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Entscheid

ZK1 2023 4

Kammer

15. Oktober 2024Deutsch109 min

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Lachen und sind die Eltern des am ________ geborenen E.________ und der am ________ geborenen F.________.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 15. Oktober 2024

ZK1 2023 4 und 5

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Scheidung

(Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Dezember 2022, ZEO 2018 56);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Lachen und sind die Eltern des am ________ geborenen E.________ und der am ________ geborenen F.________.

B. Der Kläger machte am 14. Juni 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage anhängig, unter anderem mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):

[…]

5. Der Kläger/Vater sei zu verpflichten, der Beklagten/Mutter als

Kinderunterhalt monatlich und monatlich im Voraus die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen):

- E.________

Barunterhalt: Fr. 800.00, evtl. wieviel, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum

Abschluss der ordentlichen Erstausbildung

Betreuungsunterhalt: Fr. 700.00, evtl. wieviel, bis 31.12.2021

- F.________

Barunterhalt: Fr. 800.00, evtl. wieviel, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum

Abschluss der ordentlichen Erstausbildung

Betreuungsunterhalt: Fr. 700.00, evtl. wieviel, bis 31.12.2024

[…]

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei,

- die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre hälftigen

Miteigentumsanteile an den Liegenschaften Nr. zz, Nr. yy und Nr. xx (Wohnung Stockwerkeigentum inkl. der beiden Garagenplätze), innert 30 Tagen seit zu Alleineigentum zu übertragen,

- festzuhalten, dass die Ehefrau dem Ehemann die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG mit Rechtskraft des Scheidungsurteils überträgt, womit dieser Eigentümer dieser Aktien wird,

eventualiter die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG zu übertragen,

- der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 100’000.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.

- festzuhalten, dass im Übrigen jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet oder angelegt ist.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Ehefrau.

Am 1. März 2019 reichte der Kläger die Klagebegründung mit gleichbleibendem Rechtsbegehren Ziffer 5 und mit dem folgenden teilweise angepassten Rechtsbegehren Ziffer 7 ein (Vi-act. 23):

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei,

- die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre hälftigen Miteigentumsanteile an den Liegenschaften Nr. zz, Nr. yy und Nr. xx (Wohnung Stockwerkeigentum inkl. der beiden Garagenplätze), zu Alleineigentum zu übertragen,

- festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG mit Rechtskraft des Scheidungsurteils überträgt, womit dieser Eigentümer dieser Aktien wird,

eventualiter die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG zu übertragen,

- das Liegenschaftskonto Nr. ww bei der H.________ (Bank) mit dem aktuellen Saldo auf den alleinigen Namen des Klägers zu übertragen bzw. der Kläger sei zu berechtigten über den aktuellen Saldo vollumfänglich und alleine zu verfügen,

- der Kläger zu verpflichten, der Ehefrau innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 300’000.00, evtl. wieviel, zu bezahlen,

- festzuhalten, dass im Übrigen jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet oder angelegt ist.

Mit Klageant­wort vom 3. Juni 2019 ersuchte die Beklagte unter anderem um Folgendes (Vi-act. 30):

[…]

4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

- CHF 6’230.00 / Monat (CHF 909.00 Barunterhalt, CHF 765.00 Betreuungsunterhalt und CHF 4’556.00 Überschussbeteili- gung) je Kind bis 31. Dezember 2020

- CHF 5’500.00 / Monat (Barunterhalt inkl. Überschussbe- teiligung) je Kind ab 1. Januar 2021 bis Abschluss der Erstausbil- dung, mindestens bis zur Mündig- keit

dies zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulage, sofern sie der Kläger beziehen kann/bezieht.

5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an deren nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich vorschüssig CHF 9’000.00/Monat zu bezahlen.

[…]

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, dies unter Nachklagevorbehalt und vorbehältlich des Beweisergebnisses, so vorläufig wie folgt:

7.1 Die Liegenschaften I.________ Nr. zz, yy und xx (Eigentumswohnung J.________ (Adresse)) seien dem Kläger unter Übernahme der Hypothekarlasten und nach Vorliegen der Pfandentlassungserklärung zu Gunsten der Beklagten zu Alleineigentum zu übertragen, eventualiter seien diese Liegenschaften von den Parteien freihändig zu verkaufen, subeventualiter zu versteigern.

7.2 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten CHF 5’000’000.00 als güterrechtliche Auseinandersetzung zu bezahlen.

7.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die 49 Inhaberaktien der G.________ AG über nominal je CHF 1’000.00 innert 30 Tagen nach Eingang/Gutschrift der Ausgleichsforderung gemäss Ziffer 7.2 hiervor zu übergeben.

7.4 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug der vorstehenden Regelungen in den Ziffern 7.1. bis 7.3 güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt und abgefunden sind.

[…]

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Replicando passte der Kläger Rechtsbegehren Ziffer 7 am 29. Oktober 2019 wie folgt an (Vi-act. 42):

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei,

- a) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ihre hälftigen Miteigentumsanteile an den Liegenschaften Nr. zz, Nr. yy und Nr. xx (Wohnung Stockwerkeigentum inkl. der beiden

Garagenplätze), zu übertragen, womit dieser

Alleineigentümer der erwähnten Liegenschaften wird,

- b) festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger die sich in

ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG mit Rechtskraft des Scheidungsurteils überträgt, womit dieser Eigentümer dieser Aktien wird, eventualiter die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG zu übertragen,

- c) das Liegenschaftskonto Nr. ww bei der H.________ (Bank) mit dem aktuellen Saldo auf den alleinigen Namen des Klägers zu übertragen bzw. der Kläger sei zu berechtigten über den aktuellen Saldo vollumfänglich und alleine zu verfügen,

- d) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nach Vollzug von lit. a und b vorstehend Fr. 82’893.95, evtl. wieviel, zu bezahlen,

- e) festzuhalten, dass im Übrigen jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet oder angelegt ist.

Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 änderte er Rechtsbegehren

Ziffer 5 ausserdem wie folgt (Vi-act. 44):

5. Der Kläger/Vater sei zu verpflichten, der Beklagten/Mutter als

Kinderunterhalt monatlich und monatlich im Voraus die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen):

- für E.________

Barunterhalt: Fr. 800.00 bis 31.12.2023

- für F.________

Barunterhalt: Fr. 800.00 bis 31.12.2026, sowie

Betreuungsunterhalt: Fr. 350.00 bis 31.07.2021

Mit Duplik vom 28. Februar 2020 hielt die Beklagte, abgesehen von geringen Abweichungen in Rechtsbegehren Ziffer 7.1, an den obgenannten Rechtsbegehren fest (Vi-act. 54). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 12. und 25. Mai 2020 (Vi-act. 62 und 64). Am 5. Juni 2020 orientierte der Kläger über die Geburt seiner Tochter K.________ am ________ (Vi-act. 66).

Nebst diversen Editionen und weiteren Eingaben (vgl. Vi-act. 93 ff. [Vi-act. 97 mit Information über den Verkauf der Wohnung im J.________ (Adresse)], 103, 106, 114 ff., 120 und 124) beauftragte der Einzelrichter am 17. Dezember 2020 die L.________ AG unter der Leitung von Herrn _______, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Vi-act. 73), mit der Ermittlung des aktuellen Werts der G.________ AG bzw. deren 300 Inhaberaktien (Vi-act. 77). Am 30. Juli 2021 reichte die L.________ AG die Unternehmensbewertung ein (Vi-act. 88) und am 4. November 2021 beant­wortete sie die ihr unterbreiteten Ergänzungs-/‌Erläuterungsfragen der Parteien (vgl. Vi-act. 101 f., 105 und 108). Am 20. April 2022 zitierte der Einzelrichter die auf den gleichen Tag anberaumte Kinderanhörung auf ausdrücklichen Wunsch von E.________ und F.________ ab (vgl. Vi-act. 112 und 122 f.). An der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2022 (mit Parteibefragung), zu deren Vorbereitung der Kläger am 27. April 2022 Unterlagen eingereicht hatte (Vi-act. 126-131), passte der Kläger die Rechtsbegehren Ziffern 5 und 7 wie folgt an (Vi-act. 130):

5. Der Kläger/Vater sei zu verpflichten, der Beklagten/Mutter als

Kinderunterhalt monatlich und monatlich im Voraus die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen):

- für E.________

Barunterhalt: Fr. 490.00 bis 31.07.2023

Fr. 420.00 vom 01.08.2023 bis 31.12.2023

- für F.________

Barunterhalt: Fr. 730.00 bis 31.12.2026, wobei sich diese Unterhaltspflicht um 1/3 des monatlichen Lehrlingslohns reduziert

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei,

- a) festzuhalten, dass das auf beide Namen lautende Sperrkonto Liegenschaft Nr. vv wie folgt verteilt wird: Ausgehend von einem Saldo von Fr. 381’927.85 (Stand per 25.04.2022) erhält der Kläger einen Betrag von Fr. 311’195.90 und die Beklagte einen Betrag von Fr. 70’731.97 auf das jeweils von Ihnen bezeichnete Konto ausbezahlt. Einen allfälligen Minderwert (z.B. infolge von Versand- und Verarbeitungsgebühren, andern Bankgebühren etc.) tragen die Parteien je zur Hälfte, d.h. ist von den Ihnen zustehenden Saldi je hälftig abzuziehen. Die H.________ (Bank) ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils richterlich entsprechend anzuweisen.

- b) festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG mit Rechtskraft des Scheidungsurteils überträgt, womit dieser Eigentümer dieser Aktien wird, eventualiter die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die sich in ihrem Eigentum befindlichen 49 Inhaberaktien der G.________ AG zu übertragen,

- c) das Liegenschaftskonto Nr. ww bei der H.________ (Bank) mit dem aktuellen Saldo auf den alleinigen Namen des

Klägers zu übertragen bzw. der Kläger sei zu berechtigten, über den aktuellen Saldo vollumfänglich und alleine zu verfügen,

- d) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nach Vollzug von lit. b vorstehend Fr. 39’723.30 zu bezahlen,

- e) festzuhalten, dass im Übrigen jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet oder angelegt ist.

Nachdem der Kläger erneut Unterlagen eingereicht hatte (Vi-act. 133), erstatteten die Parteien am 18. August 2022 die ersten und am

19. September bzw. 11. Oktober 2022 die zweiten Schlussvorträge

(Vi-act. 138 f., 141 und 144).

C. Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 erkannte der Einzelrichter was folgt:

1. [Scheidung im Hauptpunkt.]

Erwägungen

2.

[Ausgleich der Austrittsleistungen.]

3.

[Gemeinsame elterliche Sorge.]

4.

[Alleinige Obhut an Beklagte.]

5.

[Verzicht auf Festlegung eines Besuchsrechts.]

6.

[Anrechnung der Erziehungsgutschriften an Beklagte.]

7.

Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von Sohn E.________ und Tochter F.________ folgende Unterhaltsbeiträge je zuzüglich allenfalls bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen (derzeitiger Bezug durch die Ehefrau/Mutter), zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

Für Sohn E.________ (Barunterhalt):

- Fr. 1’590.00 ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31.12.2023

- Fr. 890.00 ab 01.01.2024 bis 31.12.2024

- Fr. 605.00 ab 01.01.2025

Für Tochter F.________ (Barunterhalt):

- Fr. 1’590.00 ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31.12.2026

- Fr. 670.00 ab 01.01.2027

Diese Unterhaltsbeiträge sind ausdrücklich über die Mündigkeit von Sohn E.________ und Tochter F.________ hinaus zu ihren Handen weiterhin an die Ehefrau/Mutter zu entrichten, solange sich die

Kinder in ordentlicher Erstausbildung befinden, bei der Ehefrau/Mutter wohnhaft sind und keine eigenen Ansprüche gegen den Ehemann/Vater i.S.v. Art. 277 Abs.2 ZGB geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.

8.

Ein nachehelicher Unterhalt für die Ehefrau wird nicht gesprochen.

9.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Oktober 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem lndexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2024 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen lndexstand mal neuen lndexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.

10.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 7 und 8 basieren auf folgenden aktuellen finanziellen Verhältnissen:

Einkommen (netto, mtl., inkl. 13. ML)

Ehemann

Fr. 9’800.00 (100%-Pensum)

Ehefrau

Fr. 4’880.00 bis 31.12.2024 (80%-Pensum)

Fr. 6’100.00 ab 01.01.2025 (100%-Pensum)

E.________

Fr. 250.00 Ausbildungszulage

F.________

Fr. 250.00 Kinder- bzw. Ausbildungszulage

Vermöqen: vgl. Ausführungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Erwägung 5 per Stichtag vom 19.09.2017.

11.

ln güterrechtlicher Hinsicht

a) behält jede Partei ihre persönlichen Effekten zu Eigentum;

b) behält jede Partei die auf ihren Namen lautenden Wertschriften (inkl. Namenaktien G.________ AG), Konti, Depots, Säule 3a/3b-Konti etc. zu Eigentum;

c) wird die H.________ (Bank) nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Scheidungsurteils angewiesen, das auf den

Namen beider Parteien lautende Liegenschaftskonto Nr. ww mit dem aktuellen Saldo ins Alleineigentum des Ehemannes zu übertragen;

d) wird die H.________ (Bank) nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Scheidungsurteils angewiesen, das auf den Namen beider Parteien lautende Liegenschafts-Sperrkonto Nr. vv ins Alleineigentum der Ehefrau zu übertragen;

e) wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau zum Ausgleich

ihrer (weiteren) güterrechtlichen Ansprüche Fr. 147’200.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils.

Nach Vollzug der in dieser Ziffer enthaltenen Anordnungen sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

12.

Der Ehemann wird sodann verpflichtet, der Ehefrau für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilszeitpunkt Fr. 31’790.00 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils.

13.

[Abweisung der / Nichteintreten auf die übrigen Anträge der Parteien.]

14.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 37’600.90 (Entscheidgebühr Fr. 25’000.00 + Gutachterkosten Fr. 12’600.90). Sie werden zu 2/3 oder Fr. 25’067.25 der Ehefrau und zu 1/3 oder Fr. 12’533.65 dem Ehemann auferlegt und soweit als möglich mit den von den Ehegatten bereits geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

15.

Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 33’333.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16.

[Rechtsmittel.]

17.

[Zufertigung.]

D. Dagegen erhob der Kläger am 24. Januar 2023 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2023 4, KG-act. 1):

1.

Es seien Ziff. 11 lit. d) und e) des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 7. Dezember 2O22 im Verfahren ZEO 78 56 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:

lit. d) wird die H.________ (Bank) nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Scheidungsurteils angewiesen, das auf den Namen beider Parteien lautende Liegenschafts-Sperrkonto

Nr. vv wie folgt zu verteilen: Ausgehend von einem Saldo von Fr. 381’927.85 (Stand per 25.04.2022) erhält der Ehemann einen Betrag von Fr. Fr. 24’162.45 und die Ehefrau einen Betrag von Fr. 357’765.40 auf das von Ihnen bezeichnete Konto ausbezahlt. Einen allfälligen Minderwert (z.B. infolge von Versand- und Verarbeitungsgebühren, andere Bankgebühren etc.) tragen die Parteien je zur Hälfte, d.h. ist von den ihnen zustehenden Saldi je hälftig abzuziehen.

lit. e) [ersatzlos streichen]

2.

Es sei Ziff. 12 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 7. Dezember 2022 im Verfahren ZEO 18 56 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:

Der Ehemann wird sodann verpflichtet, der Ehefrau für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilspunkt Fr. 7’571.15 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils.

3.

Es sei Ziff. 14 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 7. Dezember 2022 im Verfahren ZEO 18 56 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:

Die Gerichtskosten betragen Fr. 37’600.90 (Entscheidgebühr Fr. 25’000.00 + Gutachterkosten Fr. 12’600.90). Sie werden zu 4/5 oder Fr. 30’080.72 der Ehefrau und zu 1/5 oder Fr. 7’520.18 dem Ehemann auferlegt und soweit als möglich mit den von den Ehegatten bereits geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein allfälliges Guthaben wird der jeweiligen Partei zurückerstattet.

4.

Es sei Ziff. 15 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters des Bezirkes March vom 7. Dezember 2022 im Verfahren ZEO 18 56 aufzuheben bzw. abzuändern und neu wie folgt zu formulieren:

Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 50’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Ehefrau aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10’000.00, evtl. wieviel, zu bezahlen.

Am 26. Januar 2023 erhob die Beklagte ihrerseits Berufung mit den folgenden Anträgen (ZK1 2023 5, KG-act. 1):

In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 7, 8, 12, 14 und 15 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts March vom

9.

Dezember 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

7.

Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von Sohn E.________ und Tochter F.________ folgende Unterhaltsbeiträge je zuzüglich allenfalls bezogener Kinder-/‌Ausbildungszula-gen zu bezahlen (derzeitiger Bezug durch die Ehefrau/‌Mutter), zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

Für Sohn E.________ (Barunterhalt):

- CHF 2’080.00/Monat bis 31.12.2024

- CHF 1’400.00/Monat ab 01.01.2025

Für Tochter F.________ (Barunterhalt):

- CHF 2’080.00/Monat bis 31.12.2024

- CHF 2’210.00/Monat ab 01.01.2025 bis 31.12.2026

- CHF 1’400.00/Monat ab 01.01.2027

Diese Unterhaltsbeiträge sind ausdrücklich über die Mündigkeit von Sohn E.________ und Tochter F.________ hinaus zu ihren Handen weiterhin an die Ehefrau/Mutter zu entrichten, solange sich die Kinder in ordentlicher Erstausbildung befinden, bei der Ehefrau/Mutter wohnhaft sind und keine eigenen Ansprüche gegen den Ehemann/Vater i.S.v.

Art. 277 Abs.2 ZGB geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.

8.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an deren nachehelichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen.

- CHF 2’085.00/Monat bis 31.12.2024

- CHF 1’340.00/Monat ab 01.01.2025 bis zur ordentlichen AHV-Berechtigung des Ehemannes (derzeit bis Oktober 2043)

12.

Der Ehemann wird sodann verpflichtet, der Ehefrau für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilszeitpunkt CHF 66’021.60 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils.

14.

Die Gerichtskosten betragen CHF 37’600.90 (Entscheidgebühr CHF 25’000.00 + Gutachterkosten CHF 12’600.90). Sie werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und soweit als möglich mit den von den Ehegatten bereits geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

15.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten (inkl. Anwaltskosten) selbst.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

Beide Parteien ersuchten je mit Berufungsant­wort vom 27. Februar 2023 bzw. 2. März 2023 um vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenseite

(ZK1 2023 4, KG-act. 9; ZK1 2023 5, KG-act. 11). Im Rahmen des bezüglich der Kostenvorschussverfügung vom 30. Januar 2023 (ZK1 2023 5, KG-act. 3) erhobenen Wiedererwägungsverfahrens (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 9) reichte die Beklagte am 6. März 2023 auf Aufforderung hin aktuelle Belege zu ihrer Leistungsfähigkeit ein (ZK1 2023 5, KG-act. 10 und 13), die den Kläger am 27. März 2023 zu einer Stellungnahme veranlassten (ZK1 2023 5, KG-act. 15). Am 13. April 2023 reichte die Beklagte aufforderungsgemäss weitere Belege zu den Akten (ZK1 2023 5, KG-act. 19). Am 17. April 2023 nahm sie zur Eingabe des Klägers vom 27. März 2023 Stellung (ZK1 2023 5, KG-act. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungen ZK1 2023 4 und 5 richten sich gegen dasselbe Urteil und hängen sachlich eng zusammen, weshalb sie zu vereinigen sind.

b) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen

Urteils blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet und erwuchs am

3.

März 2023 (Ablauf der letzten Frist für die Einreichung der Berufungsant­wort/‌Anschlussberu­fung) in Rechtskraft. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositivziffern 2-6 betreffend Austrittsleistungen, elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Erziehungsgutschriften (siehe auch ZK1 2023 4, KG-act. 17 =

ZK1 2023 5, KG-act. 27). Strittig sind demgegenüber die Dispositivziffern

7, 8, 11 lit. d und e, 12, 14 und 15 betreffend die Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge, das Güterrecht, die Regelung über ausstehende Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich in der Rechtsmittelschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Die blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung ebenso wenig wie ein blosser Verweis auf die Vorakten oder die erstinstanzlichen Vorbringen (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer 4A_325/2022 vom 22. November 2022 E. 3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 N 896 mit Verweisen). Der Berufungsführer hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor­instanz zu zeigen, wo er die mass­gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhob. Es ist nicht Sache der Rechtsmittel­instanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vor­instanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausführte. (Hungerbühler/‌Bucher, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016,

Art. 311 ZPO N 39; RBOG 2020 Nr. 16 E. 2e). Ausserdem ist den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO ebenso wenig Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird (Seiler, a.a.O.,

§ 11 N 896 mit Verweisen). Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime oder die Offizialmaxime befreien die berufungsführende Partei von der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (Brunner/‌Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 6). Eine hinreichende Begründung ist als gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine solche Begründung, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).

d) In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilprozessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für die der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO), im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., Art. 290 ZPO N 22). Hinsichtlich der Konstellation, in der ein Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird, lässt das Bundesgericht die Frage letztlich zwar offen, hält aber fest, dass mehr Argumente für die Geltung der Offizialmaxime nach Art. 296 ZPO im Prozess um Volljährigenunterhalt sprächen (BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6, u.a. mit dem Hinweis auf die per

1.

Januar 2025 in Kraft tretende Änderung der ZPO, wonach klargestellt werden soll, dass die Regelung von Art. 296 ZPO für sämtliche Streitigkeiten über

Kinderbelange einschliesslich Kindesunterhalt ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes einschlägig sei).

e) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die novenvorbringende Partei hat zu substanzieren und zu beweisen, dass sie die Noven unverzüglich vorbrachte, sowie substanziert darzulegen, wann neue Tatsachen und Beweismittel entstanden (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 317 ZPO N 13). Ferner hat sie bei unechten Noven zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt walten liess, was namentlich die Nennung der Gründe bedingt, weshalb die Tatsache oder das Novum nicht schon vor erster Instanz eingereicht werden konnte (vgl. BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88). Die Voraussetzungen nach

Art. 317 Abs. 1 ZPO kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Sache der sozialen Untersuchungsmaxime untersteht. Soweit das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, können die

Parteien im Berufungsverfahren indessen Noven vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind

(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88).

2.

Die Beklagte erhebt Einwände gegen die vorderrichterliche Unterhaltsberechnung und verlangt Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 2’080.00 bis Ende 2024 und Fr. 1’400.00 ab 1. Januar 2025 für E.________ sowie Fr. 2’210.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 und Fr. 1’400.00 ab dem 1. Januar 2027 für F.________. Zudem fordert sie für sich einen monatlichen Unterhalt von Fr. 2’085.00 bis Ende 2024 und Fr. 1’340.00 ab dem 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen AHV-Berechtigung des Klägers (derzeit bis Oktober 2043;

ZK1 2023 5 KG-act. 1 S. 2).

a) E.________ wurde am ________ 18 Jahre alt und damit während des Rechtsmittelverfahrens volljährig. Werden Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt

(Art. 133 Abs. 3 ZGB), kann der Inhaber der elterlichen Sorge in eigenem

Namen, mithin als Prozessstandschafter, Volljährigenunterhalt geltend

machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Er kann den Prozess auch dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6; BGE 142 III 78 E. 3.2; siehe auch Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra 2/2017, S. 439 f.). Das

Dispositiv des Scheidungsurteils muss diesfalls darlegen, dass der Volljährigenunterhalt dem Kind oder zu Handen des Kindes zu bezahlen ist (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 = Pra 92/2003 Nr. 101; BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.2; Zogg, a.a.O., S. 440 Fn 151). Am 10. Februar 2024 reichte E.________ eine entsprechende Zustimmung ein, nachdem er am

1.

Februar 2024 zu einer Erklärung aufgefordert und darauf hingewiesen worden war, dass der Vorderrichter in Dispositivziffer 7 regle, dass die Unterhaltsbeiträge ausdrücklich über die Mündigkeit von Sohn E.________ und Tochter F.________ hinaus zu ihren Handen weiterhin an die Beklagte zu entrichten seien, solange sich die Kinder in ordentlicher Erstausbildung befänden, bei der Beklagten wohnhaft seien und keine eigenen Ansprüche gegen den Kläger im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen würden (ZK1 2023 4, KG-act. 19 f.; ZK1 2023 5, KG-act. 29 f.).

b) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des

Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass­nahmen. Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt diesfalls vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere

(BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betreffend Bar­unterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog.

gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog.

familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (ebd. 7.2).

c) Der Vorderrichter rechnete dem Kläger einen Grundbetrag von Fr. 1’000.00 sowie Wohnkosten von Fr. 1’500.00 an. Für Tochter K.________ sei ermessenweise ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 pro Monat zu berücksichtigen (angef. Urteil E. 4.6.1 und 4.6.2).

aa) Die Beklagte weist einerseits darauf hin, dass der Kläger kostenfrei an seinem Wohndomizil im M.________ (Adresse) wohnt, stellt sich aber nicht gegen die Anrechnung von Wohnkosten. Andererseits rügt sie den fehlenden Abzug des Wohnkostenanteils für Tochter K.________ von Fr. 250.00 in der zusammenfassenden Übersicht in E. 4.6.8 und die mangelnde Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger schon seit Jahren unstrittig mit der Kindesmutter von K.________ als seiner Partnerin im Konkubinat zusammenlebe. Entsprechend seien dem Kläger lediglich Wohnkosten von Fr. 625.00 ([Fr. 1’500.00 ./. Fr. 250.00] : 2) sowie nur der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen (ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 6 f.).

bb) Der Kläger hält dem entgegen, dass der vorderrichterlichen Formulierung klar zu entnehmen sei, dass K.________ zusätzlich ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 anzurechnen sei. Zudem stellt er in Abrede, mit der Kindsmutter von K.________ in einem Konkubinat zu leben. An seinem Wohnsitz in M.________ ändere sich nichts, dass er oftmals auch seine Partnerin und die gemeinsame Tochter in N.________ besuche. Der Kläger verweist dabei auch auf die Höhe der der Beklagten und den Kindern angerechneten Wohnkosten von Fr. 2’696.00. Schliesslich sei ihm mangels Konkubinat der volle Grundbetrag anzurechnen (ZK1 2023 5, KG-act. 11 Rz 12 f. und 15).

cc) Laut Vorderrichter sind beim Kläger wie auch bei seiner Lebenspartnerin mit dem gemeinsamen Kind Wohnkosten zu berücksichtigen. Der Kläger habe Anrecht auf eine eigene Wohnung und könne nicht dazu verpflichtet werden, längerfristig kostenlos bei seiner Mutter in einem Zimmer zu leben, zumal er in der Schweiz geschäftstätig sei. Zu berücksichtigen seien dabei die recht hohen Wohnkosten der Beklagten. Dem Kläger sei grundsätzlich zuzugestehen, mit seiner Partnerin und seiner Tochter K.________ in der Schweiz oder auch in N.________ zusammenzuleben (angef. Urteil E. 4.6.2). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und beanstandet sie nicht. Ebenso wenig erklärt sie, gestützt auf welche erstinstanzlichen Vorbringen, Akten oder Umstände der Vorderrichter von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin hätte ausgehen müssen. An der Parteibefragung gab der Kläger zu Protokoll, dass seine Lebenspartnerin mit der gemeinsamen Tochter nach N.________ ausgewandert sei. Er wohne bei seiner Mutter in M.________ und kümmere sich um die Geschäfte. Er pendle hin und her und wolle so viel Zeit wie möglich mit der neuen Familie verbringen können. Bei seiner Partnerin in N.________ würden monatlich EUR 1’500.00 an Wohnkosten anfallen, die er voll übernehme, während sie für die weiteren Unterhaltskosten aufkomme. Seiner Mutter bezahle er nichts an die Miete (Vi-act. 128 Fragen 21 ff. und 50 ff.). Einerseits blieb unbestritten, dass der Kläger teilweise auf N.________ wohnt. Andererseits lehnt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen Dritter bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich mit dem Argument ab, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen

(BGE 128 III 161 E. 2c/aa mit Hinweisen; Büchler/Raveanne, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 28 und 36; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 285 ZGB N 132; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2/2020, S. 342; siehe auch Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.103). Eine Ausnahme hiervon lässt das Bundesgericht nur dann zu, wenn davon auszugehen ist, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung auf einer Unterstützungspflicht (auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten) beruht (BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.4. mit Verweis auf BGE 128 III 161). Bei Leistungen Dritter spricht eine Vermutung dafür, dass dieser nur den Empfänger unterstützen will. Anderweitiges wird vorliegend weder behauptet noch dargelegt (siehe auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE140080-O/U vom 29. April 2015 E. II./5.9; OGer ZH, Beschluss und Urteil LY170018-O/U vom 4. Oktober 2017 E. I./8.3). Aufgrund der gegebenen Wohnsituation ist die Formulierung unter E. 4.6.2 im Zusammenhang mit der Zusammenstellung unter E. 4.6.8 sodann dahingehend zu verstehen, dass der Vorderrichter für K.________ zusätzlich zu den Fr. 1’500.00 einen Wohnostenanteil von Fr. 250.00 berücksichtigte. Eine Reduzierung der Wohnkosten, wie des Grundbetrags (siehe hierzu auch E. 2f/aa unten), ist damit nicht angezeigt.

d) aa) Die Beklagte ersucht, unter Verweis auf die Duplikbeilage 4, um Anrechnung von VVG-Prämien im Bedarf von E.________ und F.________ und damit um Erhöhung der Krankenkassenkosten von Fr. 90.00 auf Fr. 116.00. Ab dem 18. Altersjahr seien zudem Prämien von Fr. 350.00 zu berücksichtigen (ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 8 f.).

bb) Laut dem Kläger besteht weder eine Praxis noch eine gesetzliche Regelung, die VVG-Prämien zu berücksichtigen. Diese könnten aus dem Überschuss finanziert werden. Ausserdem sei die behauptete Erhöhung der Prämien nicht ansatzweise belegt, zumal den Kindern diesfalls ein Anspruch auf Prämienverbilligung zustünde. Die Behauptung sei auch neu. Im Weiteren habe der Vorderrichter davon abgesehen, den Kindern 1/3 des Lehrlingslohns als eigenes Einkommen anzurechnen, womit sie ohne Weiteres in der Lage wären, höhere KVG-Prämien und die VVG-Prämien aus dem Lehrlingslohn zu bezahlen

(ZK1 2023 5, KG-act. 11 Rz 14).

cc) Der Vorderrichter nahm die ebenfalls aus den Belegen hervorgehenden Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG nicht in die Bedarfsrechnung auf mit der Begründung, sie würden von den Parteien nicht (mehr) geltend gemacht (mit Verweis auf „act. 138 S. 4 act. 139 S. 2 i.V.m. act. 30 S. 10‟), weshalb sie aus dem Überschuss zu bezahlen seien (angef. Urteil E. 4.6.3). Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, gehören die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien gemäss aktueller Rechtsprechung zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht veröffentlicht in: BGE 147 III 457). Diese Erweiterung gilt für Kinder wie auch die Elternteile (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Aeschlimann/‌Bähler/‌Schweighauser/‌Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:

FamPra 2/2021, S. 257). Entsprechend sind die Versicherungen nach VVG nicht aus dem Überschuss zu finanzieren, wenn sie bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2). Mit Klageant­wort vom 3. Juni 2019 bezifferte die Beklagte die Krankenkassenkosten der beiden Kinder auf je Fr. 80.00 (Vi-act. 30 S. 10). In ihrer Duplik vom 28. Februar 2020 machte sie eine Erhöhung sowohl ihrer eigenen Prämie auf Fr. 285.05 als auch derjenigen von E.________ und F.________ auf Fr. 115.45 und Fr. 116.15 geltend

(Vi-act. 54 S. 6). Die hierzu eingereichten Versicherungspolicen weisen für das Jahr 2020 entsprechende Prämien (Nettoprämie KVG und VVG) aus

(Vi-act. 54/3-54/5). Gleichzeitig hielt die Beklagte aber an ihren Unterhaltsberechnungen in der Klageant­wort (S. 10) sowie an ihren Unterhaltsforderungen uneingeschränkt fest (Vi-act. 54 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2022 hielt sie sodann an ihren Vorbringen in der Klageant­wort und Duplik vollumfänglich fest (Vi-act. 139 S. 2). In Anbetracht dessen sowie auch des Umstands, dass die Parteien keine aktuellen Policen einreich(t)en, aus denen sich nicht obligatorische VVG-Prämien entnehmen liessen, kann von einer Berücksichtigung der VVG-Prämien abgesehen werden. E.________ ist im Übrigen ohnehin bereits volljährig und für die Anrechnung einer Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 350.00 ab Volljährigkeit liegen keine Belege im Recht. Selbst wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Krankenkassenprämie mit Erreichen der Volljährigkeit teurer wird, ist nicht bekannt, ob E.________, und später auch F.________, in einem günstigeren Versicherungsmodell, einer höheren Franchise, inklusive nichtobligatorischer Zusatzversicherung etc. versichert ist oder sein wird. Weiter ist zu beachten, dass der Vorderrichter E.________ und F.________ keinen Anteil am Lehrlingslohn als Einkommen anrechnete. Insgesamt drängt sich unter diesem Titel damit keine Anpassung auf. Anzufügen ist, dass der Kläger dem Bedarf der Beklagten in seiner Übersicht Krankenkassenkosten von Fr. 197.00 anrechnet (ZK1 2023 4, KG-act. 11 Rz 20), ohne aber sich dazu zu äussern, weshalb der vom Vorderrichter berücksichtigte, die KVG-Prämien umfassende Betrag von Fr. 234.00 (vgl. Vi-act. 54/3) nicht zutreffen sollte. Ebenso wenig begründet er auch nur ansatzweise seine Bemerkung, es sei falsch, dass der Vorderrichter bei den Kindern nicht mindestens 1/3 des Lehrlingslohns angerechnet habe

(vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 11 Rz 33), weshalb hierauf nicht einzugehen ist (vgl. auch E. 1c oben).

e) Der Vorderrichter rechnete der Beklagten, ausgehend vom aktuell bei der O.________ AG bei einem 50 %-Pensum erzielten, unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen von Fr. 3’050.00, ein monatliches (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4’880.00 netto (80 %-Pensum) und ab 1. Januar 2025 von Fr. 6’100.00 netto (100 %-Pensum) an (angef. Urteil E. 4.4.2 f.).

aa) Die Beklagte beanstandet einerseits, dass der Vorderrichter keine Übergangsfrist ab Erlass des angefochtenen Urteils gewährte. Bei einer sechsmonatigen Übergangsfrist sei ihr erst ab dem 1. Juli 2023 ein Pensum von 80 % und ab 1. Januar 2025 ein Pensum von 100 % anzurechnen. Andererseits moniert sie die Höhe des den jeweiligen Pensen zugeordneten Einkommens von Fr. 4’880.00 bzw. Fr. 6’100.00. Es sei allgemein bekannt, dass Teilzeitpensen regelmässig besser als Vollzeitpensen entschädigt würden. Ihr aktuelles Einkommen von Fr. 3’050.00/Monat netto inklusive 13. Monatslohn sei erheblich höher als das „Meridian-Einkommen“ gemäss Salarium-Lohnrechner für vergleichbare Beschäftigungen. Bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin könne sie ihr

Arbeitspensum nicht steigern und bei einer anderen Arbeitsstelle würde sie

bestenfalls Fr. 5’000.00 netto inkl. 13. Monatslohn und bei 80 % maximal Fr. 4’000.00 verdienen (ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 9 ff.).

bb) Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die vorderrichterlichen Erwägungen, mit denen sich die Beklagte nicht auseinandersetze. Sie habe nicht ansatzweise belegt, dass sie Stellen gesucht oder eine Erhöhung des jetzigen Pensums tatsächlich nicht möglich sei, obwohl seit der zumutbaren Aufnahme eines Arbeitspensums von 80 % bereits eineinhalb Jahre vergangen seien. Der Website www.jobs.ch seien Dutzende offene Stellen im Bereich der Personalvermittlung zu entnehmen. Unbelegt bleibe schliesslich auch ihre Behauptung, das aktuelle Einkommen von Fr. 3’050.00 sei erheblich höher als das Meridian-Einkommen (ZK1 2023 5, KG-act. 1 Rz 22).

cc) Gestützt auf die Aussagen der Beklagten an der Parteibefragung ging der Vorderrichter davon aus, dass der anwaltlich vertretenen Beklagten seit längerer Zeit bewusst gewesen sei, dass sie ihr Pensum werde aufstocken müssen, was der Kläger bereits in seiner Klagebergründung vom 1. März 2019 unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Schulstufenmodell dargelegt habe. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen habe die Beklagte trotzdem keinerlei konkrete Suchbemühungen behauptet, substanziert oder belegt. Selbst mit ihrer Aussage, dass beim derzeitigen Arbeitgeber eine Aufstockung des Pensums nicht möglich sei, belege sie dies nicht, was aber in Anbetracht ihres Wissens, dass sie ein höheres Pensum auszufüllen hätte, zu erwarten und notwendig gewesen wäre. Nachdem seit dem Zeitpunkt der zumutbaren Aufnahme eines Arbeitspensums von 80 % schon bald eineinhalb Jahre vergangen seien, rechtfertige es sich, in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung von einem dem derzeitigen Einkommen entsprechenden, jedoch auf ein Pensum von 80 % hochgerechneten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4’880.00 und ab dem

1.

Januar 2025 bei einem 100 %-Pensum von Fr. 6’100.00 auszugehen (angef. Urteil E. 4.4.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern sie beschränkt sich pauschal auf das Argument, dass für die Anrechnung eines auf dem Schulstufenmodell basierenden hypothetischen Einkommens zwingend mit Erlass des Urteils und damit ab Kenntnis der Tatsache eine vernünftige Übergangsfrist einzuräumen sei. Eine Erhöhung des Pensums ist indes grundsätzlich unbestrittenermassen zumutbar und möglich, nachdem die Beklagte lediglich die Erhöhung des Arbeitspensums bei ihrer aktuellen

Arbeitgeberin verneinte, ohne dies zu belegen, und keine weiteren Gründe vorbrachte, die gegen eine Erhöhung des Pensums sprechen könnten. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des Schulstufenmodells, wonach ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), im Grundsatze denn auch nicht. Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist zwar hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_569/2021 vom

17.

Juni 2022 E. 2.1.3.2). Wie der Vorderrichter zu Recht festhielt, kann hierzu unter anderem dann eine Ausnahme bestehen, wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die betroffene Person voraussehbar waren (vgl. OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./3.7; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH, Beschluss und Urteil LZ210006-O/U vom 16. Mai 2023 E. E./2.4). F.________ trat bereits im Sommer 2021 in die Oberstufe über und der Kläger beantragte im Scheidungsverfahren bereits in seiner Klagebegründung vom 1. März 2019 unter Bezugnahme auf das Schulstufenmodell eine Pensumerhöhung auf 80 % ab 1. August 2021 (Vi-act. 23 Rz 24). Es lagen für den Vorderrichter damit keine Gründe vor, trotz der Grundsätze des der Beklagten bekannten Schulstufenmodells zusätzlich eine Übergangsfrist zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beklagte gemäss dem von ihr im Zusammenhang mit der verlangten Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung vom 14. Februar 2023 eingereichten Lohnblatt 2022 sowie der Lohnabrechnung per 31. Januar 2023 bereits seit September 2022 einem 60 %-Pensum nachgeht (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 13 inkl. 13/1 und 13/2), obwohl sie die Möglichkeit einer Erhöhung ihres Pensums bei der aktuellen Arbeitgeberin auch noch in ihrer Berufung vom 26. Januar 2023 verneint hatte (ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 11). In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 bestritt sie die Pensumerhöhung nicht, bezeichnete den Umstand aber deshalb (sinngemäss) als irrelevant, weil die Berufungsinstanz kaum einen Entscheid vor dem 1. Juli 2023 fällen werde (ZK1 2023 5, KG-act. 20). Mit dieser Überlegung kann der Beklagten in der Tat ungeachtet der obigen Auseinandersetzung mit der Frage der Übergangsfrist ein 80 %-Pensum angerechnet werden, weil die Unterhaltspflicht grundsätzlich (erst) mit Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnt, sofern das Gericht dem Pflichtigen nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt eine Unterhaltspflicht auferlegt (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 3.4.1 mit Verweisen; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 ZGB N 14 zum nachehelichen Unterhalt). Der Vorderrichter wies in seinen Erwägungen denn auch darauf hin, dass die Unterhaltsberechnung erst nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils in Kraft trete (angef. Urteil E. 4.4.3, S. 29). Die mit Scheidungsurteil auferlegte Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt beginnt damit erst nach Erlass des vorliegenden Berufungsentscheids und folglich nach dem 1. Juli 2023, ab welchem Zeitpunkt die Anrechnung eines 80 %-Pensum unbestritten ist.

dd) Die beklagtische Behauptung, sie könne ihr Arbeitspensum bei der O.________ AG nicht erhöhen, blieb unsubstanziert und unbelegt. Wie erwähnt konnte sie dieses entgegen ihren Behauptungen bereits im September 2022 immerhin von 50 % auf 60 % erhöhen. Gemäss Lohnblatt 2022 und der Lohnabrechnung per 31. Januar 2023 beträgt ihr aktuelles Bruttoeinkommen Fr. 3’840.00 und damit 10 % mehr als beim Beschäftigungsgrad von 50 %

(ZK1 2023 5, KG-act. 13/1 und 13/2). In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023 bestritt die Beklagte eine lineare Erhöhung ihres Einkommens bei der O.________ AG nicht. Sie hielt aber an ihrer Behauptung, ihr Pensum bei der O.________ AG nicht auf 80 % steigern zu können, fest und machte geltend, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber bei diesem Pensum mutmasslich (nur) Fr. 4’000.00 netto erzielen könnte (ZK1 2023 5, KG-act. 20). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner „Salarium“ des SECO (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinw. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Die Beklagte nahm aber weder auf konkrete Kriterien (Region, Berufsgruppe, Alter etc.) noch auf entsprechende Zahlen Bezug, um ihre Vorbringen zu untermauern. Das Bundesamt für Statistik stellte den Betrieb der Anwendung Salarium zwischenzeitlich per 31. Dezember 2023 ein und wies auf seiner Homepage darauf hin, dass bis zur Inbetriebnahme des neuen Lohnrechners im Herbst 2024 die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) konsultiert werden könnten. Der Tabelle „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht” lässt sich für Frauen ohne Kaderfunktion im Sektor „Vermittlung u. Überlassung v. Arbeitskräften“ per 2020 betreffend die ganze Schweiz der Wert von Fr. 5’033.00 entnehmen. Im untersten Kaderbereich beträgt der entsprechende Bruttolohn Fr. 8’429.00. Die Tabelle sieht keine Abstufung nach Altersklassen vor. Gemäss der Tabelle „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht” betreffend Kanton Zürich – die aktuelle Arbeitgeberin der Beklagten ist in P.________ – erzielte eine Frau im Alter von 30-49 Jahre im Sektor „Bürokraft mit Kundenkontakt” im Jahr 2020 im Durchschnitt einen Bruttolohn von Fr. 6’170.00. Bis und mit

29.

Jahre betrug er noch Fr. 4’747.00 und ab 50 Jahre bereits Fr. 6’623.00. Diese Zahlen zeigen, dass das Alter einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Lohnes hat. Die Beklagte wird in diesem Jahr 46 Jahre alt und bewegt sich damit Richtung 50 Jahre, weshalb die Tabellenwerte, bei denen es sich um Zentralwerte handelt, die vom Vorderrichter angerechneten Einkommenswerte stützen. Mit ihrem aktuellen Lohn bewies die Beklagte ausserdem selber, dass sie als Senior Personalberaterin (siehe O.________ AG.ch/ueber-uns/#team) mehr als behauptet verdienen kann. Sie stellt hinsichtlich der gegenteiligen Behauptungen denn auch lediglich Mutmassungen an. Weshalb sie bei einem anderen Arbeitgeber trotz Berufserfahrung und zunehmendem Alter ein tieferes Einkommen erzielen soll, bleibt unbegründet. Für ihre Behauptung, dass Teilzeitpensen regelmässig besser bezahlt würden als Vollzeitpensen, reicht die Beklagte ebenso wenig Belege ein; sie erachtet diesen Umstand als „allgemein bekannt“. Gemäss Art. 151 ZPO bedürfen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungsgrundsätze keines Beweises. Durch welche jedermann zugängliche, zuverlässige Quelle dies überprüft werden könnte (vgl. Baumgartner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 ZPO N 2 f.), bleibt indes offen. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter für die Beklagte ausgehend von ihrem aktuellen Einkommen monatliche Nettoeinkommen von Fr. 4’880.00 (80 %-Pensum) und Fr. 6’100.00 (100 %-Pensum) errechnete.

f) Für den Fall der Neuberechnung der Unterhaltspflichten verlangt der

Kläger die Anrechnung eines Grundbetrags von Fr. 1’200.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 210.00 und eines ausgewiesenen Unterhaltsbeitrags an Tochter K.________ von Fr. 1’250.00 in seinem Bedarf, eines Steuerbetrags von nur Fr. 400.00 und Wohnkosten von maximal Fr. 1’200.00 im Bedarf der Beklagten sowie einer Reduktion des ihm anzurechnenden Einkommens auf Fr. 9’245.00 (ZK1 2023 5, KG-act. 11 Rz 15-19 und 25).

Hierauf ist aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime ungeachtet der bisherigen Ergebnisse einzugehen:

aa) Der Vorderrichter rechnete dem Kläger einen Grundbetrag von Fr. 1’000.00 anstelle von Fr. 1’200.00 (vgl. Ziffer I. der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien]) an mit der Begründung, der Kläger weile für geschäftliche Aktivitäten zeitweise kostenlos bei seiner Mutter in der Schweiz und verbringe möglichst viel Zeit bei seiner Partnerin in N.________ (mit Verweis auf Vi-act. 128 Frage 23), wo die Lebenshaltungskosten tiefer seien (angef. Urteil E. 4.6.1). Der Kläger hält dem entgegen, dass die Lebenshaltungskosten auf der touristischen Mittelmeerinsel mit der Schweiz vergleichbar seien. Tiefere Lebenshaltungskosten würden zudem mit höheren Reisekosten für die wiederholten Flugreisen zwischen der Schweiz und N.________ kompensiert (ZK1 2023 5,

Dispositiv

KG-act. 11 Rz 15). Dabei geht der Kläger aber weder auf Zahlen ein noch begründet er seine Behauptungen näher. Auch unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien (Mazan/Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 12). Sie sind weder von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substanzierungslast entbunden (Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 ZPO N 2). Aufgrund der Mitwirkungspflicht sind die Parteien ebenso wenig davon befreit, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen, was insbesondere auch für das Berufungsverfahren gilt (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 13). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten entscheidet (BGer 5A_899/2019 vom

17. Juni 2020 E. 3.3.2). Davon abgesehen durfte der erstinstanzliche Richter notorisch von tieferen Lebenshaltungskosten auf N.________ ausgehen. Ausserdem lässt der Kläger das erstrichterliche Argument ausser Acht, wonach er zeitweise kostenlos in einem Zimmer bei seiner Mutter wohnt. Eine Anpassung dieser Position drängt sich damit nicht auf.

bb) Bei der Bedarfsposition "auswärtige Verpflegung" können nur die über die bereits im Grundbetrag enthaltenen hinausgehenden Mehrauslagen berücksichtigt werden (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt). Gemäss

Ziffer II./Unumgängliche Berufsauslagen/b) der betreibungsrechtliche Richtlinien sind sie nachzuweisen. Die um Anrechnung des Zuschlags für auswärtige Verpflegung beanspruchende Partei hat mithin darzutun, dass sie einerseits auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist und ihr dadurch entsprechende Mehrkosten erwachsen (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE170011-O/U vom

6. September 2017 E. III./B./3.4; siehe auch Beschluss ZK2 2019 23 und 24 vom 5. Oktober 2020 E. 8c betr. Eheschutz). Mit der alleinigen Behauptung der Distanz zwischen M.________ und Q.________ von 40 Minuten für den Hin- und Rückweg (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 1 Rz 16) vermag der Kläger dieser Anforderung nicht nachzukommen. Ausserdem kann der Umstand, dass der Beklagten ein Betrag für auswärtige Verpflegung berücksichtigt wurde, für sich

alleine nicht die Anrechnung entsprechender Kosten im Bedarf des Klägers zur Folge haben.

cc) Der Kläger erachtet die Tatsache, dass er für K.________ einen angemessenen Unterhaltsbetrag von Fr.1’250.00 bezahle, als ausgewiesen (mit Verweis auf Vi-act. 103/14 und Vi-act. 128 Fragen 59 ff.). Dass der Betrag behördlich nicht genehmigt sei, ändere an dessen Berücksichtigung nichts. K.________ wohne zudem in N.________ und es bedürfe keiner Genehmigung durch die KESB (ZK1 23 5, KG-act. 11 Rz 17). Bei den Akten liegt ein zwischen dem Kläger und seiner Lebenspartnerin am 1. Juli 2021 abgeschlossener

Unterhaltsvertrag, wonach Ersterer verpflichtet ist, an den Unterhalt von K.________ rückwirkend ab 1. Juli 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’250.00 zu bezahlen (Vi-act. 103/14). Gemäss den Aussagen des

Klägers bezahlt er anstelle dieses privat vereinbarten Unterhalts die der Lebenspartnerin in N.________ anfallenden Wohnkosten von € 1’500.00, während Letztere für die anderen Kosten der gemeinsamen Tochter sowie alle weiteren anfallenden Kosten aufkomme (Vi-act. 128 Fragen 51 ff.). Laut Vorderrichter kann auf einen solchen ohne Involvierung einer Behörde zustande gekommenen Unterhaltsvertrag in der vorliegenden Unterhaltsberechnung nicht abgestellt werden. Indessen sei K.________ in die vorliegende Unterhaltsberechnung einzubeziehen und der Kläger werde zu verpflichten sein, den Barunterhalt für K.________ zu bezahlen, weil deren Mutter praktisch sämtliche Naturalleistungen (Pflege und Erziehung) für sie erbringe. Für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt bleibe kein Raum, nachdem der Kläger keinerlei Unterlagen offengelegt habe (angef. Urteil E. 4.6.7). Letzteres oder die fehlende Berücksichtigung eines solchen bestreitet der Kläger nicht. Gemäss

Art. 287 Abs. 1 ZGB wird ein Unterhaltsvertrag für das Kind erst mit der Genehmigung durch die KESB am Wohnsitz des Kindes verbindlich. Einen Erfüllungspanspruch aus dem Vertrag hat das Kind, solange dieser nicht genehmigt ist, nicht. Es kann lediglich auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs klagen (BGE 126 III 49 E. 3a/cc = Pra 89/2000 Nr. 84; Fountoulakis, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022,

Art. 287 ZGB N 2a). Zur Angemessenheit oder Zusammensetzung dieses Betrags äussert sich der Kläger ausserdem nicht näher, weshalb auch nicht entscheidend ist, ob der Unterhaltsvertrag, in N.________, einer Genehmigung bedarf. Insbesondere aber darf der unterhaltspflichtige Elternteil in einer Patchworksituation (mehrere Kinder von verschiedenen Elternteilen) nur (aber immerhin) die Sicherung des Existenzminimums für seine eigene Person beanspruchen, nicht aber für seine zweite Familie. Es dürfen weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder noch allfällige Unterhaltsbeiträge noch Positionen des neuen Ehegatten einbezogen werden, selbst wenn die unterhaltspflichtige Person allenfalls nach Art. 163 ff. ZGB dafür aufzukommen hätte. Der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Einkommensteil ist unter alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Mass­gabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (sog. relatives Gleichheitsgebot; OGer ZH, Beschluss und Urteil LY190018 vom 30. Juli 2019 E. III./3.1.2; Maier, a.a.O., S. 373 ff.). Der Vorderrichter legte den vom Kläger zu tragenden und vom Kläger nicht beanstandeten Barbedarf von K.________ auf Fr. 550.00 fest und erwog im Rahmen der Überschussverteilung, dass der Kläger in der Lage sei, auch für sie neben der Übernahme deren Barbedarfs (Fr. 550.00 ./. Fr. 230.00) einen entsprechenden Überschussanteil zu bezahlen, womit der Grundsatz der Gleichheit gewahrt sei (vgl. angef. Urteil E. 4.6.7 und 4.7.1). Hiergegen bringt der Kläger keine Einwände vor. Insgesamt sind damit unter diesem Titel ebenfalls keine Anpassungen angezeigt.

dd) Der Kläger rügt weiter (eventualiter) als falsch, dass die erste Instanz bei der Ermittlung seines Durchschnittseinkommens auf die letzten fünf, anstelle von drei, Jahre abgestellt habe. Es sei unklar, weshalb die jüngste Entwicklung der Geschäftszahlen, die sich erst verzögert zeigen würden, dies rechtfertigen sollten. Nach der Aufrechnung von angeblich zu hohen Pensionskassenbeiträgen ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 9’245.00 (Fr. 9’635.00 + Fr. 9’055.00 + Fr. 9’055.00) anstelle von Fr. 9’800.00 (ZK1 2023 5,

KG-act. 11 Rz 25).

Der erstinstanzliche Richter legte der Ermittlung des klägerischen Einkommens den im Lohnausweis befindlichen Nettolohn zugrunde, welche Vorgehensweise auch durch die Bemerkung der L.________ AG in ihrem Gutachten vom

30. Juli 2021 gestützt werde. Ein Blick in die Unternehmensergebnisse zeige, dass in den Jahren 2013 bis 2015 sehr hohe Gewinne verzeichnet worden seien. Nach einem Übergangsjahr 2016 habe es in den drei Folgejahren 2017 bis 2019 happige Verluste gegeben. Im Jahr 2020 sei der Verlust wieder geringer gewesen und 2021 habe erstmals wieder ein Gewinn resultiert. Bei den dem Kläger ausbezahlten Löhnen ergebe sich ein anderes Bild. Sein monatlicher Nettolohn habe sich vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 um rund Fr. 2’000.00 verringert. Es sei davon auszugehen, dass sich der vom Kläger 2017 bezogene Lohn immer noch an den erfolgreichen, mit Gewinnen abgeschlossenen Vorjahren, während sich sein im Jahr 2021 – trotz erstmals wieder positivem Unternehmensergebnis – immer noch tieferer Lohn an den verlustreichen Vorjahren orientiert habe, was auch damit erklärt werden könne, dass die Jahresabschlüsse jeweils verzögert vorlägen. Mit Blick auf die jüngste Entwicklung des Geschäftsergebnisses, die nicht ohne Einfluss auf die Lohnentwicklung des

Klägers sei, sich aber wohl verzögert zeige, erscheine es gerechtfertigt, für die dem Kläger in der Unterhaltsberechnung für die Zeit nach der Scheidung anrechenbaren Lohn nicht auf die letzten drei, sondern auf die letzten fünf Jahre abzustellen (angef. Urteil E. 4.3.1 f.).

Bei schwankenden, nicht aber bei stetig steigenden oder sinkenden Einkommen ist für die Feststellung der Leistungsfähigkeit der Durchschnitt mehrerer, in der Regel der letzten drei, Jahre mass­geblich (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1 f.; Schweighauser, a.a.O., Art. 285 ZGB N 141). Insbesondere bei Vorliegen erheblicher Schwankungen kann regelmässig auf eine längere Periode abgestellt werden (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.4.2). Der Kläger stellt die vom Erstrichter aufgezeigten Schwankungen hinsichtlich des Gewinns/Verlusts und des ausbezahlten Lohns nicht in Abrede. Laut Vorderrichter resultierte nach happigen Verlusten in den Jahren 2017 bis 2019 und einem wieder geringeren Verlust im Jahr 2020 wie erwähnt erstmals im Jahr 2021 wieder ein Gewinn. Dieser führte indes (noch) nicht zu einem höheren Einkommen des Klägers gegenüber den verlustreichen Vorjahren. Aufgrund der von der Vor­instanz aufgezeigten Lohnanpassungsschritten ist nicht zu beanstanden, dass sie die sich verzögert an früheren gewinnbringenden Jahren orientierten Löhne aus den Jahren 2017 und 2018 miteinbezog, weil der Lohn ab 2022 wieder höher ausgefallen sein dürfte. Der Kläger behauptet im Berufungsverfahren jedenfalls nicht geschweige denn belegt er, dass sein Einkommen seit dem Jahre 2022 (wesentlich) unter dem vom Erstrichter angerechneten oder dass und inwieweit dieser mit seinen Überlegungen zur Lohnentwicklung falsch läge. Mit dem Vorderrichter ist damit von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 9’800.00 auszugehen.

ee) Der Kläger ersucht weiter um Reduktion von beklagtischen Bedarfspositionen (Wohnkostenanteil: Fr. 1’200.00 anstatt Fr. 1’797.00; Steuern: Fr. 400.00 anstatt Fr. 600.00). Die Höhe des Bedarfs der Beklagten erlangt (erst) für die Zeitspanne ab 1. Januar 2025 an Relevanz, weil die Vorinstanz von diesem Zeitpunkt an einen Beitrag der Beklagten an den Barunterhalt

(zunächst nur von E.________) vorsieht (vgl. angef Urteil E. 4.7.3 f.) und deren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu verneinen ist (vgl. hierzu E. 2g unten). Zudem wäre der Überschuss des Klägers selbst bei einem um Fr. 797.00 höher ausfallendenden Überschuss der Beklagten ungleich höher als dieser, weshalb eine alleinige Tragung sämtlicher Nettobedarfe durch den Kläger bis Ende 2024 nach wie vor angemessen erschiene. Im Weiteren zeigt der Kläger nicht auf, weshalb ein Mietzins von Fr. 2’700.00 für eine 5 ½-Zimmerwohnung im Raum R.________ unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien als „offensichtlich überhöht“ anzusehen ist. Wenn die Wohnkosten auch als hoch einzustufen sind, wie bereits der Vorderrichter festhielt (angef. Urteil E. 4.6.2), drängt sich in Anbetracht des Einkommens der Parteien und des Umstands, dass der Wohnkostenanteil von Fr. 1’797.00 weniger als einen Drittel des der Beklagten ab 1. Januar 2025 angerechneten Nettoeinkommens von Fr. 6’100.00 beträgt, keine Anpassung in diesem Punkt auf.

Geht es um Kinderunterhalt, sind die rechtserheblichen Umstände hinsichtlich der Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE210005-O/U vom 24. September 2021 E. III/16.4 mit Verweis auf BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.3.2). Unterhaltsbeiträge Minderjähriger werden steuerrechtlich als Einkommen des empfangenden Elternteils qualifiziert. Sobald das Kind volljährig ist, kann der zahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge aber nicht mehr von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen (Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021, S. 3; Aeschlimann/‌Bähler/‌Schweighauser/‌Stoll, a.a.O., S. 262 Fn 44). Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei (Art. 24 Bst. e DGB;

§ 33 Abs. 1 Bst. e StG AG). Ab diesem Zeitpunkt ist für Kinder damit kein Steueranteil mehr auszuscheiden. Dass E.________, oder später auch F.________, mit dem Auszubildendenlohn ein steuerbares Einkommen erziele, machen die Parteien ausserdem nicht geltend. Die Beklagte und die Kinder sind römisch-katholisch (vgl. Vi-KB 21). Das der Beklagten angerechnete Nettoeinkommen beläuft sich bis Ende 2024 auf Fr. 58’560.00 und ab 2025 auf Fr. 73’200.00. Die Unterhaltsbeiträge für F.________ bis zur Volljährigkeit betragen etwa Fr. 21’000.00 (§ 32 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind die Berufsauslagen von Fr. 3’300.00 bis Ende 2024 bzw. Fr. 3’800.00 ab 2025 (§ 35 Abs. 1 Bst. a und b StG AG; Art. 26 Abs. 1 lit. a und b DBG; vgl. angef. Urteil E. 4.6.8 [auswärtige Verpflegung und Arbeitswegkosten]), Versicherungsprämien von pauschal Fr. 3’400.00 (§ 40 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 [inkl. Fn 11] StG AG) bzw. von Fr. 2’500.00 bis Ende 2025 und Fr. 1’800.00 ab 2026

(Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG), Kinderabzug bzw. Sozialabzug für F.________ von Fr. 9’000.00 bis Ende 2025 (§ 42 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 2 StG AG) bzw. Fr. 6’700.00 (Art. 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG)

sowie ab 2026 einen Unterstützungsabzug von Fr. 2’400.00

(§ 42 Abs. 1 Bst. b StG AG; siehe auch BGer 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.5) und für E.________ bis Ende 2025 ein Unterstützungsabzug von Fr. 2’400.00 (§ 42 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StG AG). Ein Kinderabzug gestützt auf § 42 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StG AG ab Volljährigkeit fällt ausser Betracht, weil die Beklagte nicht zur Hauptsache für den finanziellen Unterhalt aufkommt. Hinsichtlich der Bundessteuer ist kein Unterstützungsabzug vorzunehmen, weil die Beklagte zum Unterhalt für die Kinder jeweils keinen die Höhe des Abzugs von Fr. 6’700.00 erreichenden Beitrag leistet (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt damit bis Ende 2024 Fr. 61’460.00 (Fr. 58’560.00 + Fr. 21’000.00 ./. Fr. 3’300.00 ./. Fr. 3’400.00 ./. Fr. 9’000.00 ./. 2’400.00), ab 2025 Fr. 75’600.00 (Fr. 73’200.00 + Fr. 21’000.00 ./. Fr. 3’800.00 ./. Fr. 3’400.00 ./. Fr. 9’000.00 ./. Fr. 2’400.00) ab 2026 Fr. 84’600.00 (Fr. 73’200.00 + Fr. 21’000.00 ./. Fr. 3’800.00 ./. Fr. 3’400.00 ./. Fr. 2’400.00) und ab 2027 Fr. 63’600.00 (Fr. 73’200.00 ./. Fr. 3’800.00 ./. Fr. 3’400.00 ./. Fr. 2’400.00) sowie für die Bundessteuer Fr. 67’060.00 (Fr. 58’560.00 + Fr. 21’000.00 ./. Fr. 3’300.00 ./. Fr. 2’500.00 ./. Fr. 6’700.00) bis Ende 2024, Fr. 81’200.00 (Fr. 73’200.00 + Fr. 21’000.00 ./. Fr. 3’800.00 ./. Fr. 2’500.00 ./. Fr. 6’700.00) ab 2025, Fr. 88’600.00 (Fr. 73’200.00 + Fr. 21'000.00 ./. Fr. 3’800.00 ./. Fr. 1’800.00) ab 2026 und Fr. 67’600.00 (Fr. 73’200.00 ./. Fr. 3’800.00 ./. Fr. 1’800.00) ab 2027. Laut Steuerrechner des Kantons Aargau resultiert hieraus bis Ende 2024 ein Gesamtsteuerbetrag von rund Fr. 5’050.00, was gerundet einem monatlichen Betrag von Fr. 420.00 entspricht. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein entsprechender Betrag von rund Fr. 7’660.00 bzw. Fr. 640.00 im Monat, für das Jahr 2026 von rund Fr. 9’430.00 bzw. Fr. 785.00 im Monat und ab dem Jahr 2027 von rund Fr. 5’360.00 bzw. monatlich Fr. 445.00.

Der Barunterhalt für F.________ beträgt geschätzt Fr. 1’750.00. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 250.00. Das Einkommen der Beklagten belief sich bis Ende 2024 auf Fr. 4’880.00. Der prozentuale Anteil von F.________ beträgt damit 29 % (Fr. 2’000.00 / [Fr. 4’880.00 + Fr. 1’750.00 + Fr. 250.00]), was einem Steueranteil von gerundet Fr. 120.00 (29 % von Fr. 420.00) entspricht. Für den Bedarf der Beklagten verbleibt ein Steuerbetrag von Fr. 300.00. In den Jahren 2025 und 2026 beläuft sich das Einkommen der Beklagten auf Fr. 6’100.00 und der prozentuale Anteil von F.________ auf 24 % (Fr. 2’000.00 / [Fr. 6’100.00 + Fr. 1’750.00 + Fr. 250.00]). Im Bedarf von F.________ ist mithin ein Steuerbetrag von Fr. 150.00 (24 % von Fr. 640.00) und im Bedarf der Beklagten von Fr. 490.00 für das Jahr 2025 und Fr. 190.00 (24 % von Fr. 785.00) bzw. Fr. 595.00 für das Jahr 2026 einzusetzen. Ab dem Jahr 2027 beträgt der Steuerbetrag der Beklagten wie erwähnt Fr. 445.00.

ff) Aufgrund der neu ermittelten Steuerbeträge ergeben sich folgende neue Bedarfswerte für die Beklagte und für F.________:

Beklagte

F.________

Grundbetrag

Fr. 1’350.00

Fr. 1’200.00 (ab 2027)

Fr. 600.00

Wohnkosten

Fr. 1’797.00

Fr. 449.00

Krankenkasse

Fr. 234.00

Fr. 90.00

auswärtige Verpflegung

Fr. 168.00

Fr. 210.00 (ab 2025)

Arbeitswegkosten

Fr. 107.00

Steuern

Fr. 300.00 (2024)

Fr. 490.00 (2025)

Fr. 595.00 (2026)

Fr. 445.00 (ab 2027)

Fr. 120.00 (2024)

Fr. 150.00 (2025)

Fr. 190.00 (2026)

Fr. 0.00 (ab 2027)

Total

Fr. 3’956.00 (2024)

Fr. 4’188.00 (2025)

Fr. 4’293.00 (2026)

Fr. 3’993.00 (ab 2027)

Fr. 1’259.00 (2024)

Fr. 1’289.00 (2025)

Fr. 1’329.00 (2026)

Fr. 1’139.00 (ab 2027)

Der vom Kläger an F.________ aufgrund seiner höheren Leistungsfähigkeit nach wie vor zu bezahlende Unterhaltsbeitrag (zum nachehelichen Unterhalt sowie zur Überschussbeteiligung siehe E. 2g und h unten) liegt infolge zusätzlicher Berücksichtigung des Steueranteils bei Fr. 1’710.00 (2024), Fr. 1’740.00 (2025) und bei Fr. 1’780.00 (2026). Aufgrund der geringen Differenzen und des Umstands, dass das Jahr 2024 bereits startete, erscheint es angezeigt, den Unterhaltsbeitrag ab Vollstreckbarkeit des Urteils bis Ende 2026 auf Fr. 1’750.00 festzusetzen. Der vom Kläger für E.________ ab 2024 zu bezahlende Unterhalt von Fr. 890.00 ist zu bestätigen. Die vorangehende Periode wird infolge Zeitablaufs irrelevant (vgl. auch E. 2e/cc oben). Dispositivziffer 7 Absatz 2 des angefochtenen Urteils wird der Klarheit halber entsprechend angepasst, indem Alinea 1 aufgehoben wird. Im Jahr 2025 erhöht sich der Überschuss der Beklagten aufgrund der tieferen Steuern um Fr. 110.00 auf Fr. 1’912.00 und im Jahr 2026 um Fr. 5.00 auf Fr. 1’807.00. Der Überschuss des Klägers reduziert sich in diesen Jahren von 3’893.00 auf Fr. 3’733.00, weil sich der Unterhaltsbeitrag für F.________ von Fr. 1’590.00 auf Fr. 1’750.00 erhöht. Hieraus resultiert ein Gesamtüberschuss der Parteien von Fr. 5’645.00 im Jahr 2025 und Fr. 5’540.00 im Jahr 2026 (anstatt Fr. 5’695.00; vgl. angef Urteil E. 4.7.3). Ab 2025 ist die Beklagte verpflichtet, einem Vollpensum nachzugehen. Laut Vorderrichter erscheint es ab diesem Zeitpunkt zumutbar, dass auch sie an den Barunterhalt von E.________ – und ab dem 1. Januar 2027 an denjenigen von F.________ (vgl. angef. Urteil E. 4.7.4) – beiträgt, was umso mehr gelte, als ein volljähriges Kind keiner Naturalbetreuung mehr bedürfe (angef. Urteil E. 4.7.3). Gemäss den Unterhaltsberechnungen der Beklagten hat der Kläger auch ab dem 1. Januar 2025 alleine für den Unterhalt von E.________ und F.________ aufzukommen, ohne dass sie sich mit den vorderrichterlichen Erwägungen auseinandersetzt oder diese konkret beanstandet (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 12 f.). Nachdem mit Erreichen der Volljährigkeit die elterlichen Betreuungspflichten entfallen und der Unterhalt im Verhältnis der in diesem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeiten der Eltern zu tragen ist (BGE 147 III 265 E. 8.5), ist nicht zu bemängeln, dass die Vor­instanz auch die Beklagte zu einer Beteiligung am Barunterhalt verpflichtete. Der Anteil des Klägers am errechneten Gesamtüberschuss beträgt anstelle von 68 % rund 66 % (2025) bzw. 67 % (2026). Mangels relevanter Abweichung zu dem vom Vorderrichter betreffend E.________ für den Kläger festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 605.00 kann von einer Anpassung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, weil die Differenz maximal rund Fr. 15.00 beträgt. Ab dem Jahr 2027 beläuft sich der Überschuss der Beklagten auf Fr. 2’107.00 anstatt Fr. 1’952.00 und derjenige des Klägers auf Fr. 5’483.00 (vgl. angef. Urteil E. 4.7.4), woraus ein Gesamtüberschuss von Fr. 7’590.00 resultiert. Ab 2027 hat der Kläger für F.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 640.00 (= 72 % von Fr. 890.00) anstatt Fr. 670.00 zu bezahlen.

g) Der Vorderrichter verneinte eine lebensprägende Ehe und damit auch einen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt.

aa) Der Vorderrichter setzte sich eingehend mit dem von der Beklagten vor der Ehe bis zum heute erzielten Einkommen und den künftigen Einkommensmöglichkeiten auseinander. Ein Blick ins Salarium zeige, dass die Beklagte in ihrem angestammten Beruf selbst mit einem 100 %-Pensum und entsprechender Erfahrung kaum mehr verdienen würde als Fr. 4’880.00, die einem 80 %-Pensum beim derzeitigen Lohnniveau entsprächen. Mit der Aufnahme eines 100 %-Pensums per 1. Januar 2025 werde ihr Salär sicherlich über demjenigen einer Detailhandelsfachangestellten im Vollpensum liegen. Auch die weiteren, von der Beklagten vor der Ehe ausgeübten Jobs im Inserate- und Werbebereich dürften sich in einer ähnlichen Lohnklasse bewegt haben. Die von der G.________ AG bezogenen Saläre müssten ausser Acht bleiben, weil sie nicht nur einen ökonomischen Hintergrund hätten. Die Beklagte sei damit in der Lage, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Sie könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ähnlichen oder sogar besseren ökonomischen Erfolg wie diejenige vor der Ehe verspreche (angef. Urteil E. 4.2.2).

bb) Die Beklagte moniert, sie müsse wegen F.________ bis zum 31. Dezember 2024 eine ehebedingte Einschränkung im wirtschaftlichen Fortkommen hinnehmen, weil sie erst ab dem 1. Januar 2025 ein Erwerbspensum von 100 % leiste. Damit sei die Ehe bis dahin gerade auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lebensprägend. Ihr stehe damit ein finanzieller Ausgleichsanspruch minimal bis zum 31. Dezember 2024 insoweit zu, als der Kläger zu verpflichten sei, ihr bis dahin im Teilbetrag von Fr. 2’083.00 nicht mit Einkommen gedeckten nachehelichen Unterhaltsbedarf auszugleichen. Die Ehe sei für sie aber auch für den weitergehenden Zeitraum ab 1. Januar 2025 lebensprägend. So hätte sie sich ohne Kinder vielleicht bis zur Geschäftsführerin eines Unternehmens hocharbeiten können und würde ganz sicher mindestens ein Einkommen von Fr. 6’500.00 bis Fr. 7’000.00 netto erzielen, die sie bis zur vollständigen Deckung ihres auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 berechneten Unterhaltsbedarfs benötigen würde. Der Kläger habe ihr daher ungedeckten nachehelichen Unterhalt bis zu seiner AHV-Berechtigung zu bezahlen (ZK1 2023 4, KG-act. 1 S. 14 f.).

cc) Nach Ansicht des Klägers kann die Beklagte an ihrer früheren beruflichen Stellung anknüpfen. Er verneint eine Lebensprägung und einen nachehelichen Unterhaltsanspruch, verweist auf die Feststellungen des Erstrichters und hält der Beklagten erneut vor, sich nicht mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, sondern sich auf pauschale Behauptungen zu beschränken (ZK1 2023 4, KG-act. 11 Rz 27 und 35).

dd) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Ausgangspunkt ist, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards resp. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist eine Ehe einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine

ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgab und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.2). Alleine aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten kann damit nicht auf Lebensprägung geschlossen werden. Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung von Kindern erwachsen, werden primär durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen (Art. 276 und 285 ZGB;

BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Die Argumentation der Beklagten geht damit insoweit fehl, als sich aus dem alleinigen Umstand, dass sie gestützt auf das Schulstufenmodell erst per 1. Januar 2025 wieder einem Vollpensum nachgehen wird, keine Lebensprägung ableiten lässt, weil der Betreuungsunterhalt für den finanziellen Ausgleich in dieser Zeit zu sorgen hätte. Bei vormals verheirateten Eltern sind im Rahmen des nachehelichen Unterhalts von vornherein nur noch solche durch die Kinderbetreuung entstehende Nachteile mass­gebend, die nicht durch diesen abgedeckt sind. Dabei soll es nach dem für das neue Kindesunterhaltsrecht zentralen Gedanken der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher

Kinder möglichst zu keinen Unterschieden in der Behandlung von in der Ehe und ausserhalb derselben geborenen Kindern kommen. Das Bundesgericht erachtet es bereits mit Blick auf diese Zusammenhänge als fraglich, inwieweit aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile (allein) noch zur Begründung einer Lebensprägung geeignet sind, zumal solche Nachteile im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) im Einzelfall auch ohne Annahme einer lebensprägenden Ehe und Anknüpfung an den ehelichen Lebensstandard abgegolten werden könnten (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Im Weiteren bestreitet die Beklagte nicht, dass sie an ihren vorehelichen Verdienst oder an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen kann. Gemäss dem Wortlaut des erwähnten Bundesgerichtsurteils ist Gegenteiliges aber gerade Voraussetzung für eine lebensprägende Ehe. Überdies stellt die Beklagte ebenso wenig die erstinstanzlichen Erwägungen in Abrede, wonach sie als Detailhandelsfachangestellte selbst mit entsprechender Erfahrung und bei einem 100 %-Pensum kaum mehr als Fr. 4’880.00 oder bei einem Vollpensum mehr als in ihrem angestammten Beruf verdienen würde. Sie stellt die Hypothese auf, dass sie sich ohne Kinder „vielleicht“ bis zur Geschäftsführerin eines Unternehmens hätte hocharbeiten können. Dass sie dies vor der Familiengründung je angestrebt hätte, behauptet sie aber nicht. Ausserdem entspricht dies bei ihrer Ausbildung erfahrungsgemäss nicht einem üblichen Karriereschritt. Sie legt dies denn auch nicht näher dar. Ebenso wenig macht sie weitere ehebedingte Nachteile geltend. Nebst der Lebensprägung ist damit auch ein allfälliger Ausgleich über das negative Interesse zu verneinen (vgl. Stoll, Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen – oder: Wie lässt sich das negative Interesse bestimmen?, in: FamPra 1/2023, S. 33 und 35 ff.). Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist somit zu bestätigen.

ee) Der Kläger erklärt eventualiter, dass die Beklagte selbst bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hätte, weil sie den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard nicht ansatzweise darlege (vgl. ZK1 2023 4, KG-act. 11 Rz 9, 29 ff. und 36). Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreichten und entsprechend ihrer Übereinkunft pflegten und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Mass­gebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser Standard, zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten, ist gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3;

BGE 134 III 145 E. 4). Die Erfüllung der Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts hat derjenige Ehegatte zu beweisen, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht (Gloor/Spycher, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 125 ZGB N 44). Der Beweis des bisherigen Lebensstandards obliegt daher der Unterhaltsgläubigerin (Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die (fehlende) Sparquote?, in: FamPra 4/2020, S. 941). Hierzu lassen sich weder in den erst- noch in den zweitinstanzlichen Eingaben der Beklagten konkrete Ausführungen finden. Die Beklagte legt damit nicht dar, dass der gebührende Unterhalt über ihrem ermittelten familienrechtlichen Bedarf liegt, weshalb ihr Antrag auf nachehelichen Unterhalt auch deshalb abzuweisen ist.

h) Umstritten ist weiter die Überschussbeteiligung:

aa) Der Vorderrichter limitierte den Überschussanteil von E.________ und F.________ unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen auf Fr. 700.00 pro Monat (angef. Urteil E. 4.7.1). Nach dem Dafürhalten der Beklagten ist der Überschuss bis zur Volljährigkeit nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Sie rechnet E.________ und F.________ je 1/6 des Überschusses an (ZK1 2023 5,

KG-act. 1 S. 12 f.). Der Kläger hält dem entgegen, dass die Beklagte wie dargelegt von einem falschen Bedarf der Parteien als auch von einem zu hohen Einkommen seinerseits ausgehe. Ausserdem negiere sie, dass er mit K.________ eine weitere Tochter habe, der ebenfalls ein Überschussanteil in gleicher Höhe zuzusprechen sei. Mit den vorderrichterlichen Erwägungen setze sie sich nicht ansatzweise auseinander (ZK1 2023 4, KG-act. 11 Rz 27).

bb) Die rechnerisch resultierenden Überschüsse sind im Grundsatz nach „grossen und kleinen Köpfen“ zu verteilen. Indes kann und muss im begründeten Einzelfall ermessensweise von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Überschussanteil ist nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient der Deckung des laufenden Bedarfs des Kindes. Daher soll er sich bei hohen Überschüssen nicht grenzenlos erstrecken, sondern er ist in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen entsprechend zu limitieren (BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 3.3 mit Verweisen auf BGE 147 III 265 E. 6.2, 6.6 und 7.3). Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zu begründen. Es liegt dabei aber in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzubringen (Althaus/‌Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in:

FamPra 4/2023, S. 890 ff.; BGE 147 III 265 E. 7.3).

cc) Der Erstrichter verweist unter E. 4.7.1 auf den „stattlichen” Überschuss des Klägers von Fr. 4’405.00 (Überschuss von Fr. 6’503.00 abzüglich des

Nettobedarfs von E.________, F.________ und K.________) und hält fest, dass die Kinder im Gegensatz zur Beklagten Anspruch auf Teilhabe am

familiären Standard und damit auf einen Überschussanteil hätten. Der von der Beklagten in ihrer Berufung, ausgehend vom Gesamtüberschuss der Familie, fälschlicherweise ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen, sowie gestützt auf angepasste Zahlen, errechnete Überschussanteil der beiden Kinder (je 1/6) beträgt ab 1. Juli 2023 je Fr. 913.00 und ab 1. Januar 2025 je Fr. 1’041.00, wobei sie einen solchen zu Recht nur bis zur Volljährigkeit anrechnet. Für E.________ erübrigt sich die Frage einer Überschussbeteiligung von Vorneherein, weil die erste Instanz Kinderunterhaltsbeiträge ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils zusprach und E.________ zwischenzeitlich bereits die Volljährigkeit erlangte. Der bei verheirateten Eltern grundsätzlich relevante gesamte familiäre Überschuss (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1) beläuft sich gemäss den obigen Berechnungen nach Deckung des Nettobedarfs von E.________, F.________ und K.________ bis Ende 2024 auf Fr. 5’209.00 (Fr. 6’503.00 + Fr. 924.00 ./. Fr. 889.00 ./. Fr. 1’009.00 ./. Fr. 320.00), im Jahr 2025 auf Fr. 6’167.00 (Fr. 6’503.00 + Fr. 1’912.00 ./. Fr. 889.00 ./. Fr. 1’039.00 ./. Fr. 320.00), im Jahr 2026 auf Fr. 6’022.00 (Fr. 6’503.00 + Fr. 1’807.00 ./. Fr. 889.00 ./. Fr. 1’079.00 ./. Fr. 320.00) sowie ab 2027 auf Fr. 7’401.00 (Fr. 6’503.00 + Fr. 2’107.00 ./. Fr. 889.00 ./. Fr. 320.00). Bis zur Volljährigkeit von F.________ leistet nur der Kläger Barunterhalt für sie. Laut einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2020 verstösst es bei unverheirateten Eltern gegen Bundesrecht, den Überschussanteil des Kindes in Abhängigkeit des Überschusses beider Elternteile zu bestimmen, wenn der Barunterhalt nur durch einen Elternteil abzudecken ist. Damit sei aber nichts dazu gesagt, ob Entsprechendes auch hinsichtlich des Unterhalts von Kindern verheirateter Eltern gelte, nachdem dort grundsätzlich alle Beteiligten am bisher gelebten Lebensstandard partizipieren sollten. Das Bundesgericht ging mangels Äusserungen des Beschwerdeführers zu dieser Problematik sowie aufgrund der dortigen eingeschränkten Kognition aber nicht näher darauf ein (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6). Die Beklagte erklärt nicht, weshalb auf beide Überschüsse abzustellen ist. Wie es sich hiermit konkret verhält, kann indes offengelassen werden, weil ungeachtet der exakten Höhe der Überschussbeteiligung gestützt auf das grundsätzliche

Prinzip der grossen und kleinen Köpfe eine Plafonierung auf Fr. 700.00 nicht zu beanstanden ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.

dd) Der Erstrichter begründet die Limitierung mit erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen, ohne näher hierauf einzugehen. Mit den „konkreten Bedarfsgründen“ ist üblicherweise gemeint, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben der Kinder den ihnen rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen (Althaus/‌Mettler, a.a.O., S. 891). Eine Plafonierung aus erzieherischen Bedarfsgründen kann gemäss älteren Bundesgerichtsentscheiden dann gerechtfertigt sein, wenn einem Kind aus erzieherischen Gründen eine einfachere Lebensstellung zukommen soll oder die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen eine Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhalts rechtfertigt (BGE 116 II 110 E. 3b; BGE 120 II 285; siehe auch Stoll, in: FamPra 1/2021, S. 226 f.). Eine Limitierung aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen soll bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen erfolgen (BGE 147 III 265 E. 7.3.). Es stellt sich die Frage, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist. Laut Bundesgericht liegen bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11’000.00 pro Monat keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1). Das Kantonsgericht St. Gallen plafonierte bei einem Gesamteinkommen der Familie von bis zu Fr. 17’335.00 sowie von Fr. 25’498.00 (mit einem Überschuss von Fr. 8’385.00) die Überschussbeteiligung der Kinder ermessensweise auf Fr. 1’000.00

(KG SG, Entscheid FS.2021.19-EZE2 [SF.2020.36] vom 12. September 2023 E. III./17, mit Verweis auf KG SG, Entscheid FO.2021.10 vom 16. Dezember 2022 E. III./4i ff.). In der Literatur vertritt eine Autorin die Auffassung, dass der durchschnittliche Überschussanteil eines Kindes etwa Fr. 360.00 betrage. Ob bei einer Verdoppelung oder erst bei einer Verfünffachung diese weit überdurchschnittliche Verhältnisse vorlägen, lasse sich nicht sagen (Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra 4/2021, S. 901 f.).

Dass oder weshalb der Überschussanteil der Kinder von je Fr. 700.00 nicht angemessen sein soll, begründet die Beklagte nicht, sondern sie verweist lediglich pauschal auf die grundsätzliche Regel der Überschussverteilung. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Davon abgesehen beläuft sich das gesamte Familieneinkommen (inkl. Kinderzulagen) auf Fr. 15’180.00 (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 16’400.00 (ab 1. Januar 2025). Es liegen somit offenkundig sehr gute finanzielle Verhältnissen vor. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass aufgrund kostenintensiver Hobbys o.ä. ein den Betrag von Fr. 700.00 übersteigender Überschuss angemessen wäre. Deshalb beging die erste Instanz mithin keinen Rechtsfehler wegen Überschreitens des Ermessens, indem sie den Überschussanteil der Kinder auf Fr. 700.00 begrenzte.

3. Der Erstrichter ermittelte unter E. 5.9 ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum güterrechtlichen Stichtag vom 19. September 2017. Die Beklagte beanstandet, dass er den Kläger nicht auch zur Zahlung der bis zum güterrechtlichen Stichtag aufgelaufenen Unterhaltsforderung von Fr. 28’231.60 und damit von insgesamt Fr. 60’021.60 verpflichtet habe (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 1, S. 16 f.). Der Kläger schliesst sich der Begründung der Vor­instanz an (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 11 Rz 39 ff.).

Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung – sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund (BGer 5A_850/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2). Damit gibt der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ausdruck. Sämtliche nicht beglichene Schulden, ob fällig oder nicht, sind in die Vermögensabrechnung einzubeziehen (Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das

Familienrecht, Das Eherecht, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 196–220 ZGB, 1992, Art. 205 ZGB N 67; Berger-Meier, Offene Unterhaltsbeiträge in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, in: Anwaltsrevue 8/2012, S. 347 f.). Unterhaltsschulden des Schuldnerehegatten sind als Passivum und die Unterhaltsforderung des Gläubigerehegatten deren Errungenschaften zuzuordnen (vgl. Meier-Berger, a.a.O., S. 348). Gemäss dem unangefochten gebliebenen Absatz 6 der Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils sind die Parteien nach Vollzug der in dieser Ziffer enthaltenen Anordnungen güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Keine Partei kann von der anderen daher noch etwas fordern (OGer ZH, Beschluss und Urteil LC150030-O/U vom 17. November 2016 E. II./2.6.2; BGer 5A_608/2010 vom 6. April 2010 E. 3.2). Die Bereinigung der gegenseitigen Schulden kann durch tatsächliche Tilgung oder durch blosses In-Rechnung-Stellen erfolgen (Nuspliger, in: Kren Kostkiewicz/‌Wolf/‌Amstutz/‌Fankhauser [Hrsg.], ZGB-Kommentar, 4. A. 2021, Art. 205 ZGB N 10; Hausheer/‌Aebi-Müller, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Art. 205 ZGB N 26). Letzterenfalls ist eine bei Stichtag fällige Schuld eines Ehegatten gegenüber dem anderen einerseits als Passivum beim Schuldner und andererseits als Aktivum beim Gläubiger einzusetzen. Dabei ergibt sich bei je hälftiger Vorschlagsbeteiligung nach Art. 215 Abs. 1 ZGB eine Neutralisierung, wenn – wie vorliegend – kein Ehepartner einen Rückschlag erleidet (OGer ZH, Beschluss und Urteil LC220012-O/U vom 10. Oktober 2022, E.III./2.5; vgl. auch Steck/‌Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 205 ZGB N 21; Hausheer/‌Reusser/‌Geisser, a.a.O., Art. 205 N 67 und 69 f.; Hausheer/‌Aebi-Müller, a.a.O., Art. 205 ZGB N 26 f.). Mit anderen Worten kann dies bei der Vorschlagsteilung, wie der Erstrichter festhielt, faktisch zu einem Nullsummenspiel bzw. zur „Auflösung einer Unterhaltsforderung in Luft” führen. Gemäss Bundesgericht kann ein solches Resultat in bestimmten Konstellationen über das Rechtsmissbrauchsverbot korrigiert werden (Berger-Meier, a.a.O., S. 350 ff.; BGer 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.2). Laut Erstrichter kann gemäss Bundesgericht nicht ausgeschlossen werden, dass es in bestimmten Konstellationen zu einer „Beteiligung” des Unterhaltsschuldners an seiner eigenen Schuld kommen könne. In solchen Fällen sei die Sache unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen. Die Beklagte habe jedoch keinen solchen Einwand geltend gemacht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass die Beklagte zur Deckung ihres Unterhalts keine Schulden habe eingehen müssen, indessen stelle sie keinerlei Behauptungen auf, inwiefern die noch offenen Unterhaltsbeiträge des Klägers verbraucht oder aber hätten angespart werden können. Hinzu komme, dass für den vorliegend relevanten Zeitraum vom

1. Dezember 2016 bis 19. September 2017 die Höhe der Unterhaltsbeiträge erst mit Verfügung des Einzelrichters vom 26. März 2019 bzw. mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2020, also mehr als drei Jahre später, definitiv festgelegt worden seien. In dieser Konstellation könne kaum von einem „widerrechtlichen” bzw. grundlosen Zurückhalten der Unterhaltsbeiträge gesprochen werden (zumal der Kläger selber in seinen Rechtsschriften von wesentlich tieferen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen ausgegangen sei), was aber für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots notwendig wäre (angef.

Urteil E. 5.9/d). Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern beschränkt sich pauschal darauf, den vom Vorderrichter gezogenen Schluss als falsch und nicht mehr der Rechtsprechung entsprechend, so vorab nicht derjenigen der Obergerichte in den Kantonen Zürich, Aargau und Luzern, sowie den Ausgleich von Unterhaltsforderungen mit einer gleich hohen Schuld als offensichtlich unhaltbar und damit rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Beim Vorbringen, es sei unhaltbar und eine unzulässige Bevorteilung des säumigen Unterhaltsschuldners, wenn die Unterhaltsgläubigerin zum Weiterbestand einer Unterhaltsforderung Rechtsmissbräuchlichkeit nachweisen müsse, handelt es sich um appellatorische Kritik. Entsprechend kommt die Beklagte den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit in diesem Punkt nicht nach. Ohnehin verneinte das Bundesgericht eine hälftige Beteiligung des säumigen Unterhaltsschuldners an seiner Schuld, wenn dieser über eine Errungenschaft verfügt, die höher ist als seine Unterhaltsschuld, weil bei der Einrechnung der Letzteren die Vermögensabrechnung ein Nullsummenspiel resultiere. Es erachtet dies in der Folge für bestimmte Konstellationen als nicht ausgeschlossen, in welchen Fällen der Anspruch des Schuldners unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen sei (BGer 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der erstinstanzliche Richter Rechtmissbrauch aufgrund des fehlenden Einwands sowie fehlender Behauptungen seitens der Beklagten verneinte. Einen anderslautenden aktuelleren Entscheid bringt die Beklagte nicht bei und ein solcher ist ebenso wenig aufzufinden. Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, aber in der Praxis wohl selten der Fall, dass das Geld des Klägers für die von ihm nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands noch auf seinem Konto ruhten (vgl. Berger-Meier, a.a.O., S. 349). Der Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt damit kein Erfolg beschieden.

4. Der erstinstanzliche Richter ermittelte aus prozessökonomischen Gründen auch die offenen Unterhaltsbeiträge nach dem güterrechtlich relevanten Stichtag vom 19. September 2017 (Fr. 272’877.00), zog von diesem Betrag anrechenbare Zahlungen (Fr. 235’035.93) sowie, mit Einverständnis der Parteien, die in weiteren Prozessen angefallenen Prozessentschädigungen (Fr. 8’450.00) ab (vgl. angef. Urteil E. 6) und verpflichtete den Kläger in Dispositivziffer 12, der Beklagten für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilszeitpunkt Fr. 31’790.00 zu bezahlen.

a) Der Kläger moniert die fehlende Anrechnung der laufenden Kosten für die leerstehende eheliche Liegenschaft und der Kosten im Zusammenhang mit

deren Verkauf. So habe er nach dem Stichtag der Gütertrennung monatlich Fr. 2’200.00 (bis und mit 31. August 2018) bzw. Fr. 1’400.00 (ab 1. September 2018) auf das auf den Namen beider Ehegatten lautende Liegenschaftskonto bezahlt, wovon jeweils die Hypothekarzinsen, die Rechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Baurechtszinsen, die Stromkosten und seit dem 1. Oktober 2019 gewisse weitere Rechnungen bezahlt worden seien. In seinen Tabellen beziffert er die Zahlungen vom 28. September 2017 bis zum

29. September 2019 auf Fr. 26’583.05 und diejenigen seit 1. Oktober 2019 auf Fr. 21’854.70. Von den der ersten Instanz ermittelten, unbeanstandet gebliebenen offenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 31’790.00 zieht er mit der Begründung, dass die Beklagte als Miteigentümerin die Hälfte der Kosten mitzufinanzieren habe, Fr. 24’218.85 ([Fr. 26’583.05 + Fr. 21’854.70] : 2) ab und ersucht um Verpflichtung, der Beklagten für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilszeitpunkt Fr. 7’571.15 zu bezahlen. Eventualiter habe sich die Beklagte zumindest an den seit 1. Juli 2019 bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 23’879.95 zur Hälfte zu beteiligen, womit die Unterhaltsschulden auf Fr. 19’850.15 zu reduzieren seien (ZK1 2023 4, KG-act. 1 Rz 29 ff.).

b) aa) Zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählen ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands bestehenden Verbindlichkeiten (BGer 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.1). Es ist deshalb zu klären, welche Schulden im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands bestanden. In die Vermögensabrechnung sind sämtliche nicht beglichene Schulden – ob fällig oder nicht fällig – einzubeziehen (Berger-Meier, a.a.O., S. 348). Nach dem Auflösungszeitpunkt kann grundsätzlich keine Errungenschaft mehr entstehen, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB; Nuspliger, a.a.O. Art. 207 ZGB N 2 mit Verweisen; Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 13). Gleichermassen bleiben Schulden, die ein Ehegatte während des Verfahrens begründete, bei der güterrechtlichen Abrechnung unberücksichtigt (Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, a.a.O., Art. 204 ZGB N 30 und Art. 207 ZGB N 21; BGer, 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3.1). Nach dem 19. September 2017 konnte sich die Errungenschaft mithin weder vergrössern (z.B. durch Lohn oder Zinsen) noch durch neue Schulden vermindern (vgl. Vetterli, Scheidungshandbuch, 1998, S. 124; Steck/‌Fankhauser, in: Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 5). Gleichwohl kann die Begleichung fälliger Forderungen im Sinne einer Entflechtung der

Vermögen beider Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen (Hausheer/‌Reusser/‌Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 10 und 71; KG ZG, Entscheid A1 2017 32 vom 16. Dezember 2020 E. 10). Entsprechend ermittelte der Erstrichter aus prozessökonomischen Gründen auch allfällige offene Unterhaltsbeiträge nach dem güterrechtlich relevanten Stichtag

(vgl. angef. Urteil E. 5.9/a und 6), was im Grundsatz unbeanstandet blieb.

bb) Bis zum 31. Juli 2018 (Auszug der Beklagten und Kinder aus der Liegenschaft im J.________ (Adresse)) rechnete die Erstinstanz den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen die vom Kläger bezahlten Wohnkosten der damaligen

Eigentumswohnung in der Höhe von Fr. 1’417.00 an. Weshalb ihm zusätzlich die von ihm aufgelisteten Auslagen als Unterhaltszahlungen angerechnet werden sollen, erklärt der Kläger nicht, weshalb die Berufung in diesem Punkt nicht als ausreichend begründet anzusehen ist. Ungeachtet dessen liegen die

geltend gemachten Zahlungen (vgl. ZK1 2023 4, KG-act. 1 Rz 30) im Durchschnitt unter dem monatlich angerechneten Betrag von Fr. 1’417.00. Im Übrigen betreffen die am 28. September 2017 bezahlten Hypothekarzinsen die Monate Juli-September 2017 und damit eine Zeitspanne vor dem güterrechtlichen Stichtag.

Für die Zeit nach dem Auszug der Beklagten und der Kinder aus der Wohnung bis zum 30. Juni 2019 verneinte die Vor­instanz die Anrechnung der angefallenen Kosten, weil im Eheschutzverfahren im klägerischen Bedarf während dieser Übergangsfrist ein reduzierter Betrag von Fr. 1’336.00 berücksichtigt worden sei. Der Kläger habe die angefallenen Kosten in dieser Zeit daher selber zu tragen. Er bringt hiergegen vor, die Berücksichtigung in seinem Bedarf betreffe im Ergebnis nur die Frage, wer einstweilen die Kosten zu übernehmen habe und beschlage im Ergebnis bloss die Höhe der Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren, sage jedoch nichts darüber aus, wie im Endergebnis die

Kosten aufzuteilen seien (ZK1 2023 4, KG-act. 1 Rz 33). Weil der besagte Betrag Eingang in seinen Bedarf fand, wurden ihm die entsprechenden Auslagen indes bereits angerechnet. Der Überschuss des Klägers reduzierte sich aber um Fr. 1’336.00 und seine Unterhaltspflicht damit insgesamt um Fr. 890.00 (2/3 von Fr. 1’336.00), nachdem den Kindern im Eheschutzverfahren je 1/6 und den Parteien je 1/3 des Überschusses zugeteilt wurde (vgl. ZK2 2019 23 und 24, Beschluss vom 5. Oktober 2020 [Vi-act. 126/15]). Diese „Einsparung“ überschreitet die Hälfte von Fr. 1’336.00 um 1/6 (Fr. 222.00) und die Hälfte der von ihm im Scheidungsverfahren für diesen Zeitraum geltend gemachten Zahlungen von monatlich durchschnittlich rund Fr. 530.00 (Fr. 11’734.95 : 11 Monate : 2 Personen) um Fr. 360.00. In Anbetracht dessen erscheint eine nochmalige Berücksichtigung nicht gerechtfertigt.

Der erstinstanzliche Richter rechnete den geschuldeten Unterhaltszahlungen ebenso wenig die vom Kläger ab dem 1. Juli 2019 bis zum Verkauf der Liegenschaft angefallenen und von ihm bezahlten Kosten an, nachdem dieser zeitnah weder Hand zu einer Vermietung oder einen Verkauf geboten habe. Dies gelte auch dann, wenn die Beklagte grundsätzlich Miteigentümerin der Wohnung sei, weil andernfalls die unter Anrechnung der angefallenen Liegenschaftskosten im Bedarf gesetzte Übergangsfrist keinen Sinn ergäbe (angef. Urteil E. 6). Der Kläger moniert (eventualiter), im summarischen Eheschutzentscheid sei keineswegs präjudizierend festgehalten worden, dass sich die Beklagte an den gemeinsamen Kosten ab dem 1. Juli 2019 nicht auch zur Hälfte zu beteiligen habe. Sie selber habe nichts unternommen, dass die Wohnung zeitnah habe verkauft oder vermietet werden können, habe diese unvermittelt und ohne vorgängige Mitteilung mit den Kindern verlassen und habe sich als Miteigentümerin zu beteiligen. Es sei im Übrigen ohnehin nicht statthaft, im Rahmen von

Art. 649 ZGB irgendwelche Verschuldensfragen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Zumindest an den seit 1. Juli 2019 bezahlten Kosten habe sich die Beklagte zu beteiligen, woraus Unterhaltsschulden von Fr. 19’850.15 resultieren würden. Subeventualiter seien zumindest die seit dem 28. Januar 2020 entstandenen Kosten gemeinsam zu tragen, an welchem Datum er mit einem konkreten Vorschlag für die Verkaufsabwicklung an die Beklagte gelangt sei. Subeventualiter wären die Unterhaltsschulden mithin auf Fr. 22’488.80 zu reduzieren (ZK1 2023 4, KG-act. 1 Rz 34 f.). Die Beklagte verweist auf die Vereinbarung der Parteien, wonach dem Kläger vorab Fr. 5’000.00 vom Nettoverkaufserlös in Abgeltung sämtlicher seiner Verkaufsbemühungen (inkl. Schlosswechsel, Reinigungs- und aller weiteren Verkaufskosten etc.) ausbezahlt worden seien. Sie habe sich sodann an den Kosten nicht zu beteiligen, weil der Kläger diese alleine zu verant­worten habe, da er gemäss Beschluss des Kantonsgerichts zeitnah weder Hand zu einer Vermietung noch einem Verkauf geboten habe

(ZK1 2023 4, KG-act. 9 S. 9 ff.).

Im Eheschutzverfahren kann der Richter keinen Entscheid darüber treffen, welcher Ehegatte intern in welchem Umfang für welche ehelichen Schulden haftet (Six, a.a.O., Rz 2.166). Die im Eheschutzverfahren gesetzte „Übergangsfrist” kann deshalb nicht zur Folge haben, dass der Kläger die seit dem 1. Juli 2019 angefallenen Kosten der Wohnung alleine zu tragen hat, nachdem die Beklagte nicht geltend macht, sie hätten eine solche Vereinbarung getroffen

(vgl. Art. 649 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte wies bereits erstinstanzlich darauf hin, dass der Kläger für entstandene Kosten wie Schlosswechsel, Inserate etc. Fr. 5’000.00 erhalten habe (vgl. Vi-act. 131, Schreiben vom

26. November 2020; Vi-act. 97/1, S. 10; siehe auch Vi-act. 126/7 und 126/8). Der Kläger nimmt hierzu keine Stellung mehr bzw. stellt eine Berücksichtigung nicht in Abrede. Welche Positionen unter die Verkaufsbemühungen fallen, sagt die Beklagte nicht. Der klägerischen Aufstellung lassen sich nebst den üblichen Positionen zwei Rechnungen der T.________ AG sowie von S.________ im Umfang von Fr. 1’152.85 (Kosten Schlosswechsel) bzw. Fr. 1’100.00

(Schätzung Liegenschaft) entnehmen. Im Umfang von Fr. 2’252.85 kann der Kläger folglich keine Anrechnung mehr geltend machen. Über die Dauer von elf Monaten verfügte der Kläger sodann wie erwähnt über zusätzliche Fr. 360.00, was insgesamt einen Vorteil von Fr. 3’960.00 ergibt. Von Juli 2019 bis zum Verkauf der Liegenschaft belaufen sich die Zahlungen des Klägers gemäss dessen unbestritten gebliebener Aufstellung auf insgesamt Fr. 23’879.95, wovon die Hälfte rund Fr. 11’940.00 entspricht. Nach Abzug von Fr. 6’212.85 (Fr. 2’252.85 + Fr. 3’960.00) verbleibt ein Anspruch von rund Fr. 5’727.00. Dispositivziffer 12 ist damit insoweit anzupassen, als der Kläger der Beklagten für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilszeitpunkt Fr. 26’063.00 zu bezahlen hat.

5. Der Kläger stellt sich mit Berufungsantrag Ziffer 1 gegen die Übertragung des Liegenschafts-Sperrkontos Nr. ww ins Alleineigentum der Beklagten (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 11 lit. d) sowie gänzlich gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung eines Ausgleichs von (weiteren) güterrechtlichen Ansprüchen an die Beklagte (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 11 lit. d).

a) Der Kläger moniert, dass der Experte in der Unternehmensbewertung die G.________ AG nicht wie richterlich angeordnet mittels einer Mischrechnung, sondern alleine ausgehend vom Substanzwert gemäss Jahresrechnung 2020 auf total Fr. 764’000.00, mithin Fr. 2’546.66 pro Aktie, bewertet habe, was der erstinstanzliche Richter in Verletzung von Art. 211 ZGB so übernommen habe. Der Unternehmenswert sei auf maximal Fr. 255’000.00 zu beziffern, womit sich der Aktienwert auf Fr. 850.00 pro Aktie belaufe. Der Experte sei vom klaren Auftrag des Erstrichters sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

wonach der Fortführungswert in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung

(sog. Mischmethode: [1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert] : 3) zu bestimmen sei, abgewichen. Die Methodenwahl sei eine Rechtsfrage, die alleine der Richter zu beant­worten habe. Bei kleineren und mittleren Unternehmen werde

häufig die Praktikermethode angewandt. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre vorliegend auch ein alleiniges Abstellen auf den Ertragswert zu rechtfertigen, wie dies die von ihm eingeholte Analyse der U.________ AG vorsehe (mit Verweis auf KB 39). Die gewählte Bewertungsmethode müsse in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Es liege kein Ausnahmefall vor, der ein alleiniges oder überwiegendes Abstellen auf den Substanzwert rechtfertigen könnte (wie z.B. bei der Situation einer reinen Immobiliengesellschaft ohne Honorareinnahmen). Die Ertragsseite werde vollständig ausgeblendet und führe zu einem verfälschten Ergebnis. Im Falle einer Liquidation könne kein Preis von Fr. 764’000.00 erzielt werden. Die Ausführungen des Experten seien mit Bezug auf die Methodenwahl falsch und widersprächen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre. Die Behauptung des Experten, wonach der Substanzwert bei Gesellschaften mit positiver Fortführungsprognose als Mindestwert einer Unternehmensbewertung diene und die der Vorderrichter unreflektiert übernommen habe, sei nicht zutreffend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte der Liquidationswert (nicht aber der Substanzwert) als Mindestwert einer Unternehmensbewertung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Substanzwert könne nicht mit dem Liquidationswert gleichgesetzt werden (ZK1 2023 4,

KG-act. 1 Rz 9 ff.).

b) Die Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, dass der Substanzwert und damit das Eigenkapital eines Unternehmens dem Wert entspreche, der bei Einstellung eines Betriebs oder bei Konkurseröffnung minimal erzielt werde. Eine Mischrechnung aus Substanz- und Ertragswert sei dann nicht möglich, wenn der Endbetrag aus der Multiplikation unter dem jederzeit realisierbaren Eigenkapital liege. Gerade deshalb habe die Gutachterin den von ihr mit Fr. 0.00 geschätzten Ertragswert nicht in die Wertermittlungen aufgenommen, wie sie dies in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2021 in Ziffer 2.1 zutreffend ausgeführt habe. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass sich das

Eigenkapital trotz der schlechten Geschäftsprognosen des Klägers per Ende 2021 trotz Rückstellungen von Fr. 150’000.00 auf Fr. 813’000.00 erhöht habe. Sodann sei die L.________ AG gestützt auf die ungeprüften Plandaten des Klägers für das Jahr 2021 fälschlicherweise von einem Verlust von Fr. 720’000.00 anstelle eines Gewinns von fast Fr. 50’000.00 ausgegangen und habe in ungenügender Weise nur drei Kalenderjahre berücksichtigt. Das Gericht könne bei Einholung eines Gutachtens entweder auf dieses abstellen oder aber habe zwingend ein Obergutachten anzuordnen. Es sei nicht zulässig, dass das Gericht neue Berechnungen basierend auf blossen Teilüberlegungen der Gutachterin anstrenge. Sollte das Kantonsgericht zum Schluss gelangen, dass das Gutachten mit Mängeln behaftet sei, hätte es gestützt auf Art. 188 Abs. 2 ZPO ein Obergutachten in Auftrag zu geben, und zwar mit einer Schätzung des Unternehmenswerts per heute und nicht rückwirkend per 31. Dezember 2020

(ZK1 2023 4, KG-act. 9 S. 3 ff.).

c) aa) Gemäss Art. 211 ZGB sind die Vermögensgegenstände bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. Vermögensgegenstand im Sinne der genannten Bestimmung können Unternehmen oder Gewerbe oder Anteile daran sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden. Der Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem Markt realisierbar wäre. Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Ant­wort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln. Ersterer wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 f.). Als Wertuntergrenze im Güterrecht gilt der Liquidationswert, ungeachtet der Frage, ob das Unternehmen effektiv weitergeführt wird oder liquidiert werden soll (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 11; Hüttche/Meier-Mazzucato, Unternehmensbewertung und Rechtsprechung, Hinweise für die Bewertungs- und Beratungspraxis, in: Anwaltsrevue 8/2018, S. 321; Althaus/Bohnenblust, Der mass­gebliche Wert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, in: FamPra 3/2020, S. 685; BGE 136 III 209 E. 6.2.4). Im Ehegüterrecht hat das Bundesgericht sodann nicht ausgeschlossen, dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein könne, wenn der aus güterrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern werde. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des Einzelfalls könne der Verkehrswert dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertrags- und Verkehrswert insoweit dahinfallen. Die Betriebswirtschaftslehre kenne verschiedene Bewertungsmethoden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen werde häufig die Praktikermethode angewandt, obwohl in der Bewertungslehre niemand mehr für die theoretische Richtigkeit dieser Methode einstehe. Es handle sich um eine Mischung aus Substanz- und Ertragswert, wobei der Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und der Verkehrswert mit der Formel "(1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3" errechnet werde. Inzwischen sei ein Trend in Richtung Ertragswertmethoden zu verzeichnen. Aufgrund des geltenden Methodenpluralismus bestehe in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum, weil mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen könnten. Die gewählte Bewertungsmethode müsse indes in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Sie müsse in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung finden, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt sein wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.3.1.1 ff. mit Verweisen).

bb) Der erstinstanzliche Richter bestellte am 17. Dezember 2020 die L.________ AG als Gutachterin und beauftragte sie mit der Beant­wortung der Expertenfrage, welches der aktuelle Wert der G.________ AG beziehungsweise der 300 Inhaberaktien des Unternehmens sei. Er hielt in Klammern fest, die Unternehmensbewertung sei unter Anwendung verschiedener gängiger Berechnungsmethoden (Ertragswert, Substanzwert, Praktikermethode, Discounted Cash Flow) vorzunehmen und gestützt darauf sei der Wert des Unternehmens bzw. der Aktien mittels einer Mischrechnung zu ermitteln (Vi-act. 77). Die L.________ AG bewertete die G.________ AG in ihrer Unternehmensbewertung wie folgt (Vi-act. 88 S. 6):

Substanzwert: Fr. 764’000.00

Ertragswert: Fr. 0.00

Praktikermethode: Fr. 255’000.00

DCF-Methode: Fr. 0.00

Wie bereits der Vorderrichter zitierte, kamen die Gutachter in ihrer Bewertung vom 30. Juli 2021 zu folgendem Schluss (Vi-act. 88 S. 3 und 7):

Aufgrund der materiellen Verluste und Cash-Drains der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 sowie der negativen Erwartungen 2021/2022 resultiert „technisch“ ein negativer Ertrags- und DCF-Wert.

Unter der Annahme einer positiven Fortführungsbeurteilung und der damit verbundenen Werthaltigkeit der Substanz per 31.12.2020 erachten wir das per 31.12.2020 resultierende Eigenkapital in der Höhe von TCHF 764 als angemessenen Unternehmenswert.

Aufgrund der negativen Ergebnisse 2018-2020, dem hieraus stark beanspruchten Eigenkapital per 31.12.2020 sowie den negativen Plandaten 2021/2022 und dem erläuterten benötigten, jedoch aufgrund der positiven Fortführungsbeurteilung mittelfristig erwarteten Effort zur Realisierung von ausgeglichenen nachhaltigen Ergebnissen erachten wir den Substanzwert in der Höhe von TCHF 764 als anwendbare Grösse.

Am 4. November 2021 beant­wortete die L.________ AG die Ergänzungs-/Erläuterungsfragen der Parteien. Als Grund für die Anwendung des Substanzwerts als angemessen Unternehmenswert führte sie aus, dieser diene bei

Gesellschaften mit positiver Fortführungsprognose als Mindestwert einer Unternehmensbewertung, basierend auf der Grundlage, dass bei nachhaltig

negativen Planergebnissen eine Liquidation und somit Realisation des

Substanzwerts die bewertungstechnisch beste Option darstelle (Vi-act. 108 S. 4).

cc) Die Frage, nach welcher Methode bzw. nach welchem Massstab ein Vermögensgegenstand zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage. Die Wertermittlung und Schätzung des tatsächlichen Werts eines Unternehmens ist hingegen Sachfrage (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.3.1). Wie das Bundesgericht festhält, stellt die Bewertung eines Unternehmens hohe Anforderungen an Fachwissen, denn Unternehmen sind nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten, was den regelmässigen Beizug von Experten erklärt, denen diese Grundsätze vertraut sind und die in deren Anwendung geübt sind. Obwohl auch die Überprüfung von gerichtlichen Expertisen der freien Beweiswürdigung unterliegt, hat sich der Richter Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt namentlich auch für Unternehmensbewertungen, weil die von der Rechtsprechung aus dem Gesetz abgeleiteten Vorgaben nur dann richtig angewandt werden, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre ausgelegt werden. Soweit die zur Anwendung gebrachten Bewertungsmethoden als Rechtsfragen zu überprüfen sind, wird der Richter etwa beurteilen können, ob der Experte eine Methode wählte, die nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im Einzelfall Rechnung trägt (BGer 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b). Auch wenn es sich bei der Frage nach der Methode der Unternehmensbewertung um eine Rechtsfrage handelt, darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGer 5A_224/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.3.2).

dd) Die Substanzwertmethode gehört zu den traditionellen Bewertungsmethoden. Basis ist die Unternehmensbilanz zu einem bestimmten Stichtag (Langenegger, in: Lardi/‌Dürr/‌Roullier [Hrsg.], Unternehmensnachfolge / Succession d’entreprise, 2. A. 2022, S. 211). Der Substanzwert entspricht dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Eigenkapital, das heisst der Differenz zwischen den Aktiven und den Verbindlichkeiten einer Unternehmung (OGer ZH, Beschluss und Urteil LC220025-O/U vom 10. Februar 2023 E. 3.1.3.2). Er berechnet sich aus der Summe von Eigenkapital (Aktienkapital, Reserven Gewinnvortrag, Gewinn) zuzüglich der stillen Reserven, abzüglich der latenten Gewinnsteuern auf den stillen Reserven (Althaus/Bohnenblust, a.a.O., S. 686). Der Liquidationswert stellt denjenigen Wert dar, der nach Tilgung aller Schulden und Verkauf des gesamten Vermögens verbleibt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des

Liquidationswerts ist der Substanzwert, der um die vollen latenten Steuern auf allfälligen stillen Reserven und den Ausschüttungssteuerlasten auf den offenen und stillen Reserven und einem allfälligen Bilanzgewinn vermindert wird

(Lautenbach-Koch/‌Meier-Mazzucato, Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensbewertung und Unternehmensbewertung im Güterrecht, in: TREX 6/2016, S. 354; Althaus/Bohnenblust, a.a.O., S. 686). Laut Gutachten deckt sich der Nettosubstanzwert per 31. Dezember 2020 mit dem Eigenkapital gemäss geprüfter Jahresrechnung 2020, weil gemäss den vorliegenden Grundlagen und aufgeführten Informationen keine stillen Reserven bzw. Bewertungsdifferenzen bestehen (Vi-act. 88 S. 6). Der Kläger stellt zur Höhe des Liquidationswerts keinerlei Behauptungen auf und macht auch nicht geltend, inwieweit dieser unter dem Substanzwert liegen soll. Entsprechende Vorbringen hätten sich insbesondere deshalb aufgedrängt, weil der Gutachter den Substanzwert als Mindestwert bezeichnete und von der Werthaltigkeit der Substanz ausging. Seine Behauptungen, mit dem Verkauf der Vorräte von über 1.5 Mio., der Betriebseinrichtungen von Fr. 90’580.00 oder der EDV-Anlagen von Fr. 67’700.00 könne nie der in der Bilanz erwähnte Betrag erzielt werden (vgl. ZK1 2023 4,

KG-act. 1 Rz 20 f.), blieben unbegründet. Im Weiteren beanstandet der Kläger den vom Gutachter ermittelten Substanzwert nicht. Ausserdem gilt für Vorräte ein doppeltes Niederstwertprinzip. Entweder ist nach dem Kostenwertprinzip (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) oder nach dem Tageswertprinzip (Veräusserungswert abzüglich noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag) zu bilanzieren, abhängig davon, welcher Wert tiefer ist (Haag/Neuhaus, in: Watter/‌Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 960c OR N 4). Der Ansicht des Klägers, dass die Vorräte um über 20 % tiefer zu bewerten seien, weil sie angeblich zu über 90 % im EU-Raum gekauft worden sein sollen, kann demnach nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Im Übrigen verweist der Kläger in diesem Zusammenhang weder auf erstinstanzliche Vorbringen noch beanstandet er, dass die erste Instanz Vorbringen von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Ob oder inwieweit es sich um neue Vorbringen handelt, lässt sich damit nicht ohne Weiteres sagen. Es ist wie erwähnt nicht Aufgabe des Gerichts, die erstinstanzlichen Eingaben nach entsprechenden Ausführungen zu durchsuchen. Der Begründungsobliegenheit kommt er insoweit nicht nach (OGer ZH, Beschluss und Urteil LC220025-O/U vom 10. Februar 2023 E. 3.1.4.2; vgl. auch E. 1c oben). Überschlagsmässig kann deshalb bei Aktiven von Fr. 2’086’158.09 abzüglich eines Fremdkapitals von Fr. 1’322’019.06 von einem Liquidationswert von rund Fr. 764’000.00 ausgegangen werden (siehe auch BGE 136 III 209 E. 6.4.3 [Wertermittlung ohne Berücksichtigung konkreter Liquidationskosten]). Zu beachten ist dabei auch, dass der Fortführungswert häufig als Bandbreite angegeben wird und das Bundesgericht die Grundsätze der Unternehmensbewertung auch dann noch als erfüllt ansieht, wenn der Liquidationswert „im Schwankungsbereich” (des Fortführungswerts) liegt, den der Gerichtsgutachter für seine Schätzung abgab

(+/- 10 %; Meier-Mazzucato, Unternehmensbewertung im Güterrecht: Wertveränderungen bei Errungenschaftsbeteiligung, in: TREX 1/2020, S. 13; BGer 5A_387/2010 vom 14. September 2010 E. 5.3). Das vom Kläger mit Berufung eingereichte Schreiben der Steuerverwaltung Schwyz vom

13. Oktober 2021 betreffend Vermögenssteuerwert der G.________ AG per 31. Dezember 2020 (ZK1 2023 5, KG-act. 1/3) kann im Übrigen aus novenrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden (vgl. auch E. 1e oben), nachdem die Begründung des Klägers für das verspätete Einreichen, nämlich dass erst der vor­instanzliche Richter mit seiner falschen Methodenwahl Anlass zu dessen Einreichung gab (vgl. ZK1 2023 4, KG-act. 1 Rz 24), nicht greift, weil der Wert der Aktien bereits davor umstritten war, die Beklagte einen wesentlich höheren Wert der Aktien geltend machte und der Erstrichter überdies das Gutachten der L.________ AG den Parteien am 13. August 2021 zustellte (Vi-act. 89).

Weshalb er das Schreiben trotzdem nicht spätestens an der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2022 noch hätte einbringen können, erklärt der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Davon abgesehen lässt sich aus dem Steuerwert nicht auf die Höhe des Verkehrswerts schliessen. Schliesslich handelt es sich bei den „Indikativen Wertüberlegungen” der U.________ AG (Vi-KB 39) einerseits, im Gegensatz zum Gutachten der L.________ AG, nicht um ein gerichtliches

Gutachten. Andererseits wies der Vorderrichter zu Recht darauf hin, dass die dortigen Autoren die Möglichkeit eines abschliessenden Werturteils verneinten und lediglich unter der Verwendung der stark eingeschränkten vorliegenden Informationen den Ertrags- wie auch den Unternehmenswert der G.________ AG per 31. Dezember 2018 auf Fr. 0.00 bezifferten, unter Berücksichtigung der noch weiter zurückliegenden Jahre 2016 bis 2018 (vgl. Vi-KB 39 S. 3 und 7 f.). Mit dem Erstrichter ist damit von einem Unternehmenswert der G.________ AG von Fr. 764’000.00 auszugehen. Bei diesem Schluss erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich des von der Gutachterin ermittelten Ertrags- und Unternehmenswerts (vgl. ZK1 2023 4,

KG-act. 9 S. 6 ff.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Gericht bei Vorliegen eines unvollständigen, unklaren oder nicht gehörig begründeten Gutachtens auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen (erst) dann ein Obergutachten einzuholen hat, wenn eine Erläuterung oder Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (Dolge, in: in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Art. 188 ZPO N 8 f.).

6. Zusammenfassend sind die Berufungen je teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist im Sinne der Erwägungen anzupassen.

a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

(Art. 318 Abs. 3 ZPO). Beide Parteien ersuchen ungeachtet des Ausgangs des Berufungsverfahrens um Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, wonach die Kosten zu 2/3 zulasten der Beklagten zu

1/3 zulasten des Klägers gehen.

aa) Der erstinstanzliche Richter verneinte das Vorliegen von Billigkeitsgründen, die ein Abweichen von der Grundnorm von Art. 106 ZPO erfordern würden. Die Parteianträge betreffend Scheidungspunkt, die Kinderbelange (ausgenommen Kinderunterhalt) sowie Teilung der Vorsorge seien weitgehend übereinstimmend. In Bezug auf den Scheidungspunkt sei indessen zuungunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie sich anfänglich auf den fehlenden Ablauf der Trennungsfrist berufen und deshalb weder Editionsunterlagen eingereicht noch an einer Einigungsverhandlung teilgenommen habe. Hinsichtlich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie des Güterrechts habe keine Partei obsiegt, die Anträge des Klägers lägen jedoch insbesondere bei den

Unterhaltsbeiträgen, aber auch bei den Ausgleichszahlungen, aufgrund des massiven Überklagens der Beklagten wesentlich näher bei den im Urteil gesprochenen Beträgen (angef. Urteil E. 7.1).

bb) Der Kläger argumentiert in seiner Berufung, die Beklagte sei im Scheidungspunkt unterlegen, indem sie ihren diesbezüglichen Antrag zurückgezogen habe. Die durch die unbestrittenen Kinderbelange und die BVG-Teilung verursachten Kosten seien zu vernachlässigen. Mit den geforderten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 20’000.00, davon lebenslängliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9’000.00, habe die Beklagte massiv überklagt. Er habe sich zu Kinderunterhaltsbeiträgen von total Fr. 1’220.00 verpflichtet wissen wollen und beantragt, dass kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Die erste Instanz habe Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 3’180.00 bzw. Fr. 2’480.00 (ab 1. Januar 2024) gesprochen und den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Güterrechtlich habe die Beklagte Fr. 5’000’000.00 verlangt und Fr. 110’000.00 habe er ihr zugestanden. Gemäss erstinstanzlichem Urteil solle sie Fr. 560’000.00 erhalten. Sowohl bei der Unterhaltsfrage als auch im Güterrecht unterliege die Beklagte deshalb infolge massiven Überklagens mindestens zu 9/10. Die Kosten seien mithin zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 ihm aufzuerlegen (ZK1 2023 4, KG-act. 1 Rz 36 ff.). Die Beklagte bezeichnet diese Überlegungen/Berechnungen des Klägers einerseits als falsch, andererseits beanstandet sie die fehlende Berücksichtigung von Art. 107 ZPO. Quotenberechnungen seien gerade dann unangebracht, wenn Parteien ihre Vorbringen auf die ihnen zugänglichen Unterlagen abstützen würden, die richtigen

Vermögenswerte nicht abschliessend bekannt seien und mit Gutachten erst zu klären seien sowie sich immer wieder Änderungen und Veränderungen bedingt durch die Verfahrensdauer und/oder äussere Umstände wie die Corona-Epidemie einstellen würden (ZK1 2023 4, KG-act. 9 S. 12).

cc) Die Beklagte verlangt mit Berufung eine hälftige Kostenverteilung und beanstandet die fehlende Berücksichtigung von Art. 107 ZPO. Im Kanton Aargau würden die Verfahrenskosten ausnahmslos in allen familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Unter Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO ruft die Beklagte sodann in Erinnerung, dass sie die Klageant­wort vor Corona eingereicht habe, welche Epidemie den Geschäftsverlauf der G.________ AG erheblich negativ beeinflusst habe. Hinsichtlich des Werts deren Aktien, der durch das Gutachten ermittelt worden sei, habe sie auf die im Eheschutzverfahren eingereichten Steuerbewertungen 2013 bis 2017 mit Steuerwerten von über Fr. 10 Mio verwiesen. Der Ausgang in strittigen Ehescheidungsverfahren sei immer schwierig zu prognostizieren. Weil das Verfahren vor erster Instanz vier Jahre gedauert habe und güterrechtlich von der Coronakrise beeinflusst worden sei, sei nicht nur Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, sondern seien auch lit. a, lit. b und lit. f erfüllt (ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 19 f.). Der Kläger hält dem entgegen, dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine „Kann”-Bestimmung handle. Zudem weist er auf das grosse Ermessen des Gerichts hin. Zwar könne in einem Ehescheidungsverfahren zu Beginn vieles unklar sein, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung oder spätestens des Schlussvortrags seien die Verhältnisse und das Beweisergebnis jedoch auch der Beklagten bekannt gewesen, weshalb sie die Möglichkeit gehabt habe, ihre Rechtsbegehren anzupassen, worauf sie aber verzichtet habe (ZK1 2023 5, KG-act. 11 Rz 49 ff.).

dd) Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegte keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO). Ebenfalls kann es von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO), wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei Art. 107 ZPO handelt es sich nach seinem Wortlaut um eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Gemäss Bundesgericht stellt

Art. 107 ZPO immer eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 106 ZPO dar, sodass sie restriktiv und nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzuwenden ist. Die allgemeinen Grundsätze der Kostentragung sollen nicht ausgehöhlt werden (BGE 143 III 261 E. 4.2.5 = Pra 107/2018 Nr. 95; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra 4/2019, S. 1140). Das Bundesgericht verneint bei Streit um Kinderbelange eine systematische hälftige Kostenauflage gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO aus Billigkeit (BGer 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.6.2; BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar E. 3.3.2). In Anbetracht dessen vermag die Beklagte mit dem alleinigen pauschalen Hinweis auf die Praxis im Kanton Aargau noch keine Anwendung von Art. 107 ZPO zu rechtfertigen. Anderweitige Gründe, die ein Abstellen auf besagte Bestimmung rechtfertigen würden, macht sie nicht geltend. Sie stützt sich auch auf

Art. 107 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO

Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ist auf den Fall der sog. Überklagung ausgerichtet. Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung zu stellen. Während die Parteien bei Geltung der Offizialmaxime nicht verpflichtet sind, Rechtsbegehren zu stellen, sind diese im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime nach Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Namentlich sind unterhalts- und güterrechtliche Forderungen bereits bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (auch) in betragsmässiger Hinsicht zu bestimmen. Die Parteien können ihre Rechtsbegehren im Verlauf des Verfahrens indes unter den Voraussetzungen von Art. 227 und 230 ZPO ändern (Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 1/2014, S. 55). Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 und 230 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte bezifferte ihre Unterhalts- und Güterrechtsforderungen bereits in ihrer Klageant­wort (KG-act. 30 S. 2 ff.) und reichte damit keine unbezifferte Forderungsklage (vgl. Art. 85 ZPO) ein, bei der eine Bezifferung auch erst im Schlussvortrag erfolgen kann (vgl. BGer 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.3 betreffend güterrechtliche Forderung). Sie hätte ihre Begehren aber jederzeit und voraussetzungslos noch reduzieren können. Eine solche Beschränkung gilt indes als Teilrückzug, was mit entsprechenden Kostenfolgen verbunden ist (Moret,

Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 1013). Ein Teilabstand entspricht teilweisem Unterliegen

(Urwyler/Grütter, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 106 ZPO N 6). Nichtsdestotrotz zwang der alleinige Umstand, dass insbesondere eine Bezifferung im Güterrecht und im Speziellen eine Bewertung der Aktien der G.________ AG, unter anderem auch wegen der Corona-Krise, sich nicht leicht gestaltete, den Vorderrichter nicht dazu, seine Kostenverteilung auf Art. 107 ZPO abzustützen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Unzumutbarkeit, unter Darlegung der Erfüllung der Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO (BGE 148 III 322 E. 2 f.), eine unbezifferte Forderungsklage hätte erheben können. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO bildet schliesslich lediglich

einen Auffangtatbestand (BGE 139 III 33 E. 4.2).

Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ist entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (BGE 148 III 182 E. 3.2). Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Vorderrichter die weitgehend übereinstimmenden Anträge der Parteien (Scheidungspunkt [unter Berücksichtigung der anfänglichen Berufung der Beklagten auf den fehlenden Ablauf der Trennungsfrist], Vorsorgeausgleich, elterliche Sorge und Obhut, Besuchsrecht) in seiner Würdigung miteinbezog und nicht „vernachlässigte”, wie der Kläger dies vertritt. Bei übereinstimmenden Anträgen sind die darauf entfallenden Prozesskosten grundsätzlich je hälftig von den Parteien zu tragen

(KG GR, Urteil ZK1 2022 10 vom 5. Dezember 2022 E. 4.6). Bei einer

vermögensrechtlichen Streitigkeit kann sodann der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens berechnet werden. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem zugesprochenen Betrag im Entscheid, welches aber nicht das einzige Kriterium darstellt (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 106 ZPO N 10). So kann das Gewicht, das den Anträgen der Parteien beigemessen wird, nach verschiedenen Kriterien beurteilt werden: ihrer Bedeutung im Streitfall, dem zugesprochenen Betrag oder der verursachten Arbeit (BGer 5D_108/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2). Die Beklagte beanstandet die vom Kläger ermittelte Obsiegen- und Unterliegenquote als falsch, ohne dies näher zu erläutern. Auch wenn aber dem Unterhalt und dem Güterrecht grösseres Gewicht beigemessen wird, weil die finanziellen Belange vorliegend im Vordergrund standen und den grossen Teil der Aufwendungen ausmachten, erscheint eine Verteilung der Kosten, die im Übrigen zu rund einem Drittel aus den Gutachterkosten bestehen, im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 angemessen, nachdem hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut, dem Besuchsrecht sowie dem Vorsorgeausgleich die Beklagte gleichermassen als obsiegend angesehen werden kann und sie immerhin im Laufe des Verfahrens selber die Scheidung beantragte. Auch mit den geringfügigen Anpassungen im Berufungsverfahren (Erhöhung [bis Ende 2026] und Reduktion [ab 2027] der Unterhaltsbeiträge für F.________ sowie Reduktion der vom Kläger zu bezahlenden offenen Unterhaltsbeiträge) bleibt es bei der vorderrichterrichterlichen Kostenverteilung bzw. ist keine Anpassung angezeigt (siehe auch E. 6b unten). Dispositivziffer 14 ist damit zu bestätigen.

ee) Die Beklagte moniert schliesslich, dass der erstinstanzliche Richter die dem Kläger angefallenen Anwaltskosten auf Fr. 75’000.00 und ihre lediglich auf Fr. 50’000.00 beziffert habe (vgl. ZK1 2023 5, KG-act. 1 S. 18 f.). Der Erst­richter stufte den Aufwand des Klägers als um einiges höher ein als denjenigen der Beklagten, die sich in weiten Teilen auf ein relativ pauschales Behaupten und Bestreiten beschränkt habe (angef. Urteil E. 7.2). Die Beklagte stellt Letzteres nicht in Abrede und setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. So legt sie nicht dar, weshalb diese Feststellung nicht zutreffen soll, sondern lässt zusammengefasst vorbringen, dass die Anzahl der Eingaben oder deren Umfang nicht auf eine unterschiedliche zeitliche Beanspruchung schliessen lasse, weil unnötige Eingaben ohnehin unbeachtlich wären und jede Eingabe auch Aufwand bei der Gegenseite auslöse. Mit diesen allgemeinen Vorbringen zeigt sie weder auf, dass oder welche Eingaben des Klägers nicht geboten gewesen wären, noch dass ihre Behauptungen und Bestreitungen nicht pauschal geblieben wären. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gesetz eine Vermutung geschweige denn eine bindende Vorgabe, dass Parteien in einem Verfahren in etwa den gleichen Aufwand haben. Mithin ist Dispositivziffer 15 zu bestätigen.

b) Der vorliegenden Beurteilung lagen zwei Berufungen zugrunde. Der

Kläger drang mit seiner Berufung hinsichtlich der beantragten Reduktion des von ihm gemäss Dispositivziffer 12 des angefochtenen Entscheids an die Beklagte auszurichtenden Betrags von Fr. 31’790.00 (auf Fr. 7’571.15) im Umfang von Fr. 5’727.00 durch. Güterrechtlich ersucht er um eine Besserstellung um gut Fr. 170’000.00, mit welchem Antrag er vollständig unterliegt. Ebenfalls unterliegt er hinsichtlich der beantragten Abänderung der vorderrichterlichen

Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Beklagte ihrerseits obsiegt betreffend Kindesunterhalt insoweit, als der Kläger für F.________ bis Ende 2026 monatlich Fr. 1’750.00 anstatt Fr. 1’590.00 zu bezahlen hat. Gleichzeitig unterliegt sie diesbezüglich aufgrund der von Amtes wegen vorgenommenen Reduktion von Fr. 670.00 auf Fr. 640.00 ab dem Jahr 2027. Im Weiteren unterlag auch sie mit ihren Anträgen, namentlich um Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt, um Erhöhung der vom Kläger noch zu bezahlenden offenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 31’790.00 auf Fr. 66’021.60 sowie mit der verlangten Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Insgesamt erscheint es aufgrund des jeweils vernachlässigbaren Durchdringens der Parteien mit ihren Berufungsanträgen angemessen, dass jede Partei die Kosten ihrer Berufung übernimmt, die in etwa gleich hoch ausfallen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.

7. Entscheide über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten sind gemäss Art. 301 lit. b ZPO dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendete, zu eröffnen, selbst wenn es am Verfahren selber nicht teilnahm

(Michel/Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Art. 301 ZPO N 6 und 16). Vom Zweck der Bestimmung her genügt es, dass dem Kind der Entscheid insoweit eröffnet wird, als es durch ihn direkt betroffen wird (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 301 Anh. ZPO N 12; ders., in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O. Art. 301 ZPO N 11; Stalder/van de Graaf, in: in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 301 ZPO N 1; Bieri/Bollinger-Bär, in: Spühler [Hrsg.], ZPO annotée, 2023, Art. 301 ZPO N 3; Spycher, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 301 ZPO N 5). Der vorliegende Entscheid ist E.________ und F.________ damit auszugsweise mitzuteilen;-

erkannt:

Die Berufungsverfahren ZK1 2023 4 und 5 werden vereinigt.

In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositivziffern 7 und 12 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

7. Dezember 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

7. Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von Sohn

E.________ und Tochter F.________ folgende Unterhaltsbeiträge je zuzüglich allenfalls bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen (derzeitiger Bezug durch die Ehefrau/Mutter), zahlbar

monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

Für Sohn E.________ (Barunterhalt):

- Fr. 890.00 ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31.12.2024

- Fr. 605.00 ab 01.01.2025

Für Tochter F.________ (Barunterhalt):

- Fr. 1’750.00 ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31.12.2026

- Fr. 640.00 ab 01.01.2027

Diese Unterhaltsbeiträge sind ausdrücklich über die Mündigkeit von Sohn E.________ und Tochter F.________ hinaus zu ihren Handen weiterhin an die Ehefrau/Mutter zu entrichten, solange sich die

Kinder in ordentlicher Erstausbildung befinden, bei der Ehefrau/Mutter wohnhaft sind und keine eigenen Ansprüche gegen den Ehemann/Vater i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.

12. Der Ehemann wird sodann verpflichtet, der Ehefrau für ausstehende Unterhaltsbeiträge bis zum Urteilszeitpunkt Fr. 26’063.00 zu

bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des

Scheidungsurteils.

Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 30’000.00 werden je zur Hälfte (je Fr. 15’000.00) den Parteien auferlegt und von den jeweiligen Kostenvorschüssen (je Fr. 25’000.00) bezogen. Die Restbeträge

(je Fr. 10’000.00) werden den Parteien zurückerstattet.

Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), E.________ und F.________ (je auszugsweise [1/R]: vor­instanzliche Dispositivziffer 9 sowie Dispositivziffer 2 Ziffer 7) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Vornahme der entsprechenden

Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. Oktober 2024 amu

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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

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Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

4A_580/2015

4A_325/2022

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_350/2019

5D_65/2014

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 290 ZPOart. 290 CPCart. 290 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_274/2023

5A_300/2023

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

ZK1 2023 5

Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC

5A_274/2023

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BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78

BGE 129 III 55ATF 129 III 55DTF 129 III 55

5A_661/2012

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

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Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

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ZK1 2023 5

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BGE 128 III 161ATF 128 III 161DTF 128 III 161

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

5C.27/2005

BGE 128 III 161ATF 128 III 161DTF 128 III 161

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5A_816/2019

BGE 147 III 457ATF 147 III 457DTF 147 III 457

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5A_311/2019

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BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_569/2021

5A_184/2015

5A_549/2017

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5A_581/2020

Art. 126 ZGBart. 126 CCart. 126 CC

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5A_435/2019

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC

Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC

ZK1 2023 5

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

5A_899/2019

ZK2 2019 23

ZK1 2023 5

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 CC

BGE 126 III 49ATF 126 III 49DTF 126 III 49

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 CC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

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5A_125/2020

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

5A_621/2021

5A_446/2019

§ 33 StG

§ 32 StG

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

§ 35 StG

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

§ 42 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

§ 42 StG

5A_882/2014

§ 42 StG

§ 42 StG

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

ZK1 2023 5

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK1 2023 4

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Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 148 III 161ATF 148 III 161DTF 148 III 161

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

BGE 148 III 161ATF 148 III 161DTF 148 III 161

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 148 III 161ATF 148 III 161DTF 148 III 161

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5A_390/2018

BGE 134 III 145ATF 134 III 145DTF 134 III 145

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

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5A_936/2022

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_1032/2019

BGE 116 II 110ATF 116 II 110DTF 116 II 110

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_52/2021

ZK1 2023 5

ZK1 2023 5

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5A_850/2016

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Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

5A_608/2010

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

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5A_803/2010

5A_803/2010

ZK1 2023 4

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC

5A_608/2010

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5A_222/2010

Art. 207 ZGBart. 207 CCart. 207 CC

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ZK1 2023 4

ZK1 2023 4

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ZK1 2023 4

ZK1 2023 4

Art. 649 ZGBart. 649 CCart. 649 CC

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ZK1 2023 4

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ZK1 2023 4

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5A_361/2022

4C.363/2000

5A_224/2023

ZK1 2023 4

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BGE 136 III 209ATF 136 III 209DTF 136 III 209

5A_387/2010

ZK1 2023 5

ZK1 2023 4

ZK1 2023 4

Art. 188 ZPOart. 188 CPCart. 188 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK1 2023 4

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ZK1 2023 4

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK1 2023 5

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK1 2023 5

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 143 III 261ATF 143 III 261DTF 143 III 261

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

5A_457/2022

5A_783/2022

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 290 ZPOart. 290 CPCart. 290 CPC

Art. 84 ZPOart. 84 CPCart. 84 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 230 ZPOart. 230 CPCart. 230 CPC

Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC

Art. 230 ZPOart. 230 CPCart. 230 CPC

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

5A_847/2021

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

BGE 148 III 322ATF 148 III 322DTF 148 III 322

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 139 III 33ATF 139 III 33DTF 139 III 33

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 148 III 182ATF 148 III 182DTF 148 III 182

ZK1 2022 10

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

5D_108/2020

ZK1 2023 5

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

Art. 301 ZPOart. 301 CPCart. 301 CPC

ZK1 2023 4

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF