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Entscheid

ZK1 2023 40

Kammer

23. September 2024Deutsch83 min

1. Am 23. Mai 2023 reichten die Kläger ein Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Mass­nahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und UWG-Verstoss ein (GPR 2023 3, KG-act. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische und mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 dasjenige um vorsorgliche Mass­nahmen gutgeheissen (GPR 2023 3, KG-act. 5 und 26). Am 16. November 2023 reichten die Kläger die Klage in der Hauptsache ein und beantragten Folgendes (KG-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 23. September 2024

ZK1 2023 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,

Jeannette Soro und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

1. A.________ AG,

Klägerin,

2. B.________,

Kläger,

3. C.________,

Klägerin,

alle vertreten durch Rechtsanwälte D.________ und E.________,

gegen

1. F.________,

Beklagte,

2. G.________,

Beklagter,

3. H.________,

Beklagte,

betreffend

Persönlichkeitsrechtsverletzung und UWG-Verstoss

(Klage vom 15. November 2023);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 23. Mai 2023 reichten die Kläger ein Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Mass­nahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und UWG-Verstoss ein (GPR 2023 3, KG-act. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische und mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 dasjenige um vorsorgliche Mass­nahmen gutgeheissen (GPR 2023 3, KG-act. 5 und 26). Am 16. November 2023 reichten die Kläger die Klage in der Hauptsache ein und beantragten Folgendes (KG-act. 1):

1. Es seien die Beklagten 1-3 im Sinne einer Beseitigung anzuweisen, die Websites „I.________.org“ sowie „J.________.com“ zu deaktivieren und jegliche andere von ihnen verant­worteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:

X (vormals Twitter):

[…]

Instagram:

[…]

Facebook:

[…]

TikTok:

[…]

Snapchat:

[…]

YouTube:

[…]

Telegram:

[…]

Tumblr:

[…]

Weitere Fundstellen im Internet:

[…]

Petitionssammlungen via:

[…]

Den Beklagten 1-3 sei zu untersagen, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Kläger rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontexuelle Verbindung der Kläger 1-3 (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).

Ebenfalls sei den Beklagten 1-3 die Verwendung/Verbreitung von grafischen Darstellungen/Icons zu verbieten, wie insbesondere das Icon, bei dem ein L.________ in einem Wappenschild abgebildet ist – verbunden mit dem Text: M.________:

[Logo]

alles zudem unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (bis zu CHF 1’000.- für jeden Tag der Nichterfüllung) sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10’000.-) im Widerhandlungsfall.

Erwägungen

2.

Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern Schadenersatz im Betrag von CHF 10’131.34 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. April 2023, CHF 17’737.11 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. April 2023, CHF 22’617.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2023 und CHF 3’958.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. November 2023 zu bezahlen.

3.

Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern 1, 2 und 3 je eine Genugtuung von jeweils CHF 25’000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. November 2023 zu bezahlen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.

Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde den Beklagten Frist zur Klageant­wort angesetzt mit dem Hinweis, dass das Gericht im Säumnisfall einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, vorbehältlich einer Nachfristansetzung gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO (KG-act. 2). Die Post schickte die entsprechenden Sendungen mangels Abholung zurück (KG-act. 7-9). Bei der darauffolgenden persönlichen Zustellung an die Beklagten Ziff. 1-3 durch die Kantonspolizei N.________ verweigerte die Beklagte 1 die Annahme für sämtliche Beklagten (KG-act. 13-17). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 erhielten die Beklagten den Inhalt der nicht angenommenen Sendungen per A-Post Plus zur Kenntnis und sie wurden darauf hingewiesen, dass die Sendungen nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO am Tag der Annahmeverweigerung, mithin am 8. Januar 2024, als zugestellt gälten. Ferner wurde ihnen eine neue Frist zur Klageant­wort gesetzt unter Verweis auf die Säumnisfolgen in der Verfügung vom 16. November 2023 (KG-act. 17). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde den Beklagten eine Nachfrist zur Klageant­wort gesetzt und darauf hingewiesen, dass das Gericht bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist ohne Klageant­wort entscheide und seinem Endentscheid dabei die unbestritten gebliebenen Tatsachen zugrunde lege sowie ohne Hauptverhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien entscheide, wenn die Sache spruchreif sei (KG-act. 18). Nachdem die Beklagten auch diese Sendungen nicht abholten (KG-act. 19-21), wurde ihnen der Inhalt wiederum per A-Post Plus zur Kenntnis zugesandt (KG-act. 22-24).

2.

a) Die ZPO ist anwendbar auf Binnensachverhalte (Vock/Nater, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 2 N 3). Für internationale Verhältnisse bleiben die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des IPRG vorbehalten (Art. 2 ZPO). Ein internationales Verhältnis setzt einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus. Ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen (BGE 131 III 76, E. 2.3). Hat eine Partei ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Ausland, liegt immer ein internationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76, E. 2.3 m.w.H.). Die Beklagte 3 hat ihren Sitz in Japan. Somit liegt in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche gegenüber ihr ein internationaler Sachverhalt vor.

b) Gemäss Ausführungen der Kläger basieren ihre Rechtsbegehren auf einer gegenüber allen drei Klägern begangenen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB sowie auf unlauterem Verhalten nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegenüber der Klägerin 1 (KG-act. 1, Rn. 53).

Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung und unlauterem Wettbewerb unterstehen den Art. 129 ff. IPRG über unerlaubte Handlungen (vgl. Art. 33 Abs. 2 IPRG; vgl. Dasser, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 136 IPRG N 33). Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet (Art. 136 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 139 Abs. 1 IRPG unterstehen Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (lit. a), dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. b), oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (lit. c). Bei Mediendelikten befindet sich der Erfolgsort überall dort, wo sich das Medium empfangen, erwerben oder abrufen lässt. Der Erfolgsort bei mittels Internets begangenen Delikten ist am Ort zu lokalisieren, wo der Text zugänglich ist und einen Schaden verursacht, beispielsweise am Ort, an dem die Lektüre eines diffamierenden Texts durch Dritte einen Eingriff in das Ansehen des Verletzten verursacht (Rodriguez/Krüsi/Umbricht, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 129 IPRG N 30 m.w.H.).

Die Klägerin 1, die A.________ AG, hat Sitz in O.________. Der Kläger 2 ist Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats sowie CEO der Klägerin 1. Die Klägerin 3 ist Chief Marketing Officer der Klägerin 1 (KG-act. 1, Rn. 9 ff.). Der Kläger 2 und die Klägerin 3 haben beide Wohnsitz in P.________ (Handelsregisterauszug der Gesuchstellerin 1 [abrufbar unter https://sz.chregister.ch/‌cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid‌=]). Aufgrund des Sitzes resp. der Wohnsitze der Kläger im Kanton Schwyz sowie des Umstands, dass natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz, namentlich im Kanton Schwyz, auf die streitigen Medien- und Internetkanäle, die Vorwürfe der Gewalt gegen Frauen und Kinder gegenüber den Gesuchstellern beinhalten (KG-act. 1, Rn. 16 ff.; KG-act. 1/5-7, 1/21-22), zugreifen können, tritt der Erfolg sowohl unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs als auch unter demjenigen der Persönlichkeitsverletzung in der Schweiz, insbesondere im Kanton Schwyz, ein (vgl. BGer Urteil 4A_92/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2; vgl. BGer Urteil 4A_741/2011 vom 11. April 2012 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 2), womit die Beklagte 3 aufgrund des Sitzes resp. der Wohnsitze der Kläger im Kanton Schwyz und der breit angelegten Internetkampagne auch rechnen musste. Daher sind die schweizerischen Gerichte am Erfolgsort zuständig und es ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 129 Abs. 1 IPRG; Art. 136 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 lit. c IPRG). Dies bestreiten die Beklagten denn auch nicht.

c) Die Beklagten 1 und 2 haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Folglich liegt kein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich deshalb nach der ZPO. Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Gemäss h.L. erfasst Art. 20 lit. a ZPO auch reparatorische Begehren auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe, unabhängig davon, ob sie kombiniert oder selbständig erhoben werden (Haas/‌Schlumpf, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 20 ZPO N 3 m.w.H.). Laut Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist wie im IPRG weit zu verstehen und erfasst sämtliche Fälle ausservertraglicher Haftung für widerrechtliches Verhalten, d.h. neben den im Obligationenrecht geregelten Tatbeständen insbesondere die Deliktsansprüche, die ihre Grundlage im Zivilgesetzbuch haben, und die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Hempel, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.). Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht werden (Hempel, a.a.O., Art. 36 ZPO N 10 m.w.H.). Die Kläger bringen Persönlichkeitsverletzungen sämtlicher Kläger und eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegenüber der Klägerin 1 vor. Die örtliche Zuständigkeit am Sitz resp. Wohnsitz der Kläger ist daher gegeben, was die Beklagten nicht bestreiten.

d) Soweit keine Sondervorschriften im IPRG bestehen, gelangen (auch) in internationalen Sachverhalten die allgemeinen Vorschriften des Zivilprozessrechts zur Anwendung (Art. 2 ZPO), namentlich in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit (Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/‌Loacker/‌Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 49). Für Streitigkeiten nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00 ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR). Unter Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO fallen nicht nur die Klagen gemäss Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, sondern auch diejenigen auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 9 Abs. 3 UWG; Vock/Nater, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 5 ZPO N 8; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 5 ZPO N 6). Die Kläger stützen ihre Rechtsbegehren unter anderem auf eine Verletzung des UWG. Sie beziffern den Streitwert vorläufig auf insgesamt Fr. 129’443.45. Die Beklagten äussern sich nicht zum Streitwert. Bereits der beantragte Schadenersatz zusammen mit den geforderten Genugtuungen, die bei der Streitwertberechnung zu addieren sind (Art. 93 Abs. 1 ZPO), beläuft sich auf Fr. 129’443.45. Darin ist jedoch der Streitwert der auf die vorgebrachte Herabsetzung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gestützten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche noch nicht berücksichtigt, zumal die Kläger mit der geltend gemachten Schadenersatzforderung keinen Ersatz für allfällig entstandene oder erwartete Reputationsschädigungen verlangen (siehe E. 5a/bb). In Anbetracht dessen sowie der geschilderten, gegen die Gesuchsteller breit geführten Internetkampagne, die im Wesentlichen in Vorwürfen der Gewalt gegen Frauen und Kinder besteht und über zahlreiche Kanäle erfolgt (siehe E. 3a/ff), und der damit verbundenen erheblichen Gefahr einer beträchtlichen Rufschädigung (siehe E. 3a/gg) sowie unter Berücksichtigung der unbestrittenen und gerichtsnotorischen Bekanntheit und Grösse der Klägerin 1 als nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit tätiges Unternehmen, erscheint ein Streitwert von insgesamt Fr. 129’443.45 offensichtlich unrichtig und ist in Nachachtung der genannten Umstände und ausgehend vom im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren festgesetzten Streitwert von Fr. 100’000.00 unter Hinzurechnung der im Gegensatz zum vorsorglichen Mass­nahmeverfahren neu geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf rund Fr. 230’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO; vgl. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Rn. 279; vgl. Handelsgericht Zürich, Urteil HG190184 vom 10. Dezember 2020, E. IV.1). Das Kantonsgericht ist daher sachlich für die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vorbringen zuständig.

Neben der Verletzung des UWG machen die Kläger Persönlichkeitsverletzungen geltend und stützen ihre Rechtsbegehren daher auch auf das Persönlichkeitsrecht. Werden in einer Klage wie vorliegend nicht nur lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich aus dem gleichen Lebensvorgang andere Ansprüche eingeklagt, liegt ein Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61, E. 1; Rüetschi/‌Roth, in: Hilty/‌Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Vor Art. 9–13a UWG N 15; Domej, in: Heizmann/‌Loacker [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, Vor Art. 9-13a UWG N 49). Wegen der Rechtshängigkeitssperre resp. der Rechtskraftwirkung (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO) sowie aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen („iura novit curia“, Art. 57 ZPO) ist es bei Vorliegen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) ausgeschlossen, dass unterschiedliche Gerichte für die verschiedenen Ansprüche zuständig sind. Die – somit zwingende – Kompetenzattraktion muss in diesem Fall aufgrund der vom Gesetzgeber mit dem Institut des Direktprozesses verfolgten Ziele der Spezialisierung und Prozessbeschleunigung bei der einzigen kantonalen Instanz eintreten (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61, E. 1 sowie dortige Bemerkungen). Das Kantonsgericht ist somit für sämtliche geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig. Die Beklagten bestreiten die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts denn auch nicht.

e) Mehrere Kläger richten ihre Klage gegen mehrere Beklagte, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Die einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die zu beurteilenden Rechte und Pflichten der im Streit stehenden Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Konnexität; Art. 71 Abs. 1 ZPO), dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrens­art anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO) und die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt (BGE 142 III 581, E. 2.1). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGE 142 III 581, E. 2.1; Ruggle, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 71 ZPO N 14). Weil die Rechtsbegehren der Kläger allesamt auf demselben Sachverhalt, mithin der angeblich von den Beklagten geführten Internetkampagne, die in Vorwürfen der Gewalt gegen Frauen und Kinder besteht, beruhen, erscheint es zweckmässig, diese zusammen zu beurteilen. Ausserdem beantragen die Kläger gegen alle Beklagten die Beseitigung und das Verbot weiterer Persönlichkeitsverletzungen bzw. Herabsetzungen sowie unter solidarischer Haftung der Beklagten Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von über Fr. 30’000.00 (KG-act. 1, Anträge Ziff. 1-3; KG-act. 1, Rn. 53), weshalb für alle eingeklagten Ansprüche das ordentliche Verfahren anwendbar ist (Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO e contrario; Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. Art. 248 ff. ZPO). Wie bereits dargelegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die geltend gemachten Ansprüche gegeben (siehe E. 2d). Die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft sind somit erfüllt, weshalb die Rechtsbegehren der Gesuchsteller gemeinsam zu beurteilen sind (Art. 71 Abs. 1 ZPO).

f) Nachdem die Beklagten sich im Verfahren GPR 2023 3 betreffend vorsorgliche Mass­nahmen äusserten (GPR 2023 3, KG-act. 8), mithin Kenntnis vom Prozessrechtsverhältnis hatten, und das Gericht bei Gutheissung vorsorglicher Mass­nahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache der gesuchstellenden Partei Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen hat (Art. 263 ZPO), was mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 geschah (GPR 2023 3, KG-act. 26), mussten die Beklagten mit der Zustellung der Klage in der Hauptsache vom 15. November 2023 (KG-act. 1) und der Ansetzung einer Frist zur Klageant­wort (Art. 222 Abs. 1 ZPO; KG-act. 2) ernsthaft rechnen. Die entsprechenden Verfügungen vom 16. November 2023 (KG-act. 2) inkl. Klageschrift und Beilagen A-30 (KG-act. 1) gelten daher am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 17. bzw. 20. November 2023 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; KG-act. 7-9). Abgesehen davon gilt bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und die überbringende Person dies festhält, die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beklagte 1 verweigerte die Annahme der anlässlich der persönlichen Zustellung durch die Kantonspolizei N.________ den Beklagten überbrachten Sendungen vom 16. November 2023, enthaltend u.a. die Frist zur Klageant­wort inkl. Klageschrift und Beilagen A-30 (KG-act. 2 und 13-16), was die überbringende Person festhielt und womit die Zustellung spätestens am Tag der Weigerung, mithin am 8. Januar 2024, als erfolgt gilt (KG-act. 16). Weil die Beklagten in Anbetracht all dessen mit weiteren Zustellungen in diesem Verfahren rechnen mussten, gelten auch die Verfügungen vom 13. Februar 2024 betreffend Nachfrist zur Klageant­wort (KG-act. 18) am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 14. Februar 2024 (KG-act. 19-21) als zugestellt. Nachdem die Verfügungen betreffend Frist und Nachfrist zur Klageant­wort überdies per A-Post Plus zugestellt wurden, hatten die Beklagten jedenfalls Kenntnis von deren Inhalt (KG-act. 17 und 22-24). Nichtsdestotrotz reichten sie keine Klageant­wort ein, obwohl in den besagten Verfügungen auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (KG-act. 2, 17 und 18). Weil der mass­gebliche Sachverhalt anhand der Klage bereits so weit erstellt ist, dass über das klägerische Rechtsbegehren ohne Weiteres ein Urteilsspruch ergehen kann (siehe E. 3 ff.), die Sache mithin spruchreif ist, trifft das Gericht daher ohne Hauptverhandlung einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 223 ZPO N 5; Willisegger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 223 ZPO N 20). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, hat bei dieser Ausgangslage ein Sachurteil zugunsten der Kläger zu ergehen, wenn sie mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufstellten, den Klagegrund substanziiert vortrugen und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung bestehen (Willisegger, a.a.O., Art. 223 ZPO N 22 f.).

3.

Die Kläger stützen ihre Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auf Art. 28 ZGB. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin 1 auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz und diejenigen aus der Spezialgesetzgebung können nebeneinander bestehen. Der Umstand, dass eine Persönlichkeitsverletzung auch wettbewerbsrechtlich relevant sein kann, schliesst eine Klage nach Persönlichkeitsrecht mit anderen Worten nicht aus (BGer Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 2.1).

a) aa) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 6.1 m.w.H.). Aktivlegitimiert ist, wer sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt, jedoch nicht, wer bloss indirekt tangiert wird (Meili, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 32). Passivlegitimiert ist die verletzende Person sowie jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt, diese duldet oder begünstigt. Ein Verschulden des Beklagten ist nicht erforderlich (Dörr, in: Büchler/‌Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 28 ZGB N 13; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 37).

Gemäss Botschaft zu Art. 28 ZGB ist der Begriff „mitwirken“ so weit wie möglich auszulegen. Es sind auch Personen ins Recht zu fassen, die eine Persönlichkeitsverletzung nur dulden oder begünstigen. Ein Verschulden wird auch hier nicht vorausgesetzt. Folglich führt das blosse Mitwirken (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann. Dem Verletzten soll es offenstehen, gegen diejenige Person vorzugehen, die am besten geeignet ist, die Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen. Laut Botschaft ist denn auch keine Einschränkung der Passivlegitimation im Bereich der Medien vorgesehen (vgl. zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 636, 656 ff.; siehe auch Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2022.17 vom 3. November 2022, E. 5.3).

bb) Eine Persönlichkeitsverletzung liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird (sozialer Schutzbereich der geschützten Persönlichkeitsrechte). Der zivilrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche und schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person. Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Allerdings richtet sich der Rechtsschutz nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 715, E. 4.1 m.w.H.; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38; Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 28 ZGB N 3 m.H.). Folglich kann nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Verlangt ist vielmehr eine gewisse Intensität (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38). Anerkannt ist, dass im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien als im Privatbereich erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29). Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Mass­stab. Gemäss der im Zusammenhang mit Presseäusserungen herausgebildeten Praxis ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt eines Durchschnittslesers bzw. -adressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145, E. 5.2 m.w.H.; BGer Urteil 5A_553/2012 vom 14. April 2014, E. 3.1).

Die Verletzung kann sowohl durch Tatsachenbehauptung (Informationen), Werturteile (Meinungsäusserungen, Kommentare, Kritiken) oder durch gemischte Werturteile (Tatsachenkern mit Wertungen) erfolgen (BGer Urteil 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016, E. 5.1; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019, E. 4.a). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich nicht persönlichkeitsverletzend, es sei denn, sie geschehen ohne sachlichen Grund (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 43). Demgegenüber ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen in aller Regel widerrechtlich, ausser die Unwahrheit betrifft nur irrelevante Nebenpunkte (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019, E. 4.a; vgl. auch BGE 126 III 209, E. 3.a). Werturteile, die einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind, sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, vertretbar erscheinen (BGE 126 III 305, E. 4.b.bb). Dementsprechend sind Werturteile als Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren, wenn sie unnötig herabsetzend sind (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019, E. 4.a; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 44). Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungskern die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsachenbehauptungen, unnötige Herabsetzungen sind aber auch dann ehrverletzend, wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen (BGE 138 III 641, E. 4.1.3; BGer Urteil 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016, E. 5.1; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019, E. 4.a).

cc) Die Prüfung der Anspruchsvor­aussetzungen erfolgt in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Die Kläger tragen die Beweislast für die Sach­umstände, aus denen sich die bereits eingetretene oder die befürchtete Verletzung ergibt; blosse Behauptungen und unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht. Demgegenüber müssen sie weder ein Verschulden noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen die Beklagten (BGE 136 III 410, E. 2.3; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190174-O vom 31. Juli 2019, E. 4.1.2; Meili, a.a.O., Art. 28 N 56; Kantonsgericht Schwyz, Verfügung GPR 2022 3 vom 23. Mai 2022, E. 4.a.cc).

dd) Die Kläger bringen im Wesentlichen vor, seit Anfang März 2023 seien sie von unwahren, irreführenden und persönlichkeitsverletzenden Beiträgen auf Instagram, weiteren sozialen Medien und Plattformen im Internet sowie auf zwei eigens diesem Thema gewidmeten Websites betroffen. Auf den Websites werde zudem auf die zahlreichen geschalteten Social-Media-Kanäle mit entsprechenden persönlichkeitsverletzenden Inhalten verwiesen. Gemäss den Ausführungen der Kläger werden sie in dieser breit angelegten Internetkampagne auf diversen Kanälen, von denen gewisse nicht mehr abrufbar sind, namentlich genannt und mit dem haltlosen Vorwurf konfrontiert, insbesondere Frauen und Kinder misshandelt zu haben. Grund für diese Internetkampagne gegen die Gesuchsteller sei eine sich über mehrere Jahre hinziehende Mietrechtsstreitigkeit zwischen der Beklagten 3 und der Q.________ einer Tochtergesellschaft der Klägerin 1. Die Q.________ habe als Vermieterin mit der Beklagten 3 am 23. April 2015 einen Mietvertrag über Räumlichkeiten für die von der Beklagten 3 betriebene Schule abgeschlossen. Bereits ab Oktober 2015 sei es zu Rückständen bei den Mietzinszahlungen gekommen. Nach einer letzten Mahnung im September 2016 und dem unbenutzten Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist habe die Q.________ Klage gegen die Beklagte 3 in Tokio eingereicht. Am 12. Juli 2017 sei es vor Gericht zu einem Vergleich gekommen, wonach die Beklagte 3 zur Räumung der Mietsache verpflichtet worden sei. Nachdem in der Folge diverse Versuche einer nachhaltigen Vereinbarung mit der Beklagten 3 gescheitert seien, habe sich die Q.________ im Jahr 2021 entschieden, den Exmissionsentscheid vollstrecken zu lassen. Der erste Zustellungsversuch des Räumungsbescheids habe am 2. Dezember 2021 stattgefunden und sei durch die Weigerung der Beklagten 3, den Beamten Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, erschwert worden. Die dabei anwesende Rechtsvertretung der Q.________ sowie der Gerichtsvollzieher hätten bestätigt, dass es zu keinerlei Gewalt gegenüber den anwesenden Personen gekommen sei. Der Beklagte 2 habe in einer Strafanzeige vom 23. Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz angegeben, dass bei diesem Versuch der Zustellung der Räumungsurkunde Mitarbeiter der Beklagten 3, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Kindergartenpersonal verletzt worden seien, als sie versucht hätten, die Kinder zu schützen. Nachdem die Beklagte 3 zwei Gerichtsverfahren angestrengt habe, in denen sie unterlegen sei, hätten die japanischen Behörden den Räumungsbescheid am 27. Februar 2023 zugestellt und die Räumung am 20. März 2023 vollstreckt. Bei dieser Räumung sei seitens der Klägerin 1 sowie ihrer Tochtergesellschaft niemand zugegen gewesen und aufgrund der Durchführung um 07:30 Uhr Ortszeit seien auch keine Kinder, Eltern oder Lehrer anwesend gewesen. Die Anschuldigungen seien mithin frei erfunden und würden nur dem Zweck dienen, die Kläger mit Blick auf eine Rückabwicklung der zulasten der Beklagten ausgegangenen mietrechtlichen Streitigkeit sowie auf die Bezahlung zusätzlicher Geldforderungen über mehr als Fr. 100 Mio. rufschädigend und erpresserisch unter Druck zu setzen. Trotz der superprovisorischen bzw. vorsorglichen Mass­nahmen hätten die Beklagten die Kanäle nicht gelöscht, sondern diese vielmehr mit weiteren Inhalten gefüllt (zum Ganzen KG-act. 1, Rn. 16 ff.).

ee) Die Beklagten reichten keine Klageant­wort ein und verzichteten somit auf eine Stellungnahme zur Klage. Im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren (GPR 2023 3) hielten sie demgegenüber mit Eingabe vom 2. Juni 2023 sinngemäss fest, sie hätten nichts mit der Website zu tun. Sowohl die Website als auch die Social-Media-Kampagne würden durch die von der Klägerin 1 physisch und psychisch missbrauchten Lehrer, Eltern und Kinder, die von den ungerechtfertigten Vertreibungen betroffen gewesen seien, sowie von deren Unterstützern organisiert und betrieben. Mit einer Einschüchterungstaktik und Drohungen wolle man die Opfer zum Schweigen bringen. Die Opfer würden Gerechtigkeit verlangen, damit die Kinder beruhigt in ihre Schule zurückkehren könnten sowie dass man sie entschädige und mit Würde behandle. Das von ihnen genutzte Logo habe ferner nichts mit dem Markenzeichen der Klägerin 1 zu tun und die Beklagten würden diese Anschuldigung nicht akzeptieren (GPR 2023 3, KG-act. 8). Weil Ant­wortsäumnis keine Klageanerkennung darstellt und ebenso wenig eine ausnahmslose Anerkennung der klägerischen Sachdarstellung bedeutet, was Art. 153 Abs. 2 ZPO sowie der entsprechende Vorbehalt in Art. 234 Abs. 1 ZPO verdeutlichen (Willisegger, a.a.O., Art. 223 ZPO N 19), wird auf die Vorbringen der Beklagten aus dem vorsorglichen Mass­nahmeverfahren in den nachfolgenden Erwägungen dennoch eingegangen, auch wenn das Gericht bei Ant­wortsäumnis grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die klägerischen Behauptungen unbestritten geblieben sind (Richers/Naegeli, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 223 ZPO N 9).

ff) Auf den Websites www.I.________.org und www.J.________.com werden die Kläger namentlich der Gewalt gegen Frauen und Kinder bezichtigt. Darüber hinaus wird auf diesen Seiten auf zahlreiche weitere Social-Media-Kanäle (u.a. Twitter-, Instagram-. Facebook-, TikTok-, Snapchat- und YouTube-Konten), die entsprechende Vorwürfe enthalten, verwiesen (KG-act. 1, Rn. 16 ff.; KG-act 1/5-7, 1/21-22). Auf dem – gemäss Ausführungen der Kläger inzwischen nicht mehr abrufbaren – Instagram-Konto „R.________“ war beispielsweise ein Beitrag aufzufinden mit einem Foto des Klägers 2 und der Bildunterschrift (KG-act. 1, Rn. 20; KG-act. 1/7): „This is female abuser, monster B.________ of A.________ AG.“ Auf dem Bild selbst ist überdies in roter Schrift zu lesen (KG-act. 1, Rn. 22; KG-act. 1/7): „Female Abuser, Teacher Abuser, Nurse Abuser, B.________, A.________ AG.“ Diverse auf den Websites genannte Social-Media-Konten verwenden ferner als Profilbild eine weisse geballte Faust neben einem weissen Schweizerkreuz vor einem roten Hintergrund und mit dem Schriftzug „S.________“ (KG-act. 1, Rn. 21; KG-act. 1/6-7; GPR 2023 3, KG-act. 1/6), das sich auch auf den Websites wiederfindet (KG-act. 1/5 und 1/21). Auf der Internetseite www.J.________.com, die sich offensichtlich auf die Klägerin 3 bezieht, ist zudem das teilweise abgeänderte Logo der Klägerin 1 ersichtlich, das mit den Schriftzügen „T.________“ und „VIOLENCE AGAINST WOMEN“ ergänzt wurde (KG-act. 1/5). Dasselbe Logo ist auf zahlreichen weiteren Plattformen anzutreffen (KG-act. 1/5-6 und 1/21-22). Aus den Ausführungen der Kläger und den von ihnen eingereichten Beilagen geht somit hervor, dass sich sämtliche Kläger mit den genannten Vorwürfen in einer breit angelegten Internetkampagne konfrontiert sehen (KG-act. 1, Rn. 16 ff.; KG-act. 1/5-7 und 1/21-22).

gg) Die Beklagten bestritten das Bestehen der von den Gesuchstellern genannten Websites und Social-Media-Kanäle sowie der besagten Vorwürfe gegenüber den Klägern auf diesen Plattformen weder im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren noch im Hauptverfahren. Sie machten jedoch im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren durch ihr Vorbringen, wonach die physisch und psychisch missbrauchten Lehrer, Eltern und Kinder, die von den ungerechtfertigten Vertreibungen betroffen gewesen seien, sowie deren Unterstützer die Internetkampagne betreiben würden, zumindest implizit geltend, dass die Vorwürfe der Wahrheit entsprächen (vgl. GPR 2023 3, KG-act. 8). Allerdings konkretisierten sie diese Behauptung nicht weiter und offerierten in diesem Zusammenhang keine Beweise. Hinzu kommt, dass sie die Darstellungen der Kläger, wonach der Grund für die Internetkampagne die langjährige Mietrechtsstreitigkeit zwischen der Beklagten 3 und der Q.________ sei, nicht bestritten. Sie erklärten ebenso wenig, wieso die Ausführungen der Kläger sowie diejenigen der Rechtsvertreterin der Q.________ und des Gerichtsvollziehers, wonach es zu keinerlei Gewalt gegenüber den anwesenden Personen bei der Vollstreckung des Räumungsentscheids gekommen sei (KG-act. 1, Rn. 39 und 41; KG-act. 1/14-15 und 1/17-19; GPR 2023 3, KG-act. 1, Rn. 29 und 32; GPR 2023 3, KG-act. 1/10-13 und 1/15), nicht zutreffen sollten. Auch anderweitig sind keine Hinweise vorhanden, welche die Vorwürfe gegenüber den Klägern bestätigen würden. Daher und ohnehin angesichts der für Sachdarstellungen unüblichen Wortwahl und Darstellung ist davon auszugehen, dass es sich bei den Anschuldigungen, die hauptsächlich die Gewalt gegen Frauen, Kinder und teilweise andere Personen zum Gegenstand haben, um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Der Durchschnittsadressat der genannten Anschuldigungen gegen die Kläger ist angesichts der uneingeschränkt an die Öffentlichkeit gerichteten und breit gefächerten Internetkampagne der durchschnittliche Nutzer sozialer Medien und des Internets (siehe dazu auch E. 3b/ff). Unter Beizug der Gesellschaft als externe Referenzebene ergibt sich bei Betrachtung der genannten Anschuldigungen, insbesondere der Gewalt gegenüber Frauen und Kindern, dass diese Verhaltensweisen betreffen, die namentlich in den westlichen Ländern von der Allgemeinheit als zutiefst verachtenswerte und besonders verwerfliche Taten angesehen werden, weshalb die besagten Vorwürfe nicht nur als wahrheitswidrig, sondern auch als ausserordentlich schwer zu bezeichnen sind. Aufgrund dessen setzt die durch diese Vorwürfe und die namentliche Nennung der Kläger hervorgerufene Assoziation der Klägerin 1 als Unternehmen sowie der Kläger 2 und 3 sowohl als Organe der Klägerin 1 als auch als Privatpersonen mit den verachtenswerten und verwerflichen Handlungen gegenüber Frauen, Kindern und anderen Personen sämtliche Kläger in ihrem gesellschaftlichen Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittsadressaten erheblich herab. Dies umso mehr, als die wahrheitswidrigen Aussagen über zahlreiche Plattformen im Internet verbreitet werden, weil bei der Verbreitung durch Medien, vor allem im Internet, durchgehend die Gefahr besteht, dass die Inhalte, solange sie auch nur teilweise auffindbar sind und/oder weiter publiziert werden können, selbst über wenige Kanäle eine grosse Anzahl an Personen erreichen und dadurch den Ruf der Kläger erheblich schädigen (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 2). Für die verwendeten Logos und Profilbilder gilt dies ebenso, weil auch auf diesen durch die namentliche Nennung insbesondere der Klägerin 1 und dem Schriftzug „VIOLENCE AGAINST WOMEN“ eine entsprechende Verknüpfung hergestellt wird. Damit sind die Persönlichkeitsverletzungen gegenüber allen Klägern rechtsgenüglich dargelegt. Rechtfertigungsgründe, für deren Vorhandensein die Beklagten beweisbelastet sind, bringen diese weder vor noch sind solche ersichtlich. Die Persönlichkeitsverletzungen sind somit auch widerrechtlich.

hh) Die Beklagten machten im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren geltend, dass sie nichts mit der Internetkampagne zu tun hätten, sondern diese von den betroffenen Lehrern, Eltern, Kindern und deren Unterstützern geführt werde. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beklagten passivlegitimiert sind.

aaa) Diesbezüglich erklären die Kläger, die Beklagte 1 (vormals U.________, z.T. auch V.________) sei Gründerin und Direktorin der Beklagten 3. Ihr Name erscheine zudem auf einigen der Social-Media-Kanäle (KG-act. 1, Rn. 12 und 70). Der Beklagte 2 sei Sohn der Beklagten 1 und gemäss Handelsregistereintrag seit dem 14. Februar 2023 ebenfalls Direktor der Beklagten 3. Dieser habe die auf www.I.________.org und teilweise in den Social-Media-Beiträgen erwähnte Strafanzeige erstattet (KG-act. 1, Rn. 13 und 70). Die Beklagte 3 (vormals W.________ bzw. X.________ sei eine Gesellschaft mit Sitz in Tokio, betreibe eine internationale Schule und sei Mieterin von Räumlichkeiten der Q.________ gewesen (KG-act. 1, Rn. 15). Die auf den Websites www.I.________.org und www.J.________.com dargelegten Informationen und die hochgeladenen Dokumente würden den Schluss nahelegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beklagten Urheber der Internetkampagne seien, weil etliche Abbildungen von Originaldokumenten, namentlich der Korrespondenz des Klägers 2 bzw. der Q.________ sowie ihrer Vertreter mit der Beklagten 3, aufgeschaltet seien, bei denen es nur schwer vorstellbar sei, dass andere Personen diese beigebracht hätten, weil nur wenige andere Personen über diese Dokumente verfügen würden (KG-act. 1, Rn. 32). Hinzu komme, dass auf den Websites www.I.________.org und www.J.________.com unter „CONTACT US“ die gleiche Adresse aufgeführt sei wie auf der Website der Beklagten 3 und im Handelsregistereintrag der Beklagten 3 (KG-act. 1, Rn. 33 und 70). Ferner habe nur die Beklagte 3 die Informationen betreffend ihr Mietverhältnis mit der Q.________ und die Mieterausweisung gehabt und nur sie habe ein Interesse an der Diffamierung der Kläger in diesem Zusammenhang. Dementsprechend würden seitens der Beklagten 3 in dem per E-Mail vom 9. April 2023 dem Rechtsvertreter der Kläger zugestellten Schreiben für die Beendigung der Internetkampagne folgende Bedingungen mit erpresserischem Charakter gestellt (KG-act. 1, Rn. 70; KG-act. 1/20):

Parents’ Conditions – To be completed April, 2023

1) Letter

Issue the written statement stating below by Wednesday, April 12, 2023.

1.

Reverse the eviction and dismiss the case for permanently as of April 12, 2023.

2.

Confirm to return children’s work, children’s belongings, academic materials, furniture and safety equipment taken by A.________ AG to the building and complete safety inspection by Thursday, April 13, 2023.

3.

Confirm children to return to the building from Monday, April 17.

4.

Confirm CHF 10 million non-refundable deposit for family’s damages to be paid by April 21 (CHF 9 million remaining).

5.

Confirm donation of the building and the land to the school to ensure the safety of the school for its lifetime.

6.

The parents will cease all public legal cases worldwide, cease any and all media and social media campaign and protests.

2) Non-Refundable Deposit

Make CHF 1 million non-refundable deposit by Wednesday, April 12 (before JST 3 pm) for part of family’s damages to below account:

[…]

This will give 1 day for the school to convince the families to stop releasing and interviewing with the media.

The parents expect to be paid for the damages for at least the duration of case that have placed the children in an unsafe environment and out of school. They are demanding not only for the tuition & fees, but trauma they have endured and will carry for rest of their lives.

They are also claiming damages for disrupting their children’s entry into prestigious Japanese and international schools because the school was considered the best pre-school for preparing its pupils for top tier elementary schools. Parents and their children have been preparing for years to gain such admission.

School & Staff Conditions - To be completed in May, 2023

1) Pay CHF 100 million to compensate for damages and trauma suffered by the school and its staff.

2) The school and the victims will cease all public legal cases worldwide, cease any and all media and social media campaign and protests.

[…]

We expect your 1. Letter and 2. Non-Refundable Deposit by Wednesday, April 12, 2023.

There is no room for negotiation by the parents at this point.

Dieses Schreiben habe der Rechtsvertreter der Kläger ausserdem in physischer Form erhalten. Ein Handschriftgutachten habe diesbezüglich ergeben, dass die Handschrift, mit welcher der Umschlag beschriftet sei, in welchem das genannte Schreiben versandt worden sei, urheberidentisch mit der Handschrift der Beklagten 1 aus einer Vergleichsprobe sei (KG-act. 1, Rn. 62 und 70)

bbb) Die vorangehend dargelegten Ausführungen der Kläger sind im Hauptverfahren unbestritten geblieben. Auch im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren bestritten die Beklagten diese Ausführungen nicht, jedenfalls nicht konkret. Insbesondere ist unbestritten, dass die an die Rechtsvertreter der Kläger zugestellten Bedingungen für die Beendigung der Internetkampagne von Seiten der Beklagten 3 kamen (vgl. KG-act. 1, Rn. 70). In diesen Bedingungen ist im Falle der Erfüllung u.a. Folgendes festgehalten (KG-act. 1, Rn. 70, S. 31; KG-act. 1/20, Schreiben vom 9. April 2023, S. 4): „The school and the victims will cease all public legal cases worldwide, cease any and all media and social media campaign and protests.” Dies bestätigt, dass die Beklagte 3 in die Internetkampagne gegen die Kläger involviert ist, weil sie als Betreiberin der Schule (vgl. KG-act. 1/1-2) die Internetkampagne ansonsten gar nicht einstellen könnte. Es suggeriert zudem, dass die gesamte Internetkampagne gezielt beendet werden kann. In den „Parents’ Conditions“ steht ausserdem (KG-act. 1, Rn. 70, S. 31; KG-act. 1/20, Schreiben vom 9. April 2023, S. 3): „This will give 1 day for the school to convince the families to stop releasing and interviewing with the media.” Die Beklagte 3 muss mithin in der Lage sein, auch die angeblich von den betroffenen Familien veröffentlichten Inhalte innerhalb kürzester Zeit zu stoppen. Hinzu kommt, dass gemäss Handelsregistereintrag die Adresse des Hauptsitzes der Beklagten 3 „Y.________, Tokyo“ lautet (KG-act. 1/1-2). Diese Adresse wird ebenso auf den Websites www.I.________.org und www.J.________.com als Kontaktadresse angegeben (KG-act. 1/5 und 1/21, jeweils zweitletzte Seite). Daher ist erstellt, dass es sich bei der Beklagten 3 um die Hauptverant­wortliche für die Internetkampagne handelt, jedenfalls aber um eine Mitverant­wortliche mit einer wesentlichen Rolle, welche die Internetkampagne einstellen kann. Dies muss entsprechend auch für die Beklagten 1 und 2 gelten, weil sie unbestrittenermassen Organe der Beklagten 3 sind (KG-act. 1/2, S 1 f.). Abgesehen davon bestreiten die Beklagten nicht, dass der Name der Beklagten 1 in einigen der Social-Media-Konten erscheine, deren Unterschrift urheberidentisch mit derjenigen auf dem Umschlag des erwähnten Schreibens vom 9. April 2023 sei und dass der Beklagte 2 die auf der Website www.I.________.org und teilweise in den Social-Media-Beiträgen erwähnte Strafanzeige erstattet habe (vgl. KG-act. 1, Rn. 70; KG-act. 1/16, 1/23-24). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagten 1 und 2 auch unabhängig von ihrer Organstellung als Privatpersonen an der Internetkampagne beteiligt sind. Für die genannten Schlussfolgerungen spricht denn auch das unbestritten gebliebene Vorbringen der Kläger, wonach von den Klägern für die Einstellung der Internetkampagne mit E-Mail vom 1. Juni 2023 erneut die Erfüllung gewisser Bedingungen, namentlich die Bezahlung von Millionenbeträgen auf ein Bankkonto eines Unternehmens, in welchem die Beklagten 1 und 2 gemäss Handelsregistereintrag ebenfalls als „Directors“ eingetragen seien, gefordert worden sei (KG-act. 1, Rn. 34; KG-act. 1/11-13).

Wie bereits ausgeführt reicht für das „Mitwirken“ im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB schon das Dulden oder Begünstigen einer Persönlichkeitsverletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann. Die mitwirkende Person muss nicht einmal Einfluss auf den Inhalt der in Frage stehenden Publikation haben. Dem Verletzten soll es offenstehen, gegen diejenige Person vorzugehen, die am besten geeignet ist, die Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen (E. 3a/aa). In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen und mangels konkreter Bestreitungen der Beklagten hat als erstellt zu gelten, dass sämtliche Beklagten an den Persönlichkeitsverletzungen mitwirkten und dass sie darüber hinaus am besten geeignet sind, die Persönlichkeitsverletzungen zu beseitigen bzw. zu unterbinden. Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit gegeben.

ii) Neben den bereits eingetretenen Persönlichkeitsverletzungen machen die Kläger geltend, dass mit weiteren solchen Verletzungen zu rechnen sei. Dazu verweisen sie auf das Schreiben vom 9. April 2023, worin folgende Passage zu finden ist (KG-act. 1, Rn. 63; KG-act. 1/20, Schreiben vom 9. April 2023, S. 3): „The parents, the victims and the school will never stop discussing this case with global media unless you agree to the conditions below. We are prepared to disclose more evidence of violence perpetrated against the school (what has been disclosed on the campaign website is just a fraction of evidence from three years of A.________ AG's harassment of the school). The victims will not rest until justice is done.” Die Beklagten bestreiten diese Ausführungen nicht. Vielmehr unterstellten sie die Anschuldigungen in ihrer Gesuchsant­wort im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren als wahr (siehe dazu E. 3a/gg) und brachten vor, die Opfer würden Gerechtigkeit wollen und man versuche, die Opfer zum Schweigen zu bringen. Die Beklagten sind somit nicht bereit, die Äusserungen zurückzunehmen und drohen im Schreiben vom 9. April 2023 an, weitere entsprechende Inhalte zu verbreiten, sofern die Kläger ihre Bedingungen nicht akzeptieren würden, die u.a. in der Bezahlung von über Fr. 100 Mio. bestehen (vgl. KG-act. 1, Rn. 63 ff.; KG-act. 1/20, Schreiben vom 9. April 2023; siehe auch KG-act. 1/8, 1/11 und 1/25). Hinzu kommt, dass die Beklagten sich auch von den gutgeheissenen vorsorglichen Mass­nahmen nicht beeindrucken liessen, die angeordneten Löschungen der Websites und Social-Media-Kanäle nicht vornahmen und unbestrittenermassen weiterhin ähnliche Inhalte veröffentlichten (KG-act. 1, Rn. 48 ff.). Aufgrund dessen und angesichts der verbreiteten Inhalte liegt nicht nur ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Verhinderung zusätzlicher Veröffentlichungen, sondern auch die ernsthafte und naheliegende Gefahr weiterer Verletzungen durch die Beklagten vor.

jj) Zusammengefasst sind nicht nur die bereits eingetretenen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen erstellt, sondern auch, dass weitere solche Verletzungen zu befürchten sind.

b) Neben der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung beruft sich die Klägerin 1 auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.

aa) Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Der persönliche Geltungsbereich des UWG umfasst die Schutzsubjekte sowie die Urheber einer unlauteren Verhaltensweise. Schutzsubjekte sind die Mitbewerber, die Marktgegenseite (Anbieter, Nachfrager, Konsumenten) und die Allgemeinheit. Als mögliche Urheber einer unlauteren Verhaltensweise kommen nicht nur Wettbewerber, sondern auch Aussenstehende oder Dritte infrage. Ein Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern ist nicht vorausgesetzt (Jung, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. A., 2023, Art. 1 UWG N 22 ff. sowie Art. 2 UWG N 18; Heizmann, in: Oesch/‌Weber/‌Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2. A. 2021, Art. 1 UWG N 22 f. m.w.H.). Dem sachlichen Geltungsbereich unterstehen nur diejenigen Verhaltensweisen, die als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind. Unter Wettbewerbshandlungen sind laut Bundesgericht Verhaltensweisen zu verstehen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Eine abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt (BGE 120 II 76, E. 3a; Heizmann, a.a.O., Art. 1 UWG N 25 f. m.w.H.). Für den örtlichen Geltungsbereich gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, jedoch ist für Zivilansprüche in internationalen Sachverhalten gemäss Art. 136 Abs. 1 IPRG das Auswirkungsprinzip mass­gebend (Jung, a.a.O., Art. 23 UWG N 20; Heizmann, a.a.O., Art. 1 UWG N 29).

bb) Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn die fragliche Äusserung unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen darstellt. Ob eine Äusserung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlauter ist, ist objektiviert nach Mass­gabe des Durchschnittsadressaten, aber unter Würdigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGer, Urteil 4A_254/2007 vom 29. Januar 2008, E. 2.1; Berger, in: Hilty/‌Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 15 ff.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 6). Zuerst ist der Adressatenkreis und darin der Adressat mit seinen durchschnittlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnissen zu bestimmen. Anschliessend ist das Verhalten aus Sicht eines solchen Durchschnittsadressaten in guten Treuen, nach allgemeiner Lebenserfahrung, im Lichte der konkreten Umstände, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit unter Einbezug des Gesamteindrucks zu würdigen (Handelsgericht Zürich, Urteil HG170194-O vom 11. März 2020, E. II.5.1.2; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 11). Erforderlich ist eine gewisse Schwere, d.h., die Äusserung muss über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehen. Die objektive Eignung zur Herabsetzung genügt, ein Herabsetzungserfolg oder eine Herabsetzungsabsicht ist mithin nicht vorausgesetzt (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 27 f. m.H.; Spitz, in: Jung [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. A., 2023, Art. 3 lit. a UWG N 29 f.; Berger, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/‌Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31 ff.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 7 ff.). Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Eine (wahre) Äusserung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung hervorzurufen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 38; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 56; Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 37). Unnötig verletzend ist eine Aussage, wenn sie angesichts des Sachverhalts, den sie beschreiben oder bewerten soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer Urteile 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006, E. 2.3, und 6S. 340/2003 vom 4. Juni 2004, E. 3.1).

cc) Die Kläger bringen vor, die über die genannten Websites und Social-Media-Kanäle verbreiteten Aussagen in Schrift sowie – was die an das Logo der Klägerin 1 angelehnten Icons angehe – in Bild seien unrichtig, irreführend sowie unnötig verletzend. Betroffen von diesen unlauteren Äusserungen sei mit der Klägerin 1 eine Teilnehmerin am wirtschaftlichen Wettbewerb. Die falschen Beschuldigungen seien geeignet, der Klägerin 1 einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten zu verschaffen. Gerade bei einem Unternehmen, das u.a. L.________ herstelle, werde die breite Öffentlichkeit abgeschreckt, Produkte zu erwerben, wenn das Unternehmen und leitende Organe im Verdacht stünden, Gewalt gegen Frauen und Kinder auszuüben. Auch Lieferanten und Händler würden nicht zuletzt mit Rücksicht auf die eigene Reputation ihre Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen, das solchen Vorwürfen ausgesetzt sei, überdenken. Damit werde auch eine Schädigungsabsicht verfolgt, weil unmissverständlich mit weiteren solchen Veröffentlichungen gedroht und u.a. ein Betrag von Fr. 100 Mio. für die Beendigung der Kampagne verlangt werde (zum Ganzen KG-act. 1, Rn. 73 ff.).

dd) Abgesehen vom Vorbringen im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren, die Beklagten hätten nichts mit der Internetkampagne und das verwendete Logo habe nichts mit dem Markenzeichen der Klägerin 1 zu tun (GPR 2023 3, KG-act. 8), äussern sich die Beklagten nicht zur geltend gemachten Herabsetzung.

ee) Die Klägerin 1 ist als Unternehmen und Teilnehmerin am Wettbewerb Schutzsubjekt des UWG. Weil kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt ist und jedermann gegen das UWG verstossen kann, kommen die Beklagten als Urheber unlauterer Verhaltensweisen infrage. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Anschuldigungen gegenüber der Klägerin 1, welche die Gewalt gegen Frauen und Kinder beinhalten, ist objektiv geeignet, die Geschäftsehre und das Ansehen der Klägerin 1 herabzusetzen (siehe E. 3a/gg) und damit den Wettbewerb zu beeinflussen, weshalb sie als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind. Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des UWG ist somit gegeben. Aufgrund des Sitzes der Klägerin im Kanton Schwyz sowie der Wohnsitze der Beklagten 1 und 2 in der Schweiz und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Internetkampagne insbesondere in der Schweiz, wo die Klägerin 1 u.a. am Wettbewerb teilnimmt, auswirkt (siehe E. 2b f.), ist auch der örtliche Geltungsbereich des UWG zu bejahen. Der Geltungsbereich des UWG ist mithin eröffnet.

ff) Eine Äusserung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG liegt in jeder Art eines Kommunikationsverhaltens gegenüber Dritten (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 10). Sie kann mündlich, schriftlich, bildlich oder etwa durch Gesten erfolgen. Die Form der Äusserung ist nicht von Bedeutung (Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 4). Bei den in der Internetkampagne verbreiteten Anschuldigungen und den genutzten Profilbildern sowie Logos handelt es sich um solches Kommunikationsverhalten und somit um Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. In Bezug auf das genutzte Logo überzeugt der Einwand der Beklagten im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren, das Logo habe nichts mit dem Markenzeichen oder generell nichts mit der Klägerin 1 zu tun, im Übrigen nicht, weil zumindest die Klägerin 1 darauf namentlich mit den entsprechenden Vorwürfen genannt wird und sich dieses ausserdem in seiner Form an dasjenige der Klägerin 1 anlehnt (vgl. E. 3a/ff f. und E. 4c/bb). Dass die Beklagten Hauptverant­wortliche oder zumindest Mitverant­wortliche mit einer wesentlichen Rolle im Zusammenhang mit der Internetkampagne sind, wurde bereits dargelegt (siehe E. 3a/hh/bbb). Ferner ist, wie ebenfalls schon ausgeführt, davon auszugehen, dass die Anschuldigungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen (siehe E. 3a/gg). Ob diese unlauter sind, hat objektiviert nach Mass­gabe des Durchschnittsadressaten, aber unter Würdigung der konkreten Umstände zu erfolgen (siehe E. 3d/bb). Die Internetkampagne richtet sich weltweit uneingeschränkt an die breite Öffentlichkeit, weshalb es sich beim Durchschnittsadressaten um den durchschnittlichen Nutzer sozialer Medien und des Internets handelt, was insbesondere sämtliche potenziellen und tatsächlichen Abnehmer sowie Geschäftspartner der Klägerin 1 als Wettbewerbsteilnehmerin umfasst. Daher ist nicht von besonderen Vorkenntnissen oder Fähigkeiten der Durchschnittsadressaten auszugehen. Weil sich die Anschuldigungen zudem auf gesellschaftlich als verachtenswert und besonders verwerflich angesehene Handlungen beziehen, mithin auf ausserordentlich schwere Vorwürfe, sind diese objektiv geeignet, die Klägerin 1 beim Durchschnittsadressaten in ihrer Geschäftsehre und ihrem Ansehen erheblich herabzusetzen (vgl. E. 3a/gg). Somit liegt auch eine Herabsetzung durch unrichtige Äusserungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegenüber der Klägerin 1 vor. Bezüglich weiterer künftiger Herabsetzungen kann sinngemäss auf E. 3a/ii verwiesen werden.

4.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 ZGB). Dauert eine Störung der Persönlichkeit an, steht dem Betroffenen ein Beseitigungsanspruch zu. Vorausgesetzt ist, dass die Persönlichkeitsverletzung effektiv eintrat, im Urteilszeitpunkt noch andauert und behoben werden kann. Im Übrigen ist der Beseitigungsanspruch weder von einem Verschulden des Urhebers einer Persönlichkeitsverletzung noch von der Einhaltung irgendwelcher Fristen abhängig. Beseitigungsansprüche unterliegen jedoch dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Gegenstand der Beseitigungsklage muss ein konkret bestimmtes Verhalten sein. Der Kläger muss also genau angeben, mit welcher Mass­nahme der Verletzungszustand beseitigt werden soll (Meili, a.a.O., Art. 28a ZGB N 4 f. m.w.H.). Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, sobald der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird. Das Begehren muss auf Verbot eines genau umschriebenen, ernstlich zu befürchtenden zukünftigen Verhaltens gerichtet sein. Das Verbot eines allgemeinen Verhaltens kann nicht vollstreckt werden. Der Kläger muss nicht nur ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, sondern auch die ernsthafte und naheliegende Gefahr einer Verletzung. Mit dem Unterlassungsanspruch werden vorwiegend präventive Zwecke verfolgt, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stattzugeben ist (Meili, a.a.O., Art. 28a ZGB N 2 m.w.H.).

Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Richter beantragen eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b) sowie die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (lit. c). Die vorangehend dargelegten Voraussetzungen für die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach Art. 28a Abs. 1 ZGB gelten im Wesentlichen auch für diejenigen nach Art. 9 Abs. 1 UWG (vgl. Spitz, a.a.O., Art. 9 UWG N 60 ff. und N 71 ff.).

a) Die Kläger verlangen im Sinne einer Beseitigung die Deaktivierung der Websites www.I.________.org sowie www.J.________.com und die Löschung jeglicher anderen von den Beklagten verant­worteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema mit einer namentlichen Aufzählung der Kanäle und Fundstellen (vgl. KG-act. 1, Antrag Ziff. 1). Ferner beantragen sie, den Beklagten sei zu untersagen, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Kläger rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich über digitale oder analoge Kanäle in jedweder Sprache zu verbreiten. Zudem sei den Beklagten zu untersagen, grafische Darstellungen/Icons, insbesondere dasjenige mit dem L.________ in einem Wappenschild, verbunden mit dem Text „M.________“, zu verwenden/verbreiten (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1).

b) Zu diesen Anträgen der Kläger äusserten sich die Beklagten lediglich im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren und auch nur insoweit, als sie behaupteten, sie seien nicht für die Internetkampagne verant­wortlich und das „beigefügte Logo“ habe nichts mit dem Markenzeichen der Klägerin 1 zu tun (GPR 2023 3, KG-act. 8).

c) aa) In Bezug auf die bereits eingetretenen Persönlichkeitsverletzungen und die Herabsetzung nach UWG kann auf E. 3a/gg und E. 3b/ff verwiesen werden. Die Beklagten dementieren die Existenz der von den Klägern aufgezählten Internetseiten und Social-Media-Kanäle sowie weiteren Fundstellen, auf denen die entsprechenden Anschuldigungen gegenüber den Klägern aufzufinden sind, denn auch nicht. Der Eintritt der Persönlichkeitsverletzungen und der Herabsetzung ist mithin erstellt. Unbestritten ist ferner, dass die Beklagten den angeordneten vorsorglichen Mass­nahmen nicht nachkamen, d.h., die Internetseiten, Social-Media-Kanäle und weiteren Fundstellen nicht deaktivierten bzw. löschten (vgl. KG-act. 1, Rn. 48 ff.). Diese sind weiterhin abrufbar und somit dauern sowohl die Persönlichkeitsverletzungen als auch die Herabsetzung an. Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten die Möglichkeit, die Internetkampagne einzustellen (siehe E. 3a/hh/aaa f.). Die Persönlichkeitsverletzungen und die Herabsetzung können daher durch die Beklagten behoben werden. Demzufolge ist der Beseitigungsanspruch gegeben. Dass überdies ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Verhinderung zusätzlicher Veröffentlichungen und die ernsthafte und naheliegende Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen bzw. Herabsetzungen (siehe E. 3b/ff) durch die Beklagten vorliegen, wurde bereits dargelegt (E. 3a/ii). Aufgrund dessen besteht auch ein Unterlassungsanspruch.

bb) Im Wesentlichen verlangen die Kläger die Beseitigung der bisherigen rufschädigenden Inhalte auf sämtlichen Kanälen sowie die Unterlassung entsprechender künftiger Veröffentlichungen. Diese Anordnungen sind ohne Weiteres geeignet, den Ruf der Kläger vor weiterem Schaden zu schützen. Weniger weitreichende Vorkehren erscheinen nicht zweckdienlich, weil bei der Verbreitung durch Medien, vor allem im Internet, durchgehend die Gefahr besteht, dass die Inhalte, solange sie auch nur teilweise auffindbar sind und/oder weiter publiziert werden können, selbst über wenige Kanäle eine grosse Anzahl an Personen erreichen und dadurch den Ruf der Kläger erheblich schädigen (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 2). Dies gilt auch in Bezug auf das Logo mit dem L.________ in einem Wappenschild und dem Text „T.________“ sowie „VIOLENCE AGAINST WOMEN“, das die Beklagten im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren wohl mit „beigefügtem“ Logo meinten. Denn die Kläger beantragen diesbezüglich nur, dass die Beklagten solche grafischen Darstellungen nicht in Verbindung mit dem genannten Text, der die eigentliche persönlichkeitsverletzende Äusserung und konkrete Assoziation zur Klägerin 1 enthält, verwenden und verbreiten. Der Einwand der Beklagten im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren, das Logo habe nichts mit dem Markenzeichen der Klägerin 1 oder allenfalls mit der Klägerin 1 allgemein zu tun, ist nicht überzeugend, weil es bereits von der Form her an das Logo der Klägerin 1 angelehnt ist und darüber hinaus ausdrücklich den Schriftzug „T.________“ enthält. Ob in diesem Zusammenhang allfällige Immaterialgüterrechte tangiert werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem davon auszugehen ist, dass die gegenüber den Klägern in der Internetkampagne gemachten Anschuldigungen nicht wahr sind (siehe E. 3a/gg), die Beklagten an deren Verbreitung kein Interesse geltend machten und ein solches ebenso wenig ersichtlich ist, erweist sich der Nachteil für die Beklagten bei Anordnung der Beseitigung der bisherigen Verletzungen und der Unterlassung weiterer Verletzungen als gering, zumal dies die Beklagten zwar in ihrer Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) einschränkt, sich diese Einschränkung aber lediglich auf die haltlos erscheinenden Vorwürfe gegenüber den Klägern bezieht. Demgegenüber droht den Klägern ein erheblicher immaterieller Nachteil in Form der (allenfalls länger haftend bleibenden) Schädigung ihres Rufs (vgl. E. 3a/gg), weil gerade die Verbreitung der Inhalte über Social-Media-Kanäle geeignet ist, die Verletzungen zu multiplizieren und zu medienübergreifenden Hypes auszuweiten (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 2). In Anbetracht all dessen erscheinen die beantragten Anordnungen geeignet, erforderlich sowie zumutbar und mithin verhältnismässig.

cc) Aus dem Antrag Ziff. 1 der Kläger ergibt sich angesichts der namentlichen Nennung unmissverständlich, welche Internetseiten und Social-Media-Kanäle die Beklagten zu deaktivieren bzw. zu löschen haben. Ebenso eindeutig ist, dass sich der Antrag auf den Themenkomplex rund um die Vorwürfe der Misshandlung resp. Gewalt gegenüber Frauen, Kindern und teilweise weiteren Personen, die insbesondere auf den Internetseiten www.I.________.org und www.J.________.com verbreitet werden, bezieht. Daher ist auch klar, welche Inhalte aus den weiteren Fundstellen und den sonstigen von den Beklagten verant­worteten Veröffentlichungen zu entfernen sind. Dass die Beklagten mit den besagten Vorwürfen vertraut sind, zeigten sie mit ihrer Gesuchsant­wort im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren (vgl. GPR 2023 3, KG-act. 8). Angesichts des umschriebenen Themenkomplexes ergibt sich ferner eindeutig, welche Äusserungen, sei es in Schrift oder in Bild resp. durch grafische Darstellungen/Icons, die Beklagten nicht öffentlich verbreiten dürfen, insbesondere auch in Bezug auf das in Antrag Ziff. 1 beschriebene und abgebildete Logo. Die beantragten Anordnungen sind somit ausreichend genau und konkret formuliert.

dd) Antrag Ziff. 1 der Klageschrift ist daher in Bezug auf die Beseitigung der bisherigen Verletzungen und die Unterlassung künftiger Verletzungen gutzuheissen. Weil die Kläger allerdings vorbringen, dass gewisse Kanäle nicht mehr abrufbar seien (KG-act. 1, Rn. 20 und 43), ist betreffend Beseitigung der bisherigen Verletzungen zu ergänzen, dass dies nur insoweit gilt, als die entsprechenden Veröffentlichungen nicht bereits entfernt wurden.

d) Die Kläger beantragen zudem, die genannten Anordnungen unter Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1).

Dispositiv

aa) Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass­nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 343 ZPO kann eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5’000.00, eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, eine Zwangsmass­nahme oder eine Ersatzvornahme angeordnet werden. Der Kläger hat bloss Antrag auf Vollstreckung zu stellen. Das Gericht entscheidet von Amtes wegen, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen und ist dabei nicht an einen Antrag des Klägers gebunden. Bei der Wahl der Vollstreckungsmass­nahme hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es kann auch mehrere Mass­nahmen miteinander verbinden (Zinsli, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4).

bb) Die Kläger bringen vor, das angerufene Gericht habe bereits mit den Verfügungen betreffend superprovisorische bzw. vorsorgliche Mass­nahmen eine Tagesbusse von Fr. 500.00 angedroht. Dies habe die Beklagten nicht davon abgehalten, die Internetkampagne weiterzuführen und weitere Inhalte hinzuzufügen. Weil die Tagesbusse als indirektes Zwangsmittel nicht ausgereicht habe, sei zusätzlich gegen die Beklagten 1 und 2 – auch in ihrer Eigenschaft als Organe der Beklagten 3 – gestützt auf Art. 343 Abs. 2 lit. a ZPO eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB auszusprechen (KG-act. 1, Rn. 78).

cc) Die Beklagten bestreiten die Ausführungen der Kläger nicht. Aufgrund dessen wie auch unter Berücksichtigung der weitreichenden Internetkampagne und der damit einhergehenden Gefahr einer erheblichen Rufschädigung der Kläger (siehe E. 3a/ff f.) sowie in Anbetracht, dass die verbreiteten Anschuldigungen gegenüber den Klägern nicht nur haltlos (siehe E. 3a/gg), sondern die Beklagten auch als Hauptverant­wortliche für die Internetkampagne erscheinen und die Beklagten diese innert kürzester Zeit stoppen könnten (siehe E. 3a/hh/bbb), drängt sich weiterhin die Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung auf. Nachdem die Beklagten die Internetkampagne unbestrittenermassen trotz superprovisorischer bzw. vorsorglicher Mass­nahmen und der bereits angedrohten Tagesbusse (GPR 2023 3, KG-act. 5 und 26) nicht vollumfänglich einstellten, erscheint es den Ausführungen der Kläger entsprechend erforderlich, die Anordnungen zudem unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu erlassen. Dies wurde denn auch bereits mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (GPR 2023 8) in Abänderung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) entsprechend angeordnet (Dispositivziffer 2). Weil sich die Strafdrohung nach Art. 292 StGB nur an natürliche Personen richten kann (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 15), erfolgt die Strafdrohung gegenüber den Beklagten 1 und 2 sowie den Organen der Beklagten 3. Weitergehende Vollstreckungsmass­nahmen verlangen die Kläger nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist denn auch nicht auszuschliessen, dass die zusätzliche Strafdrohung die Beklagten dazu bewegt, den Anordnungen nachzukommen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist daher auf weitergehende Vollstreckungsmass­nahmen zu verzichten. Nachdem den Beklagten bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Mai 2023 eine Frist zur Umsetzung der angeordneten Mass­nahmen gesetzt wurde (GPR 2023 3, KG-act. 5, Dispositivziffer 2), ist auf die erneute Ansetzung einer solchen Frist zu verzichten. Die vorliegenden Anordnungen gelten sofort.

5. Die Kläger beantragen ferner Schadenersatz von den Beklagten unter solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 10’131.34 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. April 2023, Fr. 17’737.11 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. April 2023, Fr. 22’617.00 zuzüglich Zins seit dem 23. August 2023 und Fr. 3’958.00 zuzüglich Zins seit dem 10. November 2023 (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2). Zudem verlangen die Kläger jeweils eine Genugtuung von Fr. 25’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. November 2023 (KG-act. 1, Antrag Ziff. 3).

a) aa) Sowohl Art. 28a ZGB als auch Art. 9 UWG behalten die Klage auf Schadenersatz vor (Art. 28a Abs. 3 ZGB; Art. 9 Abs. 3 UWG). Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 = Pra 95 [2006] Nr. 107, E. 4.1; Kessler, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c). Der Schaden im rechtlichen Sinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung oder ein unfreiwillig entgangener Gewinn (Fischer, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 41 OR N 17). Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt wurden und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321, E. 2.2.1 m.w.H.). Natürliche Kausalität liegt dann vor, wenn die schädigende Handlung eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden darstellt. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch die Ursache als allgemein begünstigt erscheint (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 14 f.). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten, worunter u.a. die Persönlichkeit fällt, verletzt oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 63 f.). Verschulden des Schädigers liegt vor, wenn er einerseits vorsätzlich oder fahrlässig handelte und andererseits urteilsfähig war (Fischer, a.a.O., Art. 41 OR N 157 ff.).

bb) Die Kläger führen aus, um der von den Beklagten zu verant­wortenden Internetkampagne zu begegnen, seien der Klägerin 1 ausserhalb dieses Verfahrens Kosten angefallen für den Beizug eines externen Dienstleisters für IT Forensic, eines externen Kommunikationsberaters sowie eines Schriftgutachters, welche die Klägerin 1 bei der Abwendung weiteren Schadens unterstützt hätten. Diese Kosten von insgesamt Fr. 54’443.45 zzgl. Zins von 5 % würden eine ungewollte Vermögensminderung in Form einer Minderung von Aktiven – bzw. einer Zunahme von Passiven, soweit die Rechnungen noch nicht beglichen seien – der Klägerin 1 darstellen. Auf die Geltendmachung weiteren Schadens in Bezug auf die Reputationsschädigungen würden sie einstweilen unter Vorbehalt einer Nachklage und späterer Geltendmachung verzichten. Die entstandenen Abwehrkosten hätten ihren Grund klarerweise in der damit abzuwehrenden Internetkampagne, weshalb der Kausalzusammenhang gegeben sei. Die Kosten hätten sich denn auch im Rahmen dessen gehalten, was zur Abwehr solcher Kampagnen für ein international tätiges Unternehmen in der Grössenordnung der Klägerin 1 notwendig und üblich sei. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich aus den Persönlichkeitsverletzungen und der Herabsetzung nach UWG. Das Verschulden der Beklagten sei offensichtlich, weil diese um die Unwahrheit und den ehrverletzenden Charakter ihrer Anschuldigungen gewusst hätten und ihnen überdies aufgrund ihrer eigenen unternehmerischen Aktivitäten klar gewesen sein müsse, dass eine Unternehmung auf rufschädigende Internetkampagnen unter entsprechendem Ressourceneinsatz reagieren müsse, um weiteren Schaden abzuwenden (zum Ganzen KG-act. 1, Rn. 80 ff.).

cc) Die Kläger machen Aufwendungen für konkrete Marktentwirrungsmass­nahmen (sog. Rettungsaufwand) als Teil des sogenannten Marktverwirrungsschadens geltend (KG-act. 1, Rn. 80; vgl. Bracher, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 9 UWG N 10). Zum Rettungsaufwand zählen insbesondere Rechtsverfolgungskosten, erhöhter Werbe- und Marketingaufwand sowie weitere Aufwendungen zur Marktentwirrung, wie insbesondere Kosten für Mehrarbeit des Personals. Erstattungsfähig ist nur messbarer Mehraufwand, der einen erkennbaren Bezug zum Wettbewerbsverstoss aufweist (Bracher, a.a.O., Art. 9 UWG N 11). Ihren Rettungsaufwand beziffern die Kläger anhand von vier eingereichten Rechnungen auf Fr. 54’443.45 (KG-act. 1/27-30). Aus diesen ist denn auch ein Bezug zu den Beklagten und dem vorliegenden Fall bzw. dem superprovisorischen/vorsorglichen Mass­nahmeverfahren erkennbar (KG-act. 1/27-28 betreffen dasselbe Projekt und in der Beschreibung vom 5. April 2023 wird der Wohnort der Beklagten 1 und 2 genannt; KG-act. 1/29 betrifft den „Japan Case“ und im Stundenauszug vom Mai 2023 werden die Beklagte 3 sowie das superprovisorische Gesuch erwähnt; KG-act. 1/30 betrifft das von den Klägern eingeholte Schriftgutachten [vgl. KG-act. 1, Rn. 62]). Die Beklagten bestreiten weder den Rettungsaufwand als Schaden noch dessen Höhe und ebenso wenig, dass ein erkennbarer Bezug zum Wettbewerbsverstoss, mithin zur Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegenüber der Klägerin 1 vorliegt. Der Schaden hat daher als erstellt zu gelten. Ferner ist die Schadenszufügung widerrechtlich, was sich betreffend Herabsetzung aus Art. 2 UWG ergibt (Domej, a.a.O., Art. 9 UWG N 54). Auch im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsverletzungen liegt Widerrechtlichkeit vor, weil die Beklagten dadurch absolute Rechtsgüter der Kläger verletzten. Rechtfertigungsgründe bringen die Beklagten weder vor noch sind solche ersichtlich. Ohne die Internetkampagne der Beklagten wäre kein entsprechender Aufwand für die Klägerin 1 notwendig gewesen. Eine solch breit angelegte Internetkampagne mit den besagten unwahren Vorwürfen, deren Initianten zunächst nicht bekannt waren und die also erst ausfindig gemacht werden mussten, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Grössenordnung und der internationalen Tätigkeit der Klägerin 1 geeignet, Kosten für die Abwehr dieser Kampagne in der genannten Höhe zu generieren. Die Klägerin 1 sah sich gezwungen, dagegen vorzugehen, um eine erhebliche Rufschädigung durch die unkontrollierbare Verbreitung im Internet abzuwenden. Angesichts dessen liegt sowohl ein natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang vor. In Anbetracht, dass die Beklagten als Hauptverant­wortliche der Internetkampagne erscheinen (siehe E. 3a/hh/aaa f.), sie die rufschädigenden Inhalte auch weiterhin verbreiten wollen, solange die Kläger ihren Bedingungen nicht nachkommen (siehe E. 3a/ii), und sie ausserdem zumindest für möglich halten mussten, dass die Kläger die Internetkampagne abzuwehren versuchen und ihnen aufgrund dessen und in Nachachtung der Verbreitung der Inhalte über zahlreiche Kanäle erhebliche Kosten entstehen würden, handelten die Beklagten zumindest eventualvorsätzlich. Die Urteilsfähigkeit der Beklagten 1 und 2 als Privatpersonen und als Organe der Beklagten 3 ist im Übrigen nicht bestritten und wird ohnehin vermutet (Art. 16 ZGB). Demzufolge sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (siehe E. 5a/aa) erfüllt. Zwar verlangen die Kläger die Schadenersatzzahlung an alle Kläger (KG-act. 1 Antrag Ziff. 2). Weil sie jedoch nur Schaden der Klägerin 1 vorbringen (KG-act. 1, Rn. 80 ff.) und die eingereichten Rechnungen auch nur an diese adressiert sind (KG-act. 1/27-30), ist auch bloss dieser der Schadenersatz zuzusprechen.

dd) Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei die Umstände und die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). In Anbetracht des Ausmasses der Internetkampagne, der Schwere der Vorwürfe gegenüber den Klägern sowie des Umstands, dass die verbreiteten Anschuldigungen unwahr und die Beklagten als Hauptverant­wortliche der Kampagne erscheinen (siehe E. 3a/gg und E. 3a/hh/bbb), die unbestrittenermassen auf eine zulasten der Beklagten entschiedene Mietrechtsstreitigkeit zurückzuführen ist und für die keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind (siehe E. 3a/gg), wiegen sowohl die Umstände als auch das Verschulden der Beklagten schwer zu deren Ungunsten. Herabsetzungsgründe i.S.v. Art. 44 OR bringen die Beklagten weder vor noch sind solche ersichtlich. Der Klägerin 1 sind die geltend gemachten Beträge daher in vollem Umfang zuzusprechen.

ee) Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkte. Das Bundesgericht legt in seiner Rechtsprechung den Satz des Schadenszinses in der Regel ohne nähere Begründung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % fest (BGE 122 III 53, E. 4a f.; BGer Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017, E. 5.3). Die Kläger verlangen 5 % Zins vom jeweiligen Rechnungsdatum angerechnet (KG-act. 1, Rn. 79; KG-act. 1/27-30), womit sie zumindest sinngemäss geltend machen, die Schädigung habe sich an den jeweiligen Daten finanziell ausgewirkt. Sowohl die Höhe des Zinses als auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung blieben unbestritten. Der Klägerin 1 ist daher Zins von 5 % auf die einzelnen Beträge ab dem jeweiligen Rechnungsdatum zuzusprechen.

ff) Verschuldeten mehrere den Schaden gemeinsam, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Beklagten erscheinen als Hauptverant­wortliche der Internetkampagne (siehe E. 3a/hh/aaa f.) und sind daher zumindest Miturheber der Schädigung. Diese nahmen sie jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf (siehe E. 5a/cc). Somit verursachten und verschuldeten sie den Schaden gemeinsam. Selbst wenn die Beklagten 1 und 2 nur als Organe der Beklagten 3 handelten, ist Art. 50 Abs. 1 OR anwendbar, weil dieser auch bloss rechtlich „gemeinsame“ Handlungen des Organs und der juristischen Person erfasst, für die das Organ handelt (Graber, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 50 OR N 6). Folglich ist auf solidarische Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin 1 für den Schadenersatz zu erkennen.

gg) Die Beklagten sind daher unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 10’131.34 zzgl. Zins von 5 % seit dem 13. April 2023, Fr. 17’737.11 zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. April 2023, Fr. 22’617.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 23. August 2023 und Fr. 3’958.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. November 2023 zu bezahlen.

b) aa) Art. 28a ZGB sowie Art. 9 UWG behalten neben der Schadenersatzklage u.a. die Klage auf Genugtuung vor (Art. 28a Abs. 3 ZGB; Art. 9 Abs. 3 UWG). So hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Vorausgesetzt für eine Genugtuung ist eine objektiv schwere Verletzung eines geschützten Rechtsguts, namentlich der persönlichen oder geschäftlichen Ehre, eine dadurch natürlich und adäquat kausal hervorgerufene seelische Unbill sowie die sonstigen Haftungsvoraussetzungen, d.h. neben der Widerrechtlichkeit der Verletzung insbesondere das Verschulden des Verletzers, sofern die zugrundeliegende Haftungsnorm ein solches verlangt (Domej, a.a.O., Art. 9 UWG N 72 ff.). Der Eingriff in die Persönlichkeit muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (BGer Urteil 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.3). Überdies ist erforderlich, dass die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht wurde, etwa durch eine Berichtigung oder eine Entschuldigung des Verletzers (Domej, a.a.O., Art. 9 UWG N 72 ff.). Auch juristische Personen können einen Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 49 OR gerichtlich geltend machen (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 6.1).

bb) Die Kläger bringen vor, sie seien alle drei in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Sowohl die Familie der Kläger 2 und 3 als auch die Klägerin 1 seien regional verwurzelt und würden ihr Handeln an einem hohen Wertestandard orientieren, was sich beispielsweise im Engagement der Klägerin 1 für ihre Mitarbeiter zeige. Mit Blick auf die Wertmassstäbe, die ihr gesellschaftliches Umfeld wie auch die Kläger selbst an ihr Handeln anlegen würden, verstehe es sich von selbst, dass die falschen Anschuldigungen, die Kläger hätten die Anwendung von Gewalt in der ihnen von den Beklagten vorgeworfenen Weise verursacht oder auch nur geduldet, die Kläger 2 und 3 zutiefst verletze und nachhaltig aufwühle. Aber auch für die Klägerin 1, eine Unternehmung, die sich die Sorge für Umwelt und Mitarbeitende auf die Flagge geschrieben habe und diesen Prinzipien nachlebe, stelle ein solcher Vorwurf eine subjektiv-individuell als gravierend wahrgenommene Verletzung dar. Die falschen Anschuldigungen seien derart gravierend, dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung auch objektiv nicht zu bezweifeln sei. Gewalt gegen Frauen und Kinder dürfte selbst international weitestgehend geächtet sein. Der Kläger 2, der für seine Unternehmensführung mehrere Auszeichnungen erhalten habe, und die Klägerin 3, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin 1 stets für die Belange von Frauen und insbesondere die Ausgestaltung der Klägerin 1 als familienfreundliches Unternehmen eingesetzt habe, seien beide Personen von tadelloser Reputation, bei denen das vorgeworfene Verhalten besonders unerwartet und schockierend wäre. Analoges gelte für die Klägerin 1, ein Traditionsunternehmen, auf welche die Region und nicht zuletzt ihre Mitarbeitenden mit Stolz blicken würden. Die diffamierende Internetkampagne bringe dieses Selbstverständnis eines Traditionsunternehmens in Bedrängnis. Aufgrund dessen würden die Persönlichkeitsverletzungen den Schweregrad einer seelischen Unbill erreichen, welche den Anspruch auf Ausgleich mittels Genugtuung begründe. Eine andere wirksame Form der Wiedergutmachung als eine Geldleistung sei nicht denkbar. Bezüglich der Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie des Verschuldens verweisen die Kläger auf ihre entsprechenden Ausführungen zum Schadenersatz (zum Ganzen KG-act. 1, Rn. 88 ff.).

cc) Die öffentliche, mehrfache Bezichtigung des Missbrauchs wie auch der Gewalt gegenüber Frauen und Kinder sowie teils weiterer Personen ist keine blosse Beleidigung, die zu kurzem Ärger führt, sondern vielmehr eine schwer zu überbietende Rufschädigung, die zudem oft längere Zeit am Bezichtigten haften bleibt (vgl. Obergericht Zürich, Urteil SB110682 vom 17. April 2013, E. 6.2; vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021, Rn. 538). Hinzu kommt, dass die Kläger im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen nicht nur allesamt namentlich genannt, sondern die Kläger 2 und 3 auch bildlich in den Veröffentlichungen gezeigt werden (KG-act. 1/5, 1/7 und 1/21). In Kombination mit der Verbreitung dieser Vorwürfe über eine kaum noch überschaubare Anzahl von Kanälen im Internet, was inzwischen über ein Jahr andauert, übersteigt dieser Eingriff in die Persönlichkeit der Kläger das Mass einer alltäglichen Sorge bei weitem. Aufgrund dessen handelt es sich nicht nur um eine aussergewöhnlich schwere Verletzung der Persönlichkeit in objektiver Hinsicht, sondern ist in subjektiver Hinsicht auch die schwere seelische Unbill in Bezug auf alle drei Kläger nachvollziehbar und im Übrigen vonseiten der Beklagten unbestritten geblieben. Ohne die Verbreitung der Vorwürfe käme eine seelische Unbill nicht in Betracht und die Verbreitung der Vorwürfe ist angesichts ihrer Schwere sowie der Breite der Internetkampagne denn auch geeignet, eine schwere seelische Unbill bei den Klägern zu verursachen, weshalb ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus der Verletzung der Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut. In Anbetracht, dass die Beklagten als Hauptverant­wortliche der Internetkampagne erscheinen (siehe E. 3a/hh/aaa f.), sie die rufschädigenden Inhalte auch weiterhin verbreiten wollen, solange die Kläger ihren Bedingungen nicht nachkommen (siehe E. 3a/ii), und sie ausserdem zumindest für möglich halten mussten, dass die rufschädigenden Inhalte zu einer schweren seelischen Unbill bei den Klägern führen, handelten die Beklagten jedenfalls eventualvorsätzlich. Die Urteilsfähigkeit der Beklagten 1 und 2 als Privatpersonen und als Organe der Beklagten 3 ist im Übrigen nicht bestritten und wird ohnehin vermutet (vgl. Art. 16 ZGB). Eine anderweitige Wiedergutmachung der Persönlichkeitsverletzungen bringen die Beklagten weder vor noch ist eine solche ersichtlich. Dementsprechend sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt. Eine andere Art der Genugtuung als die Leistung einer Geldsumme i.S.v. Art. 49 Abs. 2 OR kommt nicht in Betracht, weil eine Urteilspublikation, eine öffentliche Richtigstellung oder ähnliche Mass­nahmen (vgl. Kessler, a.a.O., Art. 49 OR N 17) die Verletzungen durch die Internetkampagne und die mithin weltweit abrufbaren Inhalte nicht angemessen ausgleichen können, zumal sie den Adressatenkreis der Internetkampagne nicht in ähnlichem Umfang zu erreichen vermögen.

dd) Die Genugtuungssummen für Persönlichkeitsverletzungen sind nach stehender Praxis nicht sehr hoch. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch derjenigen kantonaler Gerichte belaufen sich die Genugtuungssummen bei Persönlichkeitsverletzungen auf Beträge zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 15’000.00. Bei leichten Ehrverletzungen betragen sie weniger als Fr. 2’000.00. Für schwerere Verletzungen bewegen sie sich im Rahmen von Fr. 5’000.00 bis Fr. 7’000.00. Bei ganz ausserordentlich schwerwiegenden Ehrverletzungen, namentlich beim unbegründeten Vorwurf eines unzüchtigen Verhaltens mit Kindern oder bei publikumswirksamen Pressekampagnen, können Genugtuungssummen von Fr. 10’000.00 und mehr zugesprochen werden (Landolt, a.a.O., Rn. 539 f. m.w.H., insb. die Übersicht in Rn. 540; siehe die Hinweise in BGer Urteil 2C.2/2000 vom 4. April 2003, E. 4.8). Nichtsdestotrotz ist die Genugtuungssumme nicht schematisch (d.h. nach festen Tarifen) festzusetzen, sondern muss dem Einzelfall angemessen sein. Der Entscheid ist nach Ermessen bzw. Billigkeit zu treffen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist jedoch eine Objektivierung angebracht, bei der Präjudizien als Anhaltspunkte dienen (Fischer, a.a.O., Art. 47 OR N 49 f.).

aaa) Die Kläger verlangen Genugtuungen von jeweils Fr. 25’000.00. Sie führen aus, es sei zu beachten, dass die Internetkampagne weltweit abrufbar gewesen sei. Diese Reichweite von besonderer Relevanz sei, weil die Klägerin 1 ein weltweit tätiges und bekanntes Unternehmen sei und auch die Kläger 2 und 3 – nicht zuletzt angesichts der engen Verbindung von Unternehmen und Familie – Personen von öffentlicher Bekanntheit seien. Zudem stünden die Anschuldigungen im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits über ein halbes Jahr im Netz und es würden fortlaufend neue persönlichkeitsverletzende Inhalte aufgeschaltet (KG-act. 1, Rn. 98).

bbb) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich angesichts der Schwere der Vorwürfe, der namentlichen Nennung und bildlichen Darstellung der Kläger in den Veröffentlichungen und der breit angelegten Internetkampagne über zahlreiche Kanäle um aussergewöhnlich schwere Persönlichkeitsverletzungen (siehe E. 3a/gg). Zwar nehmen die Auswirkungen von Persönlichkeitsverletzungen im Verlaufe der Zeit ab (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 6.3.6), doch werden diese durch die unbestrittene fortlaufende Veröffentlichung weiterer entsprechender Inhalte stetig aktualisiert. Ferner wiegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verbreitung über Medien schwerer als ein auf einer Einzelhandlung beruhender Angriff, was sich auch in der Höhe der Genugtuung niederschlagen muss (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 6.3.6). Das Bundesgericht erachtete bei einer diffamierenden Website, die während zweier Monate öffentlich zugänglich war, und insbesondere in Nachachtung der Schädigungsabsicht des Verletzers eine Genugtuung von Fr. 10’000.00 als angemessen (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 6.3.6). Angesichts all dessen und unter Berücksichtigung, dass die Internetkampagne der Beklagten seit über einem Jahr andauert, über eine kaum noch überschaubare Anzahl an Kanälen erfolgt und kein Interesse der Beklagten an der Verbreitung der haltlos erscheinenden Anschuldigungen ersichtlich ist (siehe E. 3a/gg), aber auch in Anbetracht des Umstands, dass die daraus folgenden Persönlichkeitsverletzungen nicht mit den immateriellen Nachteilen gleichzusetzen sind, die durch den Tod eines Elternteils entstehen oder die beim Opfer offensichtlich schwerwiegendes seelisches Leiden verursachen, bei denen in der Rechtsprechung Beträge im Bereich zwischen Fr. 15’000.00 und Fr. 25’000.00 zugesprochen wurden (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131, E. 6.3.4 f. m.w.H.), erscheint eine Genugtuungshöhe für die Kläger von jeweils Fr. 15’000.00 angemessen, zumal die Kläger von den Vorwürfen allesamt in ähnlicher Weise betroffen sind (vgl. insbesondere KG-act. 1/5 und 1/21).

ccc) Genugtuungen sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149, E. 4.1-4.3; BGer Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 2.2). Die Kläger bringen zwar vor, die Internetkampagne dauere im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits ein halbes Jahr an, doch beantragen sie die Verzinsung der Genugtuungen in Höhe von 5 % erst ab dem 15. November 2023. Ihnen sind daher Genugtuungen von jeweils Fr. 15’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2023 zuzusprechen.

ddd) In Bezug auf die beantragte solidarische Haftung der Beklagten kann sinngemäss auf E. 5a/ff verwiesen werden. Nachdem die Beklagten die Persönlichkeitsverletzungen gemeinsam verursachten und verschuldeten, ist auch betreffend Genugtuungen auf solidarische Haftung zu erkennen.

6. a) aa) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Solidarische Haftung ist u.a. bei einfacher Streitgenossenschaft möglich. Sie kommt aber dann nicht in Betracht, wenn gegen die verschiedenen Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergehen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 10). Die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind grundsätzlich gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand zu bestimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren zu addieren, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können (§ 4 Abs. 1 GebO). Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen hinzugerechnet (§ 4 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Sofern das Kantonsgericht erste Instanz ist, beträgt die Gebühr für Behandlung und Entscheid des Gerichts Fr. 100.00 bis Fr. 100’000.00 (§ 34 Nr. 8 i.V.m. § 33 Nr. 6 GebO).

Bei einer vorläufigen Verlegung der Kosten des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens entscheidet das zuständige Gericht im Hauptsachenentscheid über deren definitive Verlegung, falls die gesuchstellende Person in der Folge Klage in der Hauptsache einreicht. Diese werden erst dann liquidiert, d.h. zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 6a; zum Ganzen LGVE 2021 Nr. 6, E. 4.1).

bb) Die Kosten der Hauptsache sind in Anbetracht der 41-seitigen Klageschrift und der zahlreichen Beilagen wie auch des hohen Streitwerts und der im Hauptprozess zusätzlich geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie in Nachachtung der Bedeutung der Sache für die Kläger angesichts der breit geführten Internetkampagne und der schweren Vorwürfe, aber auch unter Berücksichtigung der ausgebliebenen Klageant­wort, der damit nicht notwendig gewesenen Hauptverhandlung und des aufgrund dessen geringeren Aufwands im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, mithin auf pauschal Fr. 10’500.00 (exkl. Kosten des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens) festzusetzen. Im Wesentlichen ist die Klage gutzuheissen. Lediglich die Genugtuungssummen fallen etwas geringer aus, als die Kläger beantragten. Sie unterliegen damit zwar in geringfügigem Masse. Weil die Genugtuungen jedoch grundsätzlich gutzuheissen sind und deren Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Hauptprozesses in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen. Weil die Beklagten gemeinsam als Hauptverant­wortliche der Internetkampagne erscheinen und keine unterschiedlichen Entscheide erfolgen, rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung unter solidarischer Haftung.

In der Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde die Höhe der Kosten des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens bereits festgesetzt (GPR 2023 3, KG-act. 26). Nachdem die Kläger betreffend die bereits im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren gestellten Anträge auch im Hauptprozess obsiegen, bleibt es bei der Kostenverteilung in der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3, KG-act. 26). Daher ist festzustellen, dass diese nun definitiv gilt.

bb) Grundlage für die Entschädigung der Kosten einer berufsmässigen Vertretung bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1’000’000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Kläger reichten keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf den Gebührentarif für Rechtsanwälte ermessensweise festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts der 41-seitigen Klageschrift, der zahlreichen Beilagen und des hohen Streitwert sowie unter Berücksichtigung der breit geführten Internetkampagne und der Schwere der Vorwürfe gegenüber den Klägern, mithin der Wichtigkeit der Streitsache für die Kläger, aber auch in Nachachtung der bereits vorliegenden Aktenkenntnis aufgrund des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens sowie der zu grossen Teilen dem vorsorglichen Mass­nahmegesuch entsprechenden Klageschrift und der ausgebliebenen Klageant­wort wie auch der Nichtdurchführung einer Instruktions- oder Hauptverhandlung ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Entschädigung ist von den Beklagten unter solidarischer Haftung zu leisten (vgl. E. 6a/bb).

8. Die Zustellung an eine juristische Person kann an jedes zur Vertretung berechtigte Organ erfolgen, wobei auch die Zustellung an die Privatadresse des Organs in Frage kommt (BGer Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1).

Daher erfolgt die Zustellung an die Beklagte 3 an die Beklagten 1 und 2, die unbestrittenermassen Organe der Beklagten 3 sind, zumal der Beklagte 2 die Gesuchsant­wort im vorsorglichen Mass­nahmeverfahren für die Beklagte 3 unterzeichnete (GPR 2023 3, KG-act. 8). Im Übrigen beanstandeten die Beklagten die bisherigen Zustellungen für die Beklagte 3 an die Beklagten 1 und 2 nicht;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Klage vom 15. November 2023 werden die Beklagten 1-3 im Sinne einer Beseitigung angewiesen, die Websites „I.________.org“ sowie „J.________.com“ zu deaktivieren und jegliche andere von ihnen verant­worteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen – soweit nicht bereits geschehen –, darunter die folgenden:

X (vormals Twitter):

[…]

Instagram:

[…]

Facebook:

[…]

TikTok:

[…]

Snapchat:

[…]

YouTube:

[…]

Telegram:

[…]

Tumblr:

[…]

Weitere Fundstellen im Internet:

[…]

Petitionssammlungen via:

[…]

Den Beklagten 1-3 wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Kläger 1-3 rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale oder analoge Kanäle –, insbesondere auch kontextuelle Verbindungen irgendwelcher Art zwischen den Klägern 1-3 (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen in jedweder Sprache zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbraucher/in von Frauen).

Ebenso wird den Beklagten 1-3 die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „M.________“ untersagt, insbesondere des folgenden Icons:

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Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Beklagten 1-3 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung wie auch die Bestrafung der Beklagten 1 und 2 sowie der Organe der Beklagten 3 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.

Die Beklagten 1-3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 10’131.34 zzgl. Zins von 5 % seit dem 13. April 2023, Fr. 17’737.11 zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. April 2023, Fr. 22’617.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 23. August 2023 und Fr. 3’958.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. November 2023 zu bezahlen.

Die Beklagten 1-3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern 1, 2 und 3 je eine Genugtuung von Fr. 15’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. November 2023 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Kosten- und Entschädigungsverteilung in den Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) nun definitiv gilt.

Die Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 10’500.00 (exkl. Kosten des vorsorglichen Mass­nahmeverfahrens) werden den Beklagten 1-3 unter solidarischer Haftung auferlegt und sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Kläger 1-3 in dieser Höhe bezogen. Die Beklagten 1-3 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern 1-3 Fr. 10’500.00 (je Fr. 3’500.00) Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Kläger für das Hauptverfahren mit pauschal Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 230’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), die Beklagten (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26. September 2024 amu

ZK1 2023 40

GPR 2023 3

GPR 2023 3

Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 2n Satzung des Europaratesart. 2n Statut du Conseil de l’Europeart. 2n 3

Art. 2n 3art. 2n 3art. 2n 3

Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC

BGE 131 III 76ATF 131 III 76DTF 131 III 76

BGE 131 III 76ATF 131 III 76DTF 131 III 76

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP

Art. 33 IPRGart. 33 LDIPart. 33 LDIP

Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP

Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP

Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP

Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP

Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP

4A_92/2011

4A_741/2011

Art. 129 IPRGart. 129 LDIPart. 129 LDIP

Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP

Art. 139 IPRGart. 139 LDIPart. 139 LDIP

Art. 20 ZPOart. 20 CPCart. 20 CPC

Art. 20 ZPOart. 20 CPCart. 20 CPC

Art. 20 ZPOart. 20 CPCart. 20 CPC

Art. 36 ZPOart. 36 CPCart. 36 CPC

Art. 36 ZPOart. 36 CPCart. 36 CPC

Art. 36 ZPOart. 36 CPCart. 36 CPC

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 2 ZPOart. 2 CPCart. 2 CPC

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC

§ 19 EGzOR

Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC

Art. 5 ZPOart. 5 CPCart. 5 CPC

Art. 93 ZPOart. 93 CPCart. 93 CPC

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

ZK1 2018 17

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 13a UWGart. 13a LCDart. 13a LCSl

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

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ZK1 2018 17

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

BGE 142 III 581ATF 142 III 581DTF 142 III 581

BGE 142 III 581ATF 142 III 581DTF 142 III 581

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

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Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 71 ZPOart. 71 CPCart. 71 CPC

GPR 2023 3

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Art. 263 ZPOart. 263 CPCart. 263 CPC

GPR 2023 3

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

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Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

5A_376/2013

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 138 III 337ATF 138 III 337DTF 138 III 337

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

BGE 129 III 715ATF 129 III 715DTF 129 III 715

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 135 III 145ATF 135 III 145DTF 135 III 145

5A_553/2012

5A_975/2015

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

BGE 126 III 209ATF 126 III 209DTF 126 III 209

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Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

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5A_975/2015

BGE 136 III 410ATF 136 III 410DTF 136 III 410

Art. 28n 5art. 28n 5art. 28n 5

Art. 28n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 28n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 28n 5

Art. 28n mit Anhangart. 28n avec annexeart. 28n 5

Art. 28n ISVSart. 28n ISVSart. 28n 5

GPR 2022 3

GPR 2023 3

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Art. 153 ZPOart. 153 CPCart. 153 CPC

Art. 234 ZPOart. 234 CPCart. 234 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC

GPR 2023 3

GPR 2023 3

GPR 2023 3

GPR 2023 3

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

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Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 1 UWGart. 1 LCDart. 1 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 1 UWGart. 1 LCDart. 1 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

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Art. 136 IPRGart. 136 LDIPart. 136 LDIP

Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl

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4A_254/2007

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4C.342/2005

GPR 2023 3

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GPR 2023 3

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GPR 2023 8

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Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC

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Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

BGE 132 III 321ATF 132 III 321DTF 132 III 321

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 9 UWGart. 9 LCDart. 9 LCSl

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Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

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Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR

BGE 122 III 53ATF 122 III 53DTF 122 III 53

4A_113/2017

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Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR

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6B_573/2017

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BGE 138 III 337ATF 138 III 337DTF 138 III 337

Art. 16 ZGBart. 16 CCart. 16 CC

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

2C.2/2000

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Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

BGE 138 III 337ATF 138 III 337DTF 138 III 337

BGE 138 III 337ATF 138 III 337DTF 138 III 337

BGE 138 III 337ATF 138 III 337DTF 138 III 337

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6B_1404/2016

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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§ 3 GebO

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§ 4 GebO

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GPR 2023 3

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§ 8 GebTRA

§ 6 GebTRA

5A_716/2020

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