977 erbaut worden und deren Verkehrswert betrage ca. Fr. 950’000.00, sodass ein Unterhaltsaufwand von monatlich Fr. 1’980.00 (2.5 % von Fr. 950’000.00, davon 1/12), mindestens aber Fr. 1’624.55 in ihren Bedarf aufzunehmen sei (ZK1 2023 33: act. 1, S. 15 f.). Der Kläger wendet ein, die Ausführungen der Beklagten seien unsubstanziiert und in mehrfacher Hinsicht falsch. Zudem würden die Vorbringen der Beklagten zur Liegenschaft Noven darstellen, die nicht zu berücksichtigen seien, weil die Beklagte die Novenvoraussetzungen nicht darlege. Überdies sei der von der Beklagten behauptete Verkehrswert der Liegenschaft nicht ausgewiesen, weil die Vorinstanz nur von Fr. 625’000.00 ausgegangen sei und die Beklagte selber in der Stellungnahme vom 22. August 2022 den Wert auf Fr. 523’000.00 angesetzt habe. Ohnehin seien Unterhalts- und Nebenkosten auch bei alten Immobilien mit einem Prozent des Immobilienwerts zu veranschlagen (ZK1 2023 33: act. 8, S. 10-12 N 62-71). Wenn wie vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltskosten nicht konkret substanziiert behauptet wurden, können Pauschalbeträge berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 m.H.). Die Beklagte legt indes nicht dar, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren Angaben zum Erstellungsjahr und Verkehrswert ihrer Liegenschaft machte. Von einem Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von ca. Fr. 950’000.00 war nie die Rede. Vielmehr führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022 aus, der Verkehrswert der Immobilie sei bei der Bemessung der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf USD 550’000.00 resp. Fr. 523’000.00 anzusetzen (Vi-act. D18, S. 7 N 2). Dazu reichte sie eine Begutachtung vom 14. Juli 2022 ein, worin der Verkehrswert auf USD 550’000.00 geschätzt wurde (Vi-act. D18.5, S. 3). Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen, der die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben sowie die durchschnittlichen Unterhaltskosten umfasst (BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1; Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinien], Ziff. II). Für die Berechnung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale einsetzen. Während das Obergericht des Kantons Zürich praxisgemäss von einem Pauschalbetrag von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses ausgeht, rechnen andere Gerichte pauschal 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an (BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 m.H.). Vorliegend würden die pauschalisierten monatlichen Unterhaltskosten inkl. Nebenkosten somit ca. Fr. 436.00 betragen (1 % von Fr. 523’000.00, davon 1/12). Dieser Betrag ist von den vom Kläger pauschal zugestandenen monatlichen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1’000.00 gedeckt. Die Rüge der Beklagten erweist sich daher als unbegründet.
bb) Die Beklagte bringt weiter vor, sie habe in der Klageantwort vom 16. März 2020 die Versicherungskosten für das Haus in I.________ in der Höhe von USD 5’270.73 ausgewiesen, die bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anerkannt worden seien. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz diese Versicherungskosten im Wohnbedarf ausser Acht gelassen habe (ZK1 2023 33: act. 1, S. 16 N 6.2.1.2). Der Kläger erachtet das Vorbringen der Beklagten als unsubstanziiert und macht eventualiter geltend, dass die Versicherungskosten im anerkannten Wohnkostenbetrag von Fr. 1’000.00 enthalten seien, und das vorsorgliche Massnahmenverfahren für die Beurteilung der Scheidung nicht massgebend sei (ZK1 2023 33: act. 8, S. 12 N 72-74).
Die Beklagte legt nicht dar, wo in der 20-seitigen Klageantwort vom 16. März 2020 sie die Versicherungskosten behauptet und mit welchem der zahlreich eingereichten Belege bewiesen haben soll. Sie zeigt nicht auf, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz zu den Versicherungskosten nicht aufrechterhalten lassen bzw. sie setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sodass der Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung fehlt und darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Der Kläger bestreitet nicht, dass im vorsorglichen Massnahmenverfahren Versicherungskosten im Bedarf der Beklagten berücksichtigt wurden. Indessen weist er zutreffend darauf hin, dass das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein eigenständiges Verfahren mit entsprechend tieferem Beweismass darstellt. Deswegen ist das Beweisergebnis des vorsorglichen Massnahmenverfahrens für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts im Scheidungsverfahren nicht ausschlaggebend. Soweit sich die Beklagte zur Begründung des Anstiegs ihrer jährlichen Versicherungskosten auf USD 9’335.00 auf ihren Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 beruft (ZK1 2023 33: act. 1, S. 17 N 6.2.1.2), kann sie damit nicht gehört werden (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne). Ohnehin legt die Beklagte nicht dar, wo in ihrem Parteivortrag sie die entsprechende Parteibehauptung gemacht und mit welchem Beleg sie diese bewiesen haben soll.
cc) Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Aufwendungen für die Gartenarbeit nicht in ihrem Wohnbedarf berücksichtigt, obwohl sie mit Duplik vom 15. März 2021 einen Kontoauszug (Beilage 120) eingereicht und Gartenarbeiten von J.________ in der Höhe von USD 1’840.00 geltend gemacht habe (ZK1 2023 33: act. 1, S. 17 f. N 6.2.1.3). Der Kläger bestreitet diese Ausführungen und erachtet sie als unsubstanziiert und falsch. Zudem sei der Gartenunterhalt in den Unterhaltskosten und somit im von ihm anerkannten Betrag von Fr. 1’000.00 enthalten (ZK1 2023 33: act. 8, S. 13 N 80-84).
Die Beklagte legt nicht dar, dass sie ihr Vorbringen zur Gartenarbeit im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert behauptet habe, und bezeichnet ebenso wenig, wo in der 54 Seiten umfassenden Duplik vom 15. März 2021 sie auf den Beleg verwiesen haben soll, weshalb der Berufung zufolge fehlender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung und ungenügender Bezeichnung der Dossierunterlagen bezüglich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung fehlt und darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Überdies umfasst der mit Klageantwort vom 16. März 2020 eingereichte Beleg Vi-BB 120 31 Seiten, sodass die betreffende Information darin zusammengesucht werden müsste resp. das Dokument nicht selbsterklärend ist und es Interpretationen bedürfte, um den Betrag von USD 1’840.00 eventuell herleiten zu können, weshalb der Verweis ungenügend ist (vgl. E. 5.1a/aa vorne). Darüber hinaus sind im entsprechenden Beleg weder Kosten für Gartenarbeiten ersichtlich, geschweige denn solche im Betrag von USD 1’840.00, noch ist eine Belastung zugunsten J.________ zu finden (vgl. Vi-BB 120). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe im Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 eheliche und aktuelle Haushaltskosten für die Gartenarbeit mit einem monatlichen Betrag von USD 153.00 resp. USD 93.00 veranschlagt (ZK1 2023 33: act. 1, S. 18 N 6.2.1.3), kann sie damit nicht gehört werden (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne). Ohnehin äussert sich die Beklagte nicht dazu, wo im 35 Seiten umfassenden Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 sie dies behauptet haben soll, sodass auch deshalb nicht auf diese Rüge einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne).
dd) Die Beklagte bringt weiter vor, sie habe für Strom bei der Stromgesellschaft K.________ aktenkundig einen monatlichen Betrag von USD 359.00 und für Wasser bei der L.________ einen solchen von USD 29.00 ausgegeben, was der Beilage 120 zur Duplik vom 15. März 2021 in den Kontobuchungen vom 26. Januar 2018, 26. Februar 2018 und 28. März 2018 bzw. vom 4. Januar 2018 und 7. März 2018 etc. entnommen werden könne. Die Vorinstanz habe diese Beträge willkürlich nicht in den Wohnbedarf der Beklagten aufgenommen, da es gerichtsnotorisch sei, dass jedermann für Strom und Wasser zahlen müsse (ZK1 2023 33: act. 1, S. 18 f. N 6.2.1.4). Der Kläger bestreitet diese Vorbringen und macht geltend, die Beklagte habe weder im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert behauptet noch in den Berufungsverfahren dargelegt, dass sie die betreffenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig ins Verfahren eingeführt habe (ZK1 2023 33: act. 8, S. 14 N 88 f.).
Die Beklagte lässt unerwähnt, wo in der 54-seitigen Duplik vom 15. März 2021 sie Behauptungen zu ihren (auf Wohnkosten beziehende) Strom- und Wasserkosten geäussert und auf die Beilage 120 verwiesen haben soll, sodass auf ihre Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Überdies wäre ein Verweis auf diesen Beleg ungenügend, weil die nötigen Informationen daraus zusammengesucht werden müssten bzw. nicht selbsterklärend sind, sondern Interpretationen angestellt werden müssten, um den Betrag von USD 359.00 allenfalls berechnen zu können (vgl. E. 5.1a/aa vorne). Auch sind die weiteren Einwendungen des Klägers (vgl. ZK1 2023 33: act. 8, S. 14 N 90-92) begründet, wonach sich in Vi-BB 120 keine Belastungen einer Unternehmung namens "K.________" finden liessen und – falls die Beklagte die Belastungen von "M.________" gemeint haben soll – diese nicht selbsterklärend seien, da nicht ersichtlich sei, welche Ausgaben die Belastungen beträfen und wie die Beklagte aus diesen Belastungen ihren behaupteten Betrag von USD 359.00 pro Monat herleite (Vi-BB 120). Zwar lassen sich im Aktenstück Vi-BB 120 vereinzelte, nicht monatliche Belastungen zugunsten von "L.________ Bill Payment" finden. Indessen sind die Belastungen nicht selbsterklärend, da nicht ersichtlich ist, wofür und für welchen Zeitraum sie erfolgten und wie die Beklagte den von ihr behaupteten monatlichen Betrag von USD 29.00 berechnet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für Beleuchtung und Kochstrom bereits im Grundbetrag enthalten sind (Richtlinien, a.a.O., Ziff. I).
ee) Die Beklagte rügt sodann, die Vorinstanz habe ihren der N.________ für die Sicherung der Liegenschaft in I.________ geleisteten Betrag von monatlich USD 56.00 in ihrem Wohnbedarf willkürlich nicht berücksichtigt, und verweist dabei auf die Beilagen 83, 86 und 120 zur Eingabe vom 15. März 2021 (ZK1 2023 33: act. 1, S. 19 N 6.2.1.5). Der Kläger wendet ein, die Beklagte zeige nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre diesbezüglichen Ausführungen substanziiert behauptet habe. Daran vermöge auch der Verweis auf die Beilagen nichts zu ändern (ZK1 2023 33: act. 8, S. 15 N 95 f.). Die Beklagte führt in der Berufung nicht aus, in welchen Vorakten sie die erwähnten Sicherungskosten geltend gemacht haben soll, sondern erwähnt nur pauschal das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. September 2022, mit welchem sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht gehört werden konnte (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne). Der Verweis der Beklagten auf Vi-BB 120 ist ungenügend, weil die nötigen Informationen daraus zusammengesucht werden müssten bzw. nicht selbsterklärend sind, sondern interpretiert werden müssten, um den von der Beklagten behaupteten Betrag eventuell herleiten zu können (vgl. E. 5.1a/aa vorne). Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Vi-BB 86, bei dem es um "Lake management" geht, etwas mit "N.________" zu tun haben soll.
Soweit die Beklagte vorbringt, sie habe die Kosten für die Dienstleistung der N.________ für das Jahr 2020 im Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 mit USD 146.00 beziffert (ZK1 2023 33: act. 1, S. 19 unten und S. 20 oben), kann sie damit nicht gehört werden (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne). Ohnehin legt sie nicht dar, wo im 35-seitigen Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 sie solches behauptet haben soll, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne).
ff) Die Beklagte macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe willkürlich die geltend gemachten Kosten von USD 600.00 pro Monat für die Haushaltshilfe, die Hausreinigung und die Schneeräumarbeiten nicht berücksichtigt, und verweist diesbezüglich auf das Protokoll der Hauptverhandlung (ZK1 2023 33: act. 1, S. 20 N 6.2.1.6). Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten. Denn zum einen kann die Beklagte mit ihren Ausführungen an der erwähnten Hauptverhandlung nicht gehört werden (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne) und zum andern legt sie auch hier nicht dar, wo im 35-seitigen Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 sie das entsprechende Vorbringen substanziiert vorgetragen haben soll (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Ohnehin wäre die Rüge der Beklagten abzuweisen, weil Kosten für Haushaltsangestellte im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind, da es ansonsten zu einer unzulässigen Vermischung mit der einstufig-konkreten Methode käme; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2 m.H.).
gg) Zusammenfassend sind sämtliche Rügen der Beklagten zu den ehelichen und ihren aktuellen Wohnkosten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind lediglich die vom Kläger anerkannten und von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 1’000.00 pro Monat in den ehelichen Bedarf und in den aktuellen Bedarf der Beklagten aufzunehmen.
b) Umstritten sind weiter die Krankenversicherungs- und Gesundheitskosten der Beklagten sowohl im Jahr 2018 als auch aktuell. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Krankenversicherungs- und Gesundheitskosten 2018 aus, bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten monatlichen Gesundheitskosten von Fr. 2’122.25 fehle es an substanziierten Behauptungen zu den konkreten Positionen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche gesundheitlichen Behandlungen sie präventiv oder aufgrund welcher Beschwerden kurativ in Anspruch genommen habe und wie hoch die damit verbundenen Kosten effektiv gewesen seien. Die Beklagte begnüge sich damit, pauschal auf diverse seitenlange Urkunden zu verweisen, aus welchen das Gericht zuerst die Bedarfspositionen herauszusuchen hätte. Ebenso wenig habe sie die Notwendigkeit der Lebensergänzungsmittel und Präparate hinreichend dargelegt, weshalb die entsprechenden Kosten unter die allgemeine Gesundheitspflege zu subsumieren und im Grundbetrag enthalten seien. Im Übrigen beträfen diverse der vorgelegten Urkunden und geltend gemachten Gesundheitskosten nicht das Jahr 2018, sondern den Zeitraum ab Sommer 2019, sodass ein Grossteil der zum Beweis vorgelegten Urkunden ohnehin nicht geeignet sei, die ehelich angefallenen Gesundheitskosten zu belegen. Habe die Beklagte die behaupteten Gesundheitskosten somit nicht genügend dargelegt, seien für Krankenversicherung (KVG und VVG) lediglich die durch den Kläger anerkannten Gesundheitskosten von pauschal Fr. 600.00 in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen (angef. Urteil, S. 29 f.). Hinsichtlich des aktuellen Bedarfs der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz Krankenkassenkosten von monatlich USD 1’141.00 bzw. Fr. 1’026.00. Dagegen könnten die von der Beklagten geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen weiteren Gesundheitskosten für Medikamente von monatlich USD 500.00 nicht berücksichtigt werden, da diese unsubstanziiert und unbelegt geblieben seien (angef. Urteil, E. 5.5c S. 44 f.).
aa) Die Beklagte rügt diese vorinstanzlichen Erwägungen zum ehelichen Bedarf als willkürlich und falsch, zitiert aus zwei Bundesgerichtsentscheiden, legt dar, weshalb ihrer Auffassung nach die Gesundheitskosten und Krankenkassenbeiträge in den USA erheblich höher seien als in der Schweiz, und bringt vor, sie habe weitere Gesundheitskosten von Fr. 25’467.00 mit Rechnungen belegt, die zusätzlich zu den berücksichtigten Krankenkassenprämien in ihren Bedarf aufzunehmen seien. Im ehelichen Monatsbedarf seien die durch den Kläger zugestandenen zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 600.00 und die Kosten der Krankenkassenprämien von Fr. 600.00 zu berücksichtigen (ZK1 2023 33: act. 1, S. 21 f. N 6.2.2). Der Kläger bestreitet die Vorbringen der Beklagten, erachtet sie als unsubstanziiert und verspätet und macht geltend, dass in den von ihm zugestandenen Gesundheitskosten von Fr. 600.00 die Krankenkassenprämien enthalten seien (ZK1 2023 33: act. 8, S. 16 f. N 105-112).
Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die vom Kläger anerkannten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 600.00 im ehelichen Bedarf der Beklagten pauschal für die Krankenversicherungsprämien (KVG und VVG) anrechnete (angef. Urteil, S. 30). Die Beklagte rügt diese Vorgehensweise der Vorinstanz nicht als rechts- oder sachverhaltswidrig. Soweit die Beklagte über die pauschal veranschlagten Krankenkassenprämien von Fr. 600.00 hinaus weitere Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 600.00 in ihrem ehelichen Bedarf angerechnet haben möchte, müsste sie in ihrer Berufung insbesondere darlegen, wo bzw. inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren substanziierte Behauptungen zu den konkreten Positionen ihrer Gesundheitskosten betreffend den ehelichen Bedarf vorgetragen haben soll. Dies tut sie nicht. Entsprechend setzt sich die Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung, sie habe bloss pauschal auf Urkunden verwiesen, aus denen die Vorinstanz zuerst die Bedarfspositionen hätte heraussuchen müssen, nicht auseinander und vermag diese nicht zu widerlegen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung, wonach ein Grossteil der von der Beklagten offerierten Beweisurkunden zum Nachweis der ehelichen angefallenen Gesundheitskosten nicht geeignet sei. Zeigt die Beklagte somit nicht auf, inwiefern sich die Überlegungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien nicht aufrechterhalten lassen resp. setzt sie sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz nicht auseinander, fehlt der Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung und ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4.3a/aa vorne).
bb) Mit Bezug auf die aktuellen Krankenversicherungskosten macht die Beklagte geltend, sie bezahle bei der O.________ einen Betrag von USD 990.00 (Fr. 960.30) pro Monat. Hinzu kämen die Kosten für eine Zusatzversicherung für die Krebsvorsorge und kritische Krankheiten von USD 98.06 (Fr. 95.00) und USD 53.54 (Fr. 52.00) sowie Kosten für Medikamente. Die Beklagte verweist dabei auf die Beilage 13 zur Noveneingabe vom 22. August 2022. Daher seien neben den Krankenkassenkosten von Fr. 1’107.30 zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 600.00 in ihren aktuellen Bedarf aufzunehmen (ZK1 2023 33: act. 1, S. 22 unten und S. 23 oben N 6.2.2). Der Kläger bestreitet diese Vorbringen und erachtet sie als falsch und verspätet (ZK1 2023 33: act. 8, S. 16 f. N 111 f.).
Die Beklagte legt auch hier nicht dar, wo bzw. inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren substanziierte Behauptungen zu den konkreten Positionen ihrer Gesundheitskosten betreffend den aktuellen Bedarf vorgetragen haben soll. Entsprechend setzt sich die Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung, die weiteren Gesundheitskosten für Medikamente von monatlich USD 500.00 seien unsubstanziiert und unbelegt geblieben, nicht auseinander und vermag diese nicht zu widerlegen. Damit fehlt der Berufung auch hinsichtlich dieses Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung und ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Die Beklagte macht sodann hinsichtlich der O.________ denselben monatlichen Betrag von USD 1’141.60 geltend (USD 990.00 + USD 98.06 + USD 53.54; ZK1 2023 33: act. 1, S. 22 unten), wie ihn bereits die Vorinstanz berücksichtigte, wobei diese den Betrag auf USD 1’141.00 abrundete (angef. Urteil, E. 5.5c S. 44 f.). Die Vorinstanz rechnete diesen Betrag mit einem Umrechnungsfaktor von 0.9 in (ab-)gerundet Fr. 1’026.00 um (angef. Urteil, E. 5.5c S. 45 oben). Die Beklagte wählt offenbar einen anderen Umrechnungsfaktor, da sie einen Gesamtbetrag von Fr. 1’107.30 pro Monat errechnet. Indessen legt sie nicht dar, weshalb der von der Vorinstanz verwendete Umrechnungsfaktor von 0.9 (vgl. angef. Urteil, E. 5.5a S. 41) falsch sein soll. Daher sind Krankversicherungskosten von Fr. 1’027.45 (USD 1’141.60 x 0.9) pro Monat in den aktuellen Bedarf der Beklagten aufzunehmen.
c) Umstritten sind sodann die Kommunikationskosten der Beklagten sowohl im ehelichen wie auch im aktuellen Bedarf. Die Vorinstanz nahm Kommunikationskosten im Umfang der vom Kläger anerkannten Pauschale von Fr. 120.00 in den ehelichen Bedarf der Beklagten auf (angef. Urteil, E. 5.4bc S. 32 Mitte). In deren aktuellem Bedarf berücksichtigte sie keine Kommunikationskosten mit der Begründung, die Beklagte habe diese Kosten erstmals anlässlich der Hauptverhandlung beziffert und habe neue Ausführungen zu bereits im Recht liegenden Urkunden gemacht, ohne darzulegen, weshalb ihre neuen Behauptungen zulässig sein sollten, sodass diese unbeachtlich seien (angef. Urteil, E. 5.5c S. 45).
aa) Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte Kommunikationskosten von monatlich USD 239.00 resp. Fr. 232.00 in ihren ehelichen und aktuellen Bedarf aufnehmen sollen, was aus der mit Klageantwort eingereichten Beilage 118 hervorgehe (ZK1 2023 33: act. 1, S. 23 N 6.2.3). Der Kläger wendet ein, die Berufung sei auch in diesem Punkt unzureichend begründet. Die Beklagte habe die Kommunikationskosten, die bestritten würden, weder substanziiert behauptet noch belegt und sie komme ihrer Behauptungslast nicht nach (ZK1 2023 33: act. 8, S. 17 N 113-116).
Die Beklagte legt nicht dar, dass sie in der Klageantwort substanziierte Vorbringen zu den Kommunikationskosten vorgetragen und namentlich auf den Beleg Vi-BB 118 verwiesen habe. Daher ist wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Begründung und ungenügender Bezeichnung der Dossierunterlagen auf die Berufung bezüglich der ehelichen Kommunikationskosten nicht einzutreten (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Zudem wäre ein allfälliger Verweis auf das erwähnte Dokument ungenügend, weil die nötigen Informationen aus dem mehrseitigen Beleg, in dem unzählige Belastungen aufgeführt werden, zusammengesucht werden müssten bzw. nicht selbsterklärend sind, sondern interpretiert werden müssten, um allenfalls den behaupteten Betrag von USD 239.00 feststellen zu können (vgl. E. 5.1a/aa vorne).
bb) Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Kommunikationskosten des aktuellen Bedarfs auf ihre Ausführungen im Parteivortrag vom 26. September 2022 beruft und auf die Beilagen B-G hinweist (ZK1 2023 33: act. 1, S. 23 N 6.2.3), kann sie mit den damaligen Behauptungen und Beweisen nicht gehört werden (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne). Auf die Berufung ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.
d) Umstritten ist schliesslich, ob der Beklagten ein Betrag für Schuldentilgungen im ehelichen und aktuellen Bedarf anzurechnen ist. Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte habe erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 Schuldentilgungen bzw. Abzahlungen von Kreditkartenkosten von monatlich Fr. 2’000.00 (ehelicher Bedarf) bzw. Fr. 3’073.00 (aktueller Bedarf) behauptet und Belege eingereicht, ohne deren Zulässigkeit zu begründen. Zufolge verspäteter Geltendmachung seien die Behauptungen unbeachtlich. Darum berücksichtigte die Vorinstanz weder im ehelichen Bedarf noch im aktuellen Bedarf der Beklagten einen Betrag für Schuldentilgungen bzw. Abzahlungen von Kreditkartenkosten (angef. Urteil, E. 5.4b/bc S. 33 und E. 5.5c S. 46).
aa) Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Schulden(tilgung) auf ihre Ausführungen im ersten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 beruft und auf die Beilage G hinweist (ZK1 2023 33: act. 1, S. 24 f. N 6.2.4), kann sie mit den damaligen Behauptungen und Beweisen nicht gehört werden (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne).
bb) Die Beklagte macht weiter geltend, sie habe bereits in der Klageantwort und in der Duplik substanziierte Ausführungen zu den Schulden aus den Kreditkartenabzahlungen gemacht, und bringt vor, die Kreditkartenschulden seien in den Jahren 2019 bis 2022 weiter angestiegen. Die Vorinstanz hätte deshalb für die Schuldentilgung monatlich Fr. 1’998.00 im ehelichen Bedarf und Fr. 2’950.00 im aktuellen Bedarf berücksichtigen müssen. Sie verweist diesbezüglich auf Seite 8 zur Beilage 195 (ZK1 2023 33: act. 1, S. 24-26 N 6.2.4). Der Kläger erachtet die Vorbringen der Beklagten als unzureichend begründet, unzulässig und falsch (vgl. ZK1 2023 33: act. 8, S. 17-19 N 118 und 120-129).
Die Beklagte legt nicht dar, wo in der in der 20-seitigen Klageantwort vom 16. März 2020 oder 54-seitigen Duplik vom 15. März 2021 Behauptungen zur Schuldentilgung zu finden sind und allenfalls auf die Beilage 195 verwiesen wurde, weshalb auf ihre Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Ohnehin können Schuldentilgungen nur dann in den Bedarf aufgenommen werden, wenn die Ehegatten die Schulden bereits während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufnahmen oder für die sie solidarisch haften und sie regelmässig abbezahlen (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3). Die Beklagte behauptet nicht, dass ihre Schuldentilgungen diese Voraussetzungen erfüllen würden. Vielmehr führt sie aus, die Schulden für die Finanzierung ihres eigenen (gehobenen) Lebensstandards aufgenommen zu haben, unter anderem auch für kulturelle Bedürfnisse und die Freizeitgestaltung (ZK1 2023 33: act. 1, S. 24 N 6.2.4). Solche Auslagen sind ohnehin aus dem Überschussanteil zu finanzieren und können nicht in den Bedarf der Beklagten aufgenommen werden. Soweit sich die Beklagte auf die solidarische Haftung nach Art. 166 ZGB beruft, hält sie gleich selber fest, dass eine solche Haftung nur während des Zusammenlebens besteht. Die Parteien leben seit April 2019 in zwei separaten Haushalten (angef. Urteil, E. 5.4a S. 22), weshalb die solidarische Haftung ohnehin nur für davor begründete Schulden in Frage kommen könnte. Die Beklagte äussert sich grundsätzlich nicht dazu, wann ihre Schulden begründet wurden. Einzig in Bezug auf die Ausbildungskosten der Söhne macht sie mit Verweis auf Seite 8 der Beilage 195 (ZES 2020 179: KB 195) geltend, dass sie diese am 10. August 2018 vorfinanziert habe. Wie gesagt, legt die Beklagte in ihrer Berufung jedoch nicht dar, dass sie diese Behauptung bereits erstinstanzlich vor Aktenschluss aufgestellt habe, weshalb sie damit nicht zu hören ist. Somit sind weder im ehelichen Bedarf noch im aktuellen Bedarf der Beklagten Schuldentilgungen bzw. Abzahlungen von Kreditkartenkosten miteinzubeziehen.
e) Die Beklagte bringt in der Berufungsantwort vom 8. November 2023 hinsichtlich der Berufung des Klägers zur Sparquote vor, die Vorinstanz habe lediglich Mobilitätskosten von Fr. 600.00 anstatt die Kosten aller Fahrzeuge in ihren monatlichen Bedarf aufgenommen (ZK1 2023 32: act. 11, S. 12 f. N 23-25), obwohl der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 27. September 2023 den Bedarf der Beklagten nicht rügte (ZK1 2023 32: act. 1, S. 13 N 58). Damit erfolgt die Rüge der Beklagten zu spät bzw. sie hätte diese in der eigenen Berufungsschrift vom 26. September 2023 (ZK1 2023 33: act. 1) vorbringen müssen, weil bereits in der Berufungsschrift substanziiert vorzutragen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und wie er geändert werden soll (Arnold, Das Novenrecht im familienrechtlichen Berufungsverfahren, in: AJP 10/2024 S. 1011 ff., S. 1019; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15). Ausserdem setzt sich die Beklagte mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, wonach Mobilitätskosten von Fr. 600.00 in ihren monatlichen Bedarf aufzunehmen seien (angef. Urteil, S. 30 unten bis S. 32 Abs. 1), nicht auseinander bzw. zeigt nicht auf, inwiefern sich diese Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Fehlt der Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts somit eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4.3a/aa vorne).
f) Zusammenfassend sind lediglich die Krankenkassenprämien im aktuellen Bedarf der Beklagten unwesentlich auf Fr. 1’027.45 pro Monat zu erhöhen. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz auf monatlich Fr. 4’429.00 festgelegten Bedarf der Beklagten für das Jahr 2018 und ist deren aktueller Bedarf geringfügig zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 4’896.45 festzusetzen.
5.2
Umstritten sind sodann diverse Bedarfspositionen des Klägers aus dem Jahr 2018.
a) Die Vorinstanz berücksichtigte Steuern in der Höhe von insgesamt Fr. 5’552.00 pro Monat im Bedarf des Klägers 2018. Dabei liess sie die vom Kläger in Luxemburg entrichteten Steuern von Fr. 101’765.75 ausser Betracht, weil er selbst vorgebracht habe, dieser Steuerbetrag sei direkt seinem Lohn belastet worden und habe somit nicht (zusätzlich) durch das ehelich erwirtschaftete Nettoeinkommen bezahlt werden müssen. Daher dürften die Steuern in Luxemburg nicht nochmals in den Bedarf des Klägers einbezogen werden (angef. Urteil, E. 5.4b/bb S. 26). Wie bereits ausgeführt, wurde das eheliche Erwerbseinkommen des Klägers nach Steuerabzug ermittelt und auf Fr. 423’528.35 festgesetzt (vgl. E. 4.1a vorne). Dies hat zur Folge, dass die Steuern in Luxemburg im Bedarf des Klägers 2018 nicht mehr zu berücksichtigen sind.
b) Umstritten sind die Wohnkosten des Klägers 2018. Die Vorinstanz nahm die von der Beklagten bestrittenen Kosten für die Liegenschaft in P.________ von Fr. 3’000.00 pro Monat nicht in den Bedarf des Klägers 2018 auf, weil er diese weder substanziiert noch belegt habe (angef. Urteil, E. 5.4b/bb S. 26).
aa) Der Kläger bringt vor, er habe bereits in der Klageschrift vom 3. Juli 2019 auf S. 12 unter Verweis auf die Belege (Vi-KB 20) sowie im schriftlichen Parteivortrag vom 22. August 2022 auf S. 14 N 50 substanziiert dargelegt, wie sich die Kosten der Liegenschaft P.________ zusammengesetzt hätten. Die Beklagte habe in der Klageantwort seine Ausführungen implizit anerkannt, indem sie einzig ausgeführt habe, aufgrund des zu erfolgenden Verkaufs seien diese Aufwendungen unbeachtlich. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2022 (recte: 26. September 2022) und somit nach Fall der Novenschranke gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO habe die Beklagte auf einmal die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten. Daher seien diese Kosten unabhängig davon, ob sie belegt seien oder nicht, in seinen ehelichen Bedarf aufzunehmen, eventualiter seien sie als ausserordentliche Ausgabe bei der Sparquote zu berücksichtigen. Falls die Bestreitung der Beklagten nicht als verspätet zu erachten sei, sei festzuhalten, dass die Beklagte die substanziierten Vorbringen des Klägers lediglich pauschal bestritten habe und auf die vom Kläger eingereichten und als Beweismittel offerierten Urkunden nicht eingegangen sei, weshalb die klägerischen Behauptungen als unbestritten gälten, sodass gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO über diese Tatsachen kein Beweis geführt werden müsse. Darüber hinaus habe der Kläger die geltend gemachten Kosten mit Einreichung von Vi-KB 20 tatsächlich belegt. Es ergebe sich ein Betrag von Fr. 8’525.85 pro Quartal. Daher seien die vom Kläger im Jahr 2018 für die Liegenschaft P.________ bezahlten Kosten von Fr. 3’000.00 bei der Ermittlung der Überschussobergrenze in den Bedarf des Klägers aufzunehmen (ZK1 2023 32: act. 1, S. 6-8 N 26-34). Die Beklagte wendet ein, sie habe in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bestritten, dass der Kläger die Kosten im Jahr 2018 substanziiert behauptet und diese bezahlt habe, zumal die Parteien geplant hätten, die Liegenschaft in P.________ zu verkaufen. Daher habe die Vorinstanz die betreffenden Kosten richtigerweise im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt (ZK1 2023 32: act. 11, S. 11 N 21).
bb) Der Kläger führte in der Klageschrift vom 3. Juli 2019 aus, er bezahle für das gemeinsame Haus in P.________ Hypotheken von Euro 2’548.00, Grundsteuern von ca. Euro 1’000.00 und obligatorische Versicherungen von ca. Euro 300.00. Die gesamten Zins- und Tilgungszahlungen für die Hypotheken würden sich pro Jahr auf Fr. 34’167.00 belaufen, wovon Fr. 18’000.00 auf die Tilgung eines der insgesamt drei Darlehen entfallen würden. Zum Beweis legte der Kläger die Fälligkeitsanzeige der Q.________ (Bank) vom 4. Juni 2019 zu den Hypotheken vor, die allerdings das Jahr 2019 und nicht 2018 betraf (Vi-act. A/Ia, S. 12 N 4). In der Noveneingabe vom 22. August 2022 hielt der Kläger fest, für die Liegenschaft P.________ seien im Jahr 2018 Euro 30’576.00 für Hypotheken, Euro 1’000.00 für die Grundsteuer und Euro 300.00 für Versicherungen, insgesamt Euro 31’876.00 angefallen, was bei einem Umrechnungskurs von 1.129 ca. Fr. 36’000.00 und somit rund Fr. 3’000.00 pro Monat entspreche. Diese seien in den erweiterten Bedarf der Familie im Jahr 2018 aufzunehmen, weil es sich um Liegenschaftskosten der ehemals ehelichen Liegenschaft handle. Eventuell könnten diese Kosten auch als ausserordentliche Auslagen im Rahmen der Sparquote berücksichtigt werden, womit der vor der Trennung der Parteien der Beklagten zur Verfügung stehende Überschussanteil reduziert würde und für den Lebensstandard nicht prägend sei, da nur der Verbrauchsunterhalt geschuldet sei (Vi-act. D17, S. 14 N 50). Die Beklagte machte in der Klageantwort vom 16. März 2020 geltend, mit dem zeitnahen Verkauf der Liegenschaft P.________ würden die ausstehenden Hypotheken in der Höhe von Fr. 1’009’000.00 problemlos abbezahlt werden können. Die vom Kläger diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen seien entsprechend unbeachtlich (Vi-act. A/II, S. 13 N 27). Die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2022 sind nach dem Gesagten nicht zu hören (vgl. E. 2a/bb und 2b/bb vorne) und wären überdies als nicht substanziiert zu qualifizieren, weil die Beklagte lediglich pauschal ausführte, die Liegenschaftskosten P.________ würden bestritten und seien nicht belegt (vgl. Vi-act. D21, S. 12 Abs. 3). Am 22. August 2022 hatte die Beklagte ihre Noveneingabe eingereicht, in der sie nur Ausführungen zum Verkaufserlös der gemeinsamen Liegenschaft in P.________ machte (vgl. Vi-act. D18, S. 7 f. N 3). Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass der Kläger die Kosten der Liegenschaft in P.________ substanziiert behauptete und die Beklagte diese Kosten weder rechtzeitig noch substanziiert bestritt. Somit gelten die ehelichen Kosten für die Liegenschaft in P.________ für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 3’000.00 als unbestritten.
Der Kläger hielt in der Klageschrift vom 3. Juli 2019 weiter fest, das Haus in P.________ sei im Jahr 2014 die Familienliegenschaft gewesen, die Beklagte sei mit dem jüngeren Sohn im Jahr 2015 in ihre Heimat nach G.________ gezogen, der Kläger verbringe seit Ende 2014 die Wochenenden allein in der Wohnung in R.________ und das Haus in P.________ sei seit nunmehr fünf Jahren unbewohnt sowie weder verkauft noch vermietet (Vi-act. A/Ia, S. 4 f. N 10-12 und 14). Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen nicht substanziiert, sondern erklärte in der Klageantwort vom 16. März 2020 dazu bloss, die Parteien würden in der Schweiz und den USA über Immobilien verfügen und um die verschiedenen Haushalte in den USA und der Schweiz führen zu können, müsse sie regelmässig reisen. Weil das Haus in P.________ zeitnah verkauft werden solle, seien die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen unbeachtlich, zumal mit dem Verkaufserlös die Hypotheken problemlos abgelöst werden könnten (Vi-act. A/II, insbesondere S. 3 N 4, S. 6 N 20 und S. 13 N 27). Benötigten die Parteien das Haus in P.________ somit nicht für ihren Lebensunterhalt, sind die diesbezüglichen Kosten von Fr. 3’000.00 nicht in den erweiterten Bedarf der Familie 2018 aufzunehmen. Die Kosten für das Haus in P.________ sind bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts auch nicht als ausserordentliche Auslagen im Rahmen der Sparquote zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 6b hinten), da diese Auslagen regelmässig anfielen und nicht Einmaligkeitscharakter hatten. Im aktuellen Bedarf sind die Wohnkosten des Hauses in P.________ ebenso ausser Acht zu lassen, da gemäss Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2021 und der Eingabe der Beklagten vom 22. August 2022 diese Liegenschaft der Parteien verkauft wurde (Vi-act. D13, S. 1 N 1; Vi-act. D18, S. 7 N 3a). Damit ist der von der Vorinstanz auf Fr. 11’206.00 pro Monat festgesetzte Bedarf des Klägers 2018 (vgl. E. 5 Ingress vorne) nicht abzuändern.
c) Der von der Vorinstanz auf Fr. 12’773.00 festgesetzte aktuelle Monatsbedarf des Klägers ist unbestritten (vgl. ZK1 2023 33: act. 1; ZK1 2023 32: act. 1).
6.
Der monatliche Bedarf der Parteien im Jahr 2018, bestehend aus dem Bedarf der Beklagten von Fr. 4’429.00 (vgl. E. 5.1 vorne) und demjenigen des Klägers von Fr. 11’206.00 (vgl. E. 5.2 vorne) sowie den Ausbildungs- und Unterhaltskosten der gemeinsamen Söhne E.________ und F.________ von Fr. 10’673.00 (vgl. E. 5 vorne), belief sich auf Fr. 26’308.00. Dieser ist dem familienrechtlichen Gesamteinkommen der Parteien von monatlich Fr. 36’545.30 (vgl. E. 4.1 vorne) gegenüberzustellen, woraus ein Überschuss von rund Fr. 10’237.00 pro Monat resultiert.
a) Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist, bei welcher Konstellation die Eltern sparsamer leben, als es die Verhältnisse zulassen würden, und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, die nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird, muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 293 E. 4.4 und 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1). Die Höhe dieser Sparquote ist im vorliegenden Fall umstritten.
b) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Sparquote für das Jahr 2018 die Reparaturkosten der Liegenschaft in I.________, USA, von Fr. 18’676.54 sowie die Kosten für den Erwerb der Liegenschaft in H.________, USA von Fr. 80’000.00, nicht aber auch die Anschaffungskosten des Porsche Boxter von USD 36’000.00 und des Porsche 911 von USD 23’369.00 (angef. Urteil, E. 5.4e S. 36-39).
aa) Die Vorinstanz führte aus, es sei unbestritten, dass im Jahr 2018 das Dach der Liegenschaft in I.________, USA, saniert worden sei und hierfür USD 18’676.54 angefallen seien. Das Dach sei umfassend saniert worden, womit der Wert der Liegenschaft erhöht worden sei. Die Beklagte habe weder substanziiert behauptet noch belegt, dass grössere Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft regelmässig vorgenommen worden seien, weshalb die entsprechenden Kosten nicht als Unterhalt zu qualifizieren seien. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Dachsanierung um eine vermögensbildende Investition gehandelt habe. Diese sei im Rahmen der Sparquote im Betrag von Fr. 1’556.00 pro Monat zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 5.4e S. 37).
aaa) Die Beklagte bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse der unterhaltsverpflichtete Kläger das Bestehen und die Höhe der Sparquote nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen. Der Kläger könne aber nicht einmal glaubhaft machen, dass die Sanierungsarbeiten mit Einkünften aus seiner Arbeitstätigkeit bezahlt worden seien. Vielmehr habe sie in ihren Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die Parteien mit der einmaligen Abfindung, die der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Firma S.________ erhalten habe, verschiedene Anschaffungen getätigt und auch laufende Kosten bezahlt hätten. Die Nutzung der Liegenschaft setze ein stabiles und wasserdichtes Dach voraus, weshalb die Dachsanierung werterhaltend sei und nicht eine vermögensbildende Investition darstelle (ZK1 2023 33: act. 1, S. 37-39 N 6.7.1). Der Kläger entgegnet, der Beweis der Sparquote gelte als erbracht, wenn sie glaubhaft gemacht worden sei. Ohnehin habe er den Sachverhalt zur Dachsanierung bewiesen bzw. dieser sei unbestritten geblieben, sodass die Vorinstanz nur noch habe entscheiden müssen, ob die entsprechende Investition als Sparquote zu qualifizieren sei oder nicht. Bei der Ermittlung der Sparquote sei nicht wesentlich, ob die Ausgabe mit Einkünften aus Arbeit oder anderen verfügbaren Mitteln erbracht worden sei. Zudem lege die Beklagte nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren sie behauptet habe, die Sanierungskosten seien mit Arbeitseinkünften finanziert worden. Bei der Sparquotenermittlung sei irrelevant, ob es sich um eine werterhaltende oder wertvermehrende Investition im Sinne des Steuerrechts handle. Entscheidend sei vielmehr, dass eine ausserordentliche Ausgabe nicht zum jährlich wiederkehrenden Verbrauchsunterhalt, sondern zur Sparquote zähle (ZK1 2023 33: act. 8, S. 26 f. N 179-187).
bbb) Neben dem Vermögen, das aus Einkommen gebildet wurde, gehören auch Auslagen, die nicht den Verbrauchsunterhalt der Familie betrafen oder die Einmaligkeitscharakter hatten, zur Sparquote. Die Ermittlung der Sparquote dient dazu, mittels des tatsächlich ausgegebenen Überschussanteils während der Referenzperiode die Obergrenze des zukünftigen Unterhaltsanspruchs zu ermitteln (Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023, S. 873 ff., S. 881 N 2a). Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Im Zweifelsfall hat sich der Entscheid, ob eine Ausgabe zur Sparquote gehört oder nicht, an diesem Ziel zu orientieren (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 881 N 2a). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für das Wohnen (Miete, Hypothekarzinsen, Nebenkosten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Anschaffungen oder Ausgaben (wie z.B. alle zwei Jahre für teure Ferien) zum Verbrauch zu zählen. Dagegen sind Auslagen, die der Vermögensbildung dienen, der Sparquote zuzurechnen (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 177 ff., S. 185 f. N 2 f.). Dazu gehören Investitionen in wertbeständige Vermögenswerte wie etwa der Erwerb von Liegenschaften, Kunst und Sammlerobjekten. Bei Auslagen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft ist die Abgrenzung zwischen dem Verbrauchsunterhalt der Familie (Wohnkosten) und darüber hinausgehenden Kosten (Vermögensbildung, ausserordentliche Auslagen) schwierig. Als Richtschnur sind diejenigen Ausgaben, die im konkreten Einzelfall als Investition im Sinne von Art. 206 ZGB zu qualifizieren sind, der Sparquote zuzuführen. Wurden während der Referenzperiode grössere Ausgaben getätigt, die als Wohnnebenkosten zu qualifizieren sind, die jedoch nur alle paar Jahre anfallen (zum Beispiel Wohnzimmer neu streichen alle zehn Jahre, Waschmaschine ersetzen alle 15 Jahre), so sind diese Kosten entsprechend ihrer Lebensdauer auf mehrere Jahre umzulegen. Das auf die Referenzperiode entfallende Betreffnis gehört in das Existenzminimum (Wohnnebenkosten), der Restbetrag zur Sparquote (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 881 f. N 2b). Werden die Wohnnebenkosten jedoch pauschal ermittelt und entsprechend im Existenzminimum berücksichtigt (vgl. E. 5.1a/aa vorne), so gehören die gesamten tatsächlich angefallenen Auslagen zur Sparquote, sonst sind die Wohnnebenkosten doppelt berücksichtigt (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 882 N 2b).
ccc) Die Beklagte bringt nicht vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass im Jahr 2018 das Dach der Liegenschaft in I.________, USA, für USD 18’676.54 umfassend saniert worden sei. Ist somit nur noch über die rechtliche Frage zu entscheiden, ob die entsprechenden Kosten zur Sparquote zu zählen sind oder nicht, ist die Frage des Beweismasses irrelevant. Ebenso wenig stellt die Beklagte die vorinstanzliche Feststellung in Abrede, wonach sie nicht substanziiert behauptet und belegt habe, es seien regelmässig grössere Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft vorgenommen worden. Daher sind die Kosten für die im Jahr 2018 ausgeführte umfassende Sanierung des Dachs der Liegenschaft in I.________, USA, als ausserordentliche Auslagen zu qualifizieren. Entsprechend gehören diese Kosten nicht zum ehelichen Unterhalt, sondern sind der Sparquote zuzurechnen. Dies gilt im vorliegenden Fall zusätzlich auch deswegen, weil die Wohnnebenkosten der Beklagten bereits pauschal ermittelt bzw. vom Kläger zugestanden und entsprechend im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten berücksichtigt wurden (vgl. oben E. 5.1a). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Zuordnung zur Sparquote irrelevant ist, ob die Investition im Sinne des Steuerrechts werterhaltend oder wertvermehrend ist (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 882 N 2b). Ebenso irrelevant ist, ob die Investition aus Erwerbseinkünften oder ersparten Mitteln vorgenommen wurde. Vielmehr ist massgebend, dass die der Vermögensbildung dienenden Auslagen, wozu insbesondere der Erwerb von oder Investitionen in Wohneigentum gehören, der Sparquote zuzurechnen sind (Arndt/Langner, a.a.O., S. 186 N 3 Ingress und 3a). Entsprechend rechnete die Vorinstanz die in der Höhe unbestrittenen Sanierungskosten von USD 18’676.54 resp. Fr. 1’556.00 pro Monat zu Recht der Sparquote zu.
bb) Die Vorinstanz hielt weiter fest, gemäss dem Vorbringen des Klägers hätten die Parteien im Jahr 2018 die Liegenschaft in H.________, USA, zu einem Preis von USD 80’000.00 (Fr. 80’000.00) erworben. Weil die Beklagte mit ihren (an der Hauptverhandlung vorgetragenen) neuen Behauptungen und Belegen zur Sparquote nicht zu hören sei, zumal sie deren Zulässigkeit nicht begründet habe, sei der Kauf der erwähnten Liegenschaft zum genannten Preis unbestritten geblieben. Der Kauf von Wohneigentum sei grundsätzlich als Vermögensbildung zu qualifizieren, sodass dieser im Rahmen der Sparquote zu berücksichtigen sei, vorliegend mit einem monatlichen Betrag von Fr. 6’667.00 (angef. Urteil, E. 5.4e S. 39).
aaa) Die Beklagte bringt vor, sie habe bereits in der Klageantwort und in der Duplik mehrfach geltend gemacht, dass diese Immobilie nicht mit Einkommen des Klägers, sondern mit der ihm von der Firma S.________ bei der Kündigung ausbezahlten einmaligen Abfindung finanziert worden sei. Die Vorinstanz habe diesen Umstand ausser Acht gelassen und deshalb den Kauf der Liegenschaft zu Unrecht zur Sparquote hinzugerechnet (ZK1 2023 33: act. 1, S. 39 N 6.7.2). Der Kläger entgegnet, die Beklagte sei mit ihrer Rüge nicht zu hören, da sie nicht aufzeige, an welcher Stelle sie diese Behauptungen erstinstanzlich vorgebracht haben soll. Falls sie damit zu hören wäre, würde es an einer substanziierten Behauptung und an einem entsprechenden Beweis fehlen. Überdies habe er die Abfindung lange Zeit vor der relevanten Periode erhalten. Darüber hinaus sei bei der Ermittlung der Sparquote unwesentlich, ob beim Erwerb von werthaltigen Gegenständen eine Ausgabe mit Einkünften aus der Arbeit oder anderen bereits gesparten Mitteln getätigt werde (ZK1 2023 33: act. 8, S. 27 f. N 188-190).
bbb) Die Beklagte stellt den Kauf dieser Liegenschaft durch die Parteien zum Preis von USD 80’000.00 (Fr. 80’000.00) nicht in Abrede. Ebenso wenig zeigt die Beklagte auf, wo sie in der 20-seitigen Klageantwort vom 16. März 2020 oder 54-seitigen Duplik vom 15. März 2021 rechtzeitig substanziierte Behauptungen zu der mit dem Kauf der Liegenschaft in H.________ verbundenen Sparquote geäussert und entsprechende Beweise offeriert haben soll, weshalb auf das Vorbringen der Beklagten nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.3a/aa vorne). Ausserdem wurde schon erwähnt, dass für eine Qualifikation als Sparquote nicht relevant ist, ob die Investition aus Erwerbseinkünften oder ersparten Mitteln erfolgte (vgl. E. 6b/aa/ccc vorne). Entsprechend rechnete die Vorinstanz den in der Höhe unbestrittenen Kaufpreis für die Liegenschaft in H.________ von USD 80’000.00 (Fr. 80’000.00) bzw. monatlich Fr. 6’667.00 zu Recht der Sparquote zu.
cc) Es ist unstrittig, dass die Parteien im Jahr 2018 den Porsche Boxter (Fr. 36’000.00) und den Porsche 911 (USD 23’969.37 resp. Fr. 22’985.50) erwarben (angef. Urteil, E. 5.4b/cc S. 31 unten und S. 32 oben sowie E. 5.4e S. 38 oben; ZK1 2023 32: act. 1, S. 8 f. N 36 f.; act. 11, S. 12 N 23). Strittig ist dagegen, ob diese Auslagen zur Sparquote zu rechnen sind.
aaa) Die Vorinstanz führte aus, es sei unbestritten und ergebe sich aus der Steuererklärung 2018, dass die Parteien während der Ehe über mehrere Fahrzeuge verfügt hätten, die der mittleren bis oberen Preisklasse angehören würden, was somit zum Lebensstandard der Parteien gehört habe. Zudem habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass der Porsche 911 ein Oldtimer mit Liebhabercharakter darstelle, welcher der Vermögensbildung diene. Daher könnten die Anschaffungskosten der beiden Porsches nicht der Sparquote zugerechnet werden (angef. Urteil, E. 5.4e S. 38 f.).
Der Kläger macht zunächst geltend, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Fahrzeuge und den diesbezüglichen ehelichen Lebensstandard widersprüchlich seien (ZK1 2023 32: act. 1, S. 9 f. N 40-42). Er bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Porsche Boxter nicht in den Bedarf der Parteien aufgenommen und sei somit davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten von USD 36’000.00 wegen des Einmaligkeitscharakters nicht zum Verbrauchsunterhalt der Parteien zu zählen seien. Derartige Ausgaben seien der Sparquote zuzuordnen. Dasselbe gelte für 4/5 des Anschaffungspreises des Porsche 911 von total USD 23’969.00, weil die Vorinstanz 1/5 der Anschaffungskosten beim Bedarf der Beklagten 2018 unter dem Titel Mobilitätskosten berücksichtigt, aber die restlichen Anschaffungskosten (4/5 bzw. Fr. 18’388.00) fälschlicherweise nicht der Sparquote zugewiesen habe, was zu korrigieren sei (ZK1 2023 32: act. 1, S. 10 f. N 43 f.). Die Beklagte hält dem entgegen, Fahrzeuge seien ein gemeinsames Hobby der Parteien gewesen und sie hätten bis zur Trennung im Jahr 2018 stets mindestens vier Fahrzeuge besessen und seien damit gefahren. Dies bzw. die regelmässige Anschaffung von Autos habe dem gelebten ehelichen Lebensstandard entsprochen, was der Kläger nicht bestritten habe. Dabei habe es sich jeweils um gebrauchte Fahrzeuge, nicht aber um Oldtimer gehandelt, weshalb keinesfalls von vermögensbildenden Investitionen gesprochen werden könne. Daher habe die Vorinstanz die Fahrzeuge unzutreffenderweise nicht vollumfänglich, sondern nur im Betrag von Fr. 600.00 unter dem Titel der Mobilität in ihren monatlichen Bedarf 2018 aufgenommen (ZK1 2023 32: act. 11, S. 12-14 N 24-26).
Einmalige Anschaffungen und Ausgaben (z.B. für eine Weiterbildung, einen einmaligen medizinischen Eingriff, eine Reise mit Einmaligkeitscharakter, ein Fest zu einem besonderen Anlass oder hohe Anwaltskosten für einen Rechtsstreit), die aufgrund ihrer Einmaligkeit nicht den Lebensstandard der Familie spiegeln, sind grundsätzlich der Sparquote zuzuführen (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 882 N 2c; Arndt/Langner, a.a.O., S. 188 N 4a). Davon zu unterscheiden sind grössere Anschaffungen und Ausgaben, die sehr wohl den laufenden Unterhalt der Familie betreffen und auch mit einer gewissen Regelmässigkeit anfallen, jedoch nicht jährlich wiederkehren. Zu denken ist etwa an das neue Familienauto alle fünf Jahre. Hier erfolgt eine Ausscheidung: Die Ausgabe muss entsprechend dem mutmasslichen Erneuerungszyklus / der Lebensdauer proportional auf Verbrauchsunterhalt und Sparquote verteilt werden. Derjenige Anteil, der die Referenzperiode betrifft, verbleibt im Überschuss (oder im Existenzminimum, falls es sich um eine darunterfallende Position handelt). Im Mehrbetrag liegt eine Rückstellung für die Zukunft vor, und die Ausgabe gehört zur Sparquote (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 882 f. N 2d). Kauften die Ehegatten alle zehn Jahre ein neues teures Auto und gehört dieses zum Lebensstandard, liegt die Annahme nahe, dass die Ehegatten in zehn Jahren wieder ein neues Modell gekauft hätten. Folglich sind Rückstellungen, die während den zehn Jahren explizit für den Autokauf gemacht wurden, zum Bedarf und nicht zur Sparquote zu rechnen. Die langfristig für eine bestimmte Wiederanschaffung sparende Person würde ansonsten im Vergleich zu einem Leasingnehmer – dessen Leasingrate bei guten finanziellen Verhältnissen wohl unbestrittenermassen in den Bedarf gerechnet würde – beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges benachteiligt (Arndt/Langner, a.a.O., S. 188 N 4a). Kauft eine Familie z.B. alle fünf Jahre ein Auto für Fr. 50’000.00 und dauert die Referenzperiode ein Jahr, gehören Fr. 10’000.00 in den Überschuss und Fr. 40’000.00 zur Sparquote. So können auch zukünftig jährlich Rückstellungen für grössere Anschaffungen getätigt werden, wie es dem gelebten ehelichen Standard entspricht (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 883 N 2d).
Aus der Steuererklärung 2018 ergibt sich, dass die Parteien per 31. Dezember 2018 über mehrere der oberen Preisklasse angehörende Fahrzeuge verfügten (Vi-KB 7 zu Vi-act. A/III, S. 4 N 8.4). Das Halten mehrerer solcher Fahrzeuge entsprach somit dem Lebensstandard der Parteien. Die Vorinstanz hielt die von der Beklagten vorgebrachte Behauptung, die Parteien hätten während ihrer Zeit in P.________ über vier Fahrzeuge verfügt, zwar nicht als geeignet, die angefallenen Mobilitätskosten im Jahr 2018 zu belegen, weil die Beklagte seit Sommer 2015 in I.________ gelebt habe. Indessen seien die Kosten für den im Dezember 2018 gekauften Porsche 911 von umgerechnet Fr. 22’985.50 über einen Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, weshalb der Beklagten im Jahr 2018 Anschaffungskosten von Fr. 4’597.00 als Mobilitätskosten anzurechnen seien (angef. Urteil, S. 31 f.). Unabhängig davon, ob die Beklagte ab 2015 in I.________ lebte oder nicht (vgl. dazu ZK1 2023 32: act. 11, S. 13 N 25; act. 13, S. 6 N 33), betreffen die Anschaffungen der beiden Porsches im Jahr 2018 den Verbrauchsunterhalt der Parteien, da das Halten mehrerer Fahrzeuge wie gesagt zum Lebensstandard der Parteien gehörte. Es handelte sich um grössere, den laufenden Unterhalt der Familie betreffende, aber nicht jährlich anfallende Ausgaben, die entsprechend der Lebensdauer proportional auf den Verbrauchsunterhalt und die Sparquote zu verteilen sind. Derjenige Teil, der die Referenzperiode betrifft, verbleibt im Überschuss und der übrige Teil ist der Sparquote zuzuweisen (vgl. vorangehender Absatz). Folglich sind 4/5 der Anschaffungskosten für den Porsche 911 von insgesamt Fr. 22’985.50, mithin Fr. 18’388.40 der Sparquote zuzuführen, zumal der von der Vorinstanz auf einen Fünftel des Kaufpreises festgesetzte jährliche Abschreibungsbetrag unbestritten ist. Gleich verhält es sich mit dem ebenfalls im Jahr 2018 angeschafften Porsche Boxter zum Preis von Fr. 36’000.00, auch wenn die Vorinstanz diesbezüglich keinen Mobilitätsbetrag in den familienrechtlichen Bedarf der Parteien aufnahm. Daher sind für den Kauf des Porsche Boxter zumindest 4/5 resp. Fr. 28’800.00 der Sparquote zuzuführen.
Der Kläger will – anders als beim Porsche 911 – nicht nur 4/5, sondern den gesamten Preis für den Kauf des Porsches Boxter von Fr. 36’000.00 der Sparquote zurechnen, weil der Kauf dieser beiden Fahrzeuge Investitionen in wertbeständige Vermögenswerte darstellen würden (ZK1 2023 32: act. 1, S. 11 N 45 f.), was die Beklagte bestreitet (ZK1 2023 32: act. 11, S. 14 N 26) und von der Vorinstanz verneint wurde (angef. Urteil, E. 5.4e S. 39 Abs. 1). Der Kläger machte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Bezug auf den Kauf des Porsches 911, aber nicht auch hinsichtlich des Erwerbs des Porsches Boxter geltend, es habe sich um eine vermögensbildende Investition gehandelt, weil dieses Fahrzeug als Liebhaberobjekt bzw. Oldtimer gelte (Vi-act. D17, S. 15 f. N 60 f.). Erweist sich das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zum Kauf des Porsches Boxter als Investition in einen wertbeständigen Vermögenswert somit als neu, kann er damit nicht gehört werden. Überdies legte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren selbst in Bezug auf den Kauf des Porsches 911 nicht dar, weshalb es sich dabei um eine vermögensbildende Investition handeln soll (Jahrgang des Fahrzeugs und weitere Eigenschaften, die das Fahrzeug besonders wertvoll erscheinen lassen sollen; vgl. angef. Urteil, S. 39 Abs. 1). Daher bleibt es dabei, dass nur 4/5 des Preises für den Kauf des Porsches Boxter von Fr. 36’000.00 und somit Fr. 28’800.00 der Sparquote zuzurechnen sind. Da die Vorinstanz den auf die Referenzperiode entfallenden Anteil an den Anschaffungskosten nicht in den familienrechtlichen Bedarf der Parteien aufnahm, ist davon auszugehen, dass dieser aus dem Überschuss der Parteien finanziert wurde.
bbb) Die Vorinstanz führte aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Polsterung des Porsche 911 für USD 850.00 repariert worden sei. Diese Auslagen könnten bei der Sparquote aber nicht berücksichtigt werden, weil sie als Unterhaltskosten resp. nicht als vermögensbildende oder einmalige Investition zu qualifizieren seien (angef. Urteil, E. 5.4e S. 38). Der Kläger wendet ein, die Parteien hätten dieses Fahrzeug mit einer kaputten Polsterung gekauft und diese unmittelbar nach dem Kauf für USD 850.00 resp. Fr. 824.50 (USD 850.00 x 0.97) reparieren lassen. Daher handle es sich nicht um später anfallende Unterhaltskosten, sondern um mit dem Kauf zusammenhängende Kosten und somit Anschaffungskosten (ZK1 2023 32: act. 1, S. 11 N 47). Dass die Parteien die Polsterung im Porsche 911 sogleich nach dessen Kauf reparieren liessen, blieb erstinstanzlich unbestritten (vgl. die Wiedergabe der Parteivorbringen im angef. Urteil, E. 5.4e S. 38). Vor diesem Hintergrund leuchtet das Vorbringen des Klägers ein und die Beklagte wendet auch nichts dagegen ein (vgl. ZK1 2023 32: act. 11, S. 11-14 N 23-26). Daher sind die Fr. 824.50 dem Kaufpreis von Fr. 22’985.50 hinzuzurechnen. Allerdings können, wie beim Kaufpreis, lediglich 4/5 und somit Fr. 659.60 in der Sparquote berücksichtigt werden.
Die Vorinstanz erwog weiter, aus dem vom Kläger eingereichten Dokument gehe nicht hervor, dass die von ihm für den Einbau einer Soundanlage in den Porsche 911 behaupteten Kosten von Fr. 5’833.99 tatsächlich angefallen seien, weshalb diese nicht der Sparquote zugeschlagen werden könnten (angef. Urteil, E. 5.4e S. 38). Der Kläger rügt dies als unzutreffend und bringt vor, die Beklagte selbst habe in der Klageantwort vom 16. März 2020 solche Kosten als Mobilitätskosten geltend gemacht und einen entsprechenden Beleg eingereicht, was unbestritten geblieben sei (ZK1 2023 32: act. 1, S. 11 N 47; act. 13, S. 6 N 34). Die Beklagte entgegnet, für die Soundanlage sei nur eine Offerte erstellt worden resp. ein Einbau habe nicht stattgefunden (ZK1 2023 32: act. 11, S. 13 N 26). Die Beklagte machte in der Klageantwort vom 16. März 2020 und in der Duplik vom 15. März 2021 Mobilitätskosten von jährlich Fr. 84’007.00 geltend und reichte einen Beleg "Einbau Soundanlage" ein (Vi-act. A/II, S. 7 N 21; Vi-BB 7; Vi-act. A/V S. 28 N 130). Duplicando führte sie mit Hinweis auf Vi-BB 7 aus, für den Einbau der Soundanlage in den Porsche 911 seien USD 5’833.99 ausgegeben worden und sie offerierte hierfür zudem ihre Befragung (Vi-act. A/V, S. 28 f. N 130). In der Replik bestritt der Kläger die Vorbringen der Beklagten zur Mobilität nur pauschal bzw. führte hinsichtlich der Soundanlage aus, dass diese Kosten mit regelmässigen Mobilitätskosten nichts zu tun hätten (Vi-act. A/III, S. 32 N 115 und S. 33 N 118). Unbestritten blieb jedoch, dass die Kosten für den Einbau der Soundanlage tatsächlich anfielen. Demzufolge sind für den Einbau der Soundanlage weitere USD 5’833.99 resp. Fr. 5’659.00 (1 USD = Fr. 0.97; vgl. angef. Urteil, E. 5.4a S. 23) zum Kaufpreis von Fr. 22’985.50 dazuzuzählen, wobei auch hier nur 4/5 der Einbaukosten von Fr. 5’659.00, mithin Fr. 4’527.20 der Sparquote zugerechnet werden können.
ccc) Nach dem Gesagten sind für die Anschaffung des Porsche 911 Kosten von insgesamt Fr. 23’575.20 (Fr. 18’388.40 + Fr. 659.60 + Fr. 4’527.20) und für den Kauf des Porsche Boxter Fr. 28’800.00 in die Sparquote aufzunehmen, was einen Betrag von monatlich Fr. 4’364.60 ergibt.
dd) Zusammenfassend sind im Rahmen der Sparquote für das Jahr 2018 die monatlichen Kosten für die Sanierung der Liegenschaft in I.________ von Fr. 1’556.00, für den Erwerb der Liegenschaft in H.________ von Fr. 6’667.00 sowie für die Beschaffung der beiden Porsches von Fr. 4’364.60 zu berücksichtigen. Die daraus resultierende Sparquote von Fr. 12’587.60 ist vor der Verteilung des Überschusses in Abzug zu bringen. Da der Überschuss im Jahr 2018 (lediglich) rund Fr. 10’237.00 betrug (vgl. E. 6 Ingress vorne), verbleibt nach Abzug der Sparquote von Fr. 12’587.60 kein Überschuss, der auf die Parteien aufgeteilt werden könnte.
7.
Der aktuelle Monatsbedarf der Parteien, bestehend aus dem Bedarf der Beklagten von Fr. 4’896.45 (vgl. E. 5.1f vorne) und demjenigen des Klägers von Fr. 12’773.00 (vgl. E. 5.2c vorne), beläuft sich auf Fr. 17’669.45. Dieser ist dem familienrechtlichen Gesamteinkommen der Parteien von monatlich Fr. 42’172.00 (Kläger Fr. 38’257.00 [vgl. E. 4.2 vorne]; Beklagte Fr. 3’915.00 [vgl. E. 4.3 vorne]) gegenüberzustellen.
a) aa) Es ist unbestritten, dass der Kläger der Beklagten einen Vorsorgeunterhalt zu bezahlen hat. Die Vorinstanz sprach der Beklagten, ausgehend von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 10’308.00 und einem Einkommen der Beklagten von Fr. 3’000.00, einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 2’335.00 pro Monat zu (angef. Urteil, E. 5.7b S. 59 f.).
bb) Der Kläger beantragt einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 315.00 pro Monat und geht dabei von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 4’895.00 und einem beklagtischen Einkommen von Fr. 3’915.00 aus (ZK2 2023 32: act. 1, S. 12 f. N 49-56). Die Beklagte verlangt einen Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 7’141.000 bzw. Fr. 7’171.00, ausgehend von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 297’151.00 pro Jahr und einem Einkommen von Fr. 0.00 (ZK2 2023 33: act. 1, S. 28 f. N 6.4).
cc) Die für die Altersvorsorge massgebende Lebenshaltung (gebührender Unterhalt i.S.v. Art. 125 ZGB) ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4; BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.7.3). Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts von den in der Schweiz geltenden sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen aus (angef. Urteil, S. 59 f. E. 5.7b), obwohl die Beklagte Wohnsitz in den USA hat und ihr ein in G.________, USA, zu erzielendes hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Da keine Partei dies als rechtsfehlerhaft rügte, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, diese Vorgehensweise der Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, weshalb der Vorsorgeunterhalt im Folgenden ebenfalls auf der Grundlage des schweizerischen Sozialversicherungsrechts berechnet wird.
Vorliegend ist von einem gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 4’896.45 als fiktives Nettoeinkommen auszugehen (aktueller Bedarf: Fr. 4’896.45; ehelicher Überschussanteil: Fr. 0.00; vgl. E. 5.1f und E. 6b/dd vorne). Daraus ergibt sich ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 5’628.10 (Verbrauchsunterhalt von Fr. 4’896.45 = 87 %, fiktives Bruttoeinkommen 100 %; vgl. BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.2 und 5A_615/2010 vom 20. Januar 2010 E. 6.4). Davon ist das hypothetisch erzielbare Bruttoerwerbseinkommen der Beklagten aber – entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. ZK1 2023 32: act. 1, S. 12 N 50) – nicht auch deren Einkommen aus hypothetischen Mietzinseinnahmen von Fr. 915.00 (vgl. E. 4.3b vorne) in Abzug zu bringen, weil vom Brutto-Ersatzeinkommen einzig das tatsächlich erzielbare Brutto-Erwerbseinkommen der unterhaltsberechtigten Person abzuziehen ist, da auf diesem Einkommen Sozialabgaben geleistet werden, sodass insoweit keine Vorsorgelücke entsteht (BGer 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 6.3; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 5 N 192 S. 322). Entsprechende Abgaben werden aus den hypothetischen Mietzinseinnahmen von Fr. 915.00 nicht geleistet. Das hypothetische Brutto-Erwerbseinkommen der Beklagten beläuft sich auf Fr. 3’448.30 (Fr. 3’000.00 [vgl. E. 4.3a vorne] x 100/87).
Im Bereich der AHV berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von rund 10 % auf dem Bruttoeinkommen wie folgt: Lebenshaltung brutto minus Eigenverdienst brutto x 10/100 (BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.3; KG SZ ZK1 2020 44 vom 27. Dezember 2022 E. 2g/bb/ddd). Vorliegend beträgt der AHV-Vorsorgeunterhalt 10 % des errechneten Differenzbruttoeinkommens von Fr. 2’179.80 (Fr. 5’628.10 ./. Fr. 3’448.30), mithin rund Fr. 218.00 pro Monat. Im Bereich des BVG berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrags (BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.4). Der Koordinationsabzug beträgt aktuell Fr. 26’460.00 pro Jahr (Art. 8 Abs. 1 BVG) bzw. monatlich Fr. 2’205.00. Der Beklagten sind Altersgutschriften in der Höhe von 18 % zuzusprechen (vgl. Art. 16 BVG). Der BVG-Vorsorgeunterhalt ist wie folgt zu berechnen (vgl. BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.4; KG SZ ZK1 2020 44 vom 27. Dezember 2022 E. 2g/bb/ddd): Lebenshaltung (brutto/koordiniert) ./. Eigenverdienst (brutto/koordiniert) x 18/100. Demzufolge ist von der Lebenshaltung von Fr. 5’628.10 brutto zunächst der Koordinationsbeitrag von Fr. 2’205.00 abzuziehen, was Fr. 3’423.10 ergibt. Sodann ist vom effektiven Bruttoeinkommen von Fr. 3’448.30 ebenfalls der Koordinationsbeitrag von Fr. 2’205.00 in Abzug zu bringen, woraus ein Betrag von Fr. 1’243.30 resultiert. Von der koordinierten Lebenshaltung von brutto Fr. 3’423.10 ist der koordinierte Eigenverdienst von brutto Fr. 1’243.30 abzuziehen. Auf den Differenzbetrag von Fr. 2’179.80 (Fr. 3’423.10 ./. Fr. 1’243.30) sind Altersgutschriften von 18 % resp. Fr. 392.35 bzw. gerundet Fr. 392.00 pro Monat zuzusprechen. Unbestritten ist, dass vorliegend im Rahmen des Vorsorgeunterhalts keine zusätzliche Steuerbelastung zu berücksichtigen ist, weil die nachehelichen Unterhaltszahlungen gemäss amerikanischem Steuerrecht von der Besteuerung ausgenommen sind (vgl. angef. Urteil, E. 5.7 S. 60 Abs. 3; ZK1 2023 32: act. 1, S. 13 N 55; ZK1 2023 33: act. 1, S. 28 f. N 6.4). Somit ergibt sich ein monatlicher Vorsorgeunterhalt von insgesamt Fr. 610.00 (Fr. 218.00 + Fr. 392.00), den der Kläger der Beklagten zu leisten hat, weil der Kläger in finanzieller Hinsicht ausreichend leistungsfähig ist (vgl. E. 7b nachfolgend).
b) Die Beklagte vermag mit ihrem Monatseinkommen von Fr. 3’915.00 ihren aktuellen Monatsbedarf von Fr. 4’896.45 nicht zu decken resp. es besteht eine Unterdeckung von Fr. 981.45. Dem Kläger verbleibt von seinem Einkommen von Fr. 38’257.00 nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 12’773.00 und des ungedeckten Bedarfs der Beklagten von Fr. 981.45 noch ein Betrag von Fr. 24’502.55. Der nacheheliche Unterhalt (ohne Vorsorgeunterhalt) ergibt sich aus dem familienrechtlichen Existenzminimum nach der Trennung zuzüglich des betragsmässigen Anteils am während des Zusammenlebens gemeinsam erzielten Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 105a). Ein solcher Überschuss besteht nicht (vgl. E. 6b/dd vorne). Im Ergebnis ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt von gerundet Fr. 1’591.00 (Fr. 981.45 + Fr. 610.00) pro Monat zu leisten.
c) Die Unterhaltspflicht des Klägers ist bis Ende Dezember 2027 befristet, da keine Partei diese von der Vorinstanz angeordnete Befristung anfocht (angef. Urteil, E. 5.9 S. 61-63 und Dispositiv-Ziff. 2.1; ZK1 2023 32: act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 1; ZK1 2023 33: act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 2.1).
d) Bei diesem Ausgang der Berufungsverfahren ist das Rechtsbegehren der Beklagten betreffend die Höhe der Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (ZK1 2023 33: act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 1.2.3) insoweit teilweise gutzuheissen, als es hinsichtlich des Bedarfs der Beklagten eine geringfügige Änderung ergibt und dieser neu auf Fr. 4’896.45 festzusetzen ist (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 2.3; vgl. E. 7 Ingress vorne).
8.
Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren und die beiden vorsorglichen Massnahmenverfahren auf insgesamt Fr. 20’000.00 fest und auferlegte diese dem Ausgang der Verfahren entsprechend zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Beklagten. Ausserdem verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an den Kläger (angef. Urteil, E. 6.1-6.3 S. 64-66).
Im Gegensatz zum Kläger (vgl. ZK1 2023 32: act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. 1) ficht die Beklagte die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung an. Sie beantragt, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 zu beziehen und im Restbetrag von Fr. 17’000.00 vom Kläger zu bezahlen (ZK1 2023 33: act. 1, S. 2, Anträge-Ziff. 5.1 und 5.2), ohne dies substanziiert zu begründen (ZK1 2023 33: act. 1, S. 41 N 10), weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.2c vorne). Ohnehin könnte die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zugunsten der Beklagten abgeändert werden, da sie mit ihrer Berufung grösstenteils unterliegt und der Kläger mit seiner Berufung grösstenteils obsiegt.
9.
Auf den Eventualantrag der Beklagten (Rückweisung an die Vorinstanz; vgl. ZK1 2023 33: act. 1, S. 3) ist mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 4.2c vorne). Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen sollte, da weder ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde noch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
10.
In den Berufungsverfahren waren einzig der von der Vorinstanz auf Fr. 8’728.00 pro Monat festgesetzte nacheheliche Ehegattenunterhalt, die damit untrennbar verbundenen Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung strittig. Die Beklagte beantragte eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 24’977.30, wogegen der Kläger eine Reduktion auf Fr. 1’295.00 verlangte. Mit vorliegendem Urteil ist der nacheheliche Unterhalt auf monatlich Fr. 1’591.00 festzusetzen. Ausserdem ist der Bedarf der Beklagten geringfügig anzupassen (vgl. E. 7d vorne). Das geringfügige Unterliegen des Klägers im Umfang von wenigen Prozenten ist bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen, weshalb für die Kostenverlegung von einem vollständigen Obsiegen des Klägers auszugehen ist (vgl. BGer 5A_677/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.1.1). Entsprechend sind die auf Fr. 12’000.00 festzusetzenden Kosten der Berufungsverfahren (vgl. ZK1 2023 32: act. 3; ZK1 2023 33: act. 3) vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und ist diese überdies zu verpflichten, dem Kläger für die Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
a) Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Vorliegend handelt es sich um Ehesachen, in denen gleichzeitig keine güterrechtlichen Ansprüche (über Fr. 100’000.00) mehr strittig waren, weshalb das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 beträgt (§ 9 Abs. 1 GebTRA), wobei in casu zwei Berufungsverfahren vereinigt wurden, weshalb der Honorarrahmen zu verdoppeln ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers (ZK1 2023 33: act. 8, S. 34 f. N 238 f.) handelt es sich somit nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache i.S. des GebTRA, deren Streitwert nach § 8 Abs. 2 GebTRA zu beurteilen wäre. Im Berufungsverfahren beläuft sich das Honorar auf 20-60 % dieses Ansatzes (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Da keine spezifizierte Kostennote über die Tätigkeit einer Partei und ihrer Auslagen im Recht liegt, ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 GebTRA).
b) Hinsichtlich des anwaltlichen Aufwands ist zu beachten, dass beide Parteien Berufung erhoben und der klägerische Rechtsvertreter im Wesentlichen drei Rechtsschriften von insgesamt ca. 55 Seiten ausfertigte und zwei Rechtsschriften der Beklagten von total rund 57 Seiten zu studieren hatte. Die Streitsache war aufgrund der grundsätzlichen Wichtigkeit von Ehegattenunterhaltsbeiträgen im Allgemeinen und aufgrund des hohen Streitwerts der konkret strittigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Besonderen für die Parteien von grosser Wichtigkeit. Auch wies die Streitsache einen beachtlichen Umfang auf und war in rechtlicher Hinsicht nicht einfach. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die Parteientschädigung ermessensweise im obersten Bereich des verdoppelten Honorarrahmens auf pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1.
Die Berufungen des Klägers (ZK1 2023 32) und der Beklagten (ZK1 2023 33) werden teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 24. August 2023 werden aufgehoben und wie folgt abgeändert:
2.1
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit Dezember 2027 den Betrag von Fr. 1’591.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang.
2.3
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen:
Erwerbseinkommen Kläger Fr. 38’257.00 (netto pro Monat, inkl. Bonus, 100 %- Pensum)
Erwerbseinkommen Beklagte Fr. 3’000.00 (netto pro Monat,
(hypothetisch) 100 %-Pensum)
Mietzinseinnahmen Beklagte Fr. 915.00
(hypothetisch)
Bedarf Kläger Fr. 12’773.00
Bedarf Beklagte Fr. 4’896.45
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers (ZK1 2023 32) und der Beklagten (ZK1 2023 33) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten der Berufungsverfahren ZK1 2023 32 und ZK1 2023 33 von pauschal Fr. 12’000.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 10’000.00 vom geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten und im Umfang von Fr. 2’000.00 vom Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Dem Kläger wird die Restanz des Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 8’000.00 zurückerstattet. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2’000.00 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Berufungsverfahren ZK1 2023 32 und ZK1 2023 33 eine Parteientschädigung von Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
18.
März 2025 amu
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
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Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
BGE 140 III 312ATF 140 III 312DTF 140 III 312
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
ZK1 2023 33
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
5A_822/2022
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
ZK1 2023 33
ZK1 2023 32
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2023 32
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Art. 7 DBGart. 7 LIFDart. 7 LIFD
§ 8 StG
Art. 7 DBGart. 7 LIFDart. 7 LIFD
§ 8 StG
Art. 7 DBGart. 7 LIFDart. 7 LIFD
Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD
§ 34 StG
5A_112/2020
ZK1 2023 32
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ZK2 2023 32
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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
ZK2 2012 1
ZK1 2023 33
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
ZK1 2023 33
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BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_452/2022
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK1 2023 33
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BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
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BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
5A_580/2021
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_410/2021
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 126 III 492ATF 126 III 492DTF 126 III 492
5A_467/2020
§ 45 JG
ZK1 2023 33
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BGE 147 III 440ATF 147 III 440DTF 147 III 440
4A_478/2023
BGE 144 III 519ATF 144 III 519DTF 144 III 519
5A_822/2022
ZK1 2023 33
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5A_709/2022
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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
5A_709/2022
ZK1 2023 33
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5A_36/2023
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BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289
5A_621/2021
ZK1 2023 33
Art. 166 ZGBart. 166 CCart. 166 CC
ZK1 2023 32
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
ZK1 2023 32
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BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_274/2023
5A_300/2023
ZK1 2023 33
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BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
Art. 206 ZGBart. 206 CCart. 206 CC
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ZK2 2023 32
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BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158
5A_524/2020
5A_210/2008
5A_615/2010
ZK1 2023 32
5A_17/2016
5A_210/2008
ZK1 2020 44
Art. 8 BVGart. 8 LPPart. 8 LPP
5A_210/2008
Art. 8 BVGart. 8 LPPart. 8 LPP
Art. 16 BVGart. 16 LPPart. 16 LPP
5A_210/2008
ZK1 2020 44
ZK1 2023 32
ZK1 2023 33
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
ZK1 2023 32
ZK1 2023 33
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ZK1 2023 33
ZK1 2023 33
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
5A_677/2022
ZK1 2023 32
ZK1 2023 33
§ 9 GebTRA
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§ 8 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF