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Entscheid

ZK1 2023 34

Kammer

19. August 2024Deutsch17 min

A. Am 20. Februar 2020 erhob C.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Gersau wie folgt Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft „A.________“ (Beklagte; Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 19. August 2024

ZK1 2023 34

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft "A.________",

Beklagte und Berufungsführerin,

vertreten durch B.________,

gegen

C.________,

Kläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 28. August 2023, ZGO 2020 01);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 20. Februar 2020 erhob C.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Gersau wie folgt Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft „A.________“ (Beklagte; Vi-act. 1):

1. Der am 27. März 2018 anlässlich der 2. ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung 2018 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 6 gefasste Beschluss betreffend Fortgeltung des am 12. Mai 2017 beschlossenen Wirtschaftsplans 2017 bis auf Weiteres für 2018 sei aufzuheben.

2. Der am 20. August 2019 anlässlich der 3. ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung 2019 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 4 gefasste Beschluss betreffend Erneuerung der Heizungsanlage sei aufzuheben.

3. Der am 20. August 2019 anlässlich der 3. ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung 2019 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 5 gefasste Beschluss betreffend Tragung der Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage nach Mass­gabe der Wertquoten der realisierten Einheiten sei aufzuheben.

4. Der am 4. November 2019 anlässlich der 4. ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung 2019 von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Traktandum Ziff. 5 gefasste Beschluss betreffend Entfernung des Grüns, insbesondere des Sommerflieders auf der gesamten Liegenschaft der Fläche der baulich

realisierten Einheiten (GB xx) für ca. CHF 1’500.00 zu Lasten der Eigentümer der baulich realisierten Einheiten (GB xx) sei aufzuheben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten ohne den Kläger.

Mit Eingabe vom 7. September 2020 teilte der Kläger der vor­instanzlichen Verfahrensleitung mit, dass anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. August 2020 unter den Traktanden Ziff. 14-16 drei Beschlüsse gefällt worden seien, die (vorbehältlich einer Anfechtung) die Gegenstandslosigkeit der Klageanträge Ziff. 2-4 zur Folge hätten (Vi-act. 8; vgl. auch Vi-act. 9

[Eingabe F.________]). Am 30. Oktober 2020 reichte die E.________ AG im Namen von L.________ und M.________ sowie G.________ eine Klageant­wort ein und beantragte, die angefochtenen Beschlüsse seien zu schützen (Vi-act. 18). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilte B.________ der Verfahrensleitung mit, dass er anlässlich der Wiederholung der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. April 2022 am 7. Mai 2022 zum Verwalter der Beklagten gewählt worden sei (Vi-act. 43). Der Kläger reichte dazu am 16. August 2022 eine Stellungnahme ein und machte insb. die Nichtigkeit der Wahl bzw. Beschlüsse vom 7. Mai 2022 und 2. Juni 2022 geltend (Vi-act. 53). Diese Stellungnahme (nebst weiteren Eingaben) wurde den

Parteien am 24. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf vor

Urteilseröffnung keine weiteren Eingaben eingingen (Vi-act. 55). Mit Urteil vom 28. August 2023 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:

1. Das Verfahren ZGO 2020-01 wird bezüglich der klägerischen Anträge Ziffer 2 bis 4 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der angefochtene Beschluss gemäss Ziff. 1 der klägerischen Anträge wird aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5’000.00 festgelegt und der beklagten Partei (ohne interne Beteiligung des Klägers) zu 3/4 auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5’000.00 verrechnet werden. Die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft wird unter solidarischer Haftung (ohne interne Beteiligung des Klägers) verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 3’750.00 zu erstatten. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens sind im Betrage von CHF 750.00 dem Kläger zu erstatten.

4. Dem Kläger wird eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung.]

B. Dagegen erhob die Beklagte am 4. Oktober 2023 Berufung beim

Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil wie folgt aufzuheben und zu ersetzen:

2. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen.

Auf die klägerischen Anträge Ziffer 2 bis 4 wird nicht eingetreten.

3. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

Auf die klägerischen Anträge Ziffer 1 wird nicht eingetreten.

4. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

Die Gerichtskosten werden auf CHF 5’000.00 festgelegt und dem Kläger auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5’000.00 verrechnet werden.

5. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

6. Eventualiter zu Ziff. 2: Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Fällung eines erneuten Sachentscheids an die Vor­instanz zurückzuweisen.

7. Eventualiter zu Ziff. 3: Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Fällung eines erneuten Sachentscheids an die Vor­instanz zurückzuweisen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST und

Auslagen) zulasten des Berufungsbeklagten.

Mit Beschwerdeant­wort vom 6. November 2023 stellte der Kläger folgende Anträge (KG-act. 7):

1. Es sei die Nichtigkeit der anlässlich der von der I.________GmbH und L.________ und M.________ eigenmächtig einberufenen „Stockwerkeigentümerversammlung“ vom 7. Mai 2022 „gefällten Beschlüsse“, insbesondere des unter Traktandum Ziff. 2 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Wahl von B.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie des unter

Traktandum Ziff. 3 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Festsetzung des Verwaltungshonorars festzustellen.

2. Es sei die Nichtigkeit der anlässlich der von B.________ eigenmächtig einberufenen „Stockwerkeigentümerversammlung“ vom 2. Juni 2022 „gefällten Beschlüsse“, insbesondere des unter

Traktandum 4.14 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung des Beschlusses/Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses betreffend Erneuerung der Heizanlage vom 20. August 2019 betreffend den dort in der 3. ausserordentlichen Versammlung 2019 zu Traktandum 4 gefassten Beschluss, des unter Traktandum Ziff. 4.15 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung des Beschlusses/Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses betreffend Tragung der Kosten vom 20. August 2019 betreffend den dort in der 3. ausserordentlichen Versammlung 2019 zu Traktandum 5 gefassten Beschluss sowie des unter Traktandum Ziff. 4.16 protokollierten „Beschlusses“ betreffend Aufhebung des Beschlusses/Beschlussfassung betreffend Entfernung des Sommerflieders vom 4. November 2019 betreffend den dort in der 4. ausserordentlichen Versammlung 2019 zu

Traktandum 5 gefassten Beschluss festzustellen.

3. Die Berufung sei abzuweisen.

Eventualiter zu Ziff. 3: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Berufungsklägerin (ohne

interne Beteiligung des Berufungsbeklagten).

Ferner beantragte der Kläger die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_696/2023 betreffend den Beschluss ZK1 2023 15 vom 17. August 2023 des Kantonsgerichts. Nach Zustellung der Beschwerdeant­wort gingen keine weiteren Eingaben ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1. a) Es ist zunächst auf die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 des vor­instanzlichen Urteils bzw. die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse vom 20. August 2019 (Traktandum 4 betreffend Erneuerung der Heizungsanlage und Traktandum 5 betreffend Tragung der Kosten für die Erneuerung der

Heizungsanlage) sowie vom 4. November 2019 (Traktandum 5 betreffend Entfernung des Grüns, insb. des Sommerflieders) einzugehen.

b) Die Vor­instanz gelangte zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Beschlüsse vom 20. August 2019 betreffend die Traktanden 4 und 5 und der Beschluss vom 4. November 2019 betreffend Traktandum 5 mittels zweier weiterer Beschlüsse, nämlich vom 24. August 2020 (Traktandum 15) und zusätzlich vom 7. Juni 2022 (recte: 2. Juni 2022, vgl. nachstehend) unter den Traktanden 14-16 aufgehoben und deshalb die diesbezüglichen Anträge des Klägers gegenstandslos wurden (angefocht. Urteil E. 9.2-9.4).

c) Die Beklagte macht geltend, die vor­instanzliche Annahme, dass am 2. Juni 2022 unter den Traktanden 14-16 die angefochtenen drei Beschlüsse vom 20. August 2019 und vom 4. November 2019 nochmals aufgehoben worden seien, sei unrichtig, weshalb fälschlicherweise von einer Gegenstands-losigkeit ausgegangen worden sei. Die Beklagte hält weiter dafür, dass dem Kläger bezüglich dieser drei angefochtenen Beschlüsse das Rechtsschutzinteresse abgehe, weshalb die Vor­instanz gar nicht hätte auf seine Anträge eintreten dürfen. Im Wesentlichen wird hierzu ausgeführt, die defekte Ölzentralheizung habe, nachdem der Kläger die fraglichen Beschlüsse angefochten und dadurch den Ersatz der Heizanlage verhindert habe, schliesslich notfallmässig durch die I.________GmbH ersetzt werden müssen. Folglich existiere der Gegenstand des fraglichen Beschlusses vom 20. August 2019 nicht mehr, so dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung habe. Dies auch deshalb, weil die definitive Verteilung der Kosten und Lasten aus dem Heizungsersatz anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. September 2023 mittels des dort beschlossenen Jahresabschlusses 2022 verrechnet worden sei. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des Beschlusses betreffend die Kostentragung. Bezüglich des Beschlusses vom 4. November 2019 betreffend Vorauszahlungen für die Kosten der Entfernung von Unkraut habe der Kläger durch die Anfechtung ebenfalls verhindert, dass dies zeitnah habe geschehen können. Das Unkraut sei schliesslich im Zuge der Fassadensanierung im September 2023 entfernt worden. Mit der Entfernung des Unkrauts sei das schutzwürdige Interesse des Klägers dahingefallen. Ohnehin werde über die definitive Verteilung der Kosten und Lasten der Rodung im Rahmen der Abschlussrechnung der Fassadensanierung befunden. Anzufügen sei, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften über Kostenvorschüsse funktionierten und nicht budgetierte Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten über Kostenvorschüsse oder einen Erneuerungsfonds gedeckt würden. Folge man der Vor­instanz, könne ein zahlungsunwilliger Eigentümer Beschlüsse zur Leistung von Kostenvorschüssen systematisch anfechten und sich dadurch von der Vorschusspflicht gleichsam „befreien“. Der Stockwerkeigentümer müsse lediglich solange zuwarten, bis der Streitgegenstand entfalle, wie dies bei der Heizung der Fall sei, mit der Folge, dass dadurch die Vorschusspflicht definitiv entfalle. Dadurch entstünden Finanzierungslücken, die von den übrigen Eigentümern getragen werden müssten (KG-act. 1 S. 5 ff.).

d) Der Kläger führt aus, die von der Vor­instanz bezüglich der klägerischen Anträge Ziff. 2-4 festgestellte Gegenstandslosigkeit sei zwar im Ergebnis richtig, unrichtig sei aber die Begründung. Dies deshalb, weil die anlässlich der Versammlung vom 2. Juni 2022 gefällten Aufhebungsbeschlüsse der Aufhebungsbeschlüsse vom 24. August 2020 nichtig seien, folglich die Aufhebungsbeschlüsse gemäss den Traktanden 14-16 vom 24. August 2020 nach wie vor Bestand hätten. Die Nichtigkeit der anlässlich der Versammlung vom

2. Juni 2022 gefällten Beschlüsse werde wie folgt begründet: F.________ sei am 4. Juli 2016 als Verwalter gewählt worden. Die Bestellung als Verwalter sei gestützt auf § 18 Satz 2 des Stockwerkeigentümerreglements jährlich stillschweigend erneuert worden. Mit E-Mail vom 21. März 2023 sei F.________ als Verwalter zurückgetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei F.________ Verwalter und als solcher als einziger zur Einberufung von Stockwerkeigentümerversammlungen berechtigt gewesen. Die Versammlung vom 7. Mai 2022 sei von der I.________GmbH namens der Stockwerkeigentümer „I.________GmbH und L.________ und M.________“, also von einer unzuständigen Person, einberufen worden. Damit seien die anlässlich dieser Versammlung erfolgten Wahl von B.________ als Verwalter sowie die Festsetzung des Verwaltungshonorars nichtig. Es habe sich um einen eigentlichen „Putschversuch“ gegenüber dem damals amtierenden F.________ gehandelt. An der Versammlung von 7. Mai 2022 hätten ausschliesslich Personen aus der Familie J.________ teilgenommen, während die übrigen Eigentümer ferngeblieben seien. Damit sei aber keiner der gesetzlichen Beendigungsgründe nach Art. 712r ZGB eingetreten, mithin sei F.________ weiterhin rechtmässiger Verwalter gewesen. Die Versammlung vom 2. Juni 2022 sei von B.________ einberufen worden. Demzufolge sei auch diese Einberufung durch eine unzuständige Person erfolgt, so dass die an diesem Termin gefassten Beschlüsse allesamt nichtig seien. Der Kläger habe sich zeitnah, nämlich bereits mit Eingabe vom 16. August 2022, auf die Nichtigkeit berufen, so dass ihm aus dieser Perspektive kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne

(KG-act. 7 S. 3 ff.).

e) Wird eine Stockwerkeigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen, ist grundsätzlich keine gültige Beschlussfassung möglich, mithin sind allfällige Beschlüsse nichtig (Wermelinger, in: Schmid [Hrsg.],

Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB,

Erwägungen

2.

A. 2019, Art. 712n ZGB N 88). Die Nichtigkeit ist immer zu beachten,

allerdings gilt der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Wermelinger, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. A. 2019, Art. 712m ZGB N 211). Das Rechtssicherheitsgebot sowie der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, dass der Zeitablauf je nach der konkreten Situation den Makel der Nichtigkeit zu heilen vermag. So handelt gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich, wer mit der Klageanhebung zuwartet, um sich später aus der Berufung auf Nichtigkeit Vorteile zu verschaffen (BGer Urteil 5A_753/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Generell sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGer Urteil 5A_972/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 7.2.3). Vorliegend stellte keine Seite in Abrede, dass die Versammlung vom 7. Mai 2022 von der I.________GmbH sowie L.________ und M.________ einberufen wurde und nicht vom damaligen Verwalter F.________. Nach Art. 712n Abs. 1 ZGB ist der Verwalter für die Einberufung zuständig. Möglich sind auch andere reglementarische Einberufungsmodalitäten sowie die Einberufung durch einen Fünftel der Stockwerkeigentümer (vgl. Art. 64 Abs. 3 ZGB; Wermelinger, in: Schmid [Hrsg.],

Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB,

2.

A. 2019, Art. 712n ZGB N 19 f.). Dass das Reglement solche anderen Einberufungsmodalitäten vorsehe oder dass ein Fünftel der Stockwerkeigentümer die Einberufung der Versammlung vom 7. Mai 2022 verlangt hätte, wird nicht geltend gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass die Versammlung vom 7. Mai 2022 durch unzuständige Personen einberufen wurde, was die Nichtigkeit der dort erfolgten Wahl von B.________ zum Verwalter bzw. des gefassten Beschlusses (Verwaltungshonorar) zur Konsequenz haben muss. Gründe, die gegen die Annahme der Nichtigkeit sprechen könnten, wurden nicht genannt. Insbesondere kann dem Kläger kein unstatthaftes Zuwarten vorgeworfen werden, machte er doch diesen Umstand bereits im laufenden Verfahren vor erster Instanz geltend. Das Gesagte hat ebenso für die knapp einen Monat später stattgefundene Versammlung vom 2. Juni 2022 zu gelten; so wurde auch diese von einer unzuständigen Person (nämlich den nicht rechtmässig zum Verwalter gewählten B.________) einberufen, mit der Folge, dass die dort gefassten Beschlüsse als nichtig zu betrachten sind. Auch bezüglich der Versammlung vom 2. Juni 2022 wurden keine Umstände genannt, die die Rechtsfolge der Nichtigkeit als offensichtlich missbräuchlich erscheinen

liessen. Infolge der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 2. Juni 2022 haben die Aufhebungsbeschlüsse vom 24. August 2020 (Traktanden 14-16) Bestand, womit die angefochtenen Beschlüsse vom 20. August 2019 und vom 4. November 2019 dahinfallen. Somit bleibt es bei der Gegenstandslosigkeit der Klageanträge Ziff. 2-4. Anzufügen ist, dass ein über die einredeweise

Geltendmachung der Nichtigkeit hinaus bestehendes Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 7. Mai 2022 bzw. 2. Juni 2022 weder dargetan noch ersichtlich ist (vgl. Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 60 ZPO).

2.

a) Die Vor­instanz hob in Gutheissung des klägerischen Antrags Ziff. 1 den am 27. März 2018 von der Stockwerkeigentümerversammlung gefassten Beschluss betreffend Fortgeltung des am 12. Mai 2017 beschlossenen Wirtschaftsplans für 2018 auf (Traktandum 6; Dispositiv-Ziff. 2).

b) Die Beklagte moniert, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Wirtschaftsplans 2018, denn dieser regle nichts definitiv. Die darauf basierenden Akontozahlungen zur Sicherung des Betriebs der Liegenschaft seien lediglich Kostenvorschüsse, über die im Jahresabschluss 2018 abzurechnen sei, der aber noch gar nicht erstellt worden sei. Spätestens am 1. Januar 2019, also noch vor der Ausstellung der Klagebewilligung am 19. November 2019, sei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Wirtschaftsplans 2018 unabhängig von einem allfälligen Gesetzes- oder

Reglementsverstoss erloschen (KG-act. 1 S. 9 ff.). Der Kläger erwidert, er habe ein aktuelles Interesse daran, dass die auf dem Wirtschaftsplan basierenden Vorschüsse wertquotenproportional eingefordert würden, was nicht der Fall sei, weil vorgesehen sei, dass die Eigentümer der baulich nicht realisierten Einheiten sich nicht an den gemeinschaftlichen Kosten beteiligen müssten und darüber hinaus die Stockwerkeigentümer K.________/F.________ lediglich 4 x Fr. 164.63 zu bezahlen hätten, dies bei einer Wertquote von 90/1000, über welche Quote auch die Eigentümer L.________ und M.________ verfügen würden, deren Anteil aber dennoch 4 x Fr. 914.30 betrage. Auch mit Ablauf des Jahres 2018 entfalle die Zahlungspflicht des Klägers nicht, sondern nur dann, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben werde; mithin bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (KG-act. 7 S. 15 f.).

c) Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Anfechtungsklage nach

Art. 712m Abs. 2 ZGB ist eine Gestaltungsklage (Wermelinger, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. A. 2019, Art. 712m ZGB N 246). Ähnlich wie bei der Leistungsklage ist den Gestaltungsklagen das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich inhärent, das heisst es ergibt sich aus der Zielrichtung des Begehrens, nämlich ein Recht oder Rechtsverhältnis durch richterliches Urteil zu begründen, abzuändern oder aufheben zu lassen (Domej, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016,

Art. 59 ZPO N 24a; Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 59 ZPO N 13). In diesem Sinn kann dem Kläger ein Interesse an der Aufhebung des Beschlusses betreffend den Wirtschaftsplan 2018 nicht abgesprochen werden. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass das rechtliche Interesse ab dem 1. Januar 2019 entfallen sein soll, denn die Vorschusspflicht würde, wie der Kläger zu Recht ausführt, auch über dieses Datum hinaus fortbestehen, soweit eine Anfechtung und allfällige Aufhebung nicht erfolgt. Ob schliesslich der angefochtene Beschluss tatsächlich mangelhaft ist, das heisst die Rechts- oder die Gemeinschaftsordnung verletzt, ist ohnehin nicht eine Frage des Rechtsschutzinteresses, sondern der materiellen Begründetheit der Anfechtungsklage (vgl. Wermelinger, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. A. 2019, Art. 712m ZGB N 224). Daher ändert es mit Bezug auf das Rechtschutzinteresse nichts, dass das Bundesgericht die Befreiung von der Beitragspflicht für die Eigentümer der nicht realisierten Einheiten als rechtens beurteilte

(BGer Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1 ff.).

d) Nach dem Gesagten besteht bzw. bestand kein Anlass, auf das Klagebegehren Ziff. 1 nicht einzutreten, wie dies die Beklagte in ihrem Berufungsantrag Ziff. 3 verlangt. Dass darüber hinaus das klägerische Aufhebungsbegehren abzuweisen wäre, wird in der Berufung weder beantragt noch entsprechend begründet. Ebenso verbleibt kein Raum für eine Rückweisung an die Vor­instanz.

3.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Behandlung des Sistierungsgesuchs erübrigt sich somit. Bei diesem Ergebnis hat es bei der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben, denn die diesbezüglichen Rügen der Beklagten kämen nur zum Tragen, wenn das Rechtschutzinteresse des Klägers verneint würde (KG-act. 1 S. 11 f.), was, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall ist. Soweit der Kläger die

vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge moniert (KG-act. 7 S. 21), ist darauf nicht einzugehen, denn er ergriff dagegen kein Rechtsmittel. Dem Ausgang entsprechend – der Kläger ist als in der Hauptsache vollständig

obsiegend zu betrachten (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 106 ZPO N 6) – gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Beklagten (ohne interne Beteiligung des Klägers). Die Beklagte (wiederum ohne interne Beteiligung des Klägers) hat den Kläger ausserdem zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von

§§ 2, 8 und 11 GebTRA und unter Berücksichtigung, dass der Kläger nebst der Berufungsant­wort keine weiteren Eingaben einzureichen hatte, auf Fr. 3’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 28. August 2023, soweit angefochten, bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5’000.00 festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ohne interne Beteiligung des Klägers zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

20.

August 2024 amu

ZK1 2023 34

5A_696/2023

ZK1 2023 15

Art. 712r ZGBart. 712r CCart. 712r CC

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t CC

Art. 712n ZGBart. 712n CCart. 712n CC

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Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC

5A_753/2020

5A_972/2020

Art. 712n ZGBart. 712n CCart. 712n CC

Art. 64 ZGBart. 64 CCart. 64 CC

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Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC

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5A_357/2022

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 8 GebTRA

§ 11 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF