ZK1 2023 35
Kammer
12. November 2024Deutsch15 min
E. 4.4 m.H.). Ebenso wenig bestreitet er im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Feststellung, dass er das Schreiben im Dezember 2021, womit er seine .________ eröffnete eigene H.________(Praxis) bewarb (dazu unten lit. d), an Kunden der Klägerin versandte (angef. Urteil E. 4.3). Der Berufungsführer bestreitet zwar in seiner Berufungsschrift, dass er 108 Kunden der Klägerin angeschrieben haben soll (KG-act. 1 S. 11). Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass er diese Bestreitung bereits erstinstanzlich vor Aktenschluss erhoben hat. Es verbleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sein Schreiben im Dezember 2021 an
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 12. November 2024
ZK1 2023 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,
Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,
Jeannette Soro und Daniela Brüngger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Konventionalstrafe)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. August 2023, ZGO 2023 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die C.________ AG (Klägerin) stellte mit Arbeitsvertrag vom
18. November 2018 A.________ (Beklagter) als F.________ an (KB 6). In der Folge zeigte der Beklagte Interesse an der Übernahme der Klägerin. Im Rahmen der Übernahmeverhandlungen schlossen die Parteien am 5. Mai 2020 eine Vertraulichkeitserklärung ab, wobei sich der Beklagte für den Fall der
Zuwiderhandlung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 50’000.00 verpflichtete (KB 3). Das Bezirksgericht Schwyz verpflichtete ihn mit Urteil vom 28. August 2023, der Klägerin Fr. 50’000.00 Konventionalstrafe zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Damit hiess es die entsprechende Klage
(Vi-act. 1) gut, weil der Beklagte mit einem Schreiben im Dezember 2021
(KB 8) den durch die Vertraulichkeitsvereinbarung absolut geschützten Kundenstamm der Klägerin zweckwidrig verwendet haben soll. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig Berufung ans Kantonsgericht. Er beantragt, die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil durch eine vollumfängliche Klageabweisung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin zu reformieren, eventualiter ihn zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10’000.00 zu zahlen (KG-act. 1). Die Klägerin verlangt, die Berufung unter Prozesskostenfolgen zu Lasten des Beklagten vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 9). Der Berufungsführer replizierte spontan (KG-act. 12), worauf die Berufungsgegnerin duplizierte (KG-act. 16) und eine Kostennote einreichte (KG-act. 17).
2. Der Streitwert von Fr. 50’000.00 ist unbestritten: Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Endentscheid ist grundsätzlich zulässig (Art. 308 ZPO).
a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Weil das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.), muss der Berufungsführer aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Der Berufungsführer muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen bzw. mühelos verstanden werden kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (vgl. etwa ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1a m.H.). Dies sind gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung. Fehlen sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3 m.H.).
b) Sowohl in Bezug auf die fehlende Aktivlegitimation als auch in Bezug auf die Herabsetzung der Konventionalstrafe setzt sich die Berufung mit den vorinstanzlichen Begründungen nicht auseinander, wonach die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten erstinstanzlich im Schlussvortrag zu spät (angef. Urteil E. 2.2) bzw. überhaupt nicht (ebd. E. 5.2) vorgebracht wurden. Insoweit ist daher auf die Berufung, insbesondere den Eventualantrag nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Kundenstamm nach der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 5. Mai 2020 (KB 3) unabhängig davon geschützt sei, ob die entsprechenden Informationen dem Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Übernahme der C.________ oder im Rahmen seiner Tätigkeit als ein in dieser Praxis angestellter G.________ zukamen (angef.
Urteil E. 4.2). Der Berufungsführer macht geltend, dass dies nicht zutreffe, weil die Vertraulichkeitsvereinbarung nur Informationen betreffe, die er im Rahmen der Übernahmeverhandlungen angefordert habe bzw. ihm zur Verfügung gestellt worden seien, was in Bezug auf Kundendaten nie der Fall gewesen und auch nicht bewiesen worden sei (KG-act. 1 S. 4 ff.). Die Berufungsgegnerin macht hingegen geltend, der Kundenstamm wäre nicht explizit in der Vertraulichkeitsvereinbarung aufgeführt worden, wenn von dieser nur die nach der
Unterzeichnung der Vereinbarung dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten erfasst gewesen wären (KG-act. 9 S. 4 ff.).
a) Der Streit der Parteien dreht sich um die Frage, ob der Kundenstamm der Klägerin gestützt auf die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 5. Mai 2020 absolut oder nur insofern geschützt war, als dem Beklagten im Rahmen der Übernahmeverhandlungen die Kundendaten zur Verfügung gestellt wurden. Es handelt sich um einen Vertragsauslegungsstreit. Da keine Partei einen übereinstimmenden wirklichen Willen behauptet, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden
(BGE 133 III 406 E. 2.2 mit Hinweisen).
b) Die strittige Vertraulichkeitsvereinbarung vom 5. Mai 2020 lautet wie folgt (KB 3):
„Einblick in die von A.________ angeforderten Informationen wird nur beim vorgängigen rechtsgültigen Unterzeichnen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewährt. A.________ tritt durch Einsichtnahme in die angeforderten Informationen in ein Vertragsverhandlungsverhältnis mit dem Inhaber und allfälligen Kooperationspartner des Unternehmens, woraus sich bei zweckwidriger Verwendung der Informationen, insbesondere deren Weiterverbreitung,
Haftungsfolgen aus culpa in contrahendo ergeben können.
Diese Vertraulichkeitsvereinbarung besteht zwischen A.________ einerseits und E.________ in Sachen C.________ AG andererseits. E.________ ist berechtigt, allfälligen ihm erwachsenen Schaden durch einen Bruch dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
Jegliche Kenntnis, die A.________ vom Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich der C.________ AG nimmt, untersteht dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.
Insbesondere, jedoch ohne Beschränkung darauf, verpflichtet sich A.________ über folgende Informationen Stillschweigen bis zu einem allfälligen Verkauf, sei es an ihn selbst oder an einen Mitbewerber, zu wahren:
finanzielle Angaben über die C.________ AG (insbesondere über Umsatz, Löhne, Gewinn, Kaufpreis);
Kundenstamm und -struktur des Unternehmens.
A.________ verpflichtet sich, bei einem Bruch dieser Vertraulichkeitsvereinbarung dem Kooperationspartner eine Konventionalstrafe gemäss Art. 158 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) in der Höhe von Fr. 50’000.00.- zu bezahlen. Die
Leistung der Konventionalstrafe wird sofort nach einem allfälligen Bruch dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch A.________ fällig.
[…]“
Gemäss dem Wortlaut von Abs. 4 dieser Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtete sich der Berufungsführer bis zu einem allfälligen Verkauf der Klägerin unter anderem zum Stillschweigen über Informationen über Kundenstamm und ‑struktur des Unternehmens ohne irgendwelche Einschränkungen, also insbesondere unabhängig davon, ob ihm diese Informationen im Rahmen der Verkaufsverhandlungen zur Verfügung gestellt wurden oder nicht. Der Wortlaut der Vertraulichkeitsvereinbarung ist diesbezüglich klar. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vertragsklausel kein anderes Verständnis ableiten. Zwar erwähnt Abs. 3 der Vertraulichkeitsvereinbarung, dass jegliche Kenntnis, die der Beklagte vom Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich der C.________ AG nimmt, dieser Vertraulichkeitsvereinbarung untersteht. Auch der in Abs. 1 enthaltene Ingress der Vertraulichkeitsvereinbarung spricht von „Einsichtnahme in die angeforderten Informationen“. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass einzig die vom Berufungsführer „angeforderten Informationen“ bzw. die vom
Berufungsgegner „zur Verfügung gestellten Informationen“ von der Vertraulichkeitsvereinbarung geschützt waren, wenn nach den in Abs. 4 klaren Erklärungen der Parteien zusätzlich explizit und uneingeschränkt die Informationen über den Kundenstamm und die Kundenstruktur des Unternehmens geschützt sind. Zwischen den Parteien fanden unbestrittenermassen Vertragsverhandlungen zur Übernahme der Klägerin durch den Beklagten statt, im Rahmen derer Informationen über die zu übernehmende Klägerin preisgegeben wurden
(vgl. Vi-act. 5 S. 4). Vor diesem Hintergrund entspricht es dem objektiv verstandenen Vertragszweck, dass die Informationen über den Kundenstamm und die Kundenstruktur der Klägerin ohne irgendwelche Einschränkungen zu schützen waren, weil nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass die Klägerin nur unter der Gewährleistung dieses Schutzes zur Preisgabe von Informationen bereit war. Die Vertragsauslegung führt daher zum Ergebnis, dass der Wortlaut von Abs. 4 der Vertraulichkeitsvereinbarung den mutmasslichen Willen der Parteien richtig wiedergibt und der Kundenstamm der Klägerin gestützt auf die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 5. Mai 2020 unabhängig davon geschützt wird, ob dem Beklagten diese Informationen im Rahmen der Verkaufsverhandlungen zur Verfügung gestellt wurden oder nicht.
Aus diesen Gründen verfangen die Behauptungen des Berufungsführers nicht, Kundenstamm und -struktur des Unternehmens würden nicht der Vereinbarung unterstehen, weil er auf diese im EDV-System erfassten Kundendaten schon im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter habe zugreifen und diese persönlich notieren können. Die Behauptung, eine solche Vereinbarung käme einem unzulässigen, faktisch uneingeschränkten Konkurrenzverbot gleich
(vgl. KG-act. 1 S. 9), geht sodann am eingeklagten Gegenstand eines die
Konventionalstrafe sofort auslösenden Bruchs des Stillschweigens kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorbei (vgl. noch unten lit. d und E. 5).
c) Die Frage, ob der Begriff des Stillschweigens auch ein Verbot einer zweckwidrigen Verwendung der Informationen umfasst, bejahte die Vorinstanz einerseits mit Verweis auf den fettgedruckten Ingress der Vertraulichkeitsvereinbarung (vgl. oben lit. b) und anderseits aufgrund der Ausführungen des Beklagten, wonach es richtig wäre, sich auf die Vereinbarung zu berufen, wenn er vertrauliche, ihm anvertraute Informationen verwendet hätte (angef. Urteil E. 4.1). Mit dieser Thematik kann sich das Kantonsgericht nicht mehr befassen, weil der Berufungsführer die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht beanstandet (dazu etwa BGer 5A_898/2023 vom 12. September 2024
Sachverhalt
E. 4.4 m.H.). Ebenso wenig bestreitet er im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Feststellung, dass er das Schreiben im Dezember 2021, womit er seine .________ eröffnete eigene H.________(Praxis) bewarb (dazu unten lit. d), an Kunden der Klägerin versandte (angef. Urteil E. 4.3). Der Berufungsführer bestreitet zwar in seiner Berufungsschrift, dass er 108 Kunden der Klägerin angeschrieben haben soll (KG-act. 1 S. 11). Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass er diese Bestreitung bereits erstinstanzlich vor Aktenschluss erhoben hat. Es verbleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sein Schreiben im Dezember 2021 an
108 Kunden von ihr geschickt, als unbestritten gilt (angef. Urteil E. 4.3.1). Wie viele Kunden der Klägerin er angeschrieben habe, hält der Berufungsführer
sodann für nicht relevant, weil er die angeschriebenen Kunden aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter der Klägerin persönlich gekannt habe und nicht bewiesen sei, dass er die Kontaktdaten aus dem EDV-System der Klägerin geholt habe. Dieser Einwand ändert aber nichts daran, dass der Berufungsführer für den Versand des Schreibens durch die Vertraulichkeitsvereinbarung geschützte Informationen über den Kundenstamm der Klägerin verwendete (dazu auch unten lit. e). Ob er von diesem Kundenstamm im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der Klägerin Kenntnis erhalten habe, ist wie gesagt nicht erheblich, nachdem die Vertraulichkeitsvereinbarung die Informationen über den Kundenstamm unabhängig davon schützt, ob sie im Rahmen der Verhandlungen um eine Unternehmensübernahme übergeben wurden (vgl. oben lit. b).
d) Der Berufungsführer setzt sich auch nicht mit der Feststellung der
Vorinstanz auseinander, dass der Inhalt des Schreibens vom Dezember 2021 (KB 8) einen abwerbenden Charakter aufwies (angef. Urteil E. 4.4). Allein der Hinweis des Berufungsführers, er habe grundsätzlich nach Beendigung des
Erwägungen
Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsgegnerin deren Kunden anschreiben und ihnen sogar seine Dienste anbieten dürfen, genügt diesbezüglich den Anforderungen an die argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils nicht (vgl. oben E. 2.a), nachdem das Schreiben vom Dezember 2021 unbestrittenermassen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2021 (KB 7) versandt wurde. Somit ist darauf an sich nicht weiter einzugehen. Immerhin sei erwähnt, dass dieser Hinweis auch inhaltlich untauglich wäre, weil sich der Berufungsführer im Schreiben vom Dezember 2021 an die „Kundschaft“ der Klägerin richtete und auf die Eröffnung einer eigenen H.________(Praxis) .________ hinwies (KB 8; vgl. auch
Vi-act. 12 S. 8 Nr. 14), was nicht anders als ein Abwerbeversuch oder zumindest als eine Inkaufnahme einer Kundenabwerbung zu verstehen ist (so bereits zutreffend die Vorinstanz im angef. Urteil E. 4.4).
e) Der Berufungsführer rügt sodann die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend, dass er mit dem Versand des Schreibens vom Dezember 2021 die Informationen über den Kundenstamm verwendet habe. Diesbezüglich macht er geltend, er sei weder systematisch vorgegangen noch habe er den Kundenstamm der Klägerin im Sinne der „Gesamtmenge der Kunden eines Unternehmens bzw. deren Daten“ verwendet, sondern er habe vielmehr selektiv nur diejenigen Kunden angeschrieben, die er durch seine eigene Tätigkeit als angestellter G.________ der Klägerin bereits gekannt habe (KG-act. 1 Ziff. 5 S. 10 ff.). Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Beklagte im Dezember 2021 108 Kunden der Klägerin anschrieb (vgl. oben lit. c). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die grosse Anzahl an Empfängern zeige, dass der Beklagte systematisch vorgegangen sei. Für den Versand des Schreibens habe der Beklagte Kenntnis über die Kundeneigenschaft sowie die Adressdaten der Adressaten haben müssen. Mit seinem systematischen Vorgehen habe er in den Bereich des geschützten Kundenstamms eingegriffen (angef. Urteil E. 4.3.2). Vorab sei darauf hingewiesen, dass es für eine (zweckwidrige) Verwendung des Kundenstamms keine Rolle spielt, ob der Beklagte systematisch vorgegangen ist oder nicht. Sodann kann für eine (zweckwidrige) Verwendung der Informationen über den Kundenstamm im Sinne der Vertraulichkeitsvereinbarung auch nicht vorausgesetzt sein, dass der Beklagte die Gesamtmenge der Kundendaten verwendet bzw. alle Kunden der Klägerin angeschrieben hat, auch wenn der Kundenstamm nach der Definition der Vorinstanz in der „Gesamtmenge der Kunden eines Unternehmens bzw. der Daten“ besteht (siehe angef. Urteil E. 4.3.2). Ist nach dem Gesagten der gesamte Kundenstamm der Klägerin durch die Vertraulichkeitsvereinbarung geschützt, so ist selbstredend auch ein Teil des Kundenstamms der Klägerin durch diese Vereinbarung geschützt
(argumentum a maiore ad minus). Teil des Kundenstamms der Klägerin sind die 108 Kunden, die der Beklagte unbestrittenermassen anschrieb. Indem der Beklagte diese 108 Kunden der Klägerin anschrieb, verwendete er seine Informationen über den Kundenstamm der Klägerin.
f) Soweit der Berufungsführer die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend rügt, er habe die Informationen über den Kundenstamm der Klägerin zweckwidrig verwendet, geht er erneut unzutreffenderweise davon aus, dass die Kundeninformationen nur dann von der Vertraulichkeitsvereinbarung
geschützt seien, wenn er diese im Rahmen der Vertragsverhandlung zur
Verfügung gestellt erhalten hätte (KG-act. 1 Ziff. 6 S. 14 ff.). Mit dieser Rüge dringt er wie gesagt nicht durch (siehe oben lit. b).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz befand, der Berufungsführer habe gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstossen. In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Berufungsführer nicht, dass der tatsächlich festgestellte Verstoss gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung ihn dazu verpflichtet, die ebenda als sofort fällig abgemachte Konventionalstrafe (vgl. oben E. 3 lit. b) zu zahlen (dazu vgl. angef. Urteil E. 3.2).
5. Der Berufungsführer erachtet die Bindung, dass jeder Kontakt mit einem ehemaligen Kunden der Klägerin mehrere Monate oder sogar Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstossen würde, für übermässig. Indes ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn es ist unbestritten, dass das Schreiben im
Dezember 2021 vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versandt wurde. Es ist mithin hier unter dem Gesichtspunkt der übermässigen Bindung nicht zu prüfen, wie lange der Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden ist. Im Übrigen macht die Berufungsgegnerin zutreffend geltend, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung bezüglich des Kundenstamms keinem Konkurrenzverbot gleichkomme, da dem Beklagten nicht verboten worden sei, in der Region eine eigene H.________ zu eröffnen.
6. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Berufungsführer wird daher prozesskostenpflichtig
(Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO). Die vom Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin eingereichte Kostennote überschreitet bei einem Streitwert von Fr. 50’000.00 den Gebührentarif, weshalb die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 3’000.00 festzusetzen ist (§§ 2, 6 und 11 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4’600.00 gedeckt. Dem Berufungsführer werden Fr. 1’600.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent-schädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50’000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. November 2024 amu
ZK1 2023 35
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_89/2021
4A_255/2021
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2023 3
ZK1 2022 17
BGE 133 III 406ATF 133 III 406DTF 133 III 406
Art. 158 ORart. 158 COart. 158 CO
5A_898/2023
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 11 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF