ZK1 2023 36
Kammer
22. Februar 2024Deutsch10 min
A. Mit Klage vom 16. November 2021 stellte A.________ gegen die C.________ GmbH am Bezirksgericht March folgende Rechtsbegehren:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 22. Februar 2024
ZK1 2023 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. September 2023, ZEO 2021 99);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Klage vom 16. November 2021 stellte A.________ gegen die C.________ GmbH am Bezirksgericht March folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von brutto CHF 232’600.00 abzüglich Soziallasten zzgl. Verzugszinsen zu 5% seit 31.01.2018 nebst Betreibungskosten zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Mehrforderungen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 25’000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.10.2015 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 16’000.00 nebst Zins zu 5% seit 31.01.2018 zu bezahlen.
4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Reichenburg sei aufzuheben.
5. Die Beklagte sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, dem Kläger ein Vollzeugnis auszustellen; Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.01.2018 resp. eine Schlussabrechnung zu erstellen; Belege über die Bezahlung der gesetzlich / vertraglich geschuldeten
Soziallasten vorzulegen; eine schriftliche Begründung der
Kündigung auszuhändigen.
6. Eventualiter sei eine Bau- und Buchprüfung durchzuführen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Nach Aufforderung des Einzelrichters (Vi-act. 4) reichte der Kläger am 20. Januar 2022 eine verbesserte Klage ein (Vi-act. 6). Die Beklagte verlangte, die Klage sei in Absenz rechtlich anwendbarer Beweise zu einem
existierenden Arbeits- oder Auftragsverhältnis gesamthaft abzuweisen
(Vi-act. 18).
B. In der Annahme, dass der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2022 (Vi-act. 27) und die Beklagte konkludent auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und weiterer mündlicher Vorträge verzichtet hätten (Vi-act. 23 ff.), führte der Vorderrichter einen zweiten Schriftenwechsel durch (Vi-act. 28) und wies die Klage mit Urteil vom 13. September 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ab.
C. Mit rechtzeitiger und innert Nachfrist mit qualifizierter elektronischer Signatur versehener Berufung vom 16. Oktober 2023 beantragt der Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil des Einzelrichters vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 20. Januar 2022 bezüglich Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen und verlangt mit Anschlussberufung Entschädigungen für anwaltliche und weitere Beratungen von insgesamt 72 Stunden à Fr. 75.00 (KG-act. 10). Im Weiteren liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen;-
und in Erwägung:
1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (ebd. E. 4.3). Weil das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.), muss der Berufungsführer aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanforderungen genügt es daher nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen bzw. die Vorakten zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H.). Vielmehr muss der Berufungsführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, so dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen bzw. mühelos verstanden werden kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1; BGer 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.). Dies ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3 m.H.).
Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.H.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.a; ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.).
2. Der Vorderrichter stellte zusammengefasst fest, dass aus den Angaben des Berufungsführers nicht hervorgehe, welche konkreten Arbeiten er erbracht habe. Die pauschalisiert aufgeführten Tätigkeiten seien allesamt typische Aufgaben eines Bauleiters, was für das Vorliegen eines mit einer gewissen Selbständigkeit und wirtschaftlich unabhängig ausgeführten Auftrags und gegen ein Arbeitsverhältnis spreche (angef. Urteil E. 2.5 ff.). Bestehe jedoch kein Arbeitsverhältnis, würden sich die Anträge des Klagebegehrens 5 betreffend missbräuchlicher Kündigung erübrigen (ebd. E. 3.1), die abgesehen davon nicht hinreichend substanziert worden sei (E. 3.2). Der Berufungsführer rügt, der Vorderrichter habe kein Beweisverfahren durchgeführt und Beilage 4 der ursprünglichen Klage vom 16. November 2021 (Vi-act. 1/4) nicht berücksichtigt sowie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nebst typischen Aufgaben eines Bauleiters quasi als „Mädchen für alles“ auch noch anderen, in der Berufung aufgelisteten (KG-act. 1 S. 4 f.) Aufgaben ausschliesslich im Dienst der Berufungsgegnerin nachgegangen sei.
a) Der Berufungsführer legt nicht dar, inwiefern er die in der Berufung aufgeführten Arbeiten, die er nicht in der Funktion als Bauleiter für die Berufungsgegnerin ausgeführt haben will, dem Vorderrichter darlegte. Die quantitativ nicht spezifizierte Auflistung von Arbeitstätigkeiten in der Berufung scheitert daher an der Novenschranke (Art. 317 ZPO) und kann für die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Auftragsverhältnis nicht berücksichtigt werden. Im
Übrigen behauptet der Berufungsführer konkret nicht, welche der in seinem Bericht (Vi-act. 1/4) aufgeführten Tätigkeiten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses belegen würden. Vielmehr legt dieser Bericht nahe, dass der Kläger mehr oder weniger aus eigenem Antrieb seines Erachtens ungenügend wahrgenommene Bauleitungsaufgaben übernahm.
b) Inwiefern sich aus den in der Berufung zitierten Stellen der verbesserten Klage vom 20. Januar 2022 (KG-act. 1 Rn 12) ergeben soll, dass der Kläger ausschliesslich für die Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig war, erschliesst sich nicht. Abgesehen davon kann auch ein einzelner Bauleiterauftrag eine Person quasi eine Zeitlang rund um die Uhr beschäftigen. Der Berufungsführer trägt daher nichts vor, was nachvollziehbar die Erwägung des Vorderrichters infrage stellen könnte, dass kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen ist.
c) Dass er für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages die Beweislast trägt (vgl. angef. Urteil E. 2.4), bestreitet der Berufungsführer zutreffend nicht. Die Behauptungen, die erstinstanzlichen Tatsachenbehauptungen der Berufungsgegnerin seien widersprüchlich respektive entsprächen nicht der Wahrheit, spielen nach dem Gesagten keine Rolle, weil der Berufungsführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu beweisen vermochte, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vorlag, und im Berufungsverfahren nicht aufzeigt, inwiefern die entsprechenden Begründungen des Vorderrichters fehlerhaft sind. Ebenfalls setzt er sich nicht mit den korrekten, auf die Lehre und Rechtsprechung abgestützten allgemeinen Erwägungen des Vorderrichters auseinander (angef. Urteil E. 2.4 sowie auch 4.5), wonach er die der Beweislast vorgelagerte Behauptungslast trägt und bei fehlenden konkreten Behauptungen die beantragten Beweise nicht abgenommen werden müssen.
3. Der Vorderrichter warf im Weiteren die Frage auf, ob der Berufungsführer die in den Klagebegehren 1-3 enthaltenen Forderungen gestützt auf Auftragsrecht durchsetzen könnte. Er stellte diesbezüglich wiederum unter Bezug auf die Behauptungslast des Klägers fest, dass dessen Behauptungen über die Zusammensetzungen dieser Forderungen nicht klar seien (angef. Urteil E. 4.1 - 4.3). Damit setzt sich der Berufungsführer nicht ansatzweise auseinander, so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Anzufügen bleibt auch hier, dass die Behauptungen in der Berufung, die Berufungsgegnerin äussere sich widersprüchlich, respektive unwahr, dem Berufungsführer nicht weiterhelfen, weil er nicht nur beweis-, sondern auch behauptungsbelastet ist (vgl. oben E. 2.c). Inwiefern ursprünglich in seinem Fall eine Honorarabsprache bestanden haben soll, erschliesst sich aus dem in der Berufung angegebenen, eine andere Person betreffenden Arbeitskontrollbeleg
(Vi-act. 31 BB B 7) nicht. Im Übrigen räumt der Berufungsführer selbst ein, über keine Belege über die Zusammensetzung seiner daher nicht mehr rekonstruierbaren Forderungen zu verfügen (KG-act. 1 Rn 17). Er setzt sich auch nicht mit der vorderrichterlichen Feststellung auseinander, an sich Sachleistungen der Beklagten erhalten zu haben (vgl. angef. Urteil E. 4.4). Unter diesen Umständen ist die Berufung nicht nachvollziehbar und fällt eine Rückweisung der Sache an den Vorderrichter zur Fortführung des Verfahrens, namentlich zur Durchführung eines Beweisverfahrens, ausser Betracht. Abgesehen davon hält der Berufungsführer an seinem Klagebegehren 6 hinsichtlich der Durchführung einer Bau- und Buchprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr fest. Ebenso wenig bestritt er, auf die Hauptverhandlung und weitere Vorträge erstinstanzlich verzichtet zu haben.
4. Zusammenfassend ist die Berufung, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, unter Prozesskostenfolgen zu Lasten des unterliegenden Berufungsführers (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) abzuweisen. Die nicht berufsmässig vertretene Berufungsgegnerin begründet ihre Anschlussberufung hinsichtlich einer Entschädigung ihrer Umtriebe für anwaltliche Beratungen nicht näher (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), so dass darauf ohne weiteren Aufwand nicht einzutreten ist;-
erkannt:
Erwägungen
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem
Berufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Dem Berufungsführer werden Fr. 16’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 257’600.00.
Zufertigung an den Vertreter des Berufungsführers (2/R), die Berufungsgegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver
Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
27.
Februar 2024 amu
ZK1 2023 36
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
4A_396/2019
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_89/2021
4A_255/2021
ZK1 2022 17
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
ZK1 2021 15
ZK1 2020 5
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF