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Entscheid

ZK1 2023 39

Kammer

14. Januar 2025Deutsch36 min

A. Die Parteien heirateten am 27. September 2013 (Vi-act. KB 2) und leben seit dem 15. Juli 2019 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe genehmigte mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Trennungsvereinbarung vom 15. Juli 2019 (Vi-act. KB 3). Am 12. Oktober 2021 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). An der Einigungsverhandlung vom 1. März 2022 anerkannte die Beklagte den Scheidungsgrund, die Scheidungsfolgen blieben hingegen umstritten (Vi-act. D/1). Am 26. April 2022 reichte der Kläger die begründete Klage ein (Vi-act. A/II). Mit Klageant­wort vom 25. August 2022 stellte die Beklagte insbesondere die folgenden Anträge (Vi-act. A/III; Antrag 6.23

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 14. Januar 2025

ZK1 2023 39

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichter Pius Schuler und Josef Reichlin,

Kantonsrichterinnen Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Kläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ehescheidung (Teil-Urteil)

(Berufung gegen das Teil-Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. September 2023, ZEO 2021 72);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am 27. September 2013 (Vi-act. KB 2) und leben seit dem 15. Juli 2019 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe genehmigte mit Verfügung vom 16. Juli 2019 die Trennungsvereinbarung vom 15. Juli 2019 (Vi-act. KB 3). Am 12. Oktober 2021 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). An der Einigungsverhandlung vom 1. März 2022 anerkannte die Beklagte den Scheidungsgrund, die Scheidungsfolgen blieben hingegen umstritten (Vi-act. D/1). Am 26. April 2022 reichte der Kläger die begründete Klage ein (Vi-act. A/II). Mit Klageant­wort vom 25. August 2022 stellte die Beklagte insbesondere die folgenden Anträge (Vi-act. A/III; Antrag 6.23

korrigiert in Vi-act. A/IV):

1.-5. […]

6. Auskunftsbegehren

Es sei der Kläger zu verpflichten, unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit, der Beklagten (u.a. gestützt auf Art. 170 ZGB) umfassend Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu geben. Er sei insbesondere zur

Edition der folgenden Unterlagen zu verpflichten:

6.1. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2013 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.2. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2014 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.3. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2015 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.4. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2016 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.5. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2017 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.6. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2018 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.7. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2019 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.8. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2020 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.9. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2021 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

6.10. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, bei der ________(Bank I), insb. der nachfolgenden Bankkonti:

- Nr. xx

- Nr. yy

6.11. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, bei der ________(Bank II), insb. der nachfolgenden Bankkonti:

- Nr. zz

6.12. Sämtliche Kreditkartenabrechnungen aller seiner Kreditkarten vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019;

6.13. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti und Angaben zu Tresorfächern, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 bei der ________(Bank III), insb. zu

- Nr. aa

-

6.14. Detaillierte Bankkontoauszüge sämtlicher Bankkonti, die auf den Beklagten (recte: Kläger) lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 bei der ________(Bank IV), insb. der nachfolgenden Bankkonti

- Nr. bb

- Tresorfach Nr. x

6.15. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2013 der E.________GmbH

6.16. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2014 der E.________GmbH

6.17. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2015 der E.________GmbH

6.18. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2016 der E.________GmbH

6.19. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2017 der E.________GmbH

6.20. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2018 der E.________GmbH

6.21. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2019 der E.________GmbH

6.22. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2021 der E.________GmbH

6.23. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2020 der E.________GmbH

7. […]

Die Einzelrichterin hielt am 30. August 2022 prozessleitend insbesondere fest, dass das Auskunftsbegehren der Beklagten (Antrag Ziff. 6 der Klageant­wort) ohne deren Gegenbericht als Stufenklage entgegengenommen werde

(Vi-act. E/30, Ziffer 3). Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte der Kläger, das Auskunftsbegehren der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. A/V).

In der Vorladung vom 19. April 2023 wurde das Thema der Hauptverhandlung aufgrund der Stufenklage auf das Auskunftsbegehren der Beklagten (Rechtsbegehren Ziff. 6 der Klageant­wort) beschränkt (Vi-act. E/48). An der Verhandlung vom 4. Juli 2023 (Vi-act. D/2.2) ergänzte die Beklagte ihr Auskunftsbegehren wie folgt (Vi-act. A/VI):

6.24. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2022 der E.________GmbH

6.25. Vollständige, unterschriebene Schweizer Steuererklärung 2022 des Klägers, samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen

Der Kläger beantragte die Abweisung auch der ergänzten Auskunftsbegehren (Vi-act. D/2.2, S. 2). In den Parteivorträgen hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Teil-Urteil vom 27. September 2023 erkannte die Einzelrichterin Folgendes (angef. Teil-Urteil):

1. Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten Auskunft zu seinen Einkünften und seinem Vermögen zu erteilen durch Vorlage folgender Belege innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids:

a) Steuererklärung 2022

b) detaillierte Bankkontoauszüge vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 inkl. Belege über die Eröffnung und Saldierung des Kontos Nr. aa bei der ________(Bank III) (neu: ________(Bank V));

c) detaillierte Bankkontoauszüge vom 27. September 2013 bis 15. Juli 2019 inkl. Belege über die Eröffnung und Saldierung des Kontos Nr. bb bei der ________(Bank IV);

d) vollständige Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017.

Erwägungen

2.

Die darüberhinausgehenden Anträge der Beklagten werden abgewiesen.

3.1

Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (CHF 500.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 3’000.00 bezogen.

3.2

Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 500.00 zu bezahlen.

3.3

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.-5. […]

B. Dagegen erhob der Kläger bzw. Berufungsführer am 2. November 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Es sei Dispositiv Ziffer 1. des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZEO 2021 72 vom

27.

September 2023 aufzuheben und es seien auch die Auskunftsbegehren Rechtsbegehren Ziff. 6.13., 6.14., 6.15.-6.19. und 6.25. (Stufenklage) der Beklagten/Berufungsbeklagten vom 25. August 2022 und 4. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2.

Es seien Dispositiv Ziffern 3.1. bis 3.3. des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe ZEO 2021 72 vom 27. September 2023 aufzuheben und es seien die vor­instanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Kläger/Berufungskläger für das vor­instanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % und ab 01.01.2024 von 8.1 %) zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagten] auch für das vorliegende Berufungsverfahren.

Die Beklagte bzw. Berufungsgegnerin beantragte mit der Berufungsant­wort vom 23. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 9).

Der Berufungsführer reichte am 8. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein (KG-act. 11).

und in Erwägung:

1.

Angefochten ist die Gutheissung der Auskunftsanträge der Berufungsgegnerin betreffend die Steuererklärung 2022 (Antrag Ziffer 6.25), die Kontoauszüge bei der ________(Bank III) (Antrag Ziffer 6.13), die Kontoauszüge bei der ________(Bank IV) (Antrag Ziffer 6.14) und die Jahresrechnungen der E.________GmbH 2013 bis 2017 (Anträge Ziffern 6.15-6.19; angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 1; KG-act. 1, Antrag Ziffer 1). Gegenstand der Berufung sind auch die erstinstanzlichen Kostenfolgen (angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer

3.1-3.3; KG-act. 1, Antrag Ziffer 2). Die Abweisung der übrigen Auskunftsanträge (angef. Teil-Urteil, Dispositivziffer 2) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

Der Berufungsführer rügt zunächst, die Vor­instanz lasse in

Erwägung 3.2 des angefochtenen Urteils seine Stellungnahme zu den Ausführungen der Berufungsgegnerin ausser Acht (KG-act. 1, S. 6 f., Ziff. 15).

Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2. m.H.).

Dispositiv

Die Vor­instanz hielt in der monierten Erwägung fest, dass im Scheidungsverfahren der nacheheliche Unterhalt und das Güterrecht umstritten seien, und fasste die grundsätzlichen Ausführungen der Berufungsgegnerin zu ihrem Auskunftsanspruch zusammen (angef. Teil-Urteil, E. 3.2). Es handelt sich demnach um eine kurze Darstellung der Begründung der behauptungs- und beweisbelasteten Partei. Die Überlegungen der Vor­instanz, die zu ihrem Entscheid führten, sind erst den darauffolgenden Erwägungen zu entnehmen. Dass diese keine sachgerechte Anfechtung ermöglichten, macht der Berufungsführer nicht geltend. Er zitiert in der Berufung lediglich seine vor­instanzliche Stellungnahme (KG-act. 1, S. 6 f., Ziff. 15), ohne zu rügen, inwiefern die Vor­instanz mit ihren – ohnehin erst in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten – Überlegungen das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15).

3. Wird das Auskunftsbegehren im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt

oder das Güterrecht gestellt, für die der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), so gilt dieser Grundsatz auch für das Auskunftsbegehren (Maier/Schwander, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 18 mit Verweis auf BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b). Wird das Auskunftsbegehren im Scheidungsverfahren gestellt, so ist dieses im ordentlichen Verfahren zu behandeln, auch wenn das Verfahren vorerst im Sinne von Art. 125 ZPO auf die Frage der Auskunftserteilung beschränkt wird (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 18b; vgl. Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 351). Die antragstellende Partei muss dabei den strikten Beweis erbringen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Scheitert das Auskunftsbegehren bereits am Rechtsschutzinteresse, weil z.B. das Begehren aus blosser Neugier gestellt wird oder die auskunftsersuchende Partei sich die Informationen auch selber beschaffen könnte, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20), weil es sich dabei um eine

Prozessvoraussetzung handelt (Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 310). Kommt das Gericht hingegen nach einer materiellen Beurteilung zum Schluss, dass keine Auskunft zu erteilen ist, ist das Begehren abzuweisen (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 20). Das Rechtsschutzinteresse ist demnach abzugrenzen von der Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Vorb. zu Art. 175-179 ZGB N 4d).

4. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses erwog die Vor­instanz, die Ausführungen des Berufungsführers, der Berufungsgegnerin fehle das Rechtsschutzinteresse bereits deshalb, weil sie seine Büroräumlichkeiten und seinen Computer durchsucht und die entsprechenden Unterlagen bereits an sich genommen habe, seien nicht zu hören, weil er selber nicht substantiiert vorbringe, welche konkreten Belege die Berufungsgegnerin mitgenommen haben solle und dass diese vollständig seien. Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsgegnerin in Kenntnis sämtlicher relevanter Belege am Auskunftsbegehren festhalten würde (angef. Teil-Urteil, E. 3.3).

a) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, er habe erstinstanzlich ausgeführt, dass ihn die Berufungsgegnerin vor dem Auskunftsbegehren nicht aufgefordert habe, ihr die aufgelisteten Unterlagen zu übergeben. Damit könne sie nicht behaupten, er verweigere die Auskunft (KG-act. 1, S. 6, Ziff. 15). Zudem habe er dargelegt, dass die Berufungsgegnerin mit dem pauschalen Verweis auf ein Nachsteuerverfahren ihr Auskunftsbegehren nicht genügend begründen könne. Er habe ausgeführt, welche Unterlagen die Berufungsgegnerin ohne seine Einwilligung behändigt habe und weshalb sich daraus ergebe, dass sie über seine finanzielle Situation vollumfänglich informiert sei. Er habe ebenfalls dargelegt, dass die Berufungsgegnerin alles daransetze, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen und dass das Auskunftsbegehren seiner

Schikane diene. Die Berufungsgegnerin habe deshalb kein Rechtsschutzinteresse auf Auskunftserteilung (KG-act. 1, S. 6-9, Ziff. 15 ff.).

b) Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft die Parteien eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen mass­gebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; Maier, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, Auflösung des ordentlichen Güterstandes bei Scheidung – mit Fallbeispielen, 2024, N 296; Maier/Vetterli, a.a.O., Vorb. zu

Art. 175-179 ZGB N 4). Eine vorhergehende, aussergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung wird für die Geltendmachung des Anspruchs nicht

vorausgesetzt. Der Berufungsführer ist demnach verpflichtet, die im vorliegenden Verfahren beantragten Auskünfte zu erteilen, soweit ein Rechtsschutzinteresse besteht und die verlangten Dokumente zur Beurteilung der Hauptansprüche erforderlich sind.

c) Zur Begründung des Auskunftsbegehrens hielt die Berufungsgegnerin vor­instanzlich fest, die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen seien zu beziffern. Sie verfüge über keine Kenntnisse der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers, weil dieser sämtliche Auskünfte verweigere und während des Zusammenlebens alleine für die finanziellen Belange zuständig gewesen sei. Zudem habe sich der Berufungsführer im Juni 2018 einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen, weshalb die zu edierenden Unterlagen zur Ermittlung der korrekten Einkommens- und Vermögensverhältnisse unerlässlich seien (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 1 ff.).

aa) Sowohl das Einkommen als auch das Vermögen sind wesentliche Kriterien für die Festlegung der im Hauptverfahren betreffend Ehescheidung von der Berufungsgegnerin beantragten Verpflichtung des Berufungsführers zur

Leistung eines Unterhaltsbeitrags (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; Vi-act. A/III, Anträge Ziff. 3). Sodann beantragte die Berufungsgegnerin die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und infolgedessen die Verpflichtung des Berufungsführers zur Bezahlung eines güterrechtlichen Ausgleichsbetrags

(Vi-act. A/III, Anträge Ziff. 4), zu dessen Bezifferung sie ebenfalls Kenntnis über das Vermögen des Berufungsführers haben muss. Insofern hat die Berufungsgegnerin grundsätzlich ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Auskunftserteilung betreffend das Einkommen und das Vermögen des Berufungsführers.

bb) Sowohl die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Antrag

Ziffer 6.25) als auch die Auszüge seiner Bankkonti (Anträge Ziffern 6.13 und 6.14) sind grundsätzlich dazu geeignet, das Einkommen und das Vermögen des Berufungsführers zu belegen. Sodann ist der Berufungsführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________GmbH (Vi-act. A/VI, S. 2; unbestritten: Vi-act. D/2.2, S. 2, Ziff. 3). Wenn eine Partei eine juristische Person wirtschaftlich beherrscht und gleichzeitig von dieser einen Lohn bezieht, so stellt sich die Frage, ob zur Ermittlung des Einkommens auch der Gewinn der Unternehmung zu berücksichtigen ist (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 731). Die Jahresrechnungen der E.________GmbH sind folglich grundsätzlich geeignet, das Einkommen des Berufungsführers zu belegen. Der Berufungsführer rügt zweitinstanzlich, dass die Berufungsgegnerin kein Rechtsschutzinteresse an den Jahresrechnungen habe, weil es sich bei der E.________GmbH um sein Eigengut handle

(KG-act. 1, S. 14 f., Ziff. 31 ff.). Die Behauptung, die Unternehmung stehe in seinem Eigengut, brachte der Berufungsführer erstmals an der Hauptverhandlung, im ersten Parteivortrag, vor (Vi-act. D/2.2, S. 9). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Dabei bedeutet „zu Beginn“ der Hauptverhandlung, dass die Noven vor den ersten Parteivorträgen gemäss Art. 228 ZPO in einem Tatsachenvortrag eingebracht werden müssen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6). Danach sind unechte Noven, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung entstanden, nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten

(Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Partei, die Noven einbringen will, hat deren Zulässigkeit zu begründen (vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, N 167). Der Berufungsführer begründete mit keinem Wort, weshalb es ihm nicht zumutbar war, spätestens in seinem Tatsachenvortrag zu behaupten, dass es sich bei der E.________GmbH um sein Eigengut handle. Die entsprechenden Behauptungen sind demnach unzulässige Noven, die nicht berücksichtigt werden können. Folglich handelt es sich beim Einwand im Berufungsverfahren, dass der Berufungsgegnerin zufolge

Eigenguts an einem Rechtsschutzinteresse für die Jahresrechnungen der E.________GmbH fehle, um eine Behauptung, die zweitinstanzlich erstmals vorgebracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Berufungsführer begründete auch zweitinstanzlich die novenrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführungen betreffend die Eigengutsqualität seiner Unternehmung in keiner Weise. Auch zweitinstanzlich handelt es sich um unzulässige Noven, die unberücksichtigt zu bleiben haben. Demzufolge ist der Berufungsgegnerin grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an ihren Auskunftsanträgen betreffend die Jahresrechnungen der E.________GmbH zuzugestehen.

d) In der Klageant­wort behauptete die Berufungsgegnerin, der Berufungsführer habe sich aufgrund unterlassener Deklaration von diversen Einkommens- und Vermögenswerten in den Steuererklärungen 2009 bis 2013 im Juni 2018 einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen. Auch aus diesem Grund seien die zur Edition beantragten Unterlagen zur Ermittlung der korrekten Einkommens- und Vermögenswerte des Berufungsführers unerlässlich (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 3). Dem entgegnete der Berufungsführer, mit dem pauschalen Verweis auf das Nachsteuerverfahren könne die Berufungsgegnerin ihr Auskunftsbegehren nicht rechtsgenügend begründen. Überdies habe dieses Verfahren grösstenteils den vorehelichen Zeitraum erfasst und sei längst abgeschlossen. Die Berufungsgegnerin wolle ihn nur in ein schlechtes Licht rücken. Schliesslich habe sie im Eheschutzverfahren ausgeführt, dass sie in dieses Verfahren miteinbezogen worden und bestens informiert sei. Der Berufungsgegnerin fehle es demnach an einem Rechtsschutzinteresse

(Vi-act. A/V, S. 4, Ziff. 8). Die Berufungsgegnerin äusserte sich hierzu in der Folge nicht mehr. Wie bereits erwähnt, hat die um Auskunft ersuchende Partei zu beweisen, wozu und weshalb sie die beantragten Auskünfte benötigt (vgl. Art. 8 ZGB). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3). Die Berufungsgegnerin begründete nicht, inwiefern das Nachsteuerverfahren Auswirkungen auf die Unterhalts- und güterrechtliche Berechnung haben könnte. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass auch in den letzten, für die Unterhaltsberechnung mass­gebenden Jahren (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 721; Spycher/Hausheer, in: Hausheer/‌Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 48) bzw. im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung während der Ehe (Heirat am 27. September 2013: Vi-act. KB 2; vgl. Art. 204 ff. ZGB) steuerrelevante Angaben nicht richtig deklariert wurden. Dies schadet jedoch insofern nicht, als die Berufungsgegnerin weitere Gründe für die beantragten Auskünfte aufführte.

e) In der Stellungnahme vom 21. November 2022 machte der Berufungsführer geltend, aus der Tatsache, dass die Berufungsgegnerin mehrfach finanzielle Unterlagen des Berufungsführers eingereicht habe, zu denen sie nach ihrer Darstellung gerade keinen Zugang gehabt haben wolle, ergebe sich, dass sie über seine finanziellen Verhältnisse bereits informiert sei. Die Berufungsgegnerin habe sich umfangreiche Unterlagen ohne sein Wissen behändigt und sein Büro verwüstet, was mit Bildern nachgewiesen werde. Die Berufungsgegnerin habe sich ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung Zugang zu seinem Computer im Büro verschafft. Er gehe davon aus, dass sie seine Festplatte kopiert habe. Im Ehescheidungsverfahren habe die Berufungsgegnerin zum Beispiel die zehn Beilagen eingereicht, die der Berufungsführer auf S. 5 in Ziff. 10 seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 zitierte. Den Kontoauszug seines Privatkontos bei der ________(Bank I), den die Berufungsgegnerin im Mass­nahmenverfahren eingereicht habe, habe er auf seinem Computer aufbewahrt. Die Berufungsgegnerin habe diesen offensichtlich ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung behändigt (Vi-act. A/V, S. 4 f., Ziff. 9 ff.). Die Berufungsgegnerin wendete ein, sie habe lediglich einzelne Seiten von mehrseitigen Dokumenten, die sich in Ordnern und Ablagesystemen befunden hätten, während des Zusammenlebens im gemeinsam genutzten Büro fotografiert. Die

Dokumente habe sie nicht physisch an sich genommen. Sie habe keinen Zugang zu seinem Computer gehabt und sich diesen auch nicht verschafft

(Vi-act. A/VI, S. 4 f., Ziff. 16 ff.). Dass sie die zehn vom Berufungsführer zitierten Beilagen eingereicht habe, bestritt die Berufungsgegnerin nicht. In der Folge blieb aber umstritten, ob sie nur über einzelne Unterlagen bzw. einzelne Seiten von mehrseitigen Dokumenten verfüge und ob sie nur Fotografien erstellt habe (Vi-act. D/2.2, S. 4).

Bei den eingereichten Spesenabrechnungen (Vi-act. BB 7) ist erkennbar, dass es sich zumeist um Fotos von Dokumenten handelt, die in einem Ordner abgelegt sind, wobei der Bügel des Ordners sichtbar ist. Ebenso ist die beklagtische Beilage 8 ein Foto des Schreibens der ________(Bank IV) vom

5. September 2018 (Vi-act. BB 8). Bei den übrigen zitierten Dokumenten könnte es sich auch um Fotokopien handeln (Vi-act. BB 9-17). Die Behauptung der Berufungsgegnerin, sie habe nur einzelne Dokumente fotografiert, ist jedenfalls nicht unglaubhaft. Fest steht, dass die Berufungsgegnerin keine Auszüge der Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) oder von Jahresrechnungen der E.________GmbH (Auskunftsantrag Ziffern

6.15-6.19) einreichte. Dass sie über diese oder Auszüge davon verfügt, behauptete der Berufungsführer nicht. Das Schreiben der ________(Bank III) betreffend Tresorfach-Rechnung vom 5. Januar 2015 (Vi-act. BB 16) und der

Kontoauszug der ________(Bank III) vom 31. Dezember 2014 (Vi-act. BB 17) sind lediglich einzelne, ältere Dokumente zu diesem Konto. Auch zum ________(Bank IV) Konto liegt nur ein einzelnes Schreiben vom 5. September 2018 in den Akten (Vi-act. BB 8). Die Berufungsgegnerin beantragt die Edition von detaillierten Kontoauszügen vom 27. September 2013 bis am 15. Juli 2019 (Vi-act. A/III, Antrag Ziffern 6.13 und 6.14). Dass sie über solche verfügt, behauptete der Berufungsführer nicht. Die pauschale Behauptung, aufgrund der von der Berufungsgegnerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie (umfassend) Kenntnis über seine finanziellen Verhältnisse habe, überzeugt nicht.

f) Schliesslich machte der Berufungsführer im Hinblick auf die verlangten Bankkontoauszüge geltend, die Berufungsgegnerin lege nicht dar, welchen scheidungsrechtlichen Anspruch sie damit geltend machen wolle. Es gehe ihr offensichtlich einzig darum, das Scheidungsverfahren vorab völlig unverhältnismässig aufzublähen und ihn zu schikanieren (Vi-act. A/V, S. 6, Ziff. 16). Die Berufungsgegnerin bestritt, dass es sich bei den Auskunftsbegehren um eine Schikane handle (Vi-act. A/VI, S. 7, Ziff. 31).

Die Schikane ist eine Form des Rechtsmissbrauchs im Sinne von

Art. 2 Abs. 2 ZGB. Eine solche liegt vor, wenn das Interesse, das durch die Ausübung des beanspruchten Rechts geschützt werden soll, fehlt oder von nur geringer Schutzwürdigkeit ist. Darunter fällt auch die trölerische Prozessführung, d.h. die Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Klage einzig zum Zweck, eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen. Wer einen Rechtsmissbrauch behauptet, trägt die Beweislast für die besonderen Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen (Lehmann/Honsell, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 32, 34, 39, 74).

Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsgegnerin im Hinblick auf die Unterhaltsberechnung und die güterrechtliche Auseinandersetzung ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers. Zudem bezeichnete sie die herauszugebenden Unterlagen, wobei es sich um Belege handelt, die grundsätzlich geeignet sind, die

finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers zu belegen. Insofern erscheinen die Auskunftsbegehren nicht bereits zum Vorneherein aussichtslos. Demzufolge sind die Anträge nicht geradezu schikanös.

5. Im Folgenden sind der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht für die noch strittigen Anträge zu bestimmen.

a) Zur Edition der Steuererklärung 2022 mit sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) erwog die Vor­instanz, die Berufungsgegnerin habe (im Hinblick auf die Anträge zu den Steuererklärungen verschiedener Jahre) einzig in Bezug auf die Steuererklärung 2022 ein Rechtsschutzinteresse. Um ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei sie darauf angewiesen, vollständige Auskünfte über die aktuellste Vermögenssituation des Berufungsführers zu erhalten (angef. Teil-Urteil, E. 3.3a).

Der Berufungsführer rügt, die Vor­instanz habe nicht berücksichtigt, dass er ausgeführt habe, die Steuererklärung 2022 sei noch nicht erstellt worden, was von der Berufungsgegnerin nicht bestritten worden sei. Die Steuererklärung werde jeweils per Ende Jahr durch ein Treuhandbüro erstellt. Es sei ihm nicht möglich, die Steuererklärung 2022 innert 30 Tagen einzureichen (KG-act. 1, S. 9, Ziff. 21; vgl. Vi-act. D/2.2, S. 2, Ziff. 3). Damit rügt er nicht den Inhalt oder den Umfang der Auskunftspflicht, sondern lediglich die Frist, bis zu der die Auskunft zu erteilen bzw. die Steuererklärung 2022 zu edieren ist. Inzwischen sollte die Steuererklärung 2022 auch gemäss den Ausführungen des Berufungsführers erstellt sein, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

b) Zu den Kontoauszügen bei der ________(Bank III) (Auskunftsantrag

Ziffer 6.13) erwog die Vor­instanz, dieses Konto sei in der Steuererklärung 2013 aus nicht ersichtlichen und vom Berufungsführer nicht vorgebrachten Gründen nicht aufgeführt. Zudem habe der Berufungsführer die Ausführungen der Berufungsgegnerin nicht (substantiiert) bestritten. Um ihre Ansprüche aus Güterrecht beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin darauf angewiesen, vollständige Auskünfte über die Vermögenssituation des Berufungsführers im Zeitpunkt der Eheschliessung sowie der Auflösung des Güterstandes zu erhalten. Schliesslich könnten sich aus den Belegen Hinweise auf allfällige Transaktionen auf weitere bisher nicht deklarierte Konti ergeben (angef. Teil-Urteil, E. 3.3b, S. 12).

aa) Der Berufungsführer rügt, die Berufungsgegnerin habe das Auskunftsbegehren separat begründet und er habe aufforderungsgemäss zu dieser Begründung der Stufenklage Stellung genommen. In der Begründung zum Auskunftsbegehren finde sich keine Begründung zu einem Sparkonto bei der ________(Bank III). An der Hauptverhandlung habe die Berufungsgegnerin die Ziffer 11 ihres Tatsachenvortrages nicht vorgetragen. Indem die Vor­instanz auf die Begründung in der Klageant­wort, zu der er noch nicht habe Stellung nehmen können, abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

(KG-act. 1, S. 13, Ziff. 29).

Im ersten materiellen Teil der Klageant­wort begründete die Berufungsgegnerin zunächst unter der römischen Ziffer I die Auskunftsbegehren (Vi-act. A/III,

S. 6-8). Diesem Abschnitt sind effektiv keine Ausführungen zu einem ________(Bank III) zu entnehmen. Die Einzelrichterin nahm das Auskunftsbegehren als Stufenklage entgegen und gewährte dem Berufungsführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Vi-act. E/30). Weil die Vor­instanz das Verfahren auf die Auskunftsbegehren beschränkte, können die Ausführungen der Berufungsgegnerin zum Sparkonto des Berufungsführers bei der ________(Bank III), die sie im zweiten Teil der Klageant­wort unter der römischen Ziffer II im Rahmen der „zifferndeckungsgleichen Beant­wortung der Klageschrift“ unter dem Titel „Güterrecht“ machte (Vi-act. A/III, S. 33 f., Ziff. 103), nicht berücksichtigt werden. Der Berufungsführer hielt in seiner Stellungnahme einleitend fest, er nehme zum Auskunftsbegehren Stellung und behalte sich die Stellungnahme zur Klageant­wort für die Replik nach dem Teilurteil zur Stufenklage vor

(Vi-act. A/V, S. 2 f., Ziff. 2 ff.). An der Hauptverhandlung trug die Berufungsgegnerin Ziffer 11 des schriftlich eingereichten Tatsachenvortrags (Vi-act. A/VI, S. 4), worin sie sich zum ________(Bank III) äusserte, nicht vor (Vi-act. D/2.2, S. 2). Ihren ersten Parteivortrag (Vi-act. A/VI, zweite Rechtsschrift) ergänzte sie folgendermassen (Vi-act. D/2.2, S. 6): „… Am 31. Dezember 2014 lautete auf den Kläger ein Sparkonto mit IBAN/Konto-Nr. Nr. aa, welches am

31. Dezember 2013 ein Guthaben von CHF 421.95 auswies (BB 17). Auch dieses Konto findet sich weder in der Klageschrift noch in den klägerischen Beilagen, insbesondere nicht in der Steuererklärung 2013 (KB 31). Weiter verfügte der Kläger während der Ehe über ein Tresorfach mit der Nr. x bei der ________(Bank III) (vgl. Klageant­wort, Rz. 103; BB 16), welches der Kläger nicht deklarierte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegte und Vermögenswerte unterschlug…“. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Tatsachen, welche die Berufungsgegnerin weder in der

Klageant­wort noch im Tatsachenvortrag zu Beginn der Hauptverhandlung erwähnte und damit erst nach dem Fall der Novenschranke vortrug (vgl. bereits oben E. 4c/bb). Die Berufungsgegnerin begründete die Zulässigkeit ihrer nachträglichen Behauptungen zum ________(Bank III) mit keinem Wort, weshalb die entsprechenden Ausführungen als unzulässige Noven gelten, welche die Vor­instanz nicht hätte berücksichtigen dürfen. Weil die Berufungsgegnerin abgesehen davon ihr Auskunftsgesuch betreffend das ________(Bank III) nicht begründete, ist dieser Antrag in teilweiser Gutheissung der Berufung abzuweisen.

bb) Demzufolge erübrigt es sich zu beurteilen, ob die Berufungsgegnerin den von ihr eingereichten Kontoauszug vom 31. Dezember 2014 ohne Wissen und ohne Einwilligung des Berufungsführers, d.h. rechtswidrig, beschaffte (vgl. die Behauptung des Berufungsführers: KG-act. 1, S. 13 f., Ziff. 29).

c) Betreffend das ________(Bank IV) macht der Berufungsführer geltend, er habe bestritten, dessen Inhaber zu sein. Beim Namen auf dem von der Berufungsgegnerin eingereichten Beleg handle es sich um seinen Vater. Die Berufungsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass das Konto ihm gehöre

(KG-act. 1, S. 10 f., Ziff. 24).

aa) Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 12). Die Behauptungslast trägt, soweit das Gesetz keine besondere Regelung vorsieht, diejenige Partei, welche aus der zu behauptenden Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach hat diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, die Voraussetzungen für dessen Entstehung zu behaupten und zu beweisen (sog. rechtserzeugende Tatsachen; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 255). In der Regel liegt die Behauptungs- und Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen also bei der klagenden Partei (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und

Personenrecht, 4. A. 2024, N 468). Sodann haben die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften bzw. in den mündlichen Parteivorträgen vorzubringen. Lediglich was die Partei schriftlich oder mündlich vorträgt, gehört zum Behauptungsfundament; Beilagen sind blosse Beweismittel (Glasl, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 26). Vorliegend trägt die Berufungsgegnerin als gesuchstellende Partei die Beweislast für die Tatsachenbehauptung, dass das ________(Bank IV) dem Berufungsführer zuzuschreiben sei.

bb) Die Berufungsgegnerin behauptete im Tatsachenvortrag an der Hauptverhandlung, sie habe im Rahmen der Ausführungen zum Güterrecht mit der Klageant­wort belegt, dass der Berufungsführer mutmasslich Inhaber des ________(Bank IV) Kontos sei. Sie verwies auf ein beigelegtes Foto der Bankkarte (recte: Foto des Schreibens der ________(Bank IV) vom 5. September 2018 mit ________(Bank IV) in Vi-act. BB 8), lautend auf F.________

(Vi-act. A/VI, S. 3, Ziff. 5). Der Berufungsführer entgegnete im Tatsachenvortrag an der Hauptverhandlung, bei F.________ auf diesem Ausweis (recte:

Vi-act. BB 8) handle es sich um seinen Vater. Er (der Berufungsführer) habe kein Konto bei der ________(Bank IV). Das sei ein Konto seines Vaters. Der Beleg datiere vom 5. September 2018, also vor Versterben des Vaters und dieses Konto sei dann saldiert worden (Vi-act. D/2.2, S. 3, Zu Ziff. 4 f.). Die Berufungsgegnerin brachte daraufhin im ersten Parteivortrag vor, die Saldierung des angeblich vom Vater stammenden Kontos finde sich nicht in den Belegen wieder. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die ________(Bank IV) Karte auf den Vater des Berufungsführers laute und wohin die Gelder nach der Saldierung transferiert worden seien (Vi-act. D/2.2, S. 6). Demzufolge war umstritten, ob der Berufungsführer Inhaber des ________(Bank IV) Kontos war. Seine Behauptung, der Name auf dem Schreiben und auf der Karte sei derjenige seines Vaters, bestritt die Berufungsgegnerin nicht. Die beweisbelastete Berufungsgegnerin hätte deshalb ihre Behauptung, der Berufungsführer sei Inhaber dieses Kontos, näher substantiieren und beweisen müssen, was sie aber nicht tat. Ist nicht bewiesen, dass das Konto dem Berufungsführer zuzuschreiben ist, kann das betreffende Auskunftsbegehren nicht dazu geeignet sein, das Einkommen oder Vermögen des Berufungsführers zu belegen. Folglich ist der Antrag Ziffer 6.14 abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu beurteilen, ob die vom Berufungsführer in der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen und neu eingereichten Beweise betreffend das ________(Bank IV) Konto

(KG-act. 1, S. 11 f., Ziff. 26) novenrechtlich zulässig wären

(vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

d) Zu den Anträgen betreffend Edition der Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017 (Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19) erwog die Vor­instanz, um ihre güterrechtlichen Ansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin auf vollständige Auskünfte zur Vermögenssituation des Berufungsführers im Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2013 angewiesen, womit ein Rechtsschutzinteresse an der noch nicht im Recht liegenden Jahresrechnung 2013 bestehe. Sodann seien Erträge aus dem Eigengut der Errungenschaft eines Ehegatten zuzuweisen. Zudem könnten zurückbehaltene Gewinne in einer Eigengutsunternehmung eine Investition der Errungenschaft in die Eigengutsunternehmung bedeuten. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes, insbesondere der Qualifikation und Beurteilung allfälliger zurückbehaltener Gewinne im Unternehmen und daraus folgend um ihre güterrechtlichen Ansprüche beurteilen und beziffern zu können, sei die Berufungsgegnerin auf vollständige Auskünfte über den Geschäftsgang der E.________GmbH angewiesen, sodass auch die Anträge betreffend die Jahresrechnungen 2014 bis 2017 gutzuheissen seien (angef. Teil-Urteil, E. 3.3c, S. 14).

Der Berufungsführer macht geltend, weil die E.________GmbH unbestrittenermassen sein Eigengut sei, fehle der Berufungsgegnerin ein Rechtsschutzinteresse für die Einsicht in die Jahresrechnung 2013. Aus der Jahresrechnung 2013, die per 31. Dezember erfolgt sei, lasse sich auch nicht die Vermögenssituation im Zeitpunkt der Eheschliessung am 27. September 2013 entnehmen. Sodann habe die Berufungsgegnerin nicht dargelegt, inwiefern sich aus den ihr bekannten Jahresrechnungen 2018 und 2019 Anhaltspunkte für zurückbehaltene Gewinne ergeben würden. Damit habe sie ihr Auskunftsbegehren für die weiteren Jahre 2014 bis 2017 nicht rechtsgenügend substantiiert (KG-act. 1, S. 14 f., Ziff. 31 und 34 f.).

aa) Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 4c/bb), erfolgten die Behauptungen des Berufungsführers zur Eigengutszuweisung der E.________GmbH novenrechtlich verspätet, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben haben.

bb) Die Berufungsgegnerin begründete in der Klageant­wort ihren Antrag zur Edition der Jahresrechnungen der E.________GmbH nicht. Sie machte lediglich geltend, sie habe keine Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers und dieser habe sich einem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren unterziehen müssen (Vi-act. A/III, S. 6, Ziff. 2 f.). Weil die Vor­instanz das Verfahren auf die Auskunftsbegehren beschränkte, können die Ausführungen der Berufungsgegnerin zur E.________GmbH, die sie im Rahmen der Begründung zum Güterrecht anfügte (Vi-act. A/III, S. 24, Ziff. 71 ff.), nicht berücksichtigt werden. Der Berufungsführer bestritt, dass die Berufungsgegnerin ein Rechtsschutzinteresse an den Jahresrechnungen habe (Vi-act. A/V, S. 6 f., Ziff. 17), weshalb es der Berufungsgegnerin oblag, ihren Anspruch substantiiert zu behaupten. Im Tatsachenvortrag an der Hauptverhandlung brachte die

Berufungsgegnerin zunächst im Zusammenhang mit der Erweiterung des Auskunftsbegehrens vor, sie sei auf die Edition der beantragten Unterlagen angewiesen, weil sie diese zur Begründung und Bezifferung des nachehelichen

Unterhaltsanspruchs benötige. Mithin sei sie auf die Jahresrechnung 2022 der E.________GmbH, bei welcher der Berufungsführer Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei, zur Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes sowie Gewinns zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers angewiesen

(Vi-act. A/VI, S. 2). Abschliessend wiederholte die Berufungsgegnerin, die

Edition der Jahresrechnungen werde zur Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes sowie Gewinns zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsführers beantragt, die für die Substantiierung und Bezifferung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sowie zur Ermittlung des Unternehmenswertes, der zurückbehaltenen Gewinne im Unternehmen und der Wertsteigerung per Stichtag zur Bezifferung und Substantiierung des güterrechtlichen Anspruchs benötigt würden. Des Weiteren fügte die Berufungsgegnerin an, sie benötige die Jahresrechnungen unter anderem zur Ermittlung der zurückbehaltenen Gewinne im Unternehmen und zur Ermittlung des Bestandes der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsführers „per Stichtag“ (Vi-act. A/VI, S. 6 f., Ziff. 28 f.).

cc) Bei der Beurteilung des für die Berechnung des Ehegattenunterhalts mass­gebenden Einkommens kann es sich bei einer Person, die eine Unternehmung wirtschaftlich beherrscht, wie bereits erwähnt, rechtfertigen, ihre

finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand des Lohns, sondern unter Einbezug ihres Anteils am Gewinn zu bestimmen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 737). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (BGer 5A_939/2022 vom

6. Juni 2023 E. 3.3). Die Berufungsgegnerin machte keine Hinweise geltend, die nahelegen würden, dass zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsführers nicht (nur) auf dessen Lohn, sondern (auch) auf den Gewinn seiner Unternehmung abzustellen wäre, wie beispielsweise ein auffallend tiefer Lohn

oder eine Reduktion des Lohns gegenüber dem Zeitraum vor der Trennung bzw. Scheidung (vgl. Spycher/Hausheer, in: Hausheer/‌Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 N 50). Insbesondere behauptete die Berufungsgegnerin keine Indizien, wonach Gewinne in der Unternehmung zurückbehalten anstatt als Einkommen ausbezahlt worden sein sollen. Der pauschale Verweis auf das vor der Eheschliessung durchgeführte Nachsteuerverfahren genügt hierfür nicht. Im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Ehegattenunterhalt benötigt die Berufungsgegnerin demnach keine Einsicht in die Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017.

Sodann behauptete die Berufungsgegnerin in ihren Ausführungen zu den Auskunftsanträgen nicht, weshalb sie zur Geltendmachung des güterrechtlichen Anspruchs auf die Kenntnis der Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017 angewiesen sei. Insbesondere machte sie keine Investitionen gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB oder güterrechtliche Ersatzforderungen im Sinne von Art. 209 ZGB geltend. Für die Wertbestimmung im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) sind die Jahre 2013 bis 2017 jedenfalls nicht mass­gebend. Auch im Hinblick auf den Hauptantrag betreffend Güterrecht benötigt die Berufungsgegnerin keine Einsicht in die Jahresrechnungen der E.________GmbH für die Jahre 2013 bis 2017. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind demnach die Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19 abzuweisen.

6. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Auskunftsanträge Ziffer 6.13 betreffend die Kontoauszüge der ________(Bank III), Ziffer 6.14 betreffend das ________(Bank IV) Konto sowie Ziffern 6.15 bis 6.19 betreffend die Jahresrechnungen 2013 bis 2017 der E.________GmbH abzuweisen. Hingegen ist die Berufung betreffend die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) abzuweisen bzw. die Gutheissung dieses Antrags zu bestätigen.

a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

(Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Die Vor­instanz erwog zu den Prozesskosten, die Berufungsgegnerin dringe mit acht Positionen ihres Auskunftsbegehrens durch. Das Rechtsschutzinteresse an den Auskunftsbegehren Ziffern 6.20-6.24 sei jedoch erst mit der Edition dieser Belege im Verfahren ZES 2022 313 im Nachgang zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren weggefallen. Ursprünglich habe auch in diesem Umfang Anlass für das Auskunftsbegehren bestanden, weshalb nicht von einem Unterliegen auszugehen sei. Die Parteien hätten in etwa in gleichem Umfang obsiegt, weshalb ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien (angef. Teil-Urteil, E. 5, S. 15). Mit dem vorliegenden Entscheid wird nur der Auskunftsantrag Ziffer 6.25 (Steuererklärung 2022) bestätigt, sodass die Berufungsgegnerin mit sechs Anträgen obsiegt (Anträge Ziffern 6.20-6.25), hingegen mit neunzehn Anträgen unterliegt (Anträge Ziffern 6.1-6.19). Sie obsiegt demnach zu 24 %, d.h. zu rund einem Viertel. Die erstinstanzlichen Kosten sind ihr demnach zu 3/4 und dem Berufungsführer zu 1/4 aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Teilentschädigungen hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer zur Hälfte (3/4 ./. 1/4) zu entschädigen. Die Parteien reichten keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für Ehesachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00. Sofern gleichzeitig

güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 mass­gebend (§ 9 Abs. 1 GebTRA). Der Kläger bezifferte seine Unterhalts- und güterrechtlichen Anträge bislang nicht (vgl. Vi-act. A/II). Die Beklagte beantragte einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 6’000.00 und einen Vorsorgeunterhalt von mindestens Fr. 500.00 pro Monat sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens Fr. 1.00 (Vi-act. A/II), behielt sich aber eine Bezifferung ebenfalls vor. Im derzeitigen Verfahrensstand ist der Streitwert der Hauptsache demzufolge noch nicht bestimmbar, weshalb zur Bemessung der Entschädigungen innerhalb des Tarifrahmens von § 9 Abs. 1 GebTRA auf die übrigen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA abzustellen ist. Der Berufungsführer (Kläger) reichte eine gut sechsseitige Stellungnahme zu den Auskunftsanträgen ein (Vi-act. A/V) und nahm an der 1 3/4 Stunden dauernden Verhandlung teil (Vi-act. D/2.2). Das Auskunftsgesuch weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, ist aber insbesondere im Hinblick auf die für beide Parteien bedeutsame Unterhaltsberechnung von einiger Wichtigkeit. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’300.00 (inkl. Auslagen und MWST), wovon die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer die Hälfte zu bezahlen hat.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist betreffend die Kontoauszüge der ________(Bank III) (Auskunftsantrag Ziffer 6.13), die Kontoauszüge der ________(Bank IV) (Auskunftsantrag Ziffer 6.14) und die Jahresrechnungen 2013 bis 2017 der E.________ (Auskunftsanträge Ziffern 6.15 bis 6.19) gutzuheissen, betreffend die Steuererklärung 2022 des Berufungsführers (Auskunftsantrag Ziffer 6.25) jedoch abzuweisen. Der Berufungsführer obsiegt demnach zu 7/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich zu 1/8 dem Berufungsführer und zu 7/8 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.

Sodann hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer ausgangsgemäss und nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu 6/8 (7/8 ./. 1/8) zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 % bis 60 % der in

§ 9 Abs. 1 GebTRA festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). Die Parteien reichten auch zweitinstanzlich keine Kostennoten ein. Der Berufungsführer reichte eine rund fünfzehnseitige Berufung (KG-act. 1), ein Kurzschreiben (KG-act. 7) und eine knapp zweiseitige Stellungnahme (KG-act. 11) ein. Die Berufung enthält unter anderem längere Zitate aus vor­instanzlichen Eingaben und dem angefochtenen Teilurteil. Die Streitsache erweist sich auch zweitinstanzlich nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 1 GebTRA), wovon die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer 6/8, d.h. 1’350.00, zu bezahlen hat;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern

1.b-1.d des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. September 2023 (ZEO 2021 72) ersatzlos aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern

3.1-3.3 des angefochtenen Teil-Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. September 2023 (ZEO 2021 72) aufgehoben und neu wie folgt formuliert:

3.1 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 werden der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3’000.00 bezogen.

3.2 Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 750.00 zu bezahlen.

3.3 Die Beklagte hat den Kläger für das erstinstanzliche Auskunftsverfahren mit Fr. 1’150.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden zu 1/8 mit Fr. 125.00 dem Berufungsführer und zu 7/8 mit Fr. 875.00 der Berufungsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 1’000.00 bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer Fr. 875.00 zu bezahlen.

Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’350.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Januar 2025 amu

ZK1 2023 39

Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

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5C.308/2001

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5A_816/2014

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BGE 147 III 475ATF 147 III 475DTF 147 III 475

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5A_939/2022

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