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Entscheid

ZK1 2023 38

Präsidial

12. Dezember 2023Deutsch6 min

1. Am 20. September 2023 trat der Gerichtspräsident auf die hauptsächlich auf eine fünfjährige Mieterstreckung gerichtete, beim „Bezirksgericht Höfe“ ein­gereichte Klage vom 14. September 2023 (Vi-act. A I) mit einem Streitwert von ca. 1 Million Franken (angef. Verfügung E. 3) nicht ein, da nach § 31 Abs. 2 lit. b JG und dem korrekten Hinweis der Klagebewilligung entsprechend der Einzelrichter zuständig sei.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Dezember 2023

ZK1 2023 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________ GmbH,

2. B.________ GmbH,

Klägerinnen und Berufungsführerinnen,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

D.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Anfechtung Kündigung/Erstreckung Mietverhältnis

(Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 20. September 2023, ZGO 2023 27);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 20. September 2023 trat der Gerichtspräsident auf die hauptsächlich auf eine fünfjährige Mieterstreckung gerichtete, beim „Bezirksgericht Höfe“ ein­gereichte Klage vom 14. September 2023 (Vi-act. A I) mit einem Streitwert von ca. 1 Million Franken (angef. Verfügung E. 3) nicht ein, da nach § 31 Abs. 2 lit. b JG und dem korrekten Hinweis der Klagebewilligung entsprechend der Einzelrichter zuständig sei.

a) Gegen diese Verfügung erhoben die Klägerinnen am 19. Oktober 2023 Berufung „lediglich der Sorgfalt halber für den Fall, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wider Erwarten nicht auf [die] neu eingereichte Klage eintreten sollte“ (KG-act. 1 Rz 10). Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen (Anträge 1 und 2). Eventualiter sei die Vor­instanz anzuweisen, die Klage dem Einzelrichter zu überweisen (Antrag 3).

b) Mit Berufungsant­wort vom 24. Oktober 2023 verlangt die Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Es fehle den Berufungsführerinnen am schutzwürdigen Interesse, nachdem diese den Nichteintretensentscheid anerkannt und ihr Recht auf Neueinreichung der Klage nach Art. 63 Abs. 1 ZPO ausgeübt hätten. Die Berufung stehe nur alternativ zur Verfügung. Ausserdem sei die Sache anderweitig rechtshängig (KG-act. 5 insb. Rz 9 f.).

c) Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe überwies am 25. Oktober 2023 die Akten mit dem Hinweis, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb auf die neu eingereichte Klage nicht sollte eingetreten werden können (KG-act. 7). Die Berufungsführerinnen machen in einer daraufhin unaufgefordert eingereichten Stellungnahme geltend, ihr Rechtsschutzinteresse sei erst weggefallen, nachdem ihre nunmehr als gegenstandslos abzuschreibende Berufung rechtshängig wurde, weshalb die Verteilung der Prozesskosten dem Ermessen folge und aufgrund der hohen Erfolgschancen ihrer Berufung zulasten der Berufungsgegnerin gingen (KG-act. 9 Rz 12 ff.). Die Berufungsgegnerin hält an ihrem Nichteintretensantrag unter Kostenfolgen zulasten der Berufungsführerinnen fest, weil die Berufung erst nach der Neueinreichung der Klage beim Einzelrichter rechtshängig gemacht worden sei (KG-act. 11 Rz 4 ff.). Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 13 und 15).

Erwägungen

2.

Nach BGE 138 III 610 beginnt die Monatsfrist der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzureichenden Klage bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen und nicht erst mit dessen Rechtskraft. In diesem Urteil thematisierte das Bundesgericht indes die Frage des Verhältnisses zwischen der Neueinreichung einer Klage zu einem danach zusätzlich angehobenen Rechtsmittelverfahren nicht. Zufolge der neu eingereichten Klage bleibt vorliegend jedoch die mangelhafte Ersteinreichung ohne Folgen für die Rechtshängigkeit (Droese, KUKO, 3. A. 2021, Art. 63 ZPO N 1). Daher blieb die Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO anderweitig rechtshängig bzw. die Rechtshängigkeit aufrechterhalten (vgl. BGer 5A_998/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2 m.H.), weshalb auf die Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO, §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vor­instanz zu Recht nicht auf die Klage der Berufungsführerinnen eintrat, zumal diese mit ihrer Berufung keine Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen geltend machen und auch weder beantragt noch begründet der Kostenauflage im angefochtenen Nichteintretensentscheid opponieren.

3.

Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Prozesskostenfolgen zulasten der Berufungsführerinnen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ohnehin haben sie es sich mit dem Zuwarten und dem Wechsel ihrer Vertretung innert den Fristen von Art. 63 und 311 ZPO selbst zuzuschreiben, dass sie die Klage nicht umgehend, sondern erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17. Oktober 2023 neu beim Einzelrichter einreichten (KG-act. 1/4) respektive es bei ihnen zu Unklarheiten zum weiteren Vorgehen kam, so dass sie „lediglich der Sorgfalt halber“ (KG-act. 1

Rz 10) zusätzlich Berufung einreichten. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens haben sie daher abgesehen von der schon mangelhaften Ersteinreichung unnötigerweise verursacht und sind ihnen auch deswegen aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Entsprechend sind sie verpflichtet, die Berufungsgegnerin zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tarif in einem offenbaren Missverhältnis zum Aufwand der Gegenpartei steht, zumal nicht die Sache, sondern die Verfahrensweise Gegenstand des Berufungsverfahrens war und selbst diese Angelegenheit nach der Erklärung der Vor­instanz (oben E. 1.c) unwichtig wurde (§§ 2, 6, 11 und 16 Abs. 2 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden den Berufungsführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von insgesamt Fr. 6’000.00 gedeckt und den Berufungsführerinnen werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 5’000.00 (je Fr. 2’500.00) zurückbezahlt.

Die Berufungsführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 15’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

Dezember 2023 amu

ZK1 2023 38

§ 31 JG

Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

BGE 138 III 610ATF 138 III 610DTF 138 III 610

Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

5A_998/2021

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 11 GebTRA

§ 16 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF